{"id":"bgbl1-1957-42-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":42,"date":"1957-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1105,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1105\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1957                           Ausgcg·ebcn zu Bonn am 12. August 1957                                                                                          Nr. 42\nTaq                                                               Inhalt:                                                                                  Seite\n27. 7. 57        Gesetz zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Ange-\nstelllenversicherungsgesetzes an Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-\nIungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes.....................................                                                         1105\n'.!.7. 7. 57     Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) ...................... ;                                                        1110\n1. 8. 57     Verordnung zur Ergänzung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen                                                     1118\n6. 8. 57     Verordnung über die Auszahlung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen\ndes Ersten Weltkrieges . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . .. .. . . .. . . . . . . .. . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . .  1119\nGesetz\nzur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung\nund des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nund des Soldatenversorgungsgesetzes.\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       4. § 1233 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        ,, (3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen\nfür die Weiterversicherung sowohl in der\n§ 1                                                      Rentenversicherung der Arbeiter als auch in der\nRentenversicherung der Angestellten erfüllt, so\nDie Reichsversicherungsordnung in der Fassung\nkann er die Weiterversicherung nur in dem\ndes Artikels 1 des Arbeiterrentenversicherungs-\nVersicherungszweig durchführen, in dem er zu-\nNeuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun-\nletzt versicherungspflichtig war. Sind für den\ndesgesetzbl. I S. 45) wird wie folgt geändert und\nVersicherten Beiträge zur knappschaftlichen\nergänzt:\nRentenversicherung entrichtet, so richtet sich die\n1. Dem § 313 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                            Weiterversicherung nach § 33 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes. Sind für einen Versicherten der\n,, (6) Der Anspruch auf Leistungen freiwillig                                   Rentenversicherung der Arbeiter auch Beiträge\nVersicherter ruht, solange sie Berufssoldaten                                       zur knappschaftlichen Rentenversicherung ent-\noder Soldaten auf Zeit sind. Hat der Berechtigte                                    richtet, ohne daß die Voraussetzungen des § 33\nAngehörige, für die ihm Familienhilfe zusteht,                                    . Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes vorliegen,\nso ist diese zu gewähren. Sterbegeld wird eben-                                     so gelten für die .Anwendung des Satzes 1 die\nfalls gewährt. Die Satzung der Krankenkasse                                         knappschaftlichen Beiträge als in dem Zweig\nhat den Beitrag entsprechend zu ermäßigen.\"                                         der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet,\nin dem der Versicherte zu versichern gewesen\n2. § 541 Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut:                                                 wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen\n,,2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehr-                                    Rentenversicherung angehört hätte.\"\ndienstpflichtige, soweit ihnen Versorgung\nnach dem Soldatenversorgungsgesetz auf                                 5. § 1309 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nGrund einer Wehrdienstbeschädigung ge-                                          ,, (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden\nwährleistet ist,\".                                                          die in den in § 1308 genannten Zweigen der\nRentenversicherung zurückgelegten Versiche-\n3. § 1232 Abs. 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-                                         rungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) zu-\nsung:                                                                               sammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe\n„a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem                                        Zeit entfallen. Für die Wartezeit der Berg-\nAusscheiden aus der Bundeswehr oder nach                                    mannsrente und des Knappschaftsruhegeldes\nder Beendigung einer nach soldatenrecht-                                    nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des R,eichsknappschafts-\nlichen Vorschriften gewährten Berufsförde-                                  gesetzes werden nur Versicherungszeiten der\nrung in diesem Versicherungszweig ver-                                      knappschaftlichen Rentenversicherung ange-\nsicherungspflichtig werden,\".                                               rechnet.\"","1106                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n6. Dem § 1309 Abs.2 wird folgender Satz angefügt:                 (2) Der Träger der knappschaftlichen Renten-\n,,Dies gilt nicht für § 33 Abs. 1 des Reichsknapp-         versicherung ist für die Feststellung und Zah-\nschaftsgesetzes.  11                                       lung der Leistung auch dann zuständig, wenn\ndie Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45\nAbs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes er-\n7. § 1310 erhält folgende Fassung:\nfüllt ist oder als erfüllt gilt.\n,,§ 1310\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\n(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\neine Leistung nur aus den Zweigen der Renten-\nrates die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1\nversich(~rung gewährt, deren Leistungsvoraus-\nsetzungen erfüllt sind. Der Leistungsantrag gilt           regeln.\"\nfür alle beteiligten Versicherungszweige, es sei        9. § 1312 erhält folgende Fassung:\ndenn, daß er ausdrücklich auf einzelne Versiche-\n,,§ 1312\nrungszweige beschränkt wird.\n(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung be-               (1) Auf die festgestellte Leistung finden die\nrechnet und festgestellt.                                  gemeinsamen Vorschriften für Renten an Ver-\nsicherte und für Renten an Hinterbliebene\n(3) Bei der Berechnung der Leistung jedes be-           (§§ 1272 bis 1301) und die Vorschriften über die\nteiligten Versicherungszweiges sind die für ihn            Witwen- und Witwerrentenabfindung (§ 1302)\nmaßgebenden Vorschriften anzuwenden.                       Anwendung. Satz 1 gilt für den Leistungsanteil\n(4) Die in der Rentenversicherung der Arbei-            aus der knappschaftlichen Rentenversicherung\nter und in der Rentenversicherung der Ange-                entsprechend.\nstellten zurückgelegten Versicherungszeiten und               (2) Ist die Wartezeit für die Bergmannsrente\nanrechnungsfähigen Ausfallzeiten werden zu-                nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschafts-\nsammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten               gesetzes erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird\nund die Zurechnungszeit werden nur einmal be-              eine Leistung aus der knappschaftlichen Renten-\nrücksichtigt. Aus den danach anzurechnenden                versicherung gewährt, so finden auf die festge-\nZeiten wird nach den Vorschriften dieses Ge-               stellte Leistung die Vorschriften des Reichs-\nsetzes eine einheitliche Leistung gewährt. So-             knappschaftsgesetzes Anwendung.\nweit Beiträge durch Verwendun9 von Beitrags-\nmarken entrichtet sind, sind zur Ermittlung des               (3) Soweit es bei Anwendung der Begren-\nVerhältnisses zwischen dem von dem Versicher-              zungs- und Ruhensvorschriften auf die für den\nten erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem                 Versicherten maßgebende Rentenbemessungs-\ndurchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-         grundlage ankommt, ist der Gesamtdurchschnitt\nsicherten die Vorschriften des Versicherungs-              aus den für den Versicherten bei Feststellung\nzweiges anzuwenden, zu dem die Beiträge ent-               der Gesamtleistung maßgebenden Rentenbe-\nrichtet sind.                                              messungsgrundlagen zugrunde zu legen; der Ge-\nsamtdurchschnitt ist zu bestimmen, indem jede\n(5) Die Zurechnungszeit wird in der knapp-               einzelne Rentenbemessungsgrundlage mit der\nschaftlichen Rentenversicherung angerechnet,               Beitragsdauer in dem betreffenden Rentenver-\nwenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen               sicherungszweig vervielfältigt und die Summe\nRentenversicherung entrichtet ist.                          der erhaltenen Produkte durch die Gesamtbei-\n(6) Der Kinderzuschuß wird nur aus einem                tragsdauer geteilt wird.\nVersicherungszweig gewährt. Er ist nach § 1262                 (4) Gegen den Anspruch auf die Gesamtlei-\nAbs. 4 zu berechnen. Ist die Wartezeit für die              stung dürfen auch die in § 1299 bezeichneten\nBergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des                   Forderungen aufgerechnet werden.\"\nReichsknappschaftsgesetzes erfüllt oder gilt sie\nals erfüllt und wird eine Leistung aus der knapp-      10. § 1314 erhält folgende Fassung:\nschaftlichen Rentenversicherung gewährt, so ist\n,,§ 1314\nder Kinderzuschuß nach § 60 Abs. 4 des Reichs-\nknappschaftsgesetzes zu berechnen.                             (1) Zwischen den beteiligten Trägern der\nRentenversicherung findet ein finanzieller Aus-\n(7) Für die Berechnung des Kinderzuschusses,            gleich statt.\num den sich die Waisenrente erhöht, gilt Ab-\n(2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung\nsatz 6 Sätze 2 und 3.   11\nder in den beteiligten Versicherungszweigen\n8. § 1311 erhält folgende Fassung:                             zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzei-\nten und der Höhe der den Beiträgen zugrunde\n,,§ 1311                            liegenden Entgelte oder Arbeitseinkommen\n(1) Zuständig für die Feststellung und Zah-             durchzuführen. Dabei gelten Ersatzzeiten und\nlung der Leistung ist der Träger des Versiche-             Ausfallzeiten in dem Versicherungszweig als\nrungszweiges, an den der letzte Beitrag entrich-           zurückgelegt, zu dem der letzte Beitrag vor der\ntet ist. Sind zuletzt Beiträge an mehrere Ver-             Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet ist, und, wenn\nsicherungszweige entrichtet, so ist der zuerst             vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein Beitrag\nangegangene Versicherungsträger zuständig. Für             entrichtet ist, in dem Versicherungszweig, zu\ndie Zuständigkeit ist die Wirksamkeit der Bei-             dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfall-\nträge unerheblich.                                         zeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Renten-","Nr. 42 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957                           1107\nbezugszeiten werden in dem Versicherungs-              1. § 9 Abs. 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nzweig, der die Rente gewährt hat, angerechnet.\nEine Zurechnungszeit wird bei den beteiligten              „a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem\nVersicherungszweigen nach der Dauer der in                        Ausscheiden aus der Bundeswehr oder nach\nihnen zurückgelegten Versicherungs- und Aus-                      der Beendigung einer nach soldatenrechtli-\nfallzeiten anteiJmäßig berücksichtigt; dies gilt                  chen Vorschriften gewährten Berufsförderung\nfür die Fälle, in denen eine Kürzungs- oder Ru-                   in diesem Versicherungszweig versicherungs-\nhensvorschrift angewandt ist, entsprechend.                       pflichtig werden,\".\n(3) Stellt der Träger der knappschaftlichen\n2. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nRentenversicherung die Gesamtleistung fest, so\nerstatten die Träger der Rentenversicherung der               ,, (3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen\nArbeiter und der Rentenversicherung der Ange-              für die Weiterversicherung sowohl in der Renten-\nstellten die auf sie entfallenden Leistungsan-             versicherung der Angestellten als auch in der\nteile. Stellt der Träger der Rentenversicherung            Rentenversicherung der Arbeiter erfüllt, so kann\nder Arbeiter oder der Rentenversicherung der               er die Weiterversicherung nur in dem Versiche-\nAngestellten eine Gesamtleistung mit einem                 rungszweig durchführen, in dem er zuletzt ver-\nknappsdwftlichen Leistungsanteil fest, so er-              sicherungspflichtig war. Sind für den Versicherten\nstattet der Träger der knappschaftlichen Renten-           Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-\nversicherung den auf die knappschaftliche                  rung entrichtet, so richtet sich die Weiterversiche-\nRentenversicherung entfallenden Leistungsanteil            rung nach § 33 des Reichsknappschaftsgesetzes.\nan den fostslellenden Träger der Rentenver-                Sind für einen Versicherten der Rentenversiche-\nsicherung.                                                 rung der Angestellten auch Beiträge zur knapp-\n(4) F_ür die Anwendung der Begrenzungs-                schaftlichen Rentenversicherung entrichtet, ohne\nund Ruhensvorschriften gilt die Reihenfolge:               daß die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 des\nknappschaftliche Rentenversicherung, Renten-               Reichsknappschaftsgesetzes vorliegen, so gelten\nversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung              für die Anwendung des Satzes 1 die knappschaft-\nder Angestellten.                                          lichen Beiträge als in dem Zweig der gesetzlichen\nRentenversicherung entrichtet, in dem der Ver-\n(5) Der Kinderzuschuß geht zu Lasten der\nsicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er\nRentenversicherung der Angestellten. Wird eine\nnicht der knappschaftlichen Rentenversicherung\nLeistung aus der Rentenversicherung der Ange-\nangehört hätte.\"\nstellten nicht gewährt, so geht er zu Lasten der\nRentenversicherung der Arbeiter.\n3. § 88 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(6) Die Waisenrente geht zu Lasten der\nknappschaftlichen Rentenversicherung, wenn                     ,, (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden\neine Leistung aus diesem Versicherungszweig                die in den in§ 87 genannten Zweigen der Renten-\ngewährt wird.                                              versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten\n(7) Der Bundesminister für Arbeit kann durch            (Beitrags- und Ersatzzeiten) zusammengerechnet,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für\nrates die Grundsätze und das Verfahren für den             die Wartezeit der Bergmannsrente und des\nAusgleich nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmen.             Knappschaftsruhegeides nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des\nEr kann eine pauschale Ermittlung der Aus-                  Reichsknappschaftsgesetzes werden nur Versiche-\ngleichsbeträge vorschreiben und kann das Bun-               rungszeiten der knappschaftlichen Rentenversi-\ndesversicherungsamt mit der Durchführung des                cherung angerechnet.\"\njährlichen Ausgleichs beauftragen.\"\n4. Dem § 88 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n11. In § 1403 Abs. 1 Buchstabe d ist der Punkt am\n,,Dies gilt nicht für § 33 Abs. 1 des Reichsknapp-\nEnde des Satzes durch das Wort ,, , oder\" zu er-\nsetzen und wie folgt fortzufahren:                         schaftsgesetzes.\"\n„ cc) eine nach solda tenrech tlichen Vorschriften zu\ngewährende Berufsförderung in Anspruch          5. § 89 erhält folgende Fassung:\ngenommen hat und Ubergangsgebührnisse                                         ,,§ 89\nnach dem Soldatenversorgungsgesetz be-\nzieht, wenn sie spätestens ein Jahr nach                (1) Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird\ndem Wegfall der Ubergangsgebühmisse in              eine Leistung nur aus den Zweigen der Renten-\neine in der Rentenversicherung der Arbei-           versicherung gewährt, deren . Leistungsvoraus-\nter oder der Rentenversicherung der Ange-           setzungen erfüllt sind. Der Leistungsantrag gilt\nstellten versicherungsfreie Beschäftigung           für alle beteiligten Versicherungszweige, es sei\nübertritt.\"                                         denn, daß er ausdrücklich auf einzelne Versiche-\nrungszweige beschränkt wird.\n§ 2\n(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung be-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der Fas-\nrechnet und festgestellt.\nsung des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun-                     (3) Bei der Berechnung der Leistung jedes be-\ndesgesetzbl. I S. 88) wird wie folgt geändert und               teiligten Versicherungszweiges sind die für ihn\nergänzt:                                                        maßgebenden Vorschriften anzuwenden.","1108                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Die in der Rentenversicherung der Ange-               (2) Ist die Wartezeit für die Bergmannsrente\nstellten und in der Rentenversicherung der Ar-            nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsge-\nbeiter zurückgeleqten Versicherungszeiten und             setzes erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird\nanrnchnungsfäbigen Ausfallzeiten werden zu-               eine Leistung aus der knappschaftlichen Renten-\nsammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und          versicherung gewährt, so finden auf die festge-\ndie Zurechnungszeit werden nur einmal berück-             stellte Leistung die Vorschriften des Reichsknapp-\nsichtigt. Aus den danach anzurechnenden Zeiten            schaftsgesetzes Anwendung.\nwird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine              (3) Soweit es bei Anwendung der Begren-\neinheitliche Leistung gewährt. Soweit Beiträge            zungs- und Ruhensvorschriften auf die für den\ndurch Verwendung von Beitragsmarken entrich-              Versicherten maßgebende Rentenbemessungs-\ntet sind, sind zur Ermittlung des Verhältnisses           grundlage ankommt, ist der Gesamtdurchschnitt\nzwischen dem von dem Versicherten erzielten               aus den für den Versicherten bei Feststellung der\nBruttoarbeitsentgelt und dem durchschnittlichen           Gesamtleistung maßgebenden Rentenbemessungs-\nBruttoarbeitsentgelt aller Versicherten die Vor-          grund lagen zugrunde zu legen; der Gesamtdurch-\nschriften des Versicherungszweiges anzuwenden,            schnitt ist zu bestimmen, indem jede einzelne\nzu dem die Beiträge entrichtet sind.                      Rentenbemessungsgrundlage mit der Beitrags-\n(5) Die Zurechnungszeit wird in der knapp-             dauer in dem betreffenden Rentenversicherungs-\nschaftlichen Rentenversicherung        angerechnet,       zweig vervielfältigt und die Summe der erhalte-\nwenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen             nen Produkte durch die Gesamtbeitragsdauer ge-\nRentenversicherung entrichtet ist.                        teilt wird.\n(6) Der Kinderzuschuß wird nur aus einem                  (4) Gegen den Anspruch auf die Gesamtlei-\nVersicherungszweig gewährt. Er ist nach § 39              stung dürfen auch die in § 78 bezeichneten For-\n11\nAbs. 4 zu berechnen. Ist die Wartezeit für die            derungen aufgerechnet werden.\nBergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs-\nknappschaftsgesetzes erfüllt oder gilt sie als er-     8. § 93 erhält folgende Fassung:\nfüllt und wird eine Leistung aus der knappschaft-\n,,§ 93\nlichen Rentenversicherung gewährt, so ist der\nKinderzuschuß nach § 60 Abs. 4 des Reichsknapp-              (1) Zwischen den beteiligten Trägern der Ren-\nschaf tsgesetzes zu berechnen.                            tenversicherung findet ein finanzieller Ausgleich\n(7) Für die Berechnung des Kinderzuschusses,           statt.\num den sich die Waisenrente erhöht, gilt Ab-                 (2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung\n11\nsatz 6 Sätze 2 und 3.                                     der in den beteiligten Versicherungszweigen zu-\nrückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten\n6. § 90 erhält folgende Fassung:\nund der Höhe der den Beiträgen zugrunde liegen-\n,,§ 90                             den Entgelte oder Arbeitseinkommen durchzu-\n(1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung         führen. Dabei gelten Ersatzzeiten und Ausfall-\nder Leistung ist der Träger des Versicherungs-            zeiten in dem Versicherungszweig als zurückge-\nzweiges, an den der letzte Beitrag entrichtet ist.        legt, zu dem der letzte Beitrag vor der Ersatz-\nSind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungs-           oder Ausfallzeit entrichtet ist, und, wenn vor der\nzweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene          Ersatz- oder Ausfallzeit kein Beitrag entrichtet\nVersicherungsträger zuständig. Für die Zustän-            ist, in dem Versicherungszweig, zu dem nach Be-\ndigkeit ist die Wirksamkeit der Beiträge un-              endigung der Ersatz- oder Ausfallzeit der erste\nerheblich.                                                Beitrag entrichtet wurde. Rentenbezugszeiten\nwerden in dem Versicherungszweig, der die\n(2) Der Träger der knappschaftlichen Renten-\nRente gewährt hat, angerechnet. Eine Zurech-\nversicherung ist für die Feststellung und Zahlung\nnungszeit wird bei den beteiligten Versiche-\nder Leistung auch dann zuständig, wenn die\nrungszweigen nach der Dauer der in ihnen zu-\nWartezeit für die Bergmannsrente nach § 45\nrückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten\nAbs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes er-\nanteilmäßig berücksichtigt; dies gilt für die Fälle,\nfüllt ist oder als erfüllt gilt.\nin denen eine Kürzungs- oder Ruhensvorschrift\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch           angewandt ist, entsprechend.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(3) Stellt der Träger der knappschaftlichen\nrates die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1\nRentenversicherung die Gesamtleistung fest, so\nregeln.  11\nerstatten die Träger der Rentenversicherung der\n7. § 91 erhält folgende Fassung:                             Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange-\nstellten die auf sie entfallenden Leistungsanteile.\n,,§ 91                             Stellt der Träger der Rentenversicherung der Ar-\n(1) Auf die festgestellte Leistung finden die          beiter oder der Rentenversicherung der Ange-\ngemeinsamen Vorschriften für Renten an Ver-               stellten eine Gesamtleistung mit einem knapp-\nsicherte und für Renten an Hinterbliebene (§§ 49          schaftlichen Leistungsanteil fest, so erstattet der\nbis b0) und die Vorschriften über die Witwen-             Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung\nund Witwerrentenabfindung (§ 81) Anwendung.               den auf die knappschaftliche Rentenversicherung\nSatz 1 gilt für den Leistungsanteil aus der knapp-        entfallenden Leistungsanteil an den feststellen-\nschaftlichen Rentenversicherung entsprechend.             den Träger der Rentenversicherung.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957                           1109\n(4) Für die Anwendung der Begrenzungs- und               eine in der Rentenversicherung der Arbei•\nRuhensvorschriften gilt die Rf~ihenfolge: knapp-            ter oder der Rentenversicherung der Ange-\nschaHliche Rentenversicherung, Rentenversiche-              stellten versicherungsfreie Beschäftigung\nrung der Arbeiter, Rentenversicherung der An-                übertritt.\"\ngestellten.                                                                    § 3\n(5) Der Kinderzuschuß geht zu Lasten der Ren-       Bei der Bekanntmachung des Vierten Buches\ntenversicherung der Angestellten. Wird eine Lei-    der Reichsversicherungsordnung (Artikel 3 § 5\nstung aus der Rentenversicherung der Angestell-     des Arbeiterrenten versicherungs-N euregel ungsge-\nten nicht gewährt, so geht er zu Lasten der Ren-    setzes vom 23. Februar 1957 - Bundesgesetzbl. I\ntenversicherung der Arbeiter.                       S. 45) und des Angestelltenversicherungsgesetzes\n(Artikel 3 § 4 des Angestelltenversicherungs-Neu-\n(6) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp-   regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 - Bundes-\nschaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Lei-     gesetzbl. I S. 88) sind §§ 1232, 1233, 1309, 1310, 1311,\nstung aus diesem VersicherunrJszweig gewährt        1312, 1314 und 1403 der Reichsversicherungsord-\nwird.                                               nung und §§ 9, 10, 88, 89, 90, 91, 93 und 125 des An-\n(7) Der Bundesminister für Arbeit kann durch    gestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung die-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-         ses Gesetzes zu berücksichtigen.\nrates die Grundsätze und das Verfahren für den\nAus~Jleich nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmen.                               § 4\nEr kann eine pauschale Ermittlung der Aus-             Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\ngleichsbeträgE~ vorschreiben und kann das Bun-      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndesversicherungsamt m.it der Durchführung des      gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\njährlichen Ausgleichs beauftragen.\"\n§ 5\n9. In § 125 Abs. 1 Buchstabe d ist der Punkt am\nEnde des Satzes durch das Wort ,, , oder\" zu er-      Die Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im\nsetzen und wie folgt fortzufahren:                 Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt.\n„cc) eine nach soldalenrechtlichen Vorschriften\n§ 6\nzu gewährende Berufsförderung in Anspruch\ngenommen hat und Ubergangsgebührnisse          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nnach dem Soldatenversorgungsgesetz be-       1957 in Krait, § 1 Nr. 1 am Ersten des auf die Ver-\nzieht, wenn sie spätestens ein Jahr nach     kündunrr dieses Gesetzes folgenden Monats, § 1\ndem Wegfall der Ubergangsgebührnisse in      Nr. 2 mit Wirkung vom 1. April 1956.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}