{"id":"bgbl1-1957-41-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":41,"date":"1957-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/41#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_41.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1103,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957                        1103\n22. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zu Ver-                 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-\nordnung Nr. 96 des Französischen Ober-                  sion in Deutschland S. 87) in der Fassung\nkommandos in Deutschland vom 10. April                  des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 36 der\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 377);                       Alliierten Hohen Kommission vom 4. Mai\n23. die Entscheidung Nr. 4 der Alliierten                   195-5 (Amtsblatt der Alliierten Hohen\nHohen Kommission vom 26. Januar 1950                    Kommission für Deutschland S. 3248).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nGesetz\nüber die Einbringung der Steinkohlenbergwerke\nim Saarland in eine Aktiengesellschaft.\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         anderen Rechtsträger als dem Unternehmen .Saar-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  bergwerke\", der Saargruben-Aktiengesellschaft in\nLiquidation, dem Saarland oder der Bundesrepublik\n§ 1                          Deutschland zustehen, mit der Maßgabe ein, daß\nsämtliche Verpflichtungen des Unternehmens „Saar-\nAls neuer Rechtsträger für die Steinkohlenberg-      bergwerke\" sowie der Saargruben-Aktiengesell-\nwerke im Saarland (Artikel 85 des Vertrags zwi-\nschaft in Liquidation durch die Gesellschaft über-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-\nnommen werden, abgesehen von den in Artikel 87\nzösischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom\n27. Oktober 1956 - Saarvertrag - Bundesgesetz-          Abs. 1 des Saarvertrags von der Ubernahme aus-\nblatt II S. 1587) ist eine Aktiengesellschaft mit dem   genommenen Lieferverpflichtungen für Kohle.\nSitz in Saarbrücken (Gesellschaft) zu errichten. Das\nSaarland ist berechtigt, sich an der Errichtung der                               §3\nGesellschaft durch Ubernahme von Aktien in Höhe            Die gemäß § 2 eingebrachten Gegenstände gehen\nvon 26 vom Hundert des Grundkapitals zu be-             kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im Zeitpunkt\nteiligen.                                               ihrer Eintragung in das Handelsregister über. Gleich-\n§2                           zeitig gehen    die gemäß  § 2 übernommenen Ver-\npflichtungen unter Befreiung des bisherigen Schuld-\nDie Bundesrepublik Deutschland bringt in die Ge- ners kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über. Ab-\nsellschaft gegen Gewährung von Aktien sämtliche gesehen von der Befreiung des bisherigen Schuld-\nbeweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, ners werden die Rechte der Gläubiger, insbesondere\nForderungen, Rechte und Interessen aller Art (Ge- · ihre Ansprüche gegenüber einem Bürgen sowie ihre\ngenstände), die dem Unternehmen .Saarbergwerke• Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder\nzur Verfügung-stehen oder von ihm verwaltet wer- einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldüber-\nden, und die im Zeitpunkt der Einbringung keinem gang nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetz-","1104                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nbuchs findet keine Anwendung. Im Zeitpunkt der                         übergegangen ist, eine schriftliche Erklärung der\nEintragung der Gesellschaft in das Handelsregister                     Gesellschaft, die nicht der Form des § 29 der Grund-\nerlischt das Unternehmen „ Saarbergwerke\".                             buchordnung bedarf.\n§ 4                                                                       §5\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBei einem Antrag auf Berichtigung des Grund-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\nbuchs durch Eintragung der Gesellschaft als Eigen-\ntümerin eines gemäß § 2 eingebrachten Grundstücks                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder als Inhaberin eines gemäß § 2 eingebrachten\n§ 6\nRechts genügt zum Nachweis, daß das Grundstück\noder das Recht auf Grund des § 2 in die Gesell-                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschaft eingebracht und auf Grund des § 3 auf sie                       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nB alke.\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I. und Teil II.\nLaufend er Bezug durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). -       Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren DM 0,10."]}