{"id":"bgbl1-1957-41-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":41,"date":"1957-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1081\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                            Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1957                                                                                                                  Nr. 41\nTag                                                                                Inhalt:                                                                                          Seite\n27. 7. 57  Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1081\n27. 7. 57  Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesell-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1103\nIn !eil II Nr. 21, ausgegeben am 7. August 1957, sind veröffentlicht: Seemannsgesetz. - Gesetz über die Küsten-\nsch1ffahrt. - Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt. - Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs\nauf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte. - Bekanntmachung\nüber die Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien wiederangewendeten deutsch-britischen Abkommens über\nden Rechtsverkehr auf die Kokos-(Keeling-)Inseln.\nGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                          (3) Verträg,e und Beschlüsse der in Absatz 1 be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                              zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die\nKartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Mo-\nnaten seit Eingang der Anmeldung nicht wider-\nERSTER TEIL\nspricht. . Der Widerspruch kann nur darauf gestützt\nWettbewerbsbeschränkungen                                                             werden, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1\ngegeben sind.\nERSTER ABSCHNITT                                                                                                                   § 3\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse                                                          (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse über\nRabatte bei der Lieferung von Waren, soweit diese\n§ 1                                                              Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und\n(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigun-                                                   nicht zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen\ngen von Unternehmen zu einem gemeinsamen                                                            Behandlung von Wirtschaftsstufen oder von Ab-\nZweck schließen, und Beschlüss,e von Vereinigungen                                                  nehmern der gleichen Wirtschaftsstufe führen, die\nvon Unternehmen sind unwirksam, soweit sie ge-                                                      gegenüber den Lieferant,en die gleiche Leistung bei\neignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhält-                                                   der Abnahme von Waren erbringen.\nnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen                                                        (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-\nLeistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs                                                       zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1\nzu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem                                                  vorliegen und daß die Wirtschaftsstufen gehört\nGesetz etwas anderes bestimmt ist.                                                                  worden sind, für die die Rabattregelung gelten soll.\nIhre St,ellungnc1hmen sind der Anmeldung beizu-\n(2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unter-\nfügen.                         '\nnehmen gilt auch der Beschluß der Mitgliederver-\nsammlung einer juristischen Person, soweit ihre                                                          (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-\nMitglieder Unternehmen sind.                                                                        zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kar-\ntellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten\nseit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die\n§ 2\nKartellbehörde hat zu widersprechen, wenn\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\n1. nicht nachg,ewiesen ist, daß die in Absatz 1\ndie einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-,                                                                    bezeichneten Voraussetzungen vorlie,gen\nLieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließ-                                                                       und daß die Wirtschaftsstufen gehört wor-\nlich der Skonti zum Gegenstand haben. Die Rege-                                                                       den sind, für die die Rabattregelung gelten\nlungen dürfen sich nicht auf Preise oder Preis-                                                                       soll, oder\nbestandteile beziehen.\n2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-                                                                    schädliche Wirkungen für den Ablauf von\nzuweisen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die                                                                       Erzeugung oder Handel oder für die an-\ndurch die Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1                                                                    gemessene Versorgung der Verbraucher\nbezeichneten Art betroffen werden, in angemesse-                                                                      hat, insbesondere die Aufnahme der ge-\nner Weise gehört worden sind. Ihre Stellungnah-                                                                       werblichen Tätigkeit in einer Wirtschafts-\nmen sind der Anmeldung beizufügen.                                                                                    stufe erschwert, oder","1082                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. Marktbeteiligte innerhalb eines Monats        teilen enthalten. Dies gilt für Wirtschaftsbereiche,\nnach Bekanntmachung der Anmeldung (§ 10       in denen bei Ausschreibungen Waren oder gewerb-\nAbs. 1) nachweisen, daß sie durch den Ver-    liche Leistungen nur auf Grund von Beschreibun-\ntrag oder Beschluß ungerechtfertigt unter-    gen angeboten werden können, die eine Prüfung\nschiedlich behandelt werden.                  der Beschaffenheit bei Vertragsabschluß nicht er-\nmöglichen.\n(4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Frist Verträge und Be-                                  § 6\nschlüsse im Sinne des Absatzes 1 für unwirksam er-\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die\nklären, w~nn einer der in den Absätzen 1 oder 3\nder Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen,\ngenannten Gründe vorliegt.\nsofern sie sich auf die Regelung des Wettbewerbs\nauf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n§ 4                          Gesetzes beschränken.\nDie Kartellbehörde kann im Falle eines auf nach-        (2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaub-\nhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Ab-          nis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 be-\nsatzrückganges auf Antrag die Erlaubnis zu einem        zeichneten Art zu erteilen, wenn eine in Absatz 1\nVertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art       bezeichnete Regelung auch den Verkehr mit Waren\nfür Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Be-         oder gewerblichen Leistungen innerhalb des Gel-\narbeitung oder Verarbeitung erteilen, wenn der          tungsbereichs dieses Gesetzes umfaßt, soweit diese\nVertrag oder Beschluß notwendig ist, um eine plan-      Regelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung\nmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf            des Wettbewerbs auf den Märkten außerhalb des\nherbeizuführen, und die Regelung unter Berück-          Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicherzustellen.\nsichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemein-         § 15 steht dem nicht entgegen. Dem Antrag ist eine\nwohls erfolgt.                                          Stellungnahme der betroffenen inländischen Erz.eu-\nger und Abnehmer beizufügen.\n§ 5\n(3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach\n(1) § 1 gilt nidlt für Verträge und Beschlüsse, die  Absatz 2 nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Be-\nlediglich die einheitlidle Anwendung von Normen         schluß oder die Art seiner Durchführung\noder Typen zum Gegenstand haben. § 2 Abs. 2 und 3\n1. die von der Bundesrepublik Deutschland in\nfinden entsprechende Anwendung. Der Anmeldung                     zwischenstaatlichen Abkommen anerkann-\nsoHen auch die Stellungnahmen von Rationalisie-\nten Grundsätze über den Verkehr mit Wa-\nrungsverbänden beigefügt werden.\nren oder gewerblichen Leistungen verletzt\n(2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Er-              oder\nlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1              2. zu einer wesentlichen Beschränkung des\nbezeichneten Art, wenn die Regelung der Rationali-                Wettbewerbs innerhalb des Geltungs-\nsierung wirtschaftlicher Vorgänge dient und gee1g-                bereichs dieses Gesetzes führen kann und\nnet ist, di,e Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlich-             das Interesse an der Erhaltung des Wett-\nkeit der beteiligten Unternehmen in technischer,                  bewerbs überwiegt.\nbetriebswirtschaftlicher oder organisatorischer \\Be-\nziehung wesentlich zu heben und dadurch die Be-            (4) Die Kartellbehörde kann die Beteiligten zum\nfriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Rationali-    Abschluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung\nsierungserfolg soll in einem angemessenen Ver-          innerhalb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.\nhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-\nbeschränkung stehen. Eine Erlaubnis zur Rationali-\nsierung durch Spezialisierung darf nur erteilt wer-                                § 7\nden, wenn die Spezialisierung den Wettbewerb auf           (1) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-\ndem Markt nicht ausschließt.                            laubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1\n(3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationali-    bezeidlneten Art erteilen, sofern die Regelung\nsierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch       lediglich die Einfuhr in den Geltungsbereich dieses\nBildung von gemeinsamen Besdlaffungs- oder              Gesetz,es betrifft und die deutschen Bezieher keinem\nVertriebseinrichtungen (Syndikaten) verwirklichen,      oder nur unwesentlichem Wettbewerb der Anbieter\ndarf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der         gegenüberstehen.\nRationalisierungszweck auf andere Weise nicht er-          (2} § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.\nreicht werden kann und wenn ·die Rationalisierung\nim Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. Der\nRationalisierungserfolg soll in einem angemessenen                                 § 8\nVerhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-\nbeschränkung stehen.                                       (1) Liegen die Voraussetzungen . der     §§ 2 bis 7\nnicht vor, so kann der Bundesminister für Wirt-\n(4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2    schaft auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag\nbezeichneten Wirtschaftsbereichen einheitliche Me-      oder Beschluß im Sinne des § 1 erteilen, wenn aus-\nthoden der Leistungsbeschreibung oder Preisauf-         nahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs\ngliederung festlegen, fallen nicht unter § 1, wenn      aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft\nsie keine Festlegung von Preisen oder Preisbestand-     und des Gemeinwohls notwendig ist.","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bunn, den 9. August 1957                             1083\n(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Be-         ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlidJ..\nstand des überwiegenden Teils der Unternehmen               RedJ.tsnadJ.folger eines Beteiligten sollen die RedJ.ts-\neines WirtsdJ.aftszweiges, so darf die Erlaubnis            nachfolge durch öffentliche Urkunden nadJ.weisen.\nnadJ. Absatz 1 nur erteilt werden, wenn andere ge-            (6) Die Einsicht in das Kartellregister ist je_dem\nsetzlidJ.e oder wirtsdJ.aftspolitisdJ.e Maßnahmen           gestattet.\nnidJ.t oder nidJ.t r,edJ.tzeitig getroffen werden kön-\nnen und die BesdJ.ränkung des Wettbewerbs geeig-               (7) Näheres · über Anlegung und Führung des\nnet ist, die Gefahr abzuwenden. Die Erlaubnis darf          Kartellregisters bestimmt der Bundesminister für\nnur in besonders sdJ.werwiegenden Einzelfällen er-          Wirtschaft durdJ. Rechtsverordnung, die der Zustim-\nteilt we·rden.             ·                                mung des Bundesrates nidJ.t bedarf.\n(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entspredJ.end.\n§ 10\n§ 9                               (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumadJ.en\n(1) Verträge und Beschlüsse, für die nach den                     1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis\n§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 eine Er-                    für Verträge und BesdJ.lüsse der in den\nlaubnis erteilt ist, sind in das Kartellregister einzu-                  §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 1 und 8\ntragen.                                                                  bezeidJ.neten Art;\n(2) Verträge und BesdJ.lüsse der in den §§ 2, 3, 5                2. die Anmeldungen von Verträgen und Be-\nAbs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeichneten Art sowie ihre                        sdJ.lüssen der in den §§ 2, 3 sowie 5\nÄnderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer                             Abs. 1 und 4 bezeidJ.neten Art;\nWirksamkeit der Anmeldung bei der Kartell-\n3. die nadJ. § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, 6, 1 und 8 im\nbehörde. Ferner sind Verträge und Beschlüsse der\nin § 5 Abs. 4 bezeichneten Art unverzüglidJ. bei der                     Kartellregister eingetragenen Tatsachen.\nKarte1lbehörde anzumelden. Die angemeldeten Ver-            Für den Inhalt der BekanntmadJ.ung nach Nummer 1\nträge und BesdJ.lusse mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1        und 2 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 entspredJ.end.\ngenannten sind· in das Kartellregister einzutragen.             (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Anträge\n(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in Ab-            und Anmeldungen zur Eintragung im Kartellregister\nsatz 1 und 2 bezeidJ.neten Verträge und BesdJ.lüsse         führen, genügt für die Bekanntmachung der Eintra-\nsoll bei der Kartellbehörde angemeldet werden; sie          gung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der\nist in das Kartellregister einzutragen.                     Anträge und Anmeldungen.\n(4) Das Kartellregister wird beim Bundeskartell-\namt geführt. In das Kartellregister sind einzutragen:                                    § 11\n1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort             (1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3,\nder Niederlassung oder Sitz der beteilig-       § 6 Abs. 2, §§ 1 und 8 soll in der Regel nidJ.t für\nten Unternehmen;                                einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt\n2. Name und Anschrift der Inhaber oder Ge-         werden.\nsellsdJ.after, bei juristisdJ.en Personen der       (2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nadJ. Maßgabe\ngesetzlidJ.en Vertreter der beteiligten         des Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlänge-\nUnternehmen;                                    rung wird nur für diejenigen beteiligten Unterneh-\n3. RedJ.tsform und AnsdJ.rift des Kartells;        men erteilt, die sich damit der Kartellbehörde\n4. Name und AnsdJ.rift des bestellten Vertre-      gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben;\nters (§ 36) oder sonstigen BevollmädJ.tig-      die Erklärung muß von den einzelnen' Unternehmen\nten, bei juristisdJ.en Personen der gesetz-     selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der\nlichen Vertreter des Kartells;                  Erlaubnis abgegeben werden.\n5. der wesentlidJ.e Inhalt der Verträg,e und           (3) Die Erlaubnis kann mit BesdJ.ränkungen, Be0\nBesdJ.lüsse·, insbesondere Angaben über die     dingungen und Auflagen verbunden werden.\nbetroffenen Waren oder Leistungen, über\n(4) Die Erlaubnis kann widerrufen oder durdJ.\nden Zweck, über die beabsichtigten Maß-\nAnordnung von BesdJ.ränkungen oder Bedingungen\nnahmen 'und über Geltungsdauer, Kündi-\ngeändert oder mit Auflagen versehen werden,\ngung, Rücktritt und Austritt;\n6. .Ä.nderung,en und Ergänzungen zu Num-                    1. soweit sich die Verhältnisse, die für die\nmer 1 'bis 5;                                                Entscheidung maßgeblich waren, wesent-\nlidJ. geändert haben oder\n7. die Beendigung oder Aufhebung der Ver-\nträge und BesdJ.lüsse;                                   2. soweit das Kartell oder die an ihm betei-\n8. die von der Kartellbehörde verfügten Be-                     ligten Unternehmen einer mit der Erlaub-\nfristungen, BesdJ.ränkungen, Bedingungen                     nis verbundenen Auflage zuwiderhandeln.\nund Auflagen sowie der Widerruf einer                (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen oder durdJ.\nErlaubnis und die Unwirksamerklärung der         Anordnung von BesdJ.ränkungen oder Bedingungen\nVerträge und Beschlüsse durch die Kartell-       zu ändern oder mit Auflagen zu versehen,\nbehörde.                                                  1. soweit sie durdJ. rechtswidrige Einwirkung,\n(5) Die Anmeldungen sind persönlidJ. bei dem                         wie arglistige TäusdJ.ung oder Drohung,\nBundeskartellamt zu bewirken oder in öffentlidJ.                         durdJ. den Antragsteller oder einen ande-\nbeglaubigter Form einzureidJ.en. Die gleiche Form                        ren herbeigeführt worden ist oder","1084                              Bundesg1~setzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. soweit das Kartell oder die beteiligten                                § 14\nUnternehmen die durch die Erlaubnis er-\n_ (1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen\nlangte Freistellung von § 1 mißbrauchen\nder in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicher-\noder\nheiten nur verwertet werden, soweit die Kartell-\n3. soweit der Vertrag oder Beschluß oder die     behörde auf Antrag des Kartells eine Erlaubnis er-\nArt seiner Durchführung die von der Bun-     teilt hat. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die\ndesrepublik Deutschland in zwischenstaat-    Maßnahmen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit\nlichen Abkommen anerkannten Grundsätze       des Betroffenen unbillig einschränken oder ihn\nüber den Verkehr mit Waren oder gewerb-      durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behand-\nlichen Leistungen verletzt oder ,            lung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten be-\n4. soweit das Kartell dem Verbot des § 25        einträchtigen.\noder § 26 zuwiderhandelt.\n(2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und\nmit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen\n§ 12\nverbunden werden.\n(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den\n§ § 2, 3, 5 Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 bezeichneten\nZWEITER ABSCHNITT\nArt hat die Kartellbehörde die in Absatz 2 bez,eich-\nneten Maßnahmen zu treffen,                                                Sonstige Verträge\n1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder\n§ 15\ndie Art ihrer Durchführung einen Miß-\nbrauch der durch Freistellung von § 1 er-       Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder\nlangten Stellung im Markt darstellen oder    gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-\nDeutschland in zwischenstaatlichen Abkom-    ziehen, sind nichtig, soweit sie einen Vertragsbetei-\nmen anerkannten Grundsätze über den          ligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen\nVerkehr mit Waren oder gewerblichen          oder Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen\nLeistungen verletzen.                        beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten\nWaren, über andere Waren oder über gewerbliche\n(2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-        Leistungen schließt.\nsetzungen des Absatz,es 1\n1. den beteiligten Unternehmen aufgeben,                                   § 16\neinen beanstandeten Mißbrauch abzustellen,      § 15 gilt nicht, soweit\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die        1. ein Unternehmen die Abnehmer seiner Mar-\nVerträge oder Beschlüsse zu ändern oder            kenwaren, die mit gleichartigen Waren ande-\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirk-             rer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb\nsam erklären.                                      stehen, oder\n§ 13\n2. ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner\nVerlagserzeugnisse\n(1) Jeder Beteiligte kann Verträge und Beschlüsse\nrechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiter-\nder in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art aus wichti-\nveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder\ngem Grunde fristlos schriftlich kündigen. Ein wich-\nihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur\ntiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die wirt-\nWeiterveräußerung an den letzten Verbraucher auf-\nschaftliche Bewegungsfreiheit des Kündigenden un-\nbillig eingeschränkt oder durch eine nicht gerecht-     zuerlegen.\nfertigte ungleiche Behandlung im Verhältnis zu den         (2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nübrigen Beteiligten beeinträchtigt wird. Die Un-        sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleiben-\nwirksamkeit der Kündigung wegen Fehlens eines            der oder verbesserter Güte von dem preisbinden-\nwichtigen Grundes kann nur durch Klage innerhalb        den Unternehmen gewährleistet wird und\nvon vier Wochen nach Zugang der Kündigung gel-\n1. die selbst oder\ntend gemacht werden.\n2. deren für die Abgabe an den Verbraucher\n(2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und                bestimmte Umhüllung oder Ausstattung\nBeschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6                   oder\nAbs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten 'Art noch keine\n3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft\nErlaubnis erteilt hat, kann jeder Beteiligte bei Vor-\nwerden,\nliegen eines wichtigen Grundes zurücktreten. Ab-\nsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist vor der , mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merk-\nRücktrittserklärung bereits die Erteilung einer Er- mal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen\nlaubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden, sind.\nso soll die Rücktrittserklärung auch der Kartell-          (3) Absatz 2 findet auf Verträge über landwirt-\nbehörde mitgeteilt werden.                              schaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe Anwen-\n(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündi-       dung, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-\ngungsrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder     schwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzu-\ndiesen Vorschriften zuwider rechtlich oder wirt-        mutende Maßnahmen nicht abgewendet werden\nschaftlich eingeschränkt wird, ist nichtig.             können, außer Betracht bleiben.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, drn 9. August 1957                        1085\n(4) Preisbindungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen            4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich\nzu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung beim Bundes-                   nicht zugehörige Waren oder gewerbliche\nkartellamt und der schriftlichen Bestätigung des                  Leistungen abzunehmen,\nEingangs der Anmeldung. Der Anmeldung sind             und dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit\nvollständige Angaben über alle vom Hersteller oder     dieses Vertragsbeteiligten oder anderer Unter-\nHändler den nachfolgenden Stufen berechneten           nehmen unbillig einschränken und soweit durch\nAbgabepreise sowie über die Handelsspannen bei-        das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wett-\nzufügen. Ferner ist der Anmeldung ein Muster des       bewerb auf dem Markt für diese oder andere Wa-\nfür die Preisbindung verwendeten Vertrages oder        ren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beein-\nder die Preisbindung enthaltenden Vertragsbedin-       trächtigt wird.\ngungen beizufügen. Bei der Anmeldung ist auch\nanzugeben, ob der Händler zur Leistung eines be-          (2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 ist auch\nsonderen Kundendienstes verpflichtet ist. Spätere      eine solche Einschränkung anzusehen, der keine\nÄnderungen der gemeldeten Tatsachen sind unver-        angemessene Gegenleistung gegenübersteht.\nzüglich unter Beifügung der entsprechenden Unter-\nlagen beim Bundeskartellamt anzumelden. Anmel-                                   § 19\ndungen gelten als nicht bewirkt, wenn die beizu-          (1) Erklärt die Kartellbehörde eine Preisbindung\nfügenden Angaben und Muster unrichtig oder un-         oder eine Beschränkung der in § 18 bez,eichneten\nvollständig sind.                                      Art für unwirksam, so bestimmt sich die Gültigkeit\n§ 17                         der übrigen damit verbundenen vertraglichen Ver-\neinbarungen nach den allgemeinen Vorschriften, so-\n(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen          weit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.\nund soll auf Antrag eines nach § 16 gebundenen\nAbnehmers die Preisbindung mit sofortiger Wir-            (2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag eines\nkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künf-       Vertragsbeteiligten gleichzeitig mit einer Verfügung\ntigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die         der in Absatz 1 bezeichneten Art anordnen, daß die\nAnwendung einer neuen, gleichartigen Preisbin-         in der Verfügung ausgesprochene Unwirksamkeit\ndung verbieten, wenn sie feststellt, daß               die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Verein-\n1. die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1,         barungen nicht berührt. Sie darf eine solche An-\n2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen      ordnung nur erlassen, soweit dies zu,:- Vermeidung\noder                                         einer unbilligen Härte für einen Vertragsbeteiligten\nerforderlich ist und nicht überwiegende Belange\n2. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt\neines anderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen.\nwird oder\n3. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit       (3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall\nanderen Wettbewerbsbeschränkungen ge-        des Absatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der\neignet ist, in einer durch die gesamtwirt-   Beschränkung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt\nschaftlichen Verhältnisse nicht gerecht-     oder zur Kündigung geben oder den Vertragsinhalt\nfertigten Weise die gebundenen Waren zu      zum Nachteil des Vertragsgegners ändern, ins-\nverteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu    besondere seine Gegenleistung erhöhen, so können\nverhindern oder ihre Erzeugung oder          Rechte aus diesen Vereinbarungen nur geltend ge-\nihren Absatz zu beschränken.                 macht werden, soweit die Kartellbehörde auf An-\ntrag eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis wird\nBei der Beurteilung, ob eine Preisbindung miß-\nerteilt, soweit die Ausübung dieser Rechte die wirt-\nbräuchlich ausgenutzt wird, sind alle Umstände zu\nschaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragsgegners\nberücksichtigen.\nnicht unbillig einschränkt. Mit der Erlaubnis kön-\n(2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll die      nen Beschränkungen, Fristen, Bedingungen und\nKartellbehörde das preisbindende Unternehmen           Auflagen verbunden werden.\nauffordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustel-\nlen.                                                                             § 20\n§ 18\n(1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von\n(1) Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen       Patenten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutz-\nUnternehmen über Waren oder gewerbliche Lei-           rechteri sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber\nstungen mit sofortiger Wirkung oder zu einem von       oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäfts-\nihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für un-        verkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutz-\nwirksam erklären und die Anwendung einer neuen,        rechts hinausgehen; Beschränkungen hinsichtlich\ngleichartigen Bindung verbieten, soweit sie einen      Art, Umfang, Menge, Gebiet oder Zeit der Aus-\nVertrags beteiligten                                   übung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt\n1. in der Freiheit der Verwendung der gelie-    des Schutzrechts hinaus.\nf ert>en Waren, anderer Waren oder ge-          (2) Absatz 1 gilt nicht\nwerblicher Leistungen beschränken, oder              1. für Beschränkungen des Erwerbers oder\n2. darin beschränken, andere Waren oder ge-                Lizenznehmers, soweit und solange sie\nwerbliche Leistungen von Dritten zu be-                 durch ein Interesse des Veräußerers oder\nziehen oder an Dritte abzugeben, oder                   Lizenzgebers an einer technisch einwand-\n3. darin beschränken, die gelieferten Waren                freien Ausnutzung des Gegenstandes des\nan Dritte abzugeben, oder                               Schutzrechtes gerechtfertigt sind,","1086                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenz-        aus tatsächlichen Gründen ein wesentlicher Wett-\nnehmers hinsichtlich der Preisstellung für    bewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Ge-\nden geschützten Gegenstand,                  samtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-\n3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder         füllen.\nLizenznehmers zum Erfahrungsaustausch           (3) Die Kartellbehörde hat g,egenüber markt-\noder zur Gewährung von Lizenzen auf Ver-     beherrschenden Unternehmen die in Absatz 4 ge-\nbesserungs- oder Anwendungserfindunge·n,     nannten Befugnisse, soweit diese Unternehmen\nsofern diesen gleichartige Verpflichtungen\ndes Patentinhabers oder Lizenzgebers ent-            1. bei Abschluß von Verträgen über diese\nsprechen,                                               Waren oder gewerblichen Leistungen ihre\n4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder                    Marktstellung beim Fordern oder Anbieten\nLizenznehmers zum Nichtangriff auf das                  von Preisen oder bei der Gestaltung von\nSchutzrecht,                                            Geschäftsbedingungen mißbräuchlich aus-\nnutzen oder\n5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder\nLizenznehmers, soweit sie sich auf die              2. durch mißbräuchliche Ausnutzung ihrer\nRegelung des Wettbewerbs auf Märkten                    Marktstellung den Abschluß von Verträ-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-               gen über diese Waren oder gewerblichen\nsetzes beziehen,                                        Leistungen davon abhängig machen, daß\nder Vertragsgegner sachlich oder handels-\nsoweit diese Beschränkungen die Laufzeit des er-\nüblich nicht zugehörige Waren oder Lei-\nworbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts\nstungen abnimmt.\nnicht überschreiten.\nBei der Beurteilung, ob die Marktstellung miß-\n(3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-        bräuchlich ausgenutzt ist, sind alle Umstände zu\nlaubnis zu einem Vertrag der in Absatz 1 bezeich-        berücksichtigen.\nneten Art erteilen, wenn die wirtschaftliche Bewe-\ngungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers              (4) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-\noder anderer Unternehmen nicht unbillig einge-           setzungen des Absatzes 3 marktbeherrschenden\nschränkt und durch das Ausmaß der Beschränkun-           Unternehmen ein mißbräuchliches Verhalten unter-\ngen der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-           sagen und Verträge für unwirksam erklären; § 19\nlich beeinträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5 gilt ent-    gilt entsprechend. Zuvor soll die Kartellbehörde die\nsprechend.                                               Beteiligten auffordern, den beanstandeten Miß-\n\\                                              brauch abzustellen.\n(4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.\n(5) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1\nbei einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktien-\n§ 21\ngesetzes vorliegen, stehen der Kartellbehörde die\n(1) § 20 ist bei Verträgen über Uberlassung oder      Befugnisse nach Absatz 4 gegenüber jedem Kon-\nBenutzung gesetzlich nicht geschützter Erfindungs-       zernunternehmen zu.\nleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen,\nsonstiger die Technik bereichernder Leistungen so-                                 § 23\nwie nicht geschützter, den Pflanzenbau bereichern-\nDer Zusammenschluß von Unternehmen ist der\nder Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüch-          Kartellbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn tj.ie\ntung, soweit sie Betriebsgeheimnisse darstellen,         beteiligten Unternehmen durch den Zusammen-\nentsprechend anzuwenden.                                 schluß für eine bestimmte Art von War,en oder ge-\n(2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in       werblichen Leistungen einen Marktanteil von 20\ndas besondere Sortenv_erzeichnis (§ 37 des Saatgut-      vom Hundert oder mehr erreichen oder ein betei-\ngesetzes) eingetragenen Sorte zwischen einem Er-         ligtes Unternehmen einen Marktanteil dieser Höhe\nhaltungszüchter und einem Vermehrer oder einem           bereits ohne den Zusammenschluß hat. Als Zusam-\nUnternehmen auf der Vermehrungsstufe entspre-            menschluß gelten:\nchend anzuwenden.                                           1. Verschmelzung mit anderen Unternehmen;\n2. Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen;\nDRITTER ABSCHNITT                        3. Erwerb des Eigentums an Betriebsstätten ande-\nMarktbeherrschende Unternehmen                      rer Unternehmen;\n4. Betriebsüberlassungsverträge und Betriebsfüh-\n§ 22\nrungsverträge über Betriebsstätten anderer Un-\n(1) Soweit ein Unternehmen für eine bestimmte               ternehmen;\nArt von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne\n5. Erwerb von Anteilsrechten jeder Art an ande-\nWettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wett-\nren Unternehmen, sofern diese Anteilsrechte\nbewerb ausgesetzt ist, ist es marktbeherrschend im\nallein oder zusammen mit anderen de:m Unter-\nSinne dieses Gesetzes.\nnehmen selbst oder einem Konzernunterneh-\n(2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder             men im Sinne des § 15 .des Aktiengesetzes be-\nmehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine               reits zustehenden· Anteilsrechten 25 vom Hun-\nbestimmte Art von Waren oder gewerblichen Lei-                 dert des stimmberechtigten Kapitals des ande-\nstungen allgemein oder auf bestimmten Märkten                  ren Unternehmens erreichen.","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957                       1087\n§ 24                          und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unter-\nDie Kartellbehörde kann nach Eingang der An-           nehmens im Wettbewerb führt. Wirtschaftsvereini-\nzeige nach § 23 Satz 1 die Beteiligten zu einer           gungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die\nmündlichen Verhandlung oder zu einer schriftlichen        Gütezeichengemeinschaften.\nÄußerung über den Zusammenschluß auffordern,                 (2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden\nwenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Unter-          werden.\nnehmen q_urch den Zus.ammenschluß die Stellung               (3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist ent-\neines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne           sprechend anzuwenden.\ndes § 22 Abs. 1 oder 2 erlangen oder wenn durch\nden Zusammenschluß eine marktbeherrschende\nFDNFTER ABSCHNITT\nStellung verstärkt wird.\nWettbewerbsregeln\nVIERTER ABSCHNITT                                                § 28\nWettbewerbsbeschr änkendes                     (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können\nund diskriminierendes Verhalten                für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.\n(2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vor-\n§ 25\nschriften sind Bestimmungen, die das Verhalten\n(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-          von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem\nnehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nach-             Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren Wett-\nteile androhen oder zufügen und keine Vorteile ver-       bewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wett-\nsprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten         bewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grund-\nzu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach          sätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb\neiner auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Ver-           anzuregen.\nfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand               (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können\neiner vertraglichen Bindung gemacht werden darf.          bei der Kartellbehörde die Eintragung von Wett-\n(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-          bewerbsregeln in das Register für Wettbewerbs-\nnehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,           regeln beantragen. Anderungen und Ergänzungen\neingetragener Wettbewerbsregeln sind der Kartell-\n1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der\nbehörde mitzuteilen.\n§§ 2 bis 8, 29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7,\n§§ 102 und 103 beizutreten oder                                         § 29\nVereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur\n2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne\nEinhaltung von eingetragenen Wettbewerbsregeln\ndes § 23 zusammenzuschließen oder\nim Sinne des § 28 verpflichten, sind nicht Verträge\n3. in der Absicht, den Wettbewerb zu be-          oder Beschlüsse im Sinne des § 1 dieses Gesetz~s.\nschränken, sich im Markt gleichförmig zu\nverhalten.\n§ 30\n§ 26                             Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unterneh-\n(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unter-          men der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und\nnehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder          Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbs-\nVereinigungen von Unternehmen in der Absicht,             regeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer so-\nbestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchti-          wie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirt-\ngen, zu Liefersperren oder Bezugssperren veran-           schaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nlassen.                                                   geben. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche\nmündliche Verhandlung über den Eintragungs-\n(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini-          antrag durchführen, in der es jedermann freisteht,\ngungen von Unternehmen im Sinne der §§ 1 bis 8,           Einwendungen gegen die Eintragung zu erheben.\n99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103 und\nUnternehmen, die Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3                                 § 31\noder § 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes\nUnternehmen in einem Geschäftsverkehr, der                   (1) Die Kartellbehörde kann den Antrag auf Ein-\ngleichartigen Unternehmen üblicherweise zugäng-           tragung einer Wettbewerbsregel ablehnen, wenn\nlich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig       eine derartige Regel oder eine Vereinbarung dar-\nbehindern oder gegenüber gleichartigen Unter-             über im Sinne des § 29 Bestimmungen dieses Ge-\nnehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund un-           .setzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.       bewerb, des Rabattgesetzes oder der Verordnung\nzuni Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Erster\nTeil (Zugabeverordnung) (Reichsgesetzbl. I S. 121)\n§ 27                          unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Recht-\nsprechung oder einer sonstigen rechtlichen Vor-\n. (1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in\neine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt,       schrift verletzt.\nso kann die Kartellbehörde auf Antrag des betrof~            (2) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben\nfenen Unternehmens die Aufnahme in die Vereini-            die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, in\ngung anordnen, wenn die Ablehnung eine sachlich           das Register eingetragener Wettbewerbsregeln bei\nnicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt       der Kartellbehörde anzumelden.","1088                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Die Kartellbehörde hat die Löschung der Ein-        (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein An-\ntragung zu verfügen, wenn sie nachträglich fest-       spruch auf Unterlassung auch von Verbänden zur\nstellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung       Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht\nder Eintragung nach Absatz 1 vorliegen, oder wenn       werden, soweit die Verbände als solche in bürger-\nihr die Außerkraftsetzung der Wettbewerbsregeln         lichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.\nnach Absatz 2 gemeldet worden ist.\n§ 36\n§ 32                             (1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsver-\n(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen           einigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch\nihre Satzung einen Vertreter bestellen, der ermäch-\n1. die Anträge nach § 28 Abs. 3;                tigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten\n2. die Anberaumung von Terminen zur münd-       Angelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde so-\nlichen Verhandlung nach § 30 Satz 2;         wie in Beschwerdeverfahren {§§. 62 bis 72) und\nRechtsbeschwerdeverfahren (§§ 73 bis 75) zu ver-\n3. die Eintragung von Wettbewerbsregeln,        treten. Name und Anschrift des Vertreters sollen\nihren Änderungen und Ergänzungen;            der Kartellbehörde mitgeteilt werden.\n4. die Löschung von Wettbewerbsregeln nach         (2) Ist ein dem Absatz 1 entsprechender Vertre-\n§ 31 Abs. 3.\nter nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kar-\ntellbehörde das für deren Sitz zuständige Amts-\n(2) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach\ngericht einen Vertreter. Die Kartellbehörde stellt\nAbsatz 1 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die\nden Antrag von Amts wegen oder auf Antra,g eines\nWettbewerbsregeln, deren Eintragung beantragt\nDritten, der ein berechtigtes Interesse an der Be-\nist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsicht-\nstellung eines Vertreters hat. Das Amtsgericht hat\nnahme ausgelegt sind.\ndie Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel\n(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur       behoben ist.\nEintragung führen, genügt für die Bekanntmachung                                   § 37\nder Eintragung eine Bezugnahme auf die Bekannt-\nDie Mitglieder eines Kartells, das nicht rechts-\nmachung der Anträge.\nfähig ist, sind als Gesamtschuldner für den Schaden\n§ 33                          verantwortlich, den ein Beauftragter des Kartells\ndurch eiile in Ausführung der ihm zustehenden\nNäheres über Anlegung und Führung des                Verrichtungen begangene, auf Grund· dieses Geset-\nRegisters für Wettbewerbsregeln bestimmt der            z.es zum Schadenersatz verpflichtende Handlung\nBundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-       einem Dritten zufügt.\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nZWEITER TEIL\nSECHSTER ABSCHNITT\nOrdnungswidrigkeiten\nGemeinsame Bestimmungen\n§ 38\n§ 34\n(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8)\n1. sich vorsätzlich über die Unwirksamkeit\nsowie Verträge, die Beschränkungen der in den\n§§ 16, 18, 20 und 21 bezeichneten Art enthalten, sind\neines Vertrages oder Beschlusses hinweg-\nschriftlich abzufassen. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen              setzt, der nach den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21,\nGesetzbuchs findet Anwendung. Es genügt, wenn                      100 Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 2 oder § 106\ndie Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf                    unwirksam ist;\neinen schriftlichen Beschluß, auf eine schriftliche             2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die\nSatzung oder auf eine Preisliste Bezug nehmen.                     Unwirksamkeit eines Vertrages oder Be-\n§ 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet                   schlusses hinwegsetzt, den die Kartell-\nkeine Anwendung.                                                   behörde nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 3,\n§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 102\n§ 35                                      Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch\n~nanfechtbar gewordene Verfügung für\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine\nunwirksam erklärt hat;\n. Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen eine auf\nGrund dieses Gesetzes von der Kartellbehörde oder               3. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 1 ohne Er-\ndem Beschwerdegericht erlassene Verfügung ver-                     laubnis Sicherheiten verwertet;\nstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung            4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfecht-\nden Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum                      bar gewordenen Verfügun·g der Kartell-\nErsatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens                   behörde zuwiderhandelt, die auf § 12 Abs. 2\nverpflichtet. Richtet sich der Verstoß gegen eine                  Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4,\nauf Grund des § 27 erlassene Verfügung, so kann                    §§ 27, 102 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2\nder Geschädigte auch für den Schaden, der nicht                    Nr. 1 gestützt ist und ausdrücklich auf die\nVermögensschaden ist, eine billige Entschädigung                   Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes ver-\nin Geld verlangen.                                                  weist;","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957                          1089\n5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstwei-                             § 39\nligen Anordnung zuwiderhandelt, die auf          (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\ndie §§ 56 oder 63 Abs. 3 gestützt ist und\nausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen              1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem\ndieses Gesetzes verweist;                                § 46 die Auskunft nicht, unrichtig, unvoll-\nständig oder nicht fristgemäß erteilt, die\n6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen. der\ngeschäftlichen Unterlagen nicht, unvollstän-\nKartellbehörde zuwiderhandelt, wenn die\ndig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die\nVerfügung, mit der die Auflage erteilt ist,\nunanfechtbar geworden ist und ausdrück-                  Duldung von Prüfungen verweigert;\nlich auf die Bußgeldbestimmungen -dieses              2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung\nGesetzes verweist;                                       nach § 9 Abs. 2 Satz 2, § 100 Abs. 1 Satz 2\n7. vorsätzlich unrichtige oder unvollständige               oder § 106 Abs. 3 oder die Anzeige nach\nAngaben macht oder benutzt, um für sich                  § 23 nicht unverzüglich vornimmt oder\noder einen anderen eine Erlaubnis nach                   dabei unrichtige oder unvollständige An-\ndiesem Gesetz oder die Eintragung einer                  gaben macht.\nWettbewerbsregel zu erschleichen oder um\ndie Kartellbehörde zu veranlassen, in den        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\nFällen der §§ 2, 3 oder 5 Abs. 1 nicht zu             1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-\nwidersprechen;                                           buße bis zu 50 000 Deutsche Mark,\n8. vorsätzlich einem Verbot der §§ 25 oder 26            2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße\nzuwiderhandelt;                                          bis zu 25 000 Deutsche Mark geahndet\n9. vorsätzlich einem anderen einen wirtschaft-              werden.\nlichen Nachteil zufügt, weil er Verfügungen\nder Kartellbehörde beantragt oder von den                                § 40\nihm nach § 13 zustehenden Rechten Ge-\n(1) Begeht jemand in einem Unternehmen oder in\nbrauch gemacht hat.\neinem Kartell eine durch die Vorschriften der §§ 38\n(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner, wer       und 39 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann\nvorsätzlich durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß      gegen den Inhaber oder Leiter de$ Unternehmens\ndie in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten          oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder\nbegangen werden. Wer Empfehlungen ausgespro-            gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung\nchen hat, die eine Umgehung der in diesem Gesetz        berufenen Organs einer juristischen Person oder\nausgesprochenen Verbote oder der von der Kartell-       ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer Perso-\nbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-       nenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden,\nfügungen durch gleichförmiges Verhalten bewirkt         wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichts-\nhaben, macht sich ebenfalls einer Ordnungswidrig-       pflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf be-\nkeit schuldig. Dies gilt nicht für Empfehlungen, be-    ruht.\nstimmte Preise zu fordern oder anzubieten oder be-         (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Versto-\nstimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden,          ßes gegen § 38 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtver-\ndie von Vereinigungen von Unternehmen unter Be-         letzung bis zu 100 000 Deutsche Mark, bei fahrläs-\nschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausge-         siger Aufsichtspflichtverletzung bis zu 50 000 Deut-\nsprochen werden, wenn                                   sche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 39\n1. dadurch wettbewerbsfördernde Bedingun-        beträgt sie bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverlet-\ngen gegenüber Großbetrieben oder groß-        zung bis zu 50 000 Deutsche Mark, bei fahrlässiger\nbetrieblichen Unternehmensformen geschaf-     Aufsichtspflichtverletzung bis zu 25 000 Deutsche\nfen werden sollen und                         Mark.\n2. die Empfehlungen ausdrücklich als unver-                                 § 41\nbindlich bezeichnet sind und zu ihrer\nDurchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-      Begeht ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertre-\nschaftlicher oder sonstiger Druck angewen-    tung berufenen Organs einer juristischen Person\ndet wird.                                     oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer\nPersonenvereinigung eine Zuwiderhandlung gegen\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie            die Vorschriften der §§ 38 bis 40, so kann eine Geld-\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-     buße nach diesen Vorschriften auch gegen die ju-\nbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, über       ristische Person oder die Personenvereinigung fest-\ndiesen Betrag hinaus bis zur dreifachen       gesetzt werden.\nHöhe des durch die Zuwiderhandlung er-\nzielten Mehrerlöses,                                                     § 42\n2. fahrlässig begangen ist (Absatz 1 Nr. 2, 4        (1) Begeht eine der im § 40 bezeichneten Perso-\nbis 6), mit einer Geldbuße bis zu 30 000      nen eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, so\nDeutsche Mark, über diesen Betrag hinaus      haften neben ihr die Vertretenen als Gesamtschuld-\nbis zur doppelten Höhe des durch die Zu-      ner für Geldbußen, die gegen diese Person festge-\nwiderhandlung erzielten Mehrerlöses ge-       setzt werden, sowie für Verfahrens- oder Voll-\nahndet werden.                                streckungskosten, die ihr auferlegt werden.","1090                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn                  kassengeschäfte betreiben, oder Vereinigungen\n1. wegen der Zuwiderhandlung gegen die            dieser Unternehmen festgesetzt werden soll, stellt\nVertretenen nach § 41 eine Geldbuße fest-      die Kartellbehörde den Antrag im Einvernehmen\ngesetzt wird oder                              mit der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Ist\nein Einvernehmen nicht herzustellen, so legt die\n2. der Schuldner stirbt, bevor der Bußgeld-        Kartellbehörde die Sache dem Bundesminister für\nbescheid rechtskräftig geworden ist. Er-       Wirtschaft vor; seine Weisungen ersetzen dieses\nzwingungshaft kann an den Schuldigen           Einvernehmen. Sind die Kartellbehörde und die\nganz oder zum Teil vollstreckt werden,\nfachlich zuständige Aufsichtsbehörde Landesbehör-\nohne daß die juristische Person oder Per-      den, so entscheidet, falls ein Einvernehmen nicht\nsonenvereinigung, die für die Geldbuße\nherzustellen ist, die nach Landesrecht zuständige\nhaftet, in Anspruch genommen wird.             Stelle.\n(3) Den Vertretenen ist Gelegenheit zu geben, ihre                                § 45\nRechte geltend zu machen; sie können selbständig\ndie Rechte geltend machen, die dem Betroffenen               (1) Leitet das Bundeskartellamt gegen ein Unter-\nzustehen.                                                 nehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufs-\nvereinigung ein Verwaltungsverfahren (§§ 51 bis 61)\n(4) Im Bußgeldbescheid ist darüber zu erkennen,        oder ein Bußgeldverfahren (§§ 81 bis 86) ein oder\nob die Vertretenen für die Geldbuße und die Ver-          führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es\nfahrens- oder Vollstreckungskosten zu haften haben.       gleichzeitig die örtlich zuständige oberste Landes-\nIst die Zuziehung im Bußgeldverfahren unterblieben,       behörde.\nso kann gegen die Vertretenen durch besonderen\nBescheid entschieden werden. Dieser Bescheid steht           (2) Leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein\neinem Bußgeldbescheid gleich.                            Unternehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Be-\nrufsvereinigung ein Verwaltungs- oder Bußgeldver-\nfahren ein oder führt sie Ermittlungen durch, so\n§ 43                           benachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.\nDie Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-              (3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an\njährt in zwei Jahren. § 68 des Strafgesetzbuchs gilt      das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 44\nentsprechend.                                             Abs. 1 Nr. 1 die Zuständigkeit des Bundeskartell-\namtes begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine\nSache an die oberste Landesbehörde abzugeben,\nDRITTER TEIL                        wenn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeit der\nobersten Landesbehörde begründet ist.\nBehörden\nERSTER ABSCHNITT                                                 § 46\nKartellbehörden                         (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz\nder Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-\n§ 44                           derlich ist, kann die Kartellbehörde\n(1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde über-              1. von Unternehmen und Vereinigungen von\ntragenen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr                         Unternehmen Auskunft über ihre wirt•\nschaftlichen Verhältnisse yerlangen;\n1. das Bundeskartellamt (§ 48)\n2. bei Unternehmen und Vereinigungen von\na) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4,\nUnternehmen innerhalb der üblichen Ge-\n6 und 7;\nschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen\nb) in bezug auf Verträge der in § 16 be-                  einsehen und prüfen;\nzeichneten Art;\n3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen\nc) gegenüber marktbeherrschenden Unter-                   Auskunft über die Satzung, über die Be-\nnehmen (§ 22) und Zusammenschlüssen                    schlüsse sowie über Anzahl und Namen\nnach den §§ 23 und 24;                                 der Mitglieder verlangen, für die die Be-\nd) wenn die Wirkung der Marktbeeinflus-                   schlüsse bestimmt sind.\nsung oder des wettbewerbsbeschränken-\nden oder diskriminierenden Verhaltens          (2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Ver-\noder einer Wettbewerbsregel über das        treter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und\nGebiet eines Landes hinaus reicht;          nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder\nSatzung zur Vertretung berufenen Personen sowie\ne) gegenüber der Deutschen Bundespost          die gemäß § 36 Abs. 2 bestellten Vertreter sind ver-\nund der Deutschen Bundesbahn;               pflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die\n2. der Bundesminister für Wirtschaft in den        geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prü-\nFällen des § 8;                                fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Be-\n3. in allen übrigen Fällen die nach Landes-        treten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu\nrecht zuständige oberste Landesbehörde.        dulden.\n(2) Soweit ein Buß9eld auf Grund dieses Gesetzes          (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der\ngegen Versicherungsunternehmungen, Bausparkas-           Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen\nsen oder solche Unternehmen, die Bank- oder Spar-         die Räume der Unternehmen und Vereinigungen","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957                          1091\nvon Unternehmen betreten. Das Grundrecht des Ar-        ten der §§ 175, J 79, 188 Abs. 1 und des § 189 der\ntikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-        Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs-\nschränkt.                                               gesetzbl. I S. 161) über Beistands- und Anzeigepflich-\nten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit\n(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung\nnicht.\ndes Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsu-\nchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die                                  § 47\nAnfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis\n(1) Wer die ihm nach § 46 Abs. 8 obliegende Ver-\n310 der Strnfprozeßordnung entsprechende Anwen-\npflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs\ndung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Ab-\nMonaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser\nsatz 3 bezeichneten Personen während der Ge-\nschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne      Strafen bestraft.\nrichterliche Anordnung vornehmen. An Ort und               (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nStelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung     Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtwidri-\nund ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der      gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem\nsich, falls keine richterliche Anordnung ergangen       einen Nacht eil zuzufügen, so ist die Strafe Gefäng-\nist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme        nis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geld-\neiner Gefahr im Verzuge geführt haben.                  strafe erkannt werden.\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-        in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der      gedroht ist.\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung         (4) Die Strafverfolgung tritt im Falle des Absat-\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr straf gericht-      zes 1 nur auf Antrag des Verletzten ein.\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die                         ZWEITER ABSCHNITT\noberste Landesbehörde fordern die Auskunft durch                            Bundeskartellamt\nschriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt\nfordert sie durch Beschluß an. Darin sind die Rechts-                             § 48\ngrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Aus-           (1) Als selbständige. Bundesoberbehörde wird ein\nkunftsverlangens anzugeben und eine angemessene         Bundeskartellamt mit dem Sitz in Berlin errichtet.\nFrist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.          Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers\n(7) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die      für Wirtschaft.\noberste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch             (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts\nschriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt      werden von den Beschlußabteilungen und den Ein-\nordnet sie durch Beschluß mit Zustimmung des Prä-       spruchsabteilungen getroffen, die nach Bestimmung\nsidenten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt,          des Bundesministers für Wirtschaft gebildet werden.\nRechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prü-          Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und\nfung anzugeben.                                         den Gang .der Geschäfte des Bundeskartellamts\n(8) Die bei der Kartellbehörde beschäftigten oder   durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestä-\nvon ihr beauftragten Personen haben vorbehaltlich       tigung durch den Bundesminister für Wirtschaft.\nder dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige          (3) Die Beschlußabteilungen und die Einspruchs-\nvon Gesetzwidrigkeiten mit Ausnahme der in Ab-           abteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem\nsatz 9 genannten über die durch Auskünfte nach           Vorsitzenden und zwei Beisitzern.\nAbsatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1\nNr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen Still-           (4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Be-\nschweigen zu bewahren und sich der Verwertung           schlußabteilungen und der Einspruchsabteilungen\nder hierbei zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts-       müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Die Vorsitzen-\nund Betriebsgeheimnisse zu enthalten, auch wenn         den und die Beisitzer müssen die Befähigung zum\nsie nicht mehr im Dienst sind. Das gleiche gilt für     Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst\nPersonen, die durch dienstliche Berichterstattung       haben; die Vorsitzenden sollen in der Regel die\nKenntnis von den der Schweigepflicht unterliegen-       Befähigung zum Richteramt haben.\nden Tatsachen erhalten. Zusammenfassungen von              (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen\nAngaben mehrerer Auskunftspflichtiger, aus denen        nicht Inhaber, Leiter oder 'Mitglied des Vorstandes\ndie Angaben einzelner Auskunftspflichtiger weder        oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines\nunmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind, unter-      Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereini-\nliegen nicht der Schweigepflicht; das gleiche gilt für  gung sein.\nErgebnisse von Maßnahmen nach Absatz i Nr. 2.\n§ 49\n(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3\noder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten               Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be-      Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den\nsteuerungsverfahren einschließlich eines Steuerstraf-   Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach\nverfahrens ·oder ein Verfahren wegen Devisenzu-         diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im\nwiderhandlungen verwendet werden. Die Vorschrif-        Bundesanzeiger zu veröffentlichen.","1092                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 50                             (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten\n(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jährlich     Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in ge-\neinen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die       eigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme\nLage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.         geben.\nIn den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des                                  § 54\nBundesministers für Wirtschaft nach § 49 aufzuneh-\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen\nmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Ver-\nwaltungsgrundsätze.       ,.                            führen und alle Beweise erheben, die erforderlich\nsind.\n(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der           (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen\nKartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit           und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377,\nihrer Stellungnahme zu.                                 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402,\n404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung\nsinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt\nVIERTER TEIL                       werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde\nist das Oberlandesgericht zuständig.\nVerfahren\n(3) Dber die Aussagen der Zeugen soll eine Nie-\nERSTER ABSCHNITT                      derschrift aufgenommen werden, die von dem er-\nVerwaltungssachen                     mittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn\nein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem\nI. Verfahren                       zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und\nvor den Kartellbehörden                     Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mit-\n§ 51                         wirkenden und Beteiligten ersehen lassen.\n(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von          (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-\nAmts wegen oder auf Antrag ein.                         migung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vor-\nzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermer-\n(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde          ken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unter-\nsind beteiligt,                                         bleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür\n1. wer die Einleitung eines Verfahrens bean-     anzugeben.\ntragt hat;\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen\n2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder\nsind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent-\nBerufsvereinigungen, gegen die sich das\nsprechend anzuwenden.\nVerfahren richtet;\n3. in den Fällen der §§ 14, 19 und 105 die           (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um\nbetroffenen Unternehmen und Vereinigun-       die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die\ngen von Unternehmen;                           Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemä-\nßen Aussage für notwendig erachtet. Dber die Be-\n4. Personen und Personenvereinigungen, de-\neidigung entscheidet das Gericht.\nren Interessen durch die Entscheidung er-\nheblich berührt werden und die die Kar-\ntellbehörde auf ihren Antrag zu dem Ver-                                 § 55\nfahren beigeladen hat.                            (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als\n(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden         Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein\nist auch das Bundeskartellamt beteiligt.                können, beschlagnahmen.\n(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die\n§ 52                         richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen\n(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sach-    Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nach-\nliche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend,        zusuchen, wenn'bei der Beschlagnahme weder der da-\nvon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger an-\nso kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit\nvorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig       wesend war oder wenn der Betroffene und im Falle\nseiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger\nmit dem Einspruch angefochten werden; der Ein-\nspruch hat aufschiebende Wirkung.         ·             des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrück-\nlich Widerspruch erhoben hat. § 42 Abs. 2 Satz 2\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche  und Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nUnzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend        gilt entsprechend.\ngemacht, so kann ein Einspruch nicht darauf gestützt\nwerden, daß die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit                                  § 56\nmit Unrecht angenommen hat.                                 Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-\nscheidung über\n§ 53                             1. eine Erlaubnis nach §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\n(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gele-            Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3 oder § 21, ihre Ver-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben und sie auf                 längerung nach § 11 Abs. 2, ihren Widerruf\nAntrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Ver-              oder ihre Änderung nach § 11 Abs. 4 und 5,\nhandlung zu laden.                                          2. eine Erlaubp.is nach § 14,","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957                                   1093\n3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17       (2) Uber den Einspruch gegen eine Verfügung\nAbs. 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, §§ 27, 31 Abs. 3, der obersten Landesbehörde entscheidet der Leiter\n§ 102 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2               dieser Behörde oder der von ihm bestellte Ver-\neinstweilige Anordnungen zum Zwecke der Rege-             treter.\nlung eines einstweiligen Zustandes treffen.                   (3) Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist\nnach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden\n§ 57                            §§ 233 bis 238 der Zivilprozeßordnung die Wieder-\n(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be- . einsetzung in den vo;igen Stand zu gewähren.\ngründen. Sie sind mit der Begründung und einer\nBelehrung über das zulässige Rechtsmittel den Be-                              II. B e s c h w e r de\nteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-\n§ 62\nzustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 379) zuzustellen.                                 (1) Gegen den Einspruchsentscheid der Kartell-\nbehörde und gegen Verfügungen des Bundesmini-\n(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfü- sters für Wirtschaft in den Fällen des § 8 ist die Be-\ngung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach schwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tat-\nAbsatz 1 Satz 2 zugestellt wird, ist seine Beendi- sachen und Beweismittel gestützt werden.\ngung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.\n(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor\nder Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3)\n§ 58\nzu.\nVerfügungen der Kartellbehörde,\n(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlas-\n1. durch die ein Antrag auf Erteilung einer Er-\nsung einer beantragten Verfügung der Kartell-\nlaubnis für Verträge und Beschlüsse der in den\nbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antrag-\n§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 be-\nsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlas-\nzeichneten Art oder auf Eintragung einer Wett-\nsung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den\nbewerbsregel abgelehnt wird,\nAntrag auf Vornahme der Verfügung ohne zurei-\n2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach chenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-\n§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 enthalten,   den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung\n3. durch die über einen Antrag auf Erteilung gleichzuachten.\neiner Erlaubnis nach § 20 Abs. 4 oder § 21 ent-\nschieden wird,                                         (4)  Uber   die  Beschwerde      entscheidet    ausschließ-\nlich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige\n4. die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 Abs. 1, Oberlandesgericht. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt\n§ 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, §§ 27, 102 Abs. 2 und 3   entsprechend .\n. oder § 104 Abs. 2 ergehen,\n§ 63\nsind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste\nLandesbehörde entschieden hat, auch in einem amt-             (1)  Die  Beschwerde      hat   aufschiebende     Wirkung,\nlichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzu-              soweit    durch  die angefochtene     Verfügung\nmachen.                                                            1. eine Erlaubnis nach§ 11 Abs. 4 und 5 wider-\n§ 59\nrufen   oder geändert,    oder\nGegen Verfügungen der Kartellbehörde mit Aus-                   2. eine  Verfügung     nach§    3 Abs.  4, § 12 Abs. 2,\n§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 3 Satz 2,\nnahme der Verfügungen des Bundesministers für\nWirtschaft in den Fällen des § 8 ist der Einspruch                    § 22  Abs.  4,  §§ 27, 31 Abs. 3, § 102 Abs. 2\nzulässig. Der Einspruch steht den am Verfahren vor                    oder   3 oder  § 104 Abs. 2 getroffen wird.\nder Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3)            (2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaub-\nzu. Für das Einspruchsverfahren sind § 51 Abs. 2 nis nach § 14 erteilt oder eine einstweilige Anord-\nNr. 4, §§ 52 bis 57 Abs. 1 und § 63 entsprechend an- nung nach § 56 getroffen wurde, angefochten, so\nzuwenden.                                                  kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die an-\n§ 60                            gefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach\n(1) Der Einspruch muß einen bestimmten Antrag           Abschluß     des  Beschwerdeverfahrens         oder  nach Lei-\nenthalten. Die Beschwerdepunkte und die zur Be-            stung   einer  Sicherheit   in  Kraft  tritt. Die  Anordnung\ngründung dienenden Tatsachen und Beweismittel              kann    jederzeit   aufgehoben      oder   geändert   werden.\nsollen angegeben werden.                                      (3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor\n(2) Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem      dem Beschwerdegericht.\nMonat nach Zustellung der angefochtenen Verfü-                                           § 64\ngung bei der Kartellbehörde schriftlich einzulegen,\nWird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis\nderen Verfügung angefochten wird.\ngemäß § 14 erteilt wurde, nach ihrer Anfechtung ab-\ngeändert oder aufgehoben, so haben die Beteiligten,\n§ 61                            die auf Grund der angefochtenen Verfügung Maß-\n(1) Uber den Einspruch gegen eine Verfügung             nahmen getroffen haben, dem Betroffenen den dar-\ndes Bundeskartellamts entscheidet die Einspruchs-          aus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Entschä-\nabteilung auf Grund öffentlicher mündlicher Ver-           digungsanspruch verjährt in sechs Monaten seit der\nhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann          ZusteÜung der endgültigen Entscheidung an den\nohne mündliche Verhandlung entschieden werden.             Betroffenen.","1094                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 65                                                     § 68\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von              (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die\neinem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfü-            Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung;\ngung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die        mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne münd-\nFrist beginnt mit der Zustellung des Einspruchs-            liche Verhandlung entschieden werden.\nbescheides, in den Fällen des § 8 mit der Zustellung\n(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-\nder Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft.\ntermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht er-\nHat die Kartellbehörde den Einspruch nicht inner-\nschienen oder gehörig vertreten, so kann gle'ichwohl\nhalb einer Frist von einem Monat beschieden, so\nin der Sache verhandelt und entschieden werden.\ngilt der Einspruch als abgelehnt. Die Beschwerde ist\nin diesem Fall nur bis zum Ablauf von zwei Mo-\nnaten seit der Einlegung des Einspruchs zulässig.                                    § 69\nEs genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der in                (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-\nSatz 1 genannten Frist bei dem Beschwerdegericht\nhalt von Amts wegen.\neingeht.\n(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung                (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß\n(§ 62 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine\nFormfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,\nFrist gebunden.                                             sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tat-\nsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Fest-\n(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist          stellung und Beurteilung des Sachverhalts wesent-\nfür die Beschwerdebegründung beträgt einen Mo-              lichen Erklärungen abgegeben werden.\nnat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde\nund kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des                   (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten\nBeschwerdegerichts verlängert werden.                       aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden\nFrist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,\n(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten            · Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung an-      befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel\ngefochten und ihre Abänderung oder Auf-         vorzulegen. Bei Versäumung der Frist karin nach\nhebung beantragt wird,                          Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht bei-\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweis-            gebrachten Beweismittel entschieden werden.\nmittel, auf die sich die Beschwerde stützt.\n· (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde-                                    § 70\nbegründung müssen durch einen bei einem deut-                  (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-              schluß nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis\nzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der          des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. Der Be-\nKartellbehörden.                                            schluß darf nur auf Tatsachen und Beweismittel ge-\n§ 66                            stützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern\n(1) 'An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht         konnten.\nsind beteiligt                                                 (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung\n1. der Beschwerdeführer,                           der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegrün-\n2. die Kartellbehörde, deren Verfügung an-         det, so hebt es sie und den Einspruchsentscheid auf.\ngefochten wird,                                 Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme\n3. Personen und Personenvereinigungen, de-         oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Be-\nren Interessen durch die Entscheidung er-       schwerdegericht auf Antrag aus, daß die Verfügung\nheblich berührt werden und die die Kar-         der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet\ntellbehörde auf ihren Antrag zu dem Ver-        gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berech-\nfahren beigeladen hat.                          tigtes Interesse an dieser Feststellung hat.\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ver-            (3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung\nfügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das           oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig\nBundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.                oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung\nder Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung\n§ 67                            vorzunehmen.\n(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Be-               (4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder\nteiligten sich durch einen bei einem solchen Gericht        unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem\nzugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten              Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbe-\nvertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch        sondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des· Er-\nein Mitglied der Behörde vertreten lassen.                  messens überschritten oder durch die Ermessensent-\nscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit          hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage\nschriftlicher Vollmacht versehenen öffentlich be-           und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung des\nstellten Wirtschaftsprüfer oder anderen sachkundi-          Gerichts entzogen.\ngen Personen das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1\nund 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht an-            (5) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer\nzuwenden.                                                   Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.","Nr. 41 -     Tag derAusgabe: Bonn, den 9. August 1957                          1095\n§ 71                                (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\n(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 be-            schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerde-\nzeichneten Beteiligten können die Akten des Ge-                 gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden\nrichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle              Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\nauf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Ab-                         1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-\nschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivil-                         schriftsmäßig besetzt war,\nprozeßordnung gilt entsprechend.                                        2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und                       gewirkt hat, der von der Ausübung des\nAuskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zu-                           Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen\nlässig, denen die Akten gehören oder die die Äuße-                         oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit\nrung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die                           Erfolg abgelehnt war,\nZustimmung zur Einsicht in die ihr gehörigen Un-                        3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Ge-\nterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen                            hör versagt war,\nGründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrika-                          4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht\ntions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ge-                           nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,\nboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie                        sofern er nicht der Führung des Verfahrens\nunzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entschei-                          ausdrücklich oder stillschweigend zuge-\ndung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr                          stimmt hat,\nInhalt vorgetragen worden ist.                                          5. wenn die Entscheidung auf Grund einer\n(3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteilig-                     mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei\nten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des                           der die Vorschriften über die Offentlichkeit\nVerfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem                           des Verfahrens verletzt worden sind, oder\nUmfang gewähren.                                                        6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen\nversehen ist.\n§ 72\n§ 74\nIm Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,\n(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde\nsoweit nichts anderes ·bestimmt ist, entsprechend\nkann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde\n1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Ge-               angefochten werden.\nrichtsverfassungsgesetzes über Offentlichkeit,\nSitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und               (2) Uber die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-\nAbstimmung;                                               det der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu\nbegründen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche\n2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nVerhandlung ergehen.\nAusschließung und Ablehnung eines Richters,\nüber Prozeßbevollmächtigte und Beistände,                    (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen\nüber die Zustellung von Amts wegen, über                  einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem\nLadungen, Termine und Fristen, über die An-               Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit\nordnung des persönlichen Erscheinens der Par-             der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.\nteien, über die Erledigung des Zeugen- und                  (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die\nSachverständigenbeweises sowie über die son-              §§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66, 67\nstigen Arten des Beweisverfahrens, über die              Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen               §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über\ndie Versäumung einer Frist.                               die Beratung und Abstimmung entsprechend.\n(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen,\nIII. R e c h t s b e s c h w e r d e             so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts\n§ 73\nmit der Zustellung des Beschlusses des Bundesge-\nrichtshofes rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde\n(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-               zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Be-\nschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechts-              schlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Be-\nbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn                 schwerdefrist.\ndas Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zuge-\n§ 75\nlassen hat.\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht ,der Kartellbe-\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nhörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteilig-\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-             ten zu, deren Rechte durch die Entscheidung beein-\ndeutung zu entscheiden ist oder                      trächtigt sind.\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung\nstützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nletzung des Gesetzes beruht; §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3,\nerfordert.\n5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\n(3) Uber die Zulassung oder Nichtzulassung der               Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt\nRechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-              werden, daß die Kartellbehörde unter Verletzung\nlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist              des § 44 ihre Zuständigkeit mit Unrecht angenom-\nzu begründen.                                                   men hat.","1096                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist        (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden\nvon einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-        Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten er-\ngericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zu-      hoben. Das Nähere über die Gebühren sowie über\nstellung der angefochtenen Entscheidung.                die Kosten der in § § l 0, 32 und 58 bezeichneten\nBekanntmachungen wird durch Rechtsverordnung\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-\ngefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen     der Bundesregierung geregelt, die der Zustimmung\nFeststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf       des Bundesrates bedarf.\ndiese Feststellungen zulässige und begründete             (3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,\nRechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.               die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen      das Nähere über die Erstattung der durch das Ver-\ndie §§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66    fahren vor der Kartellbehörde entstehenden Ko-\nbis 68, 70 bis 72 entsprechend.                         sten nach den Grundsätzen des § 77 bestimmt.\nIV. Gemeinsame Bestimmungen\nZWEITER ABSCHNITT\n§ 76\nBußgeldsachen\nFähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am\nBeschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever-                                   § 81\nfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und       (1) Die Geldbuße wird in den Fällen der §§ 38 bis\njuristischen Personen auch nichtrechtsfähige Per-       41 abweichend von § 48 des Gesetzes über Ord-\nsonenvereinigungen.\nnungswidrigkeiten auf Antrag der Kartellbehörde\n§ 77                         durch Beschluß von dem Oberlandesgericht fest-\nIm Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-        gesetzt, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren\ndeverfahren kann das Gericht anordnen, daß die          Sitz hat. Das Oberlandesgericht entscheidet in der\nKosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der      Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des\nAngelegenheit notwendig waren, von einem Betei-         Vorsitzenden.\nligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn         (2) ·Die Kartellbehörde kann den Antrag stellen,\ndies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter     wenn der Betroffene nach dem Ergebnis der Er-\nKosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder        mittlungen hinreichend verdächtig erscheint, die\ndurch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm         Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, und nach\ndie Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die Vor-     ihrer Auffassung ein öffentliches Interesse an deren\nschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-       Verfolgung besteht.\nfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung\naus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.            (3) Der Antrag wird in einer Antragsschrift ge-\nstellt, die den Erfordernissen einer Anklageschrift\n§ 78                         im Strafverfahren entsprechen muß. Die Antrags-\nschrift ist dem Betroffenen mit dem Hinweis zuzu-\nFür die Gebühren und Auslagen im Beschwerde-         stelle~, daß er binnen einer vom Vorsitzenden zu\nverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten       bestimmenden Frist dazu Stellung nehmen, Anträge\ndie Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten   stellen und insbesondere eine mündliche Verhand-\nentsprechend; für Beschlüsse nach § 70 wird die Ur-     lung beantragen kann. Der Antrag kann nach Zu-\nteilsgebühr erhoben. Die Gebühren im Beschwerde-        stellung an den Betroffenen nicht mehr zurückge-\nverfahren richten sich nach den Vorschriften für die\nnommen werden.\nBerufungsinstanz, die Gebühren im Rechtsbeschwer-\ndeverfahren nach de_n Vorschriften für die Revi-           (4) Für das Ermittlungsverfahren der Kartellbe-\nsionsinstanz.                                           hörde gelten die §§ 35 bis 47 des Gesetzes über\n§ 79                         Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Soweit diese\nVorschriften eine richterliche Handlung vorsehen,\nIn die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte       ist für deren Vornahme das AmtsgGricht, in dessen\nwird nach § 65 folgender § 65 a eingefügt:              Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, zuständig. In\nden Fällen des § 47 des Gesetzes über Ordnungs-\n,,§ 65 a                       widrigkeiten entscheidet das Amtsgericht, in dessen\nVerfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-          Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat.\nbeschränkungen\nIm Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-                                  § 82\ndeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-\n(1) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vor-\nbeschränkungen gelten die Vorschriften dieses Ab-\nschriften über das Strafverfahren sinngemäß, so-\nschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach\n§ 11 Abs. 1 Satz 2.\"\nweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vor-\nschriften der Strafprozeßordnung über Anstalts-\n§ 80\nunterbringung, Verhaftung, vorläufige Festnahme,\n(1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kar-       notwendige Verteidigung, Voruntersuchung und\ntellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch          über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind nicht\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-        anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Ver-\nrates bedarf.                                           fahren nicht beteiligt.","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957                        1097\n(2) Das Gericht kann Ermittlungen anordnen oder                     DRITTER ABSCHNITT\nselbst vornehmen. Der Betroffene ist zu hören. Er-                Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\ngeben die Ermittlungen neue Tatsachen, so ist auch\ndie Kartellbehörde zu hören.                                                    § 87\n(3) Dber den Antrag nach § 81 wird auf Grund           (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich\nmündlicher Verhandlung entschieden, wenn die Kar-      aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und\ntellbehörde es in der Antragsschrift oder der Be-      aus Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rück-\ntroffene gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 beantragt oder       sicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Land-\ndas Gericht es für erforderlich hält.                  gerichte ausschließlich zuständig. Eine erweiterte\nZulässigkeit von Rechtsmitteln nach § 511 a Abs. 4\n(4) Auf die mündliche Verhandlung ist § 55 Abs. 3\nund § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird\nSatz 4 bis 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nhierdurch nicht begründet.\nten anzuwenden. An der mündlichen Verhandlung\nnimmt ein Vertreter der Kartellbehörde teil. Er hat       (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen\ndie Aufgaben, die in der Hauptverhandlung nach         im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungs-\nder Strafprozeßordnung der Staatsanwaltschaft ob-      gesetzes.\nliegen.                           ,\n§ 88\n(5) Das Gericht stellt das Verfahren ein, wenn\nMit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kar-\nkein öffentliches Interesse an der Ahndung besteht.\ntellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann\n(6) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und der    die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbun-\nKartellbehörde zuzustellen. § 52 Satz 1 und 2 des      den werden, wenn dieser im rechtlichen oder un-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwen-        mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhan_g mit dem\nden.                                                   Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen\nGericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann,\n§ 83                          wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs\nGegen die Entscheidung des Gerichts ist die         eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.\nRechtsbeschwerde zulässig. Uber die Rechtsbe-\nschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Für die                             § 89\nRechtsbeschwerde und das gerichtliche Verfahren\ngilt § 56 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über Ordnungs-        (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nwidrigkeiten.                                          durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitig-\nkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landge-\n§ 84                          richte zuständig sind, einem Landgericht für die Be-\nzirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine\nDer Vertretene, der nach § 42 neben dem Betrof-     solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kar-\nfenen für Geldbußen und Kosten haftet, ist zum         tellsachen, insbesondere der Sicherung einer ein-\nVerfahren zuzuziehen. Er hat im Verfahren diesel-      heitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-\nben Rechte wie der Betroffene.                         regierungen können die Ermächtigung auf die 'Lan-\ndesjustizverwaltungen übertragen.\n§ 85                             (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann\nSoweit nach § 66 des Gesetzes über Ordnungs-        die Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne\nwidrigkeiten der Bußgeldbescheid abgeändert oder       Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder\naufgehoben werden kann, entscheidet das in § 81        begründet werden.\nAbs. 1 bezeichnete Gericht. Gegen die Entscheidung\nist die Rechtsbeschwerde nach § 83 zulässig.              (3) Die Parteien können sich vor den nach den\nAbsätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch\nRechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht\n§ 86                          zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die\nRegelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören\n(1) Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides er-\nfolgt durch die Behörde, die den Antrag nach § 81      würde.\ngestellt hat. Hat das Bundeskartellamt den Antrag                               § 90\ngestellt, so findet das Verwaltungs-Vollstreckungs-\ngesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)      (1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über\nAnwendung.                                             alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz\noder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüs-\n(2) Die Erzwingungshaft nach § 69 des Gesetzes      sen ergeben, zu unterrichten. Das Gericht hat dem\nüber Ordnungswidrigkeiten wird auf Antrag der          Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von\nKartellbehörde durch das Oberlandesgericht ange-       allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und\nordnet.                                                Entscheidungen zu übersenden.\n(3) Für die Gebühren im gerichtlichen Verfahren        (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann,\ngilt Abschnitt 6 des Gerichtskostengesetzes entspre-   wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interes-\nchend. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht         ses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern\nsteht dabei dem Verfahren über den Antrag auf ge-      des Bundeskartellamts und, wenn der Rechtsstreit\nrichtliche Entscheidung gleich.                        efnes der in § 102 bezeichneten Unternehmen be-","1098                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ntrifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen                                     § 94\nAufsichtsbehörde einen Vertreter bestellen, der be-           § 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent-\nfugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzu-       scheidung über die Berufung gegen Endurteile und\ngeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuwei-            die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der\nsen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausfüh-            nach §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. § 89 Abs. 3\nrungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen            ist entsprechend anzuwenden.\nund Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklä-\nrungen des Vertreters sind den Parteien von dem                                      § 95\nGericht mitzuteilen.\n(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat\n(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht        gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:\nüber das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im                  1. in Verwaltungssachen\nRahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2                      über die Rechtsbeschwerde gegen Entschei-\ndie oberste Landesbehörde an die Stelle des Bun-                     dungen der Oberlandgerichte (§§ 73, 75)\ndeskartellamtes.                                                     und über die Nichtzulassungsbeschwerde\n§ 91                                       (§ 74);\n2. in Bußgeldsachen\n(1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitig-\nkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den                     über die Rechtsbeschwerde gegen Be-\n§§ 1 bis 5, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, §§ 100, 102             schlüsse der Oberlandesgerichte (§ 83);\nund 103 bezeichneten Art oder aus Ansprüchen im                   3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die\nSinne des § 35 sind nichtig, wenn sie nicht jedem                    sich aus diesem Gesetz oder aus Verträgen\nBeteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt der                und Beschlüssen der in §§ 1 bis 8 und 29\nEntscheidung durch das Schiedsgericht eine Entschei-                 zeichneten Art ergeben,\ndung durch das ordentliche Gericht zu verlangen.                      a) über die Revision gegen Endurteile der\nSchiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten                       Oberlandesgerichte,\naus Verträgen oder Beschlüssen der in § 6 bezeich-                    b) über die Revision gegen Endurteile der\nneten Art sind unwirksam, soweit nicht die Kartell-                      Landgerichte im Falle des § 566 a der\nbehörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt.                               Zivilprozeßordnung,\n(2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstrei-                   c) über die Beschwerde gegen Entscheidun-\ntigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge                        gen der Oberlandesgerichte im Falle\nabgeschlossen werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der                        des § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßord-\nZivilprozeßordnung nicht anzuwenden.                                     nung.\n(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne der §§ 132 und\n136 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeld-\nVIERTER ABSCHNITT                        sachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als\nGemeinsame Bestimmungen                       Zivilsenat.\n§ 96\n§ 92\n(1) Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur\nBei den Oberlandesgerichten wird ein Kartell-           Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.\nsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß\n(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits\n§ 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4 und § 81 Abs. 1 zuge-\nganz oder teilweise von einer Entscheidung ab, die\nwiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung\ngegen Endurteile und die Beschwerde gegen son-             nach diesem Gesetz zu treffen ist, so hat das Ge-\nstige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89 zustän-        richt das Verfahren bis zur Entscheidung durch die\ndigen Landgerichte.                                        nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Ge-\nrichte auszusetzen. Wer an einem solchen Rechts-\n§ 93                           • streit beteiligt ist, kann die von dem Gericht für er-\nforderlich erp.chteten Entscheidungen bei den dafür\n(1) Sind in einem Lande mehrere Oberlandesge-\nzuständigen Stellen beantragen.\nrichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die\nnach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4 und § 81 Abs. 1\n§ 97\nausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig\nsind, von den Landesregierungen durch Rechtsver-              Soweit auf Grund dieses Gesetzes auf Antrag von\nordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte          Bundesbehörden Geldbußen festgesetzt werden, flie-\noder dem Obersten Landesgericht zugewiesen wer-            ßen die geschuldeten Beträge in die Bundeskasse.\nden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechts-\npflege in Kartellsachen, ins besondere der Sicherung                              FDNFTER TEIL\neiner einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die\nLandesregierungen können die Ermächtigung auf                       Anwendungsbereich des Gesetzes-\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.                                              § 98\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann             (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf\ndie Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder            Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum\nObersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder          der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr ver-\ndas gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet               waltet oder betrieben werden, soweit in den §§ 99\nwerden.                                                    bis 103 nichts anderes bestimmt wird.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957                           1099\n(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle                    und Fahrpläne von Fahrgastschiffen sowie\nWettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungs-                  die Verteilung des Fracht- und Schlepp-\nbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie                  gutes zu regeln.\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nveranlaßt werden.                                          (3) Auf Verträg,e und Beschlüsse der in Abs.atz 2\nNr. 2 bis 4 l;)ezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 ent-\nspr~chend anzuwenden. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3\n§ 99                         bezeichneten Verträge und Beschlüsse sind nicht in\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf         das Kartellregister einzutragen.\nVerträge der Deutschen Bundespost einschließlich\nder Lande·spostdirektion Berlin, der Deutschen                                    § 100\nBundesbahn, anderer Schienenbahnen des öffent-\nlichen Verkehrs und von Unternehmen, die sich mit         (1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge\nder Beförderung und der Besorgung der Beförde-          und Beschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigun-\nrung von Gütern und Personen befassen, sowie auf        gen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von\nBeschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen           Erzeugervereinigungen, soweit sie ohne Preisbin-\ndieser Unternehmen über Verkehrsleistungen und          dung die Erzeugung oder den Absatz landwirt-\n-nebenleistungen, wenn und soweit die auf diesen        schaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemein-\nVerträgen, Beschlüssen und Empfehlungen beruhen-        schaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be-\nden Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz oder         oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nRechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes          betreffen. Solche Verträge und Beschlüsse von\noder einer Rechtsverordnung festgesetzt oder ge-        Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind der\nnehmigt werden; das gleiche gilt,· soweit Verträge      Kartellbehörde unverzüglich zu melden. Sie dürfen\nund Beschlüsse, die einen von diesem Gesetz be-         den Wettbewerb nicht ausschHeßen.\ntroffenen Inhalt haben, nach anderen Rechtsvor-            (2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirt-\nschriften einer besonderen Genehmigung bedürfen.        schaftliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeich-\nnung oder Verpackung betreffen.\n(2) Die §§ 1, 15 bis 18 finden keine Anwendung\n(3) § 15 gilt nicht, soweit Erzeugerbetriebe oder\n1. auf Verträge von Unternehmen der See-,        Vereinigungen von Erzeugerbetrieben die Abneh-\nKüsten- und Binnenschiffahrt, von Flug-     mer von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 39\nlinienunternehmen sowie auf Beschlüsse       bis 63 des Saatgutgesetzes unterliegt, rechtlich oder\nund Empfehlungen von Vereini~ungen die-      wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung\nser Unternehmen, wenn und soweit sie die     bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Ab-\nBeförderung über die Grenzen oder außer-    nehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterver-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes    äußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.\nzum Gegenstand haben, und auch, wenn sie\n(4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge\nderen unmittelbarer Durchführung dienen,\nzwischen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen\nauf sonstige Verträge, Beschlüsse und Emp-\nvon Erzeugerbetrieben einerseits und Unternehmen\nfehlungen solcher Unternehmen und Ver-\noder Vereinigungen von Unternehmen andererseits,\neinigungen;\nsoweit die Verträge die Erzeugung, die Lagerung,\n2. auf Verträge von See- und Flughafen-Un-       die Be- oder Verarbeitung oder den Absatz land-\nternehmen sowie auf Beschlüsse und Emp-     wirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.\nfehlungen von Vereinigungen dieser Un-\nternehmen über die Bedingungen und Ent-        (5) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne die-\ngelte für die Inanspruchnahme ihrer Dienste  ses Gesetzes sind\noder Anlagen;                                      1. Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Ge-\nmüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues und\n3. auf Verträge von Unternehmen sowie auf                  der Imkerei sowie die durch Fischerei ge-\nBeschlüsse und Empfehlungen von Ver-                  wonnenen Erz·eugnisse,\neinigungen dieser Unternehmen, die den\nGüterumschlag, die Güterbeförderung und            2. die durch, Be- oder Verarbeitung der unter\ndie Güterlagerung und die damit verbun-               Nummer 1 genannten Erzeugnisse gewon-\ndenen Nebenleistungen in den deutschen                nenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung\nFlug-, See- und Binnenhäfen sowie die Ver-             durch Erzeugerbetriebe oder Vereinigun-\nmittlung dieser Leistungen, die Vermitt-              gen von Erzeugerbetrieben durchgeführt zu\nlung der Befrachtung und die Abfertigung              werden pflegt und die in einer Rechtsver-\nvon See- und Binnenschiffen einschließlich             ordnung, die die Bundesregierung mit Zu-\nder Schlepperhilfe zum Gegenstand haben;              stimmung des Bundesrates erläßt, im ein-\nz,elnen benannt werden:\n4. · auf Verträge von Unternehmen der Küsten-\nund Binnenschiffahrt sowie auf Beschlüsse      (6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes\nund Empfehlungen _ von Vereinigungen        sind Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten\ndieser Unternehmen, soweit sie sich darauf  Erzeugnisse erzeugen oder gewinnen. Als Erzeuger-\nbeschränken, im Interesse eines geordneten  betriebe gelten auch Pflanzenzuchtbetriebe und die\nVerkehrs die Beförderungsbedingungen        auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.","1100                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse         Meldung zu bestimmen. Die gemeinsame Uber-\nvon Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeuger-       nahme von Einzelrisiken im Mit- und Rückversiche-\nbetriebe, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeu-       rungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kre-\ngung oder den Absatz forstwirtschaftlicher Erzeug-       ditinstitute ist nicht meldepflichtig. Die Aufsichts-\nnisse betreffen. Als Vereinigungen forstwirtschaft-      behörde leitet die Meldungen an die Kartellbehörde\nlicher Erzeugerbetriebe sind Walp.wirtschafts-           weiter.\ngemeinschaf ten, W aldwirtschaf tsgenossenschaf ten,\nForstverbände, Eigentumsgenossenschaften und ähn-           (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kar-\nliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungs-           tellbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen\nkreis nicht oder nicht wesentlich über das Gebiet        Aufsichtsbehörde den Kreditinstituten, Versiche-\neiner Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht           rungsunternehmen und Bausparkassen sowie den\nund die zur gemeinschaftlichen Durchführung forst-       Vereinigungen solcher Unternehmen Maßnahmen\nbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder             untersagen und Verträge und Beschlüsse im Sinne\ngebildet worden sind.                                    des § 1 für unwirksam erklären, die einen Miß-\nbrauch der durch Freistellung von §§ 1 und 15 er-\n(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, so-        langten Stellung im Markt darstellen.\nweit das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in\nFuttermitteln (Getreidegesetz) vom 4. November\n§ 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung\n1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder privaten Versicherungsunternehmungen und\n24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), das\nBausparkassen genannten Unternehmen und für\nGesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz)\nöffentlich-rechtliche Bausparkassen sowie für die\nvom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47) in der\nVereinigungen solcher Unternehmen. Zuständige\nFassung der Gesetze vom 3. Oktober 1951 (Bundes-\nAufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 und 2 ist\ngesetzbl. I S. 852) und vom 9. August 1954 (Bundes-\nfür die in § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beauf-\ngesetzbl. I S. 255), das Gesetz über den Verkehr mit\nsichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-\nMilch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und\ngen und Bausparkassen genannten Unternehmen\nFettgesetz) vom 28. Februar 1951 in der Fassung der\noder Vereinigungen solcher Unternehmen die Ver-\nBekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundes-\nsicherungsaufsichtsbehörde, für öffentlich-rechtliche\ngesetzbl. I S. 811) und das Gesetz über den Verkehr\nBausparkassen oder deren Vereinigungen die Bank-\nmit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom\naufsichtsbehörde.\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) und die\ndarauf beruhenden Verordnungen eine nach dem               , (4) Gelingt es im Falle des Absatzes 2 nicht, das\nErsten Teil dieses Gesetzes verbotene Wettbewerbs-       Einvernehmen zwischen der Karkllbehörde und der\nbeschränkung zulassen.                                   zuständigen Aufsichtsbehörde herzustellen, so legt\ndie Kartellbehörde die Sache dem Bundesminister\nfür Wirtschaft vor; seine Weisungen ersetzen das\n§ 101                          Einvernehmen der Aufsichtsbehörde. Sind die Kar-\nDieses Gesetz findet keine Anwendung                  tellbehörde und die zuständige Aufsichtsbehörde\nLandesbehörden, so entscheidet, falls ein Einverneh-\n1. auf die Bank deutscher Länder,        die Landes-  men nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht zu-\nzentralbanken und die Kreditanstalt für Wie-      ständige Stelle.\nderaufbau;\n§ 103\n2. soweit Leistungen und Entgelte auf Grund des\n(1) Die §§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom\nauf\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und\n1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen\ndes Zündwarenmonopol-Gesetzes vom 29. Ja-\nVersorgung mit Elektrizität, Gas oder Was-\nnuar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11) und der zu\nser (Versorgungsunternehmen) mit anderen\ndiesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnun-\nVersorgungsunternehmen oder mit Ge-\ngen geregelt sind;\nbietskörperschaften, soweit sich durch sie\n3. soweit der Vertrag über die Gründung der                       ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und                      einem bestimmten Gebiet eine öffentliche\nStahl vom 18. April 1951 besondere Vorschrif-                Versorgung über feste Leitungswege mit\nten enthält.                                                 Elektrizität, Gas oder Wasser zu unter-\nlassen;\n§ 102\n2. Verträge von Versorgungsunternehmen mit\n(1) Die §§ 1 und 15 gelten nicht für Wettbewerbs-                Gebietskörperschaften, soweit sich durch\nbeschränkungen im Zusammenhang mit Tatbestän-                       sie eine Gebietskörperschaft verpflichtet,\nden, die der Genehmigung oder Uberwachung nach                      die Verlegung und den Betrieb von Lei-\ndem Gesetz über das Kreditwesen oder nach dem                       tungen auf oder unter öffentlichen Wegen\nGesetz über die Beaufsichtigung der privaten                        für eine bestehende oder beabsichtigte un-\nVersicherungsunternehmungen und Bausparkassen                       mittelbare öffentliche Versorgung von\nunterliegen. Bei Verträgen und Beschlüssen im                       Letztverbrauchern im Gebiet der Gebiets-\nSinne des § 1 gilt dies nur, wenn sie der zuständi-                 körperschaft mit Elektrizität, Gas oder\ngen Aufsichtsbehörde gemeldet worden sind. Die                      Wasser ausschließlich einem Versorgungs-\nAufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt der                    unternehmen zu gestatten;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957                          1101\n3. Verträge von Versorgungsunternehmen mit                            SECHSTER TEIL\nVersorgungsunternehmen der Verteilungs-\nstufe, soweit sich durch sie ein Versor-             Ubergangs- und Schlußbestimmungen\ngungsunternehmen der Verteilungsstufe                                   § 106\nverpflichtet, seine Abnehmer mit Elektrizi-\ntät, Gas oder Wasser über feste Leitungs-        (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-\nwege nicht zu ungünstigeren Preisen oder      stande gekommene Verträge der in § 15 bezeichne-\nBedingungen zu. versorgen, als sie das zu-    ten Art werden mit Ablauf von sechs Monaten nach\nliefernde Versorgungsunternehmen seinen       Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, soweit sie\nvergleichbaren Abnehmern gewährt;             mit § 15 nicht vereinbar sind.\n4. Verträge von Versorgungsunternehmen mit           (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-\nanderen Versorgungsunternehmen, soweit        stande gekommene Verträge und Beschlüsse der in\nsie zu dem gemeinsamen Zweck abgeschlos-      den§§ 1 bis 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1, §§ 21,\nsen sind, bestimmte Versorgungsleistungen     99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 102 Abs. 1 Satz 2 - auch in\nüber feste Leitungswege ausschließlich        Verbindung mit Abs. 3 - und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2\neinem oder mehreren Versorgungsunter-         und 4 bezeichneten Art werden mit Ablauf von\nnehmen zur Durchführung der öffentlichen      sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nVersorgung zur Verfügung zu stellen.          unwirksam, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt\n(2) Soweit Verträge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2                1. in den Fällen der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6\nbezeichneten Art die öffentliche Versorgung mit                       Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die\neiner Energieart oder mit Wasser ausschließen, sind                   Verträge und Beschlüsse bei der Kartell-\n·sie nichtig. Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.                 behörde angemeldet worden sind; § 9 Abs. 2\nSatz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 gelten ent-\n(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4                    sprechend;\nbezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend                 2. in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\nanzuwenden.\nAbs. 2, §§ 7; 8, 20 Abs. 1 und § 21 ein An-\n(4) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die                        trag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der\n.öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder                     Kartellbehörde gestellt worden ist;\nWasser über feste Leitungswege betreffen, werden                   3. in den Fällen des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die\nvon der Kartellbehörde im Benehmen mit der Fach-                      Verträge und Beschlüsse bei der Kartell-\naufsichtsbehörde getroffen.                                           behörde angemeldet worden sind; § 99\nAbs. 3 gilt entsprechend;\n4. in den Fällen des § 102 Abs. 1 Satz 2\n§ 104\nauch in Verbindung mit Abs. 3 - die Ver-\n(1) In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100                   träge und Beschlüsse der zuständigen Auf-\nund 103 hat die Kartellbehörde die in Absatz 2 be-                    sichtsbehörde gemeldet worden sind.\nzeichneten Maßnahmen zu treffen\n(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-\n1. soweit die Verträge, Beschlüsse oder Emp-\nstande gekommene Verträge und Beschlüsse der in\nfehlungen oder die Art ihrer Durchführung\n§ 5 Abs. 4 und § 100 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art\neinen Mißbrauch der durch Freistellung von\nsind der Kartellbehörde unverzüglich zu melden;\nden Vorschriften dieses Gesetzes erlangten\nfür Verträge und Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 gilt\nStellung im Markt darstellen oder\n§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 entsprechend.\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik\nDeutschland in zwischenstaatlichen Abkom-         (4) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig\nmen anerkannten Grundsätze über den Ver-       zustande gekommener Schiedsvertrag über künftige\nkehr mit vVaren oder gewerblichen Lei-         Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüs-\nstungen verletzen.                             sen der in § 1 bezeichneten Art ist nach Maßgabe\ndes § 91 nichtig, sofern sich nicht die Parteien vor\n(2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-            diesem Zeitpunkt bereits auf das schiedsrichter-\nsetzungen des Absatzes 1                                    liche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben.\n1. den     beteiligten Unternehmen aufgeben,\neinen beanstandeten Mißbrauch abzustellen,\n§ 107\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVerträge oder Beschlüsse zu ändern oder\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirk-         (Bundesgestzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsam erklären.                                  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n§ 105                         des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nIn den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100, 102\nund 103 finden die §§ 13, 14 und 34 entsprechende\nAnwendung. Die Kündigung bedarf in den Fällen                                         § 108\ndes § 103 Abs. 1 der Erlaubnis der Kartellbehörde.             Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.","1102                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 109                                     sationswesens auf dem Gebiete der Markt-\nregelung vom 20. Oktober 1942 (Reichsge-\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nsetzbl. I S. 619);\n(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende                13. die Anordnung PR 130/48 über Ver-\nRechtsvorschriften außer Kraft:                                      braucherpreise vom 27. D~zember 1948\n1. die Verordnung gegen Mißbrauch wirt-                       (Mitteilungsblatt der Verwaltung für\nschaftlicher Machtstellungen vom 2. No-                  Wirtschaft Teil II S. 196);\n1\nvember 1913 (Reichsgesetzbl. I S. 1067, ·             14. das Gesetz Nr. 56 der Amerikanischen\n1090) in der Fassung der Verordnung                      Militärregierung vom 28. Januar 1947\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete der                        (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-\nRechtspflege und Verwaltung vom 14.                      land - Amerikanisches Kontrollgebiet -\nJuni 1932, Erster Teil, Kap. VI (Reichs- '               Ausgabe CS. 2);\ngesetzbl. I S. 285, 289) und des Ges,etzes\nüber Anderung der Kartellverordnung                  15. die Verordnung Nr. 78 der Britischen Mi-\nvom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 487)              litärregierung (Amtsblatt der Militärre-\nund der Verordnung vom 5. September                       gierung Deutschland -       Britisches Kon-\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 823);                          trollgebiet - S. 412);\n2. die Verordnung zur Behebung finanziel-                16. die Verordnung Nr. 96 des Französischen\nler, wirtschaftlicher und sozialer Notstände              Oberkommandos in Deutschland vom\nvom 26. Juli 1930, Fünfter Abschnitt -                    9. Juni 1947 (Amtsblatt des Französischen\nVerhütung unwirtschaftlicher Preisbin-                    Oberkommandos in Deutschland S. 784);\ndungen - (Reichsgesetzbl. I S. 311, 328);\n17. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Ge-\n3. die Ausführungsverordnung über Aufhe-                      setz Nr. 56 der Amerikanischen Militär-\nbung und Untersagung von Preisbindun-                     regierung (Amtsblatt der Militärregierung\ngen vom 30. August 1930 (Deutscher Reichs-                Deutschland - Amerikanisches Kontroll-\nanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger                   gebiet - Ausgabe C S. 6) in der Fassung\nNr. 205);                                                 der Abänderungen Nr. 1 (Amtsblatt der\nMilitärregierung Deutschland-Amerika-\n4. die Verordnung über Preisbindungen für                     nisches Kontrollgebiet-Ausgabe D S. 5),\nMarkenwaren vom 16. Januar 1931 (Reichs-                  Nr. 2 (Amtsblatt der· Militärregierung\ngesetzbl. I S. 12);                                       Deutschland - Amerikanisches Kontroll-\ngebiet - Ausgabe I S. 17), Nr. 3 (Amts-\n5. die Vierte Verordnung zur Sicherung von\nblatt der Militärregierung Deutschland\nWirtschaft und Finanzen und zum Schutze\n- Amerikanisches Kontrollgebiet-Aus-\ndes inneren Friedens vom 8. Dezember\ngabe O S. 28) und Nr. 4 (Amtsblatt der\n1931, Erster Teil, Kap. I und II (Reichs-\nAlliierten Hohen Kommission für Deutsch-\ngesetzbl. I S. 699);\nland S. 2882);\n6. das Gesetz über die Errichtung von                    18. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Ver-\nZwangskartellen vom 15. Juli 1933 (Reichs-                ordnung Nr. 78 der Britischen Militärre-\ngesetzbl. I S. 488) mit der Ausführungs-               ( gierung (Amtsblatt der Militärregierung\nverordnung vom 6. Oktober 1933 (Reichs-                   Deutschland - Britisches Kontrollgebiet\ngesetzbl. I S. 724);                                      - S. 416) in der Fassung der Anderung\n7. das Gesetz über Schiedsabreden in Kartell-                 der Ausführungsverordnung Nr. 1 (Amts-\nverträgen vom 18. Dezember 1933 (Reichs-                  blatt der Militärregierung Deutschland -\ngesetzbl. I S. 1081);                                     Britisches Kontrollgebiet - S. 542) und\nder Zweiten Abänderung der Ausfüh-\n8. die Verordnung über Verdingungskartelle                    rungsverordnung Nr. 1 (Amtsblatt der\nvom 9. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 376);               Militärregierung Deutschland - Britisches\nKontrollgebiet - S. 738);\n9. die Verordnung zur Ergänzung der Ver-\nordnung über Preisbindungen und gegen                19. die Verfügung Nr. 37 des Französischen\nVerteuerung der Bedarfsdeckung vom                        Oberkommandos in Deutschland vom 9.\n29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 488);                 Juni 1947 (Amtsblatt des Französischen\nOberkommandos in Deutschland Nr. 78\n10. die Verordnung über Gemeinschaftswerke                     s. 785);\nin der gewerblichen Wirtschaft vom 4. Sep-\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1621);             20. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zu Ge-·\nsetz Nr. 56 der Amerikanischen Militär-\n11. die Verordnung über Preisbindungen vom                     regierung vom 10. April 1957 (Bundesge-\n23. November 1940 (Reichsgesetzbl. I                      setzbl. I S. 376);\ns. 1573);\n21. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zu Ver-\n12. die Verordnung zur Durchführung der                        ordnung Nr. 78 der Britischen Militär-\nMarktaufsicht iri der gewerblichen Wirt-                  regierung vom 10. April 1957 (Bundesge-\nschaft und zur Vereinfachung des Organi-                  setzbl. I S. 377);"]}