{"id":"bgbl1-1957-40-7","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=15","order":7,"title":"Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                         1071 ·\nGesetz zur vorläufigen Neuregelung\nvon Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung.\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        1,1, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1954\nrates folgendes Gesetz beschlossen:                    1,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1955\n1,0, wenn sich der Unfall ereign~t hat im Jahre 1956.\nERSTER TEIL                         (2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem\nOrtslohn berechnet ist, ist dieser nicht nach Absatz 1\nUmstellung von Geldleistungen             umzustellen, sondern nach dem gemäß § 5 neu fest-\ngesetzten Ortslohn zu berechnen.\n§ 1\n(3) Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst\nDie Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallver-   (Absatz 1) darf die Summe von 9000 Deutsche Mark\nsicherung für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar      nicht übersteigen, es sei denn, daß die Satzung\n1957 ereignet haben, werden nach Maßgabe der §§ 2      einen höheren Jahre~arbeitsverdienst festgesetzt\nbis 4 umgestellt.\nhat (§ 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).\n§ 2\nIn diesem Fall gilt dieser Satz als Höchstjahres-\nar bei tsverdienst.\n(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geld-      (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\nleistungen zugrunde gelegte Jahresarbeitsverdienst,    sicherungsordnung gilt als Unfalljahr das Jahr, für\nvervielfältigt mit                                     das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgestellt\n3,2, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem         worden ist.\n1. Juli 1914                                        (5) Werden die Geldleistungen auf Grund eines\n2,5, wenn sich der Unfall ereignet hat in der Zeit     Jahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag\nvom 1. Juli 1914 bis 31. Dezember 1925           in der Satzung des Versicherungsträgers zahlen-\n2,3, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1926   mäßig festgesetzt ist, so werden sie auf den am\n1. Januar 1957 gültigen Jahresarbeitsverdienst um-\n2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1927   gestellt. Erhöht die Satzung des Versicherungsträ-\n2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1928   gers den Jahresarbeitsverdienst bis zum 31. Dezem-\n1,9, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1929   ber 1957, so kann sie gleichzeitig bestimmen, daß\n2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1930   die Umstellung von einem späteren Zeitpunkt, spä-\n2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1931   testens jedoch vom 1. Juli 1957 an erfolgt.\n2,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1932      (6) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3\ndes Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes gilt\n2,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1933   als Jahresarbeitsverdienst der Betrag von 4800\n2,5, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1934   Deutsche Mark.\n2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1935      (7) Liegt dem Jahresarbeitsverdienst für eine Lei-\n2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1936   stung nach dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-\n2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1937   gesetz der Ortslohn zugrunde, so gilt für die Um-\n2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1938   stellung der Ortslohn für den Bezirk, in dem der\nBerechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung seinen\n2,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1939   Wohnsitz hatte oder seinen Wohnsitz hat. Liegt\n2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1940   dem Jahresarbeitsverdienst für eine Leistung nach\n1,9, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1941   dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz ein\n2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1942   satzungsmäßig bestimmter Betrag zugrunde, so gilt\n2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1943   für die Umstellung der nach Absatz 5 Satz 1 neu\nfestgesetzte Jahresarbeitsverdienst des nach § 7 des\n2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1944   Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes zustän-\n2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1945   digen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.\n2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1946\n2,4, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1947                            § 3\n2,0, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1948      (1) Für die Geldleistungen in der landwirtschaft-\n1,6, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1949   lichen Unfallversicherung gilt § 2 Abs. 1 bis 5 nur\n1,5, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1950   insoweit, als ihnen der tatsächliche Jahresarbeits-\nverdienst oder ein nach dem Ortslohn oder der Sat-\n1,3, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1951\nzung berechneter Jahresarbeitsverdienst zugrunde\n1,2, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1952   liegt. Im übrigen wird nach den Absätzen 2 bis 4\n1,1, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1953   umgestellt.","1072                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Liegt den Geldleistungen ein durchschnitt-       gesetzt werden. Für nach § 537 Nr. 1 der Reichsver-\nlicher Jahresarbeitsverdienst zugrunde, so werden       sicherungsordnung versicherte Personen, für die\nsie nach dem gemäß § 6 neu festgesetzten Jahres-        durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste gelten,\narbeitsverdienst umgestellt.                            gilt als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst, so-\nfern dieser nicht höher festgesetzt ist, das Drei-\n(3) Soweit für Gruppen von Versicherten am           hundertfache des Ortslohnes des Beschäftigungs-\n1. Januar 1957 die Berechnung der Geldleistungen\nortes für Erwachsene.\nnach den §§ 563, 565, 566 der Reichsversicherungs-\nordnung bestimmt ist, die Geldleistungen für diese\nGruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen                            DRITTER TEIL\nJahresarbeitsverdienst berechnet sind, sind diese\nÄnderungen der Reichsversicherungsordnung\nGeldleistungen auf Grund des nach § 563 Abs. 1 und\n2 der Reichsversicherungsordnung zu berechnenden                                   § 7\nJahresarbeitsverdienstes umzustellen. Dabei ist der         § 558 c Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-\nTarif- oder sonst ortsübliche Lohn eines gleicharti-\nnung erhält folgende Fassung:\ngen Arbeitnehmers vom 1. Januar 1957 zugrunde zu\nlegen.                                                     „2. in der Zahlung eines Pflegegeldes von 75\nDeutsche Mark bis 275 Deutsche Mark monat-\n(4) § 2 Abs. 7 gilt entsprechend für durchschnitt-          lich.\"\nliche Jahresarbeitsverdienste.\n§ 8\n§ 4                              In § 588 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-\nordnung wird die Zahl „60\" durch die Zahl „45\"\nIst die Geldleistung bereits nach den Vorschriften   ersetzt.\ndes Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen\nUnfallversicherung vom 10. August 1949 (WiGBl.\nS. 251) und des Gesetzes über Zulagen und Mindest-                            VIERTER TEIL\nleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\nund zur Uberleitung des Unfallversicherungsrechts\nim Lande Berlin vom 29. April 1952 (Bundes-                                         § 9\ngesetzbl. I S. 253) in der Fassung des Änderungs-           (1) Die Vorschriften des Dritten Teils finden auch\ngesetzes hierzu vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I    Anwendung auf Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Ja-\nS. 259) oder eines von diesen Gesetzen umgerechnet       nuar 1957 eingetreten sind.\nworden, so bleiben die Zuschläge und Zulagen für\ndie Umstellung der Geldleistungen nach diesem Ge-           (2) § 2 Abs. 6 gilt auch für Jahresarbeitsverdien-\nsetz außer Betracht.                                     ste, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3\ndes Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes nach\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt sind\nZWEITER TEIL                       oder festgesetzt werden.\nNeufestsetzung\n§ 10\nder Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste\nDem Berechtigten ist auf Antrag ein schriftlicher\n§ 5                           Bescheid zu erteilen, ob und in welcher Höhe ihm\nLeistungen auf Grund dieses Gesetzes zu gewähren\nDie Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar        sind (§§ 1569 a und 1583 der Reichsversicherungs-\n1957 an für den Geltungsbereich dieses Gesetzes          ordnung).\nbinnen zwei Monaten nach der Verkündung dieses\nGesetzes neu festzusetzen.                                                         § 11\nIst eine Geldleistung, die auf Grund der bisheri-\n§ 6                           gen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden\nist oder hätte festgestellt werden müssen, höher,\nDie durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste in     als sie nach diesem Gesetz sein würde, wird dem\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind für     Berechtigten die höhere Leistung gewährt.\ndie Zeit vom 1. Januar 1957 an nach Maßgabe des\n§ 933 der Reichsversicherungsordnung für den Gel-\n§ 12\ntungsbereich dieses Gesetzes binnen zwei Monaten\nnach der Verkündung dieses Gesetzes allgemein               Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bun-\nneu festzusetzen. Als durchschnittlicher Jahres-         desversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach\narbeitsverdienst für Verwandte und Verschwägerte         dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach\ndes Unternehmers und seines Ehegatten gilt bis           dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundes-\nzum 31. Dezember 1957 der nach Satz 1 festgesetzte       beihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der\ndurchschnittliche Jahresarbeitsverdienst. Ab 1. Ja-      betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien\nnuar 1958 gilt das Dreihundertfache des Ortslohnes       vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom\ndes Beschäftigungsortes, sofern der durchschnittliche    20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe\nJahresarbeitsverdienst nicht höher festgesetzt ist.      der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte\nEr kann für die in Satz 2 genannten Personen im          Einkommensgrenzen nicht überschritten werden,\nAlter von mehr als 65 Jahren abweichend fest-            bleiben die Nachzahlungen, die bis zum 30. April","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                         1073\n1957 auf Grund dieses Gesetzes zu leisten sind, für                             § 14\nden genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Ein-      (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der    1957 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas an-\nPrüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit.   deres bestimmt ist.\nDie Nachzahlungen für den in Satz 1 genannten\n(2) Für Ansprüche auf Kranken-, Tage-, Familien-,\nZeitraum sind ferner bei der Gewährung von Lei-\nSterbe- und Pflegegeld gelten die Vorschriften dieses\nstungen aus der Arbeitslosenversicherung und der\nGesetzes erst mit Wirkung vom Ersten des auf die\nArbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.\nVerkündung dieses Gesetzes folgenden Monats an.\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\n§ 13\naußer Kraft:\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13             1. §§ 1 bis 7 des Gesetzes über Verbesserun-\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-             gen der gesetzlichen Unfallversicherung\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                vom 10. August 1949 (WiGBI. S. 251),\nBerlin.                                                     2. § § 1 bis 10 des Gesetzes über Zulagen und\n(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und                 Mindestleistungen in der gesetzlichen Un-\nHamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses             fallversicherung und zur Uberleitung des\nGesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem               Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-                vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253)\npassen.                                                        in der Fassung des Änderungsgesetzes\nhierzu vom 30. April 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.                    blatt I S. 259) mit Ausnahme des § 6.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}