{"id":"bgbl1-1957-40-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=14","order":6,"title":"Viertes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Zweites Einkommensgrenzengesetz)","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1070                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nViertes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen\nvon Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung\n(Zweites Einkommensgrenzengesetz).\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung\nrates das folgende Cesetz beschlossen:                  ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder ver-\nsicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem\n§ 1                           Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wieder-\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt        eintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt.\ngeändert:\n§ 3\n1. In § 165 Abs. 1 Nr. 2 und § 166 Abs. 1 in der\nFassung des Dritten Gesetzes über Anderun-          Wer bei einer Krankenversicherungsunterneh-\ngen und Ergünzungen von Vorschriften des          mung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses\nZweiten Buches der Reichsversicherungsord-        Gesetzes nach § 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wird,\nnung (Gesetz über Krankenversicherung der         kann den Versicherungsvertrag zum Ende des\nRentner - KVdR) vom 12. Juni 1956 (Bundes-        Monats kündigen, in dem er den Beginn der Ver-\ngesetzbl. I S. 500) werden die Worte „6 000       sicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist.\nDeutsche Mark\" durch die Worte „ 7 920 Deut-\nsche Mark\" ersetzt.                                                         § 4\n2. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „ 6 000 Deut-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsche Mark\" durch die Worte „7 920 Deutsche        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nMark\" ersetzt.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,\n3. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte            jedoch mit der Einschränkung, daß § 1 nur insoweit\n„ 16,67 Deutsche Mark\" durch die Worte            Anwendung findet, als die Grenze für die Bemes-\n,,22 Deutsche Mark\" ersetzt.                      sung der Beiträge und Leistungen neu festgesetzt\nwird.\n§ 2\n§ 5\nWenn der Erwerb eines Rechts aus der Kranken-           Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung\nvon bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten\nZeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten,                                § 6\ndie nach dem 1. Juli 1955 wegen Uberschreitens der        Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister für Arbeit\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer"]}