{"id":"bgbl1-1957-40-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=13","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                           1069\nGesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           3. Dem § 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          ,, (4) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine\nder Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Ein-\n§ 1                              zuges der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-           obliegen, so ist sie der Bundesanstalt schaden-\nlosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957           ersatzpflichtig. Die Vorschriften des Bürgerlichen\n(Bundesgesetzbl. I S. 321) wird wie folgt geändert           Gesetzbuchs über die Haftung für Vertragsver-\nund ergänzt:                                                 letzungen finden entsprechende Anwendung. Das\ngilt insbesondere, wenn eine Einzugsstelle die\n1. In § 56 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten\n„ pflichtversichert sind\" die Worte eingefügt „ oder      Beiträge schuldhaft verspätet einzieht.\"\nvon der Angestelltenversicherungspflicht auf           4. In § 164 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten\nGrund eines Antrages nach Artikel 2 § 1 des               „maßgebend ist\" eing,efügt die Worte „oder ohne\nAngestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes            eine Befreiung von der Angestelltenversiche-\nvom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)            rungspflicht nach Artikel 2 § 1 des Angestellten-\nbefreit sind\".                                            versicherungs-N euregelungsgesetzes maßgebend\n2. Als § 65 a wird eingefügt:                                wäre\".\n,,§ 65 a                                                   § 2\nVersicherungsfrei ist eine Beschäftigung von           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAngestellten auf Binnenschiffen oder deutschen         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nSeefahrzeugen sowie von Angestellten, die in           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder knappschaftlichen Rentenversicherung pflicht-\nversichert sind, wenn der regelmäßige Jahres-\n§ 3\narbeitsverdienst den als Grenze der Angestell-\ntenversicherungspflicht für sonstige Angestellte         Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nfestgesetzten Betrag übersteigt. Der Jahres-\narbeitsverdienst für Angestellte auf Seefahrzeu-\n§ 4\ngen wird auf Grund der von der Seekranken-\nkasse für die Beitragsberechnung zugrunde ge-             Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-\nlegten Durchschnittsheuer berechnet.\"                  kündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}