{"id":"bgbl1-1957-40-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=7","order":4,"title":"Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1063,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                               1063\nals dreißig Deutsche Mark für das dritte und jedes           lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nweitere Kind, so sind diese Kinderzulagen anteil-             setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nmäßig zu erhöhen.\"                                            § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nArtikel VI\nGeltung im Land Berlin                                                  Artikel VII\nund im Saarland                                                      Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten\nAbs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-            Kalendermonats nach seiner Verkündung, Artikel I\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-          Nr. 5 jedoch am 1. Januar 1958 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nF ü r d e n B und e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n\nDer Bundesminister für Atomfragen\nBalke\nFür den Bundesminister\nfür Familienfragen\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nGesetz\nüber eine Altershilfe für Landwirte.\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               Träger der Alterssicherung im Einvernehmen mit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-\nkassen nach billigem Ermessen auf Grund der ört-\nlichen oder bezirklichen Gegebenheiten festgestell-\nERSTER ABSCHNITT                            ter Einheitswert überschritten ist.\nAnsprudlsberedltigter Personenkreis                       (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 1                                Richtlinien für die Feststellung des Einheitswertes\n(1) Altersgeld nach diesem Gesetz erhalten haupt-          im Sinne des Absatzes 4 zu erlassen.\nberufliche landwirtschaftliche Unternehmer sowie\nderen Witwen oder Witwer.                                                        ZWEITER ABSCHNITT\n(2) Unternehmer ist derjenige, für dessen Rech-\nLeistungen\nnung Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit (Unterneh-\nmen) gehen.                                                               Leistungs voraussetz ung en\n(3) Landwirtschaftliche Unternehmer sind alle\n§ 2\nU~1ternehmer der Land- und Forstwirtschaft ein-\nschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Garten-                 (1) Ein landwirtschaftlicher Unternehmer erhält\nbaues.                                                        Altersgeld, wenn er\n(4) Hauptberufliche landwirtschaftliche Unterneh-                  a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und\nmer sind diejenigen, deren landwirtschaftliches Un-                   b) mindestens 180 Kalendermonate Beiträge\nternehmen eine dauerhafte Existenzgrundlage bil-                          zur Alterssicherung der Landwirte gezahlt\ndet; diese gilt als gegeben, wenn ein von dem                            hat und","1064                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nc) nach Vollendung des 50. Lebensjahres das         (3) Steht beiden Ehegatten je ein Anspruch auf\nUnternehmen an den Hoferben übergeben        Altersgeld zu, so erhält jeder Ehegatte nur das\noder sonst sich des landwirtschaftlichen     einem unverheirateten Berechtigten zustehende Al-\nUnternehmens entäußert hat.                  tersgeld.\n(2) Eine Verpachtung gilt nur dann als Entäuße-         (4) Treffen mehrere Ansprüche auf Altersgeld in\nrung, wenn der Betrieb für einen Zeitraum von min-     einer Person zusammen, so wird nur ein Altersgeld\ndestens sechs Jahren bei Erbberechtigten (Ver-          gewährt.\nwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade)\nund neun Jahre bei anderen Personen verpachtet\nwird.                                                                     Mehrleistungen\n(3) Eine Ubergabe oder Entäußerung des Unter-                                 § 5\nnehmens an den Ehegatten gilt nicht als Ubergabe\noder Entäußerung im Sinne des Absatzes 1 Buch-             Die Mitgliederversammlung des Gesamtverban-\nstabe c.                                                des der landwirtschaftlichen Alterskassen kann\ndurch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln\n(4) Betreibt ein Unternehmer mehrere Unterneh-      der stimmberechtigten Mitglieder ein zusätzliches\nmen, so ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Buch-      Altersgeld festsetzen. Der Vomhundertsatz der Ver-\nstabe c nur erfüllt, wenn er sämtliche Unternehmen      änderung des Altersgeldes darf seit der letzten\nübergeben oder sich ihrer entäußert hat.                Festsetzung den Vomhundertsatz der Veränderung\n(5) Betreiben beide Ehegatten hauptberuflich ge-     der allgemeinen Bemessungsgrundlage(§ 1255 Abs. 2\nmeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, so        der Reichsversicherungsordnung) im gleichen Zeit-\nsind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c     raum nicht übersteigen.\nnur erfüllt, wenn beide Ehegatten das Unternehmen\nübergeben oder sich dessen entäußert haben; zur\nErfüllung der Voraussetzung des Absatzes 1 Buch-                     Allgemeine Vorschriften\nstabe b werden Zeiten der Beitragsentrichtung durch                     über das Altersgeld\neinen oder beide Ehegatten zusammengerechnet, so-\nweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.                                       § 6\n(1) Der Anspruch auf Altersgeld richtet sich ge-\ngen die landwirtschaftliche Alterskasse, zu der zu•\n§ 3                          letzt Beiträge gezahlt worden sind.\n(1) Die Witwe oder der Witwer eines landwirt-\n(2) übernimmt ein Berechtigter erneut ein land-\nschaftlichen Unternehmers erhält Altersgeld,\nwirtschaftliches Unternehmen in eigene Bewirt-\na) wenn der verstorbene Ehegatte Anspruch       schaftung, so ruht der Anspruch auf Altersgeld. Der\nauf Altersgeld hatte und die Ehe vor Voll-   Berechtigte hat der landwirtschaftlichen Alters-\nendung des 65. Lebensjahres geschlossen      kasse die Ubernahme des Unternehmens innerhalb\nhat oder                                     von vier Wochen anzuzeigen.\nb) wenn die Witwe das 60. Lebensjahr oder\nder Witwer das 65. Lebensjahr vollendet         (3) Die §§ 29, 119, 1283, 1284, 1288, 1289, 1290\nhat und das Unternehmen nicht weiterführt,   Abs. 1 und 4, §§ 1291, 1294 der Reichsversicherungs-\nund wenn der verstorbene Unternehmer         ordnung finden entsprechende Anwendung.\nzusammen mit der Witwe oder dem Wit-\nwer mindestens 180 Kalendermonate Bei-\nträge zur Alterssicherung der Landwirte\ngezahlt hat.                                                  DRITTER ABSCHNITT\n(2) §§ 1265, 1266 Abs. 2 der Reichsversicherungs-                    Aufbringung der Mittel\nordnung gelten für Witwen und Witwer landwirt-\nschaftlicher Unternehmer entsprechend.                                        Beiträge\n§ 7\nHöhe des Altersgeldes\n(1) Die Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes\n§ 4\neinschließlich der Verwaltungskosten werden durch\n(1) Das Altersgeld beträgt für den verheirateten     Beiträge aufgebracht.\nBerechtigten 60 Deutsche Mark, für den unverhei-\nrateten Berechtigten 40 Deutsche Mark monatlich.           (2) Die Beiträge sollen in der Regel monatlich er-\n§ 1268 Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung      hoben werden.\ngilt.\n(3) Für den Beitragseinzug der Alterskasse gel-\n(2) Ehegatten, für die die Voraussetzungen des       ten die Vorschriften über den Beitragseinzug zur\n§ 2 Abs. 5 zutreffen, steht nur ein Altersgeld zu.      landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die Sat-\nEmpfangsberechtigt ist derjenige Ehegatte, der das      zung der Alterskasse kann Näheres, auch Abwei-\nUnternehmen überwiegend geleitet hat (§ 8 Abs. 6).      chendes bestimmen. § 1424 der Reichsversicherungs-\nBei Tod des empfangsberechtigten Ehegatten gilt § 3.    ordnung gilt entsprechend.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                          1065\nKreis der Beitragspflichtigen                        (2) Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere land-\n§ 8                           wirtschaftliche Unternehmen, so hat er Beiträge an\ndie Alterskasse zu entrichten, die für das Unter-\n(1) Beitragspflichtig ist jeder hauptberufliche land-  nehmen mit dem höchsten Einheitswert zuständig\nwirtschaftliche Unternehmer (§ 1), dessen Unterneh-        ist.\nmen im Bereich der Alterskasse seinen Sitz hat. Die\n§§ 963 und 964 der Reichsversicherungsordnung gel-             (3) Den Beitragspflichtigen ist nach Ablauf jedes\nten entsprechend.                                          Kalenderjahres ein Nachweis über die geleisteten\n(2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die wegen         Beiträge zu erteilen. Das Nähere bestimmt die\neiner regelmäßigen Beschäftigung oder Tätigkeit            Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaft-\nversicherungspflichtig in der Rentenversicherung           lichen Alterskassen.\nder Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestell-\nten, der knappschaftlichen Rentenversicherung oder\nder Altersversorgung für das Deutsche Handwerk                               VIERTER ABSCHNITT\nsind, sind für die Dauer der diese Versicherungs-\nlandwirtschaftliche Alterskassen\npflicht begründenden Beschäftigung oder Tätigkeit\nvon der Beitragspflicht nach diesem Gesetz frei.                                Errichtung\n(3) Ubersteigt die Dauer der Versicherungspflicht         der landwirtschaftlichen Alterskassen\nnach Absatz 2 neun Monate im Kalenderjahr, so                                        § 11\nentfällt die Beitragspflicht auch für die übrige Zeit.\n(1) Als Träger der Altersgeldzahlung wird bei\n(4) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach          jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine\nVollendung des 51. Lebensjahres erstmalig beitrags-       landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.\npflichtig werden, sind von der Beitragspflicht befreit,\nwenn sie eine Rente aus der Rentenversicherung                (2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen      sind\nder Arbeiter, der Rentenversicherung der Ange-            Körperschaften des öffentlichen Rechts.\nstellten, der knappschaftlichen Rentenversicherung\noder der Altersversorgung für das Deutsche Hand-\nwerk beziehen oder die in § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5                Aufsicht über die Alterskassen\nder Reichsversicherungsordnung genannten Voraus-                                      § 12\nsetzungen erfüllen.\n(1) Die Aufsicht über die Alterskassen führt die\n(5) Jeder landwirtschaftliche Unternehmer zahlt        für die Aufsicht über die landwirtschaftliche Berufs-\nnur einen Beitrag; das gilt auch dann, wenn er meh-        genossenschaft, bei der die Alterskasse errichtet ist,\nrere landwirtschaftliche Unternehmen betreibt.             zuständige Stelle. Ihr obliegt auch die Genehmigung\n(6) Betreiben Ehegatten oder Verwandte bis zum          der Satzung und des Haushaltsplans.\ndritten Grade gemeinsam hauptberuflich ein land-               (2) Die §§ 30 bis 34 der Reichsversicherungsord-\nwirtschaftliches Unternehmen, so ist nur ein Beitrag       nung gelten entsprechend.\nzu zahlen. Beitragspflichtig ist derjenige Ehegatte\noder Verwandt,e, der das Unternehmen vorwiegend\nleitet.                                                              Organe und Geschäftsführung\n(7) Von der Beitragspflicht ist befreit, wer das                                   § 13\n65. Lebensjahr vollendet hat, wenn der nach Gesetz\noder Brauch berechtigte Hoferbe ein Alter von 25               (1) Organe der Selbstverwaltung der landwirt-\nJahren noch nicht erreicht hat.                            schaftlichen Alterskassen sind die Organe der land-\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen\nsie errichtet sind. In Angelegenheiten dieses Ge-\nHöhe des Beitrags\nsetzes wirken die Vertreter der Arbeitnehmer nicht\n§ 9                           mit.\n(1) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen            (2) Geschäftsführer der Alterskasse ist der Ge-\ngleich hoch.                                               schäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenos-\n(2) Die Höhe des Beitrags ist für sämtliche land-       senschaft, bei der sie errichtet ist.\nwirtschaftliche Alterskassen von der Mitgliederver-            (3) Für die Geschäftsführung und die Selbstver-\nsammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaft-           waltung der Alterskassen sind die für die jeweilige\nlichen Alterskassen festzusetzen und so zu be-             landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft geltenden\nmessen, daß die Summe der Beiträge die nach die-           Vorschriften maßgebend.\nsem Gesetz entstehenden Aufwendungen einschließ-\nlich der Verwaltungskosten deckt.\nErstattung von Verwaltungskosten\nEntrichtung des Beitrags                                                 § 14\n§ 10\nVerwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen\n(1) Die Beiträge sind an die Alterskasse abzufüh-       Berufsgenossenschaft auf Grund dieses Gesetzes\nren, die bei der für den Unternehmer zuständigen           entstehen, sind ihr von der bei ihr errichteten land-\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht.         wirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten.","1066                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBeziehungen der landwirtschaftlichen                            2. die Aufstellung und die Änderung der\nAlterskassen· zueinander                                  Satzung;\n§ 15                                    3. die Festsetzung des Haushaltsplans;\nReichen 95 vom Hundert der Beitragseinnahmen                   4. die Prüfung und Abnahme der Jahresrech-\neiner landwirtschaftlichen Alterskasse zur Deckung                    nung;\nder Aufwendungen nach §§ 4 und 5 in einem Ge-                     5. die Entlastung des Vorstandes und des Ge-\nschäftsjahr nicht aus, so wird der Fehlbetrag von                     schäftsführers;\nsämtlichen Alterskassen gemeinsam nach Maßgabe                    6. die Beschlußfassung über die Geschäfts-\nder Zahl der Beitragspflichtigen am Ende des Ge-                      ordnung der Mitgliederversammlung;\nschäftsjahres getragen.                                           7. die Festsetzung der Beitragshöhe nach § 9\nAbs. 2;\nGesamtverband der landwirtschaftlichen                            8. die Änderung der Höhe des Altersgeldes\nAlterskassen                                       nach§ 5;\n§ 16                                    9. die Erfüllung sonstiger ihr durch Gesetz\noder Satzung zugewiesener Aufgaben.\n(1) Bei dem Bundesverband der landwirtschaft-\nlichen Berufsgenossenschaften wird dEtr Gesamtver-\nband der landwirtschaftlichen Alterskassen errich-                Vorstand und Geschäftsführung\ntet. Der Gesamtverband ist eine Körperschaft des                          des Gesamtverbandes\nöffentlichen Rechts.\n§ 18\n(2) Mitglieder des Gesamtverbandes sind die\nlandwirtschaftlichen Alterskassen.                           (1) Der Vorstand besteht aus vier von der Mit-\ngliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden\n(3) Dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen        Mitgliedern. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein\nAlterskassen obliegt die Förderung der gemein-           Stellvertreter gewählt. Aus einer Alterskasse kann\nsamen Aufgaben der landwirtschaftlichen Alters-          nur ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter\nkassen, die Durchführung des finanziellen Aus-            gewählt werden.\ngleichs unter den landwirtschaftlichen Alterskassen\ngemäß § 15 sowie die Durchführung der ihm durch              (2) Geschäftsführer des Gesamtverbandes ist der\ndieses Gesetz weiterhin zugewiesenen Aufgaben.            Geschäftsführer des Bundesverbandes der landwirt-\nschaftlichen Berufsgenossenschaften.\n(4) Die Alterskassen haben dem Gesamtverband\nder Alterskassen die ihm zur Durchführung seiner             (3) Die §§ 5 bis 8 des Selbstverwaltungsgesetzes\nAufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.               in der Fassung vom 13. August 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 427) gelten entsprechend.\n(5) Die Aufsicht über den Gesamtverband der\nlandwirtschaftlichen Alterskassen führt das Bundes-\nversicherungsamt. Ihm obliegt auch die Genehmi-                R ü c k 1a g e ; B e tri e b s mi t t e 1 ; V e r m ö g e n\ngung der Satzung und des Haushaltsplans. Die§§ 30\nbis 34 der Reichsversicherungsordnung gelten ent-                                        § 19\nsprechend.                                                   (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen\n(6) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen         Alterskassen hat eine Rücklage zu bilden.\nAlterskassen erhebt zur Finanzierung der ihm über-           (2) Die Rücklage ist für den Ausgleich unter-\ntragenen Aufgaben von seinen Mitgliedern eine             schiedlicher Beitragseinnahmen einzelner Alters-\nUmlage, deren Höhe von der Mitgliederversamm-             kassen während eines Geschäftsjahres und unter-\nlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen\nschiedlicher Aufwendungen aller Alterskassen in\nAlterskassen festgesetzt wird.\naufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bestimmt.\n(3) Die Rücklage soll das Dreifache der von der\nOrgane des Gesamtverbandes                       Gesamtheit der landwirtschaftlichen Alterskassen\n§ 17                            zu deckenden monatlichen Aufwendungen für das\nAltersgeld nach dem Durchschnitt der drei vorher-\n(1) Organe der Selbstverwaltung des Gesamtver-        gehenden Geschäftsjahre nicht übersteigen.\nbandes sind die Mitgliederversammlung und der\nVorstand.          ·                                        (4) Jede landwirtschaftliche Alterskasse kann Be-\ntriebsmittel ansammeln.\n(2) Jede Allerskasse entsendet in die Mitglieder-\nversammlung des Gesamtverbandes zwei Mitglie-                (5) Die Betriebsmittel sind für den Ausgleich un-\nder ihres Vorstandes, die von diesem gewählt wer-        terschiedlicher Beitragseinnahmen innerhalb eines\nden. Eines dieser Mitglieder muß Selbständiger           Geschäftsjahres bestimmt. Sie sollen die Höhe des\nohne fremde Arbeitskräfte sein.                          sechsfachen Monatsbedarfs der von der landwirt-\n(3) Der Mitgliederversammlung des Gesamtver-          schaftlichen Alterskasse zu deckenden Aufwendun-\nbandes obliegt                                           gen nicht übersteigen.\n1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes             (6) §§ 25 bis 27 e der Reichsversicherungsordnung\nund ihrer Stellvertreter;                      finden Anwendung.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                        1067\nFUNFTER ABSCHNITT                                       SIEBENTER ABSCHNITT\nWeiterentrichtung von Beiträgen                       Obergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 20\nAnrechnung auf Altenteilbeträge\n(1) Landwirtschaftliche   Unternehmer, die nach\ndiesem Gesetz mindestens 60 Kalendermonate bei-                                    § 24\ntragspflichtig waren und nicht mehr hauptberufliche\nlandwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1           Hat ein ehemaliger landwirtschaftlicher Unter-\nAbs. 4 sind, können gegenüber der Alterskasse er-       nehmer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch\nklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen fort-     auf Zahlung eines Geldbetrages,,aus einem Alten-\nsetzen. Die Erklärung ist unwiderruflich, es sei        teilsvertrag, so ist der verpflichtete Unternehmer\ndenn, der Unternehmer verzichtet auf Ansprüche          berechtigt, diesen Betrag bis zur Höhe des nach § 9\nnach diesem Gesetz.                                     zu zahlenden Beitrags zu kürzen, wenn\n(2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 8       a) der verpflichtete Unternehmer nach diesem Ge-\nAbs. 3 von der Beitragspflicht befreit sind, können            setz beitragspflichtig ist und\nwährend dieser Zeit die Entrichtung von Beiträgen\nfortsetzen.                                                b) der verpflichtete Unternehmer innerhalb von\nzwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-\n(3) Für landwirtschaftliche Unternehmer, die die            setzes schriftlich gegenüber der Landwirt-\nBeitragsentrichtung nach den Absätzen 1 und 2                  schaftsbehörde und dem Anspruchsberechtigten\nfortsetzen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes            erklärt hat, daß er von dem Kürzungsrecht\nentsprechend.                                                  Gebrauch machen will und\nc) der Anspruchsberechtigte Altersgeld nach die-\nsem Gesetz erhält.\nSECHSTER ABSCHNITT\nVerfahrens- und Ordnungsvorschriften\nAltersgeldzahlung bei Nichterfüllung\nVerfahre nsvo r sehr if ten                          der Leistungsvoraussetzungen\n§ 21                                                      § 25\nFür das Verwaltungsverfahren und die Auszah-            (1) Ehemalige hauptberufliche landwirtschaftliche\nlung des Altersgeldes finden die für die landwirt-      Unternehmer sowie nach diesem Gesetz beitrags-\nschaftlichen Berufsgenossenschaften geltenden Be-       pflichtige Unternehmer, die bei Inkrafttreten dieses\nstimmungen entsprechende Anwendung. Die Bewil-          Gesetzes das 51. Lebensjahr vollendet haben, er-\nligung des Altersgeldes erfolgt auf Antrag.             halten Altersgeld, wenn sie\na) die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1\nBuchstaben a und c erfüllen und\nRechtsweg\nb) während der 15 Jahre, die der Ubergabe\n§ 22\noder Entäußerung eines im Geltungsbereich\nOffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-              dieses Gesetzes liegenden Unternehmens\nheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in An-                  vorausgegangen sind, hauptberufliche land-\ngelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des                  wirtschaftliche Unternehmer im Sinne des\n§ 51 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. Sep-                  § 1 Abs. 2 bis 4 waren. Dies gilt als er-\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239, 1326).                     wiesen, wenn der dem Antragsteller im\nUnternehmen nachfolgende Unternehmer\nbeitragspflichtig ist.\nStrafen\n(2) Auf die Frist von 15 Jahren im Sinne des Ab-\n§ 23                          satzes 1 sind die in § 1251 der Reichsversicherungs-\n(1) Die Strafvorschriften der §§ 142 bis 145 der     ordnung genannten Ersatzzeiten sowie bei Personen\nReichsversicherungsordnung finden Anwendung.             im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenen-\ngesetzes Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig es unterläßt,    landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1\ndie in § 6 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige zu     Abs. 2 bis 4 vor der Vertreibung anzurechnen.\nerstatten, kann vom Vorstand der landwirtschaft-\nlichen Alterskasse mit einer Ordnungsstrafe in Geld         (3) Bezieht ein nach Absatz 1 Altersgeldberechtig-\nbis zu 100 Deutsche Mark belegt werden. Die §§ 146       ter eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nund 147 der Reichsversicherungsordnung gelten            rungen, der Altersversorgung für das Deutsche\nsinngemäß.                                               Handwerk oder erhält er Versorgungsbezüge, die\nan Beamte oder nach beamtenrechtlichen Grund-\n(3) Die Ordnungsstrafen werden wie Rückstände         sätzen gewährt werden, so erhält er das Altersgeld\nbeigetrieben. Sie fließen in die Kasse des Versiche-     nach diesem Gesetz zur Hälfte. Dies gilt nicht, so-\nrungsträgers.                                           weit Beiträge für 90 Kalendermonate entrichtet sind.","1068                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Für Witwen und Witwer der in Absatz 1 ge-                 Ubergangsregelung für die\nnannten landwirtschaftlichen Unternehmer gilt Ent-                        Finanzierung\nsprechendes.                                                                    § 27\nDer nach § 9 Abs. 2 festzusetzende Beitrag be-\nUbergangsregelung für Inhaber                   trägt für die ersten sechs Monate nach Inkrafttreten\nprivater Rentenversicherungsverträge                 dieses Gesetzes 10 Deutsche Mark monatlich.\n§ 26\nEinberufung\nBeitragspflichtige landwirtschaftliche Unterneh-\nder ersten Mitgliederversammlung\nmer, die bis 1. Januar 1957 mit einer öffentlichen\ndes Gesamtverbandes\noder privaten Versicherungsunternehmung einen\nVersicherungsvertrag abgeschlossen haben, auf                                   § 28\nGrund dessen für den Fall des Todes oder des Er-         Der Bundesminister für Arbeit beruft die erste\nlebens des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Zah-      Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes ein\nlung einer Rente                                       und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzen-\na) für den Erlebensfall in Höhe von mindestens       den.\n50 Deutsche Mark und                                              Geltungsbereich\nb) für den Todesfall in Höhe von mindestens                                   § 29\n30 Deutsche Mark an den überlebenden Ehe-\ngatten                                              (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\ngegeben ist, sind auf Antrag von der Beitragspflicht   nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nnach diesem Gesetz zu befreien, wenn                   Berlin.\na) der Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nInkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird und\nb) der Vorgänger im Unternehmen und dessen\nInkrafttreten\nEhegatte verstorben sind oder gegenüber der\nAlterskasse schriftlich erklären, daß sie auf                             § 30\nAltersgeldansprüche verzichten.                    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}