{"id":"bgbl1-1957-40-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                           1061\nGesetz zur Änderung und Ergänzung\nvon Vorschriften der Kindergeldgesetze.\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ·                 meinnützigem Charakter ohne Rücksicht auf\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            ihre Rechtsform gleichzustellen, wenn auf ihre\nArbeitnehmer Regelungen angewendet wer-\nden, ·die mindestens den allgemeinen tarif-\nArtikel I                              lichen Bestimmungen des Bundes oder der\nÄnderung des Kindergeldgesetzes                    Länder über Kinderzuschläge entsprechen.\nDber den Antrag entscheidet die für die Ver-\nDas Gesetz über die Gewährung von Kindergeld                   waltung oder den Betrieb zuständige Familien-\nund die Errichtung von Familienausgleichskassen                   ausgleichskasse.\"\n(Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 333) unter Berücksichtigung der Än-         3. In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „25\" durch die Zahl\nderungen durch das Gesetz zur Ergänzung des Kin-              ,,30\" ersetzt.\ndergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz\nKGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I             4. In § 10 Abs. 2 wird als Satz 2 folgender Satz an-\nS. 841) und das Gesetz über die Sicherung des Un-             gefügt:\nterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst ein-               ,,Dies gilt auch für die den Körperschaften, An-\nberufenen Wehrpflichtigen (U n terhaltssicherungs-            stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\ngesetz) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046)         nach § 3 Abs. 3 gleichgestellten Verwaltungen,\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                          Betriebe, Anstalten, Einrichtungen und Vereini-\ngungen.\"\n1. In § 2 erhält\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 folgende Fassung:\na) Absatz 1 Sätze 3 bis 9 erhalten folgende\n,,2. Stiefkinder, die in den Haushalt des Stief-           Fassung:\nvaters oder der Stiefmutter aufgenommen\nsind,\";                                            „Selbständige sind von der Beitragspflicht für\nihre Person befreit, sofern ihr Einkommen\nb) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 folgende Fassung:                     4800 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt.\n„5. uneheliche Kinder (im Verhältnis zu dem                Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt,\nVater jedoch nur, wenn seine Vaterschaft           wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach\noder seine Unterhaltspflicht festgestellt          der Beitragsanforderung der Familienaus-\nist),\";                                            gleichskasse der letzte Einkommensteuerbe-\nc) Absatz 1 Satz 3 folgende Fassung:                           scheid oder eine Bescheinigung des Finanzamts\nüber die Nichtveranlagung zur Einkommen-\n„Pflegekinder sind Kinder, die in den Haushalt             steuer vorgelegt wird. Selbständige sind von\nvon Personen aufgenommen sind, mit denen                   der Beitragspflicht für einen in ihrem Unter-\nsie ein familienähnliches, auf längere Dauer               nehmen mithelfenden Familienangehörigen be-\nberechnetes Band verknüpft, wenn diese zu                  freit. Unternehmer sind von der Beitragspflicht\ndem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich                 für Arbeitnehmer befreit, wenn die Lohn- und\nbeitragen; Kinder, die in den Haushalt von                 Gehaltssumme ihres Unternehmens 6000 Deut-\nGroßeltern oder Geschwistern aufgenommen                   sche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die\nsind oder von ihnen überwiegend unterhalten                Satzung kann bestimmen, daß Unternehmer\nwerden, gelten als Pflegekinder.\"                          von der Beitragspflicht befreit sind, wenn die\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                   in ihrem Unternehmen von den Arbeitnehmern\ngeleistete Zahl der Arbeitstage dreihundert\na) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende von                     im Jahr nicht übersteigt, wobei jeweils acht\nNummer 8 durch ein Komma ersetzt und als                   Arbeitsstunden als ein Arbeitstag zu rechnen\nNumer 9 angefügt:                                          sind; in diesem Fall findet Satz 6 keine An-\n,,9. von Personen, die für das dritte oder wei-            wendung. Die Satzung kann weitere Gruppen\ntere Kind auf Grund von außerhalb des              von Beitragspflichtigen von der Beitragspflicht·\nräumlichen Geltungsbereichs dieses Ge-             befreien, wenn das von diesen Gruppen zu\nsetzes geltenden Vorschriften dem Kinder-          erwartende Beitragsaufkommen in keinem an-\ngeld vergleichbare Leistungen erhalten,            gemessenen Verhältnis zu den Kosten der\ndie mindestens dem Kindergeld nach § 4             Beitragseinziehung stehen würde. Das Nähere\nAbs. 1 entsprechen.\"                               über die Berechnung der Beiträge und die Be-\nb) Als neuer Absatz 3 wird angefügt:                          freiung von der Beitragspflicht bestimmt die\nSatzung.\"\n,, (3) Den Körperschaften, Anstalten und Stif-\ntungen des öffentlichen Rechts sind auf ihren          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAntrag Verwaltungen und Betriebe, die dem                      ,,(2) Jede bei einer landwirtschaftlichen Be-\nöffentlichen Dienst nahestehen, sowie Anstal-              rufsgenossenschaft errichtete Familienaus-\nten, Einrichtungen und Vereinigungen mit ge-               gleichskasse hat ein Drittel der für ihren Bedarf","1062                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nan Kindergeld erforderlichen Mittel sowie die                             Artikel III\nVerwaltungskosten auf die nach § 10 zur Zah-\nlung der Beiträge Verpflichteten umzulegen.            Änderung des Kindergeldergänzungsgesetzes\nUber die Berechnung der Beiträge bestimmt             Das Gesetz zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes\ndie Satzung das Nähere. Ergibt sich bei der        (Kindergeldergänzungsgesetz - KGEG) vom 23. De-\nUmlage für eine Person ein Beitrag von we-         zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie\nniger als 10 Deutsche Mark im Jahr, so ist der     folgt geändert und ergänzt:\nBeitrag nicht einzuziehen. Der Beitragsausfall\ngeht nicht zu Lasten der übrigen Beitrags-         1. § 2 wird wie folgt geändert:\npflichtigen der landwirtschaftlichen Familien-\nausgleichskassen; der voraussichtliche Ausfall         a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndarf bei der Umlage nicht berücksichtigt wer-             ,,§ 3 Abs. 3 des Kindergeldgesetzes ist ent-\nden. Soweit die auf Grund dieser Vorschriften             sprechend anzuwenden.\"\nzu erhebenden Beiträge zur Deckung des Be-             b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndarfs nicht ausreichen, ist dieser durch Zu-\nschüsse des Gesamtverbandes nach § 14 zu                     ,, (3) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1\ndecken.\"                                                  Nr. 2 besteht weiterhin nicht für Kinder von\nPersonen, die ihr Einkommen ganz oder über-\n6. In § 25 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                 wiegend aus einer Erwerbstätigkeit außerhalb\n„Sind die Kinder, die bei der Begründung des                  des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-\nziehen; dies gilt nicht, wenn die Kinder Unter-\nAnspruchs auf Kindergeld mitrechnen, nicht auf\neiner von dem Antragsteller vorgelegten Kinder-                haltsansprüche, die ihnen gegen diese Per-\ngeldkarte eingetragen, so hat der Antragsteller                sonen zustehen, nicht verwirklichen können.\"\nauf Verlangen der Familienausgleichskasse eine          2. In § 4 wird als neuer Absatz 5 angefügt:\nBescheinigung der Wohngemeinde der Kinder\n\"(5) Geht die Zuständigkeit für die Kindergeld-\nüber die Haushaltszugehörigkeit der Kinder bei-\nzufügen.\"                                                   gewährung von einem der in Absatz 1 aufgeführ-\nten Träger der Kindergeldzahlung auf einen an-\n7. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        deren dieser Träger über, so hat der letztere,\n,, (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften         wenn bisher Kindergeld gewährt worden ist, das\ndes Sozialgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, daß             Kindergeld unbeschadet seines Prüfungsrechts\nvorläufig weiterzugewähren; er kann sich dabei\n1. im Falle des § 32 Abs. 4 der Befreite          die Rückforderung vorbehalten.\"\nau'f Antrag beizuladen ist,\n2. die Berufung nicht zulässig ist, soweit\nsie den Beginn oder das Ende des An-                              Artike 1 IV\nspruchs auf Kindergeld betrifft.\"                Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\n8. § 37 wird wie folgt geändert:                               In § 34 a Abs. 2 Buchstabe b des Gesetzes über\na) In Absatz 2 werden die Worte „bis spätestens         die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesver-\nzum 1. Oktober 1955 zur Erleichterung des           sorgungsgesetz) in der Fassung vom 6. Juni 1956\nNachweises der Berechtigung\" durch die Worte         (Bundesgesetzbl. I S. 463) unter Berücksichtigung des\n,,zur Erleichterung des Nachweises der Berech-      Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetz-\ntigung von Personen, deren Haushalt drei oder      blatt I S. 661) werden nach dem Wort „Rechts\" die\nmehr Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht     Worte „sowie der diesen nach dem Kindergeldge-\nvollendet haben, angehören\" ersetzt.               setz oder dem Kindergeldergänzungsgesetz gleich-\ngestellten Verwaltungen, Betriebe, Anstalten, Ein-\nb) Absatz 2 Nr. 2 wird gestrichen; Nummer 3            richtungen und Vereinigungen\", ferner nach dem\nwird Nummer 2.      11\nWort „Dienstherren\" die Worte „oder ihre Arbeit-\ngeber\" eingefügt.\nArtikel II\nArtikel V\nÄnderung des Kindergeldanpassungsgesetzes\nÄnderung des Unfallzulagengesetzes\nIn § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 des Ge-\nsetzes über die Anpassung der Leistungen für Kin-               In § 6 Abs. 7 des Gesetzes über Zulagen und\nder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den          Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallver-\ngesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeits-          sicherung und zur Überleitung des Unfallversiche-\nlosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie            rungsrechtes im Lande Berlin vom 29. April 1952\nin der Kriegsopferversorgung an das Kindergeld-             (Bundesgesetzbl. I S. 253) in der Fassung des § 14\ngesetz (Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG) vom              des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezem-\n7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der Fas-        ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) erhält der Satz 1\nsung des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeld-             folgende Fassung:\ngesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz -              KGEG)   „Beträgt di,e Kinderzulage für da.s dritte und jedes\nvom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841)            weitere Kind weniger als dreißig Deutsche Mark, so\nwird jeweils die Zahl „25\" oder das Wort „fünf-             wird sie auf diesen Betrag erhöht; bezieht der Ver-\nundzwanzig\" durch die Zahl „30\" oder das Wort               letzte mehrere Renten aus der Unfallversicherung\n,, dreißig\" ersetzt.                                        und betragen die Kinderzulagen zusammen weniger"]}