{"id":"bgbl1-1957-40-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1058,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nzum Schutze der Jugend in der Uffentlichkeit.\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-       (2) Andere alkoholische Getränke dürfen in Gast-\nschlossen:                                                 stätten und Verkaufsstellen zum eigenen Genuß\nArtikel I                          nicht abgegeben werden\nNeufassung des Gesetzes                           1. Kindern,\nzum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit                2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, die\nDas Gesetz zum Schutze der Jugend in der Offent-                  nicht von einem Erziehungsberechtigten\nlichkeit vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I                     begleitet werden.\nS. 936) erhält folgende Fassung:\n§ 4\nGesetz zum Schutze der Jugend                               (1) Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jah-\nin der Offentlichkeit                         ren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzver-\nanstaltungen nicht gestattet werden.\n§ 1\n(2) Jugendlichen von sechzehn Jahren oder dar-\n(1) Kinder und Jugendliche, die sich an Orten\nüber darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanz-\naufhalten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder\nveranstaltungen bis 24 Uhr gestattet werden, je-\nVerwahrlosung droht, sind durch die zuständigen\ndoch ab 22 Uhr nur in Begleitung eines Erziehungs-\nBehörden oder Stellen dem Jugendamt zu melden.\nberechtigten.\n(2) Sie sind außerdem zum Verlassen eines Ortes\nanzuhalten, wenn eine ihnen dort unmittelbar dro-             (3) Ausnahmen von Absatz 1 und 2 können\nhende Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden           auf Vorschlag der in § 2 des Reichsgesetzes für\nkann. Wenn nötig, sind sie dem Erziehungsberech-           Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I\ntigten zuzuführen oder, wenn dieser nicht erreichbar       S. 633) vorgesehenen Organe (Landesjugendamt,\nist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.              Jugendamt) zugelassen werden.\n(3) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch\nnicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber                                      § 5\nnoch nicht achtzehn Jahre alt ist.\n(4) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Ge-             (1) Die Anwesenheit bei Variete-, Kabarett- oder\nsetzes ist, wer das Recht und die Pflicht hat, für die     Revueveranstaltungen darf Kindern und Jugend-\nPerson des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen.         lichen nicht gestattet werden.\nIn den Fällen der §§ 2 bis 4 stehen den Erziehungs-           (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\nberechtigten Personen über einundzwanzig Jahren\ngleich, die mit Zustimmung des Sorgeberechtigten\n(Satz 1) das Kind oder den Jugendlichen zur Erzie-                                    § 6\nhung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung in ihre\nObhut genommen haben.                                         (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveran-\nstaltungen darf Kindern unter sechs Jahren nicht\n§ 2                           gestattet werden.\n(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern             (2) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveran-\nund Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur ge-             staltungen darf gestattet werden\nstattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie\nbegleitet.                                                        1. Kindern, die sechs, aber noch nicht zwölf\nJahre alt sind, wenn die vorgezeigten Filme\n(2) Dies gilt nicht, wenn die Kinder oder Jugend-                 zur Vorführung vor Kindern dieses Alters\nlichen                                                               freigegeben sind und die Vorführung bis\n1. an einer Veranstaltung teilnehmen, die der                spätestens 20 Uhr beendet ist,\ngeistigen, sittlichen oder beruflichen Förde-          2. Kindern und Jugendlichen, die zwölf, aber\nrung der Jugend dient,                                    noch nicht sechzehn Jahre alt sind, wenn\n2. sich auf Reisen befinden oder                             die vorgezeigten Filme zur Vorführung vor\n3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen,                 Kindern und Jugendlichen dieses Alters\nsolange dazu der Aufenthalt in der Gast-                  freigegeben sind und die Vorführung bis\nstätte erforderlich ist.                                  spätestens 22 Uhr beendet ist,\n3. Jugendlichen, die sechzehn, aber noch nicht\n§ 3\nachtzehn Jahre alt sind, wenn die vor-\n(1) Kindern und Jugendlichen darf in Gaststätten                 gezeigten Filme zur Vorführung vor Ju-\nund Verkaufsstellen Branntwein weder abgegeben                       gendlichen dieses Alters freigegeben sind\nnoch sein Genuß gestattet werden. Das gleiche gilt                   und die Vorführung bis spätestens 23 Uhr\nfür überwiegend branntweinhaltige Genußmittel.                       beendet ist.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                             1059\n(3} Filme, die geeignet sind, die Erziehung von                                   § 11\nKindern und Jugendlichen zur leiblichen, seelischen        Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugend-\noder gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu beeinträchti-    liche.\ngen, dürfen nicht zur Vorführung vor diesen frei-\n§ 12\ngegeben werden.\n(4) Das Recht der Freigabe von Filmen für Kinder         Bei Kindern und Jugendlichen, die\nund Jugendliche steht der obersten Landesbehörde            1. gemäß § 1 gemeldet werden,\nzu. Sie kennzeichnet die Filme gemäß Absatz 2               2. bei dem Aufenthalt in Räumen, der Teilnahme\nNr. 1 mit „Freigegeben ab sechs Jahren\",                 an Veranstaltungen oder bei Betätigungen ent-\nNr. 2 mit „Freigegeben ab zwölf Jahren\",                 gegen den Vorschriften der §§ 2 und 4 bis 8\nangetroffen werden oder\nNr. 3 mit „Freigegeben ab sechzehn Jahren\"\n3. bei einem nach den §§ 3 und 9 verbotenen Ge-\nund alle übrigen Filme mit „Freigegeben ab acht-                nuß von alkoholischen Getränken oder Tabak\nzehn Jahren•.                                                    betroffen werden,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Werbe-      leitet das Jugendamt die auf Grund der bestehenden\nvorspanne und Beiprogramme.                             Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der Vor-\nmundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugend-\n§ 7                          amtes oder von Amts wegen Weisungen erteilen.\n(1) Kindern und Jugendlichen darf nicht gestattet\nwerden,                                                                              § 13\n1. in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen,      (1) Wer vorsätzlich als Veranstalter oder Ge-\nvorwiegend dem Spielbetrieb dienenden        w~rbetreibender\nRäumen anwesend zu sein, in denen Glücks-              1. einer der in den §§ 2 bis 9 enthaltenen Vor-\nspiele veranstaltet werden oder in denen                  schriften zuwiderhandelt und dadurch we-\nmit mechanischer Vorrichtung ausgestattete                nigstens leichtfertig ein Kind oder einen\nSpielgeräte aufgestellt sind, oder                        Jugendlichen in seiner körperlichen, geisti-\n2. in der Offentlichkeit an Glücksspielen teil-              gen oder sittlichen Entwicklung schwer ge-\nzunehmen oder öffentlich aufgestellte                     fährdet oder\nSpielgeräte mit mechanischer Vorrichtung               2. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 bis 9\nzu benutzen, welche die Möglichkeit eines                 beharrlich wiederholt,\nGewinnes bieten.                              wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\n(2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.                    strafo oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für die Teilnahme von           (2) Dem Veranstalter oder Gewerbetreibenden\nKindern und Jugendlichen an Spielen mit Gewinn-          steht gleich, wer von diesen mit der Leitung oder\nmöglichkeit bei Volksbelustigungen unter freiem          Beaufsichtigung eines Betriebes oder Betriebsteiles\nHimmel und von vorübergehender Dauer, wenn als           oder ausdrücklich damit beauftragt ist, die Einhal-\nGewinne nur Waren von geringem Wert verabfolgt           tung der durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten\nwerden.                                                 zu überwachen.\n§ 8                                                       § 14\n(1) Der Bundesminister des Innern ist ermächtigt,        (1) Ordnungswidrig handelt, wer\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                    1. als Veranstalter, Gewerbetreibender oder\ndesrates Veranstaltungen zu bezeichnen, die ihrer                    als Beauftragter im Sinne des § 13 Abs. 2\nArt nach geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche                  vorsätzlich oder fahrlässig einer der in\neinen verrohenden Einfluß auszuüben.                                §§ 2 bis 10 enthaltenen Vorschriften zu-\n(2) Kindern und Jugendlichen darf die Anwesen-                   widerhandelt oder\nheit bei Veranstaltungen nicht gestattet werden, die             2. als Person über einundzwanzig Jahren vor-\nin einer auf Grund des Absatzes 1 ergangenen                        sätzlich ein Verhalten eines Kindes oder\nRechtsverordnung bezeichnet sind.                                   Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das\ndurch §§ 1 bis 9 verhindert werden soll.\n§ 9                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nKindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren       eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\ndarf der Tabakgenuß in der Offentlichkeit nicht ge-     gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert\nstattet werden.                                         Deutsche Mark geahndet werden.\n§  10\nVeranstalter und Gewerbetreibende haben die nach                              Artikel II\nden•§§ 2 bis 9 für ihre Betriebseinrichtungen und\nVeranstältungen geltenden Vorschriften in einer                            Ubergangsvorschriften\ndeutlich erkennbaren Form bekanntzumachen. Zur               (1) Die gemäß § 6 des Gesetzes zum Schutze der\nBekanntmachung der Freigabe von Filmen dürfen            Jugend in der Offentlichkeit in der Fassung vom\nsie nur die Kennzeichnung des § 6 Abs. 4 Satz 2         4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 936) geprüf-\nverwenden.                                               ten Filme gelten,","1060                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. soweit sie als „Jugendfördernd\" anerkannt      (Reichsgesetzbl. I S. 913) und vom 27. September\nsind, als „Freigegeben ab sechs Jahren\",       1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1245) sowie der Verord-\n2. soweit sie als „Geeignet zur Vorführung        nung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften\nvor Jugendlichen\" anerkannt sind, als          vom 9. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 635) und\n„Freigegeben ab zwölf Jahren\" und              der Verordnung zur Änderung des Gaststättenge-\n3. soweit sie zur Vorführung ab sechzehn          setzes vom 24. November 1941 (Reichsgesetzbl. I\nJahren zugelassen sind, als „Freigegeben       S. 769) werden aufgehoben.\nab sechzehn Jahren\".\n(2) Die oberste Landesbehörde kann über die                               Artikel IV\nFreigabe eines auf Grund des § 6 des Gesetzes zum\nGeltung im Land Berlin und im Saarland\nSchutze der Jugend in der Offentlichkeit in der\nFassung vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I             (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nS. 936) anerkannten Films gemäß § 6 in der Fassung       Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\ndes Artikels I dieses Gesetzes erneut entscheiden.       nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nArtikel III                        § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nAufhebung von Rechtsvorschriften                   (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und § 30 Abs. 2\ndes Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (Reichs-                          Artikel V\ngesetzbl. I S. 146) in der Fassung der Gesetze zur\nÄnderung des Gaststättengesetzes vom 3. Juli 1934                            Inkrafttreten\n(R,eichsgesetzbl. · I S. 567). vom 9. Oktober 1934          Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}