{"id":"bgbl1-1957-40-13","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=24","order":13,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":1080,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1078                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Zolltarifs\n(Mineralöl-Zölle).\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende                          Gesetz be-                 satz 3 Satz 1 bemessen wird. Wird jedoch raf-\nschlossen:                                                                           finiertes Schweröl zum endgültigen Verbleib\noder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt,\nso kann die Vergütung für die vom Hersteller\nArtikel 1                                               nachzuweisende Schwerölmenge gewährt wer-\nden, die zur Herstellung des raffinierten\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der                               Schweröls verbraucht worden ist.\nzur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\n(5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls\n1. In der Tarifnr. 27 10 - A wird der Zollsatz                                     wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem\nfreien Verkehr des Zollgebietes ohne Zollver-\n,, 12,90 DM\" ersetzt durch „ 12,50 DM\".\ngütung zur vorübe,rgehenden Lagerung in einen\n2. Die Anmerkung 1 Buchstabe a zu Tarifnr. 27 10                                   Frnihafen gebracht wird. Wird es im Anschluß\nerhält die folgende Fassung:                                                    daran aus dem Lagerverkehr unmittelbar in das\nZollausland oder endgültig in den Freihafen\n,,a) (Vergütungs fähige Er dö lrü cks t än de)                                  gebracht, so gilt Absatz 2 entsprechend.\"\nWird Bitumen oder Petrolkoks der Nr. 27- 14 - B                 4. Die beiden ersten Sätze der Anmerkung\noder C aus Erdöl hergest•ellt, das im Geltungs-\nbereich dieses Tarifs verzollt worden ist, oder                     Buchstabe c zu Tarifnr. 27 10 werden durch die\nfallen bei der Verarbeitung solchen Erdöls                          folgenden Bestimmungen ersetzt:\nSchwefel der Nr. 25 03 oder der Nr. 28 02 - C - 1                           ,, Vergütungsfähige Schmiermittel sind Schmier-\noder Gase der Nr. 27- 06 als Nebenerzeugnisse                            mittel der Nr. 34 04 - A - 1, die im zollinländi-\nan, so wird für je 100 kg dieser Waren eine                              schen Geltungsbereich dieses Tarifs oder in\nVergütung in Höhe des Zollsatzes gewährt, der                            einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr\nbei der Verzollung des Erdöls angewendet wor-                            nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem\nden ist.\"                                                                Freihafen aus vergütungsfähigem Schweröl oder\naus solchem Schweröl hergestellt worden sind,\n3. Die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Tarifnr. 2710                                    das im Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt\nerhält die folgende Fassung:                                                    worden ist. Unter den Voraussetzungen nach\nBuchstabe b Abs. 2 dieser Anmerkung werden\n,, b) (V e r g ü t u n g s f ä h i g e M i n e r a 1 ö 1 e)                    für je 100 kg des im Schmiermittel enthaltenen\nSchweröls 12,50 DM vergütet.\"\n(1) Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren\nder Nr. 27-08 - B - 1, 27-10 - B bis D, 27-11, 27-12,            5. Die Anmerkung 1 Buchstabe d zu Tarifnr. 27 10\n27- 13 und 27- 14 - A, die im zollinländischen Gel-\nerhält die folgende Fassung:\ntungsbereich dieses Tarifs oder in einem Be-\narbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach                          ,,d) (Sonstige vergütungsfähige Erzeug-\n§ 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem                             nisse)\nFreihafen aus Erdöl hergestellt worden sind.                                 (1) Sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse\nSchweröle der Nr. 27- 10 - D - 2 und 3, ausgenom-                         sind andere als in den Buchstaben a bis c ge-\nmen mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmit-                             nannte Erzeugnisse, wenn sie im zollinländi-\nteln oder hydrierend raffinierte Schmieröle,                              schen Geltungsbereich dieses Tarifs unter Ver-\nsind jedoch nur vergütungsfähig, wenn sie aus                            brauch vergütungsfähiger Mineralöle oder sol-\nErdöl hergestellt sind, das im Geltungsbereich                           cher im Buchstaben b genannter Erzeugnisse\ndieses Tarifs verzollt worden ist.                                       he,rgestellt worden sind, die im Geltungsbereich\ndieses Tarifs verzollt worden sind.\n(2) Eine Vergütung wird gewährt, wenn ver-\ngütungsfähige Mineralöle ausgeführt, zu einem                                (2) Eine Vergütung kann gewährt werden,\nZoll verkehr abgefertigt oder nach Herstellung                           wenn sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse\nin einem Freihafen unmittelbar in das Zollaus-                           zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in\nland oder endgültig in den Freihafen gebracht                            das Zollausland ausgeführt werden. Sie ist aus-\nwerden.                                                                  geschlossen, wenn die Mineralöle zu Treib-,\nSchmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken ver-\n(3) Die Vergütung beträgt 12,50DM für 100 kg                          braucht worden sind.\nder vergütungsfähigen Menge. Sind jedoch ver-                                (3) Die Vergütung beträgt für vergütungs-\ngütungsfähige Mineralöle aus Erdöl hergestellt                           fähige Mineralöle höchstens 12,50 DM, sonst\nworden, das im Geltungsbereich dieses Tarifs                             höchstens 12,90 DM für 100 kg der vergütungs-\nverzollt worden ist, so k•ann die Vergütung                              fähigen Menge.\nnach dem Zollsatz bemessen werden, der bei\n(4) Vergütungsfähige Menge ist die bei der\nder Verzollung des Erdöls angewendet worden ist.\nHerstellung der sonstigen vergütungsfähigen\n(4) Vergütungsfähige Menge ist die abge-                              Erzeugnisse verbrauchte Mineralölmenge, und\nfertigte oder ausgeführte Menge, und zwar zu-                            zwar zuzüglich 2 v. H., wenn vergütungsfähige\nzüglich 2 v. H., wenn die Vergütung nach Ab-                             Mineralöle verbraucht worden sind.\""]}