{"id":"bgbl1-1957-40-12","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=22","order":12,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Mineralöl-Zölle)","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1078                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Zolltarifs\n(Mineralöl-Zölle).\nVom 27. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende                         Gesetz be-                  satz 3 Satz 1 bemessen wird. Wird jedoch raf-\nfiniertes Schweröl zum endgültigen Verbleib\nschlossen:\noder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt,\nso kann die Vergütung für die vom Hersteller\nArtikel 1                                               nachzuweisende Schwerölmenge gewährt wer-\nden, die zur Herstellung des raffinierten\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der                               Schweröls verbraucht worden ist.\nzur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\n(5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls\n1. In der Tarifnr. 27 10 - A                wird der Zollsatz                      wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem\nfreien Verkehr des Zollgebietes ohne Zollver-\n,, 12,90 DM\" ersetzt durch „ 12,50 DM\".                                         gütung zur vorübe.rgehenden Lagerung in einen\n2. Die Anmerkung 1 Buchstabe a zu Tarifnr. 27 10                                   Frnihafen gebracht wird. Wird es im Anschluß\ndaran aus dem Lagerverkehr unmittelbar in das\nerhält die folgende Fassung:\nZollausland oder endgültig in den Freihafen\n11 a) (V e r g ü t u n g s f ä h i g e E r d ö 1r ü c k s t ä n d e)            gebracht, so gilt Absatz 2 entsprechend.\"\nWird Bitumen oder Petrolkoks der Nr. 27 14 - B                  4. Die beiden ersten Sätze der Anmerkung\noder C aus Erdöl hergestellt, das im Geltungs-\nbereich dieses Tarifs verzollt worden ist, oder\nBuchstabe c zu Tarifnr. 27 10 werden durch die\nfallen bei der Verarbeitung solchen Erdöls                          folgenden Bestimmungen ersetzt:\nSchwefel der Nr. 25 03 oder der Nr. 28 02 - C - 1                            11 Vergütungsfähige Schmiermittel sind Schmier-\noder Gase der Nr. 27 06 als Nebenerzeugnisse                             mittel der Nr. 34 04 - A - 1, die im zollinländi-\nan, so wird für je 100 kg dieser Waren eine                              schen Geltungsbereich dieses Tarifs oder in\nVe,rgütung in Höhe des Zollsatzes gewährt, der                           einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr\nbei der Verzollung des Erdöls angewendet wor-                            nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem\nden ist.\"                                                                Freihafen aus vergütungsfähigem Schweröl oder\naus solchem Schweröl hergestellt worden sind,\n3. Die Anmerkung 1 Buchstabe b zu Tarifnr. 27 10                                    das im Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt\nerhält die folgende Fassung:                                                    worden ist. Unter den Voraussetzungen nach\nBuchstabe b Abs. 2 dieser Anme,rkung werden\n11 b) (V e r g ü t u n g s f ä h i g e M i n e r a 1 ö 1 e)                     für je 100 kg des im Schmiermittel enthaltenen\nSchweröls 12,50 DM vergütet.\"\n(1) Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren\nder Nr. 2708-B-1, 2710-B bis D, 2711, 2712,                      5. Die Anmerkung 1 Buchstabe d zu Tarifnr. 27 10\n27 13 und 27 14 - A, die im zollinländischen Gel-\nerhält die folgende Fassung:\ntungsbereich dieses Tarifs oder in einem Be-\narbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach                          11d) (Sonstige vergütungsfähige Erzeug-\n§ 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem                             nisse)\nFreihafen aus Erdöl herge,stellt worden sind.                                 (1) Sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse\nSchweröle der Nr. 2710 - D - 2 und 3, ausgenom-                          sind andere als in den Buchstaben a bis c ge-\nmen mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmit-                             nannte Erzeugnisse, wenn sie im zollinländi-\nteln oder hydrierend raffinierte Schmieröle,                             schen Geltungsbereich dieses Tarifs unter Ver-\nsind jedoch nur vergütungsfähig, wenn sie aus                            brauch vergütungsfähiger Mineralöle oder sol-\nErdöl hergestellt sind, das im Geltungsbereich                           cher im Buchstaben b genannter Erzeugnisse\ndieses Tarifs verzollt worden ist.                                       he,rgestellt worden sind, die im Geltungsbereich\ndieses Tarifs verzollt worden sind.\n(2) Eine Vergütung wird gewährt, wenn ver-\ngütungsfähige Mineralöle ausgeführt, zu einem                                 (2) Eine Vergütung kann gewährt werden,\nZoll verkehr abgefertigt oder nach Herstellung                           wenn sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse\nin einem Freihafen unmittelbar in das Zollaus-                           zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in\nland oder endgültig in den Freihafen gebracht                             das Zollausland ausgeführt werden. Sie ist aus-\nwerden.                                                                   geschlossen, wenn die Mineralöle zu Treib-,\nSchmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken ver-\n(3) Die Vergütung beträgt 12,50DM für 100 kg                          braucht worden sind.\nder vergütungsfähigen Menge. Sind jedoch ver-                                 (3) Die Vergütung beträgt für vergütungs-\ngütungsfähige Mineralöle aus Erdöl hergestellt                            fähige Mineralöle höchstens 12,50 DM, sonst\nworden, das im Geltungsbereich dieses Tarifs                              höchstens 12,90 DM für 100 kg der vergütungs-\nverzollt worden ist, so k•ann die Vergütung                              fähigen Menge.\nnach dem Zollsatz bemessen werden, der bei\n(4) Vergütungsfähige Menge ist die bei der\nder Verzollung des Erdöls angewendet worden ist.\nHerstellung der sonstigen vergütungsfähigen\n(4) Vergütungsfähige Menge ist die abge-                              Erzeugnisse verbrauchte Mineralölmenge, und\nfertigte oder ausgeführte Menge, und zwar zu-                            zwar zuzüglich 2 v. H., wenn vergütungsfähige\nzüglich 2 v. H., wenn die Vergütung nach Ab-                             Mineralöle verbraucht worden sind.\"","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1957                        1079\n6. In der Anmerkung 1 Buchstabe e zu Tarifnr.                               Artikel 2\n27 10 wird die Angabe „ 12,90 DM\" ersetzt            Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\ndurch „ 12,50 DM\".                                 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n7. In der Anmerkung 1 Buchstabe f zu Tarifnr.\nArtikel 3\n2710 werden die Worte „nur für mineralöl-\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nsteuerbare Erzeugnisse gewährt, für die\" er-\nsetzt durch „für mineralölsteuerbare Erzeug-                             Artikel 4\nnisse nur gewährt, wenn für sie\".                    Die in Artikel 1 Nr. 3 enthaltene Neufassung des\nAbsatzes 1 der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Tarifnr.\n8. In der Anmerkung 1 Buchstabe g zu Tarifnr.         27 10 tritt am Tage nach der Verkündung, im übri-\n27 10 werden die Worte „Buchstaben b Satz 2        gen tritt das Gesetz mit dem Beginn des zweiten auf\nund 3 und d\" ersetzt durch „Buchstabe b Abs. 3     seine Verkündung folgenden Kalendermonats in\nSatz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie zu Buchstabe d 11\n• Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminster der Finanzen\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates\nvon Merkatz"]}