{"id":"bgbl1-1957-40-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":40,"date":"1957-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1057\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1957                                                                            Nr. 40\nTüg                                             Inhalt:                                                                               Seite\n26. 7. 57 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Bund·esbürgschaft für Kredite zur\nPinanzierung der Lebensmittelbevorratung ............................................. .                                       1057\n27. 7.57  Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ......... .                                      1058\n27. 7.57  Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze ............ .                                        1061\n27. 7.57  Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ............................................. .                                     1063\n27. 7.57  Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung .................................................................... .                                       1069\n27. 7.57  Viertes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des zweiten Buches\nder Reichsversicherungsordnung (Zweites Einlrnmmensgrenzengesetz) ................... .                                        1070\n27. 7.57  Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung                                   1071\n27. 7.57  Gesetz zur Änderung des Angestentenverskherungs-Neuregelungsgesetzes .............. .                                          1074\n27. 7.57  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in\nden Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin                                                  1075\n27. 7.57  Gesetz zur Änderung des Vi.erten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes ....... .                                      1076\n27. 7.57  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ........................ .                                         1077\n27. 7.57  Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Mineralöl-Zölle) ........................... .                                    1078\nHinweis c1uf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1080\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft\nfür Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das           folgende   Gesetz be-       konservierter Milch und Eiern sowie von Zucker,\nschlossen:                                                    Fleisch- und Fleischwaren gegeben worden sind\noder gegeben werden.\"\nArtikel 1\nArtikel 2\nDas Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kre-\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\ndite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nvom 14. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 450) in der\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finan-           Berlin.\nzierung der Lebensmittelbevorratung vom 6. August             (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 883) wird wie folgt ge-                                                Artikel 3\nändert:\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ l erhält folgende Fassung:                                dung in Kraft.\n,,§ 1\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-          sind gewahrt.\ntigt, Bürgschaften bis zum Betrage von einer Mil-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nliarde fünfhundert Millionen Deutsche Mark für\nKredite zu übernehmen, die der Einfuhr- und              Bonn, den 26. Juli 1957.\nVorratsstelle für Getreide- und Futtermittel, der\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Fette, der Einfuhr-                              Der Bundespräsident\nund Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und                                        Theodor Heuss\nFleischerzeugnisse und der Einfuhrstelle für Zuk-           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nker von einer unter Führung der Landwirtschaft-                                                   Blücher\nlichen Rentenbank gegründeten Bankengruppe\noder von anderen Kreditinstituten für die Finan-             Für den Bundesminister der Finanzen\nzierung der Einlagerung von Getreide, Nähr- und              Der Bundesminister für Atomfragen\nFuttermitteln, von Fetten, Margarinerohstoffen,                                                      Balke"]}