{"id":"bgbl1-1957-4-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":4,"date":"1957-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_4.pdf#page=44","order":2,"title":"Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz","law_date":"1957-02-23T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":44,"num_pages":45,"content":["88                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz zur Neuregelung\ndes Rechts der Rentenversicherung der Angestellten\n(Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG).\nVom 23. Februar 1957.\nGliederung\nARTIKEL 1\nNeufassung der Abschnitte I, II, V, VI, IX und X\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes\nErster Abschnitt                                     §§\nAufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten\nPersonen\nA. Aufgaben der Versicherung ............................... .\nB. Kreis der versicherten Personen .......................... .                 2 bis 11\nI. Versicherungspflicht ................................. .                2 bis 9\n1. Umfang der Versicherungspflicht ................... .                2 bis 3\n2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht ........... .                 4 bis 8\na) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ............. .              4 bis 6\nb) Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag                 7 bis 8\n3. Nachversicherung ................................. .                 9\nII. Freiwillige Versicherung ............................. .               10 bis 11\n1. Weiterversicherung ............................... .                10\n2. Höherversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 11\nZweiter Abschnitt\nLeistungen aus der Versicherung\nA. Regelleistungen     ......................................... .              12 bis 83\nI. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstel-\nlung der Erwerbsfähigkeit ............................ .               13 bis 21\nII. Renten .............................................. .                 22 bis 80\n1. Renten an Versicherte ............................. .               22 bis 39\na) Voraussetzungen der Renten an Versicherte ..... .                23 bis 25\nb) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten für die Er-\nfüllung der Wartezeit .......................... .               26 bis 29\nc) Zusammensetzung und Berechnung der Renten ... .                  30 bis 39\naa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen\nErwerbsunfähigkeit ........................ .               30\nbb) Altersruhegeld ............................. .               31\ncc) Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung\nder Renten ................................ .               32 bis 39\n2. Renten an Hinterbliebene ......................... .                40 bis 48\na) Allgemeine Voraussetzungen ................... .                 40\nb) Voraussetzungen der einzelnen Rentenarten ..... .                41 bis 44\nc) Zusammensetzung und Berechnung der Renten ... .                  45 bis 47\nd) Renten bei Verschollenheit ..................... .               48","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                 89\n§§\n3. Gemeinsame Vorschriften für Renten an Versicherte\nund für Renten an Hinterbliebene .................. .    49  bis 80\na) Anpassung der laufenden Renten ............... .       49 bis 52\nb) Renten auf Zeit ................................ .    53\nc} Ausschluß oder Versagung der Renten .. , ........ .    54\nd) Zusammentreffen und Ruhen von Renten ........ .        55 bis 62\ne) Entziehung der Renten ......................... .      63 bis 64\nf} Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners und\nwährend des Verbüßens einer Freiheitsstrafe; Fort-\nsetzung des Verfahrens beim Tode des Berechtigten     65 bis 66\ng) Beginn der Renten ............................. .      67\nh) Wegfall und Wiederaufleben der Renten ........ .       68 bis 71\ni) Kapitalabfindung bei Renten der Höherversicherung     72\nk) Zahlung der Renten ............................ .      73 bis 75\nl) Ubertragung, Verpfändung, Pfändung, Verhältnis zu\nanderen Verpflichteten, Aufrechnung ............ .    76 bis 78\nm) Neufeststellung von Leistungen ................. .      79\nn) Rückforderung überzahlter Leistungen ........... .     80\nIII. Witwen- und Witwerrentenabfindung ................. .           81\nIV. Beitragserstattungen ........ '. ........................ .      82 bis 83\nB. Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung .............. .         84 bis 86\nC. Wanderversicherung ..................................... .           87 bis 93\nD. Aufklärungspflicht ....................................... .         94\nFünfter Abschnitt\nAufbringung der Mittel\nI. Aufbringung der Mittel                                        109 bis 111\nII. Beiträge                                                      112 bis 115\n1. Allgemeiner Beitragssatz .......................... .     112 bis 113\n2. Beitragsklassen ................................... .     114 bis 115\nIII. Zuschuß des Bundes .................................. .       116\nIV. Abrechnung und Postvorschuß ........................ .          117\nSechster Abschnitt\nBeitragsverfahren\nI. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber ........ .    118 bis 126\n1. Allgemeines ...................................... .     118 bis 120\n2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung ................. .    121 bis 122\n3. Entgeltsbescheinigung .............................. .    123\n4. Nachversicherung ................................. .     124 bis 125\n5. Entrichtung der Beiträge durch sonstige Verpflichtete .. 126\nII. Entrichtung der Beiträge durch den Versicherten ....... .    127 bis 132\n1. Allgemeines    ...................................... .  127 bis 130\n2. Beitragsmarken ................................... .     131 bis 132\nIII. Gemeinsame Vorschriften für die Beitragsentrichtung durch\nArbeitgeber und Versicherte .... : .................... .   133 bis 147\n1. Versicherungskarten                                      133 bis 138\n2. Beitragsentrichtung im Ausland .................... .    139\n3. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung ............... .    140 bis 145\n4. Rückforderung und Rückzahlung von Beiträgen ...... .     146 bis 147\nIV. Uberwachung der Beitragsentrichtung ................. .        148 bis 149\nV. Strafvorschriften ..................................... .      150 bis 154\nVI. Beziehungen der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte zu den Einzugsstellen ......................... .    155 bis 159","90                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nARTIKEL 2\nUbergangsvorschriften\nErster Abschnitt\n§§\nAufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten\nPersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      bis 5\nZweiter Abschnitt\nLeistungen aus der Versicherung ...................... .                                              6 bis 43\nA. Allncmeine Vorschriften ................................. .                                        6 bis 29\nB. Besondere Vorschriften für die Umstellung von Renten .... .                                       30 bis 40\nC. Ubergangsregelung für die Berechnung der Renten ........ .                                        41 bis 42\nD. Nachprüfung erganqener Bescheide ....................... .                                        43\nDritter Abschnitt\nAufbringung der Mittel und Beitragsverfahren                                                         44 bis 49\nVierter Abschnitt\nSondervorschriften                                                                                   50 bis 54\nARTIKEL          3\nSchl ußvorschriften                                                                                   1 bis 7\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                      B. Kreis\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          der versicherten Personen\nArtikel 1                                                                  I. Versicherung~pflicht\n1. Umfang der Versicherungspflicht\nRentenven;icherung der Angestellten\n§ 2\nIm Angestelltenversicherung~~gesetz werden die\nIn der Rentenversicherung der Angestellten wer-\nAbschnitte I, II, V, VI, IX und X durch folgende\nAbschnitte ersetzt:                                                           den versichert\n1. alle Personen, die als Angestellte (§ 3) gegen\nEntgelt (§ 160 der Re'ichsversicherungsordnung)\nII ERSTER ABSCHNITT                                                     oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Aus-\nbildung für den Beruf eines Angestellten be-\nAufgaben der Versicherung und                                                        schäftigt sind,\nKreis der versicherten Personen                                                 2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-\ngesetzes, die im Ausland bei einer amtlichen\nA. Aufgaben der Versicherung                                                    Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern,\ndeutschen Mitgliedern oder Bediensteten als\n§ 1\nAngestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reicl,_s-\nAufgaben der Rentenversichernng der Angestell-                                      versicherungsordnung) oder die als Lehrling\nten sind im Rahmen der nachfolgenden Bestim-                                           oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf\nmungen                                                                                 eines Angestellten beschäftigt sind,\ndie Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung                                  3. selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker, die\nder Erwerbsfähigkeit der Versicherten,                                               in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäfti-\ndie Gewährung von Renten an Versicherte wegen                                        gen,\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\n4. selbständige Artisten,\nund von Altersruhegeld,\ndie Gewährung von Renten an Hinterbliebene                                      5. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,\nverstorbener Versicherter und                                                  6. in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und\ndie Förderung von Maßnahmen zur Hebung der                                           Kinderpflege selbständig tätige Personen, die\ngesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten                                    in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäf-\nBevölkerung.                                                                        tigen,","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                            91\n7. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Dia-           (3) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-\nkonissen, Schwestern vom De:;utschen Roten          tigt, nach Anhören der Bundesversicherungsanstalt\nKreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaf-         für Angestellte durch Rechtsverordnung mit Zu-\nten, die sich aus überwiegend religiösen oder       stimmung des Bundesrates die der Versicherungs-\nsittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,          pflicht in der Rentenversicherung der Angestellten\nUnterricht oder anderen gemeinnülzigen Tätig-       unterliegenden Berufsgruppen näher zu bezeichnen.\nkeiten beschäftigen, nur\na) während der Zeit ihrer Ausbildung zu einer         2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht\nsolchen Tätigkeit,\na) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes\nb) wenn sie persönlich nach der Ausbildung\nneben dem freien Unterhalt Barbezüge von                                   § 4\nmehr ctls 75 Deutsche Mark monatlich er-           (1) Versicherungsfrei ist,\nhalten,\n1. wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeits-\n8. Personen, die im Zeitpunkt der Einberufung zu                   verdienst die nach § 5 festgesetzte Jahres-\neiner Wehrdienstleistung im Sinne des § 4                      arbeitsverdienstgrenze überschreitet, mit\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrptlichtgesetzes in                   Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 7 genann-\nder Rentenversicherung          der Angestellten                ten Personen,\npflichtversichert waren, für die Dauer der                  2. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung\nWehrdienstleistung.                                             steht,\n3. wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die\n§ 3                                      nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird,\nnur freien Unterhalt erhält,\n(1) Zu den Angestellten gehören insbesondere\n4. wer während der Dauer seines Studiums\n1.  Angestellte in leitender Stellung,                        als ordentlicher Studierender einer Hoch-\n2. technische Angestellte· in Betrieb, Büro und              schule oder einer sonstigen der wissen-\nVerwaltung, Werkmeister und andere An-                   schaftlichen oder fachlichen Ausbildung\ngestellte in einer ähnlich gehobenen oder                dienenden Schule gegen Entgelt beschäf-\nhöheren Ste1lung,                                        tigt ist,\n3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließ-          5. wer neben einer regelmäßigen, die Ver-\nlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräu-                  sicherungspflicht begründenden Beschäfti-\nmung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt                  gung eine Nebenbeschäftigung bei einem\nwerden, einschließlich Werkstattschreiber,               anderen Arbeitgeber ausübt, in der Neben-\nbeschäftigung,\n4. Handlungsgehilfen tmd andere Angestellte\nfür kaufmännische Diemite, auch wenn der              6. wer berufsmäßig eine die Versicherungs-\nGegenstand des Untemc~hmens kein Han-                    pflicht begründende Beschäftigung oder\ndelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten               Tätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als\nin Apotheken,                                            Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit\nübernimmt.\n5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rück-\nsicht auf den künstlerischen Wert ihrer           (2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im\nLeistungen,                                   Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 liegen vor, wenn\n6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des      die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird\nUnterrichts, der Fürsorge, der Kranken-               a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aus-\nund Wohlfahrtspflege,                                     hilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe\n7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Ma-                eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht\nschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere,             mehr als zwei Monate oder insgesamt\nZahlmeister, Verwalter und Verwaltungs-                   fünfzig Arbeitstage nach der Natur der\nassistenten sowie die in einer ähnlich ge-                Sache beschränkt zu sein pflegt oder im\nhobenen und höheren Stellung befindlichen                 voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder\nMitglieder der Schiffsbf~satzung von Bin-             b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wie-\nnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen.                 derkehr, aber nur gegen einen Entgelt\noder ein Arbeitseinkommen, das durch-\n(2) Besteht die Besatzung eines Schiffes, das unter                schnittlich im Monat ein Achtel der für\nausländischer Flagge fährt, ganz oder teilweise aus                  Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-\nSeeleuten, die Deutsche im Sinne des Artikels 116                    sungsgrenze (§ 112 Abs. 2) oder bei höhe-\ndes Grundgesetzes sind, so sind diese Besatzungs-                    rem Entgelt oder Arbeitseinkommen ein\nmitglieder, sofern sie auf Grund ihrer Beschäftigung                 Fünftel des Gesamteinkommens nicht\nnach Absatz 1 Nr. 7 versicherungspflichtig wären, auf               überschreitet.\nAntrag des Reeders nach den Vorschriften dieses\nGesetzes zu versichern, wenn der Staat, dessen              (3) Wird bei einer Nebenbeschäftigung oder Ne-\nFlagge das Schiff führt, der Versicherung nicht          bentätigkeit die in Absatz 2 Buchstabe a angegebene\nwiderspricht. Dber den Antrag entscheidet die See-       Zeitdauer überschritten, so tritt von der Dberschrei-\nkasse.                                                   tung an Versicherungspflicht ein.","92                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 5                                    b) Befreiung von der Versicherungspflicht\nauf Antrag\n(1) Die Jahresarbeitsverdienstgrenze im Sinne des\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ist 15 000 Deutsche Mark. Für die                                    § 7\nJahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die\nmit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden,             (1) Auf ihren Antrag werden von der Versiche-\nrungspflicht befreit Personen, denen vom Bund,\nnicht angerechnet.\neinem Land, einem Gemeindeverband, einer Ge-\n(2) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze über-           meinde, einem Träger der Sozialversicherung, der\nschreitet, wird mit dem Ablauf des Monats des               Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits~\nlosenversicherung, der Bank deutscher Länder, der\nUberschreitens versicherungsfrei. Bei rückwirken-\nBerliner Zentralbank, den Landeszentralbanken und\nden Zulagen gilt als Monat des Uberschreitens der-\nden als öffentlich-rechtliche Körperschaften aner-\njenige Monat, in dem diese Zulage erstmals gezahlt          kannten Religionsgesellschaften oder einem nach\nworden ist.                                                 § 8 gleichgestellten Arbeitgeber nach beamtenrecht-\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebens-\n§ 6\nlängliche Versorgung bewilligt und Hinterbliebe-\n(1) Versicherungsfrei sind                               nenversorgung gewährleistet ist.\nl. Personen, die ein Altersruhegeld aus     der        (2) Auf ihren Antrag werden ferner von der Ver-\nRentenversicherung der Angestellten,     der     sicherungspflicht befreit Personen, die auf Grund\nRentenversicherung der Arbeiter oder     der    einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz\nknappschaftlichen Rentenversicherung     be-    beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffent-\nziehen, vom Rentenbeginn an,                    lich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-\n2. Beamte des Bundes, der Länder, der Ge-           einrichtung ihrer Berufsgruppe sind.\nmeindeverbände, der Gemeinden, der\n(3) Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäf-\nTräger der Sozialversicherung, der Bundes-      tigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-     zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom\nlosenversicherung, der Bank deutscher Län-      Eingang des Antrages an.\nder, der Berliner Zentralbank, der Landes-\nzentralbanken und der als öffentlich-recht-         (4) Uber den Antrag entscheidet die Bundesver-\nliche Körperschaften anerkannten Religions-     sicherungsanstalt für Angestellte.\ngesellschaften, solange sie lediglich für\n(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nihren Beruf ausgebildet werden,\nstellte widerruft die Befreiung, wenn ihre Voraus-\n3. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte        setzungen weggefallen sind.\nder in Nummer 2 genannten Körperschaf-\nten, wenn ihnen Anwartschaft auf lebens-            (6) Wer nach Absatz 1 von der Versicherungs-\nlängliche Versorgung und Hinterbliebenen-       pflicht befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung\ngegenüber der Bundesversicherungsanstalt für An-\nversorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\ngestellte auf die Befreiung mit Wirkung vom Be-\nschriften oder Grundsätzen gewährleistet\nginn des nächsten Monats an verzichten.\nist,\n4. Geistliche und die sonstigen Bediensteten\n§ 8\nder als öffentlich-rechtliche Körperschaften\nanerkannten Religionsgesellschaften, wenn          (1) Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der\nihnen Anwartschaft auf lebenslängliche          Versicherungspflicht befreit Personen, die in Be-\nVersorgung und Hinterbliebenenversorgung        trieben oder im Dienst anderer als der in § 6 Abs. 1\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften oder       Nr. 2 und 4 genannten öffentlich-rechtlichen Körper-\nGrundsätzen gewährleistet ist,                  schaften oder anderer öffentlich-rechtlicher Ver-\nbände oder der Verbände von Trägern der Sozial-\n5. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,              versicherung oder an nicht öffentlichen Schulen oder\n6. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der         Anstalten als Lehrer oder Erzieher beschäftigt sind,\nBundeswehr.                                     wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Ver-\nsorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach\n(2) Ob und seit wann Anwartschaft auf lebens-            beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nlängliche Versorgung und Hinterbliebenenversor-             gewährleistet ist. Die Befreiung darf nur erfolgen,\ngung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gewähr-           wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert\nleistet ist, entscheidet für die beim Bund oder .bei       ist; sie kann an Auflagen gebunden werden. Die\nBefreiung kann für alle derzeitigen und zukünftigen\neiner der Aufsicht des Bundes unterstehenden Kör-\nBeschäftigten oder für Gruppen von ihnen oder für\nperschaft Beschäftigten der zuständige Bundesmini-\nbestimmte Personen ausgesprochen werden. Die\nster, für die bei sonstigen Körperschaften Beschäf-        Befreiung wirkt von der Verleihung der Anwart-\ntigten die oberste Verwaltungsbehörde des Landes,          schaft an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten\nin dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung          danach beantragt wird, sonst vom Eingang des An-\nstattfindet oder in dessen Gebiet die Körperschaft         trages an. Uber den Antrag entscheiden die nach\nihren Sitz hat                                             § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          93\n(2) Auf Antrag des Reeders sind von der Ver-         aufgeschobenen oder unterbrochenen Berufsausbil-\nsicherungspflicht zu befreien ausländische und           dung in der Rentenversicherung der Angestellten\nstaatenlose Besatzungsmitglieder deutscher Seefahr-      versicherungspflichtig werden.\nzeuge, die keinen Wohnsitz im Inland haben, soweit          (5) Scheiden Mitglieder geistlicher Genossenschaf-\nnicht zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkom-       ten, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten\nmen oder internationale Ubereinkommen auf dem            Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften\nGebiet der Sozialversicherung entgegenstehen. Uber       aus ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für die Zeit,\nden Antrag entscheidet die Seekasse.                     in der sie aus überwiegend religiösen oder sittlichen\nBeweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder\n(3) Auf Antrag ihrer Gemeinschaft werden die\nanderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigt\nin § 2 Nr. 7 genannten Personen von der Versiche-\nwaren, aber der Versicherungspflicht nicht unter-\nrungspflicht befreit, wenn ihnen die in der Gemein-\nlagen öder nach § 8 Abs. 3 befreit waren, nachzu-\nschaft übliche lebenslängliche Versorgung gewähr-\nversichern, wenn dies von dem ausscheidenden Mit-\nleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.\nglied oder der Gemeinschaft innerhalb eines Jahres\nnach dem Ausscheiden beantragt wird.\n3. Nachversicherung                      (6) Die Nachversicherung nach den Absätzen 1\nbis 5 entfällt, wenn bei dem Ausscheiden des Be-\n§ 9\nschäftigten du,rch Tod keine Hinterbliebenen im\n(1) Scheiden      Personen aus der Beschäftigung,     Sinne der §§ 40 bis 44 vorhanden sind oder auch bei\nwährend der sie nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder nach     Durchführung der Nachversicherung keine Hinter-\n§ 8 Abs. 1 versicherungsfrei waren, aus, ohne daß        bliebenenrente auf Grund der Vorschriften dieses\nihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder          Gesetzes zu zahlen wäre.\nGrundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder\nan deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinter-\nbliebenen eine diesen Vorschriften oder Grund-                   II. Freiwillige Versicherung\nsätzen entsprechende Versorgung auf Grund des                           1. Weiterversicherung\nBeschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind\n§ 10\nsie für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenver-\nsicherung der Angestellten versicherungspflichtig           (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem\ngewesen wären, nachzuversichern.                         Vierten Buch der Reichsversicherungsordnµng, dem\nReichsknappschaftsgesetz oder dem Gesetz über die\n(2) Absatz 1 gilt bei Beamten auch für die Zeit       Altersversorgung für das Deutsche Handwerk ver-\ndes Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf           sicherungspflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren\nohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Ent-       während mindestens sechzig Kalendermonaten Bei-\ngelt bezogen worden ist.                                 träge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit entrichtet hat, kann die Ver-\n(3) Scheiden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,     sicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung).\ndie nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 versicherungsfrei waren,       Nach Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung\naus der Bundeswehr aus, ohne daß ihnen nach              des Altersruhegeldes ist eine Weiterversicherung\nsoldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen        nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhe-\neine lebenslängliche Versorgung oder ihren Hinter-       geld aus der Rentenversicherung der Angestellten,\nbliebenen eine diesen Vorschriften oder Grund-           der Rentenversicherung der Arbeiter oder der\nsätzen entsprechende Versorgung gewährt wird, so         knappschaftlichen Rentenversicherung nicht bezieht.\nsind sie in der Rentenversicherung der Angestellten\n(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Weiterversiche-\nfür die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern,\nrung kann während einer Berufsunfähigkeit oder\n. a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem     einer Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für\nAusscheiden aus der Bundeswehr in die-       das Altersruhegeld und die Hinterbliebenenrente\nsem Versicherungszweig versicherungs-        erfolgen.\npflichtig werden,\n(3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für\nb) wenn sie nach dem Ausscheiden nicht          die Weiterversicherung sowohl in der Rentenver-\nrentenversicherungspflichtig werden, aber    sicherung der Angestellten als auch in der Renten-\nvor dem Eintritt in die Bundeswehr in        versicherung der Arbeiter oder in der knappschaft-\ndiesem Versicherungszweig versicherungs-     lichen Rentenversicherung erfüllt, so kann er die\npflichtig waren,                             Weiterversicherung nur in dem Versicherungszweig\nc) wenn sie die Voraussetzungen der Buch-       durchführen, in dem er zuletzt versicherungspflich-\nstaben a und b nicht erfüllen, aber bei der  tig war.\nBundeswehr eine Beschäftigung ausgeübt\nhaben, die sonst der Versicherungspflicht                   2. Höherversicherung\nnach § 2 unterliegt.                                                   § 11\n(4) Grund.wehrdienstpflichtige im Sinne des § 4          (1) Neben Beiträgen, die auf Grund der Versiche-\nAbs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, die nach § 2       rungspflicht oder der Berechtigung zur Weiterver-\nNr. 8 nicht versicherungspflichtig waren, sind für die   sicherung entrichtet sind, kann der Versicherte zu-\nDauer der Wehrdienstleistung nachzuversichern,           sätzlich Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung\nwenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-          entrichten.\ngung des Wehrdienstes oder einer durch diesen               (2) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.","94                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZWEITER ABSCHNITT                        Die Berufsförderung wird unter der Voraussetzung\nder Eignung und Mitarbeit des Betreuten bis zum\nLeistungen aus der Versicherung                        Erreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel\njedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In geeig-\nneten Fällen kann die Bundesversichei_-ungsanstalt\nA. Regelleistungen                       für Angestellte die Berufsförderung über diesen\n§ 12                           Zeitraum, jedoch nicht über zwei weitere Jahre hin-\naus, ausdehnen. Für nachgehende Maßnahmen gel-\nRegelleistungen sind                                  ten diese Fristen nicht.\n1. Maßnahmen zur Erha.ltung, Besserung und\nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,               (4) Die soziale Betreuung umfaßt\n2. Renten,                                                   a) die Gewährung von Ubergangsgeld wäh-\n3. Witwen- und Witwerrentenabfindungen,                         rend der Durchführung von Maßnahmen\nder Heilbehandlung und der Berufsför-\n4. Beitragserstattungen,\nderung,\n5. Beitrüge für die Krankenversicherung der Rent-\nner.                                                      b) nachgehende Maßnahmen zur Sicherung\ndes nach Durchführung der Heilbehand-\nlung und der Berufsförderung erzielten\nI. Maßnahmen zur Erhaltung,                                 Ergebnisses.\nBesserung und Wiederherstellung\nder Erwerbsfähigkeit                           (5) Für die im Einzelfall durchzuführenden Maß-\nnahmen der Heilbehandlung, Berufsförderung und\n§ 13\nsozialen Betreuung ist durch die Bundesversiche-\n(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten       rungsanstalt für Angestellte in Zusammenarbeit mit\ninfolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder        allen an der Durchführung beteiligten Stellen so\nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte       früh wie möglich ein Gesamtplan aufzustellen. Auf\ngefährdet oder gemindert und kann sie voraussicht-       Wunsch des Betreuten ist sein behandelnder Arzt\nlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederher-      zu beteiligen.\ngestellt werden, so kann die Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte Maßnahmen in dem in § 14            (6) Die Durchführung von Maßnahmen nach den\nbestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung oder          Absätzen 1 bis 5 bedarf der Zustimmung des Be-\nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewähren.         treuten.\n(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen                                § 15\nBerufsunfähigkeit (§ 23), wegen Erwerbsunfähigkeit          (1) Uberträgt die Bundesversicherungsanstalt für\n(§ 24) und für Empfänger von Hinterbliebenenrente,       Angestellte die Durchführung von Maßnahmen nach\ndie wegen Berufsunfähigkeit die erhöhte Rente nach       §§ 13 und 14 anderen Stellen, so bleibt sie dem Be-•\n§ 45 Abs. 2 Nr. 2 beziehen, entsprechend.                treuten gegenüber verantwortlich ..\n(3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die\n(2) Entstehen den die Maßnahmen durchführen-\nDurchführung von Maßnahmen im Sinne der Ab-\nden Stellen Aufwendungen, die über den Umfang\nsätze 1 und 2 ein Träger eines anderen Zweiges\nihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflich-\nder Sozialversicherung oder eine sonstige durch\ntungen gegenüber dem Betreuten hinausgehen, so\nGesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegs-\nhat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeits-\ndie Mehrkosten zu erstatten.\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung, zustän-\ndig ist, bleiben deren Verpflichtung und Zuständig-\nkeit unberührt.                                                                   § 16\n§ 14                              Ist Heilbehandlung notwendig und ist zugleich\n(1) Die nach § 13 durchzuführenden Maßnahmen          Krankenhilfe, Wochenhilfe oder Familienhilfe durch\nerstrecken sich auf Heilbehandlung, Berufsförde-         einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung\nrung und soziale Betreuung.                              zu gewähren, so kann an Stelle des Trägers der\nKrankenversicherung       die  Bundesversicherungs-\n(2) Die Heilbehandlung umfaßt alle erforder-          anstalt für Angestellte im Benehmen mit dem Träger\nlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere Be-         der Krankenversicherung Leistungen selbst über-\nhandlung in Kur- und Badeorten und in Spezial-           nehmen. Sie hat dem Betreuten dann mindestens\nanstalten.                                               das zu gewähren, was der Träger der Kranken-\n(3) Die Berufsförderung umfaßt                        versicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten\nhätte. Für die Dauer der Gewährung dieser Lei-\na) Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder\nstungen durch die Bundesversicherungsanstalt für\nErhöhung der Erwerbsfähigkeit im bis-\nAngestellte ruhen insoweit die Ansprüche des\nherigen Beruf,\nBetreuten gegen den Träger der Krankenversiche-\nb) Ausbildung für einen anderen nach der          rung. Der Träger der Krankenversicherung hat der\nbisherigen    Berufstätigkeit zumutbaren      Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Ersatz\nBeruf,                                        zu leisten, soweit der Betreute nach Gesetz oder\nc) Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung         Satzung von dem Träger der Krankenversicherung\neiner Arbeitsstelle.                          Krankengeld zu beanspruchen gehabt hätte.","Nr.· 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                         95\n§ 17                           Rentenerhöhung bereits vor Beginn der Maßnah-\nIst Berufsförderung notwendig, so veranlaßt die      men bewilligt war; das gleiche gilt für den Zeit-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte die           raum vor Beginn der Durchführung solcher Maß-\nDurchführung der erforderlichen Maßnahmen bei            nahmen, für den nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Ubergangs-\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-         geld zu zahlen ist.\nbeitslosenversicherung, soweit diese zur Durchfüh-                                 § 20\nrung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften           (1) Entzieht sich ein Versicherter ohne triftigen\nzuständig ist und über geeignete Einrichtungen ver-      Grund der Durchführung einer von der Bundesver-\nfügt. Ist dies nicht der Fall, so kann die Bundesver-    sicherungsanstalt für Angestellte vorgesehenen Maß-\nsicherungsanstalt für Angestellte andere Einrichtun-     nahme der Heilbehandlung oder einer nach der bis-\ngen, insbesondere solche der Kriegsopferversorgung       herigen Berufstätigkeit des Versicherten zumut-\noder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,     baren Maßnahme der Berufsförderung oder einer\nzur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im         nachgehenden Maßnahme (§ 14 Abs. 1 bis 4), so\nRahmen der verfügbaren Plätze nach Vereinbarung          kann ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nin Anspruch nehmen oder die Maßnahmen selbst\nwegen Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise auf\ndurchführen.\nZeit versagt werden, wenn Berufsunfähigkeit oder\n§ 18                           Erwerbsunfähigkeit in den nächsten drei Jahren\n(1) Für die Zeit, in der die Bundesversicherungs-     nach der Weigerung eintritt und ganz oder über-\nanstalt für Angestellte Maßnahmen zur Erhaltung,         wiegend auf Umständen beruht, zu deren Behebung\nBesserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-            die vorgesehene Maßnahme durchgeführt werden\nfähigkeit durchführt, hat sie dem Betreuten ein          sollte. Der Versicherte ist auf diese Folge vorher\nUbergangsgeld zu gewähren. Hat der Betreute vor          schriftlich hinzuweisen.\nBeginn der Maßnahmen Antrag auf Rente wegen                  (2) Entzieht sich ein Empfänger von Rente wegen\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit          Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\noder auf erhöhte Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 ge-         ohne triftigen Grund der Durchführung einer von\nstellt, so beginnt das Ubergangsgeld mit dem Zeit-       der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vor-\npunkt, von dem an die Rente oder der erhöhte             gesehenen Maßnahme, so kann ihm die Rente ganz\nRentenbetrag zu zahlen gewesen wäre.                     oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn die\n(2) Die Höhe des Ubergangsgeldes wird durch          Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit durch\nübereinstimmende Beschlüsse der Organe der Bun-          die vorgesehene Maßnahme voraussichtlich besei-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte unter Be-        tigt worden wäre. Der Rentenempfänger ist auf\nrücksichtigung der Zahl der von dem Betreuten vor        diese Folge vorher schriftlich hinzuweisen.\nBeginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen              (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger\nFamilienangehörigen festgesetzt. Das Ubergangs-          von Hinterbliebenenrenten in bezug auf den wegen\ngeld für Versicherte beträgt mindestens 50 vom           Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\nHundert und höchstens 80 vom Hundert des Ar-             nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 zustehen.den Rentenerhö-\nbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, das im Durch-     hungsbetrag.\nschnitt der letzten zwölf mit Beiträgen belegten Mo-        (4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die\nnate oder, wenn dies für den Betreuten günstiger         mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Ge-\nist, im Durchschnitt der letzten sechsunddreißig mit     sundheit des Versicherten verbunden ist, eine Ope-\nBeiträgen belegten Monate der Beitragsentrichtung        ration auch dann, wenn sie einen erheblichen Ein-\nzugrunde lag. Sind Beiträge durch Verwendung von         griff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.\nBeitragsmarken entrichtet, so sind bei der Berech-\nnung die Beträge anzusetzen, die den Mittelwerten\n§ 21\n. der den Beitragsklassen nach § 114 zugeordneten\nArbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen entspre-              (1) Die Bundesversicherungsanstalt für· Ange-\nchen. Werden dem Betreuten Unterkunft und Ver-           stellte ist gehalten, mit den Trägern der anderen\npflegung gewährt, so kann das Ubergangsgeld bis          Zweige der Sozialversicherung, den Dienststellen\nauf ein Drittel des nach den Sätzen 2 und 3 zu ge-       der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nwährenden Betrages ermäßigt werden.                      beitslosenversicherung, den Verwaltungsbehörden\n(3) Ubergangsgeld wird insoweit nicht gewährt,        der Kriegsopferversorgung, den Gesundheitsbehör-\nals der Betreute während der Durchführung der            den, den Trägern der öffentlichen Fürsorge, den\nMaßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbsein-            kassenärztlichen Vereinigungen und den Ärzten zur\nkommen oder eine Rente aus der Rentenversiche-           Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-\nrung der Angestellten, der Rentenversicherung der        serung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähig-\nArbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversiche-       keit der von ihnen zu betreuenden Personen zu-\nrung bezieht.                                            sammenzuarbeiten. Das Nähere soll durch Verein-\nbarungen oder durch andere geeignete Maßnahmen\n§ 19                           geregelt werden. Die Bildung von Arbeitsgemein-\nFür die Dauer der Durchführung von Maßnahmen          schaften ist anzustreben.\nzur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung             (2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\nder Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf           rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, die\nRente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-             Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente nach § 45         lung und Arbeitslosenversicherung und die Ver-\nAbs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß die Rente oder die         waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind","96                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nverpflichtet, der Bundesversicherungsanstalt für An-        (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbs-\ngestellte davon Mitteilung zu machen, wenn sie           unfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Er-\nin ihrem Geschäftsbereich Fälle feststellen, in denen    werbsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sech-\ndie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung,            zig Kalendermonaten zurückgelegt ist.\nBesserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-               (4) Für die Gewährung der Rente wegen Erwerbs-\nfähigkeit eines Betreuten durch die Bundesversiche-      unfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung\nrungsanstalt für Angestellte angezeigt erscheint.        ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.\n(5) Neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nwird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht ge-\nII. Renten                          währt.\n1. Renten an Versicherte                                               § 25\n§ 22                               (1) Altersruhegeld erhält der Versicherte, der das\nRentenleistungen an Versicherte sind                   65. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit\nerfüllt ist.\n1. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen\nErwerbsunfähigkeit,                                   (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der\nVersicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die\n2. Ruhegeld nach Erreichen der Altersgrenze (Al-\ntersruhegeld).                                     Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem\nJahr ununterbrochen arbeitslos ist, für die weitere\nDauer der Arbeitslosigkeit. Das Altersruhegeld fällt\na) Voraussetzungen der Renten an Versicherte          mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der\n§ 23                           Berechtigte in eine rentenversicherungspflichtige\nBeschäftigung oder Tätigkeit eintritt. Endet diese\n(1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der           Beschäftigung oder Tätigkeit wieder, so wird das\nVersicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Warte-      Altersruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten\nzeit erfüllt ist.                                        des auf das Ende der Beschäftigung folgenden\n(2) Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen        Kalendermonats wiedergewährt. Eine Beschäftigung\nErwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder an-           oder Tätigkeit, die über eine gelegentliche Aushilfe\nderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen        nicht hinausgeht, bleibt außer Betracht.\noder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte             (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die\nderjenigen eines körperlich und geistig gesunden         Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat,\nVersicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleich-        wenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie in den\nwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesun-         letzten zwanzig Jahren überwiegend eine renten-\nken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die       versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nErwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen        ausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder\nist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und     Tätigkeit nicht mehr ausübt. Einer versicherungs-\nFähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksich-        pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne\ntigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbil-          des Satzes 1 stehen mit freiwilligen Beiträgen be-\ndung sowie seines bisherigen Berufs und der be-          legte Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit\nsonderen Anforderungen seiner bisherigen Beruf S-        gleich, soweit die Versicherte während dieser Zei-\ntätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist          ten nur wegen Uberschreitens der Jahresarbeitsver-\nstets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch      dienstgrenze versicherungsfrei war. Absatz 2 Sätze\nMaßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wieder-          2 bis 4 findet Anwendung.\nherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausge-\n(4) Die Wartezeit für das Altersruhegeld ist er-\nbildet oder umgeschult worden ist.\nfüllt, wenn eine Versicherungszeit von einhundert-\n(3) Die Wartezeit für die Rente wegen Berufs-         achtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.\nunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Be-          (5) Für die Gewährung des Altersruhegeldes aus\nrufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig       Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung\nKalendermonaten zurückgelegt ist.                        der Wartezeit nicht erforderlich.\n(4) Für die Gewährung der Rente wegen Berufs-            (6) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen\nunfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung          Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\nist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.      nicht gewährt.\nb) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten\n§ 24                                         für die Erfüllung der Wartezeit\n(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der                                     §  26\nVersicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn die\nAuf die Wartezeit für die Rente wegen Berufs-\nWartezeit erfüllt ist.\nunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und\n(2) Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der in-       für das Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924\nfolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder          zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) angerech- ·\nvon Schwäche seiner körperlichen oder geistigen          net. Ist in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und\nKräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätig-       dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für\nkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr aus-          die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet, so\nüben oder nicht mehr als nur geringfügige Ein-           werden auch die vor dem 1. Januar 1924 zurückge-\nkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.             legten Versicherungszeiten angerechnet.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          97\n§ 27                         rungspflicht nicht bestanden hat. Sie werden auch\n( 1) Anrcchnungsfohige Versicherungszeiten sind        ohne vorhergehende Versicherungszeiten angerech-\nnet, wenn\na) Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet\nsind oder nach § 119 Abs. 6 als entrichtet            a) innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-\n~J eltcn (Beitragszeiten),                               gung der Ersatzzeit oder einer durch sie\naufgeschobenen oder unterbrochenen Aus-\nb) Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 28 (Er-               bildung eine rentenversicherungspflichtige\nsatzzeiten).                                             Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenom-\n(2) Sind Pflichtbeiträge durch Abführung an eine                   men worden ist oder\nEinzugsstelle (§ 121) entrichtet, so werden Kalender-              b) nach einer Ersatzzeit des Absatzes 1 Nr. 4\nmonate, die nach Absatz 1 nur teilweise als Ver-                      der Verfolgte bis zum 27. August 1949\nsicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll ange-                     eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-\nrechnet.                                                              tigung oder Tätigkeit aufgenommen hatte.\n§ 28                                                  § 29\n(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden als             Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Ver-\nErsatzzeiten angerechnet                                   sicherte\n1. Zeiten des militärischen oder militärähn-         1. infolge eines Arbeitsunfalls oder\nlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3           2. während oder infolge eines militärischen oder\ndes Bundesversorgungsgesetzes, der auf               militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2\nGrund gesetzlicher Dienst- oder Wehr-                und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf\npflicht oder während eines Krieges gelei-            Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht\nstet worden ist, sowie Zeiten der Kriegs-            oder während eines Krieges geleistet worden\ngefangenschaft und einer anschließenden              ist, sowie während der Kriegsgefangenschaft\nKrankheit oder unverschuldeten Arbeits-              oder\nlosigkeit,                                        3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im\n2. Zeiten der Internierung oder der Ver-                Sinne des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes\nschleppung sowie Zeiten einer anschließen-           oder\nden Krankheit oder unverschuldeten Ar-            4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im\nbeitslosigkeit, wenn der Versicherte Heim-           Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgeset-\nkehrer im Siniw des § 1 des Heimkehrer-              zes infolge von Maßnahmen im Sinne des § 2\ngese tzes ist,                                       des Bundesentschädigungsgesetzes oder\n3. Zeiten, in denen der Versicherte während          5. während oder infolge der Internierung oder\neines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu              der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3\nsein, durch feindliche Maßnahmen an der              und 4 des Heimkehrergesetzes oder\nRückkehr aus dem Ausland verhindert ge-           6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling\nwesen ist,                                           im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-\n4. Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne              nengesetzes durch Folgen derVertreibung oder\ndes § 43 des Bundesentschädigungsgesetzes,           der Flucht\nZeiten einer anschließenden Krankheit oder    berufsunfähig geworden oder gestorben ist.\nunverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zei-\nten der durch Verfolgungsmaßnahmen im            c) Zusammensetzung und Berechnung der Renten\nSinne des genannten Gesetzes hervorge-                aa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und\nrufenen Arbeitslosigkeit oder eines Aus-                      wegen Erwerbsunfähigkeit\nlandsaufenthalts bis zum 31. Dezember 1949,\nwenn der Versicherte Verfolgter im Sinne des                            § 30\n§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ist,         (1) Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufs-\n5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie-     unfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Ver-\nßenden Krankheit oder unverschuldeten         sicherungsjahr (§ 35) 1 vom Hundert der für den\nArbeitslosigkeit bei Personen im Sinne des    Versicherten      maßgebenden      Rentenbemessungs-\n§ 1 des Häftlingshilfegesetzes,                grundlage (§ 32); er erhöht sich um die Steigerungs-\nbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversiche-\n6. die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. De-\nrung (§ 38) und um den Kinderzuschuß (§ 39).\nzember 1946 sowie außerhalb dieses Zeit-\nraumes lic~gende Zeiten der Vertreibung           (2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt\noder Flucht und einer anschließenden          Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vomhundert-\nKrankheit oder unverschuldeten Arbeits-       satz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger einer Rente\nlosigkeit bei Personen im Sinne der §§ 1      wegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die\nbis 4 des Bundesvertriebenengesetzes.         bisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzu-\nwandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Zeiten werden          (§ 37) ist in gleichem Umfang anzurechnen. Ver-\nals Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit nur       sicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der\nangerechnet, wenn eine Versicherung vorher be-            Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zusätz-\nstanden hat und während der Ersatzzeit Versiehe-           lich zu berücksichtigen; dies gilt für die während","98                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\neiner angerechneten Zurechnungszeit zurückgeleg-                      in der Versicherungskarte eingetragene\nten Versicherungs- und Ausfallzeiten nur dann,                       Arbeitsentgelt, soweit er der Beitragsbe-\nwenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um diese                        messung zugrunde lag, im Vomhundertsatz\nZeiten deren Berücksichtigung eine höhere Rente                       des in der Tabelle der Anlage 2 und für\nergibt.                                                               die Kalenderjahre ab 1956 in den Rechts-\nbb) Altersruhegeld                               verordnungen der Bundesregierung nach\n§ 31                                      § 33 Abs. 1 für dasselbe Kalenderjahr an-\n(1) Der Jahresbetrag des Altersruhegeldes ist für                 gegebenen durchschnittlichen Bruttojahres-\njedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 35)                      arbeitsentgelts aller Versicherten ausge-\n1,5 vom Hundert der für den Versicherten maß-                        drückt. Der Vomhundertsatz ist auf zwei\ngebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32); er er-                     Dezimalstellen auszurechnen, wobei die\nhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete                  zweite Stelle um 1 zu erhöhen ist, wenn\nBeiträge der Höherversicherung (§ 38) und um den                      in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis\nKinderzuschuß (§ 39).                                                9 erscheinen würde.\n(2) Vollendet ein Empfänger von Rente wegen                    c) Für das Kalenderjahr, in dem derVersiche-\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit                       rungsfall eintritt, und für das voraufgegan-\ndas 65. Lebensjahr und hat er die Wartezeit für das                  gene Kalenderjahr gelten bei den Berech-\nAltersruhegeld erfüllt, so ist die Rente in das Alters-              nungen nach den Buchstaben a und b die\nruhegeld umzuwandeln. Nach Eintritt der Berufsun-                    für den letzten Zeitraum in den Tabellen\nfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit entrichtete                    der Anlagen 1 und 2 und in den Rechts-\nBeiträge sind bei der Berechnung des Altersruhe-                     verordnungen der Bundesregierung nach\ngeldes zusätzlich zu berücksichtigen. Als Altersruhe-                § 33 Abs. 1 bestimmten Werte.\ngeld wird mindestens die unter Anwendung des § 30          Aus den durch die Berechnungen nach den Buch-\nAbs. 2 und des § 37 berechnete Rente gewährt; bei          staben a bis c festgestellten Werten ist der Durch-\nder Gegenüberstellung bleibt der Kinderzuschuß             schnitt für die gesamten zurückgelegten Beitrags-\naußer Betracht.                                            zeiten zu bilden; für die Ausrechnung ist Buch-\nstabe b Satz 2 anzuwenden. Der errechnete Durch-\ncc) Gemeinsame Bestimmungen\nschnitt ist der für die Anwendung des Absatzes 1\nfür die Berechnung der Renten\nmaßgebende Vomhundertsatz.\n§ 32\n(1) Die für den Versicherten maßgebende Renten-            (4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des\nbemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der             25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten\nallgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Ver-              sind, bleiben bei der Berechnung nach Absatz 3 die\nhältnis entspricht, in dem während der zurückgeleg-        Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer\nten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Ver-       Betracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundert-\nsicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeits-         satz im Sinne von Absatz 3 letzter Satz führt.\nentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen           (5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur\nder Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge           Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung\nund Anlernlinge gestanden hat;. sie wird bei der           entrichtet sind, werden bei Anwendung der Ab-\nRentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre             sätze l und 3 wie Pflichtbeiträge derjenigen Bei-\ndes Versicherungsfalls geltenden Beitragsbemes-            tragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des\nsungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt.                 Beitrages übereinstimmen.\n(2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der durch-           (6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen\nschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Ver-\nstehen das der Beitragsentrichtung zugrunde lie-\nsicherten der Rentenversicherungen der Angestellten\ngende Arbeitseinkommen und bei den nach§ 2 Nr. 7\nund der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge\nund 8 versicherungspflichtigen Personen die der\nim Mittel des dreijährigen Zeitraumes vor dem Ka-\nBeitragsentrichtung zugrunde liegenden Geld- und\nlenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles\nSachbezüge dem Arbeitsentgelt im Sinne der Ab-\nvoraufgegangen ist.\nsätze 1 und 3 gleich.\n(3) Das Verhältnis, in dem der Bruttoarbeitsent-\ngelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen               (7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921\nBruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden          bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben\nhat, wird wie folgt berechnet:                        ·    bei Anwendung der Absätze 1 und 3 unberücksich-\na) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-          tigt.\noder Beitragsklassen entrichtet sind, wird          (8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit wer-\ndie Zahl der entrichteten Beiträge jeder        den nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit,\neinzelnen Klasse mit den Werten verviel-         für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die\nfältigt, die in der Tabelle der Anlage 1 und    vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entrichte-\nfür die Kalenderjahre ab 1956 in den             ten Beiträge berücksichtigt.\nRechtsverordnungen der Bundesregierung\nnach § 33 Abs. 1 für diese Klasse und für\ndie einzelnen Zeiträume der Beitragsent-                                  §  33\nrichtung angegeben sind.                           (1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhören\nb) Für Zeiten vom 1. Juli 1942 an, für die          des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverord-\nBeiträge im Lohnabzugsverfahren entrich-        nung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum\ntet sind, wird für jedes Kalenderjahr der       31. Dezember jeden Jahres","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                            99\na) die allgemeine Bemessungsgrundlage im           (3) Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von\nSinne des § 32 Abs. 2 für das folgende       weniger als zwölf Monaten, so werden mehr als\nKalenderjahr,                                sechs Monate als ein volles und sechs oder weniger\nb) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 (zu    Monate als ein halbes anrechnungsfähiges Versiche-\n§ 32) die Werte für nach Beitragsklassen     rungsjahr gerechnet.\nentrichtete Beiträge nach dem Verhältnis,      (4) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit wer-\nin dem der Mittelwert des den Beitrags-      den nur die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und\nklassen nach § 114 zugeordneten Brutto-      für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die\narbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkom-    vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten\nmens zum durchschnittlichen Bruttoarbeits-   Versicherungs- und Ausfallzeiten berücksichtigt.\nentgelt aller Versicherten im Sinne des\n§ 32 Abs. 1 und 2 gestanden hat, für das       (5) In den Fällen des § 29 gelten mindestens fünf\nvoraufgegangene Kalenderjahr,                Versicherungsjahre als anrechnungsfähig.\nc) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2\n(zu § 32) den durchschnittlichen Brutto-                                § 36\narbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne\n(1) Ausfallzeiten im Sinne des § 35 sind\ndes § 32 Abs. 1 und 2 für das vorauf ge-\ngangene Kalenderjahr.                               1. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-\ntige Beschäftigung oder Tätigkeit durch\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch                  eine infolge Krankheit oder Unfall be-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   dingte, länger als sechs Wochen andauern-\nNäheres über das Verfahren zur Ermittlung des                    de Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wor-\nVerhältnisses zwischen dem von dem Versicherten                   den ist, wenn sie in den Versicherungs-\nerzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnitt-              karten oder sonstigen Nachweisen beschei-\nlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten be-                nigt sind,\nstimmen. Er kann hierfür eine Berechnung nach                  2. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-\nWerteinheiten vorschreiben, die den von dem Ver-                  tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch\nsicherten erzielten Arbeitsentgelt in Vomhundert-                 Schwangerschaft oder Wochenbett unter-\nsätzen des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller               brochen worden ist, wenn sie in den Ver-\nVersicherten ausdrücken, und hierbei Werteinheiten                sicherungskarten oder sonstigen Nach-\nfür Entgeltsstufen festlegen.                                     weisen bescheinigt sind,\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch               3. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   tige Beschäftigung oder Tätigkeit durch\nbestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Ver-                    eine länger als sechs Wochen andauernde\nsicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind                    Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist,\noder wenn die Versicherungsunterlagen nicht er-                   vom Ablauf der sechsten Woche an, wenn\nkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Bei-                  der bei einem deutschen Arbeitsamt als\nträge entrichtet sind.                                            Arbeitsuchender gemeldete Arbeitslose\na) versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld\n§ 34                                         (Arbeitslosenunterstützung) oder\nErgibt die nach § 110 aufzustellende versiche-                 b) Ar bei tslosenhilf e (Krisenunterstützung,\nrungstechnische Bilanz, daß zum Ausgleich der Ein-                    Arbeitslosenfürsorge) oder\nnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung der                    c) Unterstützung aus der öffentlichen Für-\nAngestellten in den nächsten fünf Jahren eine In-                     sorge oder\nangriffnahme der nach § 110 vorgesehenen Rück-\nlage um mehr als die Hälfte oder eine Beitrags-                   d) Familienunterstüt~ung\nerhöhung nach §§ 110 und 112 oder eine Erhöhung                   bezogen hat oder eine dieser Leistungen\ndes Bundeszuschusses über das in § 116 vor-                       wegen Zusammentreffens mit anderen Be-\ngesehene Maß hinaus oder die Inanspruchnahme                      zügen, wegen eines Einkommens oder we-\nder Bundesgarantie nach § 111 notwendig ist, so ist               gen der Berücksichtigung von Vermögen\ndie allgemeine Bemessungsgrundlage für die fol-                   nicht gewährt worden ist,\ngenden Kalenderjahre durch besonderes Gesetz                   4. Zeiten einer nach Vollendung des 15. Le-\nfestzulegen.                                                      bensjahres liegenden weiteren Schulausbil-\ndung sowie einer abgeschlossenen Fach-\n§ 35                                    schul- oder Hochschulausbildung, wenn im\n(1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrech-                  Anschluß daran oder nach Beendigung\nnungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne der §§ 30                einer an die Schul-, Fachschul- oder Hoch-\nund 31 werden die auf die Wartezeit anzurechnen-                  schulausbildung anschließenden Ersatzzeit\nden Versicherungszeiten {§§ 26 bis 28), die Ausfall-              im Sinne des § 28 innerhalb von zwei Jah-\nzeiten (§ 36) und die Zurechnungszeit (§ 37) zusam-               ren eine versicherungspflichtige Beschäfti-\nmengeredmet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit                   gung oder Tätigkeit aufgenommen worden\nentfallen.                                                        ist, jedoch eine Schul- oder Fachschulaus-\nbildung nur bis zur Höchstdauer von vier\n(2) Je zwölf durch in Absatz 1 genannte Zeiten                 Jahren, eine Hochschulausbildung nur bis\nbelegte Monate ergeben ein Versicherungsjahr.                     zur Höchstdauer von fünf Jahren,","100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n5. Zeiten des Bezuges einer Rente, die mit           14 vom Hundert des Beitrages,\neiner angerechneten Zurechnungszeit (§ 37)            sofern der Beitrag\nzusammenfallen, wenn nach Wegfall der                 im Alter vom 41. bis zum 45. Jahre,\nRente erneut Rente wegen Berufsunfähig-           12 vom Hundert des Beitrages,\nkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder               sofern der Beitrag\nwenn Altersruhegeld oder Hinterbliebe-                im Alter vom 46. bis zum 50. Jahre,\nnenrente zu gewähren ist.                         11 vom Hundert des Beitrages,\n(2) Ausfallzeiten werden längstens bis zum Ein-               sofern der Beitrag\ntritt des Versicherungsfalles angerechnet. Zeiten                im Alter vom 51. bis zum 55. Jahre,\nder Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3,          10 vom Hundert des Beitrages,\nin denen ein Altersruhegf~lcl nach § 25 Abs. 2 be-               sofern der Beitrag\nzogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten.                     im Alter vom 56. Jahre an\n(3) Die Auslallzeiten nach Absatz 1 werden nur         entrichtet worden ist. Hierbei gilt als Alter bei Ent-\ndann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in           richtung des Beitrages der Unterschied zwischen\ndie Versicherung bis zum Eintritt des Versiche-           dem Jahr des Ankaufs der Beitragsmarke und dem\nrungsfalles mindestens zur Hälfte, jedoch nicht           Geburtsjahr.\nunter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine ren-                                   § 39\ntenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-          (1) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder we-\nkeit belegt ist. Bei Versicherten, die nur wegen          gen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld er-\nDberschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze            höhen sich für jedes Kind um den Kinderzuschuß.\nversicherungsfrei werden und die Versicherung\nfreiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der           (2) Als Kinder gelten\nVersicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Bei-               1. die ehelichen Kinder,\nträge den Pflichtbeiträgen gleich.                                 2. die in den Haushalt des Rentenberechtigten\naufgenommenen Stiefkinder,\n(4) Kalendermonate, die nur teilweise mit Aus-\n3. die für ehelich erklärten Kinder,\nfallzeiten bel e~J t sind, werden voll angerechnet.\n4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,\n§  37                                   5. die unehelichen Kinder eines männlichen\nVersicherten, wenn seine Vaterschaft oder\n(1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 55.                  seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,\nLebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig\n6. die unehelichen Kinder einer Versicherten,\ngeworden sind und bei denen von den letzten sech-\n7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\nzig Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungs-\nSatz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das\nfalles mindestens sechsunddreißig Kalendermonate\nPflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des\noder die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis\nVersicherungsfalles begründet worden ist.\nzum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur\nHälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungs-            (3) Der Kinderzuschuß wird bis zur Vollendung\npflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind,       des 18. Lebensjahres gewährt. Uber diesen Zeit-\nist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Ver-         punkt hinaus wird der Kinderzuschuß längstens bis\nsicherungsjahre die Zeit zwischen dem Eintritt des         zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unver-\nVersicherungsfalles und der Vollendung des 55. Le-         heiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Be-\nbensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und           rufsausbildung befindet oder das bei Vollendung\nAusfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit).            des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder gei-\nstiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu un-\n(2) Bei Versicherten, die nur wegen Uberschrei-\nterhalten, solange dieser Zustand dauert.\ntens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungs-\nfrei werden und die Versicherung freiwillig fort-             (4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich ein Zehn-\nsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungs-        tel der für die Berechnung der Rente maßgebenden\nfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge bei An-        allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2).\nwendung des Absatzes 1 den Pflichtbeiträgen gleich.           (5) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder we-\n(3) § 36 Abs. 4 gilt entsprechend.                     gen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld\neiner versicherten Ehefrau werden für ihre Kinder,\n§ 38                            die eheliche Kinder des Ehemannes sind oder deren\nrechtliche Stellung haben, sowie für ihre in ihrem\nFür Beiträge der Höherversicherung werden Stei-        Haushalt aufgenommenen Stiefkinder und die\ngerungsbeträge gewährt. Der jährliche Steigerungs-         Pflegekinder um den Kinderzuschuß nur erhöht,\nbetrag für jeden Beitrag wird von seinem Nenn-             wenn die Versicherte vor Eintritt des Versicherungs-\nwert in einem Vomhundertsatz berechnet. Er beträgt         falles den Unterhalt der Kinder überwiegend bestrit-\n20 vom Hundert des Beitrages,                          ten hat.\nsofern der Beitrag\nim Alter bis zum 30. Jahre,                           (6) Mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß\n18 vom Hundert des Beitrages,                          für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und zwar\nsofern der Beitrag                                 demjenigen, der das Kind überwiegend unterhält.\nim Alter vom 31. bis zum 35. Jahre,                   (7) Der Kinderzuschuß wird vom Beginn des Mo-\n16 vom I-lundert des Beitrages.                        nats an, in dem die Voraussetzungen des An-\nsofern der Beitrag                                 spruchs erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in\nim Alter vom 36. bis zum 40. Jahre,                dem sie entfallen, gewährt.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                        101\n(8) Der Kinderzuschuß, auf den ein Berechtigter        (2) Waisenrente erhalten nach dem Tode einer\nAnspruch hat, kann mit seiner Zustimmung einem         versicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kin-\nDritten auf dessen Antrag aus9ehändigt werden,         der des hinterbliebenen Ehemannes sind oder deren\nwenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend       rechtliche Stellung haben, sowie ihre in ihrem Haus-\nbestreitet. Eine Verfügung des Berechtigten über       halt aufgenommenen Stiefkinder und die Pflegekin-\nden Kinderzuschuß für diese Zeit ist unwirksam.        der nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der\nVerweigert der Berechtigte die Zustimmung oder ist     Kinder überwiegend bestritten hat.\nsie aus einem anderen Grunde nicht zu erlangen, so\nkann sie vom Versicherungsamt ersetzt werden.\nc). Zusammensetzung\nund Berechnung der Renten\n2. Renten an Hinterbliebene\n§ 45\na) Allgemeine Voraussetzungen\n§ 40                            (1) Die Witwen- und die Witwerrente und die\nRenten nach §§ 42 und 43 Abs. 2 betragen sechs\n(1) Hinterbliebenenrenten sind Witwenrenten,        Zehntel der nach § 30 Abs. 1 ohne Berücksichtigung\nWitwerrenten, Waisenrenten uwJ Renten nach §§ 42       einer Zurechnungszeit berechneten Versicherten-\nund 43 Abs. 2.                                         rente ohne Kinderzuschuß.\n(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen\nwenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes\nsechs Zehntel der nach § 30 Abs. 2 berechneten Ver-\neine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten\nsichertenrente ohne Kinderzuschuß,\nzurückgelegt ist oder die Wartezeit nach § 29 als er-\nfüllt gilt.                                                   1. wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr\nvollendet hat,\n(3) Für die Gewährung einer Hinterbliebenen-\nrente aus Beiträgen der Höherversicherung ist die             2. solange der Berechtigte berufsunfähig oder\nErfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.                      erwerbsunfähig(§ 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2)\nist oder mindestens ein waisenrentenbe-\nrechtigtes Kind erzieht.\nb) Voraussetzungen\nder einzelnen Rentenarten                  (3) § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 41                            (4) Sind mehrere Berechtigte nach §§ 41 und 42\noder nach § 43 Abs. 1 und 2 vorhanden, so erhält\nNach dem Tode des versicherten Ehemannes er-\njeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach den\nhält seine vVitwe eine Witwenrente.\nAbsätzen 1 bis 3 zu berechnenden Rente, der im\nVerhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer\n§ 42                         seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Ist nach\nEiner früheren Ehefrau des Versicherten, deren       Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter\nEhe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig       zu berücksichtigen, so sind die Renten nach Satz 1\nerklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode        neu festzustellen mit \\,Virkung vom Ablauf des Mo-\ndes Versicherten Rente gewi:ihrt, wenn ihr der Ver-    nats, der dem Monat folgt, in dem der neue Fest-\nsicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den      stellungsbescheid zugestellt wird.\nVorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen           (5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe\nGründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten       oder dem Witwer an Stelle der Rente nach den Ab-\nJahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.          sätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß ge-\nwährt, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines\n§ 43                         Todes zustand, oder, wenn der Versicherte zu die-\nsem Zeitpunkt nicht rentenberechtigt war, die Rente\n(1) Witwerrente erhält der Ehemann nach dem         des Versicherten ohne Kinderzuschuß, aus der die\nTode seiner versicherten Ehefrau, wenn die Ver-        Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist.\nstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend\nbestritten hat.\n(2) § 42 gilt entsprechend.                                                  § 46\n(1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein\n§ 44                         Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 30\nAbs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinder-\n(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-     zuschuß zuzüglich Rententeilen aus der Höherver-\nsicherten seine Kinder (§ 39 Abs. 2) bis zur Voll-     sicherung. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die\nendung des 18. Lebensjahres. Uber diesen Zeitpunkt     Waisenrente erhöht sich um den Kinderzuschuß\nhinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Voll-    (§ 39 Abs. 4).\nendung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes\nKind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbil-       (2) Liegt die Voraussetzung des § 40 Abs. 2 nicht\ndung befindet oder das bei Vollendung des 18. Le-      vor, so wird aus Beiträgen der Höherversicherung,\nbensjahres infolge körperlicher oder geistiger Ge-     die der Versicherte entrichtet hat, Rente in Höhe\nbrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,   von vier Zehnteln der Steigerungsbeträge (§ 38) jähr-\nsolange dieser Zustand dauert.                         lich gewährt.","102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 47                                                   § 51\n{1) Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen           Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetz-\nnicht höher sein als die unter Berücksichtigung der     lichen Rentenversicherung beim Bundesministerium\nnach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der        für Arbeit gebildet. Er besteht aus\nErwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträg-e nach § 30\ndrei Vertretern der Versicherten,\nAbs. 2 berechnete Rente des Versicherten ein-\nschließlich des Kinderzuschusses; sie werden sonst         drei Vertretern der Arbeitgeber,\nnach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Für jedes          einem Vertreter der Bank deutscher Länder,\nnachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag             drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissen-\num einen Kinderzuschuß. Beim Ausscheiden eines             schaften.\nHinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenen-\nrenten bis zum zulässigen Höchstbetrage. Sind die       Dem Bundesminister für Arbeit obliegt die Ge-\nHinterbliebenenrenten nach Ablauf des Todesjahres       schäftsführung.\ndes Versicherten neu zu berechnen, so ist ihrer Be-                              § 52\nrechnung die Versichertenrente zugrunde zu legen,\ndie einer inzwischen erfolgten Anpassung (§§ 49 bis        Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die\n52) entspricht.                                         Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung\nberufen. Je einen Vertreter der Versicherten und\n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Rententeil, der auf\nder Arbeitgeber schlagen vor\nBeiträgen der Höherversicherung beruht.\na) für die Rentenversicherung der Angestellten\nder Vorstand der Bundesversicherungsanstalt\nd) Renten bei Verschollenheit\nfür Angestellte,\n§ 48                              b) für die Rentenversicherung der Arbeiter der\n(1) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt,             Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-\nwenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als              sicherungsträger,\nverschollen, wenn während eines Jahres keine               c) für die knappschaftliche Rentenversicherung\nglaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind               der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der\nund die Umstände s·einen Tod wahrscheinlich machen.            Knappschaften.\n(2) Von den Hinterbliebenen kann die eidesstatt-\nDie vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraus-\nliche Erklärung verlangt werden, daß sie von dem        setzungen für die Mitgliedschaft in den Organen\nLeben des Verschollenen keine anderen als die an-\nvon Versicherungsträgern nach den Bestimmungen\ngezeigten Nachrichten erhalten haben.\ndes Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem\n(3) Den Todestag Verschollener stellt die Bundes-    Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Beru-\nversicherungsanstalt für Angestellte nach billigem      fung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschafts-\nErmessen fest.                                          wissenschaften erfolgt nach Anhören der west-\ndeutschen Rektorenkonferenz.\n3. Gemeinsame Vorschriften\nfür Renten an Versicherte\nund für Renten an Hinterbliebene                                  b) Renten auf Zeit\na) Anpassung der laufenden Renten                                       § 53\n§ 49                              (1) Besteht begründete Aussicht, daß die Berufs-\n(1) Bei Veränderungen der allgemeinen Bemes-         unfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in abseh-\nsungsgrundlage (§ 32 Abs. 2) werden die Renten          barer Zeit behoben sein wird, so ist die Rente\ndurch Gesetz angepaßt.                                  wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsun-\nfähigkeit oder die Hinterbliebenenrente nach § 45\n(2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirt-\nAbs. 2 Nr. 2 vom Beginn der siebenundzwanzigsten\nschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivi-\nWoche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für\ntät sowie den Veränderungen des Volkseinkom-\nzwei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren.\nmens je Erwerbstätigen Rechnung zu tragen.\n(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Renten oder        (2) Die Rente fällt mit Ablauf des im Rentenfest-\nRententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Bei-       stellungsbescheid zu bestimmenden Zeitraumes weg,\nträge der Höherversicherung bestehen                    ohne daß es eines Entziehungsbescheides bedarf. Ist\nein Empfänger einer Rente nach § 30 Abs. 2 nicht\n§ 50\nmehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig, so\nsteht ihm von diesem Zeitpunkt an eine Rente nach\nDie Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-      § 30 Abs. 1 zu. Liegen die Voraussetzungen für eine\nperschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. Sep-     Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr vor, weil\ntember, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanz-       Berufsunfähigkeit nicht mehr b2steht, so steht dem\nlage der Rentenversicherung der Angestellten, die       Berechtigten von diesem Zeitpunkt an eine Rente\nEntwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit     nach § 45 Abs. 1 zu. Dem Berechtigten ist ein Be-\nund der Produktivität sowie die Veränderungen           scheid· zu erteilen.\ndes Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem\nvoraufgegangenen Kalenderjahr zu berichten, das            (3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt\nGutachten des Sozialbeirates vorzulegen und Vor-        werden, jedoch nicht über die Dauer von vier Jah-\nschläge für die nach § 49 zu treffenden Maßnahmen       ren seit dem ersten Rentenbeginn hinaus, wenn\nzu machen.                                              sich die Bezugszeiten unmittelbar anschließen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                        103\nc) Ausschluß oder Versagung der Renten                                    § 56\n§ 54                            (1) Trifft eine Witwen- oder Witwerrente aus der\n(1) Wer sich absichtlich berufsunfähig oder er-     gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Witwen-\nwerbsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf die         oder \\Nitwerrente aus der Rentenversicherung der\nRente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-            Angestellten zusammen, so ruht die Rente aus der\nwerbsunfdhigkeit. Ilinlcrblicbcne haben keinen          Rentenversicherung der Angestellten insoweit, als\nAnspruch auf die Renlc, wenn sie den Tod des Ver-       sie zusammen mit der Rente aus der Unfallversiche-\nsicherten vorsjl:zlid1 herbeigeführt haben.             rung sechs Zehntel der Rentenbezüge übersteigt, die\n(2) Hat sich der Versichc!rte oder ein Hinterblie-   dem Verstorbenen zur Zeit des Todes als Vollrente\nbener die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsun-         aus der gesetzlichen Unfallversicherung und als\nfähigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach         Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Renten-\nstrafgerichtlichern Urteil ein Verbrechen oder vor-     versicherung der Angestellten ohne Kinderzulage\nsätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann die         und ohne Kinderzuschuß zugestanden hätte, wenn\nRente ganz oder teilweise versagt werden. Zuwider-      er zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig gewesen\nhandlungen gegen Bergpolizeiverordnungen oder           wäre.\nbergpolizeilichc Anordnungen oder die Verletzung\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Renten\ndes § 93 Abs. 2 und 3 und der §§ 95 bis 97 der\nnach § § 42 und 43 Abs. 2.\nSeemannsordnung gelten nicht als Vergehen im\nSinne des vorstehenden Satzes. Die Rente kann den          (3) Absatz 1 und § 55 sind auf die Renten nach\nim Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teil-          § 45 Abs. 5 nicht anzuwenden.\nweise überwiesen werden, wenn derjenige, dem die\nRente versagt wird, diese Angehörigen bisher über-          (4) Die Waisenrente ohne Kinderzuschuß aus der\nwiegend unterhalten hat.                                Rentenversicherung der Angestellten ruht beim Zu-\n(3) Die Rente kann auch versagt werden, wenn         sammentreffen mit einer Waisenrente aus der ge-\nwegen des Todes, der Abwesenheit oder eines              setzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie zu-\nanderen in der Person des Antragstellers liegenden       sammen mit der Rente aus der gesetzlichen Unfall-\nGrundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.           versicherung jährlich ein Fünftel, für eine Vollwaise\ndrei Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage\nd) Zusammentreffen und Ruhen von Renten           (§ 32 Abs. 2), die für das Todesjahr des Versicherten\n§ 55\ngilt, übersteigt.\n(1) Trifft eine Rente     wegen Berufsunfähigkeit,      (5) § 55 Abs. 4 gilt entsprechend.\nwegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld\naus der Rentenversicherung der Angestellten mit\neiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfall-                                 § 57\nversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der            (1) Trifft eine Rente aus eigener Versicherung\nRentenversicherung der Angestellten insoweit, als\nmit einer Witwen- oder Witwerrente oder einer\nsie zusammen mit der Verletztenrente aus der ge-\nRente nach §§ 42 oder 43 Abs. 2 zusammen, so wird\nsetzlichen Unfallversicherung sowohl 85 vom Hun-\ndert des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berech-      von zwei Zurechnungszeiten (§ 37) nur die für den\nnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch        Berechtigten günstigere angerechnet; die Rente, bei\n85 vom Hundert der für ihre Berechnung maßgeben-        der die Zurechnungszeit nicht berücksichtigt wird,\nden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1 und 3)        ruht insoweit.\nübersteigt.\n(2) Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, so\n(2) Absatz 1 gilt auch, soweit an die Stelle der     wird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen\nVerletztenrente Krankenhauspflege oder Heilan•-\nRenten ruhen.\nstaltspflege (Anstaltspflege) tritt; die Heilanstalts-\npflege (Anstaltspflege) steht dabei der Vollrente           (3) Trifft eine Waisenrente mit einer Versicher-\ngleich.                                                 tenrente zusammen, so ruht die Waisenrente.\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente\n1. für einen Unfall gewährt wird, der sich         (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn eine\nnach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder     Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter\nder Erwerbsunfähigkeit oder nach Voll-      oder der knappschaftlichen Rentenversicherung ge-\nendung des 65. Lebensjahres ereignet,       währt wird.\n2. auf eigener Beitragsleistung des Versicher-\n§ 58\nten oder seines Ehegatten beruht,\n3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge           Der Berechtigte ist verpflichtet, der Bundesver-\nnach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes     sicherungsanstalt für Angestellte Bezüge aus der\nherbeiführt.                                gesetzlichen Unfallversicherung und aus der Renten-\n(4) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder           versicherung mitzuteilen, wenn sie mit Bezügen aus\nwegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld        der Rentenversicherung der Angestellten zusammen-\nwird unverkürzt bis zum Dnde des Monats ge-             treffen; solange er die Frage nach solchen Bezügen\nwährt, in dem die Verletztenrente aus der gesetz-       nicht beantwortet, kann die Rente einbehalten wer-\nlichen Unfallversicherung zum ersten Male ausge-        den. Der Berechtigte ist auf diese Folge vorher\nzahlt wird.                                             schriftlich hinzuweisen.","104                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 59                                                   § 64\n(1) Ist die Ren le, auf die eine der Vorschriften        (1) Entzieht sich ein Berechtigter ohne triftigen\nder §§ 55 bis 57 anzuwenden ist, wegen einer Ände-        Grund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung,\nrung in den Bezügen des Berechtigten neu zu be-           so kann ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit\nrechnen, so ist bei den maßgebenden Bezugsgrößen          ganz oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn\neine inzwischen erfolgte Anpassung der Renten nach        er auf diese Folge vorher schriftlich hingewiesen\n§§ 49 bis 52 entsprechend zu berücksichtigen.             worden ist.\n(2) Bei einer Rente, auf clic eine der Vorschriften      (2) Eine Rente nach § 30 Abs. 2 kann unter den\nder §§ 55 bis 57 üngewendet ist, bewirkt eine Ande-       Voraussetzungen des Absatzes 1 in eine Rente nach\nrung der Bcz(i9c des ßcrechliglen, die nur auf einer      § 30 Abs. 1 und eine Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 in\nAnpassung ckr Renten nach §§ 49 bis 52 beruht,            eine Rente nach § 45 Abs. 1 umgewandelt werden.\nkeine Veränderung nach den §§ 55 bis 57.\nf) Bezugsberechtigte\n§  GO                                 beim Tode des Rentners und während\n(l) Die RcnlE' des berechtigten Ausländers ruht,                des Verbüßens einer Freiheitsstrafe;\nsolang(!                                                          Fortsetzung des Verfahrens beim Tode\n1. er sich freiw ilI ig ncwöhnlich im Ausland                         des Berechtigten\naufhält,\n§ 65\n2. gegen ihn wegen Verurteilung in einem\nStrnfverfahrcn ein Aufenthaltsverbot für         (1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente noch\ndas Bundesgebiet einschließlich des Landes     nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu\nBerlin verhängt ist.                             dem Ehegatten,\n(2) Absatz l Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren          den Kindern,\nErziehungsberechtigte sich freiwillig gewöhnlich im         den Eltern,\nAusland aufhal IPn.                                         den Geschwistern,\n§ Gl                            der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,\nDie Bundcsregieru ng kann durch Rechtsverord-          wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ruhen             in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von\nder Rente für ausländische Grenzgebiete oder für          ihm wesentlich unterhalten worden sind.\nauswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetz-\ngebung Deutschen und ihren tlinterbliebenen eine             (2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebe-\nentsprechende Leistung gewährleistet.                     ner, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so\nsind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Be-\nzug der bis zum Todestage fälligen Beträge nach-\n§ 62\neinander berechtigt\nDie Vorschriflen der §§ 55 bis 57 und 60 werden          der Ehegatte,\nauf die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-\nversicherung nicht angewendet.                              die Kinder,\ndie Eltern,\ne) Entziehung der Renten                     die Geschwister,\ndie Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 3,\n§  63\nwenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes\n(1) Ist der Empfänger einer Rente wegen Berufs-        in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von\nunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit infolge         ihm wesentlich unterhalten worden sind.\neiner Anderung in seinem Verhältnissen nicht mehr\nberufsunfähig, so wird die Rente entzogen. Ist der           (3) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Ver-\nzum Bezug einer Hinterbliebenenrente nach § 4.5           wandte oder Verschwägerte, die an Stelle der ver-\nAbs. 2 Nr. 2 Berechtigte nicht mehr berufsunfähig,        storbenen oder geschiedenen oder an der Führung\nso wird die Rente in eine Rente nach § 45 Abs. 1          des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder\numgewandelt. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit           Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haus-\nwird in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach           halt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor\n§ 30 .Abs. 1 umgewandelt, wenn der Berechtigte in-        dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend\nfolge einer Anderung in seinen Verhältnissen nicht        unterhalten worden ist.\nmehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig ist.\n§ 66\n(2) Die Rente wird in ihrer bisherigen Höhe bis\nzum Ablauf des Monats gewährt, der auf den Monat             Für die Zeit, in der der Berechtigte eine Freiheits-\nfolgt, in dem der Bescheid über die Entziehung oder       strafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in\nUmwandlung zugestellt wird, jedoch nach Durchfüh-         der er auf Grund einer Maßregel der Sicherung und\nrung von Maßnahmen zur Besserung oder Wieder-            Besserung untergebracht ist, wird die Rente seinen\nherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 13 bis 21) min-      unterhaltsberechtigten Angehörigen überwiesen, die\ndestens bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats        er überwiegend unterhalten hat. § 65 Abs. 1 gilt\nnach Beendigung der Maßnahmen.                           entsprechend.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                        105\ng) Beginn der Renten                                              § 70\n§ 67                            Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der als\nverschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinterblie-\n(l) Die Rente ist, vorbehaltlich der Bestimmungen    benenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem\ndes § 45 Abs. 4 und des § 53 Abs. 1, vom Beginn des     diese Feststellung getroffen wird.\nMonats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzun-\ngen erfüllt sind. Ist Rente wegen Berufsunfähigkeit\n§ 71\noder wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhe-\ngeld für den Sterbemonat gewhlt worden, so begin-         Für den Sterbemonat und den Monat, in dem das\nnen die Hinterbliebenenrenten erst mit dem Ablauf       Ruhen der Rente eintritt, wird die Rente für den\ndes Sterbemonats.                                       ganzen Monat gezahlt.\n(2) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\ni) Kapitalabfindung bei Renten der\nwegen Erwerbsunfähigkeit ist vom Beginn des An-\nHöherversicherung\ntragsmonats an zu gewähren, wenn der Antrag\nspäter als drei Monate nach dem Eintritt der Be-                                  § 72\nrufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ge-           Hat ein Berechtigter nur Ansprüche aus Beiträgen\nstellt wird.                                            der Höherversicherung und übersteigt die Leistung\n(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente          aus der Höherversicherung nicht den Betrag von\nkann nur vom Beginn des Antragsmonats an ver-           75 Deutsche Mark jährlich, so kann der Versiche-\nlangt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger       rungsträger den Berechtigten mit dessen Zustim-\nvon Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-        mung mit einem dem Werte der ihm zustehenden\nwerbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr oder ein Emp-       Leistung entsprechenden Kapital abfinden. Der\nfänger von Rente nach § 45 Abs. 1 das 45. Lebens-       Bundesminister für Arbeit bestimmt die Berechnung\njahr vollendet.                                         des Kapitalwertes.\n(4) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist, vor-\nbehaltlich der Regelung in § 45 Abs. 4, erst mit dem                    k) Zahlung der Renten\nBeginn des Antragsmonats zu gewähren.                                             § 73\n(5) Für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 und 3      (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nist der Antrag Voraussetzung für die Rentenge-          zahlt die Renten, die Rentenabfindungen und die\nwährung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.                 Beitragserstattungen in der Regel durch die Deut-\nsche Bundespost. Änderungen des Wohnorts hat\nh) Wegfall und Wiederaufleben der Renten           der Empfänger der Postanstalt anzuzeigen.\n§ 68                            (2) Das Nähere regelt der Bundesminister für\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n(1) Die Witwenrente und die Witwerrente fallen       für das Post- und Fernmeldewesen.\nmit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Be-\nrechtigte wieder heiratet.                                (3) Die Deutsche Bundespost erhält für die Aus-\nzahlungen nach Absatz 1 eine Vergütung, deren Höhe\n(2) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder       vom Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen\nverheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder     mit dem Bundesminister der Finanzen und dem\nüberwiegendes Verschulden der Witwe oder des            Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nWitwers aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt     festgesetzt wird.\nder Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten vom\n§ 74\nAblauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder\nfür nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag      Jede Rente, bei Hinterbliebenenrenten jede ein-\nspätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder         zelne Rente, wird in monatlichen Beträgen im vor-\nder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist; ein     aus gezahlt und bei jeder Auszahlung auf 10 Deut-\nvon der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung         sche Pfennig nach oben abgerundet. Renten unter\nder Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unter-           10 Deutsche Mark monatlich können für einen län-\nhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwen-          geren Zeitraum im voraus gezahlt werden.\noder Witwerrente anzurechnen. Eine bei der Wie-\nderverheiratung gezahlte Abfindung ist in ange-                                   § 75\nmessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten,\nsoweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben des           Der Bundesminister für Arbeit kann durch allge-\nAnspruchs auf Rente gewährt ist.                        meine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des\nBundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu zah-\n(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Bezieher einer    len ist, die sich im Ausland aufhalten.\nRente nach §§ 42 oder 43 Abs. 2 entsprechend.\n(4) Für die Berechnung der Rente nach Wieder-              l) Dbertragung, Verpfändung, Pfändung,\naufleben des Anspruchs gilt § 47 Abs. 1 letzter Satz             Verhältnis zu anderen Verpflichteten,\nentsprechend.                                                                Aufrechnung\n§ 69                                                    § 76\nDie Waisenrente fällt mit dem Ablauf des Monats        Für die Dbertragung, Verpfändung und Pfändung\nweg, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewäh-        ,der Rentenansprüche gelten die §§ 119 und 119 a\nrung weggefallen sind.                                  der Reichsversicherungsordnung.","106                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1S57, Teil I\n§ 77                          Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden,\n(1) Für die Beziehungen der Bundesversiche-          wenn seit dem Wegfallen der Versicherungspflicht\nrungsanstalt für Angestellte zu den Trägern der         zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht\nöffentlichen Fürsorge und anderen Verpflichteten        erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung\ngelten §§ 1522, 1527, 1531, 1535 b, 1536 bis 1539,      oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.\n1541 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.          (2) Hat ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbs-\nunfähigkeit die Wartezeit nach § 24 Abs. 3 noch\n(2) Für den Ubergang von Schadensersatzansprü-\nnicht erfüllt und ist es für ihn nicht mehr möglich,\nchen gilt § 1542 der Reichsversicherungsordnung\nbis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Warte-\nentsprechend.\nzeit für das Altersruhegeld zu erfüllen, so gilt Ab-\n§ 78                          satz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.\nGegen Leis tu nr;sansprüche dürfen nur aufgerech-        (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe, wenn der\nnet werden                                              Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter\nErsatzforderungen für bezogene Entschädigungen,       Wartezeit nicht gegeben ist.\nsoweit dem Träger der Rentenversicherung ein            (4) Nach Ablauf des zehnten Jahres seit dem\nAnspruch da.rauf nach § 77 Abs. 2 zusteht,           Eintritt in die Versicherung ist eine Erstattung nach\ngeschuldete Sozialversicherungsbeiträge,             Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn seit der\ngezahlte Vorschüsse,                                 letzten wirksamen Beitragsentrichtung fünf Jahre\nzu Unrecht von der Bundesversicherungsanstalt        verstrichen sind.\nfür Angestellte gezahlte Leistungen,                     (5) Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus\nzu erstattende Kosten des Verfahrens,                der Versicherung gewährt worden, so sind nur die\nvon der Bundesversicherungsanstalt für Ange-         später entrichteten Beiträge zu erstatten.\nstellte verhängte Ordnungsstrafen in Geld.              (6) Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen\nTeil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt\nm) Neuieslstellung von Leistungen            werden.\n(7) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche\n§ 79\naus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten\nüberzeugt sich die Bundesversicherungsanstalt für     und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung\nAngestellte bei erneuter Prüfung, daß eine Leistung     aus.\nzu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu                              § 83\nniedrig festgestellt worden ist, so hat sie sie neu        (1) Heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf An-\nfestzustellen.\ntrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die\nZeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder\nn) Rückforderung überzahlter Leistungen          für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin\n§ 80                          bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem\nder Antrag gestellt ist. Beiträge der Höherver-\nDie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte        sicherung sind der Versicherten in voller Höhe zu\nbraucht Leistungen nicht zurückzufordern, die sie\nerstatten.\nvor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetz\nzahlen mußte oder die sie zu Unrecht gezahlt hat.          (2) Der Anspruch kann nur binnen drei Jahren\nnach der Eheschließung geltend gemacht werden.\n(3) § 82 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.\nIII. Witwen - und Witwe rr e n t e n -\nabfindung                                     B. Zusätzliche Leistungen\n§ 81                                        aus der Versicherung\n(1) Einer Witwe oder einem Witwer, die wieder                                 § 84\nheiraten, wird als Abfindung das Fünffache des             (1) Die   Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nJahresbetrages der bisher bezogenen Rente gewährt.      stellte kann Mittel der Versicherung aufwenden,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bezieher      um allgemeine Maßnahmen oder Einzelmaß:i:iahmen\neiner Rente nach §§ 42 oder 43 Abs. 2.                  zur Erhaltung oder zur Erlangung der Erwerbsfähig-\nkeit der Versicherten und ihrer Angehörigen oder\nzur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der\nIV. Beitrags erst a t tun gen               versicherten Bevölkerung zu fördern oder durchzu-\n§ 82                          führen.\n(1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen          (2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der\nZweigen der ges{;tzlichen Rentenversicherung, ohne      Aufsichtsbehörde; die Genehmigung kann auch für\ndaß nach § 10 das Recht zur freiwilligen Weiterver-     Pauschbeträge erteilt werden.\nsicherung besteht, so ist dem Versicherten auf An-\ntrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni                               § 85\n1948 im Bundesgebiet und für die Zeit nach dem             (1) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n24. Juni 1948 im Land Berlin entrichteten Beiträge      stellte kann Mittel der Versicherung über die\nzu erstatten. Beiträge der Iföherversicherung sind      Regelleistungen hinaus zum wirtschaftlichen Nutzen\ndem Versicherten in voller Höhe zu erstatten.           der Rentenberechtigten, der Versicherten und ihrer","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                        107\nAngehörigen aufwenden; dies gilt insbesondere für      heiter oder aus beiden Versicherungszweigen zu\ndie Förderung der Erstellung von Wohnungen und         der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenver-\nEigenheimen für die versicherte Bevölkerung.           sicherung hinzugerechnet. Bei der Berechnung der\nLeistungen wird eine Zurechnungszeit nur in dem\n(2) Der Beschluß bedurf der Genehmigung der\nVersicherungszweig angerechnet, zu dem der letzte\nAufsichtsbehörde.\nBeitrag entrichtet ist. Waisenrente wird nur aus der\n§ 86                         knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt.\n(1) Die   Bundcsversicherungscmstalt für Ange-         (5) Kinderzuschuß wird nur aus einem Versiche-\nstellte kann Mittel der Versicherung aufwenden,        rungszweig gewährt, und zwar in der Reihenfolge:\num Rentenberechtigte mit ihrer Zustimmung in           Rentenversicherung der Angestellten, Rentenver-\neinem Altersheim, einem Kinderheim oder einer          sicherung der Arbeiter, knappschaftliche Rentenver-\nähnlichen Anstalt untcrzubrinqen.                      sicherung.\n(2) Für die Dauer der Unterbringung des Renten-                                § 90\nberechtigten ruht dessen Rente; dem Berechtigten          (1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung\nkann die Rente ganz oder teilweise belassen            der Leistung ist der Träger des Versicherungs-\nwerden.                                                zweiges, an · den zuletzt Beiträge entrichtet sind.\nSind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungs-\nC. Wanderversicherung                      zweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene\nVersicherungsträger zuständig. Für die Zuständig-\n§  87                         keit ist die Wirksamkeit der Beiträge unerheblich.\nDie Vorschriften der Wanderversicherung gelten         (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nfür einen Versicherten der Rentenversicherung der      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAngestellten, der Rentenversicherung der Arbeiter      die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln.\noder der knappschaftlichen Rentenversicherung, für\nden auch Beiträge zu einem oder mehreren der an-\n§ 91\nderen genannten Versicherungszweige wirksam ent-\nrichtet sind.                                             (1) Auf die festgestellte Leistung finden die ge-\nmeinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte\n§ 88                          und für Renten an Hinterbliebe_1e (§§ 49 bis 80) und\n(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in   die Vorschriften über die Witwen- und Witwerren-\nden in § 87 genannten Zweigen der Rentenversiche-      tenabfindung (§ 81) Anwendung.\nrung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags-        (2) Gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung\nund Ersatzzeiten) zusammengerechnet, soweit sie        des § 89 dürfen auch die in § 78 bezeichneten For-\nnicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Wartezeit   derungen aufgerechnet werden.\nbei der Knappschaftsrente werden nur die Versiche-\nrungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) der knapp-                               § 92\nschaftlichen Rentenversicherung angerechnet.              Sind nach einem zwischenstaatlichen Vertrag\n(2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die   Versicherungszeiten mehrerer Zweige der deutschen\nWeiterversicherung (§ 10) werden die in den in § 87    Rentenversicherung und eines oder mehrerer aus-\ngenannten Zweigen der Rentenversicherung zurück-       ländischer Versicherungszweige zusammenzurech-\ngelegten Beitragszeiten zusammengerechnet, soweit      nen, so ist die Höhe der deutschen Leistungen so zu\nsie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.                 berechnen, daß zunächst nach den deutschen Vor-\nschriften festgestellt wird, welche Leistungen die\n§  89                         einzelnen deutschen Versicherungszweige zu ge-\nwähren haben. Auf die hiernach für jeden Versiche-\n(1) Beim   Eintritt des Versicherungsfalles wird    rungszweig berechnete deutsche Einzelleistung sind\neine Leistung nur aus den Versicherungszweigen         dann die entsprechenden Vorschriften des zwischen-\nder Rentenversicherung gewährt, deren Leistungs-       staatlichen Vertrages anzuwenden.\nvoraussetzungen erfüllt sind.\n(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung berech-                               § 93\nnet und festgestellt.                                     (1) Zwischen den beteiligten Versicherungsträgern\n(3) Die in der Rentenversicherung der Angestell-    findet ein finanzieller Ausgleich statt.\nten und in der Rentenversicherung der Arbeiter zu-\n(2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung der\nrückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) und anred1-\nin den beteiligten Versicherungszweigen zurückge-\nnungsfähigen Ausfallzeiten (§ 36) werden zusam-\nlegten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der\nmengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die\nHöhe der den Beiträgen zugrunde liegenden Ent-\nZurechnungszeit werden nur eir,mal berücksichtigt.\ngelte oder Arbeitseinkommen durchzuführen. Dabei\nAus den danach anzurechnenden Zeiten wird nach\ngelten Ersatzeiten und Ausfallzeiten in dem Ver-\ndem für den zur Feststellung und Zahlung der Lei-\nsicherungszweig als zurückgelegt, zu dem der letzte\nstung zuständigen Versicherungszweig geltenden\nBeitrag vor der Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet\nRecht eine einheitliche Leistung gewährt.\nist, und, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein\n(4) Sind auch die Leistungsvoraussetzungen der      Beitrag entrichtet ist, in dem Versicherungszweig, zu\nknappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, so       dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfallzeit\nwird die Leistung aus der Rentenversicherung d~r       der erste Beitrag entrichtet wurde. Rentenbezugs-\nAngestellten oder der Rentenversicherung der Ar-       zeiten werden in dem Versicherungszweig, der die","108                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nR(mte gewährt hat, angerechnet. Eine Zurechnungs-        Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten,\nzeit wird bei den beteiliglen Versicherungszweigen       über die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungs-\nnach der Dauer der in ihnen zurückgelegten Versiche-     fähigkeit und der Produktivität und über die Ver-\nrungs- und Ausfallzeiten anteilmäßig berücksichtigt;     änderung des Volkseinkommens je Erwerbstätigen\ndies gilt für die fälle, in denen eine Kürzungs- oder    in den voraufgegangenen Kalenderjahren seit\nRuhensvorsch rift angewandt ist, entsprechend.           der letzten versicherungstechnischen Bilanz zu be-\n(3) Der Bundesminister för Arbeit bestimmt durch      richten. Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzu-\nRechtsverordnung mi.t Zuslimnrnng des Bundesrates        legen. Ergibt der Bericht, daß Maßnahmen des Ge-\ndie CrundsiHze und das Verfahren für den Aus-            setzgebers erforderlich. sind, so hat die Bundesre-\ngleich nach den Absätzen 1 und 2. Er kann eine           gierung gleichzeitig Gesetzgebungsvorschläge zu\npauschale Ennittlu ng der Ausgleichsbeträge vor-         unterbreiten, insbesondere ob und inwieweit eine\nschreiben und kann das Bundesversicherungsamt            Änderung der Vomhundertsätze der §§ 30 und 31\nmit der Durcbführun~J des jfünlichen Ausgleichs be-      oder der allgemeinen Bemessungsgrundlage gemäß\nauftragen.                                               § 32 Abs. 2 oder des Beitragssatzes gemäß § 112 er--\nforderlich ist.\nD. Aufklärun9spflicht                                                § 111\n§ 94                             (1) Reichen die Beiträge zusammen mit den son-\nDer Bundesversicherun~Jsanslalt für Angestellte       stigen Einnahmen voraussichtlich nicht aus, um die\nobliegt die allgemeine Aufklärung der versicherten       Ausgaben der Versicherung für die Dauer des\nBevölkerung und der Rentner über ihre Rechte und         näd1sten Jahres zu decken, so sind die erforder-\nPflichten. Die Pflicht der Versidwrungsämter zur Er-     lichen Mittel vom Bund aufzubringen (Bundes-\nteilung von Auskünften bleibt unberührt. Die Bun-        garantie). Das Nähere wird durch besonderes Gesetz\ndesversicherungsanstalt für Angestellte hat in ge-       bestimmt.\neigneter Weise auf diese Pflicht hinzuweisen.\"              (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der\nBundesgarantie durch die Bundesversicherungsan-\nstalt für Angestellte ist, daß deren Vermögen die\n„FUNFTER ABSCHNITT\nfür die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen\nAufbringung der Mittel                          Verwaltung notwendigen Mittel nicht übersteigt.\nI. Aufbringung der Mittel                                          II. Beiträge\n§ 109\n1. Allgemeiner Beitragssatz\nDie Mittel für die Ausgaben der Versicherung\nwerden durch Beiträge der Versicherten und der                                     § 112\nArbeitgeber sowie durch einen Zuschuß des Bundes            (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten be-\naufgebracht.                                             trägt 14 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgeben-\nden Bezüge des Versicherten, soweit diese die\n§ 110                          Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht über-\nschreiten.\n(1) Zur Festsetzung der künftigen Höhe der Bei-\nträge wird für die Gesamtheit der Versicherten ein          (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbe-\ndurchschnittlicher Beitragssatz berechnet. Er ist so     züge das Doppelte der allgemeinen Bemessungs-\nzu bemessen, daß jeweils für einen zehnjährigen          grundlage (§ 32 Abs. 2), die für die Versicherungs-\nDeckungsabschnitt der Wert aller in diesem Dek-          fälle des laufenden Kalenderjahres gilt; sie ist auf\nkungsabschnilt eingehenden Beiträge und sonstigen        einen durch 600 teilbaren Betrag nach oben oder\nEinnahmen samt dem Vermögen mit Zins und Zin-            unten abzurunden. Beitragsbemessungsgrenze für\nseszins den Betrag deckt, der erforderlich ist, damit    Monatsbezüge ist ein Zwölftel des aus Satz 1 sich\nalle in dem betreffenden Deckungsabschnitt zu lei-       ergebenden Betrages. Der Bundesminister für Arbeit\nstenden Aufwendungen bestritten werden können            gibt alljährlich die Beitragsbemessungsgrenzen be-\nund außerdem am Endl~ des Deckungsabschnitts eine        kannt.\nRücklage verbleibt, die den Aufwendungen zu                 (3) Für die Berechnung des Beitrages nach den\nLasten der Versicherungsträger im letzten Jahre          Absätzen 1 und 2 ist maßgebend\ndes Deckungsabschnitts gleichkommt.\na) bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern\n(2) Der Bundesminister für Arbeit stellt in Ab-                  (§ 2 Nr. 1 und 2) der Bruttoarbeitsentgelt\nständen von zwei Jahren versicherungstechnische                     (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) aus\nBilanzen auf, erstmalig für den 1. Januar 1959. Die                 der die Versicherungspflicht begründenden\nBilanzen sollen für die drei auf den Stichtag der                   Beschäftigung,\nBilanz folgenden Jahrzehnte erkennen lassen, wie                b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen\nsich die Einnahmen, die Ausgaben und das Ver-                       (§ 2 Nr. 3 bis 6) das Bruttoarbeitseinkom-\nmögen der Versicherungsträger voraussichtlich ent-                  men aus der die Versicherungspflicht be-\nwickeln werden.                                                     gründenden Tätigkeit,\n(3) Die Bundesregierung hat die versicherungs-               c) bei versicherungspflichtigen Mitgliedern\ntechnische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaf-                  von Genossenschaften oder Gemeinschaften\nten des Bundes zuzuleiten und zugleich nach An-                     (§ 2 Nr. 7) die Geld- und Sachbezüge, die\nhören des Sozialbeirates (§§ 50 bis 52) über die                    sie persönlich erhalten,","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          109\nd) bei während einer Wehrdienstleistung ver-              (3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch\nsicherungspflichtigen Personen (§ 2 Nr. 8)          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Geld- und Sachbezüge, die sie nach den          in Ergänzung der Beitragsklassen des Absatzes 1\nVorschriften des Soldatengesetzes erhalten.         jeweils eine weitere Beitragsklasse entsprechend der\n(4) Die Pflichtbeiträge sind zu tragen                       Staffelung der den bestehenden Beitragsklassen zu-\ngeordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeits-\na) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1             einkommen und der Monatsbeiträge anzufügen,\nund 2 von dem Versicherten und dem\nwenn die Beitragsbemessungsgrenze für Monats-\nArbeitgeber je zur Hälfte, jedoch von dem           bezüge (§ 112 Abs. 2) den Anfangsbetrag des der\nArbeitgeber allein, wenn der monatliche             letzten Beitragsklasse zugeordneten Bruttoarbeits-\nBruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein           entgelts oder Bruttoarbeitseinkommens um mehr als\nZehntel der Beitragsbemessungsgrenze für            50 Deutsche Mark überschreitet.\nMonatsbezüge (Absatz 2) nicht übersteigt,\nb) bei Versicherungspflicht nach§ 2 Nr. 3 bis 6                                   § 115\nvon d(;m Versicherten allein,                          (1) Für die Weiterversicherung (§ 10) werden\nc) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 7 von         folgende Beitragsklassen gebildet:\nder Genossenschaft oder Gemeinschaft,                     Beitragsklasse                 Monatsbeitrag\nwelcher der Versicherte angehört,                               A                    14,- Deutsche Mark\nd) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 vom                      B                    28,- Deutsche Mark\nBund.                                                           C                    42,- Deutsche Mark\n(5) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein-                           D                    56,-Deutsche Mark\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-                              E                    70,- Deutsche Mark\ngung und dem Bundesminister der Finanzen mit                                F                    84,- Deutsche Mark\nZustimmung des Bundesrates für die in Absatz 3                              G                    98,- Deutsche Mark\nBuchstabe d genannten Sachbezüge pauschale Be-                              H                   105,- Deutsche Mark.\nträge festsetzen.                                                  (2) § 114 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 113\n(3) Für die Höherversicherung werden die glei-\nFür Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ver-               chen Beitragsklassen wie für die Weiterversiche-\nsicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 von der Ver-                rung gebildet.\nsicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber\nden Beitragsanteil zu f~ntrichten, den er entrichten                          - III. Zuschuß des Bundes\nmüßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig                                        § 116\nwäre.                                                             ·(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Renten-\n2. Beitragsklassen                           versicherung de1 Angestellten, die nicht Leistungen\n§ 114                             der Alterssicherung sind, einen Zuschuß.\n(1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Beiträge             (2) Der Zuschuß des Bundes wird für das\nzu entrichten haben (§ 127), werden nach der Höhe               Kalenderjahr 1957 auf 682 Millionen Deutsche\nder monatlichen Bruttoarbeitsentgelte oder Brutto-              Mark festgesetzt. Er verändert sich in den folgen-\narbeitseinkommen folgende Beitragsklassen ge-                   den Jahren entsprechend einer Anderung der all-\nbildet:                                                         gemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2).\nBeitrags-         Bru l toar bei tsen tgelt         Monats-             IV. Abrechnung und Postvorschuß\nklasse      oder Bruttoarbeitseinkommen            beitrag\nim Monat                                                        § 117\n(1) Das    Bundesversicherungsamt führt die Ab-\nI                                 bis 25 DM    1,75 DM\nII       von mehr als 25 DM bis 75 DM           7,-DM     rechnung zwischen der Bundesversicherungsanstalt\nIII       von mehr als 75 DM bis 125 DM 14,-DM             für Angestellte, der Deutschen Bundespost und\nIV        von mehr als 125 DM bis 175 DM 21,-DM            dem Bund durch.\nV        von mehr als 175 DM bis 225 DM 28,-DM\nVI        von mehr als 225 DM bis 275 DM 35,-DM               (2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundes-\nVII        von mehr als 275 DM bis 325 DM 42,-DM            versicherungsamt zur Durchführung der Abrech-\nVIII        von mehr als 325 DM bis 375 DM 49,-DM            nung binnen acht Wochen nach Ablauf jedes\nIX        von mehr als 375 DM bis 425 DM 56,-DM            Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung\nX        von mehr als 425 DM bis 475 DM 63,--DM\nXI        von mehr als 475 DM bis 525 DM 70,-DM            der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im\nXII        von mehr als 525 DM bis 575 DM 77,-DM            abgelaufenen Kalenderjahr gezahlt worden sind.\nXIII        von mehr als 575 DM bis 625 DM 84,-DM\nXIV         von mehr als 625 DM bis 675 DM 91,-DM               (3) Die     Bundesversicherungsanstalt   für    An-\nXV         von mehr als 675 DM bis 725 DM 98,-DM            gestellte hat die zu erstattenden Beträge binnen\nXVI         von mehr als 725 DM                  105,---DM.  zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungs-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch                 aufforderung zu zahlen.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    (4) Die Deutsche Bundespost kann von der Bun-\nfür einzelne Gruppen von Pflichtversicherten im                 desversicherungsanstalt für Angestellte monatliche\nSinne des § 2 Nr. 3 bis 6 und des § 118 Abs. 2, deren           Vorschüsse verlangen. Das Nähere bestimmt der\nArbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen schwan-                   Bundesminister für Arbeit durch allgemeine Ver-\nkend sind, die Beitragsentrichtung in einer bestimm-            waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes-\nten Beitragsklasse oder nach durchschnittlichen Ar-             rates. Er kann das Bundesversicherungsamt mit der\nbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen vorschreiben.              Festsetzung der Vorschüsse beauftragen.","110                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nSECHSTER ABSCHNITT                             2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung\nBei tragsverfa.hren                                               § 121\n(1) Beiträge, die nach § 118 von dem Arbeitgeber\nI. Entrichtung der Beiträge\nzu entrichten sind, werden von den Trägern der\ndurch den Arbeitgeber                     gesetzlichen Krankenversicherung (Einzugsstellen)\n1. Allgemeines                      eingezogen.\n§ 118                             (2) Der Arbeitgeber hat die Beiträge für Ver-\nsicherte, die gleichzeitig krankenversicherungs-\n(1) Die Beilräge für versicherungspflichtige Be-\npflichtig sind, mit den Krankenversicherungsbeiträ-\nschäftigte sind von dem Arbeitgeber zu entrichten.\ngen zusammen in einem Betrag an die Kranken-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                          kasse, die für die Erhebung der Beiträge zur ge-\na) Personen, die im Laufe eines Monats re-       setzlichen Krankenversicherung zuständig ist, ab-\ngelmäßig bei mehreren Arbeitgebern be-       zuführen. Für Versicherte, die rentenversicherungs-\nschäftigt werden (Mehrfachbeschäftigte),     pflichtig, aber nicht krankenversicherungspflichtig\nb) unsländig Beschäftigte (§ 441 der Reichs-     sind, sind die Beiträge an die Krankenkasse abzu-\nversicherungsordnung) und                    führen, bei der sie ohne Rücksicht auf die Mitglied-\nc) deutsche Beschäftigte ausländischer Staaten   schaft bei einer Ersatzkasse krankenversicherungs-\nund solcher Personen, die nicht der inlän-   pflichtig wären.\ndischen Gerichtsbarkeit unterstehen.            (3) Die Einzugsstelle entscheidet über die Ver-\n(3) Bei Mehrfachbeschäftigten, die bei einem Ar-     sicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Bei-\nbeitgeber überwiegend beschäfligt sind (Hauptbe-        tragshöhe; sie erläßt unbeschadet des Absatzes 4\nschäftigung), ist für die Hauptbeschäftigung Ab-        den erforderlichen Verwaltungsakt und den Wider-\nsatz 1 anzuwenden.                                      spruchsbescheid; in Verfahren vor den Sozial-\ngerichten ist sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt\n§ 119\nangefochten wird.\n(1) Der Versicherte, für den der Arbeitgeber den\n(4) Die Einzugsstelle ist an Erklärungen der Bun-\nBeitrag zu entrichten hat, muß sich bei der Gehalts-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte zu Rechts-\nzahlung die Hälfte des Beitrags vom Bargehalt ab-\nfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.\nziehen lassen. Der Arbeitgeber darf nur auf diesem\nWege den Beitragsanteil des Versicherten wieder            (5) Der Bundesminister für Arbeit regelt durch\neinziehen. Die Abzüge sind auf die Gehaltszeiten        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ngleichmäßig zu verteilen.                               rates, wie der Arbeitgeber für die in § 2 Nr. 2 ge-\n(2) Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so       nannten Beschäftigten Beiträge zu ~ntrichten hat.\nkann der Arbeitgeber den Sachbezug um den Bei-\ntragsanteil des Versicherten kürzen. Dies gilt nicht,                            § 122\nwenn der Versicherte seinen Beitragsanteil dem\n(1) Für die An-, Um- und Abmeldung, für die\nArbeitgeber bar erstattet. vVird der Entgelt von\nFälligkeit und Zahlung der Beiträge, ihren Einzug\nDritten gewährt, so hat der Versicherte seinen Bei-\nund die Erhebung von Säumniszuschlägen gelten\ntragsanteil dem Arbeitgeber bar zu erstatten, wenn\ndie Vorschriften der gesetzlichen Krankenver-\ndieser den vollen Beitrag entrichtet hat.\nsicherung mit Ausnahme des § 397 der Reichsver-\n(3) Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der          sicherungsordnung entsprechend. Die Vorschriften\nnächsten Gehaltszahlung nachgeholt werden, es sei       über die Fälligkeit der Beiträge gelten mit der\ndenn, daß der Arbeitgeber Beiträge schuldlos nach-      Maßgabe, daß die Beiträge zur Rentenversicherung\nentrichtet.                                             der Angestellten spätestens am 15. des Monats\n(4) Abschlagszahlungen gelten nicht als Gehalts-     fällig werden, der dem Monat der Gehaltszahlung\nzahlungen im Sinne dieser Vorschrift.                   folgt, auch wenn die Satzung der Krankenkasse für\ndie Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kran-\n(5) Ist gegen den Arbeitgeber eine Anordnung         kenversicherung einen späteren Zeitpunkt be-\ndes Versicherungsamtes nach § 398 der Reichsver-\nstimmt.\nsicherungsordnung ergangen, so gilt die Anord-\nnung auch für die Beiträge zur Rentenversicherung          (2) Der Beitragsberechnung ist der für die Be-\nder Angestellten. Die Versicherten haben dann           rechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-\nihren Beitragsanteil an Stelle des Arbeitgebers         versicherung maßgebende Grundlohn (wirklicher\nselbst einzuzahlen.                                     Arbeitsyerdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse) zu-\n(6) Macht der Versicherte glaubhaft, daß der auf     grunde zu legen. Uberschreitet der Entgelt die Bei-\nihn entfallende Beitragsanteil vom Gehalt abge-         tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken-\nzogen worden ist, so gilt der Beitrag ohne Rück-        versicherung (§ § 180 und 385 der Reichsversiche-\nsicht auf die tatsächliche Abführung als entrichtet.    rungsordnung), so wird der Beitrag bis zur\nBeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung\n§ 120                          (§ 112 Abs. 2) nach einem Grundlohn berechnet, der\nfür krankenversicherungspflichtige Personen gilt.\nDer Versicherte kann an Stelle des Arbeitgebers\nselbst die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeit-        (3) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der\nnehmeranteil) entrichten. Der Arbeitgeber hat dann      Beiträge länger als eine Woche von der Zahlungs-\nden auf ihn entfallenden Beitragsanteil zu erstatten.   aufforderung an in Verzug sind, können ein ein-","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                           111\nmaliger Säurnniszuschlag in Höbe von 2 vom Hun-              (3) Sind    für die Zeit der versicherungsfreien\ndert der riicksLincliw~n Rcitr~ige und bei Zahlungs-      Beschäftigung freiwillige Beiträge entrichtet, so\nverzug von l~inger als drei Monaten nach Zah-             gelten die freiwilligen Beiträge als Beiträge der\nlungsau fforderuntJ Zinsen in Höhe des jeweiligen         Höherversicherung.\nDiskont<rn lzes der Bcrnk dcu !.scher Länder erhoben          (4) Die nachzuentrichtenden Beiträge gelten als\nwerden. Für clic! Berechnung und die Einziehung            rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Der Eintritt\ndes S~iumniszuschlaqes und der Zinsen gilt § 397 a        des Versicherungsfalles steht der Entrichtung der\ncler Reichsversicherungsordnung.                           Beiträge nicht entgegen.\n(5) Wenn Personen für         denselben Zeitraum in\n3. Entgefü;beschcinigung                   der Rentenversicherung der Angestellten und der\n§ 123                          Rentenversicherung der Arbeiter nachzuversichern\n(1) Die Entrichtung der Beiträge durch den Ar-        wären, so sind keine Beiträge zur Rentenversiche-\nbeitgeber ist durch Entgeltsbescheinigungen (Ab-           rung der Arbeiter zu entrichten.\nsatz 2) in der Versichcrun9skarte des Versicherten            (6) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge un-\n(§ 133) nachzuweisen.                                      mittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte und fügt eine Bescheinigung bei, die\n(2) Zum Nachweis trägt der Arbeitgeber alsbald\nBeginn und Ende der versicherungsfreien Beschäfti-\nnach Ablauf jedes Kalenderjahres und bei Beendi-\ngung des Beschöftigungsverhältnisses für das lau-          gungszeiten und die Höhe der Bruttoentgelte, ein-\nfende Jahr in die Versictu~rungskarte ein                  schließlich des Wertes etwaiger Sachbezüge und\nNutzungen, bezeichnet, die in den einzelnen\n1. die Zeit, in der er den Versicherten in die-   Kalenderjahren für die genannten Beschäftigungs-\nsem Kalenderjahr gegen Entgelt beschäf-       zeiten geza_hlt sind. Die Bundesversicherungsan-\ntigt hat,\nstalt für Angestellte beurkundet die Zeiten und\n2. den gesamten beitragspflichtigen Brntto-      Entgelte und erteilt dem Versicherten darüber eine\narbeitsentgelt, den der Versicherte in die-   Aufrechnungsbescheinigung.\nser Zeit von ihm erhalten hat,\n(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n3. den Namen der Krankenkasse, an die die        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\nBeiträge abgeführt sind, und                  men, welche Entgelte in den Fällen des Absatzes 2\n4. seinen Namen (Firnwnname) mit Anschrift       zu berücksichtigen sind, wenn der wirkliche Ar-\nund Unterschrift.                             beitsentgelt nicht nachweisbar ist.\n(3) Wurde die Beschäftigungszeit um weniger\n§ 125\nals einen Kalendermonat ohne Gewährung von\nEntgelt unterbrochen, so ist diese Unterbrechung in          (1) Die Nachentrichtung von Beiträgen wird auf-\ndie Versicherungskarte nicht einzutragen. Das             geschoben,\ngle.iche gilt für Zeiten, für die nach dem Ausschei-              a) wenn der Beschäftigte in eine andere in\nden des Versicherten aus der versicherungspflichti-                  der Rentenversicherung der Angestellten\ngen Beschäftigung nach § 397 der Reichsversiche-                     oder der Rentenversicherung der Arbeiter\nrungsordnung Beiträge entrichtet sind.                               versicherungsfreie Beschäftigung über-\ntritt,\n(4) Für Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsver-                 b) solange die versicherungsfreie Beschäfti-\nsicherungsordnung) tritt an Stelle der Entgelts-                     gung vorübergehend unterbrochen wird,\nbescheinigung in der Ver~icherungskarte als Nach-\nc) wenn der aus der versicherungsfreien Be-\nweis die Eintragung der Seefahrtzeiten und Durch-\nschäftigung ausscheidenden Person oder\nschnittsheuern der Versicherten in der Seemanns-\nihren Hinterbliebenen\nkartei der Seeberufsgenossenschaft (Seefahrtsnach-\nweisungen).                                                           aa) ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit ge-\nwährt wird oder\n4. Nachversicherung                                bb) lebenslängliche Versorgung nach be-\namtenrechtlichen Vorschriften oder\n§ 124\nGrundsätzen zugesichert bleibt,\n(1) In den Fällen des § 9 hat der Arbeitgeber                  d) wenn die aus der versicherungsfreien Be-\ndie Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten,                     schäftigung ausscheidende Person\ndie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der ver-\naa) nicht unmittelbar, aber spätestens ein\nsicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung\nJahr nach dem Ausscheiden in eine\nder Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte\nandere in der Rentenversicherung\nmaßgebend sind. Das Abzugsrecht nach § 119 Abs. 1\nder Angestellten oder der Renten-\nsteht ihm nicht zu.\nversicherung der Arbeiter versiche-\n(2) Der Berechnung der Beiträge ist für die Zeit                         rungsfreie    Beschäftigung   übertritt\nvor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von                                 oder\n150 Deutsche Mark, für die spätere Zeit der wirk-                     bb) zu einer probeweisen Beschäftigung\nliche Arbeitsentgelt zugrunde zu _legen. Bei einer                          übertritt, die spätestens zwei Jahre\nNachversicherung nach § 9 Abs. 2 ist für die Be-                            nach dem Ausscheiden in eine in der\nrechnung der Beiträge der bezogene Unterhaltszu-                            Rentenversicherung der Angestellten\nschuß maßgebend. Mindestens ist die Nachver-                                oder der Rentenversicherung der Ar-\nsicherung nach einem Monatsentgelt von 150 Deut-                            beiter versicherungsfreie Beschäfti-\nsche Mark durchzuführen.                                                     gung übergeht.","112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a          (5) Für Mehrfachbeschäftigte, die bei einem Ar-\nund d sind die Beiträge erst dann zu entrichten,        beitgeber überwiegend beschäftigt sind, gilt Ab-\nwenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder sich         satz 4 nicht für die Hauptbeschäftigung.\nanschließenden, den Aufschub begründenden Be-\nschäftigung, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c\n§ 128\nbeim Eintritt des Versicherungsfalles dem Ausge-\nschiedenen oder seinen Hinterbliebenen nach be-            Wer sich während einer entgeltlichen, aber nicht\namtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen          bar bezahlten Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) frei-\neine lebenslängliche Versorgung oder an deren           willig versichert, hat Anspruch auf den Beitrags-\nStelle eine Abfindung nicht gewährt wird.               anteil des Arbeitgebers, und zwar in Höhe des Be-\ntrages, den dieser nach § 112 Abs. 4 tragen müßte,\n(3) Ob die Entrichtung der Beiträge aufgescho-       wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre.\nben wird, entscheiden die nach § 6 Abs. 2 zustän-\ndigen Stellen.\n§ 129\n(4) Ist die Entrichtung der Beiträge aufgescho-\n(1) Die Entrichtung der Beiträge für die \\t\\/eiter-\nben, so ist dem Beschäftigten eine Bescheinigung\nversicherung (§ 10) erfolgt durch Verwendung von\nüber die Nachversicherungszeiten und den gewähr-\nBeitragsmarken (§§ 131 und 132).\nten Entgelt zu erteilen. Eine gleiche Bescheinigung\nist dem zuständigen Versicherungsträger unter An-          (2) Für jeden Kalendermonat kann nur ein Bei-\ngabe des neuen Arbeitgebers zu übersenden.              trag entrichtet werden. Dem Versicherten steht die\nWahl der Beitragsklasse frei.\n5. Entrichtung der Beiträge durch\nsonstige Verpflichtete                                          § 130\n§ 126                              (1) Beiträge der Höherversicherung werden durch\nFür die Beitragsentrichtung für die nach § 2 Nr. 7   Verwendung       von besonderen Beitragsmarken\nund 8 versicherungspflichtigen Personen gelten die      (§ 131 Abs. 2) entrichtet.\nVorschriften der §§ 121 bis 124 entsprechend. Die          (2) Voraussetzung für die Entrichtung ist, daß\nin diesen Vorschriften für Arbeitgeber bestimmten       für den Kalendermonat, für den der Beitrag der\nPflichten obliegen den Stellen, die nach § 112          Höherversicherung gelten soll, ein Pflichtbeitrag\nden Beitrag zu tragen haben. Die in § 112 Abs. 3        oder ein freiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirk-\nunter Buchstaben c und d genannten Bezüge stehen        sam entrichtet ist. Für einen Kalendermonat kann\ndem Arbeitsentgelt gleich.                              nur ein Beitrag der Höherversicherung entrichtet\nwerden.\nII. Entrichtung der Beiträge                    (3) Neben einem freiwilligen Grundbeitrag kann\nein Beitrag der Höherversicherung nur bis zur\ndurch den Versicherten                    Höhe des Grundbeitrags entrichtet werden. Im\nübrigen steht dem Versicherten die Wahl der Bei-\n1. Allgemeines\ntragsklasse der Höherversicherung frei.\n§ 127\n(1) Mehrfachbeschäftigte (§ 118 Abs. 2 Buch-                          2. Beitragsmarken\nstabe a), unständig Beschäftigte und deutsche Be-\nschäftigte ausländischer Staaten und solcher Per-                               § 131\nsonen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit          (1) Die Entrichtung von Beiträgen durch Ver-\nunterstehen, sowie versicherungspflichtige Selb-        wendung von Beitragsmarken erfolgt durch Ein-\nständige (§ 2 Nr. 3 bis 6) haben selbst die vollen      kleben von Beitragsmarken in die Versicherungs-\nBeiträge durch Verwendung von Beitragsmarken            karten der Versicherten (§ 133).\nzu entrichten.\n(2) Das gleiche gilt für die Beitragsmarken der\n(2) Hebammen mit Niederlassungserlaubnis ent-        Höherversicherung.\nrichten Beiträge nach ihrem durchschnittlichen\nJahresarbeitsverdienst, mindestens aber Beiträge           (3) Die Beitragsmarken sollen entwertet werden.\nder Klasse IV.                                          Als Tag der Entwertung soll auf der Beitragsmarke\nder letzte Tag des Zeitraumes angegeben werden,\n(3) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende      für den die Marke gilt.\njedes Kalendermonats für diesen Monat zu erfol-\ngen.                                                       (4) Freiwillig Versicherte sollen zusätzlich mit\ndem Buchstaben „f\" entwerten.\n(4) Die Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten\nund unständig Beschäftigten (§ 118 Abs. 2 Buch-\nstaben a und b) haben als ihren Beitragsanteil den                              § 132\nVersicherten einen Betrag in Höhe von 7 vom Hun-           (1) Die Beitragsmarken enthalten die Bezeich-\ndert und, soweit der Arbeitgeber den Beitrag nach       nung der Beitragsklasse, des Geldwertes und des\n§ 112 Abs. 4 allein zu tragen hat, in Höhe von 14       Kalenderjahres des Ankaufs, die Beitragsmarken\nvom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsent-         der Höherversicherung außerdem den Aufdruck der\ngeltes zu zahlen.                                       Buchstaben „HV\".","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. FeLtuar 1957                       113\n(2) Die Beitragsmarken werden durch die Deut-         (3) Ersatzzeiten (§ 28) und Ausfallzeiten (§ 36),\nsche Bundespost verkauft. Der Erlös ist an die         die der Versicherte nachweist, trägt die Ausgabe-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte abzu-       stelle in die umgetauschte Karte und in die Auf-\nführen. Die Bundesversicherungsanstalt für An-         rechnungsbescheinigung ein.\ngestellte kann auch besondere Verkaufsstellen für\nBeitragsmarken einrichten.                                                     § 135\n(1) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Ver-\n(3) Die Deutsche Bundespost erhält von der Bun-    sicherungskarten ersetzt die Ausgabestelle vorbe-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte für den        haltlich der Regelung des § 33 Abs. 3. Auch die\nVerkauf der Beitragsmarken eine Vergütung. Die         Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann\nHöhe der Vergütung setzt der Bundesminister für        Karten ersetzen.\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister            (2) Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte\nfür das Post- und Fernmeldewesen durch Rechts-         werden beglaubigt übertragen.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest.\n(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der\nBundesminister für Arbeit durch allgemeine Ver-\n(4) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt\nwaltungsvorschriften.\ndurch allgemeine        Verwaltungsvorschriften die\nUnterscheidungsmerkmale der Beitragsmarken so-                                  § 136\nwie die Zeitabschnitte, für die sie ausgegeben\n(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der Län-\nwerden sollen; er erklärt die Beitragsmarken nach\nder bestimmen die Stellen, die außer der Bundes-\nAblauf ihrer Gültigkeitsdauer für ungültig.            versicherungsanstalt für Angestellte die Versiche-\nrungskarten ausgeben und umtauschen (Ausgabe-\n(5) Ungültig gewordene Beitragsmarken können       stellen).\nbinnen einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeits-\ndauer bei der Deutschen Bundespost, binnen weite-         (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt allge-\nren fünf Monaten bei der Bundesversicherungs-         meine Verwaltungsvorschriften über die Muster der\nVersicherungskarten und Aufrechnungsbescheini-\nanstalt für Angestellte umgetauscht werden.\ngungen, über Ausstellung und Umtausch von Ver-\nsicherungskarten, über die Führung von Ausstel-\nlungsregistern, über die Eintragung von Ersatzzeiten\nund Ausfallzeiten, über Sammelkarten, über die\nIII. Gemeinsame Vorschriften                 Berichtigung von Versicherungskarten und Auf-\nfür die Beitragsentrichtung                rechnungsbescheinigungen und über die Vernich-\ntung von Versicherungskarten nach Zeitablauf. Er\ndurch Arbeitgeber und Versicherte               kann bestimmen, daß in die Versicherungskarten\nzu statistischen Zwecken eine Zählnummer einge-\n1. Versicherungskarten                 tragen wird.\n§ 133                           (3) Die Kosten für die Vordrucke der Versiche-\nrungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen trägt\n(1) Zum Nachweis der durch Abführung an eine\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.\nEinzugsstelle und der durch Verwendung von Bei-\ntragsmarken entrichteten Beiträge dient die Ver-\nsicherungskarte.                                                                § 137\n(2) Die Versicherungskarte wird durch die Aus-         Die Ausgabestellen übersenden die bei ihnen um-\ngabestelle (§ 136 Abs. 1) auf Antrag des Versicher-    getauschten oder abgelieferten Versicherungskarten\nten oder des Arbeitgebers am:gestellt und dem          der Bundesversicherungsanstalt für Ang·estellte. Die\nAntragsteller ausgehändigt.                            Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann\nden Inhalt aller Karten des Versicherten in Sammel-\nkarten übertragen und die Einzelkarten vernichten.\n§ 134\n(1) Die Versicherungskarte ist bei der Ausgabe-                              § 138\nstelle (§ 136 Abs. 1) in eine neue Versicherungskarte\n(1) Niemand darf unbefugt eine Versicherungs-\numzutauschen, wenn die für die Entgeltsbescheini-\nkarte gegen den Willen des Inhabers zurückbehal-\ngungen oder Beitragsmarken vorgesehenen Felder\nten.\ngefüllt sind; sie soll spätestens binnen drei Jahren\nnach dem Tage der Ausstellung umgetauscht werden.         (2) Die Versicherungskarte darf nur die gesetzlich\nvorgeschriebenen Angaben, aber keine Zusätze zur\n(2) Für die umgetauschte Versicherungskarte er-     Kennzeichnung des Inhabers, insbesondere seiner\nhält der Versicherte eine Aufrechnungsbescheini-       Führung oder seiner Leistungen, enthalten. Karten,\ngung, in der die verwendeten Beitragsmarken nach       die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat jede\nBeitragsklassen zusammengefaßt bescheinigt sind        Behörde, der sie zugehen, einzubehalten und ihren\nund der Inhalt der eingetragenen Entgeltsbescheini-    Ersatz durch neue Karten bei der zuständigen Stelle\ngungen wiedergegeben ist.                              zu veranlassen.","114                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. Beitragsentrichtung im Ausland                  (3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unterbrechen\nauch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung\n§ 139                          rückständiger Beiträge und des Anspruchs auf\nRückzahlung von zu Unrecht entlichteten Beiträgen\nDer Bunclesminisler für Arbeit bestimmt durch\n(§ 29 der Reichsversicherungsordnung und § 146\nRechtsverordnung mit Zustirnrnung des Bundesrates,\ndieses Gesetzes).\nin welcher Weise die Entrichtung von Pflichtbeiträ-\ngen oder freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im\n§ 143\nAusland zu erfolgen hat.\n(1) Sind für einen Versicherten Pflichtbeiträge\nzur Rentenversicherung der Angestellten anstatt zur\n3. WfrkscHn kcit der Beitragsentrichtung           Rentenversicherung der Arbeiter oder zur knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung entrichtet oder um-\n§ 140\ngekehrt, so dürfen die Beiträge nur insoweit bean-\n(l) Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sind     standet werden, als die Nachentrichtung von Bei-\nunwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren          trägen zu den anderen Versicherungszweigen\nnach Schluß clcs Kä.lenderjuhre.s, für das sie gelten    statthaft ist. Bei Streit über die Versicherungszu-\nsollen, entrichtet werden.                               gehörigkeit sind bis zur Entscheidung Beiträge an\n(2) Uber diese Ze:~it hinaus hat der Versicherungs-   den bisherigen Versicherungsträger zu entrichten.\nträger die Nachcntrichtung von Pflichtbeiträgen             (2) Die   beanstandeten Beiträge werden dem\nbinnen zwei weiteren Juhren zuzulassen, wenn sie         zuständigen Versicherungszweig überwiesen; sie\nohne Verschulden des Versicherten nicht rechtzeitig      gelten als zu Recht entrichtete Beiträge dieses Ver-\nentrichtet worden sind. Ein Verschulden liegt ins-       sicherungszweiges.\nbesondere dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber\ndie Versicherungskarte aufbewahrt und sie nicht             (3) Sind freiwillige Beiträge zur Rentenversiche-\nzur richtigen Zeit ordnungsgemäß umgetauscht hat.        rung der Angestellten entrichtet, obwohl die Wei-\nterversicherung nach § 10 Abs. 3 nicht in diesem\n(3) In J\"\"7ällen besonderer Härte kann die Bundes-\nVersicherungszweig zulässig ist, so hat die Bundes-\nversicherungsanstalt für Angestellte die Nachent-\nversicherungsanstalt für Angestellte die Beiträge\nrichtung von Pflichtbeiträgen auch nach Ablauf der\nunbeschadet des § 145 Abs. 2 Nr. 2 zu beanstanden\nin Absatz 2 bezeichneten Frist zulassen und hierfür\nund sie dem zuständigen Versicherungszweig zu\neine Frist bestimmen, wenn der Versicherte trotz\nüberweisen, auch wenn der Versicherungsfall ein-\nBeobachtung jeder nach den Umständen des Falles\ngetreten oder die Frist des § 140 Abs. 1 abgelaufen\ngebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Beitrags-\nist. Die Beiträge gelten als zu Recht entrichtete\nentrichtung nicht verhindern konnte.\nBeiträge dieses Versicherungszweiges Satz 1 gilt\nnicht, wenn der Versicherte die Beiträge nach § 146\n§ 141                         zurückfordert.\n(1) Freiwillige Beiträge und Beiträge der Höher-\nversicherung dürfen nach Eintritt der Berufsunfähig-                                § 144\nkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für             Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Ver-\nZeiten vorher nicht mehr entrichtet werden.              sicherungspflicht entrichtet sind und nicht zurück-\ngefordert werden, gelten als für die Weiterversiche-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ~ich der Versicherte\nrung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit\nvorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Ent-\nder Entrichtung bestand.\nrichtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit er-\nklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen\nFrist geleistet werden.\n§ 145\n§ 142                             (1) Wenn auf der rechtzeitig umgetauschten Ver-\n(1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des         sicherungskarte\n§ 140 steht gleich                                               1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als\n1. die von einer zuständ1gen Stelle an den                  ein Jahr vor dem Ausstellungstag der\nArbeitgeber gerichtete Mahnung,                          Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt\n2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder                oder\ndes Versicherten zur Nachentrichtung ge-              2. Beitragsmarken      von   Pflichtversicherten\ngenüber einer solchen Stelle,                            oder freiwillig Versicherten ordnungsge-\nwenn die Beiträge binnen angemessem~r Frist ent-                    mäß verwendet\nrichtet werden.\nsind, so wird vermutet, daß während der in Num-\n(2) Zeiträume,     in denen eine Beitragsstreitig-    mer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht\nkeit im Vorverfahren gemäß § 80 Nr. 2 des                 begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem an-\nSozialgerichtsgesetzes oder im Verfahren vor den         gegebenen Entgelt bestanden hat und die dafür\nSozialgerichten oder in denen ein Verfahren über         zu entrichtenden Beiträge rechtzeitig geleistet sind\neinen Rentenanspruch schwebt, werden in die              und während der mit Beitragsmarken belegten Zei-\nNachentrichtungsfristen des § 140 und die Erstat-       ten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen\ntungsfristen der §§ 82 ·und 83 nicht eingerechnet.       hat.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          115\n(2) Nach Ablauf von zehn Jahren nuch Aufrech-                2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter\nnung der Versicherungskarte können                                Beiträge (§ 146), soweit sie nach Antrag-\n1. die Richtigkeit der Eintragung der Be-                  stellung auf Rente von ihr beanstandet\nschäftigungszeiten, der ArbeitsC>ntgelte und            werden oder durch Verwendung von Bei-\nder Beiträge und                                        tragsmarken entrichtet sind.\n2. die Rechtsgültigkeit du Verwendung der       Maßgebend ist der Wert der Beitragsmarken oder\nin der Aufrechnung der Versicherungskarte    der in den Versicherungskarten eingetragene Ent-\nbescheinigten Beitragsmarken                 gelt (§ 123 Abs. 2 Nr. 2), soweit die Beiträge an eine\nnicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht,        Einzugsstelle (§ 121) abgeführt sind.\nwenn der Versicherte oder sein Vertreter oder ein\nzur Fürsorge für ihn Verpflichtster die Eintragung        (2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 146)\nin die Entgeltsbescheinigung oder die Verwendung       ist die Einzugsstelle für die Fälle zuständig, in\nder Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt     denen die Versicherungskarte noch nicht aufgerech-\nhat.                                                   net worden ist; dabei ist die Höhe des abgeführten\nBeitrages maßgebend. Im Falle der Rückzahlung von\n(3) Der Versicherte kann von der Bundesversiche-    Beiträgen ist die Versicherungskarte unter Benach-\nrungsanstalt für Angestellte die Feststellung          richtigung der Bundesversicherungsanstalt für An-\nverlangen, daß während der in der Entgeltsbeschei-     gestellte zu berichtigen.\nnigung eingetragenen oder mit Beitragsmarken be-\nlegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis\nbestanden hat. Hat die Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte die Versicherungspflicht oder die                        IV. Uberwachung\nVersicherungsberechtigung anerkannt, so kann der                     der Beitragsentrichtung\nRentenanspruch nicht mit der Begründung abgelehnt\nwerden, daß Versicherungspflicht nicht bestanden                                 § 148\nhat oder die Beitragsmarken zu Unrecht verwendet\n(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nsind.\nund die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\n(4) Gibt der Versicherte an, dc1ß er während einer  rung überwachen die rechtzeitige und vollständige\nZeit, die vor dem Ausstellungstage der Versiche-       Entrichtung der nach § 118 Abs. 1, §§ 121 und 126 zu\nrungskarte liegt oder überhaupt nicht auf der Karte    entrichtenden Beiträge. Dabei prüfen sie insbeson-\nbescheinigt ist, versicherungspilichtig gewesen ist    dere auch die Richtigkeit der Entgeltsbescheinigun-\nund daß für diese Zeit die erforderlichen Beiträge     gen der Arbeitgeber.\nentrichtet sind, so hat er es glaubhaft zu machen.\n(2) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für     hat mit den Trägern der gesetzlichen Krankenver-\nden Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnitts-     sicherung Näheres über die Zusammenarbeit bei der\nheuern der Seeleute (§ 163 Abs. 2 der Reichsver-       Beitragsüberwachung zu vereinbaren. Kommt eine\nsicherungsordnung).                                    solche Vereinbarung nicht zustande, so trifft das\nBundesversicherungsamt die erforderlichen Rege-\n4. Rückforderung und Rückzahlung               lungen.\nvon Beiträgen                          (3) Die Beitragsentrichtung von Betrieben, für\ndie eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, wird\n§ 146\ndurch die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n(1) Beiträge, die zu Unrecht entrichtet sind, kön-  stellte überwacht.\nnen binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalender-\njahres der Entrichtung zurückgefordert werden.            (4) Die Dberwachung der Entrichtung der nach\n§§ 127, 129 und 130 zu entrichtenden Beiträge er-\n(2) Beanstandet die Bundesversicherungsanstalt      folgt durch die Bundesversicherungsanstalt für An-\nfür Angestellte die Rechtswirksamkeit von Beiträ-      gestellte.\ngen, so beginnt die zweijährige Frist erst mit dem\nSchluß des Kalenderjahres der Beanstandung.                                      § 149\n(3) Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn         (1) Die Arbeitgeber haben der Bundesversiche-\ndem Versicherten bereits aus diesen Beiträgen eine     rungsanstalt für Angestellte und dem Träger der\nRegelleistung bewilligt worden ist.                    gesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Beauf-\ntragten über die Beschäftigten, ihren Arbeitsentgelt\n(4) Der Rückforderungsanspruch steht dem Ver-\nund die Art und Dauer ihrer Beschäftigung Aus-\nsicherten, soweit er die Beiträge selbst getragen\nkunft zu geben. Sie haben die Geschäftsbücher,\nhat, im übrigen dem Arbeitgeber zu. Wird dem\nListen oder andere Unterlagen, aus d~nen diese Tat-\nArbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat,\nsachen hervorgehen, während der Betriebszeit an\nersetzt, so steht dem Arbeitgeber kein Rückforde-\nOrt und Stelle vorzulegen.\nrungsanspruch zu.\n§ 147\n(2) Auch die Versicherten haben Auskunft im\nSinne des Absatzes 1 für ihre Person zu geben und\n(1) Die Bundesversicherungsz,nstalt für Ange-       der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle\nstellte ist zuständig                                  für die Prüfung ihres Versicherungsverhältnisses\n1. für die Erstattung zu Recht entrichteter     erforderlichen Unterlagen auf Anforderung zur\nBeiträge (§§ 82 und 83),                     Einsichtnahme vorzulegen.","116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Die Versicherten und die Arbeitgeber sind                   a) in der Entgeltsbescheinigung einen zu\nverpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Stellen                      hohen oder zu niedrigen Entgelt ein-\nauf Anfordern die V ersi.cherungskarten und Auf-                        trägt oder\nrechnungsbeschcinigungen (§§ 133 und. 134 Abs. 2)                   b) wahrheitswidrig bescheinigt, daß die\nzur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsschein                       für den eingetragenen Entgelt bereits\nauszuhändigen.                                                          fälligen Beiträge an die Krankenkasse\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen können                     abgeführt sind,\ndie Versicherten und die Arbeitgeber durch Zwangs-               2. Eintragungen in der Versicherungskarte\ngeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.                       verfälscht oder\n(5)  Der Bundesminister für Arbeit erläßt durch               3. wissentlich eine Versicherungskarte mit\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     falschen oder verfälschten Eintragungen ge-\nUberwachungsvorschriften. Darin kann vorgesehen                     braucht.\nwerden, daß die Bundesversicherungsanstalt für An-           (3) Mit der Strafe nach Absatz 1 kann ebenfalls\ngestellte die Versicherlen und die Arbeitgeber zur        bestraft werden, wer seiner Verpflichtung aus § 148\nBefolgunq der Vorschriften durch Zwangsgeld an-           Abs. 4 nicht nachkommt.\nhalten kann.\n(4) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Ver-\n(6)  EntstPh<:•n durch die Ubcrwachung Barauslagen,    sicherungskarten verfälscht oder verfälschte Ver-\nso können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden,           sicherungskarten gebraucht, wird wegen Urkunden-\nwenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.       fälschung (§ 267 des Strafgesetzbuchs) nur bestraft,\nwenn dies in der Absicht geschieht, sich oder einem\nanderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen\nV. Strafvorschriften                    oder einem anderen Schaden zuzufügen.\n§ 150\n§ 154\nNehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder An-\n(1) Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben\nzeigen, die sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes\ndem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-\noder nach den gemäß § 149 Abs. 5 erlassenen Rechts-\nkannt werden kann, wird bestraft, wer Beitrags-\nverordnungen aufzustellen haben, Eintragungen auf,\nmarken fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie\nderen Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen\nals echte zu verwenden, oder wer zu demselben\nnach kennen mußten, oder unterlassen sie die vor-\nZwecke falsche Beitragsmarken sich verschafft, ver-\ngeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so\nwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.\nkann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\neine Ordnungsstrafe in Geld gegen sie verhängen.             (2) Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer\nwissentlich bereits verwendete Marken wiederver-\nwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft,\n§ 151\nfeilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Um-\nUnterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre       ständen darf auf Geldstrafe oder Haft erkannt\nversicherungspflichtigen Beschäftigten die Beiträge       werden.\nabzuführen, so kann die Bundesversicherungsanstalt           (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist zugleich\nfür Angestellte Ordnungsstrafen in Geld gegen sie         auf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn\nverhängen. Unabhängig von der Strafe und der              sie dem Verurteilten nicht gehören. Das hat auch\nNachholung der Rückstände kann die Bundesver-\nzu geschehen, wenn keine bestimmte Person verfolgt\nsicherungsanstalt für Angestellte dem Bestraften\noder verurteilt werden kann.\ndie Zahlung des Ein- bis Zweifachen dieser Rück-\nstände auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeinde-\nabgaben beigetrieben.\nVI. Beziehungen der Bundes-\n§ 152                              versicherungsanstalt für Angestellte\nDie Bestimmungen der §§ 530, 531, 533, 534 und\nzu den Einzugsstellen\n536 der Reichsversicherungsordnung gelten auch für                                 § 155\ndie Rentenversicherung der Angestellten; § 536 der\nReichsversicherungsordnung gilt auch bei Anwen-              Die Einzugsstellen führen die eingezogenen Bei-\ndung der §§ 150 und 151.                                  träge zur Rentenversicherung der Angestellten un-\nverzüglich, mindestens zweimal in der Woche, an\n§ 153                          die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab.\n(l) Wer V~rsicherungskarten mit unzulässigen                                    § 156\nEintragungen oder mit besonderen Merkmalen ver-\nsieht, kann von der Bundesversicherungsanstalt für           Die Einzugsstellen erhalten zur Abgeltung der\nAngestellte mit Ordnungsstrafe in Geld bestraft           Kosten, die ihnen durch die Einziehung und Abfüh-\nwerden.                                                   rung der Beiträge zur Rentenversicherung der An-\ngestellten entstehen, eine Vergütung. Der Bundes-\n(2)  Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden,     minister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverord-\nwer                                                       nung nach Anhören der Bundesverbände der gesetz-\n1. Versicherungskartenvordrucke falsch aus-       lichen Krankenkassen und der Bundesversicherungs-\nfüllt, insbesondere                           anstalt für Angestellte die Höhe der Vergütung.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          117\n§ 157                                                     § 2\nUber die [inzidrnng und Abführung der Beiträge          Versicherungsfrei sind auch nach Inkrafttreten\nsowie über deren Verwaltung und Abrechnung              dieses Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse Deut-\ndurch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister      scher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Gesetz zur\nfür Arbeit allgemeine Verwallungsvorschriften nach      Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisen-\nAnhören der Bundesvcrb~inde der gesetzlichen            bahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 -\nKrankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt        Bundesgesetzbl. I S. 101), die mit der Pensionskasse\nfür Angestellle.                                        vor dem 1. Juli 1948 erstmalig ein Versicherungs-\n§ 158                          verhältnis begründet haben.\n(1) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der\nVerpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzugs der\nBeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten                                   § 3\nobliegen, so ist sie der Bundesversicherungsanstalt        Soweit auf Grund des § 17 des Angestelltenver-\nfür Angestellte schadensersatzpflichtig. Die Vor-       sicherungsgesetzes alter Fassung oder des § 174 der\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die         Reichsversicherungsordnung in der Fassung der\nHaftung für Vertragsverletzungen finden entspre-        Verordnung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I\nchende Anwendung. Das gilt insbesondere, wenn           S. 41) oder der diesen Vorschriften sinngemäß ent-\neine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet    sprechenden früheren Vorschriften auf Antrag des\neinzieht.                                               Arbeitgebers eine Freistellung von der Versiche-\n(2) Verzögert eine Einzugsstelle schuldhaft die      rungspflicht erfolgt ist, verbleibt es dabei auch nach\nAbführung eingezogener Beiträge zur Rentenver-          Inkrafttreten dieses Gesetzes, solange nicht die nach\nsicherung der Angestellten, so hat sie der Bundes-      § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nversicherungsanstalt für Angestellte Verzugszinsen      zuständigen Stellen die Freistellung widerrufen,\nin Höhe des Diskontsatzes der Bank deutscher Län-       weil ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.\nder zu zahlen.\n§ 159                                                     § 4\nDie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nist berechtigt und verpflichtet, die Einziehung und        (1) Scheiden Personen aus einer versicherungs-\nAbführung der Beiträge zur Rentenversicherung der       freien Beschäftigung nach dem Inkrafttreten dieses\nAngestellten bei den Einzugsstellen zu überprüfen.\"     Gesetzes aus, so gilt § 9 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes auch für die Zeit vorher, wenn in\ndieser Zeit nach den jeweils geltenden, dem§ 6 Abs. 1\nArtikel 2                          Nr. 2 bis 6 und dem § 8 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes sinngemäß entsprechenden Vorschrif-\nUbergangsvorschriiten                      ten Versicherungsfreiheit bestand. Dies gilt bei Be-\namten für die Zeit des Vorbereitungsdienstes auch\nERSTER ABSCHNITT                       dann, wenn sie einen Entgelt nicht bezogen haben.\nDer Nachversicherung stehen die jeweils gültigen\nAufgaben der Versicherung                     Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze in\nund Kreis der versicherten Personen                 der Rentenversicherung der Angestellten nicht ent-\ngegen. Die Beiträge sind jedoch nur bis zur Höhe\n§ 1\nder jeweiligen Versicherungspflichtgrenze und nach\nAngestellte, die wegen Uberschreitens der Jahres-    Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Höhe der je-\narbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten dieses     weiligen Beitragsbemessungsgrenze nachzuen trich-\nGesetzes nicht versicherungspflichtig waren und auf     ten; im übrigen gilt § 124 des Angestelltenversiche-\nGrund dieses Gesetzes versicherungspflichtig wer-       rungsgesetzes.\nden, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht\nzu befreien, wenn sie bis zum 31. Mai 1957                 (2) § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt\nauch für Personen, deren Nachversicherung in der\na) das 50. Lebensjahr vollendet haben                Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf\noder                                             Grund des § 1 Abs. 6 des Angestelltenversicherungs-\nb) mit einer öffentlichen oder privaten Versiche-    gesetzes in der Fassung der Verordnung vom\nrungsunternehmung für sich und ihre Hinter-      17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) oder der\nbliebenen einen Versicherungsvertrag für den     Sozialversicherungsanordnung Nr. 14 Nummer 2\nFall des Todes und des Erlebens des 65. oder     Buchstabe b oder c vom 19. Juli 1947 (Arbeitsblatt\neines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen     für die britische Zone S. 240) wegen unehrenhaften\nhaben und für diese Versicherung mindestens      oder freiwilligen Ausscheidens aus einer versiche-\nebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Bei-    rungsfreien Beschäftigung unterblieben ist, es sei\nträge zur Rentenversicherung der Angestellten    denn, daß § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beam-\nzu zahlen wären.                                 tengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfas-\nDie Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur      sung (Bundesgesetzbl. 1950 S. 279) die Nachversiche-\nzulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum           rung ausschloß. In Fällen besonderer Härte ist eine\n31. Dezember 1957 nach dem Inkrafttreten dieses         Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenver-\nGesetzes bei der Bundesversicherungsanstalt für         sicherungsgesetzes abweichend von § 141 Abs. 2\nAngestellte beantragt. Die Befreiung erfolgt mit        Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Be-\nWirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes.              rücksichtigung der Bundesfassung durchzuführen.","118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDas Näbcrc bestimmen der Bundesminister für Ar-           geworden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 26\nbeit, der Bundt!snii nislPr der Finanzen und der Bun-     des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor,\ndesrninister CÜ!S Jnnern durch Recht~:,verordnung mit     so werden alle Beiträge angerechnet, aus denen zur\nZustimmung dt)s Bundesrates.                              Zeit des Versicherungsfalles nach den zu diesem\nZeitpunkt geltenden Vorschriften die Anwartschaft\n(3) Absälze 1 und 2 qelten für Mitglieder der          erhalten war.\nPensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-\nbahnen entsprechc~nd.\n§ 9\n(4) Bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der          Soweit Ersatzzeiten für die Zeit vor dem 1. Janu-\nBundeswehr erstreckt sich eine Nachversicherung           ar 1957 nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gel-\nnach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes             tenden Recht über die Vorschrift des § 28 des An-\nauch auf die Zeit einer Wehrdienstleistung nach            gestelltenversicherungsgesetzes hinaus auf die\ndem 31. März 1956.                                         Wartezeit anrechenbar sind, behält es hierbei sein\nBewenden, auch wenn der Versicherungsfall nach\n§ 5                           dem 31. Dezember 1956 eintritt.\n(1) Wer   durch Entrichtung eines Beitrages vor\ndem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung (§ 21 des                                § 10\nAngestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung)              (1) Es gelten\nbegonnen oder bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21                 a) § 29 Nr. 1 des Angestelltenversicherungs-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fas-                     gesetzes auch für Versicherungsfälle, die\nsung) Gebrauch genwcht hat, kann die Versicherung                    nach dem 30. April 1942,\nfortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10                b) § 29 Nr. 4 des Angestelltenversicherungs-\nAbs. l Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes                   gesetzes auch dann, wenn Berufsunfähig-\nnicht erfüllt sind. § 10 Abs. l Satz 2, Abs. 2 und 3                  keit oder Tod nach dem 29. Januar 1933,\ndes Angestelltenversid1erunqsgcsetzes gilt.                        c) § 29 Nr. 6 des Angestelltenversicherungs-\n(2) Wer die Selbstversicherung nach dem 31. De-                   gesetzes auch dann, wenn Berufsunfähig-\nkeit oder Tod nach dem 30. Juni 1944\nzember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbst-\nversicherung entrichteten Bei träge in voller Höhe         eingetreten sind.\nzurückgezahlt, wenn er dies bis zum 31. Dezember\n(2) § 29 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsgeset-\n1957 beantragt.\nzes gilt nur, wenn der Internierte oder Verschlepp-\nte (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor\ndem 10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt\nZWEITER ABSCHNITT                          im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen\nhat oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist.\nLeistungen aus der Versicherung\n§ 11\nA. Allgemeine Vorsduiften\n(1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sin-\n§ 6                           ne des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\ngesetzes ist für Versicherungsfälle, die im Jahre\nFür Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor\n1957 eintreten, 4281 Deutsche Mark.\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bis zu\ndiesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maß-                  (2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 für\ngebend, soweit in den folgenden Vorschriften, ins-        dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge sowohl zur\nbesondere in §§ 30 bis 40 dieses Artikels (Umstel-        Rentenversicherung der Angestellten als auch zur\nlung von Renten), nichts anderes bestimmt ist.            Rentenversicherung der Arbeiter oder zur knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so wer-\nden bei Anwendung des § 32 Abs. 3 des Angestell-\n§ 7\ntenversicherungsgesetzes die Beiträge zur Renten-\n§ 23 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes      versicherung der Arbeiter nicht berücksichtigt.\ngilt auch in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes ein bindender oder rechtskräftiger\nBescheid nicht vorliegt oder ein Anspruch auf Lei-                                  § 12\nstung erst durch dieses Gesetz begründet wird.\n(1) Soweit bei der Rentenfeststellung Beiträge\nanzurechnen sind, die im Jahre 1957 nach den Bei-\n§ 8\ntragsklassen der §§ 114 und 115 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes entrichtet wurden, sind bei\n§   26 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt      Anwendung des § 32 Abs. 3 des Angestelltenver-\nauch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten        sicherungsgesetzes bis zum Inkrafttreten der nach\ndieses Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 ein-         § 33 des Angestelltenversicherungsgesetzes erge-\ngetreten sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn        henden Rechtsverordnung folgende Werte zu be-\nder Versicherte vor dem 1. April 1945 berufsunfähig       rücksichtigen:.","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                                   119\nBeiträge\nnach                                                      Beitragsklassen\n§ 114\nAVG                   II     III    IV    V     VI   VII    VIII     IX     X    XI    XII   XIII  XIV   XV     XVI\nWerte  0,27    1,10   2,20    3,30  4,40  5,50  6,60    7,70   8,80  9,89  10,99 12,09 13,19 14,29 15,39 16,49\n§ 115\nAVG          A       B       C      D     E     F     G      H\nWerte  2,20    4,40   6,60    8,80 10,99 13,19 15,39 16,49\n(2) Zur Ermittlung der für die Anwendung des\n§ 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes und der                    Jahr          Mark          Jahr          Mark\nTabelle der Anlage 1 maßgebenden Beitragsklasse\nfür Beiträge, die nach § 177 des Versicherungsgeset-                   1927         1742           1935          1692\nzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-                     1928         1983           1936          1783\ngesetzbl. S. 989) entrichtet sind, ist durch Teilung                   1929         2110           1937          1856\nder Summe dieser Beiträge in Mark durch die An-                        1930         2074           1938          1947\nzahl dieser Beiträge der Durchschnittsbetrag zu er-                    1931         1924           1939          2092\nrechnen. Die Beiträge gelten in der Gehaltsklasse                      1932         1651           1940          2156\ndes ersten in der Tabelle der Anlage 1 aufgeführten                    1933         1583           1941          2297\nEntrichtungszeitraumes als entrichtet, deren Beitrag                   1934         1605           1942          2310.\nin Mark am nächsten über dem errechneten Durch-\nschnittsbetrag liegt.\n(3) Die nach § 392 des Versicherungsgesetzes für                                         § 14\nAngestellte vom 20. Dezember 1911 für die Fälle\ndes § 390 des genannten Gesetzes vom Arbeitgeber                   Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor\nentrichteten Beitragsanteile sind bei Anwendung                 dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zehntel der\ndes § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes und              bis dahin mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit als Aus-\nder Tabelle der Anlage 1 mit der Hälfte der in der              fallzeit anzurechnen, wenn der Berechtigte nicht\nTabelle der Anlage 1 angegebenen Werte der ent-                 länger•e Ausfallzeiten nachweist. Dies gilt nur inso-\nsprechenden Gehalts- oder Beitragsklasse zu ver-                weit, als der Zeitraum zwischen dem ersten und\nvielfältigen.                                                   dem letzten Beitrag nicht schon mit Versicherungs-\nzeiten belegt ist.\n§ 13\nSoweit für Zeiten vor dem 1. Juli 1942 für die\nRentenberechnung Bruttoarbeitsentgelte zu berück-                                          § 15\nsichtigen sind, sind für die Anwendung des § 32                     (1) § 38 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nAbs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes die                gilt für Beiträge der Höherversicherung, die nach\nWerte der nachstehenden Tabelle maßgebend:                      dem 31. Dezember 1950 durch Verwendung von Bei-\nDurchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte              tragsmarken mit dem Aufdruck „HV\" entrichtet sind\naller Versicherten der Rentenversicherungen                 und für Beiträge, die nach Absatz 2 als Beiträge der\nder Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge                Höherversicherung gelten.\nund Anlernlinge in der Zeit von 1891 bis 1942\n(2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 neben\nJahr         Mark               Jahr         Mark         Pflichtbeiträgen oder in Ersatzzeiten freiwillige Bei-\nträge entrichtet, so gelten die freiwilligen Beiträge\n1891           700              1909         1046         als Beiträge der Höherversicherung. Sind für den\n1892           700              1910         1078\ngleichen Zeitraum zwei freiwillige Beiträge entrich-\n1893           709              1911\ntet, so gilt bei gleicher Höhe einer von ihnen, bei\n1119\n1894           714              1912         1164\nverschiedener Höhe der niedrigere Beitrag als Bei-\n1895           714\ntrag der Höherversicherung. Dabei werden in Mark\n1913         1182\n1896           728              1914         1219\noder Reichsmark entrichtete Beiträge zu ihrem\n1897\nNennwert in Deutsche Mark ber:ücksichtigt. Als\n741              1915         1178\n1898           755\nAlter bei der Entrichtung des Beitrages gilt der\n1916         1233\n1899           773              1917         1446\nUnterschied zwischen dem Jahr der Entwertung der\n1900\nBeitragsmarke und dem Geburtsjahr. Beiträge, die\n796              1918         1706\nin der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezem-\n1901           814              1919         2010\nber 1923 entrichtet sind, bleiben unberücksichtigt.\n1902           841              1920         3729\n1903           855              1921         9974\n1904           887              1922\n§ 16\n1905           910              1923\n1906           946              1924         1233             § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt\n1907           987              1925         1469         auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten\n1908          1019              1926         1642         dieses Gesetzes.","120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 17                            Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Voraus-\n§ 40 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes      setzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind;\nund § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der        anderenfalls gilt § 67 des Angestelltenversicherungs-\nTod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses         gesetzes.\nGesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten                                    § 25\nist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrif-\n(1) § 68 Abs. 2 und 3 des Angestelltenversiche-\nten nicht vor, so werden II in terbliebenenrenten ge-\nrungsgesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem\nwährt, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten\nInkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für\nnach den zu diesem Zeitpunkt gellenden Vorschrif-\nnichtig erklärt ist.\nten die Anwartschaft erhalt(!l1 war und die Warte-\nzeit erfüllt ist.                                            (2) § 68 Abs. 1, §§ 69 bis 80 des Angestellten-\n§ 18                            versicherungsgesetzes gelten auch für Versicherungs-\nfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-\n§ 42   des Angesl.elllenversicherungsgesetzes ist      getreten sind.\nauch dann anzuwenden, wenn der frühere Ehemann\nvor dem Inkrafttreten dieses Cesetzes, aber nach                                     § 26\ndem 30. April 1942 gestorben ist.                            § 81   des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt\nnur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten\n§ 19                            dieses Gesetzes geschlossen ist.\n§ 44 des Angestclltenversichc>rungsgesetzes gilt\nauch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten                                     § 27\ndieses Gesetzes.                                             § 83   des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt\n§ 20                            nur, wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten\n§ 45 Abs. 4 und 5 des Angestelltenversicherungs-       dieses Gesetzes geheiratet hat.\ngesetzes ist nur dann anzuwenden, wenn der Tod\ndes Versicherten nach dem Inkrafttreten dieses Ge-                                    § 28\nsetzes eingetreten ist.                                      Soweit in den Vorschriften der § § 6 bis 43 dieses\n§ 21                            Artikels Bestimmungen für Versicherungsfälle vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes enthalten sind, gelten\nLiegt der Beginn einer vorübergehenden Berufs-\nunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des An-        diese Bestimmungen, vorbehaltlich der Regelung in\n§ 29 dieses Artikels, auch für Versicherungsfälle bei\ngestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung vor\nWanderversicherten im Sinne des § 87 des Ange-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes, läuft aber die\n26. Woche nach dem 31. Dezember 1956 ab, so gelten        stelltenversicherungsgesetzes, die vor dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes eingetreten sind.\ndie Vorschriften der §§ 53 und 67 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes.\n§ 29\n§ 22\nIst bei einem Wanderversicherten im Sinne des\n§§ 55 bis 60 und 62 des Angestelltenversicherungs-\n§ 87 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine\ngesetzes gelten für Rentenbezugszeiten nach dem\nLeistung aus einem Versicherungszweig vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes auch für Versicherungs-\nInkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden und\nfälle, die vorher eingetreten sind.\ntritt der Versicherungsfall in einem anderen Ver-\nsicherungszweig nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\n§  23                            setzes ein, so ist für die zu gewährende Gesamt-\n§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66  leistung unter Wegfall der bisherigen Leistung das\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes gelten auch         ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht\nfür Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten         maßgebend. Die Gesamtleistung darf die bisherige\ndieses Gesetzes eingetreten sind.                         Leistung nicht unterschreiten.\n§ 24                                          B. Besondere Vorschriften\n(1) Bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkraft-                 für die Umstellung von Renten\ntreten dieses Gesetzes eingetreten sind, gilt § 67\n§ 30\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes, wenn der\nAntrag auf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Ge-           (1) Renten, die nach dem bis zum Inkrafttreten\nsetzes gestellt ist, mit der Maßgabe, daß die Lei-        dieses Gesetzes geltenden Recht festgestellt sind\nstung frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Ge-         oder noch festgestellt werden, sind für Bezugszeiten\nsetzes beginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem          vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vor-\nInkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt        schriften der § § 31 bis 36 dieses Artikels umzustellen.\ndie Rente, vorbehaltlich der Regelung des§ 21 dieses      Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mitteilung\nArtikels, spätestens mit dem Inkrafttreten dieses         über die Umstellung zu geben.\nGesetzes.                                                    (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\n(2) Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch       allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung\nauf eine Rente begründet wird, ist die Rente nur          des Bundesrates Näheres für die Durchführung der\nauf Antrag zu gewähren. Die Rente beginnt mit dem         Umstellung der Renten bestimmen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          121\n§ 31\nBei einer Ver-     Versicherten-    Witwen- und\n(1) Die Rente eines Verskhcrlen wird umgestellt,        si cherungsda uer      renten       Witwerrenten\nindem der nach Absatz 3 zu errechnende monatliche           von . . . Jahren                      DM/Monat\nDM/Monat\nSteigerungsbelra~J der Rente mit dem Wert der Ta-\nbelle der Anlage 3 vervielfältigt wird, der dem Ge-\nburtsjahr und dem Jahr des Beginns der Rente des               50 und mehr         562,50           337,50\nVersicherten entspricht. Der sich ergebende Betrag             49                  551,30           330,80\nist die monatliche Rente; sie wird auf 10 Deutsche             48                  540,-            324,-\nPfennig nach oben abgerundet.                                  47                  528,80           317,30\n46                  517,50           310,50\n(2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag               45                  506,30           303,80\ndes Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle             44                  495,-            297,-\nim Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe,\n43                  483,80           290,30\nwenn die Voraussetzungen des§ 39 des Angestellten-\n42                  472,50           283,50\nversicherungsgesetzes vorliegen; er wird auf 10\n41                  461,30           276,80\nDeutsche Pfennig nach oben abgerundet.\n40 und weniger      450,-            270,-.\n(3) Als Steigerungsbetrag wird der Teil des mo-\nnatlichen Rentenzahlbetrages zugrunde gelegt, der          (2) Als Versicherungsdauer im Sinne des Ab-\nsich nach Abzug der übrigen Rentenbestandteile er-      satzes 1 gilt der Zeitraum zwischen dem Jahr der\ngibt, wie sie auf Grund der vor dem Inkrafttreten       Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Ver-\ndieses Gesetzes zuletzt geltenden Vorschriften fest-    sicherten und dem Jahr des Rentenbeginns. Bei\nzustellen wären. Sind bei Feststellung der Rente        Witwen- oder Witwerrenten gilt § 32 Abs. 2 dieses\nKürzungs- oder Ruhensvorschriften angewendet wor-       Artikels entsprechend.\nden, so ist der monatliche Steigerungsbetrag zu-                                 § 34\ngrunde zu legen, der sich ohne Anwendung dieser            (1) Waisenrenten für Halbwaisen werden auf den\nVorschriften erge uen würde. § 1544 d der Reichs-       Monatsbetrag von 50 Deutsche Mark, Waisenrenten\nversicherungsordnung alter Fassung gilt als Kür-        für Vollwaisen auf den Monatsbetrag von 75 Deut-\nzungsvorschrift im Sinne des Satzes. 2 ..\nsche Mark umgestellt. Auf diese Beträge sind die\n(4) Auf den nach den Absätzen 1 bis 3 errechne-      vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nten Rentenbetrag sind die vom Inkrafttreten dieses       Kürzungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden.\nGesetzes an geltenden Kürzungs- und Ruhensvor-            (2) Waisenrenten für Vollwaisen werden zunächst\nschriftcn anzuwenden. Der sich ergebende Renten-         auf 50 Deutsch~ Mark umgestellt und auf Antrag\nbetrag ist auf 10 Dcu lsche Pfennig nach oben abzu-      auf 75 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom In-\nrunden.\nkra.fttreten dieses Gesetzes an erhöht, wenn die\n(5) Bei Renten, die Steigerungsbeträge aus der      Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter dies bis zum\nRentenversicherung der Angestellten und der Ren-        31. Dezember 1957 beantragt. Bei späterer Antrag-\ntenversicherung der Arbeiter enthalten, wird die        stellung erfolgt die Erhöhung vom Antragsmonat an.\nneue Rente einheitlich nach den Vervielfältigungs-\nwerten errechnet, die von dem Träger der Renten-\n§ 35\nversicherung anzuwenden sind, der die Rente aus-\nzahlt.                                                     (1) Eine Rente, auf die für den Monat vor In-\n§  32                         krafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand und\ndie nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustel-\n(1) Für die Umstellung der V!itwen- und Witwer-     len ist, ist für die Bezugszeit vom Inkrafttreten die-\nrenten gilt § 31 Abs. 1, 3 bis 5 dieses Artikels, vor-  ses Gesetzes an durch einen Sonderzuschuß so zu\nbehaltlich der Regelung des § 36 dieses Artikels        erhöhen, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne\nmit der Maßgabe entsprechend, daß die Vorschriften      Kinderzuschuß\ndes § 1272 Abs. 4 und des § 1544 d der Reichsver-\nsicherungsordnung alter Fassung und des § 39 des           bei Versichertenrente             21 Deutsche Mark,\nAngestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung als        bei Hinterbliebenenrente          14 Deutsche Mark\nKürzungsvorschriften im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 2    über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag\ndieses Artikels gelten; die Umstellung erfolgf nach     ohne Kinderzuschuß liegt, wenn die Umstellung\nder Tabelle der Anlage 4.\nkeine oder eine geringere Erhöhung ergibt. Dies\n(2) Hat der Versicherte vor seinem Tode Rente        gilt entsprechend für Berechtigte, deren Anspruch\nnicht bezogen, so ist für die Umstellung df-~r Witwen-  mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet\noder Witwerrente ,m Stelle des Jahres des Renten-       wird; hierbei tritt an die Stelle des bisherigen mo-\nbeginns das Todesjahr des Versicherten maßgebend.       natlichen Zahlbetrages der Zahlbetrag ohne Kinder-\nzuschuß, wie er zu errechnen gewesen wäre, wenn\n§ 33                          Anspruch auf Rente für den Monat vor Inkrafttre-\n(1) Die nach §§ 31 und 32 dieses Artikels umge-      ten dieses Gesetzes bestanden hätte. Hat ein Be-\nstellten Renten ohne Kinderzuschuß und ohne den         rechtigter Anspruch sowohl auf Versichertenrente\nauf Beiträge der Höherversicherung entfallenden         als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der Son-\nSteigerungsbetrag dürfen vorbehaltlich der Regelung     derzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag von\nin § 35 dieses Artikels die nachstehenden, nach der     21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.\nVersicherungsdauer zu bestimmenden Monatsbeträge           (2) § 49 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nnicht überschreiten:                                    findet auf den Sonderzuschuß keine Anwendung.","122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Von den Aufwendungen für den Sonderzu-            len sind, ist die Kürzungsvorschrift des § 47 des\nschuß erstattet der Bund der Bundesversicherungs-        Angestelltenversicherungsgesetzes nicht anzuwen-\nanstalt für Angestellte im Jahre 1957 den Betrag         den.\nvon 80 Millionen Deutsche Mark und in den folgen-\nden vierzehn Jahren einen Betrag, der jeweils um            (3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch\n5,3 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nVorjahr.                                                 wie für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhens-\nvorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\n(4) Erhalten Empfänger von Versichertenrenten         zes an geltenden Fassung auf die nach §§ 30 bis 34\noder Hinterbliebenenrenten beim Inkrafttreten            dieses Artikels umzustellenden Renten die für die\ndieses Gesetzes laufende Leislungen der öffentlichen     Berechnung maßgebenden Bezugsgrößen auf der\nFürsorge, so dürfen diese Leistungen auf Grund der       Grundlage der aus der Umstellung der Renten sich\nErhöhung der l<cntc durch den Sonderzuschuß nicht        ergebenden Rentenzahlbeträge, der Vervielfälti-\ngekürzt werden; das gleiche ffill. insoweit, als durch   gungswerte der Tabellen der Anlagen 3 und 4 und\ndie U.rnslellun{J der Renten der rnonalliche Renten-     der Rechnungsgrundlagen zu diesem Gesetz zu be-\nzahlbetrag ohne Kinderzusdrn ß bei Versicherten-         rechnen sind; er kann dabei die pauschale Berech-\nrenten bis zu 21 Deutsche Murk, bei Hinterblie-          nung der Tabellenwerte entsprechend berücksich-\nbenenrenten bis zu 14 Deutsche Mark erhöht wird.         tigen.\nSatz 1 findet keine Anwendung,\n§ 37\na) wenn die laufenden Leistungen der öffent-         (1) Die nach § 31 dieses Artikels umgestellten\nlichen Fürsorge in einer Anstalt, einem        Renten an Versicherte, die vor dem 1. Januar 1892\nHeim oder einer ähnlichen Einrichtung ge-      geboren sind, gelten als Altersruhegeld im Sinne\nwährt werden oder                              des § 31 des Angestelltenversicherungsgesetzes.\nb) wenn die Rentenempfänger für einen zu-\nsammenhängenden Zeitraum von mehr als             (2) Die nach § 31 dieses Artikels umgestellten\neinem Jahr aus der laufenden Unterstüt-        Renten an Versicherte, die nach dem 31. Dezember\nzung ausscheiden.                              1891 geboren sind, gelten als Rente wegen Er-\nwerbsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 des\n(5) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem         Angestelltenversicherungsgesetzes.\nBundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach\ndem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbeihil-            (3) Vollendet ein Rentenempfänger, der nach dem\nfen zum Ausgleich von Härten 1m Rahmen der be-           31. Dezember 1891 geboren ist und dessen Rente\ntrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom      nach § 31 dieses Artikels umgestellt ist, nach dem\n17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom             Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr, so\n20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe            ist seine Rente ohne Kinderzuschuß auf fünfzehn\nder Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte           Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbe-\nEinkommensgrenzen nicht überschritten werden, so         trages zu erhöhen; die so erhöhte Rente gilt als\nbleiben die Nachzahlungen, die für die Monate            Altersruhegeld im Sinne des § 31 des Angestellten-\nJanuar bis einschließlich April 1957 auf Grund der       versicherungsgesetzes. Sind für den Rentenempfän-\nVorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu lei-      ger in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nsten sind, die für den Monat Dezember 1956 An-           an Beiträge für mehr als zwölf Monate geleistet, so\nspruch auf Rente hatten, für den genannten Zeit-         ist die Rente nach den Vorschriften der §§ 31 bis 39\nraum bei der Ermittlung des Einkommens unberück-         des Angestelltenversicherungsgesetzes neu zu be-\nsichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der           rechnen; die neue Rente ohne Kinderzuschuß darf\nfürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzah-     den nach Satz 1 zu errechnenden Betrag nicht unter-\nlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind         schreiten.\nferner bei der Gewährung von Leistungen aus der\nArbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe                               § 38\nnicht zu berücksichtigen.\nDie nach § 32 dieses Artikels umgestellten Wit-\nwen- und Witwerrenten gelten als Rente im Sinne\n§ 36\ndes § 45 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-\nzes.\n(1) Auf Renten, die nach §§ 30 bis 34 dieses Ar-\ntikels umzustellen sind und auf die Kürzungs- oder\n§ 39\nRuhensvorschriften Anwendung finden, sind für Be-\nzugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an             Zu Renten an Versicherte, die nach § 31 dieses\nVorschüsse zu zahlen, wenn die Unterlagen des            Artikels umgestellt werden, -wird Kinderzuschuß\nVersicherungsträgers eine den Vorschriften dieses        über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus\nGesetzes entsprcch(mdc Berechnung nicht ermög-           für Rentenbezugszeiten vom Inkrafttreten dieses\nlichen. Die endgültige Umstellung dieser Renten ist      Gesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen\nbis zum 31. Dezember 1957 durchzuführen.                 des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor-\nliegen und wenn von dem Rentenempfänger bis\n(2) Auf Renten, auf die für den Monat vor In-         zum 31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird;\nkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand und         bei späterer Antragstellung wird der Kinderzuschuß\ndie nach §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustel-          vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          123\n§ 40                          Durchführung des Fremdrenten- und Auslands-\nrentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I\nWaisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr\nS. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften die-\nvollendet haben, werden vom Inkrafttreten dieses\nses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der\nGesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen\nnach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten\ndes § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor-\ngelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten\nliegen und wenn von der Waise oder dem gesetz-\nlichen Vertreter bis zum 31. Dezember 1957 ein          als Vorschüsse.\nAntrag gestellt wird; bei späterer Antragstellung          (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fremdrenten-\nwird die Waisenrente vom Beginn des Antrags-            und Auslandsrentengesetz nur deshalb anzuwenden\nmonats an gewährt.                                      ist, weil Beiträge zur ehemaligen Reichsversiche-\nrungsanstalt für Angestellte oder zu einem sonsti-\ngen deutschen Versicherungsträger im Sinne des\nC. Ubergangsregelung                     § 1 Abs. 7 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-\nfür die Berechnung der Renten                gesetzes entrichtet und die Beitragsunterlagen vor-\nhanden sind.\n§ 41\n(4) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverord-\nBei Versicherungsfällen, die in der Zeit vom         nung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119)\n1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1961 eintreten,     an die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Be-\nist die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 gel-      rechnung von Renten, auf die die genannte Verord-\ntenden Vorschriften über die Zusammensetzung            nung _anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend.\nund die Berechnung der Renten einschließlich des\nSonderzuschusses des § 35 dieses Artikels aus den               D. N achprüiung ergangener Bescheide\nbis zum 31. Dezember 1956 zurückgelegten Versiche-\nrungszeiten zu berechnen, wenn dies für den Be-                                   § 43\nrechtigten gegenüber der Berechnung der Rente nach          §§ 8, 17 und 18 dieses Artikels sind bei Ver-\nden ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften günsti-\nsicherungsfällen, für die sie gelten, auch in schwe-\nger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem 1. Ja-     benden Verfahren anzuwenden; ihre Nichtberück-\nnuar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft\nsichtigung ist, soweit Revision zulässig ist, auch\nzu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin geltenden\ndann ein Revisionsgrund, wenn das Landessozial-\nVorschriften erhalten war und ab 1. Januar 1957\ngericht oder Sozialgericht sie noch nicht anwenden\nfür jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des\nkonnte. Ist bei einem der bezeichneten Versiche-\nVersicherungsfalles für mindestens neun Monate\nrungsfälle ein Leistungsantrag rechtskräftig oder\nBeiträge entrichtet sind. §§ 30 bis 34 dieses Artikels\nbindend abgelehnt worden, so ist auf Antrag zu\ngelten nicht.\nprüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes günsti-\n§ 42                           ger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen. Der\n(1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremd-       Antrag auf Nachprüfung ist nur bis zum 31. Dezem-\nrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August          ber 1958 zulässig.\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung de.r\nÄnderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bun-                       DRITTER ABSCHNITT\ndesgesetzbl. I S. 767) anzuwenden ist, wird den An-\nspruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleich-                        Aufbringung der Mittel\ngestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und                      und Beitragsverfahren\nAuslandsrentengesetzes an die Vorschriften dieses\nGesetzes werden Renten, auf die das Fremdrenten-                                  §' 44\nund Auslandsrentengesetz anzuwenden ist, nach den           (1) Der Beitrag nach § 112 Abs. 1 des Angestell-\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden         tenversicherungsgesetzes ist bei Gehaltzahlungs-\nVorschriften berechnet und nach §§ 30 bis 34 dieses     zeiträumen, die nicht mit dem Kalendermonat zu-\nArtikels mit den Werten der Tabellen der Anlagen        sammenfallen, wie folgt zu entrichten:\n3 und 4 für den Rentenbeginn im Jahre 1956 um-                  a) Bei wöchentlichen Gehaltszahlungszeiträu-\ngestellt. §§ 35 bis 40 dieses Artikels finden Anwen-               men für den ersten nach dem 2. März 1957\ndung. Versicherungszeiten, die nach dem Fremd-                     beginnenden Gehal tzahl ungszei traum,\nrenten- und Auslandsrentengesetz anzurechnen\nb) bei längeren Gehaltszahlungszeiträumen\nsind, werden im Rahmen des § 26 des Angestellten-\nin Gehaltswochen, in die der Gehaltszah-\nversicherungsgesetzes berücksichtigt; Vorschriften\nlungszeitraum aufzuteilen ist, erstmalig für\nüber die Erhaltung der Anwartschaft sind nicht\ndie erste Gehaltswoche, die nach dem\nmehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes durch Beitragsmarken                   2. März 1957 beginnt.\nnach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungs-          (2) Für das Jahr 1957 ist die Beitragsbemessungs-\ngesetzes entrichtet sind, ist 7 vom Hundert des Wer-    grenze im Sinne des § 112 Abs. 2 des Angestellten-\ntes des Beitrages in Deutsche Mark als Steigerungs-     versicherungsgesetzes\nbetrag zu gewähren.                                             a) für den Jahresarbeitsentgelt\n(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-                                        9000 Deutsche Mark,\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen                b) für den Monatsarbeitsentgelt\nder Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur                                              750 Deutsche Mark.","124                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 45                                                    § 49\n(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes       Beiträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses\nan entfallen die Zuschüsse und Erstattungen des          Gesetzes können nach dem 31. Dezember 1956 inner-\nBundes, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus      halb der Fristen des § 140 des Angestelltenversiche-\nder Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die         rungsgesetzes noch in den an diesem Tage maß-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zah-        gebenden Beitragsklassen entrichtet werden.\nlen sind. Dies gilt nicht für die Erstattungen nach\n§ 72 des Gesetzes zur Re9elung der Rechtsverhält-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-                       VIERTER ABSCHNITT\nlenden Personen in der Fassung vom 1. September\n1953 (ßundesqesetzbl. I S. 1287).                                       Sondervorschriften\n(2) Verpllicbtungen des Bundes für Zeiten vor                                  § 50\ndem Inkrnfttreten dieses Gesetzes bleiben unbe-\nrührt. Die BundesrenierunrJ kann durch Rechtsver-           (1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundes-\nordnung mit Zuslimmung des Bundesrates die Höhe          vertriebenen9esetzes und des § 1 des Bundesevaku-\nder Verpfl.icbtunuen des Bundes pauschal feststellen.    iertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht\noder der Evakuierun9 als Selbständige erwerbstätig\nwaren und binnen zwei Jahren nach der Vertrei-\n§ 4G                           bung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach\n§ 119 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgeset-      Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 28 Abs. 1\nzes güt nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1942.           Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine\nversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\naufgenommen haben oder aufnehmen, können sich\n§ 47                           nach Wegfall der Versicherungspflicht weiterver-\nBis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 121       sichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 10\nAbs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt        des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vorlie-\ndie Verordnung über die Durchführung der deut-           gen, und können abweichend von der Regelung des\nschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt          § 140 des Angestelltenversicherungs9esetzes Bei-\nvom 29. März 1951 (Bundes9esetzbl. I S. 230) weiter.     träge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebens-\njahres bis zum 1. Januar 1924 zurück in den Bei-\ntragsklassen des § 115 des Angestelltenversiche-\n§ 48\nrungsgesetzes nachentrichten, auch wenn eine Ver-\n(1) Die Beitragsentrichtung nach § 124 des Ange-      sicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrich-\nstelltenversicherungsgesetzes hat zu erfolgen            tet werden, nicht bestanden hat. Der Eintritt des\na) im Währun9sverhältnis von 10 Reichsmark        Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1960 steht\n1 Deutsche Mark                            der Nachentrichtung nicht ent9e9en.\nfür Personen, die vor dem 21. Juni 1948 aus       (2) Ist bei einem Versicherten im Sinne des Ab-\nder versicherungsfreien Beschäftigung aus-     satzes 1, der nach Vollendun9 des 50. Lebensjahres\ngeschieden sind,                               eine versicherungspflichti9e Beschäftigung oder\nb) im Währungsverhältnis von 1 Reichsmark         Tätigkeit aufgenommen hat, die Zeit von der Auf-\n1 Deutsche Mu.rk                           nahme der versicherungspflichtigen Beschäftigun9\noder Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens-\nfür Personen, die nach dem 20. Juni 1948\njahres voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten be-\naus der versicherun9sfreien Beschäftigung\nlegt und ist die Wartezeit des § 25 Abs. 4 des Ange-\nausgeschieden sind oder ausscheiden,\nstelltenversicherungsgesetzes durch Versicherungs-\nfür Personen, die vor dem 21. Juni 1948        zeiten seit der Aufnahme der versicherungspflichti-\naus der versicherungsfreien Beschäftigung      gen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erfüllt, so\naus9eschieden sind, bei denen aber die         gelten die fehlenden Monate als Versicherungszeit\nNachentrichtun9 von Beiträ9en über den         im Sinne der §§ 26 und 35 des An9estelltenversiche-\n20. Juni 1948 hinaus aufgeschoben worden       rungsgesetzes.\nist, und\n§ 51\nfür Personen, die nach § 4 Abs. 2 dieses\nArtikels nachversichert werden.                   (1) Versicherten, die ihren Wohnsitz oder ständi-\nBeim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Be-       gen Aufenthalt im Währungsgebiet der Deutschen\nschäftigung im Land Berlin gilt bei Anwendung des        Notenbank haben und auf die während ihrer Be-\nSatzes 1 statt des Stichtages 21. Juni 1948 der Stich-   schäftigung oder Täti9keit die Vorschriften über den\ntag 25. Juni 1948 und statt des Stichtages 20. Juni      Lohnausgleich nach der Dritten Verordnung zur\n1948 der Stichtau 24. Juni 1948.                         Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungs-\nverordnung) vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt\n(2) Für die in § 2 dieses Artikels bezeichneten       für Groß-Berlin Teil I S. 86) in Verbindung mit den\nPersonen tritt ü.n die Stelle des Arbeitgebers die       dazu ergangenen und noch ergehenden Durchfüh-\nPensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-         rungsbestimmungen Anwendung fanden oder fin~\nbahnen; der Bercclmun9 der Beiträge ist das bei der      den, können widerruflich, wenn nach dem 31. März\nPensionskasse su.tzungsgemäß versicherte Einkom-         1949 während der Zeit, in der sie in dem genannten\nmen zugrunde zu legen.                                   Gebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                        125\nhatten, für mindestens zwölf Monate Beiträge der           (4) Bis zur Neuregelung der Altersversorgung für\nPflicht- oder der freiwilligen Versicherung an die      das Deutsche Handwerk wird diese durch ein nicht\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte geleistet    rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesversiche-\nsind, aus diesen Bcitri.igen die Regelleistungen nach   rungsanstalt für Angestellte mit eigener Wirt-\nArtikel 1 dieses Gesetzes gewährt werden. Beiträge      schafts- und Rechnungsführung weitergeführt. Das\nder freiwllligcn Versicherung werden nur berück-        Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen\nsichtigt, wenn sie der Versicherte während einer        der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nBeschäftigung oder Tätigkeit, in der er nur wegen       seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu\nUbc rsch rci tens der Jahresar beitsverdienstgrerize    halten; die Haftung der Bundesversicherungsanstalt\nversicherungsfrei war, geleistet hat. Die Leistungen    für Angestellte für Verbindlichkeiten der Altersver-\nnach Satz 1 werden zusätzlich zu den Leistungen des     sorgung für das Deutsche Handwerk beschränkt sich\nTrägers der Sozialvcrsichenmg im Währungsgebiet         auf das Sondervermögen.\nder Deutschen Notenbank gcwührt.\n(5) Reicht das Beitragsaufkommen aus den Bei-\n(2) Absatz 1 gilt für Hinterbliebene eines Ver-      trägen zur Altersversorgung für das Deutsche Hand-\nsicherten, der im Zeitpunkt seines Todes die Vor-       werk zusammen mit dem Teil des Bundeszuschusses\naussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hatte, ent-         für die Rentenversicherung der Angestellten, der\nsprechend.                                              dem Verhältnis der Ausgaben für Renten oder\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann im Be-        Rententeile nach Absatz 1 zu den Gesamtrenten-\nnehmen mit dem Senator für Arbeit und Sozial-           ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten\nwesen in Berlin Richtlinien für die Gewährung der       im Kalenderjahr 1956 entspricht, zur Deckung der\nLeistungen nach den Absätzen 1 und 2 aufstellen         Aufwendungen nach Absatz 1 nicht aus, so gewährt\nund Bestimmungen über das dabei zu beachtende           die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für\nVerfahren treffen.                                      diese Mehraufwendungen dem Sondervermögen\nDarlehen, bis ein Gesetz nach § 111 des Angestell-\n§ 52                          tenversicherungsgesetzes erlassen ist.\n(1) Soweit in Renten, die vor oder nach dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt sind, Bei-\n§ 53\nträge berücksichtigt sind, die auf Grund des Ge-\nsetzes über die Altersversorgung für das Deutsche          Ein Vorschuß, der auf Grund des § 1 des Renten-\nHandwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I       vorschußzahlungsgesetzes vom 23. Dezember 1956\nS. 1900) entrichtet sind, werden die auf diese Bei-     (Bundesgesetzbl. I S. 1072) gezahlt ist, ist von der\nträge entfallenden Renten oder Rententeile in ent-      Nachzahlung, die der Berechtigte auf Grund der Ar-\nsprechender Anwendung dieses Gesetzes berechnet.        tikel 1 und 2 dieses Gesetzes für die Zeit ab 1. Ja-\nnuar 1957 zu beanspruchen hat, abzuziehen. Uber-\n(2) Handwerker, die im Zeitpunkt der Verkün-\nsteigt der Vorschuß die Nachzahlung, so ist dem\ndung dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die\nBerechtigten der überschießende Betrag zu belassen.\nVersicherungsfreiheit oder Befreiung von der hal-\nben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes über die\nAltersversorgung für das Deutsche Handwerk erfül-                                 § 54\nlen und versicherungsfrei oder von der halben Bei-\ntragsleistung befreit sind, jedoch lediglich infolge       (1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor\nder Erhöhung der Beitri.ige durch dieses Gesetz die     dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während minde-\ngenannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen,          stens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungs-\nbleiben bis zum 31. März 1958 versicherungsfrei          pflichtige Beschäftigung\noder von der halben Beitragsleistung befreit. Hand-        in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915\nwerker, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses             Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsord-\nGesetzes die Voraussetzungen für die Befreiung von         nung),\nder halben Beitragsleistung erfüllen und diese be-\nantragt haben, erlangen Befreiung von der halben           in Heimen und Krankenanstalten oder\nBeitragsleistung bis zum 31. März 1958 auch dann,          in der Hauswirtschaft\nwenn lediglich infolge der Erhöhung der Beiträge\nentrichtet worden sind und ihm während dieser Zeit\ndurch dieses Gesetz die genannten Voraussetzungen\nneben Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen\nnicht mehr vorliegen.\nfreier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder ent-\n(3) Handwerker werden auf Antrag von der Ver-         sprechend Sachbezüge gewährt wurden, so ist die\nsicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alters-       nach den §§ 31 und 32 dieses Artikels umgestellte\nversorgung für das Deutsche Handwerk befreit,            Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hundert zu\nwenn sie Beiträge für eine versicherungspflichtige       erhöhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung.\nBeschäftigung oder Tätigkeit während mindestens\neinhundertachtzig      Kalendermonaten       entrichtet     (2) Der Berechnung der für den Versicherten\nhaben; sie sind zur freiwiHigen Weiterversicherung      maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf\nin der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk        Antrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die\nberechtigt. Die BQfreiung wirkt vom Beginn des           der Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1\nMonats an, der auf den Monat folgt, in dem der An-       nachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen,\ntrag gestellt ist. Uber den Antrag entscheidet die       das um 20 vom Hundert gegenüber dem nachgewie-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte.              senen Arbeitsentgelt erhöht ist.","126                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArtikel 3                                                         § 5\nSchl ußvorschriften                              (1) Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\n§ 1                                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ngen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nwerden, die durch dieses Gesetz geändert werden,\nUber lei tungsgesetzes.\ntreten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\ngen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.                          (2) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungs-\nüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und\n§ 2                                Verordnungsblatt für Berlin S. 588) in der bei In-\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle         krafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung an die\ndiesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-                 Vorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf die\nlautenden Vorschriften außer Kraft.                          das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzu-\nwenden ist, nach den bis zum bkrafttreten dieses\n§ 3                                Gesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach\nDie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und              Artikel 2 § § 30 bis 34 dieses Gesetzes mit den Wer-\nArbeitslosenversicherung hat ein Drittel der Bei-            ten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 zu diesem\nträge, die ihr nach dem Sechsten Abschnitt des Ge-           Gesetz für den Rentenbeginn im Jahre 1956 um-\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-             gestellt. Artikel 2 §§ 35 bis 40 dieses Gesetzes\nversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum          findet Anwendung. Versicherungszeiten, die nach\nAblauf des Monats Februar 1957 zugeflossen sind,             dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzu-\nabzüglich der anteiligen. Vergütung für den Bei-             rechnen sind, werden im Rahmen des § 26 des An-\ntragseinzug an die Bundesversicherungsanstalt für            gestelltenversicherungsgesetzes berücksichtigt; Vor-\nAngestellte und die Träger der Rentenversicherung            schriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind\nder Arbeiter zur Verwendung für deren Aufgaben               nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem\nabzuführen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt           Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 114 und 115\ndurch Verwaltunusvorschriften die Aufteilung der             des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichtet\nabgeführten Beiträge auf die Bundesversicherungs-            sind, ist 7 vom Hundert des Wertes des Beitrages\nanstalt für AwJesteJite und die Träger der Renten-           in Deutsche Mark als Steigerungsbetrag zu ge-\nversichenm9 der Arbeiter nuch Maßgabe der Bei-               währen.\ntragseinnahmen der einzelnen Versicherungsträger                                       § 6\nim Kalenderjahr 1956.\nDie Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im\n§ 4                                Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt.\nDer Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\n§ 7\ndas Angestelltenversicherungsgesetz in der durch\ndieses Gesetz bestimmten Fassung mit der Uber-                  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nschrift „Angestelltcnrentcnversi.cherungsgesetz -            1957 in Kraft. §§ 2 bis 9 und § 112 Abs. 1 des An-\nAnVG -\" neu bekanntzumachen; er kann dabei                   gestelltenversicherungsgesetzes treten am ersten\nUnstimmigkeiten der Pa.ra.graphenfolge und des               Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes fol-\nWortlautes beseitigen.                                       genden Monats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas- vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Februar 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nD er B u n d e s min i s t e r de r F in an z e n\nSchäffer","Nr. 4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                               121\nAnlage 1\n(zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes)\nGehalts- oder Beitragsklassen\nZeiLrnmn\nI     II     III  IV       V       VI     VII   VIII    IX      X    XI    XII\n(A)    (B)    (C)  (D)     (E)      (F)    (G)   (H)     (I)    (K)\nvom 1. Januar 1913\nbis 31. Juli 1921          2,54    4,43   6,32  8,24   10,85   14,00   17,14 21,59  28,24\nvom 1. Januar 1924\nbis 31. Dezember 1933       1,51   4,21   8,35 13,80   19,75   24,41   29,96 35,75  39,82  45,13\nvom 1. Januar EJJ4\nbis 30. Juni 1942           1,36   3,89   7,61 12,65   17,76   22,91   28,16 33,32  38,44  43,57\nvom 1. Juli 1942\nbis 31. Mai 1949            1,19   3,60   7,16 11,88   16,63   21,43   26,17 30,87  35,62  40,37\nvom 1. Juni 1949\nbis 31. Dezember 1954      0,34    1,02   1,70  2,38    3,40     4,76   6,79  9,51  12,23  15,09  18,09 22,23\nvom 1. Januar 1955\nbis 31. Dezember 1955      0,27    0,82   1,37  1,92    2,75    3,85    5,50  7,70   9,89  12,37  15,12\nAnlage 2\n{zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes)\nDurchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte\nder Versicherten der Rentenversicherungen\nder Angestellten und der Arbeiter\nJahr                Brutto j ahresarbeits-\nentgelt in RM/DM\n1942                          2310\n1943                          2324\n1944                          2292\n1945                          1778\n1946                          1778\n1947                          1833\n1948                          2219\n1949                          2838\n1950                          3161\n1951                          3579\n1952                          3852\n1953                          4061\n1954                          4234\n1955                          4548","Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Ruhegeldern der Rentenversicherung der Angestellten\n-\n1-..J\nCO\n---\nGeburtsjahr des (der) Versicherten\nRenten-\nbeginn     40   39   38    37    36    35    34    33    32    31    30    29    28    27    26    25    24    23   22   21   20   19   18    17   16   15   14   13   12   11   10   09\nund\nspäter\n1956     80,5 41,7 28,5 21,9 18,0 15,6 13,9      12,8 12,1   11,4 10,8 10,1     9,5   9,0   8,6   8,3   7,9   7,6  7,3  7,1  6,8  6,6  6,4   6,2  6,1  5,9  5,7  5,6  5,4  5,3  5,2  5,1\n1955          86,4 44, 1 30,1  23,3 19,4 16,8    15,3 14,2 13,3 12,5 11,6 10,8 10,2         9,7   9,2   8,8   8,4  8,1  7,8  7,5  7,2  7,0   6,8  6,5  6,4  6,2  6,0  5,8  5,7  5,5  5,4\n1954               90,0 46,2 31,8 25,0 20,9      18,6 17,0 15,7 14,6 13,4 12,3 11,5        10,9 10,3    9,8   9,3  8,9  8,5  8,2  7,9  7,6   7,3  7,1  6,9  6,6  6,4  6,3  6,1  5,9  5,8\n1953                     94,8 49,2 34,5 27,1     23,4 2C,9 19,0 17,4 15,7 14,3 13,2        12,4 11,6 11,0 10,4     9,9  9,4  9,0  8,6  8,3   8,0  7,7  7,4  7,2  6,9  6,7  6,5  6,3  6,1\n1952                          102,1  54,3 38,2   31,0 26,8 23,7 2i,3 18,8 16,8 15,3        14,2 13,3 12,4 11,7 11,1    10,5 10,0  9,5  9,1   8,7  8,4  8,1  7,8  7,5  7,2  7,0  6,8  6,6\n1951                                115,9 61,0   44,5 36,4 30,9 26,9 23,0 20,1       18,0  16,5 15,3 14,2 13,2 12,4 11,7 11,0    10,4 10,0   9,5  9,1  8,7  8,4  8,1  7,8  7,5  7,3  7,0               ttJ\nC\n1950                                      128,5  72,3 53, 1 42,2 35,0 28,7 24,3 21,3       19,3 17,6 16,1    14,9 13,9 13,0 12,2 11,5 10,9 10,4   9,9  9,5  9,1  8,7  8,3  8,0  7,7  7,5               ::i\n0.,\n(D\n1949                                            1~4 ~,4 ~,7        ~~    ~~    ~~    ~6    22,7 20,4 18,5 16,9 15,6 14,4 13,5    12,6 11,9 11,3 10,7 10,2   9,7  9,3  8,9  8,6  8,2  7,9               [fJ\n(Q\n1948                                                  199,4 101,1  67,9 47,6 36,5 30,3     26,3 23,2 20,8 18,8 17,2 15,8 14,7    13,7 12,8 12,1  11,5 10,9 10,4  9,9  9,4  9,0  8,7  8,3               l'1)\n[fJ\n1947                                                        205,1 103,1  62,6 44,7 35,7    30,3 26,3 23,2 20,8 18,8 17,2 15,8    14,7 13,7 12,9 12,2 11,5 10,9 10,4   9,9  9,5  9,1  8,7               (D\n1946                                                              205,1  90,0 57,2 43,2    35,5 30,1   26,1  23,1 20,7 18,8 17,1\nN\n15,8 14,7 13,8 12,9 12,2 11,5 10,9  10,4  9,9  9,5  9,1               er\n1945                                                                    159,2 79,3 54,7    42,8 35,3 30,0 26,0 23,0 20,6 18,7    17,1 15,8 14,7 13,8 13,0 12,2 11,6  11,0 10,4  9,9  9,5               g\n1944                                                                          156,9 83,0   58,6 45,3 36,9 31, 1 26,9 23,7 21,2   19,2 17,6 16,2 15,1  14,1 13,2 12,5 11,8 11,2 10,6 10, 1              c.....\np,;\n1943                                                                                176,3  93,6 63,7 48,2 38,8 32,5 27,9 24,5    21,8 19,8 18,1  16,7 15,5 14,4 13,5 12,7 12,0 11,4 10,8               ...,::,'\n(Q\n1942                                                                                      199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33,2 28,4    24,9 22,3 20,2 18,4 17,0 15,7 14,7  13,7 12,9 12,1 11,5               p,;\n1941                                                                                            199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33,2                                                                         ::i\n28,4 25, 1 22,5 20,3 18,6 17,1 15,8 14,7 13,8 12,9 12,2              (Q\n,_.\n1940                                                                                                  199,4 99,7 66,3 49,7 39,8  33,2 28,7 25,3 22,6 20,5 18,7 17,2  15,9 14,8 13,8 13,0               <D\n(ll\n1939                                                                                                        199,4 99,7 66,3 49,7 39,8 33,5 29,0 25,5 22,8 20,6 18,8  17,3 16,0 14,9 13,9              _--.J\n1938                                                                                                                                  40,3 34,0 29,3 25,8 23,0 20,8  18,9 17,4 16,1 15,0               >--l\n1937                                                                                                                                        40,9 34.4 29,6 26,0 23,2 20,9 19,0 17,5 16,2               ~\n1936                                                                                                                                             41,5 34,7 29,9 26,2 23,4 21,1 19,2 17,6\n1935                                                                                                                                                  42,2 35,2 30,2 26,5 23,5 21,2 19,3\n1934                                                                                                                                                       42,8 35,6 30,5 26,7 23,8 21,4\n1933                                                                                                                                                            23,7 20,9 18,7 17,2 16,1\n1932                                                                                                                                                                 23,7 20,9 19,1 17,7\n1931                                                                                                                                                                      21,4 19,4 17,9\n1930                                                                                                                                                                           21,8 20,0\n1929                                                                                                                                                                                22,5  '[\n1928\n•\"'\n1927\n1926\n~     •\n..... =\n(1)\n-\nN      Q,I\n1925\n\"°\"\nw (i:i\nta\n1924                                                                                                                                                                                      :=w\nund\nfrüher","(Fortsetzung)\nGeburtsjahr des (der) Versicherten\nRenten-\nbeginn    08   07    06   05    04   03   02   01   00    99    98   97   96    95    94   93   92   91   90   89    88   87  86  85   84   83  82   81   80   79   78  77     76\nund\nfrüher\n1956    5,1  5,1   4,9  4,8   4,6  4,5  4,2  4,0  3,9   3,8   3,7  3,8  3,8   3,8   3,8  3,8  3,8  4,4  4,5  4,5   4,5  4,5 4,5 4,6  4,6  4,6 4,6  4,7  4,7  4,7  4,7 4,8    4,8\n1955    5,4  5,4   5,3  5, 1  4,9  4,7  4,5  4,2  4,0   3,9   3,8  3,8  3,8   3,9   3,9  3,9  3,9  4,5  4,5  4,6   4,6  4,6 4,6 4,6  4,7  4,7 4,7  4,7  4,8  4,8  4,8 4,8    4,9\n1954    5,8  5,8   5,6  5,4   5,2  5,0  4,7  4,4  4,2   4,0   3,9  3,9  3,9   3,9   3,9  4,0  4,0  4,6  4,6  4,6   4,7  4,7 4,7 4,7  4,7  4,8 4,8  4,8  4,8  4,9  4,9 4,9    4,9\n1953    6,1  6,1   6,0  5,7   5,5  5,3  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5,2         (1)\n1937   16,2 16,2 15,2 13,7 12,5 11,4 10,0    8,9  8,0   7,2   6,6  6,4  6,2   6,0   5,8  5,6  5,4  6, 1 5,9  5,8   5,7  5,5 5,4 5,3  5,2  5,1 5,0  5,0  5,1  5,1  5,1 5,2    5,2         ...,o'\nr-;\n1936   17,6 17,6 16,4 14,7 13,3 12,1   10,5  9,3  8,3   7,5   6,9  6,6  6,4   6,1   5,9  5,7  5,6  6,3  6, 1 6,0   5,8  5,7 5,5 5,4  5,3  5,2 5,1  5,0  5,1  5,1  5,1 5,1    5,2         ...,\nOJ\n1935   19,3 19,3 17,9 15,8 14,3 12,9 11,1    9,7  8,7   7,8   7,1  6,8  6,6   6,3   6, 1 5,9  5,7  6,4  6,3  6, 1  6,0  5,8 5,7 5,5  5,4  5,3 5,2  5,1  5,0  5,1  5,1 5,1    5,2         .....\nr..o\n(J)\n1934   21,4 21,4 19,6 17,2 15,3 13,8 11,8   10,2  9,1   8,1   7,4  7,1  6,8   6,5   6,3  6, 1 5,9  6,6  6,4  6,3   6, 1 6,0 5,8 5,7  5,6  5,5 5,4  5,2  5,2  5,1  5,1 5,1    5,2         -..J\n1933   16,1 16,l  15,2 13,9 12,9 11,9 10,6   9,5  8,7   7,9   7,3  7,1  6,9   6,6   6,4  6,3  6, 1 6,9  6,7  6,6   6,5  6,3 6,2 6, 1 6,0  5,9 5,8  5,7  5,7  5,6  5,5 5,5    5,6\n1932   17,7 17,7 16,6 15,l   13,9 12,8 11,3 10,1  9,1   8,3   7,6  7,4  7,1   6,9   6,7  6,5  6,3  7,1  7,0  6,8   6,7  6,5 6,4 6,3  6,2  6,1 6,0  5,9  5,8  5,7  5,6 5,6    5,6\n1931   17,9 17,9 16,9 15,3 14,0 13,0 11,4   10,2  9,2   8,4   7,7  7,4  7,2   6,9   6,7  6,5  6,3  7,2  7,0  6,8   6,7  6,6 6,4 6,3  6,2  6,1 6,0  5,9  5,8  5,8  5,7 5,6    5,6\n1930   20,0 20,0 18,7 16,8 15,2 14,0 12,2   10,8  9,7   8,8   8,0  7,7  7,5   7,2   7,0  6,8  6,6  7,4  7,2  7,1   6,9  6,8 6,6 6,5  6,4  6,3 6,2  6,1  6,0  5,9  5,8 5,7    5,7\n1929   22,5 22,5 20,8 18,5 16,7 15,2 13,l   11,5 10,2   9,2   8,4  8,1  7,8   7,5   7,3  7,0  6,8  7,7  7,5  7,3   7,2  7,0 6,9 6,7  6,6  6,5 6,4  6,3  6,2  6,1  6,0 5,9    5,8    ~\n0\n1928   25,7 25,7 23,6 20,7 18,4 16,6 14,l   12,3 10,9   9,7   8,8  8,5  8,2   7,9   7,6  7,3  7,1  8,0  7,8  7,6   7,4  7,3 7,1 7,0  6,8  6,7 6,6  6,5  6,4  6,3  6,2 6,1    6,0\n1927        30, 1 27,2 23,4 20,5 18,3 15,3  13,2 11,6 l 0,3   9,3  8,9  8,6   8,2   7,9  7,6  7,4  8,3  8,1  7,9   7,7  7,5 7,4 7,2  7,1  6,9 6,8  6,7  6,6  6,5  6,4 6,3    6,2\n&\n1926              32,1 26,9 23,2 20,4 16,8  14,2 12,4 10,9    9,8  9,4  9,0   8,6   8,3  8,(l 7,7  8,7  8,4  8,2   8,0  7,8 7,6 7,5  7,3  7,2 7,1  6,9  6,8  6,7  6,6 6,5    6,4   •pj\"\n~\n1925\n1924\nund\n30,8 26,0 22,5 18,2\n29,2 24,9 19,7\n15,2 13,l  11,5 10,3\n16,3 13,9 12,l\n9,8\n10,7 10,2\n9,4\n9,8\n9,0\n9,3\n8,6\n9,0\n8,3\n8,6\n8,0\n8,3\n9,0\n9,3\n8,7\n9,0\n8,5\n8,8\n8,3\n8,5\n8,1\n8,3\n7,9\n8,1\n7,7\n7,9\n7,5\n7,8\n7,4\n7,6\n7,3\n7,5\n7,1\n7,3\n7,0\n~2\n6,9\n~o\n6,8\n~9\n6,6\n~8\n6,5\n6,7\ntO\n(D\nw\n-\nN\n~\nfrüher","Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Angestellten\n-\nQ\nw\nRenten-\nbeginn                                                           Geburtsjahr des (der) Verstorbenen\noder\nTodes-       38    37   36   35   34   33   32   31   30    29   28   27   26   25    24    23   22    21   20    19    18   17   16   15   14   13    12   11    10  09   08\njahr     und\nspäter\n1956      39,4 30,3 25,0 21,6 19,3 17,8  16,7 15,8 14,9 14,0 13,2 12,5 11,9 11,4   11,0 10,6 10,2   9,8  9,5   9,2   8,9  8,6  8,4  8,2  7,9  7,7   7,5  7,3   7,2  7,0  7,0\n1955            41,7 32,2 26,8 23,3 21,1 19,6 18,4 17,3 16,0 14,9  14,1 13,4 12,8  12,2 11,7 11,2 10,8 10,4 10,0     9,7  9,3  9,1  8,8  8,5  8,3   8,1  7,9   7,7  7,5  7,5\n1954                 44,l 34,5 29,0 25,7 23,5 21,7 20,2 18,5 17,0  15,9 15,1 14,3  13,6 12,9 12,4  11,8 11,3 10,9   10,5 10,l  9,8  9,3  9,2  8,9   8,7  8,4   8,2  8,0  8,0\n1953                      47,8 37,7 32,4 29,0 26,3 24, 1 21,7 19,7 18,3 17,1 16,1  15,2 14,4 13,7 13,l  12,5 11,9   11,5 11,0 10,6 10,3  9,9  9,6   9,3  9,0   8,8  8,5  8,5\n1952                           52,8 42,9 37,2 32,9 29,5 26,0  23,2 21,2 19,7 18,4  17,2 16,2 15,3 14,5 13,8   13,1  12,6 12,1 11,6 11,1 10,7 10,4  10,0  9,7   9,4  9,1  9,1\n1951                                61,7 50,4 42,8 37,2 31,9 27,8  24,9 22,9 21, 1 19,6 18,3 17,2 16,2 15,3 14,5    13,8 13,2 12,6 12,1 11,6 11,2  10,8 10,4  10,0  9,7  9,7             b:l\ni950                                     73,5 58,4 48,5 39,8  33,6 29,5 26,7 24,3  22,4 20,7 19,2 18,0 16,9 15,9    15,1 14,4 13,7 13,1 12,5 12,0  11,6 11, 1 10,7 10,3 10,3             6\nö.\n(D\n1949                                          86,9 66,5 51,2 41,4  35,4 31,4 28,2  25,6 23,4 21,6 20,0 18,6 17,5    16,5 15,6 14,8 14,l 13,5 12,9  12,4 11,9  11,4 11,0 11,0             (/'}\ntQ\n1948                                               94,1  65,9 50,6 41,9 36,4 32, 1 28,8 26,1 23,8  21,9 20,3 18,9   17,8 16,8 15,9 15,l 14,3 13,7  13,1 12,5  12,0 11,5 11,5             (!)\n(/'}\n(1)\n1947                                                     86,6 61,9 49,4 41,9 36,4  32,1 28,8 26,0 23,8 21,9 20,3    19,0 17,8 16,8 15,9 15,l 14,4  13,7 13,1  12,5 12,0 12,0\n79,2 59,8 49,1 41,7  36,2 32,0 28,7 26,0 23,7 21,8    20,4\nN\n1946                                                                                                                     19,0 17,9 16,9 16,0 15,l  14,4 13,7  13,1 12,6 12,6             O\"\n1945                                                               75,7 59,3 48,8  41,5 36,1 31,9 28,6 25,9 23,7 21,9    20,4 19,l 17,9 16,9 16,0  15,2 14,4  13,8 13,2 13,2             j\n1944                                                                    81,2 62,7  51,l 43,1 37,2 32,8 29,3 26,5    24,3 22,5 20,9 19,5 18,3 17,2  16,3 15,4  14,7 14,0 14,0             C'...,\nPl\n1943                                                                         88,2  66,7 53,7 45,0 38,7 33,9 30,2 27,4    25,1 23,1 21,4 20,0 18,7 17,6 16,6   15,7 14,9 14,9             :::r\n>-,:\n,942                                                                               91,7 68,9 55, 1 45,9 39,4 34,4 30,9   27,9 25,5 23,5 21,8 20,3  19,0 17,8                            tO\n16,8 15,9 15,9             Pl\n;:l\n1941                                                                                    91,7 68,9 55,1  45,9 39,4   34,8 31,l 28,1 25,7 23,7 21,9  20,4 19,1  17,9 16,9 16,9            tQ\n,_.\n1940                                                                                         91,7 68,9 55, 1 45,9   39,8 35,0 31,3 28,3 25,9 23,8  22,0 20,5  19,2 18,0 18,0             (.0\nV,\n1939                                                                                               91,7 68, 9 55, 1 46,4 40,1 35,4 31,6 28,5 26,0  23,9 22, 1 20,6 19,3 19,3            _-..J\n1938                                                                                                                55,8 47,0 40,6 35,7 31,8 28,7 26,2  24, 1 22,3 20,7 20,7             -l\n1937                                                                                                                     56,7 47,6 41,0 36,0 32, l 29,0 26,4  24,2 22,4 22,4             ~\n1-1\n1936                                                                                                                          57,5 48,1 41,4 36,3 32,4 29 ,2  26,5 24,4 24,4\n1935                                                                                                                               58,4 48,7 41,8  36,6 32,6  29,4 26,7 26,7\n1934                                                                                                                                    59,2 49,3  42,3 37,0  32,9 29,6 29,6\n1933                                                                                                                                         59,2 49,3 42,3   37,0 32,9 32,9\n1932                                                                                                                                               59,2 49,3  42,3 37,0 37,0\n1931                                                                                                                                                    59,2  49,3 42,3 42,3\n1930                                                                                                                                                          59,2 49,3 49,3\n1929                                                                                                                                                               59,2 59,2 N\n::::\n1928                                                                                                                                                                    74,0 •>-i\n1927\n1926\n~~ •2.\nN   ~\n1925                                                                                                                                                                         '-0)(.CI\nw    ('0\n1924                                                                                                                                                                         -!::?,i:,.\nund\nfrüher","(Fortsetzung)\nRenten-\nbeginn                                                            Geburtsjahr des (der) Verstorbenen\noder\nTodes-   07    06   05   04   03   02   01   00   99   98    97    96    95   94    93    92   91  90   89  88    87   86  85  84  83   82   81   80   79   78  77     76\njahr                                                                                                                                                                u:1.d\nfrüher\n1956    7,0   6,9  6,6  6,4  6,2  5,9  5,6  5,4  5,3  5,2   5,2   5,2   5,2  5,3   5,3   5,3  5,3 5,3  5,4 5,4  5,4   5,5 5,5 5,5 5,5  5,6  5,6  5,6  5,7  5,7 5,7    5,7\n1955    7,5   7,3  7,0  6,8  6,6  6,2  5,9  5,6  5,4  5,3   5,3   5,3   5,3  5,4   5,4   5,4  5,4 5,4  5,5 5,5  5,5   5,5 5,6 5,6 5,6  5,7  5,7  5,7  5,8  5,8 5,8    5,8\n8,0   7,8  7,5  7,2  6,9  6,5  6,2  5,8  5,5  5,4   5,4   5,4   5,4  5,5   5,5   5,5  5,5 5,5  5,6 5,6  5,6   5,6 5,7 5,7 5,7  5,8  5,8  5,8  5,8  5,9 5,9    5,9\n1954\n1953    8,5   8,3  8,0  7,6  7,4  6,9  6,5  6,1  5,8  5,5   5,5   5,5   5,5  5,6   5,6   5,6  5,6 5,6  5,7 5,7  5,7   5,7 5,8 5,8 5,8  5,8  5,9  5,9  5,9  6,0 6,0    6,0\nz\n~\n,+::-\n1952   9,1   8,9  8,5  8,1  7,8  7,3  6,8  6,4  6,1  5,7   5,6   5,6   5,6  5,6   5,7   5,7  5,7 5,7  5,7 5,8  5,8   5,8 5,8 5,9 5,9  5,9  6,0  6,0  6,0  6,0 6,1    6,1\n1951   9,7   9,4  9,o  8,6  3;2  7,7  7,2  6,7  6,3  6,0   5,8   5,7   5,7  5,7   5,7   5,7  5,8 5,8  5,8 5,8  5,9   5,9 5,9 5,9 6,0  6,0  6,0  6, 1 6,1  6,1 6,1    6,2\n1950   10,3 10,0   9,5  9,1  8,7  8,0  7,5  7,0  6,6  6,2   6, 1  5,9   5,8  5,8   5,8   5,8  5,8 5,9  5,9 5,9  5,9   5,9 6,0 6,0 6,0  6,1  6,1  6,1  6, 1 6,2 6,2    6,2            >--3\np;\nc.o\n1949   11,0 10,6 10,l   9,6  9,1  8,4  7,8  7,3  6,8  6,4   6,3   6, 1  6,0  5,8   5,8   5,8  5,9 5,9  5,9 5,9  6,0   6,0 6,0 6,0 6, l 6, l 6, l 6,2  6,2  6,2 6,2    6,3            p..\n(1)\n1948   11,5 11,2 10,5 10,0   9,5  8,8  8,1  7,5  7,0  6,6   6,4   6,3   6,1  6,0   5,8   5,8  5,9 5,9  5,9 5,9  6,0   6,0 6,0 6,0 6, 1 6, l 6,1  6,2  6,2  6,2 6,3    6,3            1-1\n1947\n1946\n12,0 11,6 11,0 10,4\n12,6 12,l\n9,9\n11,4 10,8 10,2\n9,0\n9,3\n8,3\n8,6\n7,8\n8,0\n7,2\n7,4\n6,8\n6,9\n6,6\n6,8\n6,4\n6,6\n6,3\n6,4\n6, 1\n6,2\n6,0\n6,1\n5,8\n5,9\n5,9\n5,8\n5,9\n5,9\n5,9\n5,9\n5,9\n5,9\n6,0\n5,9\n6,0\n6,0\n6,0\n6,0\n6,0\n6,0\n6, l\n6,0\n6, 1\n6, 1\n6,1\n6,1\n6,2\n6,1\n6,2\n6,2\n6,2\n6,2\n6,2\n6,2\n6,3\n6,3\n•\nG\niJl\ntQ\np_,\n1945   13,2 12,7 11,9 11,2 10,6   9,6  8,9  8,2  7,6  7,1   6,9   6,7   6,6  6,4   6,2   6,1  5,9 5,8  5,9 5,9  5,9   5,9 6,0 6,0 6,0  6, l 6,1  6,1  6,2  6,2 6,2    6,3            O\"'\n(1)\n1944   14,0 13,4 12,6 11,8 11,1  10,1  9,2  8,5  7,9  7,4   7,1   6,9   6,8  6,6   6,4   6,2  6,l 6,0  5,9 5,9   5,9  5,9 6,0 6,0 6,0  6,1  6,1  6,l  6,2  6,2 6,2    6,3\nt:,:i\n1943   14,9 14,3 13,3 12,5 11,7 10,6   9,6  8,9  8,2  7,6   7,4   7,2   7,0  6,8   6,6   6,4  6,3 6,2  6,0 5,9  5,9   6,0 6,0 6,0 6,1  6,1  6,1  6,2  6,2  6,2 6,2    6,3            0\nt:i\n1942   15,9 15,2 14,l  13,l 12,3 11,l 10,0  9,2  8,5  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Dezember 1956\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht\naller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.\nDer Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-\nschöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die\nsystematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-\nfindung einer Vorschrift dienen.\nPreis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken.\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundcsqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLau I ende r ß e zu \\J nur durch die Post Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,- für Teil II = DM 3,-~ (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e Ist ü c k e je anqdangcnc 24 SeitPn DM 0,40 (zuzüqlich Versandqebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband qeqen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausqabe DM 1,60 zuzüqlich Versandqebühren"]}