{"id":"bgbl1-1957-4-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":4,"date":"1957-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz","law_date":"1957-02-23T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":43,"content":["45\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                  Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1957                                                                              Nr. 4\nTag                                                Inhalt:                                                                                Seite\n23.2. 57 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     45\n23.2.57  Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   88\nGesetz zur Neuregelung\ndes Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter\n(Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG).\nVom 23. Februar 1957.\nGliederung\nARTIKEL 1\nNeufassung der Abschnitte I, II, IV bis VIII\ndes Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung\nmit der neuen Uberschrift:\nRentenversicherung der Arbeiter\nErster Abschnitt\n§§\nAufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten\nPersonen\nA. Aufgaben der Versicherung                                                         1226\nB. Kreis der versicherten Personen ........................ .                        1227 bis 1234\nI. Versicherungspflicht ................................ .                     1227      bis 1232\n1. Umfang der Versicherungspflicht ................. .                      1227\n2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht ......... .                       1228      bis 1231\na) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ........... .                    1228      bis 1229\nb) Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag                     1230      bis 1231\n3. Nachversicherung                                                          1232\nII. Freiwillige Versicherung ........................... .                      1233 bis 1234\n1. Weiterversicherung .............................. .                      1233\n2. Höherversicherung ............................... .                       1234\nZweiter Abschnitt\nLeistungen aus der Versicherung\nA. Regelleistungen ........................................ .                         1235 bis 1304\n1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederher-\nstellung der Erwerbsfähigkeit ....................... .                      1236 bis 1244\nII. Renten ............................................ .                        1245 bis 1301\n1. Renten an Versicherte .......................... .                       1245 bis 1262\na) Voraussetzungen der Renten an Versicherte .... .                       1246 bis 1248\nb) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten für die\nErfüllung der Wartezeit ....................... .                      1249 bis 1252\nc) Zust1mmensetzung und Berechnung der Renten ..                          1253 bis 1262\naa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen\nErwerbsunfähigkeit ....................... .                      1253\nb b) Altersruhegeld ........................... .                      1254\ncc) Gemeinsame Bestimmungen für die Berech-\nnung der Renten ......................... .                       1255 bis 1262","46                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§\n2. Renten an Hinterbliebene                                1263 bis 1271\na) Allgemeine Voraussetzungen ................. .      1263\nb) Voraussetzungen der einzelnen Rentenarten ... .    1264 bis 1267\nc) Zusammensetzung und Berechnung der Renten ..       1268 bis 1270\nd) Renten bei Verschollenheit ................... .   1271\n3. Cr!meinsame Vorschriften für Renten an Versicherte\nund für Renten an Hinterbliebene ............... .     1272  bis 1301\na) Anpassung der laufenden Renten ............. .     1272  bis 1275\nb) Renten auf Zeit .............................. .    1276\nc) Ausschluß oder Versagung der Renten ......... .     1277\nd) Zusammentreffen und Ruhen von Renten ....... .      1278  bis 1285\ne) Entziehung der Renten ....................... .     1286  bis 1287\nf) Bezugsberechtigte beim Tode des Rentners und\nwährend des Verbüßens einer Freiheitsstrafe;\nFortsetzung des Verfahrens beim Tode des\nBerechtigten ................................. .   1288 bis 1289\ng) Beginn der Renten ........................... .     1290\nh) Wegfall und Wiederaufleben der Renten ...... .      1291 bis 1294\ni) Kapitalabfindung bei Renten der\nHöherversicherung ........................... .    1295\nk) Zahlung der Renten .......................... .     1296 bis 1298\n1) Aufrechnung ................................. .    1299\nm) Neufeststellung von Leistungen ............... .     1300\nn) Rückforderung überzahlter Leistungen ......... .    1301\nIII. Witwen- und Witwerrentenabfindung ............... .         1302\nIV. Beitragserstattungen       ................................ . 1303 bis 1304\nB. Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung ............ .        1305 bis 1307\nC. Wanderversicherung ................................... .          1308 bis 1314\nD. Aufklärungspflicht ..................................... .        1315\nVierter Abschnitt\nAufsicht                                                             1381\nFünfter Abschnitt\nAufbringung der Mittel, Verteilung der Rentenausgaben\nI. Aufbringung der Mittel ............................. .     1382  bis 1384\nII. Beiträge ........................................... .      1385  bis 1388\n1. Allgemeiner Beitragssatz ......................... .    1385  bis 1386\n2. Beitragsklassen .................................. .    1387  bis 1388\nIII. Zuschuß des Bundes ................................ .        1389\nIV. Verteilung der Mittel und Rentenausgaben .......... .         1390 bis 1393\nV. Postvorschüsse und Haftung für die Postvorschüsse             1394 bis 1395\nSechster Abschnitt\nBeitragsverfahren\n1. Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber              1396  bis 1404\n1. Allgemeines ..................................... .     1396  bis 1398\n2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung ............... .    1399  bis 1400\n3. Entgeltsbescheinigung ........................... .     1401\n4. Nachversicherung ............................... .      1402  bis 1403\n5. Entrichtung der Beiträge durch sonstige Verpflichtete   1404\nII. Entrichtung der Beiträge durch den Versicherten ..... .     1405  bis 1410\n1. Allgemeines .................................... .      1405  bis 1408\n2. Beitragsmarken                                          1409  bis 1410\nIII. Gemeinsame Vorschriften für die Beitragsentrichtung\ndurch Arbeitgeber und Versicherte .................. .     1411  bis 1425\n1. Versicherungskarten ............................. .     1411  bis 1416\n2. Beitragsentrichtung im Ausland .................. .     1417\n3. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung: ............. .    1418  bis 1423\n4. Rückforderung und Rückzahlung von Beiträgen ... .       1424  bis 1425","Nr. 4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                               47\n§§\nIV. Uberwachung der Beitragsentrichtung ............... .         1426 bis 1427\nV. Strafvorschriften ................................... .       1428 bis 1432\nVI. Beziehungen der Träger der Rentenversicherung zu\nden Einzugsstellen ................................. .        1433 bis 1437\nARTIKEL 2\nUbergangsvorschriften\nErster Abschnitt\nAufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten\nPersonen ............................................. .                    1 bis  4\nZweiter Abschnitt\nLeistungen uus der Versicherung ....................... .                   5 bis 44\nA. Allg em e i nc Vorschriften ................................ .       5 bis 30\nB. Bc!sondere Vorschriften für die Umstellung von Renten ... .        31 bis 41\nC. Ubergilngsregelung für die Berechnung der Renten ....... .         42,43\nD. Ndchpr(ifung erqangener Bescheide ...................... .         44\nDritter Abschnitt\nAufbringung der Mittel und Beitragsverfahren                              45 bis 51\nVierter Abschnitt\nSondervorschriften                                                        52 bis 55\nARTIKEL 3\nSchi ußvorschriften                                                         1 bis  8\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        B. Kreis\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    der versicherten Personen\nArtikel 1                                             I. Versicherungspflicht\nRentenversicherung der Arbeiter                                1. Umfang der Versicherungspflicht\n1. Das Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung                                       § 1227\nerhält die Ubersduift:                                       (1) In der ~entenversicherung der Arbeiter wer-\n„ Viertes Buch                            den versichert\nRentenversicherung der Arbeiter                           1. alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen\n(Arbeiterrentenversicherung - Ar V)\"                             Entgelt (§ 160) oder die als Lehrling oder\nsonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt\n2. Im Vierten Buch der Reichsversicherungsordnung\nsind,\nwerden die Abschnitte I, II, IV bis VIII durch\nfolgende Abschnitte ersetzt:                                     2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes, die im Ausland bei einer\n„ERSTER ABSCHNITT                                        amtlichen Vertretung des Bundes oder bei\nderen Leitern, deutschen Mitgliedern oder\nAuf gaben der Versicherung und                                         Bediensteten als Arbeitnehmer gegen Ent-\ngelt (§ 160) oder die als Lehrling oder sonst\nKreis der versicherten Personen                                        zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,\n3. Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter,\nA. Aufgaben der Versioherung                                      soweit sie nicht nach Nummer 1 versiche-\n§ 1226                                          rungspflichtig sind,\nAufgaben der Rentenversicherung der Arbeiter                     4. · Küstenschiffer und Küstenfischer als Unter-\nsind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen                            nehmer gewerblicher Betriebe der Seeschiff-\nfahrt und Seefischerei, die zur Besatzung\ndie Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung\nihres Fahrzeuges gehören oder als Küsten-\nder Erwerbsfähigkeit der Versicherten,\nfischer ohne Fahrzeug fischen und bei dem\ndie Gewährung von Renten an Versicherte wegen                         Betrieb regelmäßig keine oder höchstens\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit                       zwei versicherungspflichtige Arbeitnehmer\nund von Altersruhegeld,                                               gegen Entgelt beschäftigen,\ndie Gewährung von Renten an Hinterbliebene                       5. Mitglieder geistlicher Genossenschaften,\nverstorbener Versicherter und                                         Diakonissen, Schwestern vom Deutschen\ndie Förderung von Maßnahmen zur Hebung der                            Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher\ngesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten                     Gemeinschaften, die sich aus überwiegend\nBevölkerung.                                                          religiösen oder sittlichen Beweggründen","48                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nmit Krcmkenpflege, Unterricht oder anderen                   als zwei Monate oder insgesamt · fünfzig\ngemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen,                    Arbeitstage nach der Natur der Sache be-\nnur                                                          schränkt zu sein pflegt oder im voraus\ncl) während der Zeit ihrer Ausbildung zu                     durch Vertrag beschränkt ist, oder\neiner solchen Tätigkeit,                           b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wieder-\nb) wenn sie persönlich nc.:ch der Ausbil-                    kehr, aber nur gegen einen Entgelt oder\ndung neben dem freien Unterhalt Bar-                    ein Arbeitseinkommen, das durchschnitt-\nbezüge von mehr als 75 Deutsche Mark                    lich im Monat ein Achtel der für Monats-\nmonatlich erhalten,                                     bezüge geltenden Beitragsbemessungs-\nG. Personen, die im Zeitpunkt der Einberufung                   grenze (§ 1385 Abs. 2) oder bei höherem\nzu einer Wehrdienstleistung im Sinne des                    Entgelt oder Arbeitseinkommen ein Fünftel\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtge-                    des Gesamteinkommens nicht überschrei-\nsetzes in der Rentenversicherung der Ar-                     tet.\nbeiter pflichtvmsichert waren, für die Dauer       (3) Wird bei einer Nebenbeschäftigung oder Ne-\nder Wehrdienstleistung,                        bentätigkeit die in Al?satz 2 Buchstabe a angegebene\nsofern sie nicht wegen derselben Beschäftigung oder       Zeitdauer überschritten, so tritt von der Uberschrei-\nderselben Tätigkeit nach den Bestimmungen des             tung an Versicherungspflicht ein.\nAn9estelltenversicherunusgesetzes oder des Reichs-\nknappschaftsgesetzes oder des Gesetzes über die                                       § 1229\nAltersversorgung für das Deutsche Handwerk ver-\nsicherungspflichtig oder versicherungsfrei oder auf           ( l) Versicherungsfrei sind\nAntrag von der Versicherungspflicht befreit sind.                   1. Personen, die ein Altersruhegeld aus der\n(2) Besteht die Besatzung eines Schiffes, das unter                 Rentenversicherung der Arbeiter, der Ren-\nausländischer Flagge fährt, ganz oder teilweise aus                    tenversicherung der Angestellten oder der\nSeeleuten, die Deutsche im Sinne des Artikels 116                      knappschaftlichen Rentenversicherung be-\ndes Grundgesetzes sind und die auf Grund ihrer                         ziehen, vom Rentenbeginn an,\nBeschäftigung nach Absatz 1 versicherungspflichtig                  2. Beamte des Bundes, der Länder, der Ge-\nwären, so sind diese auf Antrag des Reeders nach                       meindeverbände, der Gemeinden, der Trä-\nden Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern,                        ger der Sozialversicherung, der Bundesan-\nwenn der Staat, dessen Flagge das Schiff führt, der                    stalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nVersicherung nicht widerspricht. Uber den Antrag                       losenversicherung, der Bank deutscher\nentscheidet die Seekasse.                                              Länder, der Berliner Zentralbank, der Lan-\ndeszentralbanken und der als öffentlich-\nrechtliche Körperschaften anerkannten Re-\n2. Ausnahmen von der Versicherungspflicht\nligionsgesellschaften, solange sie lediglich'\na) Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes                        für ihren Beruf ausgebildet werden,\n§ 1228                                   3. Beamte und sonstige Beschäftigte der in\n(1) Versicherungsfrei ist,                                          Nummer 2 genannten Körperschaften,\n1. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung\nwenn ihnen Anwartschaft auf lebensläng-\nsteht,                                                      liche Versorgung und auf Hinterbliebenen-\nversorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\n2. wer als Entgelt für eine Beschäftigung, die                 schriften oder Grundsätzen gewährleistet\nnicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird,                   ist,\nnur freien Unterhalt erhält,\n4. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,\n3. wer während der Dauer seines Studiums\n5 Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der\nals ordentlicher Studierender einer Hoch-\nBundeswehr.\nschule oder einer sonstigen der wissen-\nschaftlichen Ausbildung dienenden Schule           (2) Ob und seit wann Anwartschaft auf lebens-\ngegen Entgelt beschäftigt ist,                längliche Versorgung und Hinterbliebenenversor-\n4. wer neben einer regelmäßigen, die Ver-         gung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gewährleistet\nsicherungspfücht begründenden Beschäfti-        ist, entscheidet für die beim Bund oder bei einer der\ngung eine Nebenbeschäftigung bei einem        Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaft\nanderen Arbeitgeber ausübt, in der Neben-      Beschäftigten der zuständige Bundesminister, für\nbeschäftigung,                                die bei sonstigen Körperschaften Beschäftigten die\n5. wer berufsmäßig eine die Versicherungs-         oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dessen\npflicht begründende Beschäftigung oder         Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet\nTätigkeit nicht ausübt, eine solche aber als   oder in dessen Gebiet die Körperschaft ihren Sitz\nhat.\nNebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit\nübernimmt.                                             b) Befreiung von der Versicherungpflicht\n(2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im                                    auf Antrag\nSinne des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 liegen vor, wenn                                    § 1230\ndie Beschfütigung oder Tütigkeit ausgeübt wird                (1) Auf ihren Antrag werden von der Versiche-\na) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe,    rungspflicht befreit Personen, denen vom Bund,\nfür eine Zeitdauer, die im Laufe eines        einem Land, einem Gemeindeverband, einer Ge-\nJahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr        meinde, einem Träger der Sozialversicherung, der","Nr. 4   Tag der Ausgabe: Bonn, den_ 26. Februar 1957                          49\nBundesanslalt. für Arbeitsvermilllung und Arbeits-                       3. Nachversicherung\nlosen versichcrung, der Bank deutscher Länder, der\nBerliner Zentralbank, den Landeszentralbanken und                                 § 1232\nden als öffentlich-rechtliche Körperschaften aner-          (1) Scheiden   Personen aus der Beschäftigung,\nkannten Religionsgesellschaften oder einem nach          während der sie nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder\n§ 1231 gleichgcstelllen Arbeitgeber nach beamten-        nach § 1231 Abs. 1 versicherungsfrei waren, aus,\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine           ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschrif-\nIebcnslängJiche Versorgung bewilligt und Hinter-         ten oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versor-\nbliebcncnversor~Jung gewährleistet ist.                  gung oder an deren Stelle eine Abfindung oder\nihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder\n(2) Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäf-      Grundsätzen entsprechende Versorgung auf Grund\nligungsvcrhältni~,scs an, wenn sie innerhalb von         des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so\nzwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom             sind sie für die Zeit, in der sie sonst in der Renten-\nEingang des Antrages an.                                 versicherung der Arbeiter versicherungspflichtig ge-\n(3) Uber den Antrag entscheidet der für den           wesen wären, nachzuversichern.\nvVohnsitz des Antragstellers zuständige Träger der           (2) Absatz 1 gilt bei Beamten auch für die Zeit\nRentenversicherung.                                       des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf\n(4) Der zustäncli~Je Trtiger der Rentenversicherung   ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Ent-\nwiderruft die Befreiung, wenn ihre Voraussetzungen        gelt bezogen worden ist.\nweggefallen sind.\n(3) Scheiden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\n(5) Wer nach Absalz 1 von der Versicherungs-\ndie nach§ 1229 Abs. 1 Nr. 5 versicherungsfrei waren,\npflicht befreit ist, kmrn durch schriftliche Erklärung    aus der Bundeswehr aus, ohne daß ihnen nach\ngegenüber dem zuständigen Träger der Rentenver-           soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nsicherung auf die~ Befreiung mit Wirkung vom Be-          eine lebenslängliche Versorgung oder ihren Hinter-\nginn des nächsten Monats an verzichten.                   bliebenen eine diesen Vorschriften oder Grund-\nsätzen entsprechende Versorgung gewährt wird, so\nsind sie in der Rentenversicherung der Arbeiter für\n§ 1231                         die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern,\n(l) Auf Antrag des Arbeit9ebers werden von                   a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem\nder Versicherungspflicht befreit Personen, die in                   Ausscheiden aus der Bundeswehr in diesem\nBetrieben oder im Dienst anderer als der in                         Versicherungszweig versicherungspflichtig\n§ 1229 Abs. 1 Nr. 2 genannten öffentlich-rechtlichen                werden,\nKörperschaften oder anderer öffentlich-rechtlicher               b) wenn sie nach dem Ausscheiden nicht ren-\nVerbände oder der Verbände von Trägern der So-                      tenversicherungspflichtig werden, aber vor\nzialversicherung beschäftigt sind, wenn ihnen An-                    dem Eintritt in die Bundeswehr in diesem\nwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf                    Versicherungszweig versicherungspflichtig\nHinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen                    waren,\nVorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist.                  c) wenn sie die Voraussetzungen der Buch-\nDie Befreiung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung\nstaben a und b nicht erfüllen, aber bei der\nder Gewährleistung gesichert ist; sie kann an Auf-                   Bundeswehr eine Beschäftigung ausgeübt\nlagen gebunden werden. Die Befreiung kann für\nhaben, die sonst der Versicherungspflicht\nalle derzeitigen und zukünftigen Beschäftigten oder                  nach § 1227 unterliegt.\nfür Gruppen von ihnen oder für bestimmte Personen\nausgesprochen werden. Die Befreiung wirkt von der            (4) Grundwehrdienstpflichtige im Sinne des § 4\nVerleihung der Anwartschaft an, wenn sie inner-           Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, die nach§ 1227\nhalb von zwei Monaten danach beantragt wird, sonst        Abs. 1 Nr. 6 nicht versicherungspflichtig waren, sind\nvom Eingang des A~trages an. Uber den Antrag              für die Dauer der Wehrdienstleistung nachzuver-\nentscheiden die nach § 1229 Abs. 2 zuständigen            sichern, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach\nStellen.                                                  Beendigung des Wehrdienstes oder einer durch\ndiesen aufgeschobenen oder unterbrochenen Berufs-\n(2) Auf Antrag des Reeders sind von der Ver-          ausbildung _in der Rentenversicherung der Arbeiter\nsicherungspflicht zu befreien ausländische und            versicherungspflichtig werden.\nstaatenlose Besa.tzungsmitglieder deutscher Seefahr-\nzeuge, die keinen Wohnsitz im Inland haben, soweit           (5) Scheiden Mitglieder geistlicher Genossen-\nnicht zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkom-        schaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen\nmen oder internationale Ubereinkommen auf dem             Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemein-\nGebiet der Sozialversicherung entgegenstehen. Dber        schaften aus ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für\nden Antrag entscheidet die Seekasse.                      die Zeit, in der sie aus überwiegend religiösen oder\nsittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unter-\n(3) Auf Antrag ihrer Gemeinschaft werden die in       richt oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten be-\n§ 1227 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen von der            schäftigt waren, aber der Versicherungspflicht nicht\nVersicherungspflicht befreit, wenn ihnen die in der       unterlagen oder nach § 1231 Abs. 3 befreit waren,\nGemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung           nachzuversichern, wenn dies von dem auscheiden-\ngewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ent-        den Mitglied oder der Gemeinschaft innerhalb eines\nsprechend.                                                Jahres nach dem Ausscheiden beantragt wird.","50                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(6) Die Nachversicherung nach den Absätzen 1                 I. Maßnahmen zur Erhaltung,\nbis 5 entfällt, wenn bei dem Ausscheiden des Be-             Besserung und Wiederherstellung\nschäftigten durch Tod keine Hinterbliebenen im.                        der Erwerbsfähigkeit\nSinne der §§ 1263 bis 1267 vorhanden sind oder auch\nbei Durchführung der Nachversicherung keine Hin-                                  § 1236\nterbliebenenrente auf Grund der Vorschriften dieses         (1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten in-\nGesetzes zu zahlen wäre.                                folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder\nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte\nII. Freiwillige Versicherung                   gefährdet oder gemindert und kann sie voraussicht-\nlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederher-\n1. Weiterversicherung\ngestellt werden, so kann der Träger der Rentenver-\n§ 1233                         sicherung der Arbeiter Maßnahmen in dem. in § 1237\n(1) Vver weder nach diesem. Gesetz noch nach dem.    bestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung oder\nAngestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknapp-       Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewähren.\nschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Altersver-            (2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Rente wegen\nsorgung für das Deutsche Hand werk versicherungs-       Berufsunfähigkeit (§ 1246), wegen Erwerbsunfähig-\npflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren wäh-         keit (§ 1247) und für Empfänger von Hinterbliebe-\nrend mindestens sechzig Kalendermonaten Beiträge         nenrente, die wegen Berufsunfähigkeit die erhöhte\nfür eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung    Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 beziehen, entspre-\noder Tätigkeit entrichtet hat, kann die Versicherung     chend.\nfreiwillig fortsetzen (Weiterversicherung). Nach Er-\n(3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die\nreichen der Altersgrenze für die Gewährung des\nDurchführung von Maßnahmen im Sinne der Ab-\nAltersruhegeldes ist eine Weiterversicherung nur\nsätze 1 und 2 ein Träger eines anderen Zweiges der\nzulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld\nSozialversicherung oder eine sonstige durch Gesetz\naus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ren-\nverpflichtete Stelle, insbesondere die Kriegsopfer-\ntenversicherung der Angestellten oder der knapp-\nversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeitsver-\nschaftlichen Rentenversicherung nicht bezieht.\nmittlung und Arbeitslosenversicherung, zuständig\n(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Weiterversiche-    ist, bleiben deren Verpflichtung und Zuständigkeit\nrung kann während einer Berufsunfähigkeit oder          unberührt.\neiner Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für\n§ 1237\ndas Altersruhegeld und die Hinterbliebenenrente\nerfolgen.                                                   (1) Die nach § 1236 durchzuführenden Maßnahmen\nerstrecken sich auf Heilbehandlung, Berufsförderung\n(3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für\nund soziale Betreuung.\ndie Weiterversicherung sowohl in. der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter als auch in der Rentenver-           (2) Die Heilbehandlung umfaßt alle erforder-\nsicherung der Angestellten oder in der knappschaft-     lichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere\nlichen Rentenversicherung erfüllt, so kann er die       Behandlung in Kur- und Badeorten und in Spezial-\nWeiterversicherung nur in dem. Versicherungszweig       anstalten.\ndurchführen, in dem er zuletzt versicherungspflichtig       (3) Die Berufsförderung um.faßt\nwar.\na) Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder\n2. Höherversicherung                                 Erhöhung der Erwerbsfähigkeit im. bis-\n§ 1234\nherigen Beruf,\nb) Ausbildung für einen anderen nach der bis-\n(1) Neben Beiträgen, die auf Grund der Versiche-\nherigen Berufstätigkeit zumutbaren Beruf,\nrungspflicht oder der Berechtigung zur Weiterver-\nsicherung entrichtet sind, kann der Versicherte zu-              c) Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung\nsätzlich Beiträge zum. Zwecke der Höherversiche-                     einer Arbeitsstelle.\nrung entrichten.                                        Die Berufsförderung wird unter der Voraussetzung\n(2) § 1233 Abs. 2 gilt entsprechend.                 der Eignung und Mitarbeit des Betreuten bis zum.\nErreichen ihres angestrebten Zieles, in der Regel\njedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In geeig-\nZWEITER ABSCHNITT\nneten Fällen kann der Träger der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter die Berufsförderung über diesen\nLeistungen aus der Versicherung                       Zeitraum., jedoch nicht über zwei weitere Jahre hin-\naus, ausdehnen. Für nachgehende Maßnahmen gel-\nA. Regelleistungen                      ten diese Fristen nicht.\n§ 1235\n(4) Die soziale Betreuung um.faßt\nRegelleistungen sind\na) die Gewährung von Ubergangsgeld wäh-\n1. Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wie-                    rend der Durchführung von Maßnahmen\nderherstellung der Erwerbsfähigkeit,                          der Heilbehandlung und der Berufsförde-\n2. Renten,                                                        rung,\n3. Witwen- und Witwerrentenabfindungen,                       b) nachgehende Maßnahmen zur Sicherung\n4. Beitragserstattungen,                                          des nach Durchführung der Heilbehandlung\n5. Beiträge für die Krankenversicherung der                       und der Berufsförderung erzielten Ergeb-\nRentner.                                                      nisses.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                         51\n(5) Für die im Einzelfall durchzuführenden Maß-     gewähren. Hat der Betreute vor Beginn der Maß-\nnahmen der Heilbehandlung, Berufsförderung und          nahmen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit\nsozialen Betreuung ist durch den Träger der Ren-       oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte\ntenversicherung der Arbeiter in Zusammenarbeit         Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt\nmit allen an der Durchführung beteiligten Stellen so   das Ubergangsgeld mit dem Zeitpunkt, von dem an\nfrüh wie möglich ein Gesamtplan aufzustellen. Auf      die Rente oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen\nWunsch des Betreuten ist sein behandelnder Arzt         gewesen wäre.\nzu beteiligen.\n(6) Die Durchführung von Maßnahmen nach den             (2) Die Höhe des Ubergangsgeldes wird durch\nAbsätzen 1 bis 5 bedarf der Zustimmung des Be-          übereinstimmende Beschlüsse der Organe des Trä-\ntreuten.                                                gers der Rentenversicherung unter Berücksichtigung\nder Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der\n§ 1238                         Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familien-\n(1) Uberträgt der Träger der Rentenversicherung      angehörigen festgesetzt. Das Ubergangsgeld für Ver-\nder Arbeiter die Durchführung von Maßnahmen             sicherte beträgt mindestens 50 vom Hundert und\nnach § § 1236 und 1237 anderen Stellen, so bleibt er    höchstens 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts oder\ndem Betreuten gegenüber verantwortlich.                 Arbeitseinkommens, das im Durchschnitt der letz-\n(2) Entstehen den die Maßnahmen durchführen-         ten zwölf mit Beiträgen belegten Monate oder,\nden Stellen Aufwendungen, die über den Umfang           wenn dies für den Betreuten günstiger ist, im\nihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflich-      Durchschnitt der letzten sechsunddreißig mit Bei-\ntungen gegenüber dem Betreuten hinausgehen, so          trägen belegten Monate der Beitragsentrichtung\nhat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter      zugrunde lag. Sind Beiträge durch Verwendung\ndie Mehrkosten zu erstatten.                            von Beitragsmarken entrichtet. so sind bei der\nBerechnung die Beträge anzusetzen, die den Mit-\n§ 1239                         telwerten der den Beitragsklassen nach § 1387 zu-\ngeordneten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen\nIst Heilbehandlung notwendig und ist zugleich        entsprechen. Werden dem Betreuten Unterkunft und\nKrankenhilfe, Wochenbilfe oder Familienhilfe durch     Verpflegung gewährt, so kann das Ubergangsgeld\neinen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung       bis auf ein Drittel des nach den Sätzen 2 und 3 zu\nzu gewähren, so kann an Stelle des Trägers der\ngewährenden Betrages ermäßigt werden.\nKrankenversicherung der Träqer der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter im Benehmen mit dem Trä-\n(3) Ubergangsgeld wird insoweit nicht gewährt,\nger der Krankenversicherung Leistungen selbst\nals der Betreute während der Durchführung der Maß-\nübernehmen. Er hat dem Betreuten dann mindestens\nnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen\ndas zu gewähren, was der Trliger der Krankenver-\noder eine Rente aus der Rentenversicherung der Ar-\nsicherung nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte.\nbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten\nFür die Dauer der Gewährung dieser Leistungen\noder der knappschaftlichen Rentenversicherung be-\ndurch den Träger der Rentenversicherung ruhen\nzieht.\ninsoweit die Ansprüche des Betreuten gegen den\nTräger der Krankenversicherung. Der Träger der                                  § 1242\nKrankenversicherung hat dem Träger der Renten-\nversicherung Ersatz zu leisten, soweit der Betreute       Für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen\nnach Gesetz oder Satzung von dem Träger der            zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung\nKrankenversicherung Krankengeld zu beanspruchen         der Erwerbsfähigkeit besteht kein Anspruch auf\ngehabt hätte.                                          Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-\nwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente nach\n§ 1240\n§ 1268 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß die Rente oder\nIst Berufsförderung notwendig, so veranlaßt der     die Rentenerhöhung bereits vor Beginn der Maß-\nTräger der Rentenversicherung die Durchführung         nahmen bewilligt war; das gleiche gilt für den Zeit-\nder erforderlichen Maßnahmen bei der Bundesan-         raum vor Beginn der Durchführung solcher Maß-\nstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-      nahmen, für den nach § 1241 Abs. 1 Satz 2 Uber-\nsicherung, soweit diese zur Durchführung im Rahmen     gangsgeld zu zahlen ist.\nder für sie geltenden Vorschriften zuständig ist und\nüber geeignete Einrichtungen verfügt. Ist dies nicht\nder Fall, so kann der Träger der Rentenversicherung                             § 1243\nandere Einrichtungen, insbesondere solche der             (1) Entzieht sich ein Versicherter ohne triftigen\nKriegsopferversorgung oder der Träger der gesetz-      Grund der Durchführung einer von dem Träger der\nlichen Unfallversicherung, zur Durchführung der        Rentenversicherung vorgesehenen Maßnahme der\nerforderlichen Maßnahmen im Rahmen der verfüg-         Heilbehandlung oder einer nach der bisherigen Be-\nbaren Plätze nach Vereinbarung in Anspruch neh-        rufstätigkeit des Versicherten zumutbaren Maß-\nmen oder die Maßnahmen selbst durchführen.             nahme der Berufsförderung oder einer nachgehen-\nden Maßnahme (§ 1237 Abs. 1 bis 4), so kann ihm\n§ 1241\ndie Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-\n(1) Für die Zeit, in der der Träger der Rentenver-  werbsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Zeit ver-\nsicherung Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung           sagt werden, wenn Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\noder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch-     unfähigkeit in den nächsten drEj Jahren nach der\nführt, hat er dem Betreuten ein Ubergangsgeld zu       Weigerung eintritt und ganz oder überwiegend auf","52                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nUmständen beruht, zu deren Behebung die vorge- ·               a) Voraussetzungen der Renten an Versicherte\nsehene Maßnahme durchgeführt werden sollte. Der\n§ 1246\nVersicherte ist auf diese Folge vorher schriftlich\nhinzuweisen.                                                  (1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der Ver-\n(2) Entzieht sich ein Empfän~ier von Rente wegen      sicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Vv artezeit\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit           erfüllt ist.\nohne triftigen Grund der Durchführung einer vom               (2) Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Er-\nTräger der Rentenversicherung vorgesehenen Maß-           werbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen\nnahme, so kann ihm die Rente ganz oder teilweise          Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder\nauf Zeit versagt werden, wenn die Berufsunfähig-          geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der-\nkeit oder die Erwerbsunfähigkeit durch die vor-           jenigen eines körperlich und geistig gesunden Ver•-\ngesehene Maßnahme voraussichtlich beseitigt wor-         sicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwer-\nden wäre. Der Rentenempfänger ist auf diese Folge        tigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken\nvorher schriftlich hinzuweisen.                          ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Er-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger      werbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist,\nvon Hinterbliebenenrenten in bezug auf den wegen         umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit          Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksich-\nnach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 zustehenden Rentener-           tigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbil-\nhöhungsbetrag.                                           dung sowie seines bisherigen Berufs und der be-\nsonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufs-\n(4) Nicht zumutbar ist eine Heilbehandlung, die       tätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist\nmit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesund-       stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch\nheit des Versicherten verbunden ist, eine Operation      Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wieder-\nauch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in        herstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausge-\ndie körperliche Unversehrtheit bedeutet.                  bildet oder umgeschult worden ist.\n(3) Die Wartezeit für die Rente wegen Berufs-\n§ 1244\nunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufs-\n(1) Die Träger der Rentenversicherung sind ge-         unfähigkeit eine Versicherungszeit von sechzig Ka-\nhalten, mit den Trägern der anderen Zweige der            lendermonaten zurückgelegt ist.\nSozialversicherung, den Dienststellen der Bundes-             (4) Für die Gewährung der Rente wegen Berufs-\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-       unfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung\nsicherung, den Verwaltungsbehörden der Kriegs-            ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.\nopferversorgung, den Gesundheitsbehörden, den\nTrägern der öffentlichen Fürsorge, den kassenärzt-                                 § 1247\nlichen Vereinigungen und den .Ärzten zur Durchfüh-\nrung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung                  (1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der\noder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der           Versicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn die\nvon ihnen zu betreuenden Personen zusammenzu-            Wartezeit erfüllt ist.\narbeiten. Das Nähere soll durch Vereinbarungen               (2) Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der in-\noder durch andere geeignete Maßnahmen geregelt           folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder\nwerden. Die Bildung von Arteitsgemeinschaften            von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen\nist anzustreben.                                         Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätig-\n(2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-      keit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben\nrung, der gesetzlichen Unfallversicherung, die           oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte\nDienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-      durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.\nlung und Arbeitslosenversicherung und die Verwal-            (3) Die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbs-\ntungsbehörden der Kriegsopferversorgung sind ver-        unfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Er-\npflichtet, dem Träger der Rentenversicherung davon       werbsunfähigkeit eine Versicherungszeit von sech-\nMitteilung zu machen, wenn sie in ihrem Geschäfts-       zig Kalendermonaten zurückgelegt ist.\nbereich Fälle feststellen, in denen die Durchführung\n(4) Für die Gewährung der Rente wegen Erwerbs-\nvon Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder\nunfähigkeit aus Beiträgen der Höherversicherung\nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit eines Be-\nist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.\ntreuten durch den Träger der Rentenversicherung\nangezeigt erscheint.                                         (5) Neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nwird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht ge-\nwährt.\nII. Renten                                                   § 1248\n1. Renten an Versicherte                      (1) Altersruhegeld erhält der Versicherte, der das\n§ 1245\n65. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit\nerfüllt ist.\nRentenleistungen an Versicherte sind\n(2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der\n1. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen          Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die\nErwerbsunfähigkeit,                               Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem\n2. Ruh~geld nach Erreichen der Altersgrenze            Jahr ununterbrochen arbeitslos ist, für die weitere\n(Altersruhegeld).                                 Dauer der Arbeitslosigkeit. Das Altersruhegeld fällt","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                            53\nmit dem Ablauf des Monats weg, in dem der                                          § 1251\nBerechtigte in eine rentenversicherungspflichtige Be-\n(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden als\nschäftigung oder Tätigkeit eintritt. Endet diese         Ersatzzeiten angerechnet\nBeschäftigung oder Tätigkeit wieder, so wird das\nAltersruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten                 1. Zeiten des militärischen oder militärähn-\ndes auf das Ende der Beschäftigung folgenden                        lichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3\nKalendermonats wiedergewährt. Eine Beschäftigung                    des Bundesversorgungsgesetzes, der auf\noder Tätigkeit, die über eine gelegentliche Aushilfe                Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehr-\nnicht hinausgeht, bleibt außer Betracht.                            pflicht oder während eines Krieges geleistet\nworden ist, sowie Zeiten der Kriegsge-\n(3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die                   fangenschaft und einer anschließenden\nVersicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet hat,                  Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-\nwenn die Wartezeit erfüllt ist und wenn sie in den                  losigkeit,\nletzten zwanzig Jahren überwiegend eine renten-\nversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit             2. Zeiten der Internierung oder der Verschlep-\nausgeübt hat und eine solche Beschäftigung oder                     pung sowie Zeiten einer anschließenden\nTätigkeit nicht mehr ausübt. Absatz 2 Satz 2 bis 4                 Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-\nfindet Anwendung.                                                   losigkeit, wenn der Versicherte Heimkeh-\nrer im Sinne des § 1 des Heimkehrerge-\n(4) Die Wartezeit für das -Altersruhegeld ist er-               setzes ist,\nfüllt, wenn eine Versicherungszeit von einhundert-\nachtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist.                       3. Zeiten, in denen der Versicherte während\neines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu\n(5) Für die Gewährung des Altersruhegeldes aus                  sein, durch feindliche Maßnahmen an der\nBeiträgen der Höherv,ersicherung ist die Erfüllung                  Rückkehr aus dem Ausland verhindert ge-\nder Wartezeit nicht erforderlich.                                   wesen ist,\n(6) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen                4. Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit                    des § 43 des Bundesentschädigungsgesetzes,\nnicht gewährt.                                                     Zeiten einer anschließenden Krankheit\noder unverschuldeten Arbeitslosigkeit so-\nb) Anredmungsfähige Versicherungszeiten                      wie Zeiten der durch Verfolgungsmaß-\nfür die Erfüllung der Wartezeit                        nahmen im Sinne des genannten Gesetzes\nhervorgerufenen Arbeitslosigkeit oder\n§ 1249\neines Auslandsaufenthalts bis zum 31. De-\nAuf die Wartezeit für die Rente wegen Berufs-                    zember 1949, wenn der Versicherte Ver-\nunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für                   folgter im Sinne des § 1 des Bundesent-\ndas Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924                     schädigungsgesetzes ist,\nzurückgelegten Versicherungszeiten (§ 1250) ange-\n5. Zeiten des Gewahrsams und einer an-\nrechnet. Ist in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924\nschließenden Krankheit oder unverschulde-\nund dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag\nten Arbeitslosigkeit bei Personen im Sinne\nfür die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet,\ndes § 1 des Häftlingshilfegesetzes,\nso werden auch die vor dem 1. Januar 1924 zurück-\ngelegten Versicherungszeiten angerechnet.                       6. die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezem-\nber 1946 sowie außerhalb dieses Zeitrau-\n§ 1250                                    mes liegende Zeiten der Vertreibung oder\n(1) Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind                  Flucht und einer anschließenden Krankheit\noder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei\na) Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet             Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des\nsind oder nach § 1397 Abs. 6 als entrichtet             Bundesvertriebenengesetzes.\ngelten (Beitragszeiten),\nb) Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251        (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Zeiten werden\n(Ersatzzeiten).                             als Ersatzzeiten für die Erfüllunu der Wartezeit nur\nangerechnet, wenn eine Versicherung vorher be-\n(2) Sind Wochenbeiträge entrichtet, so werden       standen hat und während der Ersatzzeit Versiche-\nfür je dreizehn Wochenbeiträge drei Kalender-            rungspflicht nicht bestanden hat. Sie werden auch\nmonate als Versicherungszeit angerechnet; von           ohne vorhergehende Versicherungszeiten angerech-\neinem verbleibenden Rest gelten je vier Wochen-          net, wenn\nbeiträge als eine Versicherungszeit von einem\nKalendermonat. Verbleibt danach ein Rest von                     a) innerhalb von zwei Jahren nach Beendi-\nweniger als vier Wochenbeiträgen, so gilt dieser                     gung der Ersatzzeit oder einer durch sie\nals ein voller Kalendermonat. Sätze 1 und 2 gelten                  aufgeschobenen oder unterbrochenen Aus-\nfür Ersatzzeiten, die an entrichtete Wochenbeiträge                  bildung eine rentenversicherungspflichtige\nanschließen, entsprechend.                                          Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen\nworden ist oder\n(3) Sind Pflichtbeiträge durch Abführung an eine\nEinzugsstelle (§ 1399) entrichtet, so werden Kalen-              b) nach einer Ersatzzeit des Absatzes 1 Nr. 4\ndermonate, die nach Absatz 1 nur teilweise als Ver-                 der Verfolgte bis zum 27. August 1949 eine\nsicherungszeit anrechnungsfähig wären, voll ange-                    rentenversicherungspflichtige Beschäftigung\nrechnet.                                                            oder Tätigkeit aufgenommen hatte.","54                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 1252                            (2) Vollendet ein Empfänger von Rente wegen\nDie Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Ver-         Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\nsicherte                                                 das 65. Lebensjahr und hat er die Wartezeit für das\nAltersruhegeld erfüllt, so ist die Rente in das\n1. infolge eines Arbeitsunfalls oder\nAltersruhegeld umzuwandeln. Nach Eintritt der Be-\n2. wiihrend oder infolge eines militärischen oder     rufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ent-\nmilitärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2       richtete Beiträge sind bei der Berechnung des\nund 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf      Altersruhegeldes zusätzlich zu berücksichtigen. Als\nGrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht       Altersruhegeld wird mindestens die unter Anwen-\noder während eines Krieges geleistet worden       dung des § 1253 Abs. 2 und des § 1260 berechnete\nist, sowie während der Kriegsgefangenschaft       Rente gewährt; bei der Gegenüberstellung bleibt\noder\nder Kinderzuschuß außer Betracht.\n3. infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im\nSinne des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes\noder                                                          cc) Gemeinsame Bestimmungen\nfür die Berechnung der Renten\n4. als Verfolgter des Nationalsozialismus im\nSinne des § 1 des Bund2sentschädigungsge-                                  § 1255\nsetzes infolge von Maßnahmen im Sinne des\n§ 2 des Bundesentschädigungsgesetzes oder\n(1) Die für den Versicherten maßgebende Renten-\nbemessungsgrundlage ist der Vomhundertsatz der\n5. während oder infolge der Internierung oder         allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Ver-\nder Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3         hältnis entspricht, in dem während der zurückge-\nund 4 des Heimkehrergesetzes oder                 legten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des\n6. als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling        Versicherten zu dem durchschnittlichen Brutto-\nim Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-      arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenver-\nnengesetzes durch Folgen der Vertreibung oder     sicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne\nder Flucht                                        Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat; sie wird\nberufsunfähig geworden oder gestorben ist.               bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im\nJahre des Versicherungsfalles geltenden Beitrags-\nc) Zusammensetzung und Berechnung              bemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt.\nder Renten\n(2) Allgemeine Bemessungsgrundlage ist der\naa) Renten wegen Berufsunfähigkeit und           durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller\nwegen Erwerbsunfähigkeit                  Versicherten der Rentenversicherungen der Arbei-\n§ 1253                         ter und der Angestellten ohne Lehrlinge und An-\n(1) Der Jahresbetrag der Rente wegen Berufs-          lernlinge im Mittel des dreijährigen Zeitraumes\nunfähigkeit ist für jedes anrechnungsfähige Ver-         vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Ver-\nsicherungsjahr (§ 1258) 1 vom Hundert der für den        sicherungsfalles voraufgegangen ist.\nVersicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-             (3) Das Verhältnis, in dem der Bruttoarbeitsent-\nlage (§ 1255); er erhöht sich um die Steigerungs-        gelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen\nbeträge für entrichtete Beiträge der Höherversiche-      Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gestanden\nrung (§ 1261) und um den Kinderzuschuß (§ 1262).         hat, wird wie folgt berechnet:\n(2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt               a) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-\nAbsatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vomhundert-                       oder Beitragsklassen entrichtet sind, wird\nsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger einer Rente                    die Zahl der entrichteten Beiträge jeder\nwegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so ist die                  einzelnen Klasse mit den Werten verviel-\nbisherige Rente in eine Rente nach Satz 1 umzu-                     fältigt, die in der Tabelle der Anlage 1\nwandeln. Eine bisher angerechnete Zurechnungszeit                   und für die Kalenderjahre ab 1956 in den\n(§ 1260) ist in gleichem Umfang anzurechnen. Ver-                   Rechtsverordnungen der Bundesregie!ung\nsicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt der                nach § 1256 Abs. 1 für diese Klasse und\nBerufsunfähigkeit zurückgelegt wurden, sind zu-                     für die einzelnen Zeiträume der Beitrags-\nsätzlich zu berücksichtigen; dies gilt für die wäh-                 entrichtung angegeben sind.\nrend einer angerechneten Zurechnungszeit zurück-\ngelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten nur                    b) Für Zeiten vom 29. Juni 1942 an, für die\ndann, wenn bei Kürzung der Zurechnungszeit um                       Beiträge im Lohnabzugsverfahren ent-\ndiese Zeiten deren Berücksichtigung eine höhere                     richtet sind, wird für jedes Kalender-\nRente ergibt.                                                       jahr der in der Versicherungskarte ein-\ngetragene Arbeitsentgelt, soweit er der\nb b) Altersruhegeld                              Beitragsbemessung zugrunde lag, im Vom-\n§ 1254                                    hundertsatz des in der Tabelle der An-\n(1) Der Jahresbetrag des Altersruhegeldes ist für               lage 2 und für die Kalenderjahre ab 1956\njedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 1258)                  in den Rechtsverordnungen der Bundes-\n1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßge-                    regierung nach § 1256 Abs. 1 für dasselbe\nbenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255); er er-                   Kalenderjahr angegebenen durchschnitt-\nhöht sich um die Steigerungsbeträge für entrichtete                 lichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller\nBeiträge der Höherversicherung (§ 1261) und um                      Versicherten ausgedrückt. Der Vomhun-\nden Kinderzuschuß (§ 1262).                                        dertsatz ist auf zwei Dezimalstellen aus-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                            55\nzurechnen, wobei die zweite Stelle um 1                    arbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne\nzu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle                 des § 1255 Abs. 1 und 2 gestanden hat,\neine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde.                  für das voraufgegangene Kalenderjahr,\nc) Für das Kalenderjahr, in dem der Ver-                    c) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2\nsicherungsfall eintritt, und für das vorauf-               (zu § 1255) den durchschnittlichen Brutto-\ngegangene Kalenderjahr gelten bei den                      arbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne\nBerechnungen nach den Buchstaben a und                      des § 1255 Abs. 1 und 2 für das vorauf-\nb die für den letzten Zeitraum in den Ta-                   gegangene Kalenderjahr.\nbellen der Anlagen 1 und 2 und in den                (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nRechtsverordnungen der Bundesregierung         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnu.ch § 1256 Abs. 1 bestimmten Werte.           Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des\nAus den durch die Berechnungen nach den Buch-               Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten\nstaben a bis c festgestellten Werten ist der Durch-         erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durch-\nschnitt für clic Besamten zurückgelegten Beitrags-          schnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten\nzeiten zu bilc1en; für die Ausrechnung ist Buch-            bestimmen. Er kann hierfür eine Berechnung nach\nstabe b Satz 2 anzL1wenden. Der errechnete Durch-            Werteinheiten vorschreiben, die den von dem Ver-\nschnitt ist der für die Anwendung des Absatzes 1             sicherten erzielten Arbeitsentgelt in Vomhundert-\nmaßgebende Vomhundertsatz.                                   sätzen des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller\nVersicherten ausdrücken, und hierbei Wertein-\n(4) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 25.\nheiten für Entgeltsstufen festlegen.\nLebensjahres in die Versicherung eingetreten sind,\nbleiben bei der Berechnung nach Absatz 3 die                     (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nPflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre außer         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nBetracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundert-             rates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die\nsatz im Sinne von Absatz 3 letzter Satz führt.              Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden\nsind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht\n(5) Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur        erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Bei-\nWeiterversicherung oder zur Selbstversicherung              träge entrichtet sind.\nentrichtet sind, werden bei Anwendung der Ab-\nsätze 1 und 3 wie Pflichtbeiträge derjenigen Bei-                                     § 1257\ntragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des                Ergibt die nach § 1383 aufzustellende versiche-\nBeitrages übereinstimmen.                                    rungstechnische Bilanz, daß zum Ausgleich der Ein-\n(6) Bei versicherungspflichtigen Selbständigen          nahmen und Ausgaben der Rentenversicherung der\nstehen das der Beitragsentrichtung zugrunde lie-             Arbeiter in den nächsten fünf Jahren eine Inan-\ngende Arbeitseinkommen und bei den nach § 1227               griffnahme der nach § 1383 vorgesehenen Rücklage\nAbs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Perso-           um mehr als die Hälfte oder eine Beitragserhöhung\nnen die der Beitragsentrichtung zugrunde liegen-             nach §§ 1383 und 1385 oder eine Erhöhung des\nden Geld- und Sachbezüge dem Arbeitsentgelt im               Bundeszuschusses über das in § 1389 vorgesehene\nSinne der Absätze 1 und 3 gleich.                            Maß hinaus oder die Inanspruchnahme der Bundes-\ngarantie nach § 1384 notwendig ist, so ist die all-\n(7) Beiträge, die in der Zeit vom 1. Oktober 1921        gemeine Bemessungsgrundlage für die folgenden\nbis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, bleiben          Kalenderjahre durch besonderes Gesetz festzu-\nbei Anwendung der Absätze 1 und 3 unberück-                  legen.\nsichtigt.\n§ 1258\n(8) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit                    (1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrech-\nwerden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähig-          nungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne der\nkeit, für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur            §§ 1253 und 1254 werden die auf die Wartezeit an-\ndie vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ent-            zurechnenden Versicherungszeiten (§§ 1249 bis\nrichteten Beiträge berücksichtigt.                           1251), die Ausfallzeiten (§ 1259) und die Zu-\nrechnungszeit (§ 1260) zusammengerechnet, soweit\n§ 1256                         sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.\n(1) Die     Bundesregierung bestimmt nach An-               (2) Je zwölf durch in Absatz 1 genannte Zeiten\nhören des Statistischen Bundesamtes durch Rechts-           belegte Monate ergeben ein Versicherungsjahr.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis                   (3) Ergibt sich bei der Berechnung ein Rest von\nzum 31. Dezember jeden Jahres                               weniger als zwölf Monaten, so werden mehr als\na) die allgemeine Bemessungsgrundlage im           sechs Monate als ein volles und sechs oder weniger\nSinne des § 1255 Abs. 2 für das folgende       Monate als ein halbes anrechnungsfähiges Versiche-\nKalenderjahr,                                  rungsjahr gerechnet.\nb) in Ergtinzung der Tabelle der Anlage 1              (4) Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit wer-\n(zu § 1255) die Werte für nach Beitrags-       den nur die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und\nklassen entrichtete Beiträge nach dem          für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur die vor\nVerhältnis, in dem der Mittelwert des den      Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegten Ver-\nBeitragsklassen nach § 1387 zugeordneten       sicherungs- und Ausfallzeiten berücksichtigt.\nBruttoar bei tsen tgelts oder Bru ttoarbei ts-     (5) In den Fällen des § 1252 gelten mindestens\neinkommens zum durchschnittlichen Brutto-      fünf Versicherungsjahre als anrechnungsfähig.","56                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 1259                          zig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversiche-\n(1) Ausfallzeiten im Sinne des§ 1258 sind              rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt\n1. Zeilen, in denen eine versicherungspflich-     ist. Bei Versicherten, die nur wegen Uberschreitens\ntige Beschäftigung oder Tätigkeit durch       der J ahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrej\neine infolge Krankheit oder Unfall bedingte    werden und die Versicherung freiwillig fortsetzen,\nlänger als sechs Wochen andauernde Ar-         stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit\nbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist,     entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträ-\ngen gleich.\nwenn sie in den Versicherungskarten oder\nsonstigen Nachweisen bescheinigt sind,            (4) Kalendermonate, die nur teilweise mit Aus-\n2. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-      fallzeiten belegt sind, werden voll angerechnet.\ntiue Beschäftigung oder Tätigkeit durch\nSchwangerschaft oder Vvochenbett unter-                                § 1260\nbrochen worden ist, wenn sie in den Ver-          (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des 55.\nsicherungskarten oder sonstigen Nachwei-       Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig\nsen bescheinigt sind,                          geworden sind und bei denen von den letzten sech-\n3. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-      zig Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungs-\ntige Beschäftigung oder Tätigkeit durch        falles mindestens sechsunddreißig Kalendermonate\neine länger als sechs Wochen andauernde        oder die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis\nArbeitslosigkeit unterbrochen worden ist,      zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur\nvom Ablauf der sechsten Woche an, wenn         Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungs-\nder bei einem deutschen Arbeitsamt als         pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind,\nArbeitsuchender gemeldete Arbeitslose          ist bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Ver-\na) versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld       sicherungsjahre die Zeit zwischen dem Eintritt des\n(Arbeitslosenunterstützung) oder           Versicherungsfalles und der Vollendung des 55. Le-\nb) Arbeitslosenhilfe (Krisenunterstützung,     bensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und\nArbeitslosenfürsorge) oder                 Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit).\nc) Unterstützung aus der öffentlichen Für-        (2) § 1259 Abs. 4 gilt entsprechend.\nsorge oder\nd) Familienunterstützung                                               § 1261\nbezogen hat oder eine dieser Leistungen           Für Beiträge der Höherversicherung werden Stei-\nwegen Zusammentreffens mit anderen Be-         gerungsbeträge gewährt. Der jährliche Steigerungs-\nzügen, wegen eines Einkommens oder we-         betrag für jeden Beitrag wird von seinem Nennwert\ngen der Berücksichtigung von Vermögen          in einem Vomhundertsatz berechnet. Er beträgt\nnicht gewährt worden ist,\n20 vom Hundert des Beitrages,\n4. Zeiten einer nach Vollendung des 15. Le-               sofern der Beitrag\nbensjahres liegenden weiteren Schulausbil-            im Alter bis zum 30. Jahre,\ndung sowie einer abgeschlossenen Fach-\nschul- oder }lochschulausbildung, wenn im         18 vom Hundert des Beitrages,\nAnschluß daran oder nach Beendigung                   sofern der Beitrag\neiner an die Schul-, Fachschul- oder Hoch-            im Alter vom 31. bis zum 35. Jahre,\nschulausbildung anschließenden Ersatzzeit         16 vom Hundert des Beitrages,\nim Sinne des§ 1251 innerhalb von zwei Jah-            sofern der Beitrag\nren eine versicherungspflichtige Beschäfti-           im Alter vom 36. bis zum 40. Jahre,\ngung oder Tätigkeit aufgenommen worden            14 vom Hundert des Beitrages,\nist, jedoch eine Schul- oder Fachschulaus-            sofern der Beitrag\nbildung nur bis zur Höchstdauer von vier              im Alter vom 41. bis zum 45. Jahre,\nJahren, eine Hochschulausbildung nur bis          12 vom Hundert des Beitrages,\nzur Höchstdauer von fünf Jahren,                      sofern der Beitrag\n5. Zeiten des Bezuges einer Rente, die mit                im Alter vom 46. bis zum 50. Jahre,\neiner     angerechneten     Zurechnungszeit       11 vom Hundert des Beitrages,\n(§ 1260) zusammenfallen, wenn nach Weg-               sofern der Beitrag\nfall der Rente erneut Rente wegen Berufs-             im Alter vom 51. bis zum 55. Jahre,\nunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-\n10 vom Hundert des Beitrages,\nkeit oder wenn Altersruhegeld oder Hin-               sofern der Beitrag\nterbliebenenrente zu gewähren ist.\nim Alter vom 56. Jahre an\n(2) Ausfallzeiten werden längstens bis zum Ein-\nentrichtet worden ist. Hierbei gilt als Alter bei Ent-\ntritt des Versicherungsfalles angerechnet. Zeiten der\nrichtung des Beitrages der Unterschied zwischen\nArbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, in\ndem Jahr des Ankaufs der Beitragsmarke und dem\ndenen ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 be-\nGeburtsjahr.\nzogen wurde, gelten nicht als Ausfallzeiten.\n§ 1262\n(3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur\ndann angerechnet, wenn die Zeit vom Eintritt in die          (1) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nVersicherung bis zum Eintritt des Versicherungs-          wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld\nfalles mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sech-    erhöhen sich für jedes Kind um den Kinderzuschuß.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                         57\n(2) Als Kinder gelten                                     (2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt,\n1. die ehelichen Kinder,                          wenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes\n2. die in den Haushalt des Rentenberechtigten     eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermona-\naufgenommenen Stiefkinder,                     ten zurückgelegt ist oder die Wartezeit nach § 1252\nals erfüllt gilt.\n3. die für ehelich erkliirten Kinder,\n4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,          (3) Für die· Gewährung einer Hinterbliebenen-\nrente aus Beiträgen der Höherversicherung ist die\n5. die unehelichen Kinder eines männlichen\nErfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.\nVersicherten, wenn seine Vaterschaft oder\nseine Unterhallspi1icht festgestellt ist,\n6. die unehelichen Kinder einer Versicherten,                        b) Voraussetzungen\n7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1                     der einzelnen Rentenarten\nSatz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das                                 § 1264\nPflegekin<lsdrnftsverhältnis vor Eintritt des\nNach dem Tode des versicherten Ehemannes er-\nVersicherungsfalles begründet worden ist.\nhält seine Witwe eine Witwenrente.\n(3) Der Kinderzuschnß wird bis zur Vollendung\ndes 18. Lebensjahres gewährt. Uber diesen Zeit-\n§ 1265\npunkt hinaus wird der Kinderzuschuß längstens bis\nzur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unver-            Einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren\nheiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder            Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig\nBerufsausbildung befindet oder das bei Vollendung           erklärt oder aufgehoben ist, wird nach dem Tode\ndes 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder gei-         des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Ver-\nstiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu            sicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den\nunterhalten, solunge dieser Zustand dauert.                 Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen\nGründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten\n(4) Der Kinderzuschuß beträgt jährlich ein Zehn-\nJahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat.\ntel der für die Berechnung der Rente maßgebenden\nallgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2).\n§ 1266\n(5) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nwegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld                (1) Witwerrente erhält der Ehemann nach dem\neiner versicherten Ehefrau we:rden für ihre Kinder,        Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn die Ver-\ndie eheliche Kinder des Ehemannes sind oder deren          storbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend\nrechtliche Stellung haben, sowie für ihre in ihrem         bestritten hat.\nHaushalt aufgenommenen Stiefkinder und die                    (2) § 1265 gilt entsprechend.\nPflegekinder um den Kinderzuschuß nur erhöht,\nwenn die Versicherte vor Eintritt des Versiche-\n§ 1267\nrungsfalles den Unterhalt der Kinder überwiegend\nbestritten hat.                                               (1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-\nsicherten seine Kinder (§ 1262 Abs. 2} bis zur Voll-\n(6) Mehreren Berechtigten wird der Kinderzu-\nendung des 18. Lebensjahres. Uber diesen Zeitpunkt\nschuß für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und\nhinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Voll-\nzwar demjenigen, der das Kind überwiegend unter-\nendung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes\nhält.\nKind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbil-\n(7) Der Kinderzuschuß wird vom Beginn des Mo-           dung befindet oder das bei Vollendung des 18. Le-\nnats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs           bensjahres infolge körperlicher oder geistiger Ge-\nerfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie           brechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,\nentfallen, gewährt.                                         solange dieser Zustand dauert.\n(8) Der Kinderzuschuß, auf den ein Berechtigter            (2) Waisenrente erhalten nach dem Tode einer\nAnspruch hat, kann mit seiner Zustimmung einem              versicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kin-\nDritten auf dessen Antrag ausgehändigt werden,              der des hinterbliebenen Ehemannes sind oder deren\nwenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend            rechtliche Stellung haben, sowie ihre in ihrem Haus-\nbestreitet. Eine Verfügung des Berechtigten-über den        halt aufgenommenen Stiefkinder und die Pflege-\nKinderzuschuß für diese Zeit ist unwirksam. Ver-            kinder nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt\nweigert der Berechtigte die Zustimmung oder ist sie         der Kinder überwiegend bestritten hat.\naus einem anderen Grunde nicht zu erlangen, so\nkann sie vom Versicherungsamt ersetzt werden.\nc) Zusammensetzung\nund Berechnung der Renten\n2. Renten an Hinterbliebene\n§ 1268\na) Allgemeine Voraussetzungen\n(1) Die Witwen- und die Witwerrente und die\n§ 1263\nRenten nach §§ 1265 und 1266 Abs. 2 betragen sechs\n(1) Hinterbliebenenrenten sind Witwenrenten,             Zehntel der nach § 1253 Abs. 1 ohne Berücksichti-\nWitwerrenten, Waisenrenten und Renten nach                  gung einer Zurechnungszeit berechneten Versicher-\n§§ 1265 und 1266 Abs. 2.                                    tenrente ohne Kinderzuschuß.","58                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Die in Absatz 1 genannten Renten betragen                     d) Renten bei Verschollenheit\nsechs Zehntel der nach § 1253 Abs. 2 berechneten                                  § 1271\nVersichertenrente ohne Kinderzuschuß,                       (1) Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt,\n1. wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr       wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als\nvollendet hat,                                verschollen, wenn während eines Jahres keine\n2. solange der Berechtigte berufsunfähig oder    glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind\nerwerbsunfähig (§ 1246 Abs. 2 und § 1247      und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich\nAbs. 2) ist oder mindestens ein waisen-       machen.\nrentenberechtigtes Kind erzieht.                 (2) Von den Hinterbliebenen kann die eidesstatt-\n(3) § 1254 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.           liche Erklärung verlangt werden, daß sie von dem\nLeben des Verschollenen keine anderen als die an-\n(4) Sind mehrere Berechtigte nach §§ 1264 und        gezeigten Nachrichten erhalten haben.\n1265 oder nach § 1266 Abs. 1 und 2 vorhanden, so\nerhält jeder von ihnen nur den Teil der für ihn             (3) Den Todestag Verschollener stellt der Träger\nnach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnenden Rente,         der Rentenversicherung nach billigem Ermessen\nder im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der        fest.\nDauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht.                    3. Gemeinsame Vorschriften\nIst nach Feststellung der Renten ein weiterer Be-                      für Renten an Versicherte\nrechtigter zu berücksichtigen, so sind die Renten                 und für Renten an Hinterbliebene\nnach Satz 1 neu festzustellen mit Wirkung vom Ab-\nlauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der\na) Anpassung der laufenden Renten\nneue Feststellungsbescheid zugestellt wird.                                       § 1272\n(5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe           (1) Bei Veränderungen der allgemeinen Bemes-\noder dem Witwer an Stelle der Rente nach den             sungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2) werden die Renten\nAbsätzen 1 bis 4 die Rente ohne Kinderzuschuß ge-        durch Gesetz angepaßt.\nwährt, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines             (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirt-\nTodes zustand, oder, wenn der Versicherte zu die-        schaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivi-\nsem Zeitpunkt nicht rentenberechtigt war, die Rente      tät sowie den Veränderungen des Volkseinkommens\ndes Versicherten ohne Kinderzuschuß, aus der die         je Erwerbstätigen Rechnung zu tragen.\nRente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist.           (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Renten oder\nRententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Bei-\n§ 1269                         träge der Höherversicherung bestehen.\n(1) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein\n§ 1273\nZehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 1253\nAbs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinder-           Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-\nzuschuß zuzüglich Rententeilen aus der Höherver-         perschaften des Bundes alljährlich bis zum 30. Sep-\nsicherung. § 1254 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.       tember, erstmalig im Jahre 1958, über die Finanz-\nDie Waisenrente erhöht sich um den Kinderzuschuß         lage der Rentenversicherung der Arbeiter, die Ent-\n(§ 1262 Abs. 4).                                        wicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und\nder Produktivität sowie die Veränderungen des\n(2) Liegt die Voraussetzung des § 1263 Abs. 2        Volkseinkommens je Erwerbstätigen in dem vorauf-\nnicht vor, so wird aus Beiträgen der Höherversiche-      gegangenen Kalenderjahr zu berichten, das Gut-\nrung, die der Versicherte entrichtet hat, Rente in       achten des Sozialbeirates vorzulegen und Vor-\nHöhe von vier Zehnteln der Steigerungsbeträge            schläge für die nach § 1272 zu treffenden Maßnah-\n(§ 1261) jährlich gewährt.                              men zu machen.\n§ 1274\n§ 1270\nDer Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetz-\n(1) Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen        lichen Rentenversicherung beim Bundesministerium\nnicht höher sein als die unter Berücksichtigung der      für Arbeit gebildet. Er besteht aus\nnach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der              drei Vertretern der Versicherten,\nErwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge nach                  drei Vertretern der Arbeitgeber,\n§ 1253 Abs. 2 berechnete Rente des Versicherten\neinem Vertreter der Bank deutscher Länder,\neinschließlich des Kinderzuschusses; sie werden\nsonst nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Für              drei Vertretern der Sozial- und Wirtschafts-\nwissenschaften.\njedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchst-\nbetrag um einen Kinderzuschuß. Beim Ausscheiden          Dem Bundesminister für Arbeit obliegt die Ge-\neines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterblie-      schäftsführung.\nbenenrenten bis zum zulässigen Höchstbetrage.                                    § 1275\nSind die Hinterbliebenenrenten nach Ablauf des             Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die\nTodesjahres des Versicherten neu zu berechnen,           Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung be-\nso ist ihrer Berechnung die Versichertenrente zu-        rufen. Je einen Vertreter der Versicherten und der\ngrunde zu legen, die einer inzwischen erfolgten An-      Arbeitgeber schlagen vor\npassung (§§ 1272 bis 1275) entspricht.                      a) für die Rentenversicherung der Arbeiter der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Rententeil, der auf         Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-\nBeiträgen der Höherversicherung beruht.                        sicherungsträger,","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                            59\nb) für die Rentenversicherung der Angestellten      überwiesen werden, wenn derjenige, dem die Rente\nder Vorsland der Bundesversicherungsanstalt     versagt wird, diese Angehörigen bisher überwie-\nfür Angestellte,                                gend unterhalten hat.\nc) für die knappschaftliche Rentenversicherung         (3) Die Rente kann auch versagt werden, wenn\nder Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der        wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines an-\nKnappschaften.                                  deren in der Person des Antragstellers liegenden\nDie vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraus-        Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.\nsetzungen für die Mitgliedschaft in den Organen\nvon Versicherungsträgern nach den Bestimmungen                d) zusammentreffen und Ruhen von Renten\ndes Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem                                  § 1278\nGebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Be-\nrufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirt-            (1) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit,\nschaftswissenschaften erfolgt nach Anhören der          wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld\nwestdeutschen Rcktorenkonferenz.                        aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer\nVerletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nb) Renten auf Zeit                    rung zusammen, so ruht die Rente aus der Renten-\nversicherung der Arbeiter insoweit, als sie zusam-\n§ 1276                         men mit der Verletztenrente aus der gesetzlichen\n(1) Besteht begründete Aussicht, daß die Berufs-    Unfallversicherung sowohl 85 vom Hundert des\nunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in abseh-       Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der\nbarer Zeit behoben sein wird, so ist die Rente          Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 85 vom\nwegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-             Hundert der für ihre Berechnung maßgebenden Ren-\nunfähigkeit oder die Hinterbliebenenrente nach          tenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 1 und 3) über-\n§ 1268 Abs. 2 Nr. 2 vom Beginn der siebenundzwan-\nsteigt.\nzigsten Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens        (2) Absatz 1 gilt auch, soweit an die Stelle der\nfür zwei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren.      Verletztenrente Krankenhauspflege oder Heil-\nanstaltspflege (Anstaltspflege) tritt; die Heilanstalts-\n(2) Die Rente fällt mit Ablauf des im Rentenfest-\npflege (Anstaltspflege) steht dabei der Vollrente\nstellungsbescheid zu bestimmenden Zeitraumes weg,\ngleich.\nohne daß es eines Entziehungsbescheides bedarf.\nIst ein Empfänger einer Rente nach § 1253 Abs. 2           (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletzten-\nnicht mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig,     rente\nso steht ihm von diesem Zeitpunkt an eine Rente                 1. für einen Unfall gewährt wird, der sich\nnach § 1253 Abs. 1 zu. Liegen die Voraussetzungen                  nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder\nfür eine Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr vor,            der Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollen-\nweil Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, so steht                dung des 65. Lebensjahres ereignet,\ndem Berechtigten von diesem Zeitpunkt an eine                   2. auf eigener Beitragsleistung des Versicher-\nRente nach § 1268 Abs. 1 zu. Dem Berechtigten ist                  ten oder seines Ehegatten beruht,\nein Bescheid zu erteilen.                                       3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge\n(3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt                 nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes\nwerden, jedoch nicht über die Dauer von vier Jah-                  herbeiführt.\nren seit dem ersten Rentenbeginn hinaus, wenn sich         (4) Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\ndie Bezugszeiten unmittelbar anschließen.               wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhe-\ngeld wird unverkürzt bis zum Ende des Monats\nc) Ausschluß oder Versagung der Renten           gewährt, in dem die Verletztenrente aus der ge-\nsetzlichen Unfallversicherung zum ersten Male aus-\n§ 1277\ngezahlt wird.\n(1) Wer sich absichtlich berufsunfähig oder er-\n§ 1279\nwerbsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf die\nRente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-              (1) Trifft eine Witwen- oder Witwerrente aus\nwerbsunfähigkeit. Hinterbliebene haben keinen An-      der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer\nspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Ver-        Witwenrente oder Witwerrente aus der Renten-\nsicherten vorsätzlich herbeigeführt haben.             versicherung der Arbeiter zusammen, so ruht die\nRente aus der Rentenversicherung der Arbeiter in-\n(2) Hat sich der Versicherte oder ein Hinter-\nsoweit, als sie zusammen mit der Rente aus der\nbliebener die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbs-\ngesetzlichen Unfallversicherung sechs Zehntel der\nunfähigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach\nRentenbezüge übersteigt, die dem Verstorbenen\nstrafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vor-\nzur Zeit des Todes als Vollrente aus der gesetz.\nsätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann die\nliehen Unfallversicherung und als Rente wegen\nRente ganz oder teilweise versagt werden. Zuwider-\nErwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung\nhandlungen gegen Bergpolizeiverordnungen oder\nder Arbeiter ohne Kinderzulage und ohne Kinder-\nbergpolizeiliche Anordnungen oder die Verletzung\nzuschuß zugestanden hätte, wenn er zu diesem\ndes § 93 Abs. 2 und 3 und der §§ 95 bis 97 der See-\nZeitpunkt erwerbsunfähig gewesen wäre.\nmannsordnung gelten nicht als Vergehen im Sinne\ndes vorstehenden Satzes. Die Rente kann den im             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Rente_n\nInland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise       nach §§ 1265 und 1266 Abs. 2.","60                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Absatz 1 und § 1278 sind auf die Renten nach            2. gegen ihn wegen Verurteilung in einem\n§ 1268 Abs. 5 nicht anzuwenden.                                    Strafverfahren ein Aufenthaltsverbot für\n(4) Die   vVaiseurentc ohne Kinderzuschuß aus                   das Bundesgebiet einschließlich des Lan-\nder Rentenversicherung der Arbeiter ruht beim                       des Berlin verhängt ist.\nZusammentreffen mit einer Waisenrente aus der\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren\ngesetzlichen Unfallversicherung insoweit, als sie\nzusammen mit der Rc)nte aus der gesetzlichen Un-         Erziehungsberechtigte sich      freiwillig gewöhnlich\nim Ausland aufhalten.\nfallversicherung jährlich E.dn Fünftel, für eine Voll-\nwaise drei Zehntel der allgemeinen Bemessungs-\ngrundlage (§ 1255 Abs. 2), die für das Todesjahr                                  § 1284\ndes Versicherten gilt, übersteigt.                         Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n(5) § 1278 Abs. 4 gilt entsprechend.                  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nRuhen der Rente für ausländische Grenzgebiete\noder für auswärtige Staaten ausschließen, deren\n§ 1280\nGesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebe-\n(1) Trifft  eine Rente aus eigener Versicherung       nen eine entsprechende Leistung gewährleistet.\nmit einer \\Vitwen- oder Witwerrente oder einer\nRente nach §§ 1265 oder 1266 Abs. 2 zusammen,\nso wird von zwei Zurechnungszeiten (§ 1260) nur                                   § 1285\ndie für den Berechtigten günstigere angerechnet;           Die Vorschriften der §§ 1278 bis 1280 und 1283\ndie Rente, bei der die Zurechnungszeit nicht be-         werden auf die Steigerungsbeträge für Beiträge\nrücksichtigt wird, ruht insoweit.                        der Höherversicherung nicht angewendet.\n(2) Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, so\nwird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen\nRenten ruhen.\ne) Entziehung der Renten\n(3) Trifft   eine Waisenrente mit einer Ver-\nsichertenrente zusammen, so ruht die Waisenrente.                                 § 1286\n(4) Absätze     1 bis 3 gelten auch dann, wenn           (1) Ist der Empfänger einer Rente wegen Berufs-\neine der Renten aus der Rentenversicherung der           unfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit in-\nAngestellten oder der knappschaftlichen Renten-          folge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht\nversicherung gewährt wird.                               mehr berufsunfähig, so wird die Rente entzogen.\nIst der zum Bezug einer Hinterbliebenenrente\n§ 1281                          nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 Berechtigte nicht mehr\nberufsunfähig, so wird die Rente in eine Rente\nDer Berechtigte ist verpflichtet, dem Träger der      nach § 1268 Abs. 1 umgewandelt. Die Rente wegen\nRentenversicherung Bezüge aus der gesetzlichen           Erwerbsunfähigkeit wird in eine Rente wegen\nUnfallversicherung und aus der Rentenversicherung        Berufsunfähigkeit nach § 1253 Abs. 1 umgewandelt,\nmitzuteilen, wenn sie mit Bezügen aus der Renten-        wenn der Berechtigte infolge einer Änderung in\nversicherung der Arbeiter zusammentreffen; so-           seinen Verhältnissen nicht mehr erwerbsunfähig,\nlange er die Frage nach solchen Bezügen nicht be-\naber noch berufsunfähig ist.\nantwortet, kann die Rente einbehalten werden.\nDer Berechtigte ist auf diese Folge vorher schrift-         (2) Die Rente wird in ihrer bisherigen Höhe bis\nlich hinzuweisen.                                        zum Ablauf des Monats gewährt, der auf den\n§ 1282                          Monat folgt, in dem der Bescheid über die Ent-\nziehung oder Umwandlung zugestellt wird, jedoch\n(1) Ist die Rente,. auf die eine der Vorschriften     nach Durchführung von Maßnahmen zur Besserung\nder §§ 1278 bis 1280 anzuwenden ist, wegen einer         oder Wiederherstellung         der    Erwerbsfähigkeit\nÄnderung in den Bezügen des Berechtigten neu zu          (§§ 1236 bis 1244) mindestens bis zum Ablauf des\nberechnen, so ist bei den maßgebenden Bezugs-            dritten Kalendermonats nach Beendigung der Maß-\ngrößen eine inzwischen erfolgte Anpassung der            nahmen.\nRenten nach §§ 1272 bis 1275 entsprechend zu be-\nrücksichtigen.\n§ 1287\n(2) Bei einer Rente, auf die eine der Vorschriften\n(1) Entzieht sich ein Berechtigter ohne triftigen\nder §§ 1278 bis 1280 angewendet ist, bewirkt eine\nGrund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung,\nÄnderung der Bezüge des Berechtigten, die nur auf\nso kann ihm die Rente wegen Berufsunfähigkeit\neiner Anpassung der Renten nach §§ 1272 bis 1275\nganz oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn\nberuht, keine Veränderung nach §§ 1278 bis 1280.\ner auf diese Folge vorher schriftlich hingewiesen\nworden ist.\n§ 1283\n(2) Eine Rente nach § 1253 Abs. 2 kann unter\n(1) Die Rente des berechtigten Ausländers ruht,       den Voraussetzungen des Absatzes 1 in eine Rente\nsolange                                                  nach § 1253 Abs. 1 und eine Rente nach § 1268\n1. er sich freiwillig gewöhnlich im Ausland      Abs. 2 Nr. 2 in eine Rente nach § 1268 Abs. 1\naufhält,                                      umgewandelt werden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                           61\nf) Bezugsberechtigte                     (2) Die   Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nbeim Tode des Rentners und                wegen Erwerbsunfähigkeit ist vom Beginn des An-\nwährend des Verbüßens einer Freiheitsstrafe;       tragsmonats an zu gewähren, wenn der Antrag\nFortsetzung des Ver.fahrens beim Tode            später als drei Monate nach dem Eintritt der Be-\ndes Berechtigten                   rufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ge-\nstellt wird.\n§ 1288\n(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente\n(1) Ist beim Tode des Berechtigten die Rente\nkann nur vom Beginn des Antragsmonats an ver-\nnoch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu\nlangt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger\ndem Ehegalüm,                                    von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen\nden Kindern,                                     Erwerbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr oder ein\nden Eltern,                                      Empfänger von Rente nach § 1268 Abs. 1 das 45.\nLebensjahr vollendet.\nden Geschwistern,\n(4) Eine Rente an den früheren Ehegatten ist,\nder Haushaltsführerin im Sinne des Ab-           vorbehaltlich der Regelung in § 1268 Abs. 4, erst\nsatzes 3„                                        mit dem Beginn des Antragsmonats zu gewähren.\nwenn sie mit dern Berechtigten zur Zeit seines             (5) Für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2\nTodes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben           und 3 ist der Antrag Voraussetzung für die Renten-\noder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.        gewährung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.\n(2) Stirbt ein Versicherter oder ein Hinterbliebe-\nner, nachdern er seinen Anspruch erhoben hatte, so           h) Wegfall und Wiederaufleben der Renten\nsind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Be-                                § 1291\nzug der bis zum Todeslage fälligen Beträge nach-           (1) Die Witwenrente und die Witwerrente fallen\neinander berechtigt                                     mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Be-\nder Ehegatte,                                    rechtigte wieder heiratet.\ndie Kinder,                                         (2) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder\ndie Eltern,                                      verheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges\ndie Geschwister,                                 oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder\ndie Haushaltsführerin im Sinne des Ab-           des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt, so\nsatzes 3,                                        lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente\nvom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst\nwenn sie rnit dem Berechti.gten zur Zeit seines\noder für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der\nTodes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben\nAntrag spätestens zwölf Monate nach der Auflö-\noder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.\nsung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt\n(3) Haushaltsführerin isl diejenige weibliche        ist; ein von der Witwe oder dem vVitwer infolge\nVerwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der         Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,\nverstorbenen oder geschiedenen oder an der Füh-         Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Wit-\nrung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen           wen- oder Witwerrente anzurechnen. Eine bei der\noder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den           Wiederverheiratung gezahlte Abfindung ist in an-\nHaushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr           gemessenen monatlichen Teilbeträgen einzube-\nlang vor dessen Tode geführt hat und von ihm            halten, soweit sie für die Zeit nach Wiederaufleben\nüberwiegend unterhalten worden ist.                     des Anspruchs auf Rente gewährt ist.\n(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Bezieher einer\n§ 1289                         Rente nach §§ 1265 oder 1266 Abs. 2 entsprechend.\nFür die Zeil, in der der Berechtigte eine Frei-          (4) Für die Berechnung der Rente nach Wieder-\nheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt            aufleben des Anspruchs gilt § 1270 Abs. 1 letzter\noder in der er auf Grund einer Maßregel der Siche-      Satz entsprechend.\nrung und Besserung untergebracht ist, wird die                                 § 1292\nRente seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen\nüberwiesen, clie er überwiegend unterhalten hat.           Die Waisenrente fällt mit dem Ablauf des\n§ 1288 Abs. 1 gilt entsprechend.                        Monats weg, in dem die Voraussetzungen für ihre\nGewährung weggefallen sind.\ng) Beginn der Renten                                          § 1293\n§ 1290                            Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der als\nverschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinterbliebe-\n(1) Die Rente ist, vorbehaltlich der Bestimmun-\nnenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem diese\ngen des§ 1268 Abs. 4 und des§ 1276 Abs. 1, vom Be-\nFeststellung getroffen wird.\nginn des Monats an zu gewähren, in dem ihre\nVoraussetzungen erfüllt sind. Ist Rente wegen Be-\n§ 1294\nrufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\noder Altersruhegeld für den Sterbemonat gezahlt            Für den Sterbemonat und den Monat, in dem das\nworden, so beginnen die Hinterbliebenenrenten           Ruhen der Rente eintritt, wird die Rente für den\nerst mit dem Ablauf des Sterbemonats.                   ganzen Monat gezahlt.\n2","62                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ni) KapHafo.bfindung                              m) Neufeststellung von Leistungen\nbei Renten der Höherversicherung                                           § 1300\n§ 1295                             Uberzeugt sich der Träger der Rentenversiche-\nrung bei erneuter Prüfung, daß eine Leistung zu\nHat ein Bercchligler nur Ansprüche aus Beiträ-\nUnrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu\ngen der Höherversicherung und übersteigt die\nniedrig festgestellt worden ist, so hat er sie neu\nLeislung aus der Höherversicherung nicht den Be-\nfestzustellen.\ntrag von 75 Deutsche Mark jährlich, so kann der\nVersicherungslr!i{Jer den Berechtigten mit dessen              n) Rückforderung überzahlter Leistungen\nZustimmung mit einem dem Werte der ihm zu-                                          § 1301\nstehenden Leistung entsprechenden Kapital ab-\nDer Träger der Rentenversicherung braucht\nfinden. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt die\nLeistungen nicht zurückzufordern, die er vor rechts-\nBerechnung des Kapitalwertes.\nkräftiger Entscheidung nach dem Gesetz zahlen\nmußte oder die er zu Unrecht gezahlt hat.\nk) Zahlung der Renten\nIII. Witwen- und\n§ 1296                                      Wi twerren tena bfind ung\n(1) Der Träger der Rentenversicherung zahlt die                                   § 1302\nRenten, die Rentenabfindungen und die Beitrags-             (1) Einer Witwe oder einem Witwer, die wieder\nerstattungen in der Regel durch die Deutsche Bun-       heiraten, wird als Abfindung das Fünffache des Jah-\ndespost. Anderungen des Wohnorts hat der Empfän-        resbetrages der bisher bezogenen Rente gewährt.\nger der Postanstult anzuzeigen.                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bezieher\n(2) Das Nähere regelt der Bundesminister für         einer Rente nach §§ 1265 oder 1266 Abs. 2.\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür dus Post-- und Fernmeldewesen.                                  IV. B e i t r a g s e r s t a tt u n g e n\n§ 1303\n(3) Die Deutsche Bundespost erhält für die Aus-\nzahlungen nach Absatz 1 eine Vergütung, deren              (1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen\nHöhe vom Bundesminister für Arbeit im Einverneh-        Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und             daß nach § 1233 das Recht zur freiwilligen \\/Veiter-\ndem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-         versicherung besteht, so ist dem Versicherten auf\nwesen festgesetzt wird.                                 Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.\nJuni 1948 im Bundesgebiet und für die Zeit nach\ndem 24. Juni 1948 im Land Berlin entrichteten Bei-\n§ 1297                          träge zu erstatten. Beiträge der Höherversicherung\nJede Rente, bei Hinterbliebenenrenten jede ein-      sind dem Versicherten in voller Höhe zu erstatten.\nzelne Rente, wird in monatlichen Beträgen im vor-       Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden,\naus gezahlt und bei jeder Auszahlung auf 10 Deut-       wenn seit dem Wegfallen der Versicherungspflicht\nsche Pfennig nach oben abgerundet. Renten unter         zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht\n10 Deutsche Mark monatlich können für einen             erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung\nlängeren Zeitraum im voraus gezahlt werden.             oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.\n(2) Hat ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbs-\nunfähigkeit die Wartezeit nach § 1247 Abs. 3 noch\n§ 1298\nnicht erfüllt und ist es für ihn nicht mehr möglich,\nDer Bundesminister für Arbeit kann durch allge-      bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Warte-\nmeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung            zeit für da.s Altersruhegeld zu erfüllen, so gilt Ab-\ndes Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu          satz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.\nzahlen ist, die sich im Ausland aufhalten.                 (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe, wenn der\nAnspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter\nWartezeit nicht gegeben ist.\n1) Aufrechnung\n(4) Nach Ablauf des zehnten Jahres seit dem\n§ 1299                          Eintritt in die Versicherung ist eine Erstattung\nGegen Leistungsansprüche dürfen nur aufge-           nach Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen, wenn seit\nrechnet werden                                          der letzten wirksamen Beitragsentrichtung fünf\nJahre verstrichen sind.\nErsatzforderungen für bezogene Entschädigun-\ngen, soweit dem Träger der Rentenversicherung           (5) Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus\nein Anspruch darauf nach § 1542 zusteht,             der Versicherung gewährt worden, so sind nur die\nspäter entrichteten Beiträge zu erstatten.\ngeschuldete Sozialversicherungsbeiträge,\n(6) Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen\ngezahlte Vorschüsse,\nTeil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt\nzu Unrecht vom Träger der Rentenversicherung         werden.\ngezahlte Leistungen,\n(7) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche\nzu erstattende Kosten des Verfahrens,                aus den bisher zurückgelegten Versicherungs-\nvon dem Träger der Rentenversicherung ver-           zeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterver-\nhängte Ordnungsstrafen in Geld.                      sicherung aus.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          63\n§ 1304                         trags- und Ersatzzeiten) zusammengerechnet, soweit\n(1) Heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf An-   sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Warte-\ntrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die      zeit bei der Knappschaftsrente werden nur die Ver-\nZeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder         sicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) der\nfür die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin       knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet.\nbis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem             (2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen für\nder Antrag gestellt ist. Beiträge der Höherversiche-     die Weiterversicherung (§ 1233) werden die in den\nrung sind der Versicherten in voller Höhe zu er-         in § 1308 genannten Zweigen der Rentenversiche-\nstatten.                                                 rung zurückgelegten Beitragszeiten zusammenge-\n(2) Der Anspruch kann nur binnen drei Jahren          rechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.\nnach der Eheschließung geltend gemacht werden.\n(3) § 1303 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.                                   § 1310\n(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird\neine Leistung nur aus den Versicherungszweigen\nB. Zusätzliche Leistungen                    der Rentenversicherung gewährt, deren Leistungs-\naus der Versicherung                       voraussetzungen erfüllt sind.\n§ 1305                             (2) Die Leistung wird als Gesamtleistung berech-\n(1) Der Träger der Rentenversicherung kann Mit-       net und festgestellt.\ntel <ler Versicherung aufwenden, um allgemeine              (3) Die in der Rentenversicherung der Arbeiter\nMaßnahmen oder Einzelmaßnahmen zur Erhaltung             und in der Rentenversicherung der Angestellten zu-\noder zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit der Ver-         rückgelegten Versicherungszeiten (§ 1250) und an-\nsicherten und ihrer Angehörigen oder zur Hebung          rechnungsfähigen Ausfallzeiten (§ 1259) werden zu-\nder gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten       sammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und\nBevölkerung zu fördern oder durchzuführen.               die Zurechnungszeit werden nur einmal berück-\n(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der           sichtigL Aus den danach anzurechnenden Zeiten\nAufsichtsbehörde; die Genehmigung kann auch für          wird nach dem für den zur Feststellung und Zahlung\nPauschbeträge erteilt werden.                            der Leistung zuständigen Versicherungszweig gel-\ntenden Recht eine einheitliche Leistung gewährt.\n§ 130G                             (4) Sind auch die Leistungsvoraussetzungen der\n(1) Der Träger der Rentenversicherung kann Mit-       knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, so\ntel der Versicherung über die Regelleistungen hin-        wird die Leistung aus der Rentenversicherung der.\naus zum wirtschaftlichen Nutzen der Rentenberech-         Arbeiter oder der Rentenversicherung der Ange-\ntigten, der Versicherten und ihrer Angehörigen auf-       stellten oder aus beiden Versicherungszweigen zu\nwenden; dies gilt insbesondere für die Förderung          der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenver-\nder Erstellung von Wohnungen und Eigenheimen              sicherung hinzugerechnet. Bei der Berechnung der\nfür die versicherte Bevölkerung.                          Leistungen wird eine Zurechnungszeit nur in dem\nVersicherungszweig angerechnet, zu dem der\n(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der           letzte Beitrag entrichtet ist. Waisenrente wird\nAufsichtsbehörde.                                         nur aus der knappschaftlichen Rentenversicherung\n§ 1307                          gewährt.\n(1) Der Träger der Rentenversicherung kann Mit-           (5) Kinderzuschuß wird nur aus einem Versiche-\ntel der Versicherung aufwenden, um Rentenberech-          rungszweig gewährt, und zwar in der Reihenfolge:\ntigte mit ihrer Zustimmung in einem Altersheim,           Rentenversicherung der Angestellten, Rentenver-\neinem Kinderheim oder einer ähnlichen Anstalt             sicherung der Arbeiter, knappschaftliche Renten-\nunterzubringen.                                           versicherung.\n(2) Für die Dauer der Unterbringung des Renten-                               § 1311\nberechtigten ruht dessen Rente; dem Berechtigten\n(1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung\nkann die Rente ganz oder teilweise belassen wer-\nden.                                                      der Leistung ist der Träger des Versicherungs-\nzweiges, an den zuletzt Beiträge entrichtet sind.\nSind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungs-\nC. Wanderversicherung                        zweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene\n§ 1308                          Versicherungsträger zuständig. Für die Zuständig-\nDie Vorschriften der Wanderversicherung gelten         keit i.st die Wirksamkeit der Beiträge unerheblich.\nfür einen Versicherten der Rentenversicherung der            (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nArbeiter, der Rentenversicherung der Angestell-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung,        die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln.\nfür den auch Beiträge zu einem oder mehreren der\n· anderen genannten Versicherungszweige wirksam                                    § 1312\nentrichtet sind.\n(1) Auf die festgestellte Leistung finden die ge-\n§ 1309                          meinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte\n(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in      und für Renten an Hinterbliebene (§§ 1272 bis 1301)\nden in § 1308 genannten Zweigen der Rentenver-            und die Vorschriften über die Witwen- und Witwer-\nsicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Bei-        rentenabfindung (§ 1302) Anwendung.","64                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung                       „ VIERTER ABSCHNITT\ndes § 1310 dürfen auch die in § 1299 bezeichneten\nForderungen aufgerechnet werden.                                             Aufsicht\n§ 1381\n§ 1313                              (1) Die für die Sozialversicherung zuständigen\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die\nSind nach einem zwischenstaatlichen Vertrag Ver-     nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden\nsicherungszeiten mehrerer Zweige der deutschen           führen die Aufsicht über die Träger der Renten-\nRentenversicherung und eines oder mehrerer aus-          versicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht\nländischer Versicherungszweige zusammenzurech-           über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.\nnen, so ist die Höhe der deutschen Leistungen so zu\nberechnen, daß zunächst nach den deutschen Vor-·            (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Auf-\nschriften festgestellt wird, welche Leistungen die       sicht über die Träger der Rentenversicherung, deren\neinzelnen deutschen Versicherungszweige zu ge-           Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines\nwähren haben. Auf die hiernach für jeden Ver-            Landes hinaus erstreckt.\nsicherungszweig berechnete deutsche Einzelleistung\nsind dann die entsprechenden Vorschriften des\nzwischenstaatlichen Vertrages anzuwenden.                                FUNFTER ABSCHNITT\nAufbringung der Mittel,\n§ 1314                              Verteilung der Rentenausgaben\n(1) Zwischen den beteiligten Versicherungsträ-\ngern findet ein finanzieller Ausgleich statt.\nI. Aufbringung der Mittel\n§ 1382\n(2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung der        Die Mittel für die Ausgaben der Versicherung\nin den beteiligten Versicherungszweigen zurückge-        werden durch Beiträge der Versicherten und der\nlegten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der\nArbeitgeber sowie durch einen Zuschuß des Bundes\nHöhe der den Beiträgen zugrunde liegenden Ent-\naufgebracht.\ngelte oder Arbeitseinkommen durchzuführen. Dabei\ngelten Ersatzzeiten und Ausfallzeiten in dem Ver-\n§ 1383\nsicherungszweig als zurückgelegt, zu dem der letzte\nBeitrag vor der Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet        (1) Zur Festsetzung der künftigen Höhe der Bei-\nist, und, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein    träge wird für die Gesamtheit der Versicherten ein\nBeitrag entrichtet ist, in dem Versicherungszweig,       durchschnittlicher Beitragssatz berechnet. Er ist so\nzu dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfall-         zu bemessen, daß jeweils für einen zehnjährigen\nzeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Renten-         Deckungsabschnitt der Wert aller in diesem\nbezugszeiten werden in dem Versicherungszweig,           Deckungsabschnitt eingehenden Beiträge und son-\nder die Rente gewährt hat, angerechnet. Eine             stigen Einnahmen samt dem Vermögen mit Zins\nZurechnungszeit wird bei den beteiligten Versiche-       und Zinseszins den Betrag deckt, der erforderlich\nrungszweigen nach der Dauer der in ihnen zurück-        ist, damit alle in dem betreffenden Deckungsab-\ngelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten an teil-       schnitt zu leistenden Aufwendungen bestritten wer-\nmäßig berücksichtigt; dies gilt für die Fälle, in        den können und außerdem am Ende des Deckungs-\ndenen eine Kürzungs- oder Ruhensvorschrift ange-         abschnitts eine Rüf:klage verbleibt, die den Auf-\nwandt ist, entsprechend.                                 wendungen zu Lasten der Versicherungsträger im\nletzten Jahre des Deckungsabschnitts gleichkommt.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch        (2) Der Bundesminister für Arbeit stellt in Ab-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          ständen von zwei Jahren versicherungstechnische\ndie Grundsätze und das Verfahren für den Aus-            Bilanzen auf, erstmalig für den 1. Januar 1959. Die\ngleich nach den Absätzen 1 und 2. Er kann eine           Bilanzen sollen für die drei auf den Stichtag der\npauschale Ermittlung der Ausgleichsbeträge vor-          Bilanz folgenden Jahrzehnte erkennen lassen, wie\nschreiben und kann das Bundesversicherungsamt            sich die Einnahmen, die Ausgaben und das Ver-\nmit der Durchführung des jährlichen Ausgleichs be-       mögen der Versicherungsträger voraussichtlich ent-\nauftragen.                                               wickeln werden.\n(3) Die Bundesregierung hat die versicherungs-\ntechnische Bilanz den gesetzgebenden Körperschaf-\nD. Aufklärungspflicht                      ten des Bundes zuzuleiten und zugleich nach An--\nhören des Sozialbeirates (§§ 1273 bis 1275) über die\n§ 1315\nFinanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter,\nDem Träger der Rentenversicherung obliegt die         über die Entwicklung der wirtschaftlichen Lei-\nallgemeine Aufklärung der versicherten Bevölke-          stungsfähigkeit und der Produktivität und über die\nrung und der Rentner über ihre Rechte und Pflich-        Veränderung des Volkseinkommens je Erwerbs-\nten. Die Pflicht der Versicherungsämter zur Ertei-       tätigen in den voraufgegangenen Kalenderjahren\nlung von Auskünften bleibt unberührt. Der Träger         seit der letzten versicherungstechnischen Bilanz zu\nder Rentenversicherung hat in geeigneter Weise           berichten. Das Gutachten des Sozialbeirates ist vorzu-\nauf diese Pflicht hinzuweisen.\"                          legen. Ergibt der Bericht, daß Maßnahmen des Ge-","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1951                              65\nsetzgebers erforderlich sind, so hat die Bundes-            (4) Die Pflichtbeiträge sind zu tragen\nregierung gleichzeitig Gesetzgebungsvorschläge zu                  a) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1\nunterbreiten, insbesondere ob und inwieweit eine                      Nr. 1 und 2 und Abs. 2 von dem Versicher-\nÄnderung der Vomhundertsätze der §§ 1253 und                          ten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte,\n1254 oder der allgemeinen Bemessungsgrundlage                         jedoch von dem Arbeitgeber allein, wenn\ngemäß § 1255 Abs. 2 oder des Beitragssatzes gemäß                     der monatliche Bruttoarbeitsentgelt des\n§ 1385 erforderlich ist.                                              Versicherten ein Zehntel der Beitrags-\nbemessungsgrenze für Monatsbezüge (Ab-\n§ 1384                                       satz 2) nicht übersteigt,\n(1) Reichen die Beiträge zusammen mit den son-                  b) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1\nstigen Einnahmen voraussichtlich nicht aus, um die                    Nr. 3 und 4 von dem Versicherten allein,\nAusgaben der Versicherung für die Dauer des näch-                  c) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1\nsten Jahres zu decken, so sind die erforderlichen                     Nr. 5 von der Genossenschaft oder Ge-\nMittel vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie).                        meinschaft, welcher der Versicherte ange-\nDas Nähere wird durch besonderes Gesetz bestimmt.                     hört,\n(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der                   d) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1\nBundesgarantie durch die Träger der Rentenver-                        Nr. 6 vom Bund.\nsicherung ist, daß deren Vermögen die für die Auf-          (5) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein-\nrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung          vernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-\nnotwendigen Mittel nicht übersteigt.                     gung und dem Bundesminister der Finanzen mit Zu-\nstimmung des Bundesrates für die in Absatz 3\nBuchstabe d genannten Sachbezüge pauschale Be-\nträge festsetzen.\nII. Beiträge\n§ 1386\n1. Allgemeiner Beitragssatz                    Für Versicherte, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1 ver-\n§ 1385                          sicherungsfrei oder nach § 1230 Abs. 1 von der Ver-\nsicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber\n(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten be-  den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten\nträgt 14 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgeben-         müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig\nden Bezüge des Versicherten, soweit diese die Bei-       wäre.\ntragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschrei-\nten.                                                                          2. Beitragsklassen\n§ 1387\n(2) Beitragsbemessungsgrenze      ist für Jahresbe-\nzüge das Doppelte der allgemeinen Bemessungs-               ( 1) Für Pflichtversicherte, die selbst die Beiträge\ngrundlage (§ 1255 Abs. 2), die für die Versicherungs-    zu entrichten haben (§ 1405), werden nach der Höhe\nfälle des laufenden Kalenderjahres gilt; sie ist auf     der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte oder Brutto-\neinen durch 600 teilbaren Betrng nach oben oder          arbeitseinkommen folgende Beitragsklassen gebil-\nunten abzurunden. Beitragsbemessungsgrenze für           det:\nMonatsbezüge ist ein Zwölftel des aus Satz 1 sich                             Bruttoarbeitsentgelt\nergebenden Betrages. Der Bundesminister für Arbeit        Beitrags-                                     Monats-\noder Bruttoarbeitseinkommen     beitrag\ngibt alljährlich die Beitragsbemessungsgrenzen be-         klasse                  im Monat\nkannt.\nI                           bis 25 DM    1,75 DM\n(3) Für die Berechnung des Beitrages nach den                II      von mehr als 25 DM bis 75 DM      7,- DM\nAbsätzen 1 und 2 ist maßgebend                                 III      von mehr als 75 DM bis 125 DM    14,- DM\nIV       von mehr als 125 DM bis 175 DM   21,- DM\na) bei versicherungspflichtigen Arbeitneh-               V       von mehr als 175 DM bis 225 DM   28,- DM\nmern(§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2)           VI       von mehr als 225 DM bis 275 DM   35,- DM\nVII        von mehr als 275 DM bis 325 DM   42,- DM\nder Bruttoarbeitsentgelt (§ 160) aus der          VIII        von mehr als 325 DM bis 375 DM   49,- DM\ndie Versicherungspflicht begründenden Be-            IX       von mehr als 375 DM bis 425 DM   56,- DM\nschäftigung,                                          X       von mehr als 425 DM bis 475 DM   63,- DM\nXI       von mehr als 475 DM bis 525 DM   70,- DM\nb) bei versicherungspflichtigen Selbständigen          XII       von mehr als 525 DM bis 575 DM   77,- DM\n(§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4) das Brutto-           XIII        von mehr als 575 DM bis 625 DM   84,- DM\narbeitseinkommen aus der die Versiche-            XIV         von mehr als 625 DM bis 675 DM   91,- DM\nrungspflicht begündenden Tätigkeit,                XV         von mehr als 675 DM bis 725 DM   98,- DM\nXVI         von mehr als 725 DM             105,- DM,\nc) bei versicherungspflichtigen Mitgliedern          (2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch\nvon Genossenschaften oder Gemeinschaf-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nten (§ 1227 Abs. 1 Nr 5) die Geld- und\nfür einzelne Gruppen von Pflichtversicherten im\nSachbezüge, die sie persönlich erhalten,\nSinne des § 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 1396\nd) bei während einer Wehrdienstleistung           Abs. 2, deren Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkom-\nversicherungspflichtigen Personen (§ 12'27     men schwankend sind, die Beitragsentrichtung in\nAbs. 1 Nr. 6) die Geld- und Sachbezüge, die    einer bestimmten Beitragsklasse oder nach durch-\nsie nach den Vorschriften des Soldaten-        schnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkom-\ngesetzes erhalten.                             men vorschreiben.","66                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Der Bundesminister für Arbeit hat durch                                  § 1392\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesver-\nin Ergänzung der Beitrngsklassen des Absatzes 1         sicherungsamt zur Durchführung der Abrechnung\njev,eils eine weitere Beitragsklasse entsprechend       binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Kalender-\nder Slaffelung der den bestehenden Beitragsklassen      jahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Trä-\nzugeordneten Bruttoarbeitsentgelte oder Brutto-         ger der Rentenversicherung der Arbeiter im abge-\narbeitseinkommen und der Monatsbeiträge anzu-           laufenen Kalenderjahr gezahlt worden si.nd.\nfügen, wenn die Bc~itragsbemessungsgrenze für Mo-\nnatsbezüge (§ 1385 Abs. 2) den Anfangsbetrag des                                § 1393\nder letzten Beitragskla.sse zugeordneten Brutto-           Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\narbeitsentgelts oder Bru ltoarbeitseinkommens um        haben die zu erstattenden Beträge binnen zwei\nmehr als 50 Deutsche Mark überschreitet.                Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforde-\nrung zu zahlen.\n§ 1388\n(1) Für die Weiterversicherung (§ 1233) werden             V. Postvorschüsse und Haftung für die\nfolgende Beitragsklassen gebildet:                                         Postvorschüsse\nBeitragsklasse          Monatsbeitrag                                      § 1394\nA              14,- Deutsche Mark               Die Deutsche Bundespost kann von den Trägern\nB              28,- Deutsche Mark            der Rentenversicherung monatliche Vorschüsse ver-\nC              42,- Deutsche Mark            langen. Das Nähere bestimmt der Bundesminister\nD              56,- Deutsche Mark            für Arbeit durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nE              70,- Deutsche Mark            ten mit Zustimmung des Bundesrates. Er kann das\nF              84,- Deutsche Mark            Bundesversicherungsamt mit der Festsetzung der\nG              98,- Deutsche Mark            Vorschüsse beauftragen.\nH             105,- Deutsche Mark.\n(2) § 1387 Abs. 3 gilt entsprechend.                                         § 1395\n(3) Für die Höherversicherung werden die glei-          Für die Postvorschüsse, welche die Träger der\nchen Beitragsklassen wie für die Weiterversiche-        Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1394 zu\nrung gebildet.                                          leisten haben, haften die Träger der Rentenversiche-\nrung, für deren Rechnung die Deutsche Bundespost\nRenten zahlt, als Gesamtschuldner.\nIII. Zuschuß des Bundes\n§ 1389\nSECHSTER ABSCHNITT\n(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Renten-\nversicherung der Arbeiter, die nicht Leistungen der                    Beitragsverfahren\nAlterssicherung sind, einen Zuschuß.\n(2) Der Zuschuß des Bundes wird für das Ka-\nI. Entrichtung der Beiträge\nlenderjahr 1957 auf 2728 Millionen Deutsche Mark                      durch den Arbeitgeber\nfestgesetzt. Er verändert sich in den folgenden Jah-                        1. Allgemeines\nren entsprechend einer Änderung der allgemeinen\n§ 1396\nBemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2).\n(1) Die Beiträge für versicherungspflichtige Be-\n(3) Der Zuschuß des Bundes ist unter den Trägern     schäftigte sind von dem Arbeitgeber zu entrichten.\nder Rentenversicherung der Arbeiter nach dem in\n§ 1390 angegebenen Verhältnis aufzuteilen.                 (2) Absatz 1 gilt nicht für\na) Personen, die im Laufe eines Monats regel-\nmäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäf-\nIV. Verteilung der Mittel und Rentenausgaben                      tigt werden (Mehrfachbeschäftigte),\n§ 1390                                b) unständig Beschäftigte (§ 441) und\nDie Leistungen für Renten und Beitragserstattun-            c) deutsche Beschäftigte ausländischer Staaten\ngen und für Beiträge für die Krankenversicherung                  und solcher Personen, die nicht der inlän-\nder Rentner werden von sämtlichen Trägern der                     dischen Gerichtsbarkeit unterstehen.\nRentenversicherung der Arbeiter nach dem Verhält-         (3) Bei Mehrfachbeschäftigten, die bei einem Ar-\nnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalen-      beitgeber überwiegend beschäftigt sind (Haupt-\nderjahr gemeinsam getragen.                             beschäftigung), ist für die Hauptbeschäftigung Ab-\nsatz 1 anzuwenden.\n§ 1391                                                  § 1397\nDas Bundesversicherungsamt verteilt die Aufwen-        (1) Der Versicherte, für den der Arbeitgeber den\ndungen für Renten, Beitragserstattungen und Bei-        Beitrag zu entrichten hat, muß sich bei der Lohn-\nträge für die Krankenversicherung der Rentner auf       zahlung die Hälfte des Beitrags vom Barlohn ab-\ndie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.         ziehen lassen. Der Arbeitgeber darf nur auf diesem\nEs führt die Abrechnung zwischen den Trägern der        Wege den Beitragsanteil des Versicherten wieder\nRentenversicherung der Arbeiter untereinander, der      einziehen. Die Abzüge sind auf die Lohnzeiten\nDeutschen Bundespost und dem Bund durch.                gleichmäßig zu verteilen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                            67\n(2) Besteht der Entgelt nur in Sachbezügen, so                                 § 1400\nkann der Arbeitgeber den Sachbezug um den Bei-             (1) Für die An-, Um- und Abmeldung, für die\ntragsanteil des Versicherten kürzen. Dies gilt nicht,\nFälligkeit und Zahlung der Beiträge, ihren Einzug\nwenn der Versicherte seinen Beitragsanteil dem\nund die Erhebung von Säumniszuschlägen gelten\nArbeitgeber bar erstattet. Wird der Entgelt von\ndie Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-\nDritten gewährt, so hat der Versicherte seinen Bei-\nrung mit Ausnahme des § 397 entsprechend. Die\ntragsanteil dem Arbeitgeber bar zu erstatten, wenn\nVorschriften über die Fälligkeit der Beiträge gelten\ndieser den vollen Beitrag entrichtet hat.\nmit der Maßgabe, daß die Beiträge zur Rentenver-\n(3) Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der          sicherung der Arbeiter spätestens am 15. des Monats\nnächsten Lohnzahlung nachgeholt werden, es sei          fällig werden, der dem Monat der Lohnzahlung\ndenn, daß der Arbeitgeber Beiträge schuldlos nach-      folgt, auch wenn die Satzung der Krankenkasse für\nentrichtet.                                             die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-\n(4) Abschlagszahlungen gelten nicht als Lohnzah-     versicherung einen späteren Zeitpunkt bestimmt.\nlungen im Sinne dieser Vorschrift.                         (2) Der Beitragsberechnung ist der für die Be-\n(5) Ist gegen den Arbeitgeber eine Anordnung         rechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-\ndes Versicherungsamtes nach § 398 ergangen, so gilt     versicherung maßgebende Grundlohn (wirklicher\ndie Anordnung auch für die Beiträge zur Renten-         Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse) zu-\nversicherung der Arbeiter. Die Versicherten haben       grunde zu legen. überschreitet der Entgelt die Bei-\ndann ihren Beitragsanteil an Stelle des Arbeit-         tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken-\ngebers selbst einzuzahlen.                              versicherung (§§ 180 und 385), so wird der Beitrag\nbis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-\n(6) Macht der Versicherte glaubhaft, daß der auf\nsicherung (§ 1385 Abs. 2) nach einem Grundlohn\nihn entfallende Beitragsanteil vom Lohn abgezogen\nberechnet, der für krankenversicherungspflichtige\nworden ist, so gilt der Beitrag ohne Rücksicht auf\nPersonen gilt.\ndie tatsächliche Abführung als entrichtet.\n(3) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der\n§ 1398                         Beiträge länger als eine Woche von der Zahlungs-\naufforderung an in Verzug sind, können ein ein-\nDer Versicherte kann an Stelle des Arbeitgebers\nmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 vom\nselbst die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeit-\nHundert der rückständigen Beiträge und bei Zah-\nnehmeranteil) entrichten. Der Arbeitgeber hat dann\nlungsverzug von länger als drei Monaten nach Zah-\nden auf ihn entfallenden Beitragsanteil zu erstatten.\nlungsaufforderung Zinsen in Höhe des jeweiligen\nDiskontsatzes der Bank deutscher Länder erhoben\n2. Einzugsstellen, Beitragsberechnung            werden. Für die Berechnung und die Einziehung des\nSäumniszuschlages und der Zinsen gilt § 397 a.\n§ 1399\n(1) Beiträge, die nach§ 1396 von dem Arbeitgeber\nzu entrichten sind, werden von den Trägern der ge-\n3. Entgeltsbescheinigung\nsetzlichen Krankenversicherung (Einzugsstellen) ein-                              § 1401\ngezogen.                                                   (1) Die Entrichtung der Beiträge durch den Arbeit-\n(2) Der Arbeitgeber hat die Beiträge für Ver-        geber ist durch Entgeltsbescheinigungen (Absatz 2)\nsicherte, die gleichzeitig krankenversicherungspflich-  in der Versicherungskarte des Versicherten (§ 1411)\ntig sind, mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu-     nachzuweisen.\nsammen in einem Betrag an die Krankenkasse, die\n(2) Zum Nachweis trägt der Arbeitgeber alsbald\nfür die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen\nnach Ablauf jedes Kalenderjahres und bei Been-\nKrankenversicherung zuständig ist, abzuführen. Für\ndigung des Beschäftigungsverhältnisses für das\nVersicherte, die rentenversicherungspflichtig, aber\nlaufende Jahr in die Versicherungskarte ein\nnicht krankenversicherungspflichtig sind, sind die\nBeiträge an die Krankenkasse abzuführen, bei der                1. die Zeit, in der er den Versicherten in\nsie ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft bei einer                diesem Kalenderjahr gegen Entgelt be-\nErsatzkasse krankenversicherungspflichtig wären.                   schäftigt hat,\n(3) Die Einzugsstelle entscheidet über die Ver-              2. den gesamten beitragspflichtigen Brutto-\nsicherungspflicht, die Beitragspfücht und die Bei-                 arbeitsentgelt, den der Versicherte in dieser·\ntragshöhe; sie erläßt unbeschadet des Absatzes 4                   Zeit von ihm erhalten hat,\nden erforderlichen Verwaltungsakt und den Wider-                3. den Namen der Krankenkasse, an die die\nspruchsbescheid; in Verfahren vor den Sozial-                      Beiträge abgeführt sind, und\ngerichten ist sie Partei, soweit ihr Verwaltungsakt             4. seinen Namen (Firmenname) mit Anschrift\nangefochten wird.                                                  und Unterschrift.\n(4) Die Einzugsstelle ist an Erklärungen des             (3) Wurde die Beschäftigungszeit um weniger als\nTrägers der Rentenversicherung zu Rechtsfragen          einen Kalendermonat ohne Gewährung von Entgelt\nvon grundsätzlicher Bedeutung gebunden.                  unterbrochen, so ist diese Unterbrechung in die\n(5) Der Bundesminister für Arbeit regelt durch        Versicherungskarte nicht einzutragen. Das gleiche\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,         gilt für Zeiten, für die nach dem Ausscheiden des\nwie der Arbeitgeber für die in § 1227 Abs. 1 Nr. 2       Versicherten aus der versicherungspflichtigen Be-\ngenannten Beschäftigten Beiträge zu entrichten hat.     schäftigung nach § 397 Beiträge entrichtet sind.","68                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Für Seeleute (§ 163 Abs. 2) tritt an Stelle der         c) wenn der aus der versicherungsfreien Be-\nEntgeltsbescheinigung in der Versicherungskarte als                 schäftigung ausscheidenden Person oder\nNachweis die Eintragung der Seefahrtzeiten und                     ihren Hinterbliebenen\nDurchschnittsheuern der Versicherten in der See-                   aa) ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit gewährt\nmannskartei der Seeberufsgenossenschaft (Seefahrts-                     wird oder\nnachweisungen).                                                     bb) lebenslängliche Versorgung nach be-\namtenrechtlichen Vorschriften oder\n4. Nachversicherung                                    Grundsätzen zugesichert bleibt,\n§ 1402                                 d) wenn die aus der versicherungsfreien Be-\n(1) In den Fällen des § 1232 hat der Arbeitgeber                schäftigung ausscheidende Person\ndie Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten,                  aa) nicht unmittelbar, aber spätestens ein\ndie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versiche-                    Jahr nach dem Ausscheiden in eine\nrungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der                        andere in der Rentenversicherung der\nBeiträge für versicherungspflichtige Beschäftigt9                      Arbeiter oder der Rentenversicherung\nmaßgebend sind. Das Abzugsrecht nach § 1397                            der Angestellten versicherungsfreie\nAbs. 1 steht ihm nicht zu.                                             Beschäftigung übertritt oder\n(2) Der Berechnung der Beiträge ist für die Zeit                bb) zu einer probeweisen Beschäftigung\nvor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von                           übertritt, die spätestens zwei Jahre\n150 Deutsche Mark, für die spätere Zeit der wirk-                      nach dem Ausscheiden in eine in der\nliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei einer                      Rentenversicherung der Arbeiter oder\nNachversicherung nach § 1232 Abs. 2 ist für die                        der Rentenversicherung der Ange-\nBerechnung der Beiträge der bezogene Unterhalts-                       stellten versicherungsfreie Beschäfti-\nzuschuß maßgebend. Mindestens ist die Nachver-                         gung übergeht.\nsicherung nach einem Monatsentgelt von 150 Deut-          (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a\nsche Mark durchzuführen.                                und d sind die Beiträge erst dann zu entrichten,\n(3) Sind für die Zeit der versicherungsfreien       wenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder sich\nBeschäftigung freiwillige Beiträge entrichtet, so       anschließenden, den Aufschub begründenden Be-\ngelten die freiwilligen Beiträge als Beiträge der       schäftigung, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c\nHöherversicherung.                                      beim Eintritt des Versicherungsfalles dem Ausge-\n(4) Die nachzuentrichtenden Beiträge gelten als     schiedenen oder seinen Hinterbliebenen nach be-\nrechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Der Eintritt   amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\ndes Versicherungsfalles steht der Entrichtung der       eine lebenslängliche Versorgung oder an deren\nBeiträge nicht entgegen.                                Stelle eine Abfindung nicht gewährt wird.\n(5) Wenn Personen für denselben Zeitraum in           (3) Ob die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben\nder Rentenversicherung der Arbeiter und der Ren-        wird, entscheiden die nach § 1229 Abs. 2 zuständi-\ntenversicherung der Angestellten nachzuversichern       gen Stellen.\nwären, so sind keine Beiträge zur Rentenversiche-          (4) Ist die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben,\nrung der Arbeiter zu entrichten.                        so ist dem Beschäftigten eine Bescheinigung über\n(6) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge un-     die Nachversicherungszeiten und den gewährten\nEntgelt zu erteilen. Eine gleiche Bescheinigung ist\nmittelbar an den Träger der Rentenversicherung\ndem zuständigen Versicherungsträger unter Angabe\nund fügt eine Bescheinigung bei, die Beginn und\ndes neuen Arbeitgebers zu übersenden.\nEnde der versicherungsfreien Beschäftigungszeiten\nund die Höhe der Bruttoentgelte, einschließlich des              5. Entrichtung der Beiträge durch\nWertes etwaiger Sachbezüge und Nutzungen, be-                         · sonstige Verpflichtete\nzeichnet, die in den einzelnen Kalenderjahren für\n§ 1404\n. die genannten Beschäftigungszeiten gezahlt sind.\nDer Träger der Rentenversicherung beurkundet die          Für die Beitragsentrichtung für die nach § 1227\nZeiten und Entgelte und erteilt dem Versicherten        Abs. 1 Nr. 5 und 6 versicherungspflichtigen Personen\ndarüber eine Aufrechnungsbescheinigung.                 gelten die Vorschriften der §§ 1399 bis 1403 ent-\nsprechend. Die in diesen Vorschriften für Arbeit-\n(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-       geber bestimmten Pflichten obliegen den Stellen,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-          die nach § 1385 den Beitrag zu tragen haben. Die\nmen, welche Entgelte in den Fällen des Absatzes 2       in § 1385 Abs. 3 unter Buchstaben c und d genann-\nzu berücksichtigen sind, wenn der wirkliche Arbeits-    ten Bezüge stehen dem Arbeitsentgelt gleich.\nentgelt nicht nachweisbar ist.\nII. Entrichtung der Beiträge\n§ 1403\ndurch den Versicherten\n(1) Die Nachentrichtung von Beiträgen wird auf-\ngeschoben,                                                                  1. Allgemeines\na) wenn der Beschäftigte in eine andere in                               § 1405\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder        (1) Mehrfachbeschäftigte (§ 1396 Abs. 2 Buch-\nder Rentenversicherung der Angestellten      stabe a), unständig Beschäftigte und deutsche Be-\nversicherungsfreie Beschäftigung übertritt,  schäftigte ausländischer Staaten und solcher Per-\nb) solange die versicherungsfreie Beschäfti-    sonen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit\ngung vorübergehend unterbrochen wird,        unterstehen, sowie versicherungspflichtige Selbstän-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                        69\ndige (§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4) haben selbst die                              § 1410\nvollen Beiträge durch Verwendung von Beitrags-             (1) Die Beitragsmarken enthalten die Bezeichnung\nmarken zu entrichten.                                   der Beitragsklasse, des Geldwertes und des Kalen-\n(2) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende      derjahres des Ankaufs, die Beitragsmarken der\njedes Kalendermonats für diesen Monat zu erfol-         Höherversicherung außerdem den Aufdruck der\ngen.                                                    Buchstaben „HV\".\n(3) Die Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten\n(2) Die Beitragsmarken werden durch die Deut-\nund unständig Beschäftigten (§ 1396 Abs. 2 Buch-\nsche Bundespost verkauft. Der Erlös ist an den Trä-\nstaben a und b) haben als ihren Beitragsanteil den\nger der Rentenversicherung der Arbeiter abzufüh-\nVersicherten einen Betrag in Höhe von 7 vom Hun-\nren, in dessen Bezirk die Verkaufsstelle liegt. Die\nder und, soweit der Arbeitgeber den Beitrag nach\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter kön-\n§ 1385 Abs. 4 allein zu tragen hat, in Höhe von\nnen auch besondere Verkaufsstellen für Beitrags-\n14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsent-\nmarken einrichten.\ngeltes zu zahlen.\n(4) Für Mehrfachbeschäftigte, die bei einem             (3) Die Deutsche Bundespost erhält von den Trä-\nArbeitgeber überwiegend besch5.ftigt sind, gilt Ab-     gern der Rentenversicherung der Arbeiter für den\nsatz 3 nicht für die Hauptbeschäftigung.                Verkauf der Beitragsmarken eine Vergütung. Die\nHöhe der Vergütung setzt der Bundesminister für\n§ 1406                        Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nWer sich während einer entgeltlichen, aber nicht     für das Post- und Fernmeldewesen durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest.\nbar bezahlten Beschäftigung (§ 1228 Abs. 1 Nr. 2)\nfrei willig versichert, hat Anspruch auf den Beitrags-     (4) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch\nanteil des Arbeitgebers, und zwar in Höhe des Be-       allgemeine Verwaltungsvorschriften die Unterschei-\ntrages, den dieser nach § 1385 Abs. 4 tragen müßte,     dungsmerkmale der Beitragsmarken sowie die Zeit-\nwenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre.     abschnitte, für die sie ausgegeben werden sollen;\ner erklärt die Beitragsmarken nach Ablauf ihrer\n§ 1407                        Gültigkeitsdauer für ungültig.\n(1) Die Entrichtung der Beiträge für die Weiter-        (5) Ungültig gewordene Beitragsmarken können\nversicherung (§ 1233) erfolgt durch Verwendung          binnen einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeits-\nvon Beitragsmarken (§§ 1409 und 1410).                  dauer bei der Deutschen Bundespost, binnen weite-\n(2) Für jeden Kalendermonat kann nur ein Bei-        ren fünf Monaten bei dem Träger der Rentenver-\ntrag entrichtet werden. Dem Versicherten steht die      sicherung umgetauscht werden.\nWahl der Beitragsklasse frei.\n§ 1408                                 III. Gemeinsame Vorschriften\n(1) Beiträge der Höherversicherung werden durch                 für die Beitragsentrichtung\nVerwendung von besonderen Beitragsmarken(§ 1409               durch Arbeitgeber und Versicherte\nAbs. 2) entrichtet.\n(2) Voraussetzung für die Entrichtung ist, daß für                  1. Versicherungskarten\nden Kalendermonat, für den der Beitrag der Höher-                               § 1411\nversicherung gelten soll, ein Pflichtbeitrag oder ein\nfreiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirksam entrich-       (1) Zum Nachweis der durch Abführung an eine\ntet ist. Für einen Kalendermonat kann nur ein Bei-      Einzugsstelle und der durch Verwendung von Bei-\ntrag der Höherversicherung entrichtet werden.           tragsmarken entrichteten Beiträge dient die Ver-\nsicherungskarte.\n(3) Neben einem freiwilligen Grundbeitrag kann\nein Beitrag der Höherversicherung nur bis zur Höhe         (2) Die Versicherungskarte wird durch die Aus-\ndes Grundbeitrags entrichtet werden. Im übrigen         gabestelle (§ 1414 Abs. 1) auf Antrag des Versicher-\nsteht dem Versicherten die Wahl der Beitragsklasse      ten oder des Arbeitgebers ausgestellt und dem An-\nder Höherversicherung frei.                             tragsteller ausgehändigt.\n2. Beitragsmarken                                             § 1412\n§ 1409                           (1) Die Versicherungskarte ist bei der Ausgabe-\n(1) Die Entrichtung von Beiträgen durch Verwen-     stelle (§ 1414 Abs. 1) in eine neue Versicherungs-\ndung von Beitragsmarken erfolgt durch Einkleben         karte umzutauschen, wenn die für die Entgelts-\nvon Beitragsmarken in die Versicherungskarten der       bescheinigungen oder Beitragsmarken vorgesehenen\nVersicherten (§ 1411).                                 Felder gefüllt sind; sie soll spätestens binnen drei\n(2) Das gleiche gilt für die Beitragsmarken der     Jahren nach dem Tage der Ausstellung umgetauscht\nHöherversicherung.                                      werden.\n(3) Die Beitragsmarken sollen entwertet werden.         (2) Für die umgetauschte Versicherungskarte er-\nAls Tag der Entwertung soll auf der Beitragsmarke      hält der Versicherte eine Aufrechnungsbescheini-\nder letzte Tag des Zeitraumes angegeben werden,        gung, in de·r die verwendeten Beitragsmarken nach\nfür den die Marke gilt.                                Beitragsklassen zusammengefaßt bescheinigt sind\n(4) Freiwillig Versicherte sollen zusätzlich mit    und der Inhalt der eingetragenen Entgeltsbescheini-\ndem Buchstaben „f\" entwerten.                          gungen wiedergegeben ist.","70                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) E rsa lzzei len (§ l 251) und  Ausfallzeiten             2. Beitragsentrichtung im Ausland\n(§ 1259), die der Versicherte nachweist, trägt die                             § 1417\nAusgabestelle in die umgetauschte Karte und in die\nDer Bundesminister für Arbeit bestimmt durch\nAufrechnungsbescheinigung ein.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates, in welcher Weise die Entrichtung von Pflicht-\n§ 1413                        beiträgen oder freiwilligen Beiträgen bei Aufent-\n( 1) Verlorene, unbrnuchbare oder zerstörte Ver-    halt im Ausland zu erfolgen hat.\nsicherungskarten ersetzt die Ausgabestelle vorbe-\nhaltlich der Regelung des § 1256 Abs. 3. Auch die            3. Wirksamkeit der Beitragsentrichtung\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter können\n§ 1418\nKarten ersetzen.\n(1) Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sind\n(2) Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte      unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren\nwerden beglaubigt übertragen.                           nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten\n(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der        sollen, entrichtet werden.\nBundesminister für Arbeit durch allgemeine Ver-            (2) Uber diese Zeit hinaus hat der Versicherungs-\nwaltungsvorschriften.                                   träger die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen\n§ 1414                        binnen zwei weiteren Jahren zuzulassen, wenn sie\n(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der Län-\nohne Verschulden des Versicherten nicht recht-\nder bestimmen die Stellen, die außer den Trä-           zeitig entrichtet worden sind. Ein Verschulden\ngern der Rentenversicherung der Arbeiter die Ver-       liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Arbeit-\nsicherungskarten ausgeben und umtauschen (Aus-          geber die Versicherungskarte aufbewahrt und sie\nnicht zur richtigen Zeit ordnungsgemäß umgetauscht\ngabestellen).\nhat.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt allge-         (3) In Fällen besonderer Härte kann der Träger\nmeine Verwaltungsvorschriften über die Muster der       der Rentenversicherung der Arbeiter die Nach-\nVersicherungskarten und Aufrechnungsbescheini-•         entrichtung von Pflichtbeiträgen auch nach Ablauf\ngungen, über Ausstellung und Umtausch von Ver-          der in Absatz 2 bezeichneten Frist zulassen und\nsicherungskarten, über die Führung von Ausstel-         hierfür eine Frist bestimmen, wenn der Versicherte\nlungsregistern, über die Eintragung von Ersatz-         trotz Beobachtung jeder nach den Umständen des\nzeiten und Ausfallzeiten, über Sammelkarten, über       Falles gebotenen Sorgfalt das Unterlassen der Bei-\ndie Berichtigung von Versicherungskarten und Auf-       tragsentrichtung nicht verhindern konnte.\nrechnungsbescheinigungen und über die Vernich-\ntung von Versicherungskarten nach Zeitablauf. Er                                § 1419\nkann bestimmen, daß in die Versicherungskarten             (1) Freiwillige Beiträge und Beiträge der Höher-\nzu statistischen Zwecken eine Zählnummer ein9etra-      versicherung dürfen nach Eintritt der Berufsunfähig-\ngen wird.                                               keit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für\n(3) Die Kosten für die Vordrucke der Versi che-      Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden.\nrungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen trägt          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich der Versicherte\nder Träger der Rentenversicherung der Arbeiter des      vorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Ent-\nAusgabebezirkes.                                        richtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit\nerklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen\n§ 1415\nFrist geleistet werden.\nDie Ausgabestellen übersenden die bei ihnen um-\ngetauschten oder abgelieferten Versicherungskarten                              § 1420\ndem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter             (1) Der Entrichtung der Beiträge im Sinne des\nihres Bezirks zur Aufbewahrung oder Weitersen-          § 1418 steht gleich\ndung an den Träger, in dessen Bezirk die erste                 1. die von einer zuständigen Stelle an den\nVersicherungskarte für den Versicherten ausgestellt               Arbeitgeber gerichtete Mahnung,\nist (Ursprungsanstalt). Der Träger der Rentenver-              2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder\nsicherung der Arbeiter kann den Inhalt aller                      des Versicherten zur Nachentrichtung\nKarten des Versicherten in Sammelkarten über-                     gegenüber einer solchen Stelle,\ntragen und die Einzelkarten vernichten.                 wenn die Beiträge binnen angemessener Frist ent-\nrichtet werden.\n§ 1416                           (2) Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit\n(1) Niemand darf unbefugt eine Versicherungs-        im Vorverfahren gemäß § 80 Nr. 2 des Sozial-\nkarte gegen den Willen des Inhabers zurückbehal-        gerichtsgesetzes oder im Verfahren vor den Sozial-\nten.                                                    gerichten oder in denen ein Verfahren über einen\n(2) Die Versicherungskarte darf nur die gesetzlich   Rentenanspruch schwebt, werden in die Nachent-\nvorgeschriebenen Angaben, aber keine Zusätze zur        richtungsfristen des § 1418 und die Erstattungs-\nKennzeichnung des Inhabers, insbesondere seiner         fristen der §§ 1303 und 1304 nicht eingerechnet.\nFührung oder seiner Leistungen, enthalten. Karten,         (3) Diese Tatsachen (Absätze 1 und 2) unterbre-\ndie diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat jede      chen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zah-\nBehörde, der sie zugehen, einzubehalten und ihren       lung rückständiger Beiträge und des Anspruchs auf\nErsatz durch neue Karten bei der zuständigen Stelle     Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen\nzu veranlassen.                                         (§§ 29 und 1424).","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                           71\n§ 1421                          in die Entgeltsbescheinigung oder die Verwendung\n(1) Sind   für einen Versicherten Pflichtbeiträge     der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt\nzur Rentenversicherung der Arbeiter anstatt zur           hat.\nRentenversicherung der Angestellten oder zur                 (3) Der Versicherte kann vom Träger der Renten-\nknappschaftlichen Rentenver~;icherung entrichtet          versicherung der Arbeiter die Feststellung verlan-\noder umgekehrt, so dürfen die Beiträge nur inso-          gen, daß während der in der Entgeltsbescheinigung\nweit beanstandet werden, als die Nachentrichtung          eingetragenen oder mit Beitragsmarken belegten\nvon Beiträgen zu den anderen Versicherungszwei-           Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis bestan-\ngen statthaft ist. Bei Streit über die Versicherungs-     den hat. Hat der Träger der Rentenversicherung der\nzugehörigkeit sind bis zur Entscheidung Beiträge an       Arbeiter die Versicherungspflicht oder die Versiche-\nden bisherigen Versicbernnustrüger zu entrichten.         rungsberechtigung anerkannt, so kann der Renten-\nanspruch nicht mit der Begründung abgelehnt wer-\n(2) Die be:ans landclen Bcitri1gc werden dem zu-\nden, daß Versicherungspflicht nicht bestanden hat\nständigen Versichcnmgszweig überwiesen; sie gel-\noder die Beitragsmarken zu Unrecht verwendet sind.\nten als zu Rcdll cn lrichtete Bei tr~igc dieses Ver-\nsicherungszwei gcs.                                          (4) Gibt der Versicherte an, daß er während einer\nZeit, die vor dem Ausstellungstage der Versiche-\n(3) Sind freiwillige Beilrtige zur Rentenversiche-\nrung der Arbeiter entrichtet, obwohl die Weiterver-       rungskarte liegt oder überhaupt nicht auf der Karte\nsicherung nach § 1233 Abs. 3 nicht in diesem Ver-         bescheinigt ist, versicherungspflichtig gewesen ist\nsicherungs2;weig zulässig ist, so hat der Träger der      und daß für diese Zeit die erforderlichen Beiträge\nRentenversicherung der Arbeiter die Beiträge un-          entrichtet sind, so hat er es glaubhaft zu machen.\nbeschadet des § 1423 Abs. 2 Nr. 2 zu beanstanden             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nund sie dem zustün<ligen Versicherungszweig zu            den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnitts-\nüberweisen, auch wenn der Versicherungsfall ein-          heuern der Seeleute (§ 163 Abs. 2).\ngetreten oder die Frist des § 1418 Abs. 1 abgelaufen\nist. Die Beiträge gelten als zu Recht entrichtete Bei-            4. Rückforderung und Rückzahlung\nträge dieses Versicherungszweiges. Satz 1 gilt nicht,                         von Beiträgen\n§ 1424\nwenn der Versicherte die Beiträge nach § 1424 zu-\nrückfordert                                                  (1) Beiträge, die zu Unrecht entrichtet sind, kön-\nnen binnen zwei Jahren nach Ablauf des Kalender-\n§ 1422\njahres der Entrichtung zurückgefordert werden.\nBeiträge, die in der irrtümlichen Annahme der\n(2) Beanstandet der Träger der Rentenversiche-\nVersicherungspflicht entrichtet sind und nicht\nrung die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, so be-\nzurückgefordert werden, gelten als für die Weiter-\nginnt die zweijährige Frist erst mit dem Schluß des\nversicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der\nKalenderjahres der Beanstandung.\nZeit der Entrichtung bestand.\n(3) Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn\ndem Versicherten bereits aus diesen Beiträgen eine\n§ 1423\nRegelleistung bewilligt worden ist.\n(1) Wenn auf der rechtzeitig umgetauschten Ver-           (4) Der Rückforderungsanspruch steht dem Ver-\nsicherungskarte                                           sicherten, soweit er die Beiträge selbst getragen\n1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als     hat, im übrigen dem Arbeitgeber zu. Wird dem Ar-\nein Jahr vor dem Ausstellungstag der           beitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat,\nKarte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt        ersetzt, so steht dem Arbeitgeber kein Rückforde-\noder                                           rungsanspruch zu.\n2. Beitragsmarken     von     Pflichtversicherten                          § 1425\noder freiwillig Versicherten ordnungs-            (1) Der Träger der Rentenversicherung ist zu-\ngemäß verwendet sind,                          ständig\nso wird vermutet, daß während der in Nummer 1                    1. für die Erstattung zu Recht entrichteter Bei-\ngenannten Zeiten ein die Versicherungspflicht be-                   träge (§§ 1303 und 1304),\ngründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem an-                  2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter\ngegebenen Entgelt bestanden hat und die dafür zu                    Beiträge (§ 1424), soweit sie nach Antrag-\nentrichtenden Beiträge rechtzeitig geleistet sind und               stellung auf Rente von ihm beanstandet\nwährend de,r mit Beitragsmarken belegten Zeiten                     werden oder durch Verwendung von Bei-\nein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.                tragsmarken entrichtet sind.\nMaßgebend ist der Wert der Beitragsmarken oder\n(2) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrech-\nder in den Versicherungskarten eingetragene Ent-\nnung der Versicherungskarte können\ngelt (§ 1401 Abs. 2 Nr. 2), soweit die Beiträge an\n1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäf-    eine Einzugsstelle (§ 1399) abgeführt sind.\ntigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der\n(2) Für die Rückzahlung von Beiträgen (§ 1424)\nBeiträge und\nist di,e Einzugsstelle für die Fälle zuständig, in\n2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der        denen die Versicherungskarte noch nicht aufge-\nin der Aufrechnung der Versicherungskarte      rechnet worden ist; dabei ist die Höhe des abge-\nbescheinigten Beitragsmarken                   führten Beitrages maßgebend. Im Falle der Rück-\nnicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht,           zahlung von Beiträgen ist die Versicherungskarte\nwenn der Versicherte oder sein Vertreter oder ein         unter Benachrichtigung des Trägers der Rentenver-\nzur Fürsorge für ihn Verpflichteter die Eintragung        sicherung der Arbeiter zu berichtigen.","'12                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nIV. Uberwachung                                         V. Strafvorschriften\nder Beitragsentrichtung                                             § 1428\n§ 1426                           Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder An-\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Ar-        zeigen, die sie nach den Vorschriften dieses Geset-\nbeiter und die Träger der gesetzlichen Krankenver-      zes oder nach den gemäß § 142'1 Abs. 5 erlassenen\nsicherung überwachen die rechtzeitige und vollstän-      Rechtsverordnungen aufzustellen haben, Eintragun-\ndige Entrichtung der nach § 1396 Abs. 1, §§ 1399        gen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den\nund 1404 zu entrichtenden Beiträge. Dabei prüfen        Umständen nach kennen mußten, oder unterlassen\nsie insbesondere auch die Richtigkeit der Entgelts-      sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder\nhescheinigungfm der Arbeitgeber.                        teilweise, so kann der Träger der Rentenversiche-\n(2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-     rung eine Ordnungsstrafe in Geld gegen sie ver-\nter haben mit den Trägern der gesetzlichen Kran-        hängen.\nkenversicherung Näheres über die Zusammenarbeit                                  § 1429\nbei der Beitragsüberwachung zu vereinbaren. Kommt          Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre\neine solche Vereinbarung nicht zustande, so trifft      versicherungspflichtigen Beschäftigten die Beiträge\ndie für den betreffenden Träger der Rentenversiche-     abzuführen, so kann der Träger der Rentenversiche-\nrung der Arbeiter zuständige Aufsichtsbehörde die       rung Ordnungsstrafen in Geld gegen sie verhängen.\nerforderlichen Regelungen.                              Unabhängig von der Strafe und der Nachholung\n(3) Die Beitragsentrichtung von Betrieben, für die   der Rückstände kann der Träger der Rentenver-\neine Betriebskrankenkasse errichtet ist, wird durch     sicherung dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis\nden Träger der Rentenversicherung überwacht, an         Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Be-\nden die Beiträge abgeführt werden.                      trag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben.\n(4) Die in§ 1227 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen\n§ 1430\nhaben die Beitragsentrichtung der Seekasse jährlich\nDie Bestimmungen der §§ 530, 531, 533, 534 und\nam Schluß des Kalenderjahres nachzuweisen. Nähe-\n536 gelten auch für die Rentenversicherung der Ar-\nres bestimmt die Satzung der Seekasse.\nbeiter; § 536 gilt auch bei Anwendung der §§ 1428\n(5) Die Uberwachung der Entrichtung der nach         und 1429.\n§§ 1405, 1407 und 1408 zu entrichtenden Beiträge\n§ 1431\nerfolgt durch den zuständigen Träger der Renten-\n(1) Wer Versicherungskarten mit unzulässigen\nversicherung der Arbeiter.\nEintragungen oder mit besonderen Merkmalen ver-\n§ 1427                         sieht, kann vom Träger der Rentenversicherung der\n(1) Die Arbeitgeber haben dem Träger der Ren-        Arbeiter mit Ordnungsstrafe in Geld bestraft wer-\ntenversicherung der Arbeiter und dem Träger der         den.\ngesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Be-            (2) Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden,\nauftragten über die Beschäftigten, ihren Arbeitsent-    wer\ngelt und die Art und Dauer ihrer Beschäftigung                 1. Versicherungskartenvordrucke falsch aus-\nAuskunft zu geben. Sie haben die Geschäftsbücher,                 füllt, insbesondere\nListen oder andere Unterlagen, aus denen diese                    a) in der Entgeltsbescheinigung einen zu\nTatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit an                    hohen oder zu niedrigen Entgelt ein-\nOrt und Stelle vorzulegen.                                            trägt oder\n(2) Auch die Versicherten haben Auskunft im                    b) wahrheitswidrig bescheinigt, daß die\nSinne des Absatzes 1 für ihre Person zu geben und                     für den eingetragenen Entgelt bereits\ndem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter                        fälligen Beiträge an die Krankenkasse\nalle· für die Prüfung ihres Versicherungsverhält-                     abgeführt sind,\nnisses erforderlichen Unterlageu auf Anforderung               2. Eintragungen in der Versicherungskarte\nzur Einsichtnahme vorzulegen.                                     verfälscht oder\n(3) Die Versicherten und die Arbeitgeber sind               3. wissentlich eine Versicherungskarte mit\nverpflichtet, den in Absatz 1 bezeichneten Stellen                falschen oder verfälschten Eintragungen\nauf Anfordern die Versicherungskarten und Auf-                    gebraucht.\nrechnungsbescheinigungen (§§ 1411 und 1412 Abs. 2)         (3) Mit der Strafe nach Absatz 1 kann ebenfalls\nzur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsschein       bestraft werden, wer seiner Verpflichtung aus § 1426\nauszuhändigen.                                          Abs. 4 nicht nachkommt.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen können\n(4) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Ver-\ndie Versicherten und die Arbeitgeber durch Zwangs-\nsicherungskarten verfälscht oder verfälschte Ver-\ngeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.\nsicherungskarten gebraucht, wird wegen Urkunden-\n(5) Der Bundesminister für Arbeit erläßt durch      fälschung (§ 267 des Strafgesetzbuchs) nur bestraft,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates        wenn dies in der Absicht geschieht, sich oder einem\nUberwachungsvorschriften. Darin kann vorgesehen         anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen\nwerden, daß die Träger der Rentenversicherung der      oder einem anderen Schaden zuzufügen.\nArbeiter die Versicherten und die Arbeitgeber zur\nBefolgung der Vorschriften durch Zwangsgeld an-                                 § 1432\nhalten können.                                            (1) Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten,\n(6) Entstehen durch die Uberwachung Barauslagen,    neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nso können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden,        erkannt werden kann, wird bestraft, wer Beitrags-\nwenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.    marken fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                          73\nals echte zu verwenden, oder wer zu demselben                                 § 1437\nZweck falsche Beitragsmarken sich verschafft, ver-        Die Träger der Rentenversicherung sind berech-\nwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.              tigt und verpflichtet, die Einziehung und Abführung\n(2) Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer     der Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter\nwissentlich bereits verwendete Marken wiederver-       bei den Einzugsstellen zu überprüfen.\"\nwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft,\nfeilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden                            Artikel 2\nUmständen darf auf Geldstrafe oder Haft erkannt                     Dbergangsvorschriften\nwerden.\nERSTER ABSCHNITT\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist zugleich\nauf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn                Aufgaben der Versicherung\nsie dem Verurteilten nicht gehören. Das hat auch           und Kreis der versicherten Personen\nzu geschehen, wenn keine bestimmte Person ver-                                   § 1\nfolgt oder verurteilt werden kann.\nVersicherungsfrei sind auch nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse Deut-\nVI. Beziehungen der Träger                   scher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Gesetz zur\nder Rentenversicherung                    Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisen-\nzu den Einzugsstellen                    bahnen und Straßenbahnen vom 5. März 1956 -\nBundesgesetzbl. I S. 101), die mit der Pensionskasse\n§ 1433\nvor dem 1. Juli 1948 erstmalig ein Versicherungs-\nDie Einzugsstellen führen die eingezogenen Bei-     verhältnis begründet haben.\nträge zur Rentenversicherung der Arbeiter unver-\nzüglich, mindestens zweimal in der Woche, an den                                 § 2\nTräger der Rentenversicherung, in dessen Bezirk           Soweit auf Grund des § 1242 der Reichsver-\nsie ihren Sitz haben, die Betriebskrankenkassen        sicherungsordnung alter Fassung oder der §§ 174\nund Ersatzkassen an den Träger der Rentenver-          und 1226 der Reichsversicherungsordnung in der\nsicherung, in dessen Bezirk sich ihre Einzugsstellen   Fassung der Verordnung vom 17. März 1945 (Reichs-\nbefinden, ab. Beiträge für Versicherte, für die eine   gesetzbl. I S. 41) oder der diesen Vorschriften sinn-\nSonderanstalt zuständig ist (§ 1360), sind an die      gemäß entsprechenden früheren Vorschriften auf\nSonderanstalt abzuführen.                              Antrag des Arbeitgebers eine Freistellung von der\nVersicherungspflicht erfolgt ist, verbleibt es dabei\n§ 1434                         auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, solange\nDie Einzugsstellen erhalten zur Abgeltung der       nicht die nach § 1229 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nKosten, die ihnen durch die Einziehung und Ab-         ordnung zuständigen Stellen die Freistellung wider-\nführung der Beiträge zur Rentenversicherung der        rufen, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr gege-\nArbeiter entstehen, eine Vergütung. Der Bundes-        ben sind.\nminister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverord-                                 § 3\nnung nach Anhören der Bundesverbände der gesetz-          (1) Scheiden Personen aus einer versicherungs-\nlichen Krankenkassen und der Träger der Renten-        freien Beschäftigung nach dem Inkrafttreten dieses\nversicherung die Höhe der Vergütung.                   Gesetzes aus, so gilt § 1232 der Reichsversicherungs-\nordnung auch für die Zeit vorher, wenn in dieser\n§ 1435                         Zeit nach den jeweils geltenden, dem § 1229 Abs. 1\nUber die Einziehung und Abführung der Beiträge      Nr. 2 bis 4 und dem § 1231 der Reichsversicherungs-\nsowie über deren Verwaltung und Abrechnung             ordnung sinngemäß entsprechenden Vorschriften\ndurch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister     Versicherungsfreiheit bestand. Dies gilt bei Beamten\nfür Arbeit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach     für die Zeit des. Vorbereitungsdienstes auch dann,\nAnhören der Bundesverbände der gesetzlichen            wenn sie einen Entgelt nicht bezogen haben.\nKrankenkassen und der Renl:enversicherungsträger.         (2) § 1232 der Reichsversicherungsordnung gilt\n§ 1436\nauch für Personen, deren Nachversicherung in der\nZeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf\n(1) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine     Grund des § 1242 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-\nder Verpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzugs  ordnung in der Fassung der Verordnung vom\nder Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter       17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) oder der\nobliegen, so ist sie dem zuständigen Träger der        Sozialversicherungsanordnung Nr. 14 Nummer 2\nRentenversicherung schadensersatzpflichtig. Die Vor-   Buchstabe b oder c vom 19. Juli 1947 (Arbeitsblatt\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die        für die britische Zone S. 240) wegen unehrenhaften\nHaftung für Vertragsverletzungen finden entspre-       oder freiwilligen Ausscheidens aus einer versiche-\nchende Anwendung. Das gilt insbesondere, wenn          rungsfreien Beschäftigung unterblieben ist, es sei\neine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet   denn, daß § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen\neinzieht.                                              Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bun-\n(2) Verzögert eine Einzugsstelle schuldhaft die     desfassung (Bundesgesetzbl. 1950 S. 279) die Nach-\nAbführung eingezogener Beiträge ·zur Rentenver-        versicherung ausschloß. In Fällen besonderer Härte\nsicherung der Arbeiter, so hat sie dem zuständigen     ist eine Nachversicherung nach § 1232 der Reichs-\nTräger der Rentenversicherung Verzugszinsen in         versicherungsordnung abweichend von § 141 Abs. 2\nHöhe des Diskontsatzes der Bank deutscher Länder       Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Be-\nzu zahlen.                                             rücksichtigung der Bundesfassung durchzuführen.","74                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDas Nähere bcstimnJcn der Bundesminister für                                      § 8\nArbeit, der Bundesminister der Finanzen und der           § 1249 der Reichsversicherungsordnung gilt auch\nBundesminister des Innern durch Rechtsverordnung        für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses\nmit Zustimmung des Bundesrates.                         Gesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten\n(3) Absiitze 1 und 2 gelten für Mitglieder der       sind. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ver-\nPensionskasse Dculscher Eisenbahnen und Straßen-        sicherte vor dem 1. April 1945 invalide im Sinne\nbahnen entsprechend.                                    des § 1254 der Reichsversicherungsordnung in der\n(4) Bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der     am 31. Mai 1949 geltenden Fassung geworden ist.\nBundeswehr erstreckt sich eine Nachversicherung         Liegen die Voraussetzungen des § 1249 der Reichs-\nr.ach § l 232 dPr Reichsversicherungsordnung auch       versicherungsordnung nicht vor, so werden alle Bei-\nauf die Zeit einer Wehrdienstleistung nach dem          träge angerechnet, aus denen zur Zeit des Versiche-\n31. März 1956.                                          rungsfalles nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden\n§ 4                           Vorschriften die Anwartschaft erhalten war.\n(1) Wer durch Entrichtung eines Beitrages vor\n§ 9\ndem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung (§ 1243\nder Reichsversicherungsordnung alter Fassung)             Soweit Ersatzzeiten für die Zeit vor dem 1. Ja-\nbegonnen oder bis zum Inkrafttreten dieses Ge-          nuar 1957 nach dem bis zum 31. Dezember 1956\nsetzes von dem Recht der Weiterversicherung             geltenden Recht über die Vorschrift des § 1251 der\n(§ 1244 der Reichsversicherungsordnung alter Fas-       Reichsversicherungsordnung hinaus auf die Warte-\nsung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung       zeit anrechenbar sind, behält es hierbei sein Bewen-\nfortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des           den, auch wenn der Versicherungsfall nach dem\n§ 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung     31. Dezember 1956 eintritt.\nnicht erfüllt sind. § 1233 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3\n§ 10\nder Reichsversicherungsordnung gilt.\n(1) Es gelten\n(2) vVer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzur Weiterversicherung (§ 1244 der Reichsversiche-             a) § 1252 Nr. 1 der Reichsversicherungsord-\nrungsordnung alter Fassung) berechtigt war und                    nung auch für Versicherungsfälle, die nach\ninnerhalb der drei Monate vor Inkrafttreten dieses                dem 30. April 1942,\nGesetzes Beiträge aus versicherungspflichtiger Be-             b) § 1252 Nr. 4 der Reichsversicherungsord-\nschäftigung oder Tätigkeit für mindestens einen                   nung auch dann, wenn Berufsunfähigkeit\nKalendermonat entrichtet hat, kann innerhalb von                  oder Tod nach dem 29. Januar 1933,\nzwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die             c) § 1252 Nr. 6 der Reichsversicherungsord-\nVersicherung fortsetzen, wenn er bis zur Fort-                    nung auch dann, wenn Berufsunfähigkeit\nsetzung der Versicherung Beiträge für eine ver-                   oder Tod nach dem 30. Juni 1944\nsicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit       eingetreten sind.\nfür mindestens vierundzwanzig Monate entrichtet hat.\n(2) § 1252 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung\n(3) Wer die Selbstversicherung nach dem 31. De-      gilt nur, wenn der Internierte oder Verschleppte\nzember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbst-        (§ 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes) vor dem\nversicherung entrichteten Beiträge in voller Höhe       10. August 1955 seinen ständigen Aufenthalt im\nzurückgezahlt, wenn er dies bis zum 31. Dezember        Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat\n1957 beantragt.                                         oder vor dem 10. August 1955 gestorben ist.\nZWEITER ABSCHNITT\n§ 11\nLeistungen aus der Versicherung                      (1) Die allgemeine Bemessungsgrundlage im\nA. Allgemeine Vorschriften                   Sinne des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\n§ 5                           nung ist für Versicherungsfälle, die im Jahre 1957\nFür Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor      eintreten, 4 281 Deutsche Mark.\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bis zu          (2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 für\ndiesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maß-            dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge sowohl zur\ngebend, soweit in den folgenden Vorschriften, ins-      Rentenversicherung der Arbeiter als auch zur\nbesondere in §§ 31 bis 41 dieses Artikels (Umstel-      Rentenversicherung der Angestellten oder zur\nlung von Renten), nichts anderes bestimmt ist.          knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so\n§ 6\nwerden bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 der\nReichsversicherungsordnung die Beiträge zur Ren-\n§  1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\ntenversicherung der Arbeiter nicht berücksichtigt.\ngilt auch in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes ein bindender oder rechtskräftiger                                § 12\nBescheid nicht vorliegt oder ein Anspruch auf\nSoweit bei der Rentenfeststellung Beiträge\nLeistung erst durch dieses Gesetz begründet wird.\nanzurechnen sind, die im Jahre 1957 nach den Bei-\n§ 7                           tragsklassen der §§ 1387 und 1388 der Reichsver-\nAltersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 der Reichsver-     sicherungsordnung entrichtet wurden, sind bei An-\nsicherungsordnung wird auch dann gewährt, wenn          wendung des § 1255 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\ndie Zeit der Arbeitslosigkeit ganz oder teilweise       ordnung bis zum Inkrafttreten der nach § 1256 der\nvor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-      Reichsversicherungsordnung ergehenden Rechtsver-\nzes liegt.                                              ordnung folgende Werte zu berücksichtigen:","Nr. 4 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                                75\nBeiträge\nnach                                                      Beitragsklassen\n§ 1387\nRVO                   II      III    IV    V     VI   VII     VIII    IX     X    XI    XII  XIII   XIV   XV   XVI\nWerte  0,27    1,10   2,20    3,30  4,40  5,50  6,60    7,70   8,80   9,89 10,99 12,09 13,19 14,29 15,39 16,49\n§ 1388\nRVO            A       B       C      D     E     F    G      H\nWerte  2,20    4,40   6,60    8,80 10,99 13,19 15,39 16,49\n§ 13                                                           § 15\nSoweit für Zeiten vor dem 29. Juni 1942 für die                 (1) § 1261 der Reichsversicherungsordnung gilt\nRentenberechnung Bruttoarbeitsentgelte zu berück-               für Beiträge der Höherversicherung, die nach dem\nsichtigen sind, sind für die Anwendung des § 1255               31. Dezember 1950 durch Verwendung von Beitrags-\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung die Werte                 marken mit dem Aufdruck „HV\" entrichtet sind und\nder nachstehenden Tabelle maßgebend:                            für Beiträge, die nach Absatz 2 als Beiträge der\nDurchschnittliche Brutto j ahresarbeitsentgel te            Höherversicherung gelten.\naller Versicherten der Rentenversicherungen                     (2) Sind in der Zeit vor dem 1. Januar 1957 neben\nder Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge                Pflichtbeiträgen oder in Ersatzzeiten freiwillige Bei-\nund Anlernlinge in der Zeit von 1891 bis 1942                 träge entrichtet, so gelten die freiwilligen Beiträge\nals Beiträge der Höherversicherung. Sind für den\nJahr         Mark                Jahr         Mark         gleichen Zeitraum zwei freiwillige Beiträge entrich-\ntet, so gilt bei gleicher Höhe einer von ihnen, bei\nverschiedener Höhe der niedrigere Beitrag als Bei-\n1891            700              1917          1446\ntrag der Höherversicherung. Dabei werden in Mark\n1892            700              1918          1706\noder Reichsmark entrichtete Beiträge zu ihrem\n1893            709              1919          2010        Nennwert in Deutsche Mark berücksichtigt. Als\n1894            714              1920          3729        Alter bei der Entrichtung des Beitrages gilt der\n1895            714              1921         9974         Unterschied zwischen dem Jahr der Entwertung der\n1896            728              1922                      Beitragsmarke und dem Geburtsjahr. Beiträge, die\n1897            741              1923                      in der Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. Dezem-\n1898            755              1924          1233        ber 1923 entrichtet sind, bleiben unberücksichtigt.\n1899            773              1925          1469\n1900            796              1926          1642                                   § 16\n1901            814              1927          1742           § 1262 der Reichsversicherungsordnung gilt auch\n1902            841              1928          1983        für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten dieses\n1903            855              1929          2110        Gesetzes.\n1904            887              1930          2074\n§ 17\n1905            910              1931          1924\n1906            946              1932          1651           (1) § 1263 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\n1907            987              1933          1583        und § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der\n1908          1019               1934          1605\nTod des Versicherten vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten\n1909           1046              1935          1692\nist. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften\n1910           1078              1036          1783        nicht vor, so werden Hinterbliebenenrenten ge-\n1911           1119              1937          1856        währt, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten\n1912           1164              1938          1947        nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-\n1913           1182              1939          2092        ten die Anwartschaft erhalten war und die Warte-\n1914           1219              1940          2156        zeit nach Absatz 2 als erfüllt gilt.\n1915           1178              1941          2297\n(2) Für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten\n1916           1233              1942          2310.       gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn nachgewiesen\noder glaubhaft gemacht wird, daß\n§ 14:                                       a) beim Eintritt des Todes des Versicherten\nBei der Berechnung der Rente ist für die Zeit vor                        vor dem 1. Januar 1932 200 Beitragswochen,\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zehntel der                       b) beim Eintritt des Todes des Versicherten\nbis dahin mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit als                            in der Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum\nAusfallzeit anzurechnen, wenn der Berechtigte nicht                         31. Dezember 1937       250 Beitragswochen,\nlängere Ausfallzeiten nachweist. Dies gilt nur inso-                    c) beim Eintritt des Todes des Versicherten\nweit, als der Zeitraum zwischen dem ersten und                              in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum\ndem letzten Beitrag nicht schon mit Versicherungs-                          31. Dezember 1956        260 Beitragswochen\nzeiten belegt ist.                                              zurückgelegt waren.","76                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 18                               (2) Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch\n§ 1264 der Reichsversicherungsordnung gilt auch        auf eine Rente begründet wird, ist die Rente nur\nfür Witwen solcher Versicherler, die am 1. Januar         auf Antrag zu gewähren. Die Rente beginnt mit\n1912 bereits verstorben oder an diesem Tage be-           dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Vor-\nreits dauernd erwerbsunfähig waren und dann               aussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind;\nverstorben sind, ohne inzwischen die Erwerbs-             anderenfalls gilt § 1290 der Reichsversicherungs-\nfähigkeit wiedererlangt zu haben, wenn nach-              ordnung.\ngewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß beim\n§ 26\nTode des Versicherten 200 Beitragswochen zurück-\ngelegt waren; § 1264 der Reichsversicherungsord-             (1) § 1291 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungs-\nnung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem In-         ordnung gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes.                              krafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für nich-\ntig erklärt ist.\n§ 19                                (2) § 1291 Abs. 1, §§ 1292 bis 1301 der Reichsver-\n§ 1265 der Reichsversicherungsordnung ist auch         sicherungsordnung gelten auch für Versicherungs-\ndann anzuwenden, wenn der frühere Ehemann vor             fälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem          getreten sind.\n30. April 1942 gestorben ist.\n§  27\n§ 20                                § 1302 der Reichsversicherungsordnung gilt nur,\nwenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses\n§ 1267 der Reichsversicherungsordnung gilt auch         Gesetzes geschlossen ist.\nfür Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes.\n§ 28\n§ 21\n§ 1304 der Reichsversicherungsordnung gilt nur,\n§ 1268 Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsord-\nwenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten dieses\nnung ist nur dann anzuwenden, wenn der Tod des\nGesetzes geheiratet hat.\nVersicherten nach dem Inkrafttreten dieses Geset-\nzes eingetreten ist.\n§ 29\n§ 22\nSoweit in den Vorschriften der §§ 5 bis 44 dieses\nLiegt der Beginn einer vorübergehenden Invali-\nArtikels Bestimmungen für Versicherungsfälle vor\ndität im Sinne des § 1253 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-\nInkrafttreten dieses Gesetzes enthalten sind, gelten\nversicherungsordnung alter. Fassung vor dem In-\ndiese Bestimmungen, vorbehaltlich der Regelung in\nkrafttreten dieses Gesetzes, läuft aber die 26. Woche\n§ 30 dieses Artikels, auch für Versicherungsfälle bei\nnach dem 31. Dezember 1956 ab oder fällt das Kran-\n·wanderversicherten im Sinne des § 1308 der Reichs-\nkengeld nach diesem Zeitpunkt weg, so gelten die\nversicherungsordnung, die vor dem Inkrafttreten\nVorschriften der §§ 1276 und 1290 der Reichsver-\ndieses Gesetzes eingetreten sind.\nsicherungsordnung.\n§ 23\n§ 30\n§§ 1278 bis 1283    und 1285 der Reichsversiche-\nIst bei einem Wanderversicherten im Sinne des\nrungsordnung gelten für Rentenbezugszeiten nach\n§ 1308 der Reichsversicherungsordnung eine Lei-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für Ver-\nstung aus einem Versicherungszweig vor dem In-\nsicherungsfälle, die vorher eingetreten sind.\nkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden und\ntritt der Versicherungsfall in einem anderen Ver-\n§ 24                            sicherungszweig nach dem Inkrafttreten dieses\n§ 1286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1287 Abs. 1, §§ 1288   Gesetzes ein, so ist für die zu gewährende Gesamt-\nund 1289 der Reichsversicherungsordnung gelten            leistung unter Wegfall der bisherigen Leistung das\nauch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkraft-         ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht\ntreten dieses Gesetzes eingetreten sind.                  maßgebend. Die Gesamtleistung darf die bisherige\nLeistung nicht unterschreiten.\n§ 25\n(1) Bei Versicherungsfällen, die vor dem Inkraft-                   B. Besondere Vorschriften\ntreten dieses Gesetzes eingetreten sind, gilt § 1290                 für die Umstellung von Renten\nder Reichsversicherungsordnung, wenn der Antrag\n§ 31\nauf Rente nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngestellt ist, mit der Maßgabe, daß die Leistung frü-         (1) Renten, die nach dem bis zum Inkrafttreten\nhestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-        dieses Gesetzes geltenden Recht festgestellt sind\nginnt. Ist der Antrag auf Rente vor dem Inkraft-         oder noch festgestellt werden, sind für Bezugszeiten\ntreten dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die          vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den Vor-\nRente, vorbehaltlich der Regelung des § 22 dieses        schriften der §§ 32 bis 37 dieses Artikels umzu-\nArtikels, spätestens mit dem Inkrafttreten dieses        stellen. Dem Berechtigten ist eine schriftliche Mit-\nGesetzes.                                                teilung über die Umstellung zu geben.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                            77\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch all-                               § 34\ngemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung             (1) Die nach §§ 32 und 33 dieses Artikels umge-\ndes Bundesrates Näheres für die Dm~chführung der        stellten Renten ohne Kinderzuschuß und ohne den\nUmstellung der Renten bestimmen.                        auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden\nSteigerungsbetrag dürfen vorbehaltlich der Regelung\nin § 36 dieses Artikels die nachstehenden, nach der\n§  32\nVersicherungsdauer zu bestimmenden Monatsbe-\n(1) Die Rente eines Versicherten wird umgestellt,    träge nicht überschreiten:\nindem der nach Absatz 3 zu errechnende monatliche\nSteigerungsbetrag der Rente mit dem Wert der\nBei einer         Versicherten-   Witwen- und\nTabelle der Anlage 3 vervielfältigt wird, der dem                                     renten      Witwerrenten\nVersicherungsdauer\nGeburtsjahr und dem Jahr des Beginns der Rente\nvon ... Jahren        DM/Monat        DM/Monat\ndes Versicherten entspricht. Der sich ergebende Be-\ntrag ist die monatliche Rente; sie wird auf 10 Deut-\n50 und mehr            562,50          337,50\nsche Pfennig nach oben abgerundet.\n49                     551,30          330,80\n(2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag               48                     540,-           324,-\ndes Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle             47                     528,80          317,30\nim Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe,                46                     517,50          310,50\nwenn die Voraussetzungen des § 1262 der Reichs-                                                       303,80\n45                     506,30\nversicherungsordnung vorliegen; er wird auf\n44                     495,-           297,-\n10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet.\n43                     4.83,80         290,30\n(3) Als Steigerungsbetrag wird der Teil des mo-             42                     472,50          283,50\nnatlichen Rentenzahlbetrages zugrunde gelegt, der              41                      461,30         276,80\nsich nach Abzug der übrigen Rentenbestandteile                 40 und weniger         450,-           270,-.\nergibt, wie sie auf Grund der vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes zuletzt geltenden Vorschriften fest-       (2) Als Versicherungsdauer im Sinne des Ab-\nzustellen wären. Sind bei Feststellung der Rente        satzes 1 gilt der Zeitraum zwischen dem Jahr der\nKürzungs- oder Ruhensvorschriften angewendet            Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Ver-\nworden, so ist der monatliche Steigerungsbetrag         sicherten und dem Jahr des Rentenbeginns. Bei\nzugrunde zu legen, der sich ohne Anwendung dieser       Witwen- oder Witwerrenten gilt § 33 Abs. 2 dieses\nVorschriften ergeben würde. § 1544 d der Reichs-        Artikels entsprechend.\nversicherungsordnung alter Fassung gilt als Kür-\nzungsvorschrift im Sinne des Satzes 2.\n§ 35\n(4) Auf den nach den Absätzen 1 bis 3 errechne-         (1) Waisenrenten für Halbwaisen werden auf den\nten Rentenbetrag sind die vom Inkrafttreten dieses      Monatsbetrag von 50 Deutsche Mark, Waisenren-\nGesetzes an geltenden Kürzungs- und Ruhensvor-          ten für Vollwaisen auf den Monatsbetrag von\nschriften anzuwenden. Der sich ergebende Renten-        75 Deutsche Mark umgestellt. Auf diese Beträge\nbetrag ist auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abzu-      sind die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\nrunden.                                                 tenden Kürzungs- und Ruhensvorschriften anzu-\nwenden.\n(5) Bei Renten, die Steigerungsbeträge aus der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Renten-            (2) Waisenrenten für Vollwaisen werden zu-\nversicherung der Angestellten enthalten, wird die       nächst auf 50 Deutsche Mark umgestellt und auf\nneue Rente einheitlich nach den Vervielfältigungs-      Antrag auf 75 Deutsche Mark für Bezugszeiten vom\nwerten errechnet, die von dem Träger der Renten-       Inkrafttreten dieses Gesetzes an erhöht, wenn die\nversicherung anzuwenden sind, der die Rente aus-       Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter dies bis zum\nzahlt.                                                 31. Dezember 1957 beantragt. Bei späterer Antrag-\nstellung erfolgt die Erhöhung vom Antragsmonat\n§ 33                           an.\n(1) Für die Umstellung der Witwen- und Witwer-                                  § 36\nrenten gilt § 32 Abs. 1, 3 bis 5 dieses Artikels, vor-     (1) Eine Rente, auf die für den Monat vor In-\nbehaltlich der Regelung des § 37 dieses Artikels,       krafttreten dieses Gesetzes Ansprüch bestand und\nmit der Maßgabe entsprechend, daß die Vorschriften      die nach den §§ 31 bis 35 dieses Artikels umzu-\ndes § 1272 Abs. 4, sowie der §§ 1273 und 1544 d der     stellen ist, ist für die Bezugszeit vom Inkrafttreten\nReichsversicherungsordnung alter Fassung als Kür-       dieses Gesetzes an durch einen Sonderzuschuß so zu\nzungsvorschriften im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 2       erhöhen, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne\ndieses Artikels gelten; die Umstellung erfolgt nach     Kinderzuschuß\nder Tabelle der Anlage 4.\nbei Versichertenren t_e           21 Deutsche Mark,\n(2) Hat der Versicherte vor seinem Tode Rente                                             14 Deutsche Mark\nbei Hinterbliebenenrente\nnicht bezogen, so ist für die Umstellung der Wit-\nwen- oder Witwerrente an Stelle des Jahres des          über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag\nRentenbeginns das Todesjahr des Versicherten maß-       ohne Kinderzuschuß liegt, wenn die Umstellung\ngebend.                                                 keine oder eine geringere Erhöhung ergibt. Dies\n3","78                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngilt entsprechend für Berechtigte, deren Anspruch      für Bezugszeiten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet        an Vorschüsse zu zahlen, wenn die Unterlagen des\nwird; hierbei tritt an die Stelle des bisherigen       Versicherungsträgers eine den Vorschriften dieses\nmonatlichen Zahlbetrages der Zahlbetrag ohne           Gesetzes entsprechende Berechnung nicht ermög-\nKinderzuschuß, wie er zu errechnen gewesen wäre,       lichen. Die endgültige Umstellung dieser Renten ist\nwenn Anspruch auf Rente für den Monat vor In-          bis zum 31. Dezember 1957 durchzuführen.\nkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hätte. Hat\nein Berechtigter Anspruch sowohl auf Versicherten-        (2) Auf Renten, auf die für den Monat vor Inkraft-\nrente als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der   treten dieses Gesetzes Anspruch bestand und die\nSonderzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag        nach §§ 31 bis 35 dieses Artikels umzustellen\nvon 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.      sind, ist die Kürzungsvorschrift des § 1270 der\nReichsversicherungsordnung nicht anzuwenden.\n(2) § 1272 der Reichsversicherungsordnung findet\nauf den Sonderzuschuß keine Anwendung.                    (3) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\n(3) Von den Aufwendungen für den Sonderzu-\nwie für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhens-\nschuß erstattet der Bund den Trägern der Renten-\nvorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nversicherung der Arbeiter im Jahre 1957 den Betrag\nan geltenden Fassung auf die nach §§ 31 bis 35\nvon 240 Millionen Deutsche Mark und in den fol-\ndieses Artikels umzustellenden Renten die für die\ngenden vierzehn Jahren einen Betrag, der jeweils\nBerechnung maßgebenden Bezugsgrößen auf der\num 16 Millionen Deutsche Mark geringer ist als im\nGrundlage der aus der Umstellung der Renten sich\nVorjahr.\nergebenden Rentenzahlbeträge, der Vervielfälti-\n(4) Erhalten Empfänger von. Versichertenrenten      gungswerte der Tabellen der Anlagen 3 und 4 und\noder Hinterbliebenenrenten beim Inkrafttreten die-     der Rechnungsgrundlagen zu diesem Gesetz zu be-\nses Gesetzes laufende Leistungen der öffentlichen      rechnen sind; er kann dabei die pauschale Berech-\nFürsorge, so dürfen diese Leistungen auf Grund der     nung der Tabellenwerte entsprechend berücksich-\nErhöhung der Rente durch den Sonderzuschuß nicht       tigen.\ngekürzt werden; das gleiche gilt insoweit, als durch\ndie Umstellung der Renten der monatliche Renten-                                § 38\nzahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Versicherten-           (1) Die nach § 32 dieses Artikels umgestellten\nrenten bis zu 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebe-      Renten an Versicherte, die vor dem 1. Januar 1892\nnenrenten bis zu 14 Deutsche Mark erhöht wird.         geboren sind, gelten als Altersruhegeld im Sinne\nSatz 1 findet keine Anwendung,                         des § 1254 der Reichsversicherungsordnung.\na) wenn die laufenden Leistungen der öffent-\nlichen Fürsorge in einer Anstalt, einem          (2) Die nach § 32 dieses Artikels umgestellten\nHeim oder einer ähnlichen Einrichtung        Renten an Versicherte, die nach dem 31. Dezember\ngewährt werden oder                          1891 geboren sind, gelten als Rente wegen Er-\nwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1253 Abs. 2 der\nb) wenn die Rentenempfänger für einen zu..:     Reichsversicherungsordnung.\nsammenhängenden Zeitraum von mehr\nals einem Jahr aus der laufenden Unter-          (3) Vollendet ein Rentenempfänger, der nach dem\nstützung ausscheiden.                        31. Dezember 1891 geboren ist und dessen Rente\n(5) Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem       nach § 32 dieses Artikels umgestellt ist, nach dem\nBundesversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach     Inkrafttreten dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr, so\ndem Lastenausgleichsgesetz und den Bundesbei-          ist seine Rente ohne Kinderzuschuß auf fünfzehn\nhilfen zum Ausglei.ch von Härten im Rahmen der         Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages\nbetrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien      zu erhöhen; die so erhöhte Rente gilt als Alters-\nvom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom       ruhegeld im Sinne des § 1254 der Reichsversiche-\n20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe          rungsordnung. Sind für den Rentenempfänger in der\nder Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte         Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an Beiträge\nEinkommensgrenzen nicht überschritten werden, so       für mehr als zwölf Monate geleistet, so ist die Rente\nbleiben die Nachzahlungen, die für die Monate          nach den Vorschriften der §§ 1254 bis 1262 der\nJanuar bis einschließlich April 1957 auf Grund der     Reichsversicherungsordnung neu zu berechnen; die\nVorschriften dieses Artikels an Berechtigte zu         neue Rente ohne Kinderzuschuß darf den nach\nleisten sind, die für den Monat Dezember 1956 An-      Satz 1 zu errechnenden Betrag nicht unterschreiten.\nspruch auf Rente hatten, für den genannten Zeit-\nraum bei der Ermittlung des Einkommens unberück-                                §  39\nsichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der für-       Die nach § 33 dieses Artikels umgestellten\nsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Nachzah-      Witwen- und Witwerrenten gelten als Rente im\nlungen für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind       Sinne des § 1268 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nferner bei der Gewährung von Leistungen aus der        ordnung.\nArbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe                               § 40\nnicht zu berücksichtigen.\nZu Renten an Versicherte,     die nach § 32 dieses\n§ 37                          Artikels umgestellt werden,       wird Kinderzuschuß\n(1) Auf Renten, die nach §§ 31 bis 35 dieses        über die Vollendung des 18.      Lebensjahres hinaus\nArtikels umzustellen sind und auf die Kürzungs-        für Rentenbezugszeiten vom       Inkrafttreten dieses\noder Ruhensvorschriften Anwendung finden, sind         Gesetzes an gewährt, soweit      die. Voraussetzungen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                         79\ndes § 1262 der Reichsversicherungsordnung vorlie-        (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-\ngen und wenn von dem Rentenempfänger bis zum          nung mit Zustimmung des Bundesrates die Tabellen\n31. Dezember 1957 ein Antrag gestellt wird; bei       der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur\nspäterer Antragstellung wird der Kinderzuschuß        Durchführung des Fremdrenten- und Auslands-\nvom Beginn des Antragsmonats an gewährt.              rentengesetzes vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 245) bis zum 30. Juni 1957 den Vorschriften die-\n§ 41                         ses Gesetzes anzupassen. Bis zur Auszahlung der\nWaisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr    nach Neufassung der Tabellen umgestellten Renten\nvollendet haben, werden vom Inkrafttreten dieses      gelten die nach Absatz 1 zu gewährenden Renten\nGesetzes an gewährt, soweit die Voraussetzungen       als Vorschüsse.\ndes § 1267 der Reichsversicherungsordnung vorlie-        (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fremdrenten-\ngen und wenn von der Waise oder dem gesetzlichen      und Auslandsrentengesetz nur deshalb anzuwenden\nVertreter bis zum 31. Dezember 1957 ein Antrag        ist, weil Beiträge zu einem deutschen Versiche-\ngestellt wird; bei späterer Antragstellung wird die   rungsträger im Sinne des § 1 Abs. 7 des Fremd-\nWaisenrente vom Beginn des Antragsmonats an           renten- und Auslandsrentengesetzes entrichtet und\ngewährt.                                              die Beitragsunterlagen vorhanden sind.\nC. Dbergangsregelung                      (4) Bis zur Anpassung der Auswirkungsverord-\nfür die Berechnung der Renten               nung vom 7. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 119) an\n§ 42                         die Vorschriften dieses Gesetzes gilt bei der Berech-\nBei Versicherungsfällen, die in der Zeit vom       nung von Renten, auf die die genannte Verordnung\n1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1961 eintreten,   anzuwenden ist, Absatz 1 entsprechend.\nist die Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 gel-\ntenden Vorschriften über die Zusammensetzung und            D. N achprüiung ergangener Bescheide\ndie Berechnung der Renten einschließlich des Son-                              § 44\nderzuschusses des § 36 Abs. 1 dieses Artikels aus\nden bis zum 31. Dezember 1956 zurückgelegten Ver-        § § 8 und   17 bis 19 dieses Artikels sind bei\nsicherungszeiten zu berechnen, wenn dies für den      Versicherungsfällen, für die sie gelten auch in\nBerechtigten gegenüber der Berechnung der Rente       schwebenden Verfahren anzuwenden; ihre Nicht-\nnach den ab 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften     berücksichtigung ist, soweit Revision zulässig ist,\ngünstiger ist. Dies gilt nur, wenn aus den vor dem    auch dann ein Revisionsgrund, wenn das Landes-\n1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen die Anwart-     sozialgericht oder Sozialgericht sie noch nicht an-\nschaft zu diesem Zeitpunkt nach den bis dahin gel-    wenden konnte. Ist bei einem der bezeichneten\ntenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Januar     Versicherungsfälle ein Leistungsantrag rechtskräf-\n1957 für jedes Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr      tig oder bindend abgelehnt worden, so ist auf An-\ndes Versicherungsfalles für mindestens neun Mo-       trag zu prüfen, ob die Vorschriften di,eses Gesetzes\nnate Beiträge entrichtet sind. §§ 31 bis 35 dieses    günstiger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen.\nArtikels gelten nicht.                                Der Antrag auf Nachprüfung ist nur bis zum 31. De-\nzember 1958 zulässig.\n§ 43\n(1) Wer eine Rente bezieht, auf die das Fremd-                     DRITTER ABSCHNITT\nrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der Fassung der              Aufbringung der Mittel und\nÄnderungsgesetze vom 21. Januar 1956 (Bundes-                         Beitragsverfahren\ngesetzbl. I S. 17) und vom 4. September 1956 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 767) anzuwenden ist, wird den An-                            § 45\nspruchsberechtigten nach diesem Gesetz gleich-\n(1) Der Beitrag nach § 1385 der Reichsversiche-\ngestellt. Bis zur Anpassung des Fremdrenten- und\nrungsordnung ist bei Lohnzahlungszeiträumen, die\nAuslandsrentengesetzes an die Vorschriften dieses\nnicht mit dem Kalendermonat zusammenfallen, wie\nGesetzes werden Renten, auf die das Fremdrenten-\nfolgt zu entrichten:\nund Auslandsrentengesetz anzuwenden ist, nach\nden bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-            a) Bei wöchentlichen Lohnzahlungszeiträumen\nden Vorschriften berechnet und nach §§ 31                       für den ersten nach dem 2. März 1957 be-\nbis 35 dieses Artikels mit den Werten der Ta-                   ginnenden Lohnzahlungszeitraum,\nbellen der Anlagen 3 und 4 für den Rentenbeginn              b) bei längeren Lohnzahlungzeiträumen in\nim Jahre 1956 umgestellt. §§ 36 bis 41 dieses                   Lohnwochen, in die der Lohnzahlungszeit-\nArtikels finden Anwendung. Versicherungszeiten,                  raum aufzuteilen ist, erstmalig für die\ndie nach dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-                   erste Lohnwoche, die nach dem 2. März\ngesetz anzurechnen sind, werden im Rahmen                        1957 beginnt.\ndes § 1249 der Reichsversicherungsordnung berück-     - (2) Für das Jahr 1957 ist die Beitragsbemessungs-\nsichtigt; Vorschriften über die Erhaltung der An-     grenze im Sinne des § 1385 Abs. 2 der Reichsver-\nwartschaft sind nicht mehr anzuwenden. Für Bei-\nsicherungsordnung\nträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndurch Beitragsmarken nach §§ 1387 und 1388 der               a) für den Jahresarbeitsentgelt\nReichsversicherungsordnung entrichtet sind, ist 12                                    9000 Deutsche Mark,\nvom Hundert des Wertes des Beitrages in Deutsche             b) für den Monatsarbeitsentgelt\nMark als Steigerungsbetrag zu gewähren.                                                750 Deutsche Mark.","80                                 Bundesgesetzblatt, _Jahrgang 1957, Teil I\n§ 46                               (2) Für die in § 1 dieses Artikels bezeichneten\nBis zum Erlaß einer Rechlsverordnung nach§ 1387       Personen tritt an die Stelle des Arbeitgebers die\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt § 1436        Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-\nAbs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der       bahnen; der Berechnung der Beiträge ist das bei\nam 31. Dezember 1956 geltenden Fassung weiter.           der Pensionskasse satzungsgemäß versicherte Ein-\nkommen zugrunde zu legen.\n§ 47\n§ 51\n(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Geset-         Beiträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses\nzes an entfalhm die Zuschüsse und Erstattungen des       Gesetzes können nach dem 31. Dezember 1956 inner-\nBundes, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus      halb der Fristen des § 1418 der Reichsyersicherungs-\nder Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die        ordnung noch in den an diesem Tage maßgebenden\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter zu zah-       Beitragsklassen entrichtet werden.\nlen sind. Dies gilt nicht für die Erstattungen nach\n§ 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-                       VIERTER ABSCHNITT\nlenden Personen in der Fassung vom 1. September\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287).                                       Sondervorschriften\n§ 52\n(2) Verpflichtungen des Bundes für Zeiten vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unbe-             (1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundes-\nrührt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         vertriebenengesetzes und des § 1 des Bundeseva-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe         kuiertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht\nder Verpflichtungen des Bundes pauschal feststellen.     oder der Evakuierung als Selbständige erwerbs-\ntätig waren und binnen zwei Jahren nach der Ver-\ntreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach\n§ 48                            Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 1251\n§ 1397 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung           Abs. 1 Nr. 6 der Reichsversicherungsordnung eine\ngilt nur für Zeiten nach dem 29 Juni 1942.               versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\naufgenommen haben oder aufnehmen, können sich\nnach Wegfall der Versicherungspflicht weiterver-\n§ 49                            sichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 1233\nBis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 1399       der Reichsversicherungsordnung nicht vorliegen,\nAbs. 5 der Reichsversicherungsordnung gilt die           und können abweichend von der Regelung des\nVerordnung über die Durchführung der deutschen           § 1418 der Reichsversicherunusordnung Beiträge\nSozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom           für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebens-\n29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 230) weiter.         jahres bis zum 1. Januar 1924 zurück in den Bei-\ntragsklassen des § 1388 der Reichsversicherungsord-\nnung nachentrichten, auch wenn eine Versicherung\n§ 50                            vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden,\n(1) Die Beitragsentrichtung nach § 1402 der            nicht bestanden hat. Der Eintritt des Versicherungs-\nReichsversicherungsordnung hat zu erfolgen               falles vor dem 1. Januar 1960 steht der Nachentrich-\ntung nicht entgegen.\na) im Währungsverhältnis von 10 Reichsmark\n=-= 1 Deutsche Mark                               (2) Ist bei einem Versicherten im Sinne des Ab-\nsatzes 1, der nach Vollendung des 50. Lebensjahres\nfür Personen, die vor dem 21. Juni 1948\naus der versicherungsfreien Beschäftigung      eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder\nausgeschieden sind,                           Tätigkeit aufgenommen hat, die Zeit von der Auf-\nnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung\nb) im Währungsverhältnis von 1 Reichsmark         oder Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens-\n= 1 Deutsche Mark\n0\njahres voll mit Versicherungs- und Ausfallzeiten\nfür Personen, die nach dem 20. Juni 1948       belegt und ist die Wartezeit des § 1248 Abs. 4 der\naus der versicherungsfreien Beschäftigung      Reichsversicherungsordnung durch Versicherungszei-\nausgeschieden sind oder ausscheiden,           ten seit der Aufnahme der versicherungspflichtigen\nfür Personen, die vor dem 21. Juni 1948        Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erfüllt, so gelten\naus der versicherungsfreien Beschäftigung     die fehlenden Monate als Versicherungszeit im\nausgeschieden sind, bei denen aber die         Sinne der §§ 1249 und 1258 der Reichsversicherungs-\nNachentrichtung von Beiträgen über den         ordnung.\n20. Juni 1948 hinaus aufgeschoben worden\n§ 53\nist, und\nfür Personen, die nach § 3 Abs. 2 dieses          (1) Versicherten, die ihren Wohnsitz oder ständi-\nArtikels nachversichert werden.               gen Aufenthalt im Währungsgebiet der Deutschen\nNotenbank haben und auf die während ihrer Be-\nBeim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Be-       schäftigung oder Tätigkeit die Vorschriften über\nschäftigung im Land Berlin gilt bei Anwendung des        den Lohnausgleich nach der Dritten Verordnung zur\nSatzes 1 statt des Stichtages 21. Juni 1948 der Stich-  Neuordnung des Geldwesens (Währungsergän~\ntag 25. Juni 1948 und statt des Stichtages 20. Juni     zungsverordnung) vom 20. März 1949 (Verordnungs-\n1948 der Stichtag 24. Juni 1948.                         blatt für Groß-Berlin Teil I S. 86) in Verbindung","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                            81\nmit den dazu ergangenen und noch ergehenden                                Artikel 3\nDurchführungsbestimmungen Anwendung fanden\noder finden, können widerruflich, wenn nach dem                        Schluß vorschritten\n31. März 1949 während der Zeit, in der sie in dem                               § 1\ngenannten Gebiet ihren Wohnsitz oder ständigen\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nAufenthalt hatten, für mindestens zwölf Monate\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\nBeiträge der Pflichtversicherung an den Träger der\nwerden, die durch dieses Gesetz geändert werden,\nRentenversicherung der Arbeiter geleistet sind, aus   treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestim-\ndiesen Beiträgen die Regelleistungen nach Artikel 1   mungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\ndieses Gesetzes gewährt werden. Die Leistungen\nnach Satz 1 werden zusätzlich zu den Leistungen                                 § 2\ndes Trägers der Sozialversicherung im Währungs-\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle\ngebiet der Deutschen Notenbank gewährt.\ndiesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlau-\n(2) Absatz 1 gilt für Hinterbliebene eines Ver-    tenden Vorschriften außer Kraft.\nsicherten, der im Zeitpunkt seines Todes die Vor-\naussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hatte, entspre-                             § 3\nchend.                                                   Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung hat ein Drittel der Bei-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit kann im          träge, die ihr nach dem Sechsten Abschnitt des\nBenehmen mit dem Senator für Arbeit und Sozial-       Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nwesen in Berlin Richtlinien für die Gewährung der     losenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1957\nLeistungen nach den Absätzen 1 und 2 aufstellen       bis zum Ablauf des Monats Februar 1957 zugeflos-\nund Bestimmungen über das dabei zu beachtende         sen sind, abzüglich der anteiligen Vergütung für\nVerfahren treffen.                                    den Beitragseinzug an die Träger der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und die Bundesversiche-\n§ 54                         rungsanstalt für Angestellte zur Verwendung für\nderen Aufgaben abzuführen. Der Bundesminister\nEin Vorschuß, der auf Grund des § 1 des Renten-\nfür Arbeit bestimmt durch Verwaltungsvorschriften\nvorschußzahlungsgesetzes vom 23. Dezember 1956        die Aufteilung der abgeführten Beiträge auf die\n(Bundesgesetzbl. I S. 1072) gezahlt ist, ist von der  Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die\nNachzahlung, die der Ber,echtigte auf Grund der       Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach\nArtikel 1 und 2 dieses Gesetzes für die Zeit ab       Maßgabe der Beitragseinnahmen der einzelnen\n1. Januar 1957 zu beanspruchen hat, abzuziehen.       Versicherungsträger im Kalenderjahr 1956.\nUbersteigt der Vorschuß die Nachzahlung, so ist\ndem Berechtigten der überschießende Betrag zu                                   § 4\nbelassen.                                                 § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung er-\nhält folgende Fassung:\n§ 55\n,,(2) Den Wert der Sachbezüge stellen die für\n(1) Weist der Versicherte nach, daß für ihn vor       die Angelegenheiten der Sozialversicherung zu-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes während min-            ständigen obersten Landesbehörden fest. Die Be-\ndestens zehn Jahren Beiträge für eine versicherungs-      wertung der Sachbezüge hat jährlich, beginnend\npflichtige Beschäftigung                                  mit dem 1. Juli 1957, nach dem tatsächlichen Ver-\nin einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 915          kehrswert zu erfolgen.\"\nAbs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung),\n§ 5\nin Heimen und Krankenanstalten oder                       Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\nin der Hauswirtschaft                                 das Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung in\nder durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu\nentrichtet worden sind und ihm während dieser         bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten\nZeit neben Barbezügen als Sach-· oder Dienstlei-      der Paragraphenfolge und des Wortlautes besei-\nstungen freier Unterhalt (Kost und Wohnung) oder       tigen.\nentsprechend Sachbezüge gewährt wurden, so ist                                   § 6\ndie nach den §§ 32 und 33 dieses Artikels umge-           (1) Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Drit-\nstellte Rente ohne Kinderzuschuß um 10 vom Hun-        ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\ndert zu erhöhen; § 34 dieses Artikels findet An-      desgesetzbl. I S. 1) unter Berücksichtigung des Ab-\nwendung.                                               satzes 2 auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,\n(2) Der Berechnung der für den Versicherten         die auf Grund dieses Gesetzes e::lassen werden, gel-\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage ist auf          ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nAntrag für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die      lei tungsgesetzes.\nder Versicherte die Voraussetzungen des Absatzes 1        (2) Bei einer Rente der Rentenversicherung der\nnachweist, ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen,       Arbeiter, die nach § 55 des Berliner Sozialversiche-\ndas um 20 vom Hundert gegenüber dem nachge-            rungs-Anpassungsgesetzes vom 3. Dezember 1950\nwiesenen Arbeitsentgelt erhöht ist.                    (Verordnungsblatt für Berlin Teil I S; 542) festgestellt","82                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nund nach Artikel 2 §§ 31 bis 33 dieses Gesetzes um-     stellt. Artikel 2 §§ 36 bis 41 dieses Gesetzes\nzustellen ist, wird der monatliche Steigerungsbetrag    findet Anwendung. Versicherungszeiten, die nach\nim Sinne des Artikels 2 § 32 Abs. 1 und 3 dieses        dem Rentenversicherungsüberleitungsgesetz anzu-\nGesetzes ohne Berücksichtigung der übrigen Renten-      rechnen sind, werden im Rahmen des § 1249 der\nbestandteile so errechnet, daß zu den in der Rente      Reichsversicherungsordnung berücksichtigt; Vor-\nenthaltenen Steigerungsbeträgen für Beiträge zu         schriften über die Erhaltung der Anwartschaft sind\nden Rentenversicherungen der Arbeiter und der           nicht mehr anzuwenden. Für Beiträge, die nach dem\nAngestellten für Beiträge zur einheitlichen Renten-     Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 1387 und\nversicherung Steigerungsbeträge in Höhe von 1,2         1388 der Reichsversicherungsordnung entrichtet sind,\nvom Hundert des Arbeitsverdienstes oder Einkom-         ist 12 vom Hundert des Wertes des Beitrages in\nmens, nach dem diese Beiträge entrichtet worden         Deutsche Mark als Steigerungsbetrag zu gewähren.\nsind, hinzugerechnet werden.\n(3) Bis zur Anpassung des Rentenversicherungs-                               § 7\nüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und        Die Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im\nVerordnungsblatt für Berlin S. 588) in der bei In-      Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt.\nkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung an die\nVorschriften dieses Gesetzes werden Renten, auf\n§ 8\ndie das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz an-\nzuwenden ist, nach den bis zum Inkrafttreten dieses        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nGesetzes geltenden Vorschriften berechnet und nach      1957 in Kraft. §§ 1227 bis 1232 und § 1385 Abs. 1\nArtikel 2 §§ 31 bis 35 dieses Gesetzes mit den Wer-     der Reichsversicherungsordnung treten am ersten\nten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 zu diesem Ge-      Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes fol-\nsetz für den Rentenbeginn im Jahre 1956 umge-           genden Monats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden\nGesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Februar 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1957                                  83\nAnlage 1\n(zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung)\nLohn- oder Beitragsklassen\nZeitraum\nI      II    III  IV      V      VI        VII   VIII    IX     X     XI    XII\n(1)    (2)    (3)  (4)    (5)      (6)\nvom 1. Januar 1891\nbis 31. Dezember 1899        0,71   1,18   1,78 3,05\nvom 1. Januar 1900\nbis 31. Dezember 1906        0,61   0,99   1,52 2,20  3,06\nvom 1. Januar 1907\nbis 30. September 1921       0,44   0,70   1,08 1,55  2,63\nvom 1. Januar 1924\nbis 31. Dezember 1933        0,29   0,55  0,89  1,22   1,64    2,23       2,67\nvom 1. Januar 1934\nbis 27. Juni 1942            0,26   0,45  0,76  1,08  1,38      1,69      2,00  2,40   2,76   2,92\nvorn 28. Juni 1942\nbis 29. Mai 1949             0,24   0,43  0,71  1,00  1,28     1,57       1,85  2,14   2,44   2,71\nvorn 30. Mai 1949\nbis 31. Dezember 1954        0,14   0,24  0,41  0,57  0,82     1,14      1,63   2,28   2,94   3,59  4,24   5,34\nvom 1. Januar 1955\nbis 31. Dezember 1955        0,11   0,20  0,33  0,46  0,66     0,92       1,32  1,85   2,37   2,90  3,43\nAnlage 2\n(zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung)\nDurchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte\nder Versicherten der Rentenversicherungen\nder Arbeiter und der Angestellten\nBruttojahresarb eits-\nJahr                en tgelt in RM/DM\n1942                        2310\n1943                        2324\n1944                        2292\n1945                        1778\n1946                        1778\n1947                        1833\n1948                        2219\n1949                        2838\n1950                        3161\n1951                        3579\n1952                        3852\n1953                        4061\n1954                        4234\n1955                        4548","CO\nTabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt                                                                                  ~\ndes Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Versichertenrenten der Rentenversicherung der Arbeiter\nGeburtsjahr des (der) Versicherten\nRenten-\nbeginn    40    39   38   37   36   35   34   33   32   31   30   29   28    27   26   25   24    23   22   21   20   19   18   17   16   15   14   13   12   11   10   09\nund\nspäter\n1956   30,5 24,3 16,6 12,8 10,5 9,1     8,1  7,5  7,0  6,6  6,3  5,9  5,5   5,3  5,0  4,8  4,6   4,5  4,3  4,1  4,0  3,9  3,8  3,7  3,6  3,5  3,4  3,3  3,2  3,2  3,1  3,0\n1955          30,5 25,7 17,6 13,6 11,3  9,8  8,9  8,3  7,7  7,3  6,7  6,3   5,9  5,6  5,4  5,1   4,9  4,7  4,5  4,4  4,2  4,1  4,0  3,9  3,8  3,7  3,6  3,5  3,4  3,3  3,2\n1954               30,5 27,0 18,6 14,6 12,2 10,8  9,9  9,1 8,5 7,8 7,2 6,7       6,3  6,0  5,7   5,4  5,2  5,0  4,8  4,6  4,4  4,3  4,2  4,1  3,9  3,8  3,7  3,6  3,5  3,5\n1953                    30,5 28,7 20,1 15,9 13,6 12,2 11,1 10,1  9,1  8,3 7,7    7,2  6,8  6,4   6,1  5,8  5,5  5,3  5,0  Ä,9  4,7  4,5  4,4  4,3  4,1  4,0  3,9  3,8  3,7\n1952                         30,5 30,5 22,3 18,1 15,7 13,8 12,4 11,0 9,8 8,9     8,3  7,7  7,3   6,8  6,4  6,1  5,8  5,5  5,3  5,1  4,9  4,8  4,6  4,5  4,3  4,2  4,1  4,0\n1951                              30,5 30,5 26,0 21,2 18,0 15,7 13,4 11,7 10,5   9,6  8,9  8,3   7,7  7,2  6,8  6,4  6,1  5,8  5,6  5,4  5,2  5,0  4,8  4,7  4,5  4,4  4,3               t:tl\nC\n1950                                   30,5 30,5 30,5 24,6 20,4 16,7 14,2 12,4  11,2 10,2  9,4   8,7  8,1  7,6  7,1  6,7  6,4  6,1  5,9  5,6  5,4  5,2  5,0  4,9  4,7  4,5               :::;\n0..\n(D\n1949                                        30,5 30,5 30,5 28,0 21,5 17,5 14,9  13,2 11,9 10,8 9,8 9,1 8,4 7,8       7,3  7,0  6,7  6,4  6,1  5,8  5,6  5,4  5,2  5,0  4,8               C/l\n1948                                             30,5 30,5 30,5 27,8 21,3 17,7  15,3 13,5 12,1 11,0 10,0 9,2 8,5     8,0  7,5  7,2  6,8  6,5  6,2  5,9  5,7  5,5  5,3  5,1\nc.o\n(D\n[./l\n1947                                                  30,5 30,5 30,5 26, 1 20,8 17,6 15,3 13,5 12,1 11,0 10,0 9,2    8,5  8,1  7,6  7,2  6,9  6,6  6,3  6,0  5,8  5,5  5,3               (D\nN\n1946                                                       30,5 30,5 30,5 25,2  20,7 17,6 15,2 13,5 12,1 10,9 10,0   9,2  8,6  8,1  7,7  7,3  6,9  6,6  6,3  6,0  5,8  5,6               g:\n1945                                                            30,5 30,5 30,5  25,0 20,6 17,5 15,2 13,4 12,0 10,9  10,0  9,3  8,7  8,2  7,8  7,4  7,0  6,7  6,4  6,1  5,8               ;:!.\n..:'\"'\n1944                                                                 30,5 30,5  30,5 26,4 21,5 18,l 15,7 13,8 12,3  11,1 10,3 9,6 9,0    8,5  8,0  7,6  7,2  6,8  6,5  6,2               c....\nPJ\n1943                                                                       30,5 30,5 30,5 28, 1 22,6 18,9 16,2 14,3 12,7 11,6 10,8 10,0  9,3  8,8  8,2  7,8  7,4  7,0  6,7               ::;\"\n>-,;\n1942                                                                            30,5 30,5 30,5 28,9 23,2 19,3 16,6  14,5 13,1 12,0 11,1 10,3  9,6  9,0  8,4  8,0  7,5  7,1              c.o\nPJ\n15,5 14,3 13,2 12,2 11,3 10,4  9,7  9,1  8,5  8,1  7,6               :::;\n1941                                                                                 35,6 33,8 27,3 22,9 19,7 17,3                                                                      c.o\n1940                                                                                      35,6 33,8 27,3 22,9 19,7  17,3 15,8 14,6 13,5 12,5 11,5 10,6  9,9  9,2  8,7  8,2               .....\nc.o\nV,\n1939                                                                                            35,6 33,8 27,3 22,9 19,7 17,8 16,2 14,9 13,8 12,7 11,7 10,8 10,0  9,4  8,8              _-...J\n20,4 18,3 16,7 15,3 14,1 13,0 11,9 11,0 10,2  9,5\n....,\n1938\n1937                                                                                                                          21,0 18,9 17,1 15,6 14,4 13,3 12,1 11,2 10,3               ~\n21,7 19,4 17,6 16,0 14,7 13,5 12,3 11,4\n.....\n1936\n1935                                                                                                                                    22,5 20,0 18,1 16,4 15,1 13,8 12,6\n1934                                                                                                                                         23,3 20,7 18,6 16,9 15,4 14,1\n1933                                                                                                                                         16,1 14,4 13,2 12,3 11,8 11,3\n1932                                                                                                                                              16,1 14,6 13,5 12,9 12,3\n1931                                                                                                                                                   15,2 14,0 13,3 12,7\n1930                                                                                                                                                        15,6 14,7 14,0\n1929                                                                                                                                                             16,5 15,6 'N'\n~\n1928                                                                                                                                                                  17,6\n•\n>-,;\n1927\n~ >\n1926                                                                                                                                                                        ~\nN\ne..\nQJ\n1925                                                                                                                                                                        c.o, t.Q\nw     ('!)\n1924                                                                                                                                                                        ~~\nund\nfrüher","(Fortsetzung)\nGeburtsjahr des (der) Versicherten\nRenten-\nbeginn   08    07   06   05   04   03    02   01   00   99   98   97     96  95    94   93   92    91   90   89   88    87    86  85   84    83 82   81   80   79   78   77     76\nund\nfrüher\n1956    3,0   3,0  3,0  2,9  2,9  2,8   2,8  2,8  2,8  2,8  2,8  2,9   2,9  2,9   2,9  2,9  3,0   3,4  3,5  3,5  3,5   3,6  3,6  3,6  3,6  3,7 3,7  3,7  3,8  3,8  3,8  3,8    3,9\n1955    3,2   3,2  3,2  3, 1 3, 1 3,0   3,0  2,9  2,9  2,9  2,9  3,0   3,0  3,0   3,0  3,0  3, 1  3,6  3,6  3,6  3,6   3,7  3,7  3,7  3,8  3,8 3,8  3,8  3,9  3,9  3,9  4,0    4,0\n1954    3,5   3,5  3,4  3,3  3,3  3,2   3,2  3,1  3,1  3,0  3,0  3,0   3,1  3,1   3,1  3,1  3,2  3,7   3,7  3,7  3,8   3,8  3,8  3,8  3,9  3,9 3,9  4,0  4,0  4,0  4,0  4, 1   4, 1\n1953    3,7   3,7  3,6  3,6  3,5  3,4   3,4  3,3  3,2  3,2  3,1  3,2   3,2  3,2   3,2  3,2  3,2   3,8  3,8  3,8  3,9   3,9  3,9  3,9  4,0  4,0 4,0  4,1  4, 1 4, 1 4,2  4,2    4,2\nz:-:\n1952    4,0   4,0  3,9  3,8  3,7  3,7  3,6   3,5  3,4  3,4  3,3  3,3   3,3  3,3   3,3  3,3  3,3  3,9   3,9  4,0  4,0   4,0  4,0  4,1  4,1  4,1 4,2  4,2                                     ~\n4,2  4,2  4,3  4,3    4,3\n1951    4,3   4,3  4,2  4, 1 4,0  3,9  3,8   3,7  3,7  3,6  3,5  3,4   3,4  3,4   3,4  3,4  3,4  4,0   4,0  4, 1 4, 1  4,1  4,1  4,2  4,2  4,2 4,3  4,3  4,3  4,4  4,4  4,4    4,4            1\n1950    4,5   4,5  4,5  4,3  4,2  4,1  4,0   4,0  3,9  3,8  3,7  3,6   3,6  3,5   3,5  3,5  3,5  4, 1  4, 1 4,2  4,2   4,2  4,2  4,3  4,3  4,3 4,4  4,4  4,4  4,5  4,5  4,5    4,5\n....,\np;\ntO\n1949    4,8   4,8  4,7  4,6  4,5  4,4   4,3  4,2  4,1  4,0  3,9  3,8   3,7  3,7   3,6  3,6  3,6   4,2  4,2  4,3  4,3   4,3  4,3  4,4  4,4  4,4 4,4  4,5  4,5  4,5  4,6  4,6    4,6         p.\n3,7  3,6  3,7   4,2  4,3  4,3  4,3                                                                        C'D\n1948    5,1   5,1  5,0  4,8  4,7  4,6   4,5  4,4  4,3  4,2  4,1  4,0   3,9  3,8                                        4,4  4,4  4,4  4,4  4,5 4,5  4,5  4,6  4,6  4,6  4,6    4,7\n'\"'\n1947\n1946\n5,3\n5,6\n5,3\n5,6\n5,2\n5,4\n5,1\n5,3\n4,9\n5, 1\n4,8\n5,0\n4,7\n4,8\n4,5\n4,7\n4,4\n4,6\n4,3\n4,5\n4,2\n4,4\n4, 1\n4,3\n4,0\n4,2\n3,9\n4, 1\n3,8\n4,0\n3,8\n3,9\n3,7\n3,8\n4,3\n4,3\n4,3\n4,3\n4,3\n4,4\n4,4\n4,4\n4,4\n4,4\n4,4\n4,4\n4,4\n4,5\n4,5\n4,5\n4,5\n4,5\n4,5\n4,6\n4,6\n4,6\n4,6\n4,6\n4,6\n4,7\n4,7\n4,7\n4,7\n4,7\n4,7\n4,7\n•i:::\nC/l\ntO\n1945    ~8    ~8   ~7   ~5   ~4   ~2    ~o   t9   t8   t6   t5   ~4    ~3   ~2    4,1  4,0  3,9   4,4  4,4  4,4  4,4   t4   t5   t5   t5   ~6  t6   t6   4,7  4,7  4,7  4,7    4,8          Pl\nO\"\nC'D\n1944    6,2   6,2  6,1  5,9  5,7  5,5  5,3   5,2  5,0  4,9  4,8  4,6   4,5  4,4   4,3  4,2  4,1  4,6   4,5  4,5  4,5   4,5  4,5  4,6  4,6  4,6 4,7  4,7  4,7  4,8  4,8  4,8    4,8\nt,::;\n1943    6,7   6,7  6,5  6,3  6,0  5,8   5,7  5,5  5,3  5,2  5,0  4,9   4,7  4,6   4,5  4,4  4,3   4,8  4,7  4,7  4,6   4,6  4,6  4,6  4,7  4,7 4,7  4,8  4,8  4,8  4,9  4,9    4,9         0\n:::l\n1942    7,1   7,1  6,9  6,7  6,4  6,2   6,0  5,8  5,6  5,4  5,3  5, 1   5,0 4,8   4,7  4,6  4,5   5,0  4,9  4,8  4,7   4,7  4,7  4,7  4,7  4,8 4,8  4,8  4,9  4,9  4,9  5,0    5,0         p\n1941    7,6   7,6  7,4  7,1  6,8  6,6   6,3  6, 1 5,9  5,7  5,5  5,4   5,2  5,0   4,9  4,8  4,6   5,2  5,1  5,0  4,9   4ß   ~7   4ß   ~8   4ß  4J   4J   4~   ~9   5~   5~     ~o          p.\nC'D\n1940    8,2   8,2  7,9  7,5  7,2  6,9   6,7  6,4  6,2  6,0  5,8  5,6   5,4  5,3   5,1  5,0  4,8   5,5  5,3  5,2  5,1   5,0  4,9  4,8  4,8  4,9 4,9  4,9  5,0  5,0  5,0  5, 1   5, 1        :::l\nN\n1939    8,8   8,8  8,5  8,1  7,7  7,4   7,1  6,8  6,6  6,3  6,1  5,9   5,7  5,5   5,4  5,2  5,0   5,7  5,6  5,4  5,3   5,2  5,1  5,0  4,9  4,9 5,0  5,0  5,0  5,1  5,1  5,1    5,1         ~\n'Tj\n1938    9,5   9,5  9,1  8,7  8,3  7,9   7,6  7,2  7,0  6,7  6,4  6,2    6,0 5,8   5,6  5,4  5,3   5,9  5,8  5,7  5,5   5,4  5,3  5,2  5, 1 5,0 5,0  5, 1 5, 1 5, 1 5, 1 5,2    5,2         C'D\nO\"\n1937   1~3 1~3 ~9 ~4 ~9           ~5    ~l   7,7  7,4  7, 1 6,8  6,6    6,3 6, 1  ~9   ~7   ~5    ~2   6J   ~9   ~8    ~6   ~5   ~4   ~3   ~2  ~1   ~l   ~1   ~2   ~2   ~2     ~3          'pi\"'\ni:::\n11,4 11,4 10,8 10,2 9,6    9,1   8,7  8,3  7,9  7,6  7,2  7,0   6,7  6,4   6,2  6,0  5,8   6,5  6,3  6,2  6,0   5,9  5,7  5,6  5,5  5,4 5,3  5,2  5,2  5,2  5,3  5,3    5,3\n-\n1936\n1935   12,6 12,6 11,9 11,2 10,5   9,9   9,4  8,9  8,5  8, 1 7,7  7,4   7, 1 6,8   6,6  6,3  6,1   6,9  6,7  6,5  6,3   6,2  6,0  5,9  5,7  5,6 5,5  5,4  5,3  5,3  5,4  5,4    5,4         '\"'\nCO\nCJ1\n1934   14, 1 14,l 13,3 12,4 11,6 10,8 10,2   9,7  9, 1 8,7  8,3  7,9    7,6 7,3   7,0  6,7  6,5   7,2  7,0  6,8  6,6   6,5  6,3  6,1  6,0  5,9 5,7  5,6  5,5  5,4  5,4  5,5    5,5         -.,.J\n1933   11,3  11,3 10,9 10,3 9,8 9,4 9,0      8,6  8,3  8,0  7,7  7,4    7,2 6,9   6,7  6,5  6,3   7, 1 7,0  6,8  6,7   6,5  6,4  6,3  6,2  6,1 6,0  5,9  5~   ~7   5~   5,7    5ß\n1932   12,3  12,3 11,8 11,2 10,6 10,l 9,6    9,2  8,8  8,5  8,1  7,8    7,5 7,3   7,0  6,8  6,6   7,4  7,3  7, 1 7,0   6,8  6,7  6,5  6,4  6,3 6,2  6, 1 6,0  5,9  5,8  5,8    5,8\n1931   12,7  12,7 12,2 11,5 10,9 10,4 9,9    9,4  9,0  8,7  8,3  8,0    7,7 7,4   7,2  6,9  6,7   7,6  7,4  7,2  7,1   6,9  6,8  6,6  6,5  6,4 6,3  6,2  6, 1 6,0  5,9  5,8    5,7\n1930   14,0 14,0 13,3 12,5 11,8 11,2 10,6   10,l  9,7  9,2  8,8  8,5    8,2 7,9   7,6  7,3  7,1   7,9  7,8  7,6  7,4   7,2  7,1  6,9  6,8  6,7 6,6  6,5  6,4  6,3  6,2  6,1    6,0\n1929   15,6 15,6 14,8 13,8 13,0 12,2 11,5   10,9 10,4 9,9 9,5 9,0       8,7 8,3   8,0  7,7  7,4   8,4  8,2  8,0  7,8   7,6  7,4  7 ,2 i, 1 7,0 6,9  6,7  6,6  6,5  6,4  6,3    6,2   :::l\n7,8  7,6  7,4  7,3 7,2  7,0  6,9  6,8                    0\n1928   17,6 17,6 16,6 15,3 14,3 13,4 12,6   11,9 11,2 10,7 10,2 9,7     9,3 8,9   8,5  8,2  7,9   8,8  8,6  8,4  8,2   8,0                                         6,7  6,6    6,5\n19,9 19,9 18,6 17,0 15,8 14,7 13,7   12,9 12,1 11,5 10,9 10,3    9,8 9,4   9,0  8,6  8,3 9,3    9,0  8,8  8,6   8,5  8,1  7,9  7,8  7,6 7,5  7,3  7,2  7,1  6,9  6,8    6,7\n&\n1927\n1926         22,4 20,7 18,9 17,3 16,0 14,9  13,9 13,0 12,3 11,6 11,0 10,4 9,9     9,5  9,1  8,7 9,7    9,5  9,2  8,91' 8,7  8,5  8,2  8,1  7,9 7,8  7,6  7,5  7,3  7,2  7,0    6,9  •pi'\n:::l\n1925              22,4 20,3 18,5 17,0 15,7  14,6 13,7 12,8 12,1 11,4 10,8 10,3    9,8  9,4  9,0 10,l   9,7  9,5  9,2    8,9  8,7 8,5  8,3  8,1 7,9  7,8  7,6  7,5  7,3  7,2    7,1  tO\nC'D\nCO\n1924                • 21,8 19,8 18, 1 16,6 15,4 14,4 13,4 12,6 11,9 11,3 10,7   10,2   9,7  9,3 10,4 10,0   9,7  9,5   9,2  8,9 8,7  8,5  8,3 8, 1 8,0  7,8  7,7  7,5  7,4    7,2    w     '11\nund\nfrüher","00\nTabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages bei im Zeitpunkt                                                                                         ~\ndes Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Witwen- und \\Vitwerrenten der Rentenversicherung der Arbeiter\nRenten-\nbeginn\nGeburtsjahr des (der) Verstorbenen\noder\nTodes-    38   37   36   35    34  33    32   31    30    29    28    27    26    25    24    23   22    21    20   19   18   17   16   15   14   13    12   11    10   09    08\njahr   und\nspäter\n1956   23,0 17,7 14,6 12,6 11,2 10,4 9,7     9,2   8,7   8,2   7,7   7,3   7,0   6,7   6,4  6,2   5,9   5,7  5,5  5,3  5,2  5,1  4,9  4,8  4,7  4,6   4,5   4,4  4,3   4,2  4,2\n1955         24,3 18,8 15,6 13,6 12,3 11,5 10,7 10,l     9,3   8,7   8,2   7,8   7,4  7,1   6,8   6,5   6,3  6,0  5,8  5,7  5,5  5,3  5,2  5,1  4,9   4,8  4,7   4,6  4,5   4,5\n1954              25,7 20,2 16,9 15,0 13,7 12,7 11,8 10,8      9,9   9,3   8,8   8,3  7,9   7,5  7,2   6,9   6,6  6,3  6,1  6,0  5,8  5,6  5,5  5,3   5,2  5,0   4,9  4,8   4,8\n1953                   27,9 22,0 18,9 16,9 15,3 14,0 12,7 11,5 10,7 10,0         9,4  8,9   8,4  8,0   7,6   7,3  7,0  6,7  6,5  6,3  6,1  5,9  5,7   5,6  5,4   5,3  5,1   5,1\n1952                        30,8 25,0 21,7 19 ,2 17,2 15,2 13,6 12,4 11,5 10,7       10,0   9,5  8,9   8,5   8,0  7,7  7,4  7,1  6,8  6,6  6,4  6,2   6,0  5,8   5,7  5,5   5,5\n1951                             35,9 29,4 25,0 21,7 18,6 16,2 14,6 13,3 12,3        11,4 10,7 10,0    9,4   8,9  8,4  8,1  7,8  7,5  7,2  6,9  6,7   6,5  6,3   6,1  5,9   5,9             to\nC\n1950                                  42,2 34,1  28,3 23,2 19,6 17,2 15,6 14,2       13,0 12,1  11,2 10,5    9,8  9,3  8,8  8,5  8,1  7,8  7,5  7,2   7,0  6,7   6,5  6,3   6,3             ;j\n0..\n(1)\n1949                                       42,2 38,8 29,8 24,2 20,7 18,3 16,4        14,9 13,6 12,6 11,7 10,9 10,2     9,7  9,2  8,8  8,4  8,1  7,8   7,5  7,2   6,9  6,7   6,7             [fJ\n1948                                             42,2 38,5 29,5 24,5 21,2 18,7       16,8 15,2 13,9 12,8 11,8 11,0 10,4     9,9  9,4  9,0  8,6  8,2   7,9  7,6   7,3  7,0   7,0\nc.o(1)\n[fJ\n1947                                                   42,2 36,2 28,8 24,4 21,2      18,7 16,8 15,2 13,9 12,8 11,8 11,l    10,5 10,0  9,5  9,1  8,7   8,3  8,0   7,7  7,4   7,4             ~\nN\n1946                                                         42,2 34,9 28,7 24,3     21,1 18,6 16,7 15, 1 13,8 12,7 11,9   11,3 10,6 10,l  9,6  9,2   8,7  8,4   8,0  7,7   7,7             cr'\n1945                                                               42,2 34,6 28,5    24,2 21,0 18,6 16,7 15,1    13,8 12,9 12,l 11,4 10,8 10,2  9,7   9,2  8,8   8,4  8,1   8,1\n-~\n1944                                                                     42,2 36,6   29,7 25,1  21,7 19,1   17,1 15,4 14,3 13,3 12,5 11,7 11,1 10,5   9,9  9,5   9,0  8,6   8,6             c.....\nP->\n1943                                                                           42,2  38,9 31,3 26,2 22,5 19,7 17,6 16,1    14,9 13,8 12,9 12,1 11,4 10,8 10,2    9,7  9,3   9,3             ::::r'\n...,\n1942                                                                                 42,2 40,1  32,1  26,7 22,9 20,0 18,2  16,6 15,3 14,2 13,3 12,4 11,7 11,0   10,4  9,9   9,9            c.o\nP->\n1941                                                                                       42,2 40,l  32,l  26,7 22,9 20,5 18,6 16,9 15,6 14,4 13,5 12,6 11,8   11,2 10,5 10,5  •           ;j\nc.o,....\n1940                                                                                            42,2 40,1   32,l 26,7 23,5 21,0 18,9 17,3 15,9 14,7 13,7 12,8   12,0 11,3 11,3\n<.O\nV1\n1939                                                                                                  42,2 40,l  32,1 27,6 24,2 21,5 19,4 17,6 16,2 14,9 13,9   13,0 12,1  12,1            _:--.1\n1938                                                                                                                  33,3 28,4 24,8 22,0 19,8 18,0 16,5 .15,2  14,1 13,1  13,1\n...,\n1937                                                                                                                       34,5 29,4 25,5 22,6 20,2 18,3 16,8   15,4 14,3 14,3              ~\n1-1\n1936                                                                                                                            35,9 30,4 26,3 23,2 20,7 18,7   17,1 15,7 15,7\n1935                                                                                                                                 37,4 31,4 27,1  23,8 21,2  19,1 17,4 17,4\n1934                                                                                                                                      39,l 32,6 27,9 24,4   21,7 19,5 19,5\n1933                                                                                                                                      42,2 39, l 32,6 27 ,9 24,4 21,7 21,7\n1932                                                                                                                                            42,2 39,l  32,6  27,9 24,4 24,4\n1931                                                                                                                                                  42,2 39,l  32,6 27,9 27,9\n1930                                                                                                                                                       42,2  39,l 32,6 32,6\n1929                                                                                                                                                             42,2 39,1  39,1  N\nC\n1928                                                                                                                                                                  42,2 42,2    •\"\"\n~\n1927\n1926\n42,2\n~\n>\ne.\nN   Qi\n1925                                                                                                                                                                              '-0? tQ\nw   C1)\n1924                                                                                                                                                                              ~i,l:a,\nund\nfrüher","(Fortsetzung)\nRenten-\nbeginn                                                            Geburtsjahr des (der) Verstorbenen\noder\nTodes-   07    06    05   04   03   02   01   00    99   98   97   96   95   94    93   92    91    90    89    88    87    86   85    84   83   82  81   80   79  78  77     76\njahr                                                                                                                                                                        und\nfrüher\n1956    4,2   4, 1  4, 1 4,0  3,9  3,9  3,8  3,9   3,9  3,9  3,9  4,0  4,0  4,0   4,1  4,1   4,1   4,2   4,2   4,2   4,3   4,3  4,3   4,4  4,4  4,4 4,5  4,5  4,5 4,6 4,6    4,6\n1955    4,5   4,4   4,3  4,3  4,2  4,1  4,1  4,0   4,0  4,1  4,1  4,1  4,1  4,2   4,2  4,2   4,3   4,3   4,3   4,4   4,4   4,4  4,5   4,5  4,5  4,6 4,6  4,6  4,7 4,7 4,7    4,8\n1954    4,8   4,7   4,6  4,5  4,5  4,4  4,3  4,2   4,2  4,2  4,2  4,3  4,3  4,3   4,3  4,4   4,4   4,4   4,5   4,5   4,5   4,6  4,6   4,6  4,7  4,7 4,7  4,8  4,8 4,8 4,9    4,9\n1953    5, 1  5, 1  4,9  4,8  4,8  4,7  4,6  4,5   4,4  4,3  4,4  4,4  4,4  4,4   4,5  4,5   4,5   4,6   4,6   4,6   4,7   4,7  4,7   4,8  4,8  4,8 4,9  4,9  4,9 5,0 5,0    5,0\nz!:'\"1\n1952    5,5   5,4   5,3  5,2  5,1  5,0  4,9  4,8   4,7  4,6  4,5  4,5  4,6  4,6   4,6  4,6   4,7   4,7   4,7   4,8   4,8   4,8  4,9   4,9  4,9  5,0 5,0  5,1  5,1 5,1 5,2    5,2            .i:,.\n1951    5,9   5,8   5,7  5,5  5,4  5,3  5,2  5, 1  5,0  4,9  4,8  4,7  4,7  4,l   4,7  4,8   4,8   4,8   4,9   4,9   4,9   5,0  5,0   5,0  5, 1 5,1 5,2  5,2  5,2 5,3 5,3    5,3\n1950    6,3   6,2   6,0  5,9  5,7  5,6  5,5  5,4   5,2  5, 1 5,0  4,9  4,8  4,8   4,9  4,9   4,9   5,0   5,0   5,0   5,1   5,1  5, 1  5,2  5,2  5,2 5,3  5,3  5,3 5,4 5,4    5,4            ~\nPl\nCO\n1949    6,7   6,6   6,4  6,2  6, 1 5,9  5,8  5,6   5,5  5,4  5,3  5,2  5,1  5,0   5,0  5,0   5,0   5, 1  5, 1  5, 1  5,2   5,2  5,2   5,3  5,3  5,3 5,4  5,4  5,4 5,5 5,5    5,5            0..\n1948    7,0   6,9   6,7  6,5  6,4  6,2  6,0  5,9   5,8  5,6  5,5  5,4  5,3  5,1   5,0  5, 1  5, 1  5, 1  5,2   5,2   5,2   5,3  5,3   5,3  5,4  5,4 5,4  5,5  5,5 5,5 5,6    5,6            ...,(1)\n1947\n1946\n7,4\n7,7\n7,2\n7,5\n7,0\n7,3\n6,8\n7,1\n6,6\n6,9\n6,4\n6,7\n6,3\n6,5\n6, 1\n6,4\n6,0\n6,2\n5,8\n6,0\n5,7\n5,9\n5,6\n5,7\n5,4\n5,6\n5,3\n5,5\n5,2\n5,4\n5, 1\n5,3\n5, 1\n5,2\n5,2\n5,2\n5,2\n5,2\n5,2\n5,3\n5,3\n5,3\n5,3\n5,3\n5,3\n5,4\n5,4\n5,4\n5,4\n5,4\n5,4\n5,5\n5,5\n5,5\n5,5\n5,5\n5,5\n5,6\n5,6\n5,6\n5,6\n5,7\n5,6\n5,7\n•C\nrn\nCO\n6,6   6,4  6,3  6,1  6,0  5,8  5,7   5,5  5,4   5,3   5,2   5,3   5,3   5,3                                                                    pi\n1945    8,1   7,9   7,6  7,4  7,2  7,0  6,8                                                                                5,4  5,4   5,4  5,5  5,5 5,5  5,6  5,6 5,7 5,7    5,7\ncr'\n(1)\n1944    8,6   8,4   8,1  7,9  7,7  7,4  7,2  7,0   6,8  6,6  6,4  6,2  6,1  5,9   5,8  5,7   5,6   5,4   5,3   5,4   5,4   5,4  5,5   5,5  5,6  5,6 5,6  5,7  5,7 5,7 5,8    5,8\ntd\n1943    9,3   9,0   8,7  8,4  8,1  7,8  7,6  7,4   7,1  6,9  6,7  6,6  6,4  6,2   6,1  5,9   5,8   5,7   5,6   5,5   5,5   5,5  5,6   5,6  5,7  5,7 5,7  5,8  5,8 5,8 5,9    5,9            0\n:::l\n1942    9J 9/4 ~2 8J          8/4  8J   8~   7,8   7,5  7,3  7,1  6,9  6,7  6,5   6,3  6,2   6, 1  5,9   5,8   5,7   5,6   5,6  5,6   5,7  5,7  5,8 5,8  5,8  5,9 5,9 5,9    6,0           p\n1941   10,5 10,2 9,8 9,4      9,1  8,7  8,4  8,2   7,9  7,6  7,4  7,2  7,0  6,8   6,6  6,4   6,3   6,2   6,0   5,9   5,8   5,7  5,7   5,7  5,8  5,8 5,9  5,9  5,9 6,0 6,0    6,0            0..\n(1)\n1940   11,3 10,9 10,4 10,0    9,6  9,2  8,9  8,6   8,3  8,0  7,8  7,5  7,3  7,1   6,9  6,7   6,5   6,4   6,3   6,1   6,0   5,9  5,8   5,8  5,8  5,9 5,9  6,0  6,0 6,0 6,1    6,1            :::l\nN\n1939   12,1  11,7 11,2 10,7 10,2   9,8  9,4  9,1   8,8  8,4  8,2  7,9  7,7  7,4   7,2  7,0   6,8   6,7   6,5   6,4   6,2   6, 1 6,0   5,9  5,9  6,0 6,0  6,0  6,1 6,1 6,1    6,2            ?'\n\"li\n1938   13,1  12,6 12,0 11,4 10,9 10,5 10,0   9,6   9,3  8,9  8,6  8,3  8,0  7,8   7,5  7,3   7,1   7,0   6,8   6,6   6,5   6,3  6,2   6,1  6,0  6,0 6,1  6,1  6,1 6,2 6,2    6,2            (D\n1937   14,3 13,7 13,0 12,3 11,7 11,2 10,7   10,2   9,8  9,4  9,1  8,8  8,5  8,2   7,9  7,7   7,5   7,3   7,1   6,9   6,8   6,6  6,5   6,3  6,2  6,1 6,1  6,2  6,2 6,3 6,3    6,3            ...,cr'\nC\n1936   15,7 15,0 14,1 13,3 12,7 12,0 11,5   10,9 10,5 10,0   9,6  9,3  8,9  8,6   8,3  8,0   7,8   7,6   7,4   7,2   7, 1  6,9  6,7   6,6  6,5  6,3 6,2  6,3  6,3 6,3 6,4    6,4            ...,\nPl\n1935   17,4 16,5 15,5 14,6 13,7 13,0 12,3   11,7 11,2 10,7 10,3   9,8  9,5  9,1   8,8  8,5   8,2   8,0   7,8   7,6   7,4   7,2  7,0   6,9  6,7  6,6 6,5  6,3  6,4 6,4 6,5    6,5            ,_.\n~\nÜ1\n1934   19,5 18,4 17,1 16,0 15,0 14,l   13,4 12,7 12,0 11,5 11,0 10,5 10,0   9,6   9,3  8,9   8,7   8,4   8,2   8,0   7,7   7,5  7,4   7,2  7,0  6,9 6,7  6,6  6,5 6,5 6,5    6,6            -.J\n1933   21,7 20,4 18,8 17,4 16,3 15,2 14,3   13,5 12,8 12,2 11,6 11,1 10,6 10,,2   9,7  9,4   9,1   8,8   8,5   8,3   8,1   7,8  7,6   7,5  7,3  7,1 7,0  6,8  6,7 6,6 6,6    6,6\n1932   24,4 22,7 20,8 19,1   17,7 16,5 15,5 14,6 13,7 13,0 12,3 11,7 11,2 10,7   10,3  9,8   9,5   9,2   8,9   8,7   8,4   8,2  7,9   7,8  7,6  7,4 7,2  7, 1 6,9 6,8 6,7    6,7\n1931   27,9 25,7 23,2 21,2 19,5 18,1   16,8 15,7 14,8 13,9 13,2 12,5 11,9 11,3   10,8 10,4 10,0    9,7   9,4   9,1   8,8   8,5  8,3   8, 1 7,9  7,7 7,5  7,4  7,2 7,0 6,9    6,8\n1930   32,6 29,6 26,4 23,8 21,7 19,9 18,4   17,1  16,0 15,0 14,1 13,3 12,7 12,0  11,5 10,9 10,5 10,2     9,8   9,5   9,2   8,9  8,7   8,4  8,2  8,0 7,8  7,6  7,5 7,3 7, 1   7,0\n1929   39,1  34,9 30,5 27,1  24,4 22,2 20,3 18,7 17,4 16,2 15,2 14,3 13,5 12,8   12,2 11,6 11,1   10,7 10,3 10,0     9,7   9,3  9,0   8,8  8,6  8,4 8,2  8,0  7,8 7,6 7,4    7,3   :::l\n0\n1928   42,2 42,2 36,2 31,5 27,9 25,0 22,7   20,7 19,1  17,7 16,5 15,4 14,5 13,7  13,0 12,3 11,8 11,4 10,9 10,5 10,2        9,8  9,5   9,2  9,0  8,7 8,5  8,3  8,1 7,9 7,7    7,5\n1927   42,2 42,2 42,2 37,5 32,5 28,7 25,6   23,2 21,2 19,5 18,0 16,8 15,7 14,7   13,9 13,1  12,6 12,1   11,6 11,1   10,7  10,3 10,0   9,7  9,4  9,1 8,9  8,7  8,4 8,2 8,0    7,8\n&\n1926   42,2 42,2 42,2 42,2 39,0 33,6 29,5   26,3 23,7 21,6 19,9 18,4 17,1  15,9  15,0 14,1  13,4 12,8 12,3 11,8 11,3      10,9 10,5 10,2   9,9  9,6 9,3  9,1  8,8 8,6 8,4    8,2  •:::l\n1925         42,2 42,2 42,2 42,2 40,5 34,8  30,4 27,0 24,3 22,1  20,3 18,7 17,4  16,2 15,2 14,4 13,7 13,1     12,6 12,0   11,6 11,1  10,7 10,4 10,1 9,8  9,5  9,2 9,0 8,7    8,5   ~\nCO\n(D\nC0\n1924           •   42,2 42,2 42,2 42,2 42,2 36,0 31,4 'Zl,8 24,9 22,6 20,7 19,1  17,7 16,5 15,6 14,8 14,1     13,4 12,8   12,3 11,8 11,4 11,0 10,6 10,3 10,0  9,7 9,4 9,2    8,9   ,,1::,.  ~\nund\nfrüher"]}