{"id":"bgbl1-1957-39-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":39,"date":"1957-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/39#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_39.pdf#page=60","order":3,"title":"Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz)","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":60,"num_pages":4,"content":["1052                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nüber die Wahl und die Amtsdauer\nder Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz).\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-                                § 4\nschlossen:\nBestellung des Wahlvorstandes\n§ 1                               Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit\nWählergruppen                        des Vertrauensmannes bestellt der Einheitsführer\n(Kommandeur, Lehrgangsleiter) auf Vorschlag des\nFür die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer            Vertrauensmannes drei Wahlberechtigte als Wahl-\nbeiden Stellvertreter bilden die Mannschaften, die        vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.\nUnteroffiziere und die Offiziere je eine Wähler-          Von diesem Vorschlag darf er nur aus zwingenden\ngruppe.                                                   dienstlichen Gründen abweichen.\n§ 2\n§ 5\nWahlbereiche\nFestsetzung des Wahltermins\n(1) Der Vertrauensmann der Mannschaften und              Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Einheits-\nder Vertrauensmann der Unteroffiziere werden für\nführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) nach An-\nden Bereich einer Einheit, einer Schule oder eines        hörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie\nLehrganges, wenn dessen voraussichtliche Dauer\nsoll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des\nmindestens drei Monate beträgt, in getrennten             Wahlvorstandes stattfinden.\nWahlgängen gewählt.\n(2) Der Vertrauensmann der Offiziere wird für                                    § 6\nden Bereich eines Bataillons, eines entsprechenden                         Bekanntgabe zur Wahl\nTruppenteiles, eines Stabes der übrigen Verbände,            (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder\neiner Schule oder eines Lehrganges, wenn dessen           in sonst geeigneter Weise bekannt\nvoraussichtliche Dauer mindestens drei Monate be-\n1. die Namen seiner Mitglieder,\nträgt, gewählt.\n2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur\n(3) Ein Vertrauensmann wird nur gewählt, wenn                    Einsicht ausliegt,\neiner Wählergruppe mindestens fünf wahlberech-                   3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche\ntigte Soldaten angehören.                                           gegen das Wählerverzeichnis,\n4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge ein-\n§ 3                                       gereicht werden können,\nWahlberechtigung und Wählbarkeit                      5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Ein-\nsicht ausliegt,\n( 1) Wahl berechtigt sind   alle Soldaten, die der\n6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.\nWählergruppe des Bereichs      angehören, für den der\nVertrauensmann zu wählen       ist. Kommandierte Sol-       (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf\ndaten sind in dem Bereich      wahlberechtigt, zu dem     hinzuweisen,\nsie kommandiert sind.                                            1. daß nur Soldaten wählen können, die in\ndas Wählerverzeichnis eingetragen sind,\n(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wäh-\n2. daß Einsprüche gegen das Wählerverzeich-\nlergruppe mit Ausnahme\nnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt\n1. der Kommandeure, der ständigen stellver-                 schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt\ntretenden Kommandeure und der Chefs der                  werden können,\nStäbe,                                                3. daß ein Wahlvorschlag von mindestens\n2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber ent-                   drei wahlberechtigten Soldaten unterzeich-\nsprechender Dienststellungen,                            net sein muß,\n3. derjenigen Soldaten, die im letzten Jahr              4. daß die schriftliche Zustimmung des Be-\nvor dem Tag der Stimmabgabe wegen Ver-                   werbers vorliegen muß,\nletzung ihrer Dienstpflichten mit gericht-            5. daß jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag\nlichen oder disziplinaren Freiheitsstrafen               unterzeichnen darf,\nvon mehr als 14 Tagen oder mit einer Lauf-            6. daß nur fristgerecht eingegangene Wahl-\nbahnstrafe bestraft worden sind.                         vorschläge berücksichtigt werden,","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                       1053\n7. daß nur gewählt werden kann, wer in                                     § 10\neinen gültigen Wahlvorschlag aufgenom-\nmen worden ist,                                            Aufstellung der Bewerberliste :\n8. daß ein Soldat, der verhindert ist, seine          (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahl-\nStimme persönlich abzugeben, die Mög-          vorschläge legt der Wahlvorstand eine Liste der\nlichkeit der Briefwahl hat.                    vorgeschlagenen Soldaten dem Einheitsführer (Kom-\nmandeur, Lehrgangsleiter) vor. Dieser äußert sich,\nob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 3 Abs. 2\n§ 7                           Nr. 3 wählbar sind; § 9 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwen-\nWählerverzeichnis                     den.\n(1) Der w·ahlvorstand stellt das Verzeichnis der           (2) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorge-\nWahlberechtigten seiner Wählergruppe (Wähler-              schlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge\nverzeichnis) nach den listenmäßigen Unterlagen auf,        (Bewerberliste) zusammen und gibt sie durch Aus-\ndie ihm der Einheitsführer (Kommandeur, Lehr-              hang spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimm-\ngangsleiter) zur Verfügung stellt. Das Wählerver-          abgabe bis zu deren Abschluß bekannt.\nzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf\ndem laufenden zu halten und zu berichtigen.\n§ 11\n(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift                        Einziger ·wahlvorschlag\nist unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe\nan geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.                 Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht\nmehr als drei Bewerber enthält, eingereicht wor-\nden, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in\n§ 8\nder angegebenen Reihenfolge als gewählt.\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor-                                    § 12\nstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Aus-\nlegen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen                                   Stimmabgabe\nseine Richtigkeit einlegen.                                    (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich-\n(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahl-           nis eingetragen ist.\nvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem                (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-\nWahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat,          zettel drei Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt\nunverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor               seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem\nBeginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist         Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge\nder Einspruch begründet, so hat der Vl/ahlvorstand          der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel\ndas Wählerverzeichnis zu berichtigen.                       und Umschläge haben gleiches Aussehen.\n(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimm-\n§ 9\nzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Um-\nWahlvorschläge                        schläge gesteckt werden können und daß das Wahl-\n(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes können die           geheimnis gewahrt bleibt.\nWahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach               (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen\nder Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimm-                während der Zeit, in der die Stimmen abgegeben\nabgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvor-               werden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe\nschlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten         ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.\nund muß von mindestens drei Wahlberechtigten\nunterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen\nWahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag                                       § 13\nist die schriftliche Zustimmung der Bewerber bei-                                 Briefwahl\nzufügen.\n(1) Einern Soldaten, der verhindert ist, seine\n-(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche        Stimme persönlich abzugeben, hat der \\tVahlvor-\nAnzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder          stand auf Verlangen den Stimmzettel, den ·wahl-\nfür die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber         umschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die\nfür die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der       Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender\nWahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter               den Namen und die Anschrift des Wahlberechtig-\nAngabe des Grundes mit der Aufforderung zurück,            ten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der\ndie Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen            Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Uber-\nzu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden,        sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.\nder nach § 3 Abs. 2 nicht wählbar ist, so sind die\nVorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie                (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der ·weise\nkönnen innerhalb von drei Tagen einen anderen              ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-\nSoldaten benennen.                                         zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freium-\nschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absen-\n(3) Verspätete     Wahlvorschläge     sind  zurückzu-  det oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimm-\nweisen.                                                    abgabe vorliegt.","1054                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Unmitlelbar vor Abschluß der Stimmabgabe                                      § 18\nentnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge\nBekanntgabe der Gewählten,\nden Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk\nAufbewahren der Wahlunterlagen\nder Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet\nin die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefum-               (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Ver-\nschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk            trauensmannes und der beiden Stellvertreter unver-\nüber den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den         züglich durch dreiwöchigen Aushang bekannt. Dem\nWahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge              Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) wird\nsind einen Monat nach Bekanntgabe des V\\Tahl-            das Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt.\nergebnisses, frühestens jedoch nach der Entschei-           (2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvor-\ndung über eine etwaige Anfechtung der Wahl,              schläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Nieder-\nungeöffnet zu vernichten.                                 schrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des Ver-\ntrauensmannes aufbewahrt.\n§ 14\n§ 19\nBereitstellen der Mittel                                  Anfechtung der Wahl\nDer Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangs-\n(1) Drei Wahlberechtigte oder der Einheitsführer\nleiter) stellt die sächlichen Mittel für die Durchfüh-\n(Kommandeur, Lehrgangsleiter) können die Wahl\nrung der Wahl zur Verfügung.\ninnerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der\nBekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,\n§ 15                          beim Truppendienstgericht mit dem Antrage anfech-\nten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen\nVerbot der Wahlbehinderung                  wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die\n(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbeson-         Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen\ndere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung           und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn,\ntles aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt          daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ver-\nwerden.                                                   ändert oder beeinflußt werden konnte.\n(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von             (2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter\nVorteilen oder durch Androhen von Nachteilen              entsprechender Anwendung der Verfahrensvor-\nbeeinflußt werden.                                        schriften der Wehrbeschwerdeordnung. Die Aus-\nwahl der militärischen Beisitzer des Gerichts be-\n§ 16                          stimmt sich nach dem Dienstgrad des Vertrauens-\nmannes. Auf Antrag kann der Vorsitzende den\nFeststellung des Wahlergebnisses\nBeginn der Amtszeit des Vertrauensmannes bis zur\n(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach          Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.\nAbschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest.\nEr beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.                                    § 20\n(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als               Dauer des Amtes des Vertrauensmannes\ndrei Soldaten bezeichnet sind oder aus denen sich\n(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt\nder Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder\nein Jahr. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder,\ndie ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder\nwenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauens-\neinen Vorbehalt enthalten.\nmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amts-\n(3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die            zeit. Schließt sich die Amtszeit des neuzuwählen-\nmeisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern          den Vertrauensmannes nicht unmittelbar an, so\nsind die beiden Soldaten gewählt, die die nächst-         verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Ver-\nniederen Stimmzahlen erhalten haben. Bei Stim-            trauensmannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens\nmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.         um zwei Monate. In Lehrgängen endet die Amts-\nzeit des Vertrauensmannes mit deren Ende.\n§ 17                             (2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor\nAblauf der Amtszeit\nWahlniederschrift                             1. durch Niederlegung des Amtes (§ 21),\n(1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor-                 2. durch Verlust der Wählbarkeit, jedoch\nstand eine Niederschrift, die von seinen Mitglie-                    nicht bei einer Kommandierung von weni-\ndern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten                         ger als drei Monaten,\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                         3. durch Entscheidung des Truppendienst-\ngerichts (§ 22).\n2. die Zahl der gültigen und die der ungül-\ntigen Stimmen,                                                             § 21\n3. die Namen des gewählten Vertrauensman-                         Niederlegung des Amtes\nnes und der beiden Stellvertreter.\nDer Vertrauensmann kann durch schriftliche Er-\n(2) Besondere Vorkommnisse bei der V\\Tahlhand-         klärung gegenüber dem Einheitsführer (Komman-\nlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses            deur, Lehrgangsleiter) sein Amt niederlegen. Dieser\nsind zu vermerken.                                        gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                       1055\n§ 22                                                    §  25\nAbberufung des Vertrauensmannes                             Schutz des Vertrauensmannes\n(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der          (1) Der Vertrauensmann darf in der Ausübung\nWählergruppe oder der Einheitsführer (Komman-             seiner Befugnisse nicht behindert und wegen sei-\ndeur, Lehrgangsleiter) kann beim Truppendienst-           ner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt\ngericht beantragen, den Vertrauensmann wegen              werden.\ngrober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befug-          (2) Für die disziplinare Erledigung von Dienst-\nnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetz-        vergehen des Vertrauensmannes ist der nächst-\nlichen Pflichten abzuberufen.                            höhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.\n(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter\nentsprechender Anwendung der Verfahrensvor-                                       § 26\nschriften der Wehrbeschwerdeordnung.                                        Erstmalige Wahl\n(1) Nach Aufstellung einer Einheit, eines Ver-\n§ 23                           bandes, eines Stabes oder einer Schule soll die\nRuhen des Amtes                        erste Wahl spätestens drei Monate nach Beginn der\nAufstellung durchgeführt sein, bei Lehrgängen spä-\nDas Amt des Vertrauensmannes ruht, solange            testens einen Monat nach ihrem Beginn.\nihm die Ausübung des Dienstes verboten oder er\nvorläufig des Dienstes enthoben ist.                        (2) Bei bestehenden Einheiten, Verbänden, Stä-\nben oder Schulen soll die erste Wahl innerhalb von\nzwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 24                            stattfinden.\nEintritt des Stellvertreters\n§ 27\n(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vor-                                Saar-Klausel\nzeitig (§ 20 Abs. 2), so tritt der nächste Stellvertre-\nter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu         Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nzu wählen.\n§ 28\n(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn der\nVertrauensmann an der Ausübung seines Amtes                                   Inkrafttreten\nverhindert ist.                                             Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}