{"id":"bgbl1-1957-39-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":39,"date":"1957-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/39#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_39.pdf#page=54","order":2,"title":"Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz)","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":54,"num_pages":6,"content":["1046                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz über die Sicherung des Unterhalts\nfür Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen\n(Unterhaltssicherungsgesetz).\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                (2) Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      10 bis 12 haben Anspruch auf Leistungen zur Unter-\nhaltssicherung,\nERSTER ABSCHNITT\n1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz\nAllgemeine Grundsätze                                 oder überwiegend unterhalten worden sind\n§ 1                                      oder\nSicherung des Unterhalts                          2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz\noder überwiegend unterhalten worden\n(1) Die Familienangehörigen der zur Erfüllung\nwären, falls er nicht eingezogen worden\ndes Grundwehrdienstes oder zu Wehrübungen ein-\nwäre.\nberufenen Wehrpflichtigen erhalten Leistungen zur\nSicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung}                                   § 4\nnach Maßgabe dieses Gesetzes. Das gilt auch für\nAnspruch des Wehrpflichtigen\nFamilienangehörige von Wehrpflichtigen, die ihre\nWehrpflicht auf Grund freiwilliger Verpflichtung              Der Wehrpflichtige hat Anspruch auf Leistungen\nerfüllen.                                                   nach § 8.\n(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach\ndiesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflich-                           ZWEITER ABSCHNITT\ntige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf                   Art und Maß der Leistungen zur\nZeit erhält.                                                                 Unterhaltssicherung\n§ 2\n§ 5\nFamilienangehörige\nLeistungsarten\n(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im\nSinne dieses Gesetzes sind                                    Als Leistungen zur Unterhaltssicherung werden\n1. die Ehefrau,                                    gewährt\n2. die ehelichen und für ehelich erklärten            1. allgemeine Leistungen (Tabellensatz, § 6),\nKinder,                                           2. Einzelleistungen (§ 7),\n3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,           3. Sonderleistungen (§ 8}.\n4. Stiefkinder,\n5. die unehelichen Kinder des W ehrpflich-                                    § 6\ntigen, wenn seine Vaterschaft oder Unter-                       Allgemeine Leistungen\nhaltspflicht festgestellt ist,\n6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für              (1) Die Familienangehörigen im engeren Sinne\nnichtig erklärt oder aufgehoben ist,           erhalten allgemeine Leistungen zur Unterhaltssiche-\n7. Verwandte der aufsteigenden Linie,               rung nach der Tabelle (Anlage zu diesem Gesetz}.\n8. Enkel,                                             (2) Familienangehörige im engeren Sinne erhalten\n9. Adoptiveltern,                                          1. den Tabellensatz I, wenn neben ihnen\n10. Stiefeltern und Pflegeeltern,                              anspruchsberechtigte   Familienangehörige\n11. Pflegekinder,                                              nicht vorhanden sind,\n12. Geschwister des Wehrpflichtigen.                        2. den Tabellensatz II, wenn neben ihnen bis\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Per-                     zu zwei anspruchsberechtigte Familien-\nsonen sind Familienangehörige im engeren Sinne,                       angehörige vorhanden sind,\ndie übrigen Personen sonstige Familienangehörige.                  3. den Tabellensatz III, wenn neben ihnen\ndrei oder mehr anspruchsberechtigte Fami-\n§ 3                                      lienangehörige vorhanden sind.\nAnspruchsvoraussetzungen                      (3) Ist ein Familienangehöriger ein Kind, für das\n(1) Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3       dem Wehrpflichtigen ein Anspruch auf Kindergeld\nund 5 bis 9 haben Anspruch auf Leistungen zur               nach dem Kindergeldgesetz, dem Kindergeldergän-\nUnterhaltssicherung,                                        zungsgesetz oder dem Dritten Abschnitt des Kinder-\ngeldanpassungsgesetzes zusteht, so erhöht sich der\n1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen            Tabellensatz um ein Kindergeld in Höhe des Kin-\nUnterhaltsanspruch gegen den Wehrpflich-         dergeldes nach dem Kindergeldgesetz für jedes\ntigen haben oder                                 dritte und weitere Kind. Dies gilt nicht, wenn in\n2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen            dem Nettoeinkommen Kinderzuschläge oder gleich-\nUnterhaltsanspruch gegen den Wehrpflich-         artige Leistungen für diese Kinder enthalten sind\ntigen hätten, falls er nicht eingezogen          und zur Steigerung des Tabellensatzes geführt\nworden wäre.                                     haben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                         1047\n(4) Mit dem Tabellensatz II oder III werden die              5. Ersatz für\nAnsprüche sämtlicher Familienangehöriger mit                        a) Aufwendungen für Ersatzkräfte oder\nAusnahme der Ansprüche nach Absatz 3 und § 8                           Vertreter, die an Stelle des Wehrpflich-\nabgegolten.                                                            tigen in seinem Gewerbebetrieb, Betrieb\nder Land- oder Forstwirtschaft oder im\n§ 7                                        freien Beruf tätig werden,\nEinzelleistungen                              b) Aufwendungen für Miete der Berufs-\n(1) Sonstige Familienangehörige erhalten Einzel-                   stätte,\nleistungen, wenn ihr Anspruch nicht nach § 6 Abs. 4                 c) sonstige unabwendbare Aufwendungen\ndurch den Tabellensatz abgegolten ist.                                 zur Sicherung der Fortführung des\nGewerbebetriebes oder des Betriebes\n(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den                     der Land- oder Forstwirtschaft oder des\nUnterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu                    freien Berufes,\nseiner Einberufung gewährt hat oder zu deren Ge-                    d} Aufwendungen für Verpflichtungen aus\nwährung er verpflichtet wäre, wenn er nicht ein-                       Lebensversicherungsverträgen,       Bau-\ngezogen worden wäre. War der Wehrpflichtige vor                        spar-, Heimstätten-, Siedlungs- und\nder Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurz-                        steuerbegünstigten       Kapitalansamm-\narbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er                       lungsverträgen oder aus dem Bau von\nsich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des                         Eigenheimen, wenn diese Verpflichtun-\nUnterhalts außerstande, so bemessen sich die Ein-                      gen bereits zwölf Monate vor der Ein-\nzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu                        berufung bestanden und 15 vom Hun-\nderen Gewährung er verpflichtet gewesen wäre,                          dert des Nettoeinkommens nicht über-\nwenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.                           steigen,\n(3) Die Einzelleistungen dürfen, auch bei Vor-                   wenn diese Aufwendungen aus dem Ein-\nhandensein mehrerer Anspruchsberechtigter, die                      kommen des Wehrpflichtigen oder den\nHälfte des Tabellensatzes I nicht überschreiten.                    Erträgen des Gewerbebetriebes, des Betrie-\nReicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der                    bes der Land- oder Forstwirtschaft oder\nAnsprüche nicht aus, so sind die Leistungen ver-                    des freien Berufes nachweislich nicht ge-\nhältnismäßig zu kürzen.                                             deckt werden können;\n6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für\n§ 8                                     die Bestattung von Familienangehörigen,\nSonderleistungen                               soweit diese Aufwendungen nicht durch\nAnsprüche gegen Versicherungen oder\n(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehöri-                  ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.\ngen im engeren Sinne und der Wehrpflichtige er-\nhalten Sonderleistungen. Die Sonderleistungen                (3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4\nwerden neben den allgemeinen Leistungen nach § 6          und 5 Buchstahe d dürfen zusammen mit den all-\ngewährt.                                                  gemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemes-\nsungsgrundlage (§ 11) nicht übersteigen.\n(2) Als Sonderleistungen werden gewährt\n1. Krankenhilfe und Hilfe an Schwangere und                                 § 9\nWöchnerinnen, wenn sie nicht nach sozial-                              Antrag\nversicherungsrechtlichen oder anderen ge-\nsetzlichen Vorschriften gewährt werden            (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung wer-\noder soweit die Kosten nicht von einer         den auf Antrag gewährt.\nprivaten Krankenversicherung ersetzt wer-        (2) Antragsberechtigt sind\nden; die Hilfe hat die Leistungen sicher-             1. die anspruchsberechtigten    Familienange-\nzustellen, die den Familienangehörigen                   hörigen,\nnach den Vorschriften der gesetzlichen                2. der Wehrpflichtige.\nKrankenversicherung zustehen;           ·\n(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige\n2. für nicht Sozialversicherungspflichtige die    eines Fürsorgeverbandes nach § 21 a der Reichsfür-\nBeiträge zur privaten Krankenversiche-         sorgepflichtverordnung.\nrung;\n(4) Das Antragsrecht erlischt einen Monat nach\n3. für nur freiwillig in den gesetzlichen Ren-    Beendigung des Wehrdienstes.\ntenversicherungen weiterversicherte Wehr-\npflichtige die zu entrichtenden Beiträge\nnach Maßgabe der für Versicherungspflich-                               § 10\ntige geltenden Bestimmungen;                                     Empfangsberechtigte\n4. Mietbeihilfe zur Erhaltung der Wohnung           (1) Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen\neines Wehrpflichtigen, der nicht mit Fami-     sind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen\nlienangehörigen im engeren Sinne in            Leistungen an die Ehefrau oder, wenn eine an-\nHaushaltgemeinschaft lebt und dem nicht        spruchsberechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an\nzugemutet werden kann, das Mietverhält-        die von dem Wehrpflichtigen bestimmte anspruchs-\nnis zu lösen;                                  berechtigte Person auszuzahlen.","1048                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Hat der Wehrpflichtige sich gegenüber              (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unter-\nanspruchsberechtigten Familienangehörigen durch        haltssicherung darf nicht von dem Verbrauch oder\nVertrag zur Unterhaltszahlung verpflichtet oder        der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht\nseine Untc~rhaltspflicht anerkannt oder liegt über     werden.\nseine Unterhaltspflicht ein vollstreckbarer Titel vor\n§ 13\noder beantragt es der Wehrpflichtige bei der zu-\nständigen Behörde, so ist dieser Unterhaltsbetrag                       Ruhen der Leistungen\nin den Fällen des § 6 Abs. 4 vom Tabellensatz ab-         (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen,\nzuziehen und an den Berechtigten oder diejenige        wenn der Wehrpflichtige eigenmächtig seine Truppe\nPerson, Anstalt oder Behörde auszuzahlen, in deren      oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und\nObhut sich der Berechtigte befindet. § 7 Abs. 3         länger als eine Woche abwesend ist. Das gleiche\nfindet entsprechende Anwendung.                        gilt, wenn de·r Wehrpflichtige eine Freiheitsstrafe\nvon wenigstens drei Monaten verbüßt.\n§ 11\n(2) V er büßt ein anspruchsberechtigter Familien-\nBemessungsgrundlage                   angehöriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens\n(1) Der Tabellensatz (§ 6) bemißt sich nach dem     drei Monaten oder ist er für den gleichen Zeitraum\nmonatlichen Durchschnitt des Nettoeinkommens           auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Bes-\ndes Wehrpflichtigen.                                   serung untergebracht, so ruhen die auf ihn entfal-\nlenden Leistungen zur Unterhaltssicherung.\n(2) Nettoeinkommen ist\n1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Ein-         (3) Tritt das Ruhen des Rechts auf Leistungen\nkommensteuer zu veranlagen ist, der          zur Unterhaltssicherung im Laufe eines Monats ein,\nGesamtbetrag der von ihm erzielten Ein-      so wird die Zahlung mit Ende dieses Monats ein-\nkünfte, der sich aus dem letzten Einkom-     gestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein,\nmensteuerbescheid nach Abzug der auf         so hört die Zahlung mit dem Beginn dieses Monats\ndiese Einkünfte entfallenden Steuern vom     auf. Lebt das Recht auf Leistungen zur Unterhalts-\nEinkommen ergibt;                            sicherung im Laufe eines Monats wieder auf, so\nbeginnt die Zahlung mit dem Ersten dieses Monats;\n2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur\nlebt es am letzten Tage eines Monats wieder auf,\nEinkommensteuer zu veranlagen ist, der\nso beginnt die Zahlung mit dem Ersten des folgen-\nArbeitslohn im letzten Jahr vor der Ein-\nden Monats.\nberufung nach Abzug der zu entrichtenden\nSteuern vom Einkommen und der Arbeit-                                 § 14\nnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und          Obergang von Schadensersatzansprüchen\nArbeitslosenversicherung sowie seine Ein-\nkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3      Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen\nund 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes.     infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung\noder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhalts-\n(3) Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeits-\nsicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Scha-\nlosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Grün-\ndensersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser\nden, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen\nAnspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über,\nkonnte, bleiben unberücksichtigt. Betragen diese\nsoweit diese den anspruchsberechtigten Familien-\nZeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein\nangehörigen Leistungen zur Unterhaltssicherung\nJahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Netto-\nwegen des Ereignisses gewährt.\neinkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr\nmaßgebend.\n§ 15\n§ 12\nAnrechnung von Einkommen                                       Steuerfreiheit\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind        (1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuer-\num di,e Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen,       frei. Das gilt nicht für Leistungen nach § 8 Abs. 2\ndie er nach der Einberufung aus seiner bisherigen      Nr. 5 Buchstaben a bis c.\nErwerbstätigkeit, aus seinem Vermögen oder aus            (2) Beiträge zur privaten Krankenversicherung\nsonstigen Leistungen privater Art erhält. Dabei        nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Leistungen auf Grund\nbleiben außer Ansatz                                   von Verpflichtungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5\n1. der Wehrsold;                                Buchstabe d sind insoweit nicht als Sonderausgaben\n2. freiwillige Notstandsbeihilfen, Jubiläums-   im Sinne des § 10 des Einkommensteuergesetzes\ngeschenke, Heirats- und Geburtsbeihilfen     abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach § 8\nund Weihnachtszuwendungen von Arbeit-        gewährt werden.\ngebern an Wehrpflichtige für die Zeit der                             § 16\nEinberufung;\nOberzahlungen\n3. Entschädigungen an den Wehrpflichtigen\nauf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften       (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unter-\nund Ubergangsgelder und Ubergangsbei-        haltssicherung sind zu erstatten, soweit im folgen-\nhilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften   den nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der\nwegen Entlassung aus seinem Dienstver-       nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausge-\nhältnis.                                     schlossen.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                         1049\n(2) Soweit die Uberzahlung auf einer wesent-           (2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten\nlichen Anderung der Verhältnisse beruht, kann der      Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\nzu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert         Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-·\nwerden, wenn der Empfänger wußte oder wissen           haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die\nmußte, daß ihm die gewährten Leistungen im Zeit-       Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\npunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisheri-     desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-\ngen Höhe zustanden, oder wenn die Rückforderung        ständigen obersten Landesbehörden übertragen und\nwegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp-       zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu\nfängers zumutbar ist.                                  leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-\nhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-\n(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht\nschriften über die Kassen- und Buchführung der zu-\nempfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise\nständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-\nabgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte\nwendet werden.\nfür den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in\nunverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwal-                                  § 21\ntungsaufwand entstehen.\nAuskunfts- und Mitteilungspflicht\n(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehö-\nDRITTER ABSCHNITT                      rigen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden\n(§ 17) verpflichtet, diesen die zur Feststellung der\nZuständigkeit und Verfahren                 Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen. Sie sind ferner verpflichtet,\n§ 17\njede Anderung der Verhältnisse, die für die Be-\nZuständigkeit                      messung dieser Leistungen von Einfluß sind, unver-\nzüglich anzuzeigen. Die Verwaltungsbehörde muß\n(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage     auf diese Verpflichtung hinweisen.\ndes Bundes durch.\n(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zu-\n(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die     ständigen Behörde Auskunft über Art und Dauer\nFeststellung und Bewilligung der Leistungen zur        der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und über\nUnterhaltssicherung zuständigen Behörden.              den Arbeitsverdienst des zum Wehrdienst ein-\nberufenen Wehrpflichtigen und der Familienange-\n§ 18                          hörigen zu ertepen.\nZahlungsart und Dauer                                            § 22\n(1) Die Leistungen zurUnterhaltssicherung werden                           Amtshilfe\nin der festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns\nbis zum Tage der Beendigung des Wehrdienstes              (1) Alle Behörden haben den nach § 17 zustän-\ngewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Ande-      digen Behörden Amtshilfe zu leisten.\nrung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder\nseiner Familienangehörigen eintritt, durch welche         (2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet,\ndie Voraussetzungen zur Weitergewährung der            über alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehr-\nLeistungen sich ändern oder entfallen.                 pflichtigen und der Familienangehörigen betreffen-\nden ihnen bekannten Tatsachen Auskunft zu er-\n(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssiche-   teilen.\nrung werden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer\nZahlung nach Tagen wird der Monat zu dreißig              (3) Die Finanzbehörden haben den zur Gewäh-\nTagen gerechnet.                                       rung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zustän-\ndigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen\n§ 19                          bekannten Einkommens- und Vermögensverhält-\nLeistungen nach Beendigung des Wehrdienstes        nisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienange-\nhörigen Auskunft zu erteilen.\nAnspruchsberechtigte Familienangehörige und\nder Wehrpflichtige erhalten, solange der Wehr-            (4) Die für die Einberufung und Entlassung eines\npflichtige nach Beendigung des Grundwehrdienstes       Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach\noder einer Wehrübung Wehrsold bezieht, Leistun-        § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unver-\ngen zur Unterhaltssicherung für die Dauer des          züglich mitzuteilen, die für die Gewährung oder\nWehrsoldbezuges.                                       Einstellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung\nerheblich sind.\n§ 20\n§ 23\nKosten\nRechtsweg\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt\nder Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des              Für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen zur\nBundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden         Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz gilt die\nEinnahmen sind an den Bund abzuführen.                 Verwaltungsgerichtsordnung.","1050                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVIERTER ABSCHNITT                                                 § 27\nSonstige Vorschriften                                Erlaß von Rechtsverordnungen\n§ 24                            Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über\nHäri:eausgleich                      den Inhalt und Umfang der in den § § 7 und 8 ge-\nnannten Leistungen durch Rechtsverordnung mit\nSofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nZustimmung des Bundesrates.\nschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,\nkann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und                                    § 28\ndem Bundesminister für Verteidigung einen Aus-                      Ergänzung des Kindergeldgesetzes\ngleich gewähren.\n§ 25\nDas Gesetz über die Gewährung von Kindergeld\nund die Errichtung von Familienausgleichskassen\nUbergangsvorschriften für Rechtsmittel            (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bun-\nBis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichts-          desgesetzbl. I S. 333) in der Fassung des Gesetzes\nordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwal-          zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeld-\ntungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesge-            ergänzungsgesetz - KGEG) vom 23. Dezember 1955\nsetzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vor-          (Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie folgt ergänzt:\nschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.\nIn§ 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 8 angefügt:\n§ 26                          „8. von zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder\nOrdnungswidrigkeit                         zu Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen\nsowie von Wehrpflichtigen, die den Grundwehr-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                    dienst oder Wehrübungen auf Grund freiwilliger\nVerpflichtungen ableisten, wenn Kindergeld\n1. bei Erteilung der Auskunft nach § 21 Abs. 1\nzum Tabellensatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des\nSatz 1 unrichtige oder unvollständige An-           Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26. Juli 1957\ngaben macht oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 1046) gewährt wird oder\n2. die in § 21 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene           der Anspruch nach Satz 2 dieser Vorschrift aus-\nAnzeige nicht oder nicht rechtzeitig er-            geschlossen ist.\"\nstattet,\n3. Auskünfte, zu denen er nach § 21 Abs. 2                                  § 29\nverpflichtet ist, ganz oder teilweise verwei-\nGeltung im Saarland\ngert oder nicht rechtzeitig erteilt oder un-\nrichtige oder unvollständige Angaben              Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nmacht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-                                  § 30\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nInkrafttreten\neintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957\nDeutsche Mark geahndet werden.                            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß","Nr. 39 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957            1051\nAnlage\n(zu§ 6)\nNettoeinkommen\ndes Wehrpflichtigen                           Tabellensatz in DM\n-- Einkommenstufen -\n(monc.1tlich)                                      II         III\nin DM\nbis                260                 200            217        234\nüber   260 bis     280                 210            226        243\nüber   280 bis     300                 220            240        261\nüber   300 bis     320                 230            255        279\nüber   320 bis     340                 240            268        297\nüber   340 bis     360                 250            282        315\nüber   360 bis     380                 260            296        333\nüber   380 bis     400                 270            310        351\nüber   400 bis     420                 280            324        369\nüber   420 bis     440                 290            338        387\nüber   440 bis     460                 300            352        405\nüber   460 bis     480                 310            366        423\nüber   480 bis     500                 320            380        441\nüber   500 bis     520                 330            391        453\nüber   520 bis     540                 340            402        465\nüber   540 bis     560                 350            413        477\nüber   560 bis     580                 360            424        489\nüber   580 bis     600                 370            435        501\nüber   600  bis    620                 380            446        513\nüber   620 bis     640                 390            457        525\nüber   640 bis     660                 400            468        537\nüber   660  bis    680                 410            479        549\nüber   680 bis     700                 420            490        561\nüber   700  bis    720                 430            501        573\nüber   720  bis    740                 435            510        585\nüber   740  bis    760                 440            518        597\nüber   760 bis     780                 445            527        609\nüber   780 bis     800                 450            535        620\nüber   800 bis     820                 455            543        632\nüber   820 bis     840                 460            550        641\nüber   840 bis     860                 465            557        650\nüber   860 bis     880                 470            564        659\nüber   880 bis     900                 475            571        668\nüber   900 bis 920                     480            578        677\nüber   920 bis 940                     485            585        686\nüber   940 bis 960                     490            592        695\nüber   960 bis 980                     495            599        704\nüber   980 bis 1000                    500            607        715\nüber  1000 bis    1020                 505            614        724\nüber  1020  bis   1040                 510            621        733\nüber  1040 bis    1060                 515            628        742\nüber  1060  bis   1080                 520            635        751\nüber  1080 bis    1100                 525            642        760\nüber  1100  bis   1120                 530            649        768\nüber  1120  bis   1140                 535            655        776\nüber  1140  bis   1160                 540            662        784\nüber  1160  bis   1180                 545            668        792\nüber  1180                             550            675        800"]}