{"id":"bgbl1-1957-39-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":39,"date":"1957-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)","law_date":"1957-07-27T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":1,"num_pages":53,"content":["993\nBundes_gesetzblatt\nTeill\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957                                                                                                       Nr. 39\nTa:g                                                             Inhalt:                                                                                          Seite\n27. 7. 57 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)........................................................                                                                     993\n26. 7. 57 Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen\nWehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1046\n26. 7. 57 Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauens-\nmänner-Wahlgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1052\n26. 7.57  Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten                                                                                      1056\nBundesbesoldungsgesetz (BBesG).\nVom 27. Juli 1957.\nUbersicht\nKAPITEL I                                                                   §§\nDie Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten                                                                         bis 47\nAbschnitt     I\nAllgemeine Vorschriften                                                                                              1 bis 4\nAbschnitt II\nDie Dienstbezüge der Beamten                                                                                         5 bis 30\n1. Titel: Das Grundgehalt .............................. .                                                      5 bis 11\n2. Titel: Der Ortszuschlc1g ............................. .                                                   12 bis 17\n3. Titel: Der Kinderzuschlag ........................... .                                                    18 bis 20\n4. Titel: Zulagen ...................................... .                                                    21, 22\n5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen ................. .                                                      23\n6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte ........ .                                                    24 bis 29\n7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenz- ·\nschutz ........................................ .                                                   30\nAbschnitt III\nDie Dienstbezüge der Richter                                                                                       31\nAbschnitt IV\nDie Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten und der\nSoldaten auf Zeit .................................... .                                                           32 bis 36\nAbschnitt V\nUberleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht                                                              37 bis 39\nAbschmtt VI\nUbergangsvorschriften ............................... .                                                            40 bis 44\nAbschnitt VII\nSondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundes-\nwehr und des Bundesgrenzschutzes .................... .                                                            45 bis 47\nKAPITEL II\nAnpassung der Versorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          48\nKAPITEL III\nRahmenvorschrii len                                                                                                  49 bis 59\nKAPITEL IV\nSchlußvorschriften                                                                                                   60 bis 65","994                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDer   Bundestag hat     das folgende Gesetz be-      Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können halb-\nschlossen:                                             monatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch\nfür die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bun-\ndesgrenzschutz.\nKAPITEL I\nDie Dienstbezüge der Beamten,                                       ABSCHNITT II\nRichter und Soldaten                              Die Dienstbezüge der Beamten\nABSCHNITT I                                               1. Titel\nDas Grundgehalt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 5\n§ 1\nBemessung des Grundgehalts\nDienstbezüge erhalten nach diesem Gesetz                (1) Das Grundgehalt wird nach den Besoldungs-\n1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf     ordnungen A (für aufsteigende Gehälter) und B (für\nProbe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die       feste. Gehälter) - Anlage I - gewährt. Für Be-\nweder im Vorbereitungsdienst stehen noch         amte, die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind,\nnebenbei verwendet werden,                        ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.\n2. Richter des Bundes,                                  (2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs-\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der       ordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienst-\nBundeswehr.                                       altersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei\nJahren um die Dienstalterszulage bis zum End-\n§ 2                          grundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen\nZusammensetzung der Dienstbezüge               in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt\nsich nach dem Besoldungsdienstalter.\n(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,\nKinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszu-           (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den\nlagen.                                                  Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte vor-\nläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Diszi-\n(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen        plinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder\nder Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes        endet das Beamtenverhältnis infolge strafgericht-\nzu einem anderen Währungsgebiet als dem der             licher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch\nDeutschen Mark über die Dienstbezüge in einer           für die Zeit des Ruhens.\nfremden Währung verfügen, so darf hierdurch die\nKaufkraft der Dienstbezüge gegenüber der Kauf-                                    § 6\nkraft im Währungsgebiet der Deutschen Mark                      Das Besoldungsdienstalter im Regelfall\nweder vermindert noch erhöht werden. Inwieweit\ndies durch Zu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich)         (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt\nsicherzustellen ist, bestimmt der Bundesminister der           1. in allen Besoldungsgruppen des einfachen\nFinanzen nach Anhörung der zuständigen obersten                   Dienstes (A 1 bis A 4) und in den ersten\nDienstbehörde, bei Auslandsdienstbezügen (§ 24                    beiden Besoldungsgruppen des mittleren\nAbs. 1) nach Anhörung des Auswärtigen Amtes.                      und des gehobenen Dienstes (A 5 und A 6,\nA 9 und A 10) am Ersten des Monats, in\ndem der Beamte das einundzwanzigste\n§  3                                    Lebensjahr vollendet hat,\nBeginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge                 2. in den ersten beiaen Besoldungsgruppen\nBeamte, Richter und Soldaten erhalten die Dienst-              des höheren Dienstes (A 13 und A 14) am\nbezüge von dem Tage an, mit dem ihre Ernennung                    Ersten des Monats, in dem der Beamte das\nwirksam wird. Werden sie rückwirkend in eine                      dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet\nPlanstelle eingewiesen, so erhalten sie die Dienst-               hat.\nbezüge schon von dem Tage an, mit dem die Ein-             (2) Hat der Beamte das Lebensalter, von dem\nweisung wirksam wird.                                   nach Absatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von\ndem an er nach § 3 Dienstbezüge seiner Besol-\n§ 4                           dungsgruppe zu erhalten hat, überschritten, so wird\nder Beginn seines Besoldungsdienstalters um die\nZahlung der Dienstbezüge\nHälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.\n(1) Die Dienstbezüge werden monatlich im vor-\n(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-\naus gezahlt.\nginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hin-\n(2) Sind Dienstbezüge nur für einen Teil eines       auszuschieben ist, werden abgesetzt\nMonats zu zahlen, so wird für jeden Tag ein\n1. die   nach Vollendung des siebzehnten\nDreißigste! der Monatsbezüge gezahlt.\nLebensjahres verbrachte . Mindestzeit der\n(3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften,                  außer der allgemeinen Schulbildung vor-\nUnteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundes-                geschriebenen    Ausbildung    (Fachschul-,\nwehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in                 Hochschul- und praktische Ausbildung,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          995\nVorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),     (9) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er\nsoweit sie im mittleren und gehobenen        nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das Lebens-\nDienst ein Jahr, im höheren Dienst drei      alter, von dem nach Absatz 1 auszugehen ist, noch\nJahre übersteigt; wird die allgemeine        nicht erreicht, so erhält er das Anfangsgehalt seiner\nSchulbildung durch eine andere Art der       Besoldungsgruppe.\nAusbildung ersetzt, so steht diese der\n§ 7\nSchulbildung gleich;\n2. die nach Vollendung des siebzehnten                     Offentlich-rechtliche Dienstherren\nLebensjahres verbrachte Mindestzeit einer       (1) Offentlich-rechtliche   Dienstherren im Sinne\npraktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die  des § 6 Abs. 3 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die\nfür die Dbernahme in das Beamtenverhält-     Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und\nnis vorgeschrieben ist;                      andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\n3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-      des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffent-\njahres liegende Zeiten einer hauptberuf-    lich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer\nlichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- Verbände.\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet,        (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-\nsoweit § 8 nichts anderes bestimmt;          rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet steht gleich\n4. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-             1. für Personen deutscher Staatsangehörig-\njahres verbrachte Zeiten eines Kriegsdien-             keit oder Volkszugehörigkeit die bis zum\nstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines                8. Mai 1945 ausgeübte gleichartige Tätig-\nkriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-               keit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\ndung eines einem Arbeitsvertrag entspre-               Dienstherrn in den Gebieten, die nach\nchenden Beschäftigungsverhältnisses, eines             dem 31. Dezember 1937 dem Reich ange-\nnichtberufsmäßigen     Reichsarbeits-  oder            gliedert waren;\nWehrdienstes oder eines berufsmäßigen\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-\nReichsarbeits- oder Wehrdienstes, soweit               siedler die gleichartige Tätigkeit im\ner die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits-\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nund Wehrdienstpflicht umfaßt.\nherrn im Herkunftsland.\nDerselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-\n(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nschriften unter Nummer 1 bis 4 abgesetzt werden.\nlichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleich-\n(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs-     gestellt werden die Tätigkeit\ndienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\n1. im Dienst eines anderen Staates oder\nsatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate\neiner zwischenstaatlichen oder überstaat-\nabgerundet.\nlichen Einrichtung,\n(5) In den anderen Besoldungsgruppen des mitt-\n2. im Dienst von kommunalen Spitzenver-\nleren, des gehobenen und des höheren Dienstes\nbänden,\n(A 7 und A 8, A 11 und A 12, A 15 und A 16) wird\nder Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3, 6 oder 8            3. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Re-\nfür die ersten beiden Besoldungsgruppen der je-                  ligionsgesellschaften und ihren Verbän-\nweiligen Laufbahngruppe errechneten Besoldungs-                  den, im nichtöffentlichen Schuldienst und\ndienstalters um vier Jahre hinausgeschoben.                      im nichtöffentlichen Eisenbahndienst. Das\ngleiche gilt für den Dienst bei nichtöffent-\n(6) Ist der Beamte aus dem mittleren in den ge-               lichen Kraftverkehrsunternehmungen, die\nhobenen Dienst oder aus dem gehobenen in den                     ganz oder teilweise von der Bundes-\nhöheren Dienst aufgestiegen, so wird sein Besol-                 (Reichs)post oder von der Bundes(Reichs)-\ndungsdienstalter für die Besoldungsgruppen A 9                   bahn übernommen worden sind.\nund A 10, A 13 und A 14 nach den Absätzen 1 bis 3\nfestgesetzt. Es darf jedoch gegenüber dem Besol-       Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der\ndungsdienstalter des Beamten in den ersten beiden\nBesoldungsgruppen der nächstniedrigeren Lauf-          Finanzen und des Innern.\nbahngruppe höchstens um sechs Jahre hinaus-\ngeschoben werden.                                                                 § 8\n(7) Wird ein Beamter des mittleren, des gehobe-            Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\nnen oder des höheren Dienstes in einer anderen als        (1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen\nden ersten beiden Besoldungsgruppen seiner Lauf-       im gehobenen und höheren Dienst nur solche Tätig-\nbahngruppe angestellt, so ist sein Besoldungsdienst-\nkeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in\nalter so festzusetzen, wie wenn er in einer dieser     einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe min-\nBesoldungsgruppen angestellt und in die Anstel-\ndestens gleichzubewerten sind.\nlungsgruppe befördert worden wäre.\n(2) Nicht berücksichtigt werden\n(8) Ein Fachschuloberlehrer, der aus einer der\nBesoldungsgruppen A 11. oder A 12 in die Besol-               1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter,      der\ndungsgruppe A 13 übergetreten ist, erhält in dieser              ohne Ruhegehaltsberechtigung nur        Ge-\nBesoldungsgruppe und in der Besoldungsgruppe                     bühren bezieht,\nA 14 das Besoldungsdienstalter, das er in den Be-             2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung     aus\nsoldungsgruppen A 11 oder A 12 gehabt hat.                       öffentlichen Mitteln · gewährt worden    ist,","996                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. Dienstzeiten in einem öffentlich-recht-      Grundgehalt, das er in der verlassenen Gruppe zu-\nlichen Dienstverhältnis, das durch eine       letzt bezogen hat; der Gesamtbetrag von Grund-\nEntscheidung der in § 48 des Bundesbe-       gehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das End-\namtengesetzes bezeichneten Art oder          grundgehalt der neuen Besoldiingsgruppe nicht\ndurch Disziplinarurteil beendet worden        übersteigen.\nist,                                             (2) Bei der Wiederanstellung von Ruhestands-\n4. Dienstzeiten in einem öffentlich-recht-       beamten und beim Ubertritt aus dem Dienst eines\nlichen Dienstverhältnis, das durch Entlas-    anderen Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem\nsung auf Antrag des Bediensteten beendet      Beamten entsprechend dem Absatz 1 eine ruhe-\nworden ist, wenn ihm zur Zeit der An-         gehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein\ntragstellung ein Verfahren mit der Folge      neues Grundgehalt niedriger ist als das Grund-\ndes Verlustes der Rechte aus dem Dienst-      gehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt\nverhältnis oder der Entfernung aus dem        oder die zuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn\nDienst drohte,                                bezogenen Dienstbezüge bemessen waren.\n5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen\nArbeitsverhältnis, das aus einem vom Be-\n§ 11\ndiensteten zu vertretenden Grunde mit so-\nfortiger Wirkung gekündigt worden ist.           Dem Beamten ist die Berechnung und Fest-\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von            setzung seines Besoldungsdienstalters schriftlich\nden Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zulassen.          mitzuteilen.\n§ 9\n2. Ti t e 1\nDas Besoldungsdienstalter\nin besonderen Fällen                                 Der Ortszuschlag\n(1) Tritt ein Beamter, der aus dem mittleren in                                § 12\nden gehobenen oder aus dem gehobenen in den                         Grundlage des Ortszusdllages\nhöheren Dienst aufgestiegen ist, aus dem Dienst\neines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst              (1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung\nüber, wird _das Besoldungsdienstalter nach § 6 so       in Anlage II gewährt. Seine Höhe richtet sich nach\nfestgesetzt, wie wenn der Beamte in der niedri-         der Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Be-\ngeren Laufbahngruppe in den Bundesdienst über-          amten zugeteilt ist, nach de:r- Ortsklasse des dienst-\ngetreten und danach aufgestiegen wäre.                  lichen Wohnsitzes und nach der Stufe, die den Fa-\nmilienverhältnissen des Beamten entspricht.\n(2) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag\naus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war,               (2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher\num im dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit      Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen,\nauszuüben, wieder angestellt, so gilt auch die zwi-     erhalten den halben Ortszuschlag.\nschen dem Ausscheiden und der Wiederanstellung\nliegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3\n§ 13\nNr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde das dienst-\nliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich an-                    Ortsklasseneinteilung\nerkannt hat.                                               (1) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes\n(3) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge be-           des Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenver-\nurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die      zeichnis.\nHälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndienstliches Interesse an der Beurlaubung vor An-       rates das Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und\ntritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.            es bei Anderung der tatsächlichen Verhältnisse zu\n(4) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienst-         ändern und zu ergänzen. Für die Zuteilung der\nbezüge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuld-      Orte zu Ortsklassen sind zu berücksichtigen: Ein-\nhaft ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungs-        wohnerzahl, Durchschnittsraummieten, sonstige ört-\ndienstalter um die Zeit des Fernbleibens hinausge-      liche Besonderheiten, zum Beispiel die Eigenschaft\nschoben.                                                als Bade-, Kur- oder Fremdenverkehrsort oder als\n(5) Für die Bemessung der in den Absätzen 3          stark industrialisierter Ort sowie die Zugehörig-\nund 4 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 ent-             keit zu einem in sich geschlossenen Wirtschafts-\nsprechend.                                              gebiet.\n§ 10                              (3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nWahrung des Besitzstandes                desrates Anlagen und Einrichtungen für Sonder-\n(1) Tritt ein Beamter mit seiner Zustimmung in       zwecke von der Ortsklasse ihrer Gemeinde auszu-\neine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgrund-         nehmen und einer höheren Ortsklasse zuzuteilen,\ngehalt über, so erhält er eine ruhegehaltfähige         wenn ihr Verbleiben in der Ortsklasse ihrer Ge-\nAusgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwi-         meinde eine erhebliche Härte bedeutet oder un-\nschen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem             abweisbare dienstliche Belange es erfordern.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7, August 1957                         997\n§ 14                                                    § 16\nDienstlicher Wohnsitz                        Mehrere Ortszuschläge für dieselbe Familie\n(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12              (1) Verheiratete Beamte, deren Ehegatte als Be-\nAbs. 1 ist der Ort, an dem die Behörde oder stän-         amter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffent-\ndige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat.             lichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit\n(2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbe-           im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\nhörde                                                     Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, erhalten\n1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Be-         den Ortszuschlag der Stufe unter derjenigen, die\namten den Ort, der Mittelpunkt ihrer          nach der Aufstellung in Anlage II für sie maß-\ndienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen  gebend wäre. Ist die Ehe geschieden, aufgehoben\nWohnsitz anweisen,                             oder für nichtig erklärt und sind gemeinschaftliche\neheliche oder an Kindes Statt angenommene Kin-\n2. Beamten, die im Ausland an der deutschen\nder vorhanden, so gilt Satz 1 entsprechend.\nGrenze beschäftigt sind, einen Ort im In-\nland in der Nähe des Beschäftigungsortes          (2) Offentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1\nals dienstlichen Wohnsitz anweisen,            ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des\n3. einzelnen     Beamten     den   tatsächlichen  Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Ge-\nWohnort als dienstlichen Wohnsitz an-          meindeverbandes) oder anderer Körperschaften,\nweisen, wenn er der höheren Ortsklasse         Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nangehört und die Beamten ihn auf An-           oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist\nordnung ihrer vorgesetzten Dienststelle        die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions-\ninnehaben.                                     gesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffent-\nDie oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf         lichen Dienst steht gleich die hauptberufliche Tätig-\nnachgeordnete Behörden übertragen.                        keit\n(3) Für Beamte, die versetzt sind oder deren                  1. im Dienst von Vereinigungen, Einrichtun-\nUmzug an den Ort der Dienstleistung angeordnet                      gen und Unternehmungen, deren gesamtes\nist, gilt, solange sie wegen Wohnungsmangels oder                   Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich\naus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten                     in öffentlicher Hand befindet,\nhaben, verhindert sind, eine Wohnung am Ver-                     2. im Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nsetzungs- oder Dienstleistungsort zu beziehen, der                  überstaatlichen Einrichtung, an der der\nbisherige dienstliche Wohnsitz als solcher weiter,                  Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten\nwenn er der höheren Ortsklasse angehört. Für                        Körperschaften oder Verbände durch Zah-\nneueingestellte Beamte gilt unter den gleichen                      lung von Beiträgen oder Zuschüssen oder\nVoraussetzungen der bisherige Wohnort als dienst-                   in anderer Weise beteiligt ist.\nlicher Wohnsitz.\nOb die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf\n§ 15                          Antrag der Behörde oder des Beamten der Bundes-\nStufen des Ortszuschlages                 minister der Finanzen.\n(1) Zur Stufe 1 gehören, soweit sich nicht aus\nden folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, die                                    § 17\nledigen Beamten.\nÄnderung des Ortszuschlages\n(2) Zur Stufe 2 gehören, soweit kein Kinderzu-\nschlag zu gewähren ist,                                      (1) Ändert sich die Tarifklasse, so wird der Orts-\n1. verheiratete Beamte,                           zuschlag der neuen Tarifklasse von demselben\nTage an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen\n2. verwitwete und geschiedene Beamte so-\nBesoldungsgruppe.\nwie Beamte, deren Ehe aufgehoben oder\nfür nichtig erklärt ist,                          (2) Andern sich dienstlicher Wohnsitz und Orts-\n3. ledige Beamte, die das vierzigste Lebens-      klasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen\njahr vollendet haben,                          Ortsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der\n4. andere ledige Beamte, die in ihrer Woh-        auf die Änderung folgt. Tritt die Änderung am\nnung einer anderen Person nicht nur vor-       Ersten eines Monats ein, so ist die Ortsklasse des\nübergehend Unterkunft und Unterhalt ge-        neuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen\nwähren, weil sie gesetzlich oder sittlich      Monat maßgebend.\ndazu verpflichtet sind oder aus beruflichen       (3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird\noder     gesundheitlichen    Gründen    ihrer  vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für\nHilfe bedürfen.                                die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Orts-\n(3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen          zuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten\nrichtet sich nach der Zahl der Kinder, für die Kin-       des übernächsten Monats nach dem für die Herab-\nderzuschlag gewährt wird. Uneheliche Kinder eines         setzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der\nmännlichen Beamten werden nur berücksichtigt,             Ubergang in eine niedrigere Stufe durch den Weg-\nwenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenom-            fall eines Kinderzuschlages begründet, so wird der\nmen oder sie auf seine Kosten anderweit unterge-          niedrigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem\nbracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Ver-           Wegfall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2)\nbindung mit ihm aufgehoben werden soll.                   an gezahlt.","998                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Andern sich die Voraussetzungen des § 16            (4) Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbil-\nfür die Höhe des Ortszuschlages, so wird der neue        dung aus einem Grunde, der nicht in der Person\nZuschlag vom Ersten des Monats an gezahlt, in            des Beamten oder des Kindes liegt, über das fünf-\nden das maßgebende Ereignis fällt.                       undzwanzigste Lebensjahr hinaus, so wird der\nKinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der\nnachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.\n3. Titel                           (5) Für verheiratete, verwitwete und geschie-\ndene Kinder wird kein Kinderzuschlag gewährt.\nDer Kinderzuschlag\n(6) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis\n§ 18\nzum vollendeten ·sechsten Lebensjahr monatlich\nGrundlage und Höhe                    dreißig Deutsche Mark, bis zum vollendeten vier-\nzehnten Lebensjahr monatlich fünfunddreißig Deut-\n(1) Kinderzuschlag wird gewährt für                  sche Mark und bis zum vollendeten fünfundzwan-\n1. eheliche Kinder,                             zigsten Lebensjahr monatlich vierzig Deutsche\nMark.\n2. für ehelich erklärte Kinder,\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,                                     § 19\n4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine             Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\nWohnung aufgenommen hat,\n(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzu-\n5. Pflegekinder und Enkel, wenn der Beamte      schlag gewährt.\nsie in seine Wohnung aufgenommen hat\nund für ihren Unterhalt und ihre Er-            (2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden\nziehung nicht von anderer Seite laufend      Vorschriften neben dem Beamten auch anderen\nein höherer Betrag als hundert Deutsche       Personen, die im öffentlichen Dienst (§ 16 Abs. 2)\nMark monatlich gezahlt wird,                  stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-\nlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen\n6. uneheliche Kinder einer Beamtin,\nversorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für das-\n7. uneheliche Kinder eines Beamten, wenn        selbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinderzu-\nseine Vaterschaft festgestellt ist und er    schlag gewährt, wenn und soweit er nach den fol-\nentweder das Kind in seine Wohnung auf-      genden Grundsätzen anspruchsberechtigt ist:\ngenommen hat oder für den Unterhalt des\nKindes nachweislich die festgesetzte Un-             1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen\nterhaltsrente, mindestens aber den dop-                 oder eines gemeinsam an Kindes Statt an-\npelten Betrag des Kinderzuschlages auf-                 genommenen Kindes für dieses Kind Kin-\nbringt.                                                 derzuschlag zu erhalten, so wird der\nKinderzuschlag dem Vater allein, auf An-\nAls in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder                       trag eines Anspruchsberechtigten jedem\nauch dann, wenn der Beamte sie auf seine Kosten                    von ihnen zur Hälfte gewährt. Das gleiche\nanderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die                  gilt, wenn ein Ehegatte das Kind des ande-\nhäusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden                     ren an Kindes Statt angenommen hat.\nsoll. Für ein Kind, das von einer anderen Person                   Satz 1 gilt entsprechend für Pflege- und\nals dem Ehegatten des Beamten an Kindes Statt                      Großeltern.\nangenommen worden ist, wird den natürlichen\nEltern, für ein uneheliches Kind, das für ehelich               2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben na-\nerklärt worden ist, wird der Mutter kein Kinderzu-                 türlichen Eltern Kinderzuschlag für das-\nschlag gewährt.                                                    selbe Kind zu erhalten, so wird der Kin-\nderzuschlag nur den Pflege- oder Groß-\n(2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind                   eltern gewährt.\ndas fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, nach\n3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres jedoch\nKinderzuschlag für dasselbe Kind zu er-\nnur, wenn es in einer Schul- oder Berufsausbildung\nhalten, so wird der Kinderzuschlag nur\nsteht, die seine Arbeitskraft überwiegend in An-\nden natürlichen Eltern gewährt.\nspruch nimmt.\n4. Hätte neben der Mutter eines unehelichen\n(3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder                   Kindes auch der Vater für dieses Kind\ngeistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist,                    Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der\nwird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das                         Kinderzuschlag, wenn der Vater das Kind\nLebensalter gewährt, wenn die dauernde Erwerbs-                    in seine Wohnung aufgenommen hat, dem\nunfähigkeit vor Vollendung des fünfundzwanzig-                     Vater allein, andernfalls dem Vater und\nsten Lebensjahres eingetreten ist, über das acht-                  der Mutter je zur Hälfte gewährt.\nzehnte Lebensjahr hinaus jedoch nur, wenn es\nnicht ein eigenes Einkommen von mehr als hun-              (3) Wird einem Kinde nach beamtenrechtlichen\ndert Deutsche Mark monatlich hat. Waisengeld und        Vorschriften Kinderzuschlag neben Waisengeld ge-\nWaisenrente zählen nicht zum Einkommen des              währt, so erhält der Beamte für dieses Kind keinen\nKindes.                                                 Kinderzuschlag.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                        999\n§ 20                                               5. Ti t e 1\nZahlung des Kinderzuschlages                     Anrechnung von Sachbezügen\n(l) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Mo-                                  § 23\nnats an gezahlt, in den das für die Gewährung\nmaßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für            (1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge\ndie Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die           werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaft-\nZahlung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats           lichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf\neing es tel1 t.                                           die Dienstbezüge angerechnet.\n(2) Der Eintritt, Wechs,el oder Wegfall der Vor-          (2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 er-\naussetzungen des § 19 Abs. 2 wird mit Wirkung             läßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen\nvom Ersten des übernächsten Monats nach Eintritt          mit den Bundesministern der Finanzen und des\ndes maßgebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei           Innern.\nBeendigung des Dienstverhältnisses des anderen\nAnspruchsberechtigten wird der Wechsel oder der                                 6. Ti t e 1\nWegfall der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 be-\nreits vom Ersten des nächsten Monats an berück-                        Sondervorschriften\nsichtigt; für den Monat des Ausscheidens erhält der                    für Auslandsbeamte\nBeamte den Kinderzuschlag abzüglich des dem\nanderen bereits gezahlten Teiles des Kinderzu-                                     § 24\nschlages.                                                          Zusammensetzung der Dienstbezüge\n(3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfle-\n(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im\nger bestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des\nAusland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben\nBeamten auf Antrag des VormundschaftsgeTichts\ndem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Aus-\nbestimmen, daß der Kinderzuschlag an den Vor-\nlandsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haus-\nmund, den Pfleger oder das Vormundschaftsgericht\nhaltszuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und\ngezahlt wird.\nMietzuschuß (§ 28).\n(2) Beamte, denen für ihre Person das Grund-\n4. Ti t e 1                     gehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für\nZulagen                          ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, er-\nhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der\n§ 21                         niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt\nder niedrigeren Besoldungsgruppe wird auch dem\nStellenzulagen                     Kaufkraftausgleich (§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt.\n(1) Stellenzulagen werden den Beamten nach\nden Besoldungsordnungen und nach Absatz 2 ge-                (3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen\nwährt.                                                    ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen\nWohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben.\n(2) Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegen-       Diese Beamten erhalten den Ortszuschlag der Orts-\nheiten eines Amtes wahr, für das der Organi-              klasse S.\nsations- und Stellenplan die Planstelle einer höhe-\nren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach                                   § 25\nAblauf von einem Jahr, wenn die höhere Plan-\nstelle während dieser Zeit besetzbar war und                                Auslandszulage\nweiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, nicht-          (1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstel-\nruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unter-         lung in Anlage III gewährt. Ihre Höhe richtet sich\nschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besol-           nach der Besoldungsgruppe des Beamten und nach\ndungsgruppe und dem, das ihm zustände, wenn er            der für den ausländischen Dienstort maßgebenden\nder höheren Besoldungsgruppe angehörte.                   Zone.\n(3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungs-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen teilt im Ein-\nordnung unwiderruflich sind, gelten als Bestandteil\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\ndes Grundgehalts.\nnach Anhörung des Auswärtigen Amtes die Dienst-\n(4) Stellenzulagen, die nach der Besoldungs-           orte den Zonen zu. Dabei sind die besonderen Be•\nordnung widerruflich sind, werden nur so lange            lastungen in der Lebensführung an den Dienstorten\ngewährt, wie der Beamte in der mit der Zulage             zu berücksichtigen.\nausgestatteten Tätigkeit verwendet wird.\n§ 26\n§ 22                                          Haushaltszuschlag\nAndere Zulagen und Zuwendungen                    (1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirate-\nAndere als die in den § § 10 und 21 auf geführten      ten Beamten gewährt, wenn er mit seinem Ehe-\nZulagen und Zuwendungen, die nicht gesetzlich ge-         gatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame\nregelt sind, dürfen nur gewährt werden, soweit der        Wohnung innehat. Er beträgt zwanzig vom Hun-\nHaushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.          dert des Grundgehalts und der Auslandszulage.","1000                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Anderen Beamten kann der halbe Haushalts-                              ABSCHNITT IV\nzuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländi-\nschen Dienstort einen eigenen Haushalt führen.                     Die Dienst- und Sachbezüge\nder Berufssoldaten und der Soldaten\n§ 27                                                  auf Zeit\nKinderzuschlag\n§ 32\n(1) Der Kinderzuschlag wird nach§ 18 Abs. 1 bis 5,\n§§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn vom Hundert         Abschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit\ndes Grundgehalts und der Auslandszulage eines           sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\nBeamten der Besoldungsgruppe A 9 in der a'chten         ergibt.\nDienstaltersstufe.                                                                  § 33\n(2) Für Kinder, die sich außerhalb des Landes               Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge\ndes dienstlichen Wohnsitzes des Beamten auf-\nhalten, beträgt der Kinderzuschlag einheitlich hun-        Die Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens\ndertfünfzig Deutsche Mark. Zu diesem Kinderzu-          vom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen\nschlag wird kein Kaufkraftausgleich (§ 2 Abs. 2)        Grundwehrdienstes an.\ngewährt.\n§ 34\n§ 28\nDas Besoldungsdienstalter im Regelfall\nMietzuschuß\n(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt\nDer Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete\nfür den als notwendig anerkannten leeren Wohn-                 1.. für· Mannschaften und Unteroffiziere in den\nraum fünfzehn vom Hundert der Dienstbezüge                         Besoldungsgruppen A 1 bis A 6,\n(ausschließlich Kinderzuschlag) und einer auf                 2. für Offiziere in der Besoldungsgruppe A 9\nGrund des Haushaltsplans gewährten Aufwands-            am Ersten des Monats, in dem der Soldat das ein-\nentschädigung übersteigt. Er beträgt fünfundsiebzig     undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.\nvom Hundert des Mehrbetrages.\n(2) Hat der Soldat das Lebensalter, von dem nach\nAbsatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von dem\n§ 29                         an er nach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge\nZahlung der Auslandsdienstbezüge              seiner Besoldungsgruppe zu erhalten hat, über-\nschritten, so wird der Beginn seines Besoldungs-\nDie Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzun-       dienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgescho-\ngen zwischen dem Inland und dem Ausland vom             ben, um die er älter ist.\nTage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienst-\nort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort            (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der\ngezahlt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie         Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2\nbis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort         hinauszuschieben ist, werden abgesetzt\nnach den für den bisherigen Dienstort maßgeben-                1. bei Offizieren die nach Vollendung· des\nden Sätzen gezahlt.                                                siebzehnten Lebensjahres verbrachte Min-\ndestzeit der außer der allgemeinen Schul-\nbildung für ihre Ernennung zum niedrig-\n7. Titel                                   sten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn\nSondervorschrift für Beamte                                 vorgeschriebenen Ausbildung (militärische\nim Bundesgrenzschutz                                   Ausbildung, Fachschul-, Hochschul- und\npraktische Ausbildung, übliche Prüfungs-\n§ 30                                    zeit), soweit sie ein Jahr übersteigt;\nFür die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-                2. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-\nbeamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie dem                    jahres liegende Zeiten einer hauptberuf-\nBundesministerium des Innern angehören, gilt Ab-                   lichen Tätigkeit im Dienst eines öffent-\nschnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend.                     lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet\nDie Verwaltungsvorschriften zu § 36 erläßt für den                 (§ 7) und eines nichtberufsmäßigen Reichs-\nBundesgrenzschutz der Bundesminister des Innern                    arbeits- oder Wehrdienstes, bei Offizieren\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                         jedoch nur, soweit die Tätigkeit oder\n·Finanzen.                                                          der nichtberufsmäßige Reichsarbeits~ oder\nWehrdienst mindestens der Tätigkeit in\neinem Amt der Besoldungsgruppe A 9\ngleichzubewerten ist;\nABSCHNITT III\n3. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\nDie Dienstbezüge der Richter                               jahres verbrachte Zeiten eines Kriegsdien-\nstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines\nkriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-\n§ 31\ndung eines einem Arbeitsvertrag entspre-\nAbschnitt II gilt auch für die Richter.                         chenden Beschäftigungsverhältnisses oder","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          1001\neines Reichsarbeits- oder Wehrdienstes,       unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird\nsoweit er die Zeit der gesetzlichen Reichs-  wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbe-\narbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt.       kleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und\nDerselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-          für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung\nschriften unter Nummer 1 bis 3 abgesetzt werden.        gewährt.\n§ 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                    (2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppen-\n(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs-     ärztliche Versorgung gewährt.\ndienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-           (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-\nsatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate      pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen,\nabgerundet.                                             wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.\n(5) Für einen Soldaten der Unteroffizierslaufbahn      (4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab-\nwird in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 der          sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister für Ver-\nBeginn des nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten        teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nBesoldungsdienstalters um vier Jahre hinausge-          ster der Finanzen. In diesen Verwaltungsvorschrif-\nschoben.                                                ten soll bestimmt werden, daß di,e Zahlungen nach\nAbsatz 1 Satz 2 an eine vom Bundesminister für\n(6) Ist ein Soldat der Unteroffizierslaufbahn in     Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet wer-\ndie Offizierslaufbahn aufgestiegen, so wird sein Be-    den.\nsoldungsdienstalter für die Besoldungsgruppe A 9\nnach den Absätzen 1 bis 3 festgesetzt. Es darf jedoch\ngegenüber seinem Besoldungsdienstalter in den                                ABSCHNITT V\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 6 höchstens um sechs\nJahre hinausgeschoben werden.                             Oberleitung der vorhandenen Beamten\n(7) Das für Offiziere nach den Absätzen 1 bis 3                        in das neue Recht\noder 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird in\nden Besoldungsgruppen A 11, A 13 und A 14 um                                       § 37\nvier Jahre, in der Besoldungsgruppe A 16 um acht           (1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April\nJahre hinausgeschoben.                                   1957 im Amt waren, werden nach der Dberleitungs-\n(8) Wird ein Unteroffizier in einer der Besol-       übersicht (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige\ndungsgruppen A 7 bis A 10 angestellt, so ist sein       Besoldungsgruppe im Sinne dieser Ubersicht gilt\nBesoldungsdienstalter so festzusetzen, wie wenn er       die Besoldungsgruppe,· der die Beamten am 31. März\nin der Besoldungsgruppe A 5 angestellt und in die        1957 c1.ngehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957\nAnstellungsgruppe befördert worden wäre. Wird            auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person\nein Offizier in einer der Besoldungsgruppen A 11        die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe\nbis A 16 angestellt, so ist sein Besoldungsdienst-       erhielten, ,gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.\nalter so festzusetzen, wie wenn er in der Besol-       Soweit sich aus der Dberleitungsübersicht Ände-\ndungsgruppe A 9 angestellt und in die Anstellungs-      rungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen\ngruppe befördert worden wäre.                           die Beamten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bis-\nherige Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für\n(9) Das Besoldungsdienstalter der Offiziere einer     die neue Besoldungsgruppe noch in der Uberlei-\nLaufbahn, deren Eingangsgruppe die Besoldungs-          tungsübersicht aufgeführt, so bestimmt die oberste\ngruppe A 13 ist, wird abweichend von den Ab-            Dienstbehörde, welche der für die neue Besoldungs-\nsätzen 1 bis 3 und 7 wie das der Beamten des            gruppe vorgesehenen Amtsbezeichnungen der\nhöheren Dienstes nach § 6 festgesetzt.                  Beamte führt.\n(10) Hat der Soldat an dem Tage, von dem an er          (2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung\nnach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge zu         vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für\nerhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch      Soldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nnicht vollendet, so erhält er das Anfangsgehalt sei-    schutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des\nner Besoldungsgruppe.                                   Innern angehören, nach den § § 34, 45 und 46 neu\nfestgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Beam-\nten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge\n§ 35\nbeurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 3\nDienstlicher Wohnsitz                 hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht\nDienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1       nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der\nist der Standort des Soldaten.                          Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund-\ngehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten\nhatte.\n§ 36                            (3) Bleibt das neue Grundg,ehalt hinter dem Dber-\nleitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Dber-\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nsicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten\n(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden       eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe\ndie Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi-      des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des\nziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so-      Grundgehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhun-\nweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört,    gen der Grundgehälter wegen einer Änderung der","1002                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nwirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht.     angestellt (eingestellt), so gilt auch die Zeit vom\nIst das Uberleitungsgrundgehalt niedriger als das        9. Mai 1945 bis zur Anstellung (Einstellung) als\nGrundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regel-      Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3. Für die\nüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die den           Festsetzung des Besoldungsdienstalters von Beam-\ngleichen Abstand von der Endstufe hat wie die           ten des gehobenen oder höheren Dienstes gilt dies\nDienstaltersstufe, in der sich die Beamten nach bis-    nur, wenn die von ihnen vor dem 9. Mai 1945 zu-\nherigem Recht am Tage vor der Verkündung des            letzt ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit im öffent-\nGesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an       lichen Dienst mindestens der Tätigkeit in einem\ndie Stelle des Uberleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1    Amt ihrer Laufbahngruppe glei.chzubewerten ist.\nbis 3 gelten entsprechend für Beamte, deren             § 9 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der\nBeamtenverhältnis nach dem 1. April 1957, aber          Beamte vor dem 9. Mai 1945 aus dem mittleren oder\nvor der Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für        gehobenen Dienst in eine höhere Laufbahngruppe\nBeamte, die aus einer der Besoldungsgruppen A 9 b,       aufgestiegen war.\nA 10 c und A 12 übergeleitet werden, wird die Aus-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anstellung\ngleichszulage stets nach Satz 1 bemessen.                (Einstellung) von Personen, die nicht an der Unter-\n(4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach   bringung teilnehmen, aber auf die Pflichtanteile\ndem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des          anrechenbar sind oder auf die § 52 b in Verbindung\nGesetzes ernannt worden sind.                            mit § 62 oder § 63 des in Absatz 1 genannten\nGesetzes Anwendung findet.\n§ 38                               (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf die Fest-\nHat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für       setzung des Besoldungsdienstalters von Personen\ndie Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957         Anwendung, denen Rechte nach dem in Absatz 1\nverringert, so gelten für die Gewährung des Kin-         genannten Gesetz nicht zustehen, weil sie die in\nderzuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1         § 4 oder § 81 des in Absatz 1 genannten Gesetzes\nSatz 2 und § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.              bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen,\n§ 39                           die früher eine ihnen angebotene Wiederverwen-\ndung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde\nDieser Abschnitt gilt auch für Richter und Sol-\nabgelehnt haben.\ndaten.\n§ 43\nABSCHNITT VI                             Die §§ 40 bis 42 gelten auch für Richter, die §§ 40\nund 41 auch für Soldaten.\nUbergangsvorschriften\n§ 44\n§ 40\nBis zum Erlaß eines besonderen Amtsgehaltsge-\nBis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeichnis-\nsetzes bemißt sich das Grundgehalt des Präsidenten\nses nach § 13 Abs. 2, längstens jedoch bis zum\ndes Bundesverfassungsgerichts nach der Besol-\n30. September 1957 gilt als Ortsklassenverzeichnis\ndungsgruppe B 11, das des Vizepräsidenten des\nim Sinne des § 13 Abs. 1 das durch die Verordnung\nBundesverfassungsgerichts nach der Besoldungs-\nvom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289)\ngruppe B 10 und das der Richter des Bundesverfas-\nfestgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am\nsungsgerichts nach der Besoldungsgruppe B 8.\n1. April 1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an\ndie Stelle der Ortsklasse C die Ortsklasse B.\n§ 41                                               ABSCHNITT VII\n(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in\nBerlin oder Hamburg erhalten weiterhin einen ört-              Sondervorschriften für die Zeit des\nlichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hun-                     Aufbaues der Bundeswehr\ndert des Grundgehalts.                                            und des Bundesgrenzschutzes\n(2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz\nin Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu                                   § 45\ntragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Be-            (1) Für Soldaten, die vor dem 1. April 1957 in die\nrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu-          Bundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum\ngrunde liegt, ein örtlicher Sonderzuschlag in Höhe       31. März 1960 eingestellt werden, gelten die folgen-\nvon drei vom Hundert.\nden Absätze 2 und 3.\n§ 42\n(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienst-\n(1) Ist oder wird eine Person, die an der Unter-      alters von Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Sol-\nbringung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechts-        daten oder planmäßige oder außerplanmäßige\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge-          Beamte waren oder als Wehrmachtbeamte des\nsetzes fallenden· Personen teilnimmt oder teilge-        Beurlaubtenstandes oder als Wehrmachtbeamte auf\ngenommen hat, bis zum 31. März 1960 als Beamter          Kriegsdauer Wehrdienst geleistet hatten, gilt auch","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                            1003\ndie Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Einstellung in die              nach dem 1. Oktober 1951 geendet hätte.\nBundeswehr als Dienstzeit im Sinne des § 34 Abs. 3               Das nach Buchstabe c ermittelte neue\nNr. 2 und des § 34 Abs. 9 in Verbindung mit § 6                  Grundgehalt darf das nach Buchstabe a\nAbs. 3 Nr. 3.                                                    errechnete neue Grundgehalt der gleichen\n(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember               Besoldungsgruppe nicht übersteigen.\n1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind, wird das              2. Liegt der Berechnung der Versorgungs-\nBesoldungsdienstalter in den Besoldungsgruppen                   bezüge ein Grundgehalt nicht zugrunde, so\nA 1 bis A 6 und, wenn sie innerhalb von drei Jah-                tritt an die Stelle der Zulagen, die am\nren nach ihrer Einstellung in die Bundeswehr zu                  31. März 1957 zustanden, eine Zulage von\nOffizieren ernannt werden, auch in der Besoldungs-               fünfundsechzig vom Hundert.\ngruppe A 9 abweichend von § 34 in jedem Falle auf             3. Bei Ubergangsgehältern und Ubergangs-\nden Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das                bezügen nach den §§ 37 und 52 a Abs. 1\neinundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.                     des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\n§ 46                                   gesetzes fallenden Personen in der Fas-\nFür Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die                   sung vom 1. September 1953 (Bundesge-\nvor dem 1. April 1957 in den Bundesgrenzschutz                   setzbl. I S. 1287) tritt an die Stelle der am\nein~Jestellt worden sind oder bis zum 31. März 1960              31. März 1957 zustehenden Erhöhung eine\neingestellt werden, gilt § 45 Abs. 2 und 3 ent-                  Erhöhung um fünfundsechzig vom Hun-\nsprechend.                                                       dert, jedoch dürfen die Ubergangsgehälter\nund Ubergangsbezüge einschließlich der\n§ 47\nErhöhung das nach Anwendung der Num-\n§ 33 gilt nicht für                                           mer 1 oder 2 sich ergebende Ruhegehalt\n1. Soldaten, die vor der Verkündung des Ge-                   nicht übersteigen.\nsetzes in die Bundeswehr eingestellt worden             4. Es gelten auch\nsind,                                                      a) Nummer 2 für laufende Unterstützun-\ngen für dienstunfähige Arbeiter und\n2. Soldaten, die nach der Verkündung des Ge-\nsetzes in die Bundeswehr eingestellt werden,                   Angestellte ehemaliger Heeres- und\nwenn sie sich für eine Dienstzeit von minde-                   Marinebetriebe und der ehemaligen\nstens drei Jahren verpflichten und ihre Ernen-                 Reichsdruckerei nach den dafür ergan-\nnung vor dem 25. Juli 1961 wirksam wird.                       genen Bestimmungen,\nb) Nummer 1 bis 3 für Vorschußzahlungen\nnach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Rege-\nKAPITEL II                                      lung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallen-\nAnpassung der Versorgungsbezüge                                 den Personen in der Fassung vom\n1. September 1953.\n§ 48\n5. An die Stelle der bisherigen Tarifklassen\n(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen               des Wohnungsgeldzuschusses treten die\nVersorgungsempfänger, die der Bund oder eine                     Tarifklassen des Ortszuschlages nach fol-\nbundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stif-              gender Ubersicht:\ntung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind\nnach folgenden Vorschriften neu festzusetzen:                      Wohnungsgeldzuschuß        Ortszuschlag\nTarifklasse          Tarifklasse\n1. Neues Grundgehalt ist der Monatsbetrag\ndes Grundgehalts einschließlich der ruhe-                             I                  Ia\ngehaltfähigen Zulagen, das der Berechnung                            II                  Ib\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge am                               III                  II\n31. März 1957 zugrunde zu legen war,                                                    III\nIV\nerhöht\nV, VI, VII              IV.\na) um fünfundsechzig vom Hundert, wenn\nes ein Endgrundgehalt oder ein festes              Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach\nGrundgehalt war,                                   einer Besoldungsgruppe, in der für das\nb) um achtzig vom Hundert, wenn es das                 Anfangsgrundgehalt und das Endgrund-\nGrundgehalt der ersten bis dritten                 gehalt nicht die gleiche Tarifklasse des\nDienstaltersstufe der Eingangsbesol-               Wohnungsgeldzuschusses bestimmt war, so\ndungsgruppe einer Laufbahngruppe war,              richtet sich die Zuteilung zu der neuen\nc) um fünfundsiebzig vom Hundert in den                Tarifklasse nach der für das Endgrund-\nübrigen Fällen                                     gehalt bestimmten höheren Tarifklasse.\nund um den besonderen Zuschlag, der nach        (2) Bei der Ermittlung des neuen Grundgehalts\n§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung         für Beamte des Zollgrenzdienst.es, die als Zollgrenz-\nund Ergänzung des Besoldungsrechts vom       assistenten vor dem 1. April 1957 gestorben oder\n6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939)  in den Ruhestand getreten sind, ist von dem Grund-\nzu zahlen war oder zu zahlen gewesen         gehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 8 a aus-\nwäre, wenn das Beamtenverhältnis erst        zugehen.","1004                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach                             § 53\n§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\n(1) Für die Beamten und Richter, die die gleiche\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\nGrundamtsbezeichnung tragen, sind in den Besol-\nlenden Personen in der Fassung vom 1. September\ndungsordnungen für aufsteigende Gehälter von\n1953 zur Versorgung verpflichtet sind.\nallen Dienstherren einheitlich bezeichnete Besol-\n(4) Personen, die Ansprüche der in den Ab-         dungsgruppen nach folgender Ubersicht vorzusehen:\nsätzen 1 und 3 bezeichneten Art nach dem 1. April\n1957 erwerben, aber nach dem 31. März 1957 weder              Grundamtsbezeichnung               Besoldungs-\nzu dem Personenkreis des § 1 gehört noch als                                                       gruppe\nBeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ge-\nAmtsgehilfe                                   -A 1\nstanden haben oder nebenbei beschäftigt worden\nsind, stehen den am 1. April 1957 vorhandenen Ver-    Oberamtsgehilfe                                A 2\nsorgungsempfängern gleich.                            Hauptamtsgehilfe                               A 3\nAmtsmeister                                    A 4\nAssistent, Werkführer                          A 5\nKAPITEL III                       Sekretär, Werkmeister                          A 6\nObersekretär, Oberwerkmeister                  A 7\nRahmenvorschriften                      Hauptsekretär, Hauptwerkmeister                A 8\nInspektor                                      A 9\n§ 49\nOberinspektor                                  A 10\n(1) Dieses Kapitel gilt für die Regelung der\nAmtmann                                        All\nDienstbezüge der Beamten der Länder, Gemeinden,\nGemeindeverbände und der übrigen Körperschaf-         Amtsrat, Oberamtmann                           A 12\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen        Regierungsrat, Landgerichtsrat,\nRechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen,       Verwaltungsgerichtsrat                      A 13\nmit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-    Oberregierungsrat, Landgerichtsrat,\ngesellschaften und ihrer Verbände.                       Verwaltungsgerichtsrat                      A 14\n(2) Die Dienstbezüge sowie die allgemeine Ein-     Regierungsdirektor, Landgerichtsdirektor,\nreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungs-         Verwaltungsgerichtsdirektor                 A 15\nordnungen sind - unter Berücksichtigung der ge-       Ministerialrat, Leitender Regierungs-\nmeinsamen Belange aller Dienstherren -       durch       direktor                                    A 16.\nGesetz zu regeln.\n(2) Die Richter können in der Eingangsgruppe\n§ 50                          ihrer Laufbahn von der neunten Dienstaltersstufe\nan das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14\nDie Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf\nerhalten.\nProbe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder\nim Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei ver-                                § 54\nwendet werden, haben einen Anspruch auf Dienst-          (1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgrup-\nbezüge. Für außerplanmäßige Professoren und           pen A 1, A 5, A 9 und A 13 müssen sich zueinander\nPrivatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre      verhalten wie hundert zu hundertzwanzig zu zwei-\nLehr- oder Forschungstätigkeit nicht hauptberuflich   hundert zu dreihundertdreißig. Unwiderrufliche\nausüben, kann etwas anderes bestimmt werden.          Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile\ndes Grundgehalts.\n§ 51                             (2) Geringfügige Abweichungen wegen der Ab-\n(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,   rundung der Grundgehaltssätze bleiben außer\nKinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszu-       Betracht.\nlagen, bei Hochschullehrern auch Zuschüsse zum                                  § 55\nGrundgehalt.                                             (1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grund-\n(2) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in        sätzen der § § 6 bis 9 und 42 festzusetzen.\nBerlin oder Hamburg und die entsprechenden               (2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besol-\nEmpfänger von Versorgungsbezügen mit Wohnsitz          dungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten die\nin diesen Städten können einen örtlichen Sonder-      folgenden Hundertsätze der Endgrundgehälter als\nzuschlag entsprechend § 41 erhalten.                   Höchstsätze:\nBesoldungsgruppen A 1 und A 5\n§  52                                                        siebzig vom Hundert,\n(1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungs-            Besoldungsgruppen A 9 und A 13\nordnung für aufsteigende und für feste Gehälter zu                            fünfundsechzig vom Hundert.\ngewähren.                                              § 54 Abs. 2 gilt.\n(2) Für Hochschullehrer können besondere Rege-        (3) Das Besoldungsdienstalter darf in den Besol-\nlungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen            dungsgruppen A 1, A 5 und A 9 frühestens am\nwerden.                                                Ersten des Monats beginnen, in dem der Beamte","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                            1005\ndas einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in                                     §\" 61\nder Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des Monats,\nDie allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-\nin dem der Beamte das dreiundzwanzigste Lebens-\nsem Gesetz erläßt der Bundesminister der Finanzen\njahr vollendet hat.\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\n(4) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum End-        nern, soweit die Besoldung dL Richter oder der\ngrundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe ein-        Soldaten berührt wird, auch im Einvernehmen mit\nheitliche Dienstaltersstufen und -zulagen vorzu-        dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundes-\nsehen.                                                  minister für Verteidigung. § 23 Abs. 2, § 30 Satz 2\n(5) Das Endgrundgehalt darf frühestens erreicht     und § 36 Abs. 4 bleiben unberührt.\nwerden\n§ 62\nin der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten      des\nMonats, in dem das einundvierzigste      Le-    (1) Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt ge-\nbensjahr vollendet wird,                      ändert:\nin der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten      des          1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nMonats, in dem das fünfundvierzigste     Le-\n2. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbensjahr vollendet wird,\n,, (1) Der Bundespräsident kann jederzeit\nin der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten      des\nin den einstweiligen Ruhestand versetzen\nMonats, in dem das fünfundvierzigste     Le-\nbensjahr vollendet wird,                                            1. Staatssekretäre, Unterstaatsse-\nkretäre und Ministerialdirekto-\nin der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten     des\nren,\nMonats, in dem das siebenundvierzigste   Le-\nbensjahr vollendet wird.                                            2. sonstige Beamte des höheren\nDienstes im auswärtigen Dienst\n§  56                                                   von der Besoldungsgruppe A 16\nan aufwärts,\n(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach\n3. Beamte des· höheren Dienstes\nder dienstlichen Stellung des Beamten, nach der\ndes Bundesamtes für Verfas-\nOrtsklasse seines dienstlichen Wohnsitzes und nach\nsungsschutz und des Bundes-\nseinen Familienverhältnissen.\nnachrichtendienstes von der Be-\n(2) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes                                soldungsgruppe A 16 an auf-\nergibt sich aus dem Ortsklassenverzeichnis des                                   wärts,\nBundes.                                                                       4. den Bundespressechef und des-\n§ 57                                                    den Vertreter,\nKinderzuschlag ist nach den Grundsätzen des                                5. den Generalbundesanwalt beim\n§ 18 Abs. 1 bis 5 und der §§ 19 und 20 zu gewähren.                              Bundesgerichtshof und den Ober-\nbundesanwalt beim Bundesver-\n§ 58\nwaltungsgericht,\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.\"\nUnwiderrufliche Stellenzulagen gelten als Be-\nstandteil des Grundgehalts. Stellenzulagen dürfen               3. In § 83 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nnur gewährt werden, wenn sie in den Besoldungs-                        ,, (4) Inwieweit Versorgungsbezüge, ver-\ngesetzen vorgesehen sind.                                          sorgungsähnliche Bezüge oder andere im\nZusammenhang mit dem Ausscheiden ste-\n§ 59                                      hende Zuwendungen aus einer Verwen-\ndung im öffentlichenDienst einer zwischen-\n(1) Dieses Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohne-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nhin auf Richter bezieht, auch für die Richter.\n(§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) nach Be-\n(2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kom-                  endigung einer Tätigkeit bei diesen Ein-\nmunalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den                          richtungen während einer Verwendung\n§§ 51 bis 55 abgewichen werden.                                    als Bundesbeamter (§ 2) abzuführen oder\nauf die Dienstbezüge nach dem Bundes-\nbesoldungsgesetz anzurechnen sind, regelt\nKAPITEL IV                                     die Bundesregierung durch Rechtsverord-\nnung. Dabei sind Leistungen außer Be-\nSchi ußvorschriften                                tracht zu lassen, soweit sie auf eigenen\nBeiträgen des Beamten beruhen.\"\n§  60\n4. § 110 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Obergerichtsräte des früheren Deutschen\nObergerichts erhalten, solange sie nicht in den                    „2. der nachstehend zusammengefaßten\nRuhestand getreten sind, die Dienstbezüge eines                            Besoldungsgruppen der Besoldungs-\nBeamten der Besoldungsgruppe B 5. Unter der glei-                          ordnungen A und B (Anlage I zum\nchen Voraussetzung erhält der Präsident des frühe-                         Bundesbesoldungsgesetz):\nren Deutschen Obergerichts die Dienstbezüge eines                          a) B 8, B 7,\nBeamten der Besoldungsgruppe B 10.                                         b) B 6, B 5,","1006                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nc) B 2, A 16, A 15,                         (4) Das Soldatenversorgungsgesetz wird wie folgt\nd) Bl,A14,                               geändert:\ne) A12,A11,                                      1. § 19 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende\nf) A 8, A 7.\"                                       Fassung:\n„Keine Beförderung in diesem Sinne ist die\n5. § 118 wird wie folgt geändert:                            Ernennung zu einem Dienstgrad mit höhe-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte                    rem Endgrundgehalt oder die Anstellung\n„Eingangsstufe der Besoldungsgruppe                  unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit\nA 11\" durch die Worte „dritten Dienst-               höherem Endgrundgehalt als dem der Ein-\naltersstufe der Besoldungsgruppe A 1\"                gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn inner-\nersetzt.                                             halb der Besoldungsgruppen A 1 bis . A 5\n(Grenadier bis Stabsunteroffizier), A 9\nb) In Absatz 2 tritt an die Stelle der Be-\n(Leutnant, Oberleutnant) sowie B 5 und B 6\nsoldungsgruppe „A 1 a\" die Besol-\n(Brigadegeneral, Generalmajor).\"\ndungsgruppe „A 16\".\n2. In § 26 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte\n6. In § 140 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle                „Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 11\"\nder Besoldungsgruppe „A 11\" die Besol-                    durch die Worte „dritten Dienstaltersstufe\ndungsgruppe „A 1 \".                                       der Besoldungsgruppe 1\" ersetzt.\n3. In § 26 Abs. 3 tritt an die Stelle der Besol-\n1. § 141 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ndungsgruppe „ 1 a\" die Besoldungsgruppe\n„3. der sich als Beamter auf Probe nicht                  ,,16\".\nin einer Planstelle befunden hat, nach\n4. In § 53 Abs. 4 tritt an die Stelle der Besol-\ndem Mittel aus der dritten und der\ndungsgruppe „ 11\" die Besoldungsgruppe\nletzten Dienstaltersstufe der Besol-\nU 1 H •\ndungsgruppe, in der ein solcher Be-\namter nach den bestehenden Grund-                5. § 55 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsätzen zuerst angestellt werden kann.\"                  ,, (3) Inwieweit Versorgungsbezüge,• ver-\nsorgungsähnliche Bezüge oder andere im\n8. In § 142 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Di-                 Zusammenhang mit dem Ausscheiden ste-\näten\" durch das Wort „Dienstbezüge\"                       hende Zuwendungen aus einer Verwen-\nersetzt.                                                  dung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\n9. In § 158 Abs. 4 tritt an die Stelle der Be-                (§ 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2) abzuführen oder\nsoldungsgruppe „A 11\" die Besoldungs-                     auf die Versorgungsbezüge nach diesem\ngruppe „A 1 \".                                            Gesetz anzurechnen sind, regelt die Bun-\ndesregierung durch Rechtsverordnung, die\n10. § 160 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                     nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\n,, (4) Inwieweit Versorgungsbezüge, ver-               darf. Dabei sind Leistungen außer Betracht\nsorgungsähnliche Bezüge oder andere im                    zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen\nZusammenhang mit dem Ausscheiden                          des Soldaten im Ruhestand beruhen.\"\nstehende Zuwendungen aus einer Ver-                (5) Das Wehrsoldgesetz wird wie folgt ergänzt: .\nwendung im öffentJ.ichen Dienst einer                  In der Anlage (zu § 2 Abs. 1) werden in der\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen               Wehrsoldgruppe 4 hinter dem Wort „Ober-\nEinrichtung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buch-                 feldwebel\" ein Komma und das Wort „Haupt-\nstabe b) abzuführen oder auf die Versor-               feldwebel\" angefügt.\ngungsbezüge nach diesem Gesetz anzu-\nrechnen sind, regelt die Bundesregierung           (6) Die Reichshaushaltsordnung wird wie folgt\ndurch Rechtsverordnung. Dabei sind Lei-         geändert:\nstungen außer Betracht zu lassen, soweit               1. Hinter § 36 a wird folgender § 36 b ein-\nsie auf eigenen Beiträgen des Ruhestands-                 gefügt:\nbeamten beruhen.\"                                                              ,,§ 36b\n(1) Ein Amt, das in einer der Besoldungs-\n(2) Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der                        ordnungen aufgeführt ist, die dem Besol-\nRechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des                    dungsgesetz als Anlage beigefügt sind, oder\nBundes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899)                dessen Bezeichnung der Bundespräsident\nin der Fassung des Gesetzes vom 12. August 1955                      festgesetzt hat, darf nur zusammen mit der\n(Bundesgesetzbl. I S. 530) wird wie folgt geändert:                  Einweisung in eine besetzbare Planstelle\nIn § 14 Abs. 2 tritt an die Stelle der Besol-                 verliehen werden.\ndungsgruppe „A 9 b\" die Besoldungsgruppe                           (2) Wer als Beamter, Richter oder Soldat\n,,Al\".                                                        befördert wird, kann mit Wirkung vom Er-\nsten des Monats, in dem seine Ernennung\n(3) Das Soldatengesetz wird wie folgt geändert:                    wirksam geworden ist, in die entspre-\nIn § 30 Abs. 2 wird hinter ,,§ 83 Abs. 2\" ein-                 chende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare\ngefügt „und 4\".                                               Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                           1007\nRückwirkung von höchstens drei Monaten            (2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften\neingewiesen werden, soweit er während          auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genom-\ndieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder     men, die nach Absatz 1 für die in § 1 genannten\neiner gleichurtigen Stelle tatsächlich wahr-   Personen nicht mehr gelten, so treten an deren\ngenommen hat und die Stelle, in die er ein-    Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses\ngewiesen wird, besetz bar war.  11\nGesetzes, soweit sich aus § 48 nichts anderes ergibt.\n2. § 127 erhält folgende Fassung:\n§ 64\n,,§ 127\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nDie für Beamte geltenden Vorschriften       Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndieses Gesetzes sind auf andere Personen,      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\ndie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-    Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\noder Amtsverhältnis stehen, entsprechend       Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nanzuwenden.   11\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 63\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des\n(1) Dieses Gesetz,                                    Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes\n§ 101 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Bundes-        vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011)\nverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesge-          bezeichneten Bundesbeamten und Versorgungs-\nsetzbl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes vom        empfänger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten\n21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662),                und Richter des Saarlandes, der saarländischen Ge-\n§ 9 Abs. 2, § 31 b, § 31 c des Gesetzes zur Regelung     meinden, Gemeindeverbände und der übrigen saar-\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-         ländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom      gen des öffentlichen Rechts.\n11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291, 354) in der\nFassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun-                                    § 65\ndesgesetzbl. I S. 820) und                                  (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\n§ 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in          1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts\nden Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen            anderes vorschreiben.\ndes öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun-          (2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis da-\ndesgesetzbl. I S. 777)                                   hin gelten für die Auslandszulage die im Haus-\nregeln Art und Umfang der Dienstbezüge der in            haltsplan festgelegten Grundsätze.\n§ 1 genannten Personen erschöpfend.                         (3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nBalke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß","1008                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage I\nBesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der\nBuchstabenfolge geordnet. Die Amtsbezeichnungen der Vollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnungen der\nSoldaten sind am Schluß der Besoldungsgruppen aufgeführt. Ein An-\nhang zur Besoldungsordnung A enthält künftig wegfallende Ämter\nund Amtsbezeichnungen.\n2. Die Beamtinnen erhalten die Amtsbezeichnung in der weiblichen\nForm.\n3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie sind für alle Besol-\ndungsgruppen in einer Ubersicht am Schluß dieser Anlage zusammen-\ngestellt.\nBundesbesoldungsordnung A\nAufsteigende Gehälter\nBesoldungsgrupp·e 1\n250 -   260 -    270 -    280 -   290 -   300 -   310 -    320 -   330 -   340 - 350 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe\nBahnwärter\nBauaufseher\nPostbote\nSignalwärter\nGrenzjäger\nGrenadier, Flieger, Matrose 1)\nMittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe\n1)   In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundes-\npräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.\nBesoldungsgruppe 2\n260 -     270 -    280 -     290 -    300      310 -    320 -     330 -     340 -    350 -   360 -    370 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Postschaffner 1 )\nBetriebsaufseher 1 )                                          Zollbootsmann\nBundesbahnschaffner 1 )                                       Zollmaschinenwärter\nDrucker                                                       Zollwachtmeister\nJustizwachtmeister\nGrenztrupp j äger\nMaschinenwärter\nOberamtsgehilfe                                               Gefreiter\nOberbahnwärter\nOberbauaufseher                                                 Mittelbarer Bundesdienst\nObersignalwärter                                              Oberamtsgehilfe\n1\n)  Erhält als Führer von Kraftwa~en Pine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 10 DM.","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den: 7. August 1957                        1009\nBesoldungsgruppe 3\n270 -     280 -    290 -     300 -    310      320 - 330 - 340 -            350 -    360 -  370 -    380 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Postoberschaffner\nBetriebsoberaufseher                                          Postwart\nBundesbahnbetriebswart                                        Schleusenbetrie bswart\nBundesbahnoberschaffner                                       Zollmaschineno berw ärter\nFernmeldewart                                                 Zolloberbootsmann\nGeldzähler                                                    Zolloberwachtmeister\nGleiswart\nGrenzoberjäger\nHauptamtsgehilfe\n. Justizoberwachtmeister                                        Obergefreiter\nLeitungswart\nMaschinenoberwärter                                             Mittelbarer Bundesdienst\nOberdrucker                                                   Hauptamtsgehilfe\nBesoldungsgruppe ·4\n280 -     290 -    300 -     310 -    320      330 - 340 - 350 -            360 -    370 -  380 -    390 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Postoberwart\nAmtsmeister 1)                                                Triebwagenführer\nBetriebsmeister                                               Zollhauptbootsmann\nF ernmeldeo berw art                                          Zollhauptwachtmeister\nGleismeister                                                  Zollmaschinenhauptwärter\nJustizhauptwachtmeister\nGrenzhauptjäger\nLeitungsmeister\nPosthauptschaffner                                            Hauptgefreiter\n1)   Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzieramt erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige\nStellenzulage von 20 DM.\nBesoldungsgruppe 5\n300 -    310 -   320 -     330 -    340 -   350 - 360 - 370 - 380 -           390 -   400 -  410 -  420 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Verwaltungsassistent\nBundesbahnassistent                                           Werkführer\nBundesbahnoberbetriebswart                                    Zollassistent 1 )\nFernmeldeassistent                                            Zollmaschinenführer\nForstwart                                                     Zollschiffsassistent\nJustizassistent                                               Zugführer\nMaschinenführer\nObergeldzähler                                                Wachtmeister im Bundesgrenzschutz\nObertrie bw agenführer                                        Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz\nPostassistent                                                  Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz 2 )\nRegierungsassistent                                           Unteroffizier\nRegierungsvermessungsassistent                                Fahnenjunker\nReservelokomotivführer                                        Maat\nSchiffsassistent                                               Seekadett\nSchleusenmeister                                              Stabsunteroffizier 2)\nSteuerassistent 1 )                                            Obermaat 2 )\nTechnischer Bundesbahnassistent\nTechnischer Fernmeldeassistent\nTechnischer Postassistent                                       Mittelbarer Bundesdienst\nTechnischer Regierungsassistent                                Bankassistent\nUnterbrandmeister                                             Verwaltungsassistent\n1)   Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche,\nnichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten.\n2\n)  Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 10 DM.","1010                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBesoldungsgruppe 6\n317 -    331 -    345 -    359 -   373 -    387 -    401 -    415 -   429 -     443 -  457 - 471 - 485 DM\nOrtszuschlag: IV\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Technischer Fernmeldesekretär 1 )\nBetriebsobermeister                                            Technischer Postsekretär 1 )\nBrandmeister 1 )                                               Technischer Regierungssekretär 1)\nBundesbahnsekretär                                             Verwaltungssekretär\nFernmeldesekretär                                              Werkmeister 1 )\nGleisobermeister                                               Zollmaschinenmeister 1 )\nJustizsekretär                                                 Zollschiffsführer 1 )\nKriminalhauptwachtmeister                                      Zollsekretär 2 )\nLeitungsobermeister\nLokomotivführer 1 )                                            Hauptwachtmeister im Bund2sgrenzschutz\nMaschinenmeister 1 )                                           Fähnrich im Bundesgrenzschutz\nOberschleusenmeister\nOberzugführer                                                  Feldwebel\nPostsekretär                                                   Fähnrich\nPostverwalter                                                  Bootsmann\nRegierungssekretär                                             Fähnrich zur See\nRegierungsvermessungssekretär 1 )\nRevierforstwart\nSchiffsführer 1 )                                                 Minelba.rer Bundesdienst\nSteuersekretär 2)                                              Banksekretär\nTechnischer Bundesbahnsekretär 1 )                             Verwaltungssekretär\n1\n)   Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 20 DM.\n2\n)   Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche,\nnichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten.\nBesoldungsgruppe 7\n352 -     371 -   390 -     409 -   428 -    447 -    466 -    485 -    504 -    523 -  542 - 561 - 580 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Technischer Bundesbahnobersekretär\nBundesbahnobersekretär                                         Technischer Fernmeldeobersekretär\nFernmeldeobersekretär                                          Technischer Postobersekretär\nJustizobersekretär                                             Technischer Regierungsobersekretär\nKriminalmeister                                                Verwaltungsobersekretär\nOberbrandmeister                                                Zollo bermaschinenmeister\nOberforstwart                                                   Zolloberschiffsführer\nOberlokomotivführer                                             Zollobersekretär 1 )\nObermaschinenmeister                                            Meister im Bundesgrenzschu~z\nOberschiffsführer\nOberwerkmeister                                                 Oberfeldwebel\nPostobersekretär                                                Oberbootsmann\nPostoberverwalter\nRegierungsobersekretär                                            Mittelbarer Bundesdienst\nRegierungsvermessungsobersekretär                               Bankobersekretär\nSteuern berse kretär 1 )                                        Verwaltungsobersekretär\n1\n)  Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche,\nnichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten.\nBesoldungsgruppe 8\n383 -    404 -    425 -    446 -   467 -    488 -    509 -    530 -    551 -    572 -  593 - 614 - 635 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 Hauptmaschinenmeister\nBundesbahnhauptsekretär                                         Hauptschiffsführer\nFernmeldehauptsekretär                                          Hauptwerkmeister\nHauptbrandmeister                                               Justizhauptsekretär\nHauptlokomotivführer                                            Kriminalobermeister","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                             1011\nPosthauptsekretär                                             Zollhauptschiffsführer\nRegierungshauptsekretär                                       Zollhauptsekretär\nRegierungsvermessungshauptsekretär\nRevieroberforstwart                                           Obermeister im Bundesgrenzschutz\nSteuerhauptsekretär\nTechnischer Bundesbahnhauptsekretär                           Hauptfeldwebel\nTechnischer Fernmeldehauptsekretär                            Hauptbootsmann\nTechnischer Posthauptsekretär\nTechnischer Regierungshauptsekretär                             Mittelbarer Bundesdienst\nVerwaltungshauptsekretär                                      Bankhauptsekretär\nZollhauptmaschinenmeister                                     Verwaltungshauptsekretär\nBesoldungsgruppe 9\n448 -    469 -   490 -    511 -    532 -    553 - 574 - 595 - 616 -            637 -   658 -  679 -    700 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Technischer Postinspektor 1)\nArchivinspektor                                               Technischer Regierungsinspektor 1 )\nBibliotheksinspektor                                          Verwaltungsinspektor 1 )\nBundes bahninspek tor                                         Zollinspektor 1)\nFernmeldeinspektor                                            Zollkapitän 1 )\nJustizinspektor\nKapitän 1 )                                                   Stabsmeister im Bundesgrenzschutz\nKonsulatssekretär                                             Leutnant im Bundesgrenzschutz 1 )\nKriminalkommissar                                             Oberleutnant im Bundesgrenzschutz 2)\nLotse 1 )\nStabsfeldwebel\nPostbauinspektor 1)\nStabsbootsmann\nPostinspektor                                                 Leutnant1)\nPostm~ister                                                   Leutnant zur See 1 )\nRegierungsbauinspektor 1 )\nOberleutnant 2 )\nRegierungsinspektor\nOberleutnant zur See 2)\nRegierungsvermessungsinspektor 1 )\nRevierförster\nSteuerinspektor                                                 Mittelbarer Bundesdienst\nTechnischer Bundesbahninspektor 1)                            Bankinspektor\nTechnischer Fernmeldeinspektor 1)                             Verwaltungsinspektor 1 )\n1\n)  Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehr-\nanstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellen-\nzulage von 40 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienst-\nbezüge gezahlt wurden.\n2\n)  Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM.\nBesoldungsgruppe 10\n488 -    514 -    540 -    566 -   592 -    618 - 644 - 670 - 696 -            722 -   748 -  774 -    800 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Seekapitän\nArchivoberinspektor                                           Steueroberinspektor\nBibliotheksoberinspektor                                      Technischer Bundesbahno berinspektor\nBund es bahnoberinspektor                                     Technischer F ernmeldeo berinspektor\nF ernmeldeo berinspek tor                                     Technischer Postoberinspektor\nJustizoberinspektor                                           Technischer Regierungsoberinspektor\nKonsulatssekretär Erster Klasse                               Verwaltungsoberinspektor\nKriminaloberkommissar                                         Zolloberinspektor\nOberförster                                                    Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz\nOberlotse\nOberpostmeister                                                Oberstabsfeldwebel\nPostoberbauinspektor                                           Oberstabsbootsmann\nPostoberinspektor\nRegierungsoberbauinspektor                                      Mittelbarer Bundesdienst\nRegierungsoberinspektor                                       Bankoberinspektor\nRegierungsvermessungsoberinspektor                             Verw al tungso berinspek tor","1012                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBesoldungsgruppe 11\n593 -    624 -     655 -  686 -    717 -     748 -   779 -   810 -    841 -   872--:- 903 -    934 - 965 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Seeoberkapitän\nArchivamtmann                                                Steueramtmann\nBibliotheksamtmann                                           Technischer Bundesbahnamtmann\nBundesbahnamtmann                                            Technischer Regierungsamtmann\nFadi.&:huloberlehrer (soweit nicht in der Besol-             Verwaltungsamtmann\ndungsgruppe A 12)                                        Zollamtmann\nForstamtmann\nHauptmann im Bundesgrenzschutz\nJustizamtmann\nKanzler                                                      Hauptmann\nKriminalhauptkommissar                                       Kapitänleutnant\nPostamtmann\nRegierungsamtmann                                              Mittelbarer Bundesdienst\nRegierungs ba uam tmann                                      Bankamtmann\nRegierungsvermessungsamtmann                                 Verwaltungsamtmann\nBesoldungsgruppe 12\n655 -    690 -    725 -   760 -   795 -    830 -    865 -   900 -    935 -   970 -  1005 -   1040 -  1075 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Steuerrat\nAmtsrat                                                      Technischer Bund es bahno ber am t:rriann\nBundesbahnoberamtmann                                        Technischer Regierungsoberamtmann\nFachschuloberlehrer 1) 2 )                                    Verwaltungsoberamtmann\nForstoberamtmann                                              Zollrat\nJustizoberamtmann\nKanzler Erster Klasse\nMittelbarer Bundesdienst\nPostoberamtmann\nRegierungsoberamtmann                                         Bankamtsrat\nRegierungsoberbauamtmann                                      Bankoberamtmann\nSeehauptkapitän                                               Verw al tungso beram tmann\n1)  Lehrkräfte, bei denen auf Grund ihrer Lehraufgabe die Prüfung als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Handelslehrer\noder neben einem berufspädagogischen Studium von mindestens 6 Semestern eine erste Staatsprüfung für· das\nGewerbelehramt und die Ingenieurprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule als An-\nstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist.\n2)  Lehrkräfte, deren Aufgabenkreis sich aus dem der Besoldungsgruppe A 11 heraushebt.\nBesoldungsgruppe 13\n135 -   770 -    805 -  840 -   875 -   910 -    945 -   980 -    1015 -   1050 -   1085 -  1120 -  1155 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Regierungsapotheker\nRegierungsbaurat\nArchivrat\nRegierungsfischereirat\nBergrat\nRegierungsgewer berat\nBibliotheksrat                                                Regierungskriminalrat\nBundesbahnrat                                                Regierungslandwirtschaftsr a t\nForstmeister                                                 Regierungsmedizinalrat\nKonsul                                                       Regierungsrat\nKustos                                                       Regierungsvermessungsrat\nLegationsrat                                                 Regierungsveterinärr a t\nMilitärpfarrer                                               Studienrat (auch als Leiter einer Fachschule)\nPostbaurat                                                   Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besol-\nPostrat                                                        dungsgruppe A 14) 1 )","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                           1013\nVerwaltungsrat                                               Stabsapotheker\nWissenschaftlicher Rat                                        Stabsarzt\nStabsingenieur im Bundesgrenzschutz                           Stabsveterinär\nMajor im Bundesgrenzschutz\nStabsarzt im Bundesgrenzschutz                                  Mittelbarer Bundesdienst\nStabsingenieur                                                Bankrat (auch als Direktor einer Zweigstelle)\nMajor                                                         Medizinalrat\nKorvettenkapitän                                              Verwaltungsrat\n1\n)  Bis zur achten Dienstaltersstufe.\nBesoldungsgruppe 14\n807 -    851 -   895 -    939 -    983 -  1027 - 1071 - 1115 -         1159 -   1203 -   1247 -   1291 -\n1335 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besol-\nBibliotheksoberrat                                              dungsgruppe A 13) 1 )\nBundesbahnoberrat                                            Verwaltungsoberrat\nDirektor der Bundeshauptkasse                                Wissenschaftlicher Oberrat\nKonsul Erster Klasse                                         Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen\nLegationsrat Erster Klasse                                      Institut\nMilitäroberpfarrer                                           Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen Kom-\nOberarchivrat                                                   mission in Frankfurt (Main)\nOberbergrat                                                  Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz\nOberforstmeister                                             Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nOberpostbaurat\nOberpostrat                                                  Oberstleutnant\nOberregierungsbaurat                                         Freg a ttenka pi tän\nOberregierungsgewerberat                                     Oberstabsapotheker\nOberregierungskriminalrat                                    Oberstabsarzt\nOberregierungsland wirtschaf tsr a t                         Oberstabsveterinär\nOberregierungsmedizinalrat\nOberregierungsrat                                              Mittelbarer Bundesdienst\nOberregierungsvermessungsrat                                 Bankoberrat (auch als Zweiter Direktor einer Haupt-\nOberregierungsveterinärrat                                      stelle)\nOberstudienrat (auch als Leiter einer großen Fach-           Medizinaloberrat\nschule)                                                 Verwaltungsoberrat\n1\n)  Von der neunten Dienstaltersstufe an.\nBesoldungsgruppe 15\n914 -    .962 -   1010 -    1058 -     1106 - 1154 - 1202 - 1250 -          1298 -   1346 -   1394 -   1442 -\n1490 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Generalkonsul (soweit nicht in den Besoldungs-\nBibliotheksdirektor                                             gruppen A 16 und B 5)\nBotschaftsrat                                                Landforstmeister\nBundesbahndirektor                                           Militärdekan\nDirektor bei der Landesversicherungsanstalt Olden-           Oberpostdirektor\nburg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)         Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nDirektor beim Deutschen Patentamt                            Oberstudiendirektor (auch als Leiter einer Fach-\nDirektor des Bundesschleppbetriebes                             schule von besonderer Bedeutung)\nDirektor des Kraftfahrt-Bundesamtes                          Regierungsbaudirektor\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                           Regierungsdirektor\nDirektor einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion             Regierungskriminaldirektor\nDirektor und Professor bei der Biologischen Bundes-          Regierungsmedizinaldirektor\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft                   Senatsrat beim Deutschen Patentamt\nDirektor und Professor bei der Physikalisch-Tech-            Verw al tungsdirek tor\nnischen Bundesanstalt                                   Vortragender Legationsrat\nDirektor und Professor beim Bundesgesundheitsamt             Verwaltungsgerichtsdirektor","1014                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nOberfeldarzt im Bundesgrenzsclrntz                        Mittelbarer Bundesdienst\nOberfeldapotheker                                       Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungs-\nOberfeldarzt                                               gruppen A 16, B 3, B 5 und B 8)\nFlottillenarzt                                          Medizinaldirektor\nOberfeldveterinär                                       Verw al tungsdirek tor\nBesoldungsgruppe 16\n1051 -    1108 -  1165 -    1222 -  1279 - 1336 - 1393 - 1450 -         1507 -    1564 - 1621 -  1678 -\n1735 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Leitender Direktor und Professor bei der Bundes-\nAbteilungspräsident (bei der Deutschen Bundes-             forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere\nLeitender Direktor und Professor bei der Physi-\nbahn und der Deutschen Bundespost)\nBotschafter (soweit nicht in den Besoldungsgrup-           kalisch-Technischen Bundesanstalt\nLeitender Direktor und Professor beim Bundes-\n. pen B 5 und B 8)\nBotschaftsrat Erster Klasse                                gesundheitsamt\nDirektor der Bundesanstalt für Landeskunde               Leitender Regierungsbaudirektor\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor-         Leitender Regierungsdirektor\nLeitender Regierungsmedizinaldirektor\nmation\nDirektor des Bundesamtes für Auswanderung                Leitender Verwaltungsdirektor\nDirektor des Bundesamtes für den Luftschutzwarn-         Militäroberdekan\ndienst                                                Ministerialrat\nDirektor des Bundesarchivs                               Ober landforstmeister\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung\nDirektor des Bundessortenamtes\nPräsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde\nDirektor des Institutes für Raumforschung\nPräsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nInstitutes in Rom\n(soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)\nErster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt\nOldenburg-Bremen (als Vorsitzer der Geschäfts-        Senatspräsident beim Deutschen Patentamt\nführung)                                              Vortragender Legationsrat Erster Klasse\nErster Direktor beim Deutschen Archäologischen           Oberst im Bundesgrenzschutz\nInstitut                                              Oberstarzt im Bundesgrenzschutz\nErster Direktor der Römisch-Germanischen Kom-\nmission in Frankfurt (Main)                           Oberst\nErster Direktor und Professor beim Bundesgesund-         Kapitän zur See\nheitsamt                                              Oberstapotheker\nFinanzpräsident                                          Oberstarzt\nGeneralkonsul ·(soweit nicht in den Besoldungs-          Flottenarzt\ngruppen A 15 und B 5)                                Oberstveterinär\nGesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe\nB 5)                                                    Mittelbarer Bundesdienst\nLeitender Direktor beim Bundesmonopolamt für             Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-\nBranntwein                                             pen A 15, B 3, B 5 und B 8)\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundes-         Leitender Medizinaldirektor\nanstalt für Materialprüfung                          Leitender Verwaltungsdirektor","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                      1015\nAnhang zur Besoldungsordnung A\nKünftig wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen\nBesoldungsgruppe 1                                     Besoldungsgruppe 6\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Unmittelbarer Bundesdienst\nBahnhelfer                                             Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)\nKastellan\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2)                    Besoldungsgruppe 7\nOberbahnwart\nSchleusenoberwärter                                      Unmittelbarer Bundesdienst\nTechnischer Gehilfe                                    Lithograph\nOberpräparator\nBesoldungsgruppe 2                                     Besoldungsgruppe 8\nUnmittelbarer Bundesdienst\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBundesbahnbetriebsinspektor\nLaborant\nLokomotivbetriebsinspektor\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)\nTechnischer Bundesbahnbetriebsinspektor\nOberwerkmann\nSchiffsführer\nWerkmann                                                               Besoldungsgruppe 9\nGrenzoberjäger                                           Unmittelbarer Bundesdienst\nKriminalinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBetriebsassistent\nBesoldungsgruppe 13\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppe 3                     Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nOberstabsarzt\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Marineoberstabsarzt\nKanzleiassistent\nMagazinmeister\nPostkraftwagenführer                                                  Besoldungsgruppe 14\nMittelbarer Bundesdienst                               Unmittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                                       Wissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundes-\ngesundheitsamt\nKommandoarzt im Bundesgrenzschutz\nOberfeldarzt\nBesoldungsgruppe 4                     Flottillenarzt\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppe 16\nWachtmeister im Bundesgrenzschutz\nUnmittelbarer Bundesdienst\nVizepräsident  bei einer Oberpostdirektion\nVizepräsident   des Bundesbahn-Sozialamtes\nBesoldungsgruppe 5                     Vizepräsident    des Fernmeldetechnischen Zentral-\nUnmittelbarer Bundesdienst                             amtes\nVizepräsident  einer Bundesbahndirektion\nPräparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6)    Vizepräsident  einer Oberbetriebsleitung\nOberwachtmeister im Bundesgrenzschutz                  Vizepräsident  eines Bundesbahnzentralamtes","1016                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBundesbesoldungsordnung B\nFeste Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n1485 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor der Bundesanstalt für Straßenbau\nDirektor der Bundesanstalt für Wasserbau\nDirektor und Professor (bei wissenschaftlichen For-\nschungsanstalten)\nBesoldungsgruppe 2\n1790 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Amtes für Wertpapierbereinigung\nVizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das\nVersicherungs- und Bausparwesen\nVizepräsident des Bundesgesundheitsamtes\nVizepräsident des Bundesversicherungsamtes\nVizepräsident und Professor der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung\nBesoldungsgruppe 3\n1925 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Präsident einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion\nDirektor beim Bundesausgleichsamt                           (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)\nDirektor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk          Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung\nDirektor der Bundeszentrale für Heimatdienst              Vizepräsident des Deutschen Patentamtes\nDirektor der Erprobungsstelle Meppen                      Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes\nDirektor des Institutes für angewandte Geodäsie           Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-\nDirektor im Bundesnachrichtendienst                         nischen Bundesanstalt\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder\nPräsident der Biologischen Bundesanstalt für Land-\nund Forstwirtschaft                                       Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz\nBankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-\nPräsident der Bundesdruckerei\nPräsident der Bundesforschungsanstalt für Virus-            pen A 15, A 16, B 5 und B 8)\nkrankheiten der Tiere                                   Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt\nPräsident des Deutschen Hydrographischen Insti-             für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\ntutes                                                     rung\nPräsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in        Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nden Besoldungsgruppen B 5 und B 6)                        den Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6)","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          1017\nBesoldungsgruppe 4\n2065 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nden Besoldungsgruppen B 3, B 5 und B 6)\nBesoldungsgruppe 5\n2200DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Präsident des Deutschen Wetterdienstes\nBotschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen        Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren\nA 16 und B 8)                                             technischen Verwaltungsbeamten\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                       Präsident des Posttechnischen Zentralamtes\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht                Präsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht\nBundesdisziplinaranwalt                                     in der Besoldungsgruppe B 6)\nBundesrichter beim Bundesarbeitsgericht                   Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in\nBundesrichter beim Bundesdisziplinarhof                     den Besoldungsgruppen B 3 und B 6)\nBundesrichter beim Bundesfinanzhof                        Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-\nBundesrichter beim Bundesgerichtshof                        schutz\nBundesrichter beim Bundessozialgericht                    Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nBundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht\nBundeswehrdisziplinaranwalt                               Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz\nDirektor beim Bundesrechnungshof\nGeneralkonsul (soweit nicht in den Besoldungs-            Brigadegeneral\ngruppen A 15 und A 16)                                  Flottillenadmiral\nGesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe           Generalapotheker\nA 16)                                                   Generalarzt\nMilitärgeneraldekan                                       Admiralarzt\nMilitärgeneralvikar\nMinisterialdirigent                                         Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse          Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-\nder Ernährung und Landwirtschaft                          pen A 15, A 16, B 3 und B 8)\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-         Direktor bei d~r .Bundesversicherungsanstalt für\nwein                                                      Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-           Direktor der Deutschen Landesrentenbank\nschaft                                                  Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernver-\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                        kehr\nPräsident des Bundeskriminalamtes                         Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nPräsident des Deutschen Archäologischen Institutes          den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 6)\nBesoldungsgruppe 6\n2340 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Präsident eines Bundesbahnzentralamtes\nOberfinanzpräsident                                       Präsident und Professor der Bundesanstalt für Ma-\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-             terialprüfung\nsicherungs- und Bausparwesen                            Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes\nPräsident des Bundesgesundheitsamtes                      Gen er alma j or\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                    Konteradmiral\nPräsident des Bundeswehrersatzamtes                       Generalstabsarzt\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes\nPräsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht           Mittelbarer Bundesdienst\nin der Besoldungsgruppe B 5)                            Präsident der Bundesversicherungsanstalt für An-\nPräsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in          gestellte (als Vorsitzer der Geschäftsführung)\nden Besoldungsgruppen B 3 und B 5)                      Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung                      den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5)","1018                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBesoldungsgruppe 7\n2475DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Senatspräsident beim Bundesgerichtshof\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht            Senatspräsident beim Bundessozialgericht\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung                    Senatspräsident beim Bundesverwaltungsgericht\nPräsident des Deutschen Patentamtes                       Vizepräsident des Bundesfinanzhofes\nPräsident des Statistischen Bundesamtes                   Vizepräsident des Bundessozialgerichtes\nPräsident und Professor der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt                                     Mittelbarer Bundesdienst\nSenatspräsident beim Bundesarbeitsgericht\nSenatspräsident beim Bundesdisziplinarhof                 Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nSenatspräsident beim Bundesfinanzhof                        lung und Arbeitslosenversicherung\nBesoldungsgruppe 8\n2615 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche\nBundesbahn\nBotschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen        Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\nA 16 und B 5)\nDirektor bei der Hauptverwaltung der Deutschen            Generalleutnant\nBundesbahn                                              Vizeadmiral\nGeneraloberstabsarzt\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nMinisterialdirektor                                         Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz           Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes                      pen A 15, A 16, B 3 und B 5)\nBesoldungsgruppe 9\n3025 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesausgleichsamtes\nPräsident des Bundesdisziplinarhofes\nBesoldungsgruppe 10\n3300 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                               General\nPräsident des Bundesarbeitsgerichtes                       Admiral\nPräsident des Bundesfinanzhofes\nPräsident des Bundesgerichtshofes                            Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundessozialgerichtes\nPräsident des Bundesverwaltungsgerichtes                   Präsident der ;Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung-•\nUnterstaatssekretär                                         und Arbeitslosenversicherung\nBesoldungsgruppe 11\n3645 DM\nOrtszuschlag: I a\nErster Präsident der Deutschen Bundesbahn (als\nVorsitzer des Vorstandes)\nPräsident der Deutschen Bundesbahn (als Mitglied\ndes Vorstandes)\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nStaatssekretär","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                    1019\nGrundgehaltssätze\nBesol-   Orts-\nDienstaltersstufe                             . Dienst-\ndungs- zuschlag\nTarif-                                                                                 alters-\ngruppe                   2      3    4     5      6     7       8   9   10      11   12  13    zulage\nklasse\nBesoldungsordnung A\n250    260    270  280   290    300   310    320  330  340    350                10\n2             260    270    280  290   300    310   320    330  340  350    360  370           10\n3            270    280    290  300   310    320   330    340  350  360    370  380           10\nIV\n4            280    290    300  310   320    330 · 340    350  360  370    380  390           10\n5            300   310     320  330   340    350   360    370  380  390    400  410  420      10\n6            317    331    345  359   373    387   401    415  429  443    457  471  485      14\n7            352    371    390  409   428    447   466    485  504  523    542  561  580      19\n8             383   404     425  446   467    488   509    530  551  572    593  614  635      21\nIII\n9             448    469    490  511  532     553   574    595  616  637    658  679  700      21\n10             488   514     540  566  592     618   644    670  696  722    748  774  800      26\n11             593    624    655  686   717    748   779    810  841  872    903  934  965      31\n12             655   690     725  760   795    830   865    900  935  970   1005 1040 1075      35\nII\n13             735    770    805  840  875     910   945    980 1015 1050   1085 1120 1155      35\n14             807   851     895  939  983    1027 1071 1115 1159 1203      1247 1291 1335      44\n15             914   962 1010 1058 1106       1154 1202 1250 1298 1346      1394 1442 1490      48\nIb\n16            1051 1108 1165 1222 1279        1336 1393 1450 1507 1564      1621 1678 1735      57\nBesoldungsordnung B\n1485\n2               1790\n3               1925\nIb\n4               2065\n5                2200\n6                2340\n7               2475\n8               2615\n9     Ia        3025\n10               3300\n11               3645","1020                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage II\nOrtszuschlag\nStufe 3\nStufe 1        Stufe 2         (bei einem kinder•\nZu der Tarifklasse                                                    zuschlagsberechtigten\nTarifklasse gehörende Besoldungs-     Ortsklasse                                            Kind)\ngruppen\nMonatsbeträge in DM\ns            200             250                   262\nIa          B 7 bis B 11              A             170            215                   226\nB             140            180                   189\ns             156            202                   214\nA 15undA 16,\nlb          B 1 bis B 6               A             131            172                   183\n.                 B             106            142                   151\ns             126            166                   178\nII         A 11 bis A 14             A             106            141                   152\nB              86            116                   125\ns             102            135                   147\nIII         A 7 bis A 10              A              85            115                   126\nB              68             95                   104\ns              81            106                   118\nIV          A 1 bis A6                A              68             91                   102\nB              55             76                    85\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der\nOrtszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 18 DM\nin Ortsklasse A um je 16 DM\nin Ortsklasse B um je 13 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 24 DM\nin Ortsklasse A um je 22 DM\nin Ortsklasse B um je 18 DM.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957             1021\nAnlage III\nAuslandszulage (§ 25)\nZone\nBes.-Gr.           II        III        IV         V          VI   VII    VIII\nMonatsbeträge in QM\nA     2    259     290        342       380         418         456  532     608\n5/6  286     320        378       420         462         504  588     672\n7    313     350        414        460        506         552  644     736\n9    340     380        450       500         550         600  700     800\n10    367     410        486       540         594         648  756     864\n11    394     441       522        580         638         696  812     928\n12/13 422     471        558       620         682         744  868     992\n14    456     509        603       670         737         804  938    1072\n15    483     540       639        710         781         852  994    1136\n16    517     578       684        760         836        912  1064    1216\nB     5    544     608       720        800         880        960  1120    1280\n8    571     638       756        840         924       1008  1176    1344","1022                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage IV\nUberleitungsübersicht\n1. Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe               Neue              Bisherige Besoldungsgruppe     Neue\nBesoldungs-                                      Besoldungs-\nBund             Bundesbahn           gruppe               Bund           Bundesbahn   gruppe\nA 1a                Al                 A 16                A8a               A11        AS\nA 1b                A 1a               A 15                                  A12        A4\nA 1c                                   A 16                A9a               A 13       A3\nA2a                                    A 14                A9b                          AS\nA2b                 A2                 A 14                A 10a             A 14       A2\nA 2c 1                                 A 13 1 )                              A 15       A2\nA2c2                A3                 A 13                A 10b             A 16       Al\nA2d                 A4                 A 12                                  A 17       Al\nA3b                 AS                 A11                                   A 17a      Al\nA3e                                    A 11                A 10c                        A3\nA4a 1                                  AlO                 A 11                         Al\nA4b 1               A6                 AlO                 A 12                         Al\nA4c 1                                  A 9 2)\nA4c 2               A7                 A9                  B2                B2         B11\nA4dkw               A 7akw             A7                  B3a                          B 10\nA4e                 A 7b               A8                  B3b                          B9\nA4f                                    A9                  B4                B4         B8\nASa                                    A7                  BS                           B7\nA5b                 A8                 A7                  B6                B6         B6\nA6                                     A6                  B7a               B7a        BS\nA 7a                A9                 A6                  B7b                          B4\nA 7b                                   A 5 3)             ·Ba                           B3\nA 10               AS                  B9                           B2\nA 7c                                   AS                  B 10                         Bl\n1) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 55 DM.\n2) Unwiderrufliche, ruheg,ehaltfähige SteUenzulage von 29 DM.\n3) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 25 DM.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                       1023\n2. Sonderüberleitung\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienslgradbezeichnung     Besoldungs-  I·\nAmtsbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\nBesoldungsgruppe A 1 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBotschaftsrat                                               Botschaftsrat Erster Klasse\nDirektor bei der Physikalisch-Techni-                        Leitender Direktor und Professor bei\nschen Bundesanstalt                                          der ~hysikalisch-Technischen Bundes-\nanstalt\nDirektor beim Bundesversicherungs-                            Leitender Regierungsdirektor\namt\nDirektor beim Statistischen Bundesamt                         Leitender Regierungsdirektor\nDirektor der Bundesanstalt für Flug-                          Präsident der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung                                                     sicherung\nDirektor des Instituts für angewandte           B3\nGeodäsie\nDirektor und Professor beim Bundes-                          Leitender Direktor und Professor beim\ngesundheitsamt                                               Bundesgesundheitsamt\nErster Direktor der Landesversiche-                           Erster Direktor bei der Landesversiche-\nrungsanstalt Oldenburg-Bremen                                rungsanstalt Oldenburg-Bremen (als\nVorsitzer der Geschäftsführung)\nErster Sekretar beim Deut.sehen Ar-                           Erst.er Direktor beim Deutschen Archäo-\nchäologischen Institut                                       logischen Institut\nFinanzpräsident                                               Leitender Direktor beim Bundesmono-\nbei der Bundesmonopolverwal-                               polamt für Branntwein\ntung für Branntwein -\nLeitender Regierungsdirektor                                  Direktor der Bundesstelle für Außen-\n- bei der Bundesstelle für Außen-                             handelsinformation\nhandelsinformation -\nOberregierungsbaudirektor                                     Leitende~ Regierungsbaudirektor\nOberregierungsbaudirektor                                     Präsident der Bundesanstalt für Gewäs-\nLeiter der Bundesanstalt für Ge-                          serkunde\nwässerkunde\nStaatsfinanzrat                                               Leitender Regierungsdirektor\nVizepräsident     bei  einer   Oberpost-      A 16kw\ndirektion\nVizepräsident. der Physikalisch-Tech-           B3            Vizepräsident und Professor der Physi-\nnischen Bundesanstalt                                         kalisch-Technischen Bundesanstalt\nVizepräsident des Bundesamtes für                BS\nVerfassungsschutz\nVizepräsident des Bundesaufsichts-               B2\namtes für das Versicherungs- und\nBausparwesen\nVizepräsident des Bundesgesundheits-             B2\namtes","1024                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbez,eichnung      Besoldungs-  1               Amtsbezeichnung\ngrnppe               oder Dienstgradbez,eichnung\nVizepräsident      des  Bundesversiche-           B2\nrungsamtes\nVizepräsident des Deutschen Patent-               B3\namtes\nVizepräsident des Fernmeldetech-               A 16kw         Vizepräsident des Fernmeldetechnischen\nnischen Zentralamtes der Deutschen                            Zentralamtes\nBundespost\nVizepräsident des Statistischen Bun-              B3\ndesamtes\nVortragender Legationsrat                                      Vortragender Legationsrat Erster Klasse\nWasserstraßendirektor                                          Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-\ndir,ektion\nMittelbarer Bundesdienst\nAbteilungsdirektor                                             Leitender Verwaltungsdirektor\nbei der Bundesversicherungsan-\nstalt für Angestellte -\nDirektor bei der Hauptstelle der Bun-                          Leitender Verwaltungsdirektor\ndesanstalt für Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung\nDirektor beim Landesarbeitsamt (als                            Leitender Verwaltungsdirektor\nständiger Stellvertreter des Präsi-\ndenten des Landesarbeitsamtes)\nS tel1 vertretendes    V orstandsmi tg lied                    Bankdirektor\nbei der Deutschen Landesrentenbank\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 1\nHauptverwaltungsrat                                            Ministerialrat\nVizepräsident des Bundesbahn-Sozial-           A 16kw\namtes\nVizepräsident einer Bundesbahndirek-           A 16kw\ntion\nVizE2präsident einer Oberbetriebs-             A16kw\nleitung\nVizepräsident eines Bundesbahnzen-             A16kw\ntralamtes\nBesoldungsgruppe A 1 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAbteilungsdirektor (bei der Bundes-                            Regierungsdirektor\nanstalt für zivilen Luftschutz)\nAbteilungsdirektor und Professor beim                          Direktor und Professor beim Bundes-\nBundesgesundheitsamt                                          gesundheitsamt","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7.. August 1957                      1025\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbez,eichnung ode:r Di,enstgradbezeichnung      Besoldungs-   1              Amtsbezeichnung\ng:ruppe               oder Dienstgrndbezeichnung\nDirektor bei der Landesversicherungs-                            Direktor bei der Landesversicherungs-\nanstalt Oldenburg-Bremen                                         anstalt Oldenburg-Bremen (als Mit-\nglied der Geschäftsführung)\nRegierungsdirektor                                 A 16          Leitender Direktor und Professor bei\n- bei der Bundesanstalt           für                             der Bundesanstalt für Materialprüfung\nMaterialprüfung -\nRegierungs- und Kriminaldirektor                                 Regierungskriminaldirektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBundesverwaltungsdirektor                                        Verwaltungsdirektor\nDirektor bei der Bundesanstalt für den                           Verwaltungsdirektor\nGüterfernverkehr (als Ständiger\nStellvertreter des Präsidenten der\nBundesanstalt für den Güterfern-\nverkehr)\nDirektor beim Landesarbeitsamt (als                               Verw al tungsdirek tor\nStändiger Stellvertreter des Präsi-\ndenten des Landesarbeitsamtes)\nBesoldungsgruppe A 2 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor beim Deutschen Patentamt                   A 15\nFinanzrat                                                         Oberregierungsrat\nOberfinanzrat                                                    Oberregierungsrat\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                              Oberregierungsrat\nals Mitglied bei der Biologischen\nBundesanstalt für Land- und Forst-\nwirtschaft\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                              Oberregierungsrat\nals Mitglied bei der Bundesanstalt\nfür Materialprüfung\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                              Oberregierungsrat\nals Mitglied bei der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                              Oberregierungsrat\nals Mitglied beim Bundesaufsichts-\namt für das Versicherungs- und\nBausparwesen\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                              Oberregierungsrat\nals Mitglied beim Bundesgesund-\nheitsamt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                              Oberregierungsrat\nals Mitglied beim Bundesversiche21.\nrungsamt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat                              Oberregierungsrat\nals Mitglied beim Deutschen Patent-\namt","1026                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-       Besoldun;~welichungen von d:~::.:~:::::::ng\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung\ngruppe                oder Dienstgradbezeichnung\nSenatsrat beim Deutschen Patentamt              A 15\nWissenschaftlicher Rat und Professor          A14kw\nbeim Bundesgesundheitsamt\nBesoldungsgruppe A 2 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBibliotheksdirektor                                           Bibliotheksoberrat\nBürodirektor beim Bundesfinanzhof                             Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundesgerichtshof                           Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundessozialgericht                         Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundesverwal-                               Oberregierungsrat\ntungsgericht\nGesandtschaftsrat Erster Klasse                               Legationsrat Erster Klasse\nObermedizinalrat                                              Oberregierungsmedizinalrat\nOberpostrat als Ministerialbürodirek-                         Oberpostrat\ntor\nOberregierungschemierat                                       Oberregierungsrat\nOberregierungsrat als Ministerial-                            Oberregierungsrat\nbürodirektor\nOberregierungsrat als Ministerial-                            Legationsrat Erster Klasse\nbürodirektor\n- im Auswärtigen Amt -\nOberregierungs- und -baurat                                   Oberregierungsbaurat\nOberregierungs- und -kriminalrat                              Oberregierungskriminalrat\nOberregierungs- und -medizinalrat                             Oberregierungsmedizinalrat\nObe_rregierungs- und -veterinärrat                            Oberregierungsveterinärrat\nOberstaatsanwalt                                 A 15         Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-\nhof\nOberverwaltungsrat                                           Verwaltungsoberrat\nZweiter Sekretar beim Deutschen                              Zweiter Direktor beim Deutschen Archä-\nArchäologischen Institut                                      ologischen Institut\nKommandoarzt im Bundesgrenzschutz             A 14kw\nbei den Grenzschutzkommandos\nOberfeldarzt                                  A14kw\nFlottillenarzt                                A14kw\nMittelbarer Bundesdienst\nBundesverwaltungsoberrat                                     Verwaltungsoberrat","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                   1027\nAbweichungen von der Re,gelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung odm Dienstgradbezeichnung      Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nOberfinanzrat bei der Deutschen Lan-                         Bankoberrat\ndesrentenbank\nObermedizinalrat                                            Medizinaloberrat\nOberverw al tungsr a t                                       Verw al tungso berra t\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 2\nBürodirektor in der Hauptverwaltung                         Bundesbahnoberrat\nder Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 2 c 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nRegierungsgewerbeschulrat                                    Regierungsrat\n- im Bundesgrenzschutz\nBesoldungsgruppe A 2 c 2\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAssistent beim Deutschen Archäologi-                        Regierungsrat\nschen Institut\nBürodirektor   beim Bundesarbeitsge-                        Regierungsrat\nricht\nGesandtschaftsrat                                           Legationsrat\nLegationssekretär                                            Legationsrat\nRegierungschemierat                                         Regierungsrat\nRegierungsrat als Bürodirektor beim                         Regierungsrat\nBundesrat\nRegierungsrat     als  Ministerialbüro-                     Regierungsrat\ndirektor\nRegierungs- und Kriminalrat                                  Regierungskriminalrat\nRegierungs- und Landwirtschaftsrat                           Regierungslandwirtschaftsrat\nStudienrat im Grenzschutzfachschul-                          Studienrat\ndienst (als Leiter einer Grenzschutz-\nfachschule)\nVizekonsul                                                   Konsul\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz           A13kw\n· Oberstabsarzt                                A13kw\nMarineoberstabsarzt                          A13kw\nMarinestabsarzt                                              Stabsarzt","1028                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisheri~Je Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradqezeichnung      Besoldungs-  1              Amts hezeichnung\ng1ruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nMittelbarer Bundesdienst\nBankfinanzrat bei der Deutschen Lan-                          Bankrat\ndesrentenbank\nBundesverwaltungsrat                                          Verwaltungsrat\nBesoldungsgruppe A 2 d\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberpostamtmann                                               Postoberamtmann\nRendant der Legationskasse                                    Amtsrat\nTechnischer Oberamtmann                                       Technischer Regierungsoberamtmann\nMittelbarer Bundesdienst\nAmtsrat                                                       Verwaltungsoberamtmann\nBankrat bei der Deutschen Landes-                             Bankoberamtmann\nrentenbank\nRegierungsoberamtmann                                         Verw al tungso beramtmann\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 4\nBundesbahnamtsrat in der Hauptver-                            Amtsrat\nwaltung der Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 3 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtmann                                                       Regierungsamtmann\nFinanzamtmann                                                 Regierungsamtmann\nHafenkapitän                                                  Re_gierungsamtmann\nKartographenam tmann                                          Regierungsamtmann\nKriminalrat                                                   Kriminalhauptkommissar\nTechnischer Amtmann                                           Technischer Regierungsamtmann\nVermessungsamtmann                                            Regierungsvermessungsamtmann\nWetterdienstamtmann                                           Regierungsamtmann\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsamtmann                                             Verwaltungsamtmann\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 5\nKanzleivorsteher in der Hauptverw,11-                         Bundesbahnamtmann\ntung der Deutschen Bundesbahn\nSeekapitän auf Hochseefährschiffen                            Technischer Bundesbahnamtmann","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                       1029\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-       Besoldun:,~we1. chung,en von d::t::,:~:::~::::ng\nbezeichnung oder Dienstgradbez,eichnung\ng rruppe\n1\noder Dienstgradbezeichrnung\n1\nBesoldungsgruppe A 4 a 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzinspektor                                                  Regierungsoberinspektor\nOberfinanzinspektor                                              Regierungsoberinspektor\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                              Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor bei der Biologischen\nBundesanstalt für Land- und Forst-\nwirtschaft\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                              Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor bei der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                              Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor beim Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungs-\nund Bausparwesen\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                              Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor beim Bundesver-\nsicherungsamt\nRegierungsoberinspektor oder Regie-                              Regierungsoberinspektor\nrungsinspektor     beim     Deutschen\nPatentamt\nTechnischer Oberinspektor oder In-                               Technischer Regierungsoberinspektor\nspektor bei der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt\nTechnischer Regierungsoberinspektor                               Technischer Regierungsoberinspektor\noder Regierungsinspektor bei der\nBundesanstalt für Materialprüfung\nBesoldungsgruppe A 4 b 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBezirkszollkommissar                                             Zolloberinspektor\nKartographenoberinspektor                                         Regierungsoberinspektor\nLotsenoberinspektor                                              Oberlotse\nNautischer Oberinspektor                                          Technischer Regierungsoberinspektor\nOberinspektor                                                     Regierungsoberinspektor\nOberpostbauinspektor                                              Postoberbauinspektor\nOberpostinspektor                                                 Postoberinspektor\nOberseekapitän                                                    Seekapitän\nObersteuerinspektor                                               Steueroberinspektor\nObertelegrapheninspektor                                          Fernmeldeoberinspektor\n0 berzollinsp ek to r                                            Zolloberinspektor\nTechnischer Oberinspektor                                         Technischer Regierungsoberinspektor","1030                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBisherige Besoldungsgruppe und Amt1s-       Besoldun:.~welichungien von d:~::,:~:::::::ng\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung\ng.ruppe                oder Dienstgradbezeichnung\nTechnischer Oberpostinspektor                                   Technischer Postoberinspektor\nTechnischer Obertelegrapheninspektor                            Technischer Fernmeldeoberinspektor\nVermessungsoberinspektor                                        Regierungsvermessungsoberinspektor\nWetterdienstoberinspektor                                       Regierungsoberinspektor\nZollgrenzkommissar                                              Zolloberinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBankoberinspektor bei der Deutschen                             Bankoberinspektor\nLandesrentenbank\nRegierungsoberinspektor                                         Verw al tungso berinspek tor\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 6\nVizeseekapitän                                                  Technischer Bundesbahnoberinspektor\nBesoldungsgruppe A 4 c 1\nUnmitte'J.barer Bundesdienst\nKriminalkommissar                                 A10           Kriminaloberkommissar\nBesoldungsgruppe A 4 c 2\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzinspektor                                                 Regierungsinspektor\nInspektor                                                       Regierungsinspektor\nKanzleivorsteher beim Bundesverfas-                             Regierungsinspektor\nsungsgericht\nKartographeninspektor                                           Regierungsinspektor\nKriminalinspektor                               A9kw\nNautischer Inspektor                                            Technischer Regierungsinspektor\nSeekapitän                                                      Kapitän\nTechnischer Inspektor                                           Technischer Regierungsinspektor\nTechnischer Telegrapheninspektor                                Technischer Fernmeldeinspektor\nTelegrapheninspektor                                            Fernmeldeinspektor\nVermessungsinspektor                                            Regierungsvermessungsinspektor\nWasserstraßeninspektor                                          Regierungsinspektor\nWetterdienstinspektor                                           Regierungsinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBankinspektor bei        der   Deutschen                        Bankinspektor\nLandesrentenbank\nRegierungsinspektor                                             Verwaltungsinspektor","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                     1031\nBisherige Besoldungsgruppe und Amt,s-      Besoldun;,~we1 chungen von d::t::,:~:::~::::ng\n.\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung\ngruppe      1\noder Dienstgradbezeichnung\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 7\nErster Seemaschinist auf Hochseefähr-                          Technischer Bundesbahninspektor\nschiffen\nErster Seesteuermann auf Hochsee-                              Technischer Bundesbahninspektor\nfährschiffen\nBesoldungsgruppe A 4 d kw\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberpostsekretär                                               Postobersekretär\nObertelegraphensekretär                                        F ernmeldeo bersekretär\nBesoldungsgruppe A 4        ~\nUnmittelbarer Bundesdienst\nMinisterialregistrator                                         Regierungshauptsekretär\nMinisterial regis tra tor                                      Posthauptsekretär\nBundesministerium für das Post-\nund Fernmeldewesen\nSchlepp betrie bsin spek tor                                    Regierungshauptsekretär\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b\nBundesbahnbetriebsinspektor                    A8kw\nHauptverw al tun gsregistra tor                                Bundesbahnhauptsekretär\nLokomotivbetriebsinspektor                     A8kw\nTechnischer Bundesbahnbetriebs-                A8kw\ninspektor\nBesoldungsgruppe A 5 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nLithograph                                     A7kw\nOberwerkmeister im Kraftwagendienst                            Technischer Postobersekretär\nbei der Deutschen Bundespost\nOberwerkmeister im Maschinendienst                             Technischer Postobersekretär\nbei der Deutschen Bundespost\nTelegraphenoberwerkmeister                                     Technischer Fernmeldeobersekretär\nWerksekretär                                                   Oberwerkmeister\nBesoldungsgruppe A 5 h\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzobersekretär                                             Regierungsobersekretär","1032                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAbweichung en von der Re,gelübedeitung\n1\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbez,eichnung odeir Dienstgradbezeichnung     Besoldungs-   1               Amtsbezeichnung\ng,ruppe               oder Dienstgradbez,eichnung\nHafenmeister                                                    Regierungsobersekretär\nKanzleivorsteher bei der Bundesschul-                           Regierungsobersekretär\ndenverwaltung\nKanzleivorsteher beim Bundesgesund-                             Regierungsobersekretär\nheitsamt\nKanzleivorsteher beim Deutschen Pa-                             Regierungsobersekretär\ntentamt\nKriminalobersekretär                              A8            Kriminalobermeister\nMaschinenbetriebsleiter                                         Obermaschinenmeister\nMaschinenbetriebsleiter                                         Zollobermaschinenmeister\n- Wasserzolldienst -\nMaschinenbetriebsleiter auf Seezoll-                            Zollo bermaschinenmeister\nkreuzern\nObereichmeister                                                 Regierungsobersekretär\nOberpostsekretär                                                Postobersekretär\nOberpostverw alter                                              Postoberverwalter\nOberpräparator                                  A 7kw\nObersekretär                                                    Regierungsobersekretär\nOberstrommeister                                                Regierungsobersekretär\nObertelegraphensekretär                                         Fernmeldeobersekretär\nOberzollsekretär                                                Zollobersekretär\nSchiffskapitän                                                  Oberschiffsführer\nTechnischer Obersekretär                                        Technischer Regierungsobersekretär\nVermessungsobersekretär                                         Regierungsvermessungsobersekretär\nWetterdienstobersekretär                                        Regierungsobersekretär\nObermeister im Bundesgrenzschutz                  AS\n0 bers ta bs bootsmann                            AS            Hauptbootsmann\nOberstabsfeldwebel                                AS            Ha uptf eldwe bel\nStabsbootsmann                                    AS            Hauptbootsmann\nStabsfeldwebel                                    AS            Hauptfeldwebel\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsobersekretär                                          Verwaltungsobersekretär\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 8\nOberfernmeldewerkmeister                                        Oberwerkmeister\nObersignalwerkmeister                                           Oberwerkmeister","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                      1033\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBislwrine Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Diensturndbezeichnung     Besoldungs-  1               Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nOberwagenwerkmeister                                         Oberwerkmeister\nSchiffskapitän                                               Technischer Bundesbahnobersekretär\nSchiffsobermaschinist                                        Technischer Bundes bahno bersekretär\nBesoldungsgruppe A 6\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBaggermeister                                                 Werkmeister\nHafenmeister                                                  Regierungssekretär\nMaschinenmeister bei der Deutschen                            Technischer Postsekretär\nBundespost\nOberwerkmeister                                               Werkmeister\nOberzollmaschinist                                            Zollmaschinenmeister\nOberzollschiff er                                             Zollschiffsführer\nSchiffskapitän                                                Schiffsführer\nSchi ff so bermaschinist                                      Maschinenmeister\nSeeoberschleusenmeister                                       Oberschleusenmeister\nTelegraphenbauführer                                          Technischer Fernmeldesekretär\nTelegraphenwerkmeister                                        Technischer Fernmeldesekretär\nWerkmeister im Kraftwagendienst                               Technischer Postsekretär\nZweiter Seemaschinist                                         Maschinenmeister\nZweiter Seesteuermann                                         Schiffsführer\nBesoldungsgruppe A 7 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBetriebsmeister bei der Bundeswas-                            Regierungssekretär\nserstraßenverwaltung\nFinanzsekretär                                               Regierungssekretär\nKanzleivorsteher                                             Regierungssekretär\nKriminalsekretär                                 A7           Kriminalmeister\nNautischer Sekretär                                           Technischer Regierungssekretär\nOberforstwart                                                 Revierforstwart\nPräparator                                    A6kw\nSchiffahrtsmeister                                            Regierungssekretär\nSchiffskapitän                                                Schiffsführer\nSchleppbetriebsleiter                                        Regierungssekretär\nSchleusenvorsteher                                            Oberschleusenmeister","1034                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungs9ruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung      Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngmppe                oder Dienstgradbez,eichnung\nSekretär                                                       Regierungssekretär\nStrommeister                                                   Regierungssekretär\nTechnischer Sekretär                                           Technischer Regierungssekretär\nT elegra phensekretär                                          Fernmeldesekretär\nVermessungssekretär                                            Regierungsvermessungssekretär\nWetterdienstsekretär                                           Regierungssekretär\nMeister im Bundesgrenzschutz                      A7\nOberbootsmann                                     A7\nOberfeldwebel                                     A7\nBundesbahnbesoldungsgruppe A9\nF ernmeldewer kmeister                                         Werkmeister\nOberlademeister                                                Betriebsobermeister\nOberlagermeister                                               Betriebsobermeister\nOberleitungsmeister                                            Leitungsobermeister\nOberrangiermeister                                             Betriebsobermeister\nOberrottenmeister                                              Betriebsobermeister\nOberstellwerksmeister                                          Betriebsobermeister\nObersteuermann                                                 Technischer Bundesbahnsekretär\nSchiffsmaschinist                                              Technischer Bundesbahnsekretär\nSignalwerkmeister                                              Werkmeister\nWagenwerkmeister                                               Werkmeister\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 10\nSteuermann                                                     Technischer Bundesbahnassistent\nBesoldungsgruppe A.7 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nVerwaltungsassistent in den                                    Regierungsassistent (beim Bundes-\nMinisterien                                                   ministerium für das Post- und\nFernmeldewesen: Postassistent)\nBesoldungsgruppe A 8 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAssistent                                                      Regierungsassistent\nFinanzassistent                                                Regierungsassistent","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                    1035\nAbweichungen von der Re,gelüberl,eitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbez,eichnung      Besoldungs- 1               Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nMaschinenmeister                                              Maschinenführer\nNautischer Assistent                                          Technischer Regierungsassistent\nOberbauaufseher                                               Werkführer\nPräparator                                     ASkw\nSchiffsführer                                                 Schiffsassistent\nSchiffsmaschinist                                             Maschinenführer\nTechnischer Assistent                                         Technischer Regierungsassistent\nTelegraphenassistent                                          Fernmeldeassistent\nTelegraphen werkführer                                        Technischer Fernmeldeassistent\nVermessungsassistent                                          Regierungsvermessungsassistent\nWasserstraßenassistent                                         Regierungsassistent\nWerkführer                                                     Technischer Postassistent\n- bei der Deutschen Bundespost -\nWetterdienstassistent                                          Regierungsassistent\nZollmaschinist                                                Zollmaschinenführer\nZollschiff er                                                 Zollschiffsassistent\nHauptwachtmeister im Bundes-                     A6\ngrenzschutz\nBootsmann                                         A6\nFähnrich                                         A6\nFähnrich zur See                                  A6\nFeldwebel                                        A6\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 11\nFernmeldewer kführer                                          Werkführer\nOberkraftwagenführer                                          Obertriebwagenführer\nOberlokomotivheizer                                           0 bertrie bwagenführer\nReserveschif f smaschinist                                    Technischer Bundesbahnassistent\nSchiffsoberheizer                                             0 bertrie bwagenführer\nSignalwerkführer                                              Werkführer\nWagenmeister                                                  Werkführer\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 12\nLademeister                                                   Betriebsmeister\nLagermeister                                                  Betriebsmeister","1036                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dien stgradbezeichnung\nRangiermeister                                                Betriebsmeister\nRottenmeister                                                 Betriebsmeister\nStellwerksmeister                                             Betriebsmeister\nBesoldungsgruppe A 9 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFernsprechgehilfe                                             Hauptamtsgehilfe\nKanzleiassistent                                A3kw\nKanzleiassistent                                              Hauptamtsgehilfe\n- beim Deutschen Bundestag -\nMagazinmeister                                  A3kw\nMaschinenmeister                                              Maschinenoberwärter\nPostbetriebswart                                  A4          Posthauptschaffner\nPos tkr af tw agenführer                        A3kw\nTelegraphenbetriebswart                           A4          Fernmeldeoberwart\nTelegraphist bei der Bundeswasser-                            Betriebsoberaufseher\nstraßenverwaltung\nWasserstraßenbetriebswart                                     Betriebsoberaufseher\nWerkführer                                                    Betriebsoberaufseher\nFahnenjunker                                      AS\nMaat                                              AS\nSeekadett                                         AS\nUnteroffizier                                     AS\nMittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                               A3kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 13\nKraftwagenführer                                  A4          Triebwagenführer\nLokomotivheizer                                   A4          Triebwagenführer\nOberamtsgehilfe in der Hauptver-                              Hauptamtsgehilfe\nwaltung der Deutschen Bundesbahn\nOberbotenmeister                                  A4          Amtsmeister\nSchiffsheizer                                     A4          Triebwagenführer\nTriebwagenführer                                  A4","N_r. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                   1037\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungs,gruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung      Besoldungs-  1              Amtshe,zeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nBesoldungsgruppe A 9 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberwachtmeister im Bundesgrenz-                ASkw\nschutz\nBesoldungsgruppe A 1Oa\nU11mittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe bei den Auslandsbehör-                             Oberamtsgehilfe\nden des Auswärtigen Amtes\nAmtsgehilfe bei der Bundeshaupt-                               Oberamtsgehilfe\nkasse\nAmtsgehilfe beim Bundesfinanzhof                               Oberamtsgehilfe\nAmtsgehilfe                                                    Oberamtsgehilfe\n- beim Bundesrat -\nAmtsgehilfe beim Deutschen Bun-                                Oberamtsgehilfe\ndestag\nBauaufseher                                                    Oberbauaufseher\nBetriebsassistent                                              Oberamtsgehilfe\nBetriebsassistent                                              Betriebsaufseher\n- Wasserstraßenverwaltung-\nBotenmeister beim Statistischen                                Oberamtsgehilfe\nBundesamt\nDrucker                                           A3           Postwart\nHausinspektor beim Bundesfinanzhof                A4           Amtsmeister\nHausinspektor beim Bundesgerichts-                A4           Amtsmeister\nhof\nHausinspektor beim Bundesverfas-                 A4           Amtsmeister\nsungsgericht\nHausinspektor beim Deutschen                     A4           Amtsmeister\nPatentamt\nLaborant                                       A2kw\nLagermeister                                                  Betriebsaufseher\nMaschinist                                                    Maschinenwärter\nMaschinist                                       A3           Postwart\n- bei der Deutschen Bundespost -\nMinisterialamtsgehilfe                                        Oberamtsgehilfe\nMinisterialhausinspektor                         A4           Amtsmeister\nOberbotenmeister                                 A4           Amtsmeister\nPostbetriebsassistent                            A3           Postoberschaffner","1038                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAbweichungen von der Re,ge,lüberleitung\nBisherige Besoldunigs,gruppe und Amt,s-\nbezeichnung oder Di,enstgradbez,eichnung       Besoldungs-                   Amtsbezeichnung\ng:ruppe                oder Dienstgradbezeidmung\nSchiffsführer                                     A2kw\nSchiffsheizer                                                     Maschinenwärter\nSchiffsheizer                                                     Zollmaschinenwärter\n- Wasserzolldienst -\nSchleusenverw alter                                 A3            Schleusenbetriebswart\nT elegr aphenle i tungsa uf seher                   A3            Fernmeldewart\nWachtmeister beim Bundesarbeits-                    A3            J ustizo berw ach tmeister\ngericht\nWachtmeister beim Bundesdiszipli-                   A3            Justizoberwachtmeister\nnarhof\nWachtmeister beim Bundesgerichtshof                 A3            Justizoberwachtmeister\nWachtmeister beim Bundessozial-                     A3            J ustizo berw ach tmeister\ngericht\nWachtmeister beim Bundesverfas-                     A3            Hauptamtsgehilfe\nsungsgericht\nWachtmeister beim Bundesverwal-                     A3            Justizoberwachtmeister\ntungsgericht\nZollbetriebsassistent                               A3            Zolloberwachtmeister\nHauptgefreiter                                      A4\nMittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe                                                       Oberamtsgehilfe\n- bei der Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte -\nBetriebsassistent                                A2kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 14\nAmtsgehilfe in der Hauptverwaltung                                Oberamtsgehilfe\nder Deutschen Bundesbahn\nOberbahnhofsschaffner                               A3            Betriebsoberaufseher\nOberdrucker                                         A3\nOberladeschaffner                                   A3            Betriebsoberaufseher\nOberlageraufseher                                   A3            Betriebsoberaufseher\n0 ber lei tungsa uf seher                           A3            Leitungswart\nObermatrose                                         A3            Bundesbahnoberschaffner\nOberrangieraufseher                                 A3            Betriebsoberaufseher\nOberrottenführer                                    A3            Gleiswart\nOberweichenwärter                                   A3            Betriebsoberaufseher\nOberwerkmann                                     A2kw\nOberzugschaffner                                    A3            Bundesbahnoberschaffner","Nr. 39  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                     1039\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung     Besoldungs-   1              Amtsbezeichnung\ng1ruppe               oder Dienstgradbez,eichnung\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 15\nBahnhofsschaffner                                              Betriebsaufseher\nBotenmeister                                    A3             Hauptamtsgehilfe\nLadeschaffner                                                  Betriebsaufseher\nLageraufseher                                                  Betriebsaufseher\nLeitungsaufseher                                A3             Leitungswart\nMaschinist                                     A2kw\nMatrose                                                        Bundesbahnschaffner\nOberschrankenwärter                                            Oberbahnwärter\nRangierauf seher                                               Betriebsaufaeher\nRottenführer                                    A3             Gleiswart\nWeichenwärter                                                  Betriebsaufseher.\nWerkmann                                       A2kw\nZugschaffner                                                   Bundesbahnschaffner\nBesoldungsgruppe A 10 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBotenmeister                                                   Amtsgehilfe\nBotenmeister                                    A2             Oberamtsgehilfe\n- mit Stellenzulage -\nHausmeister                                                    Amtsgehilfe\nKastellan                                      A 1 kw\nLeuch tf euero berw ä rter                                     Signalwärter\nMaschinist                                     A 1 kw\nPförtner                                                       Amtsgehilfe\nPostschaffner                                   A2\nSchleusenoberwärter                            A 1 kw\nSignaloberwärter                                               Signalwärter\nTechnischer Gehilfe                            Al kw\nZollwachtmeister                                A2\nObergefreiter                                   A3\nMittelbarer Bundesdienst\nHausmeister                                                    Amtsgehilfe","1040                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAbweichungen von der Reg•elüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung ode.r Dienstgradbezeichnung      Besoldun~s-  1              Amtsbezeichnung\ng1ruppe              oder Dienstgradbezeichnung\n·nundesbahnbesoldungsgruppe A 16\nOberbahnwart                                    A lkw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 17\nSchrankenwärter                                                Bahnwärter\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 17 a\nBahnhelfer                                     A 1 kw\nBesoldungsgruppe A 10 c\nUnmittelbarer Bundesdienst\nWachtmeister im Bundesgrenzschutz              A4kw\nBesoldungsgruppe A 11\nUnmittelbarer Bundesdienst\nGefreiter                                         A2\nBesoldungsgruppe A 12\nUnmittelbarer Bundesdienst\nGrenzjäger im Bundesgrenzschutz                                Grenzjäger\nGrenzoberjäger im Bundesgrenz-                 A2kw\nschutz\nBesoldungsgruppe B 4\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesdisziplinarhofes              B9\nBundesbahnbesoldungsgruppe B 4\nDirektor der Hauptverwaltung der                               Direktor bei der Hauptverwaltung\nDeutschen Bundesbahn                                           der Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe B 5\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberbundesanwalt beim Bundes-                     B8           Generalbundesanwalt beim Bundes-\ngerichtshof                                                    gerichtshof","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                       1041\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnunu oder Dicnsturudbezcichnung     Besoldungs-   1               Amtsbezeichnung\ng,ruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nBesoldungsgruppe B 6\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Physikalisch-                     B7            Präsident und Professor der Physi-\nTechnischen Bundesanstalt                                     kalisch-Technischen Bundesanstalt\nPräsident des Deutschen Patent-                 B7\namtes\nPräsident des Fernmeldetechnischen                             Präsident des Fernmeldetechnischen\nZentralamtes der Deutschen                                    Zentralamtes\nBundespost\nPräsident des Statistischen Bundes-              B7\namtes\nSenatspräsident beim Bundesarbeits-              B7\ngericht\nSenatspräsident beim Bundes-                     B7\ndisziplinarhof\nSenatspräsident beim Bundes-                     B7\nfinanzhof\nSenatspräsident beim Bundesgerichts-             B7\nhof\nSenatspräsident beim Bundessozial-               B7\ngericht\nSenatspräsident beim Bundesverwal-               B7\ntungsgericht\nVizepräsident beim Bundesfinanzhof               B7            Vizepräsident des Bundesfinanzhofes\nVizepräsident des Bundessozial-                  B7\ngerichtes\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesversicherungs-                             Präsident der Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte                                       anstalt für Angestellte (als Vor-\nsitzer der Geschäftsführung)\nPräsident des Landesarbeitsamtes.                              Präsident eines Landesarbeitsamtes\nNordrhein-Westfalen\nBesoldungsgruppe B 7 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBundesdisziplinaranwalt bei dem                                Bundesdisziplinaranwalt\nBundesdisziplinarhof\nBundesrichter bei dem Bundes-                                  Bundesrichter beim Bundesdisziplinar-\ndisziplinarhof                                                hof\nPräsident der Bundesanstalt für                  B6            Präsident und Professor der Bundes-\nMaterialprüfung                                               anstalt für Materialprüfung\nPräsident des Bundesamtes für Ver-               B8\nfassunqsschutz","1042                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Dcsolc.Jun~Jsqruppc und Amts-\nbezeichnung oder Dienstqrad:wzcid1nung         Besoldungs-   1              Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Diernstgradbezeichrnurng\nMittelbarer Bundesdienst\nDirektor bei der Bundesversiche-                                  Direktor bei der Bundesversicherungs-\nrungsanstalt für Angestellte                                      anstalt für Angestellte (als Mitglied\nder Geschäftsführung)\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                  Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBaden-Württemberg, Nordbayern,\nSüdbayern, Berlin, Hessen oder\nNiedersachsen\nVorstandsmitglied der Deutschen                                   Direktor der Deutschen Landesrenten-\nLandesrentenbank                                                  bank\nBundesbahnbesoldungsgruppe B 7 a\nHauptverwaltungsdirigent                                          Ministerialdirigent\nBesoldungsgruppe B 7 b\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                  Präsident eines Landesarbeitsamtes\nHamburg, Rheinland-Hessen-\nNassau oder Schleswig-Holstein\nBesoldungsgruppe B 8\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor der Bundesdruckerei                                      Präsident der Bundesdruckerei\nPräsident der Wasser- und Schiff-                                 Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-\nfahrtsdirektion Hannover, Münster                                 direktion\noder Mainz\nPräsident des Posttechnischen Zen-                  BS            Präsident des Posttechnischen\ntralamtes der Deutschen Bundes-                                   Zentralamtes\npost\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                  Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBremen oder Iif alz\nBesoldungsgruppe B 9\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesanstalt für                     B3\nzivilen Luftschutz\nKommandeur im Bundesgrenzschutz                     B5            Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz\neines Grenzschutzkommandos","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                 1043\nAnlage V\nDberleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)\nSpalte 1: Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen\nnach bisherigem Recht am Tage vor der Verkündung des\nGesetzes (Jahresbetrag)\nSpalte 2: Ubcrleitungsgrundgehalt (Monatsbetrag)\n2                              1                   2\n1 440                    222                           2 070                306\n1 520                    233                           2 080                307\n1 536                    236                           2 090                309\n1 560                    239                           2 100                309\n1 600                    244                           2 110                309\n1 620                    247                           2 120                309\n1 638                    250                           2 140                312\n1 650                    251                           2 150                313\n1 690                    257                           2 160                314\n1 700                    258                           2 170                316\n1 710                    260                           2 180                317\n1 740                    264                           2 190                319\n1 750                    265                           2 200                320\n1 780                    269                           2 210                321\n1 790                    271                           2 220                323\n1 800                    272                           2 230                324\n1 824                    275                           2 240                325\n1 840                    277                           2 260                328\n1 850                    279                           2 270                330\nl 870                    279                           2 280                330\n1 880                    280                           2 290                330\n1 890                    281                           2 300                331\n1 900                    283                           2 320                333\n1 930                    287                           2 350                338\nl 940                    288                           2 360                339\n1 960                    291                           2 370                340\n1 970                    292                           2 380                342\n1 980                    294                           2 390                343\n1 990                    295                           2 400                344\n2 000                    296                           2 410                346\n2 010                    298                           2 440                350\n2 020                    299                           2 450                351\n2 030                    301                           2 460            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August 1957       1045\n1               2                                           2\n8 600          1 183                        13 000         1 788\n8 800          1 210                        14 000         1 925\n8 900          1 223                         15 000        2 063\n9 100          1 252                         16 000        2 200\n9 200          1 265                         17 000        2 338\n9 300          1 279                         18 000        2 475\n9 400          1 293                         19 000        2 613\n9 500          1 307                        22 000         3 025\n9 700          1 334                        24 000         3 300\n9 900          1 362                        26 500         3 644\n10 000          1 375\n10 500          1 444\n10 600          1 458\n11 600          1 595\n12 600          1 733"]}