{"id":"bgbl1-1957-38-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":38,"date":"1957-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":1,"num_pages":132,"content":["861\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                   Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1957                                                               Nr. 38\nTag                                                Inhalt:                                                               Seite\n26.1;\"57 Gesetz zur Jt:nd~rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .   861\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften.\nVom 26. Juli 1957.\nUbersicht\nArtikel      I:  Änderungen des Gerichtskostengesetzes\nArtikel     II:  Änderungen der Kostenordnung\nArtikel    III:  Kosten der Gerichtsvollzieher\nArtikel     IV:   Änderungen der Justizverwaltungskostenordnung\nArtikel     V:   Änderungen der Justizbeitreib~ngsordnung\nArtikel    VI:   Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Geric~ten\nArtikel VII:     Entschäd_igung von Zeugen und Sachverständigen\nArtikel VIII:    Vergütung der Rechtsanwälte\nArtikel    IX:   Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen\nArtikel     X:   Änderungen sonstiger Gesetze\nArtikel    XI:   Schlußvorschriften\nAnlagen zu Artikel XI § 7:\n1. Gerichtskostengesetz\n2. Kostenordnung\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   setz über die Zwangsversteigerung und die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Zwangsverwaltung, der Strafprozeßordnung und\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden\nArtikel I                                   Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach\ndiesem Gesetz erhoben.\"\nÄnderungen des Gerichtskostengesetzes\n2. § 2 tritt außer Kraft.\nDas Gerichtskostengesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                       3. Als neuer § 2 wird folgende Vorschrift ein-\ngefügt:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                             . ,,§ 2\n,,§' 1\n1\n(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit\nFür das Verfahren vor den ordentlichen Ge-                der Bund und die Länder sowie die nach den\nrichten nach der Zivilprozeßordnung, der Kon-                Haushaltsplänen des Bundes und der· Länder\nkursordnung, der Vergleichsordn!,J.ng, dem Ge-               für Rechnung des Bundes oder eines Landes","862                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nverwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.     6. § 5 wird wie folgt refaßt:\nBundesbahn und Bundespost sind von der Zah-\nlung der Auslagen nicht befreit.                                                ,,§ 5\nWegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur\n(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften,\nnachgefordert werden, wenn der berichtigte\ndurch die eine sachliche oder persönliche Be-\nAnsatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des\nfreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in\nnächsten Kalenderjahres, nachdem die Entschei-\nKraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in\ndung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren\nweiteren Fällen eine sachliche oder persönlfche\nsich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden\nBefreiung von Kosten gewähren, bleiben unbe-\nist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden,\nrührt.\nso genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem\n(3) Soweit jemandem, der von Kosten be-            Zahlungspflichtigen drei Monate nach der\nfreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt            Anderung der Wertfestsetzung mitgeteilt wor-\nwerden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits         den ist.\"\nerhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das\n7. § 6 wird wie folgt gefaßt:\ngleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter\nKosten des Verfahrens übernimmt.\"                                               ,,§ 6\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:                             Sache nicht entstanden wären, werden nicht er-\nhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch\n,,§ 4\neine von Amts wegen veranlaßte Verlegung\n(1) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners         eines Termins oder Vertagung einer Verhand-\nund der Staatskasse gegen den Kostenansatz             lung entstanden sind. Für abweisende Bescheide\nentscheidet das Gericht der Instanz. Die Ent-          sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann\nscheidung ergeht gebührenfrei. Das Gericht der         von der Erhebung von Kosten abgesehen\nInstanz kann seine Entscheidung von Amts               werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter\nwegen ändern. Schwebt das Verfahren wegen              Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen\nder Hauptsache oder wegen der Entscheidung             Verhältnisse beruht.\nüber den Streitwert, den Kostenansatz oder die·             (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. So-\nKostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so       lange nicht das Gericht entsdlieden hat, können\nist hierzu auch das Rechtsmittelgericht befugt.        Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungs-\nweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg\n(2) Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 ist\ngetroffene Anordnung kann nur im Verwal-\nBeschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs. 1,\ntungsweg geändert werden.\"\n§§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung, in Straf-\nsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem      8. § 6 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten ist Be-\nschwerde nach §§ 304 bis 310 der Strafprozeß-               ,, (3) Auf die Verjährung sind die Vorschrif-\nordnung zulässig.                                      ten des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwen-\nden; die Verjährung wird nicht von Amts\n(3) Erinnerungen oder Beschwerden können            wegen berücksichtigt. Die Verjährung der An-\nin allen Fällen durch Erklärung zu Protokoll           sprüche auf Zahlung von Kosten wird auch\nder Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mit-         durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch\nwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.          eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung unter-\nbrochen. Ist der Aufenthalt des Kostenschuld-\n(4) Der Kostenansatz kann auch im Ver-              ners unbekannt, so genügt di,e Zustellung durch\nwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht           Aufgabe zur Post unter seiner letzten be-\n11\neine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.          kannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter\nzwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung\n5. Als § 4 a wird folgende Vorschrift eingefügt:          nicht unterbrochen.    11\n,,§ 4a                        9. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nGegen den Beschluß, durch den auf Grund\ndieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von             (1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei\nder Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig           Deutsche Mark.\ngemacht wird, und wegen der Höhe des Vor-\nschusses findet die Beschwerde nach § 567                  (2) Pfennigbeträge werden auf volle zehn\nAbs. 1 und 3, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 571, 572        Deutsche Pfennig aufgerundet.    11\nAbs. 1, §§ 573 bis 576 der Zivilprozeßordnung,\n10. In § 8 tritt an die Stelle der Absätze 2 und 3\nin Strafsachen nach § 304 Abs. 1 und 4, §§ 306,\nfolgender Absatz 2:\n307 Abs. 1, §§ 308 bis 310 der Strafprozeß-\nordnung statt, auch wenn der Beschwerde-                   ,, (2) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der\ngegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht über-           Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage bei-\nsteigt.\"                                               gefügt ist.   11","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           863\n11. § 9 wird wie folgt geändert:                               (5) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4\na) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:          werden Rückstände aus der Zeit vor der Rechts-\nhängigkeit dem Streitwert hinzugerechnet.\"\n\"(2) In Berufungs- und Revisionsverfahren\nbestimmt sich der Streitwert nach den An-       14. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nträgen des Rechtsmittelklägers. Endet das\n• (1) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitig-\nVerfahren, ohne daß solche Anträge einge-\nkeiten beträgt der Wert des Streitgegenstandes\nreicht werden, oder werden innerhalb der\n3000 Deutsche Mark. Er ist unter Berücksichti-\nFrist für die Berufungs- oder Revisionsbe-\ngung aller Umstände des Einzelfalles, insbeson-\ngründung (§ 519 Abs. 2, § 554 Abs. 2 der\ndere des Umfangs und der Bedeutung der Sache\nZivilprozeßordnung) Berufungs- oder Revi-\nund der Vermögens- und Einkommensverhält-\nsionsanträge nicht eingereicht, so ist die Be-\nnisse der Parteien, höher oder, ausgenommen\nschwer maßgebend.\"\nin Ehesachen (§ 606 der Zivilprozeßordnung),\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                niedriger anzunehmen; jedoch darf der Wert\nnicht über eine Million Deutsche Mark und\n12. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nnicht unter 500 Deutsche Mark angenommen\n.§ 10                           werden.\"\n(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines\nMiet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhält-       15. Als    § 13 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nnisses streitig, so ist der Betrag des auf die                                 .§ 13a\nstreitige Zeit entfallenden Zinses und, wenn\nder einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag            Im Offenbarungseidverfahren nach § 807 der\nfür die Wertberechnung maßgebend.                       Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Wert\n(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-,              nach dem Betrag, der aus dem Vollstreckungs-\nPacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses             titel noch geschuldet wird. Der Wert beträgt\ndie Räumung eines Grundstücks, Gebäudes                 jedoch höchstens 2000 Deutsche Mark.•\noder Gebäudeteils verlangt, so ist ohne Rück-\n16. Als § 13b wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsicht darauf, ob über das Bestehen des\nNutzungsverhältnisses Streit besteht, der für                                  .§ 13b\ndie Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins\nmaßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein               Im Verfahren über einen Antrag auf An-\ngeringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein              ordnung, Abänderung oder Aufhebung eines\nKläger die Räumung oder Herausgabe auch aus             Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\neinem anderen Rechtsgrund, so ist der Wert              bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivil-\nder Nutzung eines Jahres maßgebend.•                    prozeßordnung. •\n13. Nach § 10 wird als § 10 a folgende Vorschrift       17. § 17 wird wie folgt gefaßt:\neingefügt:                                                                      .§ 17\n.§ 10a\nIst der Streitwert für die Entscheidung über\n(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer ge-\ndie Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die\nsetzlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag\nZulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, so\nder wiederkehrenden Leistungen maßgebend,\nist die Festsetzung auch für die Berechnung der\nwenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten\nGebühren maßgebend. § 9 Abs. 2, 3, §§ 10, 10 a,\nLeistungen geringer ist.\n12, 13 bleiben unberührt.\"\n(2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der\nZivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der        18. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nEhegatten zu regeln, so wird der Wert des\n,,§ 18\nRechts auf Unterhalt nach dem dreimonatigen\nBezug berechnet. Im Verfahren nach § 627 b                 (1) Soweit eine Entscheidung gemäß § 17\nder Zivilprozeßordnung ist der Betrag des              nicht ergeht, setzt das Prozeßgericht den Wert\nsechsmonatigen Bezuges maßgebend.                       durch Beschluß fest, wenn dies eine Partei oder\n(3) Wird wegen der Tötung eines Menschen            die Staatskasse beantragt oder das Gericht es\noder wegen der Verletzung des Körpers oder             für angemessen erachtet. Für den Antrag gilt\nder Gesundheit eines Menschen Schadensersatz             § 4 Abs. 3 entsprechend. Die FestsetzuRg kann\ndurch Entrichtung einer Geldrente verlangt, so         von dem Gericht, das sie getroffen hat, und,\nist der fünffache Betrag des einjährigen Be-           wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder\nzuges maßgebend, wenn nicht der Gesamt-                wegen der Entscheidung über den Streitwert,\nbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.         den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in\nDies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Ver-           der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem\ntrag, der auf Leistung einer solchen Rente ge-          Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert\nrichtet ist.                                            werden. Die Änderung ist nur bis zum Ablauf\ndes nächsten Kalenderjahres, nachdem die Ent-\n(4) Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf             scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt\nwiederkehrende Leistungen ist der Wert nach             oder das Verfahren sich anderweitig erledigt\nAbsatz 3 Satz 1 zu berechnen.                           hat, zulässig.","864                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde                    1. für das Verfahren über Anträge auf An-\nnach Maßgabe des § 567 Abs. 2, 3 und der §§ 568                         ordnung eines Arrestes oder einer einst-\nbis 576 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4                            weiligen Verfügung,\nAbs. 3 dieses Gesetzes statt; dies gilt nicht,                     2. für die Vernehmung von Zeugen oder\nwenn das Rechtsrnittelgericht den Beschluß er-                          Sachverständigen,\nlassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig,\nwenn sie innerhalb der im Absatz 1 Satz 4                          3. für die Entscheidung durch Urteil.\nbestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streit-           Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der An-\nwert später als einen Monat vor Ablauf dieser              trag zurückgenommen wird, bevor der Arrest\nFrist festgesetzt worden, so kann die Beschwer-            oder die einstweilige Verfügung, die vorgän-\nde noch innerhalb eines Monats nach Zustel-                gige Sicherheitsleistung oder mündliche Ver-\nlung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-           handlung angeordnet oder der Antrag zurück-\nbeschlusses eingelegt werden.\"                             gewiesen ist.\n19. § 20 wird wie folgt geändert:                                 (2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                   werden auch erhoben für das Verfahren über\n„2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme            Anträge auf Abänderung oder Aufhebung eines\noder der Parteivernehmung nach § 619 der         Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\nZivil prozeßordnung (Beweisgebühr),\".            gemäß § 926 Abs. 2, §§ 927, 936 der Zivilprozeß-\nordnung. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn\nb) Absatz 3 Satz 2 tritt außer Kraft.                      der Antrag vor Bestimmung des Termins zur\n20. § 21 wird wie folgt gefaßt:                                mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.\nII§ 21                             (3) Für einen Beschluß nach § 91 a der Zivil-\nprozeßordnung wird ein Viertel der vollen Ge-\nDie Urteilsgebühr wird auch erhoben\nbühr erhoben.\n1. für Versäumnisurteile, die auf Antrag des\nBerufungs- oder Revisionsklägers ergehen;            (4) Im Falle des § 942 der Zivilprozeßordnung\ngilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und\n2. für Urteile nach Lage der Akten (§§ 251 a,\ndem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.\n331 a der Zivilprozeßordnung);\n3. für Urteile auf Grund nichtstreitiger Ver-              (5) Im Verfahren über die Berufung gegen\nhandlung in Ehesachen, in Rechtsstreitig-          ein Urteil, das in einem der in den Absätzen 1\nkeiten über die Feststellung des Rechtsver-        und 2 genannten Verfahren ergangen ist, wer-\nhältnisses zwischen Eltern und Kindern             den die in den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten\nund in den vor die Landgerichte gehören-           Gebühren erhoben; die in den Absätzen 1 und 2\nden Entmündigungssachen, wenn der Klä-             bestimmten Gebühren erhöhen sich jedoch um\nger verhandelt hat.\"                               die Hälfte.\"\n21. § 22 wird wie folgt gefaßt:                            26. § 33 wird wie folgt geändert:\n,,§ 22                           a) Absatz 1 Nr. 1 a wird aufgehoben.\nZwischenurteile, die nach § 135 der Zivil-              b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nprozeßordnung ergehen, oder Zwischenurteile,\n„Für die Gewährung der Einsicht in das\nauf die § 387 der Zivilprozeßordnung anzuwen-\nSchuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeß-\nden ist, gelten nicht als Urteile im Sinne des\nordnung, § 107 der Konkursordnung) und für\n§ 20 Abs. 1 Nr. 3.\"\ndie Erteilung einer mündlichen Auskunft über\n22; Im § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ein-\ntragung wird eine Gebühr von 0,60 Deutsche\n,, (3) · Haben die Parteien den Rechtsstreit in\nMark, für die Erteilung einer schriftlichen\nder Hauptsache für erledigt erklärt, so steht\nAuskunft über das Bestehen oder Nicht-\ndies der Zurücknahme der Klage nicht gleich.     11\nbestehen einer Eintragung eine Gebühr von\n23. Im § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt:                      1,20 Deutsche Mark erhoben; § 7 Abs. 1 ist\n11\ninsoweit nicht anzuwenden.\n,, (2) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n24. § 31 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,, (4) Für das Verfahren über Anträge auf\n„Wird der Antrag auf Terminsbestimmung, der                    Löschung der Eintragung im Schuldnerver-\nWiderspruch oder der Einspruch zurückgenom-                    zeichnis (§ 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung)\nmen, so gilt für die im Satz 1 bestimmte Gebühr                wird eine Gebühr von 3 Deutsche Mark er-\n§ 29 entsprechend.\"\nhoben.\"\n25. § 32 wird wie folgt gefaßt:                            27. § 33 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 32                                                    ,,§ 33a\n(1) Bei Arresten oder eineStweiligen Verfü-                 (1) Für Verfahren nach § 627 und riach § 627 b\ngungen wird die Hälfle der vollen Gebühr                   Abs. 1 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte\nerhoben                                                    der vollen Gebühr erhoben.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        865\n(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben,                   (3) In anderen als den in Absatz 2 bestimm-\na) wenn der Antrag vor Anordnung einer         ten Fällen ist die Hälfte des Einheitswerts maß-\nmündlichen Verhandlung oder, wenn           gebend. Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger\nohne mündliche Verhandlung entschie-        eines Miteigentümers die Zwangsversteigerung\nden wird, vor der Entscheidung zurück-      zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft\ngenommen wird;                              betreibt.\nb) wenn lediglich beantragt ist, eine Eini-       (4) Wird der Antrag vor Erlaß der Entschei-\ngung der Parteien zu richterlichem Pro-     dung zurückgenommen, so wird ein Zehntel der\ntokoll zu nehmen;                           vollen Gebühr erhoben. Bei teilweiser Zurück-\nc) für Verfahren nach § 627 b Abs. 3 der       nahme ist die Gebühr nach dem Wert des\nZivilprozeßordnung.\" ,                      zurückgenommenen Teils zu erheben, jedoch\n28. Im § 34 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 ange-            nur insoweit, als die Gebühr für die Erledigung\nfügt:                                                  des ganzen Antrags die Gebühr für die teilweise\nErledigung übersteigt.\n,,4. für Verfahren nach §§ 765a, 811a, 813a,\n851 a, 851. b der Zivilprozeßordnung und\n§§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungs-                                 § 48e\ngesetzes.\"\n(1) Bei der Zwangsversteigerung werden außer\n29. Im § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:           der Gebühr des § 48 d erhoben\n,,Auslagen, die durch eine für begründet befun-\n1. für das Verfahren im allgemeinen ein-\ndene Beschwerde entstanden sind, werden nicht\nschließlich des Einstellungsverfahrens\nerhoben, soweit das Beschwerdeverfahren ge-\nnach §§ 30 a bis d, 180 Abs. 2 des Ge-\nbührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Be-\nsetzes über die Zwangsversteigerung\nschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be-\nund die Zwangsverwaltung drei Zehntel\nschwerdeführers auferlegt hat.\"\nder vollen Gebühr; wird das Zwangs-\n30. § 43 Abs. 1 Satz 2 tritt außer Kraft.                            versteigerungsverfahren infolge eines\nEinstellungsverfahrens nach §§ 30 a bis\n31. Nach § 48 c wird folgender neuer Abschnitt ein-\nd, 180 Abs. 2 des Gesetzes über die\ngefügt:\nZwangsversteigerung und die Zwangs-\n„ABSCHNITT 3a                                 verwaltung nicht durchgeführt, so wir i\nGebühren in Verfahren                             nur ein Zehntel der vollen Gebühr er-\nder Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung                     hoben;\nvon Gegenständen des unbeweglichen Vermögens                  2. für die Abhaltung des Versteigerungs-\nund in ähnlichen Verfahren                          termins drei Zehntel der vollen Gebühr;\ndie Gebühr wird nur einmal erhoben,\n§ 48d\nauch wenn mehrere Termine stattfinden;\n(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf\nAnordnung der Zwangsversteigerung oder                        3. für die Erteilung des Zuschlags sechs\nZehntel der vollen Gebühr;\nZwangsverwaltung eines Grundstücks und die\nEntscheidung über den Beitritt werden drei                    4. für das Verteilungsverfahren sechs\nZehntel der vollen Gebühr erhoben.                               Zehntel der vollen Gebühr; in den Fäl-\n(2) Ist der Antrag von einem Gläubiger ge-                   len der §§ 143, 144 des Gesetzes über\nstellt, so bestimmt sich der Wert nach dem Be-                   die Zwangsversteigerung       und   die\ntrag der vollstreckbaren Forderung einschließ-                   Zwangsverwaltung nur drei Zehntel der\nlich der mit einzuziehenden Zinsen und Kosten,                   vollen Gebühr.\nhöchstens jedoch nach dem letzten Einheitswert            (2) Der Versteigerungstermin gilt als abgehal-\ndes Grundstücks, der zur Zeit der Fälligkeit der       ten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefor-\nGebühr festgestellt ist. Weicht der Gegenstand         dert worden ist.\ndes Verfahrens vom Gegenstand der Einheits-\n(3) Wird der Zuschlag auf Grund des § 74 a\nbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert\nde.s Gesetzes über die Zwangsversteigerung und\ninfolge bestimmter Umstände, die nach dem\ndie Zwangsverwaltung versagt, so sind die Ge-\nFeststellungszeitpunkt des Einheitswerts ein-\nbühren für den Versteigerungstermin nicht zu\ngetreten sind, wesentlich verändert, so ist höch-\nerheben.\nstens der nach freiem Ermessen auf der Grund-\nlage des Einheitswerts ermittelte Wert maß-               (4) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und\ngebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewie-         3 sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Ge-\nsen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die         setzes über die Zwangsversteigerung und die\nHöhe des Einheitswerts zu ersuchen. Wird der           Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu be-\nAntrag wegen eines Teils der Forderung ge-             rechnen; ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,\nstellt, so ist der Teilbetrag nur maßgebend,           so ist der Einheitswert maßgebend. Im Falle der\nwenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3,5         Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Ge-\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung und          mei_nschaft bleibt jedoch bei der Berechnung der\ndie Zwangsverwaltung zu befriedigenden An-             Gebühr für die Erteilung des Zuschlags der An-\nspruch handelt.                                        teil des Erstehers an dem Gegenstand des Ver-","866                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nfahrens außer Betracht; bei Gesamthandeigen-                                   § 48 i\ntum ist jeder Mitberechtiute wie ein Eigentümer            Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-\nnach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.           sprechend für die Zwangsversteigerung von\n(5) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren          Schiffen und Schiffsbauwerken sowie für die\nbestimmt sich nach dem Cebot, für das der Zu-           Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwal-\nschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der        tung von Rechten, die den Vorschriften der\nnach den Versteigerungsbedingungen bestehen             Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-\nbleibenden Rechte. Der Erlös aus einer geson-           mögen unterliegen, einschließlich der unbeweg-\nderten Verstei9erung oder sonstigen Verwer-             lichen Kuxe.\ntung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsver-                                    § 48k\nsteigerung und die Zwangsverwaltung) wird\nhinzugerechnet.                                            (1) Für die Entscheidung über den Antrag\nauf Eröffnung der · Zwangsliquidation einer\n§ 48f                            Bahneinheit wird dieselbe Gebühr wie nach\n§ 48 d erhoben.\nBetrifft das Verfahren mehrere Gegenstände,\nso werden die in § 48 e bestimmten Gebühren                (2) Für das Verfahren selbst werden die\neinheitlich nach dem Gesamtwert erhoben. Bei            Hälfte der vollen Gebühr und, wenn das Ver·\nZuschlägen an verschiedene Ersteher werden              fahren eingestellt wird, drei Zehntel der vollen\ndie Gebühren für die Erteilung des Zuschlags            Gebühr erhoben. Die Gebühr bestimmt sich\n(§ 48 e Abs. 1 Nr. 3) jedoch von jedem Ersteher         nach dem Gesamtwert der Bestandteile der\nbesonders erhoben.                                      Bahneinheit.\n§ 48g                               (3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § .48 h\nentsprechend.\"\n(1) Für das Verfahren der Zwangsverwaltung\nwerden außer der Gebühr des § 48 d für jedes        32. §§ 49 bis 51 werden wie folgt gefaßt:\nangefangene Jahr sechs Zehntel der vollen Ge-\nbühr erhoben. Das erste Jahr beginnt mit dem                                   ,,§ 49\nTag der Beschlagnahme.                                     (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichts-\n(2) Maßgebend ist der Gesamtwert der Ein-            gebühren für alle Rechtszüge nach der rechts-\nkünfte, abzüglich der dem Zwangsverwalter               kräftig erkannten Strafe.\n(der Aufsichtsperson) zustehenden Vergütung                (2) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von un-\nund der laufenden Beträge der öffentlichen\nbestimmter Dauer bemißt sich die Gebühr nach\nLasten, ausgenommen der Hypothekengewinn-\ndem im Urteil festgesetzten Mindestmaß. Be-\nabgabe. Die Mindestgebühr beträgt 12 Deutsche\nMark.                                                   stimmt das Urteil das Mindestmaß nicht aus-\ndrücklich, so wird das gesetzliche Mindestmaß\n§ 48h                             zugrunde gelegt.\n(1) Für das Verfahren über Beschwerden wer-             (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so bleibt bei\nden erhoben                                             der Bemessung der Gebühr die Ersatzfreiheits-\n1. bei Verwerfung    oder Zurückweisung          strafe außer Betracht. Nach der Geldstrafe be-\nder Beschwerde zwei Zehntel der vol-          stimmt sich die Gebühr auch dann, wenn auf die\nlen Gebühr;                                   Geldstrafe an Stelle einer verwirkten Freiheits-\nstrafe erkannt ist (§ 27 b des Strafgesetzbuchs).\n2. bei Zurücknahme der Beschwerde ein            Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe\nZehntel der vollen Gebühr; betrifft die       erkannt, so wird die Gebühr nach jeder Strafe\nZurücknahme nur einen Teil des Be-\ngesondert berechnet.\nschwerdegegenstandes, so ist die Ge-\nbühr nur insoweit zu erheben, als sich           (4) Ist auf Einziehung, Ersatzeinziehung, Wert-\ndie Beschwerdegebühr erhöht haben             ersatz an Stelle von Einziehung, Vernichtung,\nwürde, wenn die Entscheidung auf den          Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung oder\nzurückgenommenen Teil erstreckt wor-          Abführung des Mehrerlöses erkannt, so ist\nden wäre.\nbei der Bemessung der Gebühren der Wert der\nIm übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebüh-           Gegenstände, auf die sich die Entscheidung be-\nrenfrei; § 38 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.          zieht, wie eine Geldstrafe zu behandeln. Besteht\nder Gegenstand nicht in einem Geldbetrag, so\n(2) Der Wert bestimmt sich nach § 3 der Zivil-\nprozeßordnung.                                          setzt das Gericht den Wert fest. Der Wert wird\nnach dem Zeitpunkt der Verurteilung bestimmt.\n(3) Soweit in Angelegenheiten der Zwangs-\nversteigerung     und    der Zwangsverwaltung              (5) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge\nandere Behörden oder Stellen als Gerichte zu-           auch bei rechtskräftiger Anordnung einer Maß-\nständig sind, steht die Anrufung des Gerichts           regel der Sicherung und Besserung erhoben. Ist\nhinsichtlich der Gebühren einer Beschwerde              die Maßregel neben einer Strafe angeordnet\ngleich.                                                 worden, so wird die Gebühr gesondert beredmet.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                            867\n§ 50                                    2. wenn die Berufung wegen Ausbleibens\ndes Angeklagten in der Hauptverhand-\n(1) Wird auf Grund des § 79 des Strafgesetz-\nlung verworfen wird (§ 329 der Straf-\nbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich                   prozeßordnung);\ndie Gebühr für das neue Verfahren nach dem\nBetrag, um den die Gesamtstrafe die früher er-                  3. wenn die Revision durch Beschluß des\nkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend,                  Revisionsgerichts als offensichtlich un-\nwenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe er-                       begründet verworfen wird (§ 349 Abs. 2\nkannt ist, nach § 31 Abs. 2 des Jugendgerichts-                    der Strafprozeßordnung).•\ngesetzes in ein neues Urteil einbezogen wird.\n36. §§ 57 und 58 werden wie folgt gefaßt:\n(2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeß-\nordnung und des § 66 des Jugendgerichtsgeset-                                   .§ 57\nzes verbleibt es bei den Gebühren für die frü-              (1) Werden dem Antragsteller im Klage-\nheren Verfahren.                                        erzwingungsverfahren nach §§ 177 oder 472\nder Strafprozeßordnung die Kosten auferlegt,\n§  51                          so wird eine Gebühr von 40 Deutsche Mark, im\n(1) Betrifft eine Strafsache mehrere Ange-           Falle des § 176 Abs. 2 der Strafprozeßordnung\nschuldigte, so ist die Gebühr von jedem geson-          eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben.\ndert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten                   (2) Werden dem Anzeigenden im Falle einer\nStrafe oder angeordneten Maßregel der Siche-            unwahren Anzeige die Kosten auferlegt (§ 469\nrung und Besserung zu erheben.                          der Strafprozeßordnung), so wird eine Gebühr\nvon 40 Deutsche Mark erhoben.\n(2) Wird wegen derselben Tat auf Einziehung,\nErsatzeinziehung, Wertersatz an Stelle von Ein-\n§ 58\nziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung,\nVerfallerklärung oder Abführung des Mehr-                   (1) Wird das Verfahren nach Eröffnung des\nerlöses erkannt, so wird hierfür nur eine Ge-           Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des An-\nbühr erhoben; mehrere wegen der Tat Ver-                trags, durch den es bedingt war, eingestellt, so\nurteilte haften als Gesamtschuldner.•                   wird eine Gebühr von 30 Deutsche Mark er-\nhoben.\n33. § 52 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                   (2) Das Gericht kann die Gebühr herabsetzen\noder beschließen, daß von der Erhebung einer\n.Bei Entziehung der Erlaubnis zum Führen von            Gebühr abgesehen wird.•\nKraftfahrzeugen beträgt die Gebühr 30 Deutsche\nMark; daneben fällt für die Einziehung des          37. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nFührerscheins keine weitere Gebühr an.•\n• Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Haupt-\nverhandlung zurückgenommen oder durch Be-\n34. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                      schluß als unzulässig verworfen, so beträgt die\nGebühr 10 Deut.sehe Mark. Wird das Rechts-\n.(1) In den Verfahren bei Strafbefehlen und\nmittel nach Beginn der Hauptverhandlung zu-\nStrafverfügungen wird die Hälfte der Gebühren\nrückgenommen oder wird die Berufung des\ndes § 52 erhoben. Die Gebühr darf jedoch den\nPrivatklägers wegen Versäumungen nach § 391\nBetrag der Strafe nicht übersteigen; § 7 Abs. 1\nAbs. 3 der Strafprozeßordnung oder die Revision\ngilt insoweit nicht.•\ndurch Beschluß des Revisionsgerichts als offen-\nsichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 der\n35. § 55 wird wie folgt gefaßt:                             Strafprozeßordnung verworfen, so wird eine\n.. § 55                         Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben.•\n(1) Für das Berufungsverfahren und für das       38. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nRevisionsverfahren werden die Gebühren des              .. Erledigt sich das Verfahren nach einer Zurück-\n§ 52 erhoben, wenn in dem Rechtszug eine                verweisung, so wird für jeden Rechtszug eine\nHauptverhandlung stattgefunden hat.                     Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben.•\n(2) Ein Viertel der Gebühren des § 52 wird\nerhoben,                                            39. § 62 wird wie folgt gefaßt:\n1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn                                    .§ 62\nder Hauptverhandlung zurückgenommen              §§ 60 und 61 gelten für das Verfahren auf\nwird;                                        erhobene Widerklage entsprechend.•\n2. wenn das Rechtsmittel durch Beschluß     40. § 69 wird wie folgt gefaßt:\nals unzulässig verworfen wird.\n..§ 69\n(3) Die Hälfte der Gebühren des § 52 wird                (1) Für die Zurückweisung einer Beschwerde\nerhoben,                                                wird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung\n1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn            der in § 56 Abs. 1, in § 63 Abs. 1 oder in § 67\nder Hauptverhandlung zurückgenommen          Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort be-\nwird;                                        stimmte Gebühr, im übrigen eine Gebühr von","868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n10 Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr darf           42. § 71 wird wie folgt gefaßt:\nden Betrag der Strafe nicht übersteigen; § 7                                     ,,§ 71\nAbs. 1 gilt insoweit nicht. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist\nentsprechend anzuwenden.                                    (1) Als Auslagen       werden  Schreibgebühren\nerhoben für\n(2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten                    1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf\nnur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine\nAntrag erteilt werden;\nStrafe erkannt oder eine Maßregel der Siche-\nrung und Besserung angeordnet ist.                              2. Abschriften, die angefertigt werden,\nweil die Partei es unterläßt, einem von\n(3) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine                    Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz\nvolle Gebühr (§ 8) für das Beschwerdeverfahren                     die erforderliche Zahl von Abschriften\nerhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig                      beizufügen;\nverworfen oder zurückgewiesen wird.\"\n3. Ausfertigungen und Abschriften jeder\nArt, wenn sachliche oder persönliche\n41. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender                         _Gebührenfreiheit gewährt ist; Absatz 2\nAbschnitt eingefügt:                                               bleibt unberührt.\n„ABSCHNITT 4a                               (2) Für die erste einer Partei oder einem Be-\nschuldigten erteilte Ausfertigung oder Abschrift\nGebühren in gerichtlichen Verfahren nach dem               jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten                   Gericht abgeschlossenen Vergleichs werden\nSchreibgebühren nicht erhoben. Dies gilt für\n§ 70a                             die erste vollständige Ausfertigung oder Ab-\nschrift auch dann, wenn eine Ausfertigung unter\n(1) Für das Verfahren über den Antrag auf\nWeglassung des Tatbestands und der Entschei-\ngerichtliche Entscheidung, über die Rechts-\ndungsgründe bereits erteilt worden ist, ohne\nbeschwerde und zur Änderung eines rechtskräf-\ndaß Schreibgebühren erhoben worden sind.\ntigen Bußgeldbescheides (§§ 54, 56 und 66 Abs. 2\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wird                (3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite,\ndie Hälfte der Gebühren des § 52 erhoben.                die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben ent-\nhält, 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Her-\n(2) Hat eine mündliche Verhandlung nach§ 55           stellung auf mechanischem Wege (ausgenom-\nAbs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-                men durch Ablichtung) stattgefunden hat. Jede\nwidrigkeiten stattgefunden, so werden die vol-           angefangene Seite wird als voll gerechnet.\nlen Gebühren des § 52 erhoben.\n(4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache\n(3) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgenom-            abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr\nmen, so wird ein Viertel der Gebühren des § 52           erhoben.\nerhoben. Für die Gebühr in dem Verfahren zur\nÄnderung eines rechtskräftigen Bußgeldbeschei-              (5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,\ndes gilt § 56 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.                Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeich-\nnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl.\n(4) Die Gebühr beträgt höchstens 10 000 Deut-         wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand\nsche Mark und darf den Betrag der Geldbuße               berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeits-\nnicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt insoweit nicht.       leistung zur Herstellung benötigt wird. Sie be-\nträgt für jede angefangene Viertelstunde\n§ 70b                             60 Deutsche Pfennig.\n(1) Für das Verfahren über den Antrag des                (6) Werden     Abschriften durch Ablichtung\nBetroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach           hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rück-\n§ 47 Abs. 2 und 3, über die Beschwerde nach              sicht auf Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche\n§ 42 Abs. 3 Satz 2 und über die sofortige Be-            Pfennig, bei größerem Format als DIN B 4 eine\nschwerde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes            Deutsche Mark erhoben.\nüber Ordnungswidrigkeiten wird eine Gebühr                  (7) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nvon 5 Deutsche Mark erhoben, wenn das Ge-                mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nricht die angefochtene Maßnahme, Anordnung               mung des Bundesrates für bestimmte Arten von\noder Bestätigung aufrechterhält.                         Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die\nSchreibgebühren niedriger festzusetzen.\"\n(2) Die Gebühr wird von dem Betroffenen nur\nerhoben, wenn eine Geldbuße gegen ihn rechts-        43. §, 72 wird wie folgt gefaßt:\nkräftig festgesetzt ist.\n,,§ 72\nAls Auslagen werden ferner erhoben\n§ 70c\nDie Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 4 sowie               1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;\ndes § 51 gelten in gerichtlichen Verfahren nach               2. Kosten, die durch öffentliche Bekannt-\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ent-                        machung entstehen, mit Ausnahme der\nsprechend.\"                                                      hierbei erwachsenen Postgebühren;","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                          869\n3. die nach dem Gesetz über die Entschädi-              werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für\ngung von Zeugen und Sachverständigen                die Stunde; die letzte, bereits begonnene\nzu zahlenden Beträge; erhält ein Sachver-           Stunde wird voll gerechnet.\nständiger für die Sachverständigentätig-               (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Ge-\nkeit aus der Bundes- oder Landeskasse                richt, das den Rechnungsbeamten beauftragt\neine laufende, nicht auf den Einzelfall ab-         hat, von Amts wegen fest. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3\ngestellte Vergütung, so ist der Betrag zu           und 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Be-\nerheben, der nach dem Gesetz über die               schwerdeberechtigt sind die Staatskasse und\nEntschädigung von Zeugen und Sachver-                derjenige, der für die Rechnungsgebühren\nständigen zu zahlen wäre;                           als Kostenschuldner in Anspruch genommen\n4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichts-            worden ist.\"\nstelle den Gerichtspersonen auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften gewährten Ver-     45. Der Sechste Abschnitt „Kostenzahlung          und\ngütungen (Reisekostenvergütung, Aus-             Kostenvorschuß\" wird wie folgt gefaßt:\nlagenersatz) und die Kosten für die Be-                                 ,,§ 74\nreitstellung von Räumen;\n(1) In   bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist\n5. die Beträge, die anderen in- oder aus-            Schuldner der Kosten derjenige, der das Ver-\nländischen Behörden, öffentlichen Einrich-       fahren der Instanz beantragt hat. Dies gilt nicht\ntungen oder Beamten zustehen, und zwar           im amtsgerichtlichen Entmündigungsverfahren\nauch dann, wenn die Kasse des Gerichts           wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche.\naus Gründen der Gegenseitigkeit, der\nVerwaltungsvereinfachung und dgl. an                (2) In den Fällen des § 30 a Abs. 1 ist Schuld-\ndie Behörden, Einrichtungen oder Beamten         ner der Gebühren derjenige, auf dessen Betrei-\nkeine Zahlungen zu leisten hat;                  ben das schiedsrichterliche Verfahren eingelei-\ntet worden ist.\n6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Be-\n§ 75\nträge;\n(1) Im Konkursverfahren ist der Antragstel-\n7. Rechnungsgebühren (§ 73);\nler Schuldner der in § 41 und in § 48 Abs. 2\n8. die Kosten einer Beförderung von Perso-           bestimmten Gebühren. Wird der Antrag auf\nnen sowie Beträge, die mittellosen Per-          Eröffnung oder Wiederaufnahme des Ver-\nsonen für die Reise zum Ort einer Ver-           fahrens abgewiesen oder zurückgenommen, so\nhandlung, Vernehmung oder Untersuchung           ist der Antragsteller auch Schuldner der in dem\nund für die Rückreise gewährt werden;            Verfahren entstandenen Auslagen.\n9. die Kosten der Beförderung von Tieren                (2) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren\nund Sachen, mit Ausnahme der hierbei             und Auslagen der Gemeinschuldner.\nerwachsenen Postgebühren, der Verwah-\nrung von Sachen, der Bewachung von                                       § 76\nSchiffen sowie der Verwahrung und Füt-\nterung von Tieren;                                  Im Vergleichsverfahren zur Abwendung des\nKonkurses ist Schuldner der Kosten der Ver-\n10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für          gleichsschuldner.\ndie Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten\neiner sonstigen Haft nur dann, wenn sie                                  § 77\nnach den für die Strafhaft geltenden Vor-           (1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangs-\nschriften zu erheben wären;                      verwaltungsverfahren ist Schuldner der in § 48 d,\n11. die Kosten für die einstweilige Unter-            in§ 48e Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, in§ 48g und in\nbringung (§ 126 a der Strafprozeßordnung),        § 48 k Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren und\ndie Unterbringung zur Beobachtung (§ 81          der im Verfahren entstehenden Auslagen, so-\nder Strafprozeßordnung, § 73 des Jugend-         weit sie nicht dem Erlös ~ntnommen werden\ngerichtsgesetzes) und für die einstweilige       können, der Antragsteller.\nUnterbringung in einem Erziehungsheim               (2) Schuldner der Gebühr für die Erteilung des\n(§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 des Jugend-           Zuschlags ist, vorbehaltlich der Vorschrift des\ngerichtsgesetzes).\"                               § 78 Nr. 3, nur der Ersteher. Im Falle der Ab-\ntretung der Rechte aus dem Meistgebot oder\n44. a) § 73 tritt außer Kraft.\nder Erklärung, für einen Dritten geboten zu\nb) Als neuer § 73 wird folgende Vorschrift ein-          haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsver-\ngefügt:                                              steigerung und die Zwangsverwaltung), haften\nder Ersteher und der Meistbietende als Gesamt-\n,,§ 73\nschuldner.\n(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen                                 § 78\ndafür besonders bestellten Beamten oder An-\ngestellten (Rechnungsbeamten) vorgenom-                 Kostenschuldner ist ferner\nmen werden, sind als Auslagen Rechnungs-                  1. derjenige, dem durch gerichtliche Ent-\ngebühren zu erheben, die nach dem für die                   scheidung die Kosten des Verfahrens auf-\nArbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen                  erlegt sind;","870                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht                               § 84\nabgegebene oder dem Geridlt mitgeteilte\nDie nach § 100 Abs. 4, § 658 Abs. 2 der Zivil-\nErklärung oder in einem vor Gericht abge-\nprozeßordnung, §§ 57 bis 60, 142 der Konkurs-\nschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten\nordnung, §§ 466, 471 Abs. 4, § 472 der Straf-\nVergleich übernommen hat; dies gilt auch,\nprozeßordnung begründete Verpflichtung zur\nwenn die Kosten nach § 98 der Zivil-\nZahlung von Kosten besteht auch gegenüber\nprozeßordnung als übernommen anzu-\nsehen sind;                                      der Staatskasse.\n3. derjenige, der nach den Vorschriften des\n§ 85\nbürgerlichen Rechts für die Kostenschuld\neines anderen kraft Gesetzes haftet;                In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Ver-\n4. der Vollstreckungsschuldner für die not-         gleichsverfahren zur Abwendung des Kon-\nwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.         kurses und im Konkursverfahren wird die Ge-\nbühr mit der Stellung des Antrags fällig, durch\n§ 79                            den das Verfahren bedingt ist; soweit die Ge-\nbühr eine Entscheidung oder sonstige gericht-\n(1) Der Beschuldigte, der den Antrag auf ge-\nliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser\nrichtliche Entscheidung gegen einen Strafbe-            fällig.\nscheid einer Verwaltungsbehörde zurücknimmt,\nist Schuldner der entstandenen Auslagen.\n§ 86\n(2) Wird der Antrag auf gerichtliche Ent-\nscheidung gegen einen Bußgeldbescheid oder                 (1) Die Gebühren des § 48 d werden mit der\neine Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder               Entscheidung, die Gebühren des § 48 e Abs. 1\nder Antrag auf Änderung oder Aufhebung des              Nr. 1, 2 und 4 werden im Verteilungstermin\nrechtskräftigen Bußgeldbescheides (§§ 54, 47            und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben\nAbs. 2 und 3, § 66 Abs. 2 des Gesetzes über             wird, mit der Aufhebung fällig.\nOrdnungswidrigkeiten) zurückgenommen, so ist\n(2) Die Gebühr des § 48 e Abs. 1 Nr. 3 wird\nder Antragsteller Schuldner der entstandenen\nmit der Verkündung des Zuschlags, und, wenn\nAuslagen.\nder Zuschlag vom Beschwerdegericht erteilt\n§ 80                            wird, mit der Zustellung des Beschlusses an\nSchuldner der Schreibgebühren ist ferner der         den Ersteher fällig. Wird der Zuschlagsbeschluß\nAntragsteller. Im Falle des § 71 Abs. 1 Nr. 2 ist       aufgehoben, so wird die Gebühr nicht erhoben\nSchuldner der Schreibgebühren nur die Partei,           oder, wenn sie bezahlt ist, erstattet.\ndie es unterlassen hat, einem von Amts wegen\nzuzustellenden Schriftsatz die erforderliche               (3) Im Verfahren der Zwangsverwaltung\nZahl von Abschriften beizufügen.                        werden die Gebühren mit der Aufhebung des\nVerfahrens und, wenn es länger als ein Jahr\n§ 81                            dauert, am Ende eines jeden Jahres fällig.\nDie durch gerichtliche Entscheidung be-\ngründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten                                  § 87\nerlischt, soweit •die Entscheidung durch eine\nandere gerichtliche Entscheidung aufgehoben                Die in § 30 a Abs. 1 bestimmte Gebühr wird\noder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung          mit der Niederlegung des Schiedsspruchs oder\nzur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobe-           des schiedsrichterlichen Vergleichs fällig.\nnen oder abgeänderten Entscheidung beruht\nhat, werden bereits gezahlte Kosten zurück-\nerstattet.                                                                     § 88\n§ 82                               (1) Im übrigen werden die Gebühren sowie\n(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Ge-           die Auslagen fällig, sobald eine unbedingte\nsamtschuldner.                                          Entscheidung über die Kosten ergangen ist\noder das Verfahren oder die Instanz durch Ver-\n(2) Soweit einer Partei die Koste:q durch ge-        gleich, Zurücknahme oder anderweitige Er-\nrichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihr          ledigung beendigt ist.\ndurch eine vor dem Gericht abgegebene oder\nihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind,                  (2) In Strafsachen werden die Kosten, die\nsoll die Haftung der anderen Partei nur geltend         dem verurt,eilten Beschuldigten zur Last fallen,\ngemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrek-              erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Satz 1\nkung in das bewegliche Vennögen der ersteren             gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz\nerfolglos geblieben ist oder aussichtslos er-           über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.\nscheint.\n§ 83\n§ 89\nBesteht eine Partei aus mehreren Personen,\nso haften sie als Gesamtschuldner, wenn die                (1) Die Schreibgebühren werden sofort nach\nKosten nicht durch gerichtliche Entscheidung             Aushändigung oder Absendung der Schrift-\nunter sie verteilt worden sind.                          stücke fällig.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        871\n(2) Die Anfertigung der auf Antrag zu er-             (3) Die Anordnung des Verfahrens, die Zu-\nteilenden Ausfertigungen und Abschriften kann         lassung des Beitritts zum Verfahren oder die\nvon der vorherigen Zahlung eines die Schreib-         Fortsetzung des Verfahrens kann nicht von der\ngebühren deckenden Betrags abhängig gemacht           Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht\nwerden. § 4 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.           werden.\n§ 89a                                                 § 89c\n(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung             (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder\nsoll auf Grund der Klage erst nach Zahlung der        derjenige, der als Privatkläger oder Neben-\nerforderten Prozeßgebühr bestimmt werden. Das         kläger eine Berufung oder . Revision einlegt\ngleiche gilt im Mahnverfahren bei dem Antrag          oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens be-\ndes Gläubigers auf Bestimmung eines Termins           antragt, einen Gebührenvorschuß in Höhe der\nzur mündlichen Verhandlung nach Erhebung              Hälfte der in § 60 Abs. 1 bestimmten Gebühr\ndes Widerspruchs oder nach Erlaß eines Voll-          für die Instanz zu zahlen. § 64 gilt ent-\nstreckungsbefehls unter Vorbehalt der Aus-            sprechend. Der Widerkläger ist zur Zahlung\nführung der Rechte des Beklagten. Wird der            eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.\nKlageantrag erweitert, so soll vor Zahlung der\n(2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach\nerforderten Prozeßgebühr keine gerichtliche\n§§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung be-\nHandlung vorgenommen werden.\ntreibt oder als Privatkläger oder Nebenkläger\n(2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zah-         in einem solchen Verfahren ein Rechtsmittel\nlung der im § 31 Abs. 1 bestimmten Gebühr er-         einlegt oder die Wiederaufnahme des Ver-\nlassen werden.                                        fahrens beantragt, hat gleichfalls den im Ab-\n(3) Der Termin zur Abnahme des Offen-              satz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu zahlen.\nbarungseids soll erst nach Zahlung der in § 33\nAbs. 1 Nr. 5 vorgesehenen Gebühr bestimmt                                   § 89d\nwerden.\n(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit       der Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat\ndem Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist;       derjenige, der die Handlung beantragt hat,\nsie gelten ferner nicht, wenn dem Antragsteller       einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden\nGebührenfreiheit zusteht oder wenn glaubhaft          Vorschuß zu zahlen. Das Gericht soll die Vor-\ngemacht wird, daß ihm die alsbaldige Zahlung          nahme der Handlung von der vorherigen Zah-\nder Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögens-         lung des Vorschusses abhängig machen.\nlage oder aus sonstigen Gründen Schwierig-\nkeiten bereiten würde. Das gleiche gilt, wenn            (2) Die Vorschußpflicht nach Absatz 1 be- -\nglaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung          steht in Strafsachen nur für den Privatkläger,\ndem Kläger einen nicht oder nur schwer zu er-         den Wide.rkläger sowie für den Nebenkläger,\nsetzenden Schaden bringen würde; zur Glaub-           der Berufung oder Revision eingelegt hat.\nhaftmachung genügt in diesem Falle die Er-               (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen\nklärung des zum Prozeßbevollmächtigten be-            vorgenommen werden, kann ein Vorschuß zur\nstellten Rechtsanwalts.                               Deckung der Auslagen erhoben werden. Dies\ngilt nicht in Strafsachen.\n§ 89b\n(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist                                 § 89e\nspätestens bei Bestimmung des Zwangsver-\nsteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe des             Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzu-\nDoppelten der im ersten Halbsatz des § 48 e           schießenden Beträge bleibt bestehen, auch wenn\nAbs. 1 Nr. 1 bestimmten Gebühr zu erheben.            die Kosten des Verfahrens einem anderen auf-\nerlegt oder von einem anderen übernommen\n(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der\nsind. § 82 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nAntragsteller jährlich einen angemessenen Ge-\nbührenvorschuß zu zahlen.                         46. § 90 fällt weg.","872                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage\n(zu Artikel I Nr. 10)\nDie volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert\nbis zu     50 Deutsche Mark  einschließlich               3 Deutsche Mark\nbis zu    100 Deutsche Mark  einschließlich               4 Deutsche Mark\nbis zu    150 Deutsche Mark  einschließlich               6 Deutsche Mark\nbis zu    200 Deutsche Mark  einschließlich               8 Deutsche Mark\nbis zu    300 Deutsche Mark  einschließlich             12  Deutsche Mark\nbis zu    400 Deutsche Mark  einschließlich             16  Deutsche Mark\nbis zu    500 Deutsche Mark  einschließlich             20  Deutsche Mark\nbis zu    600 Deutsche Mark  einschließlich             24  Deutsche Mark\nbis zu    700 Deutsche Mark  einschließlich             27  Deutsche Mark\nbis zu    800 Deutsche Mark  einschließlich             30  Deutsche Mark\nbis zu    900 Deutsche Mark  einschließlich             33  Deutsche Mark\nbis zu  1 000 Deutsche Mark  einschließlich             36  Deutsche Mark\nbis zu  1 100 Deutsche Mark  einschli,eßlich            39  Deutsche Mark\nbis zu  1 200 Deutsche Mark  einschließlich             42  Deutsche Mark\nbis zu  1 300 Deutsche Mark  einschließlich             45  Deutsche Mark\nbis zu  1 400 Deutsche Mark  einschließlich             48  Deutsche Mark\nbis zu  1 500 Deutsche Mark  einschließlich             51  Deutsche Mark\nbis zu  1 600 Deutsche Mark  ,einschließlich            54  Deutsche Mark\nbis zu  1 700 Deutsche Mark  einschließlich             57  Deutsche Mark\nbis zu  1 800 Deutsche Mark  einschließlich             59  Deutsche Mark\nbis zu  1 900 Deutsche Mark  einschließlich             61  Deutsche Mark\nbis zu  2 000 Deutsche Mark  einschließlich             63  Deutsche Mark\nbis zu  2 300 Deutsche Mark  einschließlich             67  Deutsche Mark\nbis zu  2 600 Deutsche Mark  einschließlich             71  Deutsche Mark\nbis zu  2 900 Deutsche Mark  einschließlich             75  Deutsche Mark\nbis zu  3 200 Deutsche Mark  einschließlich             79  Deutsche Mark\nbis zu  3 500 Deutsche Mark  einschließlich             83  Deutsche Mark\nbis zu  3 800 Deutsche Mark  einschließlich             87  Deutsche Mark\nbis zu  4 100 Deutsche Mark  einschließlich             91  Deutsche Mark\nbis zu  4 400 Deutsche Mark  einschließlich             95  Deutsche Mark\nbis zu  4 700 Deutsche Mark  einschließlich             99  Deutsche Mark\nbis zu  5 000 Deutsche Mark  einschließlich            103  Deutsche Mark\nbis zu  5 400 Deutsche Mark  einschließlich            108  Deutsche Mark\nbis zu  5 800 Deutsche Mark  einschließlich            113  Deutsche Mark\nbis zu  6 200 Deutsche Mark  einschließlich            118  Deutsche Mark\nbis zu  6 600 Deutsche Mark  einschließlich            123  Deutsche Mark\nbis zu  7 000 Deutsche Mark  einschließlich            128  Deutsche Mark\nbis zu  7 400 Deutsche Mark  einschließlich            133  Deutsche Mark\nbis zu  7 800 Deutsche Mark  einschließlich            138  Deutsche Mark\nbis zu  8 200 Deutsche Mark  einschließlich            143  Deutsche Mark\nbis zu  8 600 Deutsche Mark  einschließlich            148  Deutsche Mark\nbis zu  9 000 Deutsche Mark  einschließlich            153  Deutsche Mark\nbis zu  9 500 Deutsche Mark  einschließlich            158  Deutsche Mark\nbis zu 10 000 Deutsche Mark  einschließlich            163  Deutsche Mark\nbis zu 10 800 Deutsche Mark  einschließlich            168  Deutsche Mark\nbis zu 11 600 Deutsche Mark  einschließlich            173  Deutsche Mark\nbis zu 12 400 Deutsche Mark  einschließlich            178  Deutsche Mark\nbis zu 13 200 Deutsche Mark   einschließlich           183  Deutsche Mark\nbis zu 14 000 Deutsche Mark  einschließlich            188  Deutsche Mark","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957          873\nbis zu  14 800 Deutsche  Mark  einschließlich          193 Deutsche Mark\nbis zu  15 600 Deutsche  Mark  einschließlich          198 Deutsche Mark\nbis zu  16 400 Deutsche  Mark  einschließlich          203 Deutsche Mark\nbis zu  17 200 Deutsche  Mark  einschließlich          208 Deutsche Mark\nbis zu  18 000 Deutsche  Mark  einschließlich          213 Deutsche Mark\nbis zu  18 800 Deutsche  Mark  einschließlich          218 Deutsche Mark\nbis zu  19 600 Deutsche  Mark  einschließlich          223 Deutsche Mark\nbis zu 20 400  Deutsche  Mark  einschließlich          228 Deutsche Mark\nbis zu 21 200  Deutsche Mark   einschließlich          233 Deutsche Mark\nbis zu 22 000  Deutsche Mark   einschließlich          238 Deutsche Mark\nbis zu 22 800  Deutsche  Mark  einschließlich          243 Deutsche Mark\nbis zu 23 600  Deutsche Mark   einschließlich          248 Deutsche Mark\nbis zu 24 400  Deutsche  Mark  einschließlich         253  Deutsche Mark\nbis zu 25 200  Deutsche Mark   einschließlich          258 Deutsche Mark\nbis zu 26 000  Deutsche  Mark  einschließlich          263 Deutsche Mark\nbis zu 26 800  Deutsche Mark   einschließlich          268 Deutsche Mark\nbis zu 27 600  Deutsche Mark   einschließlich ·        273 Deutsche Mark\nbis zu 28 400  Deutsche Mark   einschließlich          278 Deutsche Mark\nbis zu 29 200  Deutsche Mark   einschließlich          283 Deutsche Mark\nbis zu 30 000  Deutsche Mark   einschließlich          288 Deutsche Mark\nbis zu 30 800  Deutsche Mark   einschließlich          293 Deutsche Mark\nbis zu 31 600  Deutsche Mark   einschließlich         298  Deutsche Mark\nbis zu 32 400  Deutsche Mark   einschließlich          303 Deutsche Mark\nbis zu 33 200  Deutsche Mark   einschließlich          308 Deutsche Mark\nbis zu 34 000  Deutsche Mark   einschließlich          313 Deutsche Mark\nbis zu 34 800  Deutsche Mark   einschließlich          318 Deutsche Mark\nbis zu 35 600  Deutsche Mark   einschließlich          323 Deutsche Mark\nbis zu 36 400  Deutsche Mark   einschließlich         328  Deutsche Mark\nbis zu 37 200  Deutsche Mark   einschließlich         333  Deutsche Mark\nbis zu 38 000  Deutsche Mark   einschließlich          338 Deutsche Mark\nbis zu 38 800  Deutsche Mark   einschließlich          343 Deutsche Mark\nbis zu 39 600  Deutsche Mark   einschließlich          348 Deutsche Mark\nbis zu 40 400  Deutsche Mark   einschließlich          353 Deutsche Mark\nbis zu 41 200  Deutsche Mark   einschließlich          358 Deutsche Mark\nbis zu 42 000  Deutsche Mark   einschließlich          363 Deutsche Mark\nbis zu 42 800  Deutsche Mark   einschließlich          368 Deutsche Mark\nbis zu 43 600  Deutsche Mark   einschließlich          373 Deutsche Mark\nbis zu 44 400  Deutsche Mark   einschließlich          378 Deutsche Mark\nbis zu 45 200  Deutsche Mark   einschließlich          383 Deutsche Mark\nbis zu 46 000  Deutsche Mark   einschließlich          388 Deutsche Mark\nbis zu 46 800  Deutsche Mark   einschließlich          393 Deutsche Mark\nbis zu 47 600  Deutsche Mark   einschließlich          398 Deutsche Mark\nbis zu 48 400  Deutsche Mark   einschließlich          403 Deutsche Mark\nbis zu 49 200  Deutsche Mark   einschließlich          408 Deutsche Mark\nbis zu 50 000  Deutsche Mark   einschließlich          413 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 6 Deutsche Mark. Werte\nüber 50 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzu-\nrunden.","874                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArtikel II                                                   bringen würde, und nicht anzuneh-\nmen ist, daß die Kosten entzogen\nÄnderungen der Kostenordnung                                                    werden sollen;\nDie Verordnung über die Kosten in Angelegen-                                    3. wenn das Schriftstück nicht vom\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der                                         Kostenschuldner,    sondern    von\nZwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-                                            einem Dritten eingereicht ist, dem\nmögen (Kostenordnung) vom 25. November 1935                                             gegenüber die Zurückbehaltung\n(Reichsgesetzbl. I S. 1371) wird wie folgt geändert:                                    eine unbillige Härte wäre.\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\n1. Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:                              wird wie folgt gefaßt:\n„Gesetz                                     11 (3) § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\"\nüber die Kosten in Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit              6. Die Zwischenüberschrift vor § 10 wird wie folgt\n(Kostenordnung)\"                          gefaßt:\n11\n,,5. Kostenbefreiungen     •\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n11 § 1\n,,§ 10\nIn den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nAllgemeine Vorschriften\nrichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich\nnichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren                      (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit\nund Auslagen) nur nach diesem Gesetz er-                       der Bund und die Länder sowie die nach den\nhoben.\"                                                         Haushaltsplänen des Bundes und der Länder\nfür Rechnung des Bundes oder eines Landes\n3. Als § 3 a wird folgende Vorschrift eingefügt:                   verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.\n,,§ 3a                             Bundesbahn und Bundespost sind von der Zah-\nlung der Auslagen nicht befreit.\nGebührenschuldner in besonderen Fällen\n(2) Sonstige         bundesrechtliche Vorschriften,\nDie Gebühr für die Eintragung des Erstehers                 durch die eine sachliche oder persönliche Be-\nals Eigentümer wird nur von diesem erhoben;                    freiung von Kosten gewährt ist, bleiben in\nfür die Gebühren, die durch die Eintragung                     Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in\nder Sicherungshypothek für Forderungen gegen                   weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche\nden Ersteher erwachsen, haftet neben den Gläu-                 Befreiung von Kosten gewähren, bleiben un-\n11\nbigern auch der Ersteher.                                      berührt.\n(3) Nach dem 1. Oktober 1957 in Kraft tre-\n4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ntende bundes- oder landesrechtliche Vorschrif-\n11 (3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 ist                  ten, die Gebührenfreiheit gewähren, gelten für\nauch wegen der Höhe des Vorschusses die Be-                    die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren\nschwerde nach §§ 19, 20, 21, 23, 24 Abs. 1,                    nur, wenn sie ausdrücklich auch hiervon Be-\n§§ 25, 30 des Gesetzes über die Angelegen-                     freiung gewähren.\"\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch\nin Grundbuchsachen nach §§ 71 bis 77, 81 der                8. § 13 Abs. 2 _und 3 wird wie folgt gefaßt:\nGrundbuchordnung und in Schiffsregistersachen                     ,, (2) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners\nnach §§ 75 bis 82, 89 der Schiffsregisterordnung               und der Staatskasse gegen den Kostenansatz\nzulässig. Soweit in erster Instanz das Land-                   entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten an-\ngericht zuständig ist, entscheidet über die Be-                gesetzt sind. Die Entscheidung ergeht gebühren-\nschwerde das Oberlandesgericht. Die Beschwerde                 frei. Das Gericht kann seine Entscheidung von\nist auch statthaft, wenn der Beschwerdegegen-                  Amts wegen ändern. Schwebt das Verfahren\nstand fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.                  wegen der Hauptsache oder wegen der Ent-\nDie Kosten für die Beschwerde bestimmen sich                   scheidung über den Geschäftswert, den Kosten-\nnach §§ 123, 138 bis 142 dieses Gesetzes.\"                     ansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechts-\nmittelinstanz, so ist hierzu auch das Rechts-\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                    mittelgericht befugt.\na) Als Absatz 2 wird folgende Vorschrift ein-                     (3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist\ngefügt:                                                     die Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568\n,, (2) Von der Zurückbehaltung ist abzu-               Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung\nsehen,                                                      zulässig. Gegen die Entscheidung, die ein Land-\ngericht als Beschwerdegericht trifft, ist die\n1. wenn der Eingang der Kosten mit              weitere Beschwerde statthaft, wenn sie das\nSicherheit zu erwarten ist;                  Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeu-\n2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß             tung der zur Entscheidung stehenden Frage\ndie Verzögerung der Herausgabe               zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur dar-\neinem Beteiligten einen nicht oder           auf gestützt werden, daß die Entscheidung\nnur schwer zu ersetzenden Schaden            auf einer Verletzung des Gesetzes beruht;","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           875\n§§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung gelten            und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist der\nentsprechend. Für die weitere Beschwerde gilt           Wert des Erbbauzinses maßgebend; Ent-\n§ 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht.    11\nsprechendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses\nein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.\n9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Bei der Begründung von Wohnungseigen-\n,, (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der\ntum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die\nSache nicht entstanden wären, werden nicht er-\ndie Aufhebung oder das Erlöschen von Sonder-\nhoben. Das gleiche gilt von Auslagen, die\neigentum betreffen, ist als Geschäftswert die\ndurch eine von Amts wegen veranlaßte Ver-\nHälfte des Werts des Grundstücks (§ 18 Abs. 1)\nlegung eines Termins oder Vertagung einer\nanzunehmen.\nVerhandlung entstanden sind.         11\n(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbau-\n10. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                       rechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der\n,,(3) Auf die Verjährung sind die Vorschrif-         Maßgabe, daß an die Stelle des Werts des\nten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;             Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts\ndie Verjährung wird nicht von Amts wegen be-             oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der\nrücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf           nach Absatz 1 zu bestimmende Wert des Erb-\n11\nZahlung von Kosten wird auch durch die Auf-              baurechts tritt.\nforderung zur Zahlung und durch eine dem\nSchuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen;         14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nist der Aufenthalt des Kostenschuldners un-                  ,, (2) Als Wert einer Hypothek, Schiffs-\nbekannt, so genügt die Zustellung durch Auf-             hypothek oder Grundschuld gilt der Nennbe-\ngabe zur Post unter seiner letzten bekannten             trag der Schuld, als Wert einer Rentenschuld\nAnschrift. Bei Kostenbeträgen unter zwanzig              der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der\nDeutsche Mark wird die Verjährung nicht                  Einbeziehung in die Mithaft und bei der Ent-\n11\nunterbrochen.                                            lassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert des\nGrundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks) maß-\n11. § 17 Abs. 4 tritt außer Kraft.                                                           11\ngebend, wenn er geringer ist.\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\n15. Nach § 23 werden als §§ 23 a, 23 b, 23 c und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                23 d folgende Vorschriften eingefügt:\n,,Bei der Bewertung von Grundbesitz ist, so-                                ,,§ 23a\nfern sich aus dem Inhalt des Geschäfts nicht\ngenügend Anhaltspunkte für einen höheren                      Anmeldungen zum Handelsregister,\nWert ergeben, der letzte Einheitswert maß-                    Eintragungen in das Handelsregister\ngebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Ge-            (1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister und\nbühr festgestellt ist. 11\nbei Eintragungen in das Handelsregister richtet\nb) Im Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4             sich der Geschäftswert, sofern nicht ein be-\nangefügt:                                           stimmter Geldbetrag in das Register einzutra-\ngen ist, nach den folgenden Vorschriften.\n,,Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen,\nso ist das Finanzamt um Auskunft über die                (2) Der Geschäftswert richtet sich nach dem\nHöhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der          letzten Einheitswert des Betriebsvermögens, der\nEinheitswert noch nicht festgestellt, so ist        zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt\ndieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung          ist.\nist nach der ersten Feststellung des Einheits-\nwerts zu berichtigen; die Angelegenheit ist              (3) Der Geschäftswert beträgt, wenn es sich\nerst mit der Feststellung des Einheitswerts         um die erste Anmeldung oder Eintragung der\nendgültig erledigt (§ 14).    11                     Firma handelt,\nbei einem Einheitswert des Betriebsvermögens\n13. Nach § 19 wird als § 19 a folgende Vorschrift\neingefügt:                                                  bis zu      10 000 Deutsche Mark     3 000 DM,\n,,§ 19a                             bis zu     20 000 Deutsche Mark      6 000 DM,\nErbbaurecht, Wohnungseigentum,                   bis zu      30 000 Deutsche Mark    10 000 DM,\nWohnungserbbaurecht                         bis zu     50 000 Deutsche Mark     16 000 DM,\n(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts be-            bis zu 100 000 Deutsche Mark        20000 DM,\nträgt der Wert achtzig vom Hundert des Werts\ndes belasteten Grundstücks (§ 18 Abs. 1).                von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche\nEine für Rechnung des Erbbauberechtigten er-             Mark für je 100 000 Deutsche Mark 5 000 DM,\nfolgte Bebauung des Grundstücks bleibt bei der\nvon dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche\nErmittlung des Grundstückswerts außer Be-\ntracht. Ist als Entgelt für die Bestellung des           Mark für je 400 000 Deutsche Mark 15 000 DM,\nErbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen           von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche\nnach § 22 errechneter Wert den nach Satz 1               Mark für je 500 000 Deutsche Mark 20 000 DM.","876                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBei der Berechnung des Geschäftswerts sind                                        § 23b\nEinheitswerte über 100 000 Deutsche Mark bis\nBeschlüsse von Aktiengesellschaften,\nzu einer Million Deutsche Mark auf volle\nanderen Vereinigungen und Stiftungen\n100 000 Deutsche Mark, Einheitswerte über eine\nMillion bis zu 3 Millionen Deutsche Mark auf                (1) § 23 a gilt entsprechend für Beschlüsse,\nvolle 400 000 Deutsche Mark und höhere Ein-             deren Gegenstand keinen bestim;mten Geldwert\nheitswerte auf volle 500 000 Deutsche Mark              hat und die von Organen von Aktiengesell-\naufzurunden.                                            schaften, anderen Vereinigungen und Stiftun-\ngen, für deren Betriebsvermögen ein Einheits-\n(4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung\nwert festgestellt wird, gefaßt werden. Als Ge-\noder Eintragung handelt, ist die Hälfte des in\nschäftswert ist die Hälfte des in § 23 a Abs. 3\nAbsatz 3 bestimmten Werts zugrunde zu legen.\nbestimmten Werts anzunehmen.\n(5) Der Geschäftswert für Eintragungen, die              (2) Werden in einer Verhandlung mehrere\ndasselbe Unternehmen betreffen und gleich-               Beschlüsse beurkundet, so gilt§ 38 entsprechend.\nzeitig angemeldet werden, ist einheitlich nach          Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren. Gegen-\nden Absätzen 2 bis 4 zu bemessen; er kann je-            stand keinen bestimmten Geldwert hat, und\ndoch nach billigem Ermessen eine bis drei Stu-           andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere\nfen höher angenommen werden. Dies gilt auch,             Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüs-\nwenn die Eintragung eines bestimmten Geld-               sen über die Entlastung der Verwaltungsträger\nbetrags und andere Eintragungen zusammen-                gelten als ein Beschluß.\ntreffen. Ist die Hälfte des einzutragenden Geld-\nbetrags höher, so ist diese maßgebend. Der                  (3) Der Wert von Beschlüssen der im Absatz 1\nWert für Eintragungen, die sich auf Prokuren             bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer\nbeziehen, ist gesondert zu bemessen.                     Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet\nwerden, in keinem Falle mehr als eine Million\n(6) Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen,         Deutsche Mark.\nso ist das Finanzamt um Auskunft über die\nHöhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der                                        § 23 C\nEinheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser\nAnmeldungen zu einem Register, Eintragungen\nvorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach\nin ein Register, Beurkundung von Beschlüssen\nder ersten Feststellung des Einheitswerts zu\nberichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der             Kommt die Feststellung eines Einheitswerts\nFeststellung des Einheitswerts endgültig erle-           des Betriebsvermögens nicht in Betracht, so be-\ndigt (§ 14).                                             stimmt sich bei Anmeldungen zu einem Register,\nbei Eintragungen in ein Register und bei der\n(7) Ist eine Firmenänderung nur deshalb an-           Beurkundung von Beschlüssen (§ 41), deren\nzumelden oder einzutragen, weil der Ortsname           , Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,\nsich geändert hat, oder handelt es sich um eine          der Geschäftswert nach § 24 Abs. 2.\nähnliche Eintragung, die für das Unternehmen\nkeine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt\nder Geschäftswert ein Zehntel des in Absatz 3                                      § 23d\nbestimmten Wertes, höchstens jedoch 3000 Deut-                    Anmeldungen zum Güterrechtsregister,\nsche Mark.                                                       Eintragungen in das Güterrechtsregister,\nEintragungen auf Grund von Eheverträgen\n(8) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung\neine Zweigniederlassung, so ist der Geschäfts-              Bei Anmeldungen          zum Güterrechtsregister\nwert unter Berücksichtigung der Bedeutung und            und Eintragungen in         dieses Register bestimmt\ndes Betriebskapitals der Zweigniederlassung              sich der Wert nach §        24 Abs. 2, bei Eintragun-\nnach billigem Ermessen niedriger festzusetzen.           gen auf Grund von           Eheverträgen nach § 32\nDies gilt auch, wenn ein bestimmter Geldbetrag           Abs. 3.\"\neingetragen wird.\n16. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(9) Bei der Anmeldung einer Kommandit-\ngesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert                ,, (2) In Ermangelung genügender tatsächlicher\nnach Absatz 3; er kann nach billigem Ermessen            Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert\neine bis drei Stufen höher angenommen werden.            regelmäßig auf 3000 Deutsche Mark anzuneh-\nIst die einzutragende Einlage des Kommandi-              men. Er kann nach Lage des Falles niedriger\ntisten höher als der nach Satz 1 bestimmte Wert,         oder höher, jedoch nicht unter 200 Deutsche\nso richtet sich der Wert nach der Einlage.               Mark und nicht über eine Million Deutsche Mark\nangenommen werden.\"\n(10) Bei der Beurkundung von Anmeldungen\nbeträgt der Geschäftswert, auch wenn mehrere        17. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAnmeldungen in derselben Verhandlung beur-\na) Im Satz 1 wird das Wort „Reichskasse\" durch\nkundet werden, in keinem Fall mehr als eine\n,, Staatskasse\" ersetzt.\nMillion Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn ein\nbestimmter Geldbetrag in das Register einzu-             b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ntragen ist.                                                    ,, § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\"","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                               877\n18. Die Zwischenüberschrift vor § 26 wird wie folgt           sem Fall die Erklärungen verschiedenen Ge-\ngefaßt:                                                  bührensätzen, so werden die Gebühren geson-\ndert berechnet, wenn dies für den Kosten-\n,,8. Volle Gebühr, Rahmengebühren,\nschuldner günstiger ist.\"\nNebengeschäfte\".\n26. § 39 wird wie folgt gefaßt:\n19. § 26 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 39\n,,§ 26\nBeglaubigung von Unterschriften\nVolle Gebühr\n(1) Für die Beglaubigung von Unterschriften\nDie volle Gebühr bestimmt sich nach der               oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen\nTabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt          Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 250\nist. II                                                  Deutsche Mark, erhoben. Der Wert ist ebenso\nzu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter\n20. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:             der die Unterschrift oder das Handzeichen be-\n,,§ 26a                          glaubigt wird, beurkundet würde.\nMindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung                 (2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen\nerforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird\nDer Mindestbetrag einer Gebühr ist drei\nnur die Mindestgebühr erhoben.\"\nDeutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle\nzehn Deutsche Pfennig aufzurunden.\"\n27. § 40 wird wie folgt geändert:\n21. Nach § 26 a wird folgende Vorschrift eingefügt:           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 26b                                  ,, (1) Für die Beurkundung eines Testaments\nwird die volle, für die Beurkundung eines\nRahmengebühren                          Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen\nIst die Gebühr nur nach einem Mindest- und               Testaments wird das Doppelte der vollen Ge-\nHöchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im                 bühr erhoben.\"\nEinzelfall unter Berücksichtigung aller Um-              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nstände, insbesondere des Umfangs und der Be-\n,, (3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit\ndeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu\neinem Ehevertrag beurkundet, so wird die\nbestimmen.\"\nGebühr nur einmal berechnet und zwar nach\ndem Vertrag, der den höchsten Geschäfts-\n22. § 28 tritt außer Kraft.\nwert hat.\"\n23. § 31 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:              28. § 41 wird wie folgt gefaßt:\n„6. für die Beurkundung\n,,§ 41\na) der Auflassung,\nBeschlüsse von Gesellschaftsorganen\nb) der Einigung über die Einräumung oder\nAufhebung von Sondereigentum,                     Für die Beurkundung von Beschlüssen von\nHauptversammlungen, Aufsichtsräten und son-\nc) der Einigung über die Bestellung oder           stigen           Organen   von Aktiengesellschaften,\nUbertragung eines Erbbaurechts,                anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das\nd) der Abtretung von Geschäftsanteilen             Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Die Ge-\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haf-       bühr beträgt in keinem Fall mehr als 6000 Deut-\ntung,                                          sche Mark.\"\nwenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft\nbereits beurkundet ist;\".                      29. § 42 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,, (3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit\n24. § 35 tritt außer Kraft.                                   nicht ein bestimmter Geldwert feststeht, nach\n§ 24 Abs. 2; er beträgt in allen Fällen höchstens\n25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                        eine Million Deutsche Mark.         11\n,, (1) Werden in einer Verhandlung mehrere\n30. § 43 wird wie folgt geändert:\nErklärungen beurkundet, die denselben Gegen-\nstand haben (z.B. der Kauf und die Auf-                  a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nlassung, die Schulderklärung und die zur                          ,, (2) Bei einer eidesstattlichen Versiche-\nHypothekenbestellung erforderlichen Erklärun-                rung zur Erlangung eines Erbscheins oder\ngen), so wird die Gebühr nur einmal von dem                  eines Zeugnisses der in den §§ 101 bis 103\nWert dieses Gegenstandes nach dem höchsten                   bezeichneten Art bestimmt sich der Geschäfts„\nin Betracht kommenden Gebührensatz berech-                   wert nach den §§ 99, 101 bis 103. Treten in\nnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren                  Erbscheinsverfahren weitere . Erben einer\nErklärungen die einen den ganzen Gegenstand,                 anderweit beurkundeten eidesstattlichen Ver-\ndie anderen nur einen Teil davon betreffen                   sicherung bei, so bestimmt sich die Gebühr\n(z.B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft               nach dem Wert ihres Anteils an dem Nach-\nfür einen Teil der Schuld); unterliegen in die-              laß.\"","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                37. § 51 wird wie folgt gefaßt:\n,, (3) Wird mit der eidesstattlichen Versiche-                                        ,,§ 51\nrung zugleich der Antrag auf Erteilung eines\nErbscheins oder eines Zeugnisses der in den                                   Erfolglose Verhandlung\n§§ 101 und 103 bestimmten Art beurkundet,                      Unterbleibt die beantragte Beurkundung in-\nso wird dafür eine besondere Gebühr nicht                  folge Zurücknahme des Antrags oder aus ähn-\nerhoben.\"                                                  lichen Gründen, nachdem das Gericht mit den\nc) Der bisherige Absatz 3 tritt außer Kraft.                    Beteiligten darüber verhandelt hat, so wird die\nHälfte der voilen Gebühr, jedoch nicht mehr als\n31. § 44 wird wie folgt geändert:                                    die für die beantragte Beurkundung bestimmte\na) Die bisherige Nummer 5 fällt weg.                            Gebühr erhoben; die Gebühr darf 100 Deutsche\nMark nidJ.t übersteigen.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) Für die Aufnahme von Verklarungen        38. § 52 wird wie folgt geändert:\nsowie Beweisaufnahmen J)adJ. dem Binnen-\nschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz wird               a) Die Dberschrift wird wie folgt gefaßt:\ndas Doppelte der vollen Gebühr, mindestens                        „Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an\nein Betrag von 20 Deutsche Mark erhoben.                         Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit\".\nFür die nachträgliche Ergänzung der Ver-\nklarung wird eine volle Gebühr, mindestens                  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Betrag von 10 Deutsche Mark, erhoben.\"                        ,, Wird ein Geschäft auf Verlangen des An-\ntragstellers oder mit Rücksicht auf die Art\n32. § 45 wird wie folgt geändert:                                          des Geschäftes außerhalb der Gerichtsstelle\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             vorgenommen, so wird eine Zusatzgebühr in\nHöhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben,\n,,Daneben wird für jeden Weg, der zur Er-                       die jedoch den Betrag von 60 Deutsche Mark\nledigung des Protestes zurückzulegen ist,                        und die für das Geschäft selbst zu erhebende\neine Wegegebühr von 3 Deutsche Mark er-\nGebühr nicht übersteigen darf.\"\nhoben.\"\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                               c) Als neuer Absatz 3 wird folgende Vorschrift\neingefügt:\n,, (5) Für das Zeugnis über die Protest-\nerhebung (Artikel 90 Abs. 2 des Wechsel-                              ,, (3) Für Beurkundungen an Sonntagen\ngesetzes und Artikel 59 Abs. 2 des Scheck-                       und allgemeinen Feiertagen sowie an Werk-\ngesetzes) werden eine Gebühr von 3 Deut-                         tagen außerhalb der Zeit von acht bis acht-\nsche Mark und die durch die Abschriften er-                      zehn Uhr, jedoch an Sonnabenden nach drei-\nwachsenen Schreibgebühren erhoben.\"                              zehn Uhr, wird eine Gebühr in Höhe der\nHälfte der vollen Gebühr erhoben, die je-\n33. § 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                              doch den Betrag von 60 Deutsche Mark und\n„Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von                             die für das Geschäft selbst zu erhebende Ge-\nmehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht                          bühr nicht übersteigen darf. Treffen mehrere\nsich die Gebühr für jede weitere angefangene                          der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu,\nStunde um 4 Deutsche Mark.\"                  '                        so wird die Zusatzgebühr nur einmal er-\nhoben.\"\n34. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n,, (3) Die Kosten können aus dem Erlös vor-\nweg entnommen werden.\"                                     .39. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geiaßt:\n,, (1) Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende\n35. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nErklärung in einer fremden Sprache ab, so wird\n,, (1) Für die Beglaubigung von Abschriften                  für die Beurkundung eine Zusatzgebühr in\nwird, soweit nicht § 124 anzuwenden ist, eine                   Höhe der Hälfte der für die Beurkundung er-\nGebühr von 30 Deutsche Pfennig für jede an-                     wachsenden Gebühr bis zum Höchstbetrag von\ngefangene Seite erhoben; ist die Schrift nicht in               60 Deutsche Mark erhoben.\"\ndeutscher Sprache abgefaßt, so erhöht sich die\nGebühr auf 40 Deutsche Pfennig. Mindestens\nwerden 2 Deutsche Mark erhoben.\"                            40. § 56 wird wie folgt geändert:\na} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n36. § 50 wird wie folgt gefaßt:\n,, (1) Für die Eintragung einer Hypothek,\n,,§ 50                                 Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienst-\nSicherstellung der Zeit                         barkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauer-\nnutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer\nFür die Sicherstellung der Zeit, zu der eine\nReallast, eines Erbbaurechts oder eines ähn-\nPrivaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der\nlichen Rechts an einem Grundstück wird die\nüber die Vorlegung ausgestellten Bescheini-\nvolle Gebühr erhoben.\"\ngung, wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche\nMark erhoben.\"                                                   b) Absatz 4 tritt außer Kraft.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           879\n41. § 57 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    die durch die Abschriften erwachsenen Schreib-\n„Als Belastung mit einem und demselben Recht               gebühren erhoben. Gebührenfrei ist die Ertei-\ngilt auch die Belastung mehrerer Grundstücke                lung der beglaubigten Abschriften, der Aus-\nmit einem Nießbrauch, mit einer beschränkten                kunft und der Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 2\npersönlichen Dienstbarkeit, mit einem Altenteil             und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteige-\noder mit einem Vorkaufsrecht.\"                              rung und die Zwangsverwaltung.\"\n42. § 59 wird wie folgt geändert:                           47. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:\na) Im Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                                     ,,§ 69a\n,,Betreffen die Eintragungen Rechte, mit de-                       Wohnungs- und Teileigentum\nnen mehrere Grundstücke gemeinsam be-                      (1) Für die Eintragung der vertraglichen Ein-\nlastet sind, so gilt § 57 Abs. 2 und 3 entspre-         räumung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 1 des\nchend; einE! Verfügungsbeschränkung, die               Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anle-\nEigentum an mehreren Grundstücken betrifft,             gung der Wohnungsgrundbücher (Teileigen-\nsteht einer Belastung der Grundstücke mit               tumsgrundbücher) im Falle des § 8 des Woh-\neinem und demselben Recht gleich.\"                     nungseigentumsgesetzes wird die Hälfte der\nb) Absatz 5 tritt außer Kraft.                             vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auch\ndann besonders erhoben, wenn die Eintragung\n43. § 61 wird wie folgt geändert:\nvon Miteigentum und die Eintragung des Son-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 6               dereigentums gleichzeitig beantragt werden.\nangefügt:\n(2) Für die Eintragung von Änderungen des\n\"6. für die Eintragung der Unterwerfung\nInhalts des Sondereigentums gilt § 58 ent-\nunter die sofortige Zwangsvollstreckung\nsprechend.\nbei einer Hypothek, Grundschuld oder\nRentenschuld.\"                                       (3) Für die Eintragung der Aufhebung von\nb) Als neuer Absatz 2 wird folgende Vorschrift              Sondereigentum (§ 4 Abs. 1 des Wohnungs-\neingefügt:                                             eigentumsgesetzes) und für die Anlegung des\nGrundbud1blatts für das Grundstück. (§ 9 Abs. 1\n,, (2) § 54 Abs. 4,. § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 3       Nr. 2 und 3, Abs. 3 des Wohnungseigentums-\ngelten entsprechend, jedoch ist mindestens              gesetzes) wird die Hälfte der vollen Gebühr er-\nein Viertel der vollen Gebühr zu erheben.\"\nhoben.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\n(4) Für das Wohnungserbbaurecht (Teilerb-\nwird wie folgt gefaßt:\nbaurecht) gelten die Absätze 1 bis 3 ent-\n,, (3) Der Wert bestimmt sich nach § 24.\"           sprechend.\"\n44. § 63 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                48. § 72 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. für die Eintragung der Vereinigung mehre-\n,,§ 72\nrer Grundstücke zu einem Grundstück und\nfür die Zuschreibung eines oder mehrerer                       Eintragungen in das Handelsregister\nGrundstücke zu einem anderen Grundstück                   (1) Für Eintragungen in das Handelsregister\nals dessen Bestandteil, einschließlich hierzu          wird die volle Gebühr erhoben. Wenn kein\nnotwendiger Grundstücksteilungen und der               bestimmter Geldbetrag in das Register einge-\nAufnahme des erforderlichen Antrags durch              tragen wird, wird das Doppelte der vollen Ge-\ndas Grundbuchamt, sofern die das amtliche              bühr erhoben. Das Doppelte der vollen Gebühr.\nVerzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchord-              wird auch erhoben, wenn die Eintragung be-\nnung) führende Behörde bescheinigt, daß die            stimmter Geldbeträge und andere Eintragungen\nGrundstücke örtlich und wirtschaftlich ein             zusammentreffen (§ 23 a Abs. 5 Satz 1 bis 3).\neinheitliches Grundstück· darstellen;\".\n(2) Die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Gebühr\n45. § 66 wird wie folgt geändert:                                darf\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  a) für die Eintragung einer Pro-\nkura oder deren Änderung\n,,(1) Für die Ergänzung des Grundbuchaus-                       den Betrag von                 400 DM,\nzugs auf dem Brief sowie für sonstige Ver-\nb) für die Eintragung des Er-\nmerke auf dem Brief wird, sofern es sich nicht\num eine gebührenfreie Nebentätigkeit han-                          löschens der Prokura\nden Betrag von                 200 DM,\ndelt, eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark\nerhoben.\"                                                       c) für die Löschung der Firma\nden Betrag von                 600 DM,\nb) Absatz 2 tritt außer Kraft.\nd} für alle sonstigen Eintragun-\n46. § 67 wird wie folgt gefaßt:                                             gen, wenn kein bestimmter\n,,§ 67                                       Geldbetrag in das Register\neingetragen wird und es sich\nBeglaubigte Abschriften                               nicht um die erste Eintragung\nFür die Erteilung beglaubigter Abschriften                          der Firma handelt,\naus dem Grundbuch wird eine Gebühr von 3 bis                           den Betrag von                1200 DM\n25 Deutsche Mark erhoben; daneben werden                     nicht übersteigen.","880                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Wird die Eintragung einer Firma gelöscht       54. § 77 wird wie folgt geändert:\n(rot unterstrichen) und die Firma gleichzeitig in        a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder anderen Abteilung des Handelsregisters\n,,(2) Für die Löschung der Eintragung des\neingetragen, so werden die Gebühren für die\nLöschung (Rotunterstreichung) und die neue                   Schiffs wird eine Gebühr nur im Falle des § 20\nEintragung besonders erhoben.                                Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung er-\nhoben; die Gebühr beträgt ein Viertel der\n(4) Die Vermerke über die Eintragung oder                 vollen Gebühr; der Wert bestimmt sich nach\nAufhebung einer Zweigniederlassung im Re-                    dem Wert des Schiffs. Für die Eintragung,\ngister der Hauptniederlassung werden gebüh-                  daß das Schiff das Recht zur Führung der\nrenfrei eingetragen.•                                        Bundesflagge verloren hat oder daß das\nSchiff seinen Heimatort im Ausland hat, wird\n49. Die §§ 73 und 74 treten außer Kraft.                         eine Gebühr nicht erhob~n; das gleiche gilt\nfür Eintragungen in den Fällen des § 17\n50. § 75 Abs. 3 tritt außer Kraft.                               Abs. 2 der Schiffsregisterordnung.•\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n51. § 76 Satz 2 tritt außer Kraft.\n.(4) Bei einer Reederei wird für die Ein-\n52. Nach § 76 wird als § 76 a folgende Vorschrift                tragung eines neuen Mitreeders oder der\neingefügt:                                                   Verpfändung oder Pfändung einer Schiffspart,\nfür die Eintragung einer Verfügungsbeschrän-\n,,§ 76a\nkung, die eine Schiffspart betrifft, und für die\nMusterregister                             Eintragung eines Korrespondentreeders eine\n(1) Für jede Eintragung und Niederlegung                  Gebühr von 10 bis 250 Deutsche Mark\neines einzelnen Musters oder Modells nach § 7                erhoben.•\ndes Gesetzes betreffend das Urheberrecht                 c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nan Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876\n(Reichsgesetzbl. S. 11) -      Geschmacksmuster-              „Für die Erteilung des Schiffszertifikats, des\ngesetz - wird, wenn die Schutzfrist auf nicht                Schiffsbriefs oder des Flaggenzeugnisses und\nlänger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8                  für den Vermerk von Veränderungen auf\nAbs. 1 des Geschmacksmustergesetzes). eine                   dem Zertifikat oder dem Brief wird eine Ge-\nGebühr von 3 Deutsche Mark für jedes Jahr                    bühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben.•\nerhoben. Wird ein Paket mit Mustern oder Mo-\ndellen niedergelegt (§ 9 Abs. 4 des Geschmacks-      55. § 82 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nmustergesetzes), so werden für jedes darin ent-             ,,(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschrif-\nhaltene Muster oder Modell 30 Deutsche Pfen-             ten aus den in diesem Abschnitt genannten Re-\nnig, insgesamt jedoch mindestens 3 Deutsche              gistern wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche\nMark erhoben.                                            Mark erhoben; daneben werden die durch die\nAbschriften erwachsenen Schreibgebühren er-\n(2) Nimmt der Urheber gemäß § 8 Abs. 2 des            hoben.•\nGeschmacksmustergesetzes eine längere Schutz_\nfrist in Anspruch, so wird für jedes weitere Jahr    56. § 93 wird wie folgt geändert:\nbis zum zehnten Jahre einschließlich eine Ge-\nbühr von 6 Deutsche Mark, vom elften bis fünf-           a) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:\nzehnten Jahre eine Gebühr von 9 Q_eutsche                              • Verwahrung von Verfügungen\nMark für jedes einzelne Muster oder Modell                                   von Todes wegen•.\nerhoben.\nb) § 93 Abs. 2 tritt außer Kraft.\n(3) Für jeden Eintragungsschein sowie für\njeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister        57. Im § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nwird eine Gebühr von je 3 Deutsche Mark                     ,, (3) Wird ein Erbschein für einen bestimmten\nerhoben.•                                                Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebüh-\nren erteilt, so werden die in Absatz 1 bestimm-\n53. Nach § 76 a wird als § 76 b folgende Vorschrift.         ten Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erb-\neingefügt:                                               schein zu einem anderen Zweck Gebrauch ge-\n,,§ 76b                            macht wird.\"\nGenossenschaftsregister                58. § 103 wird wie folgt geändert:\nFür Eintragungen in das Genossenschafts-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nregister, in die Liste der Genossen, für Vormer-\nkungen in dieser Liste sowie für die Zurück-                     .,(1) Ein Viertel der vollen Gebühr bis zum\nweisung oder Zurücknahme von Anträgen auf                    Höchstbetrag von 15 Deutsche Mark wird\nEintragung der Vormerkung werden Gebühren                     erhoben\nnicht erhoben; jedoch werden Postgebühren in                            1. für die Zeugnisse nach §§ 36, 37\nallen Fällen und Schreibgebühren für Ausferti-                             der Grundbuchordnung und § 42\ngungen und Abschriften jeder Art erhoben.•                                 der Schiffsregisterordnung;","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                             881\n2. für die nach den Staatsschuldbuch-          den hat, so wird, soweit nichts anderes be-\ngesetzen erforderlichen Bescheini-          stimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr,\ngungen, daß ein Rechtsnachfolger            höchstens jedoch ein Betrag von 30 Deutsche\nvon Todes wegen, ein die Güter-             Mark erhoben.\"\ngemeinschaft fortsetzender Ehegatte     c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\noder ein Testamentsvollstrecker\nüber die Buchforderung verfügen                ,, (5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme\nkann.\"                                      eines Antrags kann von der Erhebung von\nKosten abgesehen werden, wenn der Antrag\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsäch-\n,,(4) § 99 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                 lichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.\n§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n59. § 104 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\n66. § 123 wird wie folgt geändert:\n„9. Anzeigen des Verkäufers oder Käufers\neiner Erbschaft -über deren Verkauf nach           a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie                 ,,(2) Der Wert ist in allen Fällen nach§ 24\nAnzeigen in den Fällen des § 2385 des Bür-             zu bestimmen.\"\nger liehen Gesetzbuchs.\"                           b) Im Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n60. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           ,,Es gilt ferner nicht, wenn nach einem Ver-\nwaltungsverfahren der Antrag auf gericht-\n,, (1) Soweit bei der Enteignung, bei der Flur-\nliche Entscheidung gestellt wird.\"\nbereinigung, bei der Beschädigung von Grund-\nstücken durch Bergbau oder in ähnlichen Fällen            c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nein Verteilungsverfahren vorgesehen ist, wird                    ,, (5) Auslagen, die durch eine für begrün-\ndafür das Doppelte der vollen Gebühr nach dem                 det befundene Beschwerde entstanden sind,\nzu verteilenden Gesamtbetrag erhoben.\"                        werden nicht erhoben, soweit das Be-\nschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 Satz 2\n61. § 117 wird wie folgt geändert:\ngebührenfrei ist.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n67. a) Die Uberschrift des § 124 wird wie folgt ge-\n,, (1) Für die Niederlegung des Verpfän-\nfaßt:\ndungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz\n,,Beglaubigte Abschriften\".\nvom 5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494),\neinschließlich der Erteilung einer Bescheini-         b) Im § 124 fallen die Worte „neben Schreib-\ngung über die erfolgte Niederlegung, wird                 gebühren\" weg.\ndie Hälfte der vollen Gebühr erhoben.\"\n68. Der Dritte Abschnitt (§§ 128 bis 137) tritt außer\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 Kraft.\n,,Für die Erteilung einer beglaubigten Ab-\nschrift des Verpfändungsvertrags sowie einer     69. § 138 wird wie folgt gefaßt:\nBescheinigung an den Pächter, daß ein Ver-                                       ,,§ 138\npfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht\nSchreibgebühren\nniedergelegt ist, werden 3 bis 25 Deutsche\nMark erhoben.\"                                           (1) Als      Auslagen werden Schreibgebühren\nerhoben für\n62. § 118 Abs. 1 wi.rd wie folgt gefaßt:\n1. Ausfertigungen und Abschriften, die\n,, (1) Für die Familienregister sowie für die                       auf Antrag erteilt werden;\nbei den Gerichten aufbewahrten Standesregister\n2. Ausfertigungen und Abschriften, die\nund Kirchenbücher gelten die Kostenvorschrif-\nangefertigt werden müssen, weil zu den\nten für die Amtstätigkeit des Standesbeamten\nAkten gegebene Urkunden, von denen\nentsprechend.\"\neine Abschrift zurückbehalten werden\n63. § 119 tritt außer Kraft.                                               muß, zurückgefordert werden; in diesem\nFall wird die bei den Akten zurückbehal-\n64. § 120 tritt außer Kraft.                                               tene Abschrift gebührenfrei beglaubigt;\n65. § 122 wird wie folgt geändert:                                    3. Ausfertigungen und Abschriften jeder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Art, wenn sachliche oder persönliche\n,,(1) Wird in. Fällen, in denen das Gericht                    Gebührenfreiheit gewährt ist; Absatz 2\nnur auf Antrag tätig wird, ein Antrag zurück-                      bleibt unberührt.\ngewiesen, so wird, soweit nichts anderes be-             (2) Schreibgebühren werden nicht erhoben\nstimmt ist, die Hälfte der vollen Gebühr,                      1. bei Beurkundungen von Verträgen für\nhöchstens jedoch ein Betrag von 60 Deutsche                        zwei Ausfertigungen oder Abschriften,\nMark erhoben.\"                                                     bei sonstigen Beurkundungen für eine\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     Ausfertigung oder Abschrift;\n,, (2) Wird ein Antrag zurückgenommen,                    2. für die erste einem Beteiligten erteilte\nbevor über ihn eine Entscheidung ergangen                          Ausfertigung oder Abschrift jeder ge-\nist oder die beantragte Handlung stattgefun-                       richtlichen Entscheidung oder jedes vor","882                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGericht abgeschlossenen Vergleichs;                   gütungen     (Reisekostenvergütung,   Aus-\ndies gilt für die erste vollständige Aus-             lagenersatz) und die Kosten für die Bereit-\nfertigung oder Abschrift auch dann,                   stellung von Räumen;\nwenn eine Ausfertigung unter Weglas-               5. die Beträge, die anderen in- oder auslän-\nsung der Entscheidungsgründe bereits                  dischen Behörden, öffentlichen Einrichtun-\nerteilt worden ist, ohne daß Schreib-                 gen oder Beamten zustehen, und zwar auch\ngebühren erhoben worden sind.                         dann, wenn die Kasse des Gerichts aus\n(3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite,                 Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-\ndie 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben ent-               tungsvereinfachung und dgl. an die Be-\nhält, 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Her-                   hörden, Einrichtungen oder Beamten keine\nstellung auf mechanischem Wege (ausgenom-                       Zahlungen zu leisten hat;\nmen durch Ablichtung) stattgefunden hat. Jede                6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;\nangefangene Seite wird als voll gerechnet.                   7. Rechnungsgebühren (§ 142);\n(4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache             8.  die Kosten einer Beförderung von Per-\nabgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr                  sonen sowie Beträge, die mittellosen Per-\nerhoben.                                                        sonen für die Reise zum Ort einer Ver-\n(5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,                handlung, Vernehmung oder Untersuchung\nGrundbuchblätter, Registerblätter, Verzeich-                    und für die Rückreise gewährt werden;\nnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und                   9. die Kosten der Beförderung von Tieren\ndgl. wird die Schreibgebühr nach dem Zeitauf-                   und Sachen, mit Ausnahme der hierbei er-\nwand berechnet, der bei durchschnittlicher Ar-                  wachsenen Postgebühren, der Verwahrung\nbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.                    von Sachen sowie der Verwahrung und\nSie beträgt für jede angefangene Viertelstunde                  Fütterung von Tieren;\n60 Deutsche Pfennig.                                        10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für\n(6) Werden Abschriften durch Ablichtung                      die Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten\nhergestellt, so werden für jede Seite ohne Rück-                einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie\nsicht auf Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche                    nach den für die Strafhaft geltenden Vor-\nPfennig, bei größerem Format als DIN P 4 eine                   schriften zu erheben wären.\"\nDeutsche Mark ,erhoben.\n71. § 140 tritt außer Kraft.\n(7) Aufwendungen für die besondere Aus-\nstattung einer Urkunde (Verwendung besonde-           72. § 141 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nren Papiers und dgl.) sind in jedem Fall zu er-\n,,Sind die im § 139 Nr. 4 bezeichneten Aufwen-\nheben.\ndungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so\n(8) Der Bundesminister der Justiz wird er-             werden sie auf die mehreren Geschäfte unter\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-              Berücksichtigung der Entfernung und der auf\nmung des Bundesrates für bestimmte Arten von              die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-\nFällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die              gemessen verteilt.\"\nSchreibgebühren niedriger festzusetzen.\"\n73. § 142 wird wie folgt gefaßt:\n70. § 139 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 142\n,,§ .139\nRechnungsgebühren\nSonstige Auslagen\n(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen\nAls Auslagen werden ferner erhoben                      dafür besonders bestellten Beamten oder Ange-\n1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;                stellten (Rechnungsbeamten) vorgenommen wer-\n2. Kosten, die durch öffentliche Bekannt-               den, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu\nmachung entstehen, mit Ausnahme der                 erheben, die nach dem für die Arbeit erforder-\nhierbei erwachs,enen Postgebühren;                  lichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie be-\ntragen 4 Deutsche Mark für die Stunde; die\n3. die nach dem Gesetz über die Entschädi-              letzte, bereits begonnene Stunde wird voll ge-\ngung von Zeugen und Sachverständigen zu             rechnet.\nzahlenden Beträge sowie die an Urkunds-\nzeugen zu zahlenden Vergütungen; erhält                (2) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen\nein Sachverständiger für die Sachverstän-           werden unbeschadet der Vorschrift des § 89 für\ndigentätigkeit aus der Bundes- oder Lan-            die Prüfung eingereichter Rechnungen Rech-\ndeskasse eine laufende, nicht auf den               nungsgebühren nur erhoben, wenn die nach-\nEinzelfall abgestellte Vergütung, so ist der        gewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 2000\nBetrag zu erheben, der nach dem Gesetz              Deutsche Mark für das Jahr betragen. Einnah-\nüber die Entschädigung von Zeugen und               men aus dem Verkauf von Vermögensstücken\nSachverständigen zu zahlen wäre;                    rechnen nicht mit.\n4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichts-              (3) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht,\nstelle den Gerichtspersonen auf Grund               das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von\ngesetzlicher Vorschriften gewährten Ver-            Amts wegen fest. § 13 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4,","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                             883\nAbs. 3 und 4 gilt entsprechend. Beschwerde-                   (2) Die im § 28 der Verordnung über die Für-\nberechtigt sind die Staatskasse und derjenige,            sorgepflicht in der Fassung des Fünften Teils\nder für die Rechnungsgebühren als Kosten-                Kapitel VIII Artikel 1 Nr. 17 der Zweiten Ver-\nschuldner in Anspruch genommen worden ist.\"              ordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung\nvon Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931\n74. § 143 wird wie folgt gefaßt:                               (Reichsgesetzbl. I S. 279) bestimmte Gebühren-\n,,§ 143                           freiheit gilt auch für den Notar, wenn die No-\ntare am Ort der Amtshandlung für das Amts-\nVerbot der Gebührenvereinbarung                  geschäft ausschließlich zuständig sind.\nDie Kosten der Notare bestimmen sich, soweit              (3) Ist am Ort der Amtshandlung durch Bun-\nbundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben            des- oder Landesrecht sachliche Gebühren-\nist, ausschließlich nach diesem Gesetz. Verein-          befreiung gewährt, so kann der Notar, dem die\nbarungen über die Höhe der Kosten sind un-               Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen,\nwirksam.\"                                                die in den §§ 29 bis 53, 65, 125, 145, 148 bestimm-\nten Gebühren um achtzig vom Hundert ermäßi-\n75. § 144 wird wie folgt gefaßt:                              gen; § 26 a bleibt unberührt. Bei persönlicher\n,,§ 144\nGebührenfreiheit gilt das gleiche gegenüber\ndem befreiten Kostenschuldner; auf andere Be-\nAnwendung des Ersten Teils                    teiligte, die mit dem Befreiten als Gesamt-\nFür die Kosten der Notare gelten die Vor-             schuldner haften, erstreckt sich die in Satz 1\nschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes ent-           vorgesehene Ermäßigung insoweit, als sie von\nsprechend, soweit in den nachstehenden Vor-               dem Befreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift\nschriften nichts anderes bestimmt ist.\"                   Erstattung verlangen können.\n(4) Die im Absatz 3 vorgesehene Ermäßigung\n76. Nach § 144 werden folgende Vorschriften einge-            tritt ohne weiteres ein, wenn am Ort der Amts-\nfügt:                                                    handlung die Notare für Beurkundungen aus-\n,,§ 144 a                           schließlich zuständig sind.\nEntscheidung durch das Amtsgericht                    (5) Wird nur die nach Absatz 3 oder 4 er-\nin Baden-Württemberg                       mäßigte Gebühr erhoben, so sind bei der Beur- _\nkundung Schreibgebühren für alle Ausfertigun-\nSoweit im Lande Baden-Württemberg die Ge-             gen und Abschriften der Verhandlung zu ent-\nbühren für die Tätigkeit des Notars der Staats-          richten. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt\nkasse zufließen, entscheidet in den Fällen des            dies nicht, wenn einer der Beteiligten die vollen\n§ 13 Abs. 2 und des § 25 (Erinnerung gegen den           Gebühren zu entrichten hat.\"\nKostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts)\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar          77. § 145 wird wie folgt gefaßt:\n(Bezirksnotar) seinen Amtssitz hat.                                              .,§ 145\nEntwürfe\n§ 144 b                               (1) Fertigt der Notar auf Erfordern nur den\nEntwurf einer Urkunde, so wird die für die Be-\nNichtanwendung des Ersten Teils                 urkundung bestimmte Gebühr erhoben. Nimmt\nFließen die Gebühren für die Tätigkeit des            der Notar demnächst auf Grund des Entwurfs\nNotars diesem selbst zu, so finden die folgen-           eine oder mehrere Beurkundungen vor, so wird\nden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwen-           die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungs-\ndung:                                                    gebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung\n§ 13 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),\nangerechnet. Beglaubigt der Notar demnächst\nunter einer von ihm entworfenen Urkunde\n§  14 (Nachforderung),                                Unterschriften oder Handzeichen, so wird für\n§ 15 Abs. 2 (Entscheidung über die Nicht-             die erste Beglaubigung eine Gebühr nicht erho-\nerhebung von Kosten),                          ben, für weitere gesonderte Beglaubigungen\n§ 16 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung),                werden die Gebühren besonders erhoben.\n§ 25 (Festsetzung des Geschäftswerts),                    (2) Fertigt der Notar über ein Rechtsgeschäft,\ndas der behördlichen Nachprüfung unterliegt,\n§ 139 Nr. 7, § 142 (Rechnungsgebühren).\nim Einverständnis mit den Beteiligten einem\nEntwurf zur Vorlegung bei einer Behörde,\n§ 144c                             kommt das Rechtsgeschäft jedoch auf Grund der\nbehördlichen Maßnahme nicht zustande, so wird\nAnwendung                            die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten\nvon Kosten befrei ungsvorschriften              Gebühr, mindestens aber eine volle Gebühr, er-\n(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts             hoben; jedoch wird die für die Beurkundung\nanderes bestimmt ist, gelten bundes- oder lan-           bestimmte Gebühr erhoben, wenn sie geringer\ndesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder           ist als eine volle Gebühr.\nAuslagenbefreiung gewähren, nicht für den                    (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird\nNotar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit              auch erhoben, wenn der Notar auf Erfordern\nselbst zufließen.                                        den Entwurf einer Urkunde für ein Rechts-","884                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngeschäft, das der gerichtlichen oder notariellen          bis zu 1000 Deutsche Mark\nBeurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkun-               einschließlich                     1 vom Hundert,\ndung aber infolge Zurücknahme des Auftrags\nvon dem Mehrbetrag bis\noder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Da-\nzu 10 000 Deutsche Mark\nneben werden die in § 51 und in § 122 Abs. 2\neinschließlich                  0,6 vom Hundert,\nbestimmten Gebühren nicht erhoben.\"\nvon dem Mehrbetrag über\n78. § 146 wird wie folgt gefaßt:                                10 000 Deutsche Mark            0,3 vom Hundert.\n,,§ 146                          Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen\ngleich. Der Notar kann die Gebühr bei der Ab-\nVollzug des Geschäftes\nlieferung an den Auftraggeber entnehmen.\n(1) Bei Grundstücksveräußerungen erhält der\nNotar neben der Beurkundungs- oder Entwurfs-                (2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert\ngebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn er            ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Ge-\nauf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des            bühr von jedem Betrag besonders erhoben.\nVollzugs des Geschäftes tätig wird. Dies gilt               (3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche\njedoch nicht, wenn sich die Tätigkeit des Notars        Mark.\nauf die ihm nach besonderen Vorschriften ob-\nliegenden Mitteilungen an Behörden und auf                  (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung\nden Verkehr mit dem Grundbuchamt beschränkt.            von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der\nNotar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte\n(2) In anderen Fällen erhält der Notar für\nGebühr nach dem Wert.\nAnträge und Beschwerden, die er auf Grund\neiner von ihm aufgenommenen oder entworfe-                  (5) Die Gebühr wird im Fall des § 45 Abs. 3\nnen Urkunde bei Gerichten, Behörden oder                auf die Protestgebühr, nicht jedoch auf die\nanderen Dienststellen einreicht, die Hälfte der         Wegegebühr, angerechnet.\"\nvollen Gebühr, wenn es notwendig ist, den An-\ntrag oder die Beschwerde tatsächlich oder recht-    83. Als neuer § 150 wird folgende Vorschrift ein-\nlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies        gefügt:\nverlangt.\n,,§ 150\n(3) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht\ngefertigt, sondern nur die Unterschrift oder das                              Bescheinigung\nHandzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des                 Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 23\nAntragstellers den Vollzug eines Antrags auf            der Reichsnotarordnung erhält der Notar eine\nEintragung, Veränderung oder Löschung einer             Gebühr von 3 Deutsche Mark.\"\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder\neiner Schiffshypothek, so erhält er hierfür ein     84. § 151 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nViertel der vollen Gebühr. Beschränkt sich die\nTätigkeit des Notars darauf, den Antrag an das              ,,(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen\nGrundbuchamt oder das Registergericht zu über-          eines Beteiligten anstatt der Zeugen zugezogen,\nmitteln, so erhält er hierfür keine Gebühr.             so darf der mit der -Beurkundung beauftragte\nNotar dafür an Gebühren nicht mehr als 2,50\n(4) Für die Erwirkung der Legalisation der           Deutsche Mark für jede angefangene Stunde in,\neigenen Unterschrift und für die Erledigung von         Rechnung stellen.\"\nBeanstandungen, einschließlich des Beschwerde-\nverfahrens, erhält der Notar keine Gebühr.\n85. § 152 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Der Geschäftswert ist in den Fällen der\nAbsätze 1 und 3 ebenso wie bei der Beurkun-                                      ,,§ 152\ndung, im Fall des Absatzes 2 nach § 24 zu be-                          Schreib- und Postgebühren\nstimmen.\"\n(1) Der Notar, dem die Gebühren für seine\n79. Der bisherige § 150 wird § 147.                         Tätigkeit selbst zufließen, erhält Schreibgebüh-\nren auch für die ihm auf Grund besonderer Vor-\n80. Der bisherige § 147 wird § 148.                         schriften obliegenden Mitteilungen an Behörden.\n(2) Er kann außer den im Vierten Abschnitt des\n81. § 149 tritt außer Kraft.                                Ersten Teils genannten Auslagen erheben\n82. Der bisherige § 148 wird § 149 und wird wie                     1. Postgebühren\nfolgt gefaßt:                                                      a) für die Ubersendung auf Antrag er-\n,,§ 149                                         teilter Ausfertigungen und Abschrif-\nten,\nErhebung, Verwahrung und Ablieferung\nvon Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten                        b) für die in Absatz 1 genannten Mittei-\nlungen;\n(1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet,\nso erhält er für die Auszahlung oder Rückzah-                  2. die im Orts- und Fernverkehr zu entrich-\n11\nlung bei Beträgen                                                  tenden Fernsprechgebühren.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                              885\n86. § 153 wird wie folgt gefaßt:                              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 ange-\nfügt:\n,,§ 153\n„Für die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2\nReisekosten                              der Zivilprozeßordnung nicht.\"\n(1) Für Geschäftsreisen, die der Notar im              c) Absatz 6 tritt außer Kraft.\nAuftrag eines Beteiligten vornimmt, erhält er\nReisekostenvergütung und Auslagenersatz nach\n88. § 158 wird wie folgt geändert:\nden für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II\ngeltenden Vorschriften. Ist es nach den Umstän-           a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nden, insbesondere nach dem Zweck der Ge-                         ,, (4) Unberührt bleiben die landesrecht-\nschäftsreise erforderlich, ein anderes als ein                lichen Kostenvorschriften für\nöffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförde-                          1. Verfahren zwecks anderweitiger\nrungsmittel zu benutzen, so erhält der Notar                               Festsetzung von Altenteils- und\nErsatz der notwendigen Aufwendungen, bei Be-                               ähnlichen Bezügen;\nnutzung eines eigenen Kraftwagens 25 Deutsche\nPfennig für jedes angefangene Kilometer des                             2. die in landesrechtlichen Vorschrif-\nHin- und Rückwegs.                                                         ten vorgesehenen Geschäfte der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit.\"\n(2) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit\ndes Notars diesem selbst zu, so erhält er außer-          b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndem ein Abwesenheitsgeld von 15 Deutsche                         ,,(5) Ist für ein in landesrechtlichen Vor-\nMark für jeden Werktag. Für Geschäftsreisen                   schriften vorgesehenes Geschäft der freiwil-\nvon nicht mehr als vier Stunden beträgt das                   ligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren\nAbwesenheitsgeld 7,50 Deutsche Mark. Das                      nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vol-\nAbwesenheitsgeld ist auf die im § 52 Abs. 1                   len Gebühr erhoben.\"\nbestimmte Zusatzgebühr anzurechnen. § 141 gilt\nfür das Abwesenheitsgeld entsprechend, und            89. § 160 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzwar auch, wenn auf derselben Reise Notar-\n„Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare\ngeschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt\nwerden.\"                                                  oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Ange-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu-\n87. § 156 wird wie folgt geändert:                            ständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte\ntätig werden, bleiben die landesrechtlichen\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                 Kostenvorschriften unberührt.\"\n,,Sie ist nur zulässig, wenn das Beschwerde-\ngericht sie wegen der grundsätzlichen Be-         90. § 161 tritt außer Kraft.\ndeutung der zur Entscheidung stehenden\nFrage zuläßt.\"                                    91. § 164 tritt außer Kraft.\nAnlage (zu Nr. 19) siehe Seite 886","886                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage\n(zu Artikel II Nr. 19)\nDie volle Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert\nbis zu       50 Deutsche Mark einsd1ließlich               3 Deutsche Mark\nbis zu      100 Deutsche Mark einschließlich               4 Deutsche Mark\nbis zu     200 Deutsche  Mark einschließlich               5 Deutsche Mark\nbis zu     300 Deutsche  Mark einschließlich               6 Deutsche Mark\nbis zu     500 Deutsche  Mark einschließlich               7 Deutsche Mark\nbis zu   1 000 Deutsche  Mark einschließlich             10  Deutsche Mark\nbis zu   2 000 Deutsche  Mark einschließlich             15  Deutsche Mark\nbis zu   3 000 Deutsche  Mark einschließlich             20  Deutsche Mark\nbis zu   4 000 Deutsche  Mark einschließlich             25  Deutsche Mark\nbis zu   6 000 Deutsche  Mark einschließlich             30  Deutsche Mark\nbis zu   8 000 Deutsche  Mark einschließlich             35  Deutsche Mark\nbis zu 10 000 Deutsche   Mark einschließlich             40  Deutsche Mark\nbis zu 12 000 Deutsche   Mark einschließlich             45  Deutsche Mark\nbis zu 14 000 Deutsche   Mark einschließlich             50  Deutsche Mark\nbis zu 16 000 Deutsche   Mark einschließlich             55  Deutsche Mark\nbis zu 18 000 Deutsche   Mark einschließlich             60  Deutsche Mark\nbis zu 20 000 Deutsche   Mark einschließlich             65  Deutsche Mark\nbis zu 22 000 Deutsche   Mark einschließlich             10  Deutsche Mark\nbis zu 24 000 Deutsche   Mark e.inschließlich            15  Deutsche Mark\nbis zu 26 000 Deutsche   Mark einschließlich             80  Deutsche Mark\nbis zu 28 000 Deutsche   Mark einschließlich             85  Deutsche Mark\nbis zu 30 000 Deutsche   Mark einschließlich             90  Deutsche Mark\nbis zu 35 000 Deutsche   Mark einschließlich            100  Deutsche Mark\nbis zu 40 000 Deutsche   Mark einschließlich            110  Deutsche Mark\nbis zu 50 000 Deutsche   Mark einschließlich            125  Deutsche Mark\nbis zu 60 000 Deutsche   Mark einschließlich            140  Deutsche Mark\nbis zu 70 000 Deutsche   Mark einschließlich            155  Deutsche Mark\nbis zu 80 000 Deutsche   Mark einschließlich            170  Deutsche Mark\nbis zu 90 000 Deutsche   Mark einschließlich            185  Deutsche Mark\nbis zu 100 000 Deutsche  Mark einschließlich            200  Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark.\nWerte über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark\naufzurunden.","Nr. 38 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                                                                            887\nArtikel III\nKosten der Gerichtsvollzieher\nAn die Stelle der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. I\nS.917) tritt das folgende\nGesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher\nObersicht\nErster Abschnitt                                           §§                                                                                             §§\nAllgemeine Vorschriften                                                        Versteigerung, Verkauf, Verpadltung, Verwertung                                           21\nGeltungsbereich ... '. ........................... .                                         Wegnahme beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . .. . . .                              22\nSachliche Unzuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2   Wegnahme von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       23\nKostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3\nEntsetzung aus dem Besitz, Obergabe unbeweg-\nlicher Sachen, Beseitigung von Widerstand . . . . . .                                     24\nFälligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4\nZurücknahme oder Erledigung des Auftrags . . . . . .                                      25\nVorsdiuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     5\nVerhaftung, Vorführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    26\nEntnahmerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6\nHebegebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          27\nVerwendung des Erlöses im Falle des Armenrechts                                          7\nBewachung und Verwahrung von Schiffen . . . . . . .                                       28\nKostenbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              8\nFeststellung von Mietern oder Pächtern . . . . . . . . .                                  29\nErinnerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9\nAngebot einer Leistung, Beurkundungen, Bekannt-\nNachforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10   machung von Willenserklärungen . . . . . . . . . . . . . . .                              30\nNichterhebung von Kosten wegen unrichtiger                                                   Anheftung von Termi.nsbestimmungen, Mitwirkung\nSachbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          11   bei der Hinterlegung, Abfassung von \\,Villenser-\nVerjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      12   klärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       31\nVolle Gebühr, Aufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      13   Beglaubigungen, Siegelungen, Vermögensverzeich-\nDauer der Amtshandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    14   nisse, Proteste und ähnliche Geschäfte . . . . . . . . . .                                32\nMehrere Aufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            15   Schätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33\nTätigkeit zur Nachtzeit und an Sonn- oder Feier-\ntagen . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nZweiter Abschnitt\nEinzelne Gebührenvorschriften                                                                                       Dritter Abschnitt\nZustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    16                                       Auslagen\nPfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    17   Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   35\nObernahme beweglicher Sad1en . . . . . . . . . . . . . . . . .                          18   Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             36\nEntfernung aus dem Gewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . .                            19   Reisekostenpausd:ibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    37\nZurücknahme oder Erledigung des Auftrags . . . . . .                                    20   Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        38\nERSTER ABSCHNITT                                                           (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nAllgemeine Vorschriften                                                      schuldner.\n(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gel-\n§ 1\nten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Ver-\nGeltungsbereich                                                   fahrens.\nFür die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden\nKosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem                                                                                          § 4\nGesetz erhoben.                                                                                                                   Fälligkeit\n§ 2\nDie Kosten werden mit der Beendigung der ge-\nSachliche Unzuständigkeit                                                   bührenpflichtigen Amtshandlung fällig.\nKosten werden nicht erhoben, wenn der Gerichts-\nvollzieher weder nach Bundes- noch nach Landes-\n§ 5\nrecht :;achlich zuständig ist.\nVorsdmß\n§ 3\nDie Amtshandlung kann von der Zahlung eines\nKostenschuldner\nVorschusses, der die voraussichtlichen Kosten deckt,\n(1) Kostenschuldner sind                                                                   abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der\n1. der Auftraggeber,                                                                  Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftrag-\n2. der Vollstreckungsschuldner für die not-                                           geber das Armenrecht bewilligt ist. § 9 Abs. 3 Satz 2\nwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.                                           des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.","888                                Bundes_gesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 6                                                       § 11\nEntnahmerecht                                      Nichterhebung von Kosten\nwegen unrichtiger Sachbehandlung\nDie im § 21 bestimmten Gebühren können dem\nErlös vorweg entnommen werden. Son_stige Kosten              (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache\nkönnen bei der Ablieferung von Geld an den Auf-           nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.\ntraggeber entnommen werden.                                  (2) Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in\ndessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amts-\n§ 7                             sitz hat. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde\nzulässig. § 4 Abs. 2, 3 des Gerichtskostengesetzes\nVerwendung des Erlöses im Falle des              gilt entsprechend.\nArmenrechts\n(3) Solange nicht das Gericht entschieden hat,\nIst das Armenrecht bewilligt und reicht der Erlös      kann die Anordnung im Verwaltungsweg getroffen\neiner: Zwangsvollstreckung nicht aus, um die für die      werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene An-\narme Partei beizutreibende Forderung und die nach         ordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert\n§ 123 Abs. 1, § 788 der Zivilprozeßordnung einzu-         werden.                   ·\nziehenden Gerichtsvollzieherkosten zu decken, so\n§ 12\nkann der Vollstreckungserlös bis zur Höhe eines\nFünftels zur Deckung dieser Kosten verwendet                                    Verjährung\nwerden.                                                      (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren·\nin vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in\n§ 8\ndem der Auftrag erledigt ist.\nKostenbefreiungen                          (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten\n(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der       verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalender-\nBund und die Länder sowie die nach den Haushalts-         jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die\nplänen des Bundes und der Länder für Rechnung             Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Ab-\ndes Bundes oder eines Landes verwalteten öffent-          satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.\nlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bun-             (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des\ndespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht           Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Ver-\nbefreit.                                                  jährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.\n(2) § 28 der Verordnung über die Fürsorgepflicht      Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von\nin der Fassung des Fünften Teils Kapitel VIII Ar-         Kosteri wird ai..ch durch die Aufforderung ZUI Zah-\ntikel 1 Nr. 17 der Zweiten Verordnung des Reichs-        lung oder durch eine dem Kostenschuldner mitge-\npräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Fi-          teilte Stundung unterbrochen; ist der Aufenthalt\nnanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279)        des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zu-\ngilt auch für die nach diesem Gesetz zu erhebenden        stellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten\nGebühren. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche       bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter\noder persönliche Befreiung von Kosten gewähren,           zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht\ngelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit,         unterbrochen.\nals sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.                                    § 13\n(3) Landesrechlliche Vorschriften, die in weiteren                 Volle Gebühr, Aufrundung\nFällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von         (1) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Ta-\nGerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unbe-         belle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.\nrührt.                                                      (2) Pfennigbeträge von Gebühren sind auf volle\n10 Deutsche Pfennig aufzurunden.\n§ 9\nErinnerunge~                                                   § 14\nDauer der Amtshandlung\nFür Erinnerungen des Kostenschuldners oder der\nStaatskasse gegen den Ansatz von Gerichtsvoll-               Ist die Höhe der Gebühren von der Dauer der\nzieherkosten gilt, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der    Amtshandlung abhängig, so wird die für die ge-\nZivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht zu-         ringste Dauer bestimmte Gebühr erhoben, wenn\nständig ist, § 4 des Gerichtskostengesetzes entspre-      im Protokoll keine längere Dauer angegeben ist.\nchend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen\nBezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.                                 §  15\nMehrere Aufträge\n§ 10                               Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftrag-\ngeber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, so\nNachforderung\nwerden die Kosten nur einmal erhoben. Wertgebüh-\nWegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach-         ren werden nach dem zusammengerechneten Wert\ngefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor        erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren,\nAblauf des nächsten Kalenderjahres nach der Er-           die bei gesonderter Ausführung entstanden wären,\nledigung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mit-        verteilt. Sonstige Kosten werden nach der Zahl der\ngeteilt worden ist.                                       Auftraggeber verteilt.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                            889\nZWEITER ABSCHNITT                        gebend. Bei der Pfändung eines im Schiffsregister\nEinzelne Gebührenvorschriften                 eingetragenen Schiffes oder eines im Schiffsbau-\nregister eingetragenen Schiffsbauwerkes (§ 931 der\n§ 16                           Zivilprozeßordnung) oder eines ausländischen Schif-\nZustellung                        fes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das\nRegister eingetragen werden müßte, beträgt die\n(1) Die Gebühr für die Zustellung durch Aufgabe\nGebühr mindestens 12 Deutsche Mark.\nzur Post (§ 175 der Zivilprozeßordnung) sowie für\ndas an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung            (3) Nimmt die Pfändung mehr als eine Stunde in\neiner Zustellung (§ 194 der Zivilprozeßordnung) be-      Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-\nträgt 0,50 Deutsche Mark. Die gleiche Gebühr wird        fangene weitere Stunde um ·die Hälfte, höchstens\nfür die im Auftrag eines Rechtsanwalts an den            jedoch um je 4 Deutsche Mark.\nGegenanwalt bewirkte Zustellung erhoben.                    (4) Wenn nach dem Inha'lt des Protokolls pfänd-\n(2) Stellt der Gerichtsvollzieher in den Fällen des . bare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die\nAbsatzes 1 Satz 1 persönlich zu, ohne die Post in        Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851 b Abs. 2\nAnspruch zu nehmen, so beträgt die Gebühr 1,50 Satz 2 der Zivilprozeßordnung zu unterbleiben hat,\nDeutsche Mark.                                           so wird für den Pfändungsversuch die Hälfte der\nfür die Pfändung bestimmten Gebühr, mindestens\n(3) Ist mit der persönlichen Zustellung eine Auf-\neine Deutsche Mark, erhoben.\nforderung nach § 840 der Zivilprozeßordnung oder\nbei der Ladung von Zeugen oder Sachverständigen\ndas Darbieten einer Entschädigung (§ 220 Abs. 2 der                               § 18\nStrafprozeßordnung) verbunden oder ist dem Emp-\nfänger zugleich mit der Zustellung eine Urkunde                     Ubernahme   beweglicher  Sachen\nvorzulegen, so beträgt die Gebühr 2 Deutsche Mark.          (1) Für die Ubernahme beweglicher Sachen zum\nDie im § 27 Abs. 2 bestimmte Gebühr wird daneben Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847,\nnicht erhoben.                                           854 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der\n(4) Ist die versuchte persönliche Zustellung, nach- vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden\ndem sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle Forderung, mindestens eine Deutsche Mark, erhoben.\nbegeben hat, infolge von Umständen, die weder in            (2) Die gleiche Gebühr wird erhoben, wenn der\nder Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen\nseiner Entschließung abhängig sind, ohne Erfolg ge-      anderen Amtsgerichtsbezirk verzieht und ein ande-\nblieben, so beträgt die Gebühr eine Deutsche Mark. rer Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag\n(5) Wird der Zustellungsauftrag im Falle des Ab-      übernimmt.\nsatzes 1 vor seiner Erledigung zurückgenommen, so\nbeträgt die Gebühr 0,30 Deutsche Mark. Dies gilt                                  § 19\nauch, wenn der Zustellungsauftrag in den Fällen der                 Entfernung aus dem Gewahrsam\nAbsätze 2 und 3 zurückgenommen wird, bevor sich\nder Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle begeben            (1) Werden Pfandstücke, die im Gewahrsam des\nhat.                                                     Schuldners belassen sind, durch den Gerichtsvoll-\nzieher zum Zwecke der Versteigerung oder aus\n(6) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmäch-\neinem anderen Grunde aus dem Gewahrsam des\ntigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 der Zivil-\nSchuldners entfernt, so wird eine Gebühr von 1,20\nprozeßordnung) gilt als eine Zustellung.\nDeutsche Mark erhoben.\n(7) Für die Beglaubigung eines Schriftstücks, das\ndem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung            (2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in\nübergeben ist (§ 170 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung),     Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-\nwird eine Gebühr von 0,10 Deutsche Mark für die          fangene weitere Stunde um den gleichen Betrag.\nSeite erhoben. Eine angefangene Seite wird als voll         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nberechnet.                                               der Gerichtsvollzieher außerhalb einer Zwangsvoll-\n§ 17                           streckung Gegenstände aus dem Gewahrsam des\nPfändung                          Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder der\nVerwahrung entfernt.\n(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen\n(§§ 808, 809 der Zi vilprozeßordnung}, von Früchten,                              § 20\ndie vom Boden noch nicht getrennt sind (§ 810 der\nZivilprozeßordnung), von Forderungen aus Wechseln              Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags\noder anderen Papieren, die durch Indossament über-          (1) Wird eine Vollstreckungshandlung nach\ntragen werden können (§ 831 der Zivilprozeßord-          §§ 17, 18 infolge von Umständen, die weder in der\nnung), und von Postspa.reinlagen (§ 17 Abs. 1 der        Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von\nPostsparkassenordnung vom 11. November 1938 -            seiner Entschließung abhängig sind, nicht durchge-\nReichsgesetzbl. I S. 1645) wird die volle Gebühr nach    führt, so wird ein Viertel der in § § 17, 18 be-\ndem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben.        stimmten Gebühren, mindestens 0,50 Deutsche Mark\n(2) Erfolgt die Pfändung zur Vollziehung eines        und höchstens 60 Deutsche Mark, erhoben, wenn\nArrestes, so ist der in dem Arrestbefehl nach § 923      sich der Gerichtsvollzieher noch nicht an Ort und\nder Zivilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag maß-     Stelle begeben hatte.","890                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Wird eine Vollstreckungshandlung nach                                       § 22\n§§ 17, 18, 19 aus den in Absatz 1 bezeichneten\nWegnahme beweglicher Sachen\nGründen nicht durchgeführt, so wird die Hälfte der\nfür die Amtshandlung bestimmten Gebühr erhoben,             (1) Für die Wegnahme beweglicher Sachen ein-\nin den Fällen der §§ 17, 18 jedoch mindestens            schließlich ihrer Ubergabe wird eine Gebühr von\neine Deutsche Mark und höchstens 120 Deutsche Mark,     6 Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr wird auch\nwenn sich der Gerichtsvollzieher bereits an Ort und      dann erhoben, wenn der Schuldner an den zur Vor-\nStelle begeben hatte.                                   nahme der Vollstreckungshandlung erschienenen\nGerichtsvollzieher freiwillig leistet.\n(3) Treffen die Absätze 1 oder 2 nur für Teile der\nbeizutreibenden Forderung zu, so sind die Gebühren          (2} Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in\nvon jedem Teil besonders zu berechnen. Es darf           Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-\njedoch nicht mehr erhoben werden, als wenn die           fangene weitere Stunde um 2 Deutsche Mark.\nGebühr von der Summe dieser Forderungsteile nach            (3) Wenn nach dem Inhalt         des Protokolls die\ndem höchsten der nach den Absätzen 1 oder 2             herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind,\nin Betracht kommenden Gebührensätze erhoben             wird für den Wegnahmeversuch. die Hälfte der in\nwürde.                                                  den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühr erhoben.\n§ 21\n§ 23\nVersteigerung, Verkauf, Verpachtung,\nVerwertung                                          Wegnahme von Personen\n(1) Für die Versteigerung oder den Verkauf von          § 22 gilt für die Wegnahme einer Person entspre-\nbeweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden         chend; es wird jedoch das Doppelte der im § 22 be-\nnoch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen         stimmten Gebühren erhoben.\noder anderen Vermögensrechten wird das Zweiein-\nhalbfache der vollen Gebühr nach dem Betrag des                                      § 24\nErlöses erhoben.                                                        Entsetzung aus dem Besitz,\n(2) Die gleiche Gebühr wird für die öffentliche                   Ubergabe unbeweglicher Sachen,\nVerpachtung an den Meistbietenden nach dem für                         Beseitigung von Widerstand\ndrei Jahre zu entrichtenden Pachtzins erhoben. Ist          (1) Eine Gebühr von 9 Deutsche Mark wird er-\ndie vereinbarte Pachtzeit kürzer, so ist der für diese  hoben\nZeit zu entrichtende Pachtzins maßgebend.                       1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbe-\n(3) Ist ein zum Zuschlag führendes Gebot nicht                   weglicher Sachen oder eingetragener Schiffe\nabgegeben worden oder ist die Versteigerung, der                    oder Schiffsbauwerke und die Einweisung\nVerkauf oder die Verpachtung aus Gründen der in                     in den Besitz (§ 885 der Zivilprozeßordnung)\n§ 20 Abs. 1 bezeichneten Art unterblieben, nachdem                  sowie für die Wegnahme ausländischer\nsich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle be-                   Schiffe, die, wenn sie deutsche Schiffe\ngeben hat, so beträgt die Gebühr 1,20 Deutsche                      wären, in das Register eingetragen werden\nMark. Diese Gebühr wird nur erhoben, wenn keine                      müßten, und ihre Ubergabe an den Gläu-\nGebühr nach den Absätzen 1 oder 2 entsteht; dies                    biger;\ngilt auch, wenn nur ein Teil der Gegenstände ver-               2. für die Ubergabe unbeweglicher Sachen an\nsteigert, verkauft oder verpachtet wird.                          . den Verwalter im Falle der Zwangsverstei-\n(4) Hat der Versteigerungs- oder Verpachtungs-                   gerung oder Zwangsverwaltung;\ntermin auf Antrag des Gläubigers oder des Antrag-                3. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des\nstellers oder nach den Vorschriften der§§ 765a, 775,                 Widerstandes des Schuldners gegen die\n813 a der Zivilprozeßordnung nicht stattgefunden                     Vornahme einer Handlung (§ 892 der Zivil-\noder ist der Termin infolge Ausbleibens von Bietern                  prozeßordnung).\noder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblie-            (2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in\nben, so wird für die Anberaumung eines neuen             Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede ange-\nTermins eine Gebühr von 0,60 Deutsche Mark er-           fangene weitere Stunde um 3 Deutsche Mark.\nhoben.\n(3) In die Dauer der Vollstreckungshandlungen\n(5) Für die Mitwirkung bei einer vom Vollstrek-      ist auch die Zeit einzurechnen, die der Gerichtsvoll-\nkungsgericht nach § 825 der Zivilprozeßordnung an-       zieher aufzuwenden hat, um bewegliche Sad1en, die\ngeordneten besonderen Art der Verwertung einer           nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind,\ngepfändeten Sache wird, sofern nicht Absatz 1 an-        wegzuschaffen, zu übergeben oder in Verwahrung\nzuwenden ist, die volle Gebühr nach dem Betrag           zu bringen.\ndes Erlöses oder sonstigen Preises, höchstens je-\n§ 25\ndoch ein Betrag von 25 Deutsche Mark erhoben.\nBesteht die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers                 Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags\nlediglich in der Ubergabe oder Ubersendung der              (1) Wird eine Vollstreckungshandlung nach\nSache, so beträgt die Gebühr höchstens 2,50 Deut-        §§ 22, 23, 24 aus den in § 20 Abs. 1 bezeichneten\nsche Mark. Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde       Gründen nicht durchgeführt, so wird eine Gebühr\nin Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede          von einer Deutschen Mark erhoben, wenn sich der\nangefangene weitere Stunde um den gleichen Be-           Gerichtsvollzieher noch nicht an Ort und Stelle be-\ntrag, höchstens jedoch um je 4 Deutsche Mark.            geben hatte.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                          891\n(2) Wird die Vollstreckungshandlung aus den                                 § 29\nin § 20 Abs.1 bezeichneten Gründen nicht durch-               Feststellung von Mietern oder Pächtern\ngeführt, so beträgt die Gebühr 2 Deutsche Mark,\nwenn sich der Gerichtsvollzieher bereits an Ort          (1) Für die im Auftrag des Gerichts erfolgte Fest••\nund Stelle begeben hatte. Wird im Falle des § 24      stellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken\nAbs. 1 Nr. 1 die Vollstreckungsverhandlung nicht      wird je festgestellte Person eine Gebühr von 1,50\ndurchgeführt, weil nach dem Inhalt des Protokolls     Deutsche Mark erhoben. Werden mehr als fünf Per-\nder Gerichtsvollzieher das Schiff oder Schiffsbau-    sonen festgestellt, so wird für die Feststellung def\nwerk nicht vorgefunden hat, so wird die Hälfte der    sechsten und jeder weiteren Person eine Gebühr\nim § 24 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühr erhoben.       von einer Deutschen Mark erhoben. Mindestens wer-\nden 3 Deutsche Mark erhoben.\n(3) Hat in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 der Termin entsprechend einem Antrag des          (2) Haben die Ermittlungen zur Feststellung\nGläubigers oder auf Grund der Vorschriften der        eines Mieters oder Pächters nicht geführt, so wird\n§§ 765 a, 775 der Zivilprozeßordnung oder des § 30   eine Gebühr von 3 Deutsche Mark erhoben.\noder des § 31 Abs. 1, 2, 4 des Wohnraumbewirt-\nschaftungsgesetzes nicht stattgefunden, so wird für\n§ 30\ndie Anberaumung eines neuen Termins eine Ge-\nbühr von 0,60 Deutsche Mark erhoben.                         Angebot einer Leistung, Beurkundungen,\nBekanntmachung von Willenserklärungen\n§ 26                            (1) Für das tatsächliche Angebot einer Leistung\n(§§ 293, 294 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird\nVerhaftung, Vorführung\neine Gebühr von 6 Deutsche Mark erhoben. § 27\n(1) Für die Verhaftung und für die zwangsweise     bleibt unberührt.\nVorführung wird eine Gebühr von 12 Deutsche\nMark, für jede Nachverhaftung eine Gebühr von            (2) Hat der Gerichtsvollzieher das Leistungs-\n2,40 Deutsche Mark erhoben.                           angebot nur zu beurkunden, so wird eine Gebühr\nvon 3 Deutsche Mark erhoben.\n(2) § 20 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend; im Falle\ndes § 20 Abs. 1 wird eine Gebühr von 1,20 Deutsche       (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird\nMark, im Falle des § 20 Abs. 2 eine Gebühr von        auch für die Bekanntmachung empfangsbedürftiger\n2,40 Deutsche Mark erhoben.                           Willenserklärungen unter Abwesenden einschließ-\nlich der Beurkundung der Bekanntmachung er-\nhoben.\n§ 27\nHebegebühr                                                § 31\n(1) Leistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter         Anheftung von Terminsbestimmungen,\nan den Gerichtsvollzieher eine Zahlung, so wird                 Mitwirkung bei der Hinterlegung,\nein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der              Abfassung von Willenserklärungen\nZahlung, mindestens jedoch 0,50 Deutsche Mark            Es werden erhoben\nerhoben; dies gilt auch, wenn nur Kosten bezahlt\n1. für die Anheftung der Terminsbestimmung\nwerden; unbare Zahlungen stehen, soweit sie zu-\ngemäß § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die\nlässig sind, baren Zahlungen gleich. Die in § 20\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\nAbs. 2, § 21 Abs. 3, §' 26 Abs. 2 bestimmten Ge-\ntung eine Gebühr von 1,20 Deutsche Mark;\nbühren werden daneben erhoben.\n2. für die Mitwirkung bei einer durch die Partei\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Annahme,          zu bewirkenden Hinterlegung (Anfertigung\nAufbewahrung und Ablieferung von Geld, das dem              der an die Hinterlegungsstelle einzusendenden\nGerichtsvollzieher freiwillig außerhalb der Zwangs-         Erklärung) eine Gebühr von 1,20 Deutsche\nvollstreckung übergeben wird.                               Mark;\n3. für die Mitwirkung bei der Abfassung einer\n§ 28                               rechtserheblichen Willenserklärung, die vom\nBewachung und Verwahrung von Schiffen                 Gerichtsvollzieher außerhalb eines anhängigen\ngerichtlichen Verfahrens zuzustellen ist, eine\nFür die Bewachung und Verwahrung eines Schif-\nGebühr von 3 Deutsche Mark.\nfes oder Schiffsbauwerks (§§ 165, 170, 170 a, 171 des\nGesetzes über die Zwangsversteigerung und die\nZwangsverwaltung) wird eine Gebühr von 12 Deut-                                § 32\nsche Mark erhoben. Wird ·der Auftrag, nachdem\nBeglaubigungen, Siegelungen, Vermögens-\nsich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle be-\nverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte\ngeben hat, nicht durchgeführt, weil er zurückgenom-\nmen ist, die Zwangsvollstreckung nach § 775 der          (1) Die Gebühren für die Beglaubigung einer\nZivilprozeßordnung einzustellen ist oder der Ge-      Unterschrift oder eines Handzeichens, für Wechsel-\nrichtsvollzieher das Schiff oder das Schiffsbauwerk   und Scheckproteste, für Siegelungen und Ent-\nnicht vorgefunden und dies im Protokoll vermerkt      siegelungen, für die Aufnahme von Vermögens-\nhat, so wird eine Gebühr von 6 Deutsche Mark er-      verzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Ur-\nhoben.                                                kundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver-","892                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzeichnissen bestimmen sich nach §§ 18 bis 35, 45,                7. die für die Umschreibung eines auf den\n51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Der                      Namen lautenden Wertpapiers oder für\nReisekostenpauschbetrag (§ 37) und das Wegegeld                      die Wiederinkurssetzung eines Inhaber-\n(§ 38) werden auf die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der                   papiers zu zahlenden Beträge;\nKostenordnung zu erhebende Wegegebühr ange-\n8. die Kosten einer Beförderung von Per-\nrechnet.\nsonen oder Sachen, der Verwahrung und\n(2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder                       Beaufsichtigung von Sachen, der Ab-\nSchecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Ar-                     erntung von Früchten und der Verwah-\ntikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) wird die im                      rung und Fütterung von Tieren;\n§ 149 der Kostenordnung bestimmte Gebühr er-\n9. Reisekostenpauschbeträge, Wegegelder;\nhoben. Die im § 27 Abs. 2 bestimmte Gebühr wird\ndaneben nicht erhoben.                                         10. die für Auskünfte über die Wohnung des\nBeteiligten an Einwohnermeldestellen zu\nzahlenden Beträge;\n§ 33\n11. die Kosten für Arbeitshilfen und für die\nSchätzung                                   Benutzung von eigenen Beförderungs-\n(1) Für die auf Grund eines besonderen Auftrags                   mitteln des Gerichtsvollziehers zur Be-\nvorgenommene Schätzung des Werts einer Sache                        förderung von Personen und Sachen.\noder eines Rechts wird die volle Gebühr nach dem\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nSchätzwert erhoben. Werden mehrere Sachen oder\nzur Vereinfachung der Kostenber,echnung für fol-\nRechte gleichzeitig geschätzt, so ist der Gesamt-\ngende Arten von Auslagen Pauschsätze durch\nbetrag der Schätzwerte maßgebend.\nRechtsverordnung festzusetzen:\n(2) Erfordert die Schätzung mehr als zwei Stun-\n1. Vordruckkosten (Absatz 1 Nr. 2),\nden, so erhöht sich die Gebühr, wenn die im § 32\nAbs. 1 bestimmte Gebühr nicht daneben erhoben                  2. im Ortsverkehr zu entrichtende         Fern-\nwird, für jede angefangene weitere Stunde um 4                     sprechgebühren (Absatz 1 Nr. 3),\nDeutsche Mark.                                                 3. Kosten der Verwahrung von Sachen (Ab-\n(3) § 25 Abs. 1, 2 gilt entsprechend.                           satz 1 Nr. 8),\n4. Kosten für Arbeitshilfen und für die Be-\n§ 34                                    nutzung von eigenen Beförderungsmitteln\ndes Gerichtsvollziehers (Absatz 1 Nr. 11 ).\nTätigkeit zur Nachtzeit\nund an Sonn- oder Feiertagen               Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nWird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur\nNachtzeit (§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßord-\nnung) oder an einem Sonn- oder Feiertag tätig,                                     § 36\nso werden die doppelten Gebühren erhoben.                                    Schreibgebühren\n(1) Schreibgebühren werden erhoben\nDRITTER ABSCHNITT                             1. für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder\nauf Antrag erteilten Abschriften der von\nAuslagen                                    dem Gerichtsvollzieher aufgenommenen\nUrkunden und Protokolle, ausgenommen\n§ 35                                    die nach gesetzlicher Yorschrift zu er-\nAllgemeine Vorschriften                            teilende Abschrift der Zustellungsurkunde;\nin den Fällen des § 189 Abs. 2 und des\n(1) Als Auslagen werden erhoben\n§ 829 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung\n1. Schreibgebühren;                                       wird die Schreibgebühr jedoch für jede\nAbschrift der Zustellungsurkunde erhoben;\n2. die Auslagen für die bei der Erledigung\ndes Auftrags verwendeten Vordrucke                 2. für Abschriften, die angefertigt werden,\naller Art, soweit keine Schreibgebühren                weil der Auftraggeber es unterlassen hat,\nzu erheben sind;                                       einem zuzustellenden Schriftstück die er-\n3. Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fern-              forderliche Zahl von Abschriften bei-\nschreibkosten;                                         zufügen;\n4. Kosten, die durch öffentliche Bekannt-             3. für die bei einer Hinterlegung zu erstat-\nmachung entstehen;                                     tende Anzeige an das Vollstreckungs-\ngericht (§§ 827, 854 der Zivilprozeßord-\n5. die an Zeugen und Sachverständige zu                    nung);\nzahlenden Beträge;\n4. für die Aufnahme · der von dem        Dritt-\n6. die Entschädigung der zum Offnen von                    schuldner bei der Zustellung eines    Pfän-\nTüren und Behältnissen sowie zur Durch-                dungsbeschlusses oder nachträglich   abge-\nsuchung von Schuldnern zugezogenen                     gebenen Erklärungen (§ 840 der       Zivil-\nPersonen;                                              prozeßordnung);","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           893\n5. für die vor der Verhaftung erforderliche      vorgenommen, so wird der Reisekostenpausch-\nAnzeige an die vorgesel:zle Dienstbehörde    betrag nur einmal erhoben. Der Reisekosten-\ndes zu Verhaftenden (§ 910 der Zivil-         pauschbetrag wird aufgeteilt im Falle des Buch-\nprozeßordnung) und für die auf Antrag ge-     staben a nach der Zahl der Aufträge, im Falle des\nferligte Abschrift des Haftbefehls (§ 909     Buchstaben b nach der Zahl der Schuldner.\nSatz 2 der Zivilprozcßordnung).                  (3) Ein Reisekostenpauschbetrag wird nicht er-\n(2) Die Höhe der Schreibgebühren bestimmt sich        hoben, soweit Wegegeld als Auslage anzusetzen\nnach § 91 Abs. 3, 4 und 6 des Gerichtskosten-           ist.\ngesetzes.                                                                         § 38\n§ 37                                                Wegegeld\nR.eisekostenpauschbetrag                   (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n(1) Muß     der Gerichtsvollzieher zur Vornahme       durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ein\neiner Amtshandlung einen Hinweg und einen Rück-         Wegegeld erhoben wird\nweg von mindestens je zwei Kilometern außerhalb                1. zur Verminderung der Kosten bei Vor-\ndes Gebiets der Gemeinde seines Amtssitzes zu-                    nahme einer Amtshandlung in einer be-\nrücklegen, so wird ein Reisekostenpauschbetrag er-                nachbarten Gemeinde;\nhoben, der für jedes angefangene Kilometer des                 2. zum Ausgleich von Aufwendungen für\nHin- und Rückwegs, gerechnet von Ortsmitte zu                     Wege, die der Gerichtsvollzieher zurück-\nOrtsmitte, 0, 15 Deutsche Mark beträgt.                           legt\n(2) Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede                   a) innerhalb des Gebiets der Gemeinde\nAmtshandlung erhoben, auch wenn der Gerichts-                        seines Amtssitzes,\nvollzieher auf derselben Reise mehrere Amtshand-                  b) nach Orten außerhalb dieses Gebiets,\nlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise                       sofern die Voraussetzungen für die Er-\nmehrere Amtshandlungen                                               hebung     eines   Reisekostenpauschbe-\na) gegen einen Schuldner oder                                  trages (§ 37 Abs. 1) nicht gegeben sind.\nb) in derselben Gemeinde für einen Auftrag-          (2) Die Landesregierungen können die Ermächti-\ngeber                                         gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nAnlage (zu§ 13 Abs. 1) siehe Seite 894\n2","894              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage\n{zu § 13 Abs. 1)\nDie volle Gebühr beträgt bei einem Wert\nbis zu      50 Deutsche Mark einschließlich               Deutsche Mark\nbis zu    100 Deutsche Mark einschließlich              2 Deutsche Mark\nbis zu    150 Deutsche Mark einschließlich              3 Deutsche Mark\nbis zu    200 Deutsche Mark einschließlich              4 Deutsche Mark\nbis zu    300 Deutsche Mark einschließlich              5 Deutsche Mark\nbis zu    400 Deutsche Mark einschließlich              6 Deutsche Mark\nbis zu    500 Deutsche Mark einschließlich              7 Deutsche Mark\nbis zu    600 Deutsche Mark einschließlich              8 Deutsche Mark\nbis zu    900 Deutsche Mark einschließlich             10 Deutsche Mark\nbis zu  1 200 Deutsche Mark einschließlich             12 Deutsche Mark\nbis zu  1 500 Deutsche Mark einschließlich             14 Deutsche Mark\nbis zu  2 000 Deutsche Mark einschließlich             17 Deutsche Mark\nbis zu  2 500 Deutsche Mark einschließlich             20 Deutsche Mark\nbis zu  3 000 Deutsche Mark einschließlich             23 Deutsche Mark\nbis zu  3 500 Deutsche Mark einschließlich             26 Deutsche Mark\nbis zu  4 000 Deutsche Mark einschließlich             29 Deutsche Mark\nbis zu  4 500 Deutsche Mark einschließlich             32 Deutsche Mark\nbis zu  5 000 Deutsche Mark einschließlich             35 Deutsche Mark\nbis zu  6 000 Deutsche Mark einschließlich             40 Deutsche Mark\nbis zu  7 000 Deutsche Mark einschließlich             45 Deutsche Mark\nbis zu  8 000 Deutsche Mark einschließlich             50 Deutsche Mark\nbis zu  9 000 Deutsche Mark einschließlich             55 Deutsche Mark\nbis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich             60 Deutsche Mark\nbis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich             65 Deutsche Mark\nbis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich             70 Deutsche Mark\nbis zu 13 000 Deutsche Mark einschließlich             75 Deutsche Mark\nbis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich             80 Deutsche Mark\nbis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich             85 Deutsche Mark\nbis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich             90 Deutsche Mark\nbis zu 17 000 Deutsche Mark einschließlich             95 Deutsche Mark\nbis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich            100 Deutsche Mark\nbis zu 19 000 Deutsche Mark einschließlich            105 Deutsche Mark\nbis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich            110 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte\nüber 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzu-\nrunden.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                          895\nArtikel IV                                (2) Die im Absatz 1 genannten Auslagen sind\nauch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die\nÄnderungen                             Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt.\nder Justizverwaltungskostenordnung\n(3) Postsendungen können als gebührenpflich-\nDie Verordnung über Kosten im Bereich der                tige Dienstsache aufgegeben werden.\"\nJustizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 357) wird wie folgt geändert:           4. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                  .,(1) Von der Zahlung der Gebühren sind be-\n.,§ 1                           freit der Bund und die Länder sowie die nach\nden Haushaltsplänen des Bundes und der Länder\n(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten wer-\nfür Rechnung des Bundes oder eines Landes ver-\nden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den\nwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen.\nJustizbehörden des Bundes Kosten (Gebühren\nund Auslagen) nach den Vorschriften dieser                 (2) Die sonstigen Vorschriften, durch die eine\nJustizverwaltungskostenordnung erhoben.                 sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt\n(2) § 10 und § 13 dieser Justizverwaltungs-           wird, bleiben unberührt.\"\nkostenordnung sind auch dann anzuwenden,\nwenn Kosten in Justizverwaltungsangelegenhei-       5. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nten von Justizbehörden der Länder erhoben\n.,§ 10\nwerden.\"\n(1) Kosten der Vollstreckung von Freiheits-\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:                               strafen oder mit Freiheitsentziehung verbunde-\n.,§ 4                            nen Maßregeln der Sicherung und Besserung\n(1) Als Auslagen werden Schreibgebühren für           werden nicht erhoben, wenn der Gefangene oder\nAusfertigungen und Abschriften, die auf beson-          Verwahrte die ihm zugewiesene Arbeit verrichtet\nderen Antrag erteilt werden, erhoben.                    oder wenn er ohne sein Verschulden nicht ar-\nbeiten kann.\n(2) Die Höhe der Schreibgebühren bestimmt\nsich nach § 136 Abs. 3 bis 7 der Kostenordnung.             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n(3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Ent-      durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welcher\nscheidungen, die zur Veröffentlichung in Ent-            Höhe die Kosten der Vollstreckung von Strafen\nsdleidungssammlungen oder Fachzeitschriften              oder von Maßregeln der Sicherung und Besse-\nbeantragt werden, beträgt die Schreibgebühr              rung zu erheben sind. Sie können insbesondere\n20 Deutsche Pfennig je Seite, höchstens eine             Pauschsätze bestimmen. Die Landesregierungen\nDeutsche Mark je Entscheidung.                           können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-\nverwaltungen übertragen.\"\n(4) Die Behörde kann vom Ansatz von Schreib-\ngebühren ganz oder teilweise absehen, wenn          6.   § 13 wird wie folgt gefaßt:\nAusfertigungen oder Abschriften für Zwecke ver-\nlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im                                   .§  13\nöffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschrif-           Uber Einwendungen gegen die Festsetzung und\nten amtlicher Bekanntmachungen anderen Tages-            den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen\nzeitungen als den amtlichen Bekanntmachungs-             gemäß § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht,\nblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck          in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14\nüberlassen werden.\"                                      Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 der\n. Kostenordnung gilt entsprechend.\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n.,§ 5                      7. § 15 tritt außer Kraft.\n(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt\n§ 137 Nr. 1 bis 5, 8, 9 der Kostenordnung ent-      8. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1)\nsprechend.                                               wird wie folgt gefaßt:","896                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nNr. 1                           Gegenstand                                     Gebühren\n1    Beglaubigungen\na) von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr\naa) auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung\nenthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisteraus-\nzügen, Ernennungsurkunden und dgl. .............. .             3 bis 30 DM\nbb) auf sonstigen Urkunden ........................... .      die gleiche Gebühr, die\nnach den am Sitz der\nBehörde geltenden\nVorschriften für die\ngerichtliche Beglaubi-\ngung einer Unterschrift\nzu erheben ist\nDie Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine wei-\ntere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde\nerforderlich ist.\nb) von Abschriften und Auszügen, jedoch nur wenn die Be-\nglaubigung beantragt ist ............................... .             0,30 DM\n- bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt\nsind -     .............................................. .            0,50 DM\nfür jede angefangene\nSeite, mindestens\n3DM\nWird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so\nkommen die Schreibgebühren (§ 4) hinzu.\nDie Behörde kann vom Ansatz der Gebühr zu Buchstabe b\nabsehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird,\nderen Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse\nliegt.\n2     Bescheinigungen, Zeugnisse und dgl. (außer Beglaubigungen)\na) Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und\nBüchern .................... \"' ......................... .        2 bis 20 DM\nb) Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines\nJustizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Aus-\nland verlangt werden ................................. .           2 bis    20 DM\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubi-\ngungsgebühr nach Nummer 1 Buchstabe a zum Ansatz      O\nkommt.\nc) Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende\nRecht ................................................ .            3 bis 500 DM\nd) Bescheinigungen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten\nund Büchern des vormaligen Preußischen Heroldsamtes ...            3 bis 100 DM\nDie Behörde kann vom Ansatz der Gebühren absehen, wenn\ndie Bescheinigung oder das Zeugnis für Zwecke verlangt\nwird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen\nInteresse liegt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                 897\nNr. 1                             Gegenstand                                   Gebühren\n3    Einsicht oder Durchsicht von Akten und Büchern\na) Die Einsicht oder Durchsicht ist -          abgesehen von den\nFällen zu Buchstaben b und c - gebührenfrei.\nb) Wird die Vorlegung verlangt, nachdem fünf Jahre seit\nSchluß des Jahres vergangen sind, in dem die Akten weg-\ngelegt oder die Bücher geschlossen ßind, so werden erhoben         1 DM je Band,\nmindestens 2 DM\nc) Für die Einsicht in die Akten und Bücher des vormaligen\nPreußischen Heroldsamtes werden erhoben .............. .            3 bis 20 DM\nDie Behörde kann vom Ansatz der Gebühren zu Buchstaben b\nund c absehen, wenn die Vorlegung der Akten oder Bücher\nfür Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im\nöffentlichen Interesse liegt.\n4    Genehmigungen, Erlaubniserteilungen und dgl.,\ndie dem Justizminister zustehen oder von ihm auf andere\nStellen übertragen sind in Fällen, die nicht anderweit geregelt\nsind ................................................. • • • •         5 bis 5000 DM\nDie Gebühr wird nicht erhoben für Genehmigungen und dgl., die\nsich als innerdienstliche Maßnahmen oder als Auswirkungen\nder Dienstaufsicht darstellen. Dies gilt auch für Genehmigungen\nund dgl. auf dem Gebiete des Anwalts- und Notarrechts.\n5    Rechtshilfe\nI. in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit\na) Prüfung von Ersuchen nach dem Ausland ............ .             3 bis 100 DM\nb) Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen\nRechtsangelegenheiten ............................. .           3 bis 50 DM\nc) Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen\nRechtsangelegenheiten ............................. .           6 bis 500 DM\nDie Gebühren zu Buchstaben b         und c werden auch dann\nerhoben, wenn die Zustellung         oder Rechtshilfehandlung\nwegen unbekannten Aufenthalts       des Empfängers oder sonst\nBeteiligten oder aus ähnlichen      Gründen nicht ausgeführt\nwerden kann.\nIn den Fällen zu Buchstaben b und c werden Gebühren und\nAuslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit ver-\nbürgt ist.\nDie Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.\nII. in Strafsachen zur Erledigung ausländischer Rechtshilfe-\nersuchen\nSchreibgebühren, Telegrafen-        und    Fernschreibgebühren\nwerden nicht erhoben.\nSonstige Auslagen werden erhoben, soweit nicht gewähr-\nleistet ist, daß der ausländische Staat in gleichartigen Fällen\nRechtshilfe kostenfrei leistet.\n6    Vereidigung\nAllgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern\noder Ubersetzern ........................................ .                 6DM\nDie Vereidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dol-\nmetscher oder Ubersetzer ist gebührenfrei.\"","898                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArtikel V                                  Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim\nDeutschen Patentamt entstehen, beigetrieben.\nÄnderungen                                  Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patent-\nder Justizbeitreibungsordnung                                anwälte und Erlaubnisscheininhaber.\"\nDie Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937            2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n(Reichsgesetzbl. I S. 298) wird nach Maßgabe der\nfolgenden Vorschriften geändert:                                                         ,,§ 2\n(1) Die Beitreibung liegt den Gerichtskassen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 als Vollstreckungsbehörden ob. Die Landes-\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3              regierungen werden ermächtigt, andere Behör-\nersetzt:                                                  den als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.\nDie Landesregierungen können die Ermächti-\n,, (1) Nach dieser Justizbeitreibungsord-\ngung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.\nnung werden folgende Ansprüche beigetrie-\nben, soweit sie von Justizbehörden des Bun-                  (2) Für Ansprüche, die beim Bundesgerichts-\ndes einzuziehen sind:                                     hof entstehen, ist die Amtskasse des Bundes-\n1. Gerichtskosten;                            gerichtshofes, für Ansprüche, die beim Deut-\n2. Zulassungs- und Prüfungsgebühren;          schen Patentamt entstehen, die Amtskasse des\nDeutschen Patentamts Vollstreckungsbehörde.\n3. alle sonstigen Justizverwaltungs-          Soweit die Amtskasse des Bundesgerichtshofes\nabgaben;                                  Kassengeschäfte anderer Behörden wahrnimmt,\n4. Kosten der Gerichtsvollzieher und         ist sie auch für Ansprüche, die bei diesen Be-\nVollziehungsbeamten, soweit sie           hörden entstehen, Vollstreckungsbehörde.\nselbständig oder gleichzeitig mit\neinem Anspruch, der nach den Vor-            (3) Zuständig ist die Vollstreckungsbehörde,\nschriften dieser Justizbeitreibungs-      die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen\nordnung vollstreckt wird, bei dem         hat. Sachpfändungen soll die Vollstreckungs-\nAuftraggeber oder Ersatzpflichtigen       behörde nur in ihrem Amtsbezirk vornehmen.\nbeigetrieben werden;                      Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungs-\nbehörde berührt die Wirksamkeit ihrer Voll-\n5. Ansprüche gegen Beamte, nichtbe-\namtete Beisitzer und Vertrauens-          streckungsmaßnahmen nicht.\npersonen, gegen Rechtsanwälte,               (4) Die Vollstreckungsbehörden haben ein-\ngegen Zeugen und Sachverständige          ander Amtshilfe zu leisten.\"\nsowie gegen mittellose Personen\nauf Erstattung von Beträgen, die       3. § 3 Satz 4 fällt weg.\nihnen in einem gerichtlichen Ver-\nfahren zuviel gezahlt sind;            4. Im § 5 Abs. 2 fällt der letzte Halbsatz weg.\n6. Ansprüche gegen Beschuldigte auf\nErstattung von Beträgen, die ihnen     5. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nin den Fällen der §§ 467, 473 der                                  ,,§ 6\nStrafprozeßordnung zuviel gezahlt\n(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maß-\nsind;\ngabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften\n7. alle sonstigen Ansprüche, die nach.       sinngemäß:\nBundes- oder Landesrecht im Ver-\nwaltungszwangsverfahren       beige-              1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745\ntrieben werden können.                               bis 748, 758, 759, 761, 762, 764, 765 a,\n766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784,\n(2) Die Justizbeitreibungsordnung findet                        786, 788, 789, 792, 793, 803 bis 827, 828\nauch auf die Einziehung von Ansprüchen im                           Abs. 2, §§ 829 bis 837 a, 840 Abs. 1,\nSinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden                           Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 844, 846 bis\nder Länder Anwendung, soweit die Ansprüche                          886, 899 bis 910, 913 bis 915 der Zivil-\nauf bundesrechtlicher Regelung beruhen.                             prozeßordn ung,\n(3) Die Vorschriften der Justizbeitreibungs-                   2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts,\nordnung über das gerichtliche Verfahren.                            die die Zwangsvollstreckung aus Urtei-\nfinden auch dann Anwendung, wenn sonstige                           len in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nAnsprüche durch die Justizbehörden der Län-                         beschränken, sowie\nder im Verwaltungszwangsverfahren einge-\nzogen werden.\"                                                   3. die landesrechtlichen Vorschriften über\ndie Zwangsvollstreckung gegen Ge-\nb) Absatz 2 wird Absatz 4.                                             meindeverbände oder Gemeinden.\nc) Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält folgende                  {2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Voll-\nFassung:\nstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung\n,, (5) Nach dieser Justizbeitreibungsordnung          in Forderungen und andere Vermögensrechte\nwerden auch die Gebühren und Auslagen des                wird der Pfändungs- und der Uberweisungs-\nDeutschen Patentamts und die sonstigen dem               beschluß von der Vollstreckungsbehörde er-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         899\nlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in          8. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n§ 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung genannten\nErklärungen ist in den Pfändungsbeschluß auf-                                ,,§ 10\nzunehmen.                                                 (1) Wegen der voraussichtlich entstehenden\n(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt     Kosten des Strafverfahrens ausschließlich der\nder Vollziehungsbearnte. Der Vollziehungs-             Vollstredrnngskosten kann der dingliche Arrest\nbearnte wird zur Annahme der Leistung, zur             angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß\nAusstellung von Ernpfangsbekenntnissen und zu          sich der Schuldner der Zahlung entziehen wird,\nVollstreckungshandlungen durch einen schrift-          und Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl\nlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde er-           (§ 126 a der Strafprozeßordnung) oder wegen\nmächtigt.                                              eines Verbrechens oder Vergehens ein auf Strafe\nlautendes Urteil gegen ihn ergangen ist. Zur\n(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an            Sicherung geringfügiger Beträge ergeht keiri\nZahlungs Statt zu überweisen.\"                         Arrest.\n6. § 8 tritt außer Kraft.                                    (2) Für die Anordnung des Arrestes ist das\n7. Als neuer § 8 wird folgende Vorschrift ein-            Amtsgericht zuständig, bei dern der Schuldner\ngefügt:                                                seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in\ndessen Bezirk der rnit Arrest zu belegende Ge-\n,,§ 8                           genstand sich befindet.\n(1) Einwendungen, die den beizutreibenden\nAnspruch selbst, die Haftung für den Anspruch             (3) § 920 Abs. C § 921 Abs. 1, §§ 922 bis 925,\noder die Verpflichtung zur Duldung der Voll-           927 bis 932, 934 Abs. 1, 3, 4 der Zivilprozeß-\nstreckung betreffen, sind vorn Schuldner gericht-      ordnung gelten sinngemäß. § 945 der Zivilpro-\nlich geltend zu rnadien                                zeßordnung gilt sinngemäß, wenn sich erweist,\ndaß bei Anordnung des Arrestes die Voraus-\nbei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4\nsetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen\nnach den Vorschriften über Erinnerungen gegen          haben; hierüber wird irn Rechtsstreit von den\nden Kostenansatz,                                      ordentlichen Gerichten entschieden.\nbei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer,\nVertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen,             {4) Auf Antrag des Schuldners hat das Arrest-\nSachverständige und mittellose Personen (§ l        gericht als Vollstreckungsgericht eine Vollzie-\nAbs. 1 Nr. 5)                                       hungsrnaßnahrne aufzuheben, soweit der Schuld-\nner den Pfandgegenstand zur Aufbringung der\nnach den Vorschriften über die Feststellung\nKosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts\neines Anspruchs dieser Personen,\noder des Unterhalts seiner Familie benötigt. Die\nbei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6                Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-\nnach den Vorschriften über Erinnerungen gegen          lung ergehen.\"\nden Festsetzungsbeschluß. Die Einwendung, daß\nrnit einer Gegenforderung aufgerechnet worden       9. §§ 11 bis 18 treten außer Kraft.\nsei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn\ndie Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich\n10. Als neuer § 11 wird folgende Vorschrift ein-\nfestgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, daß\ngefügt:\ndie Beitreibung bis zum Erlaß der Entscheidung\ngegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt                               ,,§ 11\nwerde und daß die Vollstreckungsmaßregeln\ngegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.                (1) Bei der Pfändung von Forderungen oder\nanderen Verrnögensrechten gelten die Vor-\n(2) Für Einwendungen, die auf Grund der             schriften des Gerichtskostengesetzes sinngemäß.\n§§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozeßordnung er-\nhoben werden, gelten die Vorschriften der                  (2) Für die Tätigkeit des Vollziehungsbearn-\n§§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung sinn-         ten gelten die Vorschriften des Gesetzes über\ngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig,        Kosten der Gerichtsvollzieher sinngemäß. Der\nin dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefun-         Reisekostenpauschbetrag wird jedoch nicht er-\nden hat.\"                                              hoben.\"                 ·","900                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArtikel VI\nAn die Stelle der bisherigen Vorschriften über die. Entschädigung\nder ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten tritt das folgende\nGesetz über die Entschädigung\nder ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten\nDbersicht\n§§                                                                                    §§\nGeltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung                                         Entschädigung in besonderen Fällen des Arbeits-\nEntschädigung für Zeitversäumnis . . . . . . . . . . . . . . .                      2   und des Sozialgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                8\nFahrtkosten, Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3   Aufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  9\nEntschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 4   Vorschuß ................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10\nErsatz sonstiger Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                     5   Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          11\nEntschädigung des Begleiters . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6   Gerichtliche Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         12\nEhrenamtliche Beisitzer bei den oberen Bundesge-                                        Entschädigung der Vertrauensleute . . . . . . . . . . . . . .                    13\nrichten ....... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7   Be,sondere Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14\n§ 1                                                 Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder\nGeltungsbereich und Grundsatz                                               von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-\nder Entschädigung                                                   oder Schiffsklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zu-\nschlagpflichtige Züge werden erstattet.\nDie ehrenamtlichen Beisitzer bei den ordentlichen:\nGerichten und den Gerichten für Arbeitssachen                                               (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen\nsowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Fi-                                       als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\nnanz- und der Sozialgerichtsbarkeit erhalten eine                                        rungsmitteln werden bei Entfernungen von mehr\nEntschädigung für                                                                        als zwei Kilometern für jedes angefangene Kilo-\nmeter des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark\n1. Zeitversäumnis (§ 2),\ngewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusam-\n2. Fahrtkosten und Fußwegstrecken (§ 3),                                             men mehr als zweihundert Kilometern mit öffent-\n3. Aufwand (§§ 4 bis 6).                                                             lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-\nteln zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur inso-\n§ 2                                                 weit, als die Mehrkosten gegenüber der Benutzung\nEntschädigung für Zeitversäumnis                                               von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beför-\nderungsmitteln durch eine Minderausgabe an Ent-\n(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für ihre                                      schädigung ausgeglichen werden. Kann der ehren-\nZeitversäumnis entschädigt.                                                              amtliche Beisitzer wegen besonderer Umstände ein\n(2) Entsteht dem ehrenamtlichen Beisitzer ein                                        öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungs-\nVerdienstausfall, so beträgt die Entschädigung für                                       mittel nicht benutzen, so werden die nachgewiese-\njede Stunde der versäumten Arbeitszeit wenigstens                                        nen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen\nzwei Deutsche Mark und höchstens vier Deutsche                                           sind.\nMark. Dabei ist auch die Zeit zu berücksichtigen, in                                        (4) Für Reisen während der Tagung werden\nder er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder                                      Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als Mehrbeträge\naufnehmen kann. Die letzte, bereits begonnene                                            an Entschädigung erspart werden, die beim Ver-\nStunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung                                            bleiben am Sitzungsort gewährt werden müßten.\nrichtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.\n(5) Tritt der ehrenamtliche Beisitzer die Reise\n(3) Soweit ein Verdienstausfall nicht nachweisbar                                     zum Sitzungsort von einem anderen als seinem\noder nicht eingetreten ist, erhalten die ehrenamt-                                       Wohnort an oder fährt er nach der Sitzung zu\nlichen Beisitzer die nach dem geringsten Satz be-                                        einem anderen Ort als seinem Wohnort, so wer-\nmessene Entschädigung.                                                                   den die Fahrtkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt\n(4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn                                         von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten\nStunden je Tag gewährt.                                                                  ersetzt. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen\nersetzt, wenn der ehrenamtliche Beisitzer zu diesen\n§ 3\nFahrten durch besondere Umstände genötigt war.\nFahrtkosten, Wegegeld\n(1) Den ehrenamtlichen Beisitzern werden die\n§ 4\nnotwendigen Fahrtkosten ersetzt.\n(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig                                                     Entschädigung für Aufwand\nverkehrenden Beförderungsmitteln werden die                                                 (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine\nwirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für                                        Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung ver-\ndie Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur                                          bundenen Aufwand.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                             901\n(2) Ehrenamtliche Beisitzer, die innerhalb der      Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der\nGemeinde, in der die Silzung stattfindet, weder        Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Aus-\nwohnen noch berufstätig sind, erhalten ein Tage-       schüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse\ngeld                                                   teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes,\nvon fünf Deutsche Mark für jeden Tag, an        §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).\ndem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr\nals fünf bis acht Stunden,\nvon acht Deutsche Mark für jeden Tag, an                                    § 9\ndem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr                             Aufrundung\nals acht bis zwölf Stunden,\nvon zwölf Deutsche Mark für jeden Tag, an          Die dem ehrenamtlichen Beisitzer zu zahlende\ndem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr       Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche\nals zwölf Stunden                               Pfennig aufgerundet.\nvon ihrem Wohnort abwesend sein müssen.\n§ 10\nBei Abwesenheit bis zu fünf Stunden werden die\nnachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zu vier                                 Vorschuß\nDeutsche Mark erstattet.                                   Den ehrenamtlichen Beisitzern ist auf Antrag ein\n(3) Ehrenamtliche Beisitzer, die innerhalb der       angemessener Vorschuß zu bewilligen.\nGemeinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen\noder berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld\n§ 11\nvon vier Deutsche Mark, wenn sie an einer\nSitzung mehr als fünf Stu!l.den teilnehmen.                     Erlöschen des Anspruchs\nUbersteigen ihre Auslagen diesen Betrag, so wer-           Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn\nden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis         er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der\nzur Höhe der in Absat~,. 2 vorgesehenen Sätze           Dienstleistung bei der Stelle geltend gemacht wird,\nerstattet. Bei einer Si l:zuncrsdauer bis zu fünf Stun- welche die Entschädigung anzuweisen hat.\nden werden die nachgewiesenen notwendigen Aus-\nlagen bis zu vier Deutsche Mark ersetzt.\n§ 12\n(4) Ist eine auswärtige Ubernachtung notwendig,\nso wird ein Ubernachtungsgeld in Höhe des Satzes                        Gerichtliche Festsetzung\nfür Bundesbeamte der Reisekostenstufe II gewährt.          (1) Die dem ehrenamtlichen Beisitzer zu gewäh-\nrende Entschädigung wird durch gerichtlichen Be-\n§ 5\nschluß festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Beisitzer\nErsatz sonsHger Aufwendungen               oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung\nNotwendige bare Auslagen, die nicht den durch        beantragen. Zuständig ist das Gericht, bei dem der\nden Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursach-         ehrenamtliche Beisitzer mitgewirkt hat. Das Gericht\nten Aufwand betreffen, sind dem ehrenamtlichen          kann seine Festsetzung von Amts wegen ändern.\nBeisitzer zu ersetzen. Dies gilt besonders von den         (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-\nKosten einer notwendigen Vertretung.                    schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-\ngegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Be-\n§ 6\nschwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtlichP Bei-\nEntschädigung des Begleiters              sitzer und die Staatskasse. Eine Beschwerde an ein\nBedarf der ehrenamtliche Beisitzer wegen Ge-         oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die Be-\nbrechens eines Begleiters, so sind die Entschädigun-    schwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die\ngen für beide zu gewähren.                              angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht\nkann der Beschwerde abhelfen.\n§ 7\nEhrenamUic\"he BeisUzer                    (3) Die Entscheidung trifft das Gericht ohne· die\nbei den oberen Bundesgerichten              Hinzuziehung der ehrenamtlichen Beisitzer.\nDie Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen            (4) Anträge,     Erklärungen und Beschwerden\nBeisitzer bei den oberen Bundesgerichten erhöht         können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben\nsich im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 auf das Einein-     oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsan-\nhalbfache der dort festgelegten Sätze. Im Falle des     walts eingereicht werden.\n§ 4 Abs. 4 erhalten sie ein Ubernachtungsgeld in\nHöhe des Satzes für Bundesbeamte der Reisekosten-\n§ 13\nstufe I b.\n§ 8                                    EntschfüHgung der Vertrauensleute\nEntschädJgung in besonde:rten FäUen              (1) Nach den §§ 2 bis 6 sowie 9 bis 11 werden\nde~ A..rheHs- und des So:öa 1,ge:ricMsgesetws     entschädigt\nDie Entschädigung nach §§ 1 bis 7 wird auch                 1. die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen\ngev1i:ihrt, wenn die ehrenamtlichen Beisitzer bei den             zur Vvahl von Schöffen und Geschworenen\nGerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der                 (§ 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes);","902                                         Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur                                                               § 14\nWahl der ehrenamtlichen Beisitzer bei den\nGerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit;                                             Besondere Regelungen\n3. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur                             Die Bestimmungen über die Entschädigung von\nWahl der ehrenamtlichen Beisitzer bei den                           Personen, die als Beisitzer bei den in § 1 genannten\nGerichten der Finanzgerichtsbarkeit.                                Gerichten in ehren- oder berufsgerichtlichen Ver-\n(2) § 12 gilt entsprechend. Für die gerichtliche                           fahren mitwirken, bleiben unberührt. Das gleiche\nFestsetzung ist das Gericht zuständig, bei dem der                            gilt für die Bestimmungen über die Entschädigung\nAusschuß gebildet ist.                                                        der Beisitzer bei Dienst- und Dienststrafgerichten.\nArtikel VII\nEntschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen\nAn die Stelle der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige\nin der Fassung der Bekanntmachung vorn 21. Dezember 1925 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 471) tritt das folgende\nGesetz über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen\nUbersicht\n§§                                                                                          §§\nGeltungsbereich ............................... .                             Entschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       9\nEntschädigung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2   Ersatz sonstiger Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                        10\nEntschädigung von Sachverständigen . . . . . . . . . . . .                3   Aufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     11\nZu berücksichtigende Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4   Vereinbarung der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . .                         12\nBesondere Verrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     5   Vorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   13\nBesondere Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6   Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                14\nErsatz von Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7   Gerichtliche Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               15\nFahrtkosten, Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8   Dolmetscher und Ubersetzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     16\n§ 1                                                letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerech-\nGeltungsbereich                                           net. Die Entschädigung richtet sich nach dem regel-\nmäßigen Bruttoverdienst.\n(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und\nSachverständige entschädigt, die von dem Gericht                                 (3) Zeugen erhalten wenigstens die nach dem ge-\noder von dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken                                    ringsten Satz bemessene Entschädigung, Hausfrauen\nherangezogen werden.                                                          jedoch wenigstens eine Deutsche Mark je Stunde, es\nsei denn, daß sie durch die Heranziehung ersichtlich\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Sachverstän-\nkeine Nachteile erlitten haben.\ndige herangezogen werden, die für die Sachver-\nständigentä tigkeit im Sinne des Absatzes 1 aus der                              (4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn\nBundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf                             Stunden je Tag gewährt.\nden Einzelfall abgestellte Vergütung erhalten.\n§ 3\n§ 2\nEntschädigung von Sachverständigen                                          _\nEntschädigung von Zeugen\n(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen\n(1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall                               entschädigt.\nentschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beant-\n(2) Die Entschädigung ist nach der erforderlichen\nwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3, 4 der Zivil-\nZeit zu bemessen. Sie beträgt bis zu 5 Deutsche\nprozeßordnung).\nMark, bei Leistungen, die besondere fachliche\n(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde                              Kenntnisse erfordern, bis zu 10 Deutsche Mark für\nder versäumten Arbeitszeit wenigstens 0,50 · Deut-                            jede Stunde. Die letzte, bereits begonnene Stunde\nsche Mark und höchstens 3 Deutsche Mark. Die                                  wird voll gerechnet.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                          903\n(3) Für ein schriftliches Gutachten, in dem der      rungsauslagen ist nach den persönlichen Verhält-\nSachverständige sich für den Einzelfall eingehend        nissen des Zeugen oder Sachverständigen zu be-\nmit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzuset-       messen. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge\nzen hat, kann die nach Absatz 2 zu gewährende           werden erstattet.\nEntschädigung bis zu 50 vom Hundert übers.chritten          (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen\nwerden.                                                  als den im Absatz 2 genannten Beförderungsmitteln\n§ 4                           werden bei Entfernungen von mehr als zwei Kilo-\nmetern· für jedes angefangene Kilometer des Hin-\nZu berücksichtigende Zeit                und Rückwegs 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann\nZu berücksichtigen ist für Zeugen und Sachver-        ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als\nständige auch die Zeit, während der sie ihre ge-         zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regel-\nwöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen           mäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurück-\nkönnen.                                                  gelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die\n§ 5\nMehrkosten gegenüber der Benutzung von öffent-\nlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-\nBesondere Verrichtungen                 teln durch eine Minderausgabe an Entschädigung\nVerrichtungen, die in der Anlage zu diesem Ge-        ausgeglichen werden. Kann der Zeuge oder Sach-\nsetz bez,eichnet sind, werden nach der Anlage ent-       verständige wegen besonderer Umstände ein öffent-\nschädigt. Dies gilt auch für sachverständige Zeugen      liches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel\nund für Hilfspersonen von Sachverständigen, die          nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen\nvon dem Gericht oder von dem Staatsanwalt zuge-          Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind.\nzogen werden.                                               (4) Für Reisen während der Terminsdauer wer-\n§ 6\nden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als da-\ndurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart wer-\nBesondere Entschädigung                  den, die beim Verbleiben an der Terminsstelle ge-\n(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen-        währt werden müßten.\nüber mit einer bestimmten Entschä_digung für die            (5) Tritt der Zeuge oder Sachverständige die\nLeistung des Sachverständigen einverstanden er-          Reise zum Terminsort von einem anderen als dem\nklärt, so ist diese Entschädigung zu gewähren, wenn      in der Ladung bezeichneten oder der ladenden\nein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt      Stelle unverzüglich angezeigten Ort an oder fährt\nist.                                                     er zu einem anderen als zu diesem Ort zurück, so\nwerden, wenn die dadurch entstandenen Gesamt-\n(2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn\nkosten höher sind, höchstens die Kosten ersetzt,\ndas Gericht zustimmt. Vor der Zustimmung hat das\ndie für die Reise von dem in der Ladung bezeich-\nGericht die andere Partei zu hören. Die Zustim-\nneten oder der ladenden Stelle angezeigten Ort\nmung und die Ablehnung der Zustimmung sind un-\noder für die Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen\nanfechtbar.\nwären. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen\n§ 7                           ersetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige zu\nErsatz von Aufwendungen                  diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt\nwar.\nDem Sachverständigen werden ersetzt\n§ 9\n1. die für die Vorbereitung und Erstattung des\nEntschädigung für Aufwand\nGutachtens aufgewendeten Kosten, einschließ-\nlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfs-         (1) Zeugen und Sachverständige erhalten für den\nkräfte, sowie die für eine Untersuchung ver-      durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch\nbrauchten Stoffe und Werkzeuge;                   die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthalts-\nort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die\n2. für das schriftliche Gutachten der für Schreib-    Entschädigung ist nach den persönlichen Verhält-\ngebühren im Gerichtskostengesetz bestimmte        nissen des Zeugen oder Sachverständigen zu be-\nBetrag;\nmessen.\n3. für Durchschläge, die auf Erfordern gefertigt         (2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit\nworden sind, sowie für einen Durchschlag für      vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll\ndie Handakten des Sachverständigen 0,25 Deut-     nicht den Satz überschreiten, der den Bundes-\nsche Mark für jede Seite.                         beamten der Reisekostenstufe II nach den Vor-\n§ 8                           schriften über die Reisekostenvergütung der Bun-\ndesbeamten als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften,\nFahrtkosten, Wegegeld\nnach derien bei Reisen, die an demselben Kalender-\n(1) Zeugen und Sachverständigen werden die            tag angetreten oder beendet werden, sich das Tage-\nnotwendigen Fahrtkosten ersetzt.                         geld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt\n(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig        wird, gelten entsprechend. Dem Zeugen oder Sach-\nverkehrenden Beförderungsmitteln werden die              verständigen, der vom Aufenthaltsort weniger als\nwirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für        sechs Stunden abwesend ist, sind Zehrkosten bis zu\ndie Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur          2,50 Deutsche Mark zu ersetzen. Mußte der Zeuge\nHöhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder        oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthalts-\nvon Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-         ortes übernachten, so erhält er hierfür Ersatz seiner\noder Schiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförde-     Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.","904                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Bei Terminen am AufcnUrnltsort des Zeugen       Der Anspruch erlischt, soweit ihn der Sachverstän-\noder Sachversländigcn sind Zehrkosten bis zu 2,50       dige nicht innerhalb der Frist beziffert. War der\nDeutsche Mmk für jeden Tag, an dem der Zeuge           Sachverständig,e ohne sein Verschulden verhindert,\noder Sachverständige Uinger als vier Stunden von        die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag\nseiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen.       Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen,\nwenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseiti-\n§ 10                         gung des Hindernisses den Anspruch beziffert und\ndie Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begrün-\nEirsatz sonstiger Aufwendungen\nden, glaubhaft macht.\nNotwendige bare Auslagen, die nicht den durch\nden Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursach-           (4) § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetz-\nten Auf wand betreffen, sind dem Zeugen oder           buchs bleibt unberührt.\nSachverständigen zu ersetzen. Dies gilt besonders\nvon den Kosten einer notwendigen Vertretung und                                 § 15\nfür die Kosten notwendiger Begleitpersonen.\nGerichtliche Festsetzung\n§ 11                            (1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu\ngewährende Entschädigung wird durch gerichtlichen\nAufrundung                       Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sach-\nDie dem Zeugen oder Sachverständigen zu zah-         verständige oder die Staatskasse die richterliche\nlende Gesamtentschädigung wird auf 10 Deutsche         Festsetzung beantragen oder das Gericht sie· für\nPfennig aufgerundet.                                   angemessen hält. Zuständig ist das Gericht oder der\nRichter, von dem der Zeuge oder Sachverständige\n§ 12\nherangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sach-\nVereinbarung der Entschädigung              verständige von dem Staatsanwalt herangezogen\nworden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die\nMit Sachverständigen, die häufiger herangezogen      Staatsanwaltschaft errichtet ist. Das Gericht kann\nwerden, kann die oberste Landesbehörde oder die        seine Festsetzung von Amts wegen ändern. Schwebt\nvon ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im         das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen\nRahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Ent-          der Entscheidung über den für die Gerichtsgebüh-\nschädigung vereinbaren.                                ren maßgebenden Wert, den Kostenansatz oder die\nKostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so\n§ 13\nist auch das Rechtsmittelgericht hierzu befugt.\nVorschuß                           (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-\n(1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist       schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-\nauf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie        gegenstandes 50 Deutsche Mark übersteigt. Be-\nnicht über die Mittel für die Reise verfügen oder      schwerdeberechtigt sind nur der Zeuge oder Sach-\nwenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der ent-       verständige und die Staatskasse. Eine Beschwerde\nstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden          an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die\nkann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen.         Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die\nangefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge-\n(2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag\nricht kann der Beschwerde abhelfen.\nein Vorschuß zu bewilligen, wenn die Erstattung\ndes Gutachtens bare Aufwendungen erfordert und            (3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-\ndem Sachverständigen, insbesondere wegen der           nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder\nHöhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden          schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts\nkann, eigene Mittel vorzuschießen.                     eingereicht werden.\n(3) § 15 gilt sinngemäß.\n§ 16\n§ 14                                      Dolmetscher und Obersetzer\nErlöschen des Anspruchs                    (1) Für Dolmetscher und Ubersetzer gelten die\n(1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf       Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.\nVerlangen entschädigt.                                    (2) Dolmetscher werden wie Sachverständige ent-\n(2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Mona-      schädigt.\nten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung\n(3) Die Entschädigung für die Ubertragung eines\nbei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständi-\nTextes aus einer Sprache in eine andere Sprache\ngen Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch.\nbeträgt für die Zeile der schriftlichen Ubersetzung,\n(3) Das Gericht (§ 15 Abs. 1) kann den Sach-         die durchschnittlich fünfzehn Silben enthält, 0,30\nverständigen auffordern, seinen Anspruch inner-        Deutsche Mark. Bei der Ubertragung von Fach-\nhalb einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist    texten, insbesondere technischen oder medizini-\nmuß mindestens zwei Monate betragen. In der Auf-       schen Gutachten, und bei sonstigen besonders\nforderung ist der Sachverständige über die Folgen      schwierigen Ubertragungen kann die Entschädigung\neiner Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist      bis auf eine Deutsche Mark für eine Zeile erhöht\nkann auf Antrag vom Gericht verlängert werden.         werden.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         905\nAnlage\n(zu § 5)\nEntschädigung\nLfd.\nBezeichnung der Verrichtung                              in\nNr.\nDeutsche Mark\n1   Der Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht\nbesichtigt oder bei einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält\nhierfür und für seinen zur Niederschrift gegebenen Bericht .......... .           15\nFür mehrere solcher Verrichtungen bei ders-elben Gelegenheit erhält\nder Arzt höchstens ............................................... .              40\nSind Berichte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift\nzu geben, so erhält der Arzt für jeden Bericht ...................... .            1\nhöchstens .•..•...................................................               25\n2   Jeder Obduzent erhält\na) für die Leichenöffnung ........................................ .             40\nb) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht\nlebensfähigen Leibesfrucht ..................................... .           20\nErfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingun-\ngen, so beträgt die Entschädigung\nzu a)                                                                            50\nzu b)                                                                            30\nDie Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht\neinschließlich des vorläufigen Gutachtens.\nDer Sektionsgehilfe erhält für die Leichenöffnung ................... .           12\n3   Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Ertei-\nlung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung                8\n4   Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer\ngutachtlicher Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die\nFragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur\nein kurzes Gutachten erfordern ................................... .              10\n5   Für die Untersuchung eines Nahrungs- oder Genußmittels oder eines\nGebrauchsgegenstands, Arzneistoffs, Geheimmittels und dgl. oder von\nWässern oder Abwässern und eine kurze schriftliche, gutachtliche\nÄußerung beträgt die Entschädigung für jede Probe ................ .               8 bis 50\n6   Für die mikroskopische, physikalische, röntgenologische, chemische,\nbakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungs-\nmaterial von Menschen oder Tieren stammt, und eine kurze gutachtliche\nÄußerung, einschließlich des verbrauchten Materials an Farbstoffen und\nanderen geringwertigen Stoffen, beträgt die Entschädigung für jede\nProbe ........................................................... .                8 bis 50\n7  Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung\na) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen ...................... .                10\nfür die Bestimmung von Untergruppen .......................... .               8\nb) für die MN-Bestimmung ....................................... .                  8\nc) für zusätzlich erforderliche Absorptionsversuche ................ .           14","906                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nEntschädigung\nLfd.                                                                                in\nBezeichnung der Verrichtung\nNr.                                                                           Deutsche Mark\nd) für die Bestimmung des Rh-Faktors und ähnliche Faktoren, je Faktor           10\nbei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens .......... .         50\ne) für jede Blutentnahme einschließlich Venüle ..................... .           3\nf) für das schriftliche Gutachten ................................... .         7\n8  Für erbbiologische Abstammungsgutachten nach den anerkannten erb-\nbiologischen Methoden beträgt die Entschädigung\na) wenn bis zu drei Personen untersucht werden .................. .           230\nb) für die Untersuchung jeder weiteren Person .................... .            60\nDie Entschädigung umfaßt die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen\nund etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Her-\nstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die\nHerstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl.\nsowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; sie\numfaßt ferner die Post- und Fernsprechgebühren sowie die Kosten für\ndie Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken.\nDie Entschädigung umfaßt nicht notwendige Reisen außerhalb des\nAufenthaltsorts des Sachverständigen, die Kosten für Blutgruppen-\nbestimmungen und Röntgenaufnahmen und für die Begutachtung etwa\nvorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.\n9  Der Arzt erhält für die Teilnahme an einer Sitzung eines Gerichts der\nSozialgerichtsbarkeit, einschließlich des Aktenstudiums, der körper-\nlichen Untersuchung und der mündlichen Erstattung von Gutachten\nohne Rücksicht auf die Zahl der verhandelten Sachen für die erste\nStunde ................................ _.......................... .           14\nfür jede angefangene weitere Stunde .............................. .              9","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                                                                                          907\nArtikel VIII\nVergütung der Rechtsanwälte\nAn die Stelle der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 162)\ntritt folgende\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nUb e.r sieht\nERSTER ABSCHNITT                                                                                                                                                  §§\nAllgemeine Vorschriften                                                 Rechtszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\n§§      Einspruch gegen Versäumnisurteil . . . . . . . . . . . . . . 38\nVerfahren nach Abstandnahme vom Urkunden-\nGeltungsbereich ............................... .                                 1\noder Wechselprozeß oder nach Vorbehaltsurteil . . 39\nSinngemäße Anwendung des Gesetzes ......... .                                     2\nArrest, einstweilige Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\nVereinbarung der Vergütung .................. .                                   3\nEinstweilige Anordnungen in Ehesachen . . . . . . . . . 41\nVergütung für Tätigkeiten von Vertretern des\nSühneverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42\nRechtsanwalts ................................. .                                 4\nMahnverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\nMehrere Rechtsanwälte ........................ .                                  5\nEntmündigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44\nMehrere Auftraggeber ......................... .                                  6\nAufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nGegenstandswert .............................. .                                  7\nVollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, rich-\nWertvorschriften .............................. .                                 8\nterliche Handlungen im schiedsgerichtlichen Ver-\nWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ....... .                                9      fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     . . . . . . . . . . . . 46\nWertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ..                                 10      Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidun-\nVolle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr ..... .                                 11      gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47\nRahmengebühren ............................. .                                   12      Sicherung des Beweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48\nAbgeltungsbereich der Gebühren ............... .                                 13      Vorläufige Einstellung, B,eschränkung oder Aufhe-\nVerweisung, Abgabe .......................... .                                  14      bung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarer-\nZurückverweisung ............................. .                                 15      klärung von Teilen eines Urteils . . . . . . . . . . . . . . . . 49\nFälligkeit ..................................... .                               16      Räumungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50\nVorschuß                                                                         17      Armenrechtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51\nBerechnung ................................... .                                 18      Gebühren des Verkehrsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . 52\nFestsetzung der Vergütung .................... .                                 19      Vertretung in der mündlichen Verhandlung, Aus-\nführung der Parteirechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nVertretung in der Beweisaufnahme . . . . . . . . . . . . . . 54\nZWEITER ABSCHNITT\nAbänderung von Entscheidungen von beauftragten\nGemeinsame Vorschriften                                                 oder ersuchten Richtern, von Rechtspflegern und\nüber Gebühren und Auslagen                                                 Urkundsbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55\nSonstige Einzeltätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56\nRat, Auskunft ................................. .                                20\nZwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57\nGutachten                                                                        21\nAngelegenheiten der Zwangsvollstreckung . . . . . . . 58\nHebegebühr                                                                       22\nVollziehung eines Arrests oder einer. einstweili-\nVergleichsgebühr ............................. .                                 23      gen Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59\nErledigungsgebühr ............................ .                                 24      Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60\nErsatz von Ausla9cn .......................... .                                 25      Beschwerde, Erinnerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61\nPostgebühren ................................. .                                 26      Arbeitssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62\nSchreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    27      Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Land-\nGeschiiftsreiscn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28      wirtschaftssachen, Regelung der Auslandsschulden 63\nReisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte . . . . . .                             29      Vertragshilfeverfahren ...... .'...................                                         64\nVerlegung der Kanzlei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          30      Güteverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             65\nNichtigkeitserklärung oder Rücknahme von Paten-\nDRITTER ABSCHNITT                                                      ten, Zw a n9sl izenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              66\nSchiedsrichterliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          67\nGebühren in bürgerlichen RecMsstreHigkeiten\nund in i.Hmlichen Verfohren\nProzeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr                                   31                                  VIERTER ABSCHNITT\nVorzeitige Becndi9ung des Auflrags . . . . . . . . . . . .                       32           Gebühren im Verfahrnn der Zwangsversteigerung\nNichtstreitige Verhnndlung, Ubertragung des münd-                                                               und der Zwang·sverwaltung\nlichen Verhandelns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33\nVorlegung von Urkunden, Beiziehung von Akten                                             Zwangsversteigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   68\noder Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    34      Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  69\nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung . . . . . .                              35      Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   70\nAussöhnung von Eheleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               36      Besondere Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . .                              71","908                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nrrJNrnm.             ABSCHNITT                                                         ACHTER ABSCHNITT\nGebühren in Konkursverfahren und in                                                             Gebühren in Auslieferungssachen\nVergleichsver[ahren zur Abwendung des Konkurses\n§§\n§§\nBeistandsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106\nEröffnung des Konkursverfahrens . . . . . . . . . . . . . . .                             72\nBeigeordneter Rechtsanwalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107\nVertretung im Konkursverführen . . . . . . . . . . . . . . . .                            73\nPauschgebühren ................................ 108\nZwangsvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             74\nAnmeldung einer Konkursforderung . . . . . . . . . . . . .                                75\nBeschwerdeverfahren, Sicherheilsmc1ßregeln . . . . . .                                    76                   NEUNTER ABSCHNITT\nGegenstandswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             77\nGebühren im Disziplinarverfahren, im ehren- und beruis-\nWiederaufnahme des Konkursverfahrens . . . . . . . .                                      78\ngerichtlichen Verfahren, bei der Untersuchung. von See-\nEröffnung des Vergleichsverfahrens . . . . . . . . . . . . .                              79\nunfällen und bei Freiheitsentziehungen\nVertretung im Vergleichsverfahren, Beschwerde-\nverfahren, Sicherungsmaßregeln . . . . . . . . . . . . . . . .                            80 Disziplinarverfahren ............................                             109\nGegenstandswert . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .            81 Ehre,n- und berufsgerichtliche Verfahren . . . . . . . . . .                  110\nMehrere AuJtr~ige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             82 Untersuchung von Seeunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . .              111\nFreiheitsentziehungen ...........................                             112\nSECf IST ER ABS Cl INITT\nGebühren in Strafsachen\nZEHNTER ABSCHNITT\n1. Gebühren des gewählten Verteidigers\nund anderer gewählter Vertreter                                                      Gebühren in Verfahren vor Verfassungs-, Verwaltungs-,\nSozial- und Finanzgerichten\nErster Rechtszug .............................. .                                         83\nVerführen außerhcllb der Hauptverhandlung .... .                                          84 Verfahren vor Verfassungsgerichten .............                              113\nBerufungsverfahren                                                                        85 Verfahren vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanz-\nRevisionsverfahren ............................ .                                         86 gerichten .......................................                             114\nPauschgebühren .•........................                                                 87 Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen Ver-\nfahren .........................................                               115\nEinziehunrJ und verwandte Maf\\nahrnen ......... .                                         88\nBesonderheiten für Verfahren vor Gerichten der\nVermögensrechtliche Ansprüche ................ .                                          89 Sozialgerichtsbarkeit ...........................                             116\nWiederaufnahmeverfahren ..................... .                                           90 Besonderheiten für V Eorfahren vor Gerichten der\nGebühren für einzelne Tätigkeiten ............. .                                         91 Finanzgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     117\nMehrere einzelne Tätigkeiten .................. .                                         92\nGnadengesuche ............................... .                                           93\nELFTER ABSCHNITT\nPrivatklage .................................... .                                        94\nVertretung eines Nebenklägers uncl ,mderer Ver-                                                        Gebühren in sonstigen Angelegenheiten\nfahrensbeteiligter ............................. .                                        95\nKostenfestsetzung, Z w ,mgsvol lstrecku ng                                                96 Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisauf-\nnahmegebühr .................................. 118\n2. Gebühren                                                  Vorverfahren, Verwaltungszwangsverfahren, Aus-\nsetzung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119\ndes gerichtlich bestellten Verteidigers\nEinfache Schreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120\nund des beigeordneten Rechtsünwalts\nAnspruch gegen die Staatskasse . . . . . . . . . . . . . . . . .                          97\nFestsetzung der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      98                  ZWOLFTER ABSCHNITT\nStrafsachen außergewöhnlichen Urnf,rnus . . . . . . . .                                   99                 Vergütung in Armensachen\nAnspruch gegen den Beschulcli~Jt.i~n ..............                                      100\nAnrechnung, Rückzahlung ......................                                           101 Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse                                    121\nPrivatklage, Nebenklage, Klc1geerzwingungsver-                                               Umfang der Beiordnunq ........................                                122\nfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Gebühren des Armenanwalts ...................                                 123\nBundeskasse, Landeskasse ......................                                          103 Bruchteilsarmenrecht ...........................                              124\nVerschulden des beigeordneten Rechtsanwalts . . .                             125\nSIEBENTER ABSCHNITT                                                    Auslagen des Armenanwalts ....................                                126\nGebühren in Verwaltun!Jsslrafverfahren                                              Vorschuß ......................................                               127\nund Bußgeldverfahren                                                Rechtsweg .....................................                               128\nAnrechnung von Vorschüssen und Zahlungen ....                                  129\nVerwaltunqsslrafverfahren ...................... 104                                         Ubergang von Ansprüchen auf die Bundes- oder\nBußgeld verfc1 h rcn                                                                     105 Landeskasse ...................................                               130","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        909\nERSTER ABSCHNITT                                               § 4\nAllgemeine Vorschriften                       Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern\ndes Rechtsanwalts\n§ 1\nDie Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechts-\nGeltungsbereich                   anwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach\ndiesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt\n(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des     durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Ver-\nRechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemißt sich  treter oder einen zur Ableistung des Anwärter-\nnach diesem Gesetz.\ndienstes überwiesenen Anwaltsassessor oder zur\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechts-    Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten\nanwalt als Vormund, Pfleger, Testamentsvollstrek-    wird.\nker, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mit-\nglied des Gläubigerausschusses oder Gläubiger-                                  § 5\nbeirats, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treu-                    Mehrere Rechtsanwälte\nhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung\ntätig wird. § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs         Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur\nbleibt unberührt.                                    gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält\njeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle\n§ 2                         Vergütung.\nSinngemäße Anwendung des Gesetzes\n§ 6\nIst in diesem Gesetz über die Gebühren für eine                   Mehrere Auftraggeber\nBerufstätigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt,\nso sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung           (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben An-\nder Vorschrif,ten dieses Gesetzes zu bemessen.       gelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so\nerhält er die Gebühren nur einmal. Bei Gebühren,\ndie nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach };)e-\n§ 3                         stimmt sind, erhöht sich der Mindest- und Höchst-\nVereinbarung der Vergütung              betrag um die Hälfte. Ist der Gegenstand der\nanwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich,\n(1) Aus   einer Vereinbarung kann der Rechts-     wenn die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt sind,\nanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung     die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1) durch jeden Beitritt\nnur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers    um zwei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Be-\nschrifllich abgegeben und nicht in der Vollmacht     trag berechnet, an dem die Auftraggeber gemein-\noder in einem Vordruck, der auch andere Erklärun-    schaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen\ngen umfaßt, enthalten ist. Hat der Auftraggeber      den Betrag einer voll~n Gebühr nicht übersteigen.\nfreiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er\n(2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-\ndas Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil\nanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden\nseine Erklärung der Vorschrift des. Satzes 1 nicht\nentspricht.                                          würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auf-\ntrag tätig geworden wäre. Der Rechtsanwalt kann\n(2) Die Festsetzung der Vergütung kann dem        aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1\nbilligen Ermessen des Vorstandes der Rechts-         berechneten Gebühren fordern; die Auslagen kann\nanwaltskammer überlassen werden. Ist die Fest-       er nur einmal fordern.\nsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Ver-\ntragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Ver-                             § 7\ngütung a]s vereinbart.\nGegenstandswert\n(3) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand       (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz\nder Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung       nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet,\nunter Berücksichtigung aller Umstände unangemes-     den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat\nsen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den an-    (Gegenstandswert).\ngemessenen Betrag bis zur f Iöhe der gesetzlichen\nVergütung herabgesetzt werden. Vor der Herab-           (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte\nsetzunq hclt das Gericht ein Gutachten des Vor-      mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.\nstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies\ngilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwalts-\nkammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1                                       § 8\nfestgesetzt hat.                                                        Wertvorschriften\n(4) Durch E!ine Vereinbarung, nach der ein im        (1) In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der\nArmenrecht bei~J(~orclneter Rechtsanwalt eine Ver-   Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren\ngütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit      geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften\nnicht begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig     gelten sinngemäß auch für anwaltliche Tätigkeiten,\nund ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das         die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, ins-\nGeleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine    besondere für Zahlungsaufforderungen, Mahnun-\nVcrbindlicbkeit nicht bestanden hat.                 gen, Kündigungen, Versuche der gütlichen Einigung,","910                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nferner für die Vorbereitung der Klage oder der         des Gesetzes beruht; die §§ 550 und 551 der Zivil-\nRechtsverteidigung und für die Tätigkeit in einem      prozeßordnung gelten sinngemäß. Eine Beschwerde\nEinspruchs-, Beschwerde- oder Abhilfeverfahren;        an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig.\ndies gilt auch dann, wenn sich die Angelegenheit           (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-\nohne gerichtliches Verfahren erledigt oder der         nen zu Protokoll der Geschaftsstelle gegeben oder\nRechtsanwalt in dem gerichtlichen Verfahren nicht      schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts\ntätig wird. Sind für die Gerichtsgebühren keine        eingereicht werden.\nWertvorschriften vorgesehen,· so bestimmt sich der\nGegenstandswert nach Absatz 2.                                                   § 11\n(2) In anderen Angelegenheiten gelten für den              Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr\nGegenstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24              (1) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der\nAbs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25, 39 Abs. 2 der Kostenord-    Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.\nnung sinngemäß. Soweit sich der Gegenstandswert        Im Berufungs- und im Revisionsverfahren erhöhen\naus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst    sich die Beträge der Tabelle um drei Zehntel.\nnicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu\nbestimmen; in Ermangelung genügender tatsäch-              (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deut-\nlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei        sche Mark. Pfennigbeträge sind auf zehn Deutsche\nnicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der        Pfennig aufzurunden.\nGegenstandswert auf 3000 Deutsche Mark, nach                                     § 12\nLage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht                        Rahmengebühren\nunter 300 Deutsche Mark und nicht über eine Mil-\nlion Deutsche Mark anzunehmen.                             (1) Bei Rahmengebühren ist die Gebühr im Ein-\nzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, ins-\nbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des\n§ 9                          Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen\nWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren         Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommens-\nverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Er-\n(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maß-\nmessen zu bestimmen.\ngebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die\nFestsetzung auch für die Gebühren des Rechts-              (2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten\nanwalts maßgebend.                                     des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzu-\nholen.\n(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht\n§ 13\ndie Festsetzung des Werts beantragen und Rechts-\nmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechts-                     Abgeltungsberekh der Gebühren\nbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfest-              (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz\nsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht    nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des\nergreifen.                                              Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der\n§ 10                           Angelegenheit.\nWertfestsetzung für die RechtsanwaHsgebühren            (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in der-\nselben Angelegenheit nur einmal fordern. In ge-\n(1) Berechnen sich die Gebühren für die anwalt-      richtlichen Verfahren kann er die Gebühren in\nliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren        jedem Rechtszu_g fordern.\nnicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeben-\nden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, so           (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene\nsetzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des           Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Rechts-\nGegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag       anwalt für die Teile gesondert berechnete Gebüh-\ndurch Beschluß selbständig fest.                        ren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamt-\nbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebühren-\n(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver-      satz berechnete Gebühr.\ngütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechts-\nanwalt, der Auftraggeber und ein erstattungspflich-        (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es,\ntiger Gegner; in Armensachen auch die Bundes-          soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne\noder Landeskasse. Vor der Entscheidung sind die         Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig\nBeteiligten zu hören. Das Verfahren ist gebühren-       erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Ange-\nfrei. Der Rechtsanwalt erhtilt in dem Verfahren         legenheit erledigt ist.\nkeine Gebühren.                                            (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer\n(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be-     Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in\nschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand        derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden,\nfünfzig Deutsche Mark übersteigt. § 568 Abs. 1,         so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhal-\n§§ 570,573 Abs. 1, §§ 574,575 und 577 Abs. 1, 2 und 3   ten würde, wenn er von vornherein hiermit beauf-\nder Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. Die wei-       tragt worden wäre.\ntere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Be-            (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Hand-\nschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeu-        lungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Ge-\ntung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt.       bühren als der mit der gesamten Angelegenheit\nDie weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt         beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit\nwerden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung       erhalten würde.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                             911\n§ 14                        steht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des\nVerweisung, Abgabe                 Auftraggebers durch den Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle festgesetzt. Getilgte Beträge sind\nWird eine Sache an ein anderes Gericht verwie-    abzusetzen.\nsen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem\nverweisenden oder abgebenden und vor dem über-          (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver-\nnehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache     gütung fällig ist. Zuständig ist der Urkundsbeamte\nan ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs ver-     des Gerichts des ersten Rechtszugs. Vor der Fest-\nwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfah-    setzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschrif-\nren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.          ten der Zivilprozeßordnung über das Kostenfest-\nsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung\n§ 15\naus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ·sinnge-\nmäß. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechts-\nZurückverweisung                  anwalt erhält in dem Verfahren vor dem Urkunds-\nWird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht    beamten keine Gebühr.\nzurückverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor       (3) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene\ndiesem Gericht ein neuer Rechtszug. Die Prozeß-      Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten,\ngebühr erhält der Rechtsanwalt jedoch nur, wenn      so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht\ndie Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das    (§§ 9, 10) hierüber entschieden hat.\nmit der Sache noch nicht befaßt war.\n(4) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der\n§ 16                        Antragsgegner      Einwendungen        oder     Einreden\nerhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund\nFälligkeit\nhaben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechts-\nDie Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig,      anwalt gegenüber derartige Einwendungen oder\nwenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit     Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage\nbeendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gericht- nicht von der vorherigen Einleitung des Fest-\nlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch   setzungsverfahrens abhängig.\nfällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen\noder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das           (5) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-\nVerfahren länger als drei Monate ruht.               nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder\nschriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts\n§ 17                        eingereicht werden.\nVorschuß                         (6) Durch den Antrag auf Festsetzung der Ver-\nDer Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber     gütung wird die Verjährung wie durch Klage-\nfür die entstandenen und die voraussichtlich ent-    erhebung unterbrochen.\nstehenden Gebühren und Auslagen einen angemes-          (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht bei Rahmen-\nsenen Vorschuß fordern.\ngebühren.\n§ 18\nBerechnung                                     ZWEITER ABSCHNITT\n(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf                Gemeinsame Vorschriften\nGrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auf-                über Gebühren und Auslagen\ntraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der\nLauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung                                § 20\nder Berechnung nicht abhängig.                                           Rat, Auskunft\n(2) In der Berechnung sind die Beträge der ein-      (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat\nzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse sowie       oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen\ndie angewandten Gebührenvorschriften und bei         gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, er-\nGebühren, die nach dem Gegenstandswert berech-       hält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von\nnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Post-, Tele-    einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen Gebühr.\ngrafen-, Fernsprech- und Fernschreibkosten genügt    Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf\ndie Angabe des Gesamtbetrags.                        strafrechtliche, verw al tungsstrafrech tliche, bußrech t-\n(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt,   liche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die\nohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er    Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berech-\ndie Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange  net werden, so beträgt die Gebühr 3 bis 150 Deut-\nder Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten      sche Mark. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzu-\nverpflichtet ist.                                    rechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige\nTätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Aus-\n§ 19\nkunft zusammenhängt.\nFestsetzung der Vergütung\n(2) Wird ein Rechtsanwalt, der mit der Ange-\n(1) Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechts-    legenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt,\nanwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unter-  zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht\nbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt (§ 52) zu-      auf Erfolg hat, so erhält er eine halbe Gebühr nach","912                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 11 Abs. 1 Satz 2, wenn er von der Einlegung eines                           (3) Soweit über die Ansprüche vertraglich ver-\nRechtsmittels abrät und ein Rechtsmittel durch ihn                          fügt werden kann, gelten die Absätze 2 und 3 auch\nnicht eingelegt wird. Dies gilt nicht in den im Ab-                         bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.\nsatz 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten.\n§ 24\n§ 21\nErledigungsgebühr\n· Gutachten\nErledigt sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise\nFür die Ausarbeitung eines schriftlichen Gut-                            durch Zurücknahme oder Änderung des angefoch-\nachtens mit juristischer Begründung erhält der                              tenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechts-\nRechtsanwalt eine angemessene Gebühr. § 12 gilt                            anwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine\nsinngemäß.                                                                 volle Gebühr.\n§ 22\n§ 25\nHebegebühr\nErsatz von Auslagen\n(1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen ge-\nleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rück-                           (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemei-\nzahlung bei Beträgen                                                       nen Geschäftsunkosten entgolten.\nbis zu 1000 Deutsche Mark ein-                                                (2) Der Anspruch auf Ersatz der Postgebühren,\nschließlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          vom Hundert,    der Schreibgebühren und der Reisekosten bestimmt\nvon dem Mehrbetrag bis zu                                                  sich nach den folgenden Vorschriften.\n10 000 Deutsche Mark einschließ-\nlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,6 vom Hundert,\nvon dem Mehrbetrag über                                                                             § 26\n10 000 Deutsche Mark . . . . . . . . 0,3 vom Hundert.                                          Postgebühren\nUnbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich.                               Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei\nDer Rechtsanwalt kann die Gebühr bei der Ablie-                            der Ausführung des Auftrags entstandenen Post-,\nferung an den Auftraggeber entnehmen.                                      Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren.\n(2) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert\nausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr\nvon jedem Betrag besonders erhoben.                                                                 § 27\n(3) Die     Mindestgebühr                  beträgt     eine Deutsche                       Schreibgebühren\nMark.                                                                         (1) Schreibgebühren    stehen dem Rechtsanwalt\n(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von                          nur für die im Einverständnis mit dem Auftrag-\nWertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Rechts-                          geber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablich-\nanwalt die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Ge-                           tungen zu.\nbühr nach dem Wert.                                                           (2) Die Höhe der Schreibgebühren bemißt sich\n(5) Der Rechtsanwalt erhält die in den Absätzen 1                       nach dem für die gerichtlichen Schreibgebühren im\nbis 3 bestimmten Gebühren nicht, soweit er Kosten                          Gerichstkostengesetz bestimmten Betrag.\nan ein Gericht oder eine Behörde weiterleitet oder\neingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt\noder eingezogene Beträge auf seine Vergütung                                                        §  28\nverrechnet.                                                                                   Geschäftsreisen\n§ 23                                    (1) Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt\nReisekostenvergütung und Auslagenersatz nach den\nVergleichsgebühr                                 für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II geltenden\n(1) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Ver-                         Vorschriften. Ist es nach den Umständen, insbeson-\ngleichs (§ 779 des Bürgerlichen GesE)tzbuchs) erhält                       dere nach dem Zweck der Geschäftsreise, erforder-\nder Rechtsanwalt eine volle Gebühr (Vergleid1s-                            lich, ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig\ngebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichs-                           verkehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so\ngebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichs-                          erhält der Rechtsanwalt Ersatz der notwendigen\nverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, daß                             Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraft-\nseine Mitwirkung für den Abschluß des Vergleichs                           wagens 25 Deutsche Pfennig für jedes angefangene\nnicht ursächlich war.                                                      Kilometer des Hin- und Rückwegs.\n(2) Für die Mitwirkung bei einem unter einer                               (2) Wenn der Rechtsanwalt oder sein allgemeiner\naufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbe-                             Vertreter reist, erhält der Rechtsanwalt ein Ab-\nhalt des Widerrufs geschlossenen Vergleich erhält                          wesenheitsgeld von 15 Deutsche Mark für jeden\nder Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr, wenn die                            Werktag. Bei Geschäftsreisen von nicht mehr\nBedingung eingetreten ist oder der Vergleich nicht                         als vier Stunden beträgt das Abwesenheitsgeld\nmehr widerrufen werden kann.                                               7,50 Deutsche Mark.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                             913\n§ 29                              (2) Stellt der Rechtsanwalt in der mündlichen\nReisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte            Verhandlung Anträge nur zur Prozeß- oder Sach-\nleitung, so erhält er nur drei Zehntel der Verhand-\nDient eine Reise mehreren Geschäften, so sind         lungsgebühr.\ndie entstandenen Reisekosten und Abwesenheits-\ngelder nach dem Verhältnis der Kosten zu ver-               (3) Der Prozeßbevollmächtigte, der im Einver-\nteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzel-       ständnis mit der Partei die Vertretung in der münd-\nnen Geschäfte entstanden wären.                          iichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt\nübertragen hat, erhält eine Gebühr in Höhe von\n'§ 30                           fünf Zehnteln der diesem zustehenden Verhand-\nlungsgebühr, mindestens jedoch drei Zehntel der\nVerlegung der Kanzlei                    vollen Gebühr. Diese Gebühr wird auf die Verhand-\nEin Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach einem        lungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten ange-\nanderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines          rechnet.\nihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Ab-                                  § 34\nwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie\nVorlegung von Urkunden, Beiziehung von Akten\nauch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden\noder Urkunden\nwären.\n(1) Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr\nDRITTER ABSCHNITT                        nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der\nVorlegung der in den Händen des Beweisführers\nGebühren in bürgerlidlen Redltsstreitigkeiten           oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht.\nund in ähnlichen Verfahren                     (2) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so\n§  31                          erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr nur,\nwenn die Akten oder Urkunden durch Beweis-\nProzeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr\nbeschluß oder sonst erkennbar zum Beweis beige-\nDer zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechts-      zogen oder als Beweis verwertet werden.\nanwalt erhält eine volle Gebühr\n1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich                               § 35\nder Information (Prozeßgebühr),                          Entscheidung ohne mündliche Verhandlung\n2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungs-          Wird in einem Verfahren, für das mündliche\ngebühr),                                           Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis\n3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfah-        mit den Parteien oder gemäß § 510 c der Zivilpro-\nren oder bei der Parteivernehmung nach § 619       zeßordnung ohne mündliche Verhandlung entschie-\nder Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr).             den, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebüh-\nren wie in einem Verfahren mit mündlicher Ver-\n§ 32                          handlung.\nVorzeitige Beendigung des Auftrags                                        § 36\n(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt                       Aussöhnung von Eheleuten\ndie Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag            (1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivil-\noder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurück-     prozeßordnung) gilt § 23 nicht. Wird im Hinblick\nnahme der Klage oder die Zurücknahme des An-             auf eine Ehesache ein Vergleich über vermögens-\ntrags enthält, eingereicht oder bevor er seine Partei    rechtliche Ansprüche, insbesondere über den Unter-\nin einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten           halt geschlossen, so bleibt der Wert der Ehesache,\nTermin vertreten hat, so erhält er nur eine halbe        bei der Berechnung der Vergleichsgebühr außer Be-\nProzeßgebühr.                                            tracht.\n(2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist,     (2) Ist eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung\neine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.       einer Ehe anhängig oder ist der ernstliche Wille\neines Ehegatten, eine solche Klage anhängig zu\n§ 33                          machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten\nNichtstreitige Verhandlung,                die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen\nUbertragung des mündlichen Verhandelns              sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so\nerhält der Rechtsanwalt, der bei der Aussöhnung\n(1) Für ein(! nichtstreitige Verhandlung erhält der   mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.\nRechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebühr.\nDies gilt nicht, wenn                                                               § 37\n1. eine Entscheidung nach Lage der Akten                                  Rechtszug\n(§ 331 a der Zivilprozeßordnung) beantragt\nZum Rechtszug gehören insbesondere\nwird,\n2. der Berufungskläger oder Revisionskläger           1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder\nein Versäumnisurteil beantragt oder                   der Rechtsverteidigung, soweit kein besonders\ngerichtliches oder behördliches Verfahren statt-\n3. der Kläger in den im § 26 Nr. 3 des Ge-\nfindet;\nrichtskostengesetzes bezeichneten Verfah-\nren verhandelt.                                    2. außergerichtliche Vergleichsverhandlungen;","914                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständi-                               § 39\ngen Gerichts, die Sicherung des Beweises,           Verfahren nach Abstandnahme vom Urkunden-\nwenn <lie B:auptsache anhängig ist, die Bewil-      oder Wechselprozeß oder nach Vorbehaltsurteil\nligung oder Entziehung des Armenrechts und          Das ordentliche Verfahren, das nach Abstand-\ndie Verpflichtung zur Nachzahlung der Kosten     nahme vom Urkunden- oder We-chselprozeß oder\n(§ 126 der Zivilprozeßordnung), die vorläufige   nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596,\nEinste11ung, Beschränkung oder Aufhebung der      600 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere An-\nZwangsvollstreckung, wenn nicht eine abge-       gelegenheit. Die Prozeßgebühr des Urkunden- oder\nsonderte mündliche Verhandlung hierüber           Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Ge-\nstattfindet, Verfahren wegen der Rückgabe         bühr des ordentlichen Verfahrens angerechnet.\neiner Sicherheit (§ 109 Abs. 1 und 2, § 715 der\nZivilprozeßordnung), die Bestellung von Ver-                                § 40\ntretern durch das Prozeßgericht oder das Voll-\nArrest, einstweilige Verfügung\nstreckungsgericht, die Ablehnung von Richtern,\nRechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäfts-       (1) Das Verfahren über einen Antrag auf Anord-\nstelle oder Sachverständigen, die Verpflichtung  nung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes\nzur Tragung von Kosten (§ 102 der Zivilpro-       oder einer einstweiligen Verfügung gilt als beson-\nzeßordnung), die Zulassung einer Zustellung       dere Angelegenheit.\nzur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem       (2) Das Verfahren über einen Antrag auf Abän-\nallgemeinen Feiertag (§ 188 der Zivilprozeß-      derung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer\nordnung), die Festsetzung des Streitwerts;        einstweiligen Verfügung bildet mit dem Verfahren\n4. das Verfahren vor dem beauftragten oder er-        über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder\nsuchten Richter und die Änderung seiner Ent-      der einstweiligen Verfügung eine Angelegenheit.\nscheidungen;                                        (3) Ist das Berufungsgericht als Gericht der Haupt-\n5. die Änderung von Entscheidungen des Ur-            sache anzusehen (§ 943 der Zivilprozeßordnung), so\nkundsbeamten der Geschäftsstelle oder des         erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11\nRechtspflegers;                                   Abs. 1 Satz 1.\n6. die Berichtigung oder Ergänzung der Entschei-                                § 41\ndung oder ihres Tatbestandes;                            Einstweilige Anordnungen in Ehesachen\n7. die Zustellung oder Empfangnahme von Ent-             (1) Die Verfahren über Anträge nach§§ 627, 627b\nscheidungen oder Rechtsmittelschriften und        der Zivilprozeßordnung gelten als besondere Ange-\nihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Ein-     legenheit. Für mehrere Verfahren nach § 627 der\nwilligung zur Sprungrevision (§ 566 a Abs. 2      Zivilprozeßordnung oder für mehrere Verfahren\nder Zivilprozeßordnung), der Ausspruch über       nach § 627 b der Zivilprozeßordnung erhält der\ndie Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder      Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur\neines Rechtsmittels verlustig zu sein (§§ 91 a,   einmal.\n271 Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566        (2) Bei einer Einigung der Parteien erhält der\nder Zivilprozeßordnung), die Vollstreckbar-       Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte,\nerklärung eines Urteils (§§ 534, 560 der Zivil-   wenn ein Antrag nach § 627 oder § 627 b der Zivil-\nprozeßordnung), die Erteilung des Notfrist-       prozeßordnung nicht gestellt ist. Dies gilt auch, so-\nzeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die erstma-    weit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Par-\nlige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn    teien zu Protokoll zu nehmen.\ndeswegen keine Klage nach § 731 der Zivil-\nprozeßordnung erhoben wird, die Kostenfest-                                 § 42\nsetzung (§§ 104, 107 der Zivilprozeßordnung)\nSühneverfahren\nausschließlich der Erinnerung gegen den Ko-\nstenfestsetzungsbeschluß, die Einforderung der      In dem der Klage vorausgehenden Sühneverfah-\nVergütung (§§ 18, 19), die Herausgabe der         ren (§§ 608 bis 610 der Zivilprozeßordnung) erhält\nHandakten oder ihre Ubersendung an einen          der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr.\nanderen Rechtsanwalt.                             § 36 bleibt unberührt.\n§ 43\n§ 38                                              Mahnverfahren\nEinspruch gegen Versäumnisurteil                (1) Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt\n(1) Wird der Einspruch gegen ein Versäumnis-                 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Ver-\nurteil zurückgenommen oder verworfen, so gilt das                 fahren über den Antrag auf Erlaß des Zah-\nVerfahren über den Einspruch als besondere Ange-                  lungsbefehls einschließlich der Mitteilung\nlegenheit. Die Prozeßgebühr des bisherigen Verfah-                des Widerspruchs an den Auftraggeber;\nrens wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Ver-               2. drei Zehntel der vollen Gebühr für die Er-\nfahrens über den Einspruch angerechnet.                           hebung des Widerspruchs;\n(2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhan-               3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tä-\ndelt, so erhält der Rechtsanwalt, der das Versäum-                tigkeit im Verfahren über den Antrag auf\nnisurteil erwirkt hat, die Gebühr für die Verhand-                Erlaß des Vollstreckungsbefehls, wenn in-\nlung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergan-                nerhalb der Widerspruchsfrist kein Wider-\ngen ist, besonders.                                               spruch erhoben worden ist.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        915\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Ge-                               § 47\nbühren werden auf die Prozeßgebühr angerechnet,\nVollstreckbarerklärung\ndie der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechts-\nausländischer Entscheidungen\nstreit erhält.\nIm Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 32\nEntscheidungen ausländischer Gerichte erhält der\nsinngemäß.\nRechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren\n§ 44                        auch dann, wenn durch Beschluß entschieden wird.\nIm Verfahren über die Beschwerde gegen eine den\nEntmündigungsverfahren\nRechtszug beendende Entscheidung, erhält der\n(1) Im Entmündigungsverfahren vor dem Amts-         Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten\ngericht erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr      Rechtszug.\n1. als Prozeßgebühr,\n2. für die Wahrnehmung der gerichtlichen                                 § 48\nTermine,                                                   Sicherung des Beweises\n3. für die Mitwirkung bei der mündlichen\nIm Verfahren über Anträge auf Sicherung des\nVernehmung von Zeugen oder Sachverstän-\nBeweises erhält der Rechtsanwalt, wenn die Haupt-\ndigen.\nsache nicht anhängig ist, die in § 31 bestimmten\n(2) Das Verfahren über den Antrag auf Wieder-       Gebühren je zur Hälfte.\naufhebung der Entmündigung (§ 675 der Zivilpro-\nzeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit.\n§ 49\nVorläufige Einstellung, Beschränkung\n§ 45\noder Aufhebung der Zwangsvollstreckung,\nAufgebotsverfahren                     Vollstreckbarerklärung von Teilen eines Urteils\n(1) Im Aufgebotsverfahren (§§ 946 bis 956, 959,        (1) Im Verfahren über die vorläufige Einstellung,\n977 bis 1024 der Zivilprozeßordnung) erhält der        Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstrek-\nRechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers (§ 947   kung erhält der Rechtsanwalt, wenn eine abgeson-\nder Zivilprozeßordnung) drei Zehntel der vollen        derte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet,\nGebühr                                                 drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Wird\n1. als Prozeß gebühr,                           der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim\n2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots,      Prozeßgericht gestellt, so erhält der Rechtsanwalt\ndie Prozeßgebühr nur einmal. Die Vorschriften des\n3. für den Antrag auf Anordnung der Zah-        § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.\nlungssperre, wenn der Antrag vor dem An-\ntrag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird,   (2) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der\n4. für die Wahrnehmung der Aufgebotster-        durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile\nmine.                                       eines Urteils (§§ 534, 560 der Zivilprozeßordnung)\nerhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen\n(2) Als Vertreter einer anderen Person erhält der   Gebühr.\nRechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr für\ndas ganze Verfahren.                                                            § 50\n§ 46                                             Räumungsfrist\nVollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen,         Im Verfahren vor dem Prozeßgericht auf Bewilli-\nrichterliche Handlungen im schiedsgerichtlichen     gung oder Verlängerung einer Räumungsfrist erhält\nVerfahren                       der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 bestimm-\n(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-    ten Gebühren, wenn das Verfahren mit dem Ver-\nerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schieds-     fahren über die Hauptsache nicht verbunden ist.\nrichterlichen Vergleichs (§§ 1042, 1044a der Zivil-    Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2\nprozeßordnung) und im Verfahren nach den §§ 13         gelten nicht.\nbis 30 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom-\nmens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-                                    § 51\nlandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31                 Armenrechtsverfahren\nbestimmten Gebühren.                                      (1) Im Verfahren auf Bewilligung oder Entziehung\n(2) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren      des Armenrechts und im Verfahren über die Ver-\nerhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit aus-     pflichtung zur Nachzahlung der Kosten (§ 126 der\nschließlich eine gerichtliche Entscheidung über die    Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt drei\nErnennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters,        Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. In meh-\ndas Erlöschen eines Schiedsvertrages oder die An-      reren Verfahren dieser Art erhält der Rechtsanwalt\nordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich       die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. Die\nerachteten richterlichen Handlungen (§ 1045 der        Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2\nZivilprozeßordnung) betrifft.                          gelten nicht.","91G                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Im Verfahren üuf Bewilligung oder Entziehung           1. die Einreichung, Anfertigung oder Unter-\ndes Armenrechts bcstimrnt sich der Gegenstands-                    zeichnung von Schriftsätzen,\nwert nuch d(~m for clie Ilduptsache maßgebenden                2. die Wahrnehmung von anderen als zur\nWert.                                                              mündlichen Verhandlung oder zur Beweis-\naufnahme bestimmten Terminen.\n§ 52\n(2) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt\nGehfün.2n des VerkehrnanwaHs               den Schriftsatz ausgehändigt oder eingereicht oder\n(1) Der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr     der Termin begonnen hat, so erhält der Rechtsan-\nder Partei mit d(~m Prozeßbcvollmächtigten führt,       walt nur drei Zehntel der vollen Gebühr.\nerhält hierfür eine Gebt.ihr in Höhe der dem Pro-          (3) § 120 gilt sinngemäß.\nzcßbcvollmi:ichltg tcn zustehenden Prozeßgebühr.\n(2) Der Rechtsanwalt, der im Einverständnis mit                                 § 57\ndem Auftrnrrncber mit der Ubersendung der Akten\nan den Rechtsanwalt des höheren Rechtszuges gut-                          Zwangsvollstreckung\nachtliche Außcrun~.icn verbind.et, erhält hierfür die     Drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren\nin Absatz 1 bestimmte Gebühr.                           erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in der\nZwangsvollstreckung mit Ausnahme der im Vierten\nund Fünften Abschnitt geregelten Angelegenheiten.\n§ 53\nDie Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2\nVertretung in der mümUicheu Verhandlung,          gelten nicht.\nAusführung der Parteirechte\n§ 58\nDer Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren\nEinverständnis der Prozcßbcvollrnächtigte nur für             Angelegenheiten der Zwa:ngsvollstrednmg\ndie mündliche Verhandlung die Vertretung oder die          (1) In der Zwangsvollstreckung (§ 57) gilt jede\nAusführung der Parteirechte übertragen hat, erhält      Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch\nneben der Verhandlungsgebühr eine halbe Prozeß-         diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshand-\ngebühr. Diese Prozcßgebühr erhält er auch dünn,         lungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine\nwenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung         Angelegenheit.\nerledigt ist. Erstreckt sich die Vertretung auf eine\n(2) Keine bes<'nderen Angelegenheiten sind ins-\nmit der mündlichen Verhandlung verbundene Be-\nbesondere\nweisaufnahme, so erhä.lt der Rechtsanwalt außerdem\ndie Beweisgebühr.                                                1. die erstmalige Erteilung des Notfristzeug-\nnisses, des Rechtskraftzeugnisses und der\n§ 54                                      Vollstreckungsklausel, wenn deswegen\nkeine Klage nach § 731 der Zivilprozeß-\nVertretung in der Beweisaufnahme\nordnung erhoben wird;\nDer Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf die               2. die Zustellung des Urteils, der Vollstrek-\nVertretung in der Beweisaufnuhme beschränkt, er-                    kungsklausel und der sonstigen in § 750\nhält für den Rechtszug je fünf Zehntel der Prozeß-                  der Zivilprozeßordnung genannten Ur-\nund der Beweisgebühr. Der Rechtsanwalt erhält die                   kunden;\nBeweisgebühr nicht, wenn sich der Auftrag ohne\nWahrnehmung eines Termins erledigt.                              3. die Zulassung einer Zwangsvollstreckung\nzur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an\neinem allgemeinen Feiertag (§ 761 der\n§ 55                                      Zivilprozeßordnung);\nAbänderung von Entscheidungen                      , 4. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers\nvon beauitrngten oder ersuchten Richtern,                    (§ 827 Abs. 1, § 854 Abs. 1 der Zivilpro-\nvon Rechtspflegern und Urkundsbeamten                        zeßordnung) oder eines Sequesters(§§ 848,\n855 der Zivilprozeßordnung);\nDer Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein\nVerfahren auf Anderung einer Entscheidung des                    5. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvoll-\nbeauftragten oder ersuchten Richters, des Rechts-                   streckung gegen eine juristische Person\npflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäfts-                     des öffentlichen Rechts zu betreiben (§ 882 a\nstelle (§ 576 der Zivilprozeßordnung) beschränkt, er-               der Zivilprozeßordnung);\nhält drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren.               6. die einer Verurteilung vorausgehende\nDie Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2                 Strafandrohung (§ 890 Abs. 2 der Zivil-\ngelten nicht.                                                       prozeßordnung);\n7. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaß-\n§ 56                                      nahme.\n(3) Als besondere Angelegenheiten gelten\n(1) Der nicht zum Prozeß bevollmächtigten be-                 1. Verfahren über Einwendungen gegen die\nstellte Rechtsanwalt erhült, soweit in diesem Ab-                   Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf\nschnitt nichts anderes bestimmt ist, eine halbe                     die § 732 der Zivilprozeßordnung anzu-\nGebühr für                                                          wenden ist;","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                          917\n2. das Verfahren auf Erteilung einer weite-       jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausführung\nren voJJstreckbaren Ausfertigung (§ 733       der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen\nder Zivilprozeßordnung);                      Gebühr.\n3. Verfahren über Anträge nach den§§ 765a,           (2) Der Gegenstandswert wird durch den Betrag\n813 a, 851 a, 851 b der Zivilprozeßordnung,    der Forderung, wenn der zu verteilende Geldbetrag\n§§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungs-      geringer ist, durch diesen bestimmt.\ngesetzes und § 26 des Heimkehrergeset-\nzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.\nS. 221) in der Fassung der Gesetze vom                                   § 61\n30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875)                     Beschwerde, Erinnerung\nund vom 17. August 1953 (Bundesge-\n(1) Drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebüh-\nsetzbl. I S. 931);\nren erhält der Rechtsanwalt\n4. das Verfahren auf Zulassung der Aus-\n1. im Beschwerdeverfahren;\ntauschpfändung (§ 811 a der Zivilprozeß-\nordnung);                                             2. im Verfahren über die Erinnerung gegen\ndie Kostenfestsetzung und gegen den\n5. die Ausführung der Zwangsvollstreckung\nKostenansatz.\nin ein gepfändetes Vermögensrecht durch\nVerwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozeß-        (2) In derselben Angelegenheit erhält der Rechts-\nordnung);                                     anwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren\n6. das Verfahren auf Eintragung einer            nur einmal.\nZwangshypothek (§§ 867, 870 a der Zivil-         (3) Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1\nprozeßordnung);                               und 2 gelten nicht.\n7. die Vollstreckung der Entscheidung, durch                                § 62\ndie der Schuldner zur Vorauszahlung der\nArbeitssachen\nKosten, die durch die Vornahme einer\nHandlung entstehen, verurteilt wird (§ 887       (1) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeits-\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung);               sachen und vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Ar-\n8. das Verfahren zur Ausführung der Zwangs-      beitsgerichtsgesetzes) gelten die Vorschriften dieses\nvollstreckung auf Vornahme einer Hand-        Abschnitts sinngemäß.\nlung durch Geldstrafen oder Haft (§ 888          (2) Für die Güteverhandlung (§ 54 des Arbeits-\nder Zivilprozeßordnung);                      gerichtsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt die Ver-\n9. jede Verurteilung zu einer Strafe gemäß       handlungsgebühr nur zur Hälfte.\n§ 890 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung;\n(3) Im zweiten und dritten Rechtszug des Beschluß-\n10. die Verurteilung zur Bestellung einer         verfahrens erhält der Rechtsanwalt die Gebühren\nSicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 der      nach § 11 Abs. 1 Satz 2.\nZivilprozeßordnung;\n(4) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren\n11. das Verfahren zur Abnahme des Offen-\nerhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit aus-\nbarungseides (§§ 900, 901 der Zivilprozeß-\nschließlich eine gerichtliche Entscheidung über die\nordnung);\nBestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeits-\n12. das Verfahren auf Löschung der Eintra-        gerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrich-\ngung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 2    ters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder\nder Zivilprozeßordnung);                      die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer\n13. das AusLiben der Veröffentlichungsbefug-      Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsge-\nnis.                                          setzes) betrifft. § 67 Abs. 4 gilt sinngemäß.\n§ 59\n§ 63\nVollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen\nVerfügung                               Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen,\n(1) Die Vorschriften der §§ 57 und 58 gelten bei                        Landwirtschaftssachen,\nVollziehung eines Arrestbefehls oder einer einst-                     Regelung der Auslandsschulden\nweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934, 936 der Zivil-          (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für\nprozeßordnung) sinngemäß.                                folgende Verfahren sinngemäß:\n(2) Die Angeleqcnhcit endet mit der Aufhebung                 1. Verfahren nach der Verordnung über die\ndes Arrests oder der cinstweili~Jen Verfügung oder                  Behandlung der Ehewohnung und des Haus-\nmit dem Beuinn der Zwangsvollstreckung aus dem                      rats nach der Scheidung vom 21. Oktober\nin der Hauptsache erlassenen Urteil.                                1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256);\n2. Verfahren nach § 43 des Wohnungseigen-\n§  GO                                    tumsgesetzes;\nVerteilungsverfahren\n3. Verfahren nach dem Gesetz über das ge-\n(1) Für die Vertretung im Verteilungsverfahren                   richtliche Verfahren in Landwirtschafts-\n(§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozeß-                 sachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nordnung) erhd.lt der Rechtsanwalt fünf Zehntel, falls               s. 667);","918                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n4. Verfahren nach § 76 des Gesetzes zur Aus-     Auf die Prozeßgebühr, die der Rechtsanwalt in dem\nführung des Abkommens vom 27. Februar         nachfolgenden Rechtsstreit erhält, wird die Gebühr\n1953 über deutsche Auslandsschulden vom       nicht angerechnet.\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003}.      {2) Der Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr für\n(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine       die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, die\nden Rechtszug beendende Entscheidung erhält der          in einem der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren\nRechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten         erzielt wird. § 23 gilt nicht.\nRechtszug.\n(3) Im Verfahren nach der Verordnung über die                                     § 66\nBehandlung der Ehewohnung und des Hausrats                     Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme von\nnach der Scheidung vom 21. Oktober 1944 (Reichs-                          Patenten, Zwangslizenzen\ngesetzbl. I S. 256} erhält der Rechtsanwalt die im           Im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder\n§ 31 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte.                 Rücknahme eines Patents sowie wegen Erteilung\n(4) Im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Buchstabe a         von Zwangslizenzen gelten die Vorschriften dieses\nund § 36 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-         Abschnitts sinngemäß.\nfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 667) erhält der Rechtsanwalt                                   § 67\ndie im § 31 bestimmten Gebühren nur zu drei Zehn-                      Schiedsrichterliches Verfahren\nteln; die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1\n(1) Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die\nund 2 gelten nicht. Wird in einem Verfahren, in\nVorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.\ndem eine mündliche Verhandlung auf Antrag statt-\nfinden muß, ohne mündliche Verhandlung entschie-             (2) Die Verhandlungsgebühr erhält der Rechts-\nden, so erhält der Reditsanwalt die gleichen Ge-         anwalt auch, wenn der Schiedsspruch ohne münd-\nbühren wie in einem Verfahren mit mündlicher              liche Verhandlung erlassen wird.\nVerhandlung.                                                 (3) Im schiedsrichterlichen Berufungs- und · Re-\nvisionsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Ge-\n§ 64                           bühren nach § 11 Abs. 1 Satz 2.\nVertragshiUeveriahren                       (4) Für die Berechnung der Gebühren des im\n( 1) Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz,        schiedsrichterlichen Verfahren zum Prozeßbevoll-\nim Verfahren nach § 14 des Gesetzes über die inner-       mächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gericht-·\ndeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbind-          liehe Verfahren im Falle des § 1036 der Zivilprozeß-\nlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I         ordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als\nS. 999) und im Verfahren nach § 22 des Umstellungs-       ein Rechtszug.\nergänzungsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Zweiten Um-\nstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsan-                            VIERTER ABSCHNITT\nwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden\nRechtszug. § 23 gilt nicht.                                            Gebühren im Verfahren der\nZ wangsversteigemng\n(2) Die Gebühr wird nach dem Nennwert der                           und der Zwangsverwaltung\nHauptforderung berechnet; wenn das Verfahren\n§ 68\nlediglich Nebenforderungen betrifft, nach der Höhe\nder Rückstände. Betrifft das Verfahren lediglich die                         Zwangsversteigerung\nBeseitigung von Rechtsfolgen, die durch Nichtzah-            (1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach\nlung von Miet- oder Pachtzinsen eingetreten sind,         dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\n, so wird die Gebühr nach dem einjJhrigen Miet- oder        Zwangsverwaltung erhält der Rechtsanwalt bei Ver-\nPachtzins berechnet.\ntretung eines Beteiligten\n§ 65                                   1. für das Verfahren bis zur Einleitung des\nVerteilungsverfahrens drei Zehntel der\nGüJeverfo.hren\nvollen Gebühr; wird das Zwangsversteige-\n(1) Eine volle Gebühr erhält der Rechtsanwalt                     rungsverfahren infolge eines Einstellungs-\nl. im Güteverfahren vor einer Gütestelle der                 verfahrens nach §§ 30 a bis d, 180 Abs. 2\nin § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßord-                 des Gesetzes über die Zwangsversteige-\nnung bezeichneten Art;                                    rung und die Zwangsverwaltung nicht\n2. im Verfahren vor einem Ausschuß der in                    durchgeführt, so erhält der Rechtsanwalt\n§ 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes be-              nur zwei Zehnt~l der vollen Gebühr;\nzeichneten Art;                                       2. für die Wahrnehmung der Versteigerungs-\n3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur                      termine vier Zehntel der vollen Gebühr;\nvorläufigen Entscheidung von Arbeits-                 3. für das Verteilungsverfahren drei Zehntel\nsachen;                                                   der vollen Gebühr; diese Gebühr erhält der\n4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich ein-                Rechtsanwalt auch, wenn unter seiner Mit-\ngerichteten Einigungsstellen, Gütestellen                 wirkung eine außergerichtliche Verteilung\noder Schiedsstellen.                                      stattfindet.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                          919\n(2) Vertritt der Rechtsanwalt einen Bieter, der      aller Ansprüche, wegen deren das ·Verfahren bean-\nnicht Beteiligter ist, so erhält er zwei Zehntel der    tragt ist, bei der V,.ertretung eines sonstigen Betei-\nvollen Gebühr für das ganze Verfahren.                  ligten nach § 8 Abs. 2 Satz 2.\n(3) Der Gegenstandswert bestimmt sich\n§ 70\n1. bei der Vertretung de.s Gläubigers oder\neines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Ge-                      Rechtsmittelverfahren\nsetzes über die Zwangsversteigerung und          (1} In den Angelegenheiten der §§ 68 und 69 er-\ndie Zwangsverwaltung Beteiligten nach         hält der Rechtsanwa.lt für die Vertretung eines Be-\ndem Wert des dem Gläubiger oder dem           teiligten im Rechtsmittelverfahren drei Zehntel der\nBeteiligten zustehenden Rechts; wird das      vollen Gebühr\nVerfahren wegen einer Teilforderung be-              1. als Prozeßgebühr;\ntrieben, so ist der Teilbetrag nur maß-\n2. für die Wahrnehmung der im Verfahren\ngebend, wenn es sich um einen nach § 10\nstattfindenden Termine;\nAbs. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes über die Zwangs-\nversteigerung und die Zwangsverwaltung               3. für die Vertretung im Beweisaufnahmever-\nzu befriedigenden Anspruch handelt;                     fahren; § 34 gilt sinngemäß.\nNebenforderungen sind mitzurechnen; der          (2) Soweit    in den genannten Angelegenheiten\nVv ert des Gegenstandes der Zwangsver-        andere Behörden oder Stellen al.s Gerichte zuständig\nsteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74 a Abs. 5 des    sind, steht die Anrufung des Gerichts hinsichtlich\nGesetzes über die Zwangsversteigerung         der Gebühren des Rechtsanwalts einer Beschwerde\nund die Zwangsverwaltung), im Ver-            gleich.\nteilungsverfahren der zur Verteilung kom-\n(3) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 8\nmende Erlös sind maßgebend, wenn sie ge-\nAbs. 1 Satz 1.\nringer sind;\n§ 71\n2. bei der Vertretung eines anderen Beteilig-\nten, insbesondere des Schuldners, nach dem               Besondere Verteilungsverfahren\nWert des Gegenstandes der Zwangsverstei-         Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem\ngerung, im Verteilungsverfahren nach dem      Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsver-\nzur Verteilung kommenden Erlös; bei Mit-      steigerung und der Zwangsverwaltung gilt, soweit\neigentümern oder sonstigen Mitberechtig-      dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 68 Abs. 1\nten ist der Anteil maßgebend;                 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2 sinngemäß.\n3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht\nBeteiligter 1st, nach dem Betrag des höch-\nFUNFTER ABSCHNITT\nsten für den Auftraggeber abgegebenen\nGebots, wenn ein solches Gebot nicht ab-                Gebühren in Konkursverfahren\ngegeben ist, nach dem Wert des Gegen-           und in Vergleichsverfahren zur Abwendung\nstandes der Zwangsversteigerung.                                  des Konkurses\n§ 72\n§ 69\nEröffnung des Konkursverfahrens\nZwangsverwaltung                         Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung\n(1) Im Verfahren      der Zwangsverwaltung      nach des Konkursverfahrens (§§ 104 bis 106 der Konkurs-\ndem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die         ordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der\nZwangsverwaltung erhält der Rechtsanwalt                vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält\n1. für die Vertretung des Antragstellers im      er die Hälfte der vollen Gebühr.\nVerfahren über den Antrag auf Anordnung\n§ 73\nder Zwangsverwaltung oder auf Zulassung\ndes Beitritts drei Zehntel der vollen Gebühr;            Vertretung im Konkursverfahren\n2. für die Vertretung des Antragstellers im         Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält\nweiteren Verfahren einschließlich des Ver-    der Rechtsanwalt die Hälfte der vollen Gebühr.\nteilungsverfahrens und für die Vertretung\neines sonstigen Beteiligten im ganzen Ver-                              § 74\nfahren einschließlich des Verteilungsverfah-\nZwangsvergleich\nrens drei Zehntel der vollen Gebühr, min-\ndestens jedoch 25 Deutsche Mark.                 Für die Tätigkeit im Zwangsvergleichsverfahren\n(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich bei der        erhält der Rechtsanwalt eine besondere volle Ge-\nVertretung des Antragstellers nach dem Anspruch,        bühr.\nwegen dessen das Verfahren beantragt ist; Neben-                                  § 75\nforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen\nAnmeldung einer Konkursforderung\nauf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der\nLeistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Ver-            Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts\ntretung des Schuldners bestimmt sich der Gegen-         auf die Anmeldung einer Konkursforderung, so er-\nstandswert nach dem zusammengerechneten Wert            hält er zwei Zehntel der vollen Gebühr.","920                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 76                                                      § 81\nBeschwerdeverfahren, Sicherheitsmaßregeln                              Gegenstandswert\nDer Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehntel           Die Gebühren der §§ 79 und 80 werden bei der\nder in § 3f bestimmten Gebühren                           Vertretung des Schuldners nach dem Betrag der\n1. im Beschwerdeverfahren;                            Aktiven (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berech-\n2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung            net. Bei der Vertretung eines Gläubigers werden\ndie Gebühr des § 79 nach dem Nennwert der For-\nvon Sicherheitsmaßregeln im Falle des § 197\nAbs. 2 der Konkursordnung.                       derung und die Gebühren des § 80' nach dem Wert\nder Forderung unter sinngemäßer Anwendung des\nDie Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2      § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforde-\ngelten nicht.                                             rungen sind mitzurechnen.\n§ 77\nGegenstandswert                                                 §  82\n(1) Die Gebühren der §§ 72 bis 74 sowie des § 76                          Mehrere Aufträge\nim Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über\nDie Gebühren werden für jeden Auftrag gesondert\ndie Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 der            ohne Rücksicht auf andere Aufträge berechnet.\nKonkursordnung) oder den Beschluß über die Be-\nstätigung eines Zwangsvergleichs (§§ 189, 230\nAbs. 2, § 236 der Konkursordnung) werden, wenn\nder Auftrag vom Gemeinschuldner erteilt ist, nach                          SECHSTER ABSCHNITT\ndem Betrage der Aktivmasse (§ 51 des Gerichts-\nkostengesetzes) berechnet.                                               Gebühren in Strafsachen\n(2) Ist der Auftrag von einem Konkursgläubiger\nerteilt, so werden die Gebühren der §§ 72, 73, 75         1. Gebühren des gewählten Verteidigers\nund die Gebühren im Falle der Beschwerde gegen                   und anderer gewählter Vertreter\nden Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-\nfahrens nach dem Nennwert der Forderung, die Ge-                                    § 83\nbühr des § 74 und die Gebühren im Falle der Be-\nErster Rechtszug\nschwerde gegen den Beschluß über die Bestätigung\neines Zwangsvergleichs nach dem Wert der Forde-              (1) Der Rechtsanwalt erhält im ers\"ten Rechtszug\nrung des Gläubigers unter sinngemäßer Anwendung           als Verteidiger folgende Gebühren:\ndes § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenfor-                1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof,\nderungen sind mitzurechnen.                                          dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht\nund vor der Jugendkammer, soweit diese\n§ 78                                       in Sachen entscheidet, die na~h den allge-\nVviederauinahme des Konkursverfahrens                       meinen Vorschriften zur Zuständigkeit des\nSchwurgerichts gehören,\nDas wiederaufgenommene Konkursverfahrnn ist                          100 Deutsche Mark bis 1000 Deutsche\neine besondere Angelegenheit.                                           Mark;\n§ 79                                   2. im Verfahren vor der großen Strafkammer\nund vor der Jugendkammer, soweit sich\nEröffnung des Vergleichsverfahrens                        die Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt,\nIm Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des                      60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark;\nVergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkur-\n3. im Verfahren vor dem, Schöffengericht, dem\nses erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen\nJugendschöffengericht, dem Amtsrichter\nGebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er\ndie Hälfte der vollen Gebühr.          ·                             und dem Jugendrichter\n50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.\n§ 80                              (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über\nVertretung im Vergleichsverfahre:q,           einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-\nBeschwerdeverfahren, Sicherungsmaßregeln           anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den\nFällen des Absatzes 1\n( 1) Für die Vertretung im Vergleichsverfahren\nzur Abwendung des Konkurses erhält der Rechts-               Nr. 1 -100 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark,\nanwalt eine volle Gebühr. Er erhält nur eine halbe          Nr. 2     60 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark,\nGebühr, werin seine Tätigkeit vor dem Vergleichs-           Nr. 3     50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark.\ntermin beendet ist.\n(2) Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehn-                                 § 84\ntel der vollen Gebühr\n1. im Beschwerdeverfahren;                             Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung\n2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung          (1) Ist der Rechtsanwalt nur im vorbereitenden\nvon Sicherungsmaßregeln (§ 88 Abs. 2 der      Verfahren oder im gerichtlich anhängigen Verfah-\nVergleichsordnung).                           ren nur außerhalb der Hauptverhandlung oder in","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                          921\neinem Verfahren tätig, in dem eine Hauptverhand-               (3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren\nlung nicht stattfindet, so betragen seine Gebühren          als Verteidiger nu,r außerhalb der Hauptverhand-\nin den Fällen des § 83 Abs. 1                               lung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor\nNr. 1       50 Dcmtsdie Mark bis 500 Deutsche Mark,     dem Revisionsgericht nicht statt, so erhält er die\nNr. 2       30 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark,     Hälfte der Gebühren des Absatzes 1.\nNr. 3       25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark.\n(2) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig                                § 87\ngeworden, so bestimmt sich die Gebühr nach der                                Pauschgebühren\nOrdnung df!s Gerichts, das für das Hauptverfahren\nDurch die Gebühren der §§ 83 bis 86 wird die\nzuständig gewesen wäre.\ngesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidi-\nger entgolten. Hierzu gehört auch die Einlegung\nvon Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechts-\n§ 85                          zuges.\nBerufungsverfahren\n(1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsverfah-                                §  88\nren als Verteidiger folgende Gebühren:                              Einziehung und verwandte Maßnahmen\n1. Im Verfahren vor der großen Strafkammer\nWenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den\nund der Jugendkammer                          Beschuldigten ausübt, die sich auf die Einziehung,\n60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark;    die Ersatzeinziehung, den Wertersatz an Stelle von\n2. im Verfahren vor der kleinen Strafkammer        Einziehung, die Vernichtung, die Unbrauchbar-\n50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.    machung, die Verfallerklärung, die Abführung des\nMehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende\n(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über            Beschlagnahme bezieht, so ist bei den nach § 12\neinen Kal€mdertag hinaus, so erhält der Rechts-             maßgebenden Umständen auch der Gegenstands-\nanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den            wert (§ 7) angemessen zu berücksichtigen. Der Ge-\nFällen des Absatzes 1                                       bührenrahmen kann um einen Betrag bis zu einer\nnach diesem Gegenstandswert berechneten vollen\nNr. 1        60 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark,     Gebühr (§ 11) überschritten werden, soweit der\nNr. 2        50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark.     Rahmen nicht ausreicht, um die gesamte Tätigkeit\ndes Rechtsanwalts angemessen zu entgelten.\n(3) Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren\nnur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder\nfindet eine Hauptverhandlung vor dem Berufungs-                                     § 89\ngericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Ge-\nbühren des Absatzes 1.                                                  Vermögensrechtliche Ansprüche\n(1) Macht der Verletzte oder sein Erbe im Straf-\nverfahren einen aus der Straftat erwachsenen ver-\n§ 86\nmögensrechtlichen Anspruch geltend, so erhält der\nRevisionsverfahren                   Rechtsanwalt neben den Gebühren eines Verteidi-\n(1) Der Rechtsanwalt erhält im Revisionsverfah-\ngers an Stelle der in § 31 bestimmten Gebühren im\nren als Verteidiger folgende Gebühren:                      ersten Rechtszug das Eineinhalbfache, im Berufungs-\nund im Revisionsverfahren das Doppelte der vollen\n1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof         Gebühr (§ 11 ). Wird der Anspruch im Berufungs-\n100 Deutsche Mark bis 1000 Deutsche Mark;    verfahren erstmalig geltend gemacht, so erhöht sich\n2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht          für das Berufungsverfahren die Gebühr nicht.\n60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark\n(2) Wird der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmäch-\nund, wenn im ersten Rechtszug der Amts-       tigter des Beschuldigten wegen desselben An-\nrichter als Einzelrichter, ausgenommen als    spruchs im bürgerlichen Rechtsstreit tätig, so wer-\nJugendrichter, entschieden hat,\nden zwei Drittel der Gebühr, die ihm für die Ab-\n50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.    wehr des Anspruchs im Strafverfahren zusteht, auf\ndie im bürgerlichen Rechtsstreit anfallenden Gebüh-\n(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über            ren angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, so-\neinen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-             weit der Rechtsanwalt durch diese weniger als zwei\nanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den            Drittel der ihm im bürgerlichen Rechtsstreit zu-\nFällen des Absatzes 1                                       stehenden Gebühren erhalten würde.\nNr. 1 100 Deutsche Mark bis         300 Deutsche Mark,\nNr. 2        60 Deutsche Mark bis   200 Deutsche Mark       (3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechts-\nanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr\nund, wenn im ersten Rechtszug          der Amtsrichter als\neines aus der Straftat erwachsenen vermögens-\nEinzelrichter, ausgenommen als          Jugendrichter, ent-\nschieden hat,                                               rechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält\ner nur die im Absatz 1 bestimmte Gebühr. Absatz 2\n50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark.     gilt sinngemäß.","922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Für die Gellendrnadrnng oder Abwehr einer           (2) Im übrigen erhält der Rechtsanwalt mit der\nBuße gelten die Absdtze 1 bis 3 sinngemäß.              Beschränkung des § 13 für jede der in § 91 bezeich-\nneten Tätigkeiten eine gesonderte Gebühr. Wird\n(5) Die Gebühr für die Mitwirkung beim Ab-\nihm die Verteidigung übertragen, so werden die\nschluß eines Vergleichs nach § 23 bleibt unberührt.\nGebühren des § 91 auf die dem Rechtsanwalt als\nVerteidiger zustehenden Gebühren angerechnet.\n§ 90\nWiederaufnahmeverfahren                                              § 93\n(1) Pür die Anfertigung oder Unterzeichnung                               Gnadengesuche\neines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nund die Vertretung in dem Verfahren zur Entsdlei-          Für die Vertretung in einer Gnadensache erhält\ndung über diesen Antrag gelten die in § 84 be-           der Rechtsanwalt eine Gebühr von 20 Deutsche\nstimmten Gebühren.                                      Mark bis 200 Deutsche Mark. Sie steht ihm auch\ndann zu, wenn ihm die Verteidigung übertragen\n(2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach der        war.\nOrdnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug ent-\nschieden hat.                                                                      § 94\n§ 91                                                  Privatklage\nGebühren für einzelne Tätigkeiten                 (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter\neines Privatklägers gelten die Vorschriften der§§ 83\nBeschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts,\nbis 93 sinngemäß.\nohne daß ihm sonst die Verteidigung übertragen\nist, auf                                                   (2) Durch die Widerklage erhöhen sich die Ge-\n1. die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anf erti-   bühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertre-\ngung oder Unterzeichnung anderer Anträge,          ter des Privatklägers und des Widerbeklagten so-\nGesuche oder Erklärungen oder eine andere          wie des Verteidigers des Angeklagten auch dann\nnicht in den N umrnern 2 oder 3 erwähnte Bei-      nicht, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist.\nstandsleistung;                                       (3) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Ver-\n2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer         gleichs erhält der Rechtsanwalt des Privatklägers\nSchrift zur Rechtfertigung der Berufung oder       und des Besdmldigten eine weitere Gebühr in Höhe\nzur Beantwortung der von dem Staatsanwalt,        von\nPrivatkläger oder Nebenkläger eingelegten                 10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark.\nBerufung, die Führung des Verkehrs mit dem ,\nVerteidiger, die Beistandsleistung für den Be- ·   Die   Vorschrift des § 23  bleibt unberührt.\nschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung        (4) Bes,chränkt sich die Tätigkeit des Rechts-\noder einer mündlichen Verhandlung oder einer ' anwalts auf die Anfertigung oder Unterzeichnung\nAugenscheinseinnahme außerhalb der Haupt-          der Privatklage, so erhält er eine Gebühr von\nverhandlung, die Beistandsleistung im Verfah-\nren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage              25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark.\n(§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 der Strafprozeßord- Wird dem Rechtsanwalt die Vertretung des Privat-\nnung);                                             klägers übertragen, so wird die im Satz 1 bestimmte\n3. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Gebühr auf die Gebühren angerechnet, die ihm als\nSchrift zur Begründung der Revision oder zur Vertreter des Privatklägers zustehen.\nErklärung auf die von dem Staatsanwalt,               (5) Für die Tätigkeit des Beistands oder Vertre-\nPrivatkläger oder Nebenkläger eingelegte Re-\nters in einem Sühneversuch nach § 380 der Straf-\nvision;\nprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt eine Ge-\nso erhält er in den Fällen der                           bühr von\nNummer 1 eine Gebühr                                         10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark\nvon 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark,       und für die Mitwirkung bei einer Einigung der Be-\nNummer 2 eine Gebühr                                 teiligten eine weitere Gebühr von\nvon 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark,\n10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark.\nNummer 3 eine Gebühr\nvon 40 Deutsche Mark bis 400 Deutsche Mark.\n§ 95\n§ 92                                 Vertretung eines Nebenklägers und anderer\nVedahrensbeteiligter\nMehrere einzelne Tätigkeiten\nFür die Tätigkeit als 'Beistand oder Vertreter\n(1) Mit der Gebühr für die Rechtfertigung der        eines Nebenklägers, einer Finanzbehörde (§ 472\nBerufung oder die Begründung der Revision ist die        Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) sowie eines Ein-\nGebühr für die Einlegung des Rechtsmittels ent-          ziehungs- oder Nebenbeteiligten gelten die Vor-\ngolten.                                                 schriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß.","Nr. 38 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         9'23\n§ 96                                                   § 99\nKostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung                   Strafsachen außergewöhnlichen Umfangs\n(1) Dem Rechtsanwalt stehen besondere Gebüh-             (1) In   außergewöhnlich umfangreichen oder\nren zu                                                   schwierigen Strafsachen ist dem gerichtlich bestell-\n1. im Verfahren über die Erinnerung gegen        ten Rechtsanwalt für das' ganze Verfahren oder für\neinen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 464       einzelne Teile des Verfahrens. auf Antrag eine\nAbs. 2 der Strafprozeßordnung)         oder   Pauschvergütung zu bewilligen, die über die Ge-\nKostenansatz und im Beschwerdeverfahren       bühren des § 97 hinausgeht.\ngegen die Entscheidung über diese Erinne-\nrung;                                            (2) Uber den Antrag entscheidet das Oberlandes-\ngericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei\n2. in der Zwangsvollstreckung aus Entschei-       dem die Strafsache im ersten Rechtszug anhängig\ndungen, die über einen aus der Straftat er-   ist oder war. Der Bundesgerichtshof ist zur Entschei-\nwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch,      dung berufen, soweit er den Rechtsanwalt bestellt\neine Buße oder die Erstattung von Kosten      hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören.\nergangen sind (§§ 406 b, 406 d, 464 der\nStrafprozeßordnung), für die Mitwirkung\nbei der Ausübung der Veröffentlichungs-\n§ 100\nbefugnis und im Beschwerdeverfahren ge-\ngen eine dieser Entscheidungen.                         Anspruch gegen den Beschuldigten\n(2) Die Gebühren bestimmen sich nach den Vor-            (1) Der gerichthch bestellte Rechtsanwalt kann\nschriften des Dritten Abschnitts.                        von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren\neines gewählten Verteidigers verlangen; er kann\njedoch keinen Vorschuß fordern. Der Anspruch\n2. Gebühren                        gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die\ndes gerichtlich bestellten Verteidigers                 Staatskasse nach den §§ 97 und 99 Gebühren gezahlt\nund des beigeordneten Rechtsanwalts                    hat.\n§ 97                              (2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend ge-\nmacht werden, als das Gericht des ersten Rechts-\nAnspruch gegen die Staatskasse               zuges auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anhörung\n(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt wor-    des Beschuldigten feststellt, daß dieser ohne Beein-\nden, so erhält er die in den §§ 83 bis 86, 90 bis 92,    trächtigung des für ihn und seine Familie notwen-\n94 und 95 bestimmten Mindestbeträge aus der              digen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist; dabei\nStaatskasse. War er auch vor Eröffnung des Haupt-        bleibt ein Erstattungsanspruch des Beschuldigten\nverfahrens als Verteidiger tätig, so erhält er, unab-    gegen die Staatskasse unberücksichtigt. Ist das Ver-\nhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung, zusätzlich       fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so ent-\neine weitere Gebühr in Höhe der Mindestbeträge           scheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt\ndes § 84.     ·                                          hat. Gegen de,n Beschluß ist sofortige Beschwerde\nnach den Vorschriften der §§ 304 bis 311 der Straf-\n(2) Für den Anspruch des Rechtsanwalts auf Er-        prozeßordnung zulässig.\nsatz der Auslagen aus der Staatskasse gilt § 126\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2, wegen des Vorschusses gilt           (3) Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der in\n§ 127 sinngemäß.                                         Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Feststellung des Ge-\nrichts nicht abhängig.\n§  98\nFestsetzung der Gebühren                                         § 101\n(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Ver-                      Anrechnung, Rückzahlung\ngütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts             (1) Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechts-\ndes ersten Rechtszuges festgesetzt. § 104 Abs. 2 der     anwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung\nZivilprozeßordnung gilt sinngemäß.                       für seine Tätigkeit in der Strafsache von dem Be-\nschuldigten oder einem Dritten nach dieser Gebüh-\n(2) Uber die Erinnerung des Rechtsanwalts oder        renordnung oder auf Grund einer Vereinbarung\nder Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1      erhalten hat, sind auf die von der Staatskasse zu\nentscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten      zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechts-\nRechtszuges durch Beschluß. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3         anwalt von dem Beschuldigten oder einem Dritten\nund 4 des Gerichtskostengesetzes gilt sinngemäß.         Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus\nder Staatskasse erhalten hat, so ist er zur Rückzah-\n(3) Gegen den Beschluß ist Beschwerde nach den        lung an die Staatskasse verpflichtet.\nVorschriften der §§ 304 bis 310 der Strafprozeß-\nordnung zulässig.                                           (2} Die Anrechnung oder   Rückzahlung unterbleibt,\nsoweit · der Rechtsanwalt     durch diese insgesamt\n(4) Der Rechtsanwalt erhält für die Verfahren         weniger als den doppelten    Betrag der ihm nach den\nder Absätze 1 bis 3 keine Vergütung.                     §§ 97 und 99 zustehenden     Gebühr erhalten würde.","924                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Vorschüsse und Zahlungen, die für die                                     § 105\nAnrechnung oder die Pflicht zur Rückzahlung nach                          Bußgeldverfahren\nden Absützcn 1 und 2 von Bedeutung sind, hat der\nRechtsanwalt der Staatskasrsc <1nzuzeigen.                (1) Im Bußgeldverfahren erhält der Rechtsanwalt\nals Verteidiger folgende Gebühren:\n1. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde,\n§ 102                                   vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor\ndem Landgericht zur gerichtlichen Zustän-·\nPrivafä!age, Nebenkfoge,                           digkeitsüberprüfung\nKlageerzwingungsverfahren\n25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark;\nFür die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem                 2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nPrivatkläger, dem Ncbcnklüger oder dem Antrag-                   und dem Bundesgerichtshof\nsteller im Klagecrzwingungsvcrfahren oder sonst                     50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.\nbeigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der\n§§ 97 bis 101 sinngemäß.                                  (2) Findet im Verfahren vor dem Amtsgericht\neine mündliche Verhandlung statt, so beträgt der\nGebührenrahmen\n§ 103                                      50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.\nBundeskasse, Landeskasse                 Beschließt das Landgericht nach § 61 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten die strafgerichtliche\n(1) Staatska1;se im Sinne dieser Vorschriften ist   Verfolgung der Handlung, so ist die für die Ver-\ndie Bundeskasse, wenn ein Gericht des Bundes, die      teidigung vor dem Landgericht entstandene Gebühr\nLandeskasse, wenn ein Gericht des Landes den           auf eine weitere nach §§ 83 oder 84 anfallende\nRechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.            Gebühr anzurechnen.\n(3) §§ 87, 88, 91, 92 und 95 gelt<2n sinngemäß.\n(2) Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann\nein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt\noder beigeordnet, so zahlt die Bundeskasse die Ver-                     ACHTER ABSCHNITT\ngütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer\nder Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht                Gebühren in Auslieferungssachen\ndes Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem                                  § 106\nRechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung.\nBeistandsleish.ll:ng\nDies gilt sinngemäß, wenn zuerst ein Gericht des\nLandes und sodann ein Gericht des Bundes den              (1) Für die Beistandsleistung nach §§ 32, 33,\nRechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.            38 Abs. 2 des Deutschen Auslieferungsgesetzes er-\nhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 Deutscb-e\nMark bis 500 Deutsche Mark.\n(2) Für die Beistandsleistung bei einer münd-\nlichen Verhandlung erhält er eine Gebühr von 100\nSIEBENTER ABSCHNITT                     Deutsche Mark bis 1 000 Deutsche Mark. Erstreckt\nsich die Verhandlung über einen Kalendertag hin-\nGebühren in V erwaltungsstrafveriahren und           aus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren\nBußgeldverfahren                     Verhandlungstag 100 Deutsche Mark bis 300\nDeutsche Mark.\n§ 104                                                    § 107\nVerwaltungsstrafverfahren                              Beigeordneter Rechtsanwalt\n(1) Ist der Rechtsanwalt dem Verfolgten vom Ge-\n(1) Im   Verwaltungsstrafverfahren erhält    der    richt beigeordnet worden (§ 32 Abs. 2 des Deutschen\nRechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr               Auslieferungsgesetzes), so erhält er aus der Staats-\nvon 25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.     kasse eine Gebühr von 100 Deutsche Mark und,\nwenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, von\nDie gleiche Gebühr erhält er im Verfahren der Ver-     50 Deutsche Mark.\nwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Be-             (2) Die Vorschriften des § 97 Abs. 2, des § 98\nschwerde gegen den Strafbescheid.                      Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 99 und 101 gelten sinn-\ngemäß.\n(2) Gibt die Verwaltungsbehörde die Sache ohne\n§ 108\neigene Entscheidung oder Unterwerfung des Be-\ntroffenen an die Staatsanwaltschaft ab oder über-                          Pauschgebühren\nnimmt diese die Sache nach § 426 Abs. 2 der Reichs-       Durch die in §§ 106 und 107 bestimmten Ge-\nabgabenordnung, so ist die nach Absatz 1 Sc1.tz 1      bühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsan-\nentstandene Gebühr auf eine weitere nach §§ 83         walts im Auslieferungsverfahren entgolten. Hierzu\noder 84 anfallende Gebühr anzurechnen.                 gehören auch die Anfertigung und Unterzeichnung\nvon Anträgen und Erklärungen an die beteiligten\n(3) §§ 87, 88, 91, 92 und 95 gelten sinngemäß.      Behörden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         925\nNEUNTER ABSCHNITT                          (2) Die Gebühren richten sich im Verfahren vor\ndem Seeamt nach den für das Verfahren vor dem\nGebühren im Disziplinarverfahren,              Amtsgericht und im Verfahren vor dem Obersee-\nim ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren,          amt nach den für das Berufungsverfahren vor der\nbei der Untersuchung von Seeunfällen             großen Strafkammer geltenden Vorschriften.\nund bei Freiheitsentziehungen\n§ 112\n§ 109\nFreiheitsentziehungen\nDiszi plinarveriahren\n(1) Im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsent-\n(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe      ziehungen erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechts-\nder Absätze 2 bis 5 die Vorschriften des Sechsten       zug eine Gebühr\nAbschnitts sinngemäß.                                         von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark\n(2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im              1. für seine Tätigkeit in dem Verfahren im\nförmlichen Disziplinarverfahren einschließlich des                 allgemeinen,\nvorausgegangenen Verfahrens im ersten Rechtszug\n2. für die Mitwirkung bei der mündlichen An-\neine Gebühr\nhörung der Person, der die Freiheit ent-\nvon 60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark.                 zogen werden soll, und bei der mündlichen\nIm zweiten Rechtszug erhält er eine Gebühr                         Vernehmung von Zeugen oder Sachver-\nvon 70 Deutsche Mark bis 700 Deutsche Mark.                 ständigen.\n(3) Ist der Rechtsanwalt nur im Verfahren vor          (2) Im Verfahren über die Fortdauer der Frei-\ndem Dienstvorgesetzten als Verteidiger tätig, so        heitsentziehung und im Verfahren über Anträge\nerhält er eine Gebühr                                   auf Aufhebung der Freiheitsentziehung erhält der\nRechtsanwalt für seine gesamte Tätigkeit in jedem\nvon 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark.\nRechtszug eine Gebühr\n(4) Im Verfahren auf Erlaß einer Disziplinarver-           von 15 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark.\nfügung erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine\nGebühr                                                     (3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsan-\nwalts auf die Einlegung eines Rechtsmittels, die\nvon 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark       Anfertigung oder Unterzeichnung von Anträgen,\nund im Verfahren des Dienstvorgesetzten über eine       Gesuchen oder Erklärungen oder auf eine sonstige\nBeschwerde, im Verfahren über eine weitere Be-          Beistandsleistung, so erhält er eine Gebühr\nschwerde und im Verfahren auf gerichtliche Ent-                von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark.\nscheidung über die Disziplinarverfügung eine Ge-\nbühr                                                       (4) Ist der Rechtsanwalt vom Gericht beigeordnet\nworden, so erhält er die in den Absätzen 1, 2 und 3\nvon 25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.\nbestimmten Mindestgebühren aus. der Staatskasse;\n(5) Im Verfahren auf Abänderung oder Neube-          §§ 97 bis 101, 103 gelten sinngemäß.\nwilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der\nRechtsanwalt eine Gebühr\nZEHNTER ABSCHNITT\nvon 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark.\nGebühren in Verfahren vor Verfassungs-,\nVerwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten\n§ 110\n§ 113\nEhren- und berufsgerichtliche Verfahren\nVerfahren vor Verfassungsgerichten\n(1) Im Verfahren vor Ehrengerichten oder ande-\n(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für\nren Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufs-\nStrafsachen, die im ersten Rechtszug vor den Bun-\npflicht gelten die Vorschriften des Sechsten Ab-\ndesgerichtshof gehören, gelten sinngemäß in fol-\nschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich in\ngenden Verfahren vor dem B~ndesverfassungs-\nder ersten Instanz nach den für das Verfahren vor\ngericht oder ·dem Verfassungsgencht (Verfassungs-\ndem Amtsgericht und im weiteren Verfahren in\ngerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:\njedem Rechtszug nach den für das Berufungsver-\nfahren vor der großen Strafkammer geltenden Vor-               1. Verfahren über die Verwirkung von Grund-\nschriften.                                                         rechten, den Verlust des Stimmrechts, den\nAusschluß von Wahlen und Abstimmungen,\n(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer\n2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit\nBerufspflicht handelt, gelten die Vorschriften der\nvon Parteien,\n§§ 114, 115 über das verwaltungsgerichtliche Ver-\nfahren sinngemäß.                                               3. Verfahren über Anklagen gegen den Bun-\ndespräsidenten, gegen ein Regierungsmit-\n§ 111                                    glied eines Landes oder gegen einen Ab-\ngeordneten oder Richter,\nUntersuchung von Seeunfällen\n4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die\n(1) Bei der Untersuchung von Seeunfällen gelten                 in einem dem Strafprozeß ähnlichen Ver-\ndie Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß.                fahren behandelt werden.\n3","926                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesver-          (2) Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren\nfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines             1. vor dem Sozialgericht\nLandes gelten die Vorschriften des Dritten Ab-                      40 Deutsche Mark bis 120 Deutsche Mark,\nschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach\n§ 11 Abs. 1 Satz 2. Der Gegenstandswert ist unter             2. vor dem Landessozialgericht\nBerücksichtigung aller Umstände, insbesondere der                   60 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark,\nBedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und                  3. vor dem Bundessozialgericht\nder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie\nder Vermögens- und Einkommensverhältnisse des                      100 Deutsche Mark bis 300_ Deutsche Mark.\nAuftraggebers nach billigem Ermessen zu bestim-\n§ 117\nmen, jedoch nicht unter 5 000 Deutsche Mark und\nnicht über 5 Millionen Deutsche Mark.                       Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten\nder Finanzgerichtsbarkeit\n§ 114                            (1) Im Verfahren vor Gerichten         der · Finanz-\nVeriahren vor Verwaltungs-, Sozial- und         gerichtsbarkeit gilt § 23 nicht.\nFinanzgerichten\n(2) Wird ohne mündliche Verhandlung entschie-\n(1) In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-,    den, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebüh-\nSozial- und Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vor-      ren wie in einem Verfahren mit mündlicher Ver-\nschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß.            handlung.\n(2) Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen\nVerfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem                          ELFTER ABSCHNITT\nBundesfinanzhof und vor einem Oberverwaltungs-\ngericht (Verwaltungsgerichtshof) Gebühren nach              Gebühren in sonstigen Angelegenheiten\n§ 11 Abs. 1 Satz 2, im Verfahren vor dem Finanz-\n§ 118\ngericht Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 1.\nGeschä:itsge bühr, Besprechungsgebühr,\n(3) Der Rechtsanwalt erhält die gleichen Gebüh-\nren wie in einem Verfahren mit mündlicher Ver-                          Beweisaufnahmegebühr\nhandlung, wenn eine ohne mündliche Verhandlung            (1) In anderen als den im Dritten bis Zehnten\nerlassene Vorentscheidung als Urteil gilt oder wenn    Abschnitt geregelten Angelegenheiten erhält der\ndas Gericht ohne mündliche Verhandlung entschei-       Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr\ndet, weil die Beteiligten dieser Absicht nicht frist-         1. für das Betreiben des Geschäfts einschließ-\ngerecht widersprochen haben. Dies gilt nicht, wenn               lich der Information, des Einreichens, Fer-\ndie Klage oder das Rechtsmittel als unzulässig oder              tigens oder Unterzeichnens von Schrift-\nals offenbar unbegründet zurückgewiesen wird.                    sätzen oder Schreiben und des Entwerfens\n(4) Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen                von Urkunden (Geschäftsgebühr); der\nAnordnung gilt § 40, bei Vollziehung einer einst-                Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für\nweiligen Anordnung § 59 sinngemäß.                               einen Rat oder eine Auskunft (§ 20);\n(5) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung             2. für das Mitwirken ·bei mündlichen Ver-\nder Vollziehung oder auf Wiederherstellung der                   handlungen oder Besprechungen über tat-\naufschiebenden Wirkung erhält der Rechtsanwalt                    sächliche oder rechtliche Fragen, die von\ndie in § 49 Abs. 1 bestimmten Gebühren auch dann,                einem Gericht oder einer Behörde ange-\nwenn die mündliche Verhandlung hierüber nicht ab-                ordnet oder im Einverständnis mit dem\ngesondert stattfindet.                                           Auftraggeber vor einem Gericht oder einer\n(6) Im gerichtlichen Verfahren über einen Akt der             Behörde, mit dem Gegner oder mit einem\nZwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs) er-                  Dritten geführt werden (Besprechungs-\nhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 be-               gebühr); der Rechtsanwalt erhält diese Ge-\nstimmten Gebühren. Die Vorschriften des § 32 und                 bühr nicht für eine mündliche oder fern-\ndes § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.                              mündliche Nachfrage;\n3. für das Mitwirken bei Beweisaufnahmen,\n§ 115                                    die von einem Gericht oder von einer Be-\nGegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen                 hörde angeordnet worden sind (Beweis-\nVeriahren                                 aufnahmegebühr); § 34 gilt sinngemäß.\nSind für die Gerichtsgebühren des verwaltungs-         (2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren betra-\ngerichtlichen Verfahrens keine Wertvorschriften         gen zwei Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Ge-\nvorgesehen, so gelten für den Gegenstandswert die      bühr, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände,\nVorschriften des Gerichtskostengesetzes über die       insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des\nBemessung des Streitwerts sinngemäß.                    Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen\nTätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommens-\n§ 116                          verhältnisse des Auftraggebers geringere ode.r hö-\nBesonderheiten für Veriahren vor Gerichten         here Gebühren als fünf Zehntel der vollen Gebühr\nder Sozialgerichtsbarkeit                der Billigkeit enlsprechen.\n(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialge-           (3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 bestimm-\nrichtsbarkeit werden die Gebühren nicht nach dem        ten Gebühren für eine Tätigkeit außerhalb eines\nGegenstandswert berechnet.                              gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entste-","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        927\nhen, sind sie auf die Gebühren für ein anschließen-       (2) Der Rechtsanwalt erhält Vergütung aus der\ndes gerichtliches oder behördliches Verfahren an-      Bundes- oder Landeskasse, wenn er für eine Be-\nzurechnen.                                             rufung oder Revision beigeordnet ist, auch für die\n(4) Im Verfahren vor Finanzverwaltungsbehörden      Rechtsverteidigung gegen eine Anschlußberufung\ngilt § 23 nicht.                                       oder eine Anschlußrevision und, wenn er für die\nErwirkung eines Arrests oder einer einstweiligen\n§ 119                        Verfügung beigeordnet ist, auch für die Vollziehung\nVorverfahren, Verwaltungszwangsverfahren,         des Arrests oder der einstweiligen Verfügung. Dies\nAussetzung der Vollziehung                gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluß ausdrück-\nlich bestimmt, daß der Rechtsanwalt für die Rechts-\n(1) Das Verwaltungsverfahren, das dem Rechts-\nverteidigung gegen die Anschlußberufung oder\nstreit vorausgeht und der Nachprüfung des Verwal-\nAnschlußrevision oder für die Vollziehung des\ntungsakts dient (Vorverfahren, Einspruchsverfahren,\nArrests oder der einstweiligen Verfügung nicht bei-\nBeschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), ist zusam-\ngeordnet ist.\nmen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfah-\nren eine Angelegenheit.                                   (3) In Angelegenheiten, die mit dem Hauptprozeß\n(2) Im Verwaltungszwangsverfahren (Verwal-          nur zusammenhängen, erhält der für den Haupt-\ntungsvollstreckungsverfahren) erhält der Rechtsan-     prozeß beigeordnete Rechtsanwalt Vergütung aus\nwalt je drei Zehntel der vollen Gebühr als Ge-         der Bundes- oder Landeskasse nur dann, wenn er\nschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisauf-       ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt\nnahmegebühr; § 118 Abs. 2 gilt nicht.                  insbesondere für\n(3) Das Verwaltungsverfahren       auf Aussetzung          1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungs-\nder Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschie-               zwang);\nbenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen                    2. das Verfahren über den Arrest, die einst-\nmit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ver-                   weilige Verfügung und die einstweilige\nfahren eine Angelegenheit.                                       Anordnung;\n3. das Beweissicherungsverfahren;\n§ 120\n4. das Verfahren über die Widerklage, aus-\nEinfache Schreiben                            genommen die Rechtsverteidigung gegen\n(1) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsan-               die Widerklage in Ehesachenr\nwalts auf Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben               5. den Abschluß eines Unterhaltsvergleichs\neinfacher Art, die weder schwierige rechtliche Aus-              im Zusammenhang mit einer Ehesache.\nführungen noch größere sachliche Auseinander-\nsetzungen enthalten, so erhält er nur zwei Zehntel\n§ 123\nder vollen Gebühr.\nGebühren des Armenanwalts\n(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsan-\nwalts auf ein Schreiben, das nur dem äußeren Be-          (1) An die Stelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1\ntreiben eines Verfahrens dient, insbesondere eine      Satz 1) treten bei einem Gegenstandswert\nBenachrichtigung, ein Beschleunigungsgesuch, ein                                                 2DM\nbis 20 DM\nGesuch um Erteilung von Ausfertigungen oder Ab-\nvon mehr   als    20 bis    50DM   4DM\nschriften, so erhält der Rechtsanwalt nur eine Ge-\nvon mehr   als    50 bis lO0DM     6DM\nbühr von 3 bis 5 Deutsche Mark.\nvon mehr   als 100   bis 150DM     8DM\nvon mehr   als 150   bis 200DM    10DM\nZWOLFTER ABSCHNITT                             von mehr   als 200   bis 300DM    14DM\nVergütung in Armensachen                         von mehr   als 300   bis 400DM    17DM\nvon mehr   als 400   bis 500DM    19DM\n§ 121                               von mehr   als 500   bis 600DM    21 DM\nVergütung aus der Bundes- oder Landeskasse               von mehr   als 600   bis 700DM    23DM\nDer im Armenrecht oder nach § 11 a des Arbeits-            von mehr   als 700   bis 800DM    25DM\ngerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erhält,            von mehr   als 800   bis 900DM    27DM\nsoweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt            von mehr   als 900   bis 1 000 DM 29 DM\nist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor               von mehr   als 1 000 bis 1 100 DM 31 DM\nGerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Ver-             von mehr   als 1 100 bis 1 200 DM 33 DM\nfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landes-             von mehr   als 1 200 bis 1 300 DM 35 DM\nkasse.                                                        von mehr   als 1 300 bis 1 400 DM 37 DM\n§ 122                               von mehr   als 1 400 bis 1 500 DM 39 DM\nvon mehr   als 1 500 bis 1 600 DM 41 DM\nUmfang der Beiordnung                        von mehr   als 1 600 bis 1 700 DM 43 DM\n(1) Der Anspruch      des Rechtsanwalts bestimmt           von mehr   als 1 700 bis 1 800 DM 45 DM\nsich nach den Beschlüssen, durch die das Armenrecht           von mehr   als 1 800 bis 1 900 DM 47 DM\nbewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden             von mehr   als 1 900 bis 2 000 DM 49 DM\nist.                                                          von mehr   als 2 000  DM          54 DM.","928                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) In Ehesachen, in landgerichtlichen Verfahren,       (2) Für die voraussichtlich erwachsenden Aus-\nwelche die Feststellung des Rechtsverhältnisses          lagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder\nzwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand haben,        Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern, so-\nund in landgerichtlichen Entmündigungssachen tritt       weit ihm, insbesondere wegen der Höhe der Aus-\nan die Stelle der vollen Gebühr unabhängig vom           lagen, nicht zugemutet werden kann, diese aus\nGegenstandswert der feste Betrag von 50 Deutsche         eigenen Mitteln vorzuschießen. § 128 gilt sinnge-\nMark. In Verfahren über Anträge nach den §§ 627,         mäß.\n627 b der Zivilprozeßordnung ist der Höchstbetrag\neiner vollen Gebühr 30 Deutsche Mark.                                            § 128\n(3) Im Berufungs- und Revisionsverfahren er-                                Rechtswe_g\nhöhen sich die im Absatz 1 und im Absatz 2 Satz 1\ngenannten Beträge um drei Zehntel.                          (1) Die aus der Bundes- oder Landeskasse zu ge-\nwährende Vergütung wird auf Antrag des Rechts-\n(4) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwei           anwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\nDeutsche Marle                                           stelle des Gerichts des Rechtszugs festgesetzt; § 104\n§ 124                           Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß.\nBruchteilsarmenrecht\n(2) Uber Erinnerungen des Rechtsanwalts und der\nIst die einstweilige Befreiung von der Berichti-      Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung\ngung der Gebühren des Rechtsanwalts nur für einen        entscheidet das Gericht des Rechtszugs durch Be-\nBruchteil der Gebühren bewilligt, so erhält der bei-     schluß. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und Abs. 3 des Ge-\ngeordnete Rechtsanwalt einen entsprechenden              richtskostengesetzes gilt sinngemäß.\nBruchteil der in § 123 Abs. 1, 2 und 3 bestimmten\nBeträge. § 123 Abs. 4 bleibt unberührt.                     (3) Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zu-\nlässig, wenn der Beschwerdegeqenstand fünfziq\n§ 125\nDeutsche Mark übersteigt. § 4 Abs. 2 und 3 des\nGerichtskostengesetzes gilt sinngemäß. Eine Be-\nVerschulden eines beigeordneten Rechtsanwalts          schwerde an ein oberes Bundesgericht ist nicht\nHat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuld-       zulässig.\nhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen\nRechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die           (4) Der Rechtsanwalt erhält für die in den Ab-\nauch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht       sätzen 1 bis 3 genannten Verfahren keine Ver-\nfordern.                                                 gütung.\n§ 126                                                   § 129\nAuslagen des Armenanwalts                       Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen\n(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden\nnicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahr-              Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt\nnehmung der Interessen der armen Partei nicht er-        von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor\nforderlich waren. Nicht zu vergüten sind die Mehr-       oder nach der Beiordnung erhalten hat, sind zu-\nkosten, die dadurch entstehen, daß der Rechtsan-         nächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein\nwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an         Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht\ndem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder          besteht.\neine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet;.\n§ 130\ndies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet\nwird, der weder bei dem Prozeßgerichl noch bei              Ubergang von Ansprüchen auf die Bundes- oder\neinem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben                           Landeskasse\nOrt wie das Prozeßgericht befindet.\n(1) Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Ver-\n(2) Ob eine Reise erforderlich ist, stellt das Ge-    gütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen\nricht des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der          ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch\nReise fest. Die Feststellung, daß die Reise erforder-    mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die\nlich ist, ist für das Festsetzungsverfahren (§ 128)      Bundes- oder Landeskasse auf diese über. Der Uber-\nbindend.                                                 gang _kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts\n§ 127                           geltend gemacht werden.\nVorschuß\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten\n(1) Gebührenvorschuß kann       der   beigeordnete    die Vorschriften über die Einziehung der Kosten\nRechtsanwalt nicht fordern.                              des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß.\nAnlage (zu § 11) siehe Seite 929","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                    929\nAnlage\n(zu § 11)\nDie volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert\nbis      20 Deutsche Mark        3 Deutsche Mark   bis   5 000 Deutsche Mark 185 Deutsche Mark\nbis      50 Deutsche Mark        5 Deutsche Mark   bis   5 200 Deutsche Mark 190 Deutsche Mark\nbis     100 Deutsche Mark        7 Deutsche Mark   bis   5 400 Deutsche Mark 195 Deutsche Mark\nbis     150 Deutsche Mark       10 Deutsche Mark   bis   5 600 Deutsche Mark 200 Deutsche ~. Iark\nbis     200 Deutsche Mark       13 Deutsche Mark   bis   5 800 Deutsche Mark 205 Deutsche Mark\nbis     300 Deutsche Mark       19 Deutsche Mark   bis   6 000 Deutsche Mark 210 Deutsche Mark\nbis     400 Deutsche Mark       25 Deutsche Mark   bis   6 400 Deutsche Mark 215 Deutsche Mark\nbis     500 Deutsche Mark       30 Deutsche Mark   bis   6 800 Deutsche Mark 220 Deutsche Mark\nbis     600 Deutsche Mark       35 Deutsche Mark   bis   7 200 Deutsche Mark 225 Deutsche Mark\nbis     700 Deutsche Mark       40 Deutsche Ma-k   bis   7 600 Deutsche Mark 230 Deutsche Mark\nbis     800 Deutsche Mark       45 Deutsche Mark   bis   8 000 Deutsche Mark 235 Deutsche Mark\nbis     900 Deutsche Mark       50 Deutsche Mark   bis   8 400 Deutsche Mark 240 Deutsche Mark\nbis   1 000 Deutsche Mark       55 Deutsche Mark   bis   8 800 Deutsche Mark 245 Deutsche Mark\nbis   1 100 Deutsche Mark       59 Deutsche Mark   bis   9 200 Deutsche Mark 250 Deutsche Mark\nbis   1 200 Deutsche Mark       63 Deutsche Mark   bis   9 600 Deutsche Mark 255 Deutsche Mark\nbis   1 300 Deutsche Mark       67 Deutsche Mark   bis 10 000 Deutsche Mark  260 Deutsche Mark\nbis   l 400 Deutsche Mark       71 Deutsche Mark   bis 10 800 Deutsche Mark  265 Deutsche Mark\nbis   1 500 Deutsche Mark       75 Deutsche Mark   bis 11 600 Deutsche Mark  270 Deutsche Mark\nbis   1 600 Deutsche Mark       79 Deutsche Mark   bis 12 400 Deutsche Mark  275 Deutsche Mark\nbis   1 700 Deutsche Mark       83 Deutsche Mark   bis 13 200 Deutsche Mark  280 Deutsche Mark\nbis   1 800 Deutsche Mark       87 Deutsche Mark - bis 14 000 Deutsche Mark  285 Deutsche Mark\nbis   1 900 Deutsche Mark       91 Deutsche Mark   bis 14 800 Deutsche Mark  290 Deutsche Mark\nbis   2 000 Deutsche Mark       95 Deutsche Mark   bis 15 600 Deutsche Mark  295 Deutsche Mark\nbis   2 100 Deutsche Mark       99 Deutsche Mark   bis 16 400 Deutsche Mark  300 Deutsche Mark\nbis   2 200 Deutsche Mark      103 Deutsche Mark   bis 17 200 Deutsche Mark  305 Deutsche Mark\nbis   2 300 Deutsche Mark      107 Deutsche Mark   bis 18 000 Deutsche Mark  310 Deutsche Mark\nbis   2 400 Deutsche Mark      111 Deutsche Mark   bis 18 800 Deutsche Mark  315 Deutsche Mark\nbis   2 500 Deutsche Mark      115 Deutsche Mark   bis 19 600 Deutsche Mark  320 Deutsche Mark\nbis   2 600 Deutsche Mark      119 Deutsche Mark   bis 20 400 Deutsche Mark  325 Deutsche Mark\nbis   2 700 Deutsche Mark      123 Deutsche Mark   bis 21 200 Deutsche Mark  330 Deutsche Mark\nbis   2 800 Deutsche Mark      127 Deutsche Mark   bis 22 000 Deutsche Mark  335 Deutsche Mark\nbis   2 900 Deutsche Mark      131 Deutsche Mark   bis 22 800 Deutsche Mark  340 Deutsche Mark\nbis   3 000 Deutsche Mark      135 Deutsche Mark   bis 23 600 Deutsche Mark  345 Deutsche Mark\nbis   3 200 Deutsche Mark      140 Deutsche Mark   bis 24 400 Deutsche Mark  350 Deutsche Mark\nbis   3 400 Deutsche Mark      145 Deutsche Mark   bis 25 200 Deutsche Mark  355 Deutsche Mark\nbis   3 600 Deutsche Mark      150 Deutsche Mark   bis 26 000 Deutsche Mark  360 Deutsche Mark\nbis   3 800 Deutsche Mark      155 Deutsche Mark   bis 26 800 Deutsche Mark  365 Deutsche Mark\nbis   4 000 Deutsche Mark      160 Deutsche Mark   bis 27 600 Deutsche Mark  370 Deutsche Mark\nbis   4 200 Deutsche Mark      165 Deutsche Mark   bis 28 400 Deutsche Mark  375 Deutsche Mark\nbis   4 400 Deutsche Mark      170 Deutsche Mark   bis 29 200 Deutsche Mark  380 Deutsche Mark\nbis   4 600 Deutsche Mark      175 Deutsche Mark   bis 30 000 Deutsche Mark  385 Deutsche Mark\nbis   4 800 Deutsche Mark      180 Deutsche Mark   bis 30 800 Deutsche Mark  390 Deutsche Mark","930                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nbis 31 600 Deutsche Mark 395 Deutsche Mark         bis 69 200 Deutsche Mark      630 Deutsche Mark\nbis 32 400 Deutsche Mark 400 Deutsche Mark         bis 70 000 Deutsche Mark      635 Deutsche Mark\nbis 33 200 Deutsche Mark 405 Deutsche Mark         bis 70 800 Deutsche Mark       640 Deutsche Mark\nbis 34 000 Deutsche Mark 410 Deutsche Mark         bis 71 600 Deutsche Mark       645 Deutsche Mark\nbis 34 800 Deutsche Mark 415 Deutsche Mark         bis 72 400 Deutsche Mark       650 Deutsche Mark\nbis 73 200 Deutsche Mark       655 Deutsche Maü\nbis 35 600 Deutsche Mark 420 DeutschP Mark\nbis 74 000 Deutsche Mark       660 Deutsche Mark\nbis 36 400 Deutsche Mark 425 Deutsche Mark\nbis 74 800 Deutsche Mark       665 Deutsche Mark\nbis 37 200 Deutsche Mark 430 Deutsche Mark\nbis 75 600 Deutsche Mark       670 Deutsche Mark\nbis 38 000 Deutsche Mark 435 Deutsche Mark\nbis 76 400 Deutsche Mark       675 Deutsche Mark\nbis 38 800 Deutsche Mark 440 Deutsche Mark         bis 77 200 Deutsche Mark       680 Deutsche Mark\nbis 39 600 Deutsche Mark 445 Deutsche Mark         bis 78 000 Deutsche Mark       685 Deutsche Mark\nbis 40 400 Deutsche Mark 450 Deutsche Mark         bis 78 800 Deutsche Mark       690 Deutsche Mark\nbis 41 200 Deutsche Mark 455 Deutsche Mark         bis 79 600 Deutsche Mark       695 Deutsche Mark\nbis 42 000 Deutsche Mark 460 Deutsche Mark         bis 80 400 Deutsche Mark       700 Deutsche Mark\nbis 42 800 Deutsche Mark 465 Deutsche Mark         bis 81 200 Deutsche Mark       705 Deutsche Mark\nbis 43 600 Deutsche Mark 470 Deutsche Mark         bis 82 000 Deutsche Mark       710 Deutsche~ '1:ark\nbis 44 400 Deutsche Mark 475 Deutsche Mark         bis 82 800 Deutsche Mark       715 Deutsche Mark\nbis 45 200 Deutsche Mark 480 Deutsche Mark         bis 83 600 Deutsche Mark       720 Deutsche Mark\nbis 84 400 Deutsche Mark       725 Deutsche Mark\nbis 46 000 Deutsche Mark 485 Deutsche Mark\nbis 85 200 Deutsche Mark       730 Deutsche Mark\nbis 45 800 Deutsche Mark 490 Deutsche Mark\nbis 86 000 Deutsche Mark       735 Deutsche Mark\nbis 47 600 Deutsche Mark 495 Deutsche Mark\nbis 86 800 Deutsche Mark       740 Deutsche Mark\nbis 48 400 Deutsche Mark 500 Deutsche Mark\nbis 87 600 Deutsche Mark       745 Deutsche Maik\nbis 49 200 Deutsche Mark 505 Deutsche Mark                                        750 Deutsche Mark\nbis 88 400 Deutsche Mark\nbis 50 000 Deutsche Murk 510 Deutsche Mark         bis 89 200 Deutsche Mark       755 Deutsche Mark\nbis 50 800 Deutsche Mark 515 Deutsche Mark         bis 90 000 Deutsche Mark       760 Deutsche Mark\nbis 51 600,Deutsche Mark 520 Deutsche Mark         bis 90 800 Deutsche Mark       765 Deutsche Mark\nbis 52 400 Deutsche Mark 525 Deutsche Mark         bis 91 600 Deutsche Mark       770 Deutsche Mark\nbis 53 200 Deutsche Mark 530 Deutsche Mark         bis 92 400 Deutsche Mark       775 Deutsche Mark\nbis 54 000 Deutsche Mark 535 Deutsche Mark         bis 93 200 Deutsche Mark       780 Deutsche Mark\nbis 54 800 Deutsche Mark 540 Deutsche Mark       · bis 94 000 Deutsche Mark       785 Deutsche Mark\nbis 55 600 Deutsche Mark                           bis 94 800 Deutsche Mark       790 Deutsche Mark\n545 Deutsche Mark\nbis 95 600 Deutsche Mark       795 Deutsche Mark\nbis 56 400 Deutsche Mark 550 Deutsche Mark\nbis 96 400 Deutsche Mark1      800 Deutsche Mark\nbis 57 200 Deutsche Mark 555 Deutsche Mark\nbis 97 200 Deutsche Mark       805 Deutsche Mark\nbis 58 000 Deutsche Mark 560 Deutsche Mark\nbis 98 000 Deutsche Mark       810 Deutsche Mark\nbis 58 800 Deutsche Mark 565 Deutsche Mark\nbis 99 000 Deutsche Mark       816 Deutsche Mark\nbis 59 600 Deutsche Mark 570 Deutsche Mark                                        822 Deutsche Mark\nbis 100 000 Deutsche Mark\nbis 60 400 DeutschJ Mark 575 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag bis 500 000 DM\nbis 61 200 Deutsche Mark 580 Deutsche Mark                                für je 5 000 DM     16DM\nbis 62 000 Deutsche Mark 585 Deutsche Mark         von dem Mehrbetrag bis 1 Million DM\nfür je 10 000 DM   32DM\nbis 62 800 Deutsche Mark 590 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag bis 5 Millionen DM\nbis 63 600 Deutsche Mark 595 Deutsche Mark                                für je 10 000 DM   25DM\nbis 64 400 Deutsche Mark 600 Deutsche Mark         von dem Mehrbetrag über 5 Millionen DM\nfür je 20 000 DM   25DM.\nbis 65 200 Deutsche Mark 605 Deutsche Mark\nGegenstandswerte über 100 000 Deutsche Mark sind\nbis 66 000 Deutsche Mark 610 Deutsche Mark     auf volle 5 000 Deutsche Mark, Gegenstandswerte\nbis 66 800 Deutsche Mark 615 Deutsche Mark    über 500 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000\nDeutsche Mark, Gegenstandswerte über 5 Millionen\nbis 67 600 Deutsche Mark 620 Deutsche Mark\nDeutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark\nbis 68 400 Deutsche Mark 625 Deutsche Mark     aufzurunden.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                            931\nArtikel IX                                               Artikel X\nGebühren und Auslagen von                               Änderungen sonstiger Gesetze\nRechts beis fänden\n§ 1\n§ 1                                   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten             Im § 196 Abs. 1 Nr. 15 des Bürg·erlichen Gesetz-\nbuchs fallen die Worte „und Gerichtsvollzieher\"\n(1) Für die Erstattung der Gebühren und Ausla-     weg.\ngen des Rechtsbeistandes der obsiegenden Partei\ngilt § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.                                 § 2\nDabei bemessen sich die Gebühren und Auslagen               Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nnach der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas        Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt\nanderes bestimmt ist.                                 geändert:\n(2) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen-      1. § 55 erhält folgende Fassung:\nstandswert\n,,§ 55\nbis    20 Deutsche Mark    3    Deutsche Mark         Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Aus-\nbis    50 Deutsche Mark    5    Deutsche Mark      schusses erhalten eine Entschädigung nach dem\nGesetz über die Entschädigung der ehrenamt-\nbis   100 Deutsche Mark    7    Deutsche Mark      lichen Beisitzer bei den Gerichten.\"\nbis   150 Deutsche Mark   10    Deutsche Mark\n2. § 107 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nbis   200 Deutsche Mark   13    Deutsche Mark\n,, (3) Handelsrichtern, die ihren Wohnsitz oder\nbis   300 Deutsche Mark   19    Deutsche Mark      ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kam-\nbis   400 Deutsche Mark   22    Deutsche Mark      mer für Handelssachen haben, werden die not-\nbis 600 Deutsche Mark     27    Deutsche Mark      wendigen Fahrtkosten für die Benutzung von\nöffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\nbis   800 Deutsche Mark   31    Deutsche Mark      rungsmitteln erstattet.\"\nbis 1 000 Deutsche Mark   35    Deutsche Mark\n3. § 107 erhält folgenden neuen Absatz 4:\nbis 1200 Deutsche Mark    39    Deutsche Mark\n,, (4) Den Handelsrichtern werden jedoch bei\nbis 1500 Deutsche Mark    45    Deutsche Mark      Fußwegen und bei Benutzung von anderen als\nbis 1800 Deutsche Mark    50    Deutsche Mark      öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\nrungsmitteln bei Entfernungen von mehr als zwei\nbis 2 200 Deutsche Mark   56    Deutsche Mark      Kilometern für jedes angefangene Kilometer des\nbis 2 600 Deutsche Mark   62    Deutsche Mark      Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark gewährt.\nbis 3 000 Deutsche Mark   67,50 Deutsche Mark.     Kann ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr\nals zweihundert Kilometern mit öffentlichen,\nBei höheren Werten beläuft sich die volle Gebühr          regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln\nauf die Hälfte der Beträge der Tabelle zu § 11 der        zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit,\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.                 als die Mehrkosten gegenüber der Benutzung von\nöffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-\n(3) Bei Geschäftsreisen tritt an die Stelle der        rungsmitteln durch eine Minderausgabe an Tage-\nReisekostenstufe II (§ 28 Abs. 1 der Bundesgebüh-         und Ubernachtungsgeldern ausgeglichen werden.\nrenordnung für Rechtsanwälte) die Reisekosten-            Kann der Handelsrichter wegen besonderer Um-\nstufe III. Das Abwesenheitsgeld beträgt 10 Deutsche       stände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes\nMark und bei Geschäftsreisen von nicht mehr als           Verkehrsmittel nicht benutzen, so werden die\nvier Stunden 5 Deutsche Mark.                             nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie\nangemessen sind.\"\n§ 2\n4. § 165 tritt außer Kraft.\nVerfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\n(1) Die im Verfahren vor Gerichten der Sozial-                                  § 3\ngerichtsbarkeit zu erstattenden Gebühren und Aus-                  Änderung der Zivilprozeßordnung\nlagen eines Rechtsbeistandes bemessen sich nach          Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte;\njedoch beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der     1. § 91 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nin § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nanwälte bestimmten Beträge.                                  ,, (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen\ndes Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in\n(2) Höhere Gebühren dürfen weder vereinbart            allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines\nnoch gezahlt werden.                                      Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozeßgericht","932                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nzugelassen ist und am Ort des Prozeßgerichts                                      § 4\nauch nicht wo.hnt, jedoch nur insoweit, als die\nÄnderung des Reichsgesetzes über die\nZuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsver-\nAngelegenheiten der freiwilligen Geridltsbarkeit\nfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.\nDer obsiegenden Partei sind die Mehrkosten               Im Reichsgesetz über die Angelegenheiten der\nnicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der    freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nach § 13 folgende\nbei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt        Vorschrift eingefügt:\nseinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem                                 ,,§ 13a\nOrt hat, an ·dem sich das Prozeßgericht oder eine       (1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Perso-\nauswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.       nen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, daß\nDie Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur in-        die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung\nsoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines        der Angelegenheit notwendig waren, von einem\nRechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der      Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind,\nPerson des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten       wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteilig-\nmußte. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt        ter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel\ndie Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er       oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind\nals Gebühren und Auslagen eines bevollmächtig-        ihm die Kosten aufzuerlegen.\nten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.•\n(2) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und\nder §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten\n2. Im § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\nen tsJ?Iechend.\neingefügt:\n(3) Unberührt bleiben bundesrechtliche Vor-\n.Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-         schriften, die die Kostenerstattung abweichend\ngesetzten Kosten von der Anbringung des Ge-           regeln.\"\nsuchs, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkün-\n§ 5\ndung des Urteils ab mit vier vom Hundert zu\nverzinsen sind.•                                                      Änderung der Verordnung\nüber die Behandlung der Ehewohnung\n3. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              und des Hausrats nadl der Scheidung\nDie Vorschrift des § 23 der Verordnung über die\n• (1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvoll-    Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats\nzieherkosten, von deren Berichtigung die arme         nach der Scheidung (Sechste Durchführungsverord-\n-Partei einstweilen befreit ist, können von dem in    nung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichs-\ndie Prozeßkosten verurteilten Gegner nach den         gesetzbl. I S. 256) wird wie folgt gefaßt:\nfür die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten\ngeltenden Vorschriften eingezogen werden.•                                       ,,§ 23\nGibt das Prozeßgericht die Sache nach § 18 an das\n4. In § 124 Abs. 1 fallen die Worte „Gerichtsvoll-       nach dieser Verordnung zuständige Amtsgericht ab,\nzieher und\" weg.                                      so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeß-\ngericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil\n5. In § 126 wird folgender Absatz 3 angefügt:            des Verfahrens von dem übernehmenden Gericht zu\nbehandeln.•\n• (3) Vor der Entscheidung über die Verpflich-                                  § 6\ntung zur Nachzahlung sind die zum Armenrecht\nzugelassene Partei, die Bundes- oder Staatskasse           Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes\nund der beigeordnete Rechtsanwalt zu hören.              § 50 des Wohnungseigentumsgesetzes wird wie\nWird die Nachzahlung nicht in voller Höhe an-         folgt gefaßt:\ngeordnet oder werden Teilzahlungen bewilligt,                                    ,,§ 50\nso ist auszusprechen, daß auf die Forderung der\nBundes- oder Staatskasse und auf die Forderung           Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an\ndes beigeordneten Rechtsanwalts j~ zur Hälfte         das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren\nvor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Ge-\nzu zahlen ist.•\nrichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem\nübernehmenden Gericht zu behandeln.\"\n6. § 401 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 401                                                     § 7\nÄnderung des Gesetzes über das gerkbtlidle\nDer Zeuge wird nach dem Gesetz über die Ent-\nVerfahren in Landwirtsdlaftssadlen\nschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nentschädigt.•                                            Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in\nLandwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 667) wird wie folgt geändert:\n7. §  413 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 413                              ,, (4) Die landwirtschaftlichen Beisitzer erhalten\nDer Sachverständige wird nach dem Gesetz               eine Entsdiädigung nach dem Gesetz über die\nüber. die Entschädigung von Zeugen und Sach-             Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei\nverständigen entschädigt.\"                                den Gerichten.•","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           933\n2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                        3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (3) Für die Erhebung der Gerichtskosten ist            ,, (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21\ndas Verfahren vor dem abgebenden Gericht als              und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium\nTeil des Verfahrens vor dem übernehmenden                  (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus be-\nGericht zu behandeln.\"                                    stimmte Senat.\"\n§ 8                          4. § 47 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Strafprozeßordnung                    „Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend\nmit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nAbs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Prä-\n1. § 71 wird wie folgt gefaßt:                                 sidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus\nbestimmte Senat des Bundessozialgerichts ent-\n,,§ 71                         scheidet.\"\nDer Zeuge wird nach dem Gesetz über die\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständi-            5. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ngen entschädigt.\"\n,, (3) Die gesetzlichen Gebühren · und die not-\n2. § 84 wird wie folgt gefaßt:                                  wendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25\nbis 30 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\n,,§ 84                         anwälte) oder eines Rechtsbeistandes sind stets\nDer Sachverständige wird nach dem Gesetz              erstattungsfähig.\"\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sach-\nverständigen entschädigt.\"                              6. § 196, § 197 Abs. 1 Satz 3 treten außer Kraft.\n3. § 150 tritt außer Kraft.\n§ 12\n§ 9\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nÄnderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nDas Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt ge-\nDie Vorschrift des § 72 des Gesetzes über                 ändert:\nOrdnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-\n1. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngesetzbl. I S. 177) wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 72\n„Die in Satz 2 bestimmten Gebühren gelten auch\nals volle Gebühr im Sinne des § 10 Abs. 2 des\nDie Gebühren und Auslagen in Verfahren vor                   Gerichtskostengesetzes; der Mindestbetrag einer\ndem Gericht richten sid1 nach den Vorschriften des              Gebühr ist eine Deutsche Mark.\"\nGerichtskostengesetzes.\"\n2. In § 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2\n§ 10                             eingefügt:\nÄnderung des Gesetzes                         ,, (2) In den höheren Rechtszügen richten sich\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe              die Gebühren nach der Tabelle zu § 10 Abs. 2 des\nin Strafsachen                         Gerichtskostengesetzes; die Beträge der Tabelle\nDie Vorschrift des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über             vermindern sich jedoch um zwei Zehntel; der\ndie innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Straf-               Mindestbetrag einer Gebühr ist zwei Deutsche\nsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161)               Mark.\"\nwird wie folgt gefaßt:\n3. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistands-\nleistung im Verfahren                                              ,, (2) Die Arbeitsrichter erhalten eine Entschä-\nvor dem Generalstaatsanwalt                                     digung nach dem Gesetz über die Entschädigung\n25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark;         der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten.\"\nvor dem Oberlandesgericht                                    4. § 25 Abs. 3 tritt außer Kraft.\n25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark.\"\n5. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§ 11\n„Sie sind im angemessenen Verhältnis unter\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes               billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus\nDas Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:            den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den\nGewerkschaften, den selbständigen Vereinigun-\n1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-\npolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von\n,, (2) Die Sozialrichter erhalten eine Entschädi-\nArbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bun-\ngung nach dem Gesetz über die Entschädigung\ndesgebietes wesentliche Bedeutung haben, sowie\nder ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten.\"\nvon den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körper·\n2. § 19 Abs. 3 tritt außer Kraft.                               schaften eingereicht worden sind.\"","934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 13                                                        § 16\nÄnderung                                Änderung des Gesetzes zur Änderung und\ndes Gesetzes über die Finanzverwaltung              Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes\n§ 30 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom              (1) Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\n6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) wird wie         Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951\nfolgt gefaßt:                                                (Bundesgesetzbl. I S. 211) wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 30\n,, (1) Die den Beisitzern der Kammern für\nEntschädigung der Steuerausschußmitglieder                Wertpapierbereinigung nach § 4 Abs. 2 oder 3\ndes Gesetzes über die Entschädigung der ehren-\nDas Amt eines Steuerausschußmitgliedes ist ein\namtlichen Beisitzer bei den Gerichten zustehende\nEhrenamt. Das Steuerausschußmitglied erhält eine\nEntschädigung für Aufwand kann bei einer\nEntschädigung nach §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Ge-\nSitzungsdauer von mehr als fünf Stunden um\nsetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen\n10 Deutsche Mark erhöht werden. Bei einer\nBeisitzer bei den Gerichten; § 12 gilt entsprechend.\nkürzeren Sitzungsdauer kann eine Entschädigung\nFür die gerichtliche Festsetzung ist das Finanzge-\nfür Aufwand bis zu 5 Deutsche Mark auch\nricht zuständig, zu dessen Bezirk das Finanzamt\nohne Nachweis notwendiger Auslagen gewährt\ngehört, bei dem der Steuerausschuß gebildet ist.\"\nwerden.\"\n2. § 6 Abs. 3 tritt außer Kraft.\n§ 14\n(2) Das Berliner Gesetz zur Änderung und Er-\nÄnderung des Gesetzes                   gänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom\nüber die Untersuchung von Seeunfällen           12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin\nDas Gesetz über die Untersuchung von See-                 S. 530) wird wie folgt geändert:\nunfällen vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nS. 1183) wird wie folgt geändert:\n,, (1) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung ·\n1. § 8 Abs. 5 und 6 wird wie folgt gefaßt:                       nach dem Gesetz über die Entschädigung der\nehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten. Die\n,, (5) Die Beisitzer erhalten aus Landesmitteln         ihnen nach § 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zu-\neine Entschädigung nach §§ 2 bis 6 und 9 bis 11              stehende Entschädigung für Aufwand kann bei\ndes Gesetzes über die Entschädigung der ehren-               einer Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden\namtlichen Beisitzer bei den Gerichten; die Ent-              um 10 Deutsche Mark erhöht werden. Bei einer\nschädigung für Aufwand nach§ 4 beträgt in jedem              kürzeren Sitzungsdauer kann eine Entschädigung\nFalle mindestens 5 Deutsche Mark.                            für Aufwand bis zu 5 Deutsche Mark auch ohne\nNachweis notwendiger Auslagen gewährt wer-\n(6) Im übrigen gelten für das Amt des Bei-              den.\"\nsitzers und für die Befähigung und Berufung dazu\ndie Vorschriften der§§ 31 bis 35, 50 bis 54 und 56      2. § 6 Abs. 3 tritt außer Kraft.\nmit Ausnahme des § 33 Nr. 2 des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes entsprechend; die nach § 52                                         -§ 17\nAbs. 3, § 53 Abs. 2, §§ 54 und 56 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes erforderlichen Entscheidun-                Änderung des Gesetzes über Sortenschutz\ngen trifft der Vorsitzende des Seeamts.\"                               und Saatgut von Kulturpflanzen\n§ 20 des Gesetzes über Sorte:p,schutz und Saatgut\n2. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                       von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) vom 27. Juni\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird wie folgt ge-\n,, (5) Im übrigen gelten entsprechend § 6 Abs. 1\nfaßt:\nSatz 3, §§ 7, 8 Abs. 1 und 6, § 9 Satz 2, § 16\nAbs. 2 sowie §§ 2 bis 11 des Gesetzes über die                                       ,,§ 20\nEntschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei\nEntschädigung der Beisitzer\nden Gerichten.\"\nDie Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach\n§ 15                          Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Bei-\nÄnderung des W ertpapierbereinigungsgesetzes             sitzer bei den Gerichten; § 12 gilt entsprechend. Die\n§ 30 Abs. 3 des Gesetzes zur iereinigung des             Entschädigung wird nur auf Verlangen gewährt.\nWertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz)              Uber sie entscheidet der Leiter des Bundessorten-\namts. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Ver-\nvom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) wird wie folgt\ngefaßt:                                                      waltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das\nBundessortenamt seinen Sitz hat. Beisitzer, die im\n,, (3) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung          öffentlichen Dienst stehen, erhalten ausschließlich\nnach dem Gesetz über die Entschädigung der ehren-            Reisekostenvergütung nach den Vorschriften für\namtlichen Beisitzer bei den Gerichten.\"                      Bundesbeamte.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        935\nArtikel XI                         Verfahren über eine Berufung, eine Revision oder\neine Beschwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem\nSchlußvorschriften                      Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.\n(2) Werden in Angelegenheiten, auf die die\n§ 1                          Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem In-\nAnfechtung. von Verwaltungsakten              krafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Ge-\nbühren für ein Verfahren erhoben, so werden in\n(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justiz-     dem gesamten Verfahren die Gebühren und Aus-\nverwaltung beim Vollzug des Gerichtskosten-             lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das\ngesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvoll-          Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzieherkostcngesctzes, des Gesetzes über die Ent-        eingeleitet worden ist; soweit für Verfahren Ge-\nschädigung von Zeugen und Sachverständigen, des         bühren nach Zeitabschnitten erhoben werden, gilt\nGesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-           das bisherige Recht bis zum Ablauf des bei Inkraft-\nlichen Beisitzer bei den Gerichten oder sonstiger       treten dieses Gesetzes laufenden Zeitabschnitts.\nfür gerichtliche Verfahren oder Verfahren der           Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nJustizverwaltung geltender Kostenvorschriften, ins-\nbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zu-           (3) In Strafsachen werden die Gebühren und Aus-\nrückzahlung ergehen, können durch einen Antrag          lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die\nauf gerichtliche Entscheidung auch dann angefoch-       über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem\nten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt         Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewor-\nist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden,        den ist.\ndaß der Verwaltungsakt den Antragsteller in                (4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das\nseinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig     bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses\nsei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,      Gesetzes der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt\nnach ihrem Ermessen zu befinden, kann der An-           als Armenanwalt oder nach § 11 a des Arbeits-\ntrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetz-        gerichtsgesetzes beigeordnet oder in einer Straf-\nlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien,       sache gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden\noder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck            ist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Be-\nder Ermächtigung nicht entsprechenden Weise             rufung, eine Revision oder über eine Beschwerde\nGebrauch gemacht worden sei.                            gegen eine den Rechtszug beendigende Entschei-\n(2) Uber den Antrag entscheidet das Amtsgericht,     dung, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten\nin dessen Bezirk die für die Einziehung oder Be-        dieses Gesetzes eingelegt worden ist. Für die vor\nfriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen\nSitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu       Auslagen des Rechtsanwalts gilt das bisherige\nhören. Für das Verfahren gilt § 14 Abs. 3, 4 Satz 1     Recht.\nder Kostenordnung entsprechend. Für die Kosten             (5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Ge-\ndes Verfahrens gelten die Vorschriften der Kosten-      bühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten\nordnung entsprechend; die Gebühren bestimmen            dieses Gesetzes fällig geworden sind.\nsich nach § 130 Abs. 1, 2, 4, § 131 Abs. 1, der Ge-\nschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kosten-                                     § 4\nordnung.\nAußerkrafttreten bisherigen Rechts\n§ 2\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nZuständigkeit für die weitere Beschwerde         außer Kraft\nin Kostenangelegenheiten\n1. § 9 Abs. 6 Satz 2 und § 12 des Gesetzes\nDurch die Gesetzgebung eines Landes, in dem                    betreffend das Urheberrecht an Mustern\nmehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann                   und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichs-\ndie Entscheidung über das Rechtsmittel der weite-                 gesetzbl. S. 11);\nren Beschwerde nach § 14 der Kostenordnung und\n2. § 159 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-\nnach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes einem der\nund Wirtschaftsgenossenschaften;\nmehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines\nsolchen Oberlandesgerichts einem obersten Landes-              3. die   Gebührenordnung für Zeugen und\ngericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die                 Sachverständige in der Fassung der Be-\nEntscheidung über das Rechtsmittel der weiteren                   kanntmachung vom 21. Dezember 1925\nBeschwerde nach § 10 der Bundesgebührenordnung                    (Reichsgesetzbl. I S. 471);\nfür Rechtsanwälte, soweit nach dieser Vorschrift               4. Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b der Verord-\ndas Oberlandesgericht zuständig ist.                              nung zur Anpassung des Gerichtskosten-\ngesetzes an die Kostenordnung und über\n§ 3                                     die Aufhebung landesrechtlicher Kosten-\nvorschriften vom 27. März 1936 (Reichs-\nAnwendunu des bisherigen Rechts                         gesetzbl. I S. 319);\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die vor           5. die Verordnung über die Anwendung von\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ge-                    Gebührenbefreiungsvorschriften auf die\nworden sind, werden die Gebühren und Auslagen                     Notare vom 15. April 1936 (Reichsgesetz-\nnach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im                 blatt I S. 368);","936                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n6. § 16 der Verordnung zur Ausführung und                     f) die Gebühr für die Eintragung des\nErgänzung der Reichsnotarordnung vom                            Nacherben im Grundbuch vom 9. Sep-\n26. Junr 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 663);                       tember 1944 (Deutsche Justiz S. 269).\n7. die Bekanntmachung des früheren Reichs-\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nministers der Justiz über die Bemessung\nferner alle bisherigen Vorschriften über die Kosten\nder Gebühren bei Beurkundungen von\nder Gerichtsvollzieher außer Kraft. Insbesondere\nVersammlungsbeschlüssen und bei Ein-\ntreten außer Kraft\ntragungen im Handelsregister vom 20. No-\nvember 1940 (Deutsche Justiz S. 1327);                  1. die Gebührenordnung für Gerichtsvoll-\n8. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Ge-                       zieher in der Fassung der Bekannt-\nbiet des Kostenrechts vom 7. August 1952                    machung vom 14. Dezember 1922 (Reichs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 401 ), ausgenommen                    gesetzbl. I S. 917);\n§ 4 Abs. 1, soweit danach zu den Gebühren               2. die Allgemeine Verfügung des früheren\nin Hinterlegungssachen und zu den Ge-                       Reichsministers der Justiz vom 2. Juli\nbühren in Justizverwaltungssachen, die                      1938 (Deutsche Justiz S. 1050) über Ge-\nnicht in dem Gebührenverzeichnis der                        bühren der Gerichtsvollzieher bei Auf-\nJustizverwaltungskostenordnung (Anlage                      trägen der Fürsorgeverbände;\nzu § 2 .A.bs. 1) geregelt sind, ein Zuschlag\n3. die Allgemeine Verfügung des früheren\nerhoben wird;\nReichsministers d_er Justiz vom 31. Okto-\n9. Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen\nber 1939 (Deutsche Justiz S. 1718) über\nauf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung\nKosten der Gerichtsvollzieher bei Auf-\nvom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nträgen der Reichsfinanzverwaltung;\ns. 952).\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten               4. §§ 12 bis 16 des lippischen Ausführungs-\nferner folgende Vorschriften, soweit sie bisher                       gesetzes zum Deutschen Gerichtskosten-\nals Rechtsvorschriften angewendet werden, außer                       gesetz und zu den Deutschen Gebühren-\nKraft:                                                                ordnungen    für  Gerichtsvollzieher und  für\n1. Die Allgemeine Verfügung des früheren                       Zeugen und Sachverständige vom 26.\nReichsministers der Justiz über Rechnungs-                  Juni 1879 (Lippische Gesetzsammlung\ngebühren und · Rechnungsbeamte vom                          s.  679);\n25. April 1938 (Deutsche Justiz S. 654);                5. §§ 19 bis 24 des Gesetzes für das Herzog-\n2. die Allgemeine Verfügung des früheren                       tum Oldenburg und das Fürstentum Bir-\nReichsministers der Justiz über Justizver-                  kenfeld betreffend die landesgesetzlichen\nwaltungskosten vom 21. Mai 1940 (Deutsche                   Vorschriften über die Gebühren der\nJustiz S. 621);                                             Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher\n3. die Durchführungsverfügung zu den Ko-                       vom 19. Februar 1900 (Gesetzbl. für das\nstengesetzen (Kostenverfügung) vom 20. No-                  Herzogtum Oldenburg S. 103);\nvember 1940 (Deutsche Justiz S. 1361 und                6. Artikel 18 bis 25, Artikel 27 der preußi-\nAmtliche Sonderveröffentlichungen der                       schen Landesgebührenordnung für Rechts-\nDeutschen Justiz Nr. 22);                                   anwälte und Gerichtsvollzieher vom 28.\n4. die auf Grund des § 8 der Dritten Verein-                   Oktober 1922 (Preußische Gesetzsamm-\nfachungsverordnung vom 16. Mai 1942 ·                       lung S. 410);\n(Reichsgesetzbl. I S. 333) erlassenen Allge-\nmeinen Verwaltungsanordnungen, insbe-                   7.  §§ 17 bis 25 der braunschweigischen Ge-\nsondere die Allgemeinen Verfügungen des                     bührenordnung       für Rechtsanwälte    und\nGerichtsvollzieher vom 28. Februar 1923\nfrüheren Reichsministers der Justiz über\n(Braunschweigische Gesetz- und Verord-\na) die Kosten des Aufgebotsverfahrens\nnungssammlung S. 91);\nzur Kraftloserklärung von Sparkassen-\nbüchern vom 17. Dezember 1942 (Deut-                8. die bayerische Verordnung über eine\nsche Justiz S. 823);                                    neue Landesgebührenordnung für die Ge-\nb) die Gerichtskosten bei Vergleichen in                     richtsvollzieher vom 18. Februar 1924\nEhesachen vom 30. Juni 1943 (Deut-                       (Gesetz- und Verordnungsbl. für den\nsche Justiz S. 348);                                    Freistaat Bayern S. 58);\nc) den Streitwert bei Mietaufbebungs-                   9. die Allgemeine Verfügung des Preußi-\nklagen nach § 4 des Mieterschutzge-                     schen Justizministers vom 26. Mai 1924\nsetzes vom 12. Januar 1944 (Deutsche                     (Preußisches Justizministerialbl. S. 240);\nJustiz S. 66);\n10. die badische Landesgebührenordnung für\nd) die Berechnung der Beurkundungsge-\nGerichtsvollzieher vom 1. Januar 1925\nbühren bei der Anwendung einer Ge-\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsbl.\nbührenermäßigung vom 2. März 1944\n(Deutsche Justiz S. 122);\ns.  2);\ne) den gebührenrechtlichen Streitwert bei              11. §§ 94 bis 96, 98, 99 des hamburgischen\nder -Pfändung von Forderungen und                        Gerichtskostengesetzes vom 26. Februar\nsonstigen Rechten vom 28. April 1944                     1926 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-\n(Deutsche Justiz S. 158);                               nungsbl. S. 61);","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           937\n12. §§ 1 bis 17 der hessischen Verordnung,              4. Artikel 6 der Verordnung zur Ausführung\ndie landesrechtlichen Gebühren der Ge-                des deutsch-schweizerischen Abkommens\nrichtsvollzieher und Gerichtswachtmeister             über die gegenseitige Anerkennung und\nbetreffend, vom 29. September 1927 (Re-               Vollstreckung von gerichtlichen Ent-\ngierungsbl. für Hessen S. 172);                       scheidungen und Schiedssprüchen vom\n23. August 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1209);\n13. §§ 14 bis 28 der bremischen Gebührenord-\nmmg für Rechtsanwälte und Gerichtsvoll-            5. Artikel 6 der Verordnung zur Ausführung\nzieher vom 31. Januar 1929 (Gesetzbl. der             des deutsch-italienischen Abkommens über\nFreien Hansestadt Bremen S. 15);                      die Anerkennung und Vollstreckung ge-\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\n14. die hessische Landesgebührenordnung für                Handelssachen vom 18. Mai 1937 (Reichs-\nGerichtsvollzieher vom 19. Oktober 1951               gesetzbl. II S. 143);\n(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land\nHessen S. 72).                                     6. Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Neunten Ver-\nordnung zur Durchführung der landwirt-\nschaftlichen Schuldenregelung vom 24. No-\n(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nvember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1305);\nferner alle bisherigen Vorschriften über die Ent-\nschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den                7. § 65 der Verordnung zur Durchführung\nGerichten außer Kraft. Insbesondere werden aufge-                 und Ergänzung des Gesetzes über das\nhoben                                                             Erlöschen der Familienfideikommisse und\nsonstiger gebundener Vermögen vom\n1. die Verordnung über die Entschädigung                   20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 509);\nder Arbeitgeber- und der Arbeitnehmer-\nbeisitzer der Arbeitsgerichtsbehörden vom           8. § 52 des Verschollenheitsgesetzes vom\n17. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 74)             15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 63);\nin der Fassung der Verordnung vom 28.\nFebruar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 173);            9. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das gericht- •\nliehe Verfahren bei Freiheitsentziehungen\n2. die Verordnung über die Entschädigung                   vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\nder     Schöffen und Geschworenen vom                  s. 599);\n1. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 485);\n10. § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rechtspfleger-\n3. die Verordnung über die Entschädigung                   gesetzes;\nder Beisitzer der Sorten- und Einspruchs-\n11. die Allgemeine Verfügung des früheren\nausschüsse beim Bundessortenamt (Ent-\nReichsjustizministers vom 8. November\nschädigungsordnung) vom 23. Februar 1954\n1939 betreffend Gewährung von Vorschüs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 18);\nsen an Armenanwälte und Pflichtvertei-\n4. die Verordnung über die Entschädigung                   diger (Deutsche Justiz S. 1720);\nder ehrenamtlichen Beisitzer der Gerichte\n12. die Verordnung über die Gebühren der\nfür Arbeitssachen vom 30. Juni 1954 (Bun-\nRechtsanwälte im Verfahren nach der\ndesgesetzbl. I S. 194);\nKriegssachschädenverordnung vom 15. Ja-\n5. die Verordnung über die Entschädigung                   nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 37);\nder Sozialrichter, Landessozialrichter und         13. die Allgemeine Verfügung des früheren\nBundessozialrichter vom 4. November 1954               Reichsjustizministers vom 24. Mai 1944\n(Bundesgesetzbl. I S. 328).                            betreffend Gebühren der Rechtsanwälte\n(Deutsche Justiz S. 159);\n(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nferner alle Vorschriften außer Kraft, nach denen              14. § 22 der Verordnung über die Behandlung\nsich bisher die Gebühren und Auslagen der Rechts-                 der Ehewohnung und des Hausrats nach\nanwälte bemessen. Insbesondere treten außer                       der Scheidung (Sechste Durchführungsver-\nKraft                                                             ordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256);\n1. die Gebührenordnung für Rechtsanwälte\nin der Fassung der Bekanntmachung vom            15. § 49 des Gesetzes über das Wohnungs-\n5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 162);             eigentum und das Dauerwohnrecht (Woh-\nnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951\n2. Artikel V der Verordnung zur Ausfüh-                   (Bundesgesetzbl. I S. 175);\nrung des Vertrags über Rechtsschutz\nund Rechtshilfe zwischen dem Deutschen           16. § 20 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die\nReiche und der Republik Osterreich vom                richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfe-\n26. April 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 91);            gesetz) vom 26. März 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 198);\n3. das Gesetz betreffend die Erstattung von\nRechtsanwaltsgebühren in Armensachen             17. § 48 des Gesetzes über das gerichtliche\nvom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I              Verfahren in Landwirtschaftssachen vom\ns. 411);                                              21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667);","938                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n18. § 89 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausführung                 nungen und der Konkursordnung nicht be-\ndes Abkommens vom 27. Februar 1953                     rührten Angelegenheiten vorn 23. März\nüber deutsche Auslandsschulden vom                      1926 (Lippische Gesetzsammlung S. 285);\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 1003);\n31. die württembergische Gebührenordnung\n19. § 28 des Umstellungs-Ergänzungsgesetzes                  für Rechtsanwälte vom 15. Februar 1927\nvom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I               (Württembergisches Regierungsbl. S. 76);\ns. 1439);\n32. §§ 1 bis 13 der bremischen Gebührenord-\n20. §§ 19 bis 25 des hamburgischen Gesetzes                  nung für Rechtsanwälte und Gerichtsvoll-\nbetreffend Ausführung des Reichsgesetzes                zieher vorn 31. Januar 1929 (Gesetzbl. der\nüber die Zwangsversteigerung und dte                    Freien Hansestadt Bremen S. 15);\nZwangsverwaltung vorn 14. Juli 1899\n(Gesetzsammlung der Freien und Hanse-              33. § 10 der hessischen Ersten Verordnung zur\nstadt Hamburg S. 115);                                  Durchführung des § 22 a des hessischen\n21. §§ 1 bis 9 des Gesetzes für das Herzogtum·\nGesetzes über die Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit vom 4. Februar 1950 (Gesetz- und\nOldenburg und das Fürstentum Birkenfeld\nVerordnungsbl. für das Land Hessen S. 7);\nbetreffend die landesgesetzlichen Vor-\nschriften über die Gebühren der Rechts-\n34. die bayerische Verordnung über die Ge-\nanwälte und der Gerichtsvollzieher vorn\nbühren der Rechtsanwälte für eine Tätig-\n19. Februar 1900 (Gesetzbl. für das Her-\nkeit in Steuersachen vom 27. September\nzogtum Oldenburg S. 103);\n1951 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\n, 22. die bayerische Verordnung betreffend die                 nungsbl. S. 187 und S. 214);\nGebühren der Rechtsanwälte in den Ange-\nlegenheiten der Rechtspflege vom 26. März          35. Artikel I §§ 3 bis 5 der niedersächsischen\n1902 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das                Verordnung über die gerichtlichen Verfah-\nKönigreich Bayern S. 133);                              ren nach dem Gesetz über die öffentliche\nSicherheit und Ordnung vorn 13. Februar\n23. die bayerische Verordnung betreffend die                 1952 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nGebühren der Rechtsanwälte in den Ange-                 ordnungsbl. S. 14);\nlegenheiten der Verwaltung und der Ver-\nwaltungsrechtspflege vom 26. März 1902              36. § 30 des hessischen Gesetzes über die Ent-\n(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Kö-                 ziehung der Freiheit geisteskranker, gei-\nnigreich Bayern S. 144);                                 stesschwacher, rauschgift- oder alkohol-\n24. Artikel 1 bis 17 der preußischen Landes-                 süchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (Ge-\ngebührenordnung für Rechtsanwälte und                   setz- und Verordnungsbl. für das Land\nGeriditsvollzieher vom 28. Oktober 1922                 Hessen S. 111);\n(Preußische Gesetzsammlung S. 410);\n37. § 15 des Berliner Gesetzes über die Unter-\n25. §§ 1 bis 16 der braunschweigischen Ge-                   bringung von Geisteskranken und Süch-\nbührenordnung für Rechtsanwälte und                     tigen (Unterbringungsgesetz) vorn 24. Juli\nGerichtsvollzieher vorn 28. Februar 1923                1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Ber-\n(Braunschweigische Gesetz- und Verord-                  lin S. 630);\n,nungssammlung S. 91);\n38. die hessische Landesgebührenordnung für\n26. die hessische Landesgebührenordnung für                  Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1952\nRechtsanwälte vorn 24. Juli 1923 (Regie-                (Gesetz- und Verordnungsbl. für das·Land\nrungsbl. für Hessen S. 229);                            Hessen S. 171);\n27. die bayerische Verordnung über die Ge-\n39. § 20 des baden-württembergischen Ge-\nbühren der Rechtsanwälte vom 29. Dezem-\nsetzes über die Unterbringung von\nber 1923 (Gesetz- und Verordnungsbl. für\nGeisteskranken und Suchtkranken vorn\nden Freistaat Bayern S. 415);\n16. Mai 1955 (Gesetzbl. für Baden-Würt-\n28. die badische Verordnung über die Gebüh-                  temberg S. 87);\nren der Rechtsanwälte in Verwaltungs-\nrechtsstreitigkeiten, Verwaltungs- und Po-         40. §§ 23, 24 der hessischen Verwaltungsge-\nlizeisachen vom 30. Mai 1924 (Badisches                 richtskostenordnung vorn 7. November\nGesetz- und Verordnungsbl. S. 143);                     1955 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das\n· Land Hessen S. 57);\n29. die badische Landesgebührenordnung für\nRechtsanwälte vorn 19. März 1925 (Badi-            41. §§ 21, 22 des nordrhein-westfälischen Ge-\nsches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 43);                setzes über die Unterbringung geistes-\nkranker, geistesschwacher und suchtkran-\n30. die lippische Verordnung betreffend die                  ker Personen vom 16. Oktober 1956 (Ge-\nanderweitige Regelung der Gebühren der                   setz- und Verordnungsbl. für das Land\nRechtsanwälte in den von den Prozeßord-                  Nordrhein-Westfalen S. 300).","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         939\n(6) Folgende Vorschriften treten außer Kraft, so-           10. das bremische Gesetz über Maßnahmen\nweit sich nach ihnen die Gebühren und Auslagen                     auf dem Gebiete des Kostenrechts vom\nder Rechtsanwälte bemessen:                                        14. Juli 1953 (Gesetzbl. der Freien Hanse-\nstadt Bremen S. 78).\n1. § 24 des Gesetzes zur Ausführung des\nAbkommens vom 27. Februar 1953 über\ndeutsche Auslandsschulden vom 24. August                             § 5\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003);                        Unberührt bleibendes Recht\n2. § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des            (1) Durch die Aufhebung der bisherigen Vor-\nVerfassungsgerichtshofs für den Freistaat   schriften über die Kosten der Gerichtsvollzieher\nBayern vom 24. Mai 1948 (Bayerisches       werden folgende Vorschriften nicht berührt:\nGesetz- und Verordnungsbl. S. 121);                1. Die landesrechtlichen Vorschriften über\n3. § 11 des nordrhein-westfälischen Gesetzes               die Kosten der Vollstreckung im Verwal-\nüber das gerichtliche Verfahren in Boden-              tungszwangsverfahren;\nreformsachen vom 12. Januar 1954 (Ge-               2. § 97 des hamburgischen Gerichtskosten-\nsetz- und Verordnungsbl. für das Land                  gesetzes vom 26. Februar 1926 (Hambur-\nNordrhein-Westfalen S. 37).                            gisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 61).\n(7) Folgende Vorschriften treten außer Kraft, so-        (2) Durch die Aufhebung der Vorschriften, nach\nweit sie nicht für Gebühren und Auslagen gelten,        denen sich bisher .die Gebühren und Auslagen der\ndie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf          Rechtsanwälte bemessen, werden folgende Vor-\nGrund Landesrechts erhoben werden:                      schriften nicht berührt:\n1. Das niedersächsische Gesetz über Maß-                1. § 53 des Patentgesetzes in der Fassung\nder Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli\nnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts\nvom 11. Dezember 1952 (Niedersächisches                1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615, 623);\nGesetz- und Verordnungsbl. S. 184);                 2. das Gesetz über die Erstattung. von Ge-\nbühren fur im Armenrecht beigeordnete\n2. das hessische Gesetz über Maßnahmen auf                 Vertreter in Patent- und Gebrauchsmuster-\ndem Gebiete des Kostenrechts vom 23. Fe-               sachen vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nbruar 1953 (Gesetz- und Verordnungsbl.                 s. 654);\nfür das Land Hessen S. 15);\n3. die Verordnung über die Vertretung vor\n3. das Berliner Gesetz zur Änderung lan-                   den Ausgleichsbehörden und Feststellungs-\ndesrechtlicher     Kostenvorschriften vom              behörden (4. LeistungsDV-LA = 2. Fest-\n20. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsbl.              stellungsDV) vom 24. August 1953 (Bun-\nfür Berlin S. 182);                                    desgesetzbl. I S. 1026);\n4. § 9 Abs. 2 der 16. Durchführungsverord-\n4. das baden-württembergische Gesetz zur\nnung zum Umstellungsgesetz und Arti-\nErgänzung landesrechtlicher Kostenvor-\nkel 9 Nr.· 15 der Durchführungsbestim-\nschriften vom 27. März 1953 (Gesetzbl. für\nmungen Nr. 13 der Berliner Militärregie-\nBaden-Württemberg S. 25);\nrungen zur Zweiten Verordnung zur\n5. das rheinland-pfälzische Landesgesetz über              Neuordnung des Geldwesens (Umstel-\nMaßnahmen auf dem Gebiete des Kosten-                  lungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (Ver-\nrechts vom 28. März 1953 (Gesetz- und Ver-             ordnungsbl. für Groß-Berlin 1949 I S. 163,\nordnungsbl. der Landesregierung Rhein-                 166);\nland-Pfalz S. 27);                                  5. die Vorschriften, nach denen sich die Ge-\nbühren und Auslagen der Rechtsanwälte\n6. das bayerische Gesetz über Maßnahmen\nin Rückerstattungssachen und in Ange-\nauf dem Gebiete des Kostenrechts vom\nlegenheiten der Entschädigungsgesetze\n28. April 1953 (Bayerisches Gesetz- und\nbestimmen.\nVerordnungsbl. S. 49);\n§ 6\n7. das nordrhein-westfälische Landesgesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete des                               Verweisungen\nKostenrechts vom 12. Mai 1953 (Gesetz-         Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\nund Verordnungsbl. für das Land Nord-       auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder\nrhein-Westfalen S. 276);                    abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die\n8. das schleswig-holsteinische Gesetz über      entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an\nMaßnahmen auf dem Gebiete des Kosten-        ihre Stelle.\nrechts vom 12. Mai 1953 (Gesetz- und Ver-                             § 7\nordnungsbl. für Schleswig-Holstein S. 52);             Bekanntmachung des Wortlauts\n9. das hamburgische Gesetz über Maßnah-         des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung\nmen auf dem Gebiete des Kostenrechts          Das Gerichtskostengesetz und die Kostenordnung\nvom 22. Mai 1953 (Hamburgisches Gesetz-      gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab in der\nund Verordnungsbl. S. 84);                   aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassung.","940                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 8                                                    § 9\nGeltung in Berlin                                     Geltung im Saarland\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                            § 10\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen wurden, gelten im Land Berlin nach § 14\nInkrafttreten\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                       Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nAnfoge 1 (zu Artikel XI § 7) siehe Seite 941","Nr. 38       -1..  Tag der Ausl]abe: Bonn, den 6. August 1957                                                                           941\nAnlage 1\n(zu Artikel XI § 7)\nGerichtskostengesetz\nUbersicht\nERSTER ABSCHNITT                                                                               DRITTER ABSCHNITT\nAllgemeine Vorschriften                                           §§              Gebühren im Konkursverfahren und im\nGeltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1      Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses\nKostenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2                                                                                              §§\nSicherstellung und Vorauszahlung . . . . . . . . . . . . . . .                         3   Entsprechend anzuwendende Vorschriften . . . . . . . .                                     48\nErinnerung, Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 4   Eröffnung des Konkursverfahrens . . . . . . . . . . . . . . .                              49\nBeschwerde gegen Vorscqußanordnungen . . . . . . . .                                   5   Durchführung des Konkursverfahrens . . . . . . . . . . . .                                 50\nNachforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6   Wertberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               51\nNichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sach-                                           Besonderer Prüfungstermin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      52\nbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7   Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung . . . . . . . .                                      53\nVerjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8   Offenbarungseid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              54\nMindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung                                                 9   Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          55\nWiederaufnahme des Konkursverfahrens ........ .                                            56\nZWEITER ABSCHNITT                                                      Vergleichsverfahren ........................... .                                          57\nWertberechnung ................... ·-· ......... .                                         58\nGebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten                                        Beschwerden                                                                                59\nWert des Streitgegenstandes, volle Gebühr . . . . . . 10\nWertberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                                      VIERTER ABSCHNITT\nMiet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse . 12                                       Gebühren in Verfahren: der Zwangsversteigerung und\nWiederkehrende Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13                     Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen\nNichtvermögensrechtliche Streitigkeiten . . . . . . . . . 14                                          Vermögens und in ähnlichen Verfahren\nStufenklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\nAnordnung der Zwangsversteigerung und Zwangs-\nKlage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel 16                                       verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         60\nOffenbarungseid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17           Zwangsversteigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  61\nArrest, einstweilige Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 18                        Zwangsversteigerung mehrerer Gegenstände . . • . .                                         62\nTeile des Streitgegenstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19                    Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 63\nNebenforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20              Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          64\nAngabe des Wertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21               Schiffe, Schiffsbauwerke und grundstücksgleiche\nWertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozeß-                                          Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   65\ngerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels . . 22                                    Zwangsliquidation einer Bahneinheit . . . . . . . . . . . .                                66\nWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren . . . . . . . . 23\nSchätzung des Wertes .......................... 24\nFUNFTER ABSCHNITT\nProzeßgebühr, Beweisgebühr, Urteilsgebühr . . . . . . 25\nUrteilsgebühr in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . 26                                                     Gebühren in Strafsachen\nZwischenurteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27         Grundlage der Gebührenbemessung . . . . . . . . . . . . . .                                67\nEntscheidung über die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28                      Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder\nFortfall der Beweisgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29                   einer Einheitsstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             68\nAnordnung vor der mündlichen Verhandlung . . . . 30                                        Mehrere Angeschuldigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     69\nEinmalige Erhebung der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . 31                             Gebührensätze im ersten Rechtszug . . . . . . . . . . . . . .                              70\nErgänzung des Urteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32               Strafbefehl und Strafverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         71\nVerweisung, Zurückverweisung . . . . . . . . . . . . . . . . 33                            Berufungs- und Revisionsverfahren . . . . . . . . . . . . . .                              72\nBerufung, Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34          Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . .                              73\nZurücknahme der Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35                   Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige . . .                                           74\nVerwerfung oder Zurücknahme einer Berufung                                                 Zurücknahme des Strafantrags . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           75\noder Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36       Verurteilung im Privatklageverfahren . . . . . . . . . . .                                 76\nNiederlegung von Schiedssprüchen, Vollstreckbar-                                           Freisprechung im Privatklageverfahren . . . . . . . . . .                                  77\nerklärung von Schiedssprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37                       Erledigung der Privatklage vor der Hauptverhand-\nMahnverfahren ................ : . . . . . . . . . . . . . . . 38                          lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78\nArrest, einstweilige Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . 39                        Widerklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         79\nBesondere Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40                 Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens . . • .                                         80\nAnordnungen in Ehesachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41                      Mehrere Beschuldigte im Privatklageverfahren • • •                                         81\nBesondere Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42               Nebenklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •         82\nMehrere Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43             Selbständige Einziehungsverfahren . . . . . . . . . . . . . .                              83\nVergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44   Herabsetzung, Erhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     84\nErsuchen um Bewirkung einer Zustellung . . . . . . . . 45                                  Zurückweisung einer Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . .                               85\nBeschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46       Entschädigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    86\nVerzögerung des Rechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47                     Vollstreckung in das Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . .                            87","942                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nSECHSTER ABSCHNITT                                                                                                                                       §§\nGebühren in gerichtlichen Verfahren                                             Sonstige Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              99\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                                            Auslagenschuldner in besonderen Fällen .........                                   100\n§§ Schuldner der Schreibgebühren ..................                                   101\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung, Rechtsbe-                                             Erlöschen der Zahlungspflicht ....................                                 102\nschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   88 Mehrere Kostenschuldner ............ , ..........                                  103\nSelbständige Anträge und sonstige Besdiwerden . .                                        89 Haftung von Streitgenossen .....................                                   104\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften des                                                Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in beson-\nFünften Abschnitts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             90 deren Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105\nFälligkeit der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            106\nSIEBENTER ABSCHNITT                                                   Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung . . . .                                   107\nNiederlegung des Schiedsspruchs oder des schieds-\nAuslagen                                               richterlichen Vergleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         108\nSchreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          91 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fällig-\nSonstige Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              92 keit der Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      109\nVornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise                                          93 Fäi.ligkeit der Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . .                110\nRechnungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . .                94 Vorauszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    111\nVorschuß im Zwangsversteigerungs- und Zwangs-\nverwaltung,sverfahren ...........................                                  112\nACHTER ABSCHNITT                                                    Vorschuß in Strafsachen ........................                                   113\nKostenzahlung und Kostenvorsdtuß                                               Auslagenvorschuß ............. : . . . . . . . . . . . . . . . .                   114\nFortdauer der Vorschußpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                115\nKostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitig-\nkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95\nKostenschuldner im Konkursverfahren . . . . . . . . . . .                                96                   NEUNTER ABSCHNITT\nKostenschuldner im Vergleichsverfahren . . . . . . . . .                                 97                          Sdtlußvorsdrtift\nKostenschuldner im Zwangsversteigerungs- und\nZwangsverwaltungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       98 Forst- und Feldrügesachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 116\nERSTER ABSCHNITT                                                                                          § 3\nAllgemeine Vorsdlriften                                                              Sidlerstellung und Vorauszahlung\n§   1                                               In weiterem Umfang als die Prozeßordnungen\nund dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit\nGeltungsbereidl                                                der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung\nFür das Verfahren vor den ordentlichen Ge-                                               der Kosten nicht abhängig gemacht werden.\nrichten nach der Zivilprozeßordnung, der Konkurs-\nordnung, der Vergleichsordnung, dem Gesetz über\n§ 4\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwalc\ntung, der Strafprozeßordnung und dem Gesetz über                                                            Erinnerung, Besdlwerde\nOrdnungswidrigkeiten werden Kosten (Gebühren                                                   (1) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners und\nund Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.                                               der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet\ndas Gericht der Instanz. Die Entscheidung ergeht\n§ 2                                              gebührenfrei. Das Gericht der Instanz kann seine\nKostenfreiheit                                               Entscheidung von Amts wegen ändern. Schwebt das\n(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der                                          Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der\nBund und die Länder sowie die nach den Haushalts-                                           Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz\nplänen •des Bundes und der Länder für Rechnung                                              oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittel-\ndes Bundes oder eines Landes verwalteten öffent-                                            instanz, so ist hierzu auch das Rechtsmittelgericht\nlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bun-                                            befugt.\ndespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht                                                (2) Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 ist Be-\nbefreit.                                                                                    schwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs; 1, §§ 569\n(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch                                        bis 575 der Zivilprozeßordnung, in Strafsachen und\ndie eine sachliche oder persönliche Befreiung von                                           in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über\nKosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrecht-                                          Ordnungswidrigkeiten ist Beschwerde nach den\nliehe Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sach-                                       §§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung zulässig.\nliche oder persönliche Befreiung von Kosten ge-\nwähren, bleiben unberührt.                                                                     (3) Erinnerungen oder Beschwerden können in\nallen Fällen durch Erklärung zu Protokoll der Ge-\n(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist,                                         schäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines\nKosten des Verfahrens auferlegt werden, sind                                                Rechtsanwalts eingelegt werden.\nKosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten\nsind zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, soweit ein                                              (4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungs-\nvon Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens über-                                            weg berichtigt werden, solange nidlt eine gericht-\nnimmt.                                                                                      liche Entscheidung getroffen ist.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        943\n§ 5                        lung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte\nBeschwerde gegen Vorschußanordnungen           Stundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des\nKostenschuldners unbekannnt, so genügt die Zu-\nGegen den Beschluß, durch den auf Grund dieses    stellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten\nGesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der Zah-      bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter\nlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht         zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht\nwird, und wegen der Höhe des Vorschusses findet       unterbrochen.\ndie Beschwerde nach § 567 Abs. 1 und 3, § 568\nAbs. 1, §§ 569 bis 571, 572 Abs. 1, §§ 573 bis 576                              § 9\nder Zivilprozcßordnung, in Strafsachen nach § 304            Mindestbetrag einer Gebühr, Auirundung\nAbs. 1 und 4, §§ 306, 307 Abs. 1, §§ 308 bis 310\n(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei\nder Strafprozeßordnung statt, auch wenn der Be-\nDeutsche Mark.\nschwerdegegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht\nübersteigt.                                              (2) Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deut-\nsche Pfennig aufgerundet.\n§ 6\nNachforderung\nZWEITER ABSCHNITT\nWegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach-\ngefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem      Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nZahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalen-                             § 10\nderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft\nerlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt        Wert des Streitgegenstandes, volle Gebühr\nhat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestsetzung      (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden\ngeändert worden, so genügt es, wenn der berichtigte   die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstan-\nAnsatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach       des erhoben.\nder Änderung der Wertfestsetzung mitgeteilt wor-         {2) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der\nden ist.                                              Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.\n§ 7\nNichterhebung von Kosten                                         § 11\nwegen unrichtiger Sachbehandlung                               Wertberechnung\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache    (1) Für die Wertberechnung gelten nach Maßgabe\nnicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das     der folgenden Vorschriften §§ 3 bis 9 der Zivil-\ngleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts    prozeßordnung und§ 148 der Konkursordnung.\nwegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder            (2) In Berufungs- und Revisionsverfahren be-\nVertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für      stimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des\nabweisende Bescheide sowie bei Zurücknahme eines      Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren, ohne daß\nAntrags kann von der Erhebung von Kosten abge-        solche Anträge eingereicht werden, oder werden\nsehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter     innerhalb der Frist für die Berufungs- oder Revi-\nUnkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Ver-    sionsbegründung (§ 519 Abs. 2, § 554 Abs. 2 der\nhältnisse beruht.                                     Zivilprozeßordnung) Berufungs- oder Revisions-\n(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange   anträge nicht eingereicht, so ist die Beschwer maß-\nnicht das Gericht entschieden hat, können Anord-      gebend.\nnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen          (3) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei dem\nwerden. Eine im Verwaltungsweg getroffene An-         Erlaß des Urteils oder der anderweitigen Beendi-\nordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert           gung der Instanz höher als im Zeitpunkt der Erhe-\nwerden.                                               bung der Klage oder der Einlegung des Rechts-\nmittels, so ist den in der Instanz entstandenen Ge-\n§ 8\nbühren der höhere Wert zugrunde zu legen. In der\nVerjährung                       Zwangsvollstreckung ist für die Wertberechnung\n(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren     der Zeitpunkt der die Zwangsvollstreckung einlei-\nin vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in     tenden Prozeßhandlung entscheidend.\ndem das Verfahren durch rechtskräftige Entschei-\ndung über die Kosten, durch Vergleich oder in son-                             § 12\nstiger Weise beendet ist.                               Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse\n(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten           (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,\nverjähren in vier Jahren nach A.blauf des Kalender-   Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig,\njahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die       so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfal-\nVerjährung beginnt jc~doch nicht vor dem im Ab-       lenden Zinses und, wenn der einjährige Zins ge-\nsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.                        ringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung\n(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des   maßgebend.\nBürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden; die Ver-           (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht\njährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.     oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung\nDie Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von          eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils\nKosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah-      verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das","944                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht,                                § 16\nder für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins    Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel\nmaßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein ge-\nringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein Kläger die        (1) Soweit Klage und Widerklage, die nicht in\nRäumung oder Herausgabe auch aus einem anderen          getrennten Prozessen verhandelt werden, denselben\nRechtsgrund, so ist der Wert der Nutzung eines          Streitgegenstand betreffen, sind die Gebühren nach\nJahres maßgebend.                                       dem einfachen Wert dieses Gegenstandes zu be-\nrechnen. Soweit beide Klagen nicht denselben Streit-\n§ 13\ngegenstand betreffen, sind die Gegenstände zu-\nWiederkehrende Leistungen                 sammenzurechnen.\n(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetz-          (2) Das gleiche gilt für wechselseitig eingelegte\nlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der       Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen ver-\nwiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn              handelt werden.\nnicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen                                  § 17\ngeringer ist.\nOffenbarungseid\n(2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zivil-\nprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehegatten          Im Off enbarungseidverfahren nach § 807 der\nzu regeln, so wird der Wert des Rechts auf Unter-       Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Wert nach\ndem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel noch\nhalt nach dem dreimonatigen Bezug berechnet. Im\nVerfahren nach § 627b der Zivilprozeßordnung ist        geschuldet wird. Der Wert beträgt jedoch höchstens\n2 000 Deutsche Mark.\nder Betrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend.\n(3) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder                                   § 18\nwegen der Verletzung des Körpers oder der Gesund-\nheit eines Menschen Schadensersatz. durch Entrich-                   Arrest, einstweilige Verfügung\ntung einer Geldrente verlangt, so ist der fünffache        Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung,\nBetrag des einjährigen Bezuges maßgebend, wenn          Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder\nnicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen       einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der\ngeringer ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus        Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung.\neinem Vertrag, der auf Leistung einer solchen Rente\ngerichtet ist.                                                                     § 19\n(4) Bei   Ansprüchen von Arbeitnehmern auf                        Teile des Streitgegenstandes\nwiederkehrende Leistungen ist der Wert nach Ab-             (1) Für Handlungen, die einen Teil des Streit-\nsatz 3 Satz 1 zu berechnen.                             gegenstandes betreffen, sind die Gebühren nur nach\n(5) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 werden     dem Wert dieses Teils zu berechnen.\nRückstände aus der Zeit vor der Rechtshängigkeit            (2) Sind von einzelnen Wertteilen in derselben\ndem Streitwert hinzugerechnet.                          Instanz für gleiche Handlungen Gebühren zu be-\nrechnen, so darf nicht mehr erhoben werden, als\n§ 14                           wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wert-\nteile zu berechnen wäre; bei verschiedenen Ge-\nNichtvermögensrechtliche Streitigkeiten         bührensätzen ist der höchste Satz maßgebend.\n(1) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten\nbeträgt der Wert des Streitgegenstandes 3 000 Deut-                                § 20\nsche Mark. Er ist unter Berücksichtigung aller Um-                         Nebenforderungen\nstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs\nund der Bedeutung der Sache und der Vermögens-             (1) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen,\nund Einkommensverhältnisse der Parteien, höher          Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den\noder, ausgenommen in Ehesachen (§ 606 der Zi.vil-       Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Neben-\nprozeßordnung), niedriger anzunehmen; jedoch darf       forderungen maßgebend, soweit er den Wert des\nder Wert nicht über eine Million Deutsche Mark          Hauptanspruchs nicht übersteigt.\nund nicht unter 500 Deutsche Mark angenommen                (2) Bei  der Zwangsvollstreckung wegen einer\nwerden.                                                 Geldforderung werden die einzuziehenden Zinsen\n(2) Ist mit einem nichtvennögensrechtlichen An-     mitberechnet.\nspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrecht-            (3) Bei  Handlungen, welche die Kosten des\nlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Anspruch,     Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen, ist\nund zwar der höhere, maßgebend.                         der Betrag der Kosten maßgebend.\n§ 15                                                      § 21\nStufenklage                                          Angabe des ,vertes\nIm Falle des § 254 der Zivilprozeßordnung ist für        (1) Bei jedem Antrag ist der Wert des Streit-\ndie Wertberechnung nur einer der verbundenen An-         gegenstandes, sofern dieser nicht in einer bestimm-\nsprüche, und zwar der höhere, maßgebend.                ten Geldsumme besteht, oder sich aus früheren An-","Nr. 38- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           945\nträgen ergibt, und auf Erfordern auch der Wert                   2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme\neines Teils des Streitgegenstandes schriftlich oder                 oder der Parteivernehmung nach § 619 der\nzu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben.                         Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr),\n(2) Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.              3. für ein auf Grund streitiger Verhandlung\nergehendes End- oder Zwischenurteil (Ur-\n§ 22                                    teilsgebühr).\n\\,Vertfestsetzung                       (2) Ein nach § 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung\nfür die Zuständigkeit des Prozeßgerichts          ohne mündliche Verhandlung geführtes Verfahren\noder die Zulässigkeit des Rechtsmittels          steht hinsichtlich der Gerichtskosten einem Ver-\nIst der Streitwert für die Entscheidung über die       fahren mit mündlicher Verhandlung gleich.\nZuständigkeit des Prozeßgertchts oder die Zuläs-\nsigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, so ist die Fest-      (3) In dem Verfahren nach § 510 c der Zivilprozeß-\nsetzung auch für die Berechnung der Gebühren            . ordnung bestimmen sich die Gerichtskosten nach\nmaßgebend. § 11 Abs. 2, 3 und die §§ 12, 13, 15, 16       den für das ordentliche Verfahren geltenden Vor-\nbleiben unberührt.                                        schriften.\n§ 23                                                    §  26\nWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren                     Urteilsgebühr in besonderen Fällen\n(1) Soweit eine Entscheidung gemäß § 22 nicht            Die Urteilsgebühr wird auch erhoben\nergeht, setzt das Prozeßgericht den Wert durch Be-\n1. für Versäumnisurteile, die auf Antrag des\nschluß fest, wenn dies eine Partei oder die Staats-\nBerufungs- oder Revisionsklägers ergehen;\nkasse beantragt oder das Gericht es für angemessen\nerachtet. Für den Antrag gilt § 4 Abs. 3 entspre-           2. für Urteile nach Lage der Akten (§§ 251 a,\nchend. Die Festsetzung kann von dem Gericht, das                331 a der Zivilprozeßordnung);\nsie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen            3. für Urteile auf Grund nichtstreitiger Verhand-\nder Hauptsache oder wegen der Entscheidung über                 lung in Ehesachen, in Rechtsstreitigkeiten über\nden Streitwert, den Kostenansatz oder die Kosten-               die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwi-\nfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von             schen Eltern und Kindern und in den vor die\ndem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert                 Landgerichte gehörenden Entmündigungssachen,\nwerden. Die Anderung ist nur bis zum Ablauf des                 wenn der Kläger verhandelt hat.\nnächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung\nin der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das                                      §  27\nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.\nZwischenurteile\n(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde\nZwischenurteile, die nach § 135 der Zivilprozeß-\nnach Maßgabe des § 567 Abs. 2, 3 und der §§ 568\nordnung ergehen, oder Zwischenurteile, auf die\nbis 576 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4 Abs. 3\n§ 387 der Zivilprozeßordnung anzuwenden ist, gel-\ndieses Gesetzes statt; dies gilt nicht, wenn das\nten nicht als Urteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3.\nRechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat. Die\nBeschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der\n§ 28\nim Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist eingelegt wird;\nist der Streitwert später als einen Monat vor Ab-                      Entscheidung über die Kosten\nlauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die            Für einen Beschluß nach § 91 a der Zivilprozeß-\nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zu-           ordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.\nstellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-\nbeschlusses eingelegt werden.\n§ 29\n§ 24                                         Fortfall der Beweisgebühr\nSchätzung des Wertes                       Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht ab-\nWird eine Abschätzung durch Sachverständige er-        geschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Ver-\nforderlich, so ist in dem Beschluß, durch den der         gleich erledigt, so fällt eine bereits entstandene\nWert festgesetzt wird (§ 23), über die Kosten der         Beweisgebühr fort.\nAbschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können                                      § 30\nganz oder teilweise der Partei auferlegt werden,\nAnordnungen vor der mündlichen Verhandlung\nwelche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr\nobliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe              Für eine vor der mündlichen Verhandlung erlas-\ndes Wertes, durch unbegründetes Bestreiten des an-        sene Anordnung nach § 272 b der Zivilprozeßord-\ngegebenen Wertes oder durch eine unbegründete             nung wird die Beweisgebühr nur erhoben, wenn auf\nBeschwerde veranlaßt hat.                                 Grund der Anordnung eine Beweisaufnahme statt-\ngefunden hat.\n§ 25\n§ 31\nProzeßgebühr, Beweisgebühr, Urteilsgebühr\nEinmalige Erhebung der Gebühren\n(l) Im Prozeßverfahren wird die volle Gebühr\nerhoben                                                     (1) Jede der in § 25 bezeichneten Gebühren wird\n1. für das Verfahren im allgemeinen (Prozeß-     in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des\ngebühr),                                      Streitgegenstandes nur einmal erhoben.","946                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Ist ein Urteil unter Vorbehalt der Entschei-                              § 37\ndung über die Aufrechnung (§ 302 der Zivilprozeß-                Niederlegung von Schiedssprüchen,\nordnung) oder im Urkunden- oder Wechselprozeß               Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen\nunter Vorbehalt der Rechte des Beklagten (§ 599\nder Zivilprozeßordnung) erlassen worden, so wird          (1) Für die Niederlegung eines Schiedsspruchs\ndurch die Gebühr für diese Entscheidung eine wei-       oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs auf der\ntere Urteils9ebühr in derselben Instanz nicht aus-      Geschäftsstelle {§§ 1039, 1044 a der Zivilprozeßord-\ngeschlossen.                                           nung) wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens\njedoch ein Betrag von 300 Deutsche Mark erhoben.\n(3) Für Zwischenurteile gemäß § 71 der Zivilpro-\nzeßordnung wird die Urteilsgebühr besonders er-           (2) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-\nhoben.                                                  erklärung eines Schiedsspruchs oder eines schieds-\nrichterlichen Vergleichs (§§ 1042, 1044 a der Zivil-\n§ 32                         prozeßordnung) werden die im § 25 bestimmten Ge-\nErgänzung des Urteils                  bühren erhoben. Auf die Prozeßgebühr ist die im\nAbsatz 1 bestimmte Gebühr anzurechnen. Die Ge-\nFür die Ergänzung eines Urteils (§ 321 der Zivil-\nbühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor An-\nprozeßordnung) gilt § 19; die volle Gebühr wird\nhörung des Gegners oder vor Bestimmung eines\nerhoben, soweit der Antrag zurückgewiesen wird.\nTermins zur mündlichen Verhandlung zurückgenom-\nmen wird.\n§ 33\n§ 38\nVerweisung, Zurückverweisung\nMahnverfahren\n(1) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Ge-\nricht verwiesen, so bildet das weitere Verfahren           (1) Für das Mahnverfahren wird die Hälfte der\nvor dem anderen Gericht mit dem bisherigen Ver-         vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr wird nicht er-\nfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 eine Instanz.           hoben, wenn der Antrag vor Erlaß des Zahlungs-\nbefehls zurückgenommen wird.\n(2) Wird eine Sache zur anderweitigen Verhand-          (2) Wird im Falle der Erhebung des Widerspruchs\nlung an das Gericht der unteren Instanz zurück-         die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Ver-\nverwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit dem      handlung beantragt oder gegen einen Vollstrek-\nfrüheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des      kungsbefehl Einspruch eingelegt, so wird die Pro-\n§ 31 Abs. 1 eine Instanz.                               zeßgebühr {§ 25 Abs. 1 Nr. 1) nur zur Hälfte erhoben.\nDas gleiche gilt, wenn in einem im Urkunden- oder\n§ 34\nWechselmahnverfahren ergangenen Vollstreckungs-\nbefehl dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte\nBerufung, Revision                   vorbehalten war. Wird der Antrag auf Terminsbe-\nIn der Berufungsinstanz erhöhen sich die in § 25     stimmung, der Widerspruch oder der Einspruch zu-\nbestimmten Gebühren um die Hälfte, in der Revi-         rückgenommen, so gilt für die in Satz 1 bestimmte\nsionsinstanz auf das Doppelte.                          Gebühr § 35 entsprechend.\n(3) Ist im Mahnverfahren die Mindestgebühr er-\n§ 35                          hoben, so wird für das nachfolgende Streitverfahren\nZurücknahme der Klage                   die Prozeßgebühr insoweit nicht erhoben, als sie\nzusammen mit der für das Mahnverfahren angesetz-\n(1) Die Prozeßgebühr wird nicht erhoben, wenn        ten Gebühr eine volle Gebühr übersteigt.\ndie Klage vor Bestimmung des Termins zur münd-\nlichen Verhandlung zurückgenommen wird.                                           § 39\n(2) Sie ermäßigt sich auf ein Viertel der vollen                 Arrest, einstweilig-e Verfügung\nGebühr, wenn die Klage nach diesem Zeitpunkt, je-\ndoch v_or Stellung eines Sachantrags in der münd-          (1) Bei Arresten oder einstweiligen Verfügungen\nlichen Verhandlung zurückgenommen wird.                 wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben\n1. für das Verfahren über Anträge auf An-\n(3) Haben die Parteien den Rechtsstreit in der\nordnung eines Arrestes oder einer einst-\nHauptsache für erledigt erklärt, so steht dies der\nweiligen Verfügung;\nZurücknahme der Klage nicht gleich.\n2. für die Vernehmung von Zeugen oder Sach-\nverständigen;\n§ 36\n3. für die Entscheidung durch Urteil.\nVerwerfung oder Zurücknahme\nEine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag\neiner Berufung oder Revision\nzurückgenommen wird, bevor der Arrest oder die\n(1) Wird die Berufung oder die Revision durch        einstweilige Verfügung, die vorgängige Sicherheits-\nBeschluß als unzulctssig verworfen, so ermäßigt sich    leistung oder mündliche Verhandlung angeordnet\ndie Prozeßgebühr für die Rechtsmittelinstanz auf die    oder der Antrag zurückgewiesen ist.\nHälfte der vollen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn\n(2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren werden\ndas Rechtsmittel vor Bestimmung des Termins zur\nauch erhoben für das Verfahren über Anträge auf\nmündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.\nAbänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder\n(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.                   einer einstweiligen Verfügung gemäß § 926 Abs. 2,","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                            947\n§§ 927, 936 der Zivilprozeßordnung. Eine Gebühr        von der Eintragung des Schuldners im Schuldnerver-\nwird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Bestim-        zeichnis benachrichtigt worden ist, so wird an Stelle\nmung des Termins zur mündlichen Verhandlung            der nach Absatz 1 Nr. 5 bestimmten Gebühr nur die\nzurückgenommen wird.                                   Auskunftsgebühr erhoben. Wird das Verfahren fort-\n(3) Für einen Beschluß nach § 91 a der Zivilpro-    gesetzt, so wird neben der Gebühr nach Absatz 1\nzeßordnung wird ein Viertel der vollen Gebühr er-      Nr. 5 für die Benachrichtigung die Auskunftsgebühr\nhoben.                                                 erhoben.\n(4) Im Falle des § 942 der Zivilprozeßordnung         (4) Für das Verfahren über Anträge auf Löschung\ngilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem         der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 2\nGericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.           der Zivilprozeßordnung) wird eine Gebühr von\n(5) Im Verfahren über die Berufung gegen ein        3 Deutsche Mark erhoben.\nUrteil, das in einem der in den Absätzen 1 und 2\ngenannten Verfahren ergangen ist, werden die in                                 § 41\nden Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten Gebühren er-\nhoben; die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ge-                    Anordnungen in Ehesachen\nbühren erhöhen sich jedoch um die Hälfte.\n(1) Für Verfahren nach § 627 und nach § 627 b\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der\n§ 40                          vollen Gebühr erhoben.\nBesondere Verfahren                     (2) Eine Gebühr wird nicht erhoben,\n(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben\na) wenn der Antrag vor Anordnung einer\n1. für das Verfahren über Anträge auf Siche-              mündlichen Verhandlung oder, wenn ohne\nrung des Beweises;                                     mündliche Verhandlung entschieden wird,\n2. für das Verfahren über Anträge auf Ent-                vor der Entscheidung zurückgenommen\nmündigung oder auf Wiederaufhebung                     wird;\neiner Entmündigung, soweit die Amtsge-              b) wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung\nrichte zuständig sind;                                 der Parteien zu richterlichem Protokoll zu\n3. für das Verteilungsverfahren;                          nehmen;\n4. für das Verfahren der Zwangsvollstreckung           c) für Verfahren nach § 627b Abs. 3 der Zivil-\nzur Erwirkung von Handlungen und Unter-                prozeßordnung.\nlassungen gemäß §§ 887, 888, 890 der Zivil-\nprozeßordnung;                                                        § 42\n5. für das Verfahren über Anträge auf Ab-                         Besondere Verfahren\nnahme des Offenbarungseides einschließ-\nlich der Anträge auf Erzwingung der Eides-     (1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben\nleistung;\n1. für das Verfahren über Anträge auf vor-\n6. für das Aufgebotsverfahren sowie für das               läufige Einstellung, Beschränkung oder\nVerfahren über Anordnung der Zahlungs-                 Aufhebung der Zwangsvollstreckung gemäß\nsperre gemäß § 1020 der Zivilprozeßord-                §§ 707, 719, 769, 771 Abs. 3, §§ 785, 786,\nnung;                                                  805 Abs. 4, § 810 Abs. 2 der Zivilprozeß-\n7. für das Verfahren bei Ernennung oder Ab-               ordnung;\nlehnung eines Schiedsrichters, bei Erlöschen        2. für das Verfahren über Anträge auf ge-\neines Schiedsvertrages oder bei Anordnung              richtliche Handlungen der Zwangsvollstrek-\nder von den Schiedsrichtern für erforderlich           kung gemäß §§ 791, 822, 823, 825, 829\nerachteten richterlichen Handlungen.                   Abs. 1, §§ 835, 839, 844, 846 bis 848, 857,\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das               858, 885 Abs. 4, §§ 886, 930 Abs. 3, § 934\nVerfahren einleitende Antrag vor einer gericht-                  der Zivilprozeßordnung;\nlichen Verfügung zurückgenommen wird.                         3. für das Verfahren über Anträge auf Ertei-\n(3) Für die Gewährung der Einsicht in das Schuld-             lung der Vollstreckungsklausel bei Ver-\nnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung, § 107              gleichen, die yor einer Gütestelle der in\nder Konkursordnung) und für die Erteilung einer                  § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung\nmündlichen Auskunft über das Bestehen oder Nicht-                bezeichneten Art geschlossen sind (§ 797 a\nbestehen einer Eintragung wird eine Gebühr von                   der Zivilprozeßordnung);\n0,60 Deutsche Mark, für die Erteilung einer schrift-          4. für Verfahren nach § § 765 a, 811 a, 813 a,\nlichen Auskunft über das Bestehen oder Nichtbe-                  851 a, 851 b der Zivilprozeßordnung und\nstehen einer Eintragung eine Gebühr von 1,20 Deut-               §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungs-\nsche Mark erhoben; § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht                 gesetzes.\nanzuwenden. Die Einsicht und die Erteilung der\nAuskunft können von der Zahlung der Gebühr ab-            (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das\nhängig gemacht werden. Wird das Offenbarungseid-       Verfahren einleitende Antrag vor einer gerichtlichen\nverfahren nicht fortgesetzt, nachdem der Gläubiger     Verfügung zurückgenommen wird.","948                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 43                           den, so kann das Gericht der Partei von Amts we-\nMehrere Verfahren                      gen eine besondere Gebühr in Höhe der vollen\nGebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf ein\n(1) Jedes Verfahren der in §§ 39, 40, 41, 42         Viertel der vollen Gebühr ermäßigt werden.\nbezeichneten Art gilt für die Gebührenerhebung als\n(2) Gegen · den Beschluß findet Beschwerde nach\nbesonderer Rechtsstreit.\n§ 567 Abs. 2, 3, §§ 568 bis 575 der Zivilprozeßord-\n(2) Jedoch wird für mehrere Verfahren nach § 627     nung und § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.\nder Zivilprozeßordnung (§ 41 Abs. 1) die Gebühr in\njedem Rechtszug nur einmal erhoben. Das gleiche\ngilt bei Verfahren der in § 42 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-\nDRITTER ABSCHNITT\nneten Art, sofern· sie denselben Anspruch und den-\nselben Gegenstand betreffen.                                    Gebühren im Konkursverfahren und\nim Vergleichsverfahren zur Abwendung\n§ 44                                               des Konkurses\nVergleich\n§ 48\nWird in einem Rechtsstreit ein Vergleich vor dem            Entsprechend anzuwendende Vorschriften\nGericht geschlossen, so wird ein Viertel der vollen\nGebühr erhoben, soweit der Wert des Vergleichs-           Für die Gebühren im Konkursverfahren und im\ngegenstandes den Wert des Streitgegenstandes            Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses\nübersteigt.                                            gelten §§ 10, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3\nder Zivilprozeßordnung entsprechend.\n§ 45\nErsuchen um Bewirkung einer Zustellung                                     § 49\nFür das durch die Geschäftsstelle an die Post ge-                Eröffnung des Konkursverfahrens\nrichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung\n(§ 196 der Zivilprozeßordnung) ist die Gebühr zu           Für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung\nerheben, die für die gleiche Handlung eines Ge-         des Konkursverfahrens wird die Hälfte der vollen\nrichtsvollziehers zu erheben wäre; dies gilt nicht,     Gebühr erhoben.\nwenn die Zustellung von Amts wegen erfolgt.\n§ 50\nDurchführung des Konkursverfahrens\n§ 46\nBeschwerden                            (1) Für die Durchführung des Konkursverfahrens\nwird das Dreifache der vollen Gebühr erhoben.\n(1) Für das Verfahren über Beschwerden nach\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die volle Ge-\n§ 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3,\nbühr, wenn das Verfahren vor Ablauf der Anmelde-\n§ 627 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung wird die volle\nfrist, und auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn\nGebühr erhoben. Das gleiche gilt für Beschwerden\ndas Verfahren nach diesem Zeitpunkt gemäß §§ 202,\nüber die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-\n204 der Konkursordnung eingestellt wird.\nnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Ver-\nfügung.                                                    (3) Ist das Verfahren auf Antrag des Gemein-\nschuldners eröffnet worden, so wird die in § 49 be-\n(2) Im übrigen wird für das Verfahren in der Be-\nstimmte Gebühr angerechnet.\nschwerdeinstanz die im Absatz 1 bestimmte Gebühr\nnur erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig\nverworfen oder zurückgewiesen wird. Auslagen, die                                 § 51\ndurch eine für begründet befundene Beschwerde\nentstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das                           Wertberechnung\nBeschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt            (1) Die in §§ 49, 50 bestimmten Gebühren\nnicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem      werden nach dem Betrag der Aktivmasse erhoben.\nGegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.             Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung\ndienen, werden nur in Höhe des für diese nicht er-\n§ 47                           forderlichen Betrags angesetzt.\nVerzögerung des Rechtsstreits                   (2) Ist die Aktivmasse höher als die Schulden-\nmasse, so wird die Gebühr nach dem Betrag der\n(1) Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozeß-    Schuldenmasse erhoben.\nordnung durch Verschulden einer Partei oder eines\nParteivertreters die Vertagung einer mündlichen             (3} Für die Berechnung der Masse ist die Zeit\nVerhandlung oder die Anberaumung eines neuen            der Beendigung des Verfahrens maßgebend.\nTermins zur mündlichen Verhandlung nötig, oder ist          (4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursver-\ndie Erledigung des Rechtsstreits durch nachträg-        fahrens von einem Gläubiger gestellt, so wird die\nliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungs-     in § 49 bestimmte Gebühr nach dem Betrag seiner\nmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die         Forderung, wenn jedoch der Betrag der Aktivmasse\nfrüher vorgebracht werden konnten, verzögert wor-       geringer ist, nach diesem Betrag erhoben.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        949\n§ 52                            (3) Die Gebühr für die Anordnung einer Sicher-\nBesonderer Prüfungstermin                heitsmaßregel wird im Falle der Wiederaufnahme\nauf die in Absatz 1 bestimmte Gebühr angerechnet.\nFür die Anberaumung eines besonderen Prüfungs-\ntermins ~§ 142 der Konkursordnung) wird die Hälfte\n§ 57\nder vollen Gebühr nach dem Betrag der einzelnen\nForderungen, zu deren Prüfung der Termin bestimmt                     Vergleichsverfahren\nist, erhoben. Für die Wertberechnung gilt § 148 der      (1) Für das Vergleichsverfahren zur Abwendung\nKonkursordnung entsprechend.                         des Konkurses wird die volle Gebühr erhoben. Die\nGebühr ermäßigt sich auf die Hälfte der vollen Ge-\n§ 53                         bühr, wenn das Verfahren sich ohne Anberaumung\neines Vergleichstermins erledigt.\nZwangsverwaltung, Zwangsversteigerung\n(2) Wird das Vergleichsverfahren in das Konkurs-\nFür die auf Betreiben des Konkursverwalters er-   verfahren übergeleitet (§ 102 der Vergleichsord-\nfolgende Zwangsverwaltung oder Zwangsversteige-      nung), so wird die im Vergleichsverfahren nach Ab-\nrung eines zur Konkursmasse gehörenden Gegen-        satz 1 entstandene Gebühr auf die in § 50 be-\nstandes (§§ 126, 127 der Konkursordnung) werden      stimmte Gebühr angerechnet. Wird bei Beendigung\ndie für die Zwangsvollstreckung bestimmten Gebüh-    des Vergleichsverfahrens die Eröffnung des Kon-\nren besonders erhoben.                               kursverfahrens abgelehnt, so wird die Gebühr des\n§ 49 nicht erhoben.\n§ 54\nOffenbarungseid                       (3) Für das Verfahren zur Abnahme des in § 69\nAbs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides\nFür das Verfahren zur Abnahme des Offenba-         wird eine Gebühr nicht erhoben.\nrungseides nach § 125 der Konkursordnung ein-\nschließlich des Verfahrens über Anträge auf Erzwin-                            § 58\ngung der Eidesleistung (§ 901 der Zivilprozeßord-\nnung) werden besondere Gebühren nicht erhoben.                           Wertberechnung\n(1) Die in § 57 Abs. 1 bestimmten Gebühren wer-\nden nach dem Betrag der Aktiven (§ 5 der Ver-\n§  55\ngleichsordnung) zur Zeit der Stellung des Antrags\nBeschwerden                      auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erhoben.\n(1) Für das Beschwerdeverfahren gilt, wenn sich    Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung\ndie Beschwerde gegen den Beschluß über die Er-        dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht er-\nöffnung des Konkursverfahrens (§ 109 der Konkurs-     forderlichen Betrages angesetzt.\nordnung) richtet, § 46 Abs. 1, im übrigen § 46 Abs. 2    (2) Ubersteigt der Wert der Aktiven den Gesamt-\nentsprechend.                                         betrag der Forderungen der am Verfahren beteilig-\n(2) Bei der Beschwerde des Gemeinschuldners        ten Gläubiger, so ist der Gesamtbetrag der Forde-\ngegen den Beschluß über die Eröffnung des Kon-        rungen maßgebend.\nkursverfahrens (§ 109 der Konkursordnung) oder                                 § 59\nden Beschluß über die Bestätigung des Zwangsver-                          Beschwerden\ngleichs (§§ 189, 230 Abs. 2, § 236 der Konkursord-\nnung) gilt § 51 Abs. 1 bis 3. Bei der Beschwerde         Für das Beschwerdeverfahren gilt § 46 Abs. 2 ent-\neines sonstigen Antragstellers gegen die Abwei-       sprechend; es wird jedoch nur die Hälfte der vollen\nsung des Eröffnungsantrags gilt § 51 Abs. 4. Bei der  Gebühr erhoben.\nBeschwerde eines Konkursgläubigers gegen den Be-\nschluß über die Bestätigung des Zwangsvergleichs\nVIERTER ABSCHNITT\nbestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forde-\nrung unter Berücksichtigung des Verhältnisses der                 Gebühren in Verfahren der\nTeilungsmasse zur Schuldenmasse.                       Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\nvon Gegenständen des unbeweglichen\n§ 56                                Vermögens und in ähnlichen Verfahren\nWiederaufnahme des Konkursverfahrens                                    § 60\n(1) Bei der Wiederaufnahme des Konkursverfah-               Anordnung der Zwangsversteigerung\nrens (§ 198 der Konkursordnung) gelten §§ 49 bis                     und Zwangsverwaltung\n55 entsprechend; für die Durchführung des wieder-        (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf\naufgenommenen Verfahrens wird jedoch ehe volle        Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangs-\nGebühr erhoben.                                       verwaltung eines Grundstücks und die Entscheidung\n(2) Wird vor der Wiederaufnahme die Anord-         über den Beitritt werden drei Zehntel der vollen\nnung von Sicherheitsmaßregeln beantragt (§ 197        Gebühr erhoben.\nAbs. 2 der Konkursordnung), so werden die in § 42        (2) Ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt,\nbestimmten Gebühren nach dem Wert des Gegen-          so bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der\nstandes, durch die die Sicherung erfolgen soll, be-   vollstreckbaren Forderung einschließlich der mit\nsonders erhoben.                                      einzuziehenden Zinsen und Kosten, höchstens je-","950                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ndoch nc1ch dem letzten Einheitswert des Grundstücks,        (3) Wird der Zuschlag auf Grund des § 74 a des\nder zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt      Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die\nist. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom            Zwangsverwaltung versagt, so sind die Gebühren\nGegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab           für den Versteigerungstermin nicht zu erheben.\noder hat sich der Wert infolge bestimmter Um-\n(4) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3\nstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des\nsind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über\nEinheitswerts eingetreten sind, wesentlich verän-\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\ndert, so ist höchstens der nach freiem Ermessen auf\ntung festgesetzten Wert zu berechnen; ist ein sol-\nder Grundlage des Einheitswerts ermittelte Wert\ncher Vvert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert\nmaßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewie-\nmaßgebend. Im Falle der Zwangsversteigerung zur\nsen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die\nAufhebung einer Gemeinschaft bleibt jedoch bei der\nHöhe des Einheitswerts zu ersuchen. Wird der An-\nBerechnung der Gebühr für die Erteilung des Zu-\ntrag wegen eines Teils der Forderung gestellt, so\nschlags der Anteil des Erstehers an dem Gegenstand\nist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um\ndes Verfahrens außer Betracht;. bei Gesamthand-\neinen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes über\neigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigen-\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\ntümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzu-\ntung zu befriedigenden Anspruch handelt.                sehen.\n(3) In anderen als den in Absatz 2 bestimmten           (5) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be-\nFällen ist die Hälfte des Einheitswerts maßgebend.      stimmt sich nach dem Gebot, für das der Zuschlag\nDies gilt auch, wenn ein Gläubiger eines Miteigen-      erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den\ntümers die Zwangsversteigerung zum Zwecke der           Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden\nAufhebung der Gemeinschaft betreibt.                    Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteige-\nrung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes\n(4) Wird der Antrag vor Erlaß der Entscheidung\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-\nzurückgenommen, so wird ein Zehntel der vollen\nwaltung) wird hinzugerechnet.\nGebühr erhoben. Bei teilweiser Zurücknahme ist die\nGebühr nach dem Wert des zurückgenommenen\nTeils zu erheben, jedoch nur insoweit, als die Ge-                                 § 62\nbühr für die Erledigung des ganzen Antrags die\nZwangsversteigerung mehrerer Gegenstände\nGebühr für die teilweise Erledigung übersteigt.\nBetrifft das Verfahren mehrere Gegenstände, so\nwerden die im § 61 bestimmten Gebühren einheit-\n§ 61                          lich nach dem Gesamtwert erhoben. Bei Zuschlägen\nZwangsversteigerung                    an verschiedene Ersteber werden die Gebühren für\ndie Erteilung des Zuschlags (§ 61 Abs. 1 Nr. 3)\n(1) Bei der Zwangsversteigerung werden außer         jedoch von jedem Ersteher besonders erhoben.\nder Gebühr des § 60 erhoben\n1. für das Verfahren im allgemeinen ein-                                   § 53·\nschließlich des Einstellungsverfahrens nach                      Zwangsverwaltung\n§§ 30 a bis d, 180 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Zwangsversteigerung und die             (1) Für das Verfahren der Zwangsverwaltung\nZwangsverwaltung drei Zehntel der vollen      werden außer der Gebühr des § 60 für jedes ange-\nGebühr; wird das Zwangsversteigerungs-        fangene Jahr sechs Zehntel der vollen Gebühr er-\nverfahren infolge eines Einstellungsverfah-   hoben. Das erste Jahr beginnt mit dem Tag der Be-\nrens nach §§ 30 a bis d, 180 Abs. 2 des       schlagnahme.\nGesetzes über die Zwangsversteigerung            (2) Maßgebend ist der Gesamtwert der Einkünfte,\nund die Zwangsverwaltung nicht durchge-       abzüglich der dem Zwangsverwalter (der Aufsichts-\nführt, so wird nur ein Zehntel der vollen     person) zustehenden Vergütung und der laufenden\nGebühr erhoben;                               Beträge der öffentlichen Lasten, ausgenommen der\n2. für die Abhaltung des Versteigerungster-      Hypothekengewinnabgabe. Die Mindestgebühr be-\nmins drei Zehntel der vollen Gebühr; die      trägt 12 Deutsche Mark.\nGebühr wird nur einmal erhoben, auch\nwenn mehrere Termine stattfinden;                                       § 64\n3. für die Erteilung des Zuschlags sechs Zehn-                         Beschwerden\ntel der vollen Gebühr;\n(1) Für das Verfahren über Beschwerden werden\n4. für das Verteilungsverfahren sechs Zehntel    erhoben\nder vollen Gebühr; in den Fällen der §§ 143,\n1. bei Verwerfung oder Zurückweisung der\n144 des Gesetzes über die Zwangsverstei-\nBeschwerde zwei Zehntel der vollen Ge-\ngerung und die Zwangsverwaltung nur\nbühr;\ndrei Zehntel der vollen Gebühr.\n2. bei Zurücknahme der Beschwerde ein Zehn-\n(2) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten,                tel der vollen Gebühr; betrifft die Zurück-\nwenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden                     nahme nur einen Teil des Beschwerde-\nist.                                                                gegenstandes, so ist die Gebühr nur inso-","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         951\nweit zu erheben, als sich die Beschwerde-       (4) Ist auf Einziehung, Ersatzeinziehung, Wert-\ngebühr erhöht haben würde, wenn die Ent-     ersatz an Stelle von Einziehung, Vernichtung, Un-\nscheidung auf den zurückgenommenen Teil      brauchbarmachung, Verfallerklärung oder Abfüh-\nerstreckt worden wäre.                       rung des Mehrerlöses erkannt, so ist bei der Be-\nIm übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren-        messung der Gebühren der Wert der Gegenstände,\nfrei; § 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.             uuf die sich die Entscheidung bezieht, wie eine Geld-\nstrafe zu behandeln. Besteht der Gegenstand nicht\n(2) Der Wert bestimmt sich nach § 3 der Zivil-       in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht den Wert\nprozeßordnung.                                          fest. Der Wert wird nach dem Zeitpunkt der Verur-\n(3) Soweit in Angelegenheiten der Zwangsver-         teilung bestimmt.\nsteigerung und der Zwangsverwaltung andere Be-             (5) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge auch bei\nhörden oder Stellen als Gerichte zuständig sind,        rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der\nsteht die Anrufung des Gerichts hinsichtlich der Ge-    Sicherung und Besserung erhoben. Ist die Maßregel\nbühren einer Beschwerde gleich.                         neben einer Strafe angeordnet worden, so wird die\nGebühr gesondert berechnet.\n§ 65\n§  68\nSchiffe, Schiffsbauwerke\nund grundsfücksgleiche Rechte                     Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe\noder einer Einheitsstrafe\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-\nsprechend für die Zwangsversteigerung von Schif-           (1) Wird auf Grund des § 79 des Strafgesetz-\nfen und Schiffsbauwerken sowie für die Zwangs-          buchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich\nversteigerung oder die Zwangsverwaltung von             die Gebühr für das neue Verfahren nach dem Be-\nRechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstrek-      trag, um den die Gesamtstrafe die früher erkannte\nkung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,          Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein\neinschließlich der unbeweglichen Kuxe.                  Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach\n§ 31 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in ein neues\nUrteil einbezogen wird.\n§ 66\n(2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeßord-\nZwangsliquidation einer Bahneinheit           nung und des § 66 des Jugendgerichtsgesetzes ver-\n(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf         bleibt es bei den Gebühren für die früheren Ver-\nEröffnung der Zwangsliquidation einer Bahneinheit       fahren.\nwird dieselbe Gebühr wie nach § 60 erhoben.                                      §  69\n(2) Für das Verfahren selbst werden die Hälfte                       Mehrere Angeschuldigte\nder vollen Gebühr und, wenn das Verfahren ein-             (U  Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschul-\ngestellt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr er-       digte, so ist die Gebühr von jedem gesondert nach\nhoben. Die Gebühr bestimmt sich nach dem Gesamt-        Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe oder an-\nwert der Bestandteile der Bahneinheit.                  geordneten Maßregel der Sicherung und Besserung\n(3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 64 ent-       zu erheben.\nsprechend.                                                 (2) Wird wegen derselben Tat auf Einziehung,\nErsatzeinziehung, Wertersatz an Stelle von Ein-\nFDNFTER ABSCHNITT                      ziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Ver-\nfallerklärung oder Abführung des Mehrerlöses er-\nGebühren in Strafsachen                  kannt, so wird hierfür nur eine Gebühr erhoben;\nmehrere wegen der Tat Verurteilte haften als Ge-\n§ 67                        samtschuldner.\nGrundlage der Gebührenbemessung                                        § 70\n(l) In Strafsachen bemessen sich die Gerichts-                 Gebührensätze im ersten Rechtszug\ngebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig        (1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug wer-\nerkannten Strafe.                                      den erhoben\n(2) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von unbe-       bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe\nstimmter Dauer bemißt sich die Gebühr nach dem\nim Urteil festgesetzten Mindestmaß. Bestimmt das        bis zu zwei Wochen                 20 Deutsche Mark;\nUrteil das Mindestmaß nicht ausdrücklich, so wird      von mehr als zwei Wochen bis zu einem Monat\ndas gesetzliche Mindestmaß zugrunde gelegt.                                                40 Deutsche Mark;\nvon mehr als einem Monat bis zu drei Monaten\n(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so bleibt bei der\n60 Deutsche Mark;\nBemessung der Gebühr die Ersatzfreiheitsstrafe\naußer Betracht. Nach der Geldstrafe bestimmt sich      von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten\ndie Gebühr auch dann, wenn auf die Geldstrafe an                                         100 Deutsche Mark;\nStelle einer verwirkten Freiheitsstrafe erkannt ist     von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr\n(§ 27 b des Strafgesetzbuchs). Ist neben einer Frei-                                      150 Deutsche Mark;\nheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so wird die Ge-    von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren\nbühr nach jeder Strafe gesondert berechnet.                                              200 Deutsche Mark;","952                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nvon mehr als zwei Jahren bis zu fünf Jahren                                         § 73\n300 Deutsche Mark;                 Wiederaufnahme des Verfahrens\nvon mehr als fünf Jahren           500 Deutsche Mark;\n(1) Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des\nbei Verurteilung zu Geldstrafe                            Verfahrens als unzulässig oder unbegründet ver-\nbis zu fünfzig Deutsche Mark         5 Deutsche Mark;     worfen oder abgelehnt, so wird die Hälfte der Ge-\nvon mehr als fünfzig bis                                  bühren des § 70 erhoben.\nzu einhundert Deutsche Mark 10 Deutsche Mark,                 (2) Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme\nvon mehr als einhundert Deutsche Mark 10 vom              des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßord-\nHundert des Betrages der Strafe, jedoch höchstens         nung) das frühere Urteil aufrechterhalten, so wer-\n20 000 Deutsche Mark; die Gebühr darf den Betrag          den die vollen Gebühren des § 70 erhoben. Führt\nder Strafe nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 gilt inso-       die Wiederaufnahme zu einer Aufhebung des frü-\nweit nicht.                                               heren Urteils, so gilt für die Gebührenerhebung\n(2) Ist der zur Kostentragung verurteilte Beschul-     das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren\ndigte für straffrei erklärt oder wird im Urteil von       zusammen als ein Rechtszug.\nStrafe abgesehen, so beträgt die Gebühr 5 Deutsche            (3) Diese Vorschriften geHen auch für das Wie-\nMark.                                                     deraufnahmeverfahren, das sich gegen einen Straf-\n(3) Ist eine Maßregel der Sicherung und Besse-         befehl richtet (§ 373 a der Strafprozeßordnung).\nrung angeordnet worden, so wird eine Gebühr von\n100 Deutsche Mark erhoben. Bei Entziehung der                                      § 74\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen beträgt               Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige\ndie Gebühr 30 Deutsche Mark; daneben fällt für\ndie Einziehung des Führerscheins keine weitere               (1) Werden dem Antragsteller im Klageerzwin-\nGebühr an.                                                gungsverfahren nach den §§ 177 oder 472 der Straf-\nprozeßordnung die Kosten auferlegt, so wird eine\n§ 71\nGebühr von 40 Deutsche Mark, im Falle des § 176\nStrafbefehl und Strafverfügung               Abs. 2 der Strafprozeßordnung eine Gebühr von\n(1) In den Verfahren bei Strafbefehlen und Straf-      20 Deutsche Mark erhoben.\nverfügungen wird die Hälfte der Gebühren des § 70             (2) Werden dem Anzeigenden im Falle einer un-\nerhoben. Die Gebühr darf jedoch den Betrag der            wahren Anzeige die Kosten · auferlegt (§ 469 der\nStrafe nicht übersteigen; § 9 Abs. 1 gilt insoweit        Strafprozeßordnung), so wird eine Gebühr von\nnicht.                                                    40 Deutsche Mark erhoben.\n(2) Hat nach § 411 Abs. 1, § 413 Abs. 4 der Straf-\nprozeßordnung eine Hauptverhandlung stattgefun-                                     § 75\nden, oder wird der gegen den Strafbefehl oder die                       Zurücknahme des Strafantrags\nStrafverfügung erhobene Einspruch wegen Aus-\n(1) Wird das Verfahren nach Eröffnung des\nbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung\ndurch Urteil verworfen (§§ 412, 413 Abs. 4 der Straf-     Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des Antrags,\ndurch den es bedingt war, eingestellt, so wird eine\nprozeßordnung), so werden die vollen Gebühren\ndes § 70 erhoben.                                         Gebühr von 30 Deutsche Mark erhoben.\n§ 72                               (2) Das Gericht kann die Gebühr herabsetzen\noder beschließen, daß von der Erhebung einer\nBerufungs- und Revisionsverf ahren             Gebühr abgesehen wird.\n(1) Für das Berufungsverfahren und für das Revi-\nsionsverfahren werden die Gebühren des § 70 er-                                     § 76\nhoben, wenn in dem Rechtszug eine Hauptverhand-\nlung stattgefunden hat.                                             Verurteilung im Privatklageverfahren\n(2) Ein Viertel der Gebühren des § 70 wird er-            Für das Verfahren auf erhobene Privatklage\nhoben,                                                    gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe ver-\nurteilt wird, §§ 67 bis 70, 72 und 73. § 77 Abs. 2\n1. wenn das Rechtsmittel vor Beginn der\nund § 80 bleiben unberührt.\nHauptverhandlung zurückgenommen wird;\n2. wenn das Rechtsmittel durch Beschluß als                                 § 77\nunzulässig verworfen wird.\n(3) Die Hälfte der Gebühren des § 70 wird er-                   Freisprechung im Privatklageverfahren\nhoben,                                                       (1) Wird in dem Verfahren auf erhobene Privat-\n1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn der          klage der Beschuldigte freigesprochen oder für\nHauptverhandlung zurückgenommen wird;          straffrei erklärt, so wird für das Verfahren 'in jedem\n2. wenn die Berufung wegen Ausbleibens des        Rechtszug eine Gebühr von 40 Deutsche Mark er-\nAngeklagten in der Hauptverhandlung            hoben.\nverworfen wird (§ 329 der Strafprozeßord-         (2) Die im Absatz 1 bestimmte Gebühr wird für\nnung);                                         das Berufungsverfahren sowie für das Revisions-\n3. wenn die Revision durch Beschluß des Re-       verfahren auch dann erh~ben, wenn das von dem\nvisionsgerichts als offensichtlich unbegrün-   Privatkläger eingelegte Rechtsmittel auf Grund\ndet verworfen wird (§ 349 Abs. 2 der Straf-    einer Hauptverhandlung verworfen wird. Wird das\nprozeßordnung).                                Rechtsmittel vor Beginn der Hauptverhandlung zu-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        953\nrückgenommen oder durch Beschluß als unzulässig                                § 82\nverworfen, so beträgt die Gebühr 1O Deutsche\nNebenklage\nMark. Wird das Rechtsmittel nach Beginn der\nHauptvcrhandl ung zurückgenommen oder wird die           Werden dem Nebenkläger Kosten auferlegt, so\nBerufung des Privatklägers wegen Versäumungen         sind die Gebühren zu erheben, welche nach den\nnach § 391 Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder die     §§ 77, 78, 80 und 81 anfallen würden, wenn ein Pri-\nRevision durch Beschluß des Revisionsgerichts als     vatkläger das Rechtsmittel eingelegt oder die Wie-\noffensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 der      deraufnahme des Verfahren beantragt hätte.\nStrafprozeßordnung verworfen, so wird eine Ge-\nbühr von 20 Deutsche Mark erhoben.\n§ 83\nSelbständige Einziehungsverfahren\n§ 78\nFür das Verfahren in den Fällen der §§ 430 bis\nErledigung der Privatklage              432 der Strafprozeßordnung beträgt die Gebühr in\nvor der Hauptverhandlung                jedem Rechtszug 40 Deutsche Mark. Sie beträgt\n(1) Wird die Privatklage   zurückgewiesen oder     20 Deutsche Mark, wenn durch Beschluß entschie-\nerledigt sich das Verfahren vor Beginn der Haupt-     den wird (§ 431 Abs. 4 der Strafprozeßordnung).\nverhandlung durch Zurücknahme der Klage oder\ndurch Einstellung, so wird eine Gebühr von                                     § 84\n10 Deutsche Mark erhoben. Erledigt sich das Ver-\nHerabsetzung, :Erhöhung\nfahren erst nach Beginn der Hauptverhandlung, so\nbeträgt die Gebühr 20 Deutsche Mark.                     Die Gebühren der §§ 77 bis 80, 83 kann das Ge-\nricht bis auf 5 Deutsche Mark herabsetzen oder\n(2) Tritt die Erledigung im Berufungs- oder Revi-\nbis auf das Zwanzigfache erhöhen.\nsionsverfahren ein, so wird für diesen Rechtszug\ndie in Absatz 1 bestimmte Gebühr und für jeden\nder vorausgegangenen Rechtszüge eine Gebühr von                                § 85\n20 Deutsche ·Mark erhoben. Erledigt sich das Ver-                Zurückweisung einer Beschwerde\nfahren nach einer Zurückverweisung, sp wird für\n(1) Für die Zurückweisung einer Beschwerde wird,\njeden Rechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche Mark\nwenn sie sich gegen eine Entscheidung der in § 73\nerhoben.\nAbs. 1, in § 80 Abs. 1 oder in § 83 Satz 2 bezeich-\n(3) Stellt das Gericht das Verfahren wegen Ge-     neten Art richtet, die dort bestimmte Gebühr, im\nringfügigkeit ein (§ 383 Abs. 2, § 390 Abs. 5 der     übrigen eine Gebühr von 10 Deutsche Mark er-\nStrafprozeßordnung), so wird keine Gebühr er-         hoben. Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht\nhoben.                                                übersteigen; § 9 Abs. 1 gilt insoweit nicht. § 46\nAbs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 79\n(2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten nur\nWiderklage\nerhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine Strafe\nDie §§ 77 und 78 gelten für das Verfahren auf       erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und\nerhobene Widerklage entsprechend.                     Besserung angeordnet ist.\n(3) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine\n§ 80                         volle Gebühr (§ 10) für das Beschwerdeverfahren\nerhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig ver-\nWiederaufnahme eines Privatklageverfahrens        warfen oder zurückgewiesen wird.\n(1) Wird die Wiederaufnahme eines Privatklage-\nverfahrens von dem Privatkläger beantragt, so                                  § 86\nwird, wenn der Antrag als unzulässig oder unbe-\nEntschädigungsverfahren\ngründet verworfen wird, eine Gebühr von 20 Deut-.\nsehe Mark erhoben.                                       Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im\nStrafverfahren ein aus der Straftat erwachsener ver-\n(2) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens auf\nmögensrechtlicher Anspruch (§ 403 der Strafprozeß-\nAntrag des Privatklägers angeordnet, so ist, sofern\nauf eine höhere Strafe erkannt wird, die Vorschrift   ordnung) zuerkannt ist, wird für jeden Rechtszug\ndes § 73 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden; im übrigen wird    eine volle Gebühr (§ 10) nach dem Wert des zuer-\neine Gebühr von 40 Deutsche Mark erhoben.             kannten Anspruchs erhoben.\n§ 87\n§ 81                                     Vollstreckung in das Vermögen\nMehrere Beschuldigte im Privatklageverfahren         Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Ent-\nSind in einem Privatklageverfahren mehrere Per-    scheidung über eine Vermögensstrafe, einen aus\nsonen als Beschuldigte beteiligt, so fallen die Ge-   der Straftat erwachs·enen vermögensrechtlichen An-\nbühren der §§ 77 bis 80 für jeden Beschuldigten ge-   spruch, eine Buße oder über Erstattung von Kosten\nsondert an. Für jeden Rechtszug wird jedoch höch-      (§§ 406 b, 406 d, 463, 464 der Strafprozeßordnung)\nstens das Dreifache der in § 77 Abs. 1 bestimmten     werden Gebühren nach den Vorschriften des Zwei-\nGebühr erhoben.                                       ten Abschnitts gesondert erhoben.","954                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nSECI ISTER ABSCHNITT                               3. Ausfertigungen und Abschriften jeder Art,\nwenn sachliche oder persönliche Gebühren-\nGebühren in gerichtlichen Verfahren\nfreiheit gewährt ist; Absatz 2 bleibt unbe-\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nrührt.\n§ 88                               (2) Für die erste einer Partei oder einem Beschul-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung,           digten erteilte Ausfertigung oder Abschrift jeder\nRechtsbeschwerde                      gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht\n(1) Für das Verfahren über den Antrag auf ge-         abgeschlossenen Vergleichs werden Schreibgebühren\nrichtliche Entscheidung, über die Rechtsbeschwerde        nicht erhoben. Dies gilt für die erste vollständtge\nund zur Änderung eines rechtskräftigen Bußgeld-          Ausfertigung oder Abschrift auch dann, wenn eine\nbescheides (§§ 54, 56, 66 Abs. 2 des Gesetzes über       Ausfertigung unter Weglassung des Tatbestands\nOrdnungswidrigkeiten) wird die Hälfte der Ge-             und der Entscheidungsgründe bereits erteilt worden\nbühren des § 70 erhoben.                                   ist, ohne daß Schreibgebühren erhoben worden sind.\n(2) Hat eine mündliche Verhandlung nach § ·55              (3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die\nAbs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-           28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält,\nkeiten stattgefunden, so werden die vollen Gebüh-         50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstellung auf\nren des § 70 erhoben.                                     mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablich-\n(3) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgenommen,         tung) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite\nso wird ein Viertel der Gebühren des § 70 erhoben.        wird als voll gerechnet.\nFür die Gebühr in dem Verfahren zur Änderung                  (4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache ab-\neines rechtskräftigen Bußgeldbescheides gilt § 73         gefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr er-\nAbs. 2 Satz 2 entsprechend.                               hoben.\n(4) Die Gebühr beträgt höchstens 10 000 Deutsche\n(5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,\nMark und darf den Betrag der Geldbuße nicht über-\nGrundbuchblätter, Registerblätter, Verzeichnisse,\nsteigen. § 9 Abs. 1 gilt insoweit nicht.\nListen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die\nSchreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der\n§  89                          bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstel-\nSelbständige Anträge und sonstige Beschwerden          lung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefan-\n(1) Für das Verfahren über den Antrag des Be-          gene Viertelstunde 60 Deutsche Pfennig.\ntroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach § 47             (6) Werden Abschriften durch Ablichtung herge-\nAbs. 2 und 3, über die Beschwerde nach § 42 Abs. 3        stellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf\nSatz 2 und über die sofortige Beschwerde nach § 69        Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche Pfennig, bei\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-           größerem Format als DIN B 4 eine Deutsche Mark\nkeiten wird eine Gebühr von 5 Deutsche Mark               erhoben.\nerhoben, wenn das Gericht die angefochtene Maß-\nnahme, Anordnung oder Bestätigung aufrechterhält.             (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\ntigt, durch Re~htsverordnung mit Zustimmung des\n(2) Die Gebühr wird von dem Betroffenen nur\nBundesrates für bestimmte Arten von Fällen zur\nerhoben, wenn eine Geldbuße gegen ihn rechts-             Vermeidung von Unbilligkeiten die Schreibgebüh-\nkräftig festgesetzt ist.\nren niedriger festzusetzen.\n§ 90\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften                                        § 92\ndes Fünften Abschnitts                                       Sonstige Auslagen\nDie Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 4 sowie des          Als Auslagen werden ferner erhoben\n§ 69 gelten in gerichtlich~n Verfahren nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.                  1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;\n2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nentstehen, mit Ausnahme der hierbei erwach-\nSIEBENTER ABSCHNITT                                senen Postgebühren;\n3. die nach dem Gesetz über die Entschädigung\nAuslagen                                   von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen-\n§ 91                                    den Beträge; erhält ein Sachverständiger für\nSchreibgebühren                               die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes-\noder Landeskasse eine laufende, nicht auf den\n(1) Als Auslagen werden Schreibgebühren er-                     Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der\nhoben für                                                          Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über\n1. Ausfertigung und Abschriften, die auf An-               die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\ntrag erteilt werden;                                    ständigen zu zahlen wäre;\n2. Abschriften, die angefertigt werden, weil            4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichts-\ndie Partei es unterläßt, einem von Amts                 stelle den Gerichtspersonen auf Grund gesetz-\nwegen zuzustellenden Schriftsatz die er-                licher Vorschriften gewährten Vergütungen\nforderliche Zahl von Abschriften beizu-                 (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und\nfügen;                                                  die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           955\n5. die Beträge, die anderen in- oder ausländi-      Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungs-\nschen Behörden, öffentlichen Einrichtungen       gebühren als Kostenschuldner in Anspruch genom-\noder Beamten zustehen, und zwar auch dann,       men worden ist.\nwenn die Kasse des Gerichts aus Gründen\nder Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein-                      ACHTER ABSCHNITT\nfachung und dgl. an die Behörden, Einrich-\nKostenzahlung und Kostenvorschuß\ntungen oder Beamten keine Zahlungen zu\nleisten hat;                                                               § 95\n6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;                          Kostenschuldner\n7. Rechnungsgebühren (§ 94);                                  in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\n8. die Kosten einer Beförderung von Personen           (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist Schuld-\nsowie Beträge, die mittellosen Personen für      ner der Kosten derjenige, der das Verfahren der\ndie Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-        Instanz beantragt hat. Dies gilt nicht im amtsge-\nnehmung oder Untersuchung und für die Rück.-     richtlichen Entmündigungsverfahren wegen Geistes-\nreise gewährt werden;                            krankheit oder Geistesschwäche.\n9. die Kosten der Beförderung von Tieren und            (2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 ist Schuldner\nSachen, mit Ausnahme der hierbei erwachse-       der Gebühren derjenige, auf dessen Betreiben das\nnen Postgebühren, der Verwahrung von             schiedsrichterliche Verfahren eingeleitet worden ist.\nSachen, der Bewachung von Schiffen sowie\nder Verwahrung und Fütterung von Tieren;                                   § 96\n10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für die              Kostenschuldner im Konkursverfahren\nStrafhaft geltenden Sätze, die Kosten einer         (1) Im Konkursverfahren ist der Antragsteller\nsonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den       Schuldner der in § 49 und in § 56 Abs. 2 bestimm-\nfür die Strafhaft geltenden Vorschriften zu      ten Gebühren. Wird der Antrag auf Eröffnung oder\nerheben wären;                                   Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen oder\n11. die Kosten für die einstweilige Unterbringung     zurückgenommen, so ist der Antragsteller auch\n(§ 12G a der Strafprozeßordnung), die Unter-     Schuldner der jn dem Verfahren entstandenen Aus-\nbringung zur Beobachtung (§ 81 der Straf-        lagen.\nprozeßordnung, § 73 des Jugendgerichtsge-           (2) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren und\nsetzes) und für die einstweilige Unterbringung   Auslagen der Gemeinschuldner.\nin einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72\nAbs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes).                                        § 97\nKostenschuldner im Vergleichsverfahren\n§ 93                             Im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Kon-\nVornahme mehrerer Geschäfte                 kurses ist Schuldner der Kosten der Vergleichs-\nauf derselben Reise                    schuldner.\nSind die in § 92 Nr. 4 bezeichneten Aufwendun-\n§ 98\ngen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf            Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs-\nverschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die                   und Zwangsverwaltungsverfahren\nAufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter               (1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-\nBerücksichtigung der Entfernungen und der auf die        waltungsverfahren ist Schuldner der in § 60, in\neinzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen          § 61 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, in § 63 und in§ 66 Abs. 1\nverteilt. Jeder Zahlungspflichtige haftet jedoch         und 2 bestimmten Gebühren und der im Verfahren\ngegenüber der Staatskasse ohne Rücksicht auf diese       entstehenden Auslagen, soweit sie nicht dem Erlös\nVerteilung für die Auslagen, die bei gesonderter         entnommen werden können, der Antragsteller.\nErledigung des Geschäfts entstanden wären.                  (2) Schuldner der Gebühr für die Erteilung des\nZuschlags ist, vorbehaltlich des § 99 Nr. 3, nur der\n§ 94                          Ersteher. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem\nMeistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten\nRechnungsgebühren                      geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die\n(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür      Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung),\nbesonders bestellten Beamten oder Angestellten           haften der Ersteher und der Meistbietende als Ge-\n(Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als          samtschuldner.\nAuslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach                                    § 99\ndem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand be-\nSonstige Kostenschuldner\nmessen werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für\ndie Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde            Kostenschuldner ist ferner\nwird voll gerechnet.                                        1. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung\n(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das            die Kosten des. Verfahrens auferlegt sind;\nden Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts               2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht ab-\nwegen fest. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 und 3           gegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklä-\ngilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die               rung oder in einem vor Gericht abgeschlosse-","956                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nnen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich                                 § 104\nübernommen hat; dies gilt auch, wenn die                       Haftung von Streitgenossen\nKosten nach § 98 der Zivilprozeßordnung als\nübernommen anzusehen sind;                          Besteht eine Partei aus mehreren Personen, so\nhaften sie als Gesamtschuldner, wenn die Kosten\n3. derjenige, der nach den Vorschriften des bür-\nnicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie ver-\ngerlichen Rechts für die Kostenschuld eines\nteilt worden sind.\nanderen kraft Gesetzes haftet;\n§ 105\n4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendi-\ngen Kosten der Zwangsvollstreckung.                       Verpflichtung zur Zahlung von Kosten\nin besonderen Fällen\nDie nach § 100 Abs. 4, § 658 Abs. 2 der Zivil-\n§ 100\nprozeßordnung, §§ 57 bis 60, 142 der Konkurs-\nAuslagenschuldner in besonderen Fällen           ordnung, §§ 466, 471 Abs. 4, § 472 der Strafprozeß-\nordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von\n(1) Der Beschuldigte, der den Antrag auf geri~ht-    Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.\nliche Entscheidung gegen einen Strafbescheid einer\nVerwaltungsbehörde zurücknimmt, ist Schuldner\n§ 106\nder entstandenen Auslagen.\nFälligkeit der Gebühren\n(2) Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\ngegen einen Bußgeldbescheid oder eine Maßnahme             In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Ver-\nder Verwaltungsbehörde oder der Antrag auf Ände-       gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses\nrung oder Aufhebung des rechtskräftigen Bußgeld-        und im Konkursverfahren wird die Gebühr mit der\nbescheides (§§ 54, 47 Abs. 2 und 3, § 66 Abs. 2 des    Stellung des Antrags fällig, durch den das Verfah-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zurückge-          ren bedingt ist; soweit die Gebühr eine Entscheidung\nnommen, so ist der Antragsteller Schuldner der ent-     oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt,\nstandenen Auslagen.                                     wird sie mit dieser fällig.\n§ 101                                                    § 107\nZwangsversteigerung und ZwangsverwaUung\nSchuldner der Schreibgebühren\n(1) Die Gebühren des § 60 werden mit der Ent-\nSchuldner der Schreibgebühren ist ferner der         scheidung, die Gebühren des § 61 Abs. 1 Nr. 1, 2\nAntragsteller. Im Falle des § 91 Abs. 1 Nr. 2 ist       und 4 werden im Verteilungstermin und, wenn das\nSchuldner der Schreibgebühren nur die Partei, die       Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Auf-\nes unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzu-          hebung fällig.\nstellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von\nAbschriften beizufügen.                                    (2) Die Gebühr des § 61 Abs. 1 Nr. 3 wird mit der\nVerkündung des Zuschlags und, wenn der Zuschlag\nvom Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustel-\n§ 102                          lung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Wird\nder Zuschlagsbeschluß aufgehoben, so wird die Ge-\nErlöschen der Zahlungspflicht\nbühr nicht erhoben öder, wenn sie bezahlt ist, er-\nDie durch gerichtliche Entscheidung begründete       stattet.\nVerpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, so-         (3) Im Verfahren der Zwangsverwaltung werden\nweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche    die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens,\nEntscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.           und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende\nSoweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten         eines jeden Jahres fällig.\nnur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Ent-\nscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte\n§ 108\nKosten zurückerstattet.\nNiederlegung des Schiedsspruchs\noder des schiedsrichterlichen Vergleichs\n§ 103\nDie in § 37 Abs. 1 bestimmte Gebühr wird mit\nMehrere l(ostenschuldner                  der Niederlegung des Schiedsspruchs oder des\n(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-       schiedsrichterlichen Vergleichs fällig.\nschuldner.\n§ 109\n(2) Soweit einer Partei die Kosten durch gericht-\nliche Entscheidung auferlegt oder von ihr durch eine         Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen,\nvor dem Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte                         Fälligkeit der Auslagen\nErklärung übernommen sind, soll die Haftung der            (1) Im übrigen werden die Gebühren sowie die\nanderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn         Auslagen fällig, sobald eine unbedingte Entschei-\neine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver-         dung über die Kosten ergangen ist oder das Ver-\nmögen der ersteren erfolglos geblieben ist oder         fahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurück-\naussichtslos erscheint.                                 nahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        957\n(2) In Strafsachen werden die Kosten, die dem          (3) Die Anordnung des Verfahrens, die Zulassung\nverurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit   des Beitritts zum Verfahren oder die Fortsetzung\nder Rechtskraft des Urteils fällig. Satz 1 gilt in ge- des Verfahrens kann nicht von der Zahlung eines\nrichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-        Vorschusses abhängig gemacht werden.\nnungswidrigkeiten entsprechend.\n§ 113\n§ 110\nVorschuß in Strafsachen\nFälligkeit der Schreibgebühren\n(1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder der-\n(1) Die Schreibgebühren werden sofort nach Aus-\njenige, der als Privatkläger oder Nebenkläger eine\nhändigung oder Absendung der Schriftstücke fällig.\nBerufung oder Revision einlegt oder eine Wieder-\n(2) Die Anfertigung der auf Antrag zu erteilen-     aufnahme des Verfahrens beantragt, einen Ge-\nden Ausfertigungen und Abschriften kann von der        bührenvorschuß in Höhe der Hälfte der in § 77\nvorherigen Zahlung eines die Schreibgebühren dek-      Abs. 1 bestimmten Gebühr für die Instanz zu zahlen.\nkenden Betrags abhängig gemacht werden. § 4            § 81 gilt entsprechend. Der Widerkläger ist zur\nAbs. 1 bis 3 gilt entsprechend.                        Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht ver-\npflichtet.\n§ 111\n(2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach\nVorauszahlung                      §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung betreibt oder\n(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll      als Privatkläger oder Nebenkläger in einem solchen\nauf Grund der Klage erst nach Zahlung der erfor-       Verfahren ein Rechtsmittel einlegt oder die Wieder-\nderten Prozeßgebühr bestimmt werden. Das gleiche       aufnahme des Verfahrens beantragt, hat gleichfalls\ngilt im Mahnverfahren bei dem Antrag des Gläubi-       den in Absatz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu\ngers auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen       zahlen.\nVerhandlung nach Erhebung des Widerspruchs oder\n§ 114\nnach Erlaß eines Vollstreckungsbefehls unter Vor-\nbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten.                          Auslagenvorschuß\nWird der Klageantrag erweitert, so soll vor Zah-          (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der\nlung der erforderten Prozeßgebühr keine gericht-       Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat der-\nliche Handlung vorgenommen werden.                     jenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur\n(2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der   Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuß zu\nim § 38 Abs. 1 bestimmten Gebühr erlassen werden.      zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Hand-\nlung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses\n(3) Der Termin zur Abnahme des Offenbarungs-\nabhängig machen.\neids soll erst nach Zahlung der im § 40 Abs. 1 Nr. 5\nvorgesehenen Gebühr bestimmt werden.                      (2) me Vorschußpflicht nach Absatz 1 besteht in\nStrafsachen nur für den Privatkläger, den Wider-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit dem\nkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung\nAntragsteller das Armenrecht bewilligt ist; sie gel-\noder Revision eingelegt hat.\nten ferner nicht, wenn dem Antragsteller Gebühren-\nfreiheit zusteht oder wenn glaubhaft gemacht wird,        (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorge-\ndaß ihm die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit          nommen werden, kann ein Vorschuß zur Deckung\nRücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonsti-     der Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht in\ngen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Das        Strafsachen.\ngleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine\n§ 115\nVerzögerung dem Kläger einen nicht oder nur\nschwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur                   Fortdauer der Vorschußpflicht\nGlaubhaftmachung genügt in diesem Falle die Er-\nDie Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießen«\nklärung des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten\nden Beträge bleibt bestehen, auch wenn die Kosten\nRechtsanwalts.\ndes Verfahrens einem anderen auferlegt oder von\n§ 112                         einem anderen übernommen sind. § 103 Abs. 2 gilt\nVorschuß im Zwangsversteigerungs- und           entsprechend.\nZwangsverwaltungsverfahren\n(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist späte-                    NEUNTER ABSCHNITT\nstens bei Bestimmung des Zwangsversteigerungs-\ntermins ein Vorschuß in Höhe des Doppelten der im                         Schlußvorschrift\nersten Halbsatz des § 61 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten                                § 116\nGebühr zu erheben.                                                   Forst- und Feldrügesachen\n(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der An-          Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das\ntragsteller jährlich einen angemessenen Gebühren-      gerichtliche Verfahren in Forst- und Feldrügesachen\nvorschuß zu zahlen.                                    entsprechend.\n4","958                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage\n(zu § 10 Abs. 2)\nDie volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert\nbis zu      50 Deutsche Mark einschließlich               3 Deutsche Mark\nbis zu     100 Deutsche Mark einschließlich               4 Deutsche Mark\nbis zu     150 Deutsche Mark einschließlich               6 Deutsche Mark\nbis zu     200 Deutsche Mark einschließlich               8 Deutsche Mark\nbis zu     300 Deutsche Mark einschließlich             12 Deutsche  Mark\nbis zu     400 Deutsche Mark einschließlich             16 Deutsche  Mark\nbis zu     500 Deutsche Mark einschließlich             20 Deutsche  Mark\nbis zu     600 Deutsche Mark einschließlich             24 Deutsche  Mark\nbis zu     700 Deutsche Mark einschließlich             27 Deutsche  Mark\nbis zu     800 Deutsche Mark einschließlich             30 Deutsche  Mark\nbis zu     900 Deutsche Mark einschließlich             33 Deutsche  Mark\nbis zu   1 000 Deutsche Mark einschließlich             36 Deutsche  Mark\nbis zu  1100 Deutsche Mark einschließlich               39 Deutsche Mark\nbis zu   1 200 Deutsche Mark einschließlich             42 .Deutsche Mark\nbis zu   1 300 Deutsche Mark einschließlich             45 Deutsche Mark\nbis zu   1 400 Deutsche Mark einschließlich             48 Deutsche  Mark\nbis zu   1 500 Deutsche Mark einschließlich             51 Deutsche  Mark\nbis zu   1 600 Deutsche Mark einschließlich             54 Deutsche  Mark\nbis zu   1 700 Deutsche Mark einschließlich             57 Deutsche  Mark\nbis zu   1 800 Deutsche Mark einschließlich             59 Deutsche Mark\nbis zu  1 900 Deutsche Mark einschließlich              61 Deutsche Mark\nbis zu  2 000 Deutsche Mark einschließlich              63 Deutsche Mark\nbis zu  2 300 Deutsche Mark einschließlich              67 Deutsche Mark\nbis zu  2 600 Deutsche Mark einschließlich              71 Deutsche Mark\nbis zu  2 900 Deutsche Mark einschließlich              75 Deutsche Mark\nbis zu  3 200 Deutsche Mark einschließlich              79 Deutsche Mark\nbis zu  3 500 Deutsche Mark einschließlich              83 Deutsche Mark\nbis zu  3 800 Deutsche Mark einschließlich              87 Deutsche Mark\nbis zu  4 100 Deutsche Mark einschließlich              91 Deutsche Mark\nbis zu  4 400 Deutsche Mark einschließlich              95  Deutsche Mark\nbis zu  4 700 Deutsche Mark einschließlich              99  Deutsche Mark\nbis zu  5 000 Deutsche Mark einschließlich             103  Deutsche Mark\nbis zu  5 400 Deutsche Mark einschließlich             108  Deutsche Mark\nbis zu  5 800 Deutsche Mark einschließlich             113 Deutsche  Mark\nbis zu  6 200 Deutsche Mark einschließlich             118 Deutsche  Mark\nbis zu  6 600 Deutsche Mark einschließlich             123 Deutsche  Mark\nbis zu  7 000 Deutsche Mark einschließlich             128 Deutsche  Mark\nbis zu  7 400 Deutsche Mark einschließlich             133 Deutsche Mark\nbis zu  7 800 Deutsche Mark einschließlich             138 Deutsche Mark\nbis zu  8 200 Deutsche Mark einschließlich             143 Deutsche Mark\nbis zu 8 600 Deutsche Mark   einschließlich            148 Deutsche Mark\nbis zu 9 000 Deutsche Mark   einschließlich            153 Deutsche Mark\nbis zu 9 500 Deutsche Mark   einschließlich            158 Deutsche Mark\nbis zu 10 000 Deutsche Mark  einschließlich            163 Deutsche Mark\nbis zu 10 800 Deutsche Mark  einschließlich            168 Deutsche Mark\nbis zu 11 600 Deutsche Mark  einschließlich            173 Deutsche Mark","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957          959\nbis zu  12 400 Deutsche Mark einschließlich            178 Deutsche Mark\nbis zu  13 200  Deutsche Mark einschließlich           183 Deutsche Mark\nbis zu  14 000  Deutsche Mark einschließlich           188 Deutsche Mark\nbis zu  14 800  Deutsche Mark einschließlich           193 Deutsche Mark\nbis zu  15 600  Deutsche Mark einschließlich           198 Deutsche Mark\nbis zu  16 400  Deutsche Mark einschließlich           203 Deutsche Mark\nbis zu  17 200 Deutsche Mark einschließlich            208 Deutsche Mark\nbis zu  18 000  Deutsche Mark einschließlich           213 Deutsche Mark\nbis zu  18 800 Deutsche Mark einschließlich            218 Deutsche Mark\nbis zu  19 600 Deutsche Mark einschließlich            223 Deutsche Mark\nbis zu  20 400 Deutsche Mark einschließlich            228 Deutsche Mark\nbis zu  21 200 Deutsche Mark einschließlich            233 Deutsche Mark\nbis zu  22 000  Deutsche Mark einschließlich           238 Deutsche Mark\nbis zu  22 800 Deutsche Mark einschließlich            243 Deutsche Mark\nbis zu  23 600 Deutsche Mark einschließlich            248 Deutsche Mark\nbis zu  24 400 Deutsche Mark einschließlich            253 Deutsche Mark\nbis zu  25 200 Deutsche Mark einschließlich            258 Deutsche Mark\nbis zu  26 000 Deutsche Mark einschließlich            263 Deutsche Mark\nbis zu  26 800 Deutsche Mark einschließlich            268 Deutsche Mark\nbis zu  27 600 Deutsche Mark einschließlich            273 Deutsche Mark\nbis zu  28 400 Deutsche Mark einschließlich            278 Deutsche Mark\nbis zu  29 200 Deutsche Mark einschließlich            283 Deutsche Mark\nbis zu  30 000 Deutsche Mark einschließlich            288 Deutsche Mark\nbis zu  30 800 Deutsche Mark einschließlich            293 Deutsche Mark\nbis zu  31 600 Deutsche Mark einschließlich            298 Deutsche Mark\nbis zu  32 400 Deutsche Mark einschließlich            303 Deutsche Mark\nbis zu  33 200 Deutsche Mark einschließlich            308 Deutsche Mark\nbis zu  34 000 Deutsche Mark einschließlich            313 Deutsche Mark\nbis zu  34 800 Deutsche Mark einschließlich            318 Deutsche Mark\nbis zu  35 600 Deutsche Mark einschließlich            323 Deutsche Mark\nbis zu  36 400 Deutsche Mark einschließlich            328 Deutsche Mark\nbis zu  37 200 Deutsche Mark einschließlich            333 Deutsche Mark\nbis zu  38 000 Deutsche Ma.rk einschließlich           338 Deutsche Mark\nbis zu  38 800 Deutsche Mark einschließlich            343 Deutsche Mark\nbis zu  39 600 Deutsche Mark einschließlich            348 Deutsche Mark\nbis zu  40 400 Deutsche Mark einschließlich            353 Deutsche Mark\nbis zu  41 200 Deutsche Ma.rk einschließlich           358 Deutsche Mark\nbis zu  42 000 Deutsche Mark einschließlich            363 Deutsche Mark\nbis zu  42 800 Deutsche Mark einschließlich            368 Deutsche Mark\nbis zu  43 600 Deutsche Mark einschließlich            373 Deutsche Mark\nbis zu  44 400 Deutsche Mark einschließlich            378 Deutsche Mark\nbis zu  45 200 Deutsche Mark einschließlich            383 Deutsche Mark\nbis zu  46 000 Deutsche Mark einschließlich            388 Deutsche Mark\nbis zu  46 800 Deutsche Mark einschließlich            393 Deutsche Mark\nbis zu  47 600 Deutsche Mark einschließlich            398 Deutsche Mark\nbis zu  48 400 Deutsche Mark einschließlich            403 Deutsche Mark\nbis zu  49 200 Deutsche Mark einschließlich            408 Deutsche Mark\nbis zu  50 000 Deutsche Mark einschließlich            413 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 6 Deutsche Mark. Werte\nüber 50 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzu-\nrunden.","960                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, TeH I\nAnlage.2\n(zu Artikel XI § 7)\nGesetz über die Kosten ·\nin Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(Kostenordnung)\nObersicht\nErster Teil\nGerichtskosten\nERSTER ABSCHNITT                                                                                                                                               §§\n8. Volle Gebühr, Rahmengebühren,\nAllgemeine Vorschriften                                                                             Nebengeschäfte\nVolle Gebühr ................................. .                                        32\n1. Geltungsbereich                                                       Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung ....... .                                        33\n§§\nRahmengebühren .............................. .                                         34\nGeltungsbereich                                                                                  Nebengeschäfte ...............•.................                                        35\n2. K o s t e n s c h u I d n e r                                                                 ZWEITER ABSCHNITT\nAllgemeiner Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2                    Gebühren in Angelegenheiten\nWeitere Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3\nGebührenschuldner in besonderen Fällen . . . . . . . .                                      4                   der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nMehrere Kostenschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       5       1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte\nHaftung der Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               6\nEinseitige Erklärungen und Verträge . . . . . . . . . . . .                             36\n3. F ä l li g k e i t\nVertragsangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           37\nBesondere Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         38\nFälligkeit                                                                                  7    Geschäftswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       39\nGeschäftswert hei zustimmenden Erklärungen ein-\nzelner Mitberechtigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              40\n4. Vorau s z a h 1 u n g und S i c her s t e 11 u n g                                      Geschäftswert bei Vollmachten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       41\nErgänzung und Änderung beurkundeter Er-\nVorschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8    klärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   42\nZurückzahlung von Vorschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . .                             9     Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Er-\nZurückbehaltungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10     klärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\nMehrere Erklärungen in einer Urkunde . . . . . . . . . .                                44\nBe,glaubigung von Unterschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                        45\n5. K o s t e n b e f r e i u n g e n\nVerfügungen von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . .                           46\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11     Beschlüsse von Gesellschaftsorganen . . . . . . . . . . . .                             47\nEinschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             12     Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wert-\nGebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner                                             13     papieren, Wahlversammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         48\nEide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung\nvon Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-\n6. D er K o s t e n ans p r u c h                                             e,innahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    49\nBescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen,\nKostenansatz, Erinnerung, Beschwerde . . . . . . . . . . .                                14     Proteste, Schätzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             50\nNachforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           15     Wechsel- und Scheckproteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     51\nNichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sach-                                                 Vermögensverzeichnisse, Siegelungen . . . . . . . . . . . .                             52\nbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16     Freiwillige Versteigerung von Grundstücken . . . . .                                    53\nVerjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        17     Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten                                        54\nBeglaubigung von Abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      55\nSicherstellung der Zeit . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             56\n7. Geschäftswert\nErfolglose Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  57\nGrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18    Geschäfte außerhalb der Gei:ichtss telle, an Sonn-        1\nSachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  19     und Feiertagen und zur Nachtzeit . . . . . . . . . . . . . . . .                        58\nKauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht . . . . . . . . .                                   20     Erklärungen in fremder Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . .                        59\nErbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserb-\nbaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    21                          2. Grundbuchsachen\nGrunddienstbarkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  22\nPfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rang-                                                     Eintragung des Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      60\nänderungen .....................................                                          23     Eigentumswechsel bei Gemeinschaften zur gesam-\nWiederkehrende Nutzungen oder Leistungen . . . . .                                        24     ten Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    61\nMiet- und Pachtrechte, Dienstverträge . . . . . . . . . . .                               25     Eintragung von Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    62\nAnmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen                                                    Eintragung mehrerer Rechte, Belastung mehrerer\nin das Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                26     Grundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       63\nBeschlüsse von Aktiengesellschaften, anderen Ver-                                                Eintragung von Veränderungen und Löschungs-\neinigungen und Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     27     vormerkung,:m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         64\nAnmeldungen zu einem Register, Eintragungen in                                                   Eintragung von Verfügungsbeschränkungen . . . . . .                                     65\nein Register, Beurkundung von Beschlüssen . . . . . .                                     28      Eintra,1ung von Vormerkungen und Widersprüchen                                         66\nAnmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragun-                                                  Sonstige Eintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               67\ngen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf                                                 Löschungen und Entlas,sung aus der Mithaft . . . . .                                    68\nGrund von Eheverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      29      Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwi-\nAngelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert,                                                    schenverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           69\nnichtvermögensrechtlich e Angelegenheiten . . . . . . .                                   30     Löschung gegenstandsioser Rechte und Klarstellung\nFestsetzung des Geschäftswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        31     der Rangverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              70","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                                                                                      961\n§§                                                                                             §§\nErteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder                                                      Einziehung des Erbscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   108\nRentenschuldbriefen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 71    Andere Zeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            109\nVermerke auf dem Brief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      72    Feststellung des Erbrechts de,s Fiskus . . . . . . . . . . . .                          110\nBeglaubigte Abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     73    Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen . . . . . . . . .                                111\nGrundbucheinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               74    Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht ......                                         112\nEintragungsanträge .............................                                            75    Testamentsvollstrecker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              113\nWohnungs- und Teileigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            76     Nachlaßinventar, Fristbestimmungen ............                                        114\nGrundstücksgleiche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       77     Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112\nBahneinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           78    bis 114 .........................................                                       115\nGerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung .                                      116\nVererbung einer Heimstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      117\n3. Registersachen\nEintragungen in das Handelsregister . . . . . . . . . . . . 79                                                6. S o n s ti g e An g e 1 e g e n h e i t e n\nEintragungen in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . 80\nEintragungen in das Güterrechtsregister . . . . . . . . . . 81                                     Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen                                         118\nMusterregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82             Ordnungsstrafverfahren .........................                                        119\nGenossenschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83                      Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines\nEintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden 84                                           Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfän-\nEintragungen in das Schiffsbauregister und in das                                                 dern ...........................................                                        120\nKabelbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85           Ernennung und Abberufung von Vorstandsmit-\nAnmeldungen und Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86                             gliedern usw. . .................................                                      121\nGebührenfreie Geschäfte des Registergerichts . . . . 87                                           Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder\nLöschungsverf ahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88                     Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklä-\nBeglaubigte Abschriften, Bescheinigungen . . . . . . . . 89                                       rungen, Kraftloserklärung von Vollmachten ......                                        122\nRegistereinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90               Dispache .......................................                                        123\nOffenbarungseid ...............................                                        124\nVerteilungsverfahren bei Enteignungen und dgl. ..                                       125\n4. F am i 1 i e n r e c h t 1 i c h e An g e 1e g e n h e i t e n                             Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche\nPächter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126\nGebührenfreie Tätigkeit des Vormundschaftsge-                                                     Personenstandsangelegenheiten .................                                         127\nrichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91      Todeserklärung und Festsstellung der Todeszeit ..                                      128\nVormundschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92\nPflegschaft, Beistandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93\nEinzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts 94                                                    7. Ergänzende Gebührenvorschriften\nWeit,ere Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts 95                                                        für Anträge, Beschwerden usw.\nFreigrenze bei geringem Vermögen . . . . . . . . . . . . . . 96                                    Gesuche, Anträge ..............................                                        129\nVerfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich                                                   Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen. . .                                        130\nnicht auf Mündel, Pflegebefohlene oder unter elter-                                                Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Ent-\nlicher Gewalt stehende Kinder beziehen . . . . . . . . . . 97                                      scheidungen anderer Behörden oder Dienststellen                                        131\nAnnahme an Kindes Statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98                            Beglaubigte Abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               132\nVolljährigkeitserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99                       Vollstreckbare Ausfertigungen ..................                                        133\nGerichtliche Feststellung des Rechts auf Scheidung                                                 Vollstreckungshandlungen ......................                                        134\noder Aufhebung der Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100                        Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung . . . . . . . . . .                             135\n5. N a c h 1aß - und T e i 1u n g s s a c h e n\nDRITTER ABSCHNITT\nVerwahrung von Verfügungen von Todes wegen                                                 101\nEröffnung einer Verfügung von Todes wegen ....                                             102                                        Auslagen\nGemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102 .....                                           103\nSicherung des Nachlasse,s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    104     Schreibgebühren ...............................                                        136\nErmittlung des Erben ...........................                                           105     Sonstige Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            137\nNachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung .....                                           106     Vornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise                                        138\nErbschein ......................................                                           107     Rechnungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            139\nZweiter Teil\nKosten der Notare\nVerbot der Gebührenvereinbarung . . . . . . . . . . . . . .                                140     Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld,\nAnwendung des Ersten Teils ....................                                            141     Wertpapieren und Kostbarkeiten ................                                        149\nEntscheidung durch das Amtsgericht in Baden-                                                       Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      150\nWürttemberg ..................................                                             142     Zuziehung e,ines zweiten Notaris .................                                     151\nNichtanwendung des Ersten Teils ...............                                            143     Schreib- und Postgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  152\nAnwendung von Kostenbefreiungsvorschriften . . . .                                         144     Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    153\nEntwürfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       J45     Einforderung der Kosten ........................                                       154\nVollzug des Geschäftes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   146     Beitreibung der Kosten .........................                                       155\nSonstige Geschäfte, Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . .                             147    _Einwendungen gegen die Kostenberechnung . . . . . .                                    156\nAuseinandersetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   148     Zurückzahlung, Schadensersatz ..................                                       157\nDritter Teil\nSchlußvorschriften\n§§\nLandesrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158\nAndere Behörden und Dienststellen . . . . . . . . . . . . . 159\nGerichtstage, Sprechtage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160","962                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nERSTER TEIL                         einzelnen auf den Betrag, der entstanden wäre,\nwenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet\nGerichtskosten                        worden wären.\n(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteilig-\nERSTER ABSCHNITT                        ten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm\nAllgemeine Vorschriften                   allein zur Last.\n1. Geltungsbereich                                                 § 6\n§ 1                                             Haftung der Erben\nIn den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-        Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer\nbarkeit werden, soweit bundcsrechtlich nichts ande-      Verfügung von Todes wegen, die Sicherung eines\nres bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen)         Nachlasses, die Errichtung eines Nachlaßinventars,\nnur nach diesem Gesetz erhoben.                          eine Nachlaßpflegschaft, eine Nachlaßverwaltung\noder eine Pflegschaft für einen Nacherben entstehen,\nhaften nur die Erben, und zwar nach den Vorschrif-\n2. Kosten s eh ul dn er\nten des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlaß-\n§ 2                            verbindlichkeiten. Das gleiche gilt für die Kosten,\ndie durch die Entgegennahme von Erklärungen über\nAllgemeiner Grundsatz                    die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des\nZur Zahlung der Kosten ist verpflichtet               Amtes als Testamentsvollstrecker entstehen.\n1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzuneh-\nmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts\n3. F ä 11 i g k e i t\nveranlaßt, bei der Beurkundung von Rechts-\ngeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Er-                              § 7\nklärung beurkundet ist;\n2. bei Geschäften, die von Amts wegen vorge-             Gebühren werden mit der Beendigung des gebüh-\nnommen werden, derjenige, dessen Interesse        renpflichtigen Geschäfts, Auslagen sofort nach ihrer\nwahrgenommen wird.                                Entstehung fällig.\n§ 3                                4. Voraus zahl ung und Sicherste 11 un g\nWeitere Kostenschuldner\n§ 8\nKostenschuldner ist ferner\nVorschüsse\n1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Ent-\nscheidung die Kosten auferlegt sind;                 (1) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen\n2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abge-    sind, hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete\ngebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung     einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vor-\nübernommen hat;                                   schuß zu zahlen. Bei Verrichtungen von Amts wegen\nkann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen\n3. derjenige,· der nach den Vorschriften des bür-\nerhoben werden. Auf die Verpflichtung zur Zahlung\ngerlichen Rechts für die Kostenschuld eines\ndes Vorschusses finden die allgemeinen Vorschrif-\nanderen kraft Gesetzes haftet;\nten über die Zahlungspflicht Anwendung.\n4. der Vollstreckungsschuldner für die notwen-\ndigen Kosten der Zwangsvollstreckung.                (2) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen\nsind, soll die Vornahme des Geschäfts davon ab-\nhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt\n§  4\noder sichergestellt wird. Dies gilt nicht, wenn dem\nGebührenschuldner in besonderen Fällen           Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist oder\nwenn ihm Gebührenfreiheit zusteht; es gilt ferner\nDie Gebühr für die Eintragung des Erstehers als       nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, daß eine etwaige\nEigentümer wird nur von diesem erhoben; für die          Verzögerung einem Beteiligten einen nicht oder\nGebühren, die durch die Eintragung der Sicherungs-       nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde,\nhypothek für Forderungen gegen den Ersteher er-          oder wenn aus einem anderen Grund das Verlangen\nwachsen, haftet neben den Gläubigern auch der            nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der\nErsteher.                                                Kosten nicht angebracht erscheint,· insbesondere\nwenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die\n§ 5\nEintragung eines Widerspruchs beantragt wird.\nMehrere Kostenschuldner\n(3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 ist auch\n(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-        wegen der Höhe des Vorschusses die Beschwerde\nschuldner. Sind an einer Beurkundung mehrere be-         nach §§ 19, 20, 21, 23, 24 Abs. 1, §§ 25, 30 des\nteiligt und betreffen ihre Erklärungen verschiedene      Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGegenstände, so beschränkt sich die Haftung des         Gerichtsbarkeit, jedoch in Grundbuchsachen nach","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         963\n§§ 71 bis 77,    81 der Grundbuchordnung und in                                  § 12\nSchiffsregistersachen nach §§ 75 bis 82, 89 der                            Einschränkungen\nSchiffsregisterordnung zulässig. Soweit in erster\nInstanz das Landgericht zuständig ist, entscheidet        (1) Die persönliche Gebührenfreiheit   steht der\nüber die Beschwerde das Oberlandesgericht. Die         Inanspruchnahme für die Gebühren nicht entgegen,\nBeschwerde ist auch statthaft, wenn der Beschwerde-    wenn die Haftung auf der Vorschrift des § 3 Nr. 3\ngegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.     (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, oder\nDie Kosten für die Beschwerde bestimmen sich nach      wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 6 oder\n§§ 131, 136 bis 139 dieses Gesetzes.                   als Anteilsberechtigter nach § 116 Abs. 6 für die\nKosten haftet.\n§ 9                           (2) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nicht\nein anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflich-\nZurückzahlung von Vorschüssen               tung zur Zahlung der Auslagen.\nVorschüsse werden nur insoweit zurückgezahlt,\nals sie den Gesamtbetrag der für das Geschäft bis                                § 13\nzu dessen Beendigung entstandenen Kosten über-\nsteigen.                                                  Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner\n§ 10                          Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern\nGebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der\nZurückbehaltungsrecht                  Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den\n(1) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurück-       die befreiten Beteiligten an die Nichtbefreiten auf\nzugebende Urkunden, die aus Anlaß des Geschäfts        Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.\neingereicht sind, können zurückbehalten werden,\nbis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten                     6. Der Kostenanspruch\nbezahlt sind.\n(2) Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,                                    § 14\n1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicher-              Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde\nheit zu erwarten ist;                           (1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt,\n2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Ver-    bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt\nzögerung der Herausgabe einem Beteilig-      anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem\nten einen nicht oder nur schwer zu er-       ersuchten Gericht entstanden sind oder die Ange-\nsetzenden Schaden bringen würde, und         legenheit bei einem anderen Gericht anhängig war.\nnicht anzunehmen ist, daß die Kosten ent-    Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei\nzogen werden sollen;                         dem mit dem Rechtsmittel befaßten Gericht ange-\n3. wenn das Schriftstück nicht vom Kosten-      setzt.\nschuldner, sondern von einem Dritten            (2) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners und\neingereicht ist, dem gegenüber die Zurück-   der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet\nbehaltung eine unbillige Härte wäre.         das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Die\n(3) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.            Entscheidung ergeht gebührenfrei. Das Gericht kann\nseine Entscheidung von Amts wegen ändern.\nSchwebt das Verfahren wegen der Hauptsache oder\n5. Kostenbefreiungen                     wegen der Entscheidung über den Geschäftswert,\nden Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der\n§ 11\nRechtsmittelinstanz, so ist hierzu auch das Rechts-\nAllgemeine Vorschriften                 mittelgericht befugt.\n(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der        (3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist die\nBund und die Länder sowie die nach den Haushalts-      Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs. 1, §§ 569\nplänen des Bundes und der. Länder für Rechnung         bis 575 der Zivilprozeßordnung zulässig. Gegen die\ndes Bundes oder eines Landes verwalteten öffent-       Entscheidung, die ein Landgericht als Beschwerde-\nlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bun-       gericht trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft,\ndespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht        wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen\nbefreit.                                               Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage\n(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch   zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf\ndie eine sachliche oder persönliche Befreiung von      gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer\nKosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrecht-     Verletzung des Gesetzes beruht; §§ 550 und 551\nliehe Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sach-  der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Für\nliche oder persönliche Befreiung von Kosten ge-        die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivil-\nwähren, bleiben unberührt.                             prozeßordnung nicht.\n(3) Nach dem 1. Oktober 1957 in Kraft tretende         (4) Erinnerungen oder Beschwerden können in\nbundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Ge-    allen Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle oder\nbührenfreiheit gewähren, gelten für Beurkundungs-      schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts\nund Beglaubigungsgebühren nur, wenn sie aus-           eingelegt werden. Die Kosten für die Beschwerde\ndrücklich auch hiervon Befreiung gewähren.             bestimmen sich nach §§ 131, 136 bis 139.","964                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(5) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungs-          (2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Ge-\nweg berichtigt werden, solange nicht eine gericht-       schäfts .. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen\nliche Entscheidung getroffen ist.                        und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie\nGegenstand eines besonderen Geschäfts sind.\n§ 15                              (3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand\nlasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts\nNachforderung                        nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegen-\nKosten können wegen unrichtigen Ansatzes nur          stand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige\nnachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz         Vermögensmasse ist.\nvor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach end-\n§ 19\ngültiger Erledigung der Angelegenheit dem Zah-\nlungspflichtigen mitgeteilt ist. Ist innerhalb dieser                             Sachen\nFrist dem Zahlungspflichtigen davon Mitteilung ge-           (1) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist, sofern\nmacht, daß ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet      sich aus dem Inhalt des Geschäfts nicht genügend\nist, so ist die Angelegenheit erst mit der Beendigung    Anhaltspunkte für einen höheren Wert ergeben,\ndieses Verfahrens endgültig erledigt.                    der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der\nFälligkeit der Gebühr festgestellt ist. Das Gericht\nhat jedoch a.uf der Grundlage des Einheitswerts den\n§ 16                          Wert selbständig nach freiem Ermessen zu ermit-\nNichterhebung von Kosten                  teln, wenn der Gegenstand des gebührenpflichtigen\nwegen unrichtiger Sachbehandlung              Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung\nwesentlich abweicht oder wenn der Wert infolge\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache\nbestimmter Umstände, die nach dem Feststellungs-\nnicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das\nzeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, sich\ngleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts\nwesentlich verändert hat. Wird der Einheitswert\nwegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder\nnicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Aus-\nVertagung einer Verhandlung entstanden sind.\nkunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen.\n(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange     Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist\nnicht das Gericht entschieden hat, können Anord-         dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach\nnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen          der ersten Feststellung des Einheitswerts zu be-\nwerden. Eine im Verwaltungsweg getroffene An-            richtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Fest-\nordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert              stellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15).\nwerden.                                                     (2) Im übrigen ist der Wert einer Sache der ge-\nmeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der\n§ 17\nim gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Be-\nVerjährung                         schaffenheit der Sache unter Berücksich~igung aller\n(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren       den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Ver-\nin vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in        äußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder\ndem der Anspruch fällig geworden ist.                    nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.\n(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten                                      § 20\nverjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalender-               Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht\njahres, in dem der Anspruch entstanden ist.\n(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maß-\n(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des      gebend; der Wert der vorbehaltenen Nutzungen\nBürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Ver-            und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst\njährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.        infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen\nDie Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von             wird hinzugerechnet. Ist der Kaufpreis niedriger als\nKosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah-         der Wert der Sache (§ 19), so ist dieser maßgebend;\nlung und durch eine dem Schuldner mitgeteilte            beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für Rech-\nStundung unterbrochen; ist der Aufenthalt des            nung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei\nKostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustel-        der Ermittlung des Werts außer Betracht.\nlung durch Aufgabe zvr Post unter seiner letzten\n(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufs-\nbekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter\nrechts ist in der Regel der halbe Wert der Sache an-\nzwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nkht\nunterbrochen.                                            zunehmen.\n§ 21\n7. Geschäftswert                                     Erbbaurecht, Wohnungseigentum,\nW ohnungserbbaurecht\n§ 18\n(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt\nGrundsatz\nder Wert achtzig vom Hundert des Werts des be-\n(1) Die Gebühren werden nach dem Wert berech-         lasteten Grundstücks (§ 19 Abs. 1). Eine für Rech-\nnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der       nung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des\nFälligkeit hat (Geschäftswert).                          Grundstücks . bleibt bei der Ermittlung des Grund-","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                           965\nstückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für die              höchstens jedoch das Fünfundzwanzigfache\nBestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins ver-                  des Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts\neinbnrt, dessen nach § 24 errechneter Wert den nach              außerdem durch das Leben einer oder\nSatz 1 und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist                 mehrerer Personen bedingt, so darf der\nder Wert des Erbbauzinses maßgebend; entspre-                    nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht\nchendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester              überschritten werden;\nKapitalbetrag vereinbart ist.                                 b) Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer\n(2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum                   sind mit dem Fünfundzwanzigfachen, Nut-\n(Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Auf-                zungen oder Leistungen von unbestimmter\nhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum be-                 Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des\ntreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des Werts              Absatzes 2 - mit dem Zwölfeinhalbfachen\ndes Grundstücks (§ 19 Abs. 1) anzunehmen.                        des Jahreswerts zu bewerten.\n(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurech-\n(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebens-\nten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe,\ndauer einer Person beschränkt, so gilt als Geschäfts-\ndaß an die Stelle des Werts des Grundstücks der\nwert bei einem Lebensalter\nEinheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein\nsolcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu   von 15 Jahren oder weniger        der 22fache Betrag,\nbestimmende Wert des Erbbaurechts tritt.               über 15 Jahren bis zu 25 Jahren der 21fache Betrag,\nüber 25 Jahren bis zu 35 Jahren der 20fache Betrag,\n§ 22                          über 35 Jahren bis zu 45 Jahren der 18fache Betrag,\nGrunddienstbarkeiten                  über 45 Jahren bis zu 55 Jahren der 15fache Betrag,\nüber 55 Jahren bis zu 65 Jahren der 1 lfache Betrag,\nDer Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich\nnach dem Wert, den sie für das herrschende Grund-      über 65 Jahren bis zu 75 Jahren der ?½fache Betrag,\nstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des    über 75 Jahren bis zu 80 Jahren    der 5fache Betrag,\ndienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit          über 80 Jahren                     der 3fache Betrag\nmindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maß-      der einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die\ngebend.                                                Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebens-\n§ 23                          dauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je\nnachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst\nPfandrechte und sonstige Sicherheiten,         oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebens-\nRangänderungen                     alter des Ältesten oder des Jüngsten.\n( l) Der Wert eines Pfandrechts oder der son-\nstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürg-         (3) Der Geschäftswert ist höchstens das Fünffache\nschaft, Sicherungsübereignung oder dgl. bestimmt       des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehe-\nsich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der       gatten oder einem früheren Ehegatten des Ver-\nals Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand       pflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem\neinen geringeren Wert hat, nach diesem.                Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwä-\ngert oder durch Annahme an Kindes Statt verbun-\n(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek\nden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad\noder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld,\nverwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert\nals Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der\nist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende\nAblösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mit-\nEhe nicht mehr besteht.\nhaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist je-\ndoch der Viert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbau-      (4) Der Geschäftswert des einem unehelichen Kind ·\nwerks) maßgebend, wenn er geringer ist.                gegen seinen Erzeuger zustehenden Unterhalts-\n(3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des glei-      rechts bestimmt sich nach dem Betrag des ein-\nchen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts,       jährigen Bezugs. Ist dieser Betrag in den einzelnen\nhöchstens jedoch der Wert des zurücktretenden          Jahren verschieden, so kommt der höchste Betrag\nRechts maßgebend. Die Vormerkung gemäß § 1179          zum Ansatz.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach-\noder gleichstehenden Berechtigten steht der Vor-          (5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu\nrangseinräurnung gleich.                               vier vom Hundert des Werts des Gegenstandes, der\ndie Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht\n§ 24\nein anderer Wert festgestellt werden kann.\nWiederkehrende Nutzungen oder Leistungen            (6) Für die Berechnung des Geschäftswerts ist\nder Beginn des Bezugsrechts maßgebend. Bildet das\n(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder     Recht später den Gegenstand eines gebührenpflich-\ndauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter          tigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maß-\nZugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach        gebend. Steht im Zeitpunkt des Geschäfts der Be-\nMaßgabe folgender Vorschriften berechnet:              ginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das\na) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen,     Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Geschäfts-\ndie auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist wert nach den Umständen des Falles niedriger\ndie Summe der einzelnen Jahreswerte,        anzusetzen.","966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 25                             (5) Der Geschäftswert für Eintragungen, die das-\nselbe Unternehmen betreffen und gleichzeitig ange-\nMiet- und Pachtrechte, Dienstverträge\nmeldet werden, ist einheitlich nach den Absätzen 2\n(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemißt    bis 4 zu bemessen; er kann jedoch nach billigem\nsich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters        Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen\noder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei      werden. Dies gilt auch, wenn die Eintragung eines\nMiet- oder Pachtrechten von unbestimmter Ver-           bestimmten Geldbetrages und andere Eintragungen\ntragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend;         zusammentreffen. Ist die Hälfte des einzutragenden\nist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nac;h       Geldbetrages höher, so ist diese maßgebend. Der\neinem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser         Wert für Eintragungen, die sich auf Prokuren be-\nmaßgebend. In keinem Fall darf der Wert den fünf-       ziehen, ist gesondert zu bemessen.\nundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung\n(6) Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so\nübersteigen.\nist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des\n(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemißt sich       Einheitswerts zu ersuchen. Ist der Einheitswert\nnach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung       noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu\nV,erpflichteten während der ganzen Vertrags.zeit,       schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Fest-\nhöchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag       stellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Ange-\n_der Bezüge.                            ·               legenheit ist erst mit der Feststellung des Einheits-\nwerts endgültig erledigt (§ 15).\n§ 26                             (7) Ist eine Firmenänderung nur deshalb anzu-\nAnmeldungen zum Handels_register,             melden oder einzutragen, weil der Ortsname sich\nEintragungen in das Handelsregister           geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche\nEintragung, die für das Unternehmen keine wirt-\n(1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister und         schaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäfts-\nbei Eintragungen in das Handelsregister richtet sich    wert ein Zehntel des in Absatz 3 bestimmten\nder Geschäftswert, sofern nicht ein bestimmter          Werts, höchstens ·jedoch 3000 Deutsche Mark.\nGeldbetrag in das Register einzutragen ist, nach den\n(8) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine\nfolgenden Vorschriften.\nZweigniederlassung, so ist der Geschäftswert unter\n(2) Der Geschäftswert richtet sich nach dem letz-   Berücksichtigung der Bedeutung und des Betriebs-\nten Einheitswert des Betriebsvermögens, der zur         kapitals der Zweigniederlassung nach billigem Er-\nZeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist.        messen niedriger festzusetzen. Dies gilt auch, wenn\nein bestimmter Geldbetrag eingetragen wird.\n(3) Der Geschäftswert beträgt, wenn es sich um\ndie erste Anmeldung oder Eintragung der Firma              (9) Bei der Anmeldung einer Kommanditgesell-\nhandelt,                                                schaft bestimmt sich der Geschäftswert nach Ab-\nsatz 3; er kann nach billigem Ermessen eine bis\nbei einem Einheitswert des Betriebsvermögens            drei Stufen höher angenommen werq.en. Ist die ein-\nbis zu  10 000 Deutsche Mark 3 000 Deutsche Mark,    zutragende Einlage des Kommanditisten höher als\nbis zu  20 000 Deutsche Mark 6 000 Deutsche Mark,    der nach Satz 1 bestimmte Wert, so richtet sich der\nWert nach der Einlage.\nbis zu  30 000 Deutsche Mark 10 000 Deutsche Mark,\nbis zu  50000 Deutsche Mark 16000 Deutsche Mark,        (10) Bei der Beurkundung von Anmeldungen be-\nträgt der Geschäftswert, auch wenn mehrere Anmel-\nbis zu 100000 Deutsche Mark 20000 Deutsche Mark,\ndungen in derselben Verhandlung beurkundet wer-\nvon dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche        den, in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche\nMark für je 100 000 Deutsche Mark                       Mark. Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geld-\n5 000 Deutsche Mark,   betrag in das Register einzutragen ist.\nvon dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche\nMark für je 400 000 Deutsche Mark\n15 000 Deutsche Mark,                            § 27\nvon dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche                     Beschlüsse von Aktiengesellschaften,\nMark für je 500 000 Deutsche Mark                               anderen Vereinigungen und Stiftungen\n20 000 Deutsche Mark.\n(1) § 26 gilt entsprechend für Beschlüsse, deren\nBei der Berechnung des Geschäftswerts sind Ein-         Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat und\nheitswerte über 100 000 Deutsche Mark bis zu einer      die von Organen von Aktiengesellschaften, anderen\nMillion Deutsche Mark auf volle 100 000 Deutsche        Vereinigungen und Stiftungen, für deren Betriebs-\nMark, Einheitswerte über eine Million bis zu 3 Mil-     v,ermögen ein Einheitswert festgestellt wird, gefaßt\nlionen Deutsche Mark auf volle 400 000 Deutsche         werden. Als Geschäftswert ist die Hälfte des iii § 26\nMark und höhere Einheitswerte auf volle 500 000         Abs. 3 bestimmten Werts anzunehmen.\nDeutsche Mark aufzurunden.\n(2) Werden in einer Verhandlung mehrere Be-\n(4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung           schlüsse beurkundet, so gilt § 44 entsprechend.\noder Eintragung handelt, ist die Hälfte des in Ab-      Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand\nsatz 3 bestimmten Werts zugrunde zu legen.              keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Be-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                                 967\nschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder            (2) Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, ins-\nWahlen zusammen mit Beschlüssen über die Ent-          besondere die Begutachtung durch Sachverständige\nlastung der Verwaltungsträger gelten als ein           auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Die\nBeschluß.                                              Kosten können ganz oder teilweise einem Beteilig-\nten auferlegt werden, der durch Unterlassung der\n(3) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1        Wertangabe, durch unrichtige Angabe, unbegrün-\nbezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Ver-      detes Bestreiten oder unbegründete Beschwerde die\nhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden,         Abschätzung veranl~ßt hat.\nin keinem Falle mehr als eine Million Deutsche\nMark.                                                    (3) Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach\nMaßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 statt.\n§  28\n8. V o 11 e G e b ü h r , R ahmen g e b ü h r e n ,\nAnmeldungen zu einem Register, Eintragungen                            N e_b enges c h ä f t e\nin ein Register, Beurkundung von Beschlüssen\n§ 32\nKommt die Feststellung eines Einheitswerts des\nBetriebsvermögens nicht in Betracht, so bestimmt                              Volle Gebühr\nsich bei Anmeldungen zu einem Register, bei Ein-         Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle,\ntragungen in ein Register und bei der Beurkundung      die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.\nvon Beschlüssen (§ 47), deren Gegenstand keinen\nbestimmten Geldwert hat, der Geschäftswert nach                                     § 33\n§ 30 Abs. 2.\nMindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung\n§  29                           Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche\nMark. Pfennigbeträge sind auf volle zehn Deutsche\nAnmeldungen zum Güterrechtsregister,           Pfennig aufzurunden.\nEintragungen in das Güterrechtsregister,\nEintragungen auf Grund von Eheverträgen                                       § 34\nRahmengebühren\nBei Anmeldungen zum Güterrechtsregister und\nEintragungen in dieses Register bestimmt sich der        Ist die Gebühr nur nach einem Mindest-                 und\nWert nach § 30 Abs. 2, bei Eintragungen auf Grund      Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im              Ein-\nvon Eheverträgen nach § 39 Abs. 3.                     zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,           ins-\nbesondere des Umfangs und der Bedeutung                   der\nSache, nach billigem Ermessen zu bestimmen.\n§ 30\n§ 35\nAngelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert,\nnichtvermögensrechtliche Angelegenheiten                               Nebengeschäfte\nDie für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt\n(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Ange-\ndie gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit\nlegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses\ndes Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.\nGesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht,\nist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbe-\nsondere ist bei Änderungen bestehender Rechte,\nsofern die Änderung nicht einen bestimmten Geld-                        ZWEITER ABSCHNITT\nwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der\nWert nach freiem Ermessen festzusetzen.                           Gebühren in Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher An-\nhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regel-                       1. Beurkundungen\nmäßig auf 3000 Deutsche Mark anzunehmen. Er                         und ähnliche Geschafte\nkann nach Lage des· Falles niedriger oder höher,\njedoch nicht unter 200 Deutsche Mark und nicht                                     § 36\nüber eine Million Deutsche Mark angenommen                      Einseitige Erklärungen und Verträge\nwerden.                                                   (1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen\n(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenhei-      wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob\nten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.           die Erklärung von einer oder von mehreren Per-\nsonen abgegeben wird.\n(2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das\n§ 31\nDoppelte der vollen Gebühr erhoben.\nFestsetzung des Geschäftswerts\n§ 37\n(1) Das Gericht setzt den Geschäftswert durch\nBeschluß gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungs-                              Vertragsangebot\npflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder      Für die Beurkundung eines Antrags zum Ab-\nes sonst angemessen erscheint. § 14 Abs. 2 Satz 3     schluß eines Vertrags wird das Eineinhalbfache der\nund 4 gilt entsprechend.                              vollen Gebühr erhoben.","968                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 38                          Rechtsverhältniss,es nicht überschritten werden, und\nBesondere Fälle                    zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere\nVeränderungen desselben Rechtsverhältnisses han\n(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben         delt.\n1. für jede besondere Beurkundung von Zu-\n(2) Bei Verträgen, die den Austausch von Lei-\nstimmungserklärungen einzelner Teilneh-\nstungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert\nmer zu einer bereits anderweitig beurkun-\nder Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert\ndeten Erklärung;\nder Leistungen verschieden ist, der höhere maß-\n2. für die Beurkundung der Annahme eines          gebend.\nanderweitig beurkundeten Vertragsantrags;\n(3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäfts-\n3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung        wert nach dem zusammengerechneten Wert der\neines noch von keiner Seite erfüllten Ver-    gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und,\ntrags;                                        wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehe-\n4. für die Beurkundung einer Vollmacht oder       gatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung · des\ndes Widerrufs einer Vollmacht;                Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft\nder Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist\n5. für die Beurkundung                            deren Wert maßgebend.\na) des Antrags auf Eintragung oder Lö-\nschung im Grundbuch, im Schiffsregister,      (4) Bei der Beurkundung von Satzungen ist der\nim Schiffsbauregister und im Kabelbuch     Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark\nsowie einer Eintragungs- oder Löschungs-   anzunehmen.\nbewilligung,\n§ 40\nb) der Zustimmung nach § 27 der Grund-\nbuchordnung, nach §§ 35, 74 der Schiffs-       Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen\nregisterordnung und nach § 22 Abs. 1                     einzelner Mitberechtigter\ndes Kabelpfandgesetzes vom 31. März\nBei zustimmenden Erklärungen einzelner Mit-\n1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37);\nberechtigter bestimmt sich der Geschäftswert nach\n6. für die Beurkundung                            dem Anteil an dem Gegenstand des Geschäfts. Bei\na) der Auflassung,                            Gesamthandverhältnissen ist der Anteil ent-\nsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandver-\nb) der Einigung über die Einräumung oder\nmögen zu bemessen.\nAufhebung von Sondereigentum,\nc) der Einigung über die Bestellung oder                               § 41\nUbertragung eines Erbbaurechts,\nGeschäftswert bei Vollmachten\nd) der Abtretung von Geschäftsanteilen\neiner Gesellschaft mit beschränkter           (1) Bei Vollmachten zum Abschluß eines be-\nHaftung,                                   stimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maß-\ngebende Wert zugrunde zu legen.\nwenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft\nbereits beurkundet ist;                          (2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist\nnach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der\n7. für die Beurkundung der Anmeldung zum\nUmfang der erteilten Ermächtigung und das Ver-\nHandelsregister und ähnlichen Registern\nmögen des Vollmachtgebers angemessen zu berück-\nsowie für die Aufnahme einer besonderen\nsichtigen.\nVerhandlung über die Zeichnung einer Fir-\nma oder Unterschrift.                            (3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestell-\nten Vollmacht bestimmt sich der Wert nach dem\n(2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben         Anteil des Mitberechtigten. § 40 Satz 2 gilt ent-\nfür die Beurkundung von Erklärungen, die dem             sprechend.\nNachlaßgericht gegenüber abzugeben sind (§ 112\nAbs. 1 und § 117 Abs. 3); die Wertvorschrift des            (4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens\n§ 112 Abs. 2 gilt entsprechend.                          eine·r Million Deutsche Mark anzunehmen.\n(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner             (5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die\nerhoben für die Beurkundung von Zustimmungs-             vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwen-\nerklärungen zur Ehelichkeitserklärung oder zur An-       dung.\nnahme an Kindes Statt.\n§ 42\n§ 39\nErgänzung und Änderung beurkundeter\nGeschäftswert                                            Erklärungen\n(1) Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem              Für die Beurkundung von Ergänzungen und Ände-\nWert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beur-     rungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe\nkundete Erklärung bezieht. Handelt es sich um            Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkun-\nVeränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf         dung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Ge-\nder Wert des von der Veränderung betroffenen             bühr.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        969\n§ 43                           (2) Für die   nach den Staatsschuldbuchgesetzen\nerforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird\nAnerkennung einer schriftlich abgegebenen\nnur die Mindestgebühr erhoben.\nErklärung\nFür die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich\nabgegebenen Erklärung (§ 176 Abs. 2 des Gesetzes                               § 46\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-               Verfügungen von Todes wegen\nbarkeit), einschließlich der Beurkundung ergänzen-\nder oder ändernder Erklärungen, wird dieselbe             (1) Für die Beurkundung eines Testaments wird\nGebühr wie für die Beurkundung der Erklärung er-       die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags\nhoben.                                                 oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das\n§ 44                        Doppelte der vollen Gebühr erhoben.\nMehrere Erklärungen in einer Urkunde             (2) Für die Beurkundung des Widerrufs einer\nletztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder An-\n(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklä-\nfechtung eines Erbvertrags sowie des Rücktritts von\nrungen beurkundet, die denselben Gegenstand\neinem Erbvertrag wird die Hälfte der vollen Ge-\nhaben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die\nbühr erhoben; ist die Anfechtung dem Nachlaß-\nSchulderklärung und die zur Hypothekenbestellung\ngeri~ht gegenüber zu erklären, so gilt § 38 Abs. 2.\nerforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur\nWird gleichzeitig eine neue Verfügung von Todes\neinmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach\nwegen beurkundet, so wird die Gebühr für den\ndem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz\nWiderruf öder die Aufhebung nur insoweit erhoben,\nberechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren\nals der Geschäftswert der neu errichteten Ver-\nErklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die\nfügung hinter dem der widerrufenen oder aufge-\nanderen nur einen Teil davon betreffen (z.B. das\nhobenen Verfügung zurückbleibt.\nSchuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil\nder Schuld); unterliegen in diesem Fall die Erklä-        (3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem\nrungen verschiedenen Gebührensätzen, so werden         Ehevertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur\ndie Gebühren gesondert berechnet, wenn dies für        einmal berechnet, und zwar nach dem Vertrag, der\nden Kostenschuldner günstiger ist.                     den höchsten Geschäftswert hat.\n(2) Haben die in einer Verhandlung beurkunde-          (4) Wird über den ganzen Nachlaß      oder einen\nten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand,        Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberech-\nso gilt folgendes:                                     nung der Wert des nach Abzug der Verbindlich-\na) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen   keiten verbleibenden reinen Vermögens oder der\nGebührensatz, so wird dieser nur einmal     Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Ver-\nnach den zusammengerechneten Werten         mögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflicht-\nberechnet.                                  teilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.\nb) Sind verschiedene Gebührensätze anzu-\n(5) Der Berechnung der Gebühren sind in der\nwenden, so wird jede Gebühr für sich be-\nRegel die Angaben des Verfügenden über den Ge-\nrechnet; soweit mehrere Erklärungen dem\nschäftswert zugrunde zu legen. Eine Nachforderung\ngleichen Gebührensatz unterliegen, werden\ndes deshalb zu wenig angesetzten Betrags wird\ndie Werte zusammengerechnet; insgesamt\ndurch § 15 nicht ausgeschlossen; die Verjährung\ndarf in diesem Fall nicht mehr erhoben\ndes Anspruchs (§ 17) beginnt in diesem Fall erst\nwerden, als bei Zugrundelegung des höch-\nmit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung\nsten der angewendeten Gebührensätze vom\neröffnet oder zurückgegeben ist.\nGesamtwert zu erheben sein würde.\n(3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rang-\nänderung beziehen, mit anderen Erklärungen in                                  § 47\neiner Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand                  Beschlüsse von Gesellschaftsorganen\nder Rangänderung das vortretende oder das zurück-\ntretende Recht, je nachdem es für den Kostenschuld-       Für die Beurkundung von Beschlüssen von Haupt-\nner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger       versammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Or-\nist. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen      ganen von Aktiengesellschaften, anderen Vereini-\nGesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleich-         gungen und Stiftungen wird das Doppelte der vol-\nstehenden Berechtigten steht der Rangänderung          len Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt in keinem\ngleich.                                                Falle mehr als 6000 Deutsche Mark.\n§  45\nBeglaubigung von Unterschriften                                    § 48\n(1) Für die Beglaubigung von Unterschriften oder            Verlosung, Auslosung und Vernichtung\nHandzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr,               von Wertpapieren, Wahlversammlungen\nhöchstens jedoch ein Betrag von 250 Deutsche Mark,\nerhoben. Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie            (1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben\nwenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder    für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosun-\ndas Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet            gen, bei der Auslosung oder Vernichtung von Wert-\nwürde.                                                 papieren sowie bei Wahlversammlungen.","970                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Für das Einzählen von Losen wird neben der           (2) Daneben wird für jeden Weg, der zur Erledi-\nim Absatz 1 bestimmten Gebühr eine weitere Ge-            gung des Protestes zurückzulegen ist, eine Wege-\nbühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben.        gebühr von 3 Deutsche Mark erhoben. Die dem\n(3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit nicht      Protestbeamten zustehenden Reisekosten werden\nein bestimmter Geldbetrag feststeht, nach § 30            auf die Wegegebühr angerechnet. Die Wegegebühr\nAbs. 2; er beträgt in allen Fällen höchstens eine         wird auch dann erhoben, wenn der Auftrag zur\nMillion Deutsche Mark.                                    Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Er-\nledigung gefunden hat.\n(4) Wird die Auslosung und Vernichtung in einer\nVerhandlung beurkundet, so wird die Gebühr nur               (3) Die Protestgebühr ist auch dann zu zahlen,\neinmal erhoben.                                           wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Protest-\nbeamten gezahlt oder die Zahlung ihm nachgewie-\n§ 49                          sen wird.\nEide, eidesstattliche Versicherungen,              (4) Enthält der Wechsel Notadressen, so ist für\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen,             die Aufnahme eines jeden Protestes wegen Ver-\nA ugenscheinseinnahmen                    weigerung der Ehrenannahme oder wegen unter-\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Ab-          bliebener Ehrenzahlung ein Viertel der vollen Ge-\nnahme von Eiden und Versicherungen an Eides               bühr zu erheben.\nStatt, für die Vernehmung von Zeugen und Sach-               (5) Für das Zeugnis über die Protesterhebung\nverständigen sowie für die Mitwirkung bei Augen-           (Artikel 90 Abs. 2 des Wechselgesetzes und Arti-\nscheinseinnahmen, sofern diese Geschäfte nicht Teil       kel 59 Abs. 2 des Scheckgesetzes) werden eine Ge-\neines anderen Verfahrens sind.                            bühr von 3 Deutsche Mark und die durch die Ab-\n(2) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur        schriften erwachsenen Schreibgebühren erhoben.\nErlangung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses\nder in §§ 109 bis 111 bezeichneten Art bestimmt\nsich der Geschäftswert nach §§ 107, 109 und 111.                                    § 52\nTreten in Erbscheinsverfahren weitere Erben einer                  Vermögensverzeichnisse, Siegelungen\nanderweit beurkundeten eidesstattlichen Versiche-\n(1) Für die Aufnahme von Vermögensverzeich-\nrung bei, so bestimmt sich die Gebühr nach dem\nnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen\nWert ihres Anteils an dem Nachlaß.\nwird nach dem Wert der verzeichneten oder ver-\n(3) Wird mit der eidesstattlichen Versicherung         siegef ten Gegenstände die Hälfte der vollen Gebühr\nzugleich der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins        erhoben. Das gleiche gilt für die Mitwirkung als\noder eines Zeugnisses der in §§ 109 und 111               Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögens-\nbestimmten Art beurkundet, so wird dafür eine be-         verzeichnissen. Nimmt das Geschäft einen Zeitauf-\nsondere Gebühr nicht erhoben.                             wand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so\nerhöht sich die Gebühr für jede weitere angefan-\ngene Stunde um 4 Deutsche Mark.\n§ 50\n(2) Für die Siegelung, einschließlich der Entsiege-\nBescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen,            lung und der Aufnahme eines Vermögensverzeich-\nProteste, Schätzungen                    nisses, wird die Gebühr nur einmal nach dem\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben                      Gesamtzeitaufwand erhoben.\n1. für die Erteilung von Bescheinigungen über\nTatsachen oder Verhältnisse, die urkund-                                 § 53\nlich nachgewiesen oder offenkundig sind;\nFreiwillige Versteigerung von Grundstücken\n2. für die Mitwirkung bei Abmarkungen;\n3. für die Aufnahme von Protesten und ähn-            (1) Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke\nlichen Urkunden;                                der Veräußerung oder Verpachtung von Grund-\nstücken und sonstigen Gegenständen, die der\n4. für die Aufnahme von Schätzungen.\nZwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-\n(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie             mögen unterliegen, werden erhoben\nBeweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz\n1. für das Verfahren im allgemeinen die\nund dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vol-\nHälfte der vollen Gebühr;\nlen Gebühr, mindestens ein Betrag von 20 Deutsche\nMark erhoben. Für die nachträgliche Ergänzung der                 2. für die Aufnahme einer gerichtlichen Schät-\nVerklarung wird eine volle Gebühr, mindestens der                    zung die Hälfte der vollen Gebühr;\nBetrag von 10 Deutsche Mark, erhoben.                             3. für die Abhaltung des Versteigerungs-\ntermins die volle Gebühr;\n§ 51\n4. für die Beurkundung des Zuschlags die\nvolle Gebühr. -\nWechsel- und Scheckproteste\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird\n(1) Für die Aufnahme von Wechsel- und Scheck-           mit dem Eingang des Antrags fällig und ist auch\nprotesten wird die Hälfte der vollen Gebühr er-            dann zu erheben, wenn die Versteigerung einer\nhoben.                                                     Ortsbehörde übertragen wird.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                             971\n(3) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten,                            § 56\nwenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.                          Sicherstellung der Zeit\n(4) Werden mehrere Grundstücke zum Zwecke            Für die Sicherstellung der Zeit, zu der eine\nder Veräußerung in demselben Verfahren ver-           Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über\nsteigert, so werden die Gebühren von dem zusam-       die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung, wird\nmengerechneten Wert der mehreren Grundstücke          eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben.\nberechnet. Die Gebühr für die Beurkundung des Zu-\nschlags wird jedoch für jeden Ersteher nach dem\n§ 57\nzusammengerechneten Betrag seiner Gebote er-\nhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm                        Erfolglose Verhandlung\nzugeschlagenen Grundstücke höher, so ist dieser\nmaßgebend.                                              Unterbleibt die beantragte Beurkundung infolge\nZurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Grün-\n(5) Werden in dem Verfahren mehrere Verstei-       den, nachdem das Gericht mit den Beteiligten dar-\ngerungstermine abgehalten, so werden für jeden        über verhandelt hat, so wird die Hälfte der vollen\nTermin die Gebühren besonders erhoben.                Gebühr, jedoch nicht mehr als die für die beantragte\nBeurkundung bestimmte Gebühr erhoben; die Ge-\n(6) Schuldner der Kosten für die Beurkundung       bühr darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.\ndes Zuschlags ist, vorbehaltlich der Vorschrift in\n§ 3 Nr. 3, nur der Ersteher. Hinsichtlich der übrigen\nKosten gelten die allgemeinen Vorschriften über                                 § 58\ndie Zahlungspflicht.\nGeschäfte außerhalb der Gerichtsstelle,\n(7) Tritt der Meistbietende die Rechte aus dem            an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit\nMeistgebot oder der Veräußerer den Anspruch\ngegen den Ersteher ab, oder erklärt der Meist-           (1} Wird ein Geschäft auf Verlangen des Antrag-\nbietende, für einen Dritten geboten zu haben, oder    stellers oder mit Rücksicht auf die Art des Ge-\ntritt ein Dritter diesen Erklärungen bei, so bleibt   schäfts außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen,\ndie Beurkundung gebührenfrei, wenn sie in dem Pro-    so wird eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der\ntokoll über die Versteigerung geschieht. Das gleiche  vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von\ngilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedin-      60 Deutsche Mark und die für das Geschäft selbst\ngungen für den Anspruch gegen den Ersteher die        zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf. Wer-\nBürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicher-      den mehrere Erklärungen in einer Verhandlung\nheit bestellt und dies in dem Protokoll über die      beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal er-\nVersteigerung beurkundet wird.                        hoben, und zwar, soweit die beurkundeten Erklä-\nrungen verschiedene Gegenstände betreffen, nach\nder,en zusammengerechnetem Wert.\n§ 54\n(2) Haben die Gerichtspersonen den Weg zu dem\nVersteigerung von beweglichen Sachen           Ort des Geschäfts angetreten, so wird die Zusatz-\nund Rechten                      gebühr auch dann erhoben, wenn da.s Geschäft aus\n(1} Für die Versteigerung von beweglichen          einem in der Person der Beteiligten liegenden\nSachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz       Grund nicht ausgeführt wird.\nauf dem Stamm sowie von Forderungen oder son-            (3) Für Beurkundungen an Sonntagen und all-\nstigen Rechten wird das Dreifache der vollen Ge-      gemeinen Feiertagen sowie an Werktagen außer-\nbühr nach dem zusammengerechneten Wert der            halb der Zeit von acht bis achtzehn Uhr, jedoch an\nGegenstände erhoben.                                  Sonnabenden nach dreizehn Uhr, wird eine Gebühr\n(2} Soweit sich das Verfahren erledigt, bevor zur  in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die\nAbgabe von Geboten aufgefordert worden ist, er-       jedoch den· Betrag von 60 Deutsche Mark und die\nmäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel der vollen     für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht\nGebühr.                                               übersteigen darf. Treffen mehrere der in Satz 1 ge-\nnannten Voraussetzungen zu, so wird die Zusatz-\n(3) Die Kosten können aus dem Erlös vorweg\nentnommen werden.                                     gebühr nur einmal erhoben.\n(4} Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten\n§ 55                         nicht für Geschäfte der in § 50 Nr. 2 und 4 sowie\nBeglaubigung von Abschriften             in §§ 51, 52 und 54 bezeichneten Art; im Fall\ndes § 53 wird die Zusatzgebühr nur erhoben, wenn\n(1) Für die Beglaubigung von Abschriften wird,\nder Versteigerungstermin außerhalb der Gerichts-\nsoweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von\n30 Deutsche Pfennig für jede angefangene Seite        stelle abgehalten wird.\nerhoben; ist die Schrift nicht in deutscher Sprache                              § 59\nabgefaßt, so erhöht sich die Gebühr auf 40 Deutsche\nPfennig. Mindestens werden 2 Deutsche Mark                        Erklärungen in fremder Sprache\nerhoben.\n(1} Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende Er-\n(2) Werden die Abschriften durch das Gericht       klärung in einer fremden Sprache ab, so wird für\nhergestellt, so kommen die Schreibgebühren hinzu.     die Beurkundung eine Zusatzgebühr in Höhe der","972                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nHälfte der für die Beurkundung erwachsenden Ge-        wären; die Anteile der Erwerber bleiben unberück-\nbühr bis zum Höchstbetrag von 60 Deutsche Mark         sichtigt. Geht ein Grundstück von einem oder meh-\nerhoben.                                               reren eingetragenen Eigentümern, die in einer Ge-\nsamthandgemeinschaft stehen, auf diese Gemein-\n(2) Schuldner der Zusatzgebühr sowie der durch      schaft über, so wird die Gebühr so berechnet, als\ndie Zuziehung eines Dolmetschers entstandenen           ob es sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen\nAuslagen ist der Beteiligte, der die Verhandlung in    handele; die Anteile der Veräußerer bleiben unbe-\nder fremden Sprache veranlaßt hat.                     rücksichtigt. Treten sonst Änderungen in der Per-\nson der an der gesamten Hand Berechtigten ein, so\n2. Grundbuchsachen                      wird der Anteil des ausscheidenden oder neu ein-\ntretenden Mitbe:rechtigten zugrunde gelegt.\n§ 60\n(2) Die Anteile sind entsprechend der Beteiligung\nEintragung des Eigentümers                 an dem Gesamthandvermögen zu ·bemessen. Min-\ndestens sind die Gebühren nach dem kleinsten An-\n(1) Für die Eintragung eines Eigentümers oder\nteil zu berechnen.\nvon · Miteigentümern wird die volle Gebühr er-\nhoben.                                                     (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nnicht für offene Handelsgesellschaften und Kom-\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei     manditgesellschaften.\nEintragung des Ehegatten oder von Abkömmlingen\ndes eingetragenen Eigentümers, einschließlich der                                § 62\nan Kindes Statt angenommenen Personen, auch\nwenn die Genannten infolge der Auseinanderset-                       Eintragung von Belastungen\nzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft oder           (1) Für die Eintragung einer Hypothek, Grund-\neines Nachlasses oder wenn sie nachträglich als         schuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines\nMiteigentümer von Grundstücken eingetragen wer-        Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines\nden, die zu einer Gütergemeinschaft gehören; bei        Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts\nder Eintragung infolge einer Erbauseinandersetzung      oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück\noder der Auseinandersetzung einer Gütergemein-          wird die volle Gebühr erhoben.\nschaft macht es keinen Unterschied, ob inzwischen\ndie Erben oder diejenigen, die die Gütergemein-            (2) Werden Belastungen auf Grund von Guts-\nschaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen      überlassungsverträgen oder von Erb- oder Gesamt-\nworden sind oder nicht.                                 gutsauseinandersetzungen zugleich mit der Eintra-\ngung des neuen Eigentümers eingetragen, so wird\n(3) Werden Gebühren auf Grund der Absätze 1          die im Absatz 1 bestimmte Gebühr nur zur Hälfte\nund 2 nebeneinander erhoben, so wird zunächst die       erhoben.\nvolle Gebühr nach dem Gesamtwert berechnet; die\nso berechnete Gebühr mindert sich um die Hälfte            (3) Als gebührenfreies Nebengeschäft der Ein-\ndes Anteils der Personen, deren Eintragung nach         tragung des Rechts (§ 35) gilt insbesondere die\nAbsatz 2 nur die halbe Gebühr erfordert.                gleichzeitig beantragte Eintragung der Unterwer-\nfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, eines\n(4) Werden auf Grund eines gleichzeitig gestell-     Rangvorbehalts oder des Ausschlusses der Brief-\nten Antrags derselbe Eigentümer oder dieselben          erteilung. Wird gleichzeitig mit dem Antrag auf\nMiteigentümer bei mehreren Grundstücken einge-          Eintragung des Rechts beantragt, eine Löschungs-\ntragen, über die das Grundbuch bei demselben            vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetz-\nGrundbuchamt geführt wird, so werden die Gebüh-         buchs zugunsten des Berechtigten einzutragen, so\nren nur einmal nach dem zusammengerechneten             wird für diese Eintragung eine weitere Gebühr\nWert erhoben.                                           nicht erhoben .\n. (5) Wird der \"Eigentümer auf Grund des § 82 a\n§  63\nder Grundbuchordnung von Amts wegen eingetra-\ngen, so wird für die Eintragung einschließlich des                   Eintragung mehrerer Rechte,\nvorangegangenen Verfahrens vor dem Grundbuch-                      Belastung mehrerer Grundstücke\namt oder Nachlaßgericht das Doppelte der in den\n(1) Werden ein oder mehrere Grundstücke mit\nAbsätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren erhoben.\nmehreren Rechten der in § 62 bezeichneten Art be-\nlastet, so wird die Gebühr für die Eintragung jedes\n§ 61                           Rechts besonders erhoben. Wird gemäß § 50 der\nGrundbuchordnung bei einer Hypothek, Grund-\nEigentumswechsel bei Gemeinschaften             schuld oder Rentenschuld, die in Teilbeträgen meh-\nzur gesamten Hand                     reren Berechtigten zusteht, lediglich der Gesamtbe-\ntrag des Rechts eingetragen, so gilt dies als Be-\n(1) Geht ein Grundstück, das für mehrere zur ge-\nlastung mit nur einem Recht.\nsamten Hand eingetragen ist, auf einen oder meh-\nrere der Mitberechtigten oder auf eine aus densel-          (2) Werden mehrere Grundstücke mit einem und\nben Personen bestehende andere Gesamthandge-            demselben Recht belastet, so wird die Gebühr nur\nmeinschaft über, so wird die Gebühr so berechnet,       einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund\nals oh die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt     eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         973\nGrundbuch über die Grundstücke bei demselben             (5) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte\nGrundbuchamt geführt wird. Als Belastung mit          sind nur als Veränderungen des zurücktretenden\neinem und demselben Recht gilt auch die Belastung     Rechts, Löschungsvormerkungen zugunsten eines\nmehrerer Grundstücke mit einem Nießbrauch, mit        nach- oder gleichstehenden Gläubigers (§ 1179 des\neiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, mit    Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur als Veränderungen\neinem Altenteil oder mit einem Vorkaufsrecht.         des Rechts zu behandeln, auf dessen Löschung der\nvorgemerkte Anspruch gerichtet ist; für die Wert-\n(3) Wird gleichzeitig die Belastung mehrerer       berechnung bleibt die Vorschrift des § 23 Abs. 3\nGrundstücke mit einem und demselben Recht             unberührt.\nbeantragt und wird das Grundbuch über die\nGrundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern            (6) Betreffen die Veränderungen Rechte, mit\ngeführt, so wird für die Eintragung auf dem Grund-    denen mehrere Grundstücke gemeinsam belastet\nstück, das den höchsten Wert hat, die in § 62         sind, so gelten die Vorschriften des § 63 Abs. 2\nAbs; 1 oder 2 bestimmte Gebühr in voller Höhe er-     und 3 entsprechend.\nhoben; für jede weitere Eintragung wird die Hälfte\nder in § 62 Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr an-\ngesetzt, und zwar nach dem Wert des Grundstücks,                                § 65\nwenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Da-           Eintragung von Verfügungsbeschränkungen\nbei wird der Wert mehrerer_ Grundstücke, über die\ndas Grundbuch bei demselben Grundbuchamt ge-             (1) Für die Eintragung von Verfügungsbeschrän-\nführt wird, zusammengerechnet. Gleichzeitig sind      kungen, insbesondere einer Nacherbfolge, einer\ndie Anträge gestellt, wenn sie bei einem Grund-       Testamentsvollstreckung oder einer Belastung des\nbuchamt gemeinsam eingereicht sind, bei gesonder-     Anteils gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nter Antragstellung, wenn sie innerhalb eines Mo-      wird, soweit nicht die Eintragung nach § 69 gebüh-\nnats bei den beteiligten Grundbuchämtern ein-         renfrei vorzunehmen ist, die Hälfte der vollen\ngehen.                                                Gebühr erhoben.\n(4) Soweit der Antrag nicht gleichzeitig gestellt     (2) Bezieht sich eine Verfügungsbeschränkung auf\nist, wird für jede Eintragung die Hälfte der in § 62  mehrere Rechte, so wird die im Absatz 1 bestimmte\nAbs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr erhoben, und          Gebühr für jedes Recht besonders erhoben, auch\nzwar nach dem Wert des Grundstücks, wenn er ge-       wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf.\nringer ist als der Wert des Rechts. Dabei wird der    Betreffen die Eintragungen Rechte, mit denen meh-\nWert mehrerer Grundstücke, über die das Grund-        rere Grundstücke gemeinsam belastet sind, so gilt\nbuch bei demselben Grundbuchamt geführt wird,         § 63 Abs. 2 und 3 entsprechend; eine Verfügungs-\nzusammengerechnet.                                    beschränkung, die Eigentum an mehreren Grund-\nstücken betrifft, steht einer Belastung der Grund-\nstücke mit einem und demselben Recht gleich.\n§ 64\nEintragung von Veränderungen                  (3) Beziehen sich mehrere Verfügungsbeschrän-\nund Löschungsvormerkungen                 kungen, deren Eintragung gleichzeitig beantragt ist,\nauf ein und dasselbe Recht, so wird die Gebühr,\n(1) Für die Eintragung von Veränderungen eines     gleichviel ob es eines oder mehrere Vermerke be-\nRechts wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.     darf, nur einmal nach dem zusammengerechneten\nAls Veränderung eines Rechts gilt auch die            Wert erhoben.\nLöschungsvormerkung (§ 1179 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs), soweit sie nicht gemäß § 62 Abs. 3           (4) Der Wert des betroffenen Rechts darf, auch\nSatz 2 gebührenfrei einzutragen ist.                  wenn es sich um mehrere Verfügungsbeschränkun-\ngen hinsichtlich desselben Rechts handelt, nicht\n(2) Bezieht sich eine Veränderung auf mehrere      überschritten werden.\nRechte, so wird die in Absatz 1 bestimmte Gebühr\nfür jedes Recht besonders erhoben, auch wenn es\nnur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks                                 § 66\nbedarf.\nEintragung von Vormerkungen\n(3) Beziehen sich mehrere Veränderungen, deren                       und Widersprüchen\nEintragung gleichzeitig beantragt ist, auf ein und\n(1) Für die Eintragung einer Vormerkung wird\ndasselbe Recht, so wird, gleichviel ob es der Ein-\ndie Hälfte der Gebühr erhoben, die für die endgül-\ntragung eines oder mehrerer Vermerke bedarf, die\ntige Eintragung zu erheben sein würde, mindestens\nGebühr nur einmal nach dem zusammengerechneten\nWert der Veränderungen erhoben.                       jedoch ein Viertel der vollen Gebühr. Für die Ein-\ntragung einer Vormerkung, durch die der Anspruch\n(4) Der Wert des veränderten Rechts darf, auch     auf Eintragung einer Veränderung oder der Auf-\nwenn es sich um mehrere Veränderungen dessel-         hebung eines Rechts am Grundstück gesichert wer-\nben Rechts handelt, nicht überschritten werden.       den soll, wird die gleiche Gebühr erhoben, die für\nHandelt es sich um den Ubergang eines Rechts, so      die gesicherte Eintragung zu erheben sein würde;\nfinden die Vorschriften des § 61 entsprechende An-    die Vorschriften über die Eintragung einer Löschungs-\nwendung.                                              vormerkung (§ 64) bleiben unberührt.","974                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Für die Eintragung eines Widerspruchs wird                  2. für Eintragungen und Löschungen, die ge-\ndie Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Grund-                     mäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuch-\nbuchberichtigung zu erheben sein würde, zu deren                      ordnung von Amts wegen erfolgen;\nSicherung der Widerspruch eingetragen wird; min-                   3. für Eintragungen und Löschungen, die vor-\ndestens wird jedoch ein Viertel der vollen Gebühr                     genommen werden, um Ubereinstimmung\nerhoben.                                                              zwischen dem Grundbuch und den nach § 2\nAbs. 2 der Grundbuchordnung maßgeben-\n§ 67\nden amtlichen Verzeichnissen zu erhalten;\nSonstige Eintragungen                           4. für die Eintragung der Vereinigung meh-\nrerer Grundstücke zu einem Grundstück\n(1) Für alle Eintragungen, die unter keine der\nund für die Zuschreibung eines oder meh-\nvorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als\nreter Grundstücke zu einem anderen\nNebengeschäft gebührenfrei sind, wird ein Viertel\nGrundstück als dessen Bestandteil, ein-\nder vollen Gebühr erhoben. Dies gilt insbesondere\nschließlich hierzu notwendiger Grundstücks-\n1. für die Eintragung des Verzichts auf das                   teilungen und der Aufnahme des erforder-\nEigentum am Grundstück;                                   lichen Antrags durch das Grundbuchamt,\n2. für die Eintragung des Ausschlusses der                    sofern die das amtliche Verzeichnis (§ 2\nErteilung eines Briefs sowie für die Eintra-              Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende\ngung der Aufhebung dieses Ausschlusses;                   Behörde bescheinigt, daß die Grundstücke\nörtlich und wirtschaftlich ein einheitliches\n3. für den Vermerk von Rechten, die dem                       Grundstück darstellen;\njeweiligen Eigentümer zustehen, ein-                   5. für die Zusammenschreibung mehrerer\nschließlich des Vermerks hierüber auf dem                 Grundstücke auf einem Grundbuchblatt (§ 4\nGrundbuchblatt des belasteten Grund-                      der Grundbuchordnung);\nstücks;\n6. für die Beseitigung von Doppelbuchungen,\n4. für die Eintragung der ohne Eigentums-                     einschließlich des vorangegangenen Ver-\nübergang stattfindenden Teilungen, Ver-                    fahrens vor dem Grundbuchamt.\neinigungen und Zuschreibungen von Grund-\nstücken;                                            (2) Gebührenfrei sind ferner, soweit riicht ein\nanderes bestimmt ist, Eintragungen und Löschun-\n5. für die Anlegung eines Grundbuchblatts für      gen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Ge-\nein noch nicht im Grundbuch eingetragenes      richts,. insbesondere des Vergleichs-, Konkurs- oder\noder aus dem Grundbuch ausgeschiedenes         Vollstreckungsgerichts,        erfolgen;  ausgenommen\nGrundstück sowie für die nachträgliche         sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer,\nAusscheidung eines Grundstücks aus dem         die Eintragung der Sicherungshypothek für die For-\nGrundbuch;                                     derung gegen den Ersteher und Eintragungen auf\n6. für die Eintragung der Unterwerfung unter       Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 der\ndie sofortige Zwangsvollstreckung bei einer    Zivilprozeßordnung).\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.\n(3) Für Zwischenverfügungen des Grundbuchamts\n(2) § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 gelten         (§ 18 Abs; 1 der Grundbuchordnung) werden beson-\nentsprechend, jedoch ist mindestens ein Viertel der        dere Gebühren nicht erhoben.\nvollen Gebühr zu erheben.\n(3) Der Wert bestimmt sich nach § 30.                                               § 70\nLöschung gegenstandsloser Rechte\n§ 68                                   und Klarstellung der Rangverhältnisse\n(1) Für die Löschung gegenstandsloser Eintragun-\nLöschungen und Entlassung aus der Mithaft\ngen (§ 84 der Grundbuchordnung) sowie für das\nFür jede Löschung wird die Hälfte der für die           vorausgegangene Verfahren vor dem Grundbuch-\nEintragung bestimmten Gebühr erhoben; für die              amt, einschließlich der Beurkundung der Erklärun-\nEintragung der Entlassung aus der Mithaft wird die         gen der Beteiligten, werden Gebühren nicht erhoben.\nHälfte der Gebühr erhoben, die für die Eintragung          Das Grundbuchamt kann die Gebühr für die\nder Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein            Löschung einem Beteiligten auferlegen, wenn dies\nwürde. Mindestens wird ein Viertel der vollen Ge-          nach den Umständen angemessen erscheint.\nbühr erhoben.\n(2) Für Eintragungen und Löschungen zur Besei-\n§ 69                           tigung unklarer oder unübersichtlicher Rangverhält-\nnisse (§ 102 Abs. 2, § 111 der Grundbuchordnung)\nGebührenfreie Eintragungen                 werden Gebühren nicht erhoben; gebührenfrei ist\nund Löschungen, Zwischenverfügungen                auch das vorangegangene_ Verfahren vor dem\nGrundbuchamt, einschließlich der Beurkundung von\n(1) Gebühren werden nicht erhoben\nErklärungen der Beteiligten. Die Auslagen werden\n1. für    die Umschreibung unübersichtlicher       von demjenigen erlioben, dem das Grundbuchamt\nGrundbuchblätter und· für die Neufassung       sie gemäß § 114 der Grundbuchordnung auferlegt\neinzelner Teile eines Grundbuchblatts;         hat.","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        975\n§ 71                        soweit sie in der Form des § 29 der Grundbuch-\nordnung gestellt werden müssen. Im übrigen ist die\nErteilung von Hypotheken-,\nAufnahme und Entgegennahme von Anträgen\nGrundschuld- oder Rentenschuldbriefen\ngebührenfrei.\n(1) Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grund-\nschuld- oder Rentenschuldbriefs, eines Teilbriefs                             § 76\noder eines neuen Briefs wird ein Viertel der vol-\nWohnungs- und Teileigentum\nlen Gebühr erhoben. Für die Eintragung des Er-\nteilungsvermerks in das Grundbuch wird daneben          (1) Für die Eintragung der vertraglichen Ein-\nkeine Gebühr erhoben.                                räumung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 1 des\n(2) Für die Erteilung eines Gesamtbriefs wird die Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anlegung\nim Absatz 1 bestimmte Gebühr nur einmal erhoben,     der Wohnungsgrundbücher (Teileigentumsgrund-\nwenn die mehreren Grundstücke bei demselben          bücher) im Falle des § 8 des Wohnungseigentums-\nGrundbuchamt eingetragen sind. Sind die belaste-     gesetzes wird die Hälfte der vollen Gebühr er-\nten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuch-         hoben. Die Gebühr wird auch dann besonders er-\nämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59     hoben, wenn die Eintragung von Miteigentum und\nAbs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden beson-    die Eintragung des Sondereigentums gleichzeitig\nderen Briefe die Gebühren besonders erhoben, und     beantragt werden.\nzwar nach dem Wert, nach dem sich die Gebühren          (2) Für die Eintragung von Änderungen des In-\nfür die Eintragung des Rechts bestimmen; ist das     halts des Sondereigentums gilt § 64 entsprechend.\nRecht schon eingetragen, so ist der Wert maß-\ngebend, nach dem die Eintragungsgebühr zu er-           (3) Für die Eintragung der Aufhebung von\nheben wäre, falls das Recht im Zeitpunkt der Brief-  Sondereigentum (§ 4 Abs. 1 des Wohnungseigen-\nerteilung eingetragen würde. Wird im Fall des Ein-   tumsgesetzes) und für die Anlegung des Grund-\ntritts in die Mithaft die Mitbelastung lediglich auf buchblatts für das Grundstück (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und\ndem bisherigen Brief vermerkt (§ 63 der Grund-       3, Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) wird\nbuchordnung), so wird hierfür neben der Eintra-      die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.\ngungsgebühr eine besondere Gebühr nicht erhoben.\n(4) Für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbau-\n(3) Bei Erteilung eines gemeinschaftlichen Briefs recht) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(§ 66 der Grundbuchordnung) werden die Werte der\neinzelnen Hypotheken zusammengerechnet.\n§ 77\n§ 72\nGrundstücksgleiche Rechte\nVermerke auf dem Brief\n(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften\nFür die Ergänzung des Grundbuchauszugs auf        finden auf Erbbaurechte sowie auf das Bergwerks-\ndem Brief sowie für sonstige Vermerke auf dem        eigentum und s_onstige Berechtigungen, die den für\nBrief wird, sofern es sich nicht um eine gebühren-   Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen,\nfreie Nebentätigkeit handelt, eine Gebühr von 3 bis  entsprechende Anwendung.\n25 Deutsche Mark erhoben.\n(2) Wird ein Bergwerk mit unbeweglichen An-\nteilen der Gewerken in Ausführung eines nach den\n§ 73                        maßgebenden bergrechtlichen Vorschriften gefaßten\nBeglaubigte Abschriften               Beschlusses auf die Gewerkschaft eingetragen, so\nwird für die Eintragung, einschließlich der vor-\nFür die Erteilung beglaubigter Abschriften aus    läufigen Vermerke, der Anlegung des Gewerken-\ndem Grundbuch wird eine Gebühr von 3 bis             buchs und der Ausfertigung und Aufbewahrung\n25 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die         der Kuxscheine, die volle Gebühr erhoben. Die\ndurch die Abschriften erwachsenen Schreibgebühren    gleiche Gebühr wird für die Umschreibung eines\nerhoben. Gebührenfrei ist die Erteilung der beglau-  Kuxes in dem Gewerkenbudl. auf einen anderen Be-\nbigten Abschriften, der Auskunft und der Mittei-     rechtigten erhoben. Für die Eintragung von Pfand-\nlungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über      rechten auf Kuxscheinen und die Eintragung von\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-         Veränderungen und Löschungen werden dieselben\ntung.                                                 Gebühren erhoben wie bei entsprechenden Ein-\n§  74                        tragungen und Löschungen im Grundbuch. Für die\nErteilung beglaubigter Abschriften aus dem Ge-\nGrundbucheinsicht                  werkenbuch und dessen Einsicht gelten die Vor-\nFür die Einsicht des Grundbuchs werden Gebüh-     schriften der §§ 73, 74 entsprechend.\nren nicht erhoben.\n§ 75                                                  § 78\nEintragungsanträge                                      Bahneinheiten\nFür die Aufnahme von Anträgen auf Eintragun-          (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften\ngen und Löschungen werden Gebühren nach Maß-         finden auf Bahneinheiten entsprechende An-\ngabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben,   wendung.","976                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Die   Gebühr für die Anlegung und die                                      § 80\nSchließung des Bahngrundbuchs bestimmt sich nach\nEintragungen in das Vereinsregister\n§ 67; das gleiche gilt für den Vermerk über das\nErlöschen der Genehmigung, einschließlich der er-           (1) Für Eintragungen in das Vereinsregister wer-\nforderlichen öffentlichen Bekanntmachung des Ver-         den erhoben\nmerks.\n1. für die erste Eintragung des Vereins das\n(3) Wird    infolge Veräußerung der Bahn der                    Doppelte der vollen Gebühr;\nEigentumswechsel auf dem Grundbuchblatt des                     2. für alle späteren Eintragungen die volle\nBahngrundstücks eingetragen, so werden dafür Ge-                   Gebühr;\nbühren nicht erhoben.\n3. für Löschung der Gesamteintragung die\n(4) Die Kosten der Anlegung des Bahngrund-                      Hälfte der vollen Gebühr.\nbuchs sowie der Vermerke über die Zugehörigkeit\neines Grundstücks zur Bahneinheit trägt der Bahn-           (2) Werden    auf Grund derselben Anmeldung\neigentümer. Die Kosten fallen jedoch, wenn ein           mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 be-\nGläubiger durch den Antrag auf Eintragung einer          zeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr\nvollstreckbaren Forderung die Anlegung des Bahn-         nur einmal erhoben.\ngrundbuchs veranlaßt hat, diesem Gläubiger, und\nwenn das Bahngrundbuch aus Anlaß eines Zwangs-                                    § 81\nversteigerungsverfahrens auf Ersuchen des Voll-                 Eintragungen in das Güterrechtsregister\nstreckungsgerichts angelegt ist, dem Ersteher zur\nLast.                                                       Für Eintragungen in das Güterrechtsregister\nwird die volle Gebühr erhoben.\n3. Re g ist er s ach e n\n§ 82\n§ 79\nMusterregister\nEintragungen in das Handelsregister\n(1) Für jede Eintragung und Niederlegung eines\n(1) Für Eintragungen in das Handelsregister wird      einzelnen Musters oder Modells nach § 7 des Ge-\ndie volle Gebühr erhoben. Wenn kein bestimmter            setzes betreffend das Urheberrecht an Mustern\nGeldbetrag in das Register eingetragen wird, wird        und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetz-\ndas Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das               blatt S. 11) -    Geschmacksmustergesetz - wird,·\nDoppelte der vollen Gebühr wird auch erhoben,            wenn die Schutzfrist auf nicht länger als drei Jahre\nwenn die Eintragung bestimmter Geldbeträge und           beansprucht wird (§ 8 Abs. 1 des Geschmacks-\nandere Eintragungen zusammentreffen (§ 26 Abs. 5         mustergesetzes), eine Gebühr von 3 Deutsche Mark\nSatz 1 bis 3).                                           für jedes Jahr erhoben. Wird ein Paket mit\nMustern oder Modellen niedergelegt (§ 9 Abs. 4\n(2) Die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Gebühr darf\ndes Geschmacksmustergesetzes), so werden für\na) für die Eintragung einer Prokura oder           jedes darin enthaltene Muster oder Modell 30\nderen Anderung                                 Deutsche Pfennig, insgesamt jedoch mindestens\nden Betrag von 400 Deutsche Mark,       3 Deutsche Mark erhoben.\nb) für die Eintragung des Erlöschens der Pro-        (2) Nimmt der Urheber gemäß § 8 Abs. 2 des Ge-\nkura                                      ·     schmacksmustergesetzes eine längere Schutzfrist\nden Betrag von 200 Deutsche Mark,       in Anspruch, so wird für jedes weitere Jahr bis\nc) für die Löschung der Firma                      zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von\nden Betrag von 600 Deutsche Mark,      6 Deutsche Mark, vom elften bis fünfzehnten Jahre\neine Gebühr von 9 Deutsche Mark für jedes ein-\nd) für alle sonstigen Eintragungen, wenn kein      zelne Muster oder Modell erhoben.\nbestimmter Geldbetrag in das Register\neingetragen wird und es sich nicht um die         (3) Für jeden Eintragungsschein sowie für jeden\nerste Eintragung der Firma handelt,             sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird\nden Betrag von 1 200 Deutsche Mark      eine Gebühr von je 3 Deutsche Mark erhoben.\nnicht übersteigen.\n(3) Wird die Eintragung einer Firma gelöscht                                   § 83\n(rot unterstrichen) und die Firma gleichzeitig in der                    Genossenschaftsregister\nanderen Abteilung des Handelsregisters einge-\ntragen, so werden die Gebühren für die Löschung             Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister,\n(Rotunterstreichung) und die neue Eintragung be-          in die Liste der Genossen, für Vormerkungen in\nsonders erhoben.                                          dieser Liste . sowie für die Zurückweisung oder\nZurücknahme von Anträgen auf Eintragung der\n(4) Die Vermerke über die Eintragung oder Auf-         Vormerkung werden Gebühren nicht erhoben; je-\nhebung einer Zweigniederlassung im Register der           doch werden Postgebühren in allen Fällen und\nHauptniederlassung werden gebührenfrei einge-             Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschrif-\ntragen.                                                   ten jeder Art erhoben.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         977\n§ 84                         Die Dbertragung der im Schiffsbauregister einge-\nEintragungen in das Schiffsregister,         tragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist ge-\nSchiffsurkunden                    bührenfrei.\n(1) Für die Eintragung des Schiffs in das Schiffs-                           § 86\nregister und für die Eintragung von Veränderun-                      Anmeldungen und Anträge\ngen, die das Schiff betreffen, wird ein Viertel der\nFür die Aufnahme von Anmeldungen zum Han-\nvollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich\ndels-, Vereins- und Güterrechtsregister werden\nbei der Eintragung des Schiffs nach dem Wert des\nGebühren nach Maßgabe des Beurkundungsab-\nSchiffs; bei der Eintragung von Veränderungen gilt\nschnitts besonders erhoben. Das gleiche gilt in\n§ 30 Abs. 2. Bei der Verlegung des Heimathafens\nSchiffsregister-, Schiffsbauregister- und Kabel-\n(Heimatorts) wird nur eine Gebühr bei dem Ge-\npfandsachen für die Aufnahme von Anträgen, die\nricht des neuen Heimathafens (Heimatorts) er-\nin der Form des § 37 der Schiffsregisterordnung ge-\nhoben. Die Eintragung von Veränderungen der\nstellt werden müssen. Im übrigen ist die Aufnahme\namtlichen Kennzeichen des Schiffs ist gebührenfrei.\nund Entgegennahme von Anträgen und Anmeldun-\n(2) Für die Löschung der Eintragung des Schiffs     gen gebührenfrei.·\nwird eine Gebühr nur im Fall des § 20 Abs. 2                                    § 87\nSatz 2 der Schiffsregisterordnung erhoben; die Ge-\nbühr beträgt ein Viertel der vollen Gebühr; der            Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts\nWert bestimmt sich nach dem Wert des Schiffs. Für         Gebühren werden nicht erhoben\ndie Eintragung, daß das Schiff das Recht zur Füh-         1. für die aus Anlaß eines Vergleichs- oder Kon-\nrung der Bundesflagge verloren hat oder daß das              kursverfahrens von Amts wegen vorzu-\nSchiff seinen Heimatort im Ausland hat, wird eine            nehmenden Eintragungen sowie für Eintragun-\nGebühr nicht erhoben; das gleiche gilt für Ein-              gen und Löschungen, die auf Ersuchen und\ntragungen in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Schiffs-         Anordnung eines Gerichts, insbesondere des\nregisterordnung.                                             Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenom-\n(3) Für die Eintragung eines neuen Eigentümers,           men sind die Eintragung des Erstehers als\nfür die Eintragung oder Löschung einer Schiffs-              Eigentümer eines Schiffs oder eines Schiffs-\nhypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nieß-           bauwerks, die Eintragung der Schiffshypothek\nbrauchs und für die Eintragung von Veränderun-               für die Forderung gegen den Ersteher sowie\ngen, die sich auf das Eigentum, die Schiffshypothek          Eintragungen auf Grund einer einstweiligen\noder den Nießbrauch beziehen, ferner für die Ein-            Verfügung (§ 941 der Zivilprozeßordnung);\ntragung oder Löschung von Vormerkungen, Wider-            2. für Entscheidungen über Anträge und Be-\nsprüchen und Verfügungsbeschränkungen gelten                 schwerden der in § 126 des Gesetzes über\ndie für die entsprechenden Eintragungen im Grund-            die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbuch gegebenen Vorschriften sinngemäß mit der                barkeit bezeichneten Art.\nMaßgabe, daß in jedem Fall nur ein Viertel der\nvollen Gebühr erhoben wird.                                                     § 88\n(4) Bei einer Reederei wird für die Eintragung                       Löschungsveriahren\neines neuen Mitreeders oder der Verpfändung oder          (1) Für die Zurückweisung des Widerspruchs\nPfändung einer Schiffspart, für die Eintragung einer   gegen eine angedrohte Löschung im Fall des § 141\nVerfügungsbeschränkung, die eine Schiffspart be-       des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-\ntrifft, und für die Eintragung eines Korrespondent-    ligen Gerichtsbarkeit wird die für die Löschung be-\nreeders eine Gebühr von 10 bis 250 Deutsche Mark       stimmte Gebühr besonders erhoben. Das gleiche\nerhoben.                                               gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der\nBeschwerde gegen die Zurückweisung des Wider-\n(5) Für die Erteilung des Schiffszertifikats, des\nSchiffsbriefs oder des Flaggenzeugnisses und für       spruchs.\nden Vermerk von Veränderungen auf dem Zerti-              (2) Für Löschungen nach §§ 142 bis 144, 159 und\nfikat oder dem Brief wird eine Gebühr von 3 bis        161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\n25 Deutsche Mark erhoben. Für den Vermerk von          freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach §§ 2, 3 des\nVeränderungen der amtlichen Kennzeichen werden         Gesetzes über die Auflösung und Löschung von\nweder Gebühren noch Schreibgebühren erhoben.           Gesellschaften und Genossenschaften vorn 9. Okto-\nFür die Erteilung eines Auszugs aus dem Schiffs-       ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 914) werden keine Ge-\nzertifikat werden nur Schreibgebühren erhoben.         bühren erhoben. Im übrigen gilt Absatz 1 entspre-\nchend.\n§ 85\n§ 89\nEintragungen in das Schiffsbauregister               Beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen\nund in das Kabelbuch\n(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften\nFür Eintragungen in das Schiffsbauregister und      aus den in diesem Abschnitt genannten Registern\nin das Kabelbuch gilt § 84 Abs. 1 bis 4 ent-           wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark er-\nsprechend. Für die Eintragung des Schiffsbauwerks      hoben; daneben werden die durch die Abschriften\nund des Kabels wird eine Gebühr nicht erhoben.         erwachsenen Schreibgebühren erhoben.","978                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Das gleiche gilt für Bescheinigungen aus den         (2) Bei . sonstigen Pflegschaften oder Beistands-\ngenannten Registern.                                     schaften (Dauerpflegschaften) mit Ausnahme der\n(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bür-\nNachlaßpflegschaften (§ 106) bestimmen sich die\ngerlichen Gesetzbuchs sind gebührenfrei.                 Gebühren nach § 92.\n§ 94\n(4) § 73 Satz 2 gilt entsprechend.\nEinzelne Verrichtungen\n§ 90                                           des Vormundschaftsgerichts\nRegistereinsicht                        (1) Die volle Gebühr· wird erhoben\n1. für Entscheidungen über den Unterhalt\nFür die Einsicht der in diesem Abschnitt ge-                      eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen\nnannten Register werden Gebühren nicht erhoben.                      Gesetzbuchs;\n2. für die Tätigkeit des Vormundschafts-\n4. Familicnrechtlichc Angelegenheiten                              gerichts im Fall der Wiederverheiratung\ndes Vaters oder der Mutter;\n§ 91\n3. für die in § 1639 Abs. 1, § 1640 Abs. 2,\nGebührenfreie Tätigkeit                              § 1642 Abs. 2, §§ 1653, 1666 bis 1668, 1670\ndes Vormundschaftsgerichts                              und 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nFür die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts                      buchs vorgesehenen vormundschaftsge-\nwerden nur die in §§ 92 bis 99 bestimmten Ge-                        richtlichen Entscheidungen und Anord-\nbühren erhoben; im übrigen ist die Tätigkeit des                     nungen;\nVormundschaftsgerichts gebührenfrei.                             4. für die Ubertragung der elterlichen Ge-\nwalt oder ihrer Ausübung;\n§ 92                                  5. für die Ersetzung der Einwilligung der\nMutter zur Ehelichkeitserklärung;\nVormundschaft\n6. für die Ersetzung der Einwilligung des ge-\n(1) Bei Vormundschaften wird für        jedes Jahr                setzlichen Vertreters oder des Sorge-\neine Gebühr in Höhe von 50 Deutsche Pfennig von                      berechtigten zur Eingehung der Ehe oder\njeden angefangenen 1000 Deutsche Mark des nach                       der Genehmigung des gesetzlichen' Ver-\nAbzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Mün-                       treters zu einer ohne seine Einwilligung\ndelvermögens erhoben. Die Gebühr wird erstmalig                      geschlossenen Ehe; für die Ersetzung der\nbei Einleitung der Vormundschaft und später zu                       Einwilligung oder Genehmigung eines Vor-\nBeginn jedes Kalenderjahrs fällig; für das bei der                   mundes oder Pflegers wird eine Gebühr\nEinleitung der Vormundschaft laufende und das                        nicht erhoben.\nfolgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr\n(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30\nerhoben; das bei Beendigung der Vormundschaft\nAbs. 2. Bezieht sich die Entscheidung oder Anord-\nlaufende Jahr wird voll gerechnet.\nnung des Vormundschaftsgerichts auf mehrere Für-\n(2) Erstreckt sich eine Vormundschaft auf meh-         sorgebedürftige, so wird · nur eine Gebühr er-\nrere Mündel, so werden die Gebühren für jedes             hoben.\nMündel besonders erhoben.\n(3) In deri Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der\n(3) Geht eine vorläufige Vormundschaft in eine        Elternteil, der sich wiederverheiraten will, in den\nendgültige über oder wird eine Vormundschaft von          Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 nur der Eltern-\neinem anderen Gericht übernommen, so bildet das           teil, dessen Einwilligung oder Genehmigung er-\nVerfahren eine Einheit.                                   setzt wird, zahlungspflichtig. In den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nr. 3 und 4 ist nur der Elternteil zahlungs-\n§ 93                           pflichtig, den das Vormundschaftsgericht nach\nPflegschaft, Beistandschaft                seinem billigen Ermessen bestimmt.\n(1) Bei Pflegschaften   oder Beistandschaften für\n§ 95\neinzelne Rechtshandlungen wird die volle Gebühr\nnach dem Wert des Gegenstands erhoben, auf den                              Weitere Verrichtungen\nsich die Rechtshandlung bezieht. Ist der Fürsorge-                       des Vormundschaftsgerichts\nbedürftige an dem Gegenstand der Rechtshand-                 (1) Die volle Gebühr wird erhoben\nlung nur mitbercchtigt, so ist der Wert seines An-\nteils maßgebend; bei Gesamthandverhältnissen ist                  1. für die nach §' 1643 des Bürgerlichen Ge-\nder Anteil entsprechend der Beteiligung an dem                      setzbuchs erforderliche Genehmigung zu\nGesamthandvermögen zu bemessen. Bei einer                           einem Rechtsgeschäft;\nPflegschaft oder Beistandschaft für mehrere Für-                 2. für die in den §§ 74, 75 des Ehegesetzes\nsorgebedürftige wird die Gebühr nach dem zusam-                     vorgesehenen vormundschaftsgerich tlichen\nmengerechneten Wert einheitlich erhoben. Die Ge-                      Anordnungen;\nbühr wird mit der Anordnung fällig. Sie wird nicht                3. für Verfügungen nach §§ 112, 1630 Abs. 2,\nerhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine                       § 1631 Abs. 2, §§ 1645, 1665, 1677, 2282\nVormundschaft oder eine Dauerpflegschaft (Ab-                         Abs. 2, § 2290 Abs. 3, §§ 2347, 2351 des\nsatz 2) besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist.                     Bürgerlichen Gesetzbuchs;","Nr. 38-Tag der AusgaJ?e: Bonn, den 6. August 1957                            979\n4. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vor-            b) für die Aufhebung des durch die An-\nmundschaftsgerichts für ein unter elter-                nahme begründeten Rechtsverhältnisses im\nlicher Gewalt stehendes Kind.                           Wege gerichtlicher Entscheidung (§ 12 des\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Für-                  Gesetzes über die Änderung und Ergän-\nsorgebedürftigen eine Vormundschaft oder Dauer-                   zung familienrechtlicher Vorschriften vom\npflegschaft besteht, oder wenn die Verrichtungen                  12. April 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 380).\ndes Vormundschaftsgerichts in den Rahmen einer            (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30\nEinzelpflegschaft (§ 93 Abs. 1) fallen.                Abs. 2.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmt sich\n(3) Bei einem Verfahren,- das auf einem Antrag\nder Geschäftswert nach dem Wert des Gegen-             oder einer Beschwerde der höheren Verwaltungs-\nstandes, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht; ist  behörde beruht, kann das Gericht den anderen am\nder Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand des           Verfahren Beteiligten die Kosten ganz oder teil-\nRechtsgeschäfts nur mitberechtigt, so ist der Wert     weise auferlegen.\nseines Anteils maßgebend; bei Gesamthandverhält-\nnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung        (4) Im Verfahren über die Bestätigung eines An-\nan dem Gesamthandvermögen zu bemessen. In den          nahmevertrages werden Gebühren nicht erhoben,\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 bestimmt sich der    wenn das reine Vermögen des Kindes nicht mehr\nWert nach § 30 Abs. 2.                                 als 5000 Deutsche Mark beträgt.\n(3) Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 2 gilt\nentsprechend.                                                                     § 99\n§ 96                                         Volljährigkeitserklärung\nFreigrenze bei geringem Vermögen                Die volle Gebühr wird erhoben für die Voll-\nBetrifft die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts    jährigkeitserklärung. Der Geschäftswert bestimmt\neine minderjährige, geisteskranke, geistesschwache     sich nach § 30 Abs. 2; dabei ist das reine Vermögen\noder gebrechliche Person, so gilt folgendes:           des für volljährig zu Erklärenden angemessen zu\nDie in den §§ 92, 93 und 95 bestimmten Gebühren        berücksichtigen.\nsowie die Schreib- und Rechnungsgebühren bleiben                                  § 100\naußer Ansatz, wenn das reine Vermögen des\nFürsorgebedürftigen nicht mehr als 5000 Deutsche                  Gerichtliche Feststellung des Rechts\nauf Scheidung oder Aufhebung 'der Ehe\nMark beträgt; bei Vormundschaften und Dauer-\npflegschaften (§ 92 und § 93 Abs. 2) werden über-         Für die gerichtliche Feststellung des Rechts, die\ndies die Gebühren nur von dem 5000 Deutsche            Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu begehren\nMark übersteigenden Betrag des reinen Vermögens        (§§ 1, 7, 8 der Fünften Durchführungsverordnung\nberechnet.                                             zum Ehegesetz vom 18. März 1943 - Reichsgesetz-\n§ 97                         blatt I S. 145), wird, wenn der gerichtlichen .Fest-\nVerfügungen des Vormundschaftsgerichts,          stellung eine Klage des verstorbenen Ehegatten\ndie sich nicht auf Mündel, Pflegebefohlene oder      vorausgegangen ist, eine feste Gebühr von 40 Deut-\nunter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen      sche Mark, wenn eine Klage nicht vorausgegangen\nist, eine feste Gebühr von 80. Deutsche Mark er-\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben                   hoben.\n1. für Entscheidungen, welche die persön-\nlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten               5. Nachlaß- und Teilungssachen\nzueinander oder das eheliche Güterrecht\nbetreffen;                                                              § 101\n2. für die Ersetzung der Zustimmung anteils-      Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen\nberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsge-\nschäften des überlebenden Ehegatten im          Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung\nFall der fortgesetzten Gütergemeinschaft;    von Todes wegen wird bei der Annahme ein Vier-\ntel der vollen Gebühr erhoben.\n3. für sonstige Verfügungen des Vormund-\nschaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel,\nPflegebefohlene oder unter elterlicher Ge-                              § 102\nwalt stehende Kinder beziehen.\nEröffnung einer Verfügung von Todes wegen\n(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30\nAbs. 2.                                                   Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes\nwegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.\n§ 98\nAnnahme an Kindes Statt\n§ 103\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben\nGemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102\na) für die Bestätigung des Vertrages, durch\nden jemand an Kindes Statt angenommen            (1) In den Fällen der §§ 101 und 102 finden die\noder das durch die Annahme begründete       Wertvorschriften des § 46 Abs. 4 entsprechende\nRechtsverhältnis wieder aufgehoben wird;     Anwendung.","980                                Bundesge·setzblatt, Jah~gang 1957, Teil l ·\n(2) Werden mehrere Verfügungen von Todes '                                          §, 107\nwegen desselben Erblassers bei demselben Gericht                                     Erbschein\ngleichzeitig. eröffnet, so. ist nur eine Gebühr nach .\ndem· ·zusam.mengerechneten Wert. zu erheben; so-               (1) Für _die Erteilung eines Erbscheins, einschließ-\nweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über lich des vorangegangenen Verfa.hrens, wird die\ndenselben Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert volle Gebühr erhoben. Für die Beurkundung der\nnur einmal in Betracht.                                    eidesstattlichen Versicherung wird daneben die Ge-\n. bühr des § 49 besonders erhoben; sie wird beim\n(~) Die Gebühr nach § 102 wird von dem Nach- Nachlaßgericht· angesetzt,. auch ;wenn •nie J3rklärung\nlaßgericht erhoben, auch ::wenn die Eröffnung bei von einem anderen Gericht aufgenommen ist.\neinem anderen Gericht stattgefunden hat.                       (2) Maßgebend ·ist der Wert des nach Abzug der\nNachlaßverbindlichkeiten verblefbenden reinen Nach-\n(4) Für die Nachforderung und die Verjährung\nlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; Wird der Erbschein\nder Gebühr des § 101 gelten die Vorschriften des\nnur über das Erbrecht eines Miterben erteilt, so\n§ 46 Abs. 5 entsprechend.\nbestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil. Bei\nErteilung eines beschränkten Erbscheins (§ 2369 des\n§ 104                            Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist der Wert der im In-\nland befindlichen Gegenstände maßgebend.\nSicherung des Nachlasses\n(3) .Wird ein Erbschein für einen bestimmten\n(1) Bei der Sicherung eines Nachlasses durch Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren\nSiegelung oder auf andere Weise wird für das erteilt, so werden die im Absatz 1 bestimmten Ge-\nganze Verfahren, einschließlich der erforderlichen bühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein zu\n_Anordnung_en wegen Aufbewahrung und \"A.:usliefe- einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird.\nrung des Nachlasses, die volle Gebühr erhoben. Die\nGebühr wird mit der Anordnung fällig.                                                  § 108\n(2) Neben der Gebühr werden· die Gebühren. für                          Einziehung des Erbscheins\ndie Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des                  Für die Einziehung. oder Kraftloserklärung .eines\nVermögensverzeichnisses (§ 52) besonders erhoben.          Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr er-\nhoben. § 107 Abs; 2 gilt entsprechend. Die .Gebühr\nbleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren\n§  105                           ein neuer Erbschein erteilt wird.\nErmittlung des Erben\n§ 109\nFür die. Ermittlung von Erben wird auch dann,\nAndere Zeugnisse\n·wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften von\nAmts wegen stattfindet, keine Gebühr erhoben.                  (1) Die Vorschriften über den Erbschein gelten\nentsprechend\n1. für das Zeugnis über die Fortsetzung der\n§ 106                                        Gütergemeinschaft nach § 1507 des Bürger-\nN achlaßpflegschaiten, Gesamtgutsverwaltung                      lichen Gesetzbuchs; an Stelle des Nach-\nlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts\n(1) Für eine Nachlaßverwaltung, eine Gesamt-                       der fortgesetzten Gütergemeinschaft;\ngutsverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft                    2. für das erste Zeugnis über die Ernennung\noder eine Pflegschaft für einen abwesenden Be-                        eines T,estamentsvollstreckers; für jedes\nteiligten nach § 88 des Gesetzes über die Ange-                       weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird                     Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich\ndie volle .Gebühr erhoben. Sie wird mit der      An-                  nach § 30 Abs. 2.\nordnung fällig. Maßgebend ist der· Wert des von\nder Verwaltu:r:i-g oder Pflegschaft betroffenen Ver-           (2) Absatz 1 findet auf. Zeugnisse für Samtguts-\nmögens.                                                    verwalter, auf Beisitzbescheinigungen und ähnliche\nZeugnisse des Nachlaßgerichts entsprechende· An-\n(2) Auf die Gebühr wird eine nach § 104 entstan-       wendung.\ndene Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpfleg-                                       §- 110\nschaft zur Sicherung des Nachlasses eingeleitet\nwird.                                                                Feststellung des Erbrechts des Fiskus\n(1) Für das Verfap.ren zur Feststellung des Erb-\n(3)· Wird der Antrag auf Anordnung einer Nach-\nrechts des Fiskus oder der an seine Stelle treten-\nlaß- oder Gesamtgutsverwaltung abgelehnt oder vor\nden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent-\nErlaß einer Entscheidung zurückgenommen, so wird\nlichen Rechts wird dieselbe Gebühr wie für di~ Er-\nein Viertel der vollen Gebühr von dem Antrag-\nteilung eines Erbscheins erhoben.\nsteller erhoben; ist der Antrag von einem Gläubiger\ngestellt, so bestimmt sich der Geschäftswert nach             (2) Wird auf Grund der Feststellung ein Erbschein\nder Forderung, jedoch nach dem Wert der Masse              erteilt, so wird hierfür eine besondere Gebühr nicht\n(Absatz 1 Satz 3), wenn dieser geringer ist.              erhoben.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6, August 1957                          981\n§ 111                            (2) Bei der Berechnung der Gebühren wird, wenn\nBeschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen           eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt,\nder Wert der Vermögensmasse nach Abzug der\n(1) Ein Viertel der vollen Gebühr b.is zum Höchst-   Schulden zugrunde gelegt; im übrigen ist der Wert\nbetrag von 15 Deutsche Mark wird erhoben                nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. Im Fall des Ab-\n1. für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grund-  satzes 1 Nr. 3 wird die Gebühr einheitlich nach dem\nbuchordnung und § 42 der Schiffsregister-    Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen erho-\nordnung;                                     ben; Schuldner der Gebühr ist der Miterbe, der die\n2. für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen    Aufforderung erlassen hat. Wird im Fall des Ab-\nerforderlichen Bescheinigungen, daß ein      satzes 1 Nr. 2 die Erbschaft von mehreren neben-\nRechtsnachfolger von Todes wegen, ein die    oder nacheinander berufenen Personen gleichzeitig\nGütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte     durch Erklärung vor dem Nachlaßge·richt oder durch\noder ein Testamentsvollstrecker über die     Einreichung einer Urkunde ausgeschlagen, so wird\nBuchforderung verfügen kann.                 die Gebühr nur einmal nach dem Wert der aus-\ngeschlagenen Erbschaft erhoben.\n(2) Maßgebend ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1\nder Wert des Grundstücks, des Schiffs, des Schiffs-        (3) Für die Aufnahme der Anmeldungen und Er-\nbauwerks oder des betroffenen Rechts, im Fall des       klärungen werden Gebühren nach § 38 Abs. 2 be-\nAbsatzes 1 Nr. 2 der Betrag der Forderung.              sonders erhoben, soweit sie in öffentlich beglau-\n(3) Für die in dem Verfahren abgegebene eides-       bigter Form abzugehen oder gerichtlich oder nota-\nstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49        riell zu beurkunden sind; im übrigen ist die Auf-\nbesonders erhoben.                                      nahme der Anmeldungen und Erklärungen gebüh-\nrenfrei.\n(4) § 107 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 113\n§ 112                                         Testamentsvollstrecker\nErklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht\nDie Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für\n(1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird für die       die Ernennung oder Entlassung von Testaments-\nEntgegennahme folgender Erklärungen erhoben:            vollstreckern und für sonstige anläßlich einer Testa-\n1. Ablehnung der fortgesetzten Gütergemein-      mentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen. Der\nschaft (§ 1484 des Bürgerlichen Gesetz-      Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.\nbuchs), Verzicht eines anteilsberechtigten\nAbkömmlings (§ 1491 des Bürgerlichen Ge-                              § 114\nsetzbuchs) oder Aufhebung der fortgesetzen            Nachlaßinventar, Fristbestimmungen\nGütergemeinschaft (§ 1492 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs);                                   Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben\n2. Ausschlagling der Erbschaft, Anfechtung          1. für die Entgegennahme eines· Nachlaßinven-\nder Annahme oder Ausschlagung der Erb-             tars, für die Bestimmung einer Inventarfrist\nschaft oder Anfechtung der Versäumung              oder einer neuen Inventarfrist und für die Ver-\nder Ausschlagungsfrist (§§ 1945, 1955, 1956,       längerung der Inventarfrist, einschließlich der\n2308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);         Anordnung wegen Aufnahme des Inventars\ndurch einen Notar oder einen sonstigen zustän-\n3. Anmeldung von Forderungen im Falle des              digen Beamten; maßgebend ist der Wert des\n§ 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;               Nachlasses nach Abzug der Schulden;\n4. Anfechtung eines Testaments oder Erbver-         2: für die Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153\ntrags(§§ 2081, 2281 Abs. 2 des Bürgerlichen        bis 2155, 2192, 2193 des Bürgerlichen Gesetz-\nGesetzbuchs);                                      buchs.\n5. Anzeige des Vorerben oder des Nacherben                                § 115\nüber den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs);                              Gebührenfreie Erledigung\nin den Fällen der §§ 112 bis 114\n6. Bestimmung der Person des Testaments-\nvollstreckers oder Ernennung von Mitvoll-      Die in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen\nstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199   bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang\nAbs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); An-    mit einem anderen nach den Vorschriften dieses\nnahme oder Ablehnung des Amtes des Te-       Unterabschnitts gebührenpflichtigen Verfahren ste-\nstamentsvollstreckers (§ 2202 des Bürger-    hen.\nlichen Gesetzbuchs) sowie Kündigung dieses                            § 116\nAmtes (§ 2226 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs);                                        Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung\n7. Anzeigen des Verkäufers oder Käufers             (1) Für die gerichtliche Vermittlung der Ausein-\neiner Erbschaft über deren Verkauf nach      andersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts\n§ 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie    einer Gütergemeinschaft, einschließlich des voran-\nAnzeigen in den Fällen des § 2385 des Bür-   gegangenen Verfahrens, wird das Vierfache der\ngerlichen Gesetzbuchs.                       vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich","982                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn      erhoben. Schuldner der Gebühr ist der Heimstätten-\ndas Verfahren ohne Bestdtigung der Aus-      folger. Wird ein Erbschein erteilt, so ist die Gebühr\neinandersetzung abgeschlossen wird;          für das Zeugnis auf die Gebühr für den Erbschein\nanzurechnen.\n2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn\nsich das Verfahren vor Eintritt in die Ver-      (3) Für die Aufnahme der dem Nachlaßgericht\nhandlung durch Zurücknahme oder auf an-       gegenüber abzugebenden Erklärungen werden Ge-\ndere Weise erledigt.                         bühren nach § 38 Abs. 2 besonders erhoben, soweit\nDie Vorschriften des § 59 gelten entsprechend.          sie in öffentlich beglaubigter Form abzugeben sind.\nIm übrigen ist die Aufnahme von Erklärungen durch\n(2) Wird mit einem Dritten vor dem Teilungs-        die Gebühr des Absatzes 1 abgegolten.\ngericht zum Zweck der Auseinandersetzung ein Ver-\ntrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte       (4) Die Gebührenermäßigung nach§ 35 des Reichs-\nder nach dem Beurkundungsabschnitt zu berech-           heimstättengesetzes vom 25. November 1937 (Reichs-\nnenden Gebühr erhoben.                                   gesetzbl. I S. 1291) bleibt unberührt.\n(3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen\nAuseinandersetzung, für die Aufnahme von Ver-                     6. Sonstige An g e 1e gen h e i t e n\nmögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für\nVersteigerungen werden die Gebühren nach Maß-                                      § 118\ngabe des Beurkundungsabschnitts besonders er-\nhoben.                                                             Genehmigung und Beaufsichtigung\nvon Stiftungen\n(4) Wird die Vermittlung der Auseinandersetzung\neinem Notar übertragen, so wird je die Hälfte der           (1) Für die Genehmigung einer Familienstiftung\nvollen Gebühr erhoben                                   wird die volle Gebühr erhoben.\n1. für das gerichtliche Verfahren, einschließ-      (2) Für die Aufsicht über Stiftungen oder deren\nlich der Anordnung von Beweisaufnahmen,       Verwaltung wird für jedes angefangene Kalender-\n2. für die Bestätigung der Auseinanderset-       jahr die volle Gebühr erhoben. Die Gebühr wird\nzung.                                         zu Beginn jedes Zeitabschnitts im voraus fällig. Sie\nkann in einfach liegenden Fällen nach Ermessen des\n(5) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der       Gerichts bis auf ein Viertel der vollen Gebühr er-\nden Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden          mäßigt werden.\nVermögensmasse. Dabei werden die Werte mehre-\nrer Massen, die in demselben Verfahren ausein-              (3) Die Gebühr bestimmt sich nam dem Wert des\nandergesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die       Stiftungsvermögens nach Abzug der Schulden.\nAuseinandersetzung des Gesamtguts einer Güter-\ngemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nach-\n§ 119\nlasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Ge-\nbühr einheitlich nach dem zusammengerechneten                            Ordnungsstraiveriahren .\nWert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses\nerhoben.                                                    (1) In einem Ordnungsstrafverfahren nach §§ 132\nbis 139, 159 des Gesetzes über die Angelegen-\n(6) Für die Kosten des Verfahrens {Absätze 1 und 4)  heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in\nhaften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.      jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr\nerhoben\n1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe;\n§ 117\n2. für die Verwerfung des Einspruchs.\nVererbung einer Heimstätte\n(2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten oder\n(1) Für das bei Vererbung einer Heimstätte           angedrohten Betrag der Ordnungsstrafe berechnet;\nin § 40 der Verordnung zur Ausführung des Reichs-        sie darf den Betrag der Ordnungsstrafe nicht über-\nheimstättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsge-         steigen.\nsetzbl. I S. 1027) vorgesehene Verfahren vor dem\nNachlaßgericht wird ein Viertel_ der vollen Gebühr          (3) Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt\nnach dem Wert der Heimstätte (§ 31 der Verord-           als ein besonderes Verfahren.\nnung) erhoben. Führt das Nachlaßgericht die Eini-           (4) Für die Androhung von Strafen werden Ge-\ngung der Beteiligten über die Heimstättenfolge           bühren nicht erhoben.\nherbei (§ 26 Nr. 3 der Verordnung), so erhöht sich\ndie Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr; mit            (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nder Gebüh1 ist auch die Aufnahme der Einigungs-          in anderen Fällen der Festsetzung von Ordnungs-\nerklärungen durm das Nachlaßgericht abgegolten.          strafen entsprechend. Sie gelten auch für die Fest-\nsetzung von Ordnungsstrafen gegen Vormünder\n(2) Für das Zeugnis des Nachlaßgerichts zum          (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für die Fest-\nNachweis der Heimstättenfolge (§ 29 Abs. 2 und § 34      setzung von Ordnungsstrafen gegen Zeugen und\nder Verordnung) wird die Hälfte der vollen Gebühr        Sachverständige.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                          983\n§ 120                        der von ihm abgelehnten Aufmachung der Dispache\nErnennung von Sachverständigen,            wird insgesamt die volle Gebühr erhoben. Maß-\nBestellung eines Verwahrers,             gebend für die Gebühr ist der Betrag des Haverie-\nVerkauf oder Hinterlegung von Pfändern         schadens und, wenn der Wert des Geretteten an\nSchiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser\nDie volle Gebühr wird erhob1:c~n\ngeringere Wert.\n1. für die Ernennung und Beeidigung von Sach-\nverständigen zur Feststellung des Zustands         (2) Für die Verhandlung über die Dispache, ein-\noder Werts von Sachen; wird gerichtlich Beweis  schließlich der Bestätigung, wird ebenfalls die volle\nerhoben, so werden daneben die Gebühren         Gebühr erhoben. Maßgebend ist die Summe der\nnach § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 erhoben; Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an\n2. für die Bestellung eines Verwahrers nach        dem Schaden zu tragen haben. Wird die Dispache\n§§ 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Ge-   bestätigt, so haften die an dem Verfahren Beteilig-\nsetzbuchs, einschließlich der Entscheidung über ten für die Kosten als Gesamtschuldner.\nseine Vergütung;\n3. für Anordnungen des Gerich,ts über den Ver-                              § 124\nkauf oder die Hinterlegung von Pfändern und                         Offenbarungseid\nanderen Gegenständen.\n(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Ab-\nnahme eines Offenbarungseides nach §§ 259,\n§ 121\n260, 2006, 2028 Abs 2, -§ 2057 des Bürgerlichen\nErnennung und Abberufung                Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über\nvon Vorstandsmitgliedern usw.             die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nSoweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen    keit wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die\nbundesrechtlichen Vorschriften ein anderes be-        Eidesleistung unterbleibt.\nstimmt ist, wird das Doppelte der vollen Gebühr\nerhoben für die Erledigung der im Bürgerlichen Ge-       (2) Erledigt sich das Verfahren vor Eintritt in die\nsetzbuch in dem Titel „Juristische Personen\", im      Verhandlung infolge Zurücknahme des Antrags\nAktiengesetz, im Genossenschaftsgesetz oder im Ge-    oder in anderer Weise, so ermäßigt sich die Gebühr\nsetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter  entsprechend den Vorschriften des § 130.\nHaftung, den Gerichten zugewiesenen Angelegen-\nheiten (Ernennung und Abberufung von Vorstands-                                § 125\nmitgliedern und Liquidatoren, Ernennung von Re-\nVerteilungsverfahren bei Enteignungen und dgl.\nvisoren, Ermächtigung zur Berufung einer Haupt-\nversammlung oder Generalversammlung oder zur             (1) Soweit bei    der Enteignung, bei der Flur-\nEinsicht von Büchern) sowie für Entscheidungen und    bereinigung, bei der Beschädigung von Grund-\nAnordnungen ähnlicher Art.                            stücken durch Bergbau oder in ähnlichen Fällen ein\nVerteilungsverfahren vorgesehen ist, wird dafür\ndas Doppelte der vollen Gebühr nach dem zu ver-\n§ 122\nteilenden Gesamtbetrag erhoben.\nBestellung eines Vertreters\ndes Grundstücks- oder Schiffseigentümers,          (2) Wird der Antrag auf Eröffnung des Verfah-\nZustellung von Willenserklärungen,           rens zurückgewiesen oder wird der Antrag vor Er-\nKraftloserklärung von Vollmachten           öffnung des Verfahrens zurückgenommen, so bemißt\n(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben\nsich die nach § 130 zu erhebende Gebühr nach dem\nzu verteilenden Gesamtbetrag und, wenn ein Be-\n1. für die Bestellung eines Vertreters des\nrechtigter den Antrag gestellt hat, nach dem von\nGrundstück:seigentümers oder des Schiffs-   ihm beanspruchten Betrag, falls er geringer ist als\neigentümers nach § 1141 Abs. 2 des Bür-:    der Gesamtbetrag.\ngerlichen Gesetzbuchs und § 42 Abs. 2 des\nGesetzes über Rechte an eingetragenen                                § 126\nSchiffen und Schiffsbauwerken vom 15. No-\nvember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499);                   Kapitalkreditbeschaffung\nfür landwirtschaftliche Pächter\n2. für die Bewilligung der öffentlichen Zu-\nstellung einer Willenserklärung nach § 132     (1) Für die Niederlegung des Verpfändungsver-\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;        trags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5. August\n3. für die Bewilligung der Kraftloserklärung   1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschließlich der Er-\nvon Vollmachten nach § 176 Abs. 2 des       teilung einer Bescheinigung über die erfolgte\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                   Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr\nerhoben.                     ·\n(2) Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.\n(2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben\n§ 123                               1. für die Entgegennahme der Anzeige über\nDispache                                 die Abtretung der pfandgesicherten Forde-\n(1) Für die   Bestellung eines Dispacheurs, ein-             rung;\nschließlich der Bestimmung seiner Vergütung, und             2. für die Herausgabe      des  Verpfändungs-\nfür die Entscheidung über seine Verpflichtung zu                vertrags.","984                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Für die Ert(~ilung einer beglaubigten Abschrift      (2) Wird    ein Antrag zurückgenommen, bevor\ndes Verpfändungsvertrags sowie einer Bescheini-         über ihn eine Entscheidung ergangen ist oder die\ngung an den Pächter, daß ein Verpfändungsvertrag        beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird,\nbei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist, werden      soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der\n3 bis 25 Deutsche Mark erhoben. Für Abschriften         vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von\nwerden daneben die erwachsenen Schreibgebühren          30 Deutsche Mark erhoben.\nangesetzt.\n(3) Der für die beantragte Verhandlung oder Ent-\n(4) Für die Niederlegung einer Vereinbarung des      scheidung bestimmte Gebührensatz darf nicht über-\nPächters und des Pfandgläubigers, durch welche die       schritten werden.\nErstreckung des Pfandrechts auf die nach seiner\nEntstehung vom Pächter erworbenen Inventarstücke            (4) Im Fall einer teilweisen Zurückweisung oder\nausgeschlossen wird, sowie für die Gestattung der        Zurücknahme ist die Gebühr nach dem Wert des\nEinsicht in die bei dem Amtsgericht niedergelegten       zurückgewiesenen oder zurückgenommenen Teils,\nVerpfändungsverträge werden Gebühren nicht er-           jedoch nur insoweit zu erheben, als die Gebühr für\nhoben.                                                   die Erledigung des ganzen Antrags die Gebühr für\ndie teilweise Erledigung übersteigt.\n§ 127\nPersonenstandsangelegenheiten                  (5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines\nAntrags kann von der Erhebung von Kosten abge-\n(1) Für die Familienregister sowie für die bei       sehen werden, wenn der Antrag auf unverschulde-\nden Gerichten aufbewahrten Standesregister und           ter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen\nKirchenbücher gelten die Kostenvorschriften für die      Verhältnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\nAmtstätigkeit des Standesbeamten -entsprechend.\n(2) Im übrigen werden in Personenstandsange-\nlegenheiten für die Zurückweisung von Anträgen                                     § 131\nauf eine gerichtliche Anordnung sowie für die Ver-                 Beschwerden, Anrufung des Gerichts\nwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde                      gegen Entscheidungen anderer Behörden\ngegen eine gerichtliche Entscheidung die in                                 oder Dienststellen\n§§ 130 und 131 bestimmten Gebühren erhoben.\n(1) Für das Verfahren über Beschwerden wird,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben\n§ 128\n1. in den Fällen der Verwerfung     oder Zu-\nTodeserklärung und Feststellung der Todeszeit\nrückweisung die Hälfte der vollen Gebühr;\n(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben                  bei Beschwerden gegen die im § 100 be-\nfür                                                                 zeichneten Entscheidungen jedoch eine\na) die Todeserklärung,                                      feste Gebühr von 40 Deutsche Mark;\nb) die Feststellung der Todeszeit,                       2. in den Fällen der Zurücknahme ein Viertel\nc) die Aufhebung oder Änderung der Todes-                   der vollen Gebühr, bei Beschwerden gegen\nerklärung oder der Feststellung der Todes-               die im § 100 bezeichneten Entscheidungen\nzeit.                                                    jedoch eine feste Gebühr von 15 Deutsche\n(2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfah-                   Mark; betrifft die Zurücknahme nur einen\nren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so                 Teil des Beschwerdegegenstandes, so ist\nist es für die Gebührenberechnung als ein einheit-                  die Gebühr nur insoweit zu erheben, als\nliches Verfahren zu behandeln.                                      sich die Beschwerdegebühr erhöht haben\nwürde, wenn die Entscheidung auf den\n(3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30                    zurückgenommenen Teil erstreckt worden\nAbs. 2.                                                             wäre.\nIm übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren-\n7. Ergänzende Gebührenvorschriften                   frei.\nfür Anträge, Beschwerden usw.\n(2) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu\n§ 129                          bestimmen.\nGesuche, Anträge                         (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ent-\nGesuche und Anträge werden, soweit nichts ande-       scheidung des Vormundschaftsgerichts und ist sie\nres bestimmt ist, gebührenfrei aufgenommen.              von dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kind,\ndem Mündel oder dem Pflegebefohlenen oder im\nInteresse dieser Personen eingelegt, so ist sie in\n§ 130                          jedem Fall gebühr,enfrei.\nZurückweisung und Zurücknahme von Anträgen\n(4) Werden Angelegenheiten der in diesem Ab-\n(1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf      schnitt bezeichneten Art von anderen Behörden\nAntrag tätig wird, ein Antrag zurückgewiesen, so         oder Stellen, insbesondere von Notaren, erledigt\nwird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Hälfte     und ist in diesen Fällen eine Anrufung des Gerichts\nder vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von       vorgesehen, so steht diese hinsichtlich der Gebüh-\n60 Deutsche Mark· erhoben.                               ren einer Beschwerde gleich. Dies gilt nicht bei","Nr. 38 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                            985\nAnträgen auf Anderung von Entscheidungen des                       schritt zurückbehalten werden muß, zurück-\nersuchten oder beauftragten Richters oder des Ur-                  gefordert werden; in diesem Fall wird die\nkundsbeamten der Geschäftsstelle. Es gilt ferner                   bei den Akten zurückbehaltene Abschrift\nnicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der                    gebührenfrei beglaubigt;\nAntrag auf gQrichtlichc Entscheidung gestellt wird.\n3. Ausfertigungen und Abschriften jeder Art,\n(5) Auslagen, die durch eine für begründet befun-               wenn sachliche oder persönliche Gebühren-\ndene Beschwerde entstanden sind, werden nicht er-                  freiheit gewährt ist; Absatz 2 bleibt unbe--\nhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Ab-                    rührt.\nsatz 1 Satz 2 gebührenfrei ist.\n(2) Schreibgebüh:en werden nicht erhoben\n1. bei Beurkundungen von Verträgen für zwei\n§ 132                                    Ausfertigungen oder Abschriften, bei son-\nBeglaubigte Abschriften                            stigen Beurkundungen für eine Ausferti-\ngung oder Abschrift;\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, wird bei der\nErteilung beglaubigter Abschriften der vom Gericht              2. für die erste einem Beteiligten erteilte Aus-\nerlassenen Entscheidungen sowie der von ihm auf-                   fertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen\ngenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden                   Entscheidung oder jedes vor Gericht abge-\nVerwahrung befindlichen Urkunden eine Beglaubi-                    schlossenen Vergleichs; dies gilt für die\ngungsgebühr nicht erhoben.                                         erste vollständige Ausfertigung oder Ab-\nschrift auch dann, wenn eine Ausfertigung\nunter Weglassung der Entscheidungsgründe\n§ 133                                     bereits erteilt worden ist, ohne daß Schreib-\nVollstreckbare Ausfertigungen                          gebühren erhoben worden sind.\n·(3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die\nFür die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen\n28 Zeilen · von durchschnittlich 15 Silben enthält,\nvon gerichtlichen oder notariellen Urkunden wird\n50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstellung auf\ndie Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der\nmechanischem Wege (ausgenommen durch Ablich-\nEintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge\ntung) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite\nzu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung)\nwird als voll gerechnet.\noder es sich um die Erteilung einer weiteren voll-\nstreckbaren Ausfertigung handelt. Das gleiche gilt          (4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache ab-\nim Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen    gefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr\neiner bestätigten Auseinandersetzung sowie in ähn-      erhoben.\nlichen Fällen.\n(5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,\n§  134                         Grundbuchbl~tter, Registerblätter, Verzeichnisse,\nListen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die\nVollstreckungshandlungen                 Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet,\nFür die Vornahme von gerichtlichen Vollstrek-        der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Her-\nkungshandlungen in Angelegenheiten der freiwilli-       stellung benötigt wird. Sie beträgt für jede ange-\ngen Gerichtsbarkeit werden, soweit nichts anderes       fangene Viertelstunde 60 Deutsche Pfennig.\nbestimmt ist, die für solche Handlungen im Gerichts-        (6) Werden Abschriften durch Ablichtung herge-\nkostengesetz vorgesehenen Gebühren erhoben.             stellt, so werden für jede Seite- ohne Rücksicht auf\nZeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche Pfennig, bei\n§  135                         größerem Format als DIN B 4 eine Deutsche Mark\nerhoben.\nRechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung\nFür die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und          (7) Aufwendungen für die besondere Ausstattung\nfür die gerichtliche Festsetzung der einem Beteilig-    einer Urkunde (Verwendung besonderen Papiers\nten zu erstattenden Kosten werden Gebühren nicht        und dgl.) sind in jedem Falle zu erheben.\nerhoben.\n(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nDRITTER ABSCHNITT                      Bundesrates für bestimmte Arten von Fällen zur\nAuslagen                         Vermeidung von Unbilligkeiten die Schreibgebühren\nniedriger festzusetzen.\n§ 136\nSchreibgebühren                                                § 137\n(1) Als Auslagen werden Schreibgebühren er-                              Sonstige Auslagen\nhoben für\nAls Auslagen werden ferner erhoben\n1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf\nAntrag erteilt werden;                            1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;\n2. Ausfertigungen und Abschriften, die ange-        2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung\nfertigt werden müssen, weil zu den Akten             entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwach-\ngegebene Urkunden, von denen eine Ab-                senen Postgebühren;","986                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. die nach dem Gesetz über die Entschädigung          (2) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen\nvon Zeugen und Sachverständigen zu zahlen-       werden unbeschadet der Vorschrift des § 96 für die\nden Beträge sowie die an Urkundszeugen zu        Prüfung eingereichter Rechnungen Rechnungsgebüh-\nzahlenden Vergütungen; erhält ein Sachver-       ren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Brutto-\nständiger für die Sachversländigentätigkeit aus  einnahmen mehr als 2000 Deutsche Mark für das\nder Bundes- oder Landeskasse eine laufende,      Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von\nnicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung,  Vermögensstücken rechnen nicht mit.\nso ist der Betrag zu erheben, der nach dem Ge-\nsetz über die Entschädigung von Zeugen und          (3) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das\nSachverständigen zu zahlen wäre;                 den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts\nwegen fest. § ·14 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, Abs. 3 und 4\n4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle   gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die\nden Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher      Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungs-\nVorschriften gewährten Vergütungen (Reise-       gebühren als Kostenschuldner in Anspruch genom-\nkostenvergütung, Auslagenersatz) und die         men worden ist.\nKosten für die Bereitstellung von Räumen;\n5. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen\nBehörden, öffentlichen Einrichtungen oder Be-\namten zustehen, und zwar auch dann, wenn                              ZWEITER TEIL\ndie Kasse des Gerichts aus Gründen der Gegen-\nseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und                     Kosten der Notare\ndgl. an die Behörden, Einrichtungen oder Be-\namten keine Zahlungen zu leisten hat;                                      § 140\n6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;\nVerbot der Gebührenvereinbarung ·\n7. Rechnungsgebühren (§ 139);\nDie Kosten der Notare bestimmen sich, soweit\n8. die Kosten einer Beförderung von Personen\nbundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist,\nsowie Beträge, die mittellosen Personen für\nausschließlich nach diesem Gesetz. Vereinbarungen\ndie Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-\nnehmung oder Untersuchung und für die Rück-      über die Höhe der Kosten sind unwirksam.\nreise gewährt werden;\n9. die Kosten der Beförderung von Tieren und                                   § 141\nSachen, mit Ausnahme der hierbei erwachse-\nnen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen                    Anwendung des Ersten Teils\nsowie der Verwahrung und Fütterung von              Für die Kosten der Notare gelten die Vorschrif-\nTieren;                                          ten des Ersten Teils dieses Gesetzes. entsprechend,\n10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für die      soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts\nStrafhaft geltenden Sätze, die Kosten einer      anderes bestimmt ist.\nsonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den\nfür die Strafhaft geltenden Vorschriften zu er-                            § 142\nheben wären.                                               Entscheidung durch das Amtsgericht\n§ 138                                          in Baden-Württemberg\nVornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise           Soweit im Lande Baden-Württemberg die Gebüh-\nren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zu-\nSind die in § 137 Nr. 4 bezeichneten Aufwendun-\nfließen, entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 2\ngen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden\nund des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz,\nsie auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichti-\nFestsetzung des Geschäftswerts) das Amtsgericht, in\ngung der Entfernung und der auf die einzelnen Ge-\ndessen Bezirk der Notar (Bezirksnotar) seinen\nschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt. Jeder\nAmtssitz hat.\nZahlungspflichtige haftet jedoch gegenüber der\nStaatskasse ohne Rücksicht auf diese Verteilung für                              § 143\ndie Auslagen, die bei gesonderter Erledigung des\nGeschäfts entstanden wären.                                        Nichtanwendung des Ersten Teils\nFließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars\ndiesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschrif-\n§ 139\nten des Ersten-Teils keine Anwendung:\nRechnungsgebühren\n§   14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),\n(1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür       § 15    (Nachforderung),\nbesonders bestellten Beamten oder Angestellten\n(Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind               § 16 Abs. 2      (Entscheidung über die Nicht-\nals Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die                    erhebung von Kosten),\nnach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand        §   17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung),\nbemessen werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für\ndie Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde          § 31    (Festsetzung des Geschäftswerts),\nwird voll gerechnet.                                      § 137 Nr. 7, § 139 (Rechnungsgebühren).","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                         987\n§ 144                         nahme nicht zustande, so wird die Hälfte der für\ndie Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens\nAnwendung von Kostenbefrei.ungsvorschriften        aber eine volle Gebühr, erhoben; jedoch wird die\n(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes   für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben,\nbestimmt ist, gelten bundes- oder landesrechtliche     wenn sie geringer ist als eine volle Gebühr.\nVorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefrei-          (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird auch\nung gewähren, nicht für den Notar, dem die Gebüh-      erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf\nren für seine Tätigkeit selbst zufließen.              einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der ge-\n(2) Die im § 28 der Verordnung über die Für-        richtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf,\nsorgepflicht in der Fassung des Fünften Teils,         aushändigt, die Beurkundung aber' infolge Zurück-\nKapitel VIII Artikel 1 Nr. 17 der Zweiten Verord-      nahme des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen\nnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von           unterbleibt. Daneben werden die im § 57 und im\n§ 130 Abs. 2 bestimmten Gebühren nicht erhoben.\nWirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 279) bestimmte Gebührenfreiheit gilt\nauch für den Notar, wenn die Notare am Ort der                                  § 146\nAmtshandlung für das Amtsgeschäft ausschließlich\nzuständig sind.                                                         Vollzug des Geschäftes\n(3) Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundes-          (1) Bei. Grundstücksveräußerungen erhält der\noder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung ge-       Notar neben der Beurkundungs- oder Entwurfs-\nwährt, so kann der Notar, dem die Gebühren für         gebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn er auf\nseine Tätigkeit selbst zufließen, die in §§ 36         Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Voll-\nbis 59, 71, 133, 145, 148 bestimmten Gebühren          zugs des Geschäfts tätig wird. Dies gilt jedoch\num achtzig vom Hundert ermäßigen; § 33 bleibt un-      nicht, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die\nberührt. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt das    ihm nach besonderen Vorschriften obliegenden Mit-\ngleiche gegenüber dem befreiten Kostenschuldner;       teilungen an Behörden und auf den Verkehr mit\nauf andere Beteiligte, die mit dem Befreiten als Ge-   dem Grundbuchamt beschränkt.\nsamtschuldner haften, erstreckt sich die in Satz 1\nvorgesehene Ermäßigung insoweit, als sie von dem          (2) In anderen Fällen erhält der Notar für Anträge\nBefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstat-,   und Beschwerden, die er auf Grund einer von ihm\ntung verlangen können.                                 aufgenommenen oder entworfenen Urkunde bei\nGerichten, Behörden oder anderen Dienststellen\n(4) Die in Absatz 3 vorgesehene Ermäßigung          einreicht, die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es\ntritt ohne weiteres ein, wenn am Ort der Amtshand-     notwendig ist, den Antrag oder die Beschwerde tat-\nlung die Notare für Beurkundungen ausschließlich       sächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der\nzuständig sind.                                        Beteiligte dies verlangt.\n(5) Wird nur die nach Absatz 3 oder 4 ermäßigte         (3) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht ge-\nGebühr erhoben, so sind bei der Beurkundung            fertigt, sondern nur die Unterschrift oder das Hand-\nSchreibgebühren für alle Ausfertigungen und Ab-        zeichen beglaubigt hat, im Auftrag des Antragstel-\nschriften der Verhandlung zu entrichten. Bei persön-   lers den Vollzug eines Antrags auf Eintragung, Ver-\nlicher Gebührenfreiheit gilt dies nicht, wenn einer    änderung öder Löschung einer Hypothek, Grund-\nder Beteiligten die vollen Gebühren zu entrichten      schuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypo-\nhat.                                                    thek, so erhält er hierfür ein Viertel der vollen\nGebühr. Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars\n§ 145\ndarauf, den Antrag an das Grundbuchamt oder das\nEntwürfe                        Registergericht zu übermitteln, so erhält er hierfür\n(1) Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Ent-    keine Gebühr.\nwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkun-           (4) Für die Erwirkung der Legalisation der eige-\ndung bestimmte Gebühr erhoben. Nimmt-der Notar         nen Unterschrift und für die Erledigung von Bean-\ndemnächst auf Grund des Entwurfs eine oder meh-         standungen, einschließlich des Beschwerdeverfah-\nrere Beurkundungen vor, so wird die Entwurfs-\nrens, erhält der Notar keine Gebühr.\ngebühr auf die Beurkundungsgebühren in der\nReihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Beglau-          (5) Der Geschäftswert ist in den Fällen der Ab-\nbigt der Notar demnächst unter einer von ihm ent-      sätze 1 und 3 ebenso wie bei der Beurkundung, im\nworfenen Urkunde Unterschriften oder Hand-             Fall des Absatzes 2 nach § 30 zu bestimmen.\nzeichen, so wird für die erste Beglaubigung eine\nGebühr nicht erhoben, für weitere gesonderte Be-\nglaubigungen werden die Gebühren besonders er-                                  § 147\nhoben.\nSonstige Geschäfte, Nebentätigkeit\n(2) Fertigt der Notar über ein Rechtsgeschäft, das\nder behördlichen Nachprüfung unterliegt, im Ein-           (1) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten\nverständnis mit den Beteiligten einen Entwurf zur      ausgeübte Tätigkeit des Notars eine Gebühr nicht\nVorlegung bei einer Behörde, kommt das Rechts-         bestimmt ist, erhält der Notar die Hälfte der vollen\ngeschäft jedoch auf Grund der behördlichen Maß-        Gebühr.","988                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Für die ein Geschäft vorbereitende oder för-                               § 150\ndernde Tätigkeit (z.B. Raterteilung, Einsicht des\nGrundbuchs, öffentlicher Register oder von Akten)                            Bescheinigung\nerhält der Notar die Gebühr nach Absatz 1 nur,            Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 23\nwenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft      der Reichsnoi.arordnung erhält der Notar eine Ge-\n(§ 35) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft       bühr von 3 Deutsche Mark.\noder für erfolglose Verhandlungen(§ 57) zustehende\nGebühr abgegolten wird.\n§ 151\n(3) Für das Aufsuchen von Urkunden, die von\ndem Notar aufgenommen sind oder von ihm ver-                        Zuziehung eines zweiten Notars\nwahrt werden, erhält er in keinem Fall eine Gebühr.        (1) Der zweite Notar, der auf Verlangen eines\nBeteiligten anstatt der Zeugen zu einer Beurkun-\n§ 148                          dung zugezogen wird, erhält die Hälfte der dem\nbeurkundenden Notar zustehenden Gebühr und im\nAuseinandersetzungen                   Fall des § 58 daneben die dort bestimmte Zusatz-\ngebühr.\n(1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung\ndurch den Notar gelten nach Maßgabe des Absat-             (2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines\nzes 2 die Vorschriften des § 116.                       Beteiligten anstatt der Zeugen zugezogen, so darf\nder mit der Beurkundung beauftragte Notar dafür\n(2) Ist die -Vermittlung dem Notar von dem Ge-\nan Gebühren nicht mehr als 2,50 Deutsche Mark für\nricht übertragen, so erhält er das Dreieinhalbfache\njede angefangene Stunde in Rechnung stellen.\nund, wenn die Bestätigung der Auseinandersetzung\ndem Gericht zusteht, das Dreifache der vollen Ge-\nbühr. Die Gebühr ermäßigt sich                                                    § 152\n1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn                    Schreib- und Postgebühren\ndas Verfahren ohne Bestätigung d!:!r Aus-\neinandersetzung abgeschlossen wird;             (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätig-\nkeit selbst zufließen, erhält Schreibgebühren auch\n2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn       für die ihm auf Grund besonderer Vorschriften ob-\nsich das Verfahren vor Eintritt in die Ver-  liegenden Mitteilungen an Behörden.\nhandlung durch Zurücknahme oder auf\nandere Weise erledigt.                          (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des\nErsten Teils genannten Auslagen erheben\n§ 149                                  1. Postgebühren\nErhebung, Verwahrung und Ablieferung                       a) für die Ubersendung auf Antrag erteil-\nvon Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten                        ter Ausfertigungen und Abschriften,\n(1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet,                   b) für die in Absatz 1 genannten Mittei-\nso erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung                     lungen;\nbei Beträgen\n2. die im Orts- und Fernverkehr zu entrich-\nbis zu 1000 Deutsche Mark einschließlich                       tenden Fernsprechgebühren.\n1 vom Hundert,\nvon dem Mehrbetrag .bis zu 10 000 Deutsche Mark\neinschließlich                  0,6 vom Hundert,                              § 153\nvon dem Mehrbetrag über 10 000 Deutsche Mark                                Reisekosten\n0,3 vom Hundert.\nUnbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich.            (1) Für Geschäftsreisen, die der Notar im Auftrag\nDer Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung          eines Beteiligten vornimmt, erhält er Reisekosten-\nan den Auftraggeber entnehmen.                         vergütung und Auslagenersatz nach den für Bun-\ndesbeamte der Reisekostenstufe II geltenden Vor-\n(2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert aus-    schriften. Ist es nach den Umständen, insbesondere\ngezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von     nach dem Zweck der Geschäftsreise erforderlich,\njedem Betrag besonders erhoben.                        ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig ver-\n(3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche         kehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so er-\nMark.                                                  hält der Notar Ersatz der notwendigen Aufwen-\ndungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens\n(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von\n25 Deutsche Pfennig für jedes angefangene Kilo-\nWertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar\ndie in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach      meter des Hin- und Rückwegs.\ndem Wert.                                                  (2) fließen die Gebühren für die Tätigkeit des\n(5) Die Gebühr wird im Fall des § 51 Abs. 3 auf     Notars diesem selbst zu, so erhält er außerdem ein\ndie Protestgebühr, nicht jedoch auf die Wege-          Abwesenheitsgeld von 15 Deutsche Mark für jeden\ngebühr, angerechnet.                                   Werktag. Für Geschäftsreisen von nicht mehr als","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957                        989\n4 Stunden bcträgl das Abwesenheitsgeld 7,50 Deut-         (2) Gegen  die Entscheidung des Landgerichts\nsche Mark. Das Abwesenheitsgeld ist auf die im       findet binnen der Notfrist von einem Monat seit\n§ 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen.       der Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie\n§ 138 gilt für das Abwesenheitsgeld entsprechend,    ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie\nund zwar auch, wenn auf derselben Reise Notar-         wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-\ngeschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt wer-     scheidung stehenden Frage zuläßt. Die Vorschriften\nden.                                                  des § 568 Abs. _2 und 3 der Zivilprozeßordnung\nfinden keine Anwendung. Die weitere Beschwerde\n§ 154                       kann nur darauf gestützt werden, daß die Entschei-\ndung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die\nEinforderung der Kosten                Vorschriften der §§ 550 und 551 der Zivilprozeß-\nordnung gelten entsprechend. Für die weitere Be-\n(1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so    schwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung\ndürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflich-    nicht.\ntigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen\nBerechnung der Gebühren und Auslagen eingefor-           (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das\ndert werden.                                          Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung\nder Kostenberechnung zugestellt ist, können neue\n(2) In der Berechnung sind der Geschäftswert,     Beschwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden.\ndie Gebührenvorschriften, die Beträge der angesetz-   Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch\nten Gebühren und Auslagen sowie etwa veraus-          auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der\nlagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse        vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind,\nanzugeben.                                            können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend\ngemacht werden.\n(3) Der Notar hat die Berechnung in Abschrift zu\nseinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter         (4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu\njeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter      Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne\njedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der      Mitwirkung eines Anwalts eingelegt werden. Das\nNotar eine Urkunde entworfen und demnächst be-        Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei.\nglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs        Die Kosten für die weitere Beschwerde bestimmen\nsich nach §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen\nunter der Beglaubigung zu vermerken.\nAuslagen einer für begründet befundenen Be-\nschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner\ndes Beschwerdeführers auferlegt werden.\n§  155\nBeitreibung der Kosten                   (5) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde\nkann den Notar in jedem Fall anweisen, die Ent-\nDie Kosten werden auf Grund einer mit der Voll-    scheidung des Landgerichts herbeizuführen (Ab-\nstreckungsklausel des Notars versehenen Ausferti-      satz 1) und gegen die Entscheidung des Landgerichts\ngung der Kostenberechnung (§ 154) nach den Vor-        die weitere Beschwerde zu erheben (Absatz 2). Die\nschriften der Zivilprozeßordnung beigetrieben; § 798   hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung kann\nder Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Die          auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung\nlauten. Gebühren und Auslagen werden in diesem\nVollstreckungsklausel, die zum Zwecke der Zwangs-\nVerfahren von dem Notar nicht erhoben.\nvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangs-\nvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, hat den\nAusspruch der Duldungspflicht zu enthalten.                                    § 157\nZurüc~zahlung, Schadensersatz\n§ 156\n(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder\nEinwendungen gegen die Kostenberechnung         ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der\nerhobene Vorschuß, so hat der Notar die zuviel\n(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung       empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kosten-\n(§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungs-    schuldner seine Einwendungen gegen die Kosten-\npflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungs-    berechnung innerhalb eines Monats seit der Zustel-\nklausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk    lung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der\nder Notar den Amtssitz hat, im Wege der Be-            Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1) erhoben, so hat\nschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-     der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen,\nnung geltend zu machen. Das Gericht soll vor der       der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung\nEntscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte       oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung\nerbrachte Leistung entstanden ist.\nDienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der\nZahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kosten-       (2) Uber die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird\nberechnung, so kann der Notar die Entscheidung         auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren\ndes Landgerichts beantragen. Die Vorschrift des        nach § 156 entschieden. Die Entscheidung ist nach\n§ 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist in Verfah-    den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreck-\nren nach Satz 1 und 3 nicht anzuwenden.               bar.","990                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDRITTER TEIL\nSchlußvorschriften\n§ 158                          als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben\nLandesrechtliche Vorschriften              die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt.\nSind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grund-\n(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Ko-      buchamts, des Vormundschaftsgerichts oder des\nstenvorschriften für                                    Nachlaßgerichts übertragen, so finden auf ihre Tä-\n1. Verfuhren zwecks anderweitiger Festset-       tigkeit die Vorschriften des Ersten Teils dieses\nzung von Altenteils- und ähnlichen Be-        Gesetzes Anwendung; in den Fällen des § 14 Abs. 2\nzügen;                                        und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz,\n2. die in lundesrcchtlichen Vorschriften vor-    Festsetzung des Geschäftswerts) entscheidet dcis\ngesehenen Geschtifte der freiwilligen Ge-     Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz\nrichtsbarkeit.                                hat.\n(2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften\nvorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbar-                              § 160\nkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird\ndie Hälfte der vollen Gebühr erhoben.                                  Gerichtstage, Sprechtage\n§ 159\nDie zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswär-\ntigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten\nAndere Behörden und Dienststellen             als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Hält\nSoweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder       ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regel-\nGerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten        mäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amts-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder    sitz im Sinne dieses Gesetzes.\nAnlage (zu § 32) siehe Seite 991","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957               991\nAnlage\n(zu § 32)\nDie volle Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert\nbis zu       50 Deutsche Mark einschließlich           3 Deutsche Mark\nbis zu      100 Deutsche Mark einschließlich           4 Deutsche Mark\nbis zu      200 Deutsche Mark einschließlich           5 Deutsche Mark\nbis zu      300 Deutsche Mark einschließlich           6 Deutsche Mark\nbis zu      500 Deutsche Mark einschließlich           7 Deutsche Mark\nbis zu    1 000 Deutsche Mark einschließlich          10 Deutsche Mark\nbis zu    2 000 Deutsche Mark einschließlich          15 Deutsche Mark\nbis zu    3 000 Deutsche Mark einschließlich          20 Deutsche Mark\nbis zu    4 000 Deutsche Mark einschließlich          25 Deutsche Mark\nbis zu    6 000 Deutsche ·Mark einschließlich         30 Deutsche Mark\nbis zu    8 000 Deutsche Mark einschließlich          35 Deutsche Mark\nbis zu   10 000 Deutsche Mark einschließlich          40 Deutsche Mark\nbis zu   12 000 Deutsche Mark einschließlich          45 Deutsche Mark\nbis zu   14 000 Deutsche Mark einschließlich          50 Deutsche Mark\nbis zu   16 000 Deutsche Mark einschließlich          55 Deutsche Mark\nbis Zll  18 000 Deutsche Mark einschließlich          60 Deutsche Mark\nbis zu   20 000 Deutsche Mark einschließlich          65 Deutsche Mark\nbis zu   22 000 Deutsche Mark einschließlich          70 Deutsche Mark\nbis zu   24 000 Deutsche Mark einschließlich          75 Deutsche Mark\nbis zu   26 000 Deutsche Mark einschließlich          80 Deutsche Mark\nbis zu   28 000 Deutsche Mark einschließlich          85 Deutsche Mark\nbis zu   30 000 Deutsche Mark einschließlich          90 Deutsche Mark\nbis zu   35 000 Deutsche Mark einschließlich         100 Deutsche Mark\nbis zu   40 000 Deutsche Mark einschließlich         110 Deutsche Mark\nbis zu   50 000 Deutsche Mark einschließlich         125 Deutsche Mark\nbis zu   60 000 Deutsche Mark einschließlich         140 Deutsche Mark\nbis zu   70 000 Deutsche Mark einschließlich         155 Deutsche Mark\nbis zu   80 000 Deutsche Mark einschließlich         170 Deutsche Mark\nbis zu   90 000 Deutsche Mark einschließlich         185 Deutsche Mark\nbis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich          200 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark. Werte\nüber 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark aufzu-\nrunden.","992                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nSolorf lieferbar:\nFundsfellennomweis über die Bundesgesefzgebung\nnadt dem Sfande vom 31. Dezember 1956\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht\naller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.\nDer Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-\nschöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die\nsystematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-\nfindung einer Vorschrift dienen.\nPreis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt° Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken.\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er ß e zu g nu1 durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellqebühr).\nEin z e 1 stücke j c auqef,rn\\Jene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) -          Zusendung einzel~er Stücke per Streifband gegen\nVorcinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 2,40 zuzüglich Versandgebühren DM 0,35."]}