{"id":"bgbl1-1957-37-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":37,"date":"1957-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_37.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":848,"pdf_page":8,"num_pages":13,"content":["848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nzur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmun9 des Bundes-                  b} In Ziffer 4 werden im Eingangssatz hinter den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               Worten „ bei Angehörigen die Worte \"der\nII\nBundeswehr, eingefügt.\n11\nERSTER ABSCHNITT\nc} Hinter Ziffer 4 wird die folgende Ziffer 5 ein-\nEinkommensteuer und Körperschaitsteuer\ngefügt:\nArtikel 1\n„5. bei Soldaten die Geld- und Sadibezüge\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                            sowie die Heilfürsorge auf Grund des § 1\n21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des                          Abs. 1 Satz 1 des vVehrsoldgesetzes;\".\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommen-\nsteuergesetzes vom 11. August 1955 (Bundesgesetz-                d) Die bisherigen Ziffern 5 bis 11 werden Zif-\nblatt I S. 505), des Gesetzes zur .Änderung des Ein-                 fern 6 bis 12.\nkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-\ngesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I                  e) In der neuen Ziffer 6 werden hinter den \\Vor-\nS. 781) und des Gese lzes zur .Änderung dieses· Ge-                  ten „ versorgungshalber an die Worte „ Wehr-\nII\nsetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I                      dienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,\"\nS. 918) wird wie folgt geändert:                                     eingefügt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nf} Die neue Ziffer 12 erhält die folgende Fassung:\na) In Absatz 5 Ziff. 2 wird der folgende Satz an-\ngefügt:                                                       „ 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse\ngezahlte Bezüge, die in einem Bundesge-\n„Die Urnstellung des Wirtschaftsjahrs auf\nsetz oder Landesgesetz oder einer auf\neinen vom Kalenderjahr abweichenden Zeit-                            bundesgesetzlicher oder landesgesetz ..\nraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie                            licher Ermächtigung beruhenden Bestim-\nim Einvernehmen mit ch~m Finanzamt vorge-                            mung oder von der Bundesregierung\nnommen wird;\".                                                       oder einer Landesregierung als Aufwands-\nb) Absatz (; erhäl l die folgende Fassung:                               entschädigung festgesetzt sind und als\n,, (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Ge-                     Aufwandsentschädigung im Haushalts-\nwerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom                           plan ausgewiesen werden. Das gleiche\nKalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus                            gilt für andere Bezüge, die als Aufwands-\nLand- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbe-                          entschädigung aus öffentlichen Kassen\nbetrieb bei der Ermittlung des Einkommens                            an öffentliche Dienste leistende Personen\nin folgender Weise zu berücksichtigen:                               gezahlt werden, soweit nicht festgestellt\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der                     wird, daß sie für Verdienstausfall oder\nGewinn des Wirtschaftsjahrs auf                       Zeitverlust gewährt werden oder den\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirt-                    Aufwand, der dem Empfänger erwächst,\nschaftsjahr beginnt, und auf das                      offenbar übersteigen;\".\nKalenderjahr, in dem das Wirt-             g) Hinter der neuen Ziffer 12 wird die folgende\nschaftsjahr endet, entsprechend dem            Ziffer 13 eingefügt:\nzeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der\nAufteilung sind Veräußerungsge-                „ 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten\nwinne im Sinn des § 14 auszuschei-                    Reisekostenvergütungen      und   Umzugs-\nden und dem Gewinn des Kalender-                      kostenvergütungen;\".\njahrs hinzuzurechnen, in dem sie          h) Die bisherigen Ziffern 12 bis 17 werden Zif-\nentstanden sind;                               fern 14 bis 19.\n2. bei Gewerbetreibenden gilt der Ge-\ni) In der neuen Ziffer 15 werden die Zahl „500\"\nwinn des Wirtschfatsjahrs als in\ndurch die Zahl „ 700\" und die Zahl „300\" durch\ndem Kalenderjahr bezogen, in dem                                  11\ndie Zahl „500 ersetzt.\ndas Wirtschaftsjahr endet.\"\n1. f 3 wird wie folgt geändert:                                  k) Hinter der neuen Ziffer 19 wird die folgende\na) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:                         Ziffer 20 angefügt:\n,,2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeiter-                  ,,20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundes-\ngeld und die Stillcgungsvergütung aus                        präsidenten aus sittlichen oder sozialen\nder gesetzlichen Arbeitslosenversicherung                    Gründen gewährten Zuwendungen an\nsowie die Unterstützung aus der gesetz-                      besonders verdiente Personen oder ihre\n11\nlidien Arbeitslosenhilfe,;\".                                 Hinterbliebenen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                          849\n3. § 10 a wird wie folgt geändert:                                     rechtfertigen, dann dürfen in den Be-\nrichtigungssteuerbescheiden die in den\na) In Absatz 1 wird hinter Satz 1 der folgende                     bisherigen Steuerbescheiden festgesetz-\nSatz eingefügt:                                                ten Steuerbeträge nicht unterschritten\n„Für die Veranlagungszeiträume 1956 bis 1958                  werden;\nerhöht sich der Satz von 50 vom Hundert auf                 3. bei erstmals für einen Veranlagungs-\n75 vom Hundert.\"                                               zei traum durchgeführten Veranlagun-\ngen und bei Berichtigungsveranlagun-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „folgen-                     gen nach § 218 Abs. 4 und § 222 Abs. 1\nden Jahre\" durch die Worte „folgenden drei                      Ziff. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung,\nJahre\" ersetzt.\nwenn die Veranlagungen vor dem\n1. Juli 1957 durchgeführt worden sind,\n4. § 26 wird gestrichen. Hinter § 25 werden an Stelle\ndie· Steuerbescheide aber am 30. Juni\ndes bisherigen § 26 die folgenden §§ 26 bis 26 e\n1957 noch nicht rechtskräftig waren.\neingefügt:\nZiffer 2 Satz 2 und 3 findet Anwen-\n,,§ 26                                     dung;\n4. bei Berichtigungsveranlagungea     nach\nVeranlagung                                   den Absätzen 3 und 4.\nvon nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\n(3) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene, nach dem\n(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-       20. Februar 1957 rechtskräftig gewordene Steuer-\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben        bescheide für die Veranlagungszeiträume 1949\nund bei denen diese Voraussetzungen im Ver-            bis 1957, die auf Grund einer erstmaligen Ver-\nanlagungszeitraum mindestens vier Monate be-           anlagung oder einer Berichtigungsveranlagung\nstanden haben, werden nach Maßgabe des § 26 a          nach § 218 Abs. 4 oder § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2\ngetrennt veranlagt. Sie werden nach Maßgabe            der Reichsabgabenordnung ergangen sind und\nder Vorschriften der § § 26 b bis 26 e zusammen        auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten\nveranlagt, wenn sie es beantragen.                     beruhen, sind zu berichtigen, wenn ein Ehegatte\nvor dem 1. November 1957 beim Finanzamt\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten          schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll die\nfür die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957.           getrennte Veranlagung beantragt. Das gleiche\nSie sind anzuwenden                                    gilt für vor dem 21. Februar 1957 erlassene\n1. bei   Veranlagungen, die nach dem            Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume\n30. Juni 1957 erstmals für einen Ver-        1949 bis 1957, gegen die wegen der Zusammen-\nanlagungszeitraum durchgeführt wer-          veranlagung der Ehegatten form- und fristge-\nden;                                         recht Verfassungsbeschwerde eingelegt worden\nist. Sonstige den zu berichtigenden Bescheiden\n2. bei  Berichtigungsveranlagungen nach         zugrunde liegende tatsächliche Feststellungen\n§ 218 Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1        und rechtliche Beurteilungen bleiben maßgebend.\nund 2 der Reichsabgabenordnung, die          Ist der Steuerbescheid auf Grund einer Berich-\nnach dem 30. Juni 1957 durchgeführt          tigungsveranlagung erlassen, so findet Absatz 2\nwerden. Wird bei der Berichtigungsver-       Ziff. 2 Satz 2 und 3 sinngemäß Anwendung.\nanlagung die bisherige Art der Veran-\nlagung (getrennte Veranlagung oder              (4) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene Steuerbe-\nZusammenveranlagung der Ehegatten            scheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis\nmit allen Einkünften oder Zusammen-          1957, die auf einer Zusammenveranlagung der\nveranlagung unter Ausscheiden von            Ehegatten beruhen, können von dem Finanzamt\nEinkünften eines Ehegatten) nicht bei-       berichtigt werden, wenn die Steuerbescheide\nbehalten, so finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1     auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über\nund 2 und § 218 Abs. 4 der Reichsab-         das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951\ngabenordnung mit der Maßgabe An-             (Bundesgesetzbl. I S. 243) in der Fassung des\nwendung, daß bei der Beurteilung, ob         Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das\nneue Tatsachen oder Beweismittel vor-        Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956\nliegen, die eine höhere oder eine nie-       (Bundesgesetzbl. I S. 662) nicht mehr vollstreck-\ndrigere Veranlagung rechtfertigen, die       bar sind. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nbisher festgesetzten Steuern mit den\n(5) Die Berichtigung vor dem 21. Februar 1957\nSteuern zu vergleichen sind, die sich\nrechtskräftig gewordener Steuerbescheide kann\nergeben würden, wenn die bisherige\nnicht mit der Begründung verlangt werden, daß\nArt der Veranlagung der Ehegatten\n§ 26 des Einkommensteuergesetzes in den vor\nunter Berücksichtigung der neuen Tat-\ndem 21. Februar 1957 angewendeten Fassungen\nsachen oder Beweismittel beibehalten\nnichtig sei\nwürde. Ergibt sich danach für einen\nVeranlagungszeitraum, daß nur solche            (6) Nach dem 20. Februar 1957 gezahlte oder\nneuen Tatsachen oder Beweismittel vor-       beigetriebene Beträge für Steuern, die in einem\nliegen, die eine höhere Veranlagung          vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig gewor-","850                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ndenen Steuerbescheid festgesetzt worden sind,                                 § 26d\nsind auf Antrag eines Ehegatten insoweit zu                             Sondervorschriften\nerstatten, als die Steuerbeträge bei einer ge-            für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957\ntrennten Veranlagung der Ehegatten nach Ab-                       bei der Zusammenveranlagung\nsatz 1 Satz 1 nicht zu entrichten gewesen wären.\nAbsatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag              (1) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis\nist vor dem 1. November 1957 beim Finanzamt             1957 scheiden Einkünfte der Ehefrau aus selb-\nschriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu er-         ständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) und nicht-\nklären. Das Finanzamt entscheidet über den              selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) in einem\nAntrag durch Bescheid.                                  dem anderen Ehegatten fremden Betrieb bei der\nZusammenveranlagung aus. Auf Antrag schei-\nden statt dessen die entsprechenden Einkünfte\n§ 26a                            des Ehemanns aus, wenn diese niedriger sind.\nDie. Ehegatten können innerhalb einer durch\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten              Rechtsverordnung zu bestimmenden Frist die\nEinbeziehung dieser Einkünfte in die Zusam-\n(1) Bei getrennter Veranlagung der Ehegat-          menveranlagung beantragen. Durch Rechtsver-\nten sind jedem Ehegatten die von ihm bezoge-            ordnung wird bestimmt, in welchen Fällen Ein-\nnen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines             künfte aus Gewerbebetrieb durch Tätigkeit der\nEhegatten sind nicht allein deshalb zum Teil           Ehefrau den Einkünften aus selbständiger Arbeit\ndem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser          gleichgestellt werden.\nbei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.\n(2) Bei der Zusammenveranlagung von Ehe-\n(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten mit            gatten für den Veranlagungszeitraum 1957 wird\nAusnahme des Abzugs für den steuerbegünstig-           ein Freibetrag von 600 Deutsche Mark vom Ein-\nten nicht entnommenen Gewinn und des Ver-              kommen abgezogen. Das gilt nicht, wenn Ein-\nlustabzugs sind, soweit sie die Summe der für sie      künfte eines Ehegatten nach Absatz 1 Satz 1\nmindestens anzusetzenden Pauschbeträge über-           oder nach der auf Grund des Absatzes 1 Satz 4\nsteigen, im Rahmen der bei einer Zusammen-             erlassenen Rechtsverordnung bei der Zusam-\nveranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften         menveranlagung ausgeschieden werden.\nin Betracht kommenden Höchstbeträge je zur\n(3) Die Sonderausgaben der Ehegatten im\nHälfte bei der Veranlagung des Ehemanns und\nSinn der §§ 10 und tob sind, soweit sie die\nder Ehefrau zu berücksichtigen, wenn nicht die\nSumme der für sie mindestens anzusetzenden\nEhegatten eine andere Aufteilung beantragen.\nPauschbeträge übersteigen, im Rahmen der bei\n(3) Außergewöhnliche Belastungen und Frei-          einer Zusammenveranlagung mit allen Einkünf-\nbeträge für besondere Fälle nach § 33 a der Ein-       ten der Ehegatten in Betracht kommenden\nkommensteuergesetze 1950 und 1951 und des              Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Zusammen-\nEinkommensteuergesetzes 1953 in Verbindung             veranlagung und bei der gesonderten Veran-\nmit § 52 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes           lagung des Ehegatten mit den ausscheidenden\n1955 Sind in Höhe des bei einer Zusammen-              Einkünften zu berücksichtigen, wenn nicht die\nveranlagung der Ehegatten mit allen Einkünften         Ehegatten eine andere Aufteilung beantragen.\nin Betracht kommenden Betrags zu berücksich-               (4) Die Anwendung der Vorschriften der\ntigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 ent-            §§ 10a und 10d wird durch eine Rechtsver-\nsprechend.                                              ordnung geregelt. Dabei kann Absatz 3 für sinn-\ngemäß anwendbar erklärt oder es kann be-\n§ 26b                             stimmt werden, daß die Vorschriften der §§ 10a\nund 10d bei der Veranlagung berücksichtigt\nZusammenveranlagung von Ehegatten                 werden, bei der die mit dem nicht entnomme-\nBei der Zusammenveranlagung sind die Ein-            nen Gewinn oder dem Verlustabzug in wirt-\nkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen, so-             schaftlichem Zusammenhang stehenden Ein-\nweit nicht in den §§ 26 c und 26 d etwas anderes        künfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-\nbes_timmt ist.                                          werbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit\nveranlagt werden.\n§ 26c                               (5) Außergewöhnliche Belastungen und Frei-\nSondervorschriften                      beträge für besondere Fälle nach § 33 a des Ein-\nfür die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954           kommensteuergesetzes 1953 in Verbindung mit\nbei der Zusammenveranlagung                   § 52 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1955\nsind in Höhe des bei einer Zusammenveranla-\nFür die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954          gung mit allen Einkünften der Ehegatten in Be-\nscheiden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit        tracht kommenden Betrags je zur Hälfte bei der\nder Ehefrau in einem dem Ehemann fremden                Zusammenveranlagung und bei der gesonderten\nBetrieb bei der Zusammenveranlagung aus, .es            Veranlagung des Ehegatten mit den ausschei-\nsei denn, daß die Ehegatten die Einbeziehung            denden Einkünften zu berücksichtigen, wenn\ndieser Einkünfte in die Zusammenveranlagung             nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung\nbeantragen.                                             beantragen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                         851\n§ 26e                           nach § 26 a getrennt veranlagt, so wird bei dem-\nAntrag auf Zusammenveranlagung                  jenigen Ehegatten, der mindestens vier Monate\nvor dem Ende des Veranlagungszeitraums das\nDer Antrag auf Zusammenveranlagung ist               70. Lebensjahr vollendet hat, ein Betrag von\nvon beiden Ehegatten beim Finanzamt schrift-            360 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen.\nlich zu stellen oder zu Protokoll zu erklären.          Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Perso-\nIst einer der Ehegatten aus zwingenden Gründen          nen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuer-\nzur Abgabe einer Erklärung nicht in der Lage,           klasse II fallen und mindestens vier Monate\ndann kann das Finanzamt die Erklärung des               vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das\nanderen Ehegatten als ausreichend ansehen.\"             70. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfrei-\n5. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten          betrag von 360 Deutsche Mark gewährt.\"\n„Dabei gilt\" die Worte „vorbehaltlich der §§ 32 a\nund 32 b\" eingefügt.                                 9. § 33 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird die Zahl „720\"\n6. § 32 a erhält die folgende Fassung:                          jeweils durch die Zahl „900\" ersetzt.\n,,§ 32a                          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der\nSteuerklassen bei getrennter Veranlagung                 Betrag von 720 Deutsche Mark\" durch die\nvon Ehegatten nach § 26 a                        Worte „der Betrag von 900 Deutsche Mark\"\nEhegatten, die nach § 26 a getrennt veranlagt             ersetzt.\nwerden, fallen in die Steuerklasse I. Liegen die        c) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4                   ,, (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in\n(Kinderermäßigung) vor, so werden für die in                 dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten\nBetracht kommenden Kinder Freibeträge abge-                  Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, er-\nzogen, deren Höhe sich aus der Anweisung am                  mäßigen sich die in den Absätzen 1 und 2 be-\nSchluß der für den jeweiligen Veranlagungs-                  zeichneten Beträge von 900 Deutsche Mark\nzeitraum geltenden Einkommensteuertabelle er-                und die in den Absätzen 2 und 3 bezeichne-\ngibt. Die Freibeträge sind bei der Veranlagung               ten Beträge von 720 Deutsche Mark um je\njedes Ehegatten zur Hälfte abzuziehen, soweit                ein Zwölftel.\"\nnicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehegatten\nzusteht oder zu gewäqren ist.\"                      10. In § 34 a wird die Zahl „ 9 000\" durch die Zahl\n7. Hinter § 32 a wird der folgende § 32 b eingefügt:       ,, 15 000\" ersetzt.\n,,§ 32b                       11. In § 34 c Abs. 5 wird die folgende Ziffer 6 an-\nSteuerklassen beim Ausscheiden                 gefügt:\nvon Einkünften aus der Zusammenveranlagung\n,,6. den Abzug ausländischer Steuern vom Ein-\n(1) Ein Ehegatte fällt mit den Einkünften, die             kommen, die nicht unter Absatz 1 fallen,\nnach § 26 d aus der Zusammenveranlagung aus-                  vom Gesamtbetrag der Einkünfte.\"\nscheiden, in die Steuerklasse I.\n(2) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis       12. § 39 a erhält die folgende Fassung:\n1957 wird auf Antrag der Ehegatten derjenige,                                     ,,§ 39a\nder nach Absatz 1 in die Steuerklasse I fällt,\nSteuerabzug vom Arbeitslohn\nmit den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften\nbei Ehegatten\nnach der Steuerklasse, die nach § 32 maßgebend\nist, besteuert; in diesem Fall werden die Ehe-              (1) Vom Jahresarbeitslohn des Ehemanns\ngatten mit allen anderen Einkünften nach                wird für das Kalenderjahr 1957 vor Anwendung\nSteuerklasse I besteuert.\"                              der Jahreslohnsteuertabelle (§ 39 Abs. 1) ein\nFreibetrag von 600 Deutsche Mark abgezogen,\n8. Der bisherige § 32 b wird § 32 c und erhält die         wenn die Ehegatten beide unbeschränkt steuer-\nfolgende Fassung:                                       pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben\n,,§ 32c                          und die Ehefrau keine Einkünfte bezieht, die der\nAltersfreibetrag                      Besteuerung unterliegen. Beziehen Ehegatten,\ndie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und\nFür die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957          nicht dauernd getrennt leben, im Kalenderjahr\nwird bei Personen, die nach § 32 '.Abs. 3 Ziff. 1,      1957 außer Einkünften aus nichtselbständiger\nAbs. 4 in die Steuerklasse II oder III fallen, für      Arbeit der Ehefrau keine Einkünfte, die der\njeden Veranlagungszeitraum ein Betrag von 720           Besteuerung unterliegen, so wird der Freibetrag\nDeutsche Mark vom Einkommen abgezogen                   vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.\n(Altersfreibetrag), wenn diese Personen minde-\nstens vier Monate vor dem Ende des Veranla-                 (2) Das Verfahren zur Gewährung des in Ab-\ngungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet             satz 1 bezeichneten Freibetrags wird durch\nhaben. Bei Ehegatten, die nach §§ 26 b, 26 d            Rechtsverordnung geregelt. In dieser Rechtsver-\nveranlagt werden, wird nur ein Altersfreibetrag         ordnung kann auch bestimmt werden, daß eine\ngewährt; es genügt, daß ein Ehegatte das 70.            besondere Jahreslohnsteuertabelle aufgestellt\nLebensjahr vollendet hat. Werden Ehegatten              wird, bei der in den Steuerklassen II und III der","852                                 Bundesg.esetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nin Absatz 1 bezeichnete Freibetrag berücksich-                        steuersatz) erhoben wird, der sich für\ntigt wird. Es ist sicherzustellen, daß sich bei                       diese Bezüge unter Berücksichtigung\nArbeitnehmern, bei denen die Voraussetzungen                          der Vorschriften des § 39 im Durch-\nfür den Abzug des Freibetrags nicht gegeben                           schnitt ergibt. Voraussetzung ist, daß\nsind, der Freibetrag bei der Erhebung der Lohn-                       der Arbeitgeber die Lohnsteuer über-\nsteuer nicht auswirkt. Zu diesem Zweck kann                           nimmt. Die bezeichneten Bezüge und\nbestimmt werden, daß auf der Lohnsteuerkarte                          die davon erhobene Lohnsteuer bleiben\ndes Ehemanns oder der Ehefrau ein vor Anwen-                          bei einer Veranlagung zur Einkommen-\ndung der Jahreslohnsteuertabelle dem Arbeits-                         steuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-\nlohn hinzuzurechnender Betrag eingetragen                             gleich außer Betracht.\nwird.\n(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die\n(3) Ehefrauen werden, abweichend von § 39,              Lohnsteuer nach einem unter Berücksichtigung\nbeim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach Steuer-\nder Vorschriften des § 39 zu ermittelnden Vom-\nklasse I besteuert. Auf Antrag der Ehegatten\nhundertsatz (Pauschsteuersatz) erhoben wird,\nwird die Ehefrau mit ihrem Arbeitslohn nach\nder Steuerklasse, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 maß-                  1. wenn in anderen als den in Absatz\ngebend ist, besteuert. In diesem Fall wird der                        Ziff. 2 bezeichneten Fällen von einem\nEhemann nach Steuerklasse I besteuert. Das                            Arbeitgeber sonstige, insbesondere ein-\nVerfahren wird durch Rechtsverordnung gere-                           malige Bezüge in einer größeren Zahl\ngelt. Durch Rechtsverordnung kann auch zuge-                          von Fällen gewährt werden oder\nlassen werden, daß Ehefrauen auf Antrag mit\nihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse, die                       2. wenn in einer größeren Zahl von Fäl-\nnach § 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, besteuert                       len Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach-\nwerden, wenn die Voraussetzungen des § 26                             zuerheben ist, weil er den Steuerabzug\nAbs. 1 Satz 1 nicht gegeben sind oder wenn                            vom Arbeitslohn nicht oder in zu ge-\ndamit eine höhere Besteuerung als bei einer                           ringer Höhe vorgenommen hat, oder\nZusammenveranlagung der Ehegatten mit allen\n3. wenn Bezüge an aushilfsweise beschäf\nEinkünften vermieden wird. Im letzteren Fall\ntigte Arbeitnehmer gezahlt werden.\nkann dabei auch die Nachforderung einer etwai-\ngen Mehrsteuer geregelt werden. Die Sätze 1                In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraus-\nbis 6 gelten für laufenden Arbeitslohn, der für            setzung, daß eine Berechnung der Lohnsteuer\nLohnzahlungszeiträume gezahlt wird, die nach\nnach § 39 schwierig ist oder einen unverhältnis-\ndem 31. Dezember 1954 enden und vor dem\nmäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Die\n1. Januar 1958 beginnen, bei sonstigen, insbe-\nsondere einmali~Jen Bezügen für den Arbeits-               Anwendung des Verfahrens kann davon ab-\nlohn, der der Ehefrau nach dem 31. Dezember                hängig gemacht werden, daß der Arbeitgeber\n1954 und vor dem 1. Januar 1958 zufließt.\"                 die Lohnsteuer übernimmt und daß die Bezüge\nund die davon einbehaltene Lohnsteuer bei\n13. Hinter § 39 a wird der folgende § 40 eingefügt:            einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich außer Betracht bleiben.\"\n,,§ 40\nBemessung der Lohnsteuer                 14. In § 41 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:\nnach Vomhundertsätzen\n,,Im Veranlagungszeitraum 1957 wird bei Per-\n(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Ver-                sonen, die. nach § 39 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuer-\nfahrens kann durch Rechtsverordnung                        klasse II fallen und mindestens vier Monate vor\n1. angeordnet werden, daß sich die Lohn-            dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70.\nsteuer für sonstige, insbesondere ein-          Lebensjahr vollendet haben, ein Altersfreibetrag\nmalige Bezüge (z. B. Tantiemen, Grati-          von 360 Deutsche Mark gewährt.\"\nfikationen), die der Arbeitnehmer ne-\nben dem laufenden Arbeitslohn erhält,\n15. § 43 wird wie folgt geändert:\n· nach Vomhundertsätzen (Pauschsteuer-\nsätzen) der sonstigen Bezüge bemißt.            a) In Absatz 1 wird die Ziffer 6 gestrichen und\nDabei sind die Vomhundertsätze unter                im letzten Satz die Zahl „6\" durch die Zahl\nBerücksichtigung der Vorschriften des               ,,5\" ersetzt.\n§ 39 nach der Höhe des voraussicht-\nlichen Jahresarbeitslohns und dem F,a-          b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte „4\nmilienstand zu staffeln;                            bis 6\" durch die Worte „4 und 5\" ersetzt.\n2. zugelassen werden, daß auf Antrag des\n16. § 44 wird wie folgt geändert:\nArbeitgebers bei bestimmten sonstigen,\ninsbesondere einmaligen Bezügen, die            a) In Absatz 1 werden die Worte\nder Arbeitgeber in einer größeren Zahl              „3. in den Fällen\nvon Fällen gewährt, die Lohnsteuer                       des § 43 Abs. 1 Ziff. 6  60 vom Hundert\"\nnach einem Vomhundertsatz (Pausch-                  gestrichen.","Nr. :37 -  Tug der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                              853\nbJ Der folgende Absatz 6 wird angefügt:                          (3) Das    Unternehmen hat die Aufsichtsrat-\n,, (6) Durch Rechtsverordnung kann ange-             steuer für das Aufsichtsratsmitglied einzube-\nordnet werden, daß bei bestimmten Gruppen                halten. Es hat den Steuerabzug in dem Zeit-\nvon Steuerpflichtigen vom Steuerabzug vom               punkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-\nKapitalertrag abgesehen werden kann, wenn               vergütung dem Aufsichtsratsmitglied zufließt,\nsichergestellt ist, daß dem für die Veranla-            und die einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb\ngung jeweils zuständigen Finanzamt die                   einer Woche an das Finanzamt (Finanzkasse)\nKapitalerträge, von denen hiernach der                   abzuführen.\nSteuerabzug nicht vorqr~nomrnen worden ist,\n(4) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Be-\nbekann !.werden.\"\ntrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Ab-\nzug. Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrt-\n17. § 45 und § 45 a W<~rden gestrichen.\nauslagen) besonders gewährt, so gehören sie zu\nden Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als\n18. § 46 Abs. 1 wird wie folql geändert·\nsie die tatsächlichen Auslagen übersteigen.\na) Im Eingangssatz werden die Worte ,,, unbe-\n(5) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-\nschadet der Vorschriften des § 26,U gestri-\nchen.                                                    abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichts-\nratsteuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen\nh) In Ziffer 3 wird die Zdhl ,.4 80()\" durch die            haftet aber für die Einbehaltung und Abführung\nZahl „7 200\" ersetzt.                                    der Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuer-\nc) Ziffer 4 erhält die folgende Fassung:                     schuldner) wird nur in Anspruch genommen,\n„4. wenn der Ehegatle des Arbeitnehmers                            1. wenn das Unternehmen die Aufsichts-\nnach § 26 a getrennt veranla9t wird;  11\n•\nratsvergütung nicht vorschriftsmäßig\nd) In Ziffer 5 wird det folgend(! Buchstabe d                             gekürzt hat oder\nangefü9t:\n2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß,\n„d) zum Zweck der Zusdmrnenveranlagung                                daß das Unternehmen die einbehaltene\nmit dem Ehegatten gemäß §§ 26, 26 b bis                        Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt\n26e.\"                                                          hat, und dies dem Finanzamt nicht un-\nverzüglich mitteilt.\"\n19. In § 46 a wird in der Ub{~rschrift und in den\nSätzen 1 und 2 jeweils die Zahl ,,6\" durch die           21. In § 50 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folcrt\nZahl „5\" ersetzt.                                            ergänzt:\n20. Hinter § 49 wird der folqende § 49 a eingef (igt:            ,, ; durch diese Rechtsverordnung wird auch be-\nstimmt, daß ein Altersfreibetrag (§ 41 Abs. 2) in\n,,§ 49 a                            Höhe von 360 Deutsche Mark gewährt wird.\"\nSteuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen\n22. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbei beschränkt Sleuerpfiichtigen\n(Aufsichtsra tsteuer)                     a) In Ziffer 2 Buchstabe b Satz 3 wird das Wort\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mit.glie-                  ,,vierten\" durch das Wort „sechsten\" ersetzt.\ndern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von                 b) In Ziffer 2 werden die folgenden Buchstaben\ninländischen Aktiengesellschaften, Kommandit-                     m bis p angefügt:\nqesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,\nGesellschaften mit beschrönkter Haftung und                        „m) nach denen jeweils zu bestimmende\nsonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaf-                         Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens\nten und Personenvereinigungen des privaten                              ausländischer Herkunft, welche die nach-\nund des öffentlichen Rechts, bei denen die Ge-                          stehend bezeichneten Voraussetzungen\nsellschafter nicht als Unternehmer (Mitunter-                           erfüllen und nach dem Erwerb weder\nnehmer) anzusehen sind, unterliegen die Ver-                            bearbeitet noch verarbeitet worden sind,\ngütungen jeder Art, die ihnen von den genann-                           statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2\nten Unternehmungen für die Uberwachung der                              ergebenden Wert mit dem folgenden\nGeschäftsführung gewährt werden (Aufsichts-                             Wert angesetzt werden können:\nratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichts-\naa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem\nratsteuer).\nWeltmarkt wesentlichen Schwankun-\n(2) Die Aufsicbtsratsteuer beträgt                                        gen unterliegt, mit einem Wert, der\n30      vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung,                              bis zu 20 vom Hundert unter den\nwenn der Empfänger die                              Anschaffungskosten oder dem nied-\nSteuer trägt,                                       rigeren Börsen- oder Marktpreis\n(Wiederbeschaffungspreis) des Bi-\n42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsrats-                                  lanzstichtags liegt,\nmitglied tatsächlich ausge-\nzahlten Betrags, wenn das                      bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer be-\nUnternehmen die Steuer                              sonderen volkswirtschaftlichen Be-\nübernimmt.                                          deutung zur Deckung des Bedarfs","854                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nder deutschen Wirtschaft erforder-                          bei Wirtschaftsgütern des Anlage-\nlich sind (Waren des volkswirtschaft-                        vermögens unter Tage und bei be-\nl ic:h vordringlichen Bedarfs), mit                        . stimmten mit dem Grubenbetrieb\neirwm V\\/erl, der bei einem Mehr-                           unter Tage in unmittelbarem Zusam-\nlH·'.-,l,c11Hl an dies(:n Waren bis zu                      menhang. stehenden, der Förderung,\n:rn vom I lundert und bei dem übri-                          Seilfahrt und Wetterführung sowie\nqcn Besl.aiHI bis zu 15 vom Hundert                          der Aufbereitung des Minerals die-\nunter den /\\nsdwffun~Jskosten oder                          nenden Wirtschaftsgütern des An-\ndc·in nic·drirJCn'n Börs<~n- oder Markt-                     lagevermögens über Tage, soweit\npre:is (Wiederlwschaffun9spreis) des                         die Wirtschaftsgüter\nBili.lnzsticht<1qs lic ql; sti.ltt des Ab-\n1\nsdlla~JS auJ (:i,wn Mehrhe:~land kann                           für die Errichtung von neuen För-\nbei den einzfdrwn Warnn des volks-                              derschachtanlagen, auch in der\nw i rlscha ftlich vorcl ringlid1en Bedarfs                      Form von\nein Abscl1li.HJ bis zu 30 vorn Hundert                          für die Errichtung von neuen\nvon den /\\ nschafftrnqsl, osten oder                            Schächten in Verbindung mit Auf-\ndem nic~llriucren Börsen- oder Markt-                           schlußarbeiten unter Tage,\npreis (Wiederbef;chuffungspreis) des\nBilanzstichtags zugelassen werden,                              für die Zusammenfassung von\nsoweit diese \\,Varen im Geltungs-                               mehreren Förderschachtanlagen zu\nbereich dieses Gesetzes oder im                                 einer einheitlichen Förderschacht-\nSuarland neben den handelsüblichen                              anlage und\nVorräten eingelagert werden und\nfür den Wiederaufschluß stillie-\nnur unter besonders zu bestimmen-\ngender Grubenfelder und Feldes-\nden Bedingungen dem Lager (Son-\nteile,\nderlager) entnommen werden kön-\nnen.                                                   bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-\nund Erzbergbaues\nEin Mehrbc!stand ist anzunehmen,\nsoweit der menqenmäßige Bestand                              bei bestimmten Wirtschaftsgütern\nder Waren am Schluß des Wirt-                                des beweglichen Anlagevermögens\nschaftsjahrs im einzelnen und ins-                           (Grubenaufschluß, Großgeräte und im\n~Jesamt den Bestand an einem noch                            Erzbergbau auch Aufbereitungsanla-\nzu bestimmenden Zeitpunkt, der                               gen), die für die Erschließung neuer\nnach dem 31. Dezember 1954 liegt,                            Tagebaue und beim Ubergang zum\nüberstei9t. Hierbei sind nur Waren                           Tieftagebau für die Freilegung und\nzu berücksich Ugen, die sich im Gel-                         Gewinnung der Lagerstätte\ntu n~pbereich dit;se:s Gesetze~; oder\nim Saarland befinden.                                  von Steuerpflichtigen, die den Gewinn\nauf Grund ordnungsmäßi~Jer Buchfüh-\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa                      nmg nach § 5 ermitteln, nach dem 31. De-\nkann nur in Wirtschaftsjahren, die nach                     zember 1955 ganz oder zum Teil ange-\ndem 31. Dezember 1956 enden, der Wert-                      schafft oder hergestellt werden. Vor--\nansatz nach Doppelbuchstabe bb kann                         aussetzung für die Inµnspruchnahme der\nnur in Wirtschaftsjahren, die nach dem                      Sonderabschreibungen ist, daß mit der\nDurchführung der bezeichneten Vor-\n31. Dezember 1956 und vor dem l. Januar\nhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen\n19o2 enden, zugelassen werden. Erfüllen\nund ihre Förderungswürdigkeit von der\nWirtschaftsgüter die Voraussetzungen                        obersten Landesbehörde für Wirtschaft\nzu Doppelbuchstabe aa und zu Doppel-                        im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nbuchstabe bb, so kann der Wertansatz                        ster für Wirtschaft bescheinigt worden\nnach Wahl des Steuerpflichtigen ent-                        ist. Die Sonderabschreibungen können\nweder nach Doppelbuchstabe aa oder                          im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nnach Doppelbuchstabe bb zugelassen                          Herstellung und den vier folgenden\nwerden. Für Wirtschaftsgüter, für die                       Wirtschaftsjahren\ndas Land Berlin vertraglich das mit\nder Einlagerung verbundene Preisrisiko                      bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nübernommen hat, ist ein Wertansatz                          Anlagevermögens\nnach Doppelbuchstabe aa oder nach Dop-                           bis zu insgesamt 50 vom Hundert und\npelbuchstabe bb nicht zulässig;                             bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des ·\nAnlagevermögens\nn) über Sonderabschreibungen                                            bis zu insgesamt 30 vom Hundert\naa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,                     der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-                     kosten in Anspruch genommen werden.\nbergbaues                                              Daneben sind die Absetzungen für Ab-","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                            855\nnutzung nach § 7 vorzunehmen. Von den                p) über die Bemessung der Absetzungen für\nSonderabschreibungen darf nicht mehr                     Abnutzung oder Substanzverringerung\nGebrauch gemacht werden für Wirt-                        bei nicht zu einem Betriebsvermögen\nschaftsgüler, die bei der Errichtung von                 gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor\nneuen Förderschachtanlagen (auch im                      dem 21. Juni 1948 angeschafft oder her-\nZusammenhang mit dem Wiederauf-                          gestellt oder die unentgeltlich erworben\nschluß stilliei1ender Grubenfelder und                   worden sind. Hierbei kann bestimmt\nFeldesleile), jedoch nicht in der Form                   werden, daß die Absetzungen für Ab-\nvon Anschlußschachtanlagen, nach dem                     nutzung oder Substanzverringerung nicht\n31. Dewmber 1970 und in den übrigen                      nach den Anschaffungs- oder Herstel-\nFällen nach dem 31. Dezember 1965 an-                    lungskosten, sondern nach Hilfswerten\ngeschafft oder hergestellt werden. Bei                   (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheits-\nnach diesen Stichtagen angeschafften                     wert, Anschaffungs- oder Herstellungs-\noder herDestelltcn Wirtschaftsgütern kön-                kosten des Rechtsvorgängers abzüglich\nnen die Sonderabschreibungen für die                     der von ihm vorgenommenen Abset-\nvor diesen Stichtagen aufgewendeten                      zungen, fiktive Anschaffungskosten an\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten                       einem noch zu bestimmenden Stichtag)\noder Teilherstellungskosten zugelassen                   zu bemessen sind. Zur Vermeidung von\nwerden. Bei Wirtschaftsgütern, für die                   Härten kann zugelassen werden, daß an\nvon den Sonderabschreibungen Gebrauch                    Stelle der Absetzungen für Abnutzung,\ngemacht wird, sind die Absetzungen für                   die nach dem am 21. Juni 1948 maß-\nAbnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-                   gebenden Einheitswert zu bemessen\nbeträgen vorzunehmen.                                    sind, der Betrag abgezogen wird, der für\ndas Wirtschaftsgut in dem Veranlagungs-\nBei den begünstigten Vorhaben im Tage-                   zeitraum 1947 als Absetzung für Abnut-\nbaubetricb des Braunkohlen- und Erz-                     zung geltend gemacht werden konnte.\nbergbaues kann außerdem zugelassen                       Für das Land Berlin tritt in den Sätzen\nwerden, daß die vor dem 1. Januar 1966                   1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948\naufgewendeten Kosten für den Vor-                        jeweils der 1. April 1949.\"\nabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort\nabzugsfähige Betriebsausgaben behan-             c) In Ziffer 3 werden die Worte ,,§ 3 Ziff. 14\"\ndelt werden;                                       durch die Worte ,,§ 3 Ziff. 16\" und die Worte\n,,§ 26 Abs. 3 und 4\" durch die Worte ,,§ 26 d\no) über Sonderabschreibungen bei beweg-                Abs. 1 und 4 ersetzt, die Worte ,, § 32 a\n11\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-             Abs. 2, gestrichen und hinter den Worten\n11\nmögens, die unmittelbar und ausschließ-             ,,§ 39 a Abs. 2 und 3,\" die Worte ,,§ 40\nlich dazu dienen, die Verunreinigung der                                                      11\nAbs. 1,\" sowie hinter den Worten ,,§ 42, die\nLuft zu verhindern, zu beseitigen oder              Worte ,, § 44 Abs. 6,\" eingefügt.\nzu verringern, und die in der Zeit vom\n1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1960     23. Hinter § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt:\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn\nauf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-                                     ,,§ 51 a\nrung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln,\nUbergangsvorschrif t\nangeschafft oder hergestellt werden. Die\nSonderabschreibungen können im Wirt-               Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Arti-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Her-            kel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepu-\nstellung und in dem folgenden Wirt-              blik Deutschland und der Französischen Repu-\nschaftsjahr bis zu insgesamt 50 vom Hun-         blik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Okto-\ndert der Anschaffungs- oder Herstel-             ber 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) sind\nlungskosten in Anspruch genommen\nwerden. Daneben sincl Absetzungen für              1. auf Steuerpflichtige, die im Saarland einen\nAbnutzung nach § 7 vorzunehmen. Bei                    Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-\nWirtschaftsgütern, für die von den Son-                halt haben, die Vorschrift des § 1 Abs. 3\nderabschreibungen Cebrauch gemacht                     und\nwird, sind die Absetzungen für Abnut-\n2. auf die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Ein-\nzung nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen               künfte, die im Saarland bezogen worden\nvorzunehmen. Voraussetzung für die In-                 sind, die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2\nanspruchnahme der Sonderabschreibun-\ngen ist, daß die Anschaffung oder Her-           weiter anzuwenden.\"\nstellung der Wirtschaftsgüter im öffent-\n24. In der Anlage 1 (zu § 32) werden in den Spal-\nlichen Interesse erforderlich ist. Die Son-\nten 3 bis 9 die Steuerbeträge von weniger als\nderabschreibungen sind nicht zuzulassen\n18 Deutsche Mark gestrichen.\nfür Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der\nNeuerrichtung von Betrieben oder Be-        25. In der Anlage 2 (zu§ 39) werden in den Spalten\ntriebstätten ,:rngeschafft oder hergestellt      3 bis 9 die Steuerbeträge von weniger als 18\nwerden;                                          Deutsche Mark gestrichen.","856                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArt i k (~ l 2                      3. Hinter § 23 a wird der folgende § 2:3 b\nEntrichtung von Vorauszahlungen                                            ,,§ 23b\nund Steuerabzug vom Arbeitslohn\nnach dem 31. Dezember 1957                                      Ubergangsvorschrift\n(1) Für     den Venrnlagun~Jszeitraum 1958 haben                 Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\nEhegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26                 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nAbs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der                  Deutschland und der Französischen Republik zur\nFassung des Artikels 1 Ziff. 4 vorliegen, bis zum                 Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956\nInkrafttreten neuer Vorschriften über die Veran-                  (Bundesgesetzbl. II S. 1587) ist auf Körperschaf-\nlagung von Ehegalt(:ll zur Einkommensteuer Vor-                   ten, Personenvereinigungen und Vermögens-\na11szahlun9c11 ~1ach den für den Veranlagungszeit-                massen, die im Saarland ihre Geschäftsleitung\nraum 1957 geltenclt!n Vorschriften des Einkommcn-                 oder ihren Sitz haben, die Vorschrift des § 2\nSl.(!Uergesctzcis zu entrichten.                                  Abs. 2 weiter anzuwenden.\"\n(2) Bis zum Ink rdfttreten neuer Vorschriften über\nden Steuerabzuq vorn Arbeitslohn bei Ehegatten                                      Artikel 4\nwird der Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Ehegat-                 (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 2, 9, 10\ntPn, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und         und 23 bis 25 und des Artikels 3 Ziff. 3 sind erst-\nnicht dauernd getwnnt leben, vom laufenden Ar-               mals für den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwen-\nbr,itslohn flir Lohnwhlungszeiträume, die im Kalen-          den. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die\nderjahr 1958 beginnen, und von sonstigen, insbe-             bezeichneten Vorschriften des Artikels 1 bei laufen-\nsondere einmaligen Bezügen, die den Ehegatten im             dem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn an-\nKalenderjahr 1958 zufließen, vorbehaltlich einer             zuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum\nanderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresaus-                gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1956\ngleich und bei der Veranlagung, nach den für das             endet, bei sonstigen, insbesondere einmaligen Be-\nKalenderjahr 1957 ~Jdtenden Vorschriften des Ein-            zügen auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflich·\nkommensteuergesetzes vorgenommen.                            tigen nach dem 31. Dezember 1956 zufließt.\n(2) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 3 Buch\nArtikel 3                           stabe b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\n1956 anzuwenden.\nDc1s Kürperschaftsteuergesetz in der Fassung\n(3) Die Vorschriften .des Artikels 1 Ziff. 1 Buch-\nvorn 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467),\nstabe b und des Artikels 3 Ziff. 1 hinsichtlich des § 5\ndes Gesetzes zur Andenmg des Einkommensteuer-\nAbs. 2 Sätze 1 und 2 und Ziff. 2 Buchstabe a gelten\n~Jesetzes und des Körperschaftsteuergcsetzes vom             erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-\n5. Oktober 1956 (Bu ndesqesetzbl. I S. 781) und des          zember 1956 enden. Die Vorschriften des Artikels 1\nCPsetzes über die Verlängerung von Ermächtigun-              Ziff. 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Ziff. 1 hin-\ngen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durch-              sichtlich des § 5 Abs. 2 Satz 3 sind erstmals auf Um-\nführung des KörperschaHstcuergesetzes und des                stellungen des Wirtschaftsjahrs anzuwenden, die\nCewerlwsl.cuergesclzes vorn 30. März 1957 (Bundes-           nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenom-\ngeselzbl. I S. 314) wird wie folgt geändert:                 men werden.\n(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 15, 16\n1. § 5 Abs. 2 erhäll die folgende Fassung:                   Buchstabe a und Ziff. 19 sowie des Artikels 3 Ziff. 2\n,, (2) Bei StetwrprJ ichtigen, die Bücher nach den    Buchstabe b sind· erstmals auf Zinsen anzuwenden,\nVorsch rillen des Handelsgesetzbuchs zu führen            die nach dem 30. Juni 1957 fällig werden.\nverpfliclltet sind, ist der Gewinn nach dem Wirt-            (5) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 17 und 20\nschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse            sind erstmals auf Aufsichtsratsvergütungen anzu-\nmarnen, zu ermitteln. Weicht bei diesen Steuer-           wenden, die dem Steuerpflichtigen nach dem In-\npflichligc!n das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-      krafttreten dieses Gesetzes zufließen.\nmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab,\nso gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in                  (6) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 18 Buch-\ndem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirt-                stabe b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nschaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirt-               1958 anzuwenden.\nschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr ab-\nweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,\nwenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt\nZWEITER ABSCHNITT\nvorgenommen wird.\"\nAbgabe „Notopfer Berlin\"\n2. § 19 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.\nDer Erste Abschnitt gilt sinngemäß für die An-\nb) In Absatz 5 Buchstabe a wird die Zahl „6\"              wendung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe\ndurch die Zahl „5\" ersetzt.                             ,,Notopfer Berlin\".","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                               857\nDRITTER ABSCHNITT                               Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebende\nGewerbesteuer                                Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Mo-\nnate, so ist für die Anwendung der Steuer-\nArtikel 6                                meßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom                       einen Jahresbetrag umzurechnen. Bei der Um-\n21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 473), des                    rechnung sind Kalendermonate, in denen die\nGesetzes zur Anderung des Gewerbesteuergesetzes                       Steuerpflicht bestanden hat, als volle Kalen-\nvom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 786) und                    dermonate anzusetzen.\"\ndes Gesetzes über die Verlängerung von Ermäch-\n5. § 11 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:\ntigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur\nDurchführung des Körperschaftsteuergesetzes und                    ,, (5) Hat die Steuerpflicht nicht während des\ndes Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957                     ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestan-\n(Bundesgesetzbl. I S. 314) wird wie folgt geändert:            den, so ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf\nsoviel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder\n1. In § 2 wird der folgende Absatz 6 angefügt:                 angefangene Kalendermonate im Erhebungszeit-\n,, (6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht in-          raum bestanden hat.\"\nländische Betriebstä.tten eines Unternehmens\nder Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäfts-       6. § 36 wird wie folgt geändert:\nleitung sich in einem ausländischen Staat befin-           a) Der bis,herige Wortlaut wird Absatz 1.\ndet, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieb-\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nstätten nach § 4!J Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes steuerfrei sind.\"                                          ,, (2) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach\nArtikel 3 des Vertrages zwischen der Bundes-\n'.2. § 9 wird wie folgt geändert:                                     republik Deutschland und der Französischen\na) In Ziffer 1 erhält Satz 2 die folgende Fassung:              Republik zur Regelung der Saarfrage vom\n27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)\n11 Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be-\nist auf Gewerbebetriebe, die zugleich im Saar-\nendigung der Steuerpflicht oder infolge Um-               land und im übrigen Geltungsbereich des\nstellung des ·wirtschaftsjahrs der für die Er-             Grundgesetzes und in Berlin (\"West) betrieben\nmittlung des Gewerbeertrags maßgebende                     werden, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 weiter\nZeitraum mehr oder weniger als zwölf Mo-                    anzuwenden.\"\nnate, so erhöht oder vermindert sich die Kür-\nzung auf soviel Zwölftel, wie der maßgebende                                  Artikel 7\nZeitraum volle oder angefangene Kalender-\nmonate umfaßt.\"                                      (1) Die Vorschriften des Artikels 6 sind vorbe-\nhaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Erhebungs-\nb) In Ziffer 5 wird der folgende Satz 2 angefügt:.\nzeitraum 1957 anzuwenden.\n11 Umfaßt bei Beginn <ler Steuerpflicht, bei Be-    (2) Die Vorschrift des Artikels 6 Ziff. 1 ist bei\nendigung der Steuerpflicht oder infolge Um-\nder Lohnsummensteuer erstmals für die Lohn-\nstellung des Wirtschaftsjahrs der für die Er-     summe des Monats Januar 1957 anzuwenden.\nmittlung des Gewerbeertrags maßgebende\nZeitraum mehr oder weniger als zwölf Mo-\nnate, so erhöht oder vermindert sich die Kür-\nzung auf soviel Zwölftel, wie der maßgebende                             VIERTER ABSCHNITT\nZeitraum volle oder angefangene Kalender-\nBewertung,\nmonate umfaßt.\"\nVermögensteuer und Erbschaftsteuer\n3. § 9 a wird gestrichen.\nArtikel 8\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\nDas Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.               (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des § 30\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-          des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen\nfügt:                                             vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl.l S. 961) und\ndes Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für\n,,(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher\ndie Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung\nnach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs\n1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22)\nzu führen verpflichtet sind, das Wirtschafts-\nwird wie folgt geändert:\njahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse\nmachen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der\nGewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum        1. § 22 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nbezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet               ,, (1) Der Einheitswert wird neu         festgestellt\nBei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten       (Wertfortschreibung)\nErhebungszeitraum der Gewerbeertrag des\n1. bei einem land- und forstwirtschaft-\nersten Wirtschaftsjahrs maß9ebend.\nlichen Betrieb, einem Grundstück oder\n(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei                     einem Betriebsgrundstück, wenn der\nBeendigung der Steuerpflicht oder infolge                             Wert, der sich für den Beginn eines\nUmstellung des Wirtschaftsjahrs der für die                           Kalenderjahrs ergibt, entweder um","858                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nmehr als den zehnten Teil, mindestens           oder der auf die Krankenanstalt entfallende Teil\naber um 1 000 Deutsche Mark, oder um            des Einheitswerts außer Ansatz. Voraussetzung\nmehr als 100 000 Deutsche Mark von              ist, daß die Krankenanstalt im vorangegangenen\ndem Einheitswert des letzten Feststel-          Kalenderjahr in besonderem Maße der minder-\nlungszeitpunkts abweicht. Wird bei              bemittelten Bevölkerung gedient hat.\neiner    wirtschaftlichen   Einheit die             (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\nGrundstücksfläche verkleinert oder ver-         Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn\ngrößert, so wird der Einheitswert ohne          die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der\nRücksicht auf die Grenzen des Satzes 1          Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19\nneu festgestellt, wenn der neue Wert            des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-\num mindestens 1 000 Deutsche Mark               keitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun-\nvon dem Einheitswert des letzten Fest-          desgesetzbl. I S. 1592) erfüllt sind.\nstellungszeitpunkts abweicht. Fällt eine\nwirtschaftliche Einheit weg, so wird                (3) Hat eine Krankenanstalt keine Konzession\nder Einheitswert in jedem Falle auf             (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr die\nNull Deutsche Mark fortgeschrieben;             Steuervergünstigung auf Grund dieses Paragra-\nphen nicht zu, es sei denn, daß sie in einem Ge-\n2. bei einem gewerblichen Betrieb oder             biet betrieben wird, in dem diese Konzession\neiner Gewerbeberechtigung, wenn der             nicht erforderlich ist.\"\nWert, der sich für den Beginn eines\nKalenderjahrs ergibt, entweder um\nmehr als ein Fünftel, mindestens aber                                  Artikel 9\num 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr\nals 100 000 Deutsche Mark von dem              Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom\nEinheitswert des letzten Feststellungs-      10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) wird wie\nzeitpunkts abweicht. Ziffer 1 Satz 3         folgt geändert:\ngilt entsprechend.  11\n1. In § 2 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\n2. In § 68 wird hinter der Ziffer 6 die folgende Zif-                   ,, (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich\nfer 6 a eingefügt:\ndie Steuerpflicht nicht auf das inländische\n,,6 a. Ansprüche auf Renten und andere wieder-                 Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mit\nkehrende Nutzungen und Leistungen, so-                  Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz\nweit der Jahreswert der Nutzungen oder                   oder Geschäftsleitung in einem ausländischen\nLeistungen insgesamt 3 600 Deutsche Mark                Staat, wenn dieses Vermögen dem Betrieb von\nnicht übersteigt, wenn der Bere~htigte über              eigenen oder gecharterten Schiffen oder Luft-\n60 Jahre alt oder voraussichtlich für min-             fahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen\ndestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.     11\nGeschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat\nbefindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung\n3. § 69 wird wie folgt geändert:                                    ist, daß dieser Staat Steuerpflichtigen, die ihren\na) In Absatz         wird der folgende Satz angefügt:           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz\noder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich\n„Der sich aus Satz 1 ergebende Stichtag gilt\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) haben,\nauch für Neuveranlagungen und Nachver-\neine entsprechende Steuerbefreiung für derarti-\nanlagungen zur Vermögensteuer auf einen\nges Vermögen gewährt.\"\nanderen Zeitpunkt.\"\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten die folgende                2. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:\nFassung:                                                                               ,,§ 2a\n,, (2) Für die Bewertung von Wertpapieren,                     Steuerpflicht im Verhältnis zum Saarland\nAnteilen oder Genußscheinen, die nach dem\nin Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt                      Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3\nausgegeben sind, ist bei Neuveranlagungen                  des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nund Nachveranlagungen Stichtag der 31. De-                 Deutschland und der Französischen Republik zur\nzember des Jahres der Ausgabe.                             Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956\n(Bundesgesetzbl. II S. 1587) werden\n(3) Durch Rechtsverordnung kann in den\nFällen der Absätze 1 und 2 ein Stichtag be-                     1. natürliche und juristische Personen, die im\nstimmt werden, der vorn 31. Dezember ab-                            Saarland einen Wohnsitz oder ihren ge-\nweicht.    11                                                       wöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung\noder ihren Sitz haben, im übrigen Geltungs-\n4. Hinter § 73 a wird der folgende § 73 b eingefügt:                         bereich des Grundgesetzes und in Berlin\n(West) wie beschränkt Steuerpflichtige be-\n,,§ 73b\nhandelt;\nKrankenanstalten                               2. Vermögensgegenstände der in § 77 des\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens                            Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf\nund des Inlandsvermögens bleibt der für das                              das Saarland entfallen, im übrigen Gel-\nBetriebsvermögen einer vom Eigentümer betrie-                            tungsbereich des Grundgesetzes und in Ber-\nbenen Krankenanstalt festgestellte Einheitswert                          lin (West) außer Ansatz gelassen.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                             859\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                       Mark betragen; weicht der Wert nach unten\na) In Absatz 1 Ziff. 3 erhält der Schlußsatz die                   ab, so muß die Wertabweichung mindestens\nfolgende Fassung:                                             ·5 000 Deutsche Mark betragen;\".\n,,Der Freibetrag wird nicht gewährt für Kin-\nder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet                                 Artikel 10\nhaben und Vermögensteuer auf Grund selb-                In das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom\nständiger V cranlagung zu entrichten haben.\"          30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764), des Ge-\nb) Absatz 2 erhiilt die folgende Fassung:                 setzes zur Anderung des Erbschaftsteuergesetzes\nvom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 20), des\n,, (2) Weitere    5 000 Deutsche Mark sind         § 369 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August\nsteuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzun-          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des § 49 des Bundes-\ngen gc~geben sind:                                    vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesge-\n1. Der Steuerpflichtige muß über sech-      setzbl. I S. 201), des Gesetzes zur Anderung des\nzig Jahre alt oder voraussichtlich      Erbschaftsteuergesetzes vom 23. Juli 1953 (Bundes-\nfür mindestens drei Jahre erwerbs-      gesetzbl. I S. 687) und des Gesetzes zur Neuordnung\nunfähig sein.                           von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 373) wird hinter § 8 der folgende § 8 a\n2. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht\neingefügt:\nmehr als 50 000 Deutsche Mark be-\ntragen.\"                                                            ,,§ Ba\nc) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:                                    Persönliche Steuerpflicht\nim Verhältnis zum Saarland\n,, (3) Werden Ehegatten zusammen ver-\nanlagt (§ 11 Abs. 1), so wird der Freibetrag            (1) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Arti-\nnach Absatz 2 gewährt, wenn bei einem der             kel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nEhegatten die Voraussetzungen des Absatzes 2          Deutschland und der Französischen Republik zur\nZiff. 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen           Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bun-\n(§ 4) nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark           desgesetzbl. II S. 1587) tritt die Steuerpflicht ein\nbeträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf                      1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes\n10 000 Deutsche Mark, wenn bei beiden Ehe-                       einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\ngatten die Voraussetzungen des Absatzes 2                         Aufenthalt im Saarland hat, nur für den\nZiff. 1 gegeben sind und das Gesamtvermögen                       Erbanfall, der aus Vermögensgegenständen\nnicht mehr als 100 000 Deutsche Mark beträgt.\"                    der in § 77 des Bewertungsgesetzes ge-\nnannten Art oder in einem Nutzungsrecht\n4. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „5 000\" durch die\ndaran besteht, soweit die Vermögens-\nZahl „ 10 000\" ersetzt.\ngegenstände sich im übrigen Geltungs-\n5. Hinter § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt:                        bereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) befinden. Dies gilt auch dann, wenn\n,,§ 6a                                    der Erwerber Wohnsitz, gewöhnlichen\nBesteuerungsgrenze                                Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im\nbei beschränkt Steuerpflichtigen                        übrigen Geltungsbereich des Grundge-\nsetzes oder in Berlin (West) hat;\nVon den beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2)\nwird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn                       2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes\ndas Inlandsvermögen (§ 4) 2 000 · Deutsche Mark                      einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\nübersteigt.\"                                                         Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes außerhalb des Saarlandes oder in\n6. In § 7 werden                                                        Berlin (West) hat, für den gesamten Erb-\na) in Ziffer 1 Buchstabe c die Zahl „5 000\" durch                    anfall mit Ausnahme der Vermögensgegen-\ndie Zahl „ 10 000\" ersetzt,                                       stände der in § 77 des Bewertungsgesetzes\ngenannten Art, die auf das Saarland ent-\nb) Ziffer 2 wie folgt gefaßt:                                        fallen.\n„2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mehr            (2) Wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes\nals 2 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen        weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen\ndas Inlandsvermögen (§ 4).\"                    Aufenthalt im Saarland, im übrigen Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, rich-\n7. In § 13 Abs. 1 erhält die Ziffer 1 die folgende\ntet sich die Steuerpflicht nach dem Wohnsitz, dem\nFassung:\ngewöhnlichen Aufenthalt, der Geschäftsleitung oder\n\"1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder               dem Sitz des Erwerbers. Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt\ndes Inlandsvermögens, der sich für den Be-          entsprechend. Hat auch der Erwerber zur Zeit der\nginn eines Kalenderjahrs ergibt, entweder          Entstehung der Steuerschuld weder einen Wohnsitz\num mehr als ein Fünftel oder um mehr als           noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Ge-\n100 000 Deutsche Mark von dem Wert des              schäftsleitung oder seinen Sitz im Saarland, im\nletzten Veranlagungszeitpunkts abweicht.           übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nWeicht der Wert nach oben ab, so muß die           Berlin (West), so tritt die Steuerpflicht nur für den\nWertabweic;hung mindestens 50 000 Deutsche         Erbanfall ein, der aus Vermögensgegenständen der","860                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nin § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art oder                      Nachfeststellungen der Einheitswerte der gewerb-\nin einem Nutzungsrecht daran besteht, soweit sich                      lichen Betriebe sowie bei Neuveranlagungen und\ndie Vermögensgegenstände im Geltungsbereich des                        Nachveranlagungen zur Vermögensteuer auf den\nGrundgesetzes außerhalb des Saarlandes oder in                         Beginn der Kalenderjahre 1954, 1955 oder 1956 der\nBerlin (West) befinden.•                                               31. Dezember des Jahres der Ausgabe als Stichtag\nmaßgebend. § 69 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungs-\nArtikel 11                                     gesetzes findet nur Anwendung, wenn sich dadurch\nfür den Steuerpflichtigen eine günstigere Bewertung\nDie Vorschriften des Artikels 8 Ziff. 1, 2 und 4                    ergibt.\nund des Artikels 9 Ziff. 1 bis 6 sind erstmals bei\nder Hauptfeststellung der Einheitswerte der ge-\nwerblichen Betriebe und bei Wertfortschreibungen                                          FUNFTER ABSCHNITT\nvon Einheitswerten des Grundbesitzes sowie bei                                          Steueranpassungsgesetz\nder Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf\nden Beginn des Kalenderjahrs 1957 anzuwenden.                                                     Artikel 13\nDie Vorschriften des Artikels 8 Ziff. 3 und des                           § 14    Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes vom\nArtikels 9 Ziff. 7 sind erstmals bei Wertfortschrei-                   16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der\nbungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten                       Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-\nder gewerblidlen Betriebe und bei Neuveranlagun-                       rung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\ngen und Nachveranlagungen der Vermögensteuer                           nung vom 16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 139) und des\nauf den Beginn des Kalenderjahrs 1958 anzuwen-                         Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften\nden. Die Vorschriften des Arti:~.els 10 finden auf                     der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\nErwerbe Anwendung, für welche die Steuerschuld                         vom 11.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit\nnach dem 31. Dezember 1956 entstanden ist oder                         Wirkung vom 1. Januar 1957 gestrichen.\nentsteht.\nArtikel 12\nSECHSTER ABSCHNITT\n(1) Für die Bewertung von· Wertpapieren, Antei-\nlen und Genußscheinen gelten in den Fällen von                                              Schlußvorschriften\nKapitaländerungen bei Wertfortschreibungen und\nNachfeststellungen der Einheitswerte der gewerb-                                                  Artikel 14\nlichen Betriebe und bei Neuveranlagungen und                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nNachveranlagungen der Vermögensteuer auf den                           des Dritten Uberleitungsgesetzes · vom 4. Januar\nBeginn der Kalenderjahre 1954, 1955 und 1956 die                       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nauf den Stichtag 31. Dezember 1952 festgesetzten                       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nWerte unverändert weiter. Dieser Wert gilt auch                        setzes erlassep werden, gelten im Land Berlin nach\nfür die bei einer Kapitalerhöhung neu ausgege-                         § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nbenen Aktien und Anteile._ § 69 Abs. 2 Satz 2 des\nBewertungsgesetzes findet nur Anwendung, wenn                                                     Artikel 15\nsich dadurch für den·Steuerpflichtigen eine günsti-\ngere Bewertung ergibt.                                                   •Dieses Gesetz gilt nicht im _Saarland.\n(2) Für die Bewertung von Wertpapieren, Antei-\nlen und Genußscheinen, die unabhängig von Kapi-                                                   Artikel 16\ntaländerungen nach dem 31. Dezember 1952 ausge-                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngeben wurden, ist bei Wertfortschreibungen und                         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nBalke\nHerausgeber - Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck, Bundesdrud<erei Bonn\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II.\nLau I ende r Bez u q durdl die Post Bez u q s preis , vierteljährlidl für Teil I - DM 4,-, für Teil II - DM 3,- (zuzüglidl Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzil!Jlidl Versandgebühren). -      Zusendunq einzelner Stüd<e per Streifband qeqen\nVoreinsendung des erforderlidleo Betrages auf Postsdled<konto .Bundesgesetzblatt' Köln 399,\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10"]}