{"id":"bgbl1-1957-37-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":37,"date":"1957-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_37.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":844,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["844                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Verleihungsberechtigte den Titel oder die Aus-\nzeichnung entziehen und die Einziehung der Ver-\nERSTER ABSCHNITT                       leihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die\nEntziehung eines Titels oder einer Auszeichnung\nGrundsätze für die Verleihung                und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der\nvon Titeln, Orden und Ehrenzeichen               Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit Anordnun-\n§ 1                           gen des Bundespräsidenten angefochten werden, ist\ndie Klage gegen den Bundesminister des Innern zu\nGrundsatz                         richten. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über\n(1) Für besondere Verdienste um die Bundes-          den Verlust von Titeln, Orden und Ehrenzeichen\nrepublik Deutschland können Titel, Orden und            als Folge strafgerichtlicher Verurteilung bleiben\nEhrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Ge-         unberührt.\nsetzes verliehen werden.                                                          § 5\n(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und                   Genehmigung der Annahme\nEhrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses\n(1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehren-\nGesetz nicht berührt.\nzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt\n§ 2                           oder einer ausländischen Regierung nur mit Ge-\nTitel                          nehmigung des Bundespräsidenten annehmen. Die-\nser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai\n(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten         1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen\nverliehen, soweit gesetzlich nichts anderes be-         Orden oder ein ausländisches Ehrenzeichen erhal-\nstimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Vor-      ten hat und den Titel zu führen oder die Aus-\naussetzungen ihrer Verleihung werden durch Ge-          zeichnung zu tragen beabsichtigt. Die Genehmigung\nsetz festgelegt.                                        kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 bis 4 gelten\n(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufs-        entsprechend.\nbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht             (2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln,\nberührt.                                                Orden und Ehrenzeichen, die von anderen Stellen\n§ 3                            außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nverliehen werden.\nOrden und Ehrenzeichen\n(1) Orden und Ehrenzeichen können nur vom\nBundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung                           ZWEITER ABSCHNITT\ngestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlaß                     Besondere Vorschriften\nsowie die Genehmigung sind im Bundesgesetzblatt         für früher verliehene· Orden und Ehrenzeichen\nzu verkünden.\n§ 6\n(2) Auszeichnungen für sportliche Leistungen\nFrüher verliehene Auszeichnungen\nkönnen durch den Bundespräsidenten als Ehrenzei-\nchen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.            (1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes ver-\nliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen\n(3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder\nakademischer Würde verbundenen äußeren Abzei-           werden\nchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das             1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem\ngleiche gilt für Abzeichen, die lediglich die Zuge-               Landesherrn, dem Kaiser, einer Landes-\n~örigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an                  regierung, der Reichsregierung, dem Reichs-\neiner Versammlung oder sonstigen Veranstaltung                    präsidenten und dem Bundespräsidenten\nkennzeichnen oder als AnerkennuIJ.g für eine Lei-                 oder mit deren Genehmigung gestiftet wor-\nstung oder für eine Geldspende bestimmt sind, so-                 den sind, sowie das Schlesische Bewährungs-\nfern sie nicht nach ihrer äußeren Form oder Trage-                abzeichen (Schlesischer Adler) und das Bal-\nweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Ab-                 tenkreuz. Soweit die Auszeichnungen in\nsatz 2 und § 6 anerkannten Orden und Ehrenzei-                    der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai\nchen zum Verwechseln ähnlich sind.                                1945 mit nationalsozialistischen Emblemen\nverliehen worden sind, dürfen sie nur in\nder ursprünghthen Form getragen werden;\n§ 4\n2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August\nEntziehung                                   1934 bis zum 31. August 1939 für Verdienste\nErweist sich ein Beliehener durch sein Verhal-                 um die Olympischen Spiele 1936, um den\nten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden                 Luftschutz, das Feuerwehrwesen und das\nStraftat, des verliehenen Titels oder der verliehe-               Grubenwehrwesen gestiftet worden sind,\nnen Auszeichnun9 unwürdig oder wird ein solches                   sowie die in dieser Zeit gestifteten staat-","Nr. 37 -- Tau der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                              845\nliehen       Dicnst,.rnszc•ichnungen und Treu-               nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungs-\nd iPnsteluenz<!idien. Sie dürfen nur ohne                    urkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Be-\nrld lionalsozicll istische Embleme getragen                  sitzzeugnis innehat.\nwerden; für ihre Form sind die von der\n§ 9\nBundesregierung bestimmten und im Bun-\ndPsrninisterium des Innern verwahrten                                            Ersatzurkunde\nM usL<!r •J ma ß~Jebend;                                        (1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeug-\n3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. Sep-                       nisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem\ntember 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den                      8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen\n:zusUindigen deutschen Stellen für Ver-                      sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern\ndienste im zweiten Weltkrieg gestiftet wor-                  nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine\nden sind, einsd1ließlich der Waffenabzeichen.                Zweitausfertigung derVerleihungsurkunde oder des\nund des Verwundetenabzeichens. Nummer 2                      Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Be-\nSalz 2 gilt entsprechend;                                    scheinigung darüber auszustellen, daß der Antrag-\n4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem                         steller die Verleihung der betreffenden Auszeich-\nausländischen Staatsoberhaupt oder einer                     nung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).\nausUindischen Regierung verli.ehen worden                       (2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Er-\nsind, wenn die Annähme genehmigt wor-                        satzurkunde gemäß Absatz 1 ist, daß die Verleihung\nden ist. Das gleiche gilt für Auszeichnungen                 der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des\nehemals verbündeter Länder für Verdienste                    Nachweises und das Verfahren der Ausstellung\nim ersten und zweiten Weltkrieg, auch so-                    einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des\nweit eine Genehmigung zur Annahme nicht                      Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\nerleilt oder widerrufen worden ist.                          des Bundesrates bedarf.\n(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht                         (3) Die  Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im\naufgeführt sind, sowie Abzeichen mit national-                             Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Ver-\nsozialist.isdwn Emblemen dürfen nicht getragen                             leihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.\nwerden. Sie dürfen weder hergestellt noch ange-\nboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr                           (4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung\ngebracht werden.                                                           von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.\n(3) Der Bundesprctsident kann die Berechtigung,\nAuszeichnunqen ehemals verbündeter Länder für                                                       § 10\nVerdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu                                              Sonderbestimmungen\nlragen (Absalz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2                      für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen\nbis 4 geltl'n entsprechend.\n(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehren-\n§ 7                                  zeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden\nVerwundetenabzeichen                               sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der\ndes zweiten Weltkrieges                              Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen,\nWehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen\n(l) Das Vc:rwundetenabzeichcn des zweiten Welt-                        Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der\nkrieges kann von jedem, der eine Verletzung durch                          Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nKricgseinwi rkungen nachweisen kann, in der Stufe                          Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\n~ietragen werden, die in der Verordnung über die                           rates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigun-\nStiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. Sep-                           gen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die\ntember 193D (Reichsgesetzbl.l S. 1577) und den hier-                       Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen\nzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach An-                             ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die\nzahl oder Schwere der Verwundungen oder Be-                                Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundes-\nschädigungen vorgesehen ist.                                               behörden Gebühren erhoben werden, die im Einzel-\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-                         fall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                               (2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse\nBundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der                             oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise\nVerwundungen oder Beschädigungen zu führen ist.                            für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai\n1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so\nDRITTER ABSCHNITT                                   dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitz-\nBesitznachweis                                zeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in\nanderer Weise nachgewiesen werden kann.\n§ 8\nVerleihungsurkunde, Besitzzeugnis                                           VIERTER ABSCHNITT\nOrden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und                                                Ehrensold\n10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen wer-\nden, wenn sie von der zur Verleihung befugten                                                       § 11\nStelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und                                (1) Träger (Ritter und Inhaber) der in dem Erlaß\nder Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde                        vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1553) und\nden hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften\n•) i'v1ustcr nncl I kr·slellunusvorsctuiften können vom Bimdcsmini,;lerium\ndPs Innern b1·1.ouen w<•rdf.'n.                                         bezeichneten höchsten deutschen Kriegsauszeichnun-","816                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngen des ersten W ellkriegcs und die Ritter des Säch-                               § 13\nsischen Militür-Sankt-Ifoinrichsonlcns und des Würt-\nRückgabe von Orden und Ehrenzeichen\ntembergischen MiliUir-Verdienst-Ordens erhalten\neinen Ehrensold von monatlich fünfundzwanzig                (1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem\nDeutsche Mark, wenn sie ibrcn Wohnsitz oder dau~        Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen,\nemden Auf enthalt im Geltungsbereich dieses Ge-         soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt\nsetzes oder im Ausland haben. Das gleiche gilt für      is~.\nTräger anderer in dem Erlaß vom 27. August 1939              (2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden\nauf geführten Krie~Jsduszcichnungen, wenn sie Deut-      von dieser Vorschrift nicht berührt.\nsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes haben.                                                     § 14\n(2) Träger mehrerer dieser Auszeichnungen er-                                 Vertrieb\nhalten nur einen Ehrensold.                                 (1) Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder dür-\n(3) Der Ehrensold wird a.uf andere Bezüge nicht      fen nur von solchen Verkaufsstellen vertrieben wer-\nangerechnet und bleibt bei Festsetzung von Unter-        den, die durch die von den Ländern bestimmten\nstützungen jeder Art außer Ansatz.                       Behörden zugelassen sind. Die Zulassung kann nur\nwegen mangelnder Sachkunde oder wegen mangeln-\n(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-       der Zuverlässigkeit verweigert werden.\nordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-\ndarf, das Verfahren der Auszahlung des Ehren-                (2) Die Verkaufsstelle darf Orden und Ehren-\nsoldes.                                                  zeichen - auch in verkleinerter Form - und die\ndazugehörigen Bänder nur gegen Vorlegung eines\nordnungsmäßigen Ausweises (§§ 8, 9) an Privat-\nFUNFTER ABSCHNITT                       personen aushändigen.\nGemeinsame Bestimmungen                        (3) Absatz 2 gilt nicht . für Orden und Ehren-\nzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden\n§ 12                          sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann dar-\nTrageweise                        über hinaus demjenigen, der ein berechtigtes In-\nteresse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb\n(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Aus-\nauch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne\nzeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden\nVorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen\nan der Ordensschnalle auf der linken Brustseite\nBesitznachweises erteilen.\nvon rechts nach links in folgender Reihenfolge\nangebracht:\n1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutsch-\nland,                                                         SECHSTER ABSCHNITT\n2. Rettungsmedaille am Bande,                               Straf- und Schlußbestimmungen\n3. Eisernes Kreuz 1914,                                                     § 15\n4. Eisernes Kreuz 1939,                                              Strafvorschriften\n5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im         (1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit\nersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer     Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\nVerleihung,                                   straft, wer\n6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,                    1. unbefugt inländische oder ausländische Or-\n7. Kriegsverdienstkreuz 1939,                               den oder Ehrenzeichen, auch in verkleiner-\nter Form, oder dazugehörige Bänder trägt,\n8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im                oder\nzweiten W cltkrieg in der Reihenfolge ihrer\nVerleihung,                                           2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht auf-\ngeführt ist, oder ein dazugehöriges Band\n9. weitere deutsche    Auszeichnungen in der                oder ein Abzeichen mit nationalsozialisti-\nReihenfolge ihrer Verleihung,                            schen Emblemen öffentlich trägt.\n10. staatlich  gr:nehmigte Auszeichnungen in         (2) Den in Absatz 1 genannten Auszeichnungen\nder Reihenfolge ihrer Verleihung,             stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln\n11. ausländische Auszeichnungen in der Reihen-    ähnlich sind.\nfolge ihres KlassenverlüHtnisses.\n§ 16\n(2) Für die Trngeweise von Orden, Ehrenzeichen\nsowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stif-                        Ordnungswidrigkeiten\ntungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne               (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nBand auf der Brust getrafJen werden, bleiben die\n1. Orden und Ehrenzeichen, auch in ver-\nBestimrnunqen der Stiftuw1serlassc maßrJC~bend.\nkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder\n(3) Orc1cn und Ehrenzeichen cltirfen auch in ver-                ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Er-\nkleirn~rter PorP1 getragen werden.                                  laubnis vertreibt,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                            847\n2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2                   7. die Dritte Verordnung über die Verleihung von\neinen der in Nummer 1 genannten Gegen-                      Titeln (Bau-, Sanitäts-, Veterinär- und Justiz-\nstände ohne Vorleuung eines ordnungs-                       rat-Titel) vom 18. Oktober 1938 {Reichsge-\nmäßigen Ausweises einer Privatperson                        setzbl. I S. 1455);\nüberliißt, soweit es sich nicht um Orden\n8. der Erlaß über die Neuregelung des Ehren-\nund Ehrenzeichen handelt, die vor dem                       soldes für Träger höchster Kriegsauszeichnun-\n8. Mai 194;> verliehen worden sind (§ 14\ngen und der Zulage für Schutztruppenbeschä-\nAbs. 3),\ndigte vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I\n3. einen der in § 15 Abs. 1 .Nr. 2 genannten                    s. 1553);\nGegenstünd<: herstellt oder in Verkehr\nbri11qt (§ G Abs. 2).                                    9. die Verordnung über die Zuständigkeit zur\nZulassung von Verkaufsstellen für Orden,\n§ 15 Abs.'.!. qi lt cn tspn!ch(:rl<I.\nEhrenzeichen und Ordensbänder vom 4. Ok-\n(2) Die OnlmiJJ(Jswidriukeil kann rnit einer Geld-                  tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1333);\nbuße gearmdct werden.\n10. die Verordnung über den Verlust von Orden\n(3) Die Ei nziclrn ng nach §§ 17 bis 2G des Gesetzes                und Ehrenzeichen vom 8. Januar 1943 (Reichs-\nüber Ordnun~Jswidri(Jkeitcn ist zu]~ji~siq.                           gesetzbl. I S. 15);\n11. das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Korn~\n§ 17\nmission vom 21. September 1949 (Amtsblatt\nAufhebung von Rechtsvorschriften                            der Alliierten Hohen Kommission S. 11);\nFolgende Vorsehrillen           werden als Bundesrecht          12. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17\naufgehoben:                                                           über den Entzug der unter der nationalsozia-\n1. Das Gesetz über Tilcl, Orden und Ehren-                         listischen Herrschaft verliehenen Titel vom\nzcidien vom 1. Juli 19]7 (Reichsgesetzbl. I                     20. Mai 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\ns. 725);                                                        nungsblatt S. 178}.\n2. die Verordnung über Titel vom 30. Januar\n1934 (Reichsqesetzbl. I S. 73);                                                     § 18\n3. die Verordnunu zur Ausführung des Gesetzes\nüber Titel, Orden und Ehrenzeichen vom                                         Berlin-Klausel\n14. Novernber 19]5 (Hc:ichsgesetzbl. I S. 1341);           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n4. die Verordnunq zur Anderung der Verord-                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnunrJ zur Ausführun9 des Gesetzes über Titel,            {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nOrden und Ehrcnzcdchen vom 17. März 1936                 vermdnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(Reichsgesetzbl. I S. 17H);                              lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n5. die Erste V erordnunu über die Verleihung                Dritten Uber leitungsgesetzes.\nvon Titeln (Professor-Titel) vom 27. August\n1937 (Reichsqcsetzbl. l S. 913);\n6. die Zweite Vcrorclnunq über die Verleihung                                          § 19\nvon Titeln (Titel für Bühnen-, Film- und Ton-                                  Inkraf Ureten\nkünstler) vom 22. Oktober 1937 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 1137) in der Fassung der Verordnung             Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung,\nvorn 5. Juni l 939 (Reid1sgesctzbl. I S. 1007);          § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26 . .Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}