{"id":"bgbl1-1957-37-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":37,"date":"1957-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Preußischer Kulturbesitz\" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung","law_date":"1957-07-25T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["841\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1957                     Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1957                                                                                   Nr. 37\nTag                                               I nh.a I t:                                                                                 Seite\n25. 7. 57   Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Preußischer Kulturbesitz\" und zur Ubertragung von\nVermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            841\n26. 7, 57   Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   844\n26. 7. 57   Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        848\nGesetz zur Errichtung\neiner Stiftung „Preußischer Kulturbesitz\" und zur Ubertragung\nvon Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung.\nVom 25. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das            folgende   Gesetz   be-                3. auf das zu den unter Nummer 2 fallenden\nschlossen:                                                                      Grundstücken gehörige Inventar, soweit es\nnicht im einzelnen Bestandteil einer selb-\n§ 1                                                 ständigen Sammlung war oder ist;\n(1) Unter dem Narnen „Preußischer Kulturbesitz\"                        4. auf Archivbestände, die nur von regionaler\nwird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen                                Bedeutung für das Land sind, in welchem\nRechts mit Sitz in Berlin errichtet, die mit dem In-                            sie sich befinden;\nkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden gilt.                          5. auf die Bestände der Staatlichen Kunst-\n(2) Die Stiftung führt ein Dienstsieqel.                                     sammlungen in Kassel.\n(3) Die Stiftung ist verpflichtet, auf sie nach Ab-\n§ 2                                satz 1 übergegangene Vermögenswerte, die nur\nvon regionaler kultureller Bedeutung für ein be-\n(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte des\nstimmtes Land sind, auf dieses Land zu übertragen.\nehemaligen Landes Preußen, die sich auf Gegen-\nstände erstrecken, welche bis zum 9. Mai 1945 im\nAmtsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers                                                                § 3\nfür Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung oder\nim Amtsbereich des Preußischen Ministerpräsiden-                    (1) Die Stiftung hat den Zweck, bis zu einer Neu-\nten verwaltet wurden, gehen mit dem Inkrafttreten              regelung nach der Wiedervereinigung die ihr über-\ndieses Gesetzes auf die Stiftung übf!r, soweit es sich         tragenen preußischen Kulturgüter für das deutsche\nhandelt                                                        Volk zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen,\nunter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zu-\n1. um Kulturqüter; hierzu qehören insbeson-            sammenhang der Sammlungen zu erhalten und eine\ndere Archiv-,       Bibliotheks-, Museums-          Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Inter-\nbestände und sonstige Kunstsammlungen               essen der Allgemeinheit in Wissenschaft und\noder wissenschaftliche Sammlungen ein-              Bildung und für den Kulturaustausch zwischen den\nschließlich Inventar;                               Völkern zu gewährleisten.\n2. um Grundstücke, die überwiegend zur\nUnterbringung dieser Kulturgüter bestimmt                (2) Die Stiftung ist verpflichtet, die auf sie über-\nwaren oder dienten.                                 gegangenen, aus kriegsbedingten Gründen aus\nBerlin verlagerten Kulturgüter alsbald zurückzu-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine            führen.\nAnwendung\n1. auf die Bestände der Bibliotheken und son-               (3) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammen-\nstigen Sammlungen der Hochschulen und               gehöriger Bestände der Kulturgüter · anderen ge-\nstaatlichen Lehranstalten sowie auf die da-        eigneten DienststeHen oder sonstigen Einrichtun-\nzugehörigen Grundstücke;                           gen auf deren Antrag übertragen.\n2. auf die Grundstücke, die der _Verwaltung                    (4) Die Stiftung kann sich die treuhänderische\nder preu Bischen staatlichen Schlösser und         Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das\nGärten unterstanden;                               sich nicht in der Obhut des Berechtigten befindet.","842                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 4                                (2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem\nUmfange eingerichtet werden, als sie für eine\nDie Stiftung erhält eine Satzung, die die Bundes-\ndauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtiicher\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates er-\nAufgaben erforderlich sind.\nrichtet und die si-e in gleicher Weise ändern und\nergänzen kann.\n§ 5                                                      §  13\nOrgane der Stiftung sind                                  (1) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare\nBundesbeamte.\n1. der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der\nStiftung;                                             (2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter\n2. der Kurator; er hat die Beschlüsse des             sind, wenn sie nicht mit d~m Ziele der Ernennung\nStiftungsrates auszuführen und die laufenden      zu Beamten auf Lebenszeit berufen oder durch\nAngelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;        privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt werden,\nauf die Dauer von zwölf Jahren zu berufen; Wieder-\n3. der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den\nernennung ist zulässig. Werden sie auf Zeit er-\nKurator zu beraten.\nnannt, so finden auf sie die für Beamte auf Lebens-\n§ 6                            zeit geltenden Vorschriften des Bundesbeamten-\ngesetzes entsprechende Anwendung.\nDer Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bun-\ndes und der in der Satzung zu bezeichnenden                  (3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die\n•Länder. Das Nähere regelt die Satzung.                  Zuständigkeit des Bundesministers des Innern be-\ngründet ist, für den Kurator und seinen ständigen\n§ 7                            Vertreter der Vorsitzende des Stiftungsrates, für\nDer Kurator wird auf Vorschlag des Stiftungs-         die übrigen Beamten der Kurator.\nrates vom Bundespräsidenten bestellt oder ernannt.\n§ 14\n§ 8                                Mit Ausnahme des Kurators werden die Beamten\nDie Mitglieder des Beirates sind vom Stiftungs-       der Stiftung vom Vorsitzenden des Stiftungsrates\nrat aus dem Kreis von Sachverständigen zu be-           ernannt.\nrufen. Das Nähere regelt die Satzung.                                             § 15\n§ 9\nAuf das Dienstverhältnis der Angestellten und\nArbeiter der Stiftung finden die für die Ange-\nDie Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes-      stellten und Arbeiter des Bundes jeweils geltenden\nministers des Innern.                                   gesetzlichen Vorschriften, Tarif- und Dienstordnun-\n§ 10                           gen sowie Tarifvereinbarungen und Tarifverträge\n(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines    Anwendung.\njeden Geschäftsjahres· einen Haushaltsplan aufzu-                                  § 16\nstellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung            Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes\ndes Bundesministers des Innern. Das Nähere regelt       gelten nicht für Eigentum und sonstige Vermögens-\ndie Satzung.                                            rechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerk-\n(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der        schaft, Genossenschaft, politischen Partei oder\nStiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundes-       sonstigen demokratischen Organisation weggenom-\nrechnungshof.                                           men worden sind.\n§ 11                                                      § 17\n(i) Di-e nach dem Haushaltsplan zum Ausgleich             Unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieses Ge-\netwaiger Fehlbeträge erforderlichen Mittel werden       setzes fallen auch Eigentum und sonstige Ver-\nanteilig entsprechend dem satzungsmäßigen Stimm-        mögensrechte, die durch Gesetz für unübertragbar\nrecht vom Bund und von den in der Satzung be-           oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für\nzeichneten Ländern zur Verfügung gestellt. Hierbei      übertragbar erklärt worden sind.\nträgt jedes dieser Länder, soweit nichts anderes\nunter ihnen vereinbart ist, einen gleichen Teil-                                  .§ 18\nbetrag. Die zur Verfügung zu stellenden Zuschüsse\nsind im Haushaltsplan in den Einnahmen nachzu-            . Dingliche Rechte an. Grundstücken und sonstigen\nweisen.                                                 Sachen und Rechten, auf die die Vorschriften des\n§ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung finden,\n(2) Uberschüsse sind dem Absatz 1 entsprechend\nanteilig an den Bund und die Länder bis zur Höhe        bleiben bestehen.\nder von diesen zur Verfügung gestellten Beträge                                    § 19\nabzuführen und in den Ausgaben nachzuweisen.                 Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügun-\ngen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über\n§ 12\nEigentum und sonstige Vermögensrechte der in\n(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der          § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art ge-\nRegel durch Arbeitskräfte wahrgenommen, die              troffen worden sind, bleibt unberührt. Das gleiche\ndurch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt         gilt für Rechtsänderungen kraft Gesetzes, die vor\nsind.                                                   dem 20. April 1949 eingetreten sind.","Nr. 3'i - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1957                             843\n§ 20                             waren, Auskunft1 zu verlangen und Einsicht in die\nSoweit zwischen den Beteiligten nichts anderes          Akten    und Unterlagen   zu nehmen. Das gleiche Recht\nvereinbart wird, gilt für die Auseinandersetzung            hat  der Bundesrechnungshof.\nzwischen der Stiftung und den Ländern folgendes:\n§ 22\n1. Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendun-\ngen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes          (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach\nvon den Ländern in bezug auf Eigentum und diesem Gesetz der Stiftung zu, so ist der Antrag auf\nsonstige Vermögensrechte gemacht worden Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu\nsind, auf die die Vorschriften des § 2 Abs. 1 stellen. Der Antrag muß von dem Kurator oder\ndieses Gesetzes Anwendung finden, wird seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Siegel\nnicht geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu oder Stempel der Stiftung versehen sein. Zum Nach-\ndiesem Zeitpunkt erzielte Nutzungen.                 weis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt\ngenügt die in den Antrag aufzunehmende Erklä-\n2. Aufwendungen und Verwendungen, die nach\n-dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug          rung,  daß  das  Grundstück   zum Vermögen    der Stif-\ntung gehört.\nauf Eigentum und sonstige Vermögensrechte\ngemacht worden sind, auf die die Vorschriften          (2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund-\ndes § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung buch eingetragene Rechte.\nfinden, sind von der Stiftung nach Maßgabe\nder Vorschrifte~ des bürgerlichen Rechts zu                                   § 23\nerstatten. Nach diesem Zeitpunkt erzielte\nNutzungen sind an die Stiftung abzuführen.             Soweit   sich  ein anhängiger   Rechtsstreit  durch\ndieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außer-\n3. Unbeschadet der Vorschrift der Nummer 1 gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen\nSatz 2 sind an die Stiftung ferner abzuführen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden nicht er-\nalle sonstigen Vorteile, die ein Land auf Grund hoben.\neines Vermögenswertes, auf den die Vorschrif-                                 § 24\nten des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung\nfinden, oder als Ersatz für die Zerstörung, Be-        Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus\nschädigung oder Entziehung eines solchen Ver- Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-\nmögenswertes oder durch ein Rechtsgeschäft stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen\nerworben hat, das sich auf einen solchen Ver- bleiben außer Ansatz.\nmögenswert bezieht.\n§ 25\n§ 21                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDer Bundesminister des Innern und der Kurator            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder Stiftung sind berechtigt, von allen Stellen, die\nseit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter\n§ 26\ndie Vorschriften dieses Gesetzes fallenden Eigen- 1\ntu.ms oder der unter die Vorschriften dieses Ge- -             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsetzes fallenden sonstigen Vermögensrechte befaßt dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende_ Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nD € r S te II vertrete r des Bunde sk anzl e rs\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffe'r\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}