{"id":"bgbl1-1957-36-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":36,"date":"1957-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG)","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":809,"pdf_page":1,"num_pages":31,"content":["809\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                     Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1957                                                                                                         Nr. 36\nTag                                                                 Inhalt:                                                                                          Seite\n26. 7.57   Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -\n8. .i\\ndG LAG) .......................................... : .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       809\n29. 7.57   Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des\nl-leimkehrergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   840\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG).\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                abgabe, auf das Rechnungsjahr bezogen, den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        Betrag von je 2600 Millionen Deutsche Mark\nnicht erreicht, leisten die Länder einschließlich\nArtikel I                                                            des Landes Berlin den Unterschiedsbetrag\nzwischen dem Aufkommen und dem vorge-\nÄnderung von Gesetzen                                                            nannten Betrag als Zuschuß an den Ausgleichs-\nfonds, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert\n§  1                                                              ihrer Aufkommen an Vermögensteuer. Bei der\nBerechnung des Aufkommens an Vermögens-\nÄnderung· des Lastenausgleichsgesetzes                                                abgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kredit-\nDas Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952                                              gewinnabgabe werden Beträge, die auf Grund\n(Bundesgesetzbl.I S. 446) in der Fassung der dazu                                             der vorzeitigen Ablösung von Lastenaus-\nergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-                                                gleichsabgaben aufgekommen sind, je mit 5\nändert:                                                                                       vom Hundert als Aufkommen des Ablösungs-\njahres und der nachfolgenden Rechnungsjahre\n1. In § 2 wird Absatz 2 gestrichen.\nangesetzt. Die Länder einschließlich des Lan-\n2. In § 4 erhält Nr. 6 folgende Fassung:                                                    des Berlin leisten den Unterschiedsbetrag nach\n,,6. Leistungen aus dem Härt,efonds - §§ 301,                                           dem Verhältnis ihrer Aufkommen an Ver-\n301 a -,\".                                                                              mögensteuer im jeweils vorhergehenden Rech-\nnungsjahr, mit Wirkung vom Rechnungsjahr\n3. In § 5 Abs. 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze                                           1956 an jedoch nach dem Verhältnis ihrer Auf-\nersetzt:                                                                                kommen an Vermögensteuer im jeweiligen\n,,Kosten der Durchführung dieses Gesetzes dür-                                          Rechnungsjahr.\nfen aus dem Ausgleichsfonds nicht bestritten\nwerden. Bei Geldinstituten aus Anlaß der Ge-                                                 (2) In den Rechnungsjahren 1959 bis ein-\nwährung von Ausgleichsleistungen entstehende                                            schließlich 1978 leisten die Länder einschließ-\nKosten, die im Geschäftsverkehr üblicherweise                                           lich des Landes Berlin an den Ausgleichsfonds\ndem Bankkunden zur Last fallen, können je-                                              einen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert\ndoch auf den Ausgleichsfonds übernommen                                                 ihrer Aufkommen an Vermög,ensteuer im je-\nwerden; dies gilt nicht für Kosten, die bei der                                         weiligen Rechnungsjahr.\nLastenausgleichsbank, der Deutschen Landes-                                                  (3) Soweit in den Rechnungsjahren 1959 bis\nrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank                                              1966 das Aufkommen aus den Lastenaus-\nentstehen.\"                                                                             gleichsabgaben (Absatz 1 Satz 1 und 2) zusam-\n4. § 6 erhält folgende Fassung:                                                             men mit den Zuschüssen der Länder nach Ab-\nsatz 2 im Rechnungsjahr 1959 den Betrag von\n,,§ 6\n2600 Millionen Deutsche Mark, in den nach-\nBeitrag der öffentlichen Haushalte an                                             folgenden Rechnungsjahren einen gegenüber\nden Ausgleichsfonds                                                    dem Vorjahr jeweils um 50 Millionen Deutsche\n(1) Soweit in den Rechnungsjahren 1955 bis                                           Mark verringerten Betrag nicht erreicht, leisten\n1958 das Aufkommen an Vermögensabgabe,                                                  der Bund und die Länder einschließlich des\nHypothekengewinnabgabe und Kreditgewinn-                                                Landes Berlin den Unterschiedsbetrag als Zu-","810                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nschuß an den Ausgleichsfonds. Der Bund                                 nahmen deutscher Dienststellen aus\nleistet ein Drittel dieses Zuschusses. Die Länder                      den von der deutschen Wehrmacht\neinschließlich des Landes Berlin leisten zwei                          besetzten Gebieten umgesiedelt wor-\nDrittel nach dem Verhältnis ihrer Aufkommen                            den ist (Umsiedler),\n~n Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungs-\n3. nach Abschluß der allgemeinen Ver-\nJahr. 50 vorn Hundert der Leistungen der ein-\ntreibungsmaßnahmen die zur Zeit\nzelnen Länder sind Tilgungen ihrer Verbind-\nunter fremder Verwaltung stehenden\nlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds aus\ndeutschen Ostgebiete, Danzig, Estland,\nder darlehnsweisen Gewährung von Mitteln\nLettland, Litauen, die Sowjetunion,\nder in § 348 bezeichneten Art; § 348 Abs. 2\nPolen, die Tschechoslowakei, Ungarn,\nbleibt hierdurch unberührt. Soweit zur Durch-\nRumänien, Bulgarien, Jugoslawien,\nführung dieses Gesetzes vorn Rechnungsjahr\nAlbanien oder Cliina verlassen hat\n1967 an weitere Mittel erforderlich sind stellt\nsie der Bund zur Verfügung.                 '                           oder verläßt, es sei denn, daß er erst\nnach dem 8. Mai 1945 einen Wohn-\n(4) Bund und Länder einschließlich des Lan-                        sitz in diesen Gebieten begründet hat\ndes Berlin leisten ferner an den Ausgleichs-                            (Aussiedler),\nfonds einen jährlichen Zuschuß in Höhe von\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,\n50 vorn Hundert des Jahresaufwandes des Aus-\nsein Gewerbe oder seinen Beruf stän-\ngleichsfonds für Unterhaltshilfe, höchstens je-\ndig in den in Absatz 1 genannten Ge-\ndoch in Höhe von 500 Millionen Deutsche\nbieten ausgeübt hat und diese Tätig-\nMark. Der Bund leistet ein Drittel dieses Zu-\nkeit infolge Vertreibung aufgeben\nschusses. Die Länder einschließlich des Landes\nmußte,\nBerlin leisten zwei Drittel nach dem Verhält-\nnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorher-                       5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1\ngehenden Rechnungsjahr.                                                g•enannten Gebieten nach § 10 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs durch Ehe-\n(5) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im\nschließung verloren, aber seinen stän-\nRechnungsjahr 1957 einen Betrag von 100 Mil-\ndigen Aufenthalt dort beibehalten\nlionen Deutsche Mark zur Verfügung.\"\nhatte und diesen infolge Vertreibung\n5. § 11 erhält folgende Fassung:                                           aufgeben mußte,\n,,§ 11                                    6. in den in Absatz 1 genannten Gebie-\nVertriebener                                     ten als Kind einer unter Nummer 5\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher                            fallenden Ehefrau nach § 11 des Bür-\nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-                            gerlichen Gesetzbuchs keinen Wohn-\nhöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter                          sitz, aber seinen ständigen Aufenthalt\nfremder Verwaltung stehenden deutschen Ost-                            hatte und diesen infolge Vertreibung\ngebi-eten oder in den Gebieten außerhalb der                           aufgeben mußte.\nGrenzen des Deutschen Reichs nach dem Ge-\n(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne\nbietsstand vom 31. t>ezember 1937 hatte und\nselbst deutscher Staatsangehöriger oder deut-\ndiesen im Zusammenhang mit den Ereignissen\nscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte\ndes zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung,\neines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in\ninsbe•sondere durch Ausweisung oder Flucht,\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte\nverloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß\neines deutschen Staatsangehörigen oder deut-\nderjenige Wohnsitz verlorengegangen sein,\nschen Volkszugehörigen den ständigen Aufent-\nder für die persönlichen Lebensverhältnisse\nhalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten\ndes Betroffenen bestimmend war.\nverloren hat.\n(2) Als Vertriebener gilt, wer als deutscher\nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-                   (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen\nhöriger                                                    Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Ge-\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Ab-            bieten genommen hat, ist nur dann Vertriebe-\nsatz 1 genannten Gebiete verlassen             ner, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß\nund seinen Wohnsitz außerhalb des              er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebie-\nDeutschen Reichs genommen hat, weil            ten ständig niederlassen wollte.\"\naus Gründen politischer Gegnerschaft        6. § 12 wird wie folgt geändert:\ngegen den Nationalsozialismus oder\naus Gründen der Rasse, des Glaubens            a) In den einleitenden Worten des Absatzes 1\noder der Weltanschauung national-                   werden die Worte „in den deutschen Ge-\nsozialistische Gewaltmaßnahmen ge-                  bieten östlich der Oder-Neiße-Linie\" ersetzt\ngen ihn verübt worden sind oder ihm                 durch die Worte „in den zur Zeit unter\ndrohten,                                            fremder Verwaltung stehenden deutschen\nOstgebieten\".\n2. auf Grund der während des zweiten\nWeltkriegs geschlossenen zwischen-             b) In Absatz 1 wird an Nummer 2 folgender\nstaatlichen Verträge aus außerdeut-                Buchstabe f angefügt:\nschen Gebieten oder während des glei-              „f) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des\nchen Zeitraums auf Grund von Maß-                      Bewertungsgesetzes,\".","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                            811\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      f) Der folgende Absatz 8 wird eingefügt:\n,, (2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur                 ,, (8) Als Vertreibungsschaden gilt auch\ndann ein Vertreibungsschaden, wenn                        ein Schaden, der einem deutschen Staats-\nangehörigen oder deutschen Volkszugehö-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nrigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter\nund Nr. 2 Buchstaben a, b und f             Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertrei-\ndas Wirtschaftsgut in dem Ver-           bungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter\ntreibungsgebiet des Vertriebe-           fremder Verwaltung stehenden deutschen\nnen belegen war;                         Ostgebiete im Zusammenhang mit den Ver-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2          treibungsmaßnahmen oder als Kriegssach-\nBuchstaben c und d                          schaden entstanden ist, sofern er seinen\nder Schuldner und der Gläubiger          Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem\nden Wohnsitz oder den Sitz (bei          31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der\nGeldinstituten: die Haupt- oder          allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in\nZweigniederlassung) in demsel-           das Gebiet des Deutschen Reichs (Gebiets-\nben Vertreibungsgebiet hatten            stand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat.\"\noder das Grundstück, an dem          g) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 9\nein Anspruch dinglich gesichert          und 10.\nwar, im Vertreibungsgebiet des\nh) Der folgende Absatz 11 wird angefügt:\nGläubigers belegen war;\n,, (11) Der Vertreibungsschaden gilt als\n3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2          eingetreten\nBuchstabe e                                            1. bei Ausgewiesenen, Geflüchteten\nsowohl die Gesellschaft oder die                       und Aussiedlern in dem Zeit-\nGenossenschaft als auch der                            punkt, in dem sie die zur Zeit\nAnteilseigner den Sitz oder den                        unter fremder Verwaltung stehen-\nWohnsitz in demselben Vertrei-                          den deutschen Ostgebiete oder\nbungsgebiet hatten;                                    das Gebiet desjenigen Staates,\n4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3                        aus dem sie vertrieben worden\nund 4                                                     sind, verlassen haben,\nder Vertriebene den Wohnraum                        2. in den Fällen des Absatzes 7 im\noder die berufliche oder sonstige                       Zeitpunkt des Todes,\nExistenzgrundlage in seinem                          3. in den Fällen des Absatzes 8, des\nVertreibungsgebiet hatte.                              § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie bei\nVertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1                                Personen, die an ihren Wohnsitz\nist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem                              im Vertreibungsgebiet wegen\nder Vertriebene vertrieben worden ist; die                              Vertreibungsmaßnahmen nicht zu-\nGesamtheit der in Absatz 1 genannten Ge-                                rückkehren konnten, am 8. Mai\nbiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen                              1945; an die Stelle dieses Zeit-\nReich oder zur Osterreichisch-Ungarischen                               punktes tritt bei Personen, die\nMonarchie oder zu einem späteren Zeit-                                  vor dem 8. Mai 1945 verstorben\npunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland                                 sind, der Zeitpunkt des Todes,\noder zu Litauen gehört haben, gilt als ein-                             wenn in diesem Zeitpunkt die\nheitliches Vertreibungsgebiet. Durch Rechts-                            Rückkehr in das Vertreibungs-\nverordnung kann bestimmt werden, daß                                    gebiet wegen Vertreibungsmaß-\n11\nauch Gebiete anderer Staaten, zwischen                                  nahmen nicht mehr möglich war.\ndenen, insbesondere wegen der geographi-           7. § 14 wird wie folgt geändert:\nschen Lage, der wirtschaftlichen Verflech-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ntung oder der geschichtlichen Entwicklung,\n,, (1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Ge-\nbesondere Beziehungen bestanden haben,\n11        setzes ist ein Schaden, der in den zur Zeit\nals einheitliches Vertrei bungsge biet gelten.\nunter fremder Verwaltung stehenden deut-\nd) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils                    schen Ostgebieten im Zusammenhang mit\ndie Worte ,, (Absatz 2 Nr. 1)\" ersetzt durch              den Ereignissen des zweiten Weltkriegs\ndie Worte ,,(Absatz 2 Satz 2)\".                           durch      Vermögensentziehung       oder    als\nKriegssachschaden (§ 13) an Wirtschafts-\ne) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                         gütern der in § 12 Abs.1 Nr. 1, 2 und 4\n,, (7) Als Vertreibungsschaden gilt auch               genannten Art entstanden ist, sofern es sich\nein Schaden, der einem nach Beginn der all-               nicht um einen Vertreibungsschaden han-\ngemeinen Vertreibungsmaßnahmen und vor                    delt. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2\ndem 1. April 1952 im Vertreibungsgebiet                   Buchstaben c und d bezeichneten Art muß\nverstorbenen deutschen Staatsangehörigen                  der Schuldner, bei Schäden der in § 12\noder deutschen Volkszugehörigen im Zu-                    Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art\nsammenhang mit den Vertreibungsmaß-                       die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs-\nnahmen oder als Kriegssachschaden entstan-                oder Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn\nden ist.\"                                                 der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen","812                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nden Wohnsitz oder den Sitz (bei Geld-                     oder 57 übertragen, so wird diese für die\ninstituten: die Haupt- oder Zweignieder-                 Zwecke der Vermögensabgabe so behandelt,\nlassung) in der zur Zeit unter fremder Ver-               als ob sie bereits zu Beginn des 21. Juni 1948\nwc1llung stehenden deutschen Ostgebieten                 bestanden hätte.\"\n~Jelwbt haben; bei dinglich gesicherten An-\nsprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geld-           11. In § 39 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\neinlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9               a) In Nummer 2 wird an Buchstabe b folgen-\nund bei Anteilen an einer Gesellschaft oder                     der Unterabschnitt dd angefügt:\nGc!nossenschaft § 12 Abs. 10 sinngemäß.\"                        „dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne\nb) Der folgende Absalz 3 wird angefügt:                                   des Bewertungsgesetzes;\".\n,, (3) Der Ostschadcm ~Jilt als am 8. Mai            b) In Nummer 3 wird an Buchstabe b nach\n1945 cingetrekn.\"                                               einem Semikolon folgender Unterabschnitt\ndd angefügt:\n8. § 15 wird wie folgt geändert:\n„dd) an Gewerbeberechtigungen im Sinne\na) An Absatz 2 wird foluender Satz angefügt:\ndes Bewertungsgesetzes.\"\n,, Dc~n in Nummer 1 bezeichneten Spareinla-\ngen werden Geldeinlagen, für die eine               12. In § 40 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nKünd iqungs- oder Anlagefrist vereinbart                     ,, (1) ErmäßigungSberechtigt ist der unmittel-\nwar, glcichgesteJH, wenn für sie Einlage-                bar Geschädigte. War dieser eine natürliche\nbücher oder enlsprcchende Urkunden aus-                   Person und ist er vor dem 21. Juni 1948 ver-\ngegeben waren, in die Eintragungen über                   storben, so sind ermäßigungsberechtigt dieje-\nEinzahlungen und Auszahlungen nur durch                   nigen Personen, die am 21. Juni 1948 seine Er-\ndas Geldinstitut vorgenommen werden                       ben oder weitere Erben waren. Die Quote, mit\ndurften.\"                                                 der der Schaden des unmittelbar Geschädigten\nb) Der folgende Absc1lz 4 wird angefügt:                       beim Erben zu berücksichtigen ist, bestimmt\n,, (4) Durch Rechtsverordnung können an-              sich nach dem Anteil des Erben am Nachlaß.\"\ndere Geldanlagen den Sparanlagen im Sin-            13. An § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nne des Absatzes 2 gleichgestellt werden,                     ,, (3) Bei der Berechnung von Kriegssach-\nsofern sie der Kapitalanlage oder der Ver-                schäden an gewerblichen Betrieben sind dem\nsorgung dienten.\"                                         nach § 13 Abs. 4 und 5 des Feststellungs-\n9. In § 18 Abs. 1 Nr. 5 werden vor den Worten                    gesetzes ermittelten Anfangsvergleichswert\n„die Bank deutscher Länder\" die \"\\Norte „die                 hinzuzurechnen:\nDeutsche Reichsbank,\" eingefügt.                                         1. bei Aktiengesellschaften, Kommandit-\n10. Nach § 27 werden folgende §§ 27 a und 27 b                                  gesellschaften auf Aktien und Gesell-\neingefügt:                                                                  schaften mit beschränkter Haftung\n,,§ 27 a                                          das im Wege der Kapitalerhöhung\ndem Unternehmen im Vergleichszeit-\nDer Rückerstattung verwandte Fälle                                 raum aus Fremdmitteln zugeführte\n(1) Vermögen, das auf Grund der Kontroll-                                Kapital; Entsprechendes gilt für berg-\nratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 (Amts-                              rechtliche Gewerkschaften,\nblatt. des Kontrollrats S. 275) oder als einge-                          2. die nach § 60 des Bewertungsgesetzes\nzogenes Vermögen auf Grund der Artikel II,                                  im Anfangsvergleichswert nicht ent-\nIII oder V der Kontrollratsdirektive Nr. 57                                 haltenen Schachtelbeteiligungen, so-\nvom 15. Januar 1948 (Amtsblatt des Kontroll-                                weit sich gegenüber dem Wert der\nrats S. 302) übertragen wird, ist der Abgabe                                im Endvergleichswert nicht enthal-\nunterlieuf~ndes Vermögen desjenigen, der das                                haltenen Schachtelbeteiligungen ein\nVermögen erhält und darüber als Endberech-                                  Mehrwert ergibt.\"\ntigter frei oder im Rahmen des Artikels V Ab-\nsätze 2 und 3 der Kontrollratsdirektive Nr. 50           14. In § 43 wird an Absatz 3 folgender Satz an-\noder des Artikels V Absätze 2 und 3 der Kon-                 gefügt:\ntrollratsdirektive Nr. 57 verfügen kann,                      ,,Für Ansprüche in solchen ausländischen Wäh-\nrungen, für die in der in § 245 Nr. 4 vorgesehe-\n(2) Wird das Vermögen in den Fällen des\nnen Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt\nAbsatzes 1 nach Rückerstattungsgrundsätzen\nwird, ist der nach dieser Rechtsverordnung sich\nauf Grund von Entziehungstatbeständen über-\nergebende Wert in Deutscher Mark maßge-\ntragen, so ist § 26 anwendbar.\nbend.\"\n§ 27 b\n15. In § 46 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nRückbeziehung der Gründung von\n,,(1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch\nKörperschaften oder Personenvereinigungen\nbei juristischen Personen durch Ermäßigung\nauf den 21. Juni 1948\nder Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine\nWird einer nach dem 20. Juni 1948 gegrün-                 juristische Person kann Ostschäden bei der\ndeten Körperschaft oder Personenvereinigung                  Vermögensabgabe geltend machen, wenn sie\nVermögen nach den Rückerstattungsgesetzen                    nicht als Vertriebener im Sinne des § 44 Abs. 1\noder nach den Kontrollratsdirektiven Nr. 50                  gilt.   II","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                            813\n16. In § 47 wird Absatz 4 gestrichen.                      (§§ 301, 301 a) gewährt werden kann, so wird\n17. Nach § 47 wird der folgende § 47 a eingefügt:          bis zur Höhe der hierfür aufgewendeten Eigen-\n,,§ 47 a\nleistung auf Antrag ein Zahlungsaufschub für\ndie Vierteljahrsbeträge an Vermögensabgabe\nZusätzliche ßeriid{sichtigunrJ von Kriegssach-\naus Wohngrundstücken gewährt, die auf die\nschüdcn,. Vertrcibungsschüden und Ostschäden\nZeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 ent-\ndurch Minderung der Vierteljahrsbeträgc für            fallen.\ndie Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1979\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Viertel-\n(1) Die nach Berücksichtigung des § 47 sich\njahrsbeträge, für die ein Zahlungsaufschub ge-\nergebenden Vierl.eljahrsbeträge (§ 34) werden,         währt wurde, sind in der Zeit vom 1. April 1959\nsoweit sie auf die Zeit vom 1. April 1957 bis          bis 31. März 1979 in gleichen Teilbeträgen nach-\nzum 31. März 1979 entfallen, um den in Satz 2          zuentrichten; der Vierteljahrsbetrag erhöht sich\nbezeichneten Mindcrungsbetrag herabgesetzt.            dementsprechend ab 1. April 1959 um 1,25 vom\nMinderungsbetrag ist das Zweifache des Be-             Hundert des nachzuentrichtenden Betrags.\ntrags, der sich durch Anwendung des bei der\nVeranlagung angcsc lztcn Viertelj ahrssatzes              (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nä-\nauf den bei der Veranlagung nach § 47 Abs. 2           here insbesondere über die in Absatz 1 ver-\ngewährten Ermäßigungsbetrag ergibt. Uber-              wendeten Begriffe (Vermögensabgabe aus\nsteigt der Minderungsbctrag den ursprüng-              Wohngrundstücken, Eigenleistung, grundsteuer-\nbegünstigte Wohnungen) und über eine Stun-\nlichen Vierteljahrsbetrag, so findet ein Aus-\ngleich über diesen Betrag hinaus nicht statt.          dung bis zur Entscheidung über den Zahlungs-\nUrsprünglicher Vierteljahrsbetrag ist der Vier-        aufschub bestimmt werden.\"\nteljahrsbetrag, der sich unmittelbar durch An-     20. § 59 wird gestrichen.\nwendung der Viertelj<1hrssätze des § 36 Abs. 1     21. In § 78 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1;\nund 2 auf die verbleilwnde Abgabeschuld (§ 33)         folgender Absatz 2 wird angefügt:\nergibt.                                                   ,, (2) Durch Rechtsverordnung können außer-\n(2) Soweit die nach § 47 gewährte Ermäßi-          dem Bestimmungen getroffen werden\ngung nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin                      1. über die Anwendung der in §§ 19,\n(West) entfällt, wird der Minderungsbetrag                           97 Abs. 1 Nr. 2, § 161 Abs. 2 Nr. 1\n(Absatz 1) in dem sich aus § 88 Abs. 2 ergeben-                      und § 189 Abs. 2 Nr. 1 enthaltenen\nden Ausmaß gekürzt.                                                  Grundsätze auf Berliner Altbanken\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere                        mit der Maßgabe, daß die Altban-\nzur Durchführung der Absätze 1 und 2, insbe-                         kenrechnung an die Stelle der Um-\nsondere in den Fällen der §§ 19, 50 bis 52, 55 a,                    stellungsrechnung tritt; dabei kann\n60 bis 64, 66, 67, 71, 199 und 200, bestimmt                         zugunsten der Abgabeschuldner von\nwerden.\"                                                             den Wertansätzen der Altbanken-\n18. Nach § 55 wird der folgende § 55 a eingefügt:                        rechnung abgewichen werden;\n,,§ 55a                                     2. über eine von § 81 abweichende Ab-\nVergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge                          grenzung des Betriebsvermögens in\nBerlin (West) vom Betriebsvermö-\nBei Sowjetzoncnl1üchtlingen (§§ 3 und 4 des\ngen im Geltungsbereich des Grund-\nBundesvertriebenengesetzes) mit einem abgabe-\ngesetzes bei den unter § 19 fallen-\npflichtigen Vermögen (§ 30) von nicht mehr als\nden Unternehmen und bei Berliner\n100 000 Deutsche Mark werden auf Antrag die\nAltbanken entsprechend der Zuord-\nVierteljahrsbeträge, die nach dem Eintritt der\nnung der Vermögensteile in der\nVoraussetzungen für die Anerkennung als So-                          Umstellungsrechnung und Altban-\nwjetzonenflüchtling fällig geworden sind oder\nkenrechnung;\nfällig werden, um den in Satz 2 bezeichneten\nMinderungsbetrag herabgesetzt. Minderungs-                        3. über die Anwendung des § 26 auf\nbetrag ist der zehnte Teil des Betrugs, der sich                     Körperschaften und Personenver-\ndurch Anwendung des bei der Veranlagung                              einigungen, deren Anteile zu min-\nangesetzten Vierteljahrssatzes auf die unge-                         destens 85 vom Hundert Rückerstat-\nkürzte Abgabeschuld im Sinne des § 31 Satz 1                         tungsberechtigten oder auf Grund\nergibt.\"                                                             einer Ubertragung im · Sinne des\n§ 27 a, wenn die Voraussetzungen\n19. § 58 erhält folgende Fassung:\ndes § 27 a Abs. 2 gegeben sind, zu-\n,,§ 58                                       zurechnen sind;\nForm der Entrichtung der Vermögerisabgabe                         4. über die Gewährung der Familien-\nbeim Wohnungsbau für Geschädigte                             ermäßigung nach den §§ 53 und 53 a\n(1) Schafft ein Abgabeschuldner grundsteuer-                      jeweils für einen Vermögensteuer-\nbegünstigte und in der Zeit vom 1. September                         Hauptveranlagungszeitraum        nach\n1952 bis 31. März 1959 bezugsfertig werdende                         den Verhältnissen zu Beginn dieses\nWohnungen für Personen, denen Wohnraum-                              Zeitraums mit der Maßgabe, daß\nhilfe nach § 298 oder ein Aufbaudarlehen zum                         dadurch der Abgabeschuldner ge-\nBau einer Wohnung nach § 254 Abs. 3 oder eine                        genüber der gesetzlichen Regelung\nentsprechende Beihilfe aus dem Härtefonds                            nicht benachteiligt werden darf;","814                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n5. über das Verfahren in den Fällen                       (4) Die Abkürzungszuschläge gelten für die\nder sofortigen Fälligkeit, über die               Berechnung des Aufkommens an Vermögens-\nWiederverrentung aus Billigkeits-                  abgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 als Beträge, die\ngründen, über die Berechnung des                   auf Grund vorzeitiger Ablösung aufgekommen\nZeitwerts od(~r des Ablösungswerts                 sind.\nder Vermögensabgabe bei Änderung                       (5) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere\ndes Vierteljahrsbetrags und über                   bestimmt werden.     11\nden Eintritt der Fälligkeit kleiner\nAbgabeschulden, soweit § 200 keine            24. In § 201 werden die Absätze 1 bis 3 gestrichen.\nAnwendung findet; in dem letzteren            25. In § 202 Abs. 1 werden nach den Worten „an\nFall sollen besondere Vergünstigun-                Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. 1 die       11\ngen, auch in Verbindung mit den                    Worte „oder an Personen, die entsprechende\n§§ 53 bis 55, vorgesehen werden;                   Beihilfen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a) er-\nhalten können,\" eingefügt. Außerdem wird der\n6. über die Rechtsmittelbefugnis des\nfolgende Satz angefügt:\nHaftenden(§§ 61, 71) in Abweichung\nvon § 119 Abs. 2 der Reichsabgaben-                ,,In der Rechtsverordnung kann auch vorgese-\nordnung sowie über die Entlassung                  hen werden, daß eine Abgabeschuld, die bei\naus der Haftung von Amts wegen;                   dem Veräußerer oder Verpächter weggefallen\nist, im Fall einer Weiterveräußerung oder einer\n7. über die Zusammenfassung von                        Verpachtung des Betriebs durch den Geschä-\nVierteljahrsbeträgen, um die Erhe-                digten an einen Nichtgeschädigten wieder auf-\nbung der Vermögensabgabe, insbe-                  lebt und auf den Geschädigten übergeht.    11\nsondere in den Fällen der §§ 60, 64,                                                                  11\n26. In § 228 Abs. 3 werden die Worte „des § 301\n66 bis 68, zu vereinfachen;                                                                     11\nersetzt durch die Worte „der§§ 301, 301 a         •\n8. über die Durchführung des § 71 ;              27. § 229 erhält folgende Fassung:\n9. über die sinngemäße Anwendung                                               ,,§ 229\ndes § 189 d der Reichsabgabenord-                                      Geschädigte\nnung auf die Vermögensabgabe bei\n(1) Ausgleichsleistungen werden nach nähe-\nder Veräußerung von Grundstücken\nrer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte,\ndurch eine Person, die im Geltungs-\nan Erben von Geschädigten oder zugunsten\nbereich des Grundgesetzes oder in\nvon Geschädigten gewährt. Als Geschädigte\nBerlin (West) keinen Wohnsitz oder\ngelten der unmittelbar Geschädigte und, falls\nSitz hat oder bei der mit der Auf-\ndieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist,\ngabe des Wohnsitzes (Sitzes) in ab-\ndiejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine\nsehbarer Zeit zu rechnen ist;\nErben oder weitere Erben waren. Hinsichtlich\n10. über den Abzug der Hypotheken-                     der an land- und forstwirtschaftlichem Vermö-\ngewinnabgabe in den Fällen des § 99                gen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen\nAbs. 2. 11\nentstandenen Kriegssachschäden und hinsicht-\nlich der an Betriebsvermögen entstandenen\n22. In § 88 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                        Vertreibungsschäden und Ostschäden steht der\n,, (2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen                   Erbfolge die Dbernahme solchen Vermögens zu\nin Berlin (West) sind für die Zeit vom 1. April                  Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vor-\n1952 bis 31. März 1979 nur in Höhe eines                         weggenommene Erbfolge) gleich.\nDrittels zu leisten.    11\n(2) Bei Vermögensschäden. ist unmittelbar\nGeschädigter der Eigentümer 'im Zeitpunkt des\n23. Nach§ 199 wird der folgende § 199a eingefügt:                    Schadenseintritts; sind oder wären die zerstör-\n,, § 199 a\nten, beschädigten oder verlorenen Wirtschafts-\ngüter bei Anwendung des § 11 des Steueran-\nFreiwillige Abkürzung der Laufzeit                      passungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-\nder Vermögensabgabe                              gesetzbl. I S. 925) dem Vermögen einer anderen\n(1) Der Abgabeschuldner kann eine Abkür-                      Person zuzurechnen, so ist diese Person der\nzung der Laufzeit der Vermögensabgabe bean-                      unmittelbar Geschädigte.\ntragen. Der veranlagte Vierteljahrsbetrag wird                       (3) Geschädigter kann nur eine natürliche\n11\ndann um einen Zuschlag (Abkürzungszuschlag)                      Person sein.\nerhöht.                                                     28. § 230 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Abkürzung der Laufzeit kann 10 oder                   a) In der Dberschrift werden die Worte „für\nII\n15 Jahre betragen. Sie kann frühestens mit                           Vertreibungsschäden und Ostschäden ge-\nWirkung vom 1. April 1957 und spätestens mit                          strichen.\nWirkung vom 1. April 1959 eintreten.                            b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Der Abkürzungszuschlag ist so festzu-                          „Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch\nsetzen, daß für die Vorziehung der Leistungen                        dann als erfüllt, wenn der Geschädigte\neine Abzinsung unter Berücksichtigung von                                 1. am 31. Dezember 1952 seinen ständigen\nZwischenzinsen berechnet wird.                                               Aufenthalt im Ausland hatte und","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                            815\n2. nachweislich sich rechtzeitig vor die-          d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nsem Zeitpunkt bemüht hat, seinen                    und 6 ersetzt:\nständigen Aufenthalt im Geltungs-                      ,. (5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1\nbereich des Grundgesetzes oder in                   bis 4 entsprechende Anwendung.\nBerlin (West) zu nehmen, an der tat-\nsächlichen Aufenthaltnahme aber da-                    (6) Auf Sparerschäden an Schuldverschrei-\ndurch gehindert war, daß ihm die zur                bungen und verzinslichen Schatzanweisun-\nAus- oder Einreise erforderlichen Ur-               gen des Reichs, der Reichsbahn, der Reichs-\nkunden nicht rechtz,eitig ausgehändigt              post und des Landes Preußen einschließlich\nworden sind und                                     der Schuldbuchforderungen und der An-\nsprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3)\n3. nach Aushändigung dieser Urkunden                    sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15\nunverzüglich seinen ständigen Aufent-               Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entspre-\nhalt im Geltungsbereich des Grund-                  chende Anwendung.       11\ngesetzes oder in Berlin (West) genom-\nmen hat.\"                                  29. § 233 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden in der Klammer\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           die Worte ,.§ 301\" ersetzt durch die Worte\n,.§§ 301, 301 a'4.\n,. (2) Liegen die Voraussetzungen des Ab-\nsatzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nVertreibungsschäden nur geltend machen,                        ,. (2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsan-\nwenn er nach dem 31. Dezember 1952 stän-                    spruch können auch an Erben von Geschä-\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des                     digten gewährt werden.     11\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) genom-\nmen hat                                            30. In § 236 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\n1. spätestens 6 Monate nach dem          31. In § 239 wird an Absatz 1 folgender Satz an-\nZeitpunkt, in dem er die zur Zeit         gefügt:\nunter fremder Verwaltung stehen-          ,.Auf Antrag ist von den Einkünften im Durch-\nden deutschen Ostgebiete oder das         schnitt der Jahre 1939 und 1940 auszugehen,\nGebiet desjenigen Staates, aus            wenn der Geschädigte seine berufliche oder\ndem er vertrieben oder ausgesie-          sonstige Existenzgrundlage in dem in§ 12 Abs. 2\ndelt worden ist, verlassen hat,           Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheit-\nwobei nicht mitgerechnet werden           lichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur\nZeiten, in denen ein Vertriebener         Zeit unter fremder Verwaltung stehenden\nnach Verlassen eines der in § 11          deutschen Ostgebiete verloren hat.\"\nAbs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten,\naus dem er vertrieben oder aus-       32. In § 240 wird an Absatz 1 folgender Satz an-\ngesiedelt worden ist, in einem an-        gefügt:\nderen der dort bezeichneten Staa-          „Sparerschäden an Ansprüchen gegen das\nten sich aufgehalten hat, oder            Reich, die Reichsbahn und die Reichspost so-\nwie das Land Preußen sind mit dem vollen\n2. als Heimkehrer nach den Vor-              Reichsmarknennbetrag anzusetzen.        11\nschriften des Heimkehrergesetzes\nvom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.    33. § 241 wird gestrichen.\nS. 221) in der jeweils geltenden      34. In § 243 Nr. 2 werden nach den Worten „pri-\nFassung, oder                             vatrechtlichen geldwerten Ansprüchen'' nach\neinem Komma die Worte „an Gewerbeberech-\n3. im Wege der Familienzusammen-\ntigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes\"\nführung zu seinem Ehegatten oder\neingefügt.\nals minderjähriger Geschädigter zu\nseinen Eltern oder als hilfsbedürf-   35. In § 244 werden die Worte „vorbehaltlich der\ntiger Geschädigter zu seinen Kin-         §§ 258, 278 und 283\" ersetzt durch die Worte\n,. vorbehaltlich der § § 258, 278 a, 283 und 283 a\".\ndern, vorausgesetzt, daß der nach-\nträglich Zugezogene mit einer Per-    36. § 245 erhält folgende Fassung:\nson zusammengeführt wird, die                                      ,.§ 245\nschon am 31. Dezember 1952 im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes                              Schadensbetrag\noder in Berlin (West) ständigen               Für die Bemessung der Hauptentschädigung\nAufenthalt hatte oder unter Nr. 1         werden die festgestellten Schäden des unmit-\noder 2 fällt; dabei sind im Verhält-      telbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des\nnis zwischen EI tern und Kindern          § 249 a, zu einem Schadensbetrag zusammen-\nauch Schwiegerkinder zu berück-           gefaßt. Hierbei gilt folgendes:\nsichtigen, wenn das einzige oder              1. Schäden an land- und forstwirtschaftlichem\nletzte Kind verstorben oder ver-                  Vermögen sind mit einem um ein Drittel\nschollen ist. 11                                  erhöhten Betrag anzusetzen.","816                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. Von Vertreibungsschäden und Ostschäden              Schadens-              Schadensbetrag    Grundbetrag\nan land- und forstwirtschaftlichem Vermö-            gruppe                 in Reichsmark in Deutscher Mark\ngen sowie an Grundvermögen sind fest··\ngestellte lcmgfristige Verbindlichkeiten,              18              bis      44 000         11 700\ndie im Zeitpunkt der Vertreibung mit                  19              bis       48 000         12 200\ndiesem Vermögen in wirtschaftlichem Zu-               20              bis       53 000         12 750\nsammenhang standen oder an ihm ding-\n21               bis      58 000         13 350\nlich gesichert waren, mit ihrem halben\nReichsmarknennbetrug abzusetzen.\n22               bis      63 000         13 950\n23              bis       68 000         14 550\n3. Von Kriegssachschäden an land- und forst-             24              bis       74 000         15 200\nwirtschaftlichem V crmögen sowie an\n25               bis      80 000         15 850\nGrundvermögen sind Verbindlichkeiten,\ndie durch Grundpfandrecht(~ an Grund-                 26              bis       86 000         16 450\nstücken der beschädigten wirtschaftlichen             27              bis       93 000         17 100\n:Einheit gesichert waren, oder auf ihnen              28              bis      100 000         17 800\nlastende Grundschulden oder Rentenschul-              29              bis      110 000         18 650\nden mit der Hälfte desjenigen Betrags ab-             30              bis      120 000         19 600\nzusetzen, um den die auf Grund dieser                 31              bis      130 000         20 550\nVerbindlichkeiten entstandene Hypothe-                32              bis      140 000         21 450\nkengewinnabgabe nach § 100 qemindert                  33               bis     150 000         22 350\nworden ist.\n34               bis     160 000         23 200\n4. Vertreibungsschäden und Ostschäden an                 35               bis     170 000         24 050\nReichsmarkspareinlagen und an anderen                 36              bis      180 000         24 850\nprivatrechtlichen geldwerten Ansprüchen               37               bis     190 000         25 650\nsind mit demjenigen Betrag anzusetzen,\n38               bis 200 000             26 450\nmit dem sie bei Anwendung der für den\n39               bis 220 000             27 550\nGeltungsbereich des Grundgesetzes gel-\ntenden Umstellungsvorschriften auf Deut-              40               bis 240 000             28 900\nsche Mark umzustellen gewesen wären.                  41               bis 260 000             30 200\nDurch Rechtsverordnung kann Abweichen-                42               bis 280 000             31 450\ndes für Ansprüche in solchen Währungen                43               bis 300 000             32 700\nbestimmt werden, die bis zum 31. März                 44               bis 330 000             34 200\n1952 einem dem Umstellungsverhältnis                  45               bis 360 000             36 000\nder Reichsmark vergleichbaren Währungs-               46               bis 390 000             37 800\nverfall nicht ausgesetzt waren.\"                      47               bis 420 000             39 500\n37. § 246 wird wie folgt geändert:                                48              bis 460 000              41 400\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        49               bis 500 000             43 500\n,, (2) Es werden folgende Schadensgruppen\nso               bis 550 000             45 750\ngebildet und folgende Grundbeträge fest-                51               bis 600 000             48 150\ngesetzt:                                                52               bis 660 000             so 700\n53               bis 720 000             53 400\nSchadens-               Schadensbetraq           Crundbctrag      54              bis 790 000              56 250\ngruppe                 in Reichsmark        in Deutscher Mark\n55              bis 860 000              59 250\n56              bis 930 000              62 200\nder Schadensbetrag,\nbis        5 000      höchstens jedoch\n57               bis 1 000 000           65 000\n4 600         58              bis 2 000 000            65 000\n2                  bis        5 500             4 850                                              +   3,6 v. H.\n3                  bis        6 200             5 150                                             des\n4                  bis        7 200             5 500                                             1000000 RM\n5                  bis        8 500             5 850                                             übersteigen-\n6                  bis      10 000              6 200                                             den Scha-\n7                  bis      12 000              6 600                                             densbetrags\n8                  bis      14 000              7 050\n9                  bis      16 000              7 500         59             über 2 000 000           101 000\n10                  bis      18 000              7 950\n+ 2,4 V. H.\ndes\n11                  bis      20 000              8 400\n12                  bis      23 000              8 850                                             2 000 000 RM\n13                  bis      26 000              9 350                                             übersteigen-\n14                  bis      29 000              9 800                                             den\n15                  bis      32 000                                                                Schadens-\n10 250\nbetrags.\"\n16                  bis      36 000             10 700\n17                  hi~;     40 000             11 200            b) Absatz 3 wird gestrichen.","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                        817\n38. In § 247 werden in der Klammer die Worte                   (5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres\n,,Satz 2\" gestrichen.                                 bestimmt werden\n39. § 249 erhält folgende Fassung:                                  1. über die Berechnung des nach Absatz i\n,,§ 249                                    für den 21. Juni 1948 zugrunde zu le-\nKürzung des Grundbetrags                             genden Vermögens,\n(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit                 2. darüber, bei welchen Geschädigten\nsich durch seine Zurechnung zum Endvermögen                       nach den §§ 39 bis 47 und nach § 47 a\neine Summe ergeben würde, die 50 vom Hun-                         durchgeführte Minderungen der Ver-\ndert des Anfangsvermögens übersteigt. Als                         mögensabgabe in Zweifelsfällen durch\nEndvermögen gilt das Vermögen des unmittel-                        Kürzung des Grundbetrags zu berück-\nbur Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert                      sichtigen sind,           ,\num 30 vom Hundert. Als Anfangsvermögen\n3. inwieweit bei Aufteilung des Grund-\ngilt die Summe des Schadensbetrags und des\nbetrags (§ 247) und bei Berechnung\nVermögens des unmittelbar Geschädigten am\ndes Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248)\n21. Juni 1948. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1\nauch Kürzungen des Grundbetrags\nda.rf nicht höher sein als 50 vom Hundert des\nnach Absatz 3 vorweg zu berücksich-\nVermögens des unmittelbar Geschädigten am\ntigen sind.\"\n21. Juni 1948.\n(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen    40. § 249 a erhält folgende Fassung:\nEntschädigungszahlungen zu kürzen, die für\n,,§ 249a\nden Verlust des bei der Berechnung des Scha-\ndensbetrags berücksichtigten Vermögens ge-                                 Sparerzuschlag\nwährt worden sind oder gewährt werden, es\n(1) Soweit die Ha-uptentschädigung zur Ab-\nsei denn, daß die aus den Entschädigungszah-\ngeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt\nlungen wicderbeschafften entsprechenden Wirt-\nwird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparer-\nschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut ver-\nlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmark-              gesetzes sind und auf Reichsmark oder auf\ntschechische Kronen gelautet haben, bleibt der\nzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen.\nDer Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als            Schaden bei der Bemessung des Schadensbe-\nder Betrag, um den sich der Grundbetrag(§ 246)          trags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser\nermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen              Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag\n(Sparerzuschlag) gewährt. Dieser beträgt bei\nEinheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter,\nfür die Entschädigungszahlungen gewährt                 Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich\nworden sind, bei der Berechnung des Schadens-           des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvor-\nbetrags außer Betracht geblieben wären.                 schriften im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen\ngewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparan-\n(3) Von dem Grundbetrag ist der Zeitwert            lagen, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen\ndesjenigen Betrags abzusetzen, um den die               gewesen wären, 6,5 vom Hundert des insoweit\nVermögensabgabe des Geschädigten wegen                  nach dem Feststellungsgesetz festgestellten\nder bei der Berechnung des Schadensbetrags              Betrags.\nberücksichtigten Schäden nach §§ 39 bis 47 er-\nmäßigt worden ist; der Zeitwert ist anzusetzen             (2) Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit\nbei einem Vierteljahrssatz                              die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten\noder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparer-\nvon     1    vom Hundert    mit 60   vom Hundert,       gesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940\nvon     1,1  vom Hundert    mit 65   vom Hundert,       zugestanden haben, auf 20 vom Hundert des\nvon     1,2  vom Hundert    mit 70   vom Hundert,       Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940.\nvon     1,25 vom Hundert    mit 72,5 vom Hundert,       Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende\nvon     1,3  vom Hundert    mit 75   vom Hundert,       Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschä-\nvon     1,4  vom Hundert    mit 80   vom Hundert,       digte den Nachweis eines höheren Betrags\nvon     1,5  vom Hundert    mit 85   vom Hundert,       führt,\nvon     1,6  vom Hundert    mit 90   vom Hundert,\nvon     1,7  vom Hundert    mit 95   vom Hundert.              1. Spareinlagen, Post-\nspareinlagen und\nVon dem Grundbetrag ist außerdem das Vier-                         Bausparguthaben mit 20 vom Hundert,\nzigfache desjenigen Betrags abzusetzen, um\n2. Pfandbriefe, Renten-\nden der ursprüngliche Vierteljahrsbetra.g der\nbriefe, Schiffspfand-\nVermögensabgabe des Geschädigten nach § 47 a\nherabgesetzt worden ist.                                           briefe und Kommu-\nnalschuldverschrei-\n(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3                    bungen            mit 80 vom Hundert,\nsind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzu-\nnehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags                        3. Ansprüche aus Indu-\n(§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum                       strieobligationen mit 50 vom Hundert,\nGrundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Ab-                   4. Ansprüche aus Le-\nsätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszu-                        bensversicherungs-\ngehen.                                                             verträgen         mit 60 vom Hundert,","818                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n5. sonstige privatrecht-                           sen spätestens bis zum 31. März 1979 getilgt\nliche Ansprüche, die                            sein. Ob und in welchem Umfange solche\ndurch Hypotheken,                               Schuldverschreibungen ausgegeben werden,\nGrundschulden oder                              bestimmt eine Rechtsverordnung, die auch das\nRen tcnsch ulden                                Nähere regelt. Hierbei kann die Barverzinsung\ngesichert waren, mit 100 vom Hundert            der Schuldverschreibungen mit jährlich 4 vom\ndes Betrags der Reichsmarksparanlage.                      Hundert vorgesehen werden. Ferner kann be-\n(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann ge-               stimmt werden, daß an Stelle der Aushändi-\nwährt, wenn der Schaden festgestellt worden                gung von Schuldverschreibungen die Ein-\nist, ein Grundbetrag im übrigen aber entfällt.             tragung der Ansprüche in ein Schuldbuch des\nDer Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als              Bundes tritt, daß eine Löschung der Schuld-\ndurch seine Zurechnung der ohne die Anwen-                 buchforderungen gegen Aushändigung von\ndung des § 245 Nr. 4 auf die Sparanlagen nach              Schuldverschreibungen nicht stattfindet und\n§ 246 sich ergebende Grundbetrag überschrit-\ndaß eine Abtretung der Schuldbuchforderun-\nten würde. Er ist in den Fällen des § 247 nach             gen auf einen einmaligen Fall beschränkt\ndem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen;                   wird. Die Zinsen aus den Schuldverschreibun-\n§§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwen-\ngen und den Schuldbuchforderungen unter-\ndung.                                                      liegen nicht den Steuern vom Einkommen und\nErtrag.\"                         ·\n(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt,\nwenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1            43. In § 253 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nbis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2)               ,, (1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel\nergibt.\"                                                   (§ 323) werden Darlehen gewährt, um die\n41. § 251 wird wie folgt geändert:                             Eingliederung von Personen, die Vertreibungs-\na) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehalt-                schäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden\nlich des § 278 Abs. 5 und des § 283 Abs. 4\"            geltend machen können, zu ermöglichen (Ein-\nersetzt durch die Worte „vorbehaltlich der             gliederungsdarlehen).\"\n§§ 278 a, 283 und 283 a\".                        44. § 254 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige                 a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils\nAbsatz 3 wird Absatz 2.                                      die Worte „ Vertreibungsschäden oder\n42. § 252 erhält folgende Fassung:                                   Kriegssachschäden\" ersetzt durch die Worte\n,,§ 252                                   „ Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden\noder Ostschäden\".\nReihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung\nb) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung\nwerden vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe                         „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nder verfügbaren Mittel, spätestens jedoch bis                    kann ein Aufbaudarlehen auch an Personen\nzum 31. März 1979, erfüllt. Bevorzugt zu be-                     gewährt werden, die Anteile an einer in\nfriedigen sind die Ansprüche von Geschädigten                    der Form einer Kapitalgesellschaft betrie-\nin hohem Lebensalter sowie solche Ansprüche,                     benen Familiengesellschaft besaßen und\nbei denen die Hauptentschädigung der Abwen-                      deren Lebensgrundlage infolge eines der\ndung oder Milderung sozialer Notstände dient.                    Gesellschaft entstandenen Kriegssachscha-\nFerner sind solche Ansprüche vordringlich zu                     dens verlorengegangen oder gefährdet ist;\nberücksichtigen, bei denen die Hauptentschä-                     der Begriff der Familiengesellschaft be-\ndigung der Nachentrichtung freiwilliger Bei-                     stimmt sich nach der in § 24 Nr. 2 vor-\nträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen                   behaltenen Rechtsverordnung. 11\ndient oder nachweislich zur Bildung von land-              c) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nund forstwirtschaftlichem Vermögen, von\n„Handelt es sich um eine Mietwohnung\nGrundvermögen oder von Betriebsvermögen\noder Genossenschaftswohnung, ist der Dar-\noder zur Begründung oder Festigung der wirt-\nlehnsnehmer nach zehn Jahren zu Lasten\nschaftlichen Selbständigkeit beizutragen ver-\ndes Gebäudeeigentümers aus der Haftung\nmag. Die Ansprüche können auch in Teil-\nzu entlassen. 11\nbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge können\nvorzeitig ausgezahlt werden.                           45. In § 255 Abs. 2 wird Satz 2 durch folgende\n(2) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung                Sätze ersetzt:\nkönnen auf Antrag statt durch Barzahlung                    „Ist auf Grund rechtskräftiger Feststellung des\ndurch Aushändigung von Schuldverschreibun-                 Schadens ein Anspruch auf Hauptentschädigung\ngen erfüllt werden, soweit dies nach den                   mit einem höheren Grundbetrag (§ 250) zuer-\nVerhältnissen des Ausgleichsfonds und nach                 kannt worden, so kann ein Darlehen bis zur\nder gesamtwirtschaftlichen Lage vertretbar                 Höhe des Auszahlungsbetrags, höchstens je-\nund wegen der sozialen und wirtschaftlichen                doch bis zu einem Betrag von 50 000 Deutsche\nVerhältnisse des Geschädigten oder seiner                  Mark gewährt werden. Beträgt der Auszah-\nErben geboten ist. Die Schuldverschreibungen,              lungsrest der Hauptentschädigung weniger als\nfür deren Ausgabe sich der Ausgleichsfonds                 2000 Deutsche Mark, darf der Höchstbetrag um\nder Lastenausgleichsbank bedienen kann, müs-               diesen Betrag überschritten werden.   11","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                            819\n46. An § 257 werden folgende Sätze angefügt:              49. In § 263 Abs. 1 erhält Nr. 1 folgende Fassung:\n,,Antragsteller, die Schäden im Sinne des Fest-           ,, 1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278 a),\".\nstellungsgesetzes geltend machen können, sind\n50. § 264 erhält folgende Fassung:\nmit Vorrang zu berücksichtigen. Den gleichen\nVorrang haben Antragsteller, die nach § 254                                          ,,§ 264\nAbs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2                                       Lebensalter\nBuchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung                      Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird\nvon Familienheimen oder Eigentumswohnun-                  Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der\ngen beantragen. Andere Antragsteller, die                 Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine\nAufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 zur Förde-               Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere\nrung von Familienheimen oder Eigentums-                   Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 27:3\nwohnungen beantragen, haben Vorrang vor                   Abs. 5 und des § 282 Abs. 4, daß der Geschä-\nden verbleibenden Antragstellern nach § 254               digte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor\nAbs. 3.\"                                                  dem 1. Januar 1895) geboren ist.\"\n47. § 258 wird wie folgt geändert:                        51. In § 265 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte\na) An Absatz 1 werden folgende Nummern 3                  „sofern sie am Tag des Inkrafttretens dieses\nund 4 angefügt:                                       Gesetzes für mindestens drei zu ihrem Haus-\n„3. Ist das Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3          halt gehörende Kinder zu sorgen hat,\" ersetzt\nfür den Bau einer Mietwohnung oder            durch die Worte „solange sie für mindestens\neiner Genossenschaftswohnung gewährt           drei am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nworden, tritt die Anrechnung nur auf          zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen\nAntrag ein.                                    hat,\".\n4. Der Darlehnsbetrag wird auf Antrag mit        52. In § 266 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nZustimmung des Hauptentschädigungs-                 ,,(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschaden-\nberechtigten auch auf solche Ansprüche         rente die Ermittlung eines Schadensbetrags er-\nauf Hauptentschädigung angerechnet, die       forderlich ist, werden die festgestellten Schä-\nvon dem Ehegatten oder von Ver-                den des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu\nwandten oder Verschwägerten ersten             einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245\noder zweiten Grades an den Darlehns-           Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungs-\nnehmer oder zu seinen Gunsten an den           schäden und Ostschäden an Reichsmarkspar-\nAusgleichsfonds      abgetreten   worden       einlagen und an anderen privatrechtlichen\nsind; im Falle der Verpfändung ist die         geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um\nZustimmung des Pfandgläubigers er-             Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4\nforder lieh. 11\nhandelt, werden in Abweichung von § 245\nb) In Absatz 2 werden die Worte „des Ab-                  Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungs-\nsatzes 1 Nr. 2\" ersetzt durch die Worte               gesetz festgestellten Betrag, abzüglich des\n,,des Absatzes 1 Nr. 2 und 4\".                        etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                      nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes\ngutgeschriebenen Betrags, angesetzt.\"\n,, (4) Wird dem Geschädigten vor oder\nnach Bewilligung eines Darlehens (Absätze 1       53. § 267 wird wie folgt geändert:\nund 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Anrechnung des Darlehens auf die                            ,, (1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn\nHauptentschiidigung nach den Absätzen 1                      die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) ins-\nund 2 erst ein, nachdem die Anrechnung                       gesamt 120 Deutsche Mark monatlich nicht\nder Kriegsschadenrente auf die Hauptent-                     übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für\nschädigung nach § § 278 a, 283 und 283 a                     den nicht dauernd von ihm getrennt leben-\ndurchgeführt ist. Die Anrechnung kann je-                    den Ehegatten um 60 Deutsche Mark und\ndoch auf Antrag schon vor dem in Satz 1                      für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2,\nfestgesetzten Zeitpunkt vorgenommen wer-                     sofern es von dem Berechtigten überwie-\nden, w~nn und soweit der Anspruch auf                        gend unterhalten wird, um 42 Deutsche\nHauptentschädigung nach § 278 a Abs .. 4,                    Mark monatlich. Der Einkommenshöchst-\n§ 283 Nr. 3 und § 283 a Nr. 3 erfüllt wer-                   betrag erhöht sich ferner um eine Pflege-\nden kann.\"                                                   zulage von 50, bei Heimunterbringung von\nd) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:                          20 Deutsche Mark monatlich, wenn sich die\n,, (5) Die Erfüllung des Anspruchs auf                   Aufwendungen durch Halten einer Pflege-\nHauptentschädigung schließt die Gewährung                     person, die zu ständiger Wartung und\neines Aufbaudarlehens nicht aus.\"                            Pflege zur Verfügung steht, erhöhen; Vor-\naussetzung ist, daß der alleinstehende Be-\n48. In § 261 Abs. 2 werden ersetzt\nrechtigte öder bei nicht dauernd getrennt\na) in Satz 1 die Worte „seine Ehefrau, sofern                    lebenden Ehegatten beide Ehegatten infolge\ndiesell durch die Worte „sein Ehegatte, so-                  körperlicher oder geistiger Gebrechen so\nfern dieser\",                                                hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde\nb) in Satz 2 das Wort „Ehefrau\" durch das                        Wartung und Pflege bestehen können, oder\nWort „Ehegatte\".                                             daß der eine Ehegatte infolge körperlicher","820                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBehinderung nicht in der Lage ist, die War-                     ständiger Arbeit und aus einem gegen-\ntung und Pflege des hilflosen anderen Ehe-                      wärtigen Arbeitsverhältnis werden bis\ngatten zu übernehmen.\"                                          zur Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe\nb) In Absatz 2 wird an Nummer 1 folgender                          zur Hälfte, mit dem Mehrbetrag zu\nSatz angefügt:                                                  75 vom Hundert angesetzt. Dies gilt\nnicht bei ,Einkünften bis zu 60 Deutsche\n,,Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bun-                      Mark monatlich; in diesen Fällen wird\ndespräsidenten und der Ministerpräsidenten                      ein Freibetrag von 30 Deutsche Mark\nder Länder sowie für sonstige Ehrengaben,                       monatlich gewährt. Für. jedes Kind, für\ndie aus öffentlichen Mitteln als Belohnung                      das nach Absatz 1 ein Zuschlag gewährt\nfür Rettung aus Gefahr, als Treueprämie,                        wird, erhöht sich der Betrag von\naus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen                         60 Deutsche Mark um 20 Deutsche Mark,\noder von Patenschaften oder aus ähnlichen                       der Betrag von 30 Deutsche Mark um\nAnlässen gewährt werden.\"                                       10 Deutsche Mark.\"\nc) In Absatz 2 Nr. 2 erhält Buchstabe a fol-              f) In Absatz 2    Nr. 4 werden nach den Worten\ngende Fassung:                                            ,,Staatliche   Gratiale\" folgende Worte ein-\n„a) Kriegsbeschlidigten, Kriegerwitwen und                gefügt:\nKriegerwitwern, die Renten nach dem                ,,, die nicht  nach Nummer 1 Satz 2 unbe-\nBundesversorgungsgesetz beziehen,                  rücksichtigt   bleiben,\".\nFreibetrlige in Höhe ihrer Grund-\ng) In Absatz 2 erhalten Nummer 5 und 6 fol-\nrente,\ngende Fassung:\nKriegsbeschädigten, die Pflegezulage\n„5. Für Rentenleistungen, die Vollwaisen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz be-\n(§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Absatz 1)\nziehen, jedoch mindestens\nbeziehen, oder die der Berechtigte als\nein Freibetrag von 75 DM monat-\nZulage für Kinder erhält, wird je Voll-\nlich;\".\nwaise oder Kind monatlich ein Frei-\nd) In Absatz 2 Nr. 2 wird der bisherige Buch-                      betrag in Höhe dieser Rentenleistun-\nstabe d durch die folgenden Buchstaben d                        gen oder Zulagen gewährt, höchstens\nund e ersetzt:                                                  jedoch in Höhe von 20 Deutsche Mark,\n„d) Witwen und Witwern, die eine Rente                          für das dritte und jedes weitere Kind\naus Anlaß des durch Unfall verursach-                     bis zur Höhe des Betrags, der dem Satz\nten Todes ihres Ehegatten beziehen,                       des Kindergeldes entspricht; der Frei-\nsowie Witwen und Witwern von Per-                         betrag entfällt, soweit für die Vollwaise\nsonen, die als Verfolgte im Sinne der Ge-                 oder das Kind ein Freibetrag nach Num-\nsetze zur Wiedergutmachung national-                      mer 2 gewährt wird.\nsozialistischen Unrechts Schäden an Le-               6. Renten aus der Rentenversicherung der\nben, Körper oder Gesundheit erlitten                      Arbeiter (Arbeiterrentenversicherung),\nhaben, wenn sie nach diesen Gesetzen                      der Rentenversicherung der Angestell-\neine Witwen- oder Witwerrente be-                         ten (Angestelltenversicherung) und der\nziehen,                                                   knappschaftlichen Rentenversicherung\nein Freibetrag von 20 DM monat-                        sind mit den um folgende Freibeträge\nlich;                                                  gekürzten Beträgen als Einkünfte anzu-\ne) Eltern oder Elternteilen, die eine Eltern-                 setzen:\nrente nach dem Bundesversorgungs-\nbei Bezug von Versichertenrenten\ngesetz, nach den Gesetzen zur Wieder-\n15 DM monatlich,\ngutmachung nationalsozialistischen Un-\nrechts oder aus Anlaß des durch Unfall                    bei Bezug von Hinterbliebenenrenten,\nverursachten Todes von Kindern be-                        die nicht Waisenrenten sind,\nziehen,                                                                           12 DM monatlich,\nein Freibetrag in Höhe von 30 vom                    bei Bezug von Waisenrenten\nHundert des Satzes der Elternrente     ,:                                     6 DM monatlich.\nnach § 51 Abs. 1 des Bundesversor-                   Entsprechendes gilt für sonstige Ver-\ngungsgesetzes;                                       sorgungsbezüge, sofern nach Nummer 2\ndieser Betrag erhöht sich um die Beträ-                   Buchstaben a, b, d und e oder nach\nge, um die sich die Elternrente nach                      Nummer 4 ein Freibetrag oder eine\ndem Bundesversorgungsgesetz wegen                         Vergünstigung nicht gewährt wird.\"\ndes Verlustes mehrerer oder aller Kin-           h) An Absatz 2 wird die folgende Nummer 7\nder, des einzigen oder des letzten Kin-             angefügt:\ndes erhöht. Der Freibetrag darf den\nAuszahlungsbetrag der Elternrente nicht             ,,7. Für Einkünfte aus Vermietung und Ver-\nübersteigen.\"                                             pachtung und für Einkünfte aus Kapital-\nvermögen wird ein Freibetrag in Höhe\ne) In Absatz 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung:                      von zusammen 20 Deutsche Mark monat-\n,,3. Einkünfte aus Land- und Forstwirt-                        lich, höchstens jedoch in Höhe dieser\nschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb-                     Einkünfte, gewährt.  11","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                           821\n54. In § 2G8 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die                           4. Unterhaltszuschuß nach § 37 des\nZahl „5000\" durch die Zahl „6000\" ersetzt.                               Soforthilfegesetzes stets mit dem\nvollen Betrag.\n55. § 269 erhält folgende Fassung:\nDie Unterhaltshilfe wird längstens bis zum\n,,§ 269                           Tode des Berechtigten oder im Falle des\nHöhe der Unterhaltshilfe                      § 272 Abs. 2 Satz 2 bis zum Tode des Ehe-\n(1) Die Unterhaltshilfe b,eträgt für den Be-             gatten oder der alleinstehenden Tochter,\nrechtigten monatlich 120 Deutsche Mark.                     im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode\nder Vollwaise, längstens bis zur Erreichung\n(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um mo-               der Altersgrenzen gewährt.\"\nnatlich 60 Deutsche Mark für den nicht dauernd\ngetrennt lebenden Ehegatten und um monat-                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nlich 42 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne                  ,, (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. De-\ndes § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtig-              zember 1889 (eine Frau nach dem 31. De-\nten überwiegend unterhalten wird; im Falle                  zember 1894) und vor dem 1. Januar 1893\ndes § 267 Abs. 1 Satz 3 erhöht sich die Unter-              (eine Frau vor dem 1. Januar 1898) geboren,\nhaltshilfe um eine Pflegezulage von 50, bei                 wird unter folgenden Voraussetzungen\nHeimunterbringung von 20 Deutsche Mark                      Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:\nmonatlich.\"                                                           1. Die Existenzgrundlage des unmit-\n56. In § 270 Abs. 2 werden die Worte „nach § 267                             telbar Geschädigten und seines\nAbs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6\" ersetzt                              nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu be-\ndurch die Worte „nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2,                          rücksichtigenden Ehegatten muß\nNr. 3, 4, 6 und 7\".                                                       im Zeitpunkt des Schadenseintritts\nüberwiegend auf der Ausübung\n57. In § 271 wird Absatz 2 gestrichen.                                        einer selbständigen Erwerbstätig-\n58. § 272 wird wie folgt geändert:                                            keit beruht haben.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „3600\"                            2. Für die Schäden des unmittelbar\ndurch die Zahl „5600\" ersetzt.                                       Geschädigten und seines nach\n§ 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksich-\nb) In Absatz 2 erhält der erste Halbsatz des\nSatzes 2 folgende Fassung:                                            tigenden Ehegatten muß ein An-\nspruch auf Hauptentschädigung\n,,Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des erst-                          mit einem Endgrundbetrag von\nmaligen Bezugs von Unterhaltshilfe nach\nmindestens 3600 Deutsche Mark\ndiesem Ges,etz verheiratet, so tritt sein                             zuerkannt worden sein. Sind für\nnicht dauernd von ihm getrennt lebender                               diese Schäden mehrere Ansprüche\nEhegatte, falls er im Zeitpunkt des Todes                            auf Hauptentschädigung entstan-\ndes bisher Berechtigten das 65. (die Ehe-                            den, sind die Endgrundbeträge zu-\nfrau das 55.) Lebensjahr vollendet hat oder\nsammenzurechnen; d1es gilt auch\nin diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im\ndann, wenn vor dem 1. April 1952\nSinne des § 265 ist, vom Beginn des auf                               an die Stelle des unmittelbar Ge-\nden Todestag folgenden übernächsten Mo-                               schädigten oder seines Ehegatten\nnats ohne neuen Antrag an seine Stelle;\".                             ein Erbe getreten ist.\n59. § 273 wird wie folgt geändert:                              Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird solange\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        gewährt, bis die Summe der anzurechnen-\n,, (2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird solange         den Zahlungen (Absatz 2) den Endgrund-\ngewährt, bis die Summe der anzurechnen-                 betrag der Hauptentschädigung (Nummer 2)\nden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266                    erreicht.\"\nAbs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind           60. In§ 274 Abs. 2 werden die Worte „20 vom Hun-\n1. für die Zeit bis zum 31. März 1952      dert\" ersetzt durch die Worte „50 vom Hundert\".\ngewährte Leistungen an Unter-       61. In § 275 Abs. 1 werden die Worte „55 Deutsche\nhaltshilfe nach dem Soforthilfe-        Mark\" durch die Worte „65 Deutsche Mark\"\ngesetz mit den Beträgen nach § 38       ersetzt.\ndes Soforthilfegesetzes,\n2. für die Zeit vom 1. April 1952      62. § 276 wird wie folgt geändert:\nbis zum 31. März 1957 geleistete        a) In Absatz 1 werden die Worte „und von\nZahlungen (Unterhaltshilfe nach            Beihilfen zum Lebensunterhalt nach § 301\"\ndiesem Gesetz und nach dem So-             gestrichen und die Worte „Verband- und\nforthilfegesetz, Teuerungszuschlä-         Heilmittel\" ersetzt durch die Worte „Ver-\ng,e nach dem Soforthilfeanpas-             band-, Heil- und Hilfsmittel\".\nsungsgesetz) mit 50 vom Hundert,        b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n3. für die Zeit vom 1. April 1957 ab             ,, (2) Soweit der Empfänger von Unter-\ngeleistete Zahlungen (Unterhalts-          haltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten\nhilfe nach diesem Gesetz und nach           Angehörigen freiwillig bei einer gesetz-\ndem Soforthilfegesetz) mit 40 vom          lichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse\nHundert,                                   oder bei einem Unternehmen der privaten","822                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nKrankenversicherung gegen Krankheit ver-                          2. der Auszahlungsbetrag der Unter-\nsichert isl, kann c~r beantragen, daß an Stelle                     haltshilfe\nder Krankenversorgung zur Fortsetzung                                 a) bei Berechtigten, die mit Wirkung\nder Versicherung Beiträge und Prämien-                                   vom 1. Januar 1955 oder von einem\nzuschläge bis zu 9 Deutsche Mark monatlich                               früheren Zeitpunkt ab erstmalig\nje versicherte Person erstattet werden. Hat                              Unterhaltshilfe erhalten haben, im\nder Empfänger von Unterhaltshilfe auf                                    Durchschnitt der ersten drei Mona-\nLebenszeit seine freiwillige Krankenver-                                 te des Kalenderjahres 1955 oder,\nsicherung nach dem erstmaligen Bezug von                                 wenn die Unterhaltshilfe in einem\nUnterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufge-                                dieser Monate geruht hat, der drei\ngeben und wird die Unterhaltshilfe einge-                                nach Wiederaufnahme der Zahlun-\nstellt oder das Ruhen angeordnet, wird die                               gen nächstfolgenden Monate,\nKrankenversorgung nach Absatz 1 auch\nb) bei Berechtigten, die mit Wirkung\nnach Einstellung oder während des Ruhens\nder Unterhaltshilfe weitergewährt.\"                                      von einem späteren Zeitpunkt als\ndem 1. Januar 1955 ab in die Unter-\nc) In Absatz 4 Satz 5 wird die Zahl „361' durch                                haltshilfe erstmalig eingewiesen\ndie Zahl „45\" ersetzt.                                                   worden sind oder werden, in der\nd) An Absatz 6 wird nach einem Semikolon                                        bei der erstmaligen Einweisung sich\nder folgende Halbsatz angefügt:                                          ergebenden Höhe.\n„dabei können auch Pauschalbeträge zur                                             § 278 a\nAbgeltung des Anteils des Ausgleichsfonds\nVerhältnis zur Hauptentschädigung\nan den Kosten der Krankenversorgung fest-\ngesetzt werden.\"                                             (1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschä-\ndigung werden die dem Berechtigten und den\n63. In § 277 erhält Absatz 2 folgende Fassung:                         an seine Stelle tretenden Personen geleisteten\n,, (2) Bei Empfängern von Unterhaltshilfe auf                 Zahlungen wie folgt angerechnet:\nLebenszeit bleibt die Sterbevorsorge aufrecht-\n1. Für die Zeit bis zum 31. März 1952\nerhalten, auch wenn nach § 287 Abs. 2 das\ngewährte Leistungen an Unterhalts-\nRuhen der Unterhaltshilfe angeordnet oder\nhilfe nach dem Soforthilfegesetz mit\ndiese eingestellt wird; die während des Ruhens\nden Beträgen nach § 38 des Sofort-\noder nach der Einstellung der Unterhaltshilfe                               hilfegesetzes,\nfälligen Beiträge werden vom Sterbegeld ein-\nbehalten. Entsprechendes gilt für Empfänger                              2. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum\nvon Unterhaltshilfe auf Zeit einschließlich der                             31. März 1957 geleistete Zahlungen\nFälle des § 265 Abs. 2, sofern sie nicht bei Aus-                           (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz\nscheiden beantragen, daß ihnen die geleisteten                              und nach dem Soforthilfegesetz, Teue-\nBeiträge zurückerstattet werden.\"                                           rungszuschläge nach dem Soforthilfe-\nanpassungsgesetz) mit 50 vom Hun-\n64. § 278 wird durch die folgenden §§ 278 und 278 a                              dert,\nersetzt:\n3. für die Zeit vom 1. April 1957 ab ge-\n,,§ 278\nleistete Zahlungen (Unt,erhaltshilfe\nVerhältnis zur Entschädigungsrente                                nach diesem Gesetz und nach dem So-\n(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grund-                             forthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,\nbetrag gilt durch die Gewährung von Unter-                               4. Unterhaltszuschuß nach § 37 des So-\nhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe                                 forthilfegesetzes stets mit dem vollen\nals in Anspruch genommen (Sperrbetrag):                                     Betrag.\nMonatlicher Auszahlungsbetrag            Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn die\nVollendetes                der Unterhaltshilfe in dem nach\nLebensjahr in               Absatz 2 maßgebenden Zeitraum            Unterhaltshilfe für dauernd endet oder nach\ndem nach Absatz 2\nmaßqcbendcn             bis        bis      bis        bis    über   § 291 Abs: 2 eingestellt wird oder wenn der\n15DM       30 DM    50 DM      l00DM   l00DM\nZeitpunkt\nDM         DM       DM         DM      DM\nBerechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs\nauf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf\n80                600 1 200        2 000      3 300   3 900    die Weitergewährung der Unterhaltshilfe ver-\n75                800 1 700        2 800      3 900   4 500    zichtet.\n70              1100 2 300         3 900      4 500   5 100       (2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die\n65              1 500 3 000        4 500      5 100   5 500    Grundbeträge der Hauptentschädigung, die sich\n60              1 900 3 900        5 500      5 500   5 500    für die Schäden des unmittelbar Geschädigten\n55             2 400 4 800         5 500      5 500   5 500    und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berück-\n50             3 700 5 500         5 500      5 500   5 500    sichtigenden EhegaUen ergeben; dies gilt auch\nunter 50               5 500 5 500         5 500      5 500   5 500.   dänn, wenn die Ansprüche auf Hauptentschä-\ndigung in der Person von Erben entstanden\n(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind                        sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle\nmaßgebend                                                         des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehe-\n1. das Lebensalter des Berechtigten in                  gatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere\ndem Zeitpunkt, von dem ab ihm erst-                  Grundbeträge der Hauptentschädigung anzu-\nmalig Unterhaltshilfe nach diesem Ge-                rechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Ver-\nsetz zuerkannt worden· ist und                       hältnis dieser Grundbeträge.","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                            823\n(3) Der auf den angerechneten Betrag ent-                 2. bei Personen, die unter\nfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung                     § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nnach § 251 Abs. 1 gilt durch die Gewährung                       staben a und b fallen\nder Unterhaltshilfe als erfüllt.                                 und die 80 vom Hundert\noder mehr erwerbsbe-\n(4) Solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird\nschränkt sind,              7 vom Hundert,\noder nur ruht, können Ansprüche auf Haupt-\nentschädigung, auf die nach den Absätzen 1                   3. bei Personen, die eine\nund 2 anzurechnen ist, nur insoweit erfüllt                      Pflegezulage nach dem\nwerden, als offensichtlich eine Uberzahlung                      Bundesversorgungs-\nder Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.                    gesetz oder ein Pflege-\nSoweit hiernach die Ansprüche auf Hauptent-                      geld nach der Reichs-\nschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt                       versicherungsordnung ·\nwerden können, sind sie durch die Gewährung                      beziehen oder die unter\nvon Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch ge-                     § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nnommen.                                                           stabe c fallen,            8 vom Hundert.\"\n(5) Unterhaltshilfe kann       nicht mehr zuer-       c) In Absatz 4 werden die Worte ,, § 267 Abs. 2\n11\nkannt werden, nachdem die Ansprüche auf                      Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6 ersetzt durch\nHauptentschädigung, auf die im Falle der Zu-                 die Worte ,,§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3,\nerkennung nach den Absätzen 1 und 2 anzu-                    4, 6 und 7\",\nrechnen wäre, erfüllt sind~ nach teilweiser Er-      67. § 282 wird wie folgt geändert:\nfüllung dieser Ansprüche kann Unterhaltshilfe\nnur noch insoweit zuerkannt werden, als offen-           a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nsichtlich eine Uberzahlung der Hauptentschädi-                  ,, (3) Liegen dem Grundbetrag überwie-\ngung nicht zu erwarten ist.                                  gend Sparerschäden zugrunde, wird Ent-\n(6) Das Nähere über die Erfüllung von An-                 schädigungsrente allein nur gewährt, wenn\nsprüchen auf Hauptentschädigung neben der                    der Grundbetrag die folgenden Mindest-\nWeitergewährung von Unterhaltshilfe (Ab-                     beträge erreicht:\nsatz 4) und über die Zuerkennung von Unter-\nVollendetes Lebensalter                  Mindest-\nhaltshilfe nach teilweiser Erfüllung der An-              des Berechtigten in dem                 grundbetrag\nsprüche auf Hauptentschädigung (Absatz 5)                 Zeitpunkt, von dem ab\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei                          erstmalig\nist von dem Auszahlungsbetrag der Unter-                    Entschädigungsrente\ngewährt wird\nhaltshilfe sowie von der Lebenserwartung des\nBerechtigten auszugehen.\"                                           80                            3 000 DM\n75                            3 700 DM\n65. In § 279 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n70                            4 400 DM\n,, (1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn                    65                            5 100 DM\ndie Einkünfte des Berechtigten insgesamt                  unter 65                                5 800 DM.\"\n300 Deutsche Mark monatlich nicht überstei-\ngen. Dieser Betrag erhöht sich für den nicht             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten\n,, (4) Ist der Geschädigt,e nach dem 31. De-\num 100 Deutsche Mark monatlich und für jedes\nzember 1889 (eine Frau nach dem 31. De-\nKind im Sinne des § 267 Abs. 1 um 50 Deutsche\nzember 1894) und vor dem 1. Januar 1895\nMark monatlich; im Falle des § 267 Abs. 1\n(eine Frau vor dem 1. Januar 1900) geboren,\nSatz 3 erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag\nwird Entschädigungrente gewährt, wenn für\nferner um eine Pflegezulage von 50, bei Heim-\ndie Schäden des unmittelbar Geschädigten\nunterbringung von 20 Deutsche Mark monat-\nund seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu be-\nlich. Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen\nrücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch\nim Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkom-\nauf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist\nmenshöchstbetrag 125 Deutsche Mark monat-\nfür die Berechnung der Höhe der Entschä-\nlich.\"\ndigungsrente abweichend von § 280 Abs. 1\n66. § 280 wird wie folgt geändert:                               von dem für die Hauptentschädigung maß-\ngebenden Endgrundbetrag auszugehen.§ 273\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor-                 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nbehaltlich des § 282 Abs. 3\" gestrichen.\n68. § 283 wird durch die folgenden § § 283 und\nb) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:           283 a ersetzt:\n„Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens                                 ,,§ 283\n1. wenn dem Grundbetrag                                   Verhältnis zur Hauptentschädigung\nnicht überwiegend Spa-                            Wird Entschädigungsrente allein gewährt,\nrerschäden     zugrunde                         gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung fol-\nliegen,                    6 vom Hundert,       gendes:","824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. Die dem       Berechtigten und den an seine                                   § 283 a\nStelle tretenden Personen geleisteten Zah-\nVerhältnis zur Hauptentschädigung\nlunqen an Enlschädigungsrente werden auf\nbei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe\nden im Zeitpunkt des Wegfalls der Ent-\nsd1ädigungsrente bestel1endcn Anspruch auf                Wird Entschädigungsrente neben Unterhalts-\nIla uptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerech-          hilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Haupt-\nnet; die Anrechnung auf den Zinszuschlag               entschädigung § 283 mit folgender Maßgabe:\nhal dabei den Vorrang. Anzurechnen ist auf             1. Nach § 283 Nr. 1 anzurechnen ist auf den\ndie Ansprüche auf Hauptentschädigung, die                  nach Anwendung des § 278 a noch verblei-\nsich für die Schäden des unmittelbar Ge-                   benden Anspruch auf Hauptentschädigung.\nschödig len und seines nach § 266 Abs. 2 zu\nbcrlicksichl.igendcn Ehegatten ergeben; dies           2. § 283 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-\ngilt c1ucl1 dann, wenn die Ansprüche auf                   den, daß die Erfüllung des An pruchs\nl fcntpl.en Lschädi9unq in der Person von                  auf Hauptentschädigung nur durch einen\nErhen entstanden sind, die vor dem 1. April                vollen Verzicht auf die Entschädigungsrente\n1952 an die Stelle des unmittelbar Geschä-                 ermöglicht werden kann. Wird nicht gleich-\ndiql<~n oclPr seinris H1e~Jatl.c11 qelrcten sind.          zeitig auf die Weitergewährung der Unter-\nlsl hiernach auf mehrere Ansprüche auf                     haltshilfe verzichtet, werden die Zahlungen\n1It1upl.entschädiqunq anzurechnen, erfolot die             an Entschädigungsrente auf den Teil des\nAnrechnunq nach clc'.rn Verhältnis dieser                  Anspruchs auf Hauptentschädigung ange-\nAnsprüche.                                                 rechnet, der nicht nach § 278 a Abs. 4 durch\ndie G,ewährung der Unterhaltshilfe vorläu-\n2. Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn                        fig in Anspruch genommen ist.\na) die Entschädigungsrente für dauernd                 3. Die durch die Entschädigungsrente nach\nendet oder nach § 291 /\\bs. 2 eingestellt             § 283 Nr. 3 und durch die Unterhaltshilfe\nwird oder                                             nach § 278 a Abs. 4 vorläufig in Anspruch\nb) der Berechtigt(!, um die Erfüllung des                  genommenen Beträge werden zusammen-\nAnspruchs auf 1-fouptcmtschädigung zu                 gerechnet.\nermöglichen, auf die Weitergewährung\nder EntschädigunqsrenLe verzichtet; wird           4. Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung\nnur auf einen Teil verzichtet, ist die Ent-           des Anspruchs auf Hauptentschädigung\n(§ 283 Nr. 4) ist die Entschädigungsrente von\nschi:idigungsrente aus dem noch verblei-\nbenden Grundbetrag der Hauptentschä-                  dem Betrag zu berechnen, um den der ver-\nbleibende Grundbetrag der Hauptentschädi-\ndi9ung unter Berücksichtigung der An-\ngung die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperr-\nrechnung nach Nummer 1 neu zu berech-\nnen.                                                  beträge übersteigt.\"\n3. Durch die Entschädigungsrente ist der             69. § 284 erhält folgende Fassung:\nGrundbetrag der l-Iauptentschädigung zu-                                       ,,§ 284\nzüglid1 des Zinszuschlags in voller Höhe\nvorläufig in Anspruch genommen. Ist der                                  Sonderregelung\nAuszahlunqsbetrag der Entschädigungsrente                          bei Verlust der beruflichen\nfür den Monat April 1957 oder bei der spä-                      oder sonstigen Existenzgrundlage\nteren Efnweisung geringer als die volle                   (1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruf-\nnach § 280 Abs. 1 und 2 sich ergebende Ent-            lichen oder sonstigen Existenzgrundlage fest-\nschüdigungsrente, so ist der Anspruch auf              gestellt und wirkt sich dieser Verlust noch\nHauptentschädigung insoweit nicht in An-               aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt\nspruch genommen, als der Grundbetrag der\nHauptentschädigung den dem Auszahlungs-                  bei Durchschnittsjahres-            monatliche\neinkünften nach§ 239              Entschä-\nbetrag entsprechenden Grundbetrag über-                                                       digungs-\nsteigt. Solange die Entschädigungsrente ge-                                                     rente\nzahlt wird oder nur ruht, können daher An-                                                     30DM\nvon 4 001      bis 6 500 RM\nsprüche auf Hauptentschädigung, auf die\nvon 6 501      bis 9 000 RM              40DM\nnach Nummer 1 anzurechnen ist, nur inso-\nweit erfüllt werden, als die Hauptentschä-            von 9 001      bis 12 000 RM             50DM\ndigung nicht in Anspruch genommen ist                 über 12 000    RM                        60DM.\noder ein Teilverzicht nach Nummer 2 aus-\ngesprochen wird.                                          (2) Der Satz der monatlichen Entschädigungs-\n4. Entschäcli~Jungsrente kann nicht mehr zuer-            rente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn\nkannt werden, nachdem die Ansprüche auf                mit dem Verlust der beruflichen oder sonsti-\nHauptentsch~idigung, auf die im Falle der              gen Existenzgrundlage der Verlust von auf-\nZuerkennung nach Nummer 1 anzurechnen                  schiebend bedingten privatrechtlichen Versor-\nwäre, erfüllt sind; bei Zuerkennun~l nach              gungsansprüchen verbunden war; Voraus-\nteilweiser Erfüllung dieser Ansprüche ist              setzung ist,\ndie Entschädigungsrente aus dem nocb ver-                      1. daß die Bedingung im Erreichen einer\nbleibendem Grundbetra9 der Hauptent-                              Altersgrenze oder im Eintritt der Er-\nschiid iqung zu berechnen.                                        werbsunfähigkeit bestand unrl","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                            825\n2. daß vor dem 1. April 1952 das gefor-         und Dauer der Kriegsschadenrente nach dem\nderte Alter erreicht war oder am             Grundbetrag, der sich nach § 266 ohne Berück-\n31. März 1952 dauernde Erwerbsun-            sichtigung von Sparerschäden ergibt.\nfähigkeit vorgelegen hat sowie                  (3) Während der Verbüßung einer Freiheits-\n3. daß ein Anspruch auf Versorgung              strafe von wenigstens drei Monaten ruht die\nnach dem Gesetz zur Regelung der             Unterhaltshilfe bis zur Höhe des für den Straf-\nRechtsverhältnisse der unter Ar-             gefangenen maßgebenden Satzes der Unter-\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden        haltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden\nPersonen vom 11. Mai 1951 (Bundes-           Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags\ngesetzbl. I S. 307) in tler Fassung der      nach § 269 Abs. 2; Entsprechendes gilt bei straf-\ndazu ergangenen Anderungsgesetze             gerichtlich angeordneter Unterbringung in einer\nnicht besteht.                               Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilan-\n(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe,          stalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeits-\nso gelten von den nach den Absätzen 1 und 2              haus oder in Sicherungsverwahrung.         11\nsich ergebenden Beträgen 30 Deutsche Mark            72. In § 291 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nals durch die Unterhaltshilfe abgegolten.                   11 (1) Personen,      die   Vertreibungsschäden,\n(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.            Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend\n11\n70. § 285 erhält folgende Fassung:                           machen können, kann, wenn sie die Voraus-\nsetzungen für die Gewährung sowohl von\n11§ 285                          Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudar-\nDauer der Entschädigungsrente                 lehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer\nWahl entweder Kriegsschadenrente oder ein\n(1) Die    Entschädigungsrente wird auf Le-\nAufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt\nbenszeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem\nwerden. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen\nin § 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt.\noder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach\nIm Fall des § 282 Abs. 4 wird die Entschädi-\n§ 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vor-\ngungsrente nur solange gewährt, bis der An- -\nschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes an\nspruch auf Hauptentschädigung in voller Höhe\nden Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits\nerfüllt ist; dabei ist für die Berechnung der\nLeistungen bewirkt worden, kann\nDauer der Entschädigungsrente der Auszah-\nlungsbetrag der Entschädigungsrente von dem                         1. Kriegsschadenrente nur gewährt wer-\nAnspruch auf Hauptentschädigung abzusetzen,                            den, wenn\nder sich für den Beginn des jeweiligen Kalen-                          a) die auf das Darlehn bewirkten\ndervierteljahres ergibt.                                                  Leistungen zurückerstattet sind\n(2) Ist der Berechtigte im Zeitpunkt des erst-\noder die Zurückerstattung durch\nmaligen Bezugs von Entschädigungsrente ver-                               einen Dritten sichergestellt ist,\nheiratet, so tritt sein nicht dauernd von ihm                             oder\ngetrennt lebender Ehegatte, falls er im Zeit-                          b) bei Gewährung von Kriegsscha-\npunkt des Todes des bisher Berechtigten das                               denrente die nicht zurückerstatte-\n65. (die Ehefrau das 55.) Lebensjahr vollendet                            ten Darlehnsbeträge mit dem An-\nhat oder in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig                               spruch auf Nachzahlung oder auf\nim Sinne des § 265 ist, beim Tode des bisher                              laufende Zahlungen von Kriegs-\nBerechtigten ohne neuen Antrag an seine                                   schadenrente für einen Zeitraum\nStelle. In diesem Fall endet die Entschädi-                               von insgesamt höchstens 12 Mo-\ngungsrente mit dem Tode des Ehegatten. Ist                                naten voll verrechnet werden\ndie Entschädigungsrente dem bisher Berechtig-                             könnten und der Berechtigte mit\nten nach § 282 Abs. 4 gewährt worden, gilt                                dieser Verrechnung einverstanden\nAbsatz 1 Satz 2 entsprechend.                                             ist,\n2. Unterhaltshilfe allein auch dann ge-\n(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen\nwährt werden, wenn die Vorausset-\ndes § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende                        zungen der Nummer 1 nicht erfüllt\nTochter entsprechend.     11\nsind, aber glaubhaft gemacht ist, daß\n71. In§ 287 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2                         die Ansprüche auf Hauptentschä-\nund 3 ersetzt:                                                         digung, die sich für die Schäden des\n11 (2) Die   Kriegsschadenrente ruht, solange                        unmittelbar Geschädigten und seines\ndie Voraussetzungen für ihre Gewährung in                              nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berück-\nder Person des Berechtigten nicht vorliegen.                           sichtigenden Ehegatten ergeben, die\nSie ruht auch, solange der Berechtigte seinen                          nicht zurückerstatteten Darlehnsbe-\nständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich                          träge mindestens um die in § 278\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat.                           Abs. 1 bestimmten Beträge überstei-\nAuf Grund von Vertreibungsschäden, Kriegs-                             gen.\"\nsachschäden und Ostschäden, die an Vermögen          73. § 292 wird wie folgt geändert:\nentstanden sind, wird in sinngemäßer Anwen-              a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\ndung der Vorschriften dieses Abschnitts Kriegs-                    „Verhältnis zur öffentlichen Fürsorge\nschadenrente auch bei ständigem Aufenthalt im                    sowie zur Arbeitslosenversicherung und\nAusland gewährt; dabei bestimmen sich Höhe                                  zur Arbeitslosenhilfe\".","826                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nb) In Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 wird                 lungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegs-\njeweils die Zahl „36\" durch die Zahl „45\"               ereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei\nersetzt.                                                sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert\nc) In Absatz 4 Satz 4 werden ersetzt                         anzusetzen.\"\ndie Worte „ 17 Deutsche Mark\" durch die          78. In § 297 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nWorte „20 Deutsche Mark\",                        79. In § 298 Abs. 2 werden die Worte „nach § 301\"\ndie Worte „25 Deutsche Mark\" durch die               ersetzt durch die Worte „nach den §§ 301,\nWorte „30 Deutsche Mark\" und                         301 a\".\ndie Worte „5 Deutsche Mark\" durch die            80. § 301 wird qurch folgende §§ 301 und 301 a er-\nWorte „6 Deutsche Mark\".                             setzt:\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                                               ,,§ 301\n,, (6) Das Arbeitslosengeld und die Unter-                              Härtefonds\nstützung aus der Arbeitslosenhilfe sind Ein-                (1) Zur Milderung von Härten kann für\nkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 und Ren-               Gruppen von Personen bestimmt werden, daß\ntenleistungen im Sinne dieses Abschnitts.\"              diese Personen aus einem innerhalb des Aus-\n74. In§ 293 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.               gleichsfonds zu bildenden Sonderfonds (Härte-\nfonds) Leistungen erhalten, wenn sie durch\n75. § 294 erhält folgende Fassung:                               Schäden, die den in diesem Gesetz berücksich-\n,,§ 294                            tigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind,\nUbertragbarkeit                         deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht\nvorgesehen ist, in eine Notlage geraten sind.\nDer Anspruch auf Hausratentschädigung                     § 301 a bleibt unberührt.\nkann vererbt, übertragen und verpfändet, je-\n(2) Voraussetzung für die Gewährung von\ndoch nicht gepfändet werden.\"\nLeistungen aus dem Härtefonds ist, daß die\n76. § 295 wird wie folgt geändert:                               Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin\n,, (1) Der Anspruch wird dem Geschädigten            (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben.\nnach Maßgabe der Schadensberechnung nach                    (3) Leistungen aus dem Härtefonds werden\n§ 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die           als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Be-\nHausratentschädigung beträgt                             schaffung von Hausrat und Wohnraum sowie\nbei Einkünften bis zu 4000 RM                            zum Existenzaufbau gewährt. Die Leistungen\njährlich oder bei einem Vermögen                         an den einzelnen Geschädigten aus dem Härte-\nbis zu 20 000 RM                      1200 DM,           fonds dürfen, unbeschadet des § 301 a Abs. 3,\ndie in diesem Gesetz vorgesehenen entspre-\nbei Einkünften bis zu 6500 RM\nchenden Ausgleichsleistungen nicht überstei-\njährlich oder bei einem Vermögen\ngen. Zu den Beihilfen zum Lebensunterhalt\nbis zu 40 000 RM                      1600 DM,\nwerden Krankenversorgung nach § 276 und\nbei Einkünften über 6500 RM                              Sterbegeld nach § 277 gewährt.\njährlich oder einem höheren Ver-\n(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres\nmögen als 40 000 RM                   1800 DM.           über die Voraussetzungen und den Personen-\nFührte ein unverheirateter Geschädigter                  kreis, der Leistungen aus dem Härtefonds er-\nkeinen Haushalt mit überwiegend eigener                 halten kann, bestimmt.\nEinrichtung, war er aber im Ze_itpunkt der\n(5) Personen, die zu dem in der Rechtsver-\nSchädigung Eigentümer von Möbeln für min-\nordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis\ndestens einen Wohnraum, so treten an die\ngehören, können bei Anwendung des § 259\nStelle der Entschädigungsbeträge von 1200\nAbs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden.\nDeutsche Mark, 1600 Deutsche Mark und\n1800 Deutsche Mark die Entschädigungsbe-                                      § 301 a\nträge von 400 Deutsche Mark, 600 Deutsche\nMark und 700 Deutsche Mark.\"                                   Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „zu dem                   (1) Aus dem Härtefonds (§ 301) sollen ins-\nin § 294 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Perso-            besondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im\nnenkreis gehört und\" gestrichen.                        Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes\nund diesen nach § 4 des Bundesvertriebenen-\nc) In Absatz 3 Nr. 2 und 3 werden jeweils die\ngesetzes gleichgestellte Personen berücksichtigt\nWorte „100 DM\" durch die Worte „150 DM\"\nwerden.\nersetzt.\n, d) Absatz 4 wird gestrichen.                                    (2) Die in Absatz 1 genannten Personen· er-\nhalten Beihilfen entsprechend den Vorausset-\n77. In § 296 erhält Absatz 1 folgende Fassung:                    zungen und Grundsätzen, die für die vergleich-\n,,(1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung               baren Leistungen an Geschädigte im Sinne\nwird um diejenigen Entschädigungszahlungen                   dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Be-\ngekürzt, die für den Verlust von Hausrat ge-                 schaffung von Hausrat werden, unbeschadet\nwährt worden sind oder gewährt werden, es                    des § 296, in Höhe von 1200 Deutsche Mark\nsei denn, daß der aus den Entschädigungszah-                 zuzüglich der in § 295 Abs. 3 vorgesehenen Fa-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. A 1gust 1957\n1                               827\nmilienzuschläge gewährt; in den Fällen des                             „Bei der Berechnung des Ertrags aus der\n§ 295 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Be-                      Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1\ntrags von 1200 Deutsche Mark der Betrag von                            werden Beträge, die auf Grund der vor-\n400 Deutsche Mark.                                                     zeitigen Ablösung der Hypothekenge-\n(3) Nach näherer Maßgabe der in § 301                            winnabgabe aufkommen, je mit 5 vom\nAbs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung können                           Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres\nan die in Absatz 1 genannten Personen, sofern                          und der 19 folgenden Rechnungsjahre\nsie Einkünfte von mehr als 6500 Reichsmark                             angesetzt. Erträge der Hypothekenge-\nverloren haben, Beihilfen zum Lebensunterhalt                          winnabgabe, die hiernach im Jahre\ngewährt werden, die die Sätze der Unterhalts-                          der Ablösung nicht für Zwecke der\nhilfe übersteigen, wobei sich der Einkommens-                         Wohnraumhilfe bereitzustellen sind,\nhöchstbetrag um den Steigerungsbetrag erhöht.                          sind zusätzlich zu den nach Absatz 1\nDie verlorenen Einkünfte sind in sinngemäßer                          bereitzustellenden Mitteln als Aufbau-\nAnwendung des § 239 zu berechnen; dabei sind                           darlehen für den Wohnungsbau nach\n§ 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen;\nnach dem 31. Dezember 1944 bezogene Ein-\nkünfte außer Betracht zu lassen.\"                                      dies gilt letztmals für Ablösungsbe-\nträge, die in den Erträgen der Hypo-\n· 81. In § 302 werden die Worte nach ,, § 301\" ersetzt                       thekengewinnabgabe des Rechnungs-\ndurch die Worte „nach den§§ 301, 301 a\".                              jahres 1962 enthalten sind. Der Präsident\ndes Bundesausgleichsamts kann nach\n82. In § 303 Abs. 1 werden die Worte „nach § 301\"                          Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen,\nersetzt durch die Worte „nach den §§ 301,                              daß der nach den Sätzen 1 bis 3 sich er-\n301 a\".                                                                gebende Betrag teilweise, höchstens je-\ndoch mit 50 vom Hundert, zusätzlich zu\n83. In § 305 erhält Absatz 1 folgende Fassung:                             den nach Absatz 1 bereitzustellenden\n,, (1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses                   Mitteln für die Gewährung von Aufbau-\nGesetzes und der anderen Gesetze, die der                              darlehen für den Wohnungsbau bereit-\nDurchführung des Lastenausgleichs dienen,                              gestellt wird.\"\nwerden teils vom Bund, teils im Auftrag des                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\nBundes von den Ländern und vom Land Berlin                     erhält folgende Fassung:\ndurchgeführt.\"\n,, (3) Für die Gewährung von Arbeitsplatz-\n84. In § 314 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:                darlehen sind vom Beginn des Rechnungs-\n,, Vom Bundesminister für Vertriebene, Flücht-                 jahres 1957 ab Mittel nicht mehr bereitzu-\nlinge und Kriegsgeschädigte werden fünf Ver-                   stellen.\"\ntreter auf Vorschlag der von ihm anerkannten               d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Ab-\nVertriebenenverbände, fünf weitere Vertreter                   sätze 4 bis 7.\nauf Vorschlag der von ihm anerkannten Kriegs-              e) In Absatz 4 (neu) werden die Worte „Für\nsachgeschädigtenverbände sowie ein Vertreter                   den Härtefonds (§ 301)\" ersetzt durch die\nauf Vorschlag der von ihm anerkannten Ver-                     Worte „Für den Härtefonds (§§ 301, 301 a) \".\nbände der Sowjetzonenflüchtlinge ernannt.\"\nf) In Absatz 5 (neu) wird die Zahl „30\" durch\n85. § 323 wird wie folgt geändert:                                 die Zahl „35\" ersetzt.\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:            86. An § 324 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (1) Für die Gewährung von Aufbaudar-\nlehen sind im Rechnungsjahr 1957 höchstens              ,, (5) Der Präsident des Bundesausgleichsamts\n650 Millionen Deutsche Mark bereitzustel-            wird ermächtigt, von den verfügbaren Mitteln\nlen. Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in            bis zu deren planmäßiger Verwendung einen\nden Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils            Betrag von höchstens 25 Millionen Deutsche\num 72 Millionen Deutsche Mark. In den                Mark bei der Deutschen Bau- und Bodenbank\nRechnungsjahren 1964 und 1965 dürfen                 Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzulegen,\nMittel nur noch für die Gewährung von Auf-           daß die Bank zugunsten Geschädigter, die die per-\nbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 sowie            sönlichen Voraussetzungen für die Gewährung\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft             von Eingliederungsdarlehen erfüllen, insbeson-\nnach § 254 Abs. 1 bereitgestellt werden. Vom         dere Hauptentschädigungsberechtigten, Kredite\nRechnungsjahr 1966 ab sind Mittel für die            für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzierung\nGewährung von Aufbaudarlehen nicht mehr              des Baues von Familienheimen oder des Er-\nbereitzustellen.    11                               werbs von Wohngrundstücken zur Verfügung\nstellt. Die Mittel sollen vorzugsweise zur Vor-\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und                und Zwischenfinanzierung der Eigenleistung\nwie folgt geändert:\nim Sinne des § 34 des Zweiten Wohnungsbau-\naa) In Satz 1 werden die Worte ,, , minde-           gesetzes verwendet werden und den Geschä-\nstens jedoch jährlich 300 Millionen Deut-     digten eine niedrige Verzinsung gewährleisten.\nsche Mark, gestrichen.\n11\nIm übrigen findet § 21 Abs. 2 und 4 des Zwei-\nbb) Der bisherige Satz 3 wird durch fol-             ten Wohnungsbaugesetzes sinngemäß Anwen-\ngende Sätze ersetzt:                          dung.\"","828                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n87. § 326 erhält folgende Fassung:                                      1. Entschädigungszahlungen gewährt wer-\n,,§ 326\nden, die zum W egfäll oder zu einer\nKürzung der Hauptentschädigung, der\nWeiterbehandlung der Anträge                                 Entschädigungsrente oder der Haus-\n(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichs-                              ratentschädigung führen,\namt ist, soweit der Präsident des Bundesaus-                         2. Vermögen, auf dessen Verlust die Ge-\ngleichsamts nichts anderes bestimmt, auch für                             währung einer Ausgleichsleistung be-\ndie Weiterbehandlung des Antrags zuständig.                               ruhte, zurückgegeben oder hierfür Er-\nEs prüft den Antrag und legt ihn, soweit für                              satz in Natur gewälnt wird,\ndie Entscheidung ein Ausschuß zuständig ist,                         3. ein privatrechtlicher geldwerter An-\ndiesem mit eigener Stellungnahme zur Ent-                                 spruch, dessen Verlust geltend ge-\nscheidung vor.                                                            macht worden war, erfüllt wird.\"\n(2) Uber die Anträge mehrerer Geschädigter,\ndie Erben oder weitere Erben eines vor dem            92. § 343 wird wie folgt geändert:\n1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschä-             a) In Absatz 1 werden die Worte „die Ein-\ndigten sind, entscheidet einheitlich dasjenige                  stellung oder Änderung\" ersetzt durch die\nAusgleichsamt, das der Präsident des Bundes-                     Worte „die Einstellung, das Ruhen oder\nausgleichsamts bestimmt hat.\"                                    die Änderung\".\nb) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n88. § 334 wird wie folgt geändert:\n„Soweit es sich nicht um die Verrechnung\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            mit anderen Ausgleichsleistungen handelt,\n,, (2) Die notwendigen Kosten des Ver-                   hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wir-\nfahrens vor den Ausgleichsbehörden ein-                     kung.\"\nschließlich der bei diesen gebildeten Aus-            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nschüsse dürfen dem Antragsteller nicht\n,, (4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2\nauferlegt werden; die Kosten einer Ver-\nund 3 hat es bei den geleisteten Zahlungen\ntretung trägt stets der Antragsteller. Im\nan Unterhaltshilfe sein Bewenden; Ent-\nübrigen wird über die Tragung der Kosten\nsprechendes gilt für die Zahlungen an Ent-\nbei Entscheidung zur Sache mit entschie-\nden.\"                                                       schädigungsrente, soweit sie zur Abgel-\ntung des Verlustes der beruflichen oder\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                             sonstigen Existenzgrundlage geleistet wor-\n,, (4) Für die Kostenregelung im Verfah-                 den sind oder hätten geleistet werden kön-\nren vor den Verwaltungsgerichten gelten                     nen.\"\ndie für diese Gerichte maßgebenden Vor-\nschriften.\"                                       93. Die Uberschrift des Dritten Titels vor § 345 er-\nhält folgende Fassung:\n89. In § 335 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\n„Dritter Titel\n,,(1) Uber den Antrag auf Zuerkennung von\nVerfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf\nHauptentschädigung und Hausratentschädi-\nHauptentschädigung und Hausratentschädi-\ngung sowie auf Gewährung von Kriegsscha-\ngung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Lei-\ndenrente entscheidet der Ausgleichsausschuß\nstungen aus dem Härtefonds und auf Grund\ndurch Bescheid. Sonstige Bescheide, die die\nsonstiger Förderungsmaßnahmen\".\nHauptentschädigung, die Hausratentschädi-\ngung und die Kriegsschadenrente betreffen, er-\n94. In § 345 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nläßt, vorbehaltlich der §§ 345 und 346, der\nLeiter des Ausgleichsamts.\"                                   ,, (1) Uber die Erfüllung von Ansprüchen auf\nHauptentschädigung (§ 252) und Hausratent-\n90. In § 335 a Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte               schädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Ge-\n„des § 245 Nr. 2\" ersetzt durch die Worte „des             währung von Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff),\n§ 245 Nr. 3\".                                              Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301,\n301 a) und Leistungen auf Grund sonsti-\n91. § 342 erhält folgende Fassung:                             ger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet\n,,§ 342                            der Leiter des Ausgleichsamts durch Bescheid;\nWiederaufnahme des Verfahrens                  bei der Erfüllung von Ansprüchen auf Haupt-\nentschädigung sowie bei Anträgen auf Ge-\n(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder             währung von Eingliederungsdarlehen, Leistun-\nrechtskräftig geworden, kann das Verfahren                 gen aus dem Härtefonds und auf Grund son-\naus den gleichen Gründen, die die Vorschrif-               stiger Förderungsmaßnahmen ist der Aus-\nten des Vierten Buches der Zivilprozeßord-                 gleichsausschuß vor der Entscheidung zu\nnung vorsehen, wieder aufgenommen werden.                  hören.\"\n(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist\nferner zulässig, wenn die Voraussetzungen für          95. An § 346 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndie Gewährung einer Ausgleichsleistung nach-                  ,, (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts\nträglich ganz oder teilweise wegfallen; dies               kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1\ngilt insbesondere, wenn                                    ferner bestimmen, daß bei Erfüllung von An-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                               829\nsprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) von                            ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83\nder Anhörung des Ausgleichsausschusses ab-                             anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249\ngesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus                         Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestim-\nallgemein festgelegten objektiven Maßstäben                            mungen über die Berechnung des nach\nergibt.\"                                                               Satz 1 zugrunde zu legenden Vermö-\ngens.\"\n96. § 348 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:\na) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende\nSätze ersetzt:                                               „2. Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3\nSatz 1 tritt, soweit die Ermäßigung der\n,, (2) Die Mittel sind von den Ländern als\nVermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf\nersten Darlehnsnehmern dem Ausgleichs-\nVermögen in Berlin (West) entfällt, an\nfonds gegenüber in den Rechnungsjahren\ndie Stelle\n1957 bis 1966 mit 2 vom Hundert jährlich\nzu tilgen. In den Rechnungsjahren 1967 bis                        des Zeitwerts von       der Zeitwert von\n1982 ist die am 31. März 1967 noch be-                               60 v.H.                 20 v.H.,\nstehende Verbindlichkeit mit je einem                                 65 v.H.                 21 v.H.,\nSechzehntel zu tilgen. Diese Verbindlich-                              70 v.H.                23 v.H.,\nkeit ist derart zu berechnen, daß auf den                              72,5 v. H.             24 v.H.,\n31. März 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als                           75 v.H.                25 V. H.,\nTilgungen geltenden Leistungen der Länder                              80 v.H.                26 v.H.,\nin einer Summe abzusetzen sind.\"                                       85 v.H.                28 v.H.,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                         90 v.H.                30 v.H.,\n., (4) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt ent-                           95 v.H.                31 V. H.H\nsprechend für die Mittel, die den Ländern              c) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden\ndarlehnsweise zur Förderung des sozialen                      Nummern 3 bis 7.\nWohnungsbaues aus dem Soforthilfefonds,           101. In § 364 Abs. 2 werden die Worte ,, , ins-\naus dem Aufkommen auf Grund des Hypo-                  besondere auch zur Förderung der Durchfüh-\nthekensicherungsgesetzes und nach dem                  rung des Naturalausgleichs,\" gestrichen.\nGesetz über die Förderung des Wohnungs-\nbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern         102. An § 367 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nund des Wohnungsbaus für Sowjetzonen-                    . ,, (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz\nflüchtlinge in Berlin vom 30. Juli 1953 (Bun-          kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechts-\ndesgesetzbl. I S. 712) sowie nach § 46 Abs. 2          verordnungen auf den Präsidenten des Bundes-\ndes Bundesvertriebenengesetzes gewährt                 ausgleichsamts weiter übertragen werden; der\nworden sind.\"                                          Präsident des Bundesausgleichsamts bedarf\n97. § 349 wird gestrichen.                                       zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht\nder Zustimmung des Bundesrates.\"\n98. In § 350 a erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n§ 2\n,, (2) Rückforderungsansprüche         des     Aus-\ngleichsfonds können mit allen Ausgleichslei-                       Änderung des Feststellungsgesetzes\nstungen, ausgenommen laufende Zahlungen an                 Das Feststellungsgesetz in der Fassung vom\nKriegsschadenrente (§§ 261 ff) und an Ausbil-           14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) und der\ndungshilfe (§ 302) verrechnet werden. Soweit            dazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt\nder           Rückforderungsanspruch     offensichtlich geändert:\ndurch einen Anspruch auf Hauptentschädigung\ngedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; be-           1. § 3 erhält folgende Fassung:\nzieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder                                          ,;--§ 3\nUnterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266\nAbs. 2 ermittelte Grundbetrag -entsprechend zu                                Vertreibungsschäden\nkürzen. § 290 bleibt unberührt.\"                               Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Ge-\nsetzes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12\n99. In § 351 wird an Absatz 3 folgender Satz an-                des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich\ngefügt:                                                     nicht um einen Schaden durch Verlust von\n,,In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-                Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen\nden, daß Ausgleichsbehörden, denen besondere                oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.\"\nAufgaben über ihren Bereich hinaus über-\ntragen sind, die hierdurch verursachten Auf-             2. § 4 erhält folgende Fassung:\nwendungen bis zur vollen Höhe erstattet wer-                                            ,,§   4\nden.\"                                                                          Kriegssachschäden\n100. § 358 wird wie folgt geändert:                                 Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Ge-\nsetzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                        Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht\n,, 1. Soweit für die Kürzung des Grund-               um einen Schaden durch Verlust von Wohn-\nbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen            raum oder durch Verlust der beruflichen oder\nin Berlin (West) zu berücksichtigen ist,      sonstigen Existenzgrundlage handelt.\"","830                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. § 5 erhält folgende Fassung:                                     (2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Fest-\n,,§ 5\nstellung eines Vertreibungsschadens beantragen\nkann, nach dem 31. März 1952 verstorben, so\nOstschäden                             geht das Recht der Antragstellung nach den\nEin Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist                allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die\nein Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichs-                Erben über.\"\ngesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden\ndurch Verlust der beruflichen oder sonstigen               8. § 10 erhält folgende Fassung:\nExistenzgrundlage handelt.       11\n,,§ 10\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                     Antragsberechtigung\nbei Kriegssachschäden\na) In Absatz 1 werden die Worte „im Sinne des\n§ 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 1 oder des § 5                     Die Feststellung eines Kriegssachschadens\n11\nAbs. 1 gestrichen.                                        kann nur der Geschädigte im Sinne des § 229\ndes Lastenausgleichsgesetzes beantragen; § 234\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nAbs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9\n,, (3) Durch Rechtsverordnung kann be-                 Abs. 2 gelten entsprechend.       11\nstimmt werden, daß zugunsten von Geschä-\ndigten aus Vertreibungsgebieten, in denen              9. In § 11 a Abs. 2 werden die Worte „ des § 9\nim Zeitpunkt der Vertreibung das Privat-                  Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt durch die Worte „des\neigentum beschränkt war, beteiligungsähn-                 § 230 des Lastenausgleichsg,esetzes\n11\n•\nliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung\ngleichgestellt werden.\"                              10. § 12 wird wie folgt geändert:\n5. In § 7 erhält Satz 1 folgende Fassung:                        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mit-                       ,, (1) Vertreibungsschäden an land- und\ntelbare Schäden sowie Schäden an solchen                          forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundver-\nWirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des                    mögen und Betriebsvermögen im Sinne des\nLastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit                        Bewertungsgesetzes sind unter Zugrunde-\nden §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt                   legung des zuletzt festgestellten Einheits-\nsind.\"                                                             werts festzustellen; Entsprechendes gilt für\nVertreibungsschäden an Gewerbeberechti-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                      gungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,\ndie nicht zum Betriebsvermögen gehören.\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nDem zuletzt festgestellten Einheitswert ist\n,,(1) Von der Feststellung ausgenommen                      bei Grundstücken, für die ein Abgeltungs-\nsind Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb                    betrag nach der Verordnung über die Auf-\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes und                    hebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom\ndes Gebiets von Berlin (West) entstanden                       31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) ent-\nsind und nicht als Vertreibungsschäden oder                    richtet worden ist, der Abgeltungsbetrag\nOstschäden gelten.      11\nhinzuzurechnen.     11\nb) In Absatz          Satz 2 werden die Worte „im             b) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nSinne des § 4 Abs. 2 l'lr. 3\" gestrichen.\n„Altenteilslasten sind mit dem Kapitalwert\nc) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „bereits\"                      nach §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in\ngestrichen; hinter den Worten „gewährt                         der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung,\nworden sind\" werden die Worte „oder ge-                        höchstens jedoch mit zwei Dritteln des\nwährt werden\" eingefügt.                                       Werts festzustellen, der sich für die wirt-\nd) In Absatz 2 erhält Nummer 5 folgende Fas-                       schaftliche Einheit, mit der die Altenteilslast\nsung:                                                          in wirtschaftlichem Zusammenhang stand\noder an der sie dinglich gesichert war, nach\n„5. Verluste -       abgesehen von Verlusten                  Absatz 1 oder 2 ergibt.\"\nan Hausrat - , deren Gesamtbetrag 500\n11\nReichsmark nicht erreicht.                     11. § 13 wird wie folgt geändert:\n7. § 9 erhält folgende Fassung:                                  a) In Absatz 2 werden die Worte „mit ihrem\nReichsmarkbetrag nach dem Stande vom\n,,§ 9                                   20. Juni 1948 gesondert\" durch das Wort\nAntragsberechtigung                             ,,nicht\" ersetzt.\nbei Vertreibungsschäden                      b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4\n(1) Die Feststellung eines Vertreibungsscha-                    bis 6 ersetzt:\ndens kann nur der Geschädigte im Sinne des                             ,, (4) Der an einer wirtschaftlichen Einheit\n§ 229 des Lastenausgleichsgesetzes beantragen,                     des Betriebsvermögens insgesamt entstan-\nder die Stichtagsvoraussetzungen des § 230                         dene Kriegssachschaden wird höchstens mit\nAbs. 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes er-                      dem Betrag festgestellt, um den der für den\nfüllt; § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes                   gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940\ngilt entspriechend.                                                festgestellte      Einheitswert     (Anfangsver-","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                           831\ngleichswert), erhöht durch die Hinzurech-                          Umstellungsverhältnis von zehn\nnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb                          Reichsmark zu einer Deutschen Mark\nauf den Währungsstichtag festgestellten Ein-                       nur mit einem Zehntel berücksichtigt\nheitswert (Endvergleichswert), vermindert                          worden sind, soweit es sich um\num die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt                         Schuldverhältnisse zwischen Ver-\n(Schadenshöchstbetrag). Ist der Betrieb nach                       wandten in gerader Linie, zwischen\ndem 31. Dezember 1939 neu gegründet wor-                           Schwiegereltern und Schwiegerkin-\nden, ist Anfangsvergleichswert der Einheits-                       dern, zwischen Stiefeltern und Stief-\nwert vom Nachfeststellungszeitpunkt; sind                          kindern oder zwischen Pflegeeltern\nan dem Betrieb Kriegssachschäden vor dem                           und Pflegekindern handelt,\nNachfeststellungszeitpunkt entstanden, ist                      3. bei Grundstücken, die in die DM-\nAnfangsvergleichswert der Wert, der sich                           Eröffnungsbilanz       aufgenommen\nfür den Betrieb auf den Zeitpunkt der Neu-                          worden sind, obgleich sie nicht Be-\ngründung nach den Grundsätzen der Ein-                              triebsgrundstücke im Sinne des § 57\nheitsbewE~rtung ergeben würde.                                     des Bewertungsgesetzes sind, und\n(5) Dem für die Berechnung des Schadens-                        bei denen der Unterschiedsbetrag\nhöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebenden                             zwischen dem Einheitswert und\nAnfangsver9leichswert ist auf Antrag hin-                           dem Wertansatz in der DM-Eröff-\nzuzurechnen                                                        nungsbilanz als besonderer Posten\n1. der Mehrwert des gewerblichen Be-                         ,Mehrwert des Grundstücks' ange-\ntriebs, der außerhalb der Einheits-                       setzt worden ist, um den Betrag\nwertfeststellung auf Grund der                            dieses besonderen Postens.\"\nVerordnun9 zur Vereinfachung des\nVerfahrens bei Steuernachforderun-     12. In § 15 werden die Worte ,, (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a,\ngen vom 28. Juli 1941 (Reichsge-           § 4 Abs. 1 Nr. 2 a)\" gestrichen.\nsetzbl. I S. 489) erfaßt worden ist,\n2. der Einheitswert von Betriebs-         13. In § 16 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\ngrundstücken im Sinne des § 57 des\nBewertungsgesetzes, die bei der               ,,(1) Für die Schadensberechnung bei Ver-\nFeststellung des Anfangsvergleichs-        lusten an Hausrat gilt folgendes:\nwerts abweichend von den Vor-                       1. Es    ist von den Einkünften auszu-\nschriften des Bewertungsgesetzes                       gehen, die der unmittelbar Geschä-\nnicht als Betriebsvermögen behan-                      digte und die zu seinem Haushalt ge-\ndelt worden sind,                                      hörenden und von ihm wirtschaftlich\n3. der Betrag, um den der Anfangs-                        abhängigen Familienangehörigen, so-\nvergleichswert      einer    Personen-                 fern diese nicht selbst antragsberech-\ngesellschaft (§ 6 -4.bs. 2) abweichend                 tigt sind, im Durchschnitt der Jahre\nvon den Vorschriften des Bewer-                        1937, 1938 und 1939 bezogen haben;\ntungsgesetzes durch den Abzug von                      falls der Geschädigte und seine Fami-\nDarlehen gemindert worden ist, die                     lienangehörigen erst nach dem Jahre\nder Gesellschaft von den Gesell-                       1937 Einkünfte bezogen haben, treten\nschaf lern gewährt worden sind,                        an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und\n4. der nach § 66 des Bewertungsgeset-                     1939 die drei Jahre, die dem Jahr fol-\nzes maßgebende Wert der nicht in                       gen, in dem zuerst Einkünfte bezogen\nGeld bestehenden Einlagen im                           worden sind. Auf Antrag ist von den\nSinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des                        Einkünften im Durchschnitt der Jahre\nEinkommensteuergesetzes, die dem                       1939 und 1940 auszugehen, wenn der\nBetrieb im Vergleichszeitraum zuge-                    Geschädigte seinen Hausrat in dem in\nführt worden sind.                                     § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz\ndes Lastenausgleichsgesetzes bezeich-\n(6) Der für die Berechnung des Schadens-                      neten einheitlichen Vertreibungsgebiet\nhöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebende                           außerhalb der zur Zeit unter fremder\nEndvergleichswert ist auf Antrag zu kürzen                       Verwaltung stehenden deutschen Ost-\n1. um den Betrag, um den die ver-                         gebiete verloren hat.\nanlagte Kreditgewinnabgabe nach\ndem Lastenausgleichsgesetz den da-                  2. Falls dies für den Antragsteller gün-\nfür nach § 206 Nr. 2 des Lastenaus-                    stiger ist, ist von dem Vermögen aus-\ngleichsgesetzes bei der Einheits-                      zugehen, das für den letzten vor der\nwertfeststellung abgezogenen Be-                       Schädigung liegenden Hauptveranla-\ntrag übersteigt,                                       gungszeitraum der Vermögensteuer\nzugrunde gelegt worden ist.\n2. um neun Zehntel der nachträglich\nim Verhältnis von einer Reichsmark                  3. Liegen Unterlagen nach Nummer 1\nzu einer Deutschen Mark umgestell-                     und 2 nicht vor, ist von dem Beruf des\nten Verbindlichkeiten, die im End-                     Geschädigten im Zeitpunkt der Schädi-\nvergleichswert entsprechend einem                      gung auszugehen.","832                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nEine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maß-        18. § 36 wird wie folgt geändert:\nnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt\nunberücksichtigt.\"                                                ,, (1) Der Feststellungsbescheid hat die\nHöhe der für die einzelnen Vermögensarten\nfestgestellten Schäden und im Falle des § 12\n14. In § 17 erhält Absatz 1 folgende Fassung:                      Abs. 3 die Höhe der festgestellten Verbind-\n,, (1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche                 lichkeiten des unmittelbar Geschädigten zu\nVertriebener sind, vorbehaltlich der Absätze 2                 enthalten.\"\nund 3, mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nSchädigung anzusetzen.\"\n,, (4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2\nnicht alle Beteiligten ermittelt, so ist die\n15. § 18 erhält folgende Fassung:                                  Entscheidung über die einheitliche Schadens-\n,,§ 18                                feststellung den ermittelten Beteiligten zu-\nzustellen und außerdem im Bundesanzeiger\nSchadensberechnung bei Verlusten                     zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die\naus Anteilsrechten Vertriebener                     mit einer Belehrung über die Rechtsmittel\n(1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapital-                  (§ 38) zu versehen ist, tritt für die nicht\ngesellschaften sind mit dem für die Vermögen-                  ermittelten Beteiligten an die Stelle des\nsteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Ja-                   Bescheids.\"\nnuar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben\nbei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften         19. In § 38 Abs. 2 werden die \\Al orte „der §§ 33\nsind mit dem Nennwert anzusetzen.                         bis 37 dieses Gesetzes\" ersetzt durch'die Worte\n,, der § § 33 bis 37 a dieses Gesetzes\".\n(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaf-\nten der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht          20. § 43 wird wie folgt geändert:\nfestgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so           a) In Absatz 1 Nr. 1 werden vor den Worten\nist der Schadensberechnung der Wert zugrunde                   ,,§ 11 a\" die Worte ,,§ 6 Abs. 3,\" eingefügt.\nzu legen, de:r: nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewer-\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden an den Buchstaben a\ntungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Ent-\nnach einem Semikolon folgende Worte an-\nsprechend kann verfahren werden, wenn nach-\ngefügt:\nweislich bei der Feststellung des für die Ver-\nmögensteuerveranlagung geltenden Werts aus                      „dabei kann bestimmt werden, daß diese\nBilligkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend                 Werte an die Stelle des zuletzt festgestellten\nvon den Vorschriften des Bewertungsgesetzes                    Einheitswerts treten, soweit dies zur Ver-\nbewertet worden oder außer Ansatz geblieben                    meidung von Härten erforderlich ist,\".\nsind.\"\n21. In§ 44 wird Nummer 4 gestrichen; die bisherigen\nNummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.\n16. An § 21 wird folgender Satz angefügt:\n„Für die Bewertung der erhaltengebliebenen                                         § 3\nWirtschaftsgüter ist auszugehen bei land- und              Änderung des Währungsausgleichsgesetzes\nforstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermö-\ngen und Betriebsvermögen vom Wert am Wäh-               Das Gesetz über einen .Währungsausgleich für\nrungsstichtag, im übrigen vom Wert am 1. Ja-         Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom\nnuar 1953.\"                                           14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) und der\ndazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt\ngeändert:\n17. § 31 erhält folgende Fassung:\n1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\n,,§ 31\n,,§ 1 a\nOrtliche Zuständigkeit'\nDen Spareinlagen gleichgestellte\n(1) Das nach § 29 zuständige Feststellungs-                                  Geldeinlagen\namt ist, soweit der Präsident des Bundesaus-\n(1) Den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1\ngleichsamts nichts anderes bestimmt, auch für die\nSatz 2 werden Geldeinlagen, für die eine Kün-\nFeststellung der Schäden zuständig.\ndigungs- oder Anlagefrist vereinbart war,\n(2) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere               gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder\nbeteiligt, so wird der Schaden einheitlich durch          entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in\ndasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der          die Eintragungen über Einzahlungen und Aus-\nPräsident des Bundesausgleichsamts bestimmt               zahlungen nur durch das Geldinstitut vorge-\nhat. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteils-           nommen werden durften.\nrechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die              (2) Durch Rechtsverordnung können andere\nFeststellung des Schadens, der sich für je                Geldeinlagen den Spareinlagen im Sinne des\n100 Reichsmark des Grund- oder Stammkapitals,              § 1 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt werden, sofern\nbei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux                 sie der Kapitalanlage oder der Versorgung\nergibt.\"                                                  dienten.\"","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                               833\n2. § 2 wird wie folgt gelindert:                                            rücksichtigen, wenn das einzige oder\nletzte Kind verstorben oder verschollen\na) In Absatz        1 erhält Nummer       1 folgende                     ist.\"\nFassung:\ne) InAbsatz2 werden die Worte „des Absatzes 1\n„ 1. Sie muß im Zeitpunkt der Vertreibung                  Nr. 3\" ersetzt durch die Worte „des Absat-\nGläubiger der Spareinlage gewesen sein               zes 1 Nr. 2\".\n(vertriebener Sparer). Das über die Spar-\neinläge ausgestellte Sparbuch muß auf           f) Absatz 6 wird gestrichen.\nden Namen des Gläubigers oder seines\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n:Erblassers gelautet haben. Ist der ver-\ntriebene Sparer nach der Vertreibung            a) In Absatz 2 werden in Satz 3 die Worte\nverstorben, so steht der Anspruch den-               „vor dem 1. Januar 1945\" ersetzt durch die\njenigen Personen, die im Zeitpunkt des               Worte „vor dem 9. Mai 1945\".\nInkrafttretens dieses Gesetzes seine            b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt; die\nErben oder weitere Erben waren, ent-                 Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5:\nsprechend ihrem Anteil am Nachlaß des                    ,, (3) Ist ein Sparguthaben durch Umwand-\nVerstorbenen zu.\"                                    lung einer am 1. Januar 1940 bestehenden\nb) In Absatz 1 wird Nummer 2 gestrichen; die                   Sparanlage im Sinne des Altsparergesetzes\nbisheri9e Nummer 3 wird Nummer 2.                          begründet worden, gilt § 13 des Altsparer-\ngesetzes sinngemäß. Das Nähere bestimmt\nc) In Absulz 1 Nr. 2 (neu) werden an Satz 1                    die Bundesregierung durch Rechtsverordnung\nnach einem Semikolon die Worte angefügt                    mit Zustimmung des Bundesrates.\"\n,, § 230 Abs. 1 Sutz 3 des Lastenausgleichs-\ngesetzes ~J ilt entsprechend.\"                     4. In § 7 wird Absatz 4 gestrichen.\nd) In Absatz 1 Nr. 2 (neu) erhält Satz 3 folgende\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nFassung:\na) Absatz 1 erhiilt folgende Fassung:\n„Wer die Vorauss(~tzungen der Sätze 1 und 2\nnicht erfüllt, kann Entschädigung nur bean-                  ,,(1) Das Geldinstitut oder die Deutsche\nspruchen, wenn er nach dem 31. Dezember                    Bundespost (§ 7) erteilt auf Antrag einen\n1952 ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-                   Bescheid, wenn der Entschädigungsanspruch\nreich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)              nach Grund und Höhe zweifelsfrei ist.\"\ngenommen hat                                          b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 2\"\nersetzt durch die Worte ,, § 3 Abs. 2 und 3\".\na) spätestens 6 Monate nach dem Zeit-\npunkt, in dem er die zur Zeit unter frem-     c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt; die Ab-\nder Verwaltung stehenden deutschen                 ~ätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6:\nOstgebiete oder das Gebiet desjenigen                   ,,(3) Die Bundesregierung kann mit Zu-\nStaates, aus dem er vertrieben oder                stimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nausgesiedelt worden ist, verlassen hat,            ordnung bestimmen, in welchen Fällen ein\nwobei nicht mitgerechnet werden Zei-               Bescheid über den Antrag auf Entschädigung\nten, in denen ein Vertriebener nach                ausschließlich durch das zuständige Aus-\nVerlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3           gleichsamt erteilt wird.\"\ndes Lastenausgleichsgesetzes bezeich-         d) In Absatz 6 (neu) werden die Worte „In den\nneten Staaten, aus dem er vertrieben               Fällen der Absätze 3 und 4\" ersetzt durch\noder ausgesiedelt worden ist, in einem             die Worte „In den Fällen der Absätze 4\nanderen der dort bezeichneten Staaten              und 5\".\nsich aufgehalten hat, oder\n6. § 14 a erhält folgende Fassung:\nb) als Heimkehrer nach den Vorschriften\ndes Heimkehrergesetzes vom 19. Juni                                       ,,§ 14 a\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der je-          Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nweils geltenden Fassung, oder                 des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur\nVermeidung von Härten in besonderen Fällen\nc) im Wege der Familienzusammenfüh-\nNäheres über die Voraussetzungen für die An-\nrung zu seinem Ehegatten oder als\nerkennung des Entschädigungsanspruchs nach\nminderjähriger Geschädigter zu seinen\n§ 2 bestimmen.\"\nEltern oder als hilfsbedürftiger Ge-\nschädigter zu seinen Kindern, voraus-      7. In der Anlage zum Gesetz (§ 3 Abs. 2) werden\ngesetzt, daß der nachträglich Zuge-           am Schluß der Tabelle folgende Worte angefügt:\nzogene mit einer Person zusammen-\n,, bis 8. Mai 1945                20\".\ngeführt wird, die schon am 31. De-\nzember 1952 im Geltungsbereich des\n§ 4\nGrundgesetzes oder in Berlin (West)\nsUindigen Aufenthalt hatte oder unter                   Änderung des Altsparergesetzes\nBuchstabe a oder b fällt; dabei sind         Das Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (Bundes-\nim Verhältnis zwischen Eltern und         gesetzbl. I S. 495) in der Fassung der dazu ergange-\nKindern auch Schwiegerkinder zu be-       nen Anderungsgesetze wird wie folgt geändert:","834                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. In § 2 Abs. 1 erhält Nr. 6 folgende Fassung:          7. § 13 erhält folgende Fassung:\n„6. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der                                 ,,§ 13\nKapitalanlage oder der Versorgung dienten\nund bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im                     Umwandlung einer Sparanlage\nZeitpunkt der Einführung der Deutschen                           in eine andere Sparanlage\nMark durch Hypotheken, Grundschulden                   (1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,\noder Rentenschulden auf Grundstücken im            in welchen Fällen und unter welchen Voraus-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gesichert          setzungen als Altsparanlage auch eine im Zeit-\nwaren.\"                                            punkt der Einführung der Deutschen Mark be-\nstehende Sparanlage (§§ 2, 2 a) anerkannt wird,\n2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                  die dadurch begründet worden ist, daß eine bei\n,,§ 2 a                           Beginn des 1. Januar 1940 bestehende oder\nhöchstens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt be-\nGleichgestellte Sparanlagen\nendete andere Sparanlage umgewandelt worden\n(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Spar-       ist. Sofern diese andere Sparanlage ein privat-\nanlagen werden Geldeinlagen, für die eine                rechtlicher Anspruch im Sinne des § 2 Abs. 1\nKündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war,             Nr. 6 war, muß dieser Anspruch am 1. Januar\ngleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder          1940 oder im Zeitpunkt der Beendigung der\nentsprechende Urkunden ausgegeben waren, in              Sparanlage vor dem 1. Januar 1940 auf einem\ndie Eintragungen über Einzahlungen und Aus-              Grundstück im Währungsgebiet der Reichsmark\nzahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenom-           gesichert gewesen sein. Zur Vermeidung von\nmen werden durften.                                      Härten kann die Umwandlung in besonderen\n(2) Durch Rechtsverordnung können andere              Fällen auch dann anerkannt werden, wenn eine\nGeldanlagen, sofern sie der Kapitalanlage oder           Sparanlage vor Beendigung einer vorausgehen-\nder Versorgung dienten, den Sparanlagen im               den Sparanlage begründet worden ist.\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gleichgestellt              (2) In der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechts-\nund dabei besondere Vorschriften über die Vor-           verordnung können, soweit dies zur Vermei-\naussetzungen und die Berechnung des Entschä-             dung von Härten erforderlich ist, einer bei Be-\ndigungsanspruchs erlassen werden.\"                       ginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage\ngleichgestellt werden\n3. In § 4 wird an Absatz 2 folgender Satz angefügt:\n1. am   1. Januar 1940 im Eigentum des\n,,Konnte ein Anspruch aus einem Versicherungs-                       Gläubigers oder im Fall des § 3 Abs. 2\nvertrag erst auf Grund des Gesetzes zur Rege-                        eines Rechtsvorgängers stehende Ver-\nlung von Ansprüchen aus Lebens- und Renten-                          mögenswerte oder Erlöse aus deren\nversicherungen vom 5. August 1955 (Bundes-                           Veräußerung oder auf Grund eines\ngesetzbl. I S. 474) geltend gemacht werden, ist                      Gesetzes, einer anderen Vorschrift oder\nentschädigungsberechtigt der Anspruchsberech-                        eines Versicherungsvertrags gewährte\ntigte nach dem vorbezeichneten Gesetz.\"                              Zahlungen für den Verlust oder die\nBeschädigung solcher Vermögenswerte,\n4. In § 7 Abs. 1 werden in Satz 1 nach den Wor-\nten „Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)\" die                    2. Schuldverschreibungen, soweit sie in\nWorte eingefügt „ und ihnen nach § 2 a gleich-                       den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes\nnicht aufgeführt sind und sofern sie\ngestellten Geldeinlagen bei Kreditinstituten\".\nvon Schuldnern, die ihren Sitz im Wäh-\nrungsgebiet der Reichsmark hatten,\n5. In § 9 wird an Absatz 2 folgender Satz angefügt:                      ausgegeben worden sind,\n,,Durch Rechtsverordnung kann eine Entschädi-                    3. Zahlungen von Kapital, die auf An-\ngungsberechtigung auch anerkannt werden,                             sprüchen aus einer Unfallversiche·rung\nwenn eine Lieferbarkeitsbescheinigung nicht                          oder auf Schadensersatzpflicht wegen\nausgestellt zu werden brauchte oder die Wert-                        Verletzung des Lebens, des Körpers\npapierart nicht Gegenstand des Wertpapier-                           oder der Gesundheit beruhten,\nbereinigungsverfahrens war oder wenn das\nWertpapier dem Gläubiger nach dem 1. Januar                      4. Zahlungen aus Kapitalabfindung auf\n1945 infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhält-                      Grund von Erbansprüchen oder für\nnisse abhanden gekommen ist.\"                                        Pensions- oder Rentenleistungen.\"\n6. In § 12 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:          8. In § 14 Abs. 1 erhält Nr. 1 folgende Fassung:\n,,War eine zu dem Erwe,rb des Grundpfand-                ,, 1. bei Spa.reinlagen im Sinne des § 22 des Ge-\nrechts erforderliche Eintragung vor dem 1. Ja-                 setzes über das Kreditwesen sowie anderen\nnuar 1940 in einer öffentlichen oder öffentlich                nach § 2 a gleichgestellten Geldeinlagen das-\nbeglaubigten Urkunde bewilligt worden, gilt                    jenige Institut, welches das Reichsmarkkonto\ndieser Erwerb auch dann als vor diesem Zeit-                   geführt hat, bei Postspareinlagen das von\npunkt eingetreten, wenn die Eintragung erst                    der Deutschen Bundespost bestimmte Post-\nnach diesem Zeitpunkt erfolgt ist.\"                            sparkassenamt,\".","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                              835\n9. In § 15 wird folgender Absatz 4 eingefügt; die                   blatt für Berlin S. 556). Bei Staatsangehörigen\nAbsätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8:                         eines in Artikel 1 c des Gesetzes Nr. 16 be-\n,, (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann,                 zeichneten Staates oder Gebietes genügt der\nwenn ein Antrag nicht gestellt worden ist.\"                     Besitz der Staatsangehörigkeit einer der Ver-\neinten Nationen an irgendeinem Zeitpunkt\n10. In § 23 erhält Absatz 6 folgende Fassung:                         zwischen dem 1. September 1939 und dem\n21. Juni 1948. Natürliche Personen, die am\n,, (6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres\n21. Juni 1948 die Staatsangehörigkeit einer\nüber die Durchführung der Absätze 2 bis 5 be-                   der Vereinten Nationen und zugleich die\nstimmt werden; dabei kann bestimmt werden,                      deutsche Staatsangehörigkeit hatten, wer-\ndaß <\":~uch Institute oder mit Aufgaben eines\nden als Staatsangehörige einer der Ver-\nKreditinstituts betraute Stellen, die einen Be-                 einten Nationen behandelt, wenn ihr Ver-\nscheid nicht erteilt, aber bei der Bearbeitung                  mögen in Deutschland zu irgendeinem Zeit-\ndes Entschädigungsanspruchs mitgewirkt haben,\npunkt zwischen dem 1. September 1939 und\ndie Gebühren nach Absatz 2 ganz oder teilweise                  dem 8. Mai 1945 irgendeiner der Bestim-\nerhalten.\"\nmungen der Verordnung über die Behand-\n11. § 27 wird wie folgt geändert:                                     lung feindlichen Vermögens vom 15. Ja-\nnuar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 191) unter\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                     Berücksichtigung der Änderungsverordnun-\n,,Sondervorschriften für Berlin (West)                 g,en oder anderer Bestimmungen, die einen\nund für den Nachweis von Spareinlagen                     ähnlichen Zweck verfolgten, unterlag, so-\nzum 1. Januar 1940\".                         fern es nicht durch Sondergenehmigung des\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             Reichsjustizministers davon ausgenommen\nwar,\n,, (2) Durch Rechtsverordnung kann die\nAnerkennung von Spareinlagen bei nach der               2. selbständig abgabepflichtige Körperschaf-\n35. Durchführungsverordnung zum Umstel-                    ten, Personenvereinigungen und Vermö-\nlungsgesetz aus den Vertreibungsgebieten                   gensmassen, die nach den Gesetzen einer\nverlagerten Geldinstituten sowie von Spar-                 der Ver,einten Nationen errichtet worden\neinlagen oder Bausparguthaben bei den In-                  sind,\nstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes,            3. nach deutschem Recht errichtete selbstän-\nderen Unterlagen in erheblichem Umfang                     dig abgabepflichtige Gesellschaften, an de-\ndurch Kriegseinwirkung verlorengegangen                    nen die in Nummern 1 und 2 bezeichneten\nsind, als Altsparanlage auch dann zugelassen               natürlichen Personen und Körperschaften,\nwerden, wenn der Nachweis, daß die Spar-                   Personenvereinigungen und Vermögens-\neinlage oder das Bausparguthaben schon bei                 massen sowohl am 21. Juni 1948 als auch\nBeginn des 1. Januar 1940 bestanden hat,                   am 8. Mai 1945 entweder unmittelbar oder\ndem Grunde nach nicht geführt werden                       über andere Gesellschaften eine Beteili-\nkann; dies gilt auch, wenn eine Spareinlage                gung von mindestens 85 vom Hundert be-\noder ein Bausparguthaben am 1. Januar 1940                 sessen haben (Beteiligungsquote); § 7\nbei einem solchen Institut oder einem Insti-               Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\ntut mit Sitz in einem Gebiet außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden          (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Abgabepflichti-\nhat und später in eine andere Sparanlage        gen erhalten Vergünstigungen nach Maßgabe der\n§§ 6 bis 9.\numgewandelt worden ist.\"\n§ 6\nArtikel II                                              Wahlrecht\nVergünstigungen für Staatsangehörige                          (1) Der Abgabepflichtige (§ 5 Abs. 1) hat das\nWahlrecht, ob die Vergünstigungen der §§ 7 bis 9\nder Vereinten Nationen in Berlin (West)                    oder die Vergünstigungen nach dem Lastenaus-\n1. Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe                 gleichsgesetz (§§ 26 und 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5\nqnd der Soforthilfeabgabe                und Satz 2) auf ihn angewendet werden sollen.\nDas Wahlrecht kann für das gesamte der Ver-\n§ 5                        mögensabgabe unterliegende Vermögen nur ein-\nheitlich ausgeübt werden. Ist ein Abgabepflichtiger\nBegünstigter Personenkreis              (§ 5 Abs. 1) zugleich Rückerstattungsberechtigter, so\n(1) Begünstigt sind, wenn für die Veranlagung           kann die Wahl nur einheitlich für die Vergünsti-\nzur Vermögensabgabe ein Finanzamt in Berlin (\"West)        gungen nach den §§ 7 bis 9 oder für die insgesamt\nzuständig ist                                              in Betracht kommenden Vergünstigungen nach dem\n1. natürliche Personen, die am 21. Juni 1948       Lastenausgleichsgesetz (§§ 26 und 56 Abs. 1 Satz 1\nStaatsangehörige einer der Vereinten Na-     Nr. 4 und 5 und Satz 2) ausgeübt werden.\ntionen waren. Der Kreis der Vereinten            (2) Das Finanzamt hat dem Abgabepflichtigen\nNationen bestimmt sich nach dem Gesetz        eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren er diesem\nNr. 16 der Alliierten Kommandantur Berlin    gegenüber das in Absatz 1 bezeichnete Wahlrecht\nvom 23. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungs-   durch schriftliche Erklärung auszuüben hat. Die","836                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nFrist beträgt für unbeschränkt Abgabepflichtige            (2) Der für die Zeit ab 1. April 1955 zu entrich-\neinen Monat und für beschränkt Abgabepflichtige         tende Vierteljahrsbetrag für Vermögen im Gel-\nzwei Monate; sie ist eine Ausschlußfrist. Gibt der      tungsbereich des Grundgesetzes, der bei Vermögen\nAbgabepflichti9e bis zum Ablauf der Frist die Er-       auch in Berlin (West) gesondert zu ermitteln ist, ist\nklärung nicht ab, so sind die Vergünstigungen des       unbeschadet der Befreiung nach Absatz 1 wie folgt\nLastenausgleid1sgesetzes auf ihn nicht anzuwenden.      zu berechnen:\nDas Finanzamt hat in der Aufforderung zur Aus-          Die Vierteljahrssätze nach § 36 Abs. 2 des Lasten-\nübung des Wahlrechts den Abgabepflichtigen über         ausgleichsgesetzes sind auf die Abgabeschuld für\ndie Folgen der Unterlassung einer Erklärung hinzu-      das Vermögen im Geltungsbereich des Grundgeset-\nweisen; fehlt in einer Aufforderung dieser Hinweis      zes anzuwenden, die nach Anrechnung der fest-\noder ist er unrichtig erteilt, so wird die Frist nicht  gesetzten Soforthilfeabgabe (§ 48 des Lastenaus-\nin Lauf gesetzt.                                        gleichsgesetzes) verbleibt; ist Soforthilfeabgabe\n§ 7                           nicht festgesetzt worden, so ist für diese als Ersatz-\nbetrag das Zwölffache desjenigen Vierteljahrs-\nVergünstigungen bei der Vermögensabgabe            betrags anzurechnen, der sich durch Anwendung der\n(l) Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe       Vierteljahrssätze nach § 36 Abs. 1 des Lastenaus~\nwerden für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März      gleichsgesetzes auf die Abgabeschuld (§ 31 des\n1955 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht er-        Lastenausgleichsgesetzes) ergibt.\nhoben.\n(2) Bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten\n2. Vergünstigungen\nAbgabepflichtigen beschränkt sich die Vergünsti-\nbei der Baunotabgabe und der Notabgabe\ngung des Absatzes 1 auf das Vermögen, das dem\nvom Betriebsvermögen\nAbgabepflichtigen bereits am 8. Mai 1945 gehört\nhat. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn                               § 10\n1. bereits  am 8. Mai 1945 vorhanden ge-            (1) Die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Abgabepflich-\nwesenes Vermögen von Todes wegen              tigen, soweit sie nicht nach den Anordnungen der\n(Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Auf-    Alliierten Kommandantur Berlin vom 3. November\nlage) oder im Wege der vorweggenomme-          1949 - BK/O (49) 236 (Verordnungsblatt für Groß-\nnen Erbfolge auf den Abgabepflichtigen        Berlin Teil I S. 436), vom 2. November 1950 -\nübergegangen ist, oder                         BK/O (50) 92 (Verordnungsblatt für Berlin Teil I\n2. der Gegenstand im Austausch für einen         S. 512), vom 21. Dezember 1950 - BK/O {50) 108\nbereits am 8. Mai 1945 vorhandenen Gegen-      (Verordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 81) sowie\nstand erworben wurde, oder                    dem Gesetz Nr. 16 der Alliierten Kommandantur\nBerlin vom 23. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungs-\n3. es sich um rückerstattete Vermögenswerte      blatt für Berlin S. 556) zu behandeln sind, sind befreit\nhandelt.                                      von\n(3) Bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ab-             1. der Baunotabgabe für die Zeit vom 1. April\ngabepflichtigen wird die Vergünstigung nach Ab-                   1949 bis 31. Dezember 1950 (Gesetz über\nsatz 1 entsprechend der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-              eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 -\nneten Beteiligungsquote gewährt. Bei Meinungs-                    Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I\nverschiedenheiten über die Anwendung des § 5                      s. 273),\nAbs. 1 Nr. 3 und des Satzes 1 ist zur Einlegung der            2. der Baunotabgabe für die Zeit vom 1. Ja-\ngesetzlichen Rechtsmittel auch jeder Anteilseigner                nuar 1951 bis 31. März 1952 und den zu\nbefugt, der glaubt, daß die Gesellschaft im Hinblick              entrichtenden Verpflichtungsbeträgen (Ge-\nauf seine Beteiligung begünstigt ist.                             setz über die Verlängerung der Baunot-\nabgabe vom 15. Dezember 1950 - Verord-\n§ 8\nnungsblatt für Berlin Teil I S. 559 - sowie\nGesetz über Abgaben in Vorbereitung eines\nBerechnung des Vierteljahrsbetrags für                     Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 -\nVermögen in Berlin (West)                           Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nFür die Zeit ab 1. April 1955 sind die Viertel-                 s. 1187),\njahrsbeträge für Vermögen in Berlin (West) von                 3. der Notabgabe vom Betriebsvermögen\nder Abgabeschuld im Sinne des § 31 des Lastenaus-                 (Erstes Gesetz über die Neuordnung der\ngleichsgesetzes nach § 36 Abs. 1 des Lastenaus-                   Vermögensbesteuerung in Berlin vom\ngleichsgesetzes zu berechnen; die Ermäßigung nach                 29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für\n§ 88 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt un-               Berlin 1951 Teil I S. 26 - und § 18 des Zwei-\nberührt.                                                          ten Gesetzes über die Neuordnung der Ver-\nmögensbesteuerung in Berlin vom 9. März\n§ 9                                     1954 -    Gesetz- und Verordnungsblatt für\nSondervorschriften bei Vermögen im                       Berlin S. 140).\nGeltungsbereich des Grundgesetzes                (2) Absatz 1 gilt auch für die Fälle, in denen für\n(1) Das Vermögen im Geltungsbereich des Grund-        die Veranlagung zur Vermögensabgabe ein Finanz-\ngesetzes ist von der Soforthilfeabgabe befreit; § 7      amt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zustän-\nAbs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                             dig ist.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                        837\n(3) Für den Umfang der Befreiung nach den Ab-                Arbeitslosenversicherung vom 16. April\nsätzen 1 und 2 gilt § 7 Abs. 2 und 3 sinngemäß; die             1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243) einen An-\nBefreiung wird für diejenigen Zeiträume gewährt,                spruch auf Unterstützung aus der Arbeits-\nin denen die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Personen                losenhilfe nicht mehr haben,\nAbgabeschuldner sind.                                        3. von Personen, die aus entschuldbaren\n(4) Erstattungen, die auf Grund der Absätze 1                Gründen die rechtzeitige Antragstellung\nbis 3 vorzunehmen sind, gehen zu Lasten des Auf-                versäumt haben.\nkommens an Vermögensabgabe.                              (3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhalts-\nhilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens\ndes Grundbetrags (§ 273 Abs. 2 Satz 1 des Lasten-\nArtikel III                     ausgleichsgesetzes) vor dem 1. April 1957 ausge-\nschieden ist, auf Grund dieses Ges,etzes für einen\nUberleitungs- und Schlußvorschriften               weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu ge-\nwähren wäre, ist in den Rechnungsjahren 1957 und\n§ 11                         1958 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in\nHöhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags\nDbergangsregelung\n(Abgeltungssumme) zu zahlen; der Anspruch auf\nfür die Vermögensabgabe\ndie Abgeltungssumme entsteht im Zeitpunkt des\n(1) Bescheide über die Vermögensabgabe, die den    Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Person des\nVorschriften dieses Gesetzes über die Änderung des   Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des\nLastenausgleichsgesetzes auf dem Gebiet der Ver-      § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes.\nmögensabgabe und den auf Grund dieser Vorschrif-     Bei Anwendung des § 278 a des Lastenausgleichs-\nten ergehenden Rechtsverordnungen nicht entspre-      gesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe\nchen, sind durch neue Bescheide zu ersetzen, die      auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzu-\nder Änderung Rechnung tragen; dies gilt auch dann,    rechnen.\nwenn ein zu ersetzender Bescheid bereits unanfecht-                             § 13\nbar geworden ist. Dies gilt auch für die Baunot-        Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nabgabe und die Notabgabe vom Betriebsvermögen.                          bei Klaglosstellung\n(2) Erhöhungen des nach § 13 Abs. 4 des Fest-        Soweit eine Partei während eines im Zeitpunkt\nstellungsgesetzes maßgebenden Schadenshöchstbe-      des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-\ntrags für Kriegssachschäden an gewerblichen Betrie-  waltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Schadens-\nben, die sich auf Grund der Änderungen des § 13      feststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-\ndes Feststellungsgesetzes und des § 41 des Lasten-   leistungen betrifft, dadurch klaglos gestellt wird,\nausgleichsgesetzes durch die Vorschriften dieses     daß in Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid\nGesetzes ergeben, werden bei der Vermögens-          zu ihren Gunsten erlassen wird, oder wenn eine\nabgabe nur auf Antrag berücksichtigt; der Antrag     Partei wegen eines solchen Bescheids ein Redits-\nkann nur bis zum 31. Mürz 1958 gestellt werden. Die  mittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht\nAntragsfrist ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87   erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegen-\nder Reichsabgabenordnung finden entsprechende        einander aufgehoben.\nAnwendung.\n§ 14\n§ 12                             Sonderregelung für die Dbergangszeit bis zur\nwirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes\nUbergangsregelung\n(1) Soweit Vorschriften des Lastenausgleichs-\nbei der Kriegsschadenrente\ngesetzes, des Feststellungsgesetzes und des Wäh-\n(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Ge-    rungsausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich\nsetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird    des Grundgesetzes bezogen sind, umfaßt diese Be-\nbei Antragstellung bis zum 31. März 1958 Kriegs-     zugnahme nicht das Saarland.\nschadenrente abweichend von § 287 des Lastenaus-        (2) Der Geltendmachung von Vertreibungsschä-\ngleichsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1957, in    den, Ostschäden und Sparerschäden nach § 230 des\nden Fällen des § 17 Abs. 3 vom 1. Mai 1957 ab ge-    Lastenausgleichsgesetzes steht nicht entgegen, daß\nwährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats   der Geschädigte nach mindestens einjährigem stän-\nab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung     digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lasten-\nvon Kriegsschadenrente eingetreten sind.              ausgleichsgesetzes vor dem 31. Dezember 1952 sei-\n(2) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Er-       nen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen\nwerbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichs-    hat; Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 9\ngesetzes kann noch bis zum 31. März 1958 gestellt     des Feststellungsgesetzes und des § 2 Abs. 1 Nr. 2\nwerden,                                               des Währungsausgleichsgesetz,es.\n(3) Für die Anwendung des § 287 Abs. 2 des\n1. von Personen, die erst auf Grund dieses\nLastenausgleichsgesetzes wird der ständige Aufent-\nGesetzes Kriegsschadenrente beantragen\nhalt im Saarland dem ständigen Aufenthalt im Gel-\nkönnen,\ntungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes gleich-\n2. von Personen, die nach den Vorschriften     gestellt, sofern es sich nicht um Personen handelt,\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung     die Unterhaltshilfe nur auf Grund des Absatzes 4\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und    erhalten.","838                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) An Personen, die ihren ständigen Aufenthalt    auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nmindestens seit dem 1. Januar 1957 im Geltungs-       Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nbereich des Lastenausgleichsgesetzes haben, werden    Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nfür die Dauer dieses ständigen Aufenthalts Unter-     gesetzes.\nhaltshilfe, Aufbaudarlehen, Wohnraumhilfe und\n§ 16\nsonstige Förderungsmaßnahmen nach Maßgabe des\nLastenausgleichsgesetzes auch gewährt                              Nichtanwendung im Saarland\n1. auf Grund von Kriegssachschäden, die im       Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nSaarland entstanden sind,\n2. auf Grund von Vertreibungsschäden, Ost-                               § 17\nschäden und Sparerschäden, wenn der nach                         Inkrafttreten\n§ 230 des Lastenausgleichsgesetzes maß-\ngebende ständige Aufenthalt im Saarland        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nverbracht worden ist.                       kündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3\nsind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, mit Wir-\n(5) An Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lasten-   kung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsge-\nausgleichsgesetzes), die seit dem 1. Januar 1957      setzes (§ 375) ab anzuwenden.\nunter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. l\ndes Lastenausgleichsgesetzes ihren ständigen Aufent-     (2) Die folgenden. Vorschriften dieses Gesetzes\nhalt im Saarland genommen haben, werden Unter-        sind mit V\\Tirkung vom 1. April 1957 ab anzuwen-\nhaltshilfe, Aufbaudarlehen und sonstige Förde-        den:\nrungsmaßnahmeri nach Maßgabe des Lastenaus-                  1. die Vorschriften des § 1 (Anderung des\ngleichsgesetzes gewährt.                                        Lastenausgleichsgesetzes)\n(6) An Sowjetzonenflüchtlige (§ 3 des Bundes-                Nr. 2 (§ 4),\nvertriebenengesetzes), die seit dem 1. Januar 1957              Nr. 3 (§ 5),\nim Anschluß an ihre Flucht ihren ständigen Aufent-              Nr. 4 (§ 6),\nhalt im Saarland genommen haben, werden Beihil-                 Nr. 26 (§ 228),\nfen nach Maßgabe der §§ 301, 301 a und sonstige                 Nr. 29 Buchstabe a (§ 233 Abs. 1 Nr. 3),\nFörderungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 302 des                  Nr. 30 (§ 236),\nLastenausgleichsgesetzes gewährt.                               Nr. 37 Buchstabe b (§ 246 Abs. 3),\nNr. 42 (§ 252),\n(7) Die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Lei-\nNr. 43 (§ 253),\nstungen werden nur gewährt, solange und soweit\nNr. 44 (§ 254),\nentsprechende Leistungen auf Grund der im Saar-\nNr. 45 (§ 255),\nland getroffenen Regelung nicht gewährt werden\nNr. 46 (§ 257),\noder nicht gewährt werden können.\nNr. 48 (§ 261),\n(8) Auf Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-                Nr. 50 (§ 264),\nausgleichsgesetz werden entsprechende Leistungen                Nr. 52 (§ 266),\nangerechnet, die nach den Bestimmungen des Saar-                Nr. 53 (§ 267),\nland es gewährt werden oder gewährt werden kön-                 Nr. 54 (§ 268),\nnen. Für die nach den Bestimmungen des Saarlandes               Nr. 55 (§ 269),\ngewährte Unterhaltshilfe gilt § 278 a des Lasten-               Nr. 56 (§ 270),\nausgleichsgesetzes entsprechend, es sei denn, das               Nr. 57 (§ 271),\ndiese Unterhaltshilfe nur auf Grund von Kriegssach-             Nr. 58 (§ 272),\nschäden, die im Saarland entstanden sind, gewährt               Nr. 59 Buchstabe b (§ 273 Abs. 5),\nwird.                                                           Nr. 60 (§ 274),\n(9) Während der Ubergangszeit kann die Regie-                Nr. 61 (§ 275),\nrung des Saarlandes ein von ihr ernanntes Mitglied              Nr. 62 (§ 276),\nin den Kontrollausschuß beim Bundesausgleichsamt                Nr. 63 (§ 277),\nentsenden und kann der Landtag des Saarlandes                   Nr. 65 (§ 279),\neinen Vertreter der Geschädigten in den Ständigen               Nr. 66 (§ 280),\nBeirat beim Bundesausgleichsamt wählen. Die beiden              Nr. 67 (§ 282),\nVertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimm-                  Nr. 69 (§ 284),\nrecht teil.                                                     Nr. 70 (§ 285 Abs. 1 und 2),\nNr. 71 (§ 287),\n(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 7 und 9               Nr. 72 (§ 291),\nsind vom 1. Januar 1957, die Vorschriften des·\nNr. 73 (§ 292),\nAbsatzes 8 vom Inkraftreten des Lastenausgleichs-               Nr. 76 Buchstabe d (§ 295 Abs. 4),\ngesetzes (§ 375) ab anzuwenden.\nNr. 78 (§ 297),\nNr. 79 (§ 298),\n§ 15                                    Nr. 80 (§§ 301, 301 a),\nNr. 81 (§ 302),\nAnwendung in Berlin\nNr. 82 (§ 303},\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1               Nr. 84 (§ 314),\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-                   Nr. 85 (§ 323),\ngesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)            Nr. 86 (§ 324),","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1957                           839\nNr.  88  (§ 334),                                  setzlichen Rentenversicherungen hatten, sind die\nNr.  89  (§ 335),                                  §§ 267, 269, 270, 275 und 292 des Lastenausgleichs-\nNr.  90  (§ 335 a),                                gesetzes für den Monat April 1957 noch in der vor\nNr.  91  (§ 342),                                  dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-\nNr.  92  (§ 343),                                 sung anzuwenden.\nNr.  93  (Uberschrift des Dritten Titels vor\n§ 345),                                     (4) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280\nNr. 94 (§ 345),                                   und 282 des Lastenausgleichsgesetzes sind für den\nNr. 95 (§ 346),                                    Zeitraum vor dem 1. April 1957 die §§ 245, 246, 249\nNr. 96 (§ 348),                                   und 278 Abs. 1 des Lastenausgleicbsgesetzes in der\nNr. 98 (§ 350a),                                  vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nNr. 99 (§ 351),                                   Fassung maßgebend.\nNr.102 (§ 367),\n(5) Soweit bis zur Verkündung dieses Gesetzes\n2. die Vorschriften des § 2 (Änderung des\nauf Grund der bisher geltenden Vorschriften Aus-\nFeststellungsgesetzes) Nr. 18 und 20 (§§ 36,\n43) sowie                                         gleichsleistungen gewährt worden sind, die nach\ndiesem Gesetz nicht oder nur mit einem geringeren ,\n3. die Vorschriften des § 4 (Änderung des            Betrag gewährt werden könnten, hat es bei den ge-\nAl tsparergesctzcs).                              zahlten Beträgen sein Bewenden; bei laufenden\n(3) Bei Berechtigten, die selbst oder deren zu-          Leistungen gilt dies für diejenigen Beträge, die bis\nschlagsberechtigte Angehörige für den Monat De-            zum Ende des Monats gezahlt worden sind, in dem\nzember 1956 Anspruch auf eine Rente aus den ge-            dieses Gesetz verkündet wird.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforder-\nliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nBalke"]}