{"id":"bgbl1-1957-35-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":35,"date":"1957-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/35#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_35.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":807,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                        807\nGesetz zur Änderung\nder Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              der Wasserkraftwerke mehr als achtzig vom\nHundert der Anschaffungs- oder Herstel-\n§ 1                                   lungskosten der Gesamtanlagen betragen.\"\nDie Verordnung über die steuerliche Begünsti-\ngung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944                                      § 2\n(Reichsgesetzbl. I S. 278) wird wie folgt geändert:           Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ver-\n1. In § 3 Ziff. 2 wird die Zahl „1957\" durch die         ordnung über die steuerliche Begünstigung von\nZahl „ 1967\" ersetzt.                                 Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 neu be-\n2. § 4 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:               kanntzumachen und dabei den Wortlaut den seit\ndem Erlaß der Verordnung geänderten Rechtsver-\n,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,        hältnissen anzupassen sowie die Geltung im Land\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-          Berlin und die Nichtgeltung im Saarland auszu-\nverordnung Vorschriften über die Ermittlung\nsprechen.\ndes steuerbegünstigten Gewinns für den Fall\nzu erlassen, daß ein Unternehmen steuerbegün-                                   § 3\nstigte und nicht steuerbegünstigte Anlagen un-           Die Vorschriften des § 1 Nr. 4 sind erstmals für\nterhält.\"                                             den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.\n3. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n,,Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                                  § 4\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung zu bestimmen, wie der Gesamtbetrag der              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nAbsetzung für Abnutzung auf die einzelnen             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nJahre zu verteilen ist.\"                              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\na) In Absatz 1 werden die Worte „fünf vom             Dritten Uberleitungsgesetzes.\nHundert\" durch die Worte „acht vom Hun-\ndert\" ersetzt.                                                            § 5\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und\nerhält die folgende Fassung:\n§ 6\n,, (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Satz von\nacht vom Hundert ermäßigt sich um eins             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nvom Hundert bei Unternehmen, bei denen          kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nBalke"]}