{"id":"bgbl1-1957-35-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":35,"date":"1957-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":785,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["785\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                                Ausgege_b~n zu Bonn am 1. August .1957                                                                                                        Nr. 35\nTag                                                                                Inhalt:                                                                                          Seite\n26. 7.57   Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinter-\nbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              785\n26. 7.57   Gesetz zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraft-\nwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         807\n26. 7.57   Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             808\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr\nund ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG).\nVom 26. Juli 1957.\nUbersicht\n§§                                                                                                       §§\nErster Teil                                                                 c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit ............ 20\nbis 25\nEinleitende Vorschriften\nd) Höhe des Ruhegehalts .. .. .. .. .. . .. .. . . 26\n1. Persönlicher Geltungsbereich ............. .\n3. Unfallruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\n2. Wehrdienstzeit          ...........................                            2\n4. Kapitalabfindung                      . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . 28\nbis 35\nZweiter Teil                                                             5. Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                                                    6. Ubergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nABSCHNITT I                                                           7. Ausgleich               . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\nBerufsförderung· und Dienstzeitversorgung                                                         8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufs-\nder Soldaten auf Zeit                                                                                  soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39, 40\n1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3\nABSCHNITT III\n2. Ausbildung und Weiterbildung für das spä-\ntere Berufsleben                                                                         Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            4\nb) Umfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        5              1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten\nund Soldaten auf Zeit ..................... 41, 42\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                          2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . . . . . . 43\nb) Durchführung der Eingliederungsmaßnah-                                                     3. Bezüge bei Verschollenheit ................ 44\nmen ................................... 7\nc) Anrechnung der Zeit der Ausbildung und\nABSCHNITT IV\nWeiterbildung und der Wehrdienstzeit\nbei Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8\nGemeinsame Vorschriften für Soldaten\nd) Zulassungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9                        und ihre Hinterbliebenen\ne) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\n1. Geltungsbereich .......................... 45\n4. Dienstzeitversorgung\na) Ubergangsgebührnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                                  2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung\nb) Ubergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12, 13                              und Zahlungsweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\n3. Wohnungsgeldzuschuß und Kinderzuschläge 47\nABSCHNITT II\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung .... 48\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten\n5. Rückforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49\n1. Arten .................................... 14\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung ........ 50\n2. Ruheqehalt\n7. Ubergang von Schadensersatzansprüchen . . 51\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15, 16\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge ......... 17                                                  8. Begrenzung der Ansprüche aus einem Dienst-\nbis 19                unfall ................................... 52","786                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§                                                                                    §§\n9. Ruhen der Versorgungsbezüge ............ 53, 54                                                 Dritter Teil\n10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-                                                        Beschädigtenversorgung\nbezüge .................................. 55\nABSCHNITT I\n11. Verlust der Versorgung .................. 56, 57\nVersorgung der beschädigten Soldaten\n12. Entziehung der Versorgung .............. 58                                 und ihrer Hinterbliebenen\n13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versor-                                      1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung ...                                80\ngungsbezüge für Hinterbliebene .......... 59                                 2. Wehrdienstbeschädigung ..................                                81\n14. Anzeigepflicht   ........................... 60                              3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen\n15. Bezüge bei Wiederverwendung .......... 61                                         ohne Wehrdienstbeschädigung .............                               82\n4. Beginn der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              83\nABSCHNITT V                                                  5. Zusammentreffen von Ansprüchen . . . . . . . . .                          84\nSondervorschriften\n1. Umzugskostenbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62                                  ABSCHNITT II\n2. Einmalige Flugunfallentschädigung . . . . . . . . . 63\nSondervorschriften\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung ..... 85\nABSCHNITT VI                                                  2. Erstattung von Sachschäden und besonderen\nAufwendungen ........................... 86\nUberg angsvorschriften\n1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhe-\ngehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64                                  Vierter Teil\nbis 69\nOrganisation, Verfahren, Rechtsweg\n2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70       1. Dienstzeitversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87\n3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für Soldaten                                   2. Beschädigtenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88\nder ehemaligen Wehrmacht, ehemalige An-\ngehörige der Landespolizei und ehemalige\nVollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz .... 71                                                     Fünfter Teil\n4. Weitergewährung des Waisengeldes ...... 72\nSchi ußvorschriften\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben, und                                    1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung                               89\nihre Hinterbliebenen .... , ............... 73, 74                           2. Reichsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90\n6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis                                     3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes . .                            91\nnach dem Freiwilligengesetz . . . . . . . . . . . . . . 75                   4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften ........                               92\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-                                     5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes . .                               93\nschutz ................................... 76                                6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen                                        94\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1937 ........... 77                                7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin ....                                95\n9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen .... 78                                8. Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .          96\n10. Freiwillige Krankenversicherung .......... 79                                 9. Inkrafttreten .............................                              97\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        ZWEITER TEIL\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nBerufsförderung\nERSTER TEIL\nund Dienstzeitversorgung\nEinleitende Vorschriften\nABSCHNITT I\n1. Persönlicher Geltungsbereich\n§ 1                                                    Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\nDieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten                                                   der Soldaten auf Zeit\nder Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit\nes im einzelnen nichts anderes bestimmt.                                                                        1. Arten\n2. Wehrdienstzeit                                                                                § 3\n§ 2                                                   (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit                                 umfaßt die Ausbildung, und Weiterbildung für das\nvom Tage des tats.ächlichen Diensteintritts in die                                 spätere Berufsleben und die Eingliederung in das\nBundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das                                    spätere Berufsleben.\nDienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird\njedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer an-                                  (2) Ihre Dienstzeitversorgung umfaßt Dbergangs-\ngerechnet.                                                                        gebührnisse und Dbergangsbeihilfe.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                          787\n2. Ausbildung und Weiterbildung              und Weiterbildung nach Absatz 2 im Rahmen der\nfür das spätere Berufsleben               bewilligten Ausbildungsart über die Zeiten hinaus\nverlängern, die nach der Beendigung des Dienst-\na) ABgcmeines\nverhältnisses liegen. Die Verlängerung darf jedoch\n§ 4                          insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften auf    Zeit er-     (4) Besteht nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes\nhc1lten hir die Zeit nc1ch Beendigung ihres    Dienst-  auch ein Anspruch auf Arbeits- und Berufsförderung\nverhältnisses auf Kosten des Bundes eine       Ausbil-  nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes, so kann\ndung oder Weiterbildung für das spätere        Berufs-  zwischen ihr und der Ausbildung und Weiterbil-\nleben.                                                  dung nach§ 4 Abs. 2 Nr. 2 gewählt werden.\n(2) Die Ausbildung und Weiterbildung besteht\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben\n1. in der Vermittlung eines allgemeinberuf-\na) Allgemeines\nlichen Wissens in Bildungseinrichtungen\nder Bundeswehr,                                                           § 6\n2. in einer zusätzlichen fachlichen Ausbildung      Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhal-\noder Weiterbildung außerhalb der Bundes-      ten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehr-\nwehr in beruflichen Bildungseinrichtungen,    dienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben\ndie auch sonst diese Maßnahmen für die        nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert. Dies gilt\nWirtschaft oder den öffentlichen Dienst      nicht für Soldaten auf Zeit, die verlängerten Grund-\ndurchführen.                                  wehrdienst leisten.\n(3) Die Art der Ausbildung und Weiterbildung\nb) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen\nrichtet sich nach der persönlichen Neig.ung und Eig-\nnung, ihr Umfang (§ 5) nach der Länge der Wehr-                                     § 7\ndienstzeit. Das Nähere über Art, Umfang und Dauer          (1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb\nder Ausbildung und Weiterbildung, insbesondere          der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Er-\nüber die auf den Bildungseinrichtungen der Bun-         langung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Ar-\ndeswehr abzulegenden Prüfungen und die Feststel-        beitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig alle\nlung der für den Besuch von Bildungseinrichtungen       Maßnahmen einzuleiten, die eine Arbeitsaufnahme\naußerhalb der Bundeswehr ~rforderlichen Eignung         im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhält-\nbestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-        nisses oder der Ausbildung und Weiterbildung er-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates.                    möglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche\n(4) Das Recht auf Ausbildung oder Weiterbildung      Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungs-\nentfällt, wenn das Dienstverhältnis der Soldaten        zeit erlangen können, kann ein Anlernzuschuß ge-\nauf Zeit (Absatz 1) aus anderen Gründen als wegen       währt werden. Der Bundesminister für Verteidigung\nAblaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis   erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministern\nberufen worden sind, oder wegen Dienstunfähigkeit       der Finanzen und für Arbeit Richtlinien über Höhe\nendet.                                                  und Dauer des Anlernzuschusses.\nb) Umfang                           (2) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\n§ 5\nbeitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem\n(1) Die Ausbildung und Weiterbildung nach § 4        Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen.\nAbs. 2 Nr. 1 wird frühestens vom Beginn des dritten     § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.\nDienstjahrs an während der Wehrdienstzeit ge-\nwährt.                                                            c) Anrechnung der Zeit der Ausbildung\nund Weiterbildung und der Wehrdienstzeit\n(2) Die Ausbildung und Weiterbildung nach § 4                            bei Arbeitnehmern\nAbs. 2 Nr. 2 wird vor oder nach Beendigung der\n§ 8\nWehrdienstzeit auf Antrag gewährt, wenn eine\nWehrdienstzeit von mindestens vier Jahren gelei-           (1) Die Zeit einer fachlichen Ausbildung oder\nstet worden ist. Sie umfaßt:                            Weiterbildung für einen Zivilberuf nach diesem Ge-\nsetz wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet,\n1. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens\nwenn der ehemalige Soldat im Anschluß an die\nvier Jahren einen Zeitraum bis zu sechs\nAusbildung oder Weiterbildung in dem erlernten\nMonaten,\noder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig\n2. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens       ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäfti-\nacht Jahren einen Zeitraum bis zu einem       gung bleibt außer Betracht.\nJahr und sechs Monaten,\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die\n3. bei einer Wehrdienstzeit von mindestens\nBerufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn\nzwölf Jahren einen Zeitraum bis zu zwei\nder Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst\nJahren und sechs Monaten.\nabgeleistet worden ist. Im übrig-en werden Wehr-\n(3) Der Bundesminister für Verteidigung kann         dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei\nauf Antrag die Teilnahme an der Ausbildung und          denn, daß sie als Zeiten einer Ausbildung oder\nWeiterbildung nach Absatz 1 über die Beendigung         Weiterbildung nach Absatz 1 voll zu berücksich-\ndes Dienstverhältnisses hinaus und die Ausbildung       tigen sind.","788                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Die Zeiten einer Ausbildung oder Weiterbil-                 2. von den durch Angestellte zu besetzenden\ndung und des Wehrdienstes werden nach den Ab-                          freien, freiwerdenden und neugeschaffenen\nsätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit                      Stellen des Bundes, der Länder, der Ge-\nangerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Be-                        meinden (Gemeindeverbände) mit mehr als\nendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem                      zehntausend Einwohnern, sowie anderer\nBetrieb angehört.                                                      Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\ndes öffentlichen Rechts mit Ausnahme\n(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst\nder öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nwerden Zeiten einer Ausbildung oder Weiterbil-\nschaften und ihrer· Verbände jede zehnte\ndung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der\nStelle innerhalb der tariflichen Vergütungs-\nAbsätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungs-\ngruppen, die dem einfachen, dem mittleren\nzeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach\noder dem gehobenen Beamtendienst ent-\nBeendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate\nsprechen, wenn diese Stellen nicht einem\nim öffentlichen Dienst beschäftigt ist.\nvorübergehenden Bedarf dienen.\n(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\n(2) Den planmäßigen Beamtenstellen nach Ab-\nWartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs\nsatz 1 Nr. 1 stehen die Planstellen für dienstord-\nwerden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Aus-\nnungsmäßige Angestellte der Träger der Sozialver-\nbildung oder Weiterbildung nicht angerechnet.\nsicherung gleich.\nd) Zulassungsschein                       (3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt\nnicht für die Stellen der Ehrenbeamten, der Beam-\n§ 9\nten auf Zeit, der Beamten im Polizeidienst, der\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die       Lehrer, der Bezirksnotare in Baden-Württemberg\nBeamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst             und für die Stellen, die auf Grund des Haushalts-\nwerden wollen und das fünfunddreißigste Lebens-            plans oder ihrer Art nach mit Beamtinnen zu be-\njahr noch nicht vollendet haben, erhalten auf Antrag       setzen sind. Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1\neinen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,        Nr. 2 gilt nicht für die Stellen der Angestellten, die\nwenn ihr Dienstverhältnis endet                            herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzt\nwerden.\n1. mit dem Ablauf einer Wehrdienstzeit von\nzwölf Jahren oder                                  (4) Der Bundesminister des Innern regelt im Ein-\n2. durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit         vernehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-\ninfolge Wehrdienstbeschädigung, wenn sie        gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmindestens vier Jahre Wehrdienst gelei-         Bundesrates die Erfassung der Stellen und der In-\nstet haben und in das Dienstverhältnis auf      haber eines Zulassungsscheins; hierbei ist sicherzu-\nzwölf Jahre berufen worden sind,                stellen, daß diese Stellen den Inhabern des Zulas-\nsungsscheins bekanntgegeben und die zu erwarten-\nund wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für            den Zulassungsscheininhaber den für die Stellen\ndie Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer            zuständigen Dienstherren mitgeteilt werden. In\nLaufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der              gleicher Weise wird jährlich durch Rechtsverord-\nEignung für eine weitere Verwendung im öffent-             nung bestimmt, wieviele Stellen jeweils durch den\nlichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein         Stellenvorbehalt in Anspruch genommen werden.\nist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-\nteilen.\n4. Dienstzeitversorgung\n(2) Den Inhabern des Zulassungsscheins steht der\na) Ubergangsgebührnisse\nZugang zu den in § 10 Abs. 1 und 2 genannten\nStellen offen. Ein Anspruch auf Einstellung wird                                       § 11\ndurch den Zulassungsschein nicht erworben.                     (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit\nvon mehr als einem Jahr erhalten Ubergangs-\ne) Stellenvorbehalt                   gebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen\n§ 10                           Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen\n(1) Den Inhabern des Zulassungsscheins sind vor-        Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung.\nzubehalten                                                  Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Beendi-\n1. von den freien, freiwerdenden und neu-           gung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit\ngeschaffenen planmäßigen Beamtenstellen          ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet\ndes Bundes, der Länder, der Gemeinden           wird.\n(Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-\n(2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt\ntausend Einwohnern, sowie anderer Körper-\nvon den Dienstbezügen des letzten Monats\nschaften, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichen Rechts mit Ausnahme der                     1. nach einer Wehrdienstzeit von weniger als\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-                drei Jahren· fünfzig vom Hundert für neun\nten und ihrer Verbände jede sechste Stelle                  Monate,\ndes einfachen und des mittleren Dienstes                2. nach einer Wehrdienstzeit von drei bis zu\nund jede neunte Stelle des gehobenen                        vier Jahren fünfzig vom Hundert für ein\nDienstes,                                                   Jahr,","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                         789\n3. nac:h einer Wehrdienstzeit von mehr als           (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Unter-\nvier bis zu ac:ht Jahren sechzig vom Hun-       offiziere und Mannschaften auf Zeit, die nicht In-\ndert für zwei Jahre,                           haber des Zulassungssc:heins (§ 9) sind, nach einer\n4. nach einer Wehrdienstzeit von mehr als          Wehrdienstzeit\nac:ht und weniger als zwölf Jahren siebzig             von weniger als\nvom Hundert für zweieinhalb Jahre,                         drei Jahren        das Einfac:he,\n5. nac:h einer Wehrdienstzeit von zwölf und                von drei Jahren        das Ei~einhalbfache,\nmehr Jahren fünfundsiebzig vom Hundert                 von vier Jahren        das Dreifache,\nfür drei Jahre.                                      · von fünf Jahren        das Viereinhalbfache,\nZur Berechnungsgrundlage gehören nic:ht die Kin-                  von sechs Jahren       das Sechsfache,\nderzuschlage.                                                     von sieben Jahren      das Siebenfache,\nvon acht Jahren        das Achteinhalbfache,\n(3) Während der Teilnahme an der · Ausbildung\nund WeiterbiLdung nach § 5 Abs. 2, die nach der                   von neun Jahren        das Neunfache,\nBeendigung des Dienstverhältnisses liegt, erhöhen                 von zehn Jahren        das Zehnfache,\nsich die Sätze in Absatz 2 l'Jr. 2 bis ·4 auf fünfund-            von elf Jahren         das Elffache,\nsiebzig vom Hundert.                                              von zwölf Jahren       das Zwölffache\n(4) Wird die Ausbildung oder Weiterbildung             der Dienstbezüge des letzten Monats.\nnach § 5 Abs. 3 verlängert, so kann der Bundes-\n(3) Für Inhaber des Zulassungsscheins beträgt\nminister für Verteidigung für diese Zeit die Uber-\ndie Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des\ngangsgebührnisse·\nnach Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages.\n· 1. in den Fällen des § 5 Abs. l auf fünfund-\nsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des          (4) Inhaber des Zulassungsscheins können inner-\nletzten Monats erhöhen,                       halb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebührnisse\nzustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheins\n2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 über die in       die Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen. Der\nAbsatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus in        nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen\ngleicher Höhe (Absatz 3) weitergewähren.       Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Uber-\n(5) Ubergangsgebührnisse können ganz oder              gangsbeihilfe ist nicht zulässig.\nzum Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden,             (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Offiziere\ndie nach einer Wehrdienstzeit von mehr als einem          auf Zeit nach einer Wehrdienstzeit\nJahr wegen Dienstunfähigkeit, die nicht die Folge\neiner Wehrdienstbeschädigung ist, oder die nach                   von weniger als\neiner Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren                        vier Jahren      das Vierfache,\nauf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das                von vier Jahren       das Siebenfache,\nVerbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer-                     von fünf Jahren       das Siebenfache,\ngewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere                   von sechs Jahren      das Neunfache,\nHärte bedeutet hätte.\nvon sieben Jahren     das Zehneinhalbfache,\n(6) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-                 von acht Jahren       das Zwölffache,\nbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode                  von neun Jahren       das Zwölffache,\ndes Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-\nvon zehn und mehr\ntrag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich\nJahren            das Sechzehnfache\nerklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt\nangenommenen Kindern weiterzuzahlen. Als Aus-             der Dienstbezüge des letzten Monats.\nnahme kann der Bundesminister für Verteidigung\n(6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nlediglich zum Teil bewilligt, so wird die Ubergangs-\nFinanzen die :Zahlung auch in größeren Teilbeträ-\nbeihilfe nur in dem entsprechenden Verhältnis ge-\ngen oder in einer Summe zulassen.\nwährt.\n(7) Stirbt der Soldat auf Zeit nach einer Wehr-\nb) Ubergangsbeihilfe\ndienstzeit von mindestens zwei Jahren oder nach\n§ 12                           einer Wehrdienstzeit von mindestens einem Jahr\nan den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so\n(1) Soldaten auf Zeit, die nach § 11 Ubergangs-        wird die Ubergangsbeihilfe den in § 11 Abs. 6 Satz 2\ngebührnisse erhalten oder deren Ubergangsgebühr-          genannten Hinterbliebenen gewährt.\nnisse nac:h § 53 ruhen, wird nac:h einer Wehrdienst-\n(8) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent-\nzeit von mindestens zwei Jahren eine Ubergangs-\nsprechend.\nbeihilfe gewährt. Der Mindestzeit von zwei Jahren\nbedarf es nicht, wenn ein Soldat wegen Dienst-                                     § 13\nunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung ent-              Soldaten auf Zeit, die sich zur Ableistung einer\nlassen worden ist. Die Ubergangsbeihilfe wird bei         Wehrdienstzeit von achtzehn Monaten verpflichtet\nBeendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe         haben, erhalten nach einer Wehrdienstzeit von\ngezahlt.                                                  mehr als einem Jahr an Stelle der Leistungen nac:h","790                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§§ 11 und 12 eine Ubergangsbeihilfe in Höhe des          Ruhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben\nDr,eifachen der Dienstbezüge des letzten Monats,         einer seinem letzten Dienstgrad entsprechenden\nwenn ihr Dienstverhältnis wcuen Ablaufs der Ver-         Dienststellung mindestens ein Jahr lang tatsächlich\npflichtungszeit oder wegen Dienstunfähigkeit infolge     wahrgenommen hat.\nWehrdienstbeschädigung endet.\n§ 19\nABSCHNITT II                             (1) Bei Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge wird für je sechs Dienstjahre seit der An-\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten             stellung eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie\n1. Arten                         der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht. Ist der\nBerufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-\n§ 14                          dienstbeschädigung in den Ruhestand getreten, so\nDie Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-        wird den Dienstjahren die Zeit hinzugerechnet, die\nfaßt                                                     er bis zur Erreichung der für seinen Dienstgrad be-\nstimmten Altersgrenze hätte zurücklegen können.\nRuhegehalt,\nDie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dürfen jedoch\nUnfallruhegehalt,                                     nicht hinter fünfzig vom Hundert der letzten Dienst-\nUnterhaltsbeitrag,                                    bezüge (§ 17) zurückbleiben. Der Bundesminister für\nDbergangsgeld,                                         Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nAusgleich.                                             desminister der Finanzen bei den Berufssoldaten,\nfür deren Gewinnung ein dringendes dienstliches\n2. Ruhegehalt                       Bedürfnis besteht oder die infolge ihrer außer-\ngewöhnlichen Leistungen besonders beförderungs-\na) Allgemeines                      würdig sind, im Einzelfall von dem Erfordernis des\n§ 15                           Satzes 1 absehen.\n(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getre-        (2) Anstellung im Sinne des Absatzes 1 ist die\nten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Sol-      erste Berufung in das Dienstverhältnis eines Sol-\ndatengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen         daten auf Zeit, bei Offizieren jedoch erst die Er-\ndes § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der       nennung zum Leutnant oder zu einem entsprechen-\nZeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.               den Dienstgrad, bei Sanitätsoffizieren die Ernen-\n(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 4 des Soldaten-     nung zum Stabsarzt.\ngesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhege-\n(3) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die\nhaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vor-\nErnennung zu einem Dienstgrad mit höherem End-\nschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder\ngrundgehalt oder die Anstellung (Absatz 2) unter\nnach § 22 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 als ruhegehalt-\nErnennung zu einem Dienstgrad mit höherem End-\nfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-\ngrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungs-\nrechnen.\ngruppe der Laufbahn; hierbei gelten ruhegehalt-\n§ 16                           fähige und unwiderrufliche Stellenzulagen als Be-\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-        standteile des Grundgehalts. Keine Beförderung\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-           in diesem Sinne ist die Ernennung zu einem Dienst-\nfähigen Dienstzeit berechnet.                            grad mit höherem Endgrundgehalt oder die An-\nstellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit\nhöherem Endgrundgehalt als dem der Eingangs-\nb) Ruhegehaltfühige Dienstbezüge\nbesoldungsgruppe der Laufbahn innerhalb der Be-\n§ 17                           soldungsgruppen A 12 bis A 9 a einschließlich (Sol-\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge sind                     dat bis Stabsunteroffizier), A 5 b (Stabsfeldwebel,\nOberstabsfeldwebel), A 4 c 2 (Leutnant, Oberleut-\n1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem         nant) sowie B 7 a und B 6 (Brigadegeneral, General-\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,           major).\n2. der Wohnungsgeldzuschuß (§ 47 Abs. 1),\n(4) Hat der Berufsoffizier bei Eiritritt des Ver-\n3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht         sorgungsfalls eine Dienstzeit von mehr als sechs-\nals ruhegehal tfähig bezeichnet sind.              unddreißig Jahren seit der Ernennung zum Leut-\nnant oder zu einem entsprechenden Dienstgrad zu-\n§ 18                           rückgelegt, so gilt für den Dienstgrad, der bei Be-\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines      endigung des Berufssoldatenverhältnisses in der\nletzten Dienstgrades nicht mindestens ein Jahr er-       regelmäßigen Dienstlaufbahn erlangt ist, das Erfor-\nhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten         dernis von sechs Dienstjahren als erfüllt.\nDienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst-              (5) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgrup-\nbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-      gen übersprungen worden, so ist jedes Ubersprin-\nbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen.            gen einer nach Absatz 3 als Beförderung geltenden\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor    Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Gestaltung\nAblauf der Frist verstorben oder wegen Dienst-           der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen wäre,\nunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den        als Beförderung zu rechnen.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                        791\n(6) Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-            eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\nrung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates            gebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende\nbedarf, wird bestimmt, unter welchen Vorausset-           Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu\nzungen und in welchem Umfang zum Ausgleich                seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Be-\nvon Härten Zeiten vor der Anstellung anzurechnen          rufssoldat geführt hat:\nsind oder angerechnet werden können.                             1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel\n(7) § 18 bleibt unberührt.                                       einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier\nobliegenden oder später einem Beamten,\nUnteroffizier oder Offizier übertragenen\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit                      entgeltlichen Beschäftigung oder\n2. Zeiten einer für seine Laufbahn förder-\n§ 20\nlichen handwerksmäßigen, technischen oder\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2                  anderen fachlichen Tätigkeit.\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit\n§ 69 Nr. 3 gilt entsprechend.\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebens-\njahrs,                                           (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflich-\ntige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so-\nTeil der Renten aus den gesetzlichen Rentenver-\nweit nicht die Berücksichtigung spätestens\nsicherungen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1\nbei Beendigung eines den öffentlichen Be-\nberücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu\nlangen dienenden Urlaubs zugestanden ist,\ndem für die Renten angerechneten Versicherungs-\n3. für die eine Ubergangsbeihilfe nach § 12      jahren entspricht, insoweit auf die Versorgungs-\ngewährt worden ist; ist eine Ubergangs-       bezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Bei-\nbeihilfe nur zum Teil gewährt worden, so      tragsleistungen beruht. Das gleiche gilt für ver-\nist die Dienstzeit nicht ruhegehaltfähig,     sicherungspflichtige und nichtversicherungspflichtige\ndie dem Verhältnis der tatsächlich ge-        Beschäftigungszeiten, wenn der Dienstherr durch\nwährten zur vollen Ubergangsbeihilfe ent-     eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende Rege-\nspricht.                                      lung verpflichtet war, während dieser Zeiten Zu-\nschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Bei-\n(2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entschei-\nträge zu den freiwilligen Versicherungen in den\ndung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten\ng-esetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden\nzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nist, ist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten.\nder Berufssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge\nFür Beschäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Bei-\ndes Verlustes seiner Rechte oder der _Entfernung\nträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\naus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen\nnachentrichtet worden sind, gilt § 20 Abs. 3 ent-\nist. Der Bundesminister für Verteidigung kann in\nsprechend.\nEinzelfällen Ausnahmen zulassen.\n(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis                                 § 23\nBeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen            Als ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten\nnachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-        die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer\nversicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-         wissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen\nbezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhe-            Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen\ngehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienst-        praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn\nzeit berücksichtigt werden.                              sie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung\nfür die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes-\nwehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer\n§ 21                           Laufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich     nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt.\num die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer         Zeiten über die gesetzliche Mindestdauer des\nseine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt-          Studiums und der praktischen Tätigkeit hinaus\nlichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter        kommen nicht in Betracht.\nim Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste\neines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\n§ 24\nBundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt\nhat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu                 Die Zeit, während der ein Bernfssoldat nach\nerlangen.                                                 Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor sei-\nnem Eintritt in die Bundeswehr besondere Fach-\n§ 22\nkenntnisse erworben hat, die die notwendige Vor-\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende          aussetzung für seine Verwendung in einem Fach-\nZeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufs-        gebiet in der Bundeswehr bilden, kann als ruhe-\nsoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebens-            gehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur\njahrs vor der Berufung in das Dienstverhältnis            Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-\neines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten         aus, berücksichtigt werden. § 69 Nr. 3 gilt ent-\nim privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst          sprechend.","792                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 25                          entsprechend anzuwenden. An die Stelle der in\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in        § 141 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten\nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden            Altersgrenze treten die jeweiligen Altersgrenzen\nklimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit     (§ 45 des Soldatengesetzes). Im übrigen gelten die\nsie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs         Vorschriften über das Ruhegehalt.\nliegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige               (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung\nDienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununter-     beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-\nbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.               bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten, in       nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-\nder er einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung         getreten ist.\nbesonders ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach             (3) Zum Dienst gehören auch\nVollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt, bis                1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-\nzum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-                   liche Tätigkeit am Bestimmungsort,\nrücksichtigt werden. Der Soldat muß ununterbrochen\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-\nmindestens ein Jahr lang einen Dienst verrichtet\nsammenhängenden Weges nach und von\nhaben, bei dem erfahrungsgemäß eine solche vor-\nder Dienststelle,\nzeitige körperliche Abnutzung eintritt. Die Er-\nhöhung des Ruhegehalts soll in der Regel zehn vom                3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht                    tungen.\nübersteigen.                                                (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art\n(3) Absatz 2 gilt nicht für eine Zeit, die nach Ab-  seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er-\nsatz 1 erhöht angerechnet wird.                         krankung an bestimmten Krankheiten besonders\nausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt\nein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die\nd) Höhe des Ruhegehalts\nKrankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\n§ 26                           Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer       die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren           (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nDienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten        schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den\nDienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um             ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,\neins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-           wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\nbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom         liches Verhalten angegriffen wird.\nHundert. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhegehalt-\nfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt fünfund-\ndreißig vom Hundert. Mindestens werden sechzig                              4. Kapitalabfindung\nvom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-                                   § 28\nbezüge aus der Eingangsstufe der Besoldungs-\ngruppe 11 der Besoldungsordnung A gewährt.                  (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag\nstatt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapital-\n(2) Abweichend von Absatz 1 steigt das Ruhe-          abfindung erhalten\ngehalt für die Berufssoldaten, für die nach § 45\n1. zur Schaffung oder Verbesserung einer\nAbs. 1 des Soldatengesetzes eine um mindestens\nExistenzgrundlage,\nfünf Jahre frühere Altersgrenze als das vollendete\nsechzigste Lebensjahr festgesetzt wird, nach einer               2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-\nruhegehaltfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig                     kung eigenen Grundbesitzes,\nJahren bis zu einer solchen von siebenundzwanzig                 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,\nJahren mit jedem Dienstjahr um zwei vom Hundert                  4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\n(2) Der Soldat im Ruhestand soll im Falle des\n(3) Bei einem nach § SO· des Soldatengesetzes in      Absatzes 1 Nr. 1 das zweiundfünfzigste und in den\nden einstweiligen Ruhestand versetzten Berufs-           Fällen der Nummern 2 bis 4 das fünfundfünfzigste\nsoldaten darf das Ruhegehalt für die Dauer von           Lebensjahr in der Regel nicht überschritten haben.\nfünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet minde-                                    § 29\nstens aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 1 a\nder Besoldungsordnung A, zurückbleiben, sof em er            (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-\nnicht vorher als in den dauernden Ruhestand ver-         den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung\nsetzt gilt (§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldaten-        des Geldes gewährleistet erscheint.\ngesetzes).                                                   (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-\n3. Unfallruhegehalt                     tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n§ 27                               (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt\n(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-       werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder. in\nunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe-      die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter\nstand versetzt worden ist, sind §§ 140, 141, 149         oder Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet\nAbs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes         wird.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                        793\n§ 30                                                  § 33\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen           (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-\nStelle die Kapilalabfindung tritt, darf fünfzig vom     schränkt sich nach Ablauf\nHundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-\ndert D<.:~utsche Mark jährlich nicht übersteigen.              des ersten Jahres\nauf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Kinderzuschläg2 werden nicht in die Kapital-            des zweiten Jahres\nabfindung einbezogen.                                            auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(3) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,              des dritten Jahres\nan dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt            auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,\nmit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn                  des vierten Jahres\nJahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache                    auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndes ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.\ndes fünften Jahres\nauf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 31                                des sechsten Jahres\nauf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-\ndes siebenten Jahres\ntals ist durch die Form der Auszahlung und in der\nauf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,\nRegel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-\nbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder                des achten Jahres\ndes an einem Grundstück bestehenden Rechts zu                    auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nsichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden,              des neunten Jahres auf\ndaß die Weiterveräußerung und Belastung des mit                  auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.\nder Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks\ninnerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit        Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Aus-\nGenehmigung des Bundesministers für Verteidigung        zahlung der Abfindungssumme folgenden Monats\nzulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Ein-         bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungs-\ntragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen           summe zurückgezahlt worden ist.\nwird auf Ersuchen des Bundesministers für Vertei-          (2) Wird di~ Abfindungssumme nicht zum Schluß\ndigung oder der nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zu-       eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-\nsttindigen Behörde.                                     dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze\nzu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-\n§ 32                         lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-\ngenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu-      die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jah-\nzahlen, als\nres zurückgezahlt wird.\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom\nBundesminister für Verteidigung fest-·          (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt\ngesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet      der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-\nworden ist oder                              genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des\nauf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf\nder in § 30 Abs. 3 bezeichneten Frist aus       (4) Der Bundesminister für Verteidigung oder die\nanderen Gründen als durch Tod des Be-        nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zuständige Behörde\nrechtigten wegfällt.                         kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzah-\nlungen zulassen.\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab-\nsatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe-                                 § 34\nstand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes\nendet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende          (1) Ruht.das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil\nTeil des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wieder-       der Empfänger im Wehrdienst oder anderem öffent-\nverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten          lichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der\nund an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung        Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhe-\ndes Ruhegehalts zuständig war. Wird der wieder-         gehalts insoweit von den Dienstbezügen einzu-\nverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand         behalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt.\nversetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapital-  Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzu-\nabfindung §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne         führen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zu-\neinen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist         ständig ist.\ner nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung ver-\n(2) Ruht das Ruhegehalt     aus anderen Gründen\npflichtet.\nganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von             zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit\nzehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts,        zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil\nder durch die Kc1pitaJabfindung erloschen ist, geaen    übersteigt. Der Bundesminister für Verteidigung\nRückzahlung der Abfindungssumme wieder bewil-           oder die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz zuständige\nligt werden,' wenn wichtige Gründe vorliegen.           Behörde kann Teilzahlungen zulassen.","794                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 35                                               7. Ausgleich\n(1) Alle qerichtlichen un,d außergerichlichen Be-                              § 38\nurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen\nBescheiniqungen, Eintragungen und Löschungen im              Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des sech-\nGrundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-       zigsten Lebensjahrs wegen Erreichung der für seinen\nlich sind, sind kostenfrei.                              Dienstgrad vorgeschriebenen Altersgrenze in den\nRuhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhe-\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-       gehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des\nlagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.         Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letzten\nMonats. Dieser Betrag verringert sich um jeweils\n5. Unterhaltsbeitrag                   ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das voll-\nendete fünfundfünfzigste Lebensjahr hinaus gelei-\n§ 36                          stet wird. Der Ausgleich darf achttausend Deutsche\nEinern fü~rufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag     Mark nicht übersteigen. Er ist bei Eintritt in den\nbis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,           Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.\nwenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn\nJahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung          8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufssoldaten\nmit § 44 Abs. 4 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen\nErreichung der für seinen Dienstgrad bestimmten                                    § 39\nAltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ent-\n(1) Ein Berufsunteroffizier, dessen Dienstverhält-\nlassen worden ist.\nnis vor dem vollendeten fünfunddreißigsten Lebens-\njahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienst-\n6. Dbergangsgeld                      beschädigung endet, erhält auf Antrag die Ausbil-\ndung oder Weiterbildung nach §§ 4 und 5 in dem\n§ 37                          Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer\n(1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von         Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Er erhält\nweniger üls zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Ge-          auf Antrag den Zulassungsschein nach § 9.\nsetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Nr. 1 des\n(2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-\nSoldatengesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit\noder wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des           dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-\nstungen nach Absatz 1 gewährt werden.\nSoldatengesetzes) entlassen worden ist, erhält ein\nUbergangsgeld.\n(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter                                  § 40\neinjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei              Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\nlängerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle          wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Einglie-\nJahr die Hälfte, insgcs,mit höchstens das Fünffache      derung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6\nder Dienstbezüge d(~s letzten Monats.                    bis 8 erleichtert.\n(3) Als Wehrdienstzeit (Abs. 2) gilt die Zeit eines\nununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.                            ABSCHNITT III\n(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn                  Versorgung der Hinterbliebenen\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt                         von Soldaten\nwird oder\n1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer ge-\nund Soldaten auf Zeit\nwährten Versorgung als ruhegehaltfähige\nDienstzeit angerechnet wird.                                            § 41\n(5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen              (1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-     Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des        des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind\nMonats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für        die Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-\nseinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze           beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-\nerreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der           monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf\nnoch nicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen          Zeit auch die Vorschriften des § 122 des Bundes-\nehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlingen         beamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend\noder den an Kindes Statt angenommenen Kindern            anzuwenden.\nin einer Summe zu zahlen.\n(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Sol-\n(6) Hat der Entlassene wührcnd des Bezuges des        daten auf Zeit, der im Zeitpunkt seines Todes\nUbergangsgeldcs ein neues Soldatenverhältnis, ein        Ubergangsgebührnisse bezogen hat, die innerhalb\nBeamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Ar-         der für das Sterbegeld bestimmten Frist ablaufen\nbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet,        würden, werden die Ubergangsgebührnisse als\nso wird für die Dauer dieser Verwendung die              Sterbegeld (§ 122 des Bundesbeamtengesetzes) bis\nZahlung des Ubergangsgeldes unterbrochen.                 zum Ablauf dieser Frist weitergewährt.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                          795\n§ 42                                              ABSCHNITT IV;\n(1) Ist 0in SolcLJt auf Zeit, der in der Bundeswehr          Gemeinsame Vorschriften für Soldaten\nmindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,                          und ihre Hinterbliebenen\nWdhrend der Dauc~r seines Dienstverhältnisses ver-\nstorben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr-                           1. Geltungsbereich\ndiepstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 6                                     § 45\nSatz 2 ricnannten Hinterbliebenen auf Antrag eine\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-\nlaufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unter-\nschriften gelten\nstützung darf nach Höhe und Dauer die Ubergangs-\ngcbührnisse niclit übersteigen, die der verstorbene                1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhe-\nSoldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von                       gehalt,\nihm ab9eleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten                    2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege\nkönnen.                                                               gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen-\noder Waisengeld,\n(2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50 und 60 gelten\n3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt,\nentsprechend.                                                          auch bei Weiterzahlung an die Hinterblie-\nbenen (§ 11 Abs. 6 Satz 2).\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten              (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-\nbliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengeset-\n§ 43                          zes entsprechend.\n(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten           (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach\nund Soldaten im Ruhestand sind §§ 121 bis 131, 144,       den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-\n145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bundes-        stand, als Witwen oder Waisen.\nbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.\n(2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der                       2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\nEhemann der Mutter während der gesetzlichen                             Bewilligung und Zahlungs~eise\nEmpfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht,\nwenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei                                      § 46\ndenn, daß die Ehelichkeit des Kindes später ange-            (1) Der     Bundesminister für Verteidigung ent-\nfochten worden ist.                                      scheidet über die Bewilligung von Versorgungs-\nbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie\nüber die Berücksichtigung von Zeiten als ruhe-\n3. Bezüge bei Verschollenheit              gehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbe-\n§ 44                          züge fest und bestimmt die Person de,s Zahlungs-\nempfängers. Er entscheidet ferner über die Bewil-\n(1) Ein   verschollener Soldat, Soldat im Ruhe-      ligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs-\nstand oder anderer Versorgungsempfänger erhält           kostenbeihilfe. Der Bundesminister für Verteidi-\ndie ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs-            gung kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit\nbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der              dem Bundesminister der Finanzen auf andere Be-\nBundesminister für Verteidigung feststellt, daß sein     hörden seines Geschäftsbereichs übertragen.\nAbleben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von\n(2) Vom     Ersten des Monats an, der dem in          Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvor-\nAbsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die       schriften dürfen, abgesehen von dem Fall des § 19\nPersonen, die im Falle des Todes des Verschollenen        Abs. 1 Satz 4, erst beim Eintritt des Versorgungs-\nnach § 11 Abs. 6 Satz 2 Ubergangsgebührnisse oder         falles getroffen werden; vorherige Zusicherungen\nnach § 43 Witwen- oder Waisengeld erhalten wür-           sind unwirksam. Ob Zeiten nach §§ 22 bis 24\nden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten,        als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichti-\ndiese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und         gen sind, ist in der Regel bei der Berufung in das\ndas Sterbegeld werden nicht gewährt.                     Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entschei-\nden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein       behalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-         ihnen zugrunde liegt.\nweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-\nstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den\nVersorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu\nEinzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind\nleisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeit-\nvom Bundesminister für Verteidigung im Einver-\nraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.\nnehmen mit den Bundesministern des Innern und\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-     _der Finanzen zu treffen. Zu § 11 Abs. 5, §§ 19, 20\naussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-          Abs. 2, §§ 22 bis 25, 27 in Verbindung mit § 149\ngesetz0s in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Sol-          Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes, §§ 28 bis\ndalengesclzes vorliegen, so können die nach Ab-          36, 42 bis 44, 56, 59, 60, 62, 63, 66, 68, 71, 85 und\nsatz 2 gewhllen Bezüge von ibm zurückgefordert           86 werden von diesen Ministern Richtlinien er-\nwerden.                                                  lassen.","796                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts             7. Ubergang von Schadensersatzansprüchen\nanderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume\n§ 51\nzu zahlen wie die Dienstbezüge der Berufssolda-\nten. Auf die laufenden Versorgungsbezüge kann            Steht Personen, die nach den Vorschriften des\nweder ganz noch zum Teil verzichtet werden.            Zweiten Teils versorgungsberechtigt sind, infolge\neines Ereignisses, das den Bund zur Gewährung\n3. Wohnungsgeldzuschuß und Kinderzuschläge         oder Erhöhung einer Versorgung verpflichtet, gegen\nDritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu,\n§ 47                          so geht dieser Anspruch im Umfang dieser Ver-\n(1) Auf den Wohnungsgeldzuschuß (§ 17 Nr. 2)        sorgungsbezüge auf den Bund über. Dies gilt nicht\nsind die für die Soldaten geltenden Vorschriften        für Ansprüche, die wegen eines Schadens bestehen,\ndes Besoldungsrechts anzuwenden. Er ist mit dem         der nicht Vermögensschaden ist. Der Dbergang des\nSatz für die Ortsklasse A anzusetzen, und zwar          Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Versor-\nauch dann, wenn der Soldat einen Wohnungsgeld-          gungsberechtigten geltend gemacht werden.\nzuschuß nicht oder nur zum Teil bezogen hat.\n(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt                        8. Begrenzung der Ansprüche\noder Witwengeld nach den für die Soldaten gelten-                        aus einem Dienstunfall\nden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.                                    § 52\nWaisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem\n(1) Der Berufssoldat hat aus Anlaß eines im\nWaisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.\nWehrdienst erlittenen Dienstunfalls gegen den\n(3) Kinderzuschläge werden nicht gewährt, wenn       Dienstherrn nur die Ansprüche aus § 27 und dem\nder Ehemann der Mutter während der gesetzlichen         Dritten Teil dieses Gesetzes. Die Ansprüche der\nEmpfängniszeit verschollen war. § 43 Abs. 2 Satz 2      Hinterbliebenen beschränken sich auf die in § 43\nist anzuwenden.                                         genannten §§ 144, 145 und 148 des Bundesbeamten-\ngesetzes und die Vorschriften des Dritten Teils die-\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung          ses Gesetzes.\n§ 48                            (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen\ngesetzlichen Vorschriften können gegen einen\n(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,          öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet\nwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur        einschließlich des Landes Berlin oder gegen die in\ninsoweit abgetreten oder verpfändet werden, als         seinem Dienst stehenden Personen nur dann gel-\nsie der Pfändung unterliegen.                           tend gemacht werden, wenn der Dienstunfall ,durch\n(2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-       eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer sol-\npfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.         chen Person verursacht worden ist. Jedoch ist das\nGesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-\n5. Rückforderung                    densersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfäl-\nlen vom 't. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674)\n§ 49                          anzuwenden.\n(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine           (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\ngesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Ein-         ben unberührt.\nreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen\nmit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\n9. Ruhen der Versorgungsbezüge\ndie Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\n§ 53\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-            (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die         Verwendung im Wehrdienst oder im anderen\nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.       öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er\nDer Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes        daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu der\nder Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so.        in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.\noffensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte           (2) Als Höchstgrenze gelten\nerkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit\n1. für Soldaten im Ruhestand\nZustimmung des Bundesministers für Verteidigung\naus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen wer-                   die für denselben Zeitraum bemessenen\nden.                                                               ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus de-\nnen das Ruhegehalt berechnet ist,\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung                    2. für Witwen\n§ 50                                     fünfundsiebzig vom Hundert der unter\nNummer 1 bezeichneten Dienstbezüge,\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht\ngegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge                      3. für Waisen\nkann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie                  vierzig vom Hundert der unter Nummer 1\npfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-                 bezeichneten Dienstbezüge.\nweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Scha-           (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Ab-\ndensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-        sätzen 1 und 2 sind der Wohnungsgeldzuschuß mit\nlung besteht.                                           dem für den Ort der Verwendung maßgebenden","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                         797\nSatz und Kinderzuschläge nach dem Familienstand            (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-\nund den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berück-       sitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes-\n. sichtigen. Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht     gebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann\nzu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstauf-        der Bundesminister für Verteidigung die Zahlung\nwandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf An-         der Versorgungsbezüge davon abhängig machen,\ntrag der Behörde oder des Versorgungsberechtig-         daß im Bundesgebiet einschließlich des Landes B.er-\nten der Bundesminister der Finanzen.                    lin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.\n(4) Ist bei Ruhensberechnungen für Soldaten im\nRuhestand die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete             10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nHöchstgrenze niedriger als das Eineinviertelfache                                 § 55\nder jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der         (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-\nEndstufe der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungs-        lichen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr\nordnung A, so gilt dieser Betrag als Höchstgrenze.      gleichstehenden Beschäftigung (§ 53 Abs. 5 Satz 2\nEntsprechend bemißt sich die Höchstgrenze für Wit-      Nr. 1) an neuen Versorgungsbezügen\nwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2 und 3).\n1. ein Soldat im Ruhestand\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne                  Ruhegehalt oder eine ähnliche Versor-\ndes Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des                gung,\nBundes oder anderer Körperschaften, Anstalten                   2. eine Witwe oder Waise\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der\naus der Verwendung des verstorbenen\nVerbände von solchen; ausgenommen ist die Be-\nSoldaten oder Soldaten im Ruhestand\nschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsge-\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähn-\nsellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwen-\nliche Versorgung,\ndung im öffentlichen Dienst stehen gleich\n3. eine Witwe\n1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nrichtungen und Unternehmungen, deren\ngesamtes Kapital (Grundkapital, Stamm-        so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge\nkapital) sich in öffentlicher Hand befindet,  nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-\ngrenze zu zahlen.\n2. die Verwendung im öffentlichen Dienst\neiner zwischenstaatlichen oder überstaat-        (2) Als Höchstgrenze gelten\nlichen Einrichtung, an der eine Körper-               1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)\nschaft oder ein Verband im Sinne des                     das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-\nSatzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder                legung der gesamten ruhegehaltfähigen\nZuschüssen oder in anderer Weise betei-                  Dienstzeit aus den ruhegehaltfähigen\nligt ist.                                                Dienstbezügen ergibt, die der Festsetzung\nOb die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf                  des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegt\nAntrag der Behörde oder des Versorgungsberech-                     sind,\ntigten der Bundesminister der Finanzen.                         2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\n(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen                     das Witwen- oder Waisengeld, das sich\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5                  aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 er-\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der                  gibt,\nHöchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge                   3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\ntreten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-                 a) sechzig vom Hundert der ruhegehalt-\nnet sind.                                                              fähigen Dienstbezüge, aus denen das\ndem Witwengeld zugrunde liegende\n§ 54\nRuhegehalt berechnet ist oder, wenn es\n(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der                        für die Witwe günstiger ist,\nVersorgungs berechtigte                                            b) das Ruhegehalt, aus dem das Witwen-\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116                    geld berechnet ist.\ndes Grundgesetzes ist oder .                      (3) Inwieweit Versorgungsbezüge oder versor-\n2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-        gungsähnliche Bezüge aus. einer Verwendung im\nhalt im Ausland hat.                          öffentlichen Dienst einer in § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2\nDer Bundesminister für Verteidigung entscheidet         bezeichneten zwischenstaatlichen oder überstaat-\ndarüber, ob die Voraussetzungen der Nummer 2            lichen Einrichtung und Versorgungsbezüge nach\nvorliegen, und von welchem Tage an die Versor-          diesem Gesetz nebeneinander zu zahlen sind, regelt\ngungsbezüge zu ruhen haben. Er kann Ausnahmen            die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die\nvon den Nummern 1 und 2 zulassen.                       nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1            (4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie       und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3\ndem Versorgungsberechtigten entzogen werden.             mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die          der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge\nVersorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt           treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be-\nwerden.                                                  rechnet sind.","798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n11. Verlust der Versorgung                    (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des\n§ 56                           achtzehnten Lebensjahrs gewährt werden für eine\nledige Waise,\nEin ehemaliger Soldat verliert das Recht auf\nBerufsförderun~J und Dienstzeitversorgung in den                   1. die in der Schul- oder Berufsausbildung ist,\nFällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldaten-                     bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten\ngesetzes oder durch Entscheidung eines Wehr-                          Lebensjahrs,\ndienstgerichts.                                                    2. die infolge körperlicher oder geistiger\n§ 57                                       Gebrechen dauernd außerstande ist, sich\nKommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den                         selbst zu unterhalten, auch über das fünf-\nVorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes                     undzwanzigste Lebensjahr hinaus.\nin Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes          Wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Er-\nund des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten          füllung der Wehrpflicht verzögert wird, so soll das\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-         Waisengeld auch für einen diesem Dienst entspre-\ndaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Fol-       chenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Le-\ngen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewie-        bensjahr hinaus gewährt werden.·\nsen worden ist, so verliert, er für diese Zeit seine\nVersorgungsbezüge. Der Bundesminister für Ver-               (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und\nteidigung stellt ihren Verlust fest und teilt dies        wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld\ndem Soldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstraf-.           wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung\nrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung          der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch\nwird dadurch nicht ausgeschlossen.                        oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld\nanzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nich-\ntigerklärung gleich.\n12. Entziehung der Versorgung\n§ 58                               (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absätze 2 und 3\ngelten nicht für die in § 11 Abs. 6 Satz 2 bezeichne-\n( 1) Der Bundesminister für Verteidigung kann\nten Hinterbliebenen.\nehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinarge-\nrichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2\nNr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-                             14. Anzeigepflicht\nden kann, das Recht auf Berufsförderung und\nDienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit                                      § 60\nentziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche              (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53,\ndemokratische Grundordnung im Sinne des Grund-            55) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-\ngesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maß-        sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung\nnahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-               eines Versorgungsberechtigten und· die Bezüge,\nsuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem        ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören\ndie eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachver-           der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung\nständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte         unver_züglich anzuzeigen.\nzu hören ist.\n(2) Der Versorgungsberechtigte      ist verpflichtet,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von       der Regelungsbe}:l.örde oder der die Versorgungs-\nHin terblie benenversorgung.                              bezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher\n13. Erlöschen und Wiederaufleben\nim Sinne des Artikels 116 des Grundge-\nder Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nsetzes (§ 54 Abs. 1 Nr. 1),\n§ 59\n2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauern-\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf                         den Aufenthalts nach einem Ort im Aus-\nVersorgungsbezüge erlischt                                            land (§ 54 Abs. 1 Nr. 2),\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des\nMonats, in dem er sich verheiratet oder                 3. den Bezug eines Einkommens oder einer\nstirbt,                                                    Versorgung (§§ 53, 55), die Witwe und\nWaise auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1\n2. für jede Waise außerdem mit dem Ende\nNr. 1),\ndes Monats, in dem sie das achtzehnte Le-\nbensjahr vollendet,                                     4. die Begründung eines neuen Soldatenver-\n3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-                hältnisses oder eines Beamten- oder Ar-\nsches Gericht im Bundesgebiet oder im                      beitsverhältnisses (§ 37 Abs. 6).\nLand Berlin im ordentlichen Strafverfahren          (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-\nzu Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher           pflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,\nhochverräterischer, staatsgefährdender oder     so kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil\nlandesverräterischer Handlung zu Gefäng-        auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-\nnis verurteilt worden ist, mit der Rechts-      liegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-\nkraft des Urteils.                              gung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.\n§§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-          Die Entscheidung trifft der Bundesminister für Ver-\nchend.                                                    teidigung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                           799\n15. Bezüge bei Wiederverwendung                      1. nach einem Ort innerhalb des Bundesge-\nbietes einschließlich des Landes Berlin bis\n§ 61\nzum Zielort,\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesge-\nDienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge\nbietes bis zum Ort des Grenzüberganges.\naus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-\nzuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbe-\nzüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Ver-                 2. EinmaHge Flugunfallentschädigung\nsorgung, die auf Grund der Beschäftigting zu ge-\nwähren ist.                                                                        § 63\n(1) Ein Berufssoldat oder ein Soldat auf Zeit, der\nABSCHNITT V                         dem besonders gefährdeten fliegenden Personal\noder dem springenden Personal der Luftlandetrup-\nSondervorschriften\npen angehört und während des Flug- oder Sprung-\n1. Umzugskostenbeihilfe                 dienstes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigen-\ntümlichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzu-\n§ 62\nführen ist, erh~lt neben einer Versorgung nach\n(1) Ein Soldat auf Zeit, der Ubergangsgebührnisse   diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-\n(§ 11) erhält oder dessen Ubergangsgebührnisse         nisses eine einmalige Flugunfallentschädigung von\nnach § 53 ruhen, erhält bei Beendigung des Dienst-     vierzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des\nverhältnisses eine Umzugskostenbeihilfe in entspre-    Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeit-\nchender Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchstabe b des       punkt um mehr als neunzig vom Hundert beein-\nUmzugskostengesetzes. Das gleiche gilt für seine       trächtigt ist.\nHinterbliebenen sowie für die Hinterbliebenen eines\n(2) Endet das Dienstverhältnis durch Tod infolge\nSoldaten auf Zeit, der während des Wehrdienstver-\nhältnisses, jedoch nach einer Wehrdienstzeit von       eines Unfalls der in Absatz 1 bezeichneten Art, so\nerhalten seine Hinterbliebenen, soweit ihnen ein\nmehr als einem Jahr, verstorben ist.\nAnspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz zu-\n(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem     steht, eine einmalige Flugunfallentschädigung von\nSoldaten auf Zeit, dem eine zusätzliche fachliche      zwanzigtausend Deutsche Mark. Hinterbliebene im\nAusbildung oder Weiterbildung nach § 4 Abs. 2          Sinne dieser Vorschrift sind die Witwe, die ehe-\nNr. 2 oder eine berufliche Fortbildung, Berufsum-      lichen Kinder, die für ehelich erklärten oder an Kin-\nschulung oder Berufsausbildung auf Grund des           des Statt angenommenen Kinder und die Kinder aus\nDritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundes-    nichtigen Ehen, die die rechtliche Stellung eines\nversorgungsgesetzes gewährt wird, können einmalig      ehelichen Kindes haben; das gleiche gilt für die Ver-\neine Umzugskostenbeihilfe bis zu achtzig vom Hun-      wandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt\ndert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 des        zur Zeit des Unfalls ganz oder überwiegend durch\nUmzugskostengesetzes und daneben die Leistungen        den Verstorbenen bestritten wurde. Sind mehrere\nnach §§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes bewil-        Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird die Flug-\nligt werden, wenn zur Ausübung des späteren Be-        unfallentschädigung unter ihnen im Verhältnis ihrer\nrufs ein Umzug erforderlich ist und dieser bis zum     Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz aufgeteilt.\nAblauf von zwei Jahren nach Beendigung der Be-\nrufsförderung durchgeführt worden ist.                    (3) Die Flugunfallentschädigung nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Ver-\n(3) Einern Soldaten im Ruhestand, der bei Eintritt  letzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat\nin den Ruhestand das zweiundfünfzigste Lebensjahr      bei der Entstehung des Unfalls eine grobe Fahrläs-\nnoch nicht vollendet hat, können auf Antrag ein-       sigkeit des Verletzten mitgewirkt, so kann die Ent-\nmalig eine Umzugskostenbeihilfe bis zu sechzig vom     schädigung angemessen ermäßigt werden. Hierbei\nHundert des Grundbetrages nach § 4 des Umzugs-         ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein\nkostengesetzes und daneben die Leistungen nach         Verschulden zur Entstehung des Unfalls beigetragen\n§§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes bewilligt          hat.\nwerden, wenn zur Begründung eines neuen Berufs\nein Umzug erforderlich ist und dieser bis zum Ab-          (4) Der Bundesminister für Verteidigung be-\nlauf von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand    stimmt im Einvernehmen mit den Bundesministern\ndurchgeführt worden ist.                               des Innern und der Finanzen durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\n(4) Neben einer Umzugskostenbeihilfe nach § 30      darf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Per-\nAbs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 2\nsonenkreis des Absatzes 1 gehören, und die dienst-\nAbs. 1 Buchstabe b des Umzugskostengesetzes oder\nlichen Verrichtungen, die Flug- und Sprungdienst\neiner Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 1 wird eine\nim Sinne des Absatzes 1 sind.\nweitere Umzugskostenbeihilfe nach Absatz 3 nicht,\nnach Absatz 2 nur als Ausnahme mit Zustimmung              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für an-\ndes Bundesministers der Finanzen bewilligt.            dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-\n(5) Der Umzugskostenbeihilfe nach den Absät-       reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-\nzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,       ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art\ndie für den Umzug entstehen                            gehören.","800                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nABSCHNITT VI                                                   § 66\nUbergangsvorschriften                      (l) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach\nVollendung des siebzehnten Lebensjahrs vpr sei-\n1. Anrechnung früherer Dienstzeiten             nem Eintritt in die Bundeswehr\nals ruhegehaH:fäJ1igc Dienstzeit                   1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-\n§ 64                                     gesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel\n140 des Grundgesetzes) oder im nicht-\n(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\nöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist\nBerufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat                        oder\n1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine,                 2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staa-\nSchutztruppe),                                           tes oder einer zwischenstaatlichen oder\n2. in der vorläufigen Reichswehr oder vor-                   überstaatlichen öffentlichen Einrichtung ge-\nläufigen Reichsmarine,                                   standen hat,\n3. in der Reichswehr,                              kann a]s ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\n4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz            werden.\nvom 21. Mai 1935,                                 (2) § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.\n5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige\nder Landespolizei, die nach dem Gesetz vom\n§ 67\n3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die\nWehrmacht übergeführt worden sind, und           Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der\n6. im sonstigen deutschen Wehrdienst, wenn         ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten\ndurch ihn die gesetzliche Wehrpflicht er-      Lebensjahrs vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\nfüllt werden konnte.                           in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Dies gilt nicht\nfür eine Zeit, die nach anderen Vorschriften bereits\n(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen      angerechnet wird.\nBerufssoldaten die Zeit, die er\n1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volks-                               § 68\nzugehöriger aus den Gebieten, die nach            (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be-\ndem 31. Dezember 1937 dem Deutschen            rücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach\nReich angegliedert waren, oder                 Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor der\n2. als volksdeutscher Vertriebener oder Um-        Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nsiedler                                        Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-\nberufsmäßig im Wehrdienst des Herkunftslandes              verhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe\nverbracht hat. § 70 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.     bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.\n(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine       (2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.\nAbfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden\nist. Im übrigen gelten §§ 20 und 69 Nr. 3, in den                                    § 69\nFällen des Absatzes 1 auch §§ 22 und 24 entspre-             Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um\nchend.\n1. die nach § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeam-\n§  65                                tengesetzes anrechenbaren Kriegsjahre,\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der       2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. De-\nein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-              zember 1918 im Militärdienst oder im Beam-\nwehr                                                             tenverhältnis verbrachten Zeit, wenn sie min-\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-        destens sechs Monate betragen hat und nicht\nherrn im Reichsgebiet als Beamter oder               als Kriegsjahr oder nach § 25 Abs. 1 erhöht\nRichter gestanden hat oder                           anrechenbar ist,\n2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei         3. die Zeit, die wegen gewährter Wiedergut-\ngestanden hat, soweit nicht § 64 Abs. 1              machung nationalsozialistischen Unrechts anzu-\nNr. 5 anzuwenden ist, oder                           rechnen ist.\n3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder\nals Militäranwärter oder als Anwärter des                  2. Anrechnung anderer Zeiten\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst                   als ruhegehaltfähige Dienstzeit\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im                              § 70\nReichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist\noder                                              (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in de.r ein Be-\nrufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-\n4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im\nmaligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im\nfreiwilli~ren Arbeitsdienst gedient hat, je-\nöffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\ndoch die Zeit· vor dem 1. Juli 1934 nur,\ntätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit\nwenn der Dienst berufsmäßig geleistet\nwird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem\nworden ist.\n31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis\n(2) §§ 20, 64 Abs. 3 Satz 1 und § 69 Nr. 3 gelten       zum 31. März 1960 in die Bundeswehr wiederein-\nentsprechend.                                              gestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                          801\nWehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur       30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bun-\nEinstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe-     desw·ehr übergeführt worden sind, gilt, wenn sie\ngehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-     Berufssoldaten in der ehemaligen Wehrmacht\ntigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten,     waren, Absatz 1; in den übrigen Fällen ist Absatz 2\nder am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent-      entsprechend anzuwenden.\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war\noder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst                4. Weitergewährung des Waisengeldes\nstand.\n§ 72\n(2) Dem Berufssoldaten, der in der ehemaligen           Das Waisengeld nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 soll bei\nWehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst geleistet        Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung in-\nhat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und         folge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder\nseiner Einstellung für die Berechnung des Ruhe-         Unterdrückungsmaßnahmen auch für einen der Zeit\ngehalts zu einem Drittel als ruhegehaltfähige           dieser Verzögerung entsprechenden Zeitraum über\nDienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum 31. März     das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt\n1960 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden         werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen,\nist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst ge-     die infolge der Verhältnisse der Kriegs- oder Nach~\nleistet hat.                                            kriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu ver-\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei-    tretenden Umstand eingetreten sind.\njährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-\ndarf es nicht, wenn der Be-rufssoldat vorher wegen            5. Soldaten aui Zeit, die in der ehemaligen\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung                Wehrmacht Wehrdienst geleistet, haben,\nin den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengeset-                     und ihre Hinterbliebenen\nzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird                                  § 73\noder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr\n(1) Ein Unteroffizier auf Zeit, der bis zum\nstirbt.\n31. März 1960 in das Dienstverhältnis eines Sol-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche      daten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehr-\nZeiten, die bereits nach anderen Vorschriften ange-     dienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehe-\nrechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.            maligen Wehrmacht und von mindestens drei Jah-\nren in der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen\nUnterhaltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach\n3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für Soldaten der       einer abgeleisteten Gesamtdienstzeit von minde-\nehemaligen Wehrmacht, ehemalige Angehörige der          stens zwölf Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die\nLandespolizei und ehemalige Vollzugsbeamte im           er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, oder\nBundesgrenzschutz                   wegen Dienstunfähigkeit endet.\n§ 71                            (2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der\nBundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Unteroffizier\n(1) Auf Berufssoldaten der Bundeswehr, die Be-       auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-\nrufssoldaten der ehemaligen Wehrmacht waren, ist        dienstbeschädigung entlassen worden ist und eine\n§ 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß                    Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.\n1. als Anstellung im Sinne des Absatzes 1          (3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags wer-\nder erstmalige berufsmäßige Eintritt in den  den die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17 bis\nWehrdienst gilt, bei Offizieren jedoch erst  19) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit\ndie Ernennung zum Leutnant oder zu einem     zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1, §§ 67 und 71 Abs. 1\nentsprechenden Dienstgrad, bei Sanitäts-     gelten entsprechend.\noffizieren die Ernennung zum Stabsarzt,         (4) Bei Beendigung        des Dienstverhältnisses\n2. die Zeit nach dem 8. Mai 1945 angerechnet    wegen Ablaufs der Zeit, für die der Unteroffizier\nwird, soweit sie nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 oder auf Zeit in das Dienstverhältnis berufen worden\n§ 70 Abs. 1 ruhegehaltfähig ist oder als     ist, wird das Einkommen aus einer Verwendung im\nruhegehaltfähig berücksichtigt wird.         öffentlichen Dienst auf den Unterhaltsbeitrag voll\nangerechnet. Andere Arbeitseinkünfte aus Land-\n(2) Bei Berufssoldaten, die auf Grund des Geset-     und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\nzes über die Uberführung von Angehörigen der            selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit außer-\nLandespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli 1935         halb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2\n(Reichsgesetzbl. I S. 851) in die ehemalige Wehr-       Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes\nmacht übergeführt worden sind, steht dem erst-          werden auf den Unterhaltsbeitrag zu zwei Dritteln\nmaligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst        angerechnet; mindestens bleibt ein Betrag von\ndie erstmalige Berufung in den Polizeivollzugsdienst    zweihundertfünfzig Deutsche Mark anrechnungsfrei.\nund der Ernennung zum Leutnant oder einem ent-\nsprechenden Dienstgrad die entsprechende Ernen-            (5) Ist der Unteroffizier auf Zeit wegen Dienst-\nnung im Polizeivollzugsdienst gleich.                   unfähigkeit entlassen oder mindert sich die Er-\nwerbsfähigkeit des ehemaligen Unteroffiziers auf\n(3) Für Berufssoldaten, die als ehemalige Voll-      Zeit, der. einen Unterhaltsbeitrag erhält, dauernd\nzugsbeamte im Bundesgrenzschutz auf Grund des           um wenigstens zwei Drittel oder hat er das fünf-\nZweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom         undsechzigste Lebensjahr vollendet, findet Absatz 4","802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nkeine Anwendung. Hat der ehemalige Unteroffizier            (2) Für einen Offizier auf Zeit, der in der ehe-\nauf Zeit das zweiundsechzigste Lebensjahr vollen-       maligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und\ndet, so kann auf seinen Antrag von der Anwendung        die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten\ndes Absatzes 4 abgesehen werden.                        §§ 6 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2\n(6) Für einen Offizier auf Zeit, der bis zum         genannten Maßgabe.\n31. März 1960 in das Dienstverhältnis eines Sol-            (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach\ndaten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehr-        den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften ent-\ndienslzeit von mindestens zwei Jahren in der ehe-       sprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen\nmaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in         der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.\nder Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1          (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nbis 5 entsprechend, wenn seine abgeleistete Ge-         Soldaten gilt § 73 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.\nsamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.\n(7) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Ab-                6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\nsätze 1, 2 oder 6) erhalten einen Unterhaltsbeitrag                    nach dem Freiwilligengesetz\nin Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123                                       § 75\nbis 129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43             (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhält-\ndieses Gesetzes).                                       nis nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienst-\n(8) §§ 28 bis 35, 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes   unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-\nsowie §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes          soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-\ngelten entsprechend, soweit in Absatz 4 nichts ande-    gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-\nres bestimmt ist. Der Unterhaltsbeitrag gilt hier-       soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterblie-\nbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die        benen.\nEmpfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Sol-            (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen\ndaten im Ruhestand, Witwen oder Waisen.                 Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be-\n(9) §§ 3 bis 5 und 9 bis 12 finden keine Anwen-      schädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-,\ndung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach      gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein\nden AbsätzeL 1, 2 oder 6 versorgungsberechtigt ist      Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-\nund das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet      gesetzes als Dienstunfall.\nhat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so\nstehen seiner Einstellung Vorschriften nicht ent-\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte\ngegen, nach denen ein Höchstalte~ bei der Einstel-                        im Bundesgrenzschutz\nlung nicht überschritten sein darf.                                                § 76\n(10) Die in den Absätzen 1, 2 oder 6 bezeichneten        (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf\nSoldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-       Widerruf im Bundesgrep.zschutz, der nach dem\nbeitrags die Versorgung nach § 74 wählen.                Zweiten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom\n30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bun-\ndeswehr übergeführt worden ist und dessen Dienst-\n§ 74\nverhältnis in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit\n(1) Für Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit,     endet, steht die nach Vollendung des siebzehnten\ndie in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst ge-           Lebensjahrs im Bundesgrenzschutz abgeleistete\nleistet haben und bis zum 31. März 1960 in das           Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen         im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74\nsind, die aber die Voraussetzungen des § 73 nicht        gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945\nerfüllen, gelten §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:      im Polizeivollzugsdienst innerhalb des Bundes-\n1. Voraussetzung für die Gewährung der            gebietes oder des Landes Berlin sowie die im deut-\nLeistungen ist nicht die Wehrdienstzeit        schen Paßkontrolldienst in der britischen Zone ab-\nvon bestimmter Dauer in der Bundeswehr,        geleistete Dienstzeit.\nsondern mit Ausnahme des Falles der                (2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im\nWehrdienstzeit von vier Jahren in § 11         Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be-\nAbs. 5 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,      zeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt\n2. der Umfang der Leistungen richtet sieb nach    worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz er-\nder Länge der Wehrdienstzeit in der Bundes-    littene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-\nwehr, jedoch ist die abgeleistete Gesamt-      beamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und\ndienstzeit für den Umfang der Leistungen       ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes-\nmit Ausnahme der Ubergangsbeihilfe maß-        beamtengesetzes als Dienstunf all. Bei Bemessung\ngebend, wenn der Soldat eine Wehrdienst-       des Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bun-\nzeit von mindestens drei Jahren in der         desgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des\nBundeswehr abgeleistet hat oder vorher         § 37 Abs. 3 gleich.\nwegen Dienstunfähigkeit entlassen worden\nist.                                                      8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1937\nBeansprucht der Soldat die Ausbildung oder                                         § 77\nWeiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht, so erhöht         (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Ja-\nsich die Ubergangsbeihilfe um zwanzig vom Hun-           nuar 1927 bis zum 30. Juni 1937 geboren ist und bis\ndert des erreichten Betrages.                            zum 31. März 1960 zum ersten Male als Soldat ein-","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                          803\ngestellt ·worden ist, erhält bei Eintritt in den Ruhe-             10. Freiwillige Krankenversicherung\nstand einen einmaligen Betrag, der nach einer ruhe-                                 § 79\ngehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfundzwanzig\nJahren dreitausend Deutsclie Mark beträgt. Dieser          Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im\nBetrag verringert sich mit jedem weiteren Dienst-       Zeitpunkt des Eintritts in die Bundeswehr für den\njahr über das fünfundzwanzigste Dienstjahr hinaus       Fall der Krankheit pflichtversichert waren und zur\num dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der Soldat         Fortsetzung der Versicherung nach § 313 der\nvor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine        Reichsversicherungsordnung berechtigt gewesen\nversorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn       wären, haben das Recht, innerhalb von sechs\nder Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung ein-       Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes ihre\ngetreten ist, auch seine Verwandten der aufstei-        Versicherung freiwillig fortzusetzen. Die Verpflich-\ngenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Ver-     tung zur Beitragszahlung und der Anspruch auf\nbindung mit § 145 des Bundesbeamtengesetzes An-         Leistungen beginnen erst mit dem Tage des Ein-\nspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen         gangs der Anzeige des Berechtigten bei der zu-\neinmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des         ständigen Krankenkasse.\nBetrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn\ner am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\nDRITTER TEIL\nSind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so\nwird der Betrag unter ihnen im Verhältnis ihrer                       Beschädigtenversorgung\nBezüge aufgeteilt.\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,                          ABSCHNITT I\nwenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert\nVersorgung der beschädigten Soldaten\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder\nund ihrer Hinterbliebenen\ndie Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe-\ngehalt zu berechnen sind.                                     1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung\n9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen                                      § 80\n§ 78                              (1) Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung\nerlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-\n(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai     hältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-\n1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat           schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Ver-\ngewesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945         sorgung in entsprechender Anwendung der Vor-\nbis zu seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines    schriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in\nBerufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent-     diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.\nlichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu    In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen\nden gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet        eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.\nworden, so werden ihm auf Antrag die Arbeit-\nnehmeranteile aus diesen. Beiträgen sowie freiwil-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Zivil-\nlig entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufs-     person, die\nsoldaten eine Regelleistung aus der Versicherung                 1. zum Wehrdienst einberufen ist oder\ngewährt worden, so sind nur die später entrichteten\nBeiträge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf                 2. zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu\ndie Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile                  einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüber-\nund der freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt                 wachung der An.ordnung einer zuständi-\nwerden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach                  gen Dienststelle folgt oder\nder Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-               3. an einer dienstlich angeordneten Ver-\nsoldaten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht                   anstaltung zur militärischen Fortbildung\nvor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Ver-                      teilnimmt oder\nkündung dieses Gesetzes. Stirbt der Soldat inner-                4. auf Schiffen   der, Bundeswehr planmäßig\nhalb dieser Frist, ohne den Antrag gestellt zu                      oder außerplanmäßig eingeschifft ist,\nhaben, so kann der Antrag innerhalb von sechs\nMonaten nach seinem Tode von seinen Erben ge-           infolge der Dienstverrichtung oder auf dem Wege\nstellt werden.                                          zum Bestimmungsort oder auf dem Heimweg eine\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend                       gesundheitliche Schädigung erleidet. Diese gesund-\nheitliche Schädigung steht einer Wehrdienstbeschä-\n1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai\ndigung gleich.\n1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet\ngewesen ist oder berufsmi.ißig im früheren                   2. Wehrdienstbeschädigung\nReichsarbeitsdienst gestanden hat,                                        § 81\n2. für die in § 73 genannten Soldaten, die in        (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit-\nder ehemaligen Wehrmacht berufsmäßig          liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,\nWehrdienst geleistet haben.                   durch einen während der Ausübung des Wehr-\nIm Falle der Nummer 2 ist der Antrag auf Erstat-         dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr-\ntung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des          dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt\nDienstverhältnisses zu stellen.                          worden ist.","804                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2)   Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch ge-       nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf\nsundheitliche Schädigungen, die ein Soldat außer-         Elternrente nach dem Buncjesversorgungsgesetz, so\nhalb seines Dienstes dadurch erlitten hat, daß er         wird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-\nangegriffen wird                                          währt.\n1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-       (3)  Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienst-\nliches Verhalten oder                          beschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer\n2. wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes-        Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgeset-\nwehr aus Gründen, die er nicht zu vertre-      zes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundes-\nten hat.                                       versorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusam-\nmen, so ist unter Berücksichtigung der durch die\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\ngesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-\nder Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente fest-\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.\nzusetzen.\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-\ngeführte Schädigung gilt nicht als Wehrdienst-                (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht\nbeschädigung.                                              für den Soldaten, der während des Wehrdienstver-\nhältnisses verstorben ist und für den entlassenen\n(5) -Eine Wehrdienstbeschädigung steht einer           Soldaten, der bis zu seinem Tode Bezüge nach § 1\ngesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 des           Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes vom 30. März 1957\nBundesversorgungsgesetzes gleich.                          (Bundesgesetzbl. I S. 308) erhalten hat, wenn die\nBundeswehr die Bestattung und Uberführung be-\n3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen           sorgt hat.\nohne Wehrdienstbeschädigung\n(5) Die Ubergangsbeihilfe     (§ 12) gilt nicht als\n§  82                           sonstiges Einkommen nach den Vorschriften, die\n(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst         für die Ausgleichsrente maßgebend sind.\ngeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgeset-          (6) §  55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\nzes). und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten          beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem\nwegen einer Gesundheitsstörung, die während des           Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.\nWehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine\nFolge einer Wehrdienstbeschädigung ist, auf Antrag            (7) Einer Versorgung nach allgemeinen beamten-\ndie Sachleistungen der Heilbehandlung nach dem            rechtlichen Bestimmungen und der beamtenrecht-\nBundesversorgungsgesetz bis zur Dauer von drei            lichen Unfallfürsorge (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-\nJahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses,           versorgungsgesetzes) stehen die entsprechenden\nwenn sie bei dessen Beendigung heilbehandlungs-           Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses\nbedürftig sind und die Heilbehandlung nicht ander-        Gesetzes gleich.\nweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden\nkann. Sie ist sichergestellt, soweit ein Anspruch                              ABSCHNITT II\ngegen einen Sozialversicherungsträger oder durch\neinen Vertrag gegen Dritte besteht. Kein Anspruch                            Sondervorschriften -\nnach Satz 1 'besteht, wenn die Gesundheitsstörung                 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung\nauf eigenes grobes Verschulden oder auf Ge-\nschlechtskrankheit zurückzuführen ist.                                               § 85\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 73 genannten          (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer\nSoldaten.                                                 Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit\neinen Ausgleich in Höhe der Grundrente nach\n4. Beginn der Versorgung                   § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 des Bundesversorgungs-\n§ 83                             gesetzes.\n§§ 60 und 61 des Bundesversorgungsgesetzes gel-            (2) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem\nten n;iit folgender Maßgabe:                               seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 2\n1. die Beschädigtenrente beginnt nicht vor dem         Satz 1 und § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgeset-\nTag, der auf den Tag folgt, bis zu dem Dienst-      zes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Aus-\nbezüge oder Wehrsold zustehen,                      gleich erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, bis\n2. § 61 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes gilt       zu dem Dienstbezüge oder Wehrsold zustehen.\nentsprechend, wenn Sterbegeld nach §§ 41, 43\noder 73 Abs. 8 gezahlt worden ist.                               2. Erstattung von Sachsdläden\nund besonderen Aufwendungen\n5. Zusammentreffen von Ansprüchen                                          § 86\nSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke\n§ 84\noder andere Gegenstände, die der Soldat mit sich\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem              geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder\nZweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen un-             abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet\nbeschadet des Absatzes 7 nebeneinander.                    werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts-         dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist\nbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach         dem Soldaten der nachweisbar notwendige Auf-\ndem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente             wand zu ersetzen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1957                          805\nVIERTER TEIL                          (7) Die Absätze 3 und 6 gelten nicht, soweit die\nBeschädigtenversorgung in der Gewährung sozialer\nOrganisation, Verfahren, Rechtsweg                 Fürsorge nach §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungs-\n1. Dienstzeitversorgung                gesetzes besteht.\n§ 87\nFUNFTER TEIL\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung führt\ndie Dienstzeitversorgung und die Berufsförderung                         Schlußvorschriften\nnach dem Zweiten Teil und die Vorschriften der            1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung\n§§ 85 und 86 des Dritten Teils dieses Gesetzes bei\n§ 89\nBehörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4\nAbs. 3 letzter Satz bleibt unberührt.                     Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversiche-\nrung, für die. der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist,\n(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des _Ab-  auf die Flugunfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.\nsatzes 1 gelten §§ 172 bis 175 des Bundesbeamten-\ngesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des                                 2. Reichsgebiet\nDienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften\n§ 90\nder Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066) über das verwal-         Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\ntungsgerichtliche Vorverfahren (§ 22) anzuwenden.      das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. De-\nzember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach\ndiesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezem-\n2. Beschädigtenversorgung                ber 1937.\n§ 88\n3. Diens~zeiten außerhalb des Reichsgebiets\n(1) Der Dritte Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme                                 § 91\nder §§ 85 und 86 wird von den zur Durchführung\ndes Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be-             Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nhörden im Auftrage des Bundes durchgeführt.            Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65,\n70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich\n(2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der           1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit\nBundesminister für Arbeit, soweit die Beschädigten-            oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai\nversorgung in der Gewährung sozialer Fürsorge                  1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem\nnach §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes                öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Ge-\nbesteht, der Bundesminister des Innern. Weisun-                bieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem\ngen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall              Deutschen Reich angegliedert waren,\nhinausgehende Bedeutung haben oder einen Härte-           2'. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler\nausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit               der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-\ndem Bundesminister für Verteidigung.                           rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.\n(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren\nder Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-                  4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\ndesgesetzbl. I S. 202) und die Vorschriften des                                     § 92\nSozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bun-        (1) Der Bundesminister für Verteidigung erläßt\ndesgesetzbl. I S. 1239) über das Vorverfahren sind     die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nanzuwenden.                                            allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einver-\n(4) Die Aufwendungen für die Versorgungs-           nehmen mit den Bundesministern des Innern und der\nleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für       Finanzen, zu §§ 4 und 5 und zum DriUen Teil auch\nRechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusam-       im Einvernehmen mit dem Bundesministet für\nmenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu-          Arbeit.\nführen.                                                   (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\n(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten     schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden           sie der Zustimmung des Bundesrates.\nEinnahmen sind die Vorschriften über das Haus-\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die              5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen                                        § 93\nBundesbehörden können ihre Befugnisse auf die             Das Gesetz über die Beschäftigung Schwer-\nzuständigen obersten Landesbehörden übertragen         beschädigter vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\nund zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes      S. 389) wird wie folgt geändert:\nzu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusam-\n§ 1 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:\n. menhängenden Einnahmen die landesrechtlichen\nVorschriften über die Kassen- und Buchführung der             „einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne\nzuständigen Landesbehörden angewendet. werden.                des § 81 des Gesetzes über die Versorgung für\ndie ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und\n(6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des              ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungs-\nAbsatzes 1 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der            gesetz) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nSozialgerichtsbarkeit gegeben.                                S. 785) oder\".","806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen                       7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin\n§ 94                                                      § 95\n(1) Das Bundcsbeamtenncsct:z vom 14. Juli 1953             (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch\n(Bundesgesctzbl. I S. 551) wird wie folgt geändert:        gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder\n1. In § 112 Nr. 1 werden die Worte „Beamter        ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.\nim Bundesdienst\" durch die Worte „Bun-             (2) Für die Beschädigtenversorgung (§ 88) der in\ndesbeamler oder Berufssoldat\" ersetzt.          Absatz 1 genannten Berechtigten gelten § 3 des Ge-\n2. In § 154 Abs. 5 werden hinter den Worten         setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\n„öffentlichen Dienst\" die Worte „oder ein       opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I\nDienstverhältnis als Berufssoldat oder als      S. 202) und § 57 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichts-\nSoldat auf Zeit\" eingefügt.                     gesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1239) mit der Maßgabe, daß örtlich zuständig die\n3. Dem § 164 Abs. 2 wird angefügt:\nVerwaltungsbehörde und das Sozialgericht sind, zu\n„Ist die Schul- oder Berufsausbildung           deren Bezirk der letzte Standort des versorgungs-\ndurch Erfüllung der Wehrpflicht verzögert       berechtigten oder verstorbenen Soldaten gehört.\nworden, so soll das Waisengeld auch für\neinen der Zeit dieses Dienstes entsprechen-\nden Zeitraum über das fünfundzwanzigste                         8. Geltung im Saarland\nLebensjahr hinaus gewährt werden.\"                                        § 96\n4. § 165 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:         (1) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n,,4. die Begründung eines neuen Beamten-           (2) Bis zur Einführung dieses Gesetzes im Saar-\noder Arbeitsverhältnisses oder eines       land gilt § 95 für Berechtigte, die ihren Wohnsitz\nDienstverhältnisses als Berufssoldat       oder ständigen Aufenthalt im Saarland haben, ent-\noder als Soldat auf Zeit (§ 154 Abs. 5) \". sprechend.\n(2) Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der                               9. Inkrafttreten\nRechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des\nBundes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                                         § 97\nS. 899) wird wie folgt geändert:                              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung· vom 1. ApriL\nIn § 10 Abs. 4 werden hinter den Worten             1956 in Kraft. Zugleich treten § 63 des Soldaten-\n„öffentlichen Dienst\" die Worte „oder ein          gesetzes und mit Wirkung vom 1. Juli 1956 § 3 des\nDienstverhältnis als Berufssoldat oder als          Zweiten Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom\nSoldat auf Zeit\" eingefügt.                         30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomfragen\nBalke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}