{"id":"bgbl1-1957-34-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":34,"date":"1957-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_34.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"1957-07-25T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["780                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung.\nVom 25. Juli 1957.\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrsgesetzes wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der 'Bekanntmachung vom\n29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) und in der im Saarland gelten-\nden Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1956 (Amtsblatt des\nSaarlandes S. 1474) wird wie folgt geändert:\n§ 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n\"(4) Unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 beträgt die\nhöchstzulässige Fahrgeschwindigkeit\n1. innerhalb geschlossener Ortschaften:\n50 Kilometer je Stunde für Kraftfahrzeuge aller Art; in Ausnahme-\nfällen können die Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der\nhöheren Verwaltungsbehörden auf bestimmten Straßen höhere Ge-\nschwindigkeitsgrenzen durch das Verkehrszeichen nach Bild 21 der\nAnlage (Verbot der Uberschreitung bestimmter Fahrgeschwindig-\nkeiten) festsetzen;\n2. außerhalb geschlossener Ortschaften           ~ufBundes- aufanderen\nautobahnen       Straßen\nKilometer je Stunde\na) Personenkraftwagen mit Anhänger und\nKombinationskraftwagen mit Anhänger           80            80\nb) Krafträder mit Anhänger                        60            60\nc) Kraftomnibusse\nohne Anhänger oder\nmit Gepäckanhänger                         80            80\nmit Anhänger\n(außer Gepäckanhänger)                     60            60\nd) Lastkraftwagen\nmit einem zulässigen  Gesamtgewicht\nbis zu 7,5 Tonnen\nohne Anhänger                              80            80\nmit einem zulässigen  Gesamtgewicht\nüber 7,5 Tonnen\nohne Anhänger                              80            60\nmit Anhänger                               80            60\ne) Sattelkraftfahrzeuge\nmit einem zulässigen  Gesamtgewicht\nbis zu 7,5 Tonnen                          80            80\nmit einem zulässigen  Gesamtgewicht\nüber 7,5 Tonnen                            80            60\nf) Zugmaschinen\nmit einem zulässigen  Gesamtgewicht\nbis zu 7,5 Tonnen\nohne Anhänger                              80            80\nmit einem zulässigen  Gesamtgewicht\nüber 7 ,5 Tonnen\nohne Anhänger                              80            60\nmit einem Anhänger                         80            60\nmit zwei Anhängern                         60            60\ng) selbstfahrende Arbeitsuaschinen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht\nbis zu 7 ,5 Tonnen\nohne Anhänger                              80            80\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht\nüber 7,5 Tonnen\nohne Anhänger                              80            60\nmit Anhänger                               60            60"]}