{"id":"bgbl1-1957-34-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":34,"date":"1957-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_34.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1957-07-25T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 34 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957                                717\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nVom 25. Juli 1957.\nAuf Grnnd d('r §§G, Ga und 27 des Straßenver-                                     dieser Verordnung, soweit es sich um\nkchrsqc~sc)tzcs wird mit Zuslimmung des Bundes-                                      Verstöße gegen § 2 Abs. 1, § 15 a, § 18,\nratc~s verordnet:                                                                    die Vorschriften des § 22 Abs. 3 und 4\nArtikel 1                                                  über die Verwendung von Fahrzeug-\nteilen, § 28 oder die § § 30 bis 67 b\nDie Str<1 Llcnverkd1     rs-Zulctssungs-Ordnung in der                            handelt,\nFc1ssung ckr Bc)kc1nnln1uchm1~J vom 29. März 1956\n(Bundesq<'S(!l/'.!JI. I S. '.271, 510) und der Verordnun-                         d) rechtskräftige Verurteilungen wegen\ngen vom 1(i. ( )k lohn 1~lSb (nundcsqc!sc~tzbl. I S. 814)                            Straftaten nach den §§ 222, 230, 315\nund vom 21. Fcbrut1r l9;j7 (ßundcsgesetzbl. I S. 35).                                und 316 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs,\nim Saarland die nach der b. Verordnung zur Ände-\nwenn sie in Zusammenhang mit der\nrung der StrußPnvcrkchrs-ZuL1ssungs-Ordnung vom                                      Teilnahme am Straßenverkehr began-\n20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1637)                                 gen worden sind,\nderzeitig gültiqe fot1ssung der Slraßenverkehrs-Zu-                               e) rechtkräftige Verurteilungen wegen\nlt1ss~mgs-Orcl1mnq vom 13. November 1937 (Reichs-                                    Straftaten nach § 330 a des Strafge-\ngesetzbl. I S. 1215), wird wie folgt geändert und er-                                setzbuchs, wenn sie sich auf eine der\ngiinzt:                                                                              unter Buchstabe c oder d genannten\nmit Strafe bedrohten Handlungen be-\n1. § 13 erhält fol~J(mde Fassung:\nziehen;\n,,§ 13\n3. Entscheidungen      der Gnadenbehörden\nZentralkartei über Versagungen und Entziehun-\nüber die Aufhebung oder Abkürzung\ngen der Fahrerlaubnis, über Verbote des Führens\neiner nach § 42 m Abs. 3 Satz 2 des Straf-\nvon Fahrzeugen und über Verurteilungen wegen\ngesetzbuchs festgesetzten Frist.\nVerkehrsstraftaten\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einer                         (2) Die Erfassung unterbleibt, wenn das Ge-\nKartei                                                              richt nach § 6 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-\n1. folgende Entscheidungen der Verwal-                       zes angeordnet hat, daß die Verurteilung wegen\ntungsbehörden:                                            einer Ubertretung nkht in die Kartei eingetragen\na) die Versagung einer Fahrerlaubnis,                     wird.\nauch wenn sie noch anfechtbar ist,                       (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung\nund die Erteilung einer Fahrerlaub-                   auch eine Verurteilung wegen anderer als der\nnis nüch einer in der Kartei einge-                   in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftaten und\ntru~Jenen Versagung oder Entziehung,                  ist die zu erfassende Straftat durch eine Gesamt-\nb) die ltnünfcchtbare und die vorläufig                   strafe geahndet worden, ·so ist die für diese\nwirksame IJntziehung einer Fahrer-                    Straftat eingesetzte Einzelstrafe einzutragen. Ist\nlaubnis,                                              im Falle des Satzes 1 einheitlich auf Jugendstrafe\nc) das unanfechtbare und das vorläufig                   erkannt worden, so wird nur die Verurteilung\nwirksame Verbot, ein Fahrzeug zu                      wegen einer in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten\nfülir(:n, und die Aufhebung des unan-                 Straftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe\nfochtbcnen Verbots,                                   eingetragen. Sonst sind von Strafen oder gericht-\nd) Anordnunqen, durch die nach § 4                        lichen Maßnahmen nur diejenigen einzutragen,\nauf die wegen der nach Absatz 1 Nr. 2 zu berück-\n;\\ bs. 4 ch:s Strci ßc:nverkehrsgesetzes\nfostqcs(,tztc Pristen oder Bedingun-                  sichtigenden Taten erkannt ist.\"\n~JPn ~Jcünd<:rt werden;\n2. Nach § 13 wird eingefügt:\n2. folgende       Entsdwidunqon          der     Strafge-\n.. § 13 a\nrichte:\na) die rechlsk rii l liqc) und die vorläufige                   Tilgung der Eintragungen in der Kartei\nP.nlzic1t un~J ei nc r r;d h rc)rli:lltlmis,             (1) Eintragungen in der Kartei 'sind nach Ab-\nb) Bc:schl(isso n,ich § 42m              Abs. 4 des       lauf einer bestimmten Frist zu tilgen. Die Frist\nStra fgt:Sd1/.bt1d1s,                                 beginnt mit dem in der Kartei vermerkten Tag\nc) rech tskrLi ltiqc: V<' ru rte i !tm9en wegen           der beschwerenden Entscheidung. Sie beträgt\nSlrdlÜtlc:n n<1ch dPn ~§ 142, 315a,                          1. bei Versagung oder Entziehung einer\n31G Abs. 2 und § ]1 (ja des Strafgesetz-                        Fahrerlaubnis und beim Verbot, Fahr-\nlrnchs, 11dd1 d<~m Strc:1ßcn verkehrsge-                        zeuge zu führen, zehn Jahre, wenn je-\nsdz (mit /\\usn;-ihrnc ck~s § 2G Nr. 5),                         doch der Betroffene im Zeitpunkt der\nmich dn Slrc1ß<~nverkdus-Ordnung,                               beschwerenden Entscheidung noch nicht\nnadi ckn Cc)sdzcn über die Pflicht-                             achtzehn Jahre alt war, drei Jahre. Ist\nvcrsicherunq für KrafUdhrzeuge und                              die Fahrerlaubnis in Verbindung mit\nKrnflfuhrzcugunhänger sowie nach                                Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln oder","778                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nJugendstrafe entzogen worden, so be-           gen, wenn die Entscheidungen aufgehoben wer-\nträgt die Frist beim Zusammentreffen           den. Wird die vorläufige Entziehung der Fahr-\nder Entziehung mit Jugendstrafe von            erlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Eintra-\nmehr als einem Jahr fünf Jahre, in den         gung zusammen mit dem Vermerk über die\nübrigen Fällen und bei Eintragungen            rechtskräftige Entziehung zu tilgen.\nnach § 13 Abs. 3 Satz 2 drei Jahre;\n(5) Die Tilgung nach den Absätzen 1 bis 4\n2. bei Verurteilungen, die nicht mit der          unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen\nEntziehung der Fahrerlaubnis verbunden         Fahrerlaubnis untersagt ist. Die Tilgung der Ein-\nsind,                                          tragung eines Verbots, Fahrzeuge zu führen, un-\na) zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe        terbleibt auch, solang~ das Verbot wirksam ist.\nvon mehr als drei Monaten - mit               (6) Mit der Eintragung einer beschwerenden\nAusnahme von Jugendstrafe - er-            Entscheidung sind auch die Eintragungen von\nkannt worden ist,                          nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen,\nb) fünf Jahre, wenn auf Jugendstrafe           die sich auf sie beziehen.\nvon mehr als einem Jahr, auf eine\n(7) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden\nandere Freiheitsstrafe von nicht mehr\nals drei Monaten oder auf Geldstrafe       aus der Kartei entfernt oder darin unkenntlich\nvon mehr als einhundertfünfzig Deut-       gemacht.\nsche Mark erkannt worden ist,                                      § 13b\nc) drei Jahre, wenn auf Jugendstrafe                  Mitteilung von Entscheidungen an das\nvon nicht mehr als einem Jahr er-                         Kraftfahrt-Bundesamt\nkannt worden ist,\n(1) Entscheidungen,    die das Kraftfahrt-Bun-\nd) zwei Jahre, wenn auf Geldstrafe von         desamt nach den §§ 13 und 13 a zu berücksichti-\nnicht mehr als einhundertfünfzig Deut-     gen hat, werden ihm mitgeteilt. Insbesondere\nsche Mark oder auf Erziehungsmaß-\nsind ihm mitzuteilen:\nregeln oder Zuchtmittel erkannt oder\nwenn eine Verurteilung nach § 13                  1. Entscheidungen, die nach § 13 in die Kar-\nAbs. 3 Satz 2 eingetragen worden ist.                tei eingetragen werden,\nNebenstrafen und Nebenfolgen werden bei der                     2. Entscheidungen, welche die vorläufige\nBerechnung der Fristen nicht berücksichtigt.                       Entziehung einer Fahrerlaubnis auf-\nheben,\n(2) Sind hinsichtlich einer Person mehrere straf-\n3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in\ngerichtliche Entscheidungen eingetragen, so wird\ndie Kartei einzutragende Entscheidung\njede von ihnen erst getilgt, wenn für alle Ein-\neiner Verwaltungsbehörde aufheben,\ntragungen dieser Art die Voraussetzungen der\nTilgung vorliegen. Vermerke über Verurteilun-                   4. Entscheidungen, durch die für eine Ein-\ngen, die nur auf Geldstrafe, Erziehungsmaßregeln                   tragung im Strafregister die beschränkte\noder Zuchtmiltel - aJlcin oder in Verbindung                       Auskunft oder die Tilgung angeordnet\nmit NebenstraJcm - lauten, hindern die Tilgung                     oder die Beseitigung des Strafmakels\nanderer Eintragungen nicht.                                        angeordnet oder widerrufen wird, so-\nweit sie eine in die Kartei einzutragende\n(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen                     Entscheidung betreffen,\nwerden getilgt\n5. Entscheidungen im Wiederaufnahmever-\n1. Eintragungen über Verurteilungen, wenn                   fahren, durch die eine in die Kartei ein-\nsie im Strafregister nach § 8 des Straf-                 zutragende Verurteilung rechtskräftig\ntilgungsgesetzes oder nach anderen ge-                   aufgehoben oder geändert wird,\nsetzlichen Vorschriften der beschränkten\n6. Entscheidungen, durch welche die Til-\nAuskunft unterworfen werden oder\nwenn die Tilgung oder die Beseitigung                    gung einer Eintragung in der Kartei an-\ndes Strafmakels (§ 97 des Jugendgerichts-                geordnet wird.\ngesetzes) angeordnet oder die Verur-              (2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind auch\nteilung im Wiederaufnahmeverfahren             mitzuteilen, wenn sie sich auf die Versagung\nrechtskräftig aufgehoben wird,                 oder Entziehung einer Fahrerlaubnis oder das\n2. Eintragungen, die in das Strafregister         Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen, beziehen,\nnicht aufzunehmen sind, wenn ihre Til-         und die Versagung, die Entziehung oder das Ver-\ngung durch die nach Landesrecht zustän-        bot vor dem 1. Januar 1958 angeordnet worden\ndige Behörde angeordnet wird; die An-          war.\nordnung darf nur ergehen, wenn dies               (3) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundes-\nzur Vermeidung ungerechtfertigter Här-         amt ist die Behörde, welche die Entscheidung er-\nten erforderlich ist und öffentliche Inter-    lassen hat, oder die von ihr bestimmte Behörde\nessen nicht gefährdet werden.                  verpflichtet. Bei strafgerichtlichen Entscheidun-\n(4) Eintragungen von gerichtlichen Entschei-          gen bestimmt sich die Zuständigkeit für die\ndungen über die vorläufige Entziehung der                Mitteilungen nach den allgemeinen Justizver-\nFahrerlaubnis und von anfechtbaren Entschei-             waltungsvorschriften über Mitteilungen in Straf-\ndungen der Verwaltungsbehörden -sind zu til-             sa-chen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957                         779\n§ 13 C                           b) § 72 a erhält folgenden Absatz 7:\nA usk iinfte aus der Kartei                        ., (7) Die Anderungen des § 13 dieser Ver-\n(1) Die Kartei darf nur für Zwecke der Straf-\nordnung durch die Verordnung vom 25. Juli\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 777) sowie die\nverfolgung, für Verwaltungsmaßnahmen auf\n§§ 13 a bis 13 e treten am 1. Januar 1958 in\nGrund des Straßenverkehrsgesetzes oder der auf\nKraft.\"\nibm beruhenden Rechtsvorschriften und für die\nVm·bereilung von Rechls- und allgemeinen Ver-          5. a) § 73 Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Stra-                 sung:\nßenverkehrs verwertet werden. Unberührt bleibt                „d) Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger\ndie Befugnis, Auskünfte über Eintragungen im                         und Scheiben aus Sicherheitsglas, wenn\nStrufregisler zu berück.sichtigen.                                   diese Einrichtungen vor dem 1. April\n(2) Auskünfte ü.us der Kartei gibt das Kraft-                    1957 bereits in Gebrauch genommen wor-\nfohrt-Bundcsumt den Stellen, denen die in Ab-                        den sind und an Fahrzeugen verwendet\nSü.1:z 1 genannten Aufgaben obliegen. Auskünfte                      werden, die vor diesem Tage erstmals in\nauf Anfrag(~n sind, soweit sich aus diesen nichts                    den Verkehr gebracht worden sind,\".\nanderes ergibt, so zu erteilen, daß die anfragende\nb) In § 73 Abs. 1 Buchstabe e wird der Punkt\nStelle die Akten über die Entscheidungen bei-\nziehen kann.                                                   durch ein Komma ersetzt und angefügt:\n„f) Bremsbeläge, die vor dem 1. April 1958\n§ 13 d\nhergestellt werden und an Fahrzeugen\nAnfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt                           verwendet werden, die vor diesem Tage\nVor Erteilung einer Fu.hrerlaubnis oder vor                       erstmals in den Verkehr gebracht wor-\nder Ausfertigung einer Ersatzurkunde für einen                        den sind.\"\nverlorenen Führerschein hat die Verwaltungsbe-\nhörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen,                                   Artikel 2\nob Nachteiliges über den Antragsteller bekannt            (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nist. Die Anfrage kann auf Wunsch des Antrag-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nstellers und auf seine Kosten telegrafisch erfol-      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\ngen: Bei Inhabern einer ausländischen Fahr-            Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nerlaubnis (§ 15) kann von der Anfrage abge-             19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und\nsehen werden.\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\n§ 13 e                       Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-\nVordrucke                       rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I ·S. 710)\nauch im Land Berlin.\nFür die Mitteilungen nach § 13 b, die Ein-\nholung von Auskünften nach § 13 c und die An-             (2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Ar-\nfrng,en nach § 13 d sind Vordrucke zu verwen-          tikels 1 Nr. 1 und 2 und der Vorschrift des Arti-\nden. Das Nähere über Inhalt und Ausgestaltung          kels 3 über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1\nwird vom Bundesminister für Verkehr durch all-         und 2 nicht im Saar land.\ngemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-\nmung des Bundesrates geregelt. Die Vordrucke                                     Artikel 3\nfür die Mitteilungen nach § 13 b und die Anfra-           Von den Vorschriften dieser Verordnung treten\ngen nach § 13 d werden vom Kraftfahrt-Bundes-          in Kraft\namt kostenfrei ausgegeben.\"\nArtikel 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b\n3. In § 72 Abs. 4 wird die Angabe „31. August 1957\"          am 1. Januar 1958,\ngeändert in „30. Juni 1958\".                              Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a am 1. Juli 1957,\n4. a) In § 72 ü. Abs. 5 wird die Angabe „ 1. Juli            die übrigen Bestimmungen am Tage nach der\n1957\" geändert in „ 1. April 1958\".                 Verkündung.\nBonn, den 25. Juli 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}