{"id":"bgbl1-1957-34-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":34,"date":"1957-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr","law_date":"1957-07-23T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["769\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                      Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1957                                                                          Nr. 34\nTag                                               Inhalt                                                                              Seite\n23. 1.51   Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr                                                                            769\n25. 7. 51  Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    111\n25. 7. 51  Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             780\n24, 1. 51 Siebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Kernreaktoren usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     781\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   784\nIn Teil II Nr. 20, ausgegeben am 29. Juli 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über die Militärseelsorge. - Zweite Polizei-\nverordnung zur Änderung der Strnm- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des\nLuftwaffenübungsgebietes „Sandbank\" (Großer Knechtsand). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Inter-\nnationalen übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkiehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr\n(Inkrafttreten für Finnland und die Türkei). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Ver-\nlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich, - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der\nEinfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Ungarn). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Dop-\npelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen. - Bekanntmachung\nüber Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen. - Berichtigung zur Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.\nBekanntmachung über das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika über die Bekämpfung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln. -\nBerichtigung zum Haushaltsgesetz 1957.\nVerordnung\nüber Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr\n(Fahrlehrerverordnung).\nVom 23. Juli 1957.\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver-                                                       § 2\nkehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-                   (1) Der Fahrlehrer erhält eine Bescheinigung\nrates verordnet:                                             (Fahrlehrerschein) nach dem Muster in Anlage 1,\n§ 1                               die er bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und\nauf Verlangen zuständigen Beamten, amtlich an-\n(1) Wer beruflich Personen ausbildet, die eine\nerkannten Sachverständigen und amtlich anerkann-\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2            ten Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prü-\ndes Gesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf\nfung auszuhändigen hat.\nder Fahrlehrerlaubnis.\n(2) Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde\n(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird für die Aus-               bei jeder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses\nbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis einzelner               zur Berichtigung vorzulegen und bei Ruhen, Er-\noder sämtlicher Betriebsarten und innerhalb cler             löschen oder Entzug der Fahrlehrerlaubnis unver-\nBetriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen              züglich zurückzugeben.\nerteilt. Sie gilt für das Inland und darf nur zusam-\nmen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen                                                           § 3\neines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inha-               (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der\nber der Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden.                  Bewerber\n(3) Die Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 um-                    1. geistig und körperlich geeignet und min-\nfaßt die Vermittlung der zur Führung von Kraft-                         destens 23 Jahre alt ist;\nfahrzeugen nach § 9 Satz 2 und § 1_1 Abs. 2 Satz 1                   2. persönlich zuverlässig ist;\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforder-                     3. die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die An-                         der Betriebsart besitzt, in der er ausbilden\nleitung der Fahrschüler zu verantwortungsbewußtem                       will;\nund rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr.\n4. innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Be-\n(4) Die Fahrlehrerlaubnis gilt als Ermächtigung                      werbung mindestens 3 Jahre Kraftf ahr-\nnach § 3 Abs. 1 des Gesetzes.                                           zeuge geführt hat und diese Tätigkeit zum","770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nErwerb ausreichender Erf ahi.-ungen über                               § 6\nrichtiges Verhalten im Straßenverkehr ge-        Die Fahrschulerlaubnis kann mit Bedingungen\neiqnet erscheint;                             und Auflagen verbunden werden. Sie ist nicht\n5. seine fachliche Eignung und Sachkunde        übertragbar.\nin einer Fahrlehrerprüfung nach der Prü-\n§ 7\nfungsordnung in Anlage 2 nachgewiesen\nhat.                                             Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis kann inner-\nhalb des Bezirks der Erlaubnisbehörde weitere\n(2) Die Erlaubnis zur Ausbildung für die Fahr-        Betriebsstellen einrichten; diese müssen den Vor-\nerlaubnis der Klasse 2 setzt außerdem die Gesellen-     schriften der Anlage 3 entsprechen.\nprüfung im Kraftfahrzeughandwerk voraus. Dies\ngilt nicht für Bewerber mit einer abgeschlossenen\n§ 8\nAusbildung im Maschinenbauf ach oder in der Elek-\ntrotechnik an einer technischen Hochschule oder             (1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschul-\nUniversität oder einer anerkannten höheren tech-         erlaubnis kann der Erbe den Betrieb für die Zeit\nnischen Lehranstalt.                                     von höchstens drei Jahren weiterführen. Dasselbe\ngilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger\n(3) Der Bewerber wird zur Fahrlehrerprüfung nur\noder Nachlaßverwalt,er während einer Testaments-\nzugelassen, wenn er die sonstigen für ihn gelten-\nvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaß-\nden Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nverwaltung.\nerfüllt.\n(2) Erfüllen die in Absatz 1 genannten Personen\n§ 4\ndie Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr. 1 und 2\nnicht, so kann der Betrieb nur weitergeführt wer-\n(1) Wer geschäftsmäßig Fahrschüler selbständig        den, wenn eine andere Person als verantwortlicher\nausbildet oder sie durch Fahrlehrer, die von ihm         Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird; für\nbeschäftigt werden, ausbilden läßt, bedarf der           diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3.\nFahrschulerlaubnis.\n(3) Die Bestimmungen für die Fahrschulerlaubnis\n(2) Die Fahrschulerlaubnis kann für die Ausbil-       gelten entsprechend.\ndung zum Erwerb der Fahrerlaubnis einzelner oder\n§ 9\nsämtlicher Betriebsarten und innerhalb der Be-\ntriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen er-           (1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn dem In-\nteilt werden. Sie gilt für den Bezirk der• Erlaubnis-    haber die Fahrerlaubnis nach § 111 a der Straf-\nbehörde.                                                 prozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer\nEntziehung im Verwaltungsverfahren die auf-\n(3) Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis ist dafür\nschiebende Wirkung des Rechtsmittels ausdrück-\nverantwortlich, daß die Ausbildung der Fahr-\nschüler den Anforderungen des § 1 Abs. 3 entspricht.     lich ausgeschlossen wird.\n(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem\nInhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen\n§ 5                          wird.\n(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der                              § 10\nBewerber\n(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Per-\n1. mindestens 25 Jahre alt ist;                  son ruht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis\nnach § 111 a der Strafprozeßordnung vorläufig ent-\n2. die Fahrlehrerlaubnis der Betriebsart und\nzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-\nKlasse besitzt, für die er die Fahrschul-\nverfahren die aufschiebende Wirkung des Rechts-\nerlaubnis beantragt;\nmittels ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Er-\n3. insgesamt mindestens    ein Jahr als Fahr-    laubnisbehörde kann die Weiterführung des Aus-\nlehrer tätig war;                             bildungsbetriebes gestatten, wenn eine andere\n4. einen Unterrichtsraum und die Lehrmittel      Person als verantwortlicher Leiter bestellt ist; für\nnach Anlage 3 zur Verfügung hat.              diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3.\n(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen\n(2) Einer juristischen Person oder einem nicht-      Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaub-\nrechtsfähigen Verein wird die Fahrschulerlaubnis        nis nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechtskräftig\nerteilt, wenn die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-     entzogen wird.\ntretung berufenen Personen zuverlässig sind und\nmindestens eine von ihnen, die die Voraussetzun-            (3) Die Fahrschulerlaubnis einer juristischen Per-\ngen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 erfüllt, zum ver-     son oder eines nichtrechtsfähigen Vereins ruht,\nantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes be-       wenn nur ein verantwortlicher Leiter des Aus-\nstellt wird. Absatz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.          bildungsbetriebes nach § 5 Abs. 2 vorhanden ist\nund diesem die Fahrerlaubnis\n(3) Auf die Frist in Absatz 1 Nr. 3 kann die Zeit\n1. nach § 111 a der Strafprozeßordnung vor-\nangerechnet werden, in der der Bewerber ohne\neigenes Verschulden zu angemessenen Bedingun-                      läufig oder\ngen eine Beschäftigung als Fahrlehrer nicht finden              2. nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechts-\nkonnte.                                                            kräftig entzogen wird.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957                            771\n(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 gilt Absatz 1        1. eine Geburtsurkunde und ein Lebenslauf;\nSatz 2 entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2\n2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder -           auf\nerlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen\nVerlangen der Erlaubnisbehörde              eines\n3 Monaten eine andere nach Gesetz oder Satzung\nFacharztes oder das eignungstechnische Gut-\nzur V crtrctung berufene Person als verantwort-\nachten einer Untersuchungsstelle über die\nlicher Lciler des Ausbildun~Jsb(~triebes bestellt\ngeistige und körperliche Eignung;\nwird; für diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie\nAbs. 3.                                                   3. amtlich beglaubigte     Abschrift  des  Führer-\nscheins;\n§ 11                            4. Unterlagen für den Nachweis        der Voraus-\n(1) Die   Fahrlehrerlaubnis oder die Fahrschul-           setzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.\nerlaubnis ist zu entziehen, wenn\nDer Bewerbung um die Fahrlehrerlaubnis zur Aus-\n1. Tatsachen bekannt werden, aus denen sich     bildung auf Kraftfahrzeugen der Klasse 2 sind\ner~Jibt, daß die Voraussetzungen für die     außerdem Unterlagen für den Nachweis der Vor-\nErteilung der Erlaubnis nicht vorhanden      aussetzungen nach § 3 Abs. 2 beizufügen.\nwaren oder nicht mehr gegeben sind, oder\n2. der Erlaubnisinhaber wiederholt die ihm\nbei der Ausbildung von Fahrschülern ob-                                § 15\nliegenden Pflichten gröblich verletzt.\n(1) In der Bewerbung um die Fahrschulerlaub-\n(2) Die Fahrschulerlaubnis kann entzogen wer-       nis sind Sitz und Name des Betriebes mitzuteilen\nden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom         und anzugeben, für welche Betriebsart und Klasse\nInhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines      von Kraftfahrzeugen die Erlaubnis beantragt wird;\nJahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird      beizufügen sind\noder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt.\n1. ein Lebenslauf;\n(3) Die   Erlaubnisbehörde kann bei geistigen\noder körperlichen Mängeln des Inhabers davon                  2. eine amtlich beglaubigte      Abschrift   des\nabsehen, die Fahrschulerlaubnis zu entziehen, wenn               Fahrlehrerscheins;\neine andere Person als verantwortlicher Leiter des            3. Zeugnisse über     die  bisherige Tätigkeit\nAusbildungsbetriebes bestellt wird; für diese gilt               als Fahrlehrer;\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3.\n4. eine Erklärung, ob und von welcher\nErlaubnisbehörde der Bewerber bereits\n§ 12\neine Fahrschulerlaubnis erhalten hat;\n5. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichts-\n(1) Die Erlaubnisbehörde ist für die Entscheidun-\nräume mit Angaben über ihre Ausstat-\ngen über die Fahrlehrerlaubnis und die Fahrschul-\nerlaubnis zuständig.                                             tung;\n(2) Die   Landesregierungen bestimmen     die  Er-         6. eine Aufstellung der Lehrfahrzeuge;\nlaubnisbehörden.                                              7. eine Erklärung, daß die sonstigen Lehr-\nmittel nach Anlage 3 zur Verfügung\n§ 13                                    stehen.\n(1) Die Erlaubnisbehörde übt die Aufsicht über         (2) Bei   einer juristischen Person oder einem\ndie Inhaber der Fahrlehrerlaubnis und der Fahr-        nichtrechtsfähigen Verein gilt für den verantwort-\nschulerlaubnis aus.                                    lichen Leiter des Ausbildungsbetriebes Absatz 1\n(2) Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt, an Ort     Nr. 1 bis 4, für die anderen nach Gesetz oder\nund Stelle zu prüfen, ob die Unterrichtsräume und      Satzung zur Vertretung berufenen Personen Ab-\nLehrmittel den Vorschriften der Anlage 3 ent-          satz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend. Außerdem sind\nsprechen und die Ausbildung ordnungsgemäß be-          der Bewerbung einer juristischen Person ein Aus-\ntrieben wird; sie soll diese Prüfung mindestens        zug aus dem Handelsregister oder dem Vereins-\nalle zwei Jahre durchführen.                           register und der Bewerbung eines nichtrechts-\nfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungs-\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann ,die Vorlage eines\nbefugnis der für ihn Handelnden beizufügen.\namts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines\neignungstechnischen      Gutachtens    einer   Unter-\nsuchungsstelle verlangen, wenn Tatsachen bekannt\nwerden, die Bedenken gegen die geistige oder                                     § 16\nkörperliche Eignung des Fahrlehrers begründen.            Der Erlaubnisbehörde sind     unverzüglich     anzu-\nzeigen\n§ 14                             1. der Erwerb einer Fahrschulerlaubnis im Be-\nzirk einer anderen Erlaubnisbehörde;\nIn der Bewerbung um die Fahrlehrerlaubnis ist\nanzugeben, für welche Betriebsart und Klasse von          2. die Einrichtung weiterer Betriebsstellen;\nKraJtfahrzeugc~n die· Erlaubnis beantragt wird; bei-      3. die Verlegung und die Schließung des Betrie-\nzufügen sind                                                 bes oder einer Betriebsstelle;","772                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n4. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhält-        lehrerprüfung, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die\nnisses mit einem Fahrlehrer;                     Zweifel an der fachlichen Eignung und Sachkunde\n5. die Weiterführung des Betriebes nach § 8          des Bewerbers rechtfertigen.\nAbs. l;\n§ 19\n6. die Bestellung oder Abberufung eines Leiters\ndes AusbildunysbelridH~s nach § 8 Abs. 2,           Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1\n§ 10 Abs. 1 und 4 sowie § 11 Abs. 3; der An-     Nr. 1, 2 und 4 erfüllen, kann die zuständige Behörde\nzeige über die Bestellung sind Unterlagen        zur Ausbildung einzelner bestimmter Fahrschüler,\nnach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 beizufügen;      die nicht unter die §§ 1 und 4 fällt, eine Erlaubnis\nerteilen. Die Behörde hat hierfür eine besondere\n7. die Bestellung oder das Ausscheiden von Per-\nBescheinigung auszustellen, die nach Abschluß der\nsonen, dtc) nach Cesetz oder Satzung zur Ver-\nAusbildung zurückzugeben ist. § 1 Abs. 3 und 4,\ntretung einer juristischen Person oder eines\n§§ 2, 6 und 14 Satz 1 gelten entsprechend.\nnichtrechtsfohigen Vereins berufen sind; der\nAnzeige über die Bestellung sind Unterlagen\nnach § 15 Abs. 2 beizufügen.\n§ 20\n(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-\n§ 17                          ordnung Inhaber einer Ausbildungserlaubnis sind,\ngilt die Fahrlehrerlaubnis nach dieser Verordnung\n(1) Soweit der Bund, die Länder, die Gemeinden       als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem\noder andere juristische Personen des öffentlichen       Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 2 dieser Ver-\nRechts durch eigene Fahrlehrer Beamte, Angestellte,     ordnung.\noder Arbeiter für eigene Zwecke als Kraftfahrzeug-\nführer ausbilden, bedürfen sie nicht der Fahrschul-        (2) Natürlichen oder juristischen Personen oder\nerlaubnis.                                              nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung geschäftsmäßig Fahrschüler\n(2) Für die Fahrlehrer gelten die allgemeinen\nselbständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die\nVorschriften, soweit nicht § 18 etwas anderes be-\nvon ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen,\nstimmt.\ngilt die Fahrschulerlaubnis nach dieser Verordnung\nals erteilt. Sie haben ihren Betrieb bis zum\n§ 18                          28. Februar 1958 bei der Erlaubnisbehörde anzu-\n(1) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-       zeigen. Vom 1. September 1958 an müssen diese\nminister der Finanzen, der Bundesminister für Ver-      Betriebe den Vorschriften der Anlage 3 und bei\nteidigung, der Bundesminister für Verkehr, der          juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Ver-\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen         einen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung\nund die für die Polizei zuständigen obersten Lan-       berufenen Personen den Erfordernissen nach § 5\ndesbehörden können anordnen, daß für Fahrlehrer         entsprechen.\nihres Geschäftsbereichs Dienststellen dieser Ver-                                § 21\nwaltungen die Aufgaben der Erlaubnisbehörden\nDie zuständigen obersten Landesbehörden und\nund der Prüfungsausschüsse (§ l Prüfungsordnung)\ndie in § 18 Abs. 1 genannten Behörden können in\nwahrnehmen. Dasselbe gilt nach Weisung des Bun-\nEinzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen\ndesministers für Verkehr für den Vorstand der\ndieser Verordnung zulassen.\nDeutschen Bundesbahn.\n(2) Die nach Absalz 1 erteilte Fahrlehrerlaubnis                              § 22\nberechtigt den Inhaber nur, im dienstlichen Auf-\ntrag Fahrschüler auszubilden, die im öffentlichen          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDienst stehen. Sie kann jederzeit zurückgenommen        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nwerden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\nöffentlichen Dienst ausscheidet.                        Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch\n(3) Beantragt der Inhaber einer nach Absatz 1        im Land Berlin.\nerteilten Fuhrlehrerlaubnis nach seinem Aus-\nscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine ent-                                   § 23\nsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1, so gelten           Diese Verordnung tritt am 1. September 1957 in\ndie allgemeinen Bestimmungen. Wird der Antrag           Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\ninnerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme            Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 21. De-\noder dem Erlöschen der nach Absatz 1 erteilten          zember 1933 (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 13) in ihrer\nFahrlehrerlaubnis gestellt, so entfällt die Fahr-       derzeit geltenden Fassung außer Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. '.l4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, de11 31. Juli 1957                                                                         773\nAnlage 1\n(zu § 2)\n(u11/  ycl/wll), c1lul/1·111 l,efnwonclpopier, Breite 105 mm, Höhe                                   148 mm, Typendruck)\n(1. Seite)\nFahrlehrerschein\nin\nwohnlictll     i11\n!Jl:sil·1.1 die Erl,,1!1111ic, li1r dil' 1\\11sl,i!dunc1 von Fc1hrschülern auf Kraftfahrzeugen\nrnil V(!rbrennungsmaschine Klasse ......... .\nmit []]c,k\\romolor Klasse ........................................................... .\nmit Dilmplmctschine Klasse ................................................... .\nden                                 ............... 19 ............... .\n(Unterschrift)\nFahrlehre) rv cr1,cich 11 is                                    ............. Nr. ......................... .\n(Ur!Sdll(J<li>C)\n(2. Seite)\nDc:r Pührlcdirc!rschein isl. l>ci Fi:.thrLen mit Fc1hrschülern mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten,\nam1.lid1 ar1c!rkc111nten S<1chvc'rst;i,1diqc~n und amtlich anerkannten Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung\nauszuhi.indi<Jl)n.\nDer I;<1hrlchrers(hcin         j,;t  u11ver1',ti~Jlid1 an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrlehrerlaubnis\nrulil, erlisclil oder enlzoqt~n wird.\n(Unterschrift des Er.Jaubnisinhabers)","774                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3. Seite)\nDem Inhaber di<~S<:s Pc1hrlchrcrscl1cins ist am ................. .                                                                     ......................................... _ von\nCcsch. Zeh ................................. die Fahrschulerlaubnis erteilt worden .\n........... , den                     ........................................... 19 ..\n(Sicqd der Erluulrnishchörde)                                                                                                               (Unterschrift)\nDer Inhaber dieses Fahrlehrerscheins ist als Fahrlehrer beschäftigt seit ...................................................................................................\nbei\n................................................................. ...... , den .....                                                             19 .\n(Sieqc:l der Erluubnisbchörde)                                                                                                               (Unterschrift)\nDer In.haber djesüs Fahrlohrerscl1cins ist als Fahrlehxer beschäftigt seit ................................................................................................. .\nbei\n....................................................................... , den ................................................................ 19 ..\n(Sie(Jcl der Erlauhnisbehörde)                                                                                                               (Unterschrift)\nSeite 4 enthält Raum für weitere amtliche Eintragungen.","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957                         775\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 5)\nPrüfungsordnung für Fahrlehrer\n§ 1                                                    § 4\n(1) Die Fahrlehrerprüfung ist vor einem Prüfungs-      In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber\nausschuß abzulesJen, der von der Erlaubnisbehörde      unter Aufsicht eine Arbeit von etwa drei Stunden\nzu bilclen ist. Er besteht aus mindestens drei Mit-    Dauer in übersichtlicher Form und gutem Deutsch\ngliedern; ein Mit9lied muß amtlich anerkannter         abzufassen; sie soll durch Handskizzen ergänzt\nSachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, ein     werden. In der Regel sind sechs Aufgaben zu be-\nMitglied Fahrlehrer sein.                              handeln, davon mindestens vier, die das verkehrs-\n(2) Die Erlaubnisbehörde ernennt die Mitglieder     gerechte Verhalten im Straßenverkehr betreffen.\ndes Prüfungsausschusses und bestimmt den Vor-\nsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,                              § 5\ndie nicht amtlich anerkannte Sachverständige für          (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber\nden Kraftfahrzeugverkehr sind, üben ihre Tätigkeit     nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug der Be-\nehrenamtlich aus.                                      triebsart und Klasse, für die er die Fahrlehrerlaub-\n(3) Der Vorsitzende beraumt den Prüfungstermin      nis beantragt hat, sicher und gewandt führen sowie\nan und lädt die Bewerber.                              einen Fahrschüler beaufsichtigen und unterrichten\nkann.\n§ 2                              (2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die\npraktische Prüfung vor nur einem Mitglied des Prü-\nIn der Fahrlehrerprüfung hat der Bewerber seine     fungsausschusses abgelegt wird.\nfachliche Eignung und die für die Lehrtätigkeit\nerforderlichen Kenntnisse sowie die Fähigkeit\n§ 6\nnachzuweisen, dieses Wissen Fahrschülern zu ver-\nmitteln.                                                  Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der\n§ 3\nBewerber auch eine Lehrprobe abzulegen.\n(1) Die Fahrlehrerprüfung umfaßt eine schrift-                               § 1\nliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung.\nHat der Bewerber die Fahrlehrerprüfung nicht\n(2) Besteht der Bewerber die schriftliche oder die  bestanden, so kann er sie frühestens nach sechs\npraktische Prüfung nicht, so kann der Prüfungsaus-     Monaten wiederholen. Besteht er auch die Wieder-\nschuß ihn von der weiteren Prüfung ausschließen.       holungsprüfung nicht, so kann er nur noch einmal,\n(3) Für eine Erweite-1ung der Fahrlehrerlaubnis     und zwar frühestens nach Ablauf von zwei Jahren,\nbestimmt der Prüfungsausschuß den Umfang der           zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zuge-\nPrüfung.                                               lassen werden.","776                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 1 Nr. 4)\nVorschriften\nfür Unterrichtsräume und Lehrmittel\n§ 1                                                      § 3\nUnterricht darf nur in Ri.ium(~n erteilt werden, die      (1) Zur Fahrausbildung müssen zur Verfügnng\neinen sachgerechten Ausbildunnslwtricb zulassen.         stehen,\nfür die Fahrerlaubnis der Klasse 1\n§ 2                               ein Kraftrad oder ein Motorroller mit oder ohne\nSeitenwagen mit drei Gängen und Einrichtungen\nIn jedem Unterrichtsraum müssen folgende Lehr-           zur Betätigung von Fußbremse und Kupplung\nmittel zur Verfügung stehen:                               durch den Fahrlehrer,\neine Unterrichtstafel (Schreibtafel),                  für die Fahrerlaubnis der Klasse 3\nein Verkehrstisch oder eine magnetische Ver-              ein Personenkraftwagen mit mindestens 3 Sitz-\nkehrstafel,                                              plätzen sowie mit akustisch oder optisch kontrol-\nlierbaren Einrichtungen für die Betätigung von\nLehrtafeln über Verkehrszeichen,                         Fußbremse und Kupplung durch den Fahrlehrer,\nLehrtafeln über Kraftfahrzeugtechµik,                  für die Fahrerlaubnis der Klasse 2\nTexte der Gesetze und Verordnungen des Straßen-           ein Kraftomnibus oder ein Lastkraftwagen der\nverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsge-            Klasse 2 mit Druckluftbremse und akustisch oder\nbiete, vor allem der Arbeitszeitbestimmungen,             optisch kontrollierbaren Einrichtungen für die\nBetätigung von Fuß- oder Handbremse und Kupp-\naußerdem zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis\nlung durch den Fahrlehrer.\nder Klassen 2 und 3 ein Schnittmodell eines Fahr-\ngestells oder entsprechende Einzelaggregate,              (2) Für die Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen\nvorhanden sein, die es ermöglichen, die Kennzeich-\naußerdem zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis          nung als Schulfahrzeuge bei Prüfungsfahrten abzu-\nder Klasse 2 ein betriebsfähiges Modell oder ein       decken oder zu entfernen.\nSchnittmodell einer Druckluftbremse.\nDie Lehrmittel müssen dem neuesten Stand des                                      § 4\nStraßenverkehrsrechts und der Kraftfahrzeugtechnik         Zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 1\nentsprechen.                                             sind Schutzhelme vorzuhalten."]}