{"id":"bgbl1-1957-33-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":33,"date":"1957-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/33#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_33.pdf#page=22","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 161 AVAVG)","law_date":"1957-07-25T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["766                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte\nVerordnung über Zolltarifänderungen zur Durch-\nführung des Gemeinsamen Marktes der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\n23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 159) außer\nKraft.\nBonn, den 19. Juli 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nZweite Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Verordnung zu§ 161 AVAVG).\nVom 25. Juli 1957.\nAuf Grund des § 161 des Gesetzes über Arbeits-                                   § 2\nvermittlung undArbeitslosenversicherung (AVAVG)                                 Stundung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April\n1957 (Bupdesgesetzbl. I S. 321) wird nach Anhörung          (1) Beiträge darf die Einzugsstelle nur insoweit\ndes Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeits-      stunden, als sie auch die Beiträge zur Krankenver-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung und der         sicherung stundet oder stunden würde, falls Bei-\nBundesverbände der Krankenkassen sowie im Be-            träge zur Krankenversicherung zu entrichten wären.\nnehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung              (2) Die Einzugsstelle hat Zahlungspflichtige, denen\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                sie Beiträge von mehr als 500 Deutsche Mark für\nlänger als zwei Monate stundet, bei der Abrech-\nnung (§ 6) namentlich zu melden. Der Präsident der\n§ 1                             Bundesanstalt oder die Dienststelle, die er bezeich-\nEinzugsstellen                       net, können weitere Stundungen für diese Zahlungs-\npflichtigen von ihrer Zustimmung abhängig machen.\n(1) Einzugsstellen im Sinne dieser Verordnung\nsind diejenigen Stellen, an die nach § 160 Abs. 1           (3) Ist die Einzugsstelle eine Ersatzkasse der\nNr. 1 und 2 A VA VG die Beiträge zu entrichten sind      Krankenversicherung, so bedarf sie der vorherigen\n(Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungs-       Zustimmung des Präsidenten der Bundesanstalt oder\nordnung, See-Krankenkasse, Ersatzkassen der Kran-        der Dienststelle, die er bezeichnet, wenn sie dem\nkenversicherung).                                        Einzelmitglied Beiträge stunden will, die sich auf\nmehr als drei Monate beziehen. Werden die Bei-\n(2) Zweigstellen einer Betriebskrankenkasse oder      träge auf Grund eines vertraglichen Firmenlisten-\nVerwaltungsstellen einer Ersatzkasse, die Beiträge       verfahrens entrichtet, gilt Absatz 2.\nfür ihren Bereich selbständig einziehen, insbeson-\ndere die Beitragsnachweisungen überprüfen und die\nBeiträge nach den Verwaltungsvorschriften über das                                 § 3\nRechnungswesen bei den Trägern der sozialen                         Niederschlagung und Einstellung\nKrankenversicherung buchen, gelten unbeschadet                         des Einziehungsverfahrens\nihrer Bezeichnung als Einzugsstellen.\n(1) Rück.ständige einziehbare Beiträge, deren Ein-\n(3) Die Bundesanstalt kann mit Ersatzkassen ver-      ziehung eine besondere Härte bedeuten würde,\neinbaren, daß nur die Hauptverwaltung oder die           kann die Einzugsstelle niederschlagen. Ist eine\nLandesgeschäftsstellen der Ersatzkasse als Einzugs-      fällige Beitragsforderung der Bundesanstalt w,egen\nstellen im Sinne dieser Verordnung gelten.               der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                          161\noder aus anderen Gründ(m (z.B. Tod, Auswande-             (2) Diese Vergütung darf für jeden Kalender-\nrung) nc1chweislich dc1ucrnd nicht einziehbar, so      monat, für den sie zu zahlen ist, vom 16. des Monats\nkann das Einziehungsverfohren eingestellt werden;      an in Ausgabe gestellt werden.\nist sie vorübergehend nicht einziehbar, so kann das\nEinziehungsverfahren einstweilen eingestellt wer-\n§ 6\nden, soweit nicht Stundung nach § 2 gewährt wird.\n§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend.                                                  Abrechnung\n(2) Zur Niederschlagung oder dauernden oder            Bis zum ,25. jeden Monats hat die Einzugsstelle\neinstweiligen Einstellung des Einziehungsverfahrens    dem empfangsberechtigten Landesarbeitsamt eine\nvon Beiträgen von mehr als 500 Deutsche Mark           Abrechnung über die im Vormonat eingegangenen\nbedarf die Einzugsstelle der vorherigen Zustim-        Beiträge in doppelter Ausfertigung einzureichen.\nmung des Präsidenten der Bundesanstalt oder der\nDienststelle, die er bezeichnet.\n§ 7\n§ 4                                     Beitragseinzug für Wehrpflichtige\nBeitragsabführung\nBeruht die Versicherung auf § 56 Abs. 2 AVAVG,\n(1) Die Einzugsstellen führen die Beiträge sowie    so werden die Beiträge von dem für den Sitz der\ndie Säumniszuschliige unverzüglich nach deren Ein-     Bundesregierung zuständigen Landesarbeitsamt ein-\nzahlung oder Gutschrift an das Landesarbeitsamt ab,    gezogen. Der Bundesminister für Verteidigung oder\nin dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat.     die von ihm beauftragte Stelle leistet Abschlags-\n(2) Das Landesarbeitsamt soll zulassen, daß die     zahlungen in angemessener Höhe. Die Abrechnung\neingegangenen Beträge an zwei bestimmten Tagen         erfolgt jährlich.\njeder Woche abgeführt werden; solange sie ins-\ngesamt 500 Deutsche Mark nicht überschreiten,                                      § 8\nkönnen sie am Schluß des Kalendermonats abge-\nführt werden.                                                     Geltung in Berlin und im Saarland\n(3) Soweit die Hauptverwaltung oder die Landes-         (1) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 7\ngeschäftsstellen einer Ersatzkasse als Einzugsstellen  nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ngelten (§ 1 Abs. 3), sind angemessene Abschlags-       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nzahlungen unverzüglich oder termingerecht (Absatz 2)  mit Artikel X § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Anderung\nzu leisten.                                            und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezem-\n(4) Verzögert eine Einzugsstelle schuldhaft die\nber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018) auch im Land\nAbführung, so hat sie der Bundesanstalt Verzugs-\nzinsen in Höhe des Diskontsatzes der Bank deut-       Berlin.\nscher Länder zu zahlen.                                    (2) Sie gilt nicht im Saarland.\n§ 5\nEinbehaltung der Vergütung                                            § 9\n(1) Die Einzugsstellen sind berechtigt, bei der                             Inkrafttreten\nAblieferung der Beiträge und Säumniszuschläge an\ndie Bundesanstalt die Vergütung einzubehalten, die        Diese Verordnung tritt am 1. August 1957, § 7\n1\nihnen nach § 162 AVAVG zusteht.                       mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1957.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}