{"id":"bgbl1-1957-33-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":33,"date":"1957-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_33.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz über Arbeitnehmererfindungen","law_date":"1957-07-25T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["156                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nüber Arbeitnehmererfindungen.\nVom 25. Juli 1957.\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                         §§\nERSTER ABSCHNITT                                                     Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis . . . . .                                  25\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses . . . . . . . . . . . . .                        26\nAnwendungsbereich\nund Begriffsbestimmungen                                                  Konkurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  27\nAnwendungsbereich .......................... .                                       5. S chi e d s verfahr e n\nErfindungen        ................................. .                             2\nGütliche Einigung ............................ .                                     28\nTechnische Verbesserungsvorschläge .......... .                                    3\nErrichtung der Schiedsstelle .................. .                                    29\nDiensterfindungen und freie Erfindungen ...... .                                   4\nBesetzung der Schiedsstelle ................... .                                    30\nAnrufung der Schiedsstelle ................... .                                     31\nAntrag auf Erweiterung der Schiedsstelle . . . . . .                                 32\nZWEITER ABSCHNITT                                                     Verfahren vor der Schiedsstelle ............... .                                    33\nErfindungen und technische                                                 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle .......... .                                    34\nVerbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern                                               Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens .. .                                     35\nim privaten Dienst                                                  Kosten des Schiedsverfahrens ................. .                                     36\n1.Diensterfindungen\n6. Gerichtliches Verfahren\nMeldepflicht       . .. .. .. .. ... ..... . . .. .... .... .. . ..                5\nVoraussetzungen für die Erhebung der Klage . . •                                     37\nInanspruchnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6\nKlage auf angemessene Vergütung . . . . . . . . . . . . .                            38\nWirkung der Inanspruchnahme                      ................                  7\nZuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      39\nFrei gewordene Diensterfindungen . . . . . . . . . . . . .                         8\nVergütung bei unbeschränkter Inanspruchnahme .                                     9\nVergütung bei beschränkter Inanspruchnahme . .                                   10\nDRITTER ABSCHNITT\nVergütungsrichtlinien            ... . .... .. . . .. .. .. ... . ...            11\nFeststellung oder Festsetzung der Vergütung . .                                  12                 Erfindungen und technische\nSchutzrechtsanmeldung im Inland                      ..............              13.    Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern\nSchutzrechtsanmeldung im Ausland                         ............            14\nim öffentlichen Dienst, von Beamten und\nSoldaten\nGegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb\nvon Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15     Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . .                            40\nAufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des                                              Beamte, Soldaten           . . . .. .... . ... ... .. ...... . . .. .                41\nSchutzrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nBesondere Bestimmungen für Erfindungen von\nBetriebsgeheimnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        17     Hochschullehrern und Hochschulassistenten . . . . •                                  42\n2. Freie Erfindungen\nMitteilungspflicht                                                               18                     VIERTER ABSCHNITT\nAnbietungspflicht                                                                19\nDbergangs- und Schlußbestimmungen\nErfindungen und technische Verbesserungsvor-\n3. T e c h n i s c h e V e r b e s s e r u n g s v o r s c h l ä g e                20     schläge vor Inkrafttreten des Gesetzes . . . . . . . . .                             43\nAnhängige Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              44\n4. G e m e i n s am e B e s t i mm u n g e n\nDurchführungsbestimmungen                        . .. .. .. .. .. . ... ...          45\nErfinderberater                                                                  21     Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . .                          46\nUnabdingbarkeit          ............................. .                         22     Besondere Bestimmungen für Berlin . . . . . . . . . . . .                            47\nUnbilligkeit .................................. .                                23     Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48\nGeheimhaltungspflicht ........................ .                                 24     Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    49","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                         757\nDer Bundestag hat das       folgende  Gesetz be-    beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam\nschlossen:                                              abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des\nEingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unver-\nERSTER ABSCHNITT\nzüglich schriftlich zu bestätigen.\nAnwendungsbereich                          (2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die\nund Begriffsbestimmungen                   technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustande-\n§ 1                          kommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vor-\nAnwendungsbereich                     handene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden,\nsoweit sie zum Verständnis der Erfindung erforder-\nDiesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und        lich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer\ntechnischen Verbesserungsvorschläge von Arbeit-        dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die\nnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst,         benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes,\nvon Beamten und Soldaten.                               die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mit-\narbeit angeben und soll hervorheben, was der mel-\n§ 2\ndende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil an-\nErfindungen                       sieht.\nErfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur            (3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Ab-\nErfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig      satzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß,\nsind.                                                   wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Mo-\n§ 3                          naten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Mel-\ndung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeit-\nTechnische Verbesserungsvorschläge            nehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung\nTechnische Verbesserungsvorschläge im Sinne          der Meldung zu unterstützen.\ndieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige tech-\nnische Neuerungen, die nicht patent- oder ge-                                      § 6\nbrauchsmusterfähig sind.\nInanspruchnahme\n§ 4\n(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung\nDiensterfindungen und freie Erfindungen         unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen.\n(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne die-         (2) Die Inanspruchnahme erfolgt durch schrift-\nses Gesetzes können gebundene oder freie Erfin-         liche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die\ndungen sein.                                            Erklärung soll sobald wie möglich abgegeben wer-\n(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen)        den; sie ist spätestens bis zum Ablauf von vier Mo-\nsind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses         naten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung\ngemachte Erfindungen, die entweder                      (§ 5 Abs. 2 und 3) abzugeben.\n1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder\nin der öffentlichen Verwaltung obliegen-                                § 7\nden Tätigkeit entstanden sind oder                         Wirkung der Inanspruchnahme\n2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten         (1) Mit Zugang der Erklärung der unbeschränk-\ndes Betriebes oder der öffentlichen Ver-     ten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der\nwaltung beruhen.                             Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.\n(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind          (2) Mit Zugang der Erklärung der beschränkten\nfreie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Be-       Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein\nschränkungen der §§ 18 und 19.                          nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Dienst-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für      erfindung. Wird durch das Benutzungsrecht des Ar-\nErfindungen von Beamten und Soldaten.                   beitgebers die anderweitige Verwertung der Dienst-\nerfindung durch den Arbeitnehmer unbillig er-\nschwert, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß\nZWEITER ABSCHNITT                       der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten die\nErfindungen und technische                 Diensterfindung entweder unbeschränkt in Anspruch\nVerbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern              nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.\nim privaten Dienst                        (3) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine\n1. Diensterfindungen                    Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen\nhat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam,\n§ 5                          soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.\nMeldepflicht\n(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung                                  § 8\ngemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem                 Frei gewordene Diensterfindungen\nArbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und\nhierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die            (1) Eine Diensterfindung wird frei,\nMeldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Ar-                1. wenn der Arbeitgeber sie schriftlich frei-\nbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung                      gibt;","758                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n2. wenn der Arbeitgeber sie beschränkt in           gütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an\nAnspruch nimmt, unbeschadet des Benut-           der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Be-\nzungsrechts des Arbeitgebers nach § 7            teiligten bekanntzugeben.\nAbs. 2;\n(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergü-\n3. wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb         tung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme\nvon vier Monaten nach Eingang der ord-           der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Ar-\nnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3)          beitgeber die Vergütung durch eine begründete\noder im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von       schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer festzu-\nzwei Monaten nach dem Verlangen des              setzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen.\nArbeitnehmers in Anspruch nimmt.                 Bei unbeschränkter Inanspruchnahme der Dienster-\n(2) Uber eine frei gewordene Diensterfindung            findung ist die Vergütung spätestens bis zum Ab-\nkann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen              lauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutz-\nder § § 18 und 19 verfügen.                                rechts, bei beschränkter Inanspruchnahme spätestens\nbis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme\nder Benutzung festzusetzen.\n§ 9\n(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung in-\nVergütung bei unbeschränkter Inanspruchnahme             nerhalb von zwei Monaten durch schriftliche Er-\n(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber          klärung widersprechen, wenn er mit der Festset-\neinen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald           zung nicht einverstanden ist. vViderspricht er nicht,\nder Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt           so wird die Festsetzung für beicle Teile verbindlich.\nin Anspruch genommen hat.\n(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Dienster-\n(2) Für die Bemessung der Vergütung sind ins-           findung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle\nbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der           Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen\nDiensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des         der Festsetzung mit der Begründung widerspricht,\nArbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Be-          daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig\ntriebes an dem Zustandekommen der Diensterfin-             festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle\ndung maßgebend.                                            berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu\n§ 10                             festzusetzen.\nVergütung bei beschränkter Inansp:ruchnahme               (6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können von-\neinander die Einwilligung in eine andere Regelung\n(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber\nder Vergütung verlangen, wenn sich Umstände\neinen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald\nwesentlich ändern, die für die Feststellung oder\nder Arbeitgeber die Diensterfindung beschränkt in\nFestsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rück-\nAnspruch genommen hat und sie benutzt. § 9 Abs. 2\nzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann\nist entsprechend anzuwenden.\nnicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht\n(2) Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung            anzuwenden.\nkann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer\ngegenüber nicht darauf berufen, daß die Erfindung                                     § 13\nzur Zeit der Inanspruchnahme nicht schutzfähig ge-\nwesen sei, es sei denn, daß sich dies aus einer Ent-                  Schutzrechtsanmeldung im Inland\nscheidung des Patentamts oder eines Gerichts er-              (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein be-\ngibt. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers             rechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland\nbleibt unberührt, soweit er bis zur rechtskräftigen        zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine\nEntscheidung fällig geworden ist.                          patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung\neines Patents anzumelden, sofern nicht bei verstän-\n§ 11                             diger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung\nder Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher er-\nV ergü tungsrich tlinien                  scheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu ge-\nDer Bundesminister für Arbeit erläßt nach An-           schehen.\nhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber\n(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur An-\nund der Arbeitnehmer (§ 10 a des Tarifvertragsge-\nsetzes) Richtlinien über die Bemessung der Ver-            meldung entfällt,\ngütung.                                                           1. wenn die Diensterfindung frei geworden\n§ 12                                      ist (§ 8 Abs. 1);\nFeststellung oder Festsetzung der Vergütung                  2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmel-\ndung zustimmt;\n(1) Die Art und Höbe der Vergütung soll in an-\ngemessen~r Frist nach Inanspruchnahme der Dienst-                 3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vor-\nerfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeit-                    liegen.\ngeber. und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.              (3) Genügt der Arbeitgeber nach unbeschränkter\n(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Dienst-            Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner An-\nerfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden      meldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung\ngesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Ver-           auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                          759\ngesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der         Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Ver-\nArbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung         langen und Kosten das Recht zu übertragen sowie\nfür den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten        die zur vVahrung des Rechts erforderlichen Unter-\nbewirken.                                              lagen auszuhändigen.\n(4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist       (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht auf-\nnur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung     zugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb\neines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeit-       von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die\ngeber die Dienslerfindung bereits zur Erteilung eines  Ubertragung des Rechts verlangt.\nSchutzrechls angemc~ldet, so gehen die Rechte aus\n(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1\nder Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.               kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches\nRecht zur Benutzung der Diensterfindung gegen an-\n§ 14                          gemessene Vergütung vorbehalten.\nSchutzrechtsanmeldung im Ausland\n§ 17\n(1) Nach   unbeschränkter Inanspruchnahme der\nDiensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese                    Betriebsgeheimnisse\nauch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten            (1) Wenn berechtigte Belange des Behiebes es\nanzumelden.                                            erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht be-\n(2) Für ausländische Staaten, in denen der Ar-      kanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von\nbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er     der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern\ndem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben       er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegen-\nund ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslands-         über dem Arbeitnehmer anerkennt.\nschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so         (2)  Erkennt der Arbeitgeber die Patentfähigkeit\nrechtzeitig vorgenommen werden, daß der Arbeit-        der Diensterfindung nicht an, so bleibt er verpflich-\nnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen   tet, die Diensterfindung im Inland zur Erteilung\nVerträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-       eines Patents anzumelden; er ist jedoch berechtigt,\nschutzes ausnutzen kann.                               die Anmeldung nach Erlaß des Bekanntmachungsbe-\n(3) Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der  schlusses zurückzunehmen. Beschließt das Patent-\nFreigabe nach Absatz 2 ein nichtausschließliches       amt die Bekanntmachung der Anmeldung oder weist\nRecht zur Benutzung der Diensterfindung in den be-     es die Anmeldung zurück, so ist die darin liegende\ntreffenden ausländischen Staaten gegen angemes-        Entscheidung über die Patentfähigkeit der Dienster-\nsene Vergütung vorbehalten und verlangen, daß          findung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und\nder Arbeitnehmer bei der Verwertung der freige-        Arbeitnehmer bindend.\ngebenen Erfindung in den betreffenden ausländi-            (3) Erkennt der Arbeitgeber die Gebrauchsmuster-\nschen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers     fähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er\naus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden         von der Erwirkung eines Gebrauchsmusters absehen,\nVerträgen über die Diensterfindung gegen ange-         wenn er zur I-Ierbeiführung einer Einigung über die\nmessene Vergütung berücksichtigt.                      Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle\n( § 29) anruft.\n§ 15\n(4) Bei der Bemessung der Vergütung für eine\nGegenseitige Rechte und Pflichten beim          Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaft-\nErwerb von Schutzrechten                 lichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den\nArbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Dienst-\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zu-\nerfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.\ngleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur\nErteilung eines Schutzrechts Abschriften der An-\nmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem                            2. Freie Erfindungen\nFortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm\n§ 18\nauf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu ge-\nwähren.                                                                    Mitteilungspflicht\n(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf            (1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer\nVerlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu un-         des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung _ge-\nterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzu-   macht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich\ngeben.                                                 schriftlich mitzuteilen. Dabei muß über die Erfin-\n§ 16\ndung und, wenn dies erforderlich ist, auch über\nihre Entstehung soviel mitgeteilt werden, daß der\nAufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des         Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei\nSchutzrechts                      ist.\n(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des An-          (2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb\nspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Ver-         von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch\ngütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Er-       schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer, daß die\nteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen       ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann er die\noder das a_uf die Diensterfindung erteilte Schutz-     Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in An-\nrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem     spruch nehmen.","760                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Er-                               § 22\nfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offen-\nsichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeit-                       Unabdingbarkeit\ngebers nicht verwendbar ist.                                Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuun-\ngunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen wer-\nden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über\n§ 19\nDiensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie\nAnbietungspflicht                     Erfindungen und technische Verbesserungsvor-\n(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung       schläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.\nwährend der Dauer des Arbeitsverhältnisses ander-\nweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber\n§  23\nmindestens ein nichtausschließliches Recht zur Be-\nnutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingun-                                Unbilligkeit\ngen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt             (1) Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie\ndes Angebots in den vorhandenen oder vorbereite-         Erfindungen oder technische Verbesserungsvor-\nten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers        schläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zu-\nfällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mittei-     lässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheb-\nlung nach § 18 abgegeben werden.                         lichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die\n(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot inner-          Festsetzung der Vergütung (§ 12 Abs. 4).\nhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vor-        (2) Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder\nrecht.                                                   einer Festsetzung der Vergütung können sich Ar-\n(3) Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der        beitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie\nFrist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebote-        die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs\nnen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daß die      Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nBedingungen des Angebots nicht angemessen seien,         durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen\nso setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers         Teil geltend machen.\noder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.\n§ 24\n(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann\nGeheimhaltungspflicht\neine andere Festsetzung der Bedingungen beantra-\ngen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für          (1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder\ndie vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen          mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange\nmaßgebend waren.                                         geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies\nerfordern.\n(2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung\n3. Technische Verbesserungsvorschläge               so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden\n§ 20                            ist (§ 8 Abs. 1).\n(1) Für technische Verbesserungsvorschläge, die          (3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Ge-\ndem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung ge-         setzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben,\nwähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der          dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch be-\nArbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen An-             kanntgeben.\nspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser\nsie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12                                    § 25\nsind sinngemäß anzuwenden.                                      Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis\n(2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer        Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeit-\nVerbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarif-         geber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsver-\nvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.             hältnis ergeben, werden durch die Vorschriften die-\nses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus,\ndaß die Erfindung frei geworden ist (§ 8 Abs. 1),\n4. Gemeinsame Bestimmungen                     etwas anderes ergibt.\n§ 21                                                      § 26\nErfinderberater                                Auflösung des Arbeitsverhältnisses\n(1) In  Betrieben können durch Ubereinkunft             Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz wer-\nzwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein oder           den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nmehrere Erfinderberater bestellt werden.                 nicht berührt.\n(2) Der Erfinderberater soll insbesondere den Ar-                              § 27\nbeitnehmer bei der Abfassung der Meldung (§ 5)\noder der Mitteilung (§ 18) unterstützen sowie auf                                Konkurs\nVerlangen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers            (1) Wird über das Vermögen des Arbeitgebers\nbei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung          der Konkurs eröffnet, so hat der Arbeitnehmer ein\nmitwirken.                                               Vorkaufsrecht hinsichtlich der von ihm· gemachten","Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                         761\nund vom Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch ge-          (5) Der Präsident des Patentamts soll den Bei-\nnommenen Diensterfindung, falls der Konkursver-        sitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjeni-\nwalter diese ohne den Geschäftsbetrieb veräußert.      gen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte\n(2) Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ver-        angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit\ngütung für die unbeschränkte Inanspruchnahme           zu einer Organisation vor der Auswahl der Schieds-\neiner Diensterfindung (§ 9), für das Benutzungsrecht   stelle mitgeteilt hat.\nan einer Erfindung (§ 10, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3,\n§ 19) oder für die Verwertung eines technischen                                 § 31\nVerbesserungsvorschlages (§ 20 Abs. 1) werden im                     Anrufung der Schiedsstelle\nKonkurs über das Vermögen des Arbeitgebers im\nRange nach den in § 61 Nr. 1 der Konkursordnung           (1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch\ngenannten, jedoch vor allen übrigen Konkursforde-      schriftlichen Antrag. Der Antrag soll in zwei Stük-\nrungen berücksichtigt. Mehrere Ansprüche werden        ken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstel.:\nnach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigt.         lung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift\ndes anderen Beteiligten enthalten.\n(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der\n5. Schiedsverfahren                   Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Auf-\n§ 28\nforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimm-\nten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.\nGütliche Einigung\nIn allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und                               § 32\nArbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann je-\nAntrag auf Erweiterung der Schiedsstelle\nderzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die\nSchiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Eini-      Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der\ngung herbeizuführen.                                  Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schieds-\n§ 29\nstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31\nAbs.; 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von\nErrichtung der Schiedsstelle             zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung\n(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt er-      enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.\nrichtet.\n(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes                            § 33\nzusammen treten.                                                  Verfahren vor der Schiedsstelle\n§ 30                            (1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind\nBesetzung der Schiedsstelle              § 1032 Abs. 1, §§ 1035 und 1036 der Zivilprozeß-\nordnung sinngemäß anzuwenden. § 1034 Abs. 1 der\n(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzen-\nZivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß\nden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.\nanzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaub-\n(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die  nisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes\nFähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfas-     zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf\nsungsgesetz besitzen. Sie werden vom Präsidenten      dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom\ndes Patentamts am Beginn des Kalenderjahres für       2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsver-\ndessen Dauer aus den Mitgliedern des Patentamts       treter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes\nberufen.                                              von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden\n(3) Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Tech-  dürfen.\nnik, auf das sich die Erfindung oder der technische\n(2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das\nVerbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfah-\nVerfahren selbst.\nrung besitzen. Sie werden vom Präsidenten des\nPatentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitglie-                               § 34\ndern des Patentamts für den einzelnen Streitfall\nberufen.                                                        Einigungsvorschlag der Schiedsstelle\n(4) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung     (1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit\nder Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen   Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfas-\nder Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erwei-        sungsgesetzes ist anzuwenden.\ntern. Diese Beisitzer werden vom Präsidenten des\nPatentamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und für        (2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen\nden einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung    Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvor-\nvon Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 ge-  schlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitglie-\nnannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerk-     dern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die\nschaften und die selbständigen Vereinigungen von      Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei\nArbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer      Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Eini-\nZwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisa-      gungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvor-\ntionen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erheb-     schlag ist den Beteiligten zuzustellen.\nliche Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen          (3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen\nnach der ihnen im Betrieb obliegenden Tätigkeit       und eine dem Inhalt des Vorschlages entsprechende\nerfinderische Leistungen erwartet werden.             Vereinbarung als zustandegekommen, wenn nicht","762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Vor-                    2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle\nschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der                      sechs Monate verstrichen sind;\nBeteiligten bei der Schiedsstelle eingeht.                        3. wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb\n(4) Ist einer der Beteiligten durch unabwend-                    des Arbeitgebers ausgeschieden ist;\nbaren Zufall verhindert worden, den Widerspruch\n4. wenn die Parteien vereinbart haben, von\nrechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder\nder Anrufung der Schiedsstelle abzusehen.\nin den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag muß\nDiese Vereinbarung kann erst getroffen\ninnerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinder-\nwerden, nachdem der Streitfall (§ 28} ein-\nnisses schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht\ngetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.\nwerden. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch\nnachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen, auf                (3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht\ndie er gestützt wird, und die Mittel angeben, mit           es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache\ndenen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden.             mündlich verhandelt haben; ohne geltend zu machen,\nEin Jahr nach Zustellung des Einigungsvorschlages           daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.\nkann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt\nund der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.              (4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle\nbedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung\n(5) Uber den Wiedereinsetzungsantrag entschei-\neines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.\ndet die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der\nSchiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach             (5) Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder\nden Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das              einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschrän-\nfür den Sitz des Antragstellers zuständige Land-            kung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach\ngericht statt.                                              den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist\nzur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.\n§ 35\nErfo]glose Beendigung des Schiedsverfahrens\n§ 38\n(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist er-\nKlage auf angemessene Vergütung\nfolglos beendet,\nBesteht Streit über die Höhe der Vergütung, so\n1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb       kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht\nder ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist       zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet\nnicht geäußert hat;                            werden.\n2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das\n§ 39\nVerfahren vor der Schiedsstelle einzulas-\nsen;                                                                Zuständigkeit\n3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3           (1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen\n' ein schriftlicher Widerspruch eines der Be-    eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen\nteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen    zuständigen Gerichte (§ 51 des Patentgesetzes) ohne\nist.                                           Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zustän-\ndig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patent-\n(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die\nstreitsachen sind anzuwenden. Nicht anzuwenden\nerfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den\nist § 74 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes.\nBeteiligten mit.\n(2) Ausgenommen von der Regelung des Ab-\n§ 36                          satzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich\nKosten des Schiedsverfahrens                Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder\nfestgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum\nIm Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine\nGebühren oder Auslagen erhoben.                             Gegenstand haben.\n6. Gerichtliches Verfahren                                 DRITTER ABSCHNITT\n§ 37                                               Erfindungen\nund technische Verbesserungsvorschläge\nVoraussetzungen für die Erhebung der Klage                von ArbeHneb.mern im öffentlichen Dienst,\n(1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem                    von Beamten und Soldaten\nGesetz geregelt sind, können im Wege der Klage                                         § 40\nerst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfah-\nren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.                        Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst\nAuf Erfindungen und technische Verbesserungs-\n(2) Dies gilt nicht,\nvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und\n1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Ver-        Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemein-\neinbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend ge-      den und sonstigen Körperschaften, Anstalten und\nmacht werden oder die Klage darauf ge-         Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind,\nstützt wird, daß die Vereinbarung nicht        sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten\nrechtswirksam sei;                             Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden:","Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                           763\n1. An Stelle der Inanspruchnahme der Dienst-                        VIERTER ABSCHNITT\nerfindung kann der Arbeitgeber eine angemes-\nsene Beteiligung an dem Ertrage der Dienst-             Obergangs- und Schlußbestimmungen\nerfindung in Anspruch nehmen, wenn dies vor-\nher vereinbart worden ist. Uber die Höhe der                               § 43\nBeteiligung können im voraus bindende Ab-\nErfindungen und technische Verbesserungs-\nmachungen getroffen werden. Kommt eine\nvorschläge vor Inkrafttreten des Gesetzes ·\nVereinbarung über die Höhe der Beteiligung\nnicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie          (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit dem\nfestzusetzen. § 12 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch auf\nanzuwenden.                                      patentfähige Erfindungen von Arbeitnehmern, die\n2. Die Behandlung von technischen Verbesse-          nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttreten\nrungsvorschlägen nach § 20 Abs. 2 kann auch      dieses Gesetzes gemacht worden sind, mit der Maß-\ndurch Dienstvereinbarung geregelt werden;        gabe anzuwenden, daß es für die Inanspruchnahme\nVorschriften, nach denen die Einigung über die   solcher Erfindungen bei den bisher geltenden Vor-\nDienstvereinbarung durch die Entscheidung        schriften verbleibt.\neiner höheren Dienststelle oder einer dritten\nStelle ersetzt werden kann, finden keine An-        (2) Das gleiche gilt für patentfähige Erfindungen\nwendung.                                         von Arbeitnehmern, die vor dem 22. Juli 1942 ge-\nmacht worden sind, wenn die Voraussetzungen des\n3. Dem Arbeitnehmer können im öffentlichen In-\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur\nteresse durch allgemeine Anordnung der zu-\nVerordnung über die Behandlung von Erfindungen\nständigen obersten Dienstbehörde Beschrän-\nvon Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943\nkungen hinsichtlich der Art der Verwertung\n(Reichsgesetzbl. I S. 257) gegeben sind und die dort\nder Diensterfindung auferlegt werden.\nvorgesehene Erklärung über die unbefriedigende\n4. Zur Einreichung von Vorschlagslisten für Ar-      Behandlung der Vergütung im Zeitpunkt des In-\nbeitgeberbeisitzer (§ 30 Abs. 4) sind auch die   krafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgegeben\nBundesregierung und die Landesregierungen        war. Für die Abgabe der Erklärung ist die Schieds-\nberechtigt.                                      stelle (§ 29) zuständig. Die Erklärung kann nicht\n5. Soweit      öffentliche    Verwaltungen    eigene mehr abgegeben werden, wenn das auf die Erfin-\nSchiedsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten  dung erteilte Patent erloschen ist. Die Sätze 2 und 3\nauf Grund dieses Gesetzes errichtet haben,       sind nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf an-\nfinden die Vorschriften der § § 29 bis 32 keine  gemessene Vergütung im Zeitpunkt des Inkrafttre-\nAnwendung.                                       tens dieses Gesetzes bereits rechtshängig geworden\n§ 41                        ist.\nBeamte, Soldaten                      (3) Auf nur gebrauchsmusterfähige Erfindungen,\ndie nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttre-\nAuf Erfindungen und technische Verbesserungs-        ten dieses Gesetzes gemacht worden sind, sind nur\nvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vor-       die Vorschriften über das Schiedsverfahren und\nschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst       das gerichtliche Verfahren (§§ 28 bis 39) anzuwen-\nentsprechend anzuwenden.                                den. Im übrigen verbleibt es bei den bisher gelten-\nden Vorschriften.\n§ 42\nBesondere Bestimmungen für Erfindungen              (4) Auf technische Verbesserungsvorschläge, de-\nvon Hochschullehrern und Hochschulassistenten        ren Verwertung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbegonnen hat, ist § 20 Abs. 1 nicht anzuwenden.\n(1) In Abweichung von den Vorschriften der §§ 40\nund 41 sind Erfindungen von Professoren, Dozenten\nund wissenschaftlichen Assistenten bei den wissen-                                § 44\nschaftlichen Hochschulen, die von ihnen in dieser\nAnhängige Verfahren\nEigenschaft gemacht werden, freie Erfindungen. Die\nBestimmungen der §§ 18, 19 und 22 sind nicht an-           Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-\nzuwenden.                                               tens dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben die\n(2) Hat der Dienstherr für Forschungsarbeiten,       nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen\ndie zu der Erfindung geführt haben, besondere           Gerichte zuständig.\nMittel aufgewendet, so sind die in Absatz 1 ge-\nnannten Personen verpflichtet, die Verwertung der\n§ 45\nErfindung dem Dienstherrn schriftlich mitzuteilen\nund ihm auf Verlangen die Art der Verwertung und                     Durchführungsbestimmungen\ndie Höhe des erzielten Entgelts anzugeben. Der\nDienstherr ist berechtigt, innerhalb von drei Mona-        Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung eine      im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nangemessene Beteiligung am Ertrage der Erfindung        Arbeit die für die Erweiterung der Besetzung der\nzu beanspruchen. Der Ertrag aus dieser Beteiligung      Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen\ndarf die Höhe der aufgewendeten Mittel nicht über-      Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbeson-\nsteigen.                                                dere kann er bestimmen,","764                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1. welche persönlichen Voraussetzungen Personen           stelle ist ausschließlich zuständig, wenn der Arbeit-\n(~rfüllr\\n rnüssr'l1, die als Beisitzer aus Kreisen   nehmer seinen Arbeitsplatz im Land Berlin hat; sie\nder /\\ rlwitqdH~r odt!r dPr Arbeitnehmer vor-         ist ferner zuständig, wenn der Arbeitnehmer seinen\ngesch la~J(!Tl werden;                                Arbeitsplatz in den Ländern Bremen, Hamburg oder\n2. wie die atli Grund der Vorschlagslisten aus-           Schleswig-Holstein oder in den Oberlandesgerichts-\ngewühlten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu ent-        bezirken Braunschweig oder Celle des Landes Nie-\nschädi~Jen sinc-J.                                    dersachsen hat und bei der Anrufung der Schieds-\nstelle (§ 31) mit schriftlicher Zustimmung des\n§ 46                           anderen Beteiligten beantragt wird, das Schieds-\nAuUerkraiUreten von Vorschriften                 verfahren vor der Schiedsstelle bei der Dienststelle\nBerlin des Patentamts durchzuführen.\nMit dem lnk rnfttretcn dieses Cesctzes werden\nfolgende Vorschriflcn aulgeholwn, soweit sie nicht             , (3) Der Präsident des Patentamts kann im Ein-\nbereits auß('r Kraft getreten sind:                          vernehmen mit dem Senator für Justiz des Limdes\nBerlin als Beisitzer gemäß § 30 Abs. 3 auch Beamte\n1. die Verordnung über die Behandlung von Er-\noder Angestellte des Landes Berlin berufen. Sie\nfindungen von Gcfolgschaftsmitgliedern vom             werden ehrenamtlich tätig.\n12. Juli 1942 (Reichsgesctzbl. I S. 466);\n(4) Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber\n2. die Durchführungsverordnung zur Verordnung             und der Arbeitnehmer (§ 30 Abs. 4) sollen nur Per-\nüber die Behandlung von Erfindungen von                sonen bestellt werden, die im Land Berlin ihren\nGefolgschafl.srnil~J I icdcrn vom 20. März 1943        Wohnsitz haben.\n(Rcichsgcsetzbl. I S. 257).\n(5) Der Präsident des Patentamts kann die ihm\nzustehende Befugnis zur Berufung von· Beisitzern\n§ 47\nauf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patent-\nBesondere Bestimmungen für Berlin                 amts übertragen.\n(1) Dieses Gesetz gilt nuch Maßgabe des § 13                                        § 48\nAbs. 1 des Dritten Uberlcitungsgcsetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                                      Saarland\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses                Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 49\n(2) Der Bundcsrninisler der Justiz wird ermäch-:\ntigt, eine weitere Schiedsslelle bei der Dienststelle                             Inkrafttreten\nBerlin des Putcntamts zu errichten. Diese Schieds-              Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}