{"id":"bgbl1-1957-33-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":33,"date":"1957-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Deutsche Bundesbank","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["745\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                       Ausgegeben zu Bonn am 30.Juli 1957                                                                                                              Nr. 33\nTag                                                                      Inhalt:                                                                                          Seite\n26. 7.57   Gesetz über die Deutsche Bundesbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         745\n25.7.57    Gesetz über Arbeitnehmererfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           756\n19.7.57    Dreizehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               765\n25. 7.57   Zweite Verordnung zur Durchführung de,s Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Verordnung zu § 161 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       766\n19. 7.57   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel .34 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen\nArztegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   768\nGesetz über die Deutsche Bundesbank.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat         das     folgende              Gesetz            be-          Einrichtungen zu beteiligen, die einer übernationa-\nschlossen:                                                                               len Währungspolitik oder dem internationalen\nERSTER ABSCHNITT                                                      Zahlungs- und Kreditverkehr dienen oder sonst ge-\neignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.\nErrichtung, Rechtsform und Aufgabe\n§ 1\nZWEITER ABSCHNITT\nErrichtung der Deutschen Bundesbank\nDie Landeszentralbanken und die Berliner Zen-                                                                                 Organisation\ntralbank werden mit der Bank deutscher Länder\n§   5\nverschmolzen. Die Bank deutscher Länder wird\nDeutsche Bundesbank.                                                                                                                   Organe\n§ 2                                                               Organe der Deutschen Bundesbank sind der Zen-\ntralbankrat (§ 6), das Direktorium (§ 7) und die Vor-\nRechtsform, Grundkapital und Sitz                                             stände der Landeszentralbanken (§ 8).\nDie Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittel-\nbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr\nGrundkapital im Betrage von zweihundertneunzig                                                                                              § 6\nMillionen Deutsche Mark steht dem Bund zu. Die                                                                                  Zentralbankrat\nBank hat ihren Sitz am Sitz der Bundesregierung;\nsolange dieser sich nicht in Berlin befindet, ist Sitz                                        (1) Der Zentralbankrat bestimmt die Währungs-,,\nder Bank Frankfurt am Main.                                                              und Kreditpolitik der. Bank. Er stellt allgemeine\nRichtlinien für die Geschäftsführung und Verwal-\n§ 3\ntung auf und grenzt di,e Zuständigkeit des Direk-\ntoriums sowie der Vorstände der Landeszentral-\nAufgabe                                                         banken im Rahmen der Bestimmungen dieses Ge-\nDie Deutsche Bundesbank regelt mit Hilfe der                                           setzes ab. Er kann auch im Einzelfall dem Direk-\nwährungspolitischen Befugnisse, die ihr nach die-                                        torium und den Vorständen der Landeszentralban-\nsem Gesetz zustehen, den Geldumlauf und die Kre-                                         ken Weisungen erteilen.\nditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die                                                (2) Der Zentralbankrat besteht aus dem Präsi-\nWährung zu sichern, und sorgt für die bankmäßige                                         denten und dem Vizepräsidenten der Deutschen\nAbwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und                                            Bundesbank, den weiteren Mitgliedern des Direk-\nmit dem Ausland.                                                                         toriums und den Präsidenten der Landeszentralban-\n§ 4                                                          ken.\nBeteiligungen                                                           (3) Der Zentralbankrat berät unter dem Vorsitz\nDie Deutsche Bundesbank ist berechtigt, sich an                                        des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Deut-\nder Bank für internationalen Zahlungsausgleich und                                       schen Bundesbank. Er faßt seine Beschlüsse mit ein-\nmit Zustimmung der Bundesregierung an anderen                                            facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im übri-","746                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngen regelt die Satzung die Voraussetzungen für die         (2) Der Vorstand einer Landeszentralbank führt\nBeschlußfassung. Die Satzung kann vorsehen, daß         die in den Bereich seiner Hauptverwaltung fallen-\ndie Mitglieder des Zentralbankrats bei nachhaltiger     den Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten\nVerhinderung vertreten werden.                          durch. Den Landeszentralbanken sind insbesondere\nvorbehalten\n1. Geschäfte mit dem L~nd sowie mit öffent-\n§ 7\nlichen Verwaltungen im Land,\nDirektorium\n2. Geschäfte mit Kreditinstituten ihres Be-\n(1) Das Direktorium ist für die Durchführung der                reichs, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2\nBeschlüsse des Zentralbankrats verantwortlich. Es                   dem Direktorium vorbehalten sind.\nleitet und verwaltet die Bank, soweit nicht die Vor-\nstände der Landeszentralbanken zuständig sind.              (3) Der Vorstand der Landeszentralbank besteht\naus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Die\nDem Direktorium sind insbesondere vorbehalten\nSatzung kann die Bestellung von einem oder zwei\n1. Geschäfte mit dem Bund und seinen Son-        weiteren Vorstandsmitgliedern zulassen und Be-\ndervermögen,                                  stimmungen über die Beschlußfassung der Vor-\n2. Geschäfte mit Kreditinstituten, die zentrale  stände treffen. Die Vorstandsmitglieder müssen be-\nAufgaben im gesamten Bundesgebiet             sondere fachliche Eignung besitzen.\nhaben,\n(4) Die Präsidenten der Landeszentralbanken wer-\n3. Devisengeschäfte und Geschäfte im Ver-\nkehr mit dem Ausland,                         den vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bun-\ndesrates bestellt. Der Bundesrat macht seine Vor-\n4. Geschäfte am offenen Markt.                   schläge auf Grund eines Vorschlags der nach Lan-\n(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsiden-         desrecht zuständigen Stelle und nach Anhörung\nten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Bun-           des Zentralbankrats. Die Vizepräsidenten und die\ndesbank sowie bis zu acht weiteren Mitgliedern.          weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag\nDie Mitglieder des Direktoriums müssen besondere         des Zentralbankrats vom Präsidenten der Deutschen\nfachliche Eignung besitzen.                              Bundesbank bestellt. Die Vorstandsmitglieder wer-\n(3) Der Präsident und der Vizepräsident sowie         den für.acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere\ndie weiteren Mitglieder des Direktoriums werden          Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre bestellt. Be-\nvom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundes-          stellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger\nregierung bestellt. Die Bundesregierung hat bei          zu veröffentlichen.\nihren Vorschlägen den Zentralbankrat anzuhören.             (5) Die Mitglieder des Vorstandes stehen in einem\nDie Mitglieder werden für acht Jahre, ausnahms-          öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechts-\nweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für       verhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die\nzwei Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden          Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge,\nsind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.               werden durch Verträge mit dem Zentralbankrat ge-\n(4) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in         regelt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der\neinem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre        Bundesregierung.\nRechtsverhältnisse gegenüber der Bank, insbeson-                                     § 9\ndere die Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebe-\nBeiräte bei den Landeszentralbanken\nnenbezüge, werden durch Verträge mit dem Zen-\ntralbankrat geregelt. Die Verträge bedürfen der             (1) Bei jeder Landeszentralbank besteht ein Bei-\nZustimmung der Bundesregierung.                          rat, der mit dem Präsidenten der Landeszentralbank\nüber Fragen der Währungs- und Kreditpolitik und\n(5) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des\nmit dem Vorstand der Landeszentralbank über die\nPräsidenten oder des Vizepräsidenten der Deut-\nDurchführung der ihm in seinem Bereich obliegen-\nschen Bundesbank. Es faßt seine Beschlüsse mit ein-\nden Aufgaben berät. ·\nfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei\nStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-            (2) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Mit-\nden den Ausschlag. Im übrigen regelt die Satzung         gliedern, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet\ndie Voraussetzungen für die Beschlußfassung. Die         des Kreditwesens haben sollen. Höchstens die Hälfte\nSatzung kann vorsehen, daß bestimmte Beschlüsse          der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen\nder Einstimmigkeit oder einer anderen Stimmen-           des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen\nmehrheit bedürfen.                                       aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, derr\nLandwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestell-\n§ 8                            tenschaft ausgewählt werden.\nLandeszentralbanken                       (3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vor-\n(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält in jedem        schlag der zuständigen Landesregierung und nach\nLande eine Hauptverwaltung. Die Hauptverwaltun-          Anhörung des Vorstandes der Landeszentralbank\ngen tragen die Bezeichnung Landeszentralbank in          durch den Präsidenten der Deutschen Bundesbank\nBaden-Württemberg, in Bayern, in Berlin, in Bre-         auf die Dauer von drei Jahren berufen.\nmen, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in               (4) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeszentral-\nHessen, in Niedersachsen, in Nordrhein-Westfalen,        bankpräsident oder sein Stellvertreter. Den zustän-\nin Rheinland-Pfalz, in Schleswig-Holstein.               digen Landesministern ist Gelegenheit zu geben, an","Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                         747\nden Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie kön-        (2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben\nnen die Einberufung des Beirats verlangen. Im übri-  das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrats\ngen wird das Verfahren des Beirats durch die Sat-    teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht, können\nzung geregelt.                                       aber Anträge stellen. Auf ihr Verlangen ist die Be-\nsdilußfassung bis zu zwei Wochen auszusetzen.\n§ 10\n(3) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der\nZweiganstalten                   Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über\nDie Deutsche Bundesbank darf Zweiganstalten        Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeu-\n(Hauptstellen und Zweigstellen} unterhalten. Die     tung zuziehen.\nHauptstellen werden von zwei Direktoren geleitet,\ndie der zuständigen Landeszentralbank unterstehen.                    VIERTER ABSCHNITT\nDie Zweigstellen werden von einem Direktor gelei-\nWährungspolitische Befugnisse\ntet, der der übergeordneten Hauptstelle untersteht.\n§ 14\n§ 11                                            Notenausgabe\nVertretung                        (1) Die Deutsdie Bundesbank hat das ausschließ-\n(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und  liche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses\naußergeriditlich durch das Direktorium, im Bereich   Gesetzes auszugeben. Ihre Noten lauten auf Deut-\neiner Landeszentralbank auch durch deren Vorstand    sche Mark. Sie sind das einzige unbeschränkte ge-\nund im Bereich einer Hauptstelle auch durch deren    setzliche Zahlungsmittel. Noten, die auf kleinere\nDirektoren vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4    Beträge als zehn Deutsche Mark lauten, dürfen nur\nbleiben unberührt.                                   im Einvernehmen mit der Bundesregierung aus-\ngegeben werden. Die Deutsche Bundesbank hat die\n(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bun- Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der\ndesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitglie-      von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt-\ndern des Direktoriums oder des Vorstandes einer      zumachen.\nLandeszentralbank oder von zwei Direktoren einer\nHauptstelle abgegeben werden. Sie können auch           (2) Die Deutsche Bundesbank kann Noten zur\nvon bevollmächtigten Vertretern abgegeben wer-       Einziehung aufrufen. Aufgerufene Noten werden\nden, die das Direktorium oder im Bereich einer       nach Ablauf der beim Aufruf bestimmten Umtausch-\nLandeszentralbank deren Vorstand bestimmt. Zur       frist ungültig.\nRechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber abzu-        (3) Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflich-\ngebenden Willenserklärung genügt die Erklärung       tet, für vernichtete, verlorene, falsche, verfälschte\ngegenüber einem Vertretungsberechtigten.             oder ungültig gewordene Noten Ersatz zu leisten.\n(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die Be-    Sie hat für beschädigte Noten Ersatz zu leisten,\nscheinigung eines Urkundsbeamten der Deutschen       wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vor-\nBundesbank nachgewiesen werden.                      legt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der\nNote, oder den Nachweis führt, daß der Rest der\n(4) Klagen gegen die Deutsdie Bundesbank, die     Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringe-\nauf den Geschäftsbetrieb einer Landeszentralbank     ren Teil vorlegt, vernichtet ist.\noder einer Hauptstelle Bezug haben, können auch\nbei dem Gericht des Sitzes der Landeszentralbank                               § 15\noder der Hauptstelle erhoben werden.\nDiskont-, Kredit- und Offenmarkt-Politik\nZur Beeinflussung des Geldumlaufs und der Kre-\nDRITTER ABSCHNITT                   ditgewährung setzt die Deutsche Bundesbank die\nfür ihre Geschäfte jeweils anzuwendenden Zins-\nBundesregierung und Bundesbank\nund Diskontsätze fest und bestimmt die Grundsätze\n§ 12                        für ihr Kredit- und Offenmarktgeschäft.\nVerhältnis der Bank zur Bundesregierung\n§ 16\nDie Deutsdie Bundesbank ist verpflichtet, unter                   Mindestreserve-Politik\nWahrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschafts-\npolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Sie ist    (1) Zur Beeinflussung des Geldumlaufs und der\nbei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach die-   Kreditgewährung kann die Deutsche Bundesbank\nsem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundes-       verlangen, daß die Kreditinstitute in Höhe eines\nregierung unabhängig.                                Vom-Hundert-Satzes ihrer Verbindlichkeiten aus\nSichteinlagen, befristeten Einlagen und Sparein-\n§ 13                        lagen sowie aus aufgenommenen kurz- und mittel-\nfristigen Geldern mit Ausnahme der Verbindlich-\nZusammenarbeit\nkeiten gegenüber anderen mindestreservepflichtigen\n(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregie-  Kreditinstituten Guthaben auf Girokonto bei ihr\nrung in Angelegenheiten von wesentlicher wäh-        unterhalten (Mindestreserve). Die Bank darf den\nrungspolitisdier Bedeutung zu beraten und ihr auf    Vom-Hundert-Satz für Siditverbindlidikeiten nicht\nVerlangen Auskunft zu geben.                         über dreißig, für befristete Verbindlidikeiten nicht","748                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nüber zwanzig und für Spareinlagen nicht über zehn                          FUNFTER ABSCI-JNITT\nfestsetzen. Innerhalb dieser Grenzen kann sie die\nVom-Hundert-Sätze nach allgemeinen Gesichtspunk-                              Geschäftskreis\nten, insbesondere für einzelne Gruppen von Insti-                                   § 19\ntuten, verschieden bemessen sowie bestimmte Ver-\nbindlichkeiten bei der Berechnung ausnehme~.                          Geschäfte mit Kreditinstituten\n(2) Das monatliche Durchschnittsguthaben eines          (1) Die Deutsche Bundesbank darf mit Kredit-\nKreditinstituts bei der Deutschen Bundesbank (Ist-       instituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes fol-\nReserve) muß mindestens die nach Absatz 1 fest-          gende Geschäfte betreiben:\ngesetzten Vom-Hundert-Sätze des Monatsdurch-                1. Wechsel und Schecks kaufen und verkaufen,\nschnitts seiner reservepflichtigen Verbindlichkeiten            aus denen drei als zahlungsfähig bekannte\n(Reserve-Soll) erreichen. Die Bank erläßt nähere                Verpflichtete haften; von dem Erfordernis der\nBestimmungen über die Berechnung und Feststel-                  dritten Unterschrift kann abgesehen werden,\nlung der Ist-Reserve und des Reserve-Solls.                     wenn die Sicherheit des Wechsels oder\nSchecks in anderer Weise gewährleistet ist;\n(3) Die Deutsche Bundesbank kann .für den Be-\ndie Wechsel müssen innerhalb von drei\ntrag, um den die Ist-Reserve das Reserve-Soll unter-\nMonaten, vom Tage des Ankaufs an gerech-\nschreitet, einen Sonderzins bis zu drei vom Hundert\nnet, fällig sein; sie sollen gute Handelswech-\nüber dem jeweiligen Lombardsatz erheben. Der\nsel sein;\nSonderzins soll nicht erhoben werden, wenn die\nUnterschreitung aus nicht vorhersehbaren Gründen            2. Schatzwechsel kaufen und verkaufen, die von\nunvermeidlich war oder das Kreditinstitut in Ab-                dem Bund, einem der in § 20 Abs. 1 Nr. 1\nwicklung getreten ist. Die Deutsche Bundesbank                  bezeichneten Sondervermögen des Bundes\nhat eine erhebliche oder wiederholte Unterschrei-               oder einem Land ausgestellt und innerhalb\ntung der Bankaufsichtsbehörde mitzuteilen.                      von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an\ngerechnet, fällig sind;\n(4) Ländliche Kreditgenossenschaften, die einer\nZentralkasse angeschlossen sind und kein Giro-              3. verzinsliche Darlehen gegen Pfänder (Lom-\nkonto bei der Deutschen Bundesbank unterhalten,                 bardkredite) auf längstens drei Monate ge-\nkönnen die Mindestreserven bei ihrer Zentralkasse               währen, und zwar gegen\nunterhalten; die Zentralkasse hat gleich hohe Gut-              a) Wechsel, die den Erfordernissen der Num-\nhaben bei der Deutschen Bundesbank zu unter-                        mer 1 entsprechen, zu höchstens neun\nhalten.                                                             Zehntel ihres Nennbetrages,\n(5) Die nach diesem Gesetz zu unterhaltenden                 b) Schatzwechsel, die den Erfordernissen der\nMindestreserven sind auf die nach anderen Geset-                    Nummer 2 entsprechen, zu höchstens neun\nzen zu unterhaltenden Liquiditätsreserven anzu-                     Zehntel ihres Nennbetrages,\nrechnen.                                                        c) unverzinsliche Schatzanweisungen, die, vom\nTage der Beleihungen an gerechnet, inner-\n§ 17\nhalb eines Jahres fällig sind, zu höchstens\nEinlagen-Politik                                 drei Viertel ihres Nennbetrages,\nDer Bund, das Sondervermögen Ausgleichsfonds,                 d) festverzinsliche Schuldverschreibungen und\ndas ERP-Sondervermögen und die Länder haben                         Schuldbuchforderungen, deren Aussteller\nihre flüssigen Mittel, auch soweit Kassenmittel nach                oder Schuldner der Bund, ein Sonderver-\ndem Haushaltsplan zweckgebunden sind, bei der                       mögen des Bundes oder ein Land ist, zu\nDeutschen Bundesbank auf Girokonto einzulegen.                      höchstens drei Viertel ihres Kurswertes,\nEine anderweitige Einlegung oder Anlage bedarf der              e) andere von der Bank bestimmte fest-\nZustimmung der Bundesbank; dabei hat die Deutsche                   verzinsliche Schuldverschreibungen und\nBundesbank das Interesse der Länder an der Erhal-                   Schuldbuchforderungen zu höchstens drei\ntung ihrer Staats- und Landesbanken zu berück-                      Viertel ihres Kurswertes,\nsichtigen.                                                       f) im Schuldbuch eingetragene Ausgleichsfor-\n§ 18                                      derungen nach § 1 des Gesetzes über die\nTilgung von Ausgleichsforderungen zu\nStatistische Erhebungen                              höchstens drei Viertel ihres Nennbetrages.\nDie Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Er-              Besteht für die unter Buchstaben d und e ge-\nfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet                nannten Werte kein Börsenkurs, so setzt die\ndes Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstitu-               Bank den einer Beleihung zugrunde zu legen-\nten anzuordnen und durchzuführen. §§ 7, 10 und 12               den \"Wert nach der Verwertungsmöglichkeit\nAbs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-              fest. Kommt der Schuldner eines Lombard-\nzwecke sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche               kredits in Verzug, so ist die Bank berechtigt,\nBundesbank kann die Ergebnisse der Statistiken                  das Pfand durch einen ihrer Beamten oder\nfür allgemeine Zwecke veröffentlichen. Die Ver-                 durch einen zu Versteigerungen befugten\nöffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthal-              Beamten zu versteigern oder, wenn der ver-\nten. Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten                 pfändete Gegenstand einen Börsen- oder\ndürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn                Marktpreis hat, durch einen dieser Beamten\nund soweit es in der Anordnung über die Statistik               oder einen Handelsmakler zum laufenden\nvorgesehen ist.                                                 Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                           749\nfür Kosten, Zinsen und Kapital bezahlt zu                a) des Internationalen Währungsfonds bis zu\nmachen; dieses Recht behält die Bank auch                   einer Milliarde und fünfhundert Millionen\ngegenüber anderen Gläubigern und gegen-                     Deutsche Mark,\nüber der Konkursmasse des Schuldners;                    b) des Europäischen Fonds bis zu einhundert-\n4. unverzinsliche Giroeinlagen annehmen;                       achtzig Millionen Deutsche Mark,\n5. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere,               c) der Internationalen Bank für Wiederaufbau\nin Verwahrung und Verwaltung nehmen; die                    und Entwicklung bis zu fünfundreißig Mil-\nAusübung des Stimmrechts aus den von ihr                    lionen Deutsche Mark;\nverwahrten oder verwalteten Wertpapieren              3. mit dem Bund, den Sondervermögen des Bun-\nist der Bank untersagt;                                  des, den Ländern und anderen öffentlichen\n6. Schecks, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere               Verwaltungen die in § 19 Nr. 4 bis 9 bezeich-\nund Zinsscheine zum Einzug übernehmen und                neten Geschäfte vornehmen; für diese Ge-\nschäfte darf die Bank den in Nummer 1 ge-\nnach Deckung Zahlung leisten, soweit nicht\ndie Bank für die Gutschrift des Gegenwertes              nannten öffentlichen Verwaltungen keine\nfür Schecks und Anweisungen etwas anderes                Kosten und Gebühren berechnen.\nbestimmt;                                           (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten öffentlichen\nVerwaltungen sollen Anleihen, Schatzanweisungen\n7. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach\nDeckung ausführen;                               und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deut-\nsche Bundesbank begeben; andernfalls hat die Bege-\n8. auf ausländische Wä.hrung lautende Zahlungs-     bung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank\nmittel einschließlich Wechsel und Schecks,       zu erfolgen.\nForderungen und Wertpapiere sowie Gold,\n§ 21\nSilber und Platin kaufen und verkaufen;\n9. alle Bankgeschä.fte im Verkehr mit dem Aus-                     Geschäfte am offenen Markt\nland vornehmen.                                    Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des\n(2) Bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten     Geldmarktes am offenen Markt zq Marktsätzen\nGeschäften sind die Diskont- und Lombardsätze an-      kaufen und verkaufen:\nzuwenden.                                                 1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Nr. 1\nentsprechen;\n§ 20\n2. Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren\nGeschäfte mit ö.Hentlichen Verwaltungen                 Aussteller der Bund, eines der in § 20 Abs. 1\n(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit öffentlichen           Nr. 1 genannten Sondervermögen des Bundes\nVerwaltungen folgende Geschäfte betreiben:                    oder ein Land ist;\n1. dem Bund, den nachstehend aufgeführten Son-        3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-\ndervermögen des Bundes sowie den Ländern                rungen, deren Schuldner die in Nummer 2 ge-\nkurzfristige Kredite in Form von Buch- und              nannten Stellen sind;\nSchatzwechselkrediten (Kassenkredite) gewäh-       4. andere zum amtlichen Börsenhandel zugelas-\nren. Die Höchstgrenze der Kassenkredite ein-            sene Schuldverschreibungen.\nschließlich der Schatzwechsel, welche die\nDeutsche Bundesbank für eigene Rechnung                                     § 22\ngekauft oder deren Ankauf sie zugesagt hat,\nGeschäfte mit jedermann\nbeträgt bei\nDie Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen\na) dem Bund drei Milliarden Deutsche Mark,\nund juristischen Personen im In- und Ausland die\nb) der Bundesbahn       vierhundert  Millionen   in § 19 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte betreiben.\nDeutsche Mark,\nc) der Bundespost      zweihundert   Millionen                              § 23\nDeutsche Mark,                                                Bestätigung von Schecks\nd) dem Ausgleichsfonds zweihundert Millio-          (1) Die Deutsche Bundesbank darf Schecks, die\nnen Deutsche Mark,\nauf sie gezogen sind, nur nach Deckung bestätigen.\ne) dem ERP-Sondervermögen fünfzig Millionen      Aus dem Bestätigungsvermerk wird sie dem Inhaber\nDeutsche Mark,                               zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet\nf) den Ländern zwanzig Deutsche Mark je         sie auch dem Aussteller und den Indossanten.\nEinwohner nach der letzten amtlichen            (2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf\nVolkszählung; bei dem Land Berlin und        auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen\nden Freien und Hansestädten Bremen und       über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs\nHamburg dient als Berechnungsgrundlage       eröffnet worden ist.\nein Betrag von vierzig Deutsche Mark je          (3) Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt,\nEinwohner;\nwenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der\n2. dem Bund Kredite zur Erfüllung seiner Ver-       Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Für den\npflichtungen als Mitglied folgender Einrich-     Nachweis der Vorlegung gilt Artikel 40 des Scheck-\ntungen gewähren:                                 gesetzes.","150                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in                              § 27\nzwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.\nGewinnverteilung\n(5) Auf die gerichtliche Geltendmachung von\nAnsprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für         Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge\nWechselsachen geltenden Zuständigkeits- und Ver-       zu verwenden:\nfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.\n1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch\nmindestens zwanzig Millionen Deutsche Mark,\n§ 24                                sind einer gesetzlichen Rücklage solange zuzu-\nBeleihung und Ankauf                         führen, bis diese fünf vom Hundert des Noten-\nvon Ausgleichsforderungen                      umlaufs erreicht hat; die gesetzliche Rücklage\ndarf nur zum Ausgleich von Wertminderungen\n(1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der           und zur Deckung anderer Verluste verwendet\nBeschränkungen des § 19 Nr. 3 Kreditinstituten,              werden; ihrer Verwendung steht nicht ent-\nVersicherungsunternehmen und Bausparkassen Dar-              gegen, daß noch andere Rücklagen hierfür vor-\nlehen gegen Verpfändung von Ausgleichsforderun-              handen sind;\ngen im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Tilgung\nvon Ausgleichsforderungen gewähren, soweit und            2. bis zu zehn vom Hundert des danach verblei-\nsolange es zur Aufrechterhaltung der Zahlungs-               benden Teils des Reingewinns dürfen zur Bil-\nbereitschaft des Verpfänders erforderlich ist.               dung sonstiger Rücklagen verwendet werden;\n(2) Die Deutsche Bundesbank darf Ausgleichsfor-           diese Rücklagen dürfen insgesamt den Betrag\nderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art unter              des Grundkapitals nicht übersteigen;\nden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes           3. vierzig Millionen Deutsche Mark, vom Ge-\nüber die Tilgung von Ausgleichsforderungen ankau-            schäftsjahr 1980 an dreißig Millionen Deutsche\nfen, soweit und solange die Mittel des Ankaufs-              Mark, sind dem nach dem Gesetz über die Til-\nfonds hierfür nicht ausreichen.                              gung von Ausgleichsforderungen gebildeten\nFonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen\n§ 25                                bis zu seiner Auflösung zuzuführen;\nAndere Geschäfte                        4. der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.\nDie Deutsche Bundesbank soll andere als die in den\n§§ 19 bis 24 zugelassenen Geschäfte nur zur Durch-                               § 28\nführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte\nAusweis\noder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebs-\nangehörigen vornehmen.                                    Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht jeweils\nnach dem Stand vom 7., 15., 23. und Letzten jeden\nMonats einen Ausweis, der folgende Angaben ent-\nSECHSTER ABSCHNITT                     halten muß:\nJahresabschluß, Gewinnverteilung               I. Aktiva\nund Ausweis\nGold\n§  26\nGuthaben bei ausländischen Banken und Geld-\nJahresabschluß                          marktanlagen im Ausland\n(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbank          Sorten, Auslandswechsel und -schecks\nist das Kalenderjahr.\nInlandswechsel\n(2) Das Rechnungswesen der Deutschen Bundes-\nbank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-             Lombardforderungen\nführung zu entsprechen. Für die Wertansätze in der         Kassenkredite an\nJahresbilanz gelten die Vorschriften des Aktien-           a) den Bund und        die Sondervermögen    des\ngesetzes sinngemäß.\nBundes\n(3) Das Direktorium hat sobald wie möglich den          b) die Länder\nJahresabschluß aufzustellen. Der Abschluß ist durch\neinen oder mehrere vom Zentralbankrat im Einver-           Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanwei-\nnehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellte                sungen\nWirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Zentralbankrat            a) des Bundes und der Sondervermögen des\nstellt den Jahresabschluß fest, der alsdann vom                Bundes\nDirektorium zu veröffentlichen ist.                        b) der Länder\n(4) Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers          Wertpapiere\ndient dem Bundesrechnungshof als Grundlage für\nScheidemünzen\ndie von ihm durchzuführende Prüfung. Der Prü-\nfungsbericht des Wirtschaftsprüfers sowie die dazu         Postscheckguthaben\ngetroffenen Feststellungen des Bundesrechnungs-\nAusgleichsforderungen\nhofes sind dem Bundesminister für Wirtschaft und\ndem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.               Sonstige Aktiva","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                           751\nII. Passiva                                            verhängt die Disziplinarstrafen, soweit hierfür nicht\ndie Disziplinargerichte zuständig sind, und ist Ein-\nBanknotenumlauf\nleitungsbehörde im förmlichen Disziplinarverfahren\nEinlagen von                                       (§ 29 der Bundesdisziplinarordnung).\n1. Kreditinstituten                                   (3) Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind\n2. öffentlichen Einlegern                         mittelbare Bundesbeamte. Soweit nicht in diesem\na) Bund und Sondervermögen des Bundes          Gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind die für\nb) Ländern                                     Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften an-\nc) anderen öffentlichen Einlegern              zuwenden. An die Stelle des Inkrafttretens des Bun-\n3. anderen inländischen Einlegern                 desbeamtengesetzes tritt das Inkrafttreten dieses\nGesetzes.\n4. ausländischen Einlegern\n(4) Der Zentralbankrat kann die Rechtsverhält-\nVerbindlichkeiten aus dem Auslandsgeschäft        nisse der Beamten und Angestellten der Deutschen\nRückstellungen                                    Bundesbank mit Zustimmung der Bundesregierung\nin einem Personalstatut regeln, soweit die Bedürf-\nGrundkapital                                      nisse eines geordneten und leistungsfähigen Bank-\nRücklagen                                         betriebes es erfordern. In dem Personalstatut kann\nnur bestimmt werden,\nSonstige Passiva.\n1. daß für die Beamten der Bank von folgen-\nden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts\nSIEBENTER ABSCHNITT\nabgewichen wird:\nAllgemeine Bestimmungen                              a) von § 21 Satz 2, § 24 Satz 3, § 26 Abs. 1,\n§ 29                                        § 30 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 5 und\n§ 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamten-\nSonderstellung der Deutschen Bundesbank                       gesetzes;\n(1) Der Zentralbankrat und das Direktorium der                 b) von § 15 des Besoldungsgesetzes vom\nDeutschen Bundesbank haben die Stellung von                          16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I\nobersten Bundesbehörden. Die Landeszentralbanken                     S. 349) in der geltenden Bundesfassung,\nund Hauptstellen haben die Stellung von Bundes-                      soweit eine widerrufliche, nicht ruhe-\nbehörden.                                                            gehaltfähige Bankzulage bis zur Höhe\n(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bedienste-                   von dreißig vom Hundert des Grund-\nten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-,                       gehalts, eine Entschädigung für Aufwen-\nWohnungs- und Mietangelegenheiten für den Bund                       dungen aus dienstlichen Gründen und\nund seine Bediensteten gelten.                                       eine Zuwendung für besondere Leistun-\ngen gewährt werden;\n(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über\ndie Eintragungen in das Handelsregister sowie                     c) von den Vorschriften über die Gewäh-\ndie Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den In-                   rung von Unterhaltszuschüssen für Be-\ndustrie- und Handelskammern sind auf die Deut-                       amte im Vorbereitungsdienst;\nsche Bundesbank nicht anzuwende:p..                            2. daß die Beamten und Angestellten der Bank\nverpflichtet sind, der Bank eine gewerbliche\n§ 30                                    oder berufliche Tätigkeit ihres Ehegatten\nanzuzeigen;\nUrkundsbeamte\n3. daß die Angestellten der Bank\nDer Präsident der Deutschen Bundesbank kann\na) zur Ausübung einer der in § 66 Abs. 1\nfür die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte be-\nNr. 2 und 5 des Bundesbeamtengesetzes\nstellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt\nbesitzen.                                                            bezeichneten Nebentätigkeiten der vor-\nherigen Genehmigung ebenso wie die\n§ 31                                       Beamten der Bank bedürfen,\nRechtsverhältnisse                             b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeich-\nder Beamten, Angestellten und Arbeiter                       neten Bezüge erhalten.\nder Deutschen Bundesbank                    (5) Die in Absatz 4 Nr. { Buchstabe b bezeichne-\n(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte,     ten Zuwendungen für besondere Leistungen und\nAngestellte und Arbeiter.                              Entschädigungen für Aufwendungen aus dienst-\n(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank er-      lichen Gründen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel\nnennt die Beamten der :Bank, und zwar die Beamten      der Ausgaben für die Besoldung und Vergütung\ndes höheren Dienstes auf Vorschlag des Zentral-        der Beamten und Angestellten der Deutschen Bun-\nbankrats. Er kann diese Befugnis hinsichtlich der      desbank nicht übersteigen.\nBeamten des gehobenen, mittleren und einfachen             (6) Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung\nDienstes auf die Präsidenten der Landeszentralban-     der Bundesregierung die Vorschriften über die Vor-\nken übertragen. Der Präsident der Deutschen Bun-       bildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-\ndesbank ist oberste Dienstbehörde und vertritt in-     schen Bundesbank. Er kann dabei von den Vor-\nsoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Er   schriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer","752                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ndes Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie           (2) Der Versuch ist strafbar.\nüber die Dauer der Bewährungszeit für Beförderung            (3) Wird die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Tat\nim gehobenen Dienst und für die Zulassung zum            fahrlässig begangen, so ist auf Geldstrafe zu er-\nAufstieg in den höheren Dienst abweichen.                kennen.\n§  36\n§ 32                                           Anhalten von Falschgeld\nSchweigepflicht                              sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen\nund Schuldverschreibungen\nSämtliche Personen im Dienste der Deutschen\nBundesbank haben über die Angelegenheiten und                (1) Die Deutsche Bundesbank und alle Kredit-\nEinrichtungen der Bank sowie über die von ihr ge-        institute haben nachgemachte oder verfälschte Bank-\nschlossenen Geschäfte Schweigen zu bewahren. Sie         noten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld ver-\ndürfen über die ihnen hierüber bei ihrer Tätigkeit        dächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt\nbekanntgewordenen Tatsachen auch nach ihrem              ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten\nAusscheiden aus dem Dienste der Bank ohne Ge-            Art anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangs-\nnehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich        bescheinigung zu erteilen.\naussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmi-              (2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 .ge-\ngung wird, soweit es sich um das Interesse der           nannten Art sind mit einem Bericht der Polizei zu\nBank handelt, den Mitgliedern des Zentralbankrats        übersenden. Kreditinstitute haben der Deutschen\nvon diesem, anderen Bediensteten der Bank von            Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.\ndem Präsidenten erteilt; sie darf für eine gericht-\nliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das            (3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und\nWohl des Bundes oder die Interessen der Allge-           Münzen sind der Deutschen Bundesbank zur Prü-\nmeinheit erfordern.                                       fung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der\nBanknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das\n§ 33                            Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und be-\nVeröif en tlichungen                    nachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut.\nDie Deutsche Bundesbank hat ihre für die Offent-\nlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbeson-\n§ 37\ndere den Aufruf von Noten, die Festsetzung von                                  Einziehung\nZins-, Diskont- und Mindestreservesätzen sowie die           (1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in\nAnordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu            § 35 genannten Art können eingezogen werden.\nveröffentlichen.                                          Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verur-\n§ 34                            teilt werden, so kann auf die Einziehung selbstän-\ndig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraus-\nSatzung                           setzungen hierfür vorliegen.\nDie Satzung der Deutschen Bundesbank wird vom            (2) Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände\nZentralbankrat beschlossen. Sie bedarf der Zustim-        sowie nach § 152 des Strafgesetzbuchs eingezogenes\nmung der Bundesregierung und ist im Bundes-              Falschgeld sind von der Deutschen Bundesbank auf-\nanzeiger zu veröffentlichen. Das gilt auch für            zubewahren. Sie können, wenn der Täter ermittelt\nSatzungsänderungen.                                      worden ist, nach Ablauf von zehn Jahren und, wenn\nder Täter nicht ermittelt worden ist, nach Ablauf\nACHTER ABSCHNITT                         von z~anzig Jahren nach Rechtskraft des die Einzie-\nhung aussprechenden Urteils vernichtet werden.\nStrafbestimmungen und Vorschriften\nüber das Anhalten von Falschgeld\nNEUNTER ABSCHNITT\n§ 35\nDbergangs- und Schlußbestimmungen\nUnbefugte Ausgabe\nund Verwendung von Geldzeichen                                          §  38\n(1) Mit Gefängnis und mit Geldstrafe in unbe-                   Umgestaltung des Zentralbanksystems\nschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen wird          (1) Das Vermögen der Landeszentralbanken und\nbestraft,                                                der Berliner Zentralbank einschließlich der Schulden\n1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Mün-         geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als\nzen, Scheine oder andere Urkunden, die ge-     Ganzes auf die Bank deutscher Länder über. Für die\neignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle      Berichtigung des Grundbuchs wird keine Gebühr\nder gesetzlich zugelassenen Münzen oder        erhoben. Die Landeszentralbanken und die Berliner\nBanknoten verwendet zu werden) oder            Zentralbank erlöschen ohne Abwicklung.\nunyerzinsliche Inhaberschuldverschreibun-         (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gehen die\ngen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeich-       Verpflichtungen der Länder aus Ausgleichsforderun-\nnung nicht auf Deutsche Mark lautet;           gen, die den Landeszentralbanken nach den Vor-\n2. wer unbefugt ausgegebene Gegenstände           schriften über die Neuordnung des Geldwesens zu-\nder in Nummer 1 genannten Art zu Zahlun-       stehen, auf den Bund über und erlischt die Ver-\ngen verwendet.                                 pflichtung des Landes Berlin aus den dem Bund nach","Nr. ~3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                         153\n§ 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Dber-          (4) Die Vorstände der bisherigen Landeszentral-\nleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den         banken bleiben als Vorstände der Hauptverwaltun-\nBund in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundes-       gen der Deutschen Bundesbank bis zum Ablauf ihrer\ngesetzbl. I S. 779) zustehenden Schuldverschreibun-    Anstellungsverträge in ihren Ämtern.\ngen; wird die Umstellungsrechnung einer Landes-\nzentralbank nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nberichtigt, so übernimmt der Bund alle sich daraus                             §  40\nergebenden Verpflichtungen und Rechte. Die Bank                  Änderung der Dienstverhältnisse\nzahlt dem Lande Nordrhein-Westfalen fünfzehn\nMillionen Deutsche Mark und dem Land Berlin fünf          (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\nMillionen Deutsche Mark, jeweils nebst sechs vom       die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bank\nHundert Zinsen seit 1. Januar 1957 aus dem dem         deutscher Länder, der bisherigen Landeszentralban-\nBund nach § 27 Nr. 4 zustehenden Restgewinn.           ken und der Berliner Zentralbank Beamte, Ange-\nDamit gelten auch alle Ansprüche der Länder wegen      stellte und Arbeiter der Deutschen Bundesbank. Be-\ndes Erlöschens ihrer Anteife an den Landeszentral-     amte auf Lebenszeit oder auf Probe erhalten die\nbanken und der Berliner Zentralbank als abgegolten.    Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit oder\nauf Probe nach dem Bundesbeamtengesetz; Beamte\n(3) Die Bank erstattet den Ländern die von ihnen    auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Be-\nauf Ausgleichsforderungen der Landeszentralbanken      amten auf Widerruf nach dem Bundesbeamtengesetz,\nfür die Zeit nach dem 1. Januar 1957 gezahlten Zin-    soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzung\nsen aus dem dem Bund nach § 27 Nr. 4 zustehenden       des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu\nRestgewinn, der nach Leistung der in Absatz 2 vor-     Beamten auf Probe ernannt werden; in Höhe der\ngesehenen Zahlungen verbleibt.                         Unterschiedsbeträge zwischen bisherigen höheren\n(4) Die sich aus § 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 27   Bezügen und den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nergebenden Folgen treten mit Wirkung vom 1. Ja-        zustehenden Bezügen wird eine nicht ruhegehalt-\nnuar 1957 ein. Auf diesen Tag ist unter entsprechen-   fähige Ausgleichszulage so lange gewährt, bis sie\nder Anwendung der Vorschriften des § 26 die Er-        durch Erhöhung der Bezüge ausgeglichen wird; Er-\nöffnungsbilanz der Deutschen Bundesbank festzu-        höhungen infolge einer Änderung des Familien-\nstellen.                                               standes oder eines Wechsels der Ortsklasse sowie\nallgemeine Erhöhungen der Besoldungen infolge\n(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen  einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse\nNoten der Bank deutscher Länder bleiben als Noten      bleiben außer Betracht.\nder Deutschen Bundesbank bis zum Aufruf durch             (2) Im übrigen sind die Vorschriften ·des Kapi-\ndas Direktorfom gültig. Die Bestände noch nicht aus-\ntels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmenge-\ngegebener Noten können weiterhin ausgegeben\nsetzes anzuwenden. Dabei darf bei einem in den\nwerden.\neinstweiligen Ruhestand versetzten Beamten der\n§ 39                         Deutschen Bundesbank das Ruhegehalt für die\nUbergangsvorschrift                  Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom\nfür die Organe der Bundesbank              Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, be-\nrechnet aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe,\n(1) Bis zur Bestellung des ersten Präsidenten der   zurückbleiben. Dies gilt nicht für die Berechnung\nDeutschen Bundesbank werden seine Aufgaben, so-        der Hinterbliebenenbezüge.\nweit sie in den §§ 6, 8, 9 und 13 geregelt sind, durch\nden Präsidenten des bisherigen Zentralbankrats der        (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\nBank deutscher Länder, im übrigen durch den Prä-       die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und son-\nsidenten des bisherigen Direktoriums der Bank          stigen Versorgungsempfänger der Bank deutscher\ndeutscher Länder wahrgenommen. Der Präsident           Länder, der bisherigen Landeszentralbanken und\ndes_ Zentralbankrats der Bank deutscher Länder und     der Berliner Zentralbank Versorgungsempfänger\nder Präsident des Direktoriums der Bank deutscher      der Deutschen Bundesbank. § 180 des Bundesbeam-\nLänder scheiden mit der Bestellung des Präsi(Jenten    tengesetzes ist entsprechend anzuwenden; dabei\nder Deutschen Bundesbank unbeschadet ihrer ver-        tritt an die Stelle des Inkrafttretens des Bundes-\ntraglichen Ansprüche aus ihren Ämtern.                 beamtengesetzes das Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nFür frühere Beamte der Bank deutscher Länder, der\n(2) Bis zur Bestellung des ersten Vizepräsidenten   bisherigen Landeszentralbanken und der Berliner\nder Deutschen Bundesbank werden seine Aufgaben         Zentralbank und ihre Hinterbliebenen gilt § 180\ndurch den Vizepräsidenten des Direktoriums der         Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes.\nBank deutscher Länder wahrgenommen. Der Vize-\nprasident des Direktoriums der Bank deutscher Län-        (4) Absatz 3 ist auf die Beamten der Deutschen\nder scheidet mit der Bestellung des Vizepräsidenten    Reichsbank, die nach dem 8. Mai 1945 bei einer\nder Deutschen Bundesbank unbeschadet seiner ver-       Dienststelle der Deutschen Reichsbank im Bundes-\ntraglichen Ansprüche aus seinem Amt.                   gebiet entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung\nwiederverwendet und in den Ruhestand getreten\n(3) Die weiteren Mitglieder des bisherigen Direk-   sind, ohne vorher in den Dienst der Bank deutscher\ntoriums der Bank deutscher Länder bleiben als Mit-     Länder, einer bisherigen Landeszentralbank oder\nglieder des Direktoriums der Deutschen Bundesbank      der Berliner Zentralbank übernommen worden zu\nbis zum Ablauf ihrer Anstellungsverträge in ihren      sein, sowie auf ihre Hinterbliebenen sinngemäß an-\nÄmtern.                                                zuwenden.\n:J","754                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(5) Die nach den Bundesgese:lzen zur Regelung                2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeich-\nder Wieclergu tmaclnmg nationalsozialistischen Un-                  neten Gesetzes das fünfundsechzigste Le-\nrechts für 1\\ngehörige des öffentlichen Dienstes und                bensjahr vollendet haben oder dienstun-\nzur Regelung der Wiedergutmachung national-                         fähig geworden sind und aus anderen als\nsozialistischen Unrechts für die im Ausland leben-                  beamten- oder tarifrechtlichen Gründen\nden Angehörigen des öffentlichen Dienstes beste-                    keine oder keine entsprechende Versorgung\nhenden AnsprCtc:he von Personen,                                    erhalten,\n1. die im Bc~rcich der Deutschen Reichsbank       ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes ent-\ngeschädigt worden sind oder                   sprechend anzuwenden.\n2. bei denen als Angehörigen oder ehemaligen\n(3) Bei Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichs-\nAngehörigen der Bank deutscher Länder,\nbank, die vor dem 1. September 1953 in den Ruhe-\nder bisherigen Landeszentralbanken oder\nstand getreten sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35\nder Berliner Zentralbank die Voraussetzun-\nAbs. 1, § 48 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes),\ngen des § 22 Abs. 3 des Gesetzes    zur Re-    bleibt es vorbehaltlich der Abweichungen, die sich\ngelung der Wiedergutmachung national-\naus §§ 7, 8, 29 Abs. 2 und 3 sowie § 35 .A:bs. 3 des in\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nAbsatz 1 bezeichneten Gesetzes und §§ 110 und 156\nöffentlichen Dienstes gegeben sind,\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ergeben, bei der\nrichten sich gegen die Deutsche Bundesbank. Dies          bisherigen Bemessungsgrundlage nach dem Deut-\ngilt in den Fiillen der Nummer 1 nicht, wenn ein          schen Beamtengesetz in der Bundesfassung (ruhe-\nanderer Dienstherr nach § 22 Abs. 3 des vorgenann-        gehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssätze). Das\nten Gesetzes zur Wiedergutmachung verpflichtet            Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der\nist.                                                      ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\n(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach           Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen. § 129\ndem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse            des Bundesbeamtengesetzes ist anzuwenden, sofern\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden         der Versorgungsfall seit dem 1. J.uli 1937 eingetre-\nPersonen erhielten oder hätten erhalten können,           ten ist.\ngilt § 41 dieses Gesetzes.\n(4) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ist\n(7) Bis zum Inkrafttreten der Vorschriften nach\noberste Dienstbehörde für die Personen, auf die die\n§ 31 Abs. 4 und 6, längstens jedoch bis zum Ablauf\nVorschriften der Absätze 1 und 2 anzuwenden sind.\nvon drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes,\nEr vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außer-\ngelten die vom Zentralbank.rat der Bank deutscher\ngerichtlich. In den Fällen des Absatzes 1 tritt er,\nLänder erlassenen Vorschriften über die Vorbildung\nsoweit in dem dort bezeichneten Gesetz und den\nund die Laufbahnen der Beamten einschließlich der\ndanach anzuwendenden beamtenrechtlichen Vor-\nPrüfungsordnungen sowie § 1 Abs. 3 Satz 1, §§ 3, 4,\nschriften die Mitwirkung des Bundesministers der\n5, 8, 9 und 10 Abs. 2 des Personalstatuts der Bank\nFinanzen vorgesehen ist, an dessen Stelle.\ndeutscher Länder vom 19. November 1954 (Bundes-\nanzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember 1954), § 1 Abs. 3\nSatz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß der Präsident\n§ 42\nder Deutschen Bundesbank nur in den Fällen des\n§ 21 Satz 2 und § 24 Satz 3 des Bundesbeamten-                    Mobilisierung der Ausgleichsforderung\ngesetzes entscheidet.                                                für Geschäfte am offenen Markt\n§ 41                             (1) Der Bund als Schuldner der der Deutschen\nRechtsverhältnisse                    Bundesbank nach den Vorschriften zur Neuordnung\nder unter Arl:ikel 131 des Grundgesetzes          des Geldwesens zustehenden Ausgleichsforderung\nfallenden Personen                    hat der Bank auf Verlangen Schatzwechsel oder un-\n(1) Die Deutsche Bundesbank ist entsprechende          verzinsliche Schatzanweisungen in einer Stückelung\nEinrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Re-        und Ausstattung nach ihrer Wahl (Mobilisierungs-\ngelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131       papiere) bis zum Höchstbetrage von vier MiUiarden\ndes Grundgesetzes falienden Personen in der Fas-          Deutsche Mark auszuhändigen. Die Bundesregierung\nsung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I             kann auf Antrag der Bank den Höchstbetrag bis\nS. 1287) gegenüber der Deutschen Reichsbank, der          zum Nennbetrag der Ausgleichsforderung erhöhen.\nNationalbank für Böhmen und Mähren und auslän-\ndischen Notenbanken (Nr. 19 der Anlage A zu § 2              (2) Die Mobilisierungspapiere sind bei der Deut-\nAbs. 1 des Gesetzes). Sie ist von der allgemeinen         schen Bundesbank zahlbar. Die /Bank ist gegenüber\nUnterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes befreit.     dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus\nden Mobilisierungspapieren zu erfüllen. Der Bund\n(2) Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der\nzahlt weiterhin die Zinsen auf die ganze Ausgleichs-\nDeutschen Reichsbank, die am 8. Mai 1945 bei\nforderung.\nDiens'tstellen der Deutschen Reichsbank im Bundes-\ngebiet und im Lande Berlin im Dienst standen und             (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\n1. ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus ande-      mächtigt, Mobilisierungspapiere bis zu dem nach\nren als beamten- oder tarifrechtlichen         Absatz 1 zulässigen Höchstbetrag zu begeben. Mo:-\nGründen verloren haben und noch nicht          bilisierungspapiere werden auf die Kredithöchst-\nentsprechend ihrer früheren Rechtsstellung     grenze nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht an-\nwiederverwendet worden sind oder               gerechnet.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1957                               755\n§ 43                               4. In § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Kredit-\nAufhebung und Änderung                          anstalt für Wiederaufbau in der Fassung vom\nvon Rechtsvorschriften                        22. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 65) treten an\ndie Stelle der Worte „vom Zentralbankrat der\n(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:                 Bank deutscherJLänder\" die Worte „von der Bun-\n1. dc1s Gesetz über die Errichtung der Bank deut-               desregierung\".\nscher Länder mit Ausnahme seiner Ziffer 15 c,\n§ 44\n2. das Gesetz über die Lancksz(mtralbanken,\n3. das Emissionsgesetz,                                                             Auflösung\nDie Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz\n4. § 11 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 des Umstellungs-\naufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt\ngesetzes.\nüber die Verwendung des Vermögens.\n(2) Folgende Vorsch rillen werden geändert:\n§ 45\n1. § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverord-\nnung zum Umstellungsgesetz und § 11 Abs. 4 der                              Berlin-Klausel\nDreiund zw anzi gstcn    Durchführungsverordnung            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzum UmstellungSfJ(~sctz erhalten die Fassung:          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n„Die Veräußerung einer Ausgleichsforderung           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die\nvor ihrer Eintragung im Schuldbuch ist unzu-            Deutsche Bundesbank hat bei der Anwendung des\nlässig \"                                                Gesetzes die wirtschaftliche Lage Berlins erforder-\n2. § 3 Abs. 4 der Dreiunddrnißigsten Durchführungs-          lichenfalls durch Sonderregelungen zu berücksich-\nverordnung zum Umstellungsgesetz erhält die              tigen.\nFassunq:\n§ 46\n., (4) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11\nAbs. 4 des Umslellungsgesetzes und § 11 der                                  Saar-Klausel\nZweiten Durchfüh rungsverorclnung zum Umstel-               Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nlungsgesetz entsprechend anzuwenden; Geldin-\nstitule, Versicherungsunternehmen und Bauspar-\n§ 47\nkassen dürfen die Ausgleichsforderungen unter\nden gleichen Voniusselzungen ankaufen oder be-                                Inkrafttreten\nleihen.\"\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\n3. § 35 Abs. 3 des Umslellungsergänzungsgesetzes             die Verkündung folgenden Monats in Kraft; § 40\nvom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439)      Abs. 5 und § 41 Abs. 1 und 2 treten jedoch mit Wir-\nerhält die Fassung:                                     kung vom 1. April 1951 in Kraft.\n., (3) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11           (2) Im Land Berlin treten § 41 Abs. 1 und 2 mit\nAbs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3          Wirkung vom 1. Oktober 1951, §§ 35 und 37 erst am\nder Zweiten Durchführungsverordnung zum Um-             Tage nach der Verkündung des Ubernahmegesetzes\nstellungsgesetz anzuwenden.\"                            im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nD e r B u n d e s k a. n z 1 e r\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}