{"id":"bgbl1-1957-32-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":32,"date":"1957-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG)","law_date":"1957-07-19T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nBundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten\ndes Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger\n(Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG).\nVom 19. Juli 1957.\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen ........ .                                               bis 11\nZweiter Abschnitt\nNeubegründete rückerstattungsrechtliche Ansprüche . . . . . . . .                                     12 bis 13\nDritter Abschnitt\nBehandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rück-\nerstattungsrechtlichen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  14 bis 26\nVierter Abschnitt\nAnmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und\nweiteres Verfahren\nErster Titel\nNeubegründete Ansprüche                                                                           27 bis 28\nZweiter Titel\nNeueröffnung der Anmeldefristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        29\nDritter Titel\nGemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . .                30\nFünfter Abschnitt\nZahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland\nErster Titel\nLastentragung und Rangfolge der Ansprüche                                                        31 bis 37\nZweiter Titel\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 bis 43\nSechster Abschnitt\nHärteausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  44\nSiebenter Abschnitt\nSchlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    45 bis 48\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                              § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               Rückerstattungsr~chtliche Ansprüche im Sinne\ndieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechts-\nErster Abschnitt                                             vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-\nAllgemeine Vorschriften und                                         mögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vor-\nBegriffsbestimmungen                                            schriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtig-\nten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf\n§ 1                                                  einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet\n(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrecht-                           sind.\nliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich ein-                                                                                § 3\nschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichs-                                      Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen\nbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.                                         die in § 1 genannten Rechtsträger werden · rück-\nerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die\n(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf\nsich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgaben-\nrückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen\nnachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern\n1. das· ehemalige Land Preußen,                                          gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen\n2. das Unternehmen Reichsautobahnen,                                     Rechtsträger richten könnten.\n3. die ehemalige Nationalsozialistische Deut---\nsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Glie-                                                                          § 4\nderungen, deren angeschlossene Verbände                                    Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegen-\nund die sonstigen aufgelösten NS-Einrich- stände entzogen, die anders als durch ein entgelt-\ntungen,                                                               liches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1 genannten\n4. die Reichsvereinigung der Juden in Deutsch- Rechtsträger übergegangen sind, so trifft eine nach\nland und den Auswanderungsfonds Böh- den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststell-\nmen und Mähren.                                                       barer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1957                          735\nSchadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten             land -     Amerikanisches Kontrollgebiet -\nnur diesen Rechtsträger. Ansprüche nach den Rechts-            (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland\nvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-·           - Amerikanisches Kontrollgebiet - Aus-\nmögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben unberührt.              gabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der\nbei, Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\n§ 5                                  Fassung und seine Durchführungsbestim-\nmungen,\nSind feststellbare Vermögensgegenstände von\neinem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb           b) das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rück-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen wor-             erstattung feststellbarer Vermögensgegen-\nden und nach der Entziehung nachweislich in diesen             stände an Opfer der nationalsozialistischen\nGeltungsbereich gelangt, ohne daß der Ort, an den              Unterdrückungsmaßnahmen)         der Militär-\ndie Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten             regierung Deutschland - Britisches Kontroll-\ndie Gegenstände als in den Geltungsbereich der in              gebiet -     (Amtsblatt der Militärregierung\n§ 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften            Deutschland - Britisches Kontrollgebiet -\nzur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegen-              Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten die-\nstände gelangt. Das gleiche gilt, wenn die entzoge-            ses Gesetzes geltenden Fassung und seine\nnen Vermögensgegenstände nachweislich in das Ge-               Durchführungsbestimmungen,\nbiet von Berlin innerhalb der in § 4 der Berliner           c) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November\nVerfassung von 1950 festgelegten Grenzen gelangt               1947 (Rückerstattung geraubter Vermögens-\nsind.                                                          objekte) der Militärregierung Deutschland\n§ 6                                  - Französisches Kontrollgebiet -        (Amts- '\nblatt des französischen Oberkommandos in\nIst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen            Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947\nrückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz             S; 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Ge-\noder teilweise rechtskräftig entschieden worden                setzes geltenden Fassung und ihre Durch-\noder eine gütliche Einigung zustande gekommen, so              führungsbestimmungen,\nhat die Entscheidung oder die gütliche Einigung nur\ndie in diesem Gesetz vorgesehene Wirkung.                   d) die Anordnung BK/0 (49) 180 vom 26. Juli\n1949 (Rückerstattung feststellbarer Ver-\nmögensgegenstände an Opfer der national-\n§ 7\nsozialistischen U n terdrückµngsmaßnahmen)\nAuf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche               der Alliierten Kommandantur Berlin (Ver-\n(§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe die-              ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949\nses Gesetzes gefordert werden.                                 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Geset-\nzes geltenden Fassung und ihre ·Durchfüh-\n§ 8                                  rungsbestimmungen;\nRückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) kön-    2. als Nachfolgeorganisationen\nnen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.           a) die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59\nvom 10. November 1947 der Militärregierung\n§ g                                  Deutschland -      Amerikanisches Kontroll-\nIn Verfahren über rückerstattungsrechtliche An-              gebiet -      durch Ausführungsverordnung\nsprüche (§§ 1, 3) werden die in § 1 genannten Rechts-          Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der\nträger durch den Bundesminister der Finanzen oder              Anordnung BK/0 (49) 180 vom 26. Juli 1949\nvon ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden                  der Alliierten Kommandantur Berlin durch\nder Bundesfinanzverwaltung vertreten.                          die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des\nAmerikanischen Kommandanten von Berlin\nund die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950\n§ 10                                  der französischen Militärregierung von Ber-\nSoweit in einem Verfahren über rückerstattungs-              lin ernannte Jewish Restitution Successor\nrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) einer der in § 1 ge-            Organization (IRSO),\nnannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder\nb) die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59\nverpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des\nvom 12. Mai 1949 der Militärregierung\nVerfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch\nDeutschland - Britisches Kontrollgebiet -\nauf Kostenerstattung gegen den Bund.\ndurch die Siebente Durchführungsverord-\nnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Ar-\n§ 11                                  tikel 9 der Anordnung BK/0 (49) 180 vom\nIn diesem Gesetz werden bezeichnet                           26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur\nBerlin durch die Durchführungsverordnung\n1. als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung fest-          Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for\nstellbarer Vermögensgegenstände                          Germany (ITC) und\na) das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947               die durch die Achte Durchführungsverord-\n(Rückerstattung feststellbarer Vermögens-             nung vom 15. November 1950 und die Elfte\ngegenstände) der Militärregierung Deutsch-            Durchführungsverordnung vom 12. März","736                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der                        Zweiter Abschnitt\nbritischen Militärregierung und gemäß Durch-\nführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951                         N eubegründete\nzu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180                 rückerstattungsrechtliche Ansprüche\nerrichtete Allgemeine Treuhandorganisation                                § 12\n(ATO),\n(1) Sind im Geltungsbereich der in§ 11 Nr. 1 Buch-\nc) die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14        stabe c genannten Verordnung Nr. 120 Vermögens-\nAbs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. No-        gegenstände, die im Zeitpunkt der Entziehung fest-\nvember 1947 der Militärregierung Deutsch-        stellbar waren, durch eine im Sinne der Artikel 1\nland - Französisches Kontrollgebiet - (in        bis 3 dieser Verordnung nichtige oder anfechtbare\nder Fc1ssung der Verordnung Nr. 268 vom          Verfügung von einem der in § 1 genannten Rechts-\n29. September 1951) von den Ländern errich-      träger entzogen worden, so ist dieser Rechtsträger\nteten Gemeinschaflsfonds                         schadensersatzpflichtig, wenn die Gegenstände ver-\nund                                              lorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert ver-\nmindert worden sind; das gleiche gilt, wenn solche\ndie gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durch-        Vermögensgegenstände zunächst von einem Dritten\nführung des Artikels 21 a der Verordnung         entzogen und alsdann auf einen der in § 1 genann-\nNr. 120 (in der Fassung der Verordnung           ten Rechtsträger übergegangen sind. Eine Schadens-\nNr. 268) benannte französische Abteilung der     ersatzpflicht des Rechtsträgers besteht nicht, wenn\nJewish Trust Corporation for Germany;            der Rechtsträger nachweist, daß der Verlust, die Be-\nschädigung oder die Wertminderung nicht auf sei-\n3. als Bundesentschädigungsgesetz                      nem Verschulden beruht.\ndas Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer\n(2) Ein an die in § 1 genannten Rechtsträger\nder nationalsozialistischen Verfolgung (Bun-\ndurch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung\ndesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fas-\nzur Zahlung entrichteter Geldbetrag ist nicht als\nsung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundes-\nfeststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des\ngesetzbl. I S. 559);\nAbsatzes 1 anzusehen.\n4. als Umstellungsgesetz                                  (3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem\ndas Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geld-          Entschädigungsverfahren über einen Anspruch nach\nwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63          Absatz 1 ganz oder teilweise rechtskräftig entschie-\nder amerikanischen und der britischen Militär-      den worden oder ist über diesen Anspruch eine güt-\nregierung (Amtsblatt der MHitärregierung            liche Einigung zustande gekommen, sü' steht die\nDeutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet         Entscheidung oder die gütliche Einigung einer Ent-\n- Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militär-        scheidung oder einer gütlichen Einigung im Rück-\nregierung Deutschland - Britisches Kontroll-        erstattungsverfahren gleich.            1,\ngebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des            (4) Eine Schadensersatzpflicht der in § 1 genann-\nfranzösischen Oberkommandos (Amtsblatt des          ten Rechtsträger nach Absatz 1 besteht gegenüber\nfranzösischen Oberkommandos in Deutschland          Nachfolgeorganisationen nicht.\ns. 1537);\n§ 13\n· 5. als Umstellungsergänzungsgesetz                        (1) Ist Umzugsgut in einem außerhalb des Gel-\ndas Gesetz über die Ergänzung von Vorschrif-        tungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen euro-\nten des Umstellungsrechts und über die Aus-         päischen Ort vom Deutschen Reich entzogen wor-\nstattung der Berliner Altbanken mit Aus-            den, so ist das Deutsche Reich nach den Rechtsvor-\ngleichsforderungen      (Umstell ungserg änzungs-   schriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-\ngesetz vom 21. September 1953 (Bundes-              mögensgegenstände oder nach § 12 schadensersatz-\ngesetzbl. I S. 1439);                               pflichtig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder aus-\n6. als Altsparergesetz                                 zuwandern beabsichtigte und vor der Auswande-\ndas Gesetz zur Milderung von Härten der Wäh-        rung oder vor der Versendung des Umzugsgutes\nrungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953     seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\n(Bundesgesetzbl. I S. 495) in Verbindung mit        im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat. Die\ndem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes      Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem der\nvom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I            Verfolgte vor der Auswanderung oder vor der Ver-\ns. 438);                                            sendung des Umzugsgutes seinen letzten Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich die-\n7. als Reichsbewertungsgesetz                          ses Gesetzes gehabt hat.\ndas Reichsbewertu'ngsgesetz vom 16. Oktober,           (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung     wenn\ndes Gesetzes zur Bewertung des Vermögens                    1. ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften\nfür die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptver-                 zur Rückerstattung feststellbarer Vermö-\nanlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundes-                    gensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach § 12\ngesetzbl. I S. 22).                                            gegeben ist oder","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1957                          737\n2. das Umzugsgut am Bestimmungsort zur              gerichtet sind, der bestehen würde, wenn der zum\nfreien Verfügung des Eigentümers gelangt         Ersat_z verpflichtende Umstand nicht eingetreten\nwar.                                             wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadens-\n(3) Eine Schadensersatzpflicht des Deutschen            ersatzbetrages ist der Wiederbeschaffungswert des\nReichs nach Absatz 1 besteht gegenüber Nachfolge-           entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungs-\norganisationen nicht.                                       bereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Maß-\ngebend ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April\n(4) Die Schadensersatzpflicht des Deutschen Reichs       1956; sind Sachen entzogen worden, so ist deren Zu-\nentfällt in dem Umfange!, als der Berechtigte Ent-          stand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksich-\nschädigung von einem anderen Staat erhalten hat.            tigen.\nSoweit diese Entschlidigung in fremder Währung\ngeleistet wurde, ist sie zu dem am 1. April 1956 gül-          (2) Für Vorteile, die der Gebrauch des entzoge-\ntigen Kurs auf den Schadensersatzbetrag anzurech-           nen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, wird ein\nnen.                                                        Ersatz nicht geleistet. Sind sonstige Nutzungen oder\nZinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen,\nDritter Abschnitt                      so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein\nBetrag von 25 vom Hundert hinzugeres:hnet; der Zu-\nBehandlung der nach diesem Gesetz                  schlag von 25 vom Hundert ermäßigt sich auf 10\nzu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen             vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geld-\nAnsprüche                          werte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger\nBeteiligu-ngen entgangen sind.\n§ 14\n(1) Ist vor Ink rafttrel.en dieses Gesetzes über                                   § 17\neinen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3)            (1.) Läßt sich der Wieder,beschaffungswert des ent-\nganz oder teilweise rechtskräftig entschieden wor-          zogenen Vermögensgegenstandes am 1. April 1956\nden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zu-            nicht ermitteln oder liegt er unter dem im Verhält-\nstande gekommen, so rJilt die Entscheidung oder die         nis 10: 1...j_n Deutsche Mark umgerechneten Wert des\ngütliche Einigung_ als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26        Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Entzie-\nergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn             hung, so gilt der im Verhältnis 10: 1 in Deutsche\neine vorher er~Jangenc~ Entscheidung nach Inkraft-          Mark umgerechnete Wert des Vermögensgegen-\ntreten dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen             standes im Zeitpunkt der Entziehung als Schadens-\noder eine vorher getroffene gütliche Einigung nach          ersatzbetrag.\nInkrafttreten dieses Gesetzes rechtsgültig geworden\nist.                                                           (2) § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nDies gilt nicht, soweit der Schadensersatzbetrag nach\n(2) 1st bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über           Absatz 1 sich aus den entgangenen Nutzungen oder\neinen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3)         Zinsen oder sonstigen geldwerten Vorteilen errech-\nnoch nicht entschieden worden, so ergeht die Ent-           net.\nscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26.\n§ 18\n(3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen               Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des\noder ihrer Rechtsnachfolger, die unter die zwischen         Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Ent-\nder Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolge-           scheidung oder gütliche Einigung in Deutscher Mark\norganisationen oder ihren Rechtsnachfolgern ge-             festgesetzt wor<;l.en, so gilt der festgesetzte Betrag\nschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die         als Schadensersatzbetrag nach § 16 oder nach § 17,\n§§ 15 bis 26 keine Anwendung.\nes sei denn, daß Ersatz für entzogene Forderungen\noder Wertpapiere zu leisten ist; § 14 Abs. 1 Satz 2\n§ 15                           findet entsprechende Anwendung. Ist vor Inkraft-\n(1,) Rückerstattun~~srechtliche Ansprüche auf Zah-       treten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatz-\nlung eines Reichsmarkbetrages gelten als im Zeit-           betrages durch rechtskräftige Entscheidung ohne\npunkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10: 1            Berücksichtigung der entgangenen Zinsen und Nut-\nauf Deutsche Mark umgestellt.                               zungen und sonstigen geldwerten Vorteile in Deut-\nscher Mark festgesetzt worden, so erhöht sich der\n(2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu          Schadensersatzbetrag um den in § 16 Abs. 2 Satz 2\nverzinsen. Die Zinsen werden durch einen Betrag             oder in § 17 Abs. 2 genannten Betrag.\nvon 25 vom Hundert des umgestellten Betrages ab-\ngegolten.\n§ 19\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rück-\nBei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz-\nerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Heraus-\nansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die bis\ng,abe des Reinertrages der Nutzungen richten.\nzum 31. März 1956 fällig gewesenen Beträge mit der\nMaßgabe zusammengerechnet, daß die Reichs-\n§ 16                           markbeträge im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark\n(1) Rückers tat l u ngsrech tliche    Schadensersa tzan- umgerechnet werden. Die ab 1. April 1956 zu zah-\nsprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark           lende Rente ist zu kapitalisieren. Der Kapitalwert\ngerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des          der Rente ist nach den Vorschriften des Reichs-\nbürgerlichen Rechts auf Herstellung des Zustandes           bewertungsgesetzes zu errechnen.","738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 20                             ren nicht berührt; der Berechtigte muß sich jedoch\n(1) Bei rückcrstattungsrcchtlichcn Schadensersatz-      den Betrag, den er auf Grund des einen Anspruchs\nansprüchen wegen der Entziehung einer Reichs-               erlangt, auf den Betrag, der ihm auf Grund des\nmarkfordcrung, die ohne die Entziehung als Reichs-          anderen Anspruchs zusteht, anrechnen lassen.\nmarkfordcrung im Sinne des § 13 Abs. 3 des Um-\nstellungsgesetzes umgestellt worden wäre, gilt für                                     §  23\ndie Bemessung des Schadensersatzbetrages die                    Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch\nReichsmarkforclerung als im Zeitpunkt der Wäh-               (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Ent-\nrungsumstellung in dem Vcrhültnis auf Deutsche              ziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich\nMark umöestellt, in dem die Reichsmarkforderung             der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert\nohne die Entziehung umgestellt worden wäre; rich-           des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1\ntete sich die entzogene Forderung gegen einen der           zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.\nin § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuld-\nner, so bemißt sich die lfohe des Schadensersatz-                                       § 24\nbetrages nach der künftigen gesetzlichen Regelung               Steht ein rückerstattungsre·chtlicher Anspruch\nder Forderung gegen die in § 14 des Umstellungs-            (§§ 1, 3) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\ngesetzes genannten Schuldner.                               setzes mehreren Personen zur gesamten Hand oder\n(2) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz-      gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so ist eine\nansprüchen wegen der Entziehung eines Guthabens,            Auseinandersetzung der Gemeinschaft in An-\ndas ohne die Entziehung als Altgeldguthaben im              sehung dieses Anspruchs ausgeschlossen. Eine ent-\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes          gegenstehende Vereinbarung ist nichtig.\noder als Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des\n§  25\nUmstellungsergänzungsgesetzes umgewandelt wor-\nden wäre, gilt für die Bemessung des Schadens-                 (1) Ein rückerstattungsrechtlicrrer Anspruch(§§ 1, 3),\nersatzbetrages das Guthaben in dem Verhältnis in            auf den ein Land Leistungen bewirkt, geht bis\nDeutsche Mark umgewandelt, in dem es ·ohne die              zur Höhe der Leistungen auf das Land über. Sind\nEntziehung umgewandelt worden wäre.                         die Leistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbewirkt worden, so gilt der Anspruch als im Zeit-\n(3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.                       punkt der Leistungen übergegangen.\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,·\n§ 21\nwenn ein Land auf Grund anderer gesetzlicher Vor-\n(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzbetrages        schriften Leistungen bewirkt oder bewirkt hat, die\nnach § 20 ist diesem der Betrag der Entschädigung           dem Berechtigten auch auf Grund eines rückerstat-\nnach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen,              tungsrechtlichen Anspruchs zustehen.\nwenn der rückerstattungsrechtliche Anspruch dem                 (3) Ein nach Absatz 1 oder Absatz 2 übergegan-\nBerechtigten wegen der Entziehung einer Reichs-             gener Anspruch kann nach diesem Gesetz nicht gel-\nmarkforderung (§ 20 Abs. 11 zusteht, für die dem            tend gemacht werden, soweit eine Sonderabgabe\nBerechtigten Entschädigung nach dem Altsparer-              im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes durch\ngesetz zu gewähren sein würde. Es wird vermutet,            Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur\ndaß die Reichsmarkforderung vom Zeitpunkt der               Zahlung entrichtet worden ist.\nEntziehung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf\nDeutsche Mark dem Berechtigten zugestanden haben                                        §  26\nwürde, wenn sie nicht entzogen worden wäre.                     Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3)\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, so-        teilweise auf einen Dritten übergegangen, so\nfern der Nachweis erbracht ist, daß für eine ent-          kann jeder der Berechtigten den Anspruch im gan-\nzogene Reichsmarkforderung Entschädigung- nach             zen geltend machen. Der Anspruch kann nur dahin\ndem Altsparergesetz zu gewähren sein würde,                geltend gemacht werden, daß Leistungen an die Be-\nwenn sie nicht vor der Entziehung aus Verfolgungs-         rechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu be-\ngründen im Sinne der Rechtsvorschriften zur Rück-          wirken sind. Der Anspruch gilt auch dann als im\nerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in           ganzen geltend gemacht, wenn ein Berechtigter\neine Reichsmarkforderung umgewandelt worden                 lediglich den auf ihn entfallenden Teil geltend\nwäre, für die Entschädigung nach dem Altsparer-             macht.\ngesetz nicht gewährt wird.                                                      Vierter Abschnitt\n(3) Absatz 1 und 2 finden auf die Entziehung eines                           Anmeldung von\nGuthabens (§ 20 Abs. 2) e·ntsprechende Anwendung.                   rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen\nund weiteres Verfahren\n§ 22\nErster Titel\nHat der Berechtigte aus demselben Entziehungs-\ntatbestand gegen einen der in § 1 genannten Rechts-                         Neubegründete Ansprüche\nträger sowohl einen rückerstattungsrechtlichen                                          § 27\nSchadensersatzanspruch als auch einen rückerstat-               (1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-\ntungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Reichs-         staben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind\nmarkbetrages oder hat er diese Ansprüche wahl-              Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem\nweise, so wird der eine Anspruch durch den ande-            zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1957                           739\n(2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1958 bei                1. der Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen\ndem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen                          worden ist oder\nsein. Hat der Berechtigte die Frist unverschuldet                  2. der Berechtigte den mit der Anmeldung\nversäumt, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung                       gestellten Antrag zurückgenommen oder\nin den vorigen Stand zu gewähren, wenn die An-\n3. der Berechtigte auf den Anspruch verzich-\nmeldung bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen\ntet hat.\nZentralanmeldeamt eingegangen ist.\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,\n(3) Die Frist des Absatz,es 2 Satz 1 gilt als gewahrt,\nwenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb\nwenn der Berechtigte bis zum 1. April 1958 den An-\nder in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung\nspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen\nfeststellbarer Vermögensgegenstände bestirry;nten\nZentralanmeldeamt oder einer nach §§ 189, 231 des\nFrist angemeldet hat.           ·\nBundesentschädigungsgesetzes für Anmeldungen zu-\nzuständigen Stelle angemeldet oder durch Klage                 (3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach\nvor der Restitutionskammer eines· unzuständigen             Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Ubergang dieses An-\nLandgerichts geltend gemacht hat.                          spruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht\nerfolgt.\n(4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und\ndas weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften            (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechts-\nzur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegen-           kraft einer gerichtlichen Entscheidung dem ange-\nstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwen-           meldeten Anspruch nicht entgegen.\ndung.                                                           (5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendm1;g.\n§  28\n(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-                                 Dritter Titel\nstabe c genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche\nnach §§ 12, 13 von dem Berechtigten durch Klage                              Gemeinsame Vorschriften\nvor der Restitutionskammer des zuständigen Land-                                        § 30\ngerichts geltend zu machen. Sind die Ansprüche vor              (1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-\nInkrafttreten dieses Gesetzes in einem Entschädi-           staben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ein\ngungsverfahren geltend gemacht worden, so gilt die          rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach\nErhebung der Klage zugleich als Antrag an das Ent-          §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes an-\nschädigungsorgan, die Sache an die Restitutions-            gemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als trist-\nkammer abzugeben.\ngemäße Anmeldung nach diesem Gesetz. Das Ent-\n· (2) Die Klage muß bis zum 1. April 1958 erhoben         schädigungsorgan hat die Sache auf Antrag über\nwerden. Hat der Berechtigte die Frist unverschuldet         das zuständige Zentralanmeldeamt an die zustän-\nversäumt, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung            dige Wiedergutmachungsbehörde zu verweisen.\nin den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Klage\nbis zum 1. April 1959 erhoben worden ist.                      (2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-\nstabe c genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch,\n(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.                         der sich seiner Natur nach als ein rückerstattungs-\n(4) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschrif-       rechtlicher Anspruch darstellt (§§ 1, 3), nach §§ 189,\nten zur Rückerstattung feststellbarer Vermögens-            231 des Bundesentschädigungsgesetzes angemeldet\ngegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstabe c) Anwendung.             worden, so gilt die Klagefrist als gewahrt, wenn\nEin Anwaltszwang besteht nicht.                             der Berechtigte den Anspruch nach §§ 189, 231 des\nBundesentschädigungsgesetzes fristgemäß angemel-\n(5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 bedarf es         det hat.\nnicht, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1\neine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten\nund der nach § 9 zuständigen Behörde dem Vorsit-                                 Fünfter Abschnitt\nzenden der Restitutionskammer gemäß den in § 11\nNr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften zur                                Zahlungspflicht\nBestätigung vorgelegt wird. Die Wiedereinsetzung                       de:r Bundesrepublik Deutschland\nin den vorigen Stand nach Absatz 2 Satz 2 ist zu ge-                                Erster Titel\nwähren, wenn die Verhandlungen über eine güt-\nliche Einigung bis zum 1. April 1958 noch nicht ab-              Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche\ngeschlossen sind.\n§ 31\nZweiter Titel                          (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflich-\nNeueröffnung der Anmeldefristen                 tet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3)\n§ 29                            nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfül-\nlen, jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von\n(1) Im Geltungsbereich der in § 1 f Nr. 1 Buch-\n1,5 Milliarden Deutsche Mark. In diesen Gesamt-\nstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann\nbetrag sind Leistungen nicht einzuberechnen, die zur\nein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3)\nErfüllung der Ansprüche nach § 13 zu bewirken sind.\nvon dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentral-\nanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und                  (2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1\nsoweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes                    ergebenden Lasten trägt der Bund.","740                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 32                             werden. Vorschüsse können auch aus sonstigen\nwichtigen Gründen, die einen Vorschuß als billig\n(1) Die    rückerstattungsrechtlichen    Ansprüche\nerscheinen lassen, gewährt werden.\n(§§ 1, 3), welche die Bundesrepublik Deutschland bis\nzu dem in § 31 Abs. 1 genannten Gesamtbetrag zu               (2) Der Vorschuß ist auf die nach § 32 Abs. 3 zu\nerfüllen hat, werden nach den folgenden Vorschrif-         bewirkende Leistung anzurechnen.\nten befriedigt.\n(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\n§ 34\nsetzes bis spätestens zum Ablauf des Rechnungs-\njahres 1958 werden befriedigt                                 (1) Ist der in § 31 Abs. 1 genannte Gesamtbetrag\nAnsprüche aller Berechtigten bis zur Höhe von              nach voller Befriedigung der rückerstattungsrecht-\n20 000 Deutsche Mark des für den einzelnen Berech-         lichen Ansprüche (§§ 1, 3) noch nicht erschöpft, so\ntigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten         ist aus dem verbleibenden Restbetrag de:r; für den\nBetrages.                                                  einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38)\nfestgesetzte Betrag unter Zugrundelegung eines\n(3) Spätestens bis zum Ablauf des Rechnungs-            Zinssatzes von 4 vom Hundert vom 1. April 1956 ab\njahres 19ti0 werden befriedigt                             zu verzinsen. Reicht der nach voller Befriedigung\nAnsprüche aller Berechtigten bis zur Höhe von              der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3)\n50 vom Hundert des für den einzelnen Berechtigten_         verbleibende Restbetrag zu einer vollen Befriedi-\ninsgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellten Betrages.      gung der Zinsansprüche nicht aus, so verringert sich\nder Zinsanspruch des einzelnen Berechtigten auf\n(4) Spätestens bis zum Ablauf des Rechnungs-            einen Hundertsatz. Der Hundertsatz errechnet sich\njahres 1961 werden befriedigt                              aus dem Verhältnis des Restbetrages zu der Gesamt-\nAnsprüche aller Berechtigten in Höhe des für den           summe der Zinsansprüche.\neinzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38)           (2) Die nach Absatz 1 zu erfüllenden Zins-\nfestgestellten Betrages.                                 . ansprüche werden bis zum 31. Dezember 1962 be-\n(5) Reicht der in § 31 Abs. 1 genannte Gesamt- friedigt.\nbetrag zu einer vollen Erfüllung der nach Absatz 2\n(3) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Verzinsung der\nbis 4 zu befriedigenden Ansprüche und der nach\nAnsprüche nach § 13 entsprechende Anwendung.\nden mit den Nachfolgeorganisationen und ihren\nVerringern sich nach Absatz 1 Satz 2 die Zins-\nRechtsnachfolgern getroffenen Globalvereinbarun-\nansprüche, welche die Bundesrepublik Deutschland\ngen an diese zu bewirkenden Leistungen nicht aus,\nbis zu dem in § 31 Abs. 1 genannten Gesamtbetrag\nso verringert sich der Anspruch des einzelnen Be-\nzu erfüllen hat, ·so gilt diese Verringerung für die\nrechtigten, soweit er nicht nach Absatz 2 und 3 zu\nVerzinsung der Ansprüche nach § 13 entsprechend.\nbefriedigen ist, auf einen Hundertsatz. Der Hundert-\nsatz errechnet sich aus dem Verhältnis des in § 31\nAbs. 1 genannten Gesamtbetrages zu der Gesamt-\n§ 35\nsumme der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche\n(§§ 1, 3), wobei von dem genannten Gesamtbetrag              Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine An-\nund von der genannten Gesamtsumme die nach Ab-             wendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3\nsatz 2 und 3 zu zahlenden Beträge und die nach den genannten              rückerstattungsrechtlichen Ansprüche\ngenannten Globalvereinbarungen zu bewirkenden              (§§ 1, 3) d'er Nachfolgeorganisationen oder ihrer\nLeistungen abzuziehen sind. Bei den Leistungen an Rechtsnachfolger.\ndie Nachfolgeorganisationen und ihre Rechtsnach-\nfolger sind nur diejenigen zu berücksichtigen, wel-                                  § 36\nche nach. den getroffenen Globalvereinbarungen un-\nVorleistungen werden auf die von der Bundes-\nabhängig davon zu bewirken sind, ob der in § 31\nrepublik Deutschland nach §§ 32, 34 zu bewirken-\nAbs. 1 genannte Gesamtbetrag zu einer vollen Er-\nden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für\nfüllung der nach Absatz 2 bis 4 zu befriedigenden\nDarlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung\nAnsprüche ausreicht.\nnach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geld-\n(6) Absatz 2 bis 4 finden auf die Befriedigung der verbindlichkeiten des Deutschen Reichs gewährt\nAnsprüche nach § 13 entsprechende Anwendung.               worden sind. Die Anrechnung wird am 1. April 1956\nVerringern sich nach Absatz 5 die Ansprüche, wel-          wirksam; hat der Berechtigte Vorleistungen oder\nche die Bundesrepublik Deutschland bis zu dem in Darlehen nach dem 1. April 1956 erhalten, so wird\n§ 31 Abs. 1 genannten Gesamtbetrag zu erfüllen hat,        die Anrechnung am Tag der Zahlung wirksam.\ngilt diese Verringerung für die Ansprüche nach § 13\nentsprechend.\n§ 37\n§ 33                                Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch(§§ 1, 3)\n(1) Reichen die nach § 32 Abs. 2 zu bewirkenden         nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so\nLeistungen nicht aus, eine Notlage des Berechtigten        werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen\nzu beseitigen, so können Vorschüsse bis zur Höhe           bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs\ndes nach § 32 Abs. 3 ?U zahlenden Betrages gewährt         an das Land bewirkt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1957                          741\nZweiter Titel                        (2) Die Oberfinanzdirektion kann insbesondere\neine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in\nVerfahren\nderen Bezirk ein Berechtigt,er, ein Zeuge oder ein\n§ 38                           Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden\n(1) Die Oberfinanzdirektion erteilt dem Bered1-        Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten,\ntigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik          Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei\nDeutschland zu erfüllenden rückerstaltungsrecht..:        sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der\nliehen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle       Vernehmung sein sollen.\ndes § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen,           (3) Die Oberfinanzdirektion ist zur Entgegen-\nob und in welchem Umfang die Entscheidung oder            nahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.\ndie gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15\n(4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter\nbis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.\nkönnen die Akten der Oberfinanzdirektion ein-\n(2) Zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in          schließlich der von dieser herbeigezogenen Akten\nderen Bezirk die Rückcrstattungssache oder im Falle       einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und\ndes § 12 Abs. 3 die Entschädigungssache anhängig          Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung\ngeworden ist. Bestehen Zweifel darüber, welche            der Kosten erteilen lassen.\nOberfinanzdirektion zuständig ist, so bestimmt der\n(5) Aus besonderen Gründen kann dem Antrag-\nBundesminister der Finanzen die zusti:indige Ober-\nsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser\nfinanzdirektion.\nnicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten\n§ 39                          oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Ertei-\n(1) Der Bescheid soll enthalten                        lung von Auszügen und Abschriften versagt werden.\n1. die Bezeichnung der Oberfinanzdirektion,        (6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben\n2. die Personalangaben des Berechtigten,        nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind.\n3. die Personalangaben des Verfolgten, so-\nweit die$er mit dem Berechtigten nicht\npersonengleich ist,                                                   § 41\n4. die Bezeichnung der dem Bescheid zu-            Der Bescheid ist dem Berechtigten zuzustellen.\ngrunde liegenden Entscheidungen oder         Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des\ngütlichen Einigungen,                        Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952\n· 5. die Angabe der Höhe der rückerstattungs-     (Bundesgesetzbl. I S. 379). Ist ein Bevollmächtigter\nrechtlichen Ansprüche unter Berücksich-      bestellt, so ist der Bescheid diesem zuzustellen.\ntigung des § 23,                             Wohnt der Antragsteller nicht im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, so finden auch §§ 174, 175 der Zivil-\n6. die Angabe der Höhe des insgesamt ge-\nprozeßördnung entsprechende Anwendung; die Zu-\nschuldeten Geldbetrages,\nstellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.\n7. die Aufteilung des Geldbetrages gemäß\n§ 32 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 1,\n§  42\n8. die Anrechnung von Vorleistungen oder\n(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach\nDarlehen (§ 36),\nZustellung des Be.scheides kann der Berechtigte\n9. die Angabe der Leistungsempfänger im         gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag\nFalle des § 37,                              kann insbesondere darauf gestützt werden, daß in\n10. den Hinweis auf die Beschränkung der           dem :ßescheid die Auft,eilung des Geldbetrages\nZahlungsverpflichtung der Bundesrepublik     gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 unzu-\nDeutschland gemäß § 31 Abs. 1 und § 32       treffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten\nAbs. 5 und Abs. 6 Satz 2,                    dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung\n11. den Hinweis auf die im Rahmen des § 34         rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechts-\nzu zahlenden Zinsen,                         gültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des ge-\n12. die Gründe für die Aufteilung des Geld-        schuldeten Geldbetrage's im Bescheid unzutreffend\nbetrages,                                    festgesetzt ist. Wohnt der Berechtigte im Ausland,\nso tritt an. die Stelle der Frist von drei Monaten\n13. die Belehrung über den Rechtsbehelf,\neine Frist von sechs Monaten.\n14. das Datum und die Unterschrift.\n(2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen \\].nd\n(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der           beginnen mit der Zustellung des Bescheides, sofern\nBescheid ferner enthalten die Gründe für die Ab-          dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach\nänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.                § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält.\n(3) ,Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-\n§ 40\nstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist\n(1) Die Oberfinanzdirektion hat von Amts wegen         der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des\nalle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7        zuständigen Landgerichts zu richten. Im Geltungs-\nerheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden         bereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten\nunq Gerichte haben ihr unentgeltlich. Amts- und           Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutions-\nRechsthilf e zu leisten.                                  kammer des zuständigen Landgerichts einzureichen.","742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(4) Zuständig ist das Landgericht, das in dem                       Siebenter Abschnitt\nvorangegangenen Rückerstattungsverfahren zustän-\ndig gewesen ist oder gewesen wäre. Ist dieses Land-                      Schlußvorschriften\ngericht für Rückerstattungsverfahren nicht mehr zu-                              §  45\nständig, so tritt an seine Stelle das Landgericht, auf\ndas seine Zuständigkeit übergegangen ist.                  (1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht\nbefriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz\n(5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschrif-     oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit\nten zur Rückerstattung feststellbarer Vermögens-        deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland\ngegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwalts-        keine diplomatischen Beziehungen unterhält.\nzwang besteht nicht.\n(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche\n§ 43                           Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik\nDeutschland keine diplomatischen Beziehungen\nDie Zahlung erfolgt unverzüglich nach Zustellung      unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen\ndes Bescheides in Höhe der nach diesem Bescheid         diplomatische Beziehungen unterhalten würden.\nfälligen Beträge.\n§ 46\nSechster Abschnitt                        (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nHärteausgleich                       Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\n§ 44                           Berlin.\n(1) Natürlichen  Personen, denen im Geltungs-           (2) Soweit in den §§ 11, 20 und· 21 auf die Vor-\nbereich dieses Gesetzes feststellbare Vermögens-        schriften über die Neuordnung des Geldwesens\ngegenstände durch einen der in § 1 genannten            Bezug genommen ist, treten an die Stelle dieser\nRechtsträger entzogen worden sind, kann auf             Vorschriften in Berlin die dort geltenden ent-\nAntrag zur Milderung einer auf der Entziehung           sprechenden. Vorschriften.\nberuhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt\nwerden.                                                                          §  47\n(2) Anträge können bis zum 1. April 1958 bei der         Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nOberfinanzdirektion Frankfurt/Main (Bundesvermö-\ngens- und Bauabteilung) gestellt werden, es sei\ndenn, daß die Antragsfrist nachweisbar ohne Ver-                                 § 48\nschulden versäumt ist und der Antrag unverzüglich          Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung\nnachgeholt wird.                                        in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn,· den 19. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz"]}