{"id":"bgbl1-1957-31-8","kind":"bgbl1","year":1957,"number":31,"date":"1957-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_31.pdf#page=15","order":8,"title":"Verordnung zur Einführung der Bestallungsordnung für Ärzte im Saarland und zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte","law_date":"1957-07-14T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":15,"num_pages":9,"content":["Nr. 31 - Täg der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                         723\nVerordnung\nzur Einführung der Bestallungsordnung für Ärzte im Saarland\nund zur Änderung der Bestallung.sordnung für Ärzte.\nVom 14. Juli 1957.\nAuf Grund des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die                Gründen des § 14 Abs. 2 versagt oder zurück-\nEingliederung tks Sc1mlandcs vom 23. Dezember                     genommen, so sind die zuständigen Landesbe-\n1956 (Bundcs~Jcsdzbl. 1 S. l 011) wird von der Bun-               hörden aller anderen Länder zu benachrichtigen.\nd(~sregienrng und illlf Grund der §§ 3 und 92 der                 Diese setzen die Prüfungsausschüsse in Kennt-\nReichsürzleordnung vorn 13. Dezember 1935 (Reichs-                nis. Die Prüfungsunterlagen bleiben bei den\ngcselzbl. I S. 1433) in Verbindung mit Artikel 129                Prüfungsakten.\"\nAbs. 1 des Grund~Jcsclzes für die Bundesrepublik               6. An die Stelle der §§ 21 bis 35 treten die folgen-\nDeutschland vorn Bundesminister des Innern mit                    den Bestimmungen:\nZustimmung des Bundesrates und nac:h Anhörung\nder Regierung des Saarlandl's veronlnct:                              „B. Naturwissenschaftliche Vorprüfung\n§ 21\n1.                                   (1) Der   Studierende hat die naturwissen-\nschaftliche Vorprüfung vor dem Prüfungsaus-\nDie Bestallungsordnung für Arzlc vom 15. Sep-                  schuß der Universität abzulegen, an der er das\ntember 1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 1334) in der Fas-               medizinische Studium betreibt. Ausnahmen kön-\nsung der Ergänzungsverordnung vom 26. Januar                      nen gestattet werden.\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 36) gilt auch im Saarland.\n(2) Die Prüfungen finden in der Regel in der\nZeit vom 10. Februar bis 30. April und in der\nII.\nZeit vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.\nDie Beslällungsordnung für Arzte vom 15. Sep-\ntember 1953 in der Fassung der Ergänzungsverord-                                         § 22\nnung vom 26. Januar 1955 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Gesuch um Zulassung zur naturwis-\n1. In § 5 wird der erste Satz Absatz 1 und der                  senschaftlichen Vorprüfung ist bei dem Vor-\nzweite Satz Absatz 2. Dem neuen Absatz 1 wird                sitzenden des Prüfungsausschusses bis zum\nfolgender Satz angefügt:                                     25. Januar oder bis zum 25. Juni einzureichen.\n,,Krankenpflegedienst außerhalb des Geltungs-                Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichen-\nbereichs des Grundgesetzes kann durch den                    der Begründung berücksichtigt werden.\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses ange-                      (2) Bei der Meldung zur naturwissenschaft-\nrechnet werden.\"                                             lichen Vorprüfung hat der Studierende nachzu-\n2. In § 6 Abs. l Satz 2 werden die Worte „außer-                 weisen, daß er nach Erlangung des Reifezeug-\nhalb des Bundesgebietes\" ersetzt durch die                   nisses mindestens zwei Semester an deutschen\nw·orte „ außerhalb des Geltungsbereichs des                  Universitäten ordnungsgemäß Medizin studiert\n11\nGrundgesetzes       •                                        hat.\n3. § 8 Abs. 2 Satz l wird wie folgt neu gefaßt:                     (3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 13\n„Bei jeder Universität werden ein gemeinsamer                bezeichneten Nachweise sowie das Zeugnis über\nAusschuß für die ncllurwissenschaftliche und die             den abgeleisteten Krankenpflegedienst (§ 5) bei-\närztliche Vorprüfung und ein Ausschuß für die                zufügen.\närztliche Prüfung, bei den Akademien in Düssel-                 (4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise\ndorf und Cießen je ein Ausschuß für die ärzt-                darüber beizufügen, daß der Studierende\nliche Pri.ifung gebildet.\"                                          a) folgende Vorlesungen gehört hat:\n4. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                               während eines Semesters je eine\n„Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden                                 Vorlesung über Zoologie und Botanik;\ndes Prüfungsausschusses ist binnen zwei Wochen                           während zwei Semestern je eine Vor-\ndie Beschwerde bei der zuständigen Landes-                               lesung über Physik und Chemie;\n11\nbehörde zulässig.                                                        der Nachweis über den Besuch der\n5. § 19 wird wie folgt neu gefaßt:                                           Vorlesungen über Zoologie und Bo-\ntanik kann durch den Nachweis über\n.. § 19                                       den Besuch einer gleichwertigen Vor-\n(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsaus-                             lesung über Biologie ersetzt werden;\nschusses oder einer zuständigen Landesbehörde                       b) während eines Semesters an einem\nsind für alle anderen Prüfungsausschüsse und                            physikalischen und einem chemischen\ndie zuständigen Landesbehörden aller anderen                            Praktikum regelmäßig mit Erfolg teil-\nLänder bindend.                                                        g,enommen hat.\n(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden,               (5) Der Nachweis über den Besuch der Vor-\nso hat der Vorsitzende die zuständige Landes-                lesungen wird durch die Studienbücher, der\nbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die die                 Nachweis über die Teilnahme an den praktischen\nzuständigen Landesbehörden aller anderen Län-                Dbungen durch Zeugnisse nach Muster 3 er-\nder benachrichtigt. Wird die Zulassung aus den               bracht.","724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(6) Ganz oder teil weise kann die Studienzeit               (4) Wer an einer deutschen Universität oder\nangerechnet werden, während der der Studie-                 Hochschule auf Grund einer Prüfung in den\nrende nach Erlanqung des Reifezeugnisses                    Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben\na) an einer ausländischen Universität               hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht\noder liochschulc Medizin studiert hat           Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen\noder                                            sind.\nb) an einer deutschen oder ausländischen                (5) Der Studierende kann ausnahmsweise von\nUniversität oder Hochschule ein dem             der Prüfung in solchen Fächern befreit werden,\nmedizinischen verwandtes Studium be-            die Gegenstand einer anderen an einer deut-\ntrieben hal.                                    schen Universität oder Hochschule vollständig\n§ 23                              bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für\nFächer, die Gegenstand einer an einer auslän-\n(1) Ist der Studienmde zugelassen, so wird er\ndischen Universität oder Hochschule vollständig\nnach Entrichtung der Prüfungsgebühren von dem\nbestandenen Prüfung waren, wenn diese Prü-\nVorsitzenden zur Prüfung mindestens drei Tage\nfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.\nvor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der\nfür die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungs-\nzeiten geladen.                                                                        § 26\n(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste                  (1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend\"\nPrüfungstu.g gilt als Beginn der Prüfung.                    oder „schlecht\" beurteilt worden, so gilt die\nPrüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Der\n§ 24                             Studierende muß die Prüfung in dem Fach, das\ner nicht bestanden hat, wiederholen.\n(1) Erscheint der Studierende ohne genügende\nEntschuldigung in einem Prüfungstermin nicht                    (2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist\noder nicht rechlzc~itig, so gilt die Prüfung in dem        im ganzen nicht bestaU:den und muß in allen\nbetreffenden Fach als nicht bestanden. In die              Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil\nNiederschrift ist einzutragen: ,,Nicht erschienen,                   a) in zwei Fächern „schlecht\",\nschlecht\".\nb) in drei Fächern „mangelhaft\" oder\n(2) Erscheint der Studierende zur Prüfung in                         ,,schlecht\" lautet,\nzwei Prüfungsfächern ohne genügende Entschul-                        c) wenn die Ermittlung des Gesamtergeb-\ndigung nicht odc~r tritt er ohne genügende Ent-                          nisses der Vorprüfung nach § 28 Abs. 2\nschuldigung von der begonnenen Prüfung zu-                               eine Summe von 22 und mehr ergibt.\nrück, nachdem er ein Fach, in dem er sich der\nPrüfung unterzog, nicht bestanden hat, so gel-              Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung als nicht\nten alle Fächer als nicht bestanden.                        bestanden gilt, wird die Prüfung nicht mehr\nfortgesetzt.\n(3) Wer mit genügender Entschuldigung von\nder Prüfung zurücktritt, nachdem er ein oder                    (3) Die Frist, nach deren Ablauf die Wieder-\nmehrere Fächer nicht bestanden hat, wird in den             holungsprüfung abgelegt werden darf, beträgt\nnicht bestandenen Fächern nur noch zu einer                 zwei bis vie'r Monate. Die Frist darf vom Vor-\nWiederholungsprüfung zugelassen.                            sitzenden des Prüfungsausschusses erst festge-\n(4) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden              setzt werden, wenn die ganze Prüfung· beendet\ndes Prüfungsausschusses ist binnen zwei Wochen              ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger\ndie Beschwerde bei der zuständigen Landesbe-               Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum\nhörde zulässig.                                             von sechs Monaten nach Beginn der Prüfung\nnicht vollständig bestanden, so gilt sie in allen\n§ 25                             Fächern alf nicht bestanden und darf nicht\n(1) Die naturwissenschaftliche        Vorprüfung        wiederholt werden. Diese Frist kann bei länger\numfaßt folgende Fächer:                                    dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus\n1. Physik,                                       anderen zwingenden Gründen verlängert werden.\nII. Chemie,\n§ 27\nIII. Zoologie,\nIV. Botanik.                                           (1) Die Wiederholungsprüfung findet in An-\nwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsaus-\n(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Gan-          schusses oder seines Stellvertreters statt.\nzes anzusehen. Sie ist öffentlich für alle Univer-\nsitätsangehörigen und in der Regel an drei auf-                (2) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung\neinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen.                 nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche\nVorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer\n(3) Die Prüfung in der Chemie und in der\nnochmaligen Prüfung nicht zugelassen.\nPhysik hat sich besonders auf die für den\nkünftigen Arzt notwendigen Kenntnisse zu er-\nstrecken. In Zoologie und Botanik hat sich die                                          § 28\nPrüfung auf die Grundzüge der allgemeinen                       (1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wieder-\nBiologie unter Berücksichtigung der wichtigsten             holungsprüfung ist das Einzelzeugnis vom Prü-\nHeilpflanzen und menschlichen Parasiten zu                  fer unmittelbar dem Vorsitzenden des Prüfungs-\nerstrecken.                                                 ausschusses sofort zuzuleiten.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                         725\n(2) Nach Beendigung der naturwissenschaft-               (2) Die Prüfungen finden in der Regel in der\nlichen Vorprüfung ermittelt der Vorsitzende              Zeit vom 10. Februar bis 30. April und in der\ndas Gesamtergebnis der naturwissenschaftlichen           Zeit vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.\nVorprüfung auf folgende Weise:\nFür die Fächer I und II wird je das Zwei-                             § 31\nfache, für die Fächer III und IV je das Ein-         (1) Das Gesuch um Zulassung zur ärztlichen\nfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil        Vorprüfung ist bei dem Vorsitzenden des Prü-\nfür jedes Fach nach der Abstufung in § 17        fungsausschusses bis zum 25. Januar oder bis\nzukommt. Die Summe der so gewonnenen             zum 25. Juni einzureichen. Verspätete Gesuche\nZahlen ergibt das Gesamturteil, das bei          dürfen nur bei ausreichender Begründung be-\nSummen bis zu 9 „sehr gut•, von 10 bis 15        rücksichtigt werden .\n• gut\" und von 16 bis 21 „befriedigend\"             (2) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprü-\nlautet. Mußte der Studierende in einem           fung hat der Studierende nachzuweisen, daß er\nFach eine Wiederholungsprüfung ablegen,          nach vollständig bestandener naturwissenschaft-\nso kann das Gesamturteil höchstens „gut\"         licher Vorprüfung mindestens drei Semester an\nlauten.                                          deutschen Universitäten ordnungsgemäß Medi-\n§ 29                           zin studiert hat. Eine im Ausland vollständig\n(1) Uber das Ergebnis der naturwissenschaft-         bestandene Prüfung kann als Ersatz der natur-\nlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein            wissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt wer-\nZeugnis nach Muster 4. Ist eine Wiederholungs-          den, wenn sie dieser gleichwertig ist.\nprüfung abzulegen, so sind im Zeugnis die ge-               (3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 22\nmäß § 26 Abs. 3 festgesetzten Fristen einzutra-          für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen\ngen. Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung              Vorprüfung. erforderlichen Nachweise sowie das\nerhält der Studierende ein Zeugnis nach                 Zeugnis über die vollständig bestandene natur-\nMuster 4a.                                              wissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die\n(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß              bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen\n§ 24 festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis        Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch\nfür die betreffenden Fächer oder als Gesamt-            für die ärztliche Vorprüfung.\nergebnis kein Urteil, sondern. die getroffene                (4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise\nFeststellung kurz anzugeben.                             darüber beizufügen, daß der Studierende\n(3) Wurde der Studierende gemäß § 25 Abs. 4                  a) folgende Vorlesungen gehört hat:\noder Abs. 5 von der Prüfung in einem Fach be-\nfreit, so ist in dem Prüfungszeugnis ein ent-                      während eines Semesters je eine Vor-\nsprechender Vermerk zu machen und das                               lesung über Histologie und Entwick-\nGesamtergebnis ohne Berücksichtigung dieses                         lungsgeschichte,\nFaches in entsprechender Anwendung der in                           während zwei Semestern je eine Vor-\n§ 28 Abs. 2 getroffenen Bestimmung festzu-                         lesung über Physiologie und physiolo-\nsetzen.                                                             gische Chemie,\n(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereich-                    während drei Semestern eine Vor-\nten Zeugnisse sind nach beendeter naturwis-                         lesung über Anatomie;\nsenschaftlicher Vorprüfung dem Studierenden                      b) an folgenden praktischen Ubungen\nwieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk                           regelmäßig mit Erfolg teilgenommen\nüber das Ergebnis der naturwissenschaftlichen                       hat:\nVorprüfung in das Studienbuch eingetragen .                         während eines Semesters an einem phy-\nworden ist.                                                         siologischen und einem physiologisch-\n(5) Nach Abschluß jeder Prüfung hat der Vor-                    chemischen Kursus sowie an 1:!inem\nsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich                       mikroskopisch- anatomischen     Kursus\ndie Namen der Studierenden, die sich der Prü-                       und\nfung oder Wiederholungsprüfung unterzogen                           während zwei Semestern an den ana-\nhaben, das jeweilige Gesamtergebnis oder das                        tomischen Präparierübungen.\nNichtbestehen der Prüfung bzw. Wiederholungs-\n(5) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 5 und 6\nprüfung ·sowie die gemäß § 24 und § 26 Abs. 3\ngelten für die ärztliche Vorprüfung entsprechend.\ngetroffenen Entscheidungen der Universitäts-\nbehörde mitzuteilen. Verläßt der Studierende                                     § 32\nvor vollständig bestandener naturwissenschaft-\nlicher Vorprüfung die Universität, so ist von               (1) Ist der Studierende zugelassen, so wird er\nder Universitätsbehörde ein entsprechender               nach Entrichtung der Prüfungsgebühren von dem\nVermerk in das Studienbuch einzutragen.                  Vorsitzenden zur Prüfung mindestens drei Tage\nvor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der\nC. Ärztliche Vorprüfung                    für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungs-\n§ 30                            zeiten geladen.\n(1) Der Studierende hat die ärztliche Vorprü-           (2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste\nfung vor dem Prüfungsausschuß der Universität            Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.\nabzulegen, an der er das medizinische Studium               (3) Die Bestimmungen des § 24 gelten für die\nbetreibt. Ausnahmen können gestattet werden.             ärztliche Vorprüfung entsprechend.","726                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 33                                                      § 35\n(1) Die örztliche Vorprüfung umfaßt folgende              (1) Hat der Studierende in allen Fächern min-\nFächer:                                                   destens das Urteil „befriedigend\" oder nur in\nI. Anc1tomie,                                    einem der Fächer das Urteil „mangelhaft\", in\nden übrigen Fächern mindestens das Urteil „be-\nII. Physiologie,\nfriedigend\" erzielt und damit die ärztliche Vor-\nIII. Physiologische Chemie.                        prüfung l;>estanden, so ermittelt der Vorsitzende\n(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Gan-         das Gesamtergebnis der Vorprüfung auf fol-\nzes anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende         gende Weise:\nder Medizin, Lehrer der Medizin und Arzte. Die                      Für das Fach I wird das Dreifache, für\nPrüfung ist in der Regel an vier aufeinander-                     die Fächer II und III je das Zweifache der\nfolgenden Wochcmtagen zu erledigen, und zwar                      Zahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes\nso, daß auf die anatomische Prüfung zwei -Tage,                   Fach nach der Abstufung in § 17 zukommt.\nauf die Prüfung in der Physiologie und physio-                    Die Summe der so gewonnenen Zahlen\nlogischen Chemie je ein Tag entfallen.                            ergibt das Gesamturteil, das bei Summen\n(3) In der anatomischen Prüfung hat der Stu-                   bis zu 10 „sehr gut\", von 11 bis 17 ,, ,,gut\",\nvon 18 an „befriedigend\" lautet. Mußte\ndierende\nder Studierende in einem Fach eine Wie-\na) die in einer der Haupthöhlen des Kör-                   derholungsprüfung ablegen, so kann das\npers befindlichen Teile nach Form, Lage                Gesamturteil höchstens „gut\" lauten.\nund Verbindung (situs) oder eine Ge-\ngend des Stammes oder der Glied-                  (2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 gelten\nmaßen an der Leiche zu erläutern,              für die ärztliche Vorprüfung entsprechend. Die\nb) ein einfaches anatomisches Präparat             Bestimmungen des § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten\nregelrecht anzufertigen und zu erläu-          für die ärztliche Vorprüfung entsprechend mit\nder Maßgabe, daß über das Ergebnis der Vor-\ntern und im Anschluß daran in einer\nmündlichen Prüfung seine Vertrautheit          prüfung ein Zeugnis nach Muster 5, nach Be-\nmit den verschiedenen Teilen der be-           stehen der Wiederholungsprüfung ein Zeugnis\nschreibenden Anatomie nachzuweisen,            nach Muster 5 a ausgestellt wird.\"\nc) zwei mikroskopisch-anatomische Prä-          7. Die Uberschrif t vor § 36 wird wie folgt neu ge-\nparate anzufertigen und zu erklären            faßt:\nund im Anschluß daran in einer münd-\nlichen Prüfung gründliche Kenntnisse                       ,,D. Ärztliche Prüfung\".\nin der Histologie darzutun sowie zu         8. In § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nzeigen, daß ihm die Grundzüge der\n„Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit\nEntwicklungsgeschichte bekannt sind.\noder bei Behinderung aus anderen zwingenden\n(4) Bei der Prüfung in der Physiologie und in\nGründen verlängert werden.\"\nder physiologischen Chemie hat der Studierende\nden Nachweis zu führen, daß er sich mit der ge-        9. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „nach § 23\"\nsamten Physiologie einschließlich der medizini-           gestrichen.\nschen Psychologie und der gesamten physiolo-\n10. In § 39 Abs. 1 werden vor den Worten „die\ngischen Chemie vertraut gemacht sowie die\närztliche Vorprüfung\" die Worte „die natur-\nwichtigen Apparate, Untersuchungsmethoden\nwissenschaftliche Vorprüfung und\" eingefügt.\nund Nachweisreaktionen kennengelernt hat.\nIn § 39 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\n§ 34                              In § 39 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem\n(1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend\"          Wort „Vorprüfung\" das Wort „ärztlicher\" ein-\noder „schlecht\" beurteilt worden, so gilt die             gefügt.\nPrüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Der       11. In § 40 Abs. 1 wird vor dem Wort „Vorprüfung\"\nStudierende muß die Prüfung in dem ,Fach, das             das Wort „ärztlicher\" eingefügt.\ner nicht bestanden hat, wiederholen.\n(2) Die ärztliche Vorprüfung ist im ganzen         12. § 42 erhält folgenden Absatz 2:\nnicht bestanden und muß in allen Fächern wie-                ,,(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten\nderholt werden, wenn das Urteil                         · Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als\na) in einem Fach „schlecht\",                       Tag des Beginns der Prüfung.\"\nb) in zwei Fächern „mangelhaft\" oder           13. § 44 Abs. 1 Nr. III wird wie folgt neu gefaßt:\nschlechter\n„III. Hygiene, medizinische Mikrobiologie und\nlautet. Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung                  Gesundheitsfürsorge,\".\nals nicht bestanden gilt, wird die Prüfung nicht\nmehr fortgesetzt.                                     14. § 47 Abs. 1 Satz .1 wird wie folgt neu gefaßt:\n(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und               ,,Die Prüfung in der Hygiene, der medizi-\ndes § 27 gelten für die ärztliche Vorprüfung ent-         nischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfür-\nsprechend.                                                sorge (III) ist mündlich.\"","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                              727\n15. In § 57 Abs. 2 Buchstabe a wird Satz 3 durch        22. § 69 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu ge-\nfolgende Fassung ersetzt:                               faßt:\n,,Hat ein Prüfer das Urteil „nicht genügend\"            ,, b) wer bis zum 17. November 1953 die ärzt-\noder „schlecht\" abgegeben, so kann das Gesamt-                 liche Vorprüfung bestanden und sich bis\nurteil höchstens „nicht genügend\" lauten.\"                     zum 1. April 1958 zur ärztlichen Prüfung ge-\nmeldet hat, wenn er\n16. In § 59 werden die Worte ,, , bei Abschnitten,\nbei denen mehrere Prüfer beteiligt sind, in                     1. während des zweiten Weltkrieges mili-\nGegenwart aller Prüf er des Abschnittes\" ge-                       tärischen Dienst oder militärähnlichen\nstrichen.                                                          Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bun-\ndesversorgungsgesetzes in der Fassung\n17. In § 60 Abs. 2 werden die Wurte „des § 26\"                         vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\ndurch die Worte „des § 24\" ersetzt.                                S. 866) geleistet hat oder\n§ 60 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:                         2. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrer-\n,, (3) Wird die Prüfung einschließlich der                      gesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesge-\nWiederbolun~Jsprüf ung(~n nicht innerhalb einer                    setzbl. I S. 221) in der Fassung der .Ande-\nFrist von zwölf Monaten vollständig bestanden,                     rungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (Bun-\nso gilt sie in allen Prüfungsabschnitten als nicht                 desgesetzbl. I S. 875) und 17. August 1953\nbestanden. Sie darf nicht wiederholt werden.                       (Bundesgesetzbl. I S. 931) ist oder\nDie Frist beginnt mit dem Beginn der Prüfung                   3. Anspruch auf Entschädigung auf Grund\n(§ 42 Abs. 2), im Falle des § 58 Abs. 4 mit dem\ndes Bundesgesetzes zur Entschädigung\nBeginn dc~r Wiederholungsprüfung.\"\nfür Opfer der nationalsozialistischen\n18. In § 61 Abs. 1 wird Salz 1 gestrichen. Satz 2                      Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz\nwird Satz 1 und c~rhält folgende Fassung:                          - BEG) in der Fassung des Gesetzes\nvom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\n,,Verlangt der Kandidat die mit dem Zu-\nS. 559) hat oder\nlassungsgesuch eingereichten Nachweise vor Be-\nendigung der Prüfung zurück, so sind sämtliche                 4. Anspruch auf Leistungen nach den Vor-\nzuständigen Landesbehörden zu benachrichtigen,                     schriften des § 9 des Gesetzes vom\ndaß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber                        6. August 1955 über Hilfsmaßnahmen für\nnicht beendet hat und daß ihm auf seinen An-                       Personen, die aus politischen Gründen in\ntrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind.\"                     Gebieten außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland und Berlin (West) in Gewahr-\n19. § 62 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:                             sam genommen wurden (Häftlingshilf e-\n,,(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses                   gesetz - HHG) in der Fassung des .Ande-\nübersendet alsbald nach Feststellung des Prü-                      rungsgesetzes vom 14. März 1957 (Bun-\nfungsergebnisses die Prüfungsakten mit den                         desgesetzbl. I S. 165) hat.\"\neingereichten Nachweisen der zuständigen Lan-\n23. § 69 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:\ndesbehörde. Diese stellt dem Kandidaten eine\nUrkunde nach Muster 8 aus und gibt ihm die                  ,,(4) Für Heimkehrer im Sinne des Heimkeh-\nmit dem Gesuch um Zulassung zur ärztlichen              rergesetzes, die nach dem 1. Januar 1948 heim-\nPrüfung eingereichten Nachweise zurück. § 14            gekehrt sind, dauert die Vorbereitungszeit als\n11\nAbs. 2 findet sinngemäße Anwendung.\"                    Medizinalassistent ein Jahr.\n20. In § 64 Abs. 1 werden die Worte „medizinischen                                     III.\nUniversitätsinstitut\" durch die Worte „medizini-\nschen Institut\" ersetzt.                              Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\nnung das medizinische Studium begonnen haben,\n21. § 68 Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:              legen die ärztliche Vorprüfung nach den bisherigen\n,,(1) Die Entscheidungen nach§ 13 Abs. 2, § 21   Vorschriften ab.\nAbs. 1, § 22 Abs. 6, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 3, § 30                                IV.\nAbs. 1, § 31 Abs. 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nund § 39 Abs. 3 trifft die zuständige Landesbe-\nfern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nhörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt\nwerden soll, die Entscheidungen nach § 64\nAbs. 4 und § 66 Abs. 3 diejenige Landesbe-                                         V.\nhörde, die für die Erteilung der Bestallung zu-       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nständig ist.\"                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Juli 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","728                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 29 Abs. 1)\n(Muster 4)\nZeugnis\ndes Prüfungsausschusses in ........................................................................................................................................\nüber die naturwissenschaftliche Vorprüfung\ndes\nStudierenden der Medizin\nder\nDer Stlldierende der Medizin .................. .\nDie\ngeboren am .......                        .......................... 19 ............ in ................................................................. .\nhat bei der mit ihm         abgehaltenen naturwissenschaftlichen Vorprüfung\nihr\nI. in der Physik das Urteil\nII. in der Chemie das Urteil\nIJJ. in der Zoologie das Urteil ................... .\nIV. in der Botanik das Urteil .............................................................................................................................................................. ..\n(somit dus Gesamturteil ........................................................................................................ ) erhalten.\nFalls der      Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall\ndie\nvon( ...                                                   .....................).\nDie Prüfung in                                          ...................:..................................................... darf frühestens nach\n.............................. wiederholt werden, jedoch hat die Meldung zur Wieder-\nholungsprüfnng spätestens bis zum ................................................................................................................ 19 ............ zu erfolgen .\n......................................................................... , den .................................................... 19 .......... ..\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Sicqcl des\nPrüftrnqs,rnsscl1 nsscs)                                                                                            (Unterschrift)","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                                                                                                                      729\nAnlage 4a\n(zu § 29 Abs. 1)\n(Muster 4 a)\nZeugnis\ndes Prüfungsausschusses in ................................................. .\nüber die Wiederholung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung\ndes\nStudierenden der Medizin ......................... ..\nder\nDer Studierende der Medizin ..................................................................................................................................................................... ..\nDie\ngeboren am .................. ..                         19 ............ in\nihm\nhat bei der mit                  abgehaltenen                                                    naturwissenschaft-                                         Wiederholunqs-\nihr                                                                                   lichen                                                prüfung\nVorprüfung\nI. in der Physik das Urteil\nII. in der Chemie das Urteil\nIII. in der Zoologie das Urteil\nIV. in der Botanik das Urteil\n(somit das Gesamturteil ......... .                                                                                         ' erhalten.\nFalls der           Studierende nicht in allen Fächern bestanden hat, unter Fortfall\ndie\nvon( .......                                      ................ ).\nGemäß § 27 Abs. 2 der Bestallungsordnung wird der Studierende zu ~iner weiteren Prüfung nicht\ndie\nzugelassen.\nden                                                                19\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Si<~qcl des\nPrüf unqsausschusscs)                                                                      (Unlerschriftl","730                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 35 Abs. 2)\n(Muster 5)\nZeugnis\ndes Prüfungsausschusses in ........................................................................................................................................\n-über die ärztliche Vorprüfung\ndes\nder Studierenden der Medizin ....................................................................................................\nDer Studierende der Medizin ............................................................................................................................................................... :........\nDie\ngeboren am ........................................................................ 19............ in\nhat bei der mit                            ihm abgehaltenen ärztlichen Vorprüfung\nihr\nI. in der Anat.ornie das Urteil ........................................................................................................................................................\nII. in der Physiologie das Urteil ...................................................................................................................................................\nIII. in der physiologischen Chemie das Urteil ..............................................................................................................\n(somit das Gesamturteil ....................................................................................................... ) erhalten.\nFalls der                    Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall\ndie\nvon( ........................................................................................................ ).\nDie Prüfung in ................................................................................ ~ ...................................... darf frühestens nach ................................\n................................................................................ ....... ............... wiederholt werden, jedoch hat die Meldung zur Wieder-\nholungsprüfung spätestens bis zum ............................... :................................................................................ 1.9 ............ zu erfolgen .\n......................................................................... , den .................................................... 19............\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Sieqcl des\nPrüfunqs ausschusses)                                                                                                                    (Unterschrift)","Nr. 31 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                                                                                                                       731\nAnlage Sa\n(zu § 35 Abs. 2)\n(Muster 5 a)\nZeugnis\ndes Prüfungsausschusses in ............................................................................................................. .\nüber die Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung\ndes\nStudierenden der Medizin ................................................................... .\nder\nDer Studierende der Medizin ...................................................................................................................................................................... ..\nDie\ngeboren am .................. .                                                                      19 ............ in\nihm                                                                                                                       ärztlichen                             Wiederholungs-\nhat bei der mit                                 abgehaltenen                                                                                                                                                  prüfung\nihr                                                                                                                     Vorprüfung\nI. in der Anatomie das Urteil\nII. in der Physiologie das Urteil\nIII. in der physiologischen Chemie das Urteil\n(somit das Gesamturteil ........................................................................................................ ) erhalten.\nFalls         ~~ Studierende nicht in allen Fächern bestanden hat, unter Fortfall\ndie\nvon( ......................................................................................................... ).\nGemäß § 34 Abs. 3 der Bestallungsordnung wird d~r Studierende zu einer weiteren Prüfung nicht\ndie\nzugelassen.\n........................................................................ ; den .................................................... 19 ............\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nfSieqel des\nPrüfunqsausschusses)                                                                                                                      (Unterschrift)"]}