{"id":"bgbl1-1957-31-7","kind":"bgbl1","year":1957,"number":31,"date":"1957-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_31.pdf#page=14","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß","law_date":"1957-07-17T00:00:00Z","page":722,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["722                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß.\nVom 17. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  ten während der Zeit der Feldbestellung und der\nrates cfos folgende Geselz beschlossen:                          Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3\nalle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen\nArtikel 1                                    1. an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer\nvon zwei Stunden,\nDas C<!~;<:lz C1bPr clPn Ladenschluß vom 28. Novem-\n2. an Werktagen eine Stunde länger, als\nber 195(i (Bunclesgcselzbl. I S. B75) wird wie folgt\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2\nge~i n de! rt:\nzulässig ist,\n1. § 3 wird wie folgt geündert:                                  geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung\ndringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung\na) Absi:l.tz 1 Nr. 3 erhiill folgende Fassung:\nerforderlich ist.\"\n,,3. sonnabends bis siebcm Uhr und ab vier-\nArtikel 2\nzehn Uhr, am ersten Sonnabend im Monat\noder, wenn dieser Tag auf einen Feiertag        Dei Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\nfällt, am zweiten Sonnabend im Monat ab       das Gesetz über den Ladenschluß in der durch dieses\nach lzehn Uhr,\".                              Gesetz bestimmten Fassung neu bekanntzumachen\nund dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge\nb) Absiitze 2 und 3 werden gestrichen.                     und des Wortlauts zu beseitigen.\nc) Absatz 4 wird Absatz 2 und erhält folgende\nFassung:                                                                   Artikel 3\n,,(2) Absatz 1 Nr. -3 gilt ab 1. Januar 1958.      (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nBis dahin müssen Verkaufsstellen sonnabends          Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nllis sieben Uhr und ab sechzehn Uhr geschlos-        nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nsen sein.\"                                           Berlin.\n2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n„ (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nbestimmten Stellen können durch Rechtsverord-                                    Artikel 4\nnung bestimmen, daß und unter welchen Voraus-                Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Ver-\nsetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebie-             kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister für Arbeit\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}