{"id":"bgbl1-1957-31-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":31,"date":"1957-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_31.pdf#page=12","order":5,"title":"Gesetz über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe","law_date":"1957-07-15T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["720                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz über die Allgemeine Statistik\nin der Industrie und im Bauhauptgewerbe.\nVom 15. Juli 1957.\nDer Bundestag hat dc1s folgende            Gesetz be-                                   § 4\nschlossen:\n(1) Bei höchstens 20 000 der nach § 2 Nr. 2 aus-\n§ 1                               kunftspflichtigen Betriebe erfassen die Erhebungen\nIn der Industrie und im Bauhauptgewerbe werden               folgende Tatbestände:\nstatistische Erhebungen als Bundesstatistik durch-                       I. monatlich\ngeführt.                                                                    1. die Beschäftigten,\n§ 2                                          2. die Arbeitsstunden,\nAuskunftspfüchlig sind:                                                 3. die Bruttolohn- und Bruttogehaltssum-\n1. Gruppe 1                                                                men,\nAlle Betriebe der Industrie und des Bergbaus                         4. den Umsatz;\nmit Ausnahme der Betriebe der Bauindustrie                       II. jährlich\nund der Unternehmen der öffentlichen Elektri-                        1. die Geräteausstattung,\nzitäts-, Gas- und Wasserversorgung.\n2. die Forderungen aus betrieblichen Lei-\n2. Gruppe 2                                                                stungen und Lieferungen.\nAlle Betriebe des Bauhauptgewerbes.                          (2) Bei den übrigen nach § 2 Nr. 2 auskunfts-\npflichtigen Betrieben erfassen die Erhebungen ein-\n§ 3                                mal jährlich die in Absatz 1 Ziff. I und II bezeich-\nneten Tatbestände.\n(1) Bei höchstens 70 000 der nach § 2 Nr.· 1 aus-\nkunftspflichtigen Betriebe erfassen die Erhebungen                                         § 5\nfolgende Tatbestände:\nAußer den in §§ 3 und 4 bezeichneten Tatbestän-\nI. monatlich                                          den werden Angaben zur Kennzeichnung des Be-\n1. die Beschäftigten,                            triebes erhoben, die zu einer zutreffenden Beurtei-\n2. die Arbeitsstunden,                          . lung der Meldepflicht und der statistischen Zuord-\n3. die Bruttolohn- und Bruttogehalts-             nung der Betriebe erforderlich sind.\nsummen,\n4. den Umsatz,                                                               § 6\n5. den Verbrauch, den Zugang und den\nBestand an Brennstoffen,                         Die Erhebungsvordrucke sind der erhebenden\nStelle zu den auf den Vordrucken bezeichneten Be-\n6. die Erzeugung, die Gewinnung, den\nrichtsterminen einzureichen.\nBezug, die Abgabe und den Verbrauch\nvon Elektrizität und von Gas,\n7. die Produktion nach einer für die Indu-                                   § 7\nstriegruppen repräsentativen Auswahl\n(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach§ 12\nvon höchstens 700 Waren oder Waren-\ngruppen;                                      Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nzwecke (StatGes) vom 3. September 1953 (Bundes-\nII. vierteljährli1=h                                   gesetzbl. I S. 1314) durch die erhebenden Behörden\n1. die Gesamtproduktion nach Waren,               an die für die Wirtschaft zuständige oberste Bundes-\n2. die Reparatur-, Montage- und Lohn-             und Landesbehörde ohne Nennung des Namens des\nveredel ungsar bei ten;                       Auskunftspflichtigen ist zugelassen.\nIII. alle zwei Jahre                                       (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben unter\n1. die Gewinnung, den Anfall, den Bezug,          Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen an\ndie Abgabe, den Gebrauch und den              die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist auf Anfor-\nVerbrauch von Wasser,                         derung in Einzelfällen zulässig. Bei der Anforde-\nrung sind die Tatbestände nach §§ 3 und 4, über die\n2. den Anfall, die Behandlung und den\nAuskunft gefordert wird, zu bezeichnen. Der be-\nVerbleib des Abwassers.\ntroffene Auskunftspflichtige ist unverzüglich von\n(2) Bei den übrigen nach § 2 Nr. 1 , auskunfts-             der Weiterleitung der Einzelangaben unter Angabe\npflichtigen Betrieben erfassen die Erhebungen jähr-             des Zwecks der Anforderung zu unterrichten.\nlich folgende Tatbestände:\n(3) Abweichend von den Vorschriften der Ab-\n1. die Beschdftigten,                                   sätze 1 und 2 gilt für das Land Berlin folgende\n2. den Umsatz.                                         Regelung:"]}