{"id":"bgbl1-1957-31-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":31,"date":"1957-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/31#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_31.pdf#page=8","order":4,"title":"Krankenpflegegesetz","law_date":"1957-07-15T00:00:00Z","page":716,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz über die Ausübung des Berufs\nder Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester\n(Krankenpflegegesetz).\nVom 15. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  die Versagung der Erlaubnis nach § 3 recht- ·\nfertigen würden, oder\nI. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung                 3. die Inhaberin (der Inhaber) der Erlaubnis\nden für die Ausübung des Berufs erlasse-\n§ 1\nnen Rechtsvorschriften wiederholt zuwider-\n(1) Wer die Krankenpflege unter der Bezeichnung                     gehandelt oder unbefugt die Heilkunde\n„Krankenschwester\" oder „Krankenpfleger\" oder die                       ausgeübt hat.\nKinderkrankenpflege unter der Bezeichnung „Kin-               (2) Die Inhaberin (der Inhaber) der Erlaubnis ist\nderkrankenschwester\" ausüben will, bedarf der              vorher zu hören. Ist die Inhaberin (der Inhaber)\nErlaubnis.\nder Erlaubnis nicht voll geschäftsfähig, so ist auch\n(2) Die Krankenpflege im Sinne dieses Gesetzes         der gesetzliche Vertreter zu hören.\numfaßt auch die Geisteskrankenpflege.\n§ 5\n§ 2\nEine Erlaubnis, die auf Grund des § 4 Abs. 1\n(1) Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die nach-     Nr. 2 oder 3 zurückgenommen wurde, kann wieder-\nweisen, daß sie                                             erteilt werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die\n1. an dem Lehrgang (§§ 8 bis 11) teilge-           eine Wiedererteilung unbedenklich erscheinen\nnommen,                                         lassen.\n2. die Prüfung (§ 13) bestanden und                                II. Die Krankenpflegeschulen\n3. die praktische Tätigkeit (§ 12) abgeleistet\n§ 6\nhaben.\nDie nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung\n(2) Die Erlaubnis ist auch Personen zu erteilen,\ndie eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses              dauert insgesamt drei Jahre. Sie erfolgt in Kranken-\nGesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nach-           pflege- und Kinderkrankenpflegeschulen, die als zur\nweisen.                                                     Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind (§ 7),\nund in Anstalten, die unter der Aufsicht der Leitung\n§ 3                            der Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Be-         stehen und zur Ausbildung ermächtigt sind (§ 12).\nwerberin (der Bewerber)\n1. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte                                § 7\nist,                                              Eine Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflege-\n2. sich schwerer Verfehlungen schuldig ge-         schule ist zur Ausbildung geeignet, wenn sie\nmacht hat, aus denen sich die Unzuverläs-\n1. gemeinsam von einem geeigneten Arzt und\nsigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,\noder                                                  einer Oberin oder leitenden Schwester, von\neinem geeigneten Arzt, einer Oberin oder lei-\n3. wegen eines körperlichen Gebrechens, we-              tenden Schwester geleitet wird,\ngen Schwäche ihrer (seiner) geistigen oder\nkörperlichen Kräfte oder wegen einer              2. über die für die vorgesehene Höchstzahl der\nSucht die für die Ausübung des Berufs                 Schüler erforderlichen Ausbildungsmöglichkei-\nerforderliche Eignung nicht besitzt.                  ten verfügt, insbesondere\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist\na) über eine ausreichende Zahl geeigneter\ndie Bewerberin (der Bewerber) vorher zu hören. Ist                     Lehrkräfte für den theoretischen und prak-\ndie Bewerberin (der Bewerber) nicht voll geschäfts-                    tischen Unterricht, darunter eine Unter-\nfähig, so ist auch der gesetzliche Vertreter zu                        richtsschwester (einen Unterrichtspfleger)\nhören.                                                                 verfügt,\nb) die erforderlichen Räume und Einrichtungen\n§ 4\nfür den Unterricht und für die Unterbringung\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn                         der Lernschwestern (der Lernpfleger) besitzt\n1. eine Voraussetzung für die Erteilung der                   und\nErlaubnis irrtümlich als gegeben angenom-         3. einer geeigneten Krankenanstalt angegliedert\nmen worden ist oder                                   ist.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                          717\nIII. Der Lehrgang                           2. Bau und Verrichtungen des menschlichen\n§ 8\nKörpers, bei der Ausbildung in der Kinder-\nkrankenpflege unter besonderer Berück-\n(1) Bewerberinnen und Bewerber um die Zulas-                   sichtigung der Entwicklung des Kindes,\nsung zum Besuch der Krankenpflege- oder Kinder-                3. Gesundheitslehre, allgemeine und persön-\nkrankenpflegeschule haben nachzuweisen                            liche Hygiene, Desinfektion,\n1. die Vollendung des 18. Lebensjahres,                4. Krankheitslehre,. bei der Ausbildung in der\n2. abgeschlossene Volksschulbildung oder eine             Kinderkrankenpflege unter besonderer Be-\ngleichwerlige Schulbildung,                            rücksi.chtigung der Kinderkrankheiten,\n3. ihre körperliche Eigmmg zur Ausübung                5. Ernährung, bei der Ausbildung in der Kin-\ndes Berufs durch Vorlage eines ärztlichen              derkrankenpflege unter besonderer Berück-\nZeugnisses.                                            sichtigung der Ernährung des gesunden und\nSie haben ferner ein polizeiliches Führungszeugnis                des kranken Kindes,\nbei zu bringen.                                                6. Krankenpflege einschließlich der Pflege\n(2) Bewerberinnen müssen außerdem eine ein-                    Geisteskranker und der Ersten Hilfe,\njährige hauswirtschaftliche Tätigkeit in eigener oder          7. Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege,\nfremder Familie, in einer geeigneten Anstalt, einer            8. gesetzliche Vorschriften, insbesondere über\nhauswirtschaftlichen Schule oder einer Schwestern-                Infektionskrankheiten, Gesundheitsfürsorge\nvorschule abgeleistet haben.                                      und Unfallschutz.\n(3) Von dem Erfordernis der Vollendung_ des             (2) Der Lehrgang in der Kinderkrankenpflege muß\n18. Lebensjahres kann abgesehen werden bei Be-          außerdem Psychologie und Pädagogik umfassen, so-\nwerberinnen und Bewerbern, die das 17. Lebensjahr       weit dies für die Ausübung der Kinderkrankenpflege·\nvollendet haben und die erforderliche körperliche       erforderlich ist.\nund geistige Reife besitzen.\n(3) Die Lehrgänge umfassen theoretischen und\npraktischen Unterricht. Der theoretische Unterricht\n§ 9                          umfaßt mindestens 400 Unterrichtsstunden. Der\n(1) Die Lehrg~inge in der Krankenpflege und Kin-     praktische Unterricht wird von einer Kranken-\nderkrankenpflege darn-)rn je zwei Jahre.                schwester (einem Krankenpfleger) oder einer Kin-\nderkrankenschwester erteilt. Theoretischer Unter-\n(2) Es ,verden verkürzt                              richt darf nicht in der Freizeit und in den Abend-\n1. für eine Krankenschwester die Dauer des      stunden abgehalten werden.\nLehrgangs in der Kinderkrankenpflege um\nzwölf Monate,\n2. für eine Kinderkrankenschwester die Dauer                     IV. Praktische Tätigkeit\ndes Lehrgangs in der Krankenpflege um\nzwölf Monate,                                                          § 12\n3. für eine Hebamme die Dauer des Lehrgangs         (1) Die praktische Tätigkeit dauert ein Jahr. Sie\nin der Kinderkrankenpflege und des Lehr-     ist an derselben Krankenpflege- oder Kinderkran-\ngangs in der Krankenpflege um je sechs       kenpflegeschule abzuleisten, an der der Lehrgang\nMonate.                                      stattgefunden hat, und ist in der Regel unmittelbar\n(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde entschei-      im Anschluß an den Lehrgang zu beginnen. Sie kann\ndet, wie weit eine Ausbildung in der Geisteskran-       auch an den in § 6 genannten Anstalten abgeleistet\nkenpflege oder eine Ausbildung in der Kranken-          werden.\npflege, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes         (2) Die praktische Tätigkeit in der,Kran.kenpflege\nentspricht, auf den Lehrgang in der Krankenpflege       ist unter Aufsicht einer Krankenschwester (eines\nangerechnet wird. Eine solche Anrechnung darf           Krankenpfh\"gers), die praktische Tätigkeit in der\nzwölf Monate nicht überschreiten.                       Kinderkrankenpflege unter Aufsicht einer Kinder-\nkrankenschwester abzuleisten.\n§ 10                             (3) Während der praktischen Tätigkeit haben die\nAuf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet        Praktikantinnen (Praktikanten) durch Teilnahme an\nmindestens 50 Unterrichtsstunden ihre während des\n1. Unterbrechungen durch Ferien bis zu vier\nLehrgangs erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.\nWochen jährlich und\n2. Unterbrechungen wegen Erkrankung bis zur\nGesamtdauer von zehn Wochen.                                            V. Prüfungen\n§ 13\n§ 11\nDie erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist\n(1) Der Lehrgang muß folgende Lehrfächer um-\ndurch eine Prüfung vor staatlichen Prüfungsaus-\nfassen:\nschüssen nachzuweisen. Die Verwaltungsbehörde\n1. Berufskunde einschließlich der Geschichte   kann der Kranken- oder Kinderkrankenpflegeschule\nund der ethischen Grundlagen der Kran-       gestatten, daß die Prüfung nach Ableistung der\nkenpflege,                                   praktischen Tätigkeit abgelegt wird.","718                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 14                          § 1 ohne die vorgeschriebene Ausbildung und Prü-\nDer Bundesminister des Innern erläßt durch           fung, falls sie dies binnen sechs Monaten nach In-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          krafttreten dieses Gesetzes beantragen und kein\n1\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen für Kranken-          Versagungsgrund nach , § 3 vorliegt. Für Geistes-\nschwestern (Krankenpfleger) und für Kinderkranken-       krankenpfleger und Geisteskrankenpflegerinnen,\nschwestern.                                              die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens\nfünf Jahre in der Geisteskrankenpflege tätig sind,\nVI. Zuständigkeiten                    gilt Absatz 2 entsprechend.\n§ 15\n(1) Die Entscheidungen nuch § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1,                              § 18\n§ 5, § 17 Abs. 3 Satz 1 und § 20 trifft die für den          Krankenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten die-\nWohnsitz der Krankenschwester, des Krankenpfle-           ses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten\ngers oder der Kinderkrankenschwester zuständige           haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach\nVerwaltungsbehörde.                                       § 6, falls die Anerkennung nicht zurückgenommen\n(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 17       wird.\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 trifft die Verwal-\ntungsbehörde, in deren Bereich die Prüfung abge-                                    § 19\nlegt worden ist.                                             Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene\n(3) Die Entscheidungen nach § 6, § 9 Abs. 3 und      Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkran-\n§ 13 trifft die VerwaltmJgsbehörde, in deren Bereich     kenpflege wird nach den bisher geltenden Vor-\ndie Schule oder die Anstalt liegt.                       schriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbil-\ndung erhält die Bewerberin (der Bewerber) eine Er-\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes      laubnis nach § 1.\nist die von der Landesregierung bestimmte Behörde.\n§ 20\nVII. Strafbestimmungen                     Den Sanitätsdienstgraden der Bundeswehr und\nden Sanitätsbeamten des Bundesgrenzschutzes kann\n§ 16\nnach einer die gesamte Ausbildung abschließenden\nMit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geld-       Prüfung und einer anschließenden, mindestens drei-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,      jährigen Dienstzeit im Sanitätsdienst (Gesundheits-\n1. wer, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen,      dienst) die Erlaubnis nach § 1 erteilt werden, wenn\ndie Berufsbezeichnung „Krankenschwester\"          die Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr oder\noder „Krankenpfleger\" od~r „Kinderkranken-        des Bundesgrenzschutzes nicht länger als zwei Jahre\nschwester\" führt,                                --zur~ckliegt und kein Versagungsgrund nach § 3 vor-\n2. wer die Berufsbezeichnung „Säuglings- und          liegt.\nKinderschwester\" führt, ohne als solche vor                                  § 21\nInkrafttreten dieses Gesetzes staatlich aner-\nkannt worden zu sein.                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVIII. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nVerordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 17                         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(l) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er-       Dritten Uber lei tungsgesetzes.\nteilte staatliche Anerkennung als Krankenschwester\noder Krankenpfleger oder Säuglings- und Kinder-                                      § 22\nschwester gilt als Erlaubnis nach § 1.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n(2) Wer bei. Inkrafttreten dieses Gesetzes die       kündung in Kraft. Gleichzeitig treten, vorbehaltlich\nKrankenpflege oder die Kinderkrankenpflege min-          der Vorschrift des Absatzes 2 und soweit sich nicht\ndestens fünf Jahre an einer Krankenanstalt oder          aus § 19 etwas anderes ergibt, außer Kraft\nKinderkrankenanstalt oder einer sonstigen Anstalt,\ndie durch das Gesundheitsamt überwacht wird, aus-                 1. das Gesetz zur Ordnung der Kranken-\ngeübt hat, erhält die Erlaubnis nach § 1, wenn er die                pflege vom 28. September 1938 (Reichsge-\nKrankenpflege- oder die Kinderkrankenpflegeprü-                      setzbl. I S. 1309),\nfung bestanden hat und wenn kein Versagungs-                      2. die Krankenpflegeverordnung vom 28. Sep-\ngrund nach § 3 vorliegt. Er wird zur Prüfung zuge-                   tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1310) in\nlassen, ohne daß es des Nachweises der Teilnahme                     der Fassung vom 8. Dezember 1942 (Reichs-\nan einem Lehrgang bedarf, wenn er sich binnen                        gesetzbl. I S. 678),\nzwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur                3. die Ausführungsverordnung vom 28. Sep-\nPrüfung meldet.                                                      tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1314),\n(3) Geisteskrankenpfleger und Geisteskranken-                 4. die Ergänzungsverordnung vom 28. Sep-\npflegerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes                  tember l 938 (Reichsgesetzbl. I S. 1320),\nmindestens zehn Jahre in der Geisteskrankenpflege                 5. die Verordnung zur Anderung der Ersten\ntätig sind und eine Prüfung in der Geisteskranken-                   und Zweiten Verordnung über die berufs-\npflege abgelegt haben, erhalten die Erlaubnis nach                   mäßige Ausübung der Krankenpflege und","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                           719\nder Errichtung von Krankenpflegeschulen                  das Inkrafttreten des § 1 Abs. 1, der §§ 17\nvom 15. September 1939 (Reichsgesetzbl. I                und 18 der Krankenpflegeverordnung vom\nS. 1823),                                               28. September 1938         (Reichsgesetzbl. I\n6. die Verordnung zur Ergänzung der Kran-                    S. 1310) in der Fassung des § 1 der Ver-\nkenpflegeverordnung vom 6. Januar 1943                   ordnung vom 15. September 1939 (Reichs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 5),                               gesetzbl. I S. 1823),\n7. die Säuglings- und Kinderpflegeverord-               13. die Niedersächsische Verordnung zur Än-\nnung vom 15. November 1939 (Reichsge-                   derung der Ersten und Zweiten Verord-\nsetzbl. I S. 2239) in der Fassung der Ver-               nung über die berufsmäßige Ausübung\nordnung vom 19. Juni 1940 (Reichsgesetz-                der Krankenpflege und die Errichtung von\nblatt I S. 941),                                        Krankenpflegeschulen vom 4. Oktober 1948\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\n8. die Säuglings- und Kinderpflege-Ausfüh-                    nungsblatt S. 159),\nrungsveronlnung vom 15. November 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 2244),                        14. das Hamburgische Gesetz zur Abänderung\nder Krankenpflegeverordnung und der\n9. die Verordnung zur Änderung der Ersten                    Ausführungsverordnung vom 16. Dezem-\nund Zweiten Verordnung über die berufs-                  ber 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-\nmäßige Ausübung der Säuglings- und Kin-                  ordnungsblatt S. 151),\nderpflege und die Errichtung von Säug-\n15. das Bremische Gesetz vom 12. Mai 1949\nlings- und Kinderpflegeschulen vom 23. No-\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-\nvember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 661),\nmen S. 90), zur Änderung der Krankcm-\n10. die Schleswig-Holsteinische Verordnung                    pflegeverordnung vom 28. September 1938\nüber die Verlängerung der Ausbildungs-                   (Reichsgesetzbl. I S. 1310),\nzeit von allgemein ausgebildeten Schwe-\n16. das Bremische Gesetz zur Ordnung der\nstern vom 1. April 1946 (Amtsblatt für\nKrankenpflege vom 30. August 1949 (Ge-\nSchleswig-Holstein S. 91),\nsetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\n11. die Schleswig-Holsteinische Verordnung                    S. 179), sowie die Verordnung zur Durch-\nzur Änderung der Krankenpflegeverord-                    führung des Gesetzes zur Ordnung der\nnung vom 14. Februar 1947 (Gesetz- und                   Krankenpflege vom 1. März 1950 (Gesetz-\nVerordnungsblatt für Schleswig-Holstein                  blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 25).\ns. 3),\n(2) Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Rege-\n12. die Niedersächsische Verordnung vom             lung finden § 8 Abs. 3 der Krankenpflegeverord-\n29. September 1947 (Niedersächsisches Ge-     nung und § 9 Abs. 3 der Säuglings- und Kinder-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 102) über       pflegeverordnung weiterhin Anwendung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}