{"id":"bgbl1-1957-31-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":31,"date":"1957-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_31.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts","law_date":"1957-07-15T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz zur Änderung von Vorschriften\ndes Aktienrechts und des Mitbestimmungsrechts.\nVom 15. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende             Gesetz be-            (4) Absatz 3 ist auf einen Aufsichtsrat, in\nschlossen:                                                      dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungs-\nrecht nach den Vorschriften des Gesetzes über\nArtikel 1                               die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nDas Aktiengesetz wird wie folgt geändert:                     Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-\nmen • des Bergbaus und der Eisen und Stahl\n1. § 89      des    Aktiengesetzes    erhält folgende         erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bun-\nFassung:                                                   desgesetzbl. I S. 347) - Mitbestimmungsgesetz\n,,§ 89                           - haben, mit der Maßgabe anzuwenden,\nB e s c h 1 u ß fähig k e i t des Aufsichtsrats.                  1. daß das Gericht den Aufsichtsrat hin-\nBestellung durch das Gericht                                   sichtlich des in § 4 Abs. 1 Buchstabe c\ndes Mitbestimmungsgesetzes bezeich-\n(1) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats\nneten Mitglieds nicht ergänzen kann,\nkann, soweit sie nicht gqsetzlich geregelt ist,\ndurch die Satzung bestimmt werden. Ist sie                        2. daß es stets als ein dringender Fall\nweder gesetzlich noch durch die Satzung ge-                          anzusehen ist, wenn dem Aufsichtsrat,\nabgesehen von dem in § 4 Abs. 1 Buch-\nregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschluß-\nfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit-                           stabe c des Mitbestimmungsgesetzes\nbezeichneten Mitglied, nicht alle Mit-\nglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung\nglieder angehören, aus denen der Auf-\ninsgesamt zu bestehen hat, an der Beschluß-\nsichtsrat nach Gesetz oder Satzung zu\nfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen min-\nbestehen hat.\ndestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung\nteilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht              Dies gilt entsprechend für Aufsichtsräte von\nentgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mit-                Unternehmen, die unter § 2 oder § 3 des Ge-\nglieder als die für seine Zusammensetzung                  setzes zur Ergänzung des Gesetzes über die\ndurch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl                Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-\nangehören, auch wenn das vorgeschriebene                   sichtsräten und Vorständen der Unternehmen\nzahlenmäßige Verhältnis zwischen den Vertre-               des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-\ntern der Anteilseigner und den Vertretern der              genden Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-\nArbeitnehmer nicht gewahrt ist.                            gesetzbl. I S. 707) fallen.\n(5) Einen Aufsichtsrat, der auch aus Vertre-\n(2) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschluß-            tern der Arbeitnehmer zu bestehen hat, hat\nfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an,            das Gericht so zu ergänzen, daß das vorge-\nso hat ihn das Gericht auf Antrag des Vor-                 schriebene zahlenmäßige Verhältnis zwischen\nstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines            den Vertretern der Anteilseigner und den Ver-\nAktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Der Vor-             tretern der Arbeitnehmer hergestellt wird;\nstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich            wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner\nzu stellen, es sei denn, daß die rechtzeitige              Beschlußfähigkeit ergänzt wird, gilt dies 'nur,\nErgänzung vor der nächsten Aufsichtsrats-                  soweit die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl\nsitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat              der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung die-\nauch· aus Vertretern der Arbeitnehmer zu be-               ses Verhältnisses möglich macht. Ist ein Auf-\nstehen, so können auch der Betriebsrat jedes               sichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz\nBetriebes, dessen Arbeitnehmer an der Wahl                 oder Satzung in persönlicher Hinsicht besonde-\nder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat teil-            ren Voraussetzungen entsprechen muß, so muß\nnehmen, oder mindestens ein Zehntel der                    auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsrats-\nArbeitnehmer, die an der Wahl der Arbeit-                  mitglied diesen Voraussetzungen entsprechen.\nnehmervertreter im Aufsichtsrat teilnehmen,                Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei\noder mindestens einhundert dieser Arbeitneh-               dessen Wahl eine Spitzenorganisation der\nmer den Antrag stellen. Wenn Spitzenorgani-                Gewerkschaften oder die Betriebsräte ein Vor-\nsationen der Gewerkschaften ein Vorschlags-                schlagsrecht hätten, so soll das Gericht Vor-\noder Entsendungsrecht für Vertreter der Arbeit-            schläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit\nnehmer in dem Aufsichtsrat haben, können                   nicht überwiegende Belange der Gesellschaft\nauch sie den Antrag stellen.                               oder der Allgemeinheit der Bestellung des\n(3) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei            Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche\nMonate weniger Mitglieder als die für seine                gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch\nZusammensetzung durch Gesetz oder Satzung                  Wahlmänner zu wählen wäre, für gemeinsame\nfestgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht               Vorschläge der Betriebsräte der Konzernunter-\nauf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In                  nehmen, in denen Wahlmänner zu wählen sind.\ndringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag                  (6) Das Amt des gerichtlich bestellten Auf-\nden Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu              sichtsratsmitglieds erlischt, sobald das feh-\nergänzen. Das Recht zur Antragstellung be-                 lende Aufsichtsratsmitglied gewählt oder ent-\nstimmt sich nach Absatz 2.                                 sandt worden ist.\"","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                          715\n2. In § 297 des Aktiengesetzes werden in der           stehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 89\nUberschrift die Worte „Fehlen von Aufsichts-        Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwen-\nratsmitgliedern\" gestrichen. § 297 Nr. 1 des        dung.\"\nAktiengesetzes wird aufgehoben.\nArtikel 4\n3. In § 303 Abs. l des Aktiengesetzes wird die\nVerweisung auf ,,§ 89 Abs. 1\" in ,,§ 89 Abs. 2\"        § 4 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Bereinigungs-\ngeündert.                                           gesetzes vom 18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 90)\nwird aufgehoben.\nArtikel 2\nDas Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeit-                                 Artikel 5\nnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der              (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßte\nUnternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl          Beschlüsse von Aufsichtsräten einer Aktiengesell-\nerzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundes-           schaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien\ngesetzbl. I S. 347) wird wie fo]gt geändert:              sind nicht deshalb unwirksam, weil sie von einem\n1. § 7 wird aufgehoben.                                nach den bisherigen Vorschriften nicht beschluß-\nfähigen Aufsichtsrat gefaßt worden sind, sofern die-\n2. § 10 erhält folgende Fassung:                       ser Aufsichtsrat nach § 89 des Aktiengesetzes in der\n,,§ 10                       durch dieses Gesetz geänderten Fassung beschluß-\nfähig gewesen wäre. Dies gilt nicht für Beschlüsse,\nDer Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn min-\nderen Unwirksamkeit in einem gerichtlichen Ver-\ndestens die lfolfte der Mitglieder, aus denen\nfahren rechtskräftig festgestellt worden ist.\ner nach diesem Gesetz oder der Satzung insge-\nsamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung           (2) Absatz 1 gilt für Beschlüsse von Aufsichtsräten\nteilnimmt. § 89 Abs. 1 Satz 4 des Aktienge-         einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer\nsetzes findet Anwendung.\"                           bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechts-\npersönlichkeit oder eines Versicherungsvereins auf\nGegenseitigkeit entsprechend, sofern auf den Auf-\nArtikel 3\nsichtsrat § 89 des Aktiengesetzes Anwendung findet.\n§ 11 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen                                    Artikel 6\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nIndustrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nS. 707) erhält folgende Fassung:                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im La!ld Berlin.\n,, § 11\nDer Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde-                               Artikel 7\nstens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndiesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu be-           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n'Bonn, den 15. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}