{"id":"bgbl1-1957-31-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":31,"date":"1957-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_31.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts","law_date":"1957-07-16T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["710                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts\nund Verkehrshaftpflichtrechts.\nVom 16. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 rechtskräftigen Entscheidungen der Strafge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         richte, soweit sie wegen einer in Zusammen-\nhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr\nArtikel 1                               begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung\nDas Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember                   auf Strafe oder andere gerichtliche Maßnah-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) wird wie folgt ge-              men erkennen oder einen Schuldspruch enthal-\nändert:                                                         ten. Dasselbe gilt für Entscheidungen, durch\n1. In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                  welche die vorläufige Entziehung der Fahr-\n„Dies gilt nicht für eine Fahrerlaubnis, die auf            erlaubnis angeordnet wird.\nGrund von Rechtsverordnungen oder allgemeinen                  (2) Das Gericht ordnet an, daß die Verurtei-\nVerwaltungsvorschriften gemäß § 6 Abs. 1 von                lung wegen einer Ubertretung in die Kartei\neiner Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen            nicht eingetragen wird, wenn die Vorausset-\nBundesbahn, der Deutschen Bundespost, des                   zungen für die Erteilung einer gebührenpflich-\nBundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienst-             tigen Verwarnung nach § 22 vorlagen oder\nlichen Zwecken erteilt wo~den ist.\"                         diese nur deshalb nicht erteilt worden ist, weil\n2. a) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhalten die Eingangsworte            der Verurteilte mit ihr nicht einverstanden\nfolgende Fassung:                                        oder zur sofortigen Zahlung der Gebühr nicht\n„die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und             bereit war. Bei Urteilen ergeht die Anordnung\nSicherheit auf den öffentlichen Wegen oder               durch Beschluß, der mit dem Urteil zu ver-\nPlätzen, zur Verhütung einer über das ver-               künden ist. Die Anordnung ist nachzuholen,\nkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung                wenn sie unterblieben ist.\nder Straßen oder zur Verhütung von Belästi-                 (3) Eintragungen in die Kartei sind späte-\ngungen erforderlichen Maßnahmen über den                 stens zu tilgen, wenn nach gesetzlicher Vor-\nStraßenverkehr, insbesondere\".                           schrift die entsprechenden Vermerke im Straf-\nb) In § 6 werden an Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d               register der beschränkten Auskunft unterwor-\ndie Worte „und über Beschränkungen des Ver-              fen oder dort zu tilgen sind. Für die Tilgung\nkehrs an Sonn- und Feiertagen\" angefügt.                 von Eintragungen, die im Strafregister nicht\nc) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe g wird hinter              vermerkt werden, ist eine für den Betroffenen\ndem Wort „beeinträchtigen\" der Strichpunkt               günstigere Regelung vorzusehen. Dabei darf\ndurch einen Beistrich ersetzt. Angefügt wird:            die Tilgungsfrist bei Ubertretungen, die mit\n„h) über die Beförderung gefährlicher Güter              Geldstrafe geahndet worden sind, nicht mehr\nauf Straßen;\".·                                   als zwei Jahre betragen, wenn keine weiteren\nEintragungen über den Verurteilten in der\ndJ In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „eines               Kartei enthalten sind.\nLastkraftwagens ode„ Kraftomnibusses\" durch\ndie Worte „eines Lastkraftwagens, einer Zug-                (4) Die Tilgung nach Absatz 3 unterbleibt,\nmaschine oder eines Kraftomnibusses\" ersetzt.            solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaub-\ne) In § 6 Abs. 1 letzter Satz werden hinter dem              nis untersagt ist.\nWort „Fahrzeugteilen\" die Worte „sowie                      (5) Die Kartei darf nur für Zwecke der Straf-\nRechtsverordnungen über allgemeine Ausnah-               verfolgung, für Verwaltungsmaßnahmen auf\nmen von den auf diesem Gesetz beruhenden                 Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm be-\nRechtsvorschriften\" eingefügt.                           ruhenden Rechtsvorschriften und für die Vor-\nf) § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      bereitung von Rechts- und allgemeinen Ver-\nwaltungsvorschriften auf dem Gebiete des\n,, (2) Soweit auf Grund von Rechtsverordnun-\nStraßenverkehrs verwertet werden.\ngen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nnach Absatz 1 die Bundeswehr, die Deutsche                  (6) Auskünfte an die Gerichte und Behörden\nBundesbahn, die Deutsche Bundespost, der                 der Staatsanwaltschaft sind so zu erteilen, daß\nBundesgrenzschutz oder die Polizei Personen,             diese die Akten über die Verurteilungen bei-\ndie sie als Führer von Kraftfahrzeugen ver-              ziehen können.\"\nwenden, die Fahrerlaubnis versagt oder ent-\n4. a) § 8 Abs~ 2 wird gestrichen.\nzogen haben, finden die Vorschriften des § 5\nkeine Anwendung.\"                   ·                 b) Es wird folgender § 8 a eingefügt:\n3. Es wird folgender § 6 a eingefügt:                                                 ,,§ 8a\n,,§ 6a                              (1) Ist eine durch ein Kraftfahrzeug beför-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt              derte Person getötet oder verletzt worden, so\nmit Zustimmung des Bundesrates Rechtsvor-                haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach § 7\nschriften und allgemeine Verwaltungsvor-                 nur dann, wenn es sich um entgeltliche, ge-\nschriften über die karteimäßige Erfassung von            schäftsmäßige Personenbeförderung handelt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                               711\nIst eine durch ein Kraftfahrzeug beförderte         8. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ bis zu\nSache beschödigt worden, so haftet der Halter           zwei Deutsche Mark\" durch die Worte „von einer\ndieses Fahrzeugs nach § 7 nur, wenn eine                bis zu fünf Deutsche Mark\" ersetzt.\ndurch das Kraftfahrzeug unter den Vorausset-\n9. § 25 erhält folgende Fassung:\nzungen des Satzes 1 beförderte Person die\nSache an sich trägt oder mit sich führt. Die                                        ,,§ 25\nGeschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung              (1) Wer in rechtswidriger Absicht\nim Sinne der Sätze 1 und 2 wird nicht dadurch                     1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftf ahr-\nausgeschlossen, daß die Beförderung von einer                          zeuganhänger, für die ein amtliches·\nKörperschaft oder Anstalt des öffentlichen                             Kennzeichen nicht ausgegeben oder zu-\nRechts betrieben wird.                                                 gelassen worden ist, mit einem Zeichen\n(2) Die Verpflichtung des Halters, wegen                          versieht, das geeignet ist, den Anschein\nTötung oder Verletzung beförderter Personen                            amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,\nSchadensersatz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbin-                    2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahr-\ndung mit § 7 zu leisten, darf weder ausge-                             zeuganhänger mit einer anderen als der\nschlossen noch beschränkt werden. Entgegen-                            amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen\nstehende Bestimmungen und Vereinbarungen                             · oder zugelassenen Kennzeichnung ver-\nsind nichtig.\"                                                         sieht,\n5. a) In § 12 Abs. 1 Nr. 1 treten an die Stelle der                     3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem\nWorte „nur bis zu einem Kapitalbetrag von                              Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amt-\nfünfundzwanzi~1tausend Deutsche · Mark oder                            liche Kennzeichen verändert, beseitigt,\nbis zu einem Renlenbetrag von jährlich ein-                            verdeckt oder sonst in seiner Erkenn-\ntac sendf ünfhundert Deutsche Mark\" die Worte                          barkeit beeinträchtigt,\n,,nur bis zu einem Kapitalbetrag von fünfzig-           wird, sofern nicht nach den Vorschriften des\ntausend Deutsche Mark oder bis zu einem                Strafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist,\nRentenbetrng von jährlich dreitausend Deut-            mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei\nsche h,1ark \".                                         Monaten bestraft.\nb) In § 12 Abs. 1 Nr. 2 treten an die Stelle der             (2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche\nWorte „nur bis zu einem Kapitalbetrag von ins-         auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem\ngesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark             Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger\noder bis zu einem Rentenbetrag von insgesamt            Gebrauch machen, von denen sie wissen, daß die\nviertausend fünfhundert Deutsche Mark\" die              Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis ~ be-\nWorte „nur bis zu einem Kapitalbetrag von              zeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unter-\ninsgesamt einh undertfünfzigtausend Deutsche           drückt worden ist.\"\nMark oder bis zu einem Rentenbetrag von             10. a) In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\ninsgesamt neuntausend Deutsche Mark\".                        ,,Ausnahme\" die Worte „des § 1 Abs. 2 und\"\nc) In § 12 Abs. 1 Nr. 3 treten an die Stelle der               eingefügt.\n\\Norte „nur bis zum BeL·ag von fünftausend             b) In § 27 wird an Absatz 3 folgender Satz ange-\nDeutsche Mark\" die Worte „nur bis zum Be-                   fügt:\ntrag von zehntausend Deutsche Mark\".                        ,, § 6 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.\"\nd) In § 12 Abs. 1 Nr. 2 erhält der zweite Halbsatz\nfolgende Fassung:                                                                Artikel 2\n„diese Beschränkung gilt in den Fällen des             § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Haftpflicht\n§ 8 a Abs. 1 Satz 1 nicht für den ersatzpflich-\nder Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachscha-\ntigen Halter des Kraftfahrzeugs,\".                  den vom 29. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 691) wer-\ne) § 12 Abs. 3 wird aufgehoben.                        den dahingehend geändert, daß jeweils an die Stelle\nder Worte „fünfzehntausend Deutsche Mark\" die\n6. Die Uberschrift des Abschnitts III erhält folgende    Worte „fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark\"\nFassung:                                               treten.\n„ III. Strafen                                                 Artikel 3\nund gebührenpflichtige Verwarnungen\".              § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Ersten\n7. § 21 erhält folgende Fassung:                          Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivat-\nrechts vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I\n,,§ 21\nS. 1079) wird wie folgt geändert:\nWer den Anordnungen zuwiderhandelt, die\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nüber den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ord-\nnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\node ... Plätzen, zur Verhütung einer über das ver-            ,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung                 mächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der\nder Straßen oder zur Verhütung von Belästigun-            Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den\ngen erlassen worden sind, wird mi+ Geldstrafe             Umrechnungssatz für französische Franken ent-\nbis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit           sprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis\nHaft bestraft.\"                                           in Deutsche Mark vorzuschreiben.\"","712                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nArtikel 4                                                    Artikel 5\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                  In § 2 des Gesetzes über die Errichtung eines\nkanntmachung vom 21. August 1936 (Reichsge-                    Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (Bun-\nsetzbl. I S. 653), des Gesetzes vom 27. September              desgesetzbl. I S. 488) wird nach Nummer 4 eingefügt:\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1246) und des Gesetzes\n,,4 a. die Führung der in § 6a des Straßenverkehrs-\nvom 26. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 69) wird\ngesetzes vorgesehenen Kartei;\".\nwie folgt geändert:\n1. In § 19                                                                              Artikel 6\na) werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte „und der\nLuftausbildungsunternehmen\" gestrichen,                  Die in Artikel 1 Nr. 5 und in den Artikeln 2 und\n4 bestimmten Beträge gelten vorbehaltlich des Arti-\nb) wird in Absatz 1 Satz 2 die Bezeichnung\nkels 7 nur, wenn das schädigende Ereignis nach\n,, § 29 m\" ersetzt durch die Bezeichnung ,, § 29 l\",\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.\nc) wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:\n,, Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haf-\nArtikel 7\ntet diesen Personen gegenüber nur nach den\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften.\"                   (1) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-\ngesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines\n2. § 23 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                 Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der\n,, (1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall    Ersatzberecl).tigte, soweit es nach seinen Verhält-\na) bei Luftfahrzeugen unter eintausend        nissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und\nKilogramm Fluggewicht bis zu einhun-       dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, Scha-\nderttausend Deutsche Mark,                 densersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 Nr. 5 be-\nb) bei Luftfahrzeugen mi.t einem Flug-        stimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das\ngewicht von mehr als eintausend und        schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses\nweniger als zweitausendfünfhundert         Gesetzes eingetreten ist. Soweit der Schadensersatz\nKilogramm bis zu einhundertfünfund-        durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist, gilt\nsiebzigtausend Deutsche Mark,               dies nur für diejenigen Rentenbeträge, die nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.\nc) bei größeren Luftfahrzeugen bis zu.\n~iebzig Deutsche Mark für jedes Kilo-          (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Er-\ngramm des Fluggewichts, jedoch höch-        satzpflichtige und der Ersatzberechtigte sich vor dem\nstens bis zu fünfhundertfünfzigtausend      Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin geeinigt haben,\nDeutsche Mark. ·                            daß der Ersatz durch Entrichtung einer Geldrente\nFluggewicht ist das bei der Zulassung des Luft-             zu leisten ist; dies gilt nicht, wehn und soweit die\nfahrzeugs festgesetzte höchstzulässige Flug-                bisherigen Haftungshöchstbeträge für die Bestim-\ngewicht.                                                    mung der Höhe der Rentenbeträge nicht maßgebend\nwaren oder wenn sich aus den Vereinbarungen der\n(2) Ein Drittel der nach Absatz 1 errechneten\nBeteiligten etwas anderes ergibt.\nSumme dient für den Ersatz von Sachschäden,\nzwei Drittel dienen für den Ersatz von Personen-                (3) Absatz 1 gilt nicht,\nschäden. Beträge, die danach für den Ersatz von                      1. wenn vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nSachschäden vorgesehen, aber nicht in Anspruch                          zes dem Ersatzberechtigten durch rechts-\ngenommen worden sind, können für Personen-                              kräftiges U~teil statt einer Geldrente ein\nschäden in Anspruch genommen werden. Die                                Kapitalbetrag auf Grund der bisher gelten-\nHöchstsumme des Schadensersatzes für jede ver-.                         den Vorschriften zuerkannt worden ist,\nletzte Person beträgt fünfundfünfzigtausend                             oder\nDeutsche Mark.\"\n2. wenn der Ersatzpflichtige und der Ersatz-\n3. § 29 c wird wie folgt geändert:                                         berechtigte sich vor dem Inkrafttreten die-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zwan-                            ses Gesetzes dahin geeinigt haben, daß als\nzigtausend Deutsche Mark\". ersetzt durch                          Schadensersatz für die Zukunft ein Kapital-\ndie Worte „fünfunddreißigtausend Deutsche                         betrag zu entrichten ist,\nMark\",                                                            oder\nb) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vierzig                      3. wenn und soweit die Ersatzansprüche auf\nDeutsche Mark\" ersetzt durch die Worte „sieb-                     einen anderen übergegangen sind.\nzig Deutsche Mark\",                                      (4) ·Ist durch rechtskräftiges Urteil auf Entrichtung\nc) in Absatz 3 werden die Worte „achthundert                einer Geldrente erkannt oder ist eine Verpflichtung\nDeutsche Mark\" ersetzt durch die Worte „ein-         zur Zahlung einer Geldrente in einem gerichtlichen\ntausendvierhundert Deutsche Mark\".                   Vergleich oder in einer vollstreckbaren Urkunde\n(§ 794 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung) über-\n4. In § 29g Satz 2 werden die Worte „zwanzigtau-\nnommen, so kann der Ersatzberechtigte im Wege\nsenq Deutsche Mark\" ersetzt durch die Worte\nder Klage eine den vorstehenden Vorschriften ent-\n,,fünfunddreißigtausend Deutsche Mark\".\nsprechende Abänderung verlangen; die Vorschriften\n5. § 29 m und die zu seiner Durchführung erlassenen            des § 323 Abs .. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind\nVorschriften werden aufgehoben.                             entsprechend anzuwenden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957                             713\n(5) Der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch                      ausreichenden Haftpflichtversicherung.     Die\nverjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in                     Vorschriften des Sechsten Titels des Zweiten\nwelchem der Ersatzberechtigte Kenntnis von den                       Abschnitts des Gesetzes über den Versiche-\nUmständen erlangt, aus denen sich der Anspruch                       rungsvertrag sowie die von der Aufsichtsbe-\nergibt, jedoch frühestens vorn Inkrafttreten dieses                  hörde genehmigten Allgemeinen Versiche-\nGesetzes an. Im übrigen gelten für die Verjährung                    rungsbedingungen für die Kraftf ahrversiche-\ndie Vorschriften des § 14 Abs. 2, 3 des Straßenver-                  rung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der\nkehrsgesetzes entsprechend.                                          Fahrzeughalter nach Satz 1 Schadensersatzver-\n(6) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann in-                   pflichtungen des Fahrers, so gilt § 158 f des\nsoweit nicht geltend gemacht werden, als auf dem                     Gesetzes über den Versicherungsvertrag ent-\nStraßenverkehrsgesetz beruhende Schadensersatz-                      sprechend, wenn bei ausreic;:hender Versiche-\nansprüche gemäß §§ 14, 15 des Straßenverkehrs-                       rung der Versicherer gegenüber dem Fahrer\ngesetzes nichl geltend ~Jemc1ch l werden können.                     leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der\nRückgriff des Halters gegenüber dem berech-\nArtikel 8                                    tigten Fahrer ausgeschlossen.\"\n1. Artikel I des Gesetzes über die Einführung der                b) § 4 erhält folgenden Absatz 2:\nPflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und                     ,, (2) Im Falle des § 2 Abs. 2 wird die dort\nzur Änderung des Gesd:ws über den Verkehr                        bezeichnete Verpflichtung durch den Betrag\nmit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den                  der amtlich festgesetzten Mindestversiche-\nVerskherungsvertra~J vom 7. November 1939                        rungssummen begrenzt.\"\n(Reichsgesetzbl. l S. 2223) wird wie folgt ueänclert:    2. § 1 Nr. 1 bis 3 und § 2 der Verordnung zur\na) § 2 erhält fol9ende Pt1sstrng:                            Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über\n,,§ 2                             die Einführung der Pflichtversicherung für Kraft-\n(1) § 1 gilt nicht für                                 fahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des\na) die Bundesrepublik Deutschland,\nGesetzes über den Versicherungsvertrag vom\nb) die Uind<~r,                                    6. April 1940 (ReichsgesetzbL I S. 617) werden\nc) die Genwinden rn.it mehr als einhun-           aufgehoben.\nderttaus<'nd Einwohnern,\nd) die Gemeindeverbände sowie Zweck-\nArtikel 9\nverbände, denen ausschließlich Kör-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nperschaften des öffentlichen · Rechts       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nangehören.                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(2) Die nach Absatz 1 von der Versiche-            verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nrungspflicht bei reiten f-ah rzeughaltcr haben,       enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gel-\nsofern nicht auf Grund einer von ihnen zu-            ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-\ngunsten des berechtigten Fahrers abgeschlos-          tungsgesetzes.\nsenen und den Vorschriften dieses Gesetzes\nArtikel 10\nentsprechenden Versicherung Haftpflichtver-\nsicherungsschutz gewährt wird, bei Inanspruch-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnahme des Fahrers aus Schäden der in § · 1            dung in Kraft, hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 7 und 9\nbezeichneten Art in gleicher Weise und in             jedoch im Land Berlin erst am Tage nach der Ver-\ngleichem Umfange einzutreten wie ein Versi-           kündung des Ubernahmegesetzes im Gesetz- und\ncherer bei Bestehen einer nach diesem Gesetz          Verordnungsblatt für Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Juli 1957.\nDe r B u n·d es p r ä s i den t\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}