{"id":"bgbl1-1957-30-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":30,"date":"1957-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_30.pdf#page=14","order":6,"title":"Berichtigung der Neufassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1957-07-01T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["706                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngestelltenversicherungsgesetzes ist für alle vor dem    Abs. 1, 3 und 5 und § 33 des Angestelltenversiche-\n1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfälle der     rungs-N euregelungsgesetzes umgestellten Rente aus\nBetrag von 4281 Deutsche Mark.                          eigener Versicherung und der nach Absatz 4 berech-\nneten Hinterbliebenenrente ohne Zurechnungszeit\nund sodann die Summe aus der nach Absatz 3 be-\n§ 4                           rechneten Rente aus eigener Versicherung ohne\n(Zu § 1280 RVO; § 57 A VG)                Zurechnungszeit und der nach den Vorschriften des\nArtikels 2 §§ 33 und 34 des Arbeiterrentenversiche-\n(1) Findet auf Renten, die nach Artikel 2 §§ 32      rungs-Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2\nund      33   des   Arbeiterrentenversicherungs-Neu-    §§ 32 und 33 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nregelungsgesetzes und nach Artikel 2 §§ 31 und 32       regelungsgesetzes umgestellten Witwen- oder Wit-\ndes Angestell tenversicherungs-N euregel ungsgeset-     werrente zu bilden. Beide Summen sind in ihrer\nzes umzustellen sind, § 1280 Abs. 1 und 4 der           Höhe zu vergleichen. Die Zurechnungszeit derjeni-\nReichsversicherungsordnung oder § 57 Abs. 1 und 4       gen Rente, die zusammen mit der anderen Rente\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes Anwendung,        ohne Zurechnungszeit die höhere Summe ergibt, ist\nso ist zur Ermittlung der für den Berechtigten          die für den Versicherten günstigere Zurechnungs-\ngünstigeren Zurechnungszeit nach den Absätzen 2         zeit.\nbis 5 zu verfahren.                                                               § 5\n(2) Zur Ermittlung der einer Rente zugrunde lie-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngenden Rentenbemessungsgrundlage ist der Monats-        Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbetrag einer nach Artikel 2 § 32 Abs. 1, 3 und 5 des    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des\nArbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes      Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Renten-\noder nach Artikel 2 § 31 Abs. 1, 3 und 5 des Ange-      versicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversiche-\nstell tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes umge-     rungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG) vom 23. Fe-\nstellten Versichertenrente bei Berechtigten der Ge-     bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und Artikel 3\nburtsjahrgänge 1891 und früher mit 1,7 und bei          § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der\nBerechtigten der Geburtsjahrgänge 1892 und später       Rentenversicherung der Angestellten (Angestellten-\nmit 1,9 zu vervielfältigen. Der Monatsbetrag einer      versicherungs-N euregel ungsgesetz - An VNG) vom\nnach Artikel 2 § 33 des Arbeiterrentenversiche-         23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) auch im\nrungs-Neuregelungsgesetzes oder nach Artikel 2          Land Berlin.\n§ 32 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-                                  § 6\ngesetzes umgestellten Hinterbliebenenrente ist mit\n2,8 zu vervielfältigen. Der jeweils ermittelte Betrag      Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ngilt als Monatsbetrag der für die Berechnung der\n§ 7\nRente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage\nim Sinne des § 1255 Abs. 1 der Reichsversicherungs-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nordnung und des § 32 Abs. 1 des Angestelltenver-        nuar 1957 in Kraft.\nsicherungsgesetzes. Er ist für die Berechnung der\nRente ohne Zurechnungszeit höchstens mit 750 Deut-       Bonn, den 9. Juli 1957.\nsche Mark zu berücksichtigen. Aus dem ermittelten\nDer Bundesminister für Arbeit\nBetrag ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 die\nAnton Storch\nRente ohne Zurechnungszeit (§ 1260 der Reichsver-\nsicherungsordnung', § 37 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes) zu berechnen.\n(3) Der Monatsbetrag der Rente aus eigener Ver-                   Berichtigung der Neufassung\nsicherung ohne Zurechnungszeit beträgt für jedes                 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nJahr der Versicherungsdauer bei Berechtigten der           und Arbeitslosenversicherung vom 3. April 1957\nGeburtsjahrgänge 1891 und früher 1,5 vom Hundert                       (Bundesgesetzbl. I S. 321).\nund bei Berechtigten der Geburtsjahrgänge 1892\nund später 1,3 vom Hundert des nach Absatz 2 er-        1. In § 149 Abs. 3 Satz 4 ist das Komma hinter den\nmittelten Betrages. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.           Worten „steht der Teil\" zu streichen.\n(4) Der Monatsbetrag der Witwen- oder Witwer-        2. In der Anlage zu § 121 Abs. 2 und § 127 Abs. 2\nrente oder einer Rente nach § 1265 oder § 1266             (Kurzarbeitergeld und Stillegungsvergütung) -\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung oder nach            Steuerklasse III - ist in der Spalte „Voll-Lohn\n§ 42 oder § 43 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-       (brutto) gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Arbeits-\ngesetzes ohne Zurechnungszeit beträgt für jedes            entgelt (brutto) gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 für die\nJahr der Versicherungsdauer 0,9 vom Hundert des            Doppelwoche in DM von 336,- bis 344,99\" der\nnach Absatz 2 ermittelten Betrages. § 2 Abs. 3 gilt        Betrag des Kurzarbeitergeldes von „90,35\" in\nentsprechend.                                              ,,90,85\" zu ändern.\n(5) Zur Ermittlung der für den Berechtigten gün-     Bonn, den 1. Juli 1957.\nstigeren Zurechnungszeit ist einmal die Summe aus\nder nach den Vorschriften des Artikels 2 § 32 Abs. 1,           Der Bundesminister für Arbeit\n3 und 5 und § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-                             Im Auftrag\nNeuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 31                                 Dr. Leder"]}