{"id":"bgbl1-1957-30-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":30,"date":"1957-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_30.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens im Saarland","law_date":"1957-07-08T00:00:00Z","page":695,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1957                        695\n§ 4                          Geschlecht, Alter und Vertriebenen(Flüchtlings,-)\n(1) Für die Statistik der rechtskräftigen Urteile    eigenschaft festzustellen. Hierbei sind Gebietsver-\nin Ehesachen werden bei gerichtlichen Entscheidun-      änderungen zu berücksichtigen und anzugeben.\ngen über Ehescheidungs-, -aufhebungs- oder -nich-\ntigkeitsklagen mit Zählkarten laufend folgende Tat-                               § 7\nbestände erfaßt:\n(1) Die Zählkarten für Eheschließungen, Geburten\n1. Kläger und Widerkläger,\nund Sterbefälle (§ 2 Abs. 1) und für rechtskräftige\n2. Inhalt der Entscheidung (Nichtigkeitserklä-  Urteile in Ehesachen (§ 4 Abs. 1) sowie die Leichen-\nrung, Aufhebung, Scheidung, Klageabwei-      schauscheine (§ 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der\nsung, Schuldausspruch, zugrunde gelegte     Meldescheine (§ 5) sind mindestens monatlich an\ngesetzliche Bestimmungen),                   das Statistische Landesamt, die Zählkarten für To-\n3. Alter der Ehegatten, Ehedauer und Kinder-    deserklärungen (§ 3 Abs. 1) an das Statistische\nzahl,                                       Bundesamt zu übersenden. Die Leichenschauscheine\n4. rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzuge-     sind über das Gesundheitsamt zu leiten.\nhörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesell-    (2) Die Zählkarten für rechtskräftige Todeserklä-\nschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft      rungen werden durch das Statistische Bundesamt,\nund Staatsangehörigkeit der Ehegatten.      die übrigen Zählkarten, die Meldescheine und die\n(2) Die Zählkarten werden von den Urkunds-          Leichenschauscheine durch die Statistischen Landes-\nbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster        ämter aufbereitet.\nInstanz nach Rechtskraft des Urteils auf Grund der\n§ 8\nGerichtsakten ausgefüllt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 5\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nFür die Wanderungsstatistik werden bei der An-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund Abmeldung die Zu- und Fortzüge (Wohnungs-\nwechsel) nach den Meldescheinen mit folgenden\nTatbeständen laufend erfaßt:                                                      § 9\n1. Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\naus der alten Wohnung, alte und neue Wohn-       dung in Kraft.\ngemeinde, Haupt- und Nebenwohnsitz,\n2. Geschlecht, Alter und Familienstand,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n3. Beruf und rechtliche Zugehörigkeit oder Nicht-\nzugehörigkeit zu einer Kirche, Religions-\ngesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,   Bonn, den 4. Juli 1957.\nStaatsangehörigkeit und Vertriebenen(Flücht-\nlings-)eigenschaft.                                             Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 6\nBei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes         Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nist auf der Grundlage der jeweils letzten allgemei-                           Blücher\nnen Zählung der Bevölkerung nach den Ergebnissen\nder Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung              Der Bundesminister des Innern\nund der Wanderungsstatistik die Bevölkerung nach                           Dr. Schröder\nVerordnung zur Einführung\nder Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens\nim Saarland.\nVom 8. Juli 1957.\nAuf Grund des § 16 des Gesetzes über die Ein-                                  § 2\ngliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die Bundes-      kündung in Kraft.\nregierung nach Anhörung der Regierung des Saar-\nlandes:\nBonn, den 8. Juli 1957.\n§ 1\nDie Verordnung über die Ermächtigung des               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechts-                             Blücher\nverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahn-\nwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I               Der Bundesminister für Verkehr\nS. 654) gilt auch im Saarland.                                               Seebohm"]}