{"id":"bgbl1-1957-3-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":3,"date":"1957-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/3#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_3.pdf#page=10","order":3,"title":"Zwölfte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1957-02-19T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["42                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nZwölfte Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.*)\nVom 19. Februar 1957.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes\nzur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-\nmeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung,\nnachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-\nnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des\nBundestages:\n§ 1\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der\nzur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom\n1. Oktober 1956 wie folgt geändert:\n1. In der Allgemeinen Anmerkung 1 zu Kapitel 73 ist hinter dem lfd. Buchstaben r folgende neue Begriffs-\nbestimmung anzufügen:\n„s) Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Dberzugsschicht aus Zinn\nmit einem Gehalt an Zinn von gewichtsmäßig 97 0/o oder mehr.\"\n2. In der Tarifnr. 7312 (Bandeisen und Bandstahl usw.) erhält Absatz C - 3 ~olgende Fassung:\nC - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n3 - verzinnt:\na - Weißband, mit einer Stärke:\n1 - von 0,50 mm oder mehr (EG)                                                      frei          18\nim Rahmen des Zollkontingents .................. .                                           8\n2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ..................... .                            frei          18\nim Rahmen des Zollkontingents                                                               6\nb - anderes, mit einer Stärke:\n1 - von 0,50 mm oder mehr ................ .                                         18           18\n2 - von weniger als 0,50 mm .......................... .                             18            18\n3. In der Tarifnr. 7313 (Bleche aus Eisen oder Stahl usw.) erhält Absatz B - 5 - c folgende Fassung:\nB - andere Bleche (als Elektrobleche):\n5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nc - verzinnt:\n1 - Weißblech, mit einer Stärke:\na - von 0,50 mm oder mehr (EG)                                                 frei          18\nim Rahmen des Zollkontingents ............... .                                         6\nb - von weniger als 0,50 mm (EG) .................. .                          frei           18\nim Rahmen des Zollkontingents ..............•.                                          6\n•) Die nachstehend verkündete Verordnung tritt an die Stelle der inhaltlich mit ihr übereinstimmenden Verordnung vom 23. Oktober 1956\n(Bundesgesetzbl. I S 841). nachdem die in § 1 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs vom 24. November 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 728) vor~1csehcne verfahrensmäßige Behandlung des Verordnungsentwurfs nach § 4 des Zolltarifgesetzes durch die gesetz-\ngebenden Körperschaften durchgeführt worden ist.","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957           43\n2 - anderes, mit einer Stärke:\na - von 0,50 mm oder mehr (EG) .................... .     frei 18\nim Rahmen des Zollkontingents ............... .           6\nb - von weniger als 0,50 mm (EG) .................. .     frei 18\nim Rah,men des Zollkontingents ............... .          6\n4. In der Tarifnr. 7316 (Oberbaustoffe usw.) erhält Absatz A - 2 folgende Fassung:\nA - Schienen:\n2 - andere (als Stromschienen):\na - neu (EG) ............................................ .       frei 18\nim Rahmen des Zollkontingents ...................... .            6\nb - gebraucht (EG)                                                frei 18\nim Rahmen des Zollkontingents ...................... .            6\n§ 2\nDie ermäßigten Zollsätze von 6 0/o und 8 0/o des\nWertes für Waren im Rahmen von Zollkontingen-\nten der Allgemeinen Anmerkung 5 zu Kapitel 73\ngelten für Weißband der Tarifnr. 7312 - C - 3 - a,\nfür Weißblech der Tarifnr. 7313 - B - 5 - c und für\ngebrauchte Schienen der Tarifnr. 7316 - A - 2 - b bis\nauf weiteres.\n§ 3\nDie Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\nder Bundesminister der Finanzen.\n§ 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten\nGesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchfüh-\nrung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. No-\nvember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im\nLand Berlin.\n§ 5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwölfte\nVerordnung über Zolltarifänderungen zur Durchfüh-\nrung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl vom 23. Oktober\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 841) außer Kraft.\nBonn, den 19. Februar 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzleu\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}