{"id":"bgbl1-1957-3-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":3,"date":"1957-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_3.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1957-02-21T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957                          35\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.\nVom 21. Februar 1957.\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-            5. Hinter § 67 a wird folgender § 67 b eingefügt:\ngesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\n,,§ 67b\nS. 837) und des Artikels V Nr. 4 des Gesetzes vom\n7. November 1939 über die Einführung der Pflicht-                    Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Än-\nderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-                    (1) Fahrräder mit Hilfsmotor, deren regel-\nfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche-                mäßiger Standort sich im Geltungsbereich dieser\nrungsvertrag (Reichsgesetzbl. I S. 2223) wird mit Zu-           Verordnung befindet, dürfen auf öffentlichen\nstimmung des Bundesrates verordnet:                             Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie\nein gültiges Versicherungskennzeichen (Ab-\nsätze 2 bis 7) oder ein amtliches Kennzeichen\nArtikel 1                              (Absatz 8) führen.\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März                     (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510) und der Verord-            nachgewiesen, daß für das Fahrrad mit Hilfs-\nnung vom 16. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 814)            motor eine ausreichende Haftpflichtversicherung\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                            (§ 29 a) besteht. Der Versicherer händigt dem\nHalter auf Antrag ein Versicherungskennzeichen\n1. § 18 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\naus und erteilt hierüber eine Bescheinigung; für\n„2. Kl-einkrafträder. Der Führer eines solchen             den Nach weis von Namen und Anschrift des\nFahrzeugs muß eine Ablichtung der allge-             Halters gilt § 23 Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß.\nmeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder eine            Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung\nBetriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die die       mitzuführen und zuständigen Beamten auf Ver-\nZulassungsstelle durch den Vermerk »Be-              langen zur Prüfung auszuhändigen. Versiche-\ntriebserlaubnis erteilt« auf dem Gutachten           rungskennzeichen und Bescheinigung verlieren\neines amtlich anerkannten Sachverständigen           ihre Geltung mit dem Ablauf des Verkehrsjah-\nfür den Kraftfahrzeugverkehr ausstellt, mit-         res, für das sie erteilt worden sind. Als Ver-\nführen und zuständigen Beamten auf Ver-              kehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1. März bis\nlangen zur Prüfung aushändigen. Die Fahr-            zum Ablauf des nächsten Monats Februar.\nzeuge müssen ein amtliches Kennzeichen\nführen; Nummer 1 letzter Satz Halbsatz 2                (3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus\ngilt entsprechend;\".                                 einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und\ndas Zeichen des zuständigen Verbandes der\n2. In § 22 Abs. 3 wird hinter dem Wort „müssen\"\nKraftverkehrsversicherer oder, wenn kein Ver-\nein Komma gesetzt und eingefügt: ,,gleichgültig\nband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers\nob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungs-\nträgt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welchec;\nfreien Fahrzeugen verwendet werden,\".\ndas Versicherungskennzeichen gelten soll. Die\n3. In § 60 Abs. 2 letzter Satz wird die Zahl „60\"              I;:rkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr\ngeändert in „45\".                                          als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buch-\n4. a) In § 67 a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. Der            staben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile\nbisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:               über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer\n„Die Vorschriften über die Betriebserlaubnis            ist so zu wählen, daß jedes für das laufende\ngelten entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 mit             Verkehrsjahr ausgegebene Versicherungskenn-\nAusnahme des Satzes 3 und §§ 46, 47, 49 und             zeichen sich von allen anderen gültigen Ver-\n59.\"                                                    sicherungskennzeichen unterscheidet. Buchsta-\nben, die in der Anlage III nicht berücksichtigt\nb) In § 67 a Abs. 4 erhält der bisherige Satz 4            sind, dürfen nicht verwendet werden. Das Ver-\nHalbsatz 1 folgende Fassung:                            kehrsjahr ist durch die Angabe des Kalender-\n,, § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwen-         jahres zu bezeichnen, in welchem es beginnt.\nden;\".                                                  Der zuständige Verband der Kraftverkehrsver-\nc) In § 67 a Abs. 6 werden das Zeichen „a)\" und            sicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist,\nder Satzteil                                            das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung\n,,b) eine Versicherungsbestätigung nach§ 29b,           des Bundesministers für Verkehr den Versiche-\nwenn der Halter nicht von der Versiche-          rern die Erkennungsnummern zu.\nrungspflicht befreit ist.\"                           (4) Die Beschriftung des Versicherungskenn-\ngestrichen. Hinter dem Wort „ausstellt\" wird            zeichens ist schwarz. Ihr Untergrund ist im Ve . -\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.                    kehrsjahr 1957 weiß, im Verkehrsjahr 1958 hell-\nd) In § 67 a Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „der           gelb, im Verkehrsjahr 1959 hellgrün; die Farben\nunter Buchstabe a genannten Urkunden\" durch             wiederholen sich in den folgenden Verkehrs-\ndie Worte „der vorstehend genannten Urkun-              jahren jeweils in dieser Reihenfolge. Form,\nden\" ersetzt.                                          Größe und Ausgestaltung des Versicherungs-","36                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nkennzeichcns müssen dem Muster und den An-              sein, den der Führer des Fahrzeugs nach § 67 a\ngaben in Anlage VI entsprechen. Das Versiche-           Abs. 6 mitführt. Eine Einrichtung zur Beleuch-\nrungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahr-         tung des amtlichen Kennzeichens ist zulässig,\nzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest an-        jedoch nicht erforderlich.\"\nzubringen. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz\n3, 4 und 7, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1      6. a) In § 72 a Abs. 3 weiden die Worte „gilt § 67 a\ngilt entsprechend. Wird ein Anhänger mitge-                Abs. 4, 5 und 6\" geändert in „gelten § 67 a\nführt, so ist die Erkennungsnummer des Ver-                Abs. 4, 5 und 6 sowie § 67 b\".\nsicherungskennzeichens an der Rückseite des\nAnhängers so zu wiederholen, daß sie in einem           b) § 72 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nWinkelbereich von je 45 Grad beiderseits der\nFahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Ent-                ,, (5) Vom 1. Juli 1956 an können die Zu-\nfernung von mindestens 15 Metern lesbar ist;               lassungsstellen die Vorführung der Fahrzeugf!\ndie Farben der Schrift und ihres Untergrundes              zur Umkennzeichnung anordnen. An Kraft-\nmüssen denen des Versicherungskennzeichens                 rädern, die vor dem 1. Juli 1957 erstmals in\ndes ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Ein-             den Verkehr gekommen sind, darf der Ab-\nrichtung zur Beleuchtung des Versicherungs-                stand des unteren Randes des hinteren Kenn-\nkennzeichens am Fahrrad mit Hilfsmotor und                 zeichens von der Fahrbahn nötigenfalls bis\nder Erkennungsnummer am Anhänger ist zu-                   auf 150 Millimeter verringert werden; haben\nlässig, jedoch nicht erforderlich.                         solche Krafträder einen größeren Hubraum\nals 50 Kubikzentimeter und ist die vor-\n(5) Der \\'ersicherer meldet dem Kraftfahrt-             schriftsmäßige Anbringung und Beleuchtung\nBundesamt auf einer Karteikarte, deren Muster              des Kennzeichens nach Muster b der An-\nvom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist,                    lage V außergewöhnlich schwierig, so dürfen\na) die Erkennungsnummer des ausgehän-               Kennzeichen nach Muster a der Anlage V\ndigten Versicherungskennzeichens,                verwendet werden. Legt der Fahrzeughalter\nbei der Umkennzeichnung den Fahrzeugbrief\nb) Namen und Anschrift des Halters,\nnicht vor, weil der Brief sich bei einem Siche-\nc) den Hersteller des Fahrzeugs,                    rungs- oder Vorbehaltseigentümer befindet,\nd) die Fabriknummer des Fahrgestells,               so kann die Zulassungsstelle auf die Vorlage\ne) den Zeitpunkt der Beendigung des Ver-            verzichten; der Brief ist dann von der Zu-\nsicherungsverhältnisses gemäß § 158 c            lassungsstelle bei der nächsten Bef assung\nAbs. 2 des Versicherungsvertragsgeset-           mit dem Fahrzeug zu berichtigen.\"\nzes.\nc) § 72 a erhält folgenden Absatz 6:\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Ein-\nzelfall auf Antrag Behörden und bei Darlegung                  ,, (6) Von den Änderungen dieser Verord-\neines berechtigten Interesses auch Privatperso-            nung durch die Verordnung vom 21. Februar\nnen Auskunft über die Fahrzeuge, die Halter                 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) treten erst nach\nund die Versicherer.                                        dem 1. März 1957 in Kraft die Änderungen zu\n(7) Endet das Versicherungsverhältnis vor                   § 18 Abs. 2 Nr. 2 am 1. März 1958,\ndem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem                     § 67 a, § 67 b und § 72 a Abs. 3\nVersicherungskennzeichen angegeben ist, so hat\nder Versicherer den Halter zur unverzüglichen                       für Fahrräder mit Hilfsmotor, für die am\nRückgabe des Versicherungskennzeichens und                          31. Mai 1957 keine ausreichende Haft-\nder darüber erteilten Bescheinigung aufzufor-                       pflichtversicherung besteht,\ndern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht                       am 1. Juni 1957,\nnach, so hat der Versicherer hiervon die zustän-\ndige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die                      für die anderen Fahrräder mit Hilfsmo-\nBehörde zieht das Versicherungskennzeichen                          tor mit dem Ende der am 31. Mai 1957\nund die Bescheinigung ein.                                          laufenden Versicherungsperiode,\nspätestens am 1. März 1958.\n(8) Ist der Halter des Fahrrades mit Hilfs-\nmotor nicht verpflichtet, bei einem Versicherer,            Versicherungsbestätigungen (§ 29 b) für Fahr-\nder im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt ist,              zeuge, die ein Versicherungskennzeichen\neine Haftpflichtversicherung zu nehmen, so teilt           führen müssen, verlieren mit dem Ende der am\nihm die Zulassungsstelle auf Antrag ein amt-                31. Mai 1957 laufenden Versicherungsperiode,\nliches Kennzeichen zu. Form, Größe und Aus-                 spätestens mit dem Ablauf des 28. Februar\ngestaltung des amtlichen Kennzeichens müssen                1958 ihre Geltung. Tritt die Versicherungs-\ndem Muster und den Angaben in Anlage VII                    bestätigung für ein solches Fahrzeug vor dem\noder den Vorschriften entsprechen, die An-                  Ablauf dieses Tages außer Kraft, so ist sie\nlage V für Kleinkrafträder enthält. Im übrigen              der zuständigen Behörde unverzüglich abzu-\ngelten mit Ausnahme von § 23 Abs. 4 Satz 1                  liefern. Amtliche Kennzeichen, in deren Er-\nbis 5 die Bestimmungen über die amtlichen                  kennungsnummer der Buchstabe „I\" enthal-\nKennzeichen von Kleinkrafträdern. Die Zutei-                ten ist, bleiben bis auf weiteres für das\nlung des amtlichen Kennzeichens muß von der                 Fahrzeug gültig, für das sie bei Beginn des\nZulassungsstelle auf dem Nachweis eingetragen               1. März 1957 zugeteilt waren.\"","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957                                      37\n7. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 Kilo-\n11 (2) Fahrzeuge, die sich am 1. September 1952                meter je Stunde nicht überschreitet, sowie\nim Verkehr befanden und auf die bis zu diesem                       Anhänger hinter dtesen Fahrzeugen\".\nTage § 18 Abs. 2 Nr. 2 oder die Vorschriften über        11. Vor dem Muster 1 werden die aus dem Anhang\nFahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden waren,                    ersichtlichen Anlagen VI und VII eingefügt.\nsind weiterhin wie Kleinkrafträder oder Fahr-\nräder mit Hilfsmotor auch dann zu behandeln,\nwenn der Hubraum des Motors größer ist als                                      Artikel 2\n50 Kubikzentimeter, die durch die Bauart be-                Artikel I Abschnitt A der Gebührenordnung für\nstimmte Höchstleistung jedoch eine Pferdestärke         Maßnahmen im Straßenverkehr vom J 7. Juli 1953\n(reduziert) nicht überschreitet; soweit eine Be-         (Bundesanzeiger Nr. 137) in der Fassung der Ver-\ntriebserlaubnis vorgeschrieben ist, genügt eine         ordnungen vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nBetriebserlaubnis für den Motor.\"                        S. 199) und vom 20. Juni 1956 (Bundesanzeiger\nNr. 122) wird wie folgt geändert und ergänzt:\n8. In Anlage III Längsspalte 6 und Querspalte 6\nwird der Buchstabe „I\" jeweils geändert in „J\"           1. Hir~.ter Nummer 31 wird eingefügt:\n1132. Bearbeitung von Meldungen nach\n9. In Anlage IV wird folgender Abschnitt angefügt:                    § 67 b Abs. 5 StVZO, je Versiche-\n„II. Sonderkennzeichen                           rungskennzeichen . . . . . . . . . . . . . 0, 10 DM\".\nAuf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zu-        2. Im vorletzten Absatz wird die Angabe „Num-\nzuteilen                                                     mern 1, 2, 6, 7, 12, 13, 29 und 30\" geändert in\n,,Nummern 1, 2, 6, 7, 12, 13, 29, 30 und 32\".\n1 -        1 für einen Dienstkraftwagen des Prä.:;i-\ndenten des Deutschen Bundestages, Zu-\nlassungsstelle Bonn, Stadt\".-                                      Artikel 3\nVor die bisherige Uberschrift der Anlage IV                 (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nwird das Zeichen I.\" gesetzt.\nII\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\n10. In Anlage V Seiten 1 und 2 erhält die Aufzäh-           Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nlung unter Buchstabe a jeweils folgende Fassung:         19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch\nim Land Berlin.\n,, a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, Elek-\ntrokarren mit einer durch die Bauart be-           (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 20 Kilometern je Stunde und solche\nZugmaschinen in land- und forstwirtschaft-                              Artikel 4\nlichen Betrieben, deren durch die Bauart           Diese Verordnung tritt am 1. März 1957 in Kraft.\nBonn, den 21. Februar 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","38                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnhang\nAnlage VI\n(§ 67 b Abs. 4)\nSeite 1\nVersicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\n-t02\n102               37     #         28-~@~-J7                    12\nw       .j5~\n.35\n•) Enthält eine Zeile nur 1 oder 2 Ziffern ode,r 1 oder 2 Buchstdben, so sind Zahlen und\nBuchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend\nzu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß ver-\ngrößert werden.\n••) Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus An·\nJage VI Seite 2 Buchstabe a nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3.\n•••) Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres e,rgibt sich aus An-\nlage VI Seite 2 Buchstabe b.\nSeite 2\nMaße der Versicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nWaage-\nWaage-     rechter Ab- Senkrechter Senkrechter                          Höhe des\nBreite des\nrechter Ab- stand der                                                      Kenn-\nAbstand     Abstand                                         Kenn-\nstand der    Beschrif-                            Länge des  Breite des  zeichens      zeichens\nArt. der           Schrift-  Strich- Ziffern oder tung vom       der Ziffern   der  Be- Trennungs- schwarzen     ein-\nund Buch-   schriftung                                        ein-\nBeschriftung           höhe    stärke Buchstaben schwarzen                                  strichs   Randes    schließlich\nstaben von- vom schwar-                                     schließlich\nvon-       Rand2)                                                    schwarzem    schwarzem\neinander    zen Rand\neinander 1)                                                                 Rand         Rand\nmindestens\nmm       mm         mm           mm             mm         mm          mm        mm         mm            mm\na) des Kennzeichens           35      5        Ziffern:     Ziffern:          12           6         -          4         102           102\n8 bis 15        9\nBuchstaben: Buchstaben:\n5 bis 15        6\nb) des unteren Randes          4      0,57        13)          2             -           -            2        -           -             -\n1) Der Abstand ,der Buchsto.ben oder Ziffern untereinander muß gleich sein.\n2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.\n3) Zwischen den Buchstaben- und Zablen9ruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957                        39\nNoch Anlage VI\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken de,s Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halb-\nmesse,r von 10 Millimete,rn abgerundet sein.\nDie Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 Millimeter\nüber die Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift\nDIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar\ngrundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht\ndie vorgesehene Breite des Versicherungskennzeichens hierfür nicht aus,\nso kann beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben und beim\nVorkommen von zwei W für die Buchstaben fette Engschrift verwendet\nwerden.\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R\ndes Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim\nDeutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für\nschwarz: RAL 9005, weiß: RAL 9001, hellgelb: RAL 1012 und hellgrün:\nRAL 6011.\nBei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens\n0,35 Millimeter, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 Millimeter betra-\ngen. Wird anderes Material verwendet, so muß es eine entsprechende\nFestigkeit besitzen.\nZur Lackierung darf nur matter, g,egen Witterungseinflüsse und Reini-\ngungsmittel unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden.","40                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nAnlage VII\n(§ 67b Abs. 8)\nSeite 1\nAmtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nf02\n*\n1\n-~---Lt{J.5\n•) Enthält eine Zeile nur 1 oder 2 Buchstaben oder 1 oder 2 Ziffern, so sind Buchstaben und\nZahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu\nvergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden\n(Anlage VII Seite 2).\n*') Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus An-\nlage VII Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.\nSeite 2\nMaße der amtlichen Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nWaage-                                                              Größte\nWaage-                                                            Höhe des\nrechter Ab-               Senkrechter                                zulässige\nrechte1r Ab-               Senkrechter                                Kenn-\nstand der     stand der                             Breite des                   Breite des\nBeschriftung  Abstand der  Abstand der                  zeichens\nSchrift-   Strich-   Buchstaben                  Buchstaben  Beschriftung schwarzen                       Kenn•\nArt des f'a hrzcuqs                                           vom schwar-                                           einschließ-     zeichens\nhöhe      stärke   oder Ziffern                oder Ziffern vom schwar-    Randes\nzen Rand2)                                          lieh schwar-    einschließ-\nvon-                   voneinander   zen Rand\neinander 1)                                                         zemRand      lichschwar-\nmindestens                                                            zemRand\nmm         mm          mm            mm           mm           mm          mm             mm             mm\nFahrräder mit Hilf s-\nmot0:r,   deren     reqel•\nmäßiger Standort sich\nim Geltungsbereich der\nStraßenverkehrs-\nZulassunqs-Ordnunq\nbefindet und deren Hai-\nter nicht verpflichtet\nsind, bei einem im In-\nland zum Geschäftsbe-\ntrieb befuqlen Ve,rsiche-\nrer   eine     Haftpflicht-                                                           /\nversicherung zu neh-\nmen, sowie Anhänger\nhinter diesen Fahrzeu-\nqen (§ 60 Abs. 5)                  35         5        5 bis 15         6            12           6            4            102            125\n1) Der Abstand der Buchslaben und Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist, soweit möglich, ein\nGruppenabstand in cli eifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen.\n2) Der waauercchlc Abs1and der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957                       41\nNoch Anlage VII\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von\n10 Millimetern abgerundet sein.\nDie Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 Millimeter\nüber die Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift\nDIN 1451. (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar\ngrundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht\ndie vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für\ndie Buchstaben und, soweit erforderlich, auch für die Zahlen fette Eng-\nschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrift-\nhöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R\ndes Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim\nDeutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für\nschwarz: RAL 9005 und weiß: RAL 9001."]}