{"id":"bgbl1-1957-3-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":3,"date":"1957-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge","law_date":"1957-02-18T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                  Ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1957                                                                                         Nr. 3\nTag                                                Inhalt:                                                                                          Seite\n18. 2. 57 Verordnung über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge                                                           33\n21. 2. 57 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Gebühren-\nordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              35\n19. 2. 57 Zwölfte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  42\n19. 2. 57 Vierte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz                                                           44\nBerichtigung zum Rechtspflegergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   44\nIn Teil II Nr. 1, ausgegeben am 17. Januar 1957, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Französischen Republik über den Ausbau des Oberrheins zwischen· Basel und Straßburg. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Afghanistan und Laos). -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. - Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrages vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föde-\nrativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nIn Teil II Nr. 2, ausgegeben am 31. Januar 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über das deutsch-österreichische\nProtokoll vom 1. Dezember 1955 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948. - Zweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale. - Bekanntmachung über\ndas Außerkrafttreten des Abkommens über Meistbegünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Libanon. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung\nder Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.\nVerordnung\nüber die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge.\nVom 18. Februar 1957.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe f des                    5. für Vorschläge gewährt werden, die als schutz-\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom                                   fähige Erfindung im Sinn des § 1 der Verord-\n21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) ver-                             nung über die steuerliche Behandlung der Ver-\nordnet die Bundesregierung mit ZustimmÜng des                                 gütungen für Arbeitnehmererfindungen vom\nBundesrates:                                                                  6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388) behan-\n§ 1                                                delt werden.\nGewährung von Prämien                                                                                 § 2\nfür Verbesserungsvorschläge\nVerfahren bei der Prämiengewährung\nBei Prämien, die der Arbeitgeber seinen Arbeit-\n(1) Die Besteuerung nach §§ 3 und 4 ist nur zu-\nnehmern für Verbesserungsvorschläge in dem Ver-\nlässig, wenn bei der Gewährung von Prämien für\nfahren nach § 2 gewährt, werden der Steuerabzug\nVerbesserungsvorschläge das folgende Verfahren\nvom Arbeitslohn und die Veranlagung zur Einkom-\neingehalten wird:\nmensteuer nach Maßgabe der §§ 3 und 4 vorgenom-\nmen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Prämien                                      1. Uber die Gewährung und die Höhe einer\nPrämie entscheiden der Arbeitgeber oder\n1. an Arbeitnehmer gewährt werden, die aus-\neine oder mehrere von diesem , mit der\nschließlich oder überwiegend mit der Erarbei-\nEntscheidung beauftragte Personen. In Be-\ntung von Verbesserungen beauftragt sind, oder\ntrieben und Dienststellen mit mehr als\n2. unangemessen hoch sind oder                                                     zwanzig Arbeitnehmern muß ein Ausschuß,\n3. in der Form von laufenden Zuwendungen ge-                                       dem der Arbeitgeber oder Betriebsleiter (in\nwährt werden oder                                                               Verwaltungen der Dienststellenleiter oder\n4. für Vorschläge gewährt werden, deren Ver-                                       sein Vertreter) oder die von ihm etwa be-\nwirklichung zu einer nur unwesentlichen Ver-                                    auftragten Personen und außerdem minde-\nbesserung führen würde, oder                                                    stens zwei Arbeitnehmer des Betriebs oder","34                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nder Dienststelle angehören, der Ge\"o/ährung    Betrag von 200 Deutsche Mark und die Hälfte des\nder Prämie und ihrer Höhe zustimmen.           darüber hinausgehenden Betrags, höchstens jedoch\nAusschußmitglieder dürfen insoweit nicht       ein Betrag von insgesamt 500 Deutsche Mark, nicht\nmitwirken, als es sich um die Beurteilung      zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.\nvon eigenen Verbesserungsvorschlägen und\nvon Verbesserungsvorschlägen ihrer Ange-                                  § 4\nhörigen(§ 10 des Steueranpassungsgesetzes}\noder solcher Personen handelt, deren ge-                             Veranlagung\nsetzlicher Vertreter sie sind.                    Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Ein-\n2. Die Gewährung und die Höhe einer Prämie        kommensteuer sind die Vorschriften des § 3 anzu-\nund die Begründung hierfür sind in einer       wenden.\nNiederschrift festzuhalten, die von dem\n§ 5\nArbeitgeber oder Betriebsleiter (in Verwal-\ntungen dem Dienststellenleiter oder seinem         Anwendungszeitraum und Ubergangsregelung\nVertreter) oder den von ihm etwa beauf-\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf Prä-\ntragten Personen, bei Mitwirkung des in\nmien für Verbesserungsvorschläge anzuwenden, die\nNummer 1 bezeichneten Ausschusses außer-\ndem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1956 für\ndem von dessen Vorsitzenden oder seinem\nnach dem 31. Dezember 1955 eingereichte Verbesse-\nVertreter und von einem weiteren Mitglied\nrungsvorschläge zufließen. Bei der Gewährung von\ndes Ausschusses zu unterschreiben ist.\nPrämien für Verbesserungsvorschläge, die dem Ar-\n3. Die Gewährung der Prämien ist den Arbeit-       beitnehmer bis zum Ablauf eines Monats nach dem\nnehmern des Betriebs oder der Verwaltung        Inkrafttreten dieser Verordnung zufließen, ist die\nin geeigneter Weise bekanntzugeben.             Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Niederschrift    nicht von der Einhaltung der Vorschriften des § 2\nist bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahrs, das         Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 abhängig.\nauf die Prämiengewährung folgt, aufzubewahren.\n§ 6\n(3) Werden Prämien für Verbesserungsvorschläge\nvon einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltun-                      Geltung im Land Berlin\ngen, einschließlich der Deutschen Bundesbahn und           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nder Deutschen Bundespost, gewährt, so stehen Ab-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nweichungen von dem in Absatz 1 vorgeschriebenen\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des\nVerfahren bei der Prämiengewährung der Besteue-\nGesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-\nrung nach §§ 3 und 4 nicht entgegen, wenn die\nzember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373) auch im Land\nPrämien nach Richtlinien gewährt werden, die von\nBerlin.\neiner obersten Bundesbehörde oder einer obersten\nLandesbehörde oder dem Vorstand der Deutschen                                       § 7\nBundesbahn erlassen oder gebilligt worden sind.                           Geltung im Saarland\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 3\nSteuerabzug vom Arbeitslohn\n§ 8\nUbersteigt die Prämie für einen Verbesserungs-\nInkrafttreten\nvorschlag (§§ 1 und 2) nicht 200 Deutsche Mark, so\ngehört sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nUbersteigt sie 200 Deutsche Mark, so gehören ein         kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er"]}