{"id":"bgbl1-1957-29-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":29,"date":"1957-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_29.pdf#page=7","order":4,"title":"Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts","law_date":"1957-07-01T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":7,"num_pages":25,"content":["Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                                        667\nRahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\n(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG).\nVom 1. Juli 1957.\n. ,,\nUbersicht\nKAPITEL I                       §§                                                                  §§\n4. Titel: Unfallfürsorge\nVorschriften                                           a) Allgemeines ............... .             79\nfür die Landesgesetzgebung                                        b) Unfallfürsorgeleistungen .... .           80\nEinleitende Vorschrift ................... .                            c) Begrenzung der Unfallfürsorge-\nansprüche .................. .           81\nAbschnitt I: Das Beamtenverhältnis                            5. Titel: Gemeinsame Vorschriften\n1. Titel: Allgemeines    .................. .   2 bis 4               a) Kinderzuschläge ............ .            82\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge               83,      84\n2. Titel: Ernennung .................... .      5 bis 10\nc) Zusammentreffen mehrerer\n3. Titel: Laufbahnen                                                      Versorgungsbezüge ........ .             85\na) Allgemeines ............... .     11,    12              d) Erlöschen der Versorgungs-\nb) Laufbahnbewerber .......... .     13 bis 15                  bezüge .................... .            86 bis 88\nc) Andere Bewerber ........... .     16                     e) Anzeigepflicht .............. .           89\n4. Titel: Abordnung und Versetzung .... .      17,    18    6. Titel: Versorgungsrechtliche Sondervor-\nschriften ...................... .           90,      91\n5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei\nAuflösung oder Umbildung von                      7. Titel: Versorgungsrechtliche Ubergangs-\nBehörden ..................... .     19,    20              vorschriften ................... .           92 bis 94\n6. Titel: Beendigung des Beamtenverhält-\nnisses                                         Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen\na) Allgemeines ............... .     21           1. Titel: Beamte auf Zeit ............... .            95 bis 98\nb) Entlassung ................. .    22,    23    2. Titel: Beamte des Vollzugsdienstes und\nc) Verlust der Beamtenrechte .. .    24                      der Berufsfeuerwehr\nd) Eintritt in den Ruhestand ... .   25 bis 30              a) Polizeivollzugsbeamte ...... .            99 bis 103\ne) Sondervorschriften für      den                          b) Sonstige Beamte des Vollzugs-\neinstweiligen Ruhestand ..... .   31,    32                  dienstes und Beamte der Be-\n7. Titel: Rechtsstellung des zum Mitglied                                 rufsfeuerwehr .............. .          104\nder Volksvertretung oder einer                   3. Titel: Hochschullehrer, wissenschaftliche\nVertretungskörperschaft gewähl-                             Assistenten und Lektoren ...... .           105 bis 114\nten oder zum Mitglied der Lan-\ndesregierung ernannten Beamten       33,          4. Titel: Ehrenbeamte .................. .            115\n34\nAbschnitt II: Rechtliche Stellung des Beamten              Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften . . . . . . . .      116 bis 120\n1. Titel: Pflichten des Beamten ......... .    35 bis 44\n2. Titel: Folgen   der Nichterfüllung von                                    KAPITEL II\nPflichten ...................... .   45 bis 47\n3. Titel: Rechte des Beamten ........... .     48 bis 58        Vorschriften, die einheitlich\n4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung ..   59,    60           und unmittelbar gelten\nAbschnitt III: Personalwesen .............. .    61,    62 Abschnitt I: Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . 121 bis 125\nAbschnitt IV: Versorgung                                   Abschnitt II: Rechtsweg ................. .              126,      121\n1. Titel: Allgemeines .................. .     63\nAbschnitt III: Rechtsstellung der Beamten und\n2. Titel: Ruhegehalt                                                       Versorgungsempfänger bei der\na) Allgemeines ............... .     64                          Umbildung von Körperschaften           128bis 133\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge     65\nc) Ruhegehaltfähige Dienst.zeit ..   66 bis 69\nKAPITEL III\nd) Höhe des Ruhegehaltes ..... .     70\n3. Titel: Hinterbliebenenversorgung .... .     71 bis 78 Allgemeine Schl ußvorschriften                           134 bis 142","668                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   c) als außerplanmäßiger Professor oder\nrates das folgende Cesctz beschlossen:                                Privatdozent (§§ 109, 110) verwendet\nwerden soll.\nDas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die\nKAPITEL I                         Regel.\nVorschriften                           (2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer\nfür die Landesgesetzgebung                    Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich\nwahrnehmen soll.\nEinleitende Vorschrift\n§ 4\n§ 1\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\nDie Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvor-     werden, wer\nschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 de~\nsind verpflichtet, ihr Beamtenrecht innerhalb von\nGrundgesetzes ist,\ndrei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnach diesen Vorschriften unter Berücksichtigung der            2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit\nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums                    für die freiheitliche demokratische Grund-\nund der gemeinsamen Interessen von Bund und                       ordnung im Sinne des Grundgesetzes ein-\nLändern zu regeln.                                                tritt,\n3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene\nABSCHNITT I                                   oder - mangels solcher Vorschriften -\nübliche Vorbildung besitzt (Laufbahn-\nDas Beamtenverhältnis                              bewerber).\n1. TITEL\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur\nzugelassen werden, wenn für die Gewinnung des\nAllgemeines                        Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-\nsteht.\n§ 2\n(3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von\n(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in        den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-      solchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die\nhältnis (Beamtenverhältnis).                            erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-\n(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur    erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\nzulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-        Dienstes erworben haben (andere Bewerber).\ngaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der\nSicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens\n2. TITEL\nnicht ausschließlich Personen übertragen werden '\ndürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver-                             Ernennung\nhältnis stehen.\n§ 5\n(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse\nist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu           (1) Einer Ernennung bedarf es\nübertragen.                                                    1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\n§ 3                                 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnis-\n(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden                ses in. ein solches anderer Art (§ 3 Abs. 1\nSatz 1),\n1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd\n3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\nfür Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ver-\nwendet werden soll,                                  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit\nanderem Endgrundgehalt und anderer\n2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte\nAmtsbez,eichnung.\nDauer für derartige Aufgaben verwendet\nwerden soll,                                    (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\n3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren       einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\nVerwendung auf Lehenszeit eine Probezeit     enthalten sein\nzurückzulegen hat,                                   1. bei der Begründung des Beamtenve.rhält-\n4. auf Widerruf, wenn der Beamte                           nisses die Worte „unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis\" mit dem die Art des\na) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten                Beamtenverhältnisses bestimmenden Zu-\nhat oder\nsatz „auf Lebenszeit\", ,,auf Probe\", ,,auf\nb) nur nebenbei oder vorübergehend für                 Widerruf\" oder „als Ehrenbeamter\" oder\nAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ver-                „auf Zeit\" mit der Angabe der Zeitdauer\nwendet werden soll oder                             der Berufung,","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                         669\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhält-            (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\nnisses in ein solches anderer Art die diese  den,\nArt bestimmenden Worte nach Nummer 1,                1. wenn bei einem nach seiner Ernennung\n3. bei der Verleihung eines Amtes die Amts-                 Entmündigten die Voraussetzungen für die\nbezeichnung.                                            Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung\nvorlagen oder\n(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte\nAbsatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-\nin einem Disziplinarverfahren aus dem\nnennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1\nDienst entfernt oder zum Verlust der Ver-\nbestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die\nsorgungsbezüge verurteilt war.\nRechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt\nwerden.                                                      (3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er-\nfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.\n(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden\nZeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.\n§ 10\n§ 6                             Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Er-\n(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit          nennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eine\nist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer          Aufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-\nProbezeit bewährt und das siebenundzwanzigste             setz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-\nLebensjahr vollendet hat.                                wirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder\nzurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist späte-        zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als\nstens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebens-        geheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die\nzeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamten-           Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-\nrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.              stimmt.\n3. TITEL\n§ 7\nErnennungen sind nach Eignung, Befähigung und                                Laufbahnen\nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,\nAbstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder poli-                            a) Allgemeines\ntische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen                                      § 11\nvorzunehmen.\n(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Amter derselben\n§ 8                         Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-\nbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer    Vorbereitungsdienst und Probezeit.\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen\nwurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk-             (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-\nsam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän-         gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-\ndigen Behörde bestätigt wird.                            nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit\nbestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-\n(2) Eine Ernl~nnung ist ferner nichtig, wenn der      vorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung                      die besonderen Verhältnisse erfordern.\n1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden\ndurfte und eine Ausnc1hme nach § 4 Abs. 2                               § 12\nnicht zugelassen war oder\n(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem\n2. entmündigt war oder                           Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht\n3. nicht die Fähigkeit zur Be,ldeidung öffent-   die unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.\nlicher Amter hatte.\n(2) Während der Probezeit und vor Ablauf einer\ndurch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die\n§ 9                         mindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der\nletzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,                nicht befördert werden. Amter, die regelmäßig zu\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täu-         durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.\nschung oder Bestechung herbeigeführt         Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zu-\nwurde oder                                   lassen.\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte           (3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn\nein Verbrechen oder Vergehen begangen        derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der\nhatte, das ihn der Berufung in das Beamten-  Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.\nverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und     Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung\ner deswegen rechtskräftig zu einer Strafe    verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können\nverurteilt war oder wird.                    Abweichendes bestimmen.","670                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1()57, Teil I\nb) Laufbahnbewerber                       Dienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu\n§ 13                          einem ,anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung\ndes Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch\nFür die Zulassung zu den Laufbahnen ist minde-\nstens zu fordern                                         Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch\nohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die\n1. für die Laufbahnen des einfachen und des mitt-\nDauer eines Jahres, während der Probezeit die\nleren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer\nVolksschule oder ein entsprechender Bildungs-     Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.\nstand,                                               (2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-\n2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes          herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den\nder erfolgreiche Besuch einer Mittelschule        Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften\noder ein entsprechender Bildungsstand,\nüber die Pflichten und Rechte der Beamten mit Aus-\n3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein        nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-\nabgeschlossenes Studium an einer wissen-          zeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende\nschaftlichen Hochschule und die Ablegung\nAnwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden\neiner ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich,\nDienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet,\neiner Hochschulprüfung.\nzu dem er abgeordnet ist.\n§ 14\n(1) Laufbahnbewerber       haben   einen   Vorbe-                               § 18\nreitungsdienst abzuleisten; die Dauer des Vorbe-            (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer\nreitungsdienstes ist den Erfordernissen der einzel-      Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-\nnen Laufbahnen anzupassen.\nsetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienst-\n(2) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Lauf-     liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung\nbahnen des mittleren, des gehobenen und des              ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue\nhöheren Dienstes mit einer Prüfung ab.                   Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und\n(3) Für· Beamte besonderer Fachrichtungen kön-        derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-\nnen von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen            gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens\ngetroffen werden, soweit es die besonderen Ver-          demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-\nhältnisse der Laufbahn erfordern.                        gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen\ngelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.\n§ 15\nDie Probezeit ist nach den Erfordernissen der            (2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-\neinzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf         setzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn\nJahre nicht übersteigen.                                 zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis\nmit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die\nc) Andere Bewerber                       beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Be-\namten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn\n§ 16\ngeltenden Vorschriften Anwendung.\n(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die\nLaufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist\ndurch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.\n5. TITEL\n(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der\neinzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min-                Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung\ndestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre                      ocler Umbildung von Behörden\nnicht übersteigen.\n(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,                                 § 19\nob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen               Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf\nDienst auf die Probezeit angerechnet werden kön-         landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-\nnen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be-           lichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung\ndeutung mindestens einem Amt der betreffenden\neiner Behörde mit einer anderen kann ein Beamter\nLaufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be-\ndieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der\nstimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen\ndurch die unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt wer-       Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne\nden kann.                                                seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben\noder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem\n4. TITEL                         Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem\nAbordnung und Versetzung                   bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht\nmöglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen\n§ 17                           Amt sein bisheriges Grundgehalt einschließlich\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-        ruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellen-\ndürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem           zulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner\nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere              bisherigen Besoldungsgruppe auf.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                           671\n§ 20                                                     § 23\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-          (1) Der Beamte ist zu entlassen,\namter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen\n1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vor-\ndes § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt\ngeschriebenen Diensteid zu leisten oder\nwerden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes\nein an dessen Stelle vorgeschriebenes Ge-\nAmt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-\nlöbnis abzulegen, oder\nweiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen\nwerden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um-                2. wenn er dienstunfähig ist und das Beamten-\nbildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan-                 verhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhe-\nstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den                stand endet oder\nin den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten              3. wenn er seine Entlassung schriftlich ver-\nvorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet\nlangt oder\nsind.\n4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze\n6. TITEL                                   berufen worden ist.\nBeendigung des Beamtenverhältnisses               (2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,\n1. wenn er eine Handlung begeht, die bei\na) Allgemeines\neinem Beamten auf Lebenszeit eine Diszi-\n§ 21                                    plinarstrafe zur Folge hätte, die nur im\n(1) Das Beamtenverhältnis       endet  außer   durch            förmlichen Disziplinarverfahren verhängt\nTod durch                                                          werden kann, oder\n1. Entlassung (§§ 22, 23 und § 31 Abs. 2),\n2. wenn er sich in der Probezeit nicht be-\nwährt oder\n2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),\n3. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1\n3. Entfernung aus dem         Dienst  nach   den            vorliegen und eine andere Verwendung\nDisziplinarges•etzen.                                    nicht möglich ist.\n(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch            (3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit ent-\nEintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1\nlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-\nund § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die be-\nbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,\namtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten\nregelnden Vorschriften.                                 den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-\nfung abzulegen.\nb) Entlassung                          (4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-\nsatz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen\n§ 22\ndes Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-\n(1) Der Beamte ist entlassen,                         ten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im      entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\nverliert oder\nc) Verlust der B e amten r e c h t e\n2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienst-\nherrn seinen Wohnsitz oder dauernden                                     § 24\nAufenthalt im Ausland nimmt oder\n(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\n3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten        ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines\nZeitpunkt erreicht und das Beamtenverhält-     deutschen Gerichtes im Geltungsbereich dieses Ge-\nnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand      setzes\nendet.\n1.   zu Zuchthaus oder\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nBeamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-               2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Ge-\nrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem                    fängnis von einem Jahr oder längerer\nanderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver-                  Dauer oder\nnehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer\n3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer,\ndes Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst-\nstaatsgefährdender oder landesverräte-\noder Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt\nnicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf                 rischer Handlung zu Gefängnis von sechs\nWiderruf oder als Ehrenbeamter.                                     Monaten oder längerer Dauer\n(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt         verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des\nwerden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten          Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die\nauf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorge-         bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur\nschriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der         Bekleidung öffentlicher Amt.er aberkannt werden\nPrüfung endet.                                           oder wenn der Beamte auf Grund einer Ent-","672                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nsclwid unq cJ'.~,, l1t1 nd()Svcrfassungsgcrichts gemäß                              § 28\nArtikel 1B d<>s Crundgcsctzes ein Grundrecht ver-\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nwirl< t hat.\nEintritt in den Ruhestand eine Wartezeit voraus-\n(2) V✓ i rd ci 1w En L-;dwicl ung, durch die der Ver-    setzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine\n1ust cfor lkci llil l:n rechte bewirkt worden ist, in       Wartezeit darf nicht für Fälle vorgesehen werden,\nin denen der Beamte infolge Krankheit, Verwun-\neinem Wicdnc1ufrwllmeverfahren durch eine Ent-\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\nscheidung erselzl, die diese Wirkung nicht hat, so\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\ngilt das ßpa m ten ve rhältnis als nicht unterbrochen.      anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-\nunfähig geworden ist.\nd) Eintritt in den Ruhestand\n§ 29\n§ 25\n(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in\nDie Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu         den Ruhestand versetzte Beamte nach Wieder-\nbestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach             herstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in\nErreichen der Allersqrenze in den Ruhestand. Der            das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem\nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetz-        Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst-\nlich zu regeln.                                             liche Gründe entgegenstehen. Durch Gesetz kann\nbestimmt werden, daß der Antrag innerhalb einer\nbestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes ge-\n§ 26                           stellt werden muß.\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-              (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß d~r\nstand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-           wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner                setzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst-\nkörperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung            fähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen\nseiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienst-             werden kann, wenn er mindestens seinen früheren\nunfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die        allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im\nfür einzelne Beamtengruppen besondere Voraus-               Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt\nsetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen,              seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn\nbleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt               mit mindestens demselben Endgrundgehalt über-\nwerden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst-          tragen werden soll.\nherrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in\ndem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur                                         § 30\nWahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren                     Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich\nnicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes        Ruhegehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ab-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-         schnittes IV.\nbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer\nPflegschaft nach § 1910 des Bürgeru'chen Gesetz-\ne) Sondervorschriften für den\nbuchs gelten entsprechend.                                               einstweiligen Ruhestand\n(2) Uber die Versetzung in den Ruhestand ist,                                    § 31\nwenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nförmlichen Verfahren zu entscheiden.                        Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweili-\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der           gen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein\nBeamte auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor             Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fort-\nErreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Voll-          dauernder Ubereinstimmung mit den grundsätz-\nlichen politischen Ansichten und Zielen der Regie-\nendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, auch\nrung stehen muß. Welche Beamten hierzu gehören,\nohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen\nist gesetzlich zu bestimmen.\nAntrag in den Ruhestand versetzt werden kann.\n(2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne\ndes Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen\n§ 27                           werden.\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand                                    § 32\nzu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-\n(1) Für den einstweiligen Ruhestand g.elten die\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\nVorschriften über den Ruhestand. § 28 findet keine\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-               Anwendung, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-\nunfähig geworden ist.                                          (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand\nversetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in\n(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand           dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ge-\nversetzt werden, wenn er aus anderen Gründen                treten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen\ndienstunfähig geworden ist.                                 Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                        673\n7. TITEL                                                 § 36\nRechtsstellung                          Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem\ndes zum Mitglied der Volksvertretung oder einer           Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig\nVertretungskörperschait gewählten oder zum           nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-\nMitglied der Landesregierung ernannten Beamten         halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß\n§ 33                         der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,\ndie sein Beruf erfordert.\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nBeamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl\nzum Mitglied der Volksvertretung seines Landes                                    § 37\noder einer Vertretungskörperschaft seines Dienst-\nherrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen,             Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten\ndaß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz-            und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von\nlicher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung        ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und\nseiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder        ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt\nVertretun~1skörperschaft unter den Voraussetzun-         nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher\ngen des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis       Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur\nzu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus-          dem Gesetz unterworfen sind.\nsetzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann be-\nstimmt werden, daß der Ruhestandsbeamte unter                                      § 38\nden Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne\nseine Zustimmung erneut in das Beamtenverhält-                (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit\nnis berufen werden kann und daß er seine Rechte           seiner dienstlichen Handlungen die volle persön-\nals Ruhestandsbeamter verliert, falls er die Be-          liche Verantwortung.\nrufung ablehnt.\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein        licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich\nBeamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner         auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt\nErnennung Mitglied des Bundestages, der Volks-            ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß\nvertretung seines Landes oder einer Vertretungs-          der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen\nkörperschaft seines Dienstherrn war und nicht             Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das\ninnerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu        dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar und\nbestimmenden angemessenen Frist sein Mandat              die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm\nniederlegt.                                               aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen\nverletzt.\n§ 34\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-            (3) Wird von dem Beamten die sofortige Aus-\namter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum            führung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im\nMitglied der Regierung seines Landes ernannt wird.       Verzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-\nFür diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß         ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt\nder aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Be-           werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\nendigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in\nden Ruhestand tritt.\n§ 39\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nABSCHNITT II                        Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nRechtliche Stellung des Beamten               heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\n1. TITEL                        nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nüber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\nPflichten des Beamten                   Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\n§ 35                             (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht           solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch\neiner Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch         außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\nund gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung       geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr\nauf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu neh-           oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der\nmen. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu        letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den\nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung im        Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-\nSinne des Grundgesetzes bekennen und für deren           ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung\nErhaltung eintreten.                                     nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.\n(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung             (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,\ndiejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,          darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem\ndie sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-       Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes\nheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines      Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher\nAmtes ergibt.                                            Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-","674                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten                                    § 43\nzu erstatten, kann versagt werden, wenn die Er-\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-\nstattung den dienstlichen Interessen Nachteile\namtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke\nbereiten würde.\nin bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines\ngegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.\n(4) Ist der Bean1te Partei oder Beschuldigter in\neinem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-\nbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten                                       § 44\nInteressen dienen, so darf die Genehmigung auch\nDer Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\ndann, wenn clie Voraussetzunuen des Absatzes 3\nSatz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die         gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\nDienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Ver-\ndienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor-\ndern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der            hältnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich\nSchutz zu gewähren, den die dienstlichen Rück-            mehr beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in\nsichten zulassen.                                         angemessener Zeit zu gewähren.\n§ 40\n2. TITEL\n(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.\nFolgen der Nichterfüllung von Pflichten\nDer Diensteid hat eine Verpflichtung         auf   das\nGrundgesetz zu enthalten.                                                         § 45\n(2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach            (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn\n§ 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle          er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten ver-\ndes Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.             letzt.\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\n§ 41                             Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-\nvergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche\nDem Beamten kann aus zwingenden dienst-                demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-\nlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte         gesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,\nverboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht          die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicher-\nbis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Be-             heit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder\namten ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein        wenn er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1\nsonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf            und § 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen\nBeendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes           ist durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen\nVerfahren eingeleitet worden ist.                         bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Be-\namten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen\n§ 42                             gelten.\n(1) In welchen Fällen der Beamte zur Ausübung             (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-\neiner Nebentätigkeit der Genehmigung seines               vergehen regeln die Disziplinargesetze.\nDienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen.\n(2) Von einer Genehmigung dürfen nicht ab,.                                    § 46\nhängig gemacht werden                                        (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-\nliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,\n1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-\ndessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den\nnießung des Beamten unterliegenden Ver-\ndaraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der\nmögens,\nBeamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm\n2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,    anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er\nkünstlerische oder Vortragstätigkeit des        dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu er-\nBeamten,                                        setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\nzur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden\n3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zu-\n.gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-\nsammenhängende selbständige Gutachter-\nschuldner.\ntätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hoch-\nschulen und Beamten an wissenschaftlichen          (2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund\nInstituten und Anstalten,                       der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\ngesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-\n4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs-\ngriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als\ninteressen in Gewerkschaften oder Berufs-\nihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last\nverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen\nder Beamten,                                    fällt.\n(3) Die Ansprüche nach Absatz    1 verjähren in\n5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen\ndrei Jahren von dem Zeitpunkt       an, in dem der\nvon Genossenschaften.\nDienstherr von dem Schaden und       der Person des\nDie Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen-        Ersatzpflichtigen Kenntnis erli:mgt hat, ohne Rück-\nzutreten, bleibt unberührt.                               sicht auf diese Kenntnis in zehn    Jahren von der","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                        675\nBegehung der Handlung an. Die Ansprüche nach           Ansprüche auf Sterbegeld, auf Erstattung der Kosten\nAbsatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-        des Heilverfahrens und der Pflege sowie auf Unfall-\npunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten        ausgleich können weder gepfändet noch abgetreten\ndiesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt         noch verpfändet werden. Forderungen des Dienst-\noder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-     herrn aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährung so-\ngestellt ist und der Dienstherr von der Person des     wie aus Dberhebungen von Dienst- oder Versor-\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.                gungsbezügen können auf das Sterbegeld angerech-\n(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz       net werden; der Witwe und den Waisen muß jedoch\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen        ein Teilbetrag des Sterbegeldes belassen werden,\nDritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beam-      der dem der Pfändung nicht unterliegenden Teil des\nten über.                                              Witwen- und Waisengeldes für diese drei Monate\nentsprechen würde.\n§ 47                            (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der          Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\nBeamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem     Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit gel-\nDienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.         tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschrän-\nkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein\nAnspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher\n3. TITEL                        unerlaubter Handlung besteht.\nRechte des Beamten\n§ 52\n§ 48\nWird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und         tötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatz-\nTreueverhältnisses für das Wohl des Beamten und        anspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterblie-\nseiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung      benen infolge der Körperverletzung oder der Tö-\ndes Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn    tung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den\nbei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-     Dienstherrn über, als dieser\nlung als Beamter.\n1. während einer auf der Körperverletzung be-\n§ 49                                 ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur\nGewährung .von Dienstbezügen oder\nDer Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amt\nverbundenen Dienstbezüge. Hat der Beamte mit Ge-          2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung\nnehmigung des Dienstherrn gleichzeitig mehrere                zur Gewährung einer Versorgung oder einer\nbesoldete Hauptämter bei demselben oder bei ver-              anderen Leistung\nschiedenen Dienstherren inne, so kann er, wenn         verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Ge-\nnicht einheitliche Dienst- oder Amtsbezüge vorge-      währung der Versorgung verpflichtet, so geht der\nsehen sind, die Dienst- oder Amtsbezüge nur aus        Anspruch auf sie über. Der Ubergang des Anspruches\neinem Amt erhalten.                                    kann nicht zum Nachteil des Beamten oder der\nHinterbliebenen geltend gemacht werden.\n§ 50\n(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die                               § 53\nallgemeine Einreihung der Amter in die Gruppen\n(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\nder Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;\ndurch eine auf § 50 Abs. 1 und 2 beruhende Ande-\nsie können nur durch Gesetz geändert werden.\nrung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die\n(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-      Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirken-\nmBin oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht          der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unter-\noder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt       schiedsbeträge nicht zu erstatten.\nan die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\n(3) Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge      viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach\nkann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.      den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-          über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-\ngleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem      reicherung. Der Kenntnis des Mangels des recht-\nBesoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über     lichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn\ndieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-       der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfän-\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver-  ger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforde-\nsicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-          rung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-\nschlossen werden.                                      weise,· abgesehen werden.\n§ 51                                                    § 54\n(1) Ansprüche auf Dienst- ·oder Versorgungs-           Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts ande-      (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erhält einen\nres bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder ver-    Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt\npfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.      mindestens dreißig vom Hundert des Anfangs-","676                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der              (2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nLaufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den            können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben\nVorschriften zu gewähren, die für Beamte mit Dienst-     zugewiesen werden.\nbezügen gelten.\n§ 62\n§ 55                              (1)  Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und\nDem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-           nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätig-\nurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.          keit innerhalb dieser Schranken in eigener Verant-\nwortung aus.\n(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit\n§ 56\ndienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt wer-\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-           den. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mit-\namtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine      gliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.\nvollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-\nden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,                             ABSCHNITT IV\nvor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.\nDie Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-\nVersorgung\nakten zu nehmen.                                                                  1. TITEL\n§ 57                                                  Allgemeines\nDie Beamten haben das Recht, sich in Gewerk-                                      § 63\nschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie-            Die Versorgung umfaßt\nßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-\n1.   Ruhegehalt in Fällen des Eintritts in den Ruhe-\nverbände mit: ihrer Vertretung beauftragen, soweit\nstand oder Unterhaltsbeitrag in Fällen der\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte\nEntlassung wegen Dienstunfähigkeit oder Er-\ndarf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder\nreichens der Altersgrenze,\nseinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt\noder benachteiligt werden.                                 2. Hinterbliebenenversorgung (Bezüge für den\nSterbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Wit-\nwerge1d, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge),\n§ 58\n3. Verschollenheitsbezüge an Stelle von Dienst-\nBei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der               oder Versorgungsbezügen,\nbeamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten         4. Unfallfürsorge,\nLandesbehörden sind die Spitzenorganisationen der\nzuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu           5. Abfindung an verheiratete Beamtinnen, die\nbeteiligen.                                                      auf eigenen Antrag entlassen werden,\n6. Ubergangsgeld an Beamte, die nicht auf eige-\n4. TITEL                                  nen Antrag entlassen werden.\nSchutz der rechtlichen Stellung\n2. TITEL\n§ 59\nRuhegehalt\nDie rechtliche Stellung des Beamten kann unter\nanderen Voraussetzungen oder in anderen Formen                               a) Allgemeines\nals denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu-                                    § 64\ngelassen sind, nicht verändert werden.\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-\n§ 60                           fähigen Dienstzeit berechnet.\nBei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf\nder Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienst-\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nbehörde nicht ausgeschlossen werden.\n§ 65\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nABSCHNITT III\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach\nPersonalwesen                                     dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden\n§ 61\nhat, oder die diesem entsprechenden\nBezüge,\n(1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unab-              2. der Wohnungsgeldzuschuß,\nhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-\nsetzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem                  3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-\nGesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen                      recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\nund die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16)             (2) Durch Gesetz können Ausnahmen von Absatz 1\nfestzustellen.                                           für Fälle vorgesehen werden, in denen","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                          677\n1. ein Beamter früher ein mit ·höheren Dienst-     (2) Bei einem nach § 20, § 31 Abs. 1 oder § 130\nbezügen verbundenes Amt bekleidet hat       Abs. 2 Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand ver-\noder                                        setzten Beamten darf das Ruhegehalt für die Dauer\n2. ein Beamter die Dienstbezüge eines nicht     von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert\nzur Eingangsbesoldungsgruppe seiner Lauf-   der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nbahn gehörigen Amtes bei Eintritt in den    stufe der Besoldungsgruppe zurückbleiben, in der\nRuhestand noch nicht ein Jahr erhalten      sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den\nund auch nicht die Obliegenheiten des Am-   einstweiligen Ruhestand befunden hat. Durch Gesetz\ntes mindestens ein Jahr lang tatsächlich    kann bestimmt werden, daß sich das Ruhegehalt für\nwahrgenommen hat.                           diese Zeit bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\nDurch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß bei      der nach Satz 1 in Betracht kommenden Besoldungs-\nder Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge       gruppe erhöht.\nfür je sechs Jahre seit der Anstellung höchstens\neine Beförderung zu berücksichtigen ist.\n3. TITEL\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nHinterbliebenenversorgung\n§ 66\n§ 71\nRuhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Be-\namte vom Tage seiner ersten Berufung in das Be-           (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder\namtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-recht-   eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Durch\nlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenver-      Gesetz können Ausnahmen für Fälle vorgesehen\nhältnis zurückgelegt hat. Nicht ruhegehaltfähig ist    werden, in denen\ndie Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebens-\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als\njahres; weitere Ausnahmen können durch Gesetz\ndrei Monate gedauert hat, es sei denn, daß\nvor~:resehen werden.                                             nach den besonderen Umständen des Falles\n§ 67                                   die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß\nes der alleinige oder überwiegende Zweck\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 66 erhöht\nder Heirat war, der Witwe eine Versor-\nsich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wieder-                gung zu verschaffen, oder\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzu-\nrechnen ist.                                                  2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten\nin den Ruhestand geschlossen worden ist\n§ 68                                   und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der\nAls ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein           Eheschließung das fünfundsechzigste Lebens-\nBeamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis                jahr bereits vollendet hatte oder\nberufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der\n3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des\nfrüheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeits-\nBeamten oder Ruhestandsbeamten durch\ndienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden\ngerichtliche Entscheidung aufgehoben war.\nhat. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit vor Voll-\nendung des siebzehnten Lebensjahres; weitere Aus-         (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beam-\nnahmen können durch Gesetz vorgesehen werden.          ten auf Probe, der an den Folgen einer Dienst-\n§ 67 findet entsprechende Ar~.wendung.                 beschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben ist oder dem\ndie Entscheidung nach § 27 Abs: 2 zugestellt war.\n§ 69\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der                                § 72\nein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-\nbensjahres vor der Berufung in das Beamten-              Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\nverhältnis                                             Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestage\n1. ·nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat\nin den Ruhestand getreten wäre. § 70 Abs. 2 findet\noder\nkeine Anwendung. ·Änderungen des Mindestruhe-\n2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.       gehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.\nd) Höhe de s Ruhe geh altes\n§ 73\n§ 70\n(1) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines ver-\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung       storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die\neiner zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit        im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld\nfünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen       erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur\nDienstbezüge und steigt von da an nach näherer         Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als\ngesetzlicher Bestimmung bis zu fünfundsiebzig vom      ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt\nlfondert. Mindestens ist ein Betrag in Höhe des        zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-\nMindestruhegehaltes nach dem Bundesbeamten-            tretende Änderung der Verhältnisse kann berück-\ngesetz zu gewähren.                                    sichtigt werden.","678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die einer                                    § 77\nschuldlos geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frü-\n(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-\nhere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen\nger als der Verstorbene, so kann das Witwengeld\nEhe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.\nnach näherer gesetzlicher Bestimmung gekürzt wer-\n§ 74                          den, jedoch nicht über fünfzig vom Hundert hinaus.\nDas gekürzte Witwengeld darf nicht hinter dem\n(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich er-\nMindestwitwengeld (§ 72 in Verbindung mit § 70\nklärten oder die an Kindes Statt angenommenen\nAbs. 1 Satz 2) zurückbleiben.\nKinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,\neines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines             (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind\nverstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen        hervorgegangen ist.\neiner Dienstbeschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben\n(3) Von dem gekürzten Witwengeld ist auch bei\nist oder dem die Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zu-\nder Anwendung des § 76 auszugehen.\ngestellt war, erhalten Waisengeld. Das gleiche gilt\nfür die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche\nStellung eines ehelichen Kindes haben, sowie für                                    § 78\ndie unehelichen Kinder einer verstorbenen Beamtin\noder Ruhestandsbeamtin. Den u_nehelichen Kindern            Die §§ 71 bis 77 gelten entsprechend für den Wit-\neines verstorbenen männlichen Beamten oder Ruhe-         wer oder schuldlos geschiedenen Ehemann einer\nstandsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewil-        verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin,\nligen.                                                   wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die        Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm\nKinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten kein         zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als\nWaisengeld erhalten, wenn sie aus einer Ehe stam-        sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene.\nmen, die erst nach dem Eintritt in den Ruhestand\nund nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\njahres des Ruhestandsbeamten geschlossen wurde,                                  4. TITEL\noder wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt für ehe-\nUnfallfürsorge\nlich erklärt oder an Kindes Statt angenommen wor-\nden sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Unter-                      a) Allgemeines\nhalts bei trag es für uneheliche Kinder.\n§ 79\n§  75                             (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise          verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen\nzwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig          Unfallfürsorge gewährt.\nvom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-\nbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn          (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung\ner am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.          beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-\n§ 70 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen           bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-\ndes Mindestruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind        nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes\nzu berücksichtigen.                                      eingetreten ist.\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-\nnen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt              (3) Zum Dienst gehören auch\nist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des               1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-\nWitwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach                      liche Tätigkeit am Bestimmungsort,\ndem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich              2. das Zurucklegen des mit dem Dienst zu-\ndes Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen-                     sammenhängenden Weges nach und von\ngeldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb-                    der Dienststelle,\nwaisen nicht übersteigen.\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-\n(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird\ntungen.\nnicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-\ndes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das         (4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\nKind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es              dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\nhöher ist als das bisherige; das bisherige Waisen-       an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt\ngeld erlischt in diesem Falle.                           ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als\n(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-         Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die\nwohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als            Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\nauch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere          Die in Betracht kommenden Krankheiten sind durch\nWaisengeld gezahlt.                                      Rechtsvorschrift zu bestimmen.\n§ 76                             (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nWitwen- und Waisengeld sowie Unterhaltsbei-           schaden ist ein Körperschaden gleichzunchten, den\nträge dürfen weder einzeln noch zusammen den Be-         ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,\ntrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden           wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\nRuhegehaltes übersteigen.                                liches Verhalten angegriffen wird.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                            679\nb) Unfallfürsorgeleistungen                                           5. TITEL\n§ 80                                         Gemeinsame Vorschriften\n(1) Die Unfallfürsorge umfaßt\na) Kinder zus c h 1 ä g e\n1. Erstattung von Sachschäden sowie Ersatz\nder durch die erste Hilfeleistung entstan-                              § 82\ndenen besonderen Aufwendungen,\n(1) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt\n2. Heilverfahren, insbesondere Heilbehand-     oder Witwengeld nach den für die Beamten gelten-\nlung, Versorgung mit Heilmitteln und        den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.\nPflege,                                     Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem\n3. Unfallausgleich mindestens in Höhe der      Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.\nGrundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bun-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung\ndesversorgungsgesetzes neben den Dienst-\nvon Kinderzuschlägen neben Unterhaltsbeiträgen.\nbezügen oder dem Ruhegehalt für die\nDauer einer wesentlichen Minderung der\nErwerbsfähigkeit,\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge\n4. Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt\nbis zu fünfundsiebzig vom Hundert der                                   § 83\nEndstufe der erreichten Besoldungsgruppe\nin Fällen des Eintritts in den Ruhestand       (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\noder Unterhaltsbeitrag in sonstigen Fällen  Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,\nder Beendigung des Beamtenverhältnisses,    so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur\nbis zu der durch Gesetz zu bestimmenden Höchst-\n5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung.           grenze.\n(2) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Be-        (2) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\ntrag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach       des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst\ndem Bundesbeamtengesetz zu gewähren.\ndes Bundes, der Länder oder anderer Körperschaften,\n(3) In den Fällen, in denen das Bundesbeamten-      Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\ngesetz einen Rechtsanspruch auf eine Unfallfürsorge-   oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäf-\nleistung gewährt, ist ein solcher dem Grunde nach      tigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nvorzusehen.                                            schaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im\nöffentlichen Dienst stehen gleich\nc) Begrenzung der Unfallfürsorge-                        1. die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-\nansprüche                                   richtungen und Unternehmungen, deren ge-\nsamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapi-\n§ 81\ntal) sich in öffentlicher Hand befindet,\n(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebe-            2. die   Verwendung im öffentlichen Dienst\nnen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen\neiner zwischenstaatlichen oder überstaat-\nden Dienstherrn nur die sich aus dem Beamten-Un-\nlichen Einrichtung, an der ·eine Körperschaft\nfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche. Ist der Be-\namte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich                   oder ein Verband im Sinne des Satzes 1\neines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ver-             durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs-\nsetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen                 sen oder in anderer Weise beteiligt ist.\ndiesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetz-\nlichen Ubertritts oder der Ubernahme bei der Um-                                   § 84\nbildung von Körperschaften.\n(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-        Versorgungsberechtigte\nmeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen ei-\nnen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungs-            1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116\nbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem                  des Grundgesetzes ist oder\nDienst stehenden Personen nur dann geltend ge-                 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nmacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine                    halt im Ausland hat.\nvorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Per-\nson verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz    Ausnahmen können zugelassen werden.\nüber die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Apsatz 1\nansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie\n7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwen-\ndung.                                                  dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-     Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt\nben unberührt.                                         werden.","680                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nc) Zusammentreffen mehrerer                                                 § 87\nVersorgungsbezüge\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\n§ 85                            Ruhestandsbeamter seine Versorgungsbezüge ver-\n(1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen         liert, solange er entgegen einer nach § 29 Abs. 2\nDienst (§ 83 Abs. 2 Satz 1) oder aus einer ihr gleich-      oder § 32 Abs. 1 Satz 2 getroffenen gesetzlichen Re-\nstehenden Beschäftigung (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)         gelung einer erneuten Berufung in das Beamtenver-\nan neuen Versorgungsbezügen                                hältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er auf\ndie Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hin-\n1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder           gewiesen worden ist. Eine disziplinarrechtliche Ver-\neine ähnliche Versorgung,                      folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.\n2. eine Witwe oder Waise aus der früheren\nVerwendung des verstorbenen Beamten\n§ 88\noder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Wai-\nsengeld oder eine ähnliche Versorgung,             (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\n3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche         Versorgungsbezüge erlischt\nVersorgung,                                           1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des\nMonats, in dem er sich verheiratet oder\nso sind daneben die früheren Versorgungsbezüge\nstirbt,\nnur bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden\nHöchstgrenze zu zahlen.                                            2. für jede Waise außerdem mit dem Ende\ndes Monats, in dem sie das achtzehnte\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhe-\nLebensjahr vollendet, soweit nicht Absatz 2\nstandsbeamtin aus der früheren Verwendung des\nAnwendung findet oder eine Gewährung\nverstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten\ndurch Gesetz zugelassen wird,\nWitwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.\n3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-\n(3) Durch Rechtsvorschrift kann bestimmt werden,                  sches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-\ninwieweit Versorgungsbezüge neben Versorgungs-                        setzes im ordentlichen Strafverfahren zu\nbezügen oder versorgungsähnlichen Bezügen aus                         Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher hoch-\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-                    verräterischer, staatsgefährdender oder lan-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                     desverräterischer Handlung zu Gefängnis\n(§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) zu zahlen sind.\nauf die Dauer von mindestens sechs Mo-\nnaten verurteilt worden ist, mit der Rechts-\nd) Erlöschen der Versorgungsbezüge                               kraft des Urteils.\n§ 86                           Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf\nGrund einer Entscheidung des Bundesverfassungs-\n(1) Ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechts-      gerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein\nkraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestands-        Grundrecht verwirkt hat. § 24 Abs. 2 gilt entspre-\nbeamter,                                                   chend.\n1. wenn gegen ihn wegen einer vor Beendi-              (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des\ngung des Beamtenverhältnisses begangenen       achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine\nTat eine Entscheidung ergangen ist, die        ledige Waise,\nnach § 24 Abs. 1 zum Verlust der Beamten-\nrechte geführt hätte, oder                             1. die sich in der Schul- oder Berufsausbil-\ndung befindet, bis zur Vollendung des fünf-\n2. wenn er wegen einer nach Beendigung                        undzwanzigsten Lebensjahres,\ndes Beamtenverhaltnisses begangenen Tat\ndurch ein deutsches Gericht im Geltungs-               2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-\nbereich dieses Gesetzes im ordentlichen                   brechen dauernd außerstande ist, sich\nStrafverfahren                                            selbst zu unterhalten, auch über das fünf-\nundzwanzigste Lebensjahr hinaus.\na) zu Zuchthaus oder\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und\nb) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-        wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf\nlichen Ehrenrechte auf die Dauer von       das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe in-\nmindestens drei Jahren oder                folge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versor-\nc) wegen vorsätzlicher hochverräterischer,     gungsanspruch oder Unterhaltsanspruch ist auf das\nstaatsgefährdender oder landesverräte-     Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe\nrischer Handlung zu Gefängnis auf die      steht die Nichtigerklärung gleich.\nDauer von mindestens sechs Monaten\nverurteilt worden ist.                                            e) Anzeigepflicht\nEntsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte                                        §  89\nauf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas-\n(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Regelungs-\nsun9sgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes\nein Grundrecht verwirkt hat.                               behörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden\nKasse jede Verwendung eines Versorgungsberech-\n(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.                      tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                        681\njede spätere Anderung oder das Aufhören der Be-        anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem\nzüge sowie die Gewfüuung einer Versorgung un-          beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der per-\nverzüglich anzuzeigen.                                 sönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt er-\nscheint.\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\neinem Versorgungs berechtigten die Versorgung                                      § 93\nganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen          Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\nwerden kann, wenn er einer ihm auferlegten Ver-        das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-\npflichtung, den Bezug eines Einkommens oder die        zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach die-\nVerheiratung anzuzeigen, schuldhaft nicht nach-        sem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember\nkommt.                                                 1937.\n§ 94\n6. TITEL\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlich~n\nVersorgungsrech Hiebe Sondervorschriften        Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Ge-\nsetzes stehen gleich\n§ 90\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit\n(1) Dem Empfänger von Hinterbliebenenversor-              oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai\ngung können in einem förmlichen Verfahren die                1945 geleistete gleichartige Dienst bei eipem\nVersorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise               öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Ge-\nentzogen werden, wenn er sich gegen die freiheit-            bieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des                Deutschen Reiche angegliedert waren,\nGrundgesetzes betätigt hat.\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler\n(2) § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-        der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-\nberührt.                                                     rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.\n§ 91\nABSCHNITT V\nWird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen\nDienst verwend~t, so sind seine Bezüge aus dieser                    Besondere Beamtengruppen\nBeschäftigung einschließlich der Kinderzuschläge                                1. TITEL\nohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu be-\nmessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung auf                            Beamte auf Zeit\nGrund der Beschäftigung.                                                           § 95\n(1} Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernen-\nnung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-\n7. TITEL                        stimmen.\nVersorgungsrechtliche Ubergangsvorschriften          (2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften\nfür Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in\n§ 92\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-\n(1} Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst   schriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-    die Probezeit finden keine Anwendung.\ngebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als       (3) Durch Gesetz können für Beamte auf Zeit, die\nbeamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so      eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren\nist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im        zurückgelegt haben, in den Grenzen des § 70 Min-\nöffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter     destruhegehaltsätze bestimmt werden; diese dürfen\ntätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft    nach einer Amtszeit\nbefunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder\nvo:i;i zwölf Jahren fünfzig vom Hundert,\neine Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen\ndem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Be-             von achtzehn Jahren zweiundsechzig vom\nrechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige                Hundert und\nDienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach            von vierundzwanzig Jahren fünfundsiebzig\ndem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dien-            vom Hundert\nstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes     der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-      steigen.\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nentsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt für                                   § 96\neinen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im          (1} Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nDienst der früheren Wehrmacht oder im früheren         Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den\nReichsarbeitsdienst gestanden hat.                     Ruhestand tritt.\n(2) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum        (2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit\n8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen    nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeit-\nStaatspolizei abgeleistetE1 Dienstzeit ist nur in      punkt entlassen, sofern er nicht im Anschluß an\nAusnahmefällen ruhegehaltfähig und nach einer          seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine\ngemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Regelung          weitere Amtszeit berufen wird.","682                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 97                              tritt, abweichend von § 63 neben dem Ruhegehalt\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Be-             ein Ausgleich bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen\namte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer ge-              der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht\nsetzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienst-            über achttausend Deutsche Mark, gewährt werden.\nherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzu-\nführen, nicht nachkommt.\nb) Sonstige B e amte des V o 11 zu g s dienst es\nund Beamte der Berufsfeuerwehr\n§ 98\n§ 104\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-\namter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem an-                 Soweit durch Gesetz für sonstige Beamte des\nderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn               Vollzugsdienstes oder für Beamte des Einsatzdien-\nentlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt                stes der Berufsfeuerwehr abweichend von der für\nwerden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be-               Beamte allgemein bestimmten Altersgrenze eine\namten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen             frühere Altersgrenze bestimmt ist, gilt § 103 ent-\nist.                                                           sprechend.\n2. TITEL                                                    3. TITEL\nBeamte des Vollzugsdienstes                           Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten\nund der Berufsfeuerwehr                                              und Lektoren\na) Po 1i z e i v o 11 zu g s b e amte                                        § 105\n§ 99                                 (1) Hochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes\n(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Be-           sind die als Lehrer an wissenschaftlichen Hoch-\namte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,                schulen zu Beamten ernannten Professoren und\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.                Privatdozenten. Wissenschaftliche Hochschulen im\nSinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Tech-\n(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs-             nische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die\ndienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu be-              nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen\nstimmen.                                                       anerkannt sind.\n§ 100                                 (2) Auf Hochschullehrer finden die für Beamte\nDie Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön-             allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\nnen abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis              Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes be-\n15 geregelt werden.                                            stimmt ist.\n§ 101                                                       § 106\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig                (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die\n(§ 26 Abs. 1), wenn er nach amtsärztlichem Gut-                Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung und Ver-\nachten den besonderen gesundheitlichen Anforde-                setzung, den einstweiligen Ruhestand und die Ar-\nrungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge-            beitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzuwen-\nnügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle             den.\nVerwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie-\n(2) Zur Ubernahme einer Nebentätigkeit können\ndererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).\nHochschullehrer gesetzlich nur insoweit verpflichtet\n(2) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei-            werden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem\ndienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche           Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätig-\nGründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen                keit des Hochschullehrers steht.\nLaufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-\naussetzungen des § 18 erfüllt sind.                                (3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhe-\ngehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem\nLehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule an-\n§ 102\ngehört haben.\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nPolizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in                                          § 107\nein anderes Amt des Polizeivollzugsdi~nstes, auch\nDie ordentlichen und außerordentlichen Profes-\nbei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden\nsoren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.\nkann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des§ 18\nerfüllt sind.\n§ 108\n§ 103\n(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Pro-\nDurch Gesetz kann dem Polizeivollzugsbeamten                fessoren sind nach Erreichen der Altersgrenze von\nauf Lebenszeit, der we~ren Erreichens der Alters-              ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden (Ent-\ngrenze zu _einem früheren als dem für Beamte all-              pflichtung); der Zeitpunkt der Entpflichtung ist ge-\ngemein bestimmlen Zeitpunkt in den Ruhestand                   setzlich zu bestimmen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                         683\n(2) Durch die Entpflichtung wird die allgemeine                              § 111\nbeam1enrechtliche Stellung der ordentlichen und\nAuf die wissenschaftlichen Assistenten und die\naußerordentlichen Professorel). nicht verändert. Sie\nLektoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf\nerhalten ihre Dienstbezüge weiter, steigen jedoch\nernannt sind, finden die für Beamte auf Widerruf\nin den Dienstaltersstufen nicht mehr auf; Vor-\nallgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\nlesungsgeldzusicherungen fallen fort und können\nmit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen\nnicht neu begründet werden. Für die Anwendung\nAnwendung, soweit in § 112 nichts anderes be-\nder Vorschriften der § § 82 bis 85 und des § 89 gelten\nstimmt ist.\ndiese Bezüge als Ruhegehalt, die Empfänger als\nRuhestandsbeamte.\n§ 112\n(3) Die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und\n(1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten\nWaisengeldes der Hinterbliebenen der entpflichte-\nwissenschaftlichen Assistenten, die Privatdozenten\nten Hochschullehrer ist gesetzlich zu regeln.\nsind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure\nund Lektoren findet § 110 oder, wenn sie außerplan-\n§ 109                         mäßige Professoren sind, § 109 Abs. 2 Anwendung.\n(1) Die außerplanmäßigen Professoren, die als\n(2) Auf die übrigen wjssenschaftlichen Assisten-\nsolche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und        ten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, fin-\nin ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienstbezüge\ndet § 27 Abs. 1 entsprechende Anwendung.\nerhalten, können, sofern sie nicht nach § 23 Abs. 1\nzu entlassen sind, nur entlassen werden,\n1. wenn sie eine Handlung begehen, die bei                               § 113\neinem Beamten auf Lebenszeit eine Diszi-        Unberührt bleibt die Ernennung der außerplan-\nplinarstrafe zur Folge hätte, die nur im     mäßigen Professoren, Privatdozenten und wissen-\nförmlichen Disziplinarverfahren verhängt     schaftlichen Assistenten, die als ·solche zu Beamten\nwerden kann, oder                            auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten auf Lebens-\n2. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1     zeit unter Dbertragung eines anderen Amtes.\nvorliegen und eine andere Verwendung\nnicht möglich ist oder\n§ 114\n3. wenn ihr wirtschaftliches Auskommen\ndurch eine andere Berufstätigkeit voraus-       (1} Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die\nsichtlich dauernd gesichert ist oder         Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen,\ndie Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und\n4. wenn die Lehrbefugnis aus anderen Grün-      die Arbeitszeit auch auf Lehrer an anderen als\nden als infolge Dienstunfähigkeit endet.     wissenschaftlichen Hochschulen ganz oder teilweise\nkeine Anwendung finden.\nEine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen,\nwenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen              (2} Für Dozenten an diesen Hochschulen, die als\nProfessor zehn Jahre verstrichen sind; die allgemei-   solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann\nnen Bestimmungen über die Abordnung und die            gesetzlich eine dem § 110 Satz 1 entsprechende\nVersetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei der     Regelung getroffen werden.\nEntlassung nach den Nummern 2 bis 4 gilt § 23\nAbs. 4 entsprechend.                                      (3) Für Assistenten an diesen Hochschulen, die als\nsolche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann\n(2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne        gesetzlich eine dem § 111 und dem § 112 Abs. 2 ent-\ndes Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit    sprechende Regelung getroffen werden.\ngeltenden Vorschriften über den Eintritt in den\nRuhestand und die Hinterbliebenenversorgung ent-          (4) Die Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 be-\nsprechende Anwendung.                                  stimmt das Landesrecht.\n§ 110\n4. TITEL\nAuf Privatdozenten, die als solche zu Beamten auf\nWiderruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft als                          Ehrenbeamte\nPrivatdozenten Dienstbezüge erhalten, finden die\n§ 115\nfür Beamte auf Probe geltenden Vorschriften über\nden Eintritt in den Ruhestand und die Hinterbliebe-       (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten\nnenversorgung entsprechende Anwendung. Durch           können durch Gesetz abweichend von den für Be-\nGesetz kann bestimmt werden, daß sie auch nach         amte allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapi-\nErreichen der Altersgrenze in den Ruhestand ver-       tels geregelt werden, soweit es die besondere\nsetzt werden können.                                   Rechtsstellung der Ehrenbeamten erfordert.","684                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Ehrcnbec1mte dürfen keine Dienstbezüge und                                KAPITEL II\nkeine Versorgung erhalten. Erleidet der Ehren-\nbeamte einen Dienstunfall, so hat er Anspruch auf                    Vorschriften, die einheitlich\nein Heilverfahren; außerdem kann ihm und seinen                         und unmittelbar gelten\nHinterb.liebenen ein nach billigem Ermessen festzu-                              ABSCHNITT I\nsetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\nAllgemeines\n(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein                                  § 121\nBeamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-\ntenverlü:i.ltnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis          Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem\nBund\numgewandelt werden.\n1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde-\nverbände,\n2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stif-\nABSCHNITT VI                                 tungen des öffentlichen Rechts, die dieses\nSonstige Vorschriften                            Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nGesetzes besitzen oder denen es nach diesem\n§ 116                                   Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder\nSatzung verliehen wird; derartige Satzungen\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der                 bedürfen der Genehmigung durch eine gesetz-\nBerufung in das Beamtenverhältnis ein privatrecht-                lich hierzu ermächtigte Stelle.\nliches Arbeitsverhültnis zum Dienstherrn erlischt.\n§ 122\n§ 117                               (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer\nLaufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil\nEine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein\nder Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-\nAmt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi-             bene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen\ngung voraussetzt und einen bestimmten Aufgaben-            Dienstherrn erworben hat.\nkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen\nwerden, der ein solches Amt bekleidet.                        (2) Wer unter den Voraussetzungen des § 13 und\ndes § 14 Abs. 1 und 2 die Befähigung für eine Lauf-\nbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für ent-\n§ 118                            sprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes.\nFür das Land Berlin gelten folgende besonderen\nVorschriften:                                                                         § 123\n1. Durch Gesetz kann Polizeivollzugsbeamten auf            (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und\nLebenszeit bei ihrer Entlassung eine Abfindung      18 auch über den Bereich des Bundes oder eines\ngewährt werden.                                     Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im\n2. Unberührt bleiben die Regelungen in § 67             Geltungsbereich dieses Ges,etzes abgeordnet oder\nAbs. 1 Nr. 3 und in § 147 Abs. 1 Nr. 2 und          versetzt werden.\nAbs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fas-           (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von\nsung vom 10. Dezember 1954 (Gesetz- und Ver-        dem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-\nordnungsblatt für Berlin S. 747).                 . nehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis\nist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum\nAusdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-\n§ 119                             liegt.\nGesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die                                     § 124\nAnwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-                   Die Vorschriften des§ 39, des§ 49 Satz 2, des§ 81,\ndung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-      des § 89 Abs. 1 und des § 91 finden auch insoweit\nschaften und ihrer Verbände werden durch dieses            Anwendung, als ihre Voraussetzungen über den\nGesetz nicht berührt.                                       Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus ge-\ngeben sind. Im Falle des § 49 Satz 2 wird das Amt,\n§ 120                            aus dem der Beamte Dienst- oder Amtsbezüge erhält,\ngemeinsam von den Dienstherren bestimmt, bei denen\nDie Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbearnten,          er ein Amt bekleidet. Im Falle des § 81 Abs. 1 Satz 2\nWitwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp-               ist das Recht des anderen Dienstherrn anzuwenden.\nfänger, bei denen der Versorgungsfall bis zu der\nauf Grund des Kapitels I dieses Gesetzes ergehen-                                     § 125\nden landesrechtlichen Regelung eingetreten ist,\nDer Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufs-\nregeln die Länder mit der Maßgabe, daß der Ruhe-            soldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird. Der\ngehaltsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der              Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist eµtlassen,\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten         wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung\nwerden darf.                                               gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                         685\nABSCHNITT II                          (2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten\nvon der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die\nRechtsweg\nFortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu\n§ 126                         bestätigen.\n(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands-           (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die\nbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebe-        Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren\nnen aus dem Beamtenverlüiltnis ist der Verwal-         Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird\ntungsrechtsweg gegeben.                                mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der\n(2) Für Klaqen des Dienstherrn gilt das gleiche.    Beamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung\nFolge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht\n§ 127                         nach, so ist er zu entlassen.\n(1) Die Revision gegen das Urteil eines Ober-          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in\nverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Be-        den Fällen des § 128 Abs. 4.\namtenverhältnis ist stets zuzulassen.\n(2) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\n§ 130\nden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder\nunrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.            (1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen\nKörperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder\nABSCHNITT III                       von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem\nbisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne\nRechtsstellung der Beamten und                Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich-\nVersorgungsempfänger bei der Umbildung              zubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine\nvon Körperschaften                    dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung\n§ 128                         nicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2\nNr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwen-\n(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-   dung. Bei Verwendung in einem Amt mit geringe-\ndig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird,    rem Diensteinkommen erhält der Beamte mindestens\ntreten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den         das Diensteinkommen aus dem seinem bisherigen\nDienst der aufnehmenden Körperschaft über.        -\nAmt gleichzubewertenden Amt nach den Besol-\n(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-   dungsvorschriften des neuen Dienstherrn und steigt\ndig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert     in den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-\nwird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden     gruppe auf. Bei Anwendung des § 19 darf der Be-\nKörperschaften zu übernehmen. Die beteiligten          amte neben der neuen Amtsbezeichnung die des\nKörperschaften haben innerhalb einer Frist von         früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst\nsechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die           (a. D.)\" führen.\nUmbildung vollzogen ist, im Einvernehmen mitein-\nander zu bestimmen, von welchen Körperschaften            (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft\ndie einzelnen Beamten zu übernehmen sind. So-          kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbil-\nlange ein Beamter nicht übernommen ist, haften         dung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Be-\nalle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zu-       darf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs\nstehenden Bezüge als Gesamtschuldner.                  Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit\noder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um-\n(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise   bildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhe-\nin eine oder mehrere andere Körperschaften ein-        stand versetzen; für die Bemessung des Ruhegehal-\ngegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen       tes gelten § 70 und § 95 Abs. 3. Die Frist des\nTeil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den     Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem\nDienst der aufnehmenden Körperschaften zu über-        Ubertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit\nnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.              der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn   Ubernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent-\neine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen      sprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20\nKörperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-      Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die\nmengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft       nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt\noder aus Teilen einer Körperschaft eine oder meh-      sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf\nrere neue Körperschaften gebildet werden, oder         der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als\nwenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder      dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei\nteilweise auf eine oder mehrere andere Körper-         Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den\nschaften übergehen.                                    Ruhestand getreten wären.\n§ 129\n§ 131\n(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1\nkraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körper-        Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbil-\nschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2    dung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die\noder 3 von einer anderen Körperschaft übernom-         obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körper-\nmen, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.          schaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgaben-","686                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\ngebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt           1. Gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines\nwird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden                Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung\ndürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer            des Anspruchs auf eine Leistung kann der Be-\neines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körper-         amte innerhalb einer Frist von einem Monat\nschaften zuzuslellen. Die Genehmigung soll nur                Widerspruch erheben. Uber den Widerspruch\nversagt werden, wenn durch derartige Ernennungen              entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie\ndie Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erfor-           kann die Entscheidung durch allgemeine An-\nderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.               ordnung auf andere Behörden übertragen; die\nAnordnung ist zu veröffentlichen. Im übrigen\nfinden auf den Widerspruch die Vorschriften\n§ 132\nüber den Einspruch oder die Beschwerde ent-\n(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und            sprechende Anwendung.\ndes § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt\nder Umbildung bei der abgebenden Körperschaft              2. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt\nvorhandenen Versorgungsempfänger.                             einen Monat. Die Klage ist erst zulässig, wenn\nder Widerspruch zurückgewiesen oder über\n(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die             ihn ohne zureichenden Grund in angemessener\nAnsprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vor-                 Frist sachlich nicht entschieden worden ist.\nhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der\nabgebenden Körperschaft bestehen.\n§ 137\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in\nden Fällen des § 128 Abs. 4.                               Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der\nRechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten\nsich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,\n§ 133                          wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines\nAls Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses    Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor\nAbschnittes gelten alle juristischen Personen des       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.\nöffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).   War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des\nbisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es\ndabei sein Bewenden.\nKAPITEL III\nAllgemeine Schlußvorschriften                                                § 138\nIm Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den\n§ 134\nLändern, in denen der einstweilige Ruhestand noch\n(1) Für Richter gelten bis zum Inkrafttreten eines   nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem\nRichtergesetzes des Bundes die Vorschriften dieses      das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Ge-\nGesetzes entsprechend; die Vorschriften des Ge-         setzes in Ubereinstimmung gebracht worden ist,\nrichtsverfassungsrechts sowie besondere gesetz-         an die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der\nliche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der      Wartestand des bisherigen Rechts.\nRichter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nGesetzes gelten, bleiben unberührt.\n§ 139\n(2) Durch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten\nRechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche           (1) Das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953\nUnabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit-       (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird wie folgt geändert\nglieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie          und ergänzt:\nmüssen Beamte auf Lebenszeit sein.                               1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze\n§ 135                                          1 und 2 ersetzt:\nDieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht-                      ,, (1) Einer Ernennung bedarf es\nlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\n1. zur Begründung des Beamtenver-\nDiesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse\nhältnisses,\nihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz ent-\nsprechend zu regeln und die Vorschriften des                            2. zur Umwandlung des Beamtenver-\nKapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.                        hältnisses in ein solches anderer\nArt (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),\n3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\n§ 136\n4. zur     Verleihung eines     anderen\nFür alle Klagen nach § 126 Abs. 1 gelten bis zum\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt\nInkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung die\nund anderer Amtsbezeichnung.\nVorschriften des Gesetzes über das Bundesverwal-\ntungsgericht vom 23. September 1952 (Bundes-                               (2) Die Ernennung erfolgt durch\ng,esetzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vor-                     Aushändigung        einer  Ernennungs-\nschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit                       urkunde. In der Urkunde müssen ent-\nfolgenden Maßgaben:                                                     halten sein","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                             687\n1. bei der fü,gründung des Beamten-                 Tätigkeit an eine andere Dienststelle ab-\nverhältnisses die Worte ,unter Be-              geordnet werden. Die Abordnung zu\nrufunu in das Beamtenverhältnis'                einem anderen Dienstherrn bedarf der\nmit dem die Art des Beamtenver-                 Zustimmung des Beamten, wenn sie die\nhältnisses    bestimmenden Zusatz               Dauer eines Jahres, während der Probe-\n,auf Lebenszeit', ,auf Probe', ,auf             zeit die Dauer von zwei Jahren, über-\nWiderruf' oder ,als Ehrenbeamter'               steigt.\"\noder ,auf Zeit' mit der Angabe der\nZeitdauer der Berufung,                      6. § 28 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n2. bei der Umwandlung des Beamten-                  „ 1. wenn er sich weigert, den gesetzlich\nverhältnisses in ein solches anderer                  vorgeschriebenen Diensteid zu leisten\nArt die diese Art bestimmenden                        oder ein an dessen Stelle vorgeschrie-\nWorte nach Nummer 1,                                  benes Gelöbnis abzulegen, oder\".\n3. bei der Verleihung eines Amtes                7. § 29 wird wie folgt geändert:\ndie Amtsbezeichnung.\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nEntspricht     die    Ernennungsurkunde\nnicht der in Satz 2 vorgeschriebenen                     ,,3. wenn er in ein öffentlich-recht-\nPorm, so liegt eine Ernennung nicht                           liches Dienst- oder Amtsverhältnis\nvor.  11\nzu einem anderen Dienstherrn\ntritt, sofern gesetzlich nichts ande-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 wer-\nres bestimmt ist; dies gilt nicht für\nden Absätze 3 und 4.\nden Eintritt in ein Beamtenverhält-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                      nis auf Widerruf oder als Ehren-\nbeamter.\"\na) Die bisherige Vorschrift       wird  Ab-\nsatz 1.                                             b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fas-\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                               sung:\n\"(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe                  ,,In den Fällen des Absatzes 1 Num-\nist spätestens nach sechs Jahren in ein                  mer 3 kann sie im Einvernehmen mit\nsolches auf Lebenszeit umzuwandeln,                      dem Bundesminister des Innern und\nwenn der Bec:imte die beamtenrecht-                      dem neuen Dienstherrn die Fortdauer\nlichen Voraussetzungen hierfür er-                       des Beamtenverhältnisses neben dem\nfüllt.   II                                             .neuen Dienst- oder Amh_;verhältnis\nanordnen.\"\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\n8. § 36 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\na) Als Absatz 2 wird eingefügt:\n,,3. Beamte des höheren Dienstes des Bun-\n\"(2) Für Beamte besonderer Fach-                       desamtes für Verfassungsschutz und\nrichtungen kann von den Vorschriften                      des Bundesnachrichtendienstes von der\nüber den Vorbereitungsdienst und die                      Besoldungsgruppe A 1 a an aufwärts,\".\nPrüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen\nwerden, soweit es die besonderen Ver-            9. In § 39 wird das Wort \"übertragen\" durch\nhältnisse der Laufbahn erfordern.\"                  das Wort \"ver liehen\" ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.            10. § 44 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fas-\n4. § 26 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:             sung:\n„Bei Auflösung einer Behörde oder bei                   „Ist der Beamte zur Wahrnehmung seiner\neiner auf gesetzlicher Vorschrift oder Ver-             Rechte in dem Verfahren nicht in der\nordnung der Bundesregierung beruhenden                  Lage, so bestellt das Amtsgericht auf An-\nwesentlichen Änderung des Aufbaues                      trag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger\nals gesetzlichen Vertreter in dem Ver-\noder Verschmelzung einer Behörde mit\neiner anderen kann ein Beamter dieser                   fahren; die Vorschriften des Gesetzes\nBehörden, dessen Aufgabengebiet von der                 über die Angelegenheiten der freiwilligen\nAuflösung oder Umbildung berührt wird,                  Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei An-\nauch ohne seine Zustimmung in ein ande-                 ordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des\nres Amt derselben oder einer gleichwerti-               Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-\ngen Laufbahn mit geringerem Endgrund-                   sprechend.\"\ngehalt versetzt werden, wenn eine seinem            11. § 48 .wird wie folgt geändert:\nbisherigen Amt entsprechende Verwen-\ndung nicht möglich ist.\"                                a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. wegen vorsätzlicher hochverräte-\n5. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              rischer, staatsgefährdender oder\n\"(1) Der Beamte kann, wenn ein dienst-                         landesverräterischer Handlung zu\nliches Bedürfnis besteht, vorübergehend                           Gefängnis von sechs Monaten oder\nzu einer seinem Amt entsprechenden                                längerer Dauer verurteilt wird,\".","688                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                    18. § 72 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\n,,Entsprechendes gilt, wenn dem Be-                    .. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne\namten die bürgerlichen Ehrenrechte                  Entschädigung über die regelmäßige Ar-\noder die Befähigung zur Bekleidung                  beitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn\nöffentlicher Ämter aberkannt werden                 zwingende dienstliche Verhältnisse es er-\noder wenn der Beamte auf Grund einer                fordern. Wird er dadurch erheblich mehr\nEntscheidung des Bundesverfassungs-                 beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung\ngerichts gemäß Artikel 18 des Grund-                in angemessener Zeit zu gewähren.\ngesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\"                 (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft\n12. § 56 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz erhält                 besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend\nfolgende Fassung:                                         den dienstlichen Bedürfnissen verlängert\nwerden; im wöchentlichen Zeitraum dür-\n„Bestätigt dieser die Anordnung, so muß\nfen sechzig Stunden nicht überschritten\nder Beamte sie ausführen, sofern nicht\nwerden.\"\ndas ihm aufgetragene Verhalten strafbar\nund die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist            19. § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\noder das ihm aufgetragene Verhalten die                      ,, ( 1) Verletzt ein Beamter schuldhaft\nWürde des Mensdrnn verletzt;\".                            die ihm obliegenden Pflichten, so hat er\n13. Dem § 58 wird als Absatz 4 angefügt:                      dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er\nwahrgenommen hat, den daraus ent-\n,, (4) In den Fällen, in denen eine Aus-\nstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der\nnahme nach § 7 Abs. 2 zugelassen worden\nBeamte seine Amtspflicht in Ausübung\nist, kann von einer Eidesleistung abge-\neines       ihm    anvertrauten    öffentlichen\nsehen werden; der Beamte hat, sofern\nAmtes verletzt, so hat er dem Dienstherrn\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu\nden Schaden nur insoweit zu ersetzen,\ngeloben, daß er seine Amtspflichten ge-\nals ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\nwissenhaft erfüllen wird.\"\nzur Last fällt. Haben mehrere Beamte den\n14. § 62 wird wie folgt geändert:                             Schaden gemeinsam verursacht, so haften\na) In Absatz 1 wird das Wort „soll\"                       sie als Gesamtschuldner.\"\ndurch das Wort „darf\" ersetzt.\n20. Nach § 79 wird folgende Vorschrift ein-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort                       gefügt:\n,,soll\" vor den Worten „die Geneh-                                       ,,§ 79a\nmigung\" durch das Wort „darf\" er-\nDer Beamte auf Widerruf im Vorberei-\nsetzt.\ntungsdienst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) erhält einen\nc) Als Absatz 4 wird angefügt:                            Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß\n,,(4) Uber die Versagung der Geneh-              beträgt mindestens dreißig vom Hundert\nmigung entscheidet die oberste Auf-                  des Anfangsgrundgehaltes der Eingangs-\nsichtsbehörde.\"                                     besoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben\nist Kinderzuschlag nach den Vorschriften\n15. In § 66 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „und\"                  zu gewähren, die für Beamte mit Dienst-\nvor dem Wort „Forschungsaufgaben\"                         bezügen gelten. Das Nähere regeln die\ndurch das Wort „oder\" ersetzt.                            Bundesminister des Innern und der\n16. In § 67 Satz 1 und 2 und § 68 wird das                    Finanzen.\"\nWort „Anordnung\" durch das Wort „Ver-\n21. In § 83 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte\nlangen\" ersetzt.\n,,für das Besoldungswesen allgemein zu-\n17. § 69 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      ständigen obersten Dienstbehörde des\n,,In ihr kann bestimmt werden,                            Landes\" durch die Worte „nach Landes-\nrecht zuständigen Stelle\" ersetzt.\n1. welche Tätigkeiten        als öffentlicher\nDienst im Sinne dieser Vorschriften               22. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nanzusehen sind oder ihm gleichstehen,\n,, (2) Werden die Dienstbezüge der Be-\n2. ob und inwieweit der Beamte für eine                   amten allgemein oder für einzelne Lauf-\nim öffentlichen Dienst ausgeübte oder                 bahngruppen erhöht oder vermindert, so\nauf Verlangen, Vorschlag oder Veran-                  sind von demselben Zeitpunkt an die\nlassung seines Dienstvorgesetzten über-               Versorgungsbezüge           entsprechend     zu\nnommene Nebentätigkeit eine Vergü-                    regeln.\"\ntung erhält oder eine erhaltene Ver-\ngütung abzuführen hat,                            23. Nach § 87 wird folgende Vorschrift ein-\n3. welche Beamtengruppen auch zu einer                    gefügt:\nder in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeich-                                    ,,§ 87 a\nneten Nebentätigkeiten der Genehmi-                      Wird ein Beamter körperlich verletzt\ngung bedürfen, sow~it es nach der                     oder getötet, so geht ein ges,etzlicher\nNatur des Dienstverhältnisses erforder-               Schadenersatzanspruch, der dem Beamten\nlich ist.\"                                            oder seinen Hinterbliebenen infolge der","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                            689\nKörpervc!rletzung oder der Tötung gegen                   1. nichtberufsmäßigen       Wehrdienst     ge-\neinen Dritten zusteht, insoweit auf den                       leistet hat oder\nDienstherrn über, als dieser\n2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden\n1. während einer auf der Körperver-                           hat.\"\nletzung U(:rulwnden Au flwbung der\nDienslfi.ihigkeit zur Cewi:ihrung von             29. § 115 wird wie folgt geändert:\nDienstbezügen oder\na) In Absatz 1 werden die Worte „ohne\n2. infolge der Körperverletzung oder der\nerheblichere Unterbrechung\" durch die\nTötung zur Gewährung einer Versor-\nWorte „ ohne von dem Beamten zu\ngung oder einer anderen Leistung\nvertretende Unterbrechung\" ersetzt.\nverpflichtet ist. Der Ubergang des An-\nspruches kann nicht zum Nachteil des Be-                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\namten oder der Hinterbliebenen geltend                            ,,(2) Werden nach Absatz 1 ver-\ngemacht werden.\"                                                sicherungspflichtige Beschäftigungszei-\nten berücksichtigt, so ist der Teil der\n24. In § 106 Abs. 2 Satz 2 WE~rden nach den                         Renten aus den gesetzlichen Renten-\nWorten „nach § 115\" die Worte „oder                             versicherungen, der dem Verhältnis\n§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\" eingefügt.                      der nach Absatz 1 berücksichtigten\nversicherungspflichtigen Jahre zu den\n25. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           für die Renten angerechneten Ver-\na) Als Satz 2 wird eingefügt:                                   sicherungsjahren entspricht, insoweit\n,,Ist der Beamte wegen Dienstunfähig-                      auf die Versorgungsbezüge anzurech-\nkeit infolge von Krankheit, Verwun-                         nen, als er nicht auf eigenen Beitrags-\ndung oder sonstiger Beschädigung, die                       leistungen beruht. Das gleiche gilt für\ner sich ohne grobes Verscl].ulden bei                       versicherungspflichtige und nichtver-\nAusübung oder aus Veranlassung des                          sicherungspflich tige Beschäftigungszei-\nDienstes zugezogen hat, in den Ruhe-                        ten, wenn der Dienstherr durch eine\nstand getreten, so wird den Dienst-                         für das Arbeitsverhältnis maßgebende\njahren die Zeit hinzugerechnet, die er                      Regelung verpflichtet war, während\nbis zum Erreichen der Altersgrenze                          dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von\n(§ 41 Abs. 1) hätte zurücklegen kön-                       mindestens der Hälfte der Beiträge zu\nnen.\"                                                       den freiwilligen Versicherungen in\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                            den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen oder zu einer zusätzlichen Alters-\n26. § 111 wird wie folgt geändert:                                  und Hinterbliebenenversorgung für\na) Als Absatz 3 wird eingefügt:                                'Angehörige des öffentlichen Dienstes\nzu leisten. Für Beschäftigungszeiten\n,, (3) Sind für Dienstzeiten im Be-\nnach Absatz 1, für die Beiträge zu\namtenverhältnis Beiträge zu den ge-\nden gesetzlichen Rentenversicherungen\nsetzlichen Rentenversicherungen nach-\nnachentrichtet worden sind, gilt § 111\nentrichtet worden, so ist die auf die-\nAbs. 3 entsprechend.\"\nser Nachversicherung beruhende Rente\nauf die Versorgungsbezüge anzurech-\n30. § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält\nnen, soweit die Zeiten ruhegehalt-\nfolgende Fassung:\nfähig sind oder als ruhegehaltfähige\nDienstzeit berücksichtigt werden.    11\n,, b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         gionsgesellschaften oder ihrer Ver-\nbände (Artikel 140 des Grundgesetzes)\n27. § 113 wird wie folgt geändert:                                   oder im nichtöffentlichen Schuldienst\".\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den\nWorten „im Dienst\" die Worte „der                 31. Nach § 116 wird folgende Vorschrift ein-\nBundeswehr oder\" eingefügt.                           gefügt:\n,,§ 116a\nb) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.\nDie Zeit einer praktischen Tätigkeit oder\nc) Der bisherige Absatz 1 Nr. 3 wird Ab-\neines Studiums an einer wissenschaftlichen\nsatz 1 Nr. 2.\nHochschule, die Voraussetzung für die Ab-\nd) In Absatz 2 werden nach den Worten                     legung der für eine Laufbahn vorgeschrie-\n11\n,,Abs. 2 die Worte „und 3 einge-  11\nbenen ersten Staats- oder Hochschulprü-\nfügt.                                                 fung ist, kann als ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit berücksichtigt werden, soweit sie nach\n28. § 114 erhält folgende Fassung:\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres\nII§ 114                             Hegt. Das gilt auch für die Zeit einer\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, wäh-                praktischen Tätigkeit oder eines Besuches\nrend der ein Beamter nach Vollendung                      einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen\ndes siebzehnten Lebensjahres vor der Be-                  Fachschule, soweit sie Voraussetzung für\nrufung in das Beamtenverhältnis                           die Zulassung zu einer Laufbahn ist.    11","690                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n32. Dem § 128 Abs. 4 wird folgender Satz an-             39. § 162 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                  a) Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende\n„Kann hiernach ein Unterhaltsbeitrag nicht                     Fassung:\nbewilligt werden, so wird dadurch die Ge-\n,,c) wegen vorsätzlicher hochverräte-\nwährung des Kinderzuschlages nicht be-\nrischer, staatsgefährdender oder\nrührt.\"\nlandesverräterischer Handlung zu\n33. In § 135 Abs. 3 wird das Wort „übertrag-                            Gefängnis auf die Dauer von min-\nbaren\" gestrichen. Die Worte „liegt ein                             destens sechs Monaten verurteilt\nDienstunfall vor\" werden durch die Worte                            worden ist,\".\n,,gilt dies als Dienstunfall\" ersetzt.                   b) Als Satz 2 wird angefügt:\n34. § 139 wird wie folgt geändert:                                 ,,Entsprechendes gilt, wenn der Ruhe-\nstandsbeamte auf Grund einer Ent-\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3\nscheidung     des    Bundesverfassungs-\ndurch folgenden Satz ersetzt:\ngerichts gemäß Artikel 18 des Grund-\n„Dieser wird in Höhe der Grundrente                       gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\"\nnach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes gewährt.\"                       40. § 164 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                     a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Erhält der Verletzte Unfallruhe-                  „3. für jeden Berechtigten, der durch\ngehalt, so ist auf dieses der Unfallaus-                        ein deutsches Gericht im Bundes-\ngleich in Höhe des Unterschiedes zwi-                           gebiet oder im Land Berlin im\nschen dem Unfallruhegehalt und dem                              ordentlichen Strafverfahren zu\nRuhegehalt, das sich nach den allge-                            Zuchthaus oder wegen vorsätz-\nmeinen Vorschriften ergeben würde,                              licher hochverräterischer, staats-\nanzurechnen.\"                                                   gefährdender oder landesverräte-\nrischer Handlung zu Gefängnis auf\n35. In § 151 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am\ndie Dauer von mindestens sechs\nSatzende durch einen Strichpunkt ersetzt\nMonaten verurteilt worden ist, mit\nund folgender Halbsatz angefügt:\nder Rechtskraft des Urteils.\"\n,,das gleiche gilt in den Fällen des gesetz-\nlichen Ubertritts oder der Ubernahme bei                 b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 ein-\nder Umbildung von Körperschaften.\"                             gefügt:\n,,Entsprechendes gilt, wenn der Berech-\n36. § 158 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                         tigte auf Grund einer Entscheidung des\na) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende                        Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und                        kel 18 des Grundgesetzes ein Grund-\nfolgender Halbsatz angefügt:                               recht verwirkt hat.\"\n„ausgenommen ist die Beschäftigung                   c) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 1\nbei öffentlich-rechtlichen Religions-                      wird Satz 3.\ngesellschaften oder ihren Verbänden.\"\nd) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort\nb) In Satz 2 wird das Wort „Ihr\" durch                         „vierundzwanzigsten\" durch das Wort\ndie Worte „Der Verwendung im öffent-                       „fünfundzwanzigsten\", in Absatz 2\nlichen Dienst\" ersetzt.                                    Nr. 2 das Wort „vierundzwanzigste\"\nc) In Satz 2 erhält Buchstabe b folgende                       durch das Wort „fünfundzwanzigste\"\nFassung:                                                   ersetzt.\n„b) die Verwendung im öffentlichen\nDienst einer zwischenstaatlichen           41. § 167 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\noder überstaatlichen Einrichtung,                 ,, (2) § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2\nan der eine Körperschaft oder ein             bleibt unberührt.\"\nVerband im Sinne des Satzes 1\ndurch Zahlung von Beiträgen oder           42. § 168 wird aufgehoben.\nZuschüssen oder in anderer Weise\n43. § 172 erhält folgende Fassung:\nbeteiligt ist.\"\n,,§ 172\n37. In § 159 Abs. 2 werden die Worte „durch                    Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis\ndie oberste Dienstbehörde\" gestrichen.                   gelten die §§ 126, 127 und 136 des Beam-\nDem Absatz werden folgende Sätze ange-                   tenrechtsrahmengesetzes.\"\nfügt:\n„Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse              44. § 173 wird aufgehoben.\nkann die Versorgung ganz oder teilweise\n45. § 174 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgen-\nwieder zuerkannt werden. Die Entschei-\nde Fassung:\ndung trifft die oberste Dienstbehörde.\"\n„Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\n38. § 161 wird aufgehoben.                                   wird der Dienstherr durch die oberste","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                              691\nDienstbehörde vertreten, der der Beamte                 50. § 186 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fas-\nuntersteht oder bei der Beendigung des                      sung:\nBeamtenverhältnisses unterstanden hat;\".\n,, (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-\n46. § 175 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet\n„Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt                  im Sinne der§§ 109, 111, 113 bis 115, 152\nist, richtet sich die Zustellung nach den                   und 181 Abs. 3 stehen gleich\nVorschriften des Verwal tungszustellungs-                   1. für Personen deutscher Staatsangehörig-\ngesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetz-                        keit oder Volkszugehörigkeit der bis\nblatt I S. 379).\"                                               zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige\nDienst bei einem öffentlich-rechtlichen\n47. Dem § 177 Abs. 1 wird folgende Nummer 3                         Dienstherrn in den Gebieten, die nach\nangefügt:                                                       dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen\n„3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht                       Reiche angegliedert waren,\nin ein Beamtenverhältnis anderer Art,\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-\nein solches Beamtenverhältnis nicht in\nein Ehrenbeamtenverhältnis umgewan-                         siedler der gleichartige Di•enst bei einem\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\ndelt werden.\"\nHerkunftsland.\n48. § 180 wird wie folgt geändert:                                   (2) Der Beschäftigung im Bundesdienst\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte                      im Sinne des § 112 Nr. 1 steht für Ruhe-\n,,112 Nr. 2\" durch das Wort „112\" er-                   standsbeamte (§§ 180, 192) die bis zum\nsetzt.                                                  Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistete\nb) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte                       gleichartige Beschäftigung bei einem öf-\n,,§ 133 ist\" durch die Worte „die§§ 129                 fentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\nAbs. 2 und 133 sind\" ersetzt.                           gebiet gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.\"\n49. § 181 wird wie folgt geändert:                          51. § 189 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz an-                     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngefügt:                                                          ,,(1) Für Richter des Bundes gelten\n,,Entsprechendes gilt für einen Beam-                         bis zum Inkrafttreten eines Richter-\nten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig                           gesetzes die Vorschriften dieses Ge-\nim Dienst der früheren Wehrmacht                              setzes entsprechend; die Vorschriften\noder im früheren Reichsarbeitsdienst                          des Gerichtsverfassungsrechts sowie\ngestanden hat.\"                                               besondere gesetzliche Vorschriften über\nb) Absatz 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                        die Rechtsverhältnisse der Richter, die\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\n,, 1. die nach bisherigem Recht an-                           Gesetzes gelten, bleiben unberührt.\"\nrechenbaren Kriegsjahre für Teil-\nnahme an den kriegerischen Unter-              b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort\nnehmungen vor 1914 und an dem                        ,.Bundesrichter\" durch die Worte „Rich-\nersten 1:nd zweiten Weltkrieg,\".                     ter des Bundes\" ersetzt.\nc) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort                 (2) Absatz 1 Nr. 24, 26 bis 29 Buchstabe a,\n„vierundzwanzigste\" durch das Wort           30 bis 33, 36 Buchstaben a und b, 38, 48, 49 Buch-\n,, fünfundzwanzigste\" ers,etzt.              staben a, b, und d und 50 sind mit Wirkung vom\nd) Absatz 9 erhält folgende Fassung:             1. September 1953 ab, Absatz 1 Nr. 34 Buchstabe a\nmit Wirkung vom 1. Januar 1955 ab, Absatz 1 Nr. 29\n,, (9) Als Ruhegehalt im Sinne des\nBuchstabe b mit Wirkung vom 1. Mai 1957 ab an-\n§ 166 gelten auch die Bezüge der ent-\npflichteten beamteten Hochschullehrer,       zuwenden.\ndie Bezüge der nach § 8 des Gerichts-           (3) Beamte, die wegen Nichterfüllung der Vor-\nverfassungsgesetzes oder einer ent-          aussetzungen des § 106 des Bundesbeamtengesetzes\nsprechenden gesetzlichen Vorschrift\nentlassen worden sind, gelten als mit dem Tage des\nnicht im Amt befindlichen Richter und\nWirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand\nMitglieder einer obersten Rechnungs-\nversetzt, wenn sie bei Anwendung des Absatzes 1\nprüfungsbehörde sowie der vom Amt\nabberufenen Mitglieder des Vorstan-          Nr. 24, 28 oder 49 Buchstabe a eine Dienstzeit\ndes der Deutschen Bundesbahn; die            von mindestens zehn Jahren im Sinne des § 106\nEmpfänger dieser Bezüge gelten als           Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 abgeleistet hätten.\nRuhestandsbeamte. Die Bezüge der\nentpflichteten beamteten Hochschul-             (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 26 bis\nlehrer gelten unter Hinzurechnung des        28, 31, 33, 38, 48 Buchstabe b, 49 Buchst~ben a, b\ndem Entpflichteten zustehenden, min-         und d und 50 wird ein Zahlungsausgleich für Zeit-\ndestens des zuletzt zugesicherten Vor-       räume bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht\nlesungsgeldes als Höchstgrenze im            gewährt. Dies gilt nic}lt im Falle des Absatzes 1\nSinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1.\"               Nr. 28 für Personen, die am 31. August 1953 nach"]}