{"id":"bgbl1-1957-29-3","kind":"bgbl1","year":1957,"number":29,"date":"1957-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_29.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von Mühlen","law_date":"1957-06-27T00:00:00Z","page":664,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["664                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nüber die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung\nder Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz).\nVom 27. Juni 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         bestandteilen oder Vorrichtungen, die der Herstel-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  lung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen\nkönnen, übernommen hat. Der Antrag auf Genehmi-\n§ 1                          gung kann nur binnen zwei Monaten nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes gestellt werden.\nGrundsätze\n(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer\n(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,        Mühle ist ferner zu genehmigen, wenn er\nWiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer\n1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und die\nMühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung\n(§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses Ge-\nMühlenanlage in betriebsfähigem Zustand\nsetzes genehmigungspflichtig.                                      erhalten geblieben ist,\n2. wegen baulicher oder maschineller Ver-\n(2) Keiner Genehmigung bedürfen                                 änderungen nicht länger als ein Jahr ge-\n1. die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,                ruht hat,\nWiederaufnahme und Verlegung des Be-                  J. infolge eines durch höhere Gewalt ver-\ntriebes einer Mühle, wenn ihre Tageslei-                 ursachten Schadens nicht länger als zwei\nstung eine Tonne nicht übersteigt;                       Jahre qeruht hat.\n2. die Erweiterung der Tagesleistung des Be-\n(3) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle,\ntriebes einer Mühle auf eine Tagesleistung\ndie Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung des\nbis zu einer Tonne;\nBetriebes einer Mühle sowie die Erweiterung seiner\n3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer        Tagesleistung nur zu genehmigen, wenn und inso-\nMühle, wenn der Betrieb                       weit die Versorgung der Bevölkerung mit den in\na) bis zu drei Monaten die in § 2 Abs. 1 ge-  § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die Ge-\nnannten Erzeugnisse nicht hergestellt      nehmigung im voraussichtlichen Absatzgebiet der\n(geruht) hat,                              Mühle gefährdet sein würde.\nb) über drei Monate geruht hat und dies          (4) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebe-\nregelmäßig in jedem Jahr geschieht.        nengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 201) findet entsprechende Anwendung.\n§ 2\nBegriffsbestimmungen                                               § 4\nZuständigkeit\n(1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind ge-\nwerbliche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen,           Uber den Antrag auf Genehmigung entscheidet\nSpelz (Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl,          der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nBackschrot, Grieß oder Dunst für die menschliche Er-    und Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit\nnährung hergestellt wird.                               dem Bundesminister für Wirtschaft und im Beneh-\n(2) Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede      men mit den zuständigen obersten Landesbehörden\nfür Ernährung und Landwirtschaft.\nÄnderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar\nder Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeug-\n§ 5\nnisse dienen, wenn die Änderung geeignet ist, die ·\nerreichbare Höchstleistung zu erhöhen. Die Höchst-                    Befristung der Genehmigung\nleistung wird an der Getreidemenge gemessen, die           Bei Erteilung einer Genehmigung ist eine ange-\nwährend einer ununterbrochenen Betriebsdauer von messene Frist für die Ausführung der genehmigten\n24 Stunden verarbeitet werden kann (Tageslei-           Maßnahme festzusetzen. Wird diese während der\nstung).                                                 Frist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmigung.\n§ 3                          Fristverlängerung kann bewilligt werden, wenn der\nInhaber    der Genehmigung      durch außergewöhnliche\nGenehmigungen\nGründe gehindert war, die Frist einzuhalten.\n(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme,\nWiederaufnahme und Verlegung des Betriebes einer                                    § 6\nMühle sowie die Erweiterung ihrer Tagesleistung\nsind zu genehmigen, wenn der Antragsteller vor                 Sicherung   der gesetzlichen Bestimmungen\ndem 1. April 1957 zum Zwecke einer nach Maßgabe            Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes\ndieses Gesetzes genehmigungspflichtigen Handlung erforderliche Genehmigung eine Mühle errichtet\nbauliche oder technische Maßnahmen begonnen oder oder der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wieder-\nvertragliche Verpflichtungen zum Bezug von Bau-         aufgenommen, verlegt oder seine TwJesleistung er-","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1957                          665\nweitert, so hat die nach Landesrecht zuständige Be-      betrag ist dem durchschnittlichen betriebswirtschaft-\nhörde die Stillegung oder die Beseitigung der nicht      lichen Wert von Vorrichtungen, die unmittelbar für\ngenehmigten Vorrichtungen anzuordnen und die             die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-\nDurchführung der Anordnung zu überwachen.                nisse bestimmt sind, im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nder Verordnung anzupassen.\n§ 7                             (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen\nStillegung und Abgabe                  und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann        durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum\ndurch öffentliche Mittel gefördert werden, soweit        Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für die\ndie Stillegung insgesamt nicht mehr als zehntausend      Stillegung aufgewendeten Mittel einschließlich der\nTonnen Tagesleistung betrifft. Voraussetzung für         Verwaltungskosten eine Abgabe von den Mühlen\ndie Verwendung öffentlicher Mittel ist, daß im Ein-      mit Ausnahme der Mühlen mit einer Tagesleistung\nzelfall                                                  bis zu einer Tonne erhoben wird.\n1. die Stillegung die Versorgung der Bevölke-       (4) Die Abgabe darf auf höchstens zwei Deutsche\nrung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Er-      Mark je Tonne Getreide, das für die Herstellung der\nzeugnissen im bisherigen Absatzgebiet der,    in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwendet wor-\nMühle nicht gefährdet,                        den ist, festgesetzt und frühestens ab 1. Januar 1960\n2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne        erhoben werden.                    ·\nübersteigt,                                      (5) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt, so\n3. die Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes    sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge nach\nin Betrieb ist oder die Bedingungen des § 1   Maßgabe der Vorschriften des Steuersäumnisge-\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder b oder des      setzes vom 24. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind,      S. 1271) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.\n4. die Absicht der Stillegung bis zum 31. De-       (6) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus\nzember 1957 der vom Bundesminister be-        der Abgabe entscheidet der Bundesminister im Ein-\nstimmten Stelle gemeldet wird und die         vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\nHerstellung der in § 2 Abs. 1 genannten\nErzeugnisse bis zum 30. Juni 1958 einge-                                 § 8\nstellt ist,\nMeldepflicht\n5. die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in\nder Mühle nicht mehr hergestellt werden          (1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des\nkönnen und die Stillegung für 30 Jahre        Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Mühle\ndurch Grundbucheintragung sichergestellL      ist verpflichtet, die in dem Betrieb am Tage des In-\nist,                                          krafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrich-\ntungen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-\n6. für die Stillegung die Zahlung eines Pau-\nnannten Erzeugnisse dienen können, und die Tages-\nschalbetrages vereinbart ist, der auf Grund\nleistung zu melden.\nder Tagesleistung und des bisherigen Aus-\nnutzungsgrades der Mühle errechnet ist.          (2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-\nIst der Inhaber der Mühle auf Grund ge-       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nsetzlicher Bestimmungen, eines Tarifver-      Form der Meldung, die Meldefrist und die Stelle,\ntrages, einer vor dem 1. Januar 1957 ab-      an die die Meldung zu erstatten ist.\ngeschlossenen Betriebsvereinbarung, einer        (3) Der Besitzer einer Mühle ist verpflichtet, Prü-\nvor diesem Zeitpunkt gegebenen arbeits-       fungen des Betriebes durch den Bundesminister\nvertraglichen Zusage oder kraft betrieb-      oder seine Beauftragten daraufhin zu dulden, ob die\nlicher Ubung verpflichtet, bei Stillegung des nach Absatz 1 erstatteten Meldungen richtig und ob\nBetriebes Abfindungen an Arbeitnehmer zu       Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 ohne die erfor-\nzahlen oder Versorgungsansprüche zu er-       derliche Genehmigung vorgenommen worden sind.\nfüllen, so können die .hierfür aufzuwenden-   Er ist insbesondere verpflichtet, den Prüfern die An-\nden oder zurückzustellenden Beträge zu-       lagen zugänglich zu machen, die für die Prüfung be-\nsätzlich neben dem vereinbarten Pauschal-     nötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustel-\nbetrag ganz oder teilweise vergütet werden,    len sowie die Unterlagen vorzulegen, die zur Er-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-       füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das\nvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen           Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird\nund für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-             insoweit eingeschränkt.\nrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie                                      § 9\ndie Tagesleistung von Mühlen festzustellen ist, von\nGebühren\nwelchem Grundbetrag je Tonne bei der Errechnung\ndes Pauschalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen            Zur Deckung der Verwaltungskosten, die durch\nist, inwieweit außer der Tagesleistung der bisherige      die Bearbeitung von Anträgen nach § 1 Abs. 1 die-\nAusnutzungsgrad zu berücksichtigen ist und welcher        ses Gesetzes entstehen, werden von den Antrag-\nZeitraum für die Ermittlung des bisherigen Aus-           stellern Gebühren nach Maßgabe einer Gebühren-\nnutzungsgrades zugrunde zu legen ist. Der Grund-          ordnung erhoben, die der Bundesminister im Ein-","666                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                                        § 12\nund mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-                          Ordnungswidrigkeiten\nverordnung erläßt. In dieser Gebührenordnung\nsoJlen Vorschriften über den Erlaß oder die Ermäßi-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den\ngung der Gebühr für Antragsteller, die Vertriebene       Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahr-\noder Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des §§ 1 bis 4      lässig\ndes Bundesvertriebenengesetzes sind, getroffen                   1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet,\nwerden.                                                             den Betrieb einer Mühle aufnimmt, wieder-\n§ 10                                      aufnimmt, verlegt oder ihre Tagesleistung\nerweitert,\nDurchführung des Gesetzes\n2. Meldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht,\n(1) Der Bundesminister kann die Durchführung                     nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollstän-\ndieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle                       dig erstattet,\nübertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungs-\nbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord-                 3. die Durchführung von Prüfungen nach § 8\nnungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse                     Abs. 3 hindert.\nder obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nAbs. 2 dieses Gesetzes wahr.\nsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\n(2) § 5 Abs. 4 Satz   2 und 3 sowie § 6 des Ge-       10 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig began-\ntreidegesetzes in der    Fassung vom 24. November        gen wird, mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche\n1951 (Bundesgesetzbl.    I S. 900) finden im Rahmen      Mark geahndet werden.\ndieses Gesetzes keine    Anwendung.\n§ 13\n§ 11                                                Geltungsbereich\nVerschwiegenheitspflicht                     (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nDie mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauf-       nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\ntragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-    lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nerstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,       setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nverpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsver-       § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nhältnisse sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,\ndie durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes           (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nzu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu\nbewahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsge-\nheimnisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte                                   § 14\nsind, sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nliegenheiten nach § 1 der Verordnung gegen Be-\nstechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Per-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsge-          dung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 7, 10, 11\nsetzbl. I S. 351) zu verpflichten.                        und 13 am 31. Dezember 1960 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkühdet.\nBonn, den 27. Juni 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten -\nLübke"]}