{"id":"bgbl1-1957-29-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":29,"date":"1957-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1957-07-01T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["661\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1957                           Ausgegeben zu Bonn am 4.Juli 1957                                                                                                       Nr. 29\nTag                                                                 Inhalt:                                                                                          Seite\n1. 7. 57     Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . .                                                        661\n1. 7. 57     Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    663\n27.6. 57       Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der\nStillegung von Mühlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   664\n1. 7. 57     Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                667\n17. 6.57      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 30 Abs. 6 des Gesetzes über die Kommu-\nnulwuhlen im Lande Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      692\nSechstes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 1. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das              folgende         Gesetz            be-                       lichem Kräfteaufwand ausüben können und\nschlossen:                                                                                        ihr Lebensunteirhalt nicht auf andere Weise\nsichergestellt ist.\"\nArtikel I\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nÄnderung von Vorschriften                                                            ,, (3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die\ndes Bundesversorgungsgesetzes                                                      Ehefrau (den Ehemann) und für jedes von\nDas Gesetz über die Versorgung der Opfer des                                                    dem Beschädigten (der Beschädigten) unter-\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung                                                  haltene Kind bis zur Vollendung des acht-\nvom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird wie                                              zehnten Lebensjahres, längstens jedoch bis\nfolgt geändert und ergänzt:                                                                        zum Ablauf des Monats, in dem es sich ver-\nheiratet, um 25 Deutsche Mark. Sie kann in\n1. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                           gleicher Weise nach Vollendung des acht-\n,, (1) Die Grundrente beträgt monatlich                                                    zehnten Lebensjahres erhöht werden für ein\nunverheiratetes Kind, das\nbei einer Minderung       der Erwerbsfähig-\nkeit                                                                               a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung\nbefindet, längstens bis zur Vollendung des\num 30 vorn Hundert     30 Deutsche Mark,\nfünfundzwanzigsten Lebensjahres,\num 40vomHundert        38 Deutsche Mark,\nb) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-\num 50 vom Hundert      48 Deutsche Mark,                                                jahres infolge körperlicher oder geistiger\num 60 vorn Hundert     60 Deutsche Mark,                                                Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu\num 70 vom Hundert      80 Deutsche Mark,                                                unterhalten, solange dieser Zustand dauert.\num SO vom Hundert     100 Deutsche Mark,                                        Im Fall der Unterbrechung oder Verzögerung\num 90 vorn Hundert    120 Deutsche Mark,                                        der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-\nlung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatz-\nbei Erwerbs-\ndienstpflicht eines Kindes im Sinne des Sat-\nunfähigkeit              140 Deutsche Mark.\nzes 2 Buchstabe a kann die Ausgleichsrente\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-                                                  um den in Satz 1 genannten Betrag auch für\ndigte, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vol-                                             einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden\nlendet haben, um 10 Deutsche Mark.\"                                                           Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebens-\n11\njahr hinaus erhöht werden.\n2. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                                c) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                               ,, (4) Schwerbeschädigte, deren sonstiges\n,,(1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhal-                                          Einkornrne.n 35 Deutsche Mark monatlich nicht\nten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge                                               übersteigt, erhalten zur vollen Ausgleichs-\nihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters                                              rente einen Zuschlag in Höhe von 20 Deutschen\n11\noder aus einem von ihnen nicht zu vertreten-                                             Mark monatlich.\nden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare                                          d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Der\nErwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränk-                                            bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; in ihm wird\ntem Umfange oder nur mit überdurchschnitt-                                               die Zahl „4 durch die Zahl „5\" ersetzt.\n11","662                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „20\" durch die              (3) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer\nZahl „25\" ersetzt.                                           Schädigung gestorbeh, so erhöhen sich die Eltern-\nrenten (Absatz 1) und die Einkommensgrenzen\n4. In § 34 a Abs. 1 wird die Zahl „25\" durch die Zahl           (Absatz 2} für jedes weitere Kind\n,,30\" ersetzt.                                                  bei einem Elternpaar um 15 Deutsche Mark,\n5. In § 35 Abs. 1 wird die Zahl „225\" durch die                    bei einem Elternteil   um 10 Deutsche Mark.\nZahl „275\" ersetzt.                                          Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die\na) verschollen sind,\n6. § 40 erhält folgende Fassung:                                b) infolge einer im Gewahrsam erlittenen Schä-\n,,§ 40                                digung im Sinne des Häftlingshilfegesetzes\nDie Grundrente der Witwe beträgt 70 Deut-                    gestorben sind, sofern Ausschließungsgründe\nsche Mark monatlich.      11                                     nicht vorliegen,\nc) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im\n7. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt:                        Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes ge-\na) Als neuer Absatz 5 wird eingefügt:                            storben sind.\n(4) Ist das einzige oder das letzte Kind oder\n,, (5) Witwen, deren sonstiges Einkommen\nsind alle Kinder an den Folgen einer Schädigung\n25 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt,\ngestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger\nerhalten zur vollen Ausgleichsrente einen\nist, die Elternrenten (Absatz 1) und die Ein-\nZuschlag in Höhe von 15 Deutschen Mark\nkommensgrenzen (Absatz 2)\nmonatlich.\"\nbei einem Elternpaar um 50 Deutsche Mark,\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                        bei einem Elternteil   um 35 Deutsche Mark.\n8. In § 41 a Abs. 1 wird die Zahl „25\" durch die                Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nZahl „30\" ersetzt.                                              (5} § 33 Abs. 2 Satz 1 und 6 findet Anwen-\ndung. Als sonstiges Einkommen gelten auch\n9. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:             freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein\na) In Buchstabe a wird das Wort „vierundzwan-                früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder\nzigsten\" durch das Wort „fünfundzwanzig-                eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder\nsten\" ersetzt.                                          als zusätzliche Versorgungsleistung einer be-\nrufsständischen Organisation laufend gewährt\nb} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nwerden, und zwar bei einem Elternpaar mit dem\n„Im Fall der Unterbrechung oder Verzögerung             20 Deutsche Mark, bei einem Elternteil mit dem\nder Schul- oder Berufsausbildung durch Er-              15 Deutsche Mark monatlich übersteigenden\nfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatz-             Betrag.\ndienstpflicht einer Waise im Sinne des Sat-\n(6) Elternrenten werden auf volle Deutsche\nzes 1 Buchstabe a kann die Waisenrente für\nMark aufgerundet. Ergeben sich Renten von\neinen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden\nweniger als 5 Deutschen Mark, so werden sie auf\nZeitraum über das fünfundzwanzigste Lebens-\njahr hinaus gewährt werden.\"                            diesen Betrag erhöht.\n(7) Die Elternbeihilfe darf zwei Drittel der\n10. In § 46 wird die Zahl „ 15\" durch die Zahl „20\"              Elternrente nicht übersteigen.\"\nund die Zahl „25\" durch die Zahl „30\" ersetzt.           13. § 92 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:\n11. § 50 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    a) Als neuer Buchstabe c wird eingefügt:\n„c) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer\na) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nder Erziehungsbeihilfe sowie das Ver-\n,,(2) Ist die Voraussetzung, daß der Ver-                    fahren (§ 27 Abs. 1}, 11\n•\nstorbene der Ernährer gewesen ist oder ge-\nb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\nworden wäre, nicht voll erfüllt, so kann eine\nElternbeihilfe gewährt werden.\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der                                   Artikel II\nbisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird                       Ubergangsvorschriften\ndie Zahl „2\" durch die Zahl „3\" ersetzt.               Die Grundrenten nach Artikel I Nr. 1, 6 und 10,\ndie Ausgleichsrente, die nach Artikel I Nr. 2 Buch-\n12. § 51 erhält folgende Fassung:\nstabe b erhöht wird, das Kindergeld nach Artikel I\n,,§ 51                            Nr. 4 und 8, die Pflegezulage nach Artikel I Nr. 5\n(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich          sowie die Elternrente nach Artikel I Nr. 12 werden\nvon Amts wegen neu festgestellt. Im übrigen wer-\nbei einem Elternpaar              130 Deutsche Mark,\nden neue Leistungen, die sich aus diesem Gesetz\nbei einem Elternteil               90 Deutsche Mark.\nergeben, nur auf Antrag gewährt. Wird der Antrag\n(2} Elternrente ist nur insoweit zu gewähren;·       binnen sechs Monaten nach Verkündung dieses Ge-\na.ls sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen            setzes gestellt und wird dem Antrag stattgegeben,\nfolgende Monatsbeträge nicht übersteigt:                 so beginnt die Zahlung mit dem Monat, in dem die\nbei einem Elternpaar           190 Deutsche Mark,     Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem\nbei einem Elternteil           130 Deutsche Mark.     1. Mai 1957."]}