{"id":"bgbl1-1957-28-5","kind":"bgbl1","year":1957,"number":28,"date":"1957-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_28.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen","law_date":"1957-06-26T00:00:00Z","page":659,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957                          659\nVerordnung\nüber Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen.\nVom 26. Juni 1957.\nAuf Grund des § 13 Abs. 9 des Bundesfernstraßen-          (3) Verbindungsarme zwischen der Bundesfern-\ngesetzes vom 6. August 1953 (Bundesges,etzbl. I           straße und der kreuzenden Straße gehören zur\nS. 903) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-          Bundesfernstraße. Für die Einmündung dieser Ver-\nordnet:                                                   bindungsarme in die kreuzende Straße gilt § 1\n§ 1                           sinngemäß.\nHöhengleiche Kreuzungen                                             § 3\n(1) Zur Fahrbahn der Bundesfernstraße im Sinne                   Sonstige Teile der Kreuzungsanlage\ndes § 13 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes                Von den in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teilen\ngehören                                                   der Kreuzungsanlage gehören\n1. die Hauptfahrspuren einschließlich der Leit-      1. Entwässerungsanlagen seitlich der Straße (z.B.\nstreifen,                                            Gräben) zu der Straße, neben der sie li8gen,\n2. von den Nebenfahrspuren                              Entwässerungsanlagen in der Straße (z. B.\na) die Stand- und Kriechspuren,                      Durchlässe) zu der Straße, in der sie größten-\nb) die Fahrspuren für den ein- und aus-              teils liegen,\nmündenden Verkehr, soweit sie nicht           2. die übrigen Teüe (z. B. Dämme, Böschungen,\nvon den Fahrspuren für den durch-                Stützmauern) zu der Straße, der sie unmittelbar\ngehenden Verkehr durch bauliche An-              dienen.\nlagen (z. B. Borde) getrennt sind,\n§ 4\n3. die Sommerwege.\nKreuzungen zwischen Bundesfernstraßen\n(2) Seitenstreifen und Seitenwege für Fußgänger\noder für Fahrräder mit und ohne Hilfsmotor (Geh-             Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von\nund Radwege) gehören im Kreuzungsbereich zur              denen die eine vom Bund, die andere von einem\nBundesfernstraße, soweit sie nur dem durchgehen-          Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit\nden Verkehr auf der Bundesfernstraße dienen, im           der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten\nübrigen zur kreuzenden Straße.                            unterhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße\n(3) Die zwischen Richtungsfahrbahnen einer Bun-        gilt.\ndesfernstraße liegenden Teile der Kreuzungsanlage,                                   § 5\nz. B. Trennstreifen, Verkehrsinseln, Grünflächen,\nFahrspuren kreuzender Straßen, Verkehrszeichen,                                Einmündungen\nVerkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art ge-             Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für\nhören zur Bundesfernstraße.                               Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfern-\n(4) Sichtdreiecke gehören zur kreuzenden Straße       straßen.\nmit Ausnahme derjenigen Flächen, die im Eigentum                                     § 6\ndes Trägers der Straßenbaulast der Bundesfern-\nGeltung in Berlin\nstraße stehen.\n§ 2                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nUber- und Unterführungen                  gesetzbl. I S.1) in Verbindung mit§ 26 des Bundrs-\n(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13            fernstraßengesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören\n1. die Widerlager mit Flügelmauern,                                          § 7\n2. die Pfeiler,\nSaarland\n3. der Uberbau mit Geländern und Brüstun-\ngen, jedoch mit Ausnahme der Straßen-             Di,ese Verordnung gilt nicht im Saarland.\ndecke, der Verkehrszeichen, Verkehrsein-\nrichtungen und -anlagen aller Art, der Ent-                               § 8\nwässerungsrinnen und Einläufe.\nInkrafttreten\n(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden\nTeile des Uberbaues (Abs. 1 Nr. 3) gehören zu der             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nStraße, in deren Verlauf sie liegen.                      1957' in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}