{"id":"bgbl1-1957-28-4","kind":"bgbl1","year":1957,"number":28,"date":"1957-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_28.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien","law_date":"1957-06-25T00:00:00Z","page":656,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Bergmannsprämien (BergPDV).\nVom 25. Juni 1957.\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über Bergmanns-                   ein regelrechtes Gedinge infolge besonders\nprämien (BergPG) vom 20. Dezember 1956 (Bundes-                    gelagerter Verhältnisse nicht abgeschlossen\ngesetzbl. I S. 927) verordnet die Bundesregierung                  werden _kann;\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                 2. die Gedingearbeiter beaufsichtigen;\n3. die Arbeiten der in Absatz 1 bezeichneten\n§ 1                                     Art, die in nicht mechanisierten Betrieben\nAnwendung von Vorschriften                            üblicherweise im Gedinge vergeben wer-\nder Reichsabgabenordnung                             den, maschinell ausführen.\nDie Vorschriften des Zweiten Teils der Reichs-\nabgabenordnung sowie des Gesetzes über den Bun-                                    § 5\ndesfinanzhof finden bei der Durchführung des Ge-                 Wechsel zwischen Schichtlohnarbeiten\nsetzes über Bergmannsprämien entsprechende An-                            und Gedingearbeiten\nwendung.\n(1) Arbeiter, die regelmäßig Schichtlohnarbeiten\n§ 2                           verrichten, erhalten während einer vorübergehenden\nArbeitnehmer des Bergbaus                  Beschäftigung mit Gedingearbeiten die Bergmanns-\nprämie nach den für Gedingearbeiter geltenden\n(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des         Vorschriften.\nGesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsver-\nhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus                   (2) Arbeiter, die regelmäßig Gedingearbeiten ver-\n(Absatz 2) stehen und in den der bergbehördlichen        richten, erhalten während einer durch betriebliche\nAufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) be-    Gründe veranlaßten vorübergehenden Beschäftigung\nschäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des         mit Schichtlohnarbeiten die Bergmannsprämie nach\nBergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbil-       den für Gedingearbeiter geltenden Vorschriften, so-\ndung bescb.äftigt werden.                                lange sie während dieser Zeit weiter Gedingelohn\nerhalten.\n(2) Unternehmen des Bergbaus sind\n1. Unternehmen, die der bergbehördlichen                                    § 6\nAufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,                   Beredmung der Schichten\n2. Unternehmen, soweit sie ständig Sehachtbau\n(1) Als unter Tage verfahrene volle Schichten\noder andere bergbauliche Aufschließungs-\nund Vorrichtungsarbeiten als spezifisch        gelten auch Schichten, die sich durch Zusammen-\nbergmännische Arbeiten in den unte1 Num-       zählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten\nmer 1 bezeichneten Betrieben verrichten        und Uberstunden innerhalb eines Lohnabrechnungs-\n(Berg ba uspezialgesellschaf ten).             zeitraums zu vollen Schichten ergeben.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\n§ 3                           regelmäßig an einzelnen Arbeitstagen Schichten\nSchichtlohn                       oder Teilschichten auf andere Arbeitstage verteilt\nwerden.                                 •\nIm Schichtlohn (Zeitlohn) beschäftigt (§ 2 Nr. 1\nerster Halbsatz des Gesetzes) sind Arbeiter, die            (3) Als unter Tage verfahrene volle Schichten (§ 2\nSchichtlohnarbeiten ausführen, und zwar unabhängig       Satz 1 des Gesetzes) gelten auch bezahlte Freizeit-\n. davon, ob ihnen neben dem Schichtlohn eine feste         schichten, die auf Grund der für den Steinkohlen-\noder veränderliche Zulage gewährt wird, oder ob          bergbau im Jahr 1953 getroffenen Vereinbarung an\nihre Entlohnung in anderer Weise gestaltet ist, ohne     Stelle. einer Schichtzeitverkürzung gewährt werden,\ndaß sie unter § 4 fallen.                                wenn entsprechende Arbeit vorgeleistet worden ist.\n§ 4                                                     § 7\nGedingelohn                                 Vorübergehende Obertage-Arbeiten\n(1) Im Gedingelohn (Leistungslohn)         beschäftigt    (1) Untertage-Angestellte,   die regelmäßig nur\n(§ 2 Nr. 2 erster Halbsatz des Gesetzes) sind Ar-        solche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer\nbeiter, die typisch bergmännische Arbeiten auf           Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang\nGrund von Gedingeverträgen verrichten.                   stehen, erhalten die Bergmannsprämie für jede\n(2) Als im Gedingelohn beschäftigt gelten auch         Schicht, in der sie eingefahren sind.\nArbeiter,                                                   (2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmanns-\n1. die Arbeiten der in Absatz 1 bezeichneten      prämie auch für solche unter Tage verfahrenen\nArt verrichten und an die ein im Rahmen        Schichten, innerhalb derer sie mit Ubertagearbeiten\nder möglichen Gedingeverdienste liegender      beschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit\nvereinbarter fester Lohn gezahlt wird, weil    in unmittelbarem Zusammenhang stehen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957                          657\n§ 8                              (2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitneh-\nVorübergehende Untertage-Arbeiten             mer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften\ndes § 31 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungsver-\nUbertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbei-      ordnung nicht anzuwenden.\nten beschäftigt werden, erhalten die Bergmanns-\nprämie für diejenigen Schichten, die sich aus der          (3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum\nZusammenrechnung der tatsächlich unter Tage ver-       Ablauf des fünften Kalenderjahrs, das auf die Aus-\nfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 6     zahlung der Bergmannsprämie folgt, aufzubewahren.\nAbs. 1) ergeben.\n§ 9                                                    § 12\nErstattungsantrag des Arbeitgebers\nSonderfälle\nEin Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist\n(1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur     vom Arbeitgeber schriftlich mit der nächsten Lohn-\nteilweise unter Tage verfahren, weil sie                steuer-Anmeldung zu stellen. Die Vorschriften der\n1. einen Unfall erlitten haben oder             §§ 86, 87 der Reichsabgabenordnung finden entspre-\n2. mit einem Unfallverletzten oder Kranken       chende Anwendung.\nausfahren müssen oder                                                 § 13\n3. zum Grubenwehrdienst über Tage abge-                     Nachprüfung der Voraussetzungen\nstellt werden oder                                  für die Gewährung der Bergmannsprämien\n4. als Zeuge bei bergbehördlichen Verneh-                          durch das Finanzamt\nmungen sich über Tage aufhalten müssen,\nDas Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige\nerhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht.     Anwendung der Vorschriften über die Gewährung\nDas gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3      der Bergmannsprämien. Die Vorschriften der §§ 50\nund 4 eine volle ~chicht ausfällt.                      bis 54 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Betriebsrats-    finden entsprechende Anwendung.\nmitglieder Arbeitszeit unter Tage versäumt haben\noder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt                                 § 14\nworden sind (§ 37 Abs. 2 und 3 des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes), erhalten die Bergmannsprämie für                           Anruiungsauskunit\ndiejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die         Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Beneh-\nder Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Be-           men mit der zuständigen Bergbehörde, auf Anfrage\ntriebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten      des Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung\nhat.                                                    der Vorschriften über die Gewährung von Berg-\nmannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.\n§ 10\nBergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr                                    § 15\nFür Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilneh-                  Mitwirkung der Bergbehörden\nmer an Rettungsaktionen bei Grubenunglücken ver-\nfährt, wird die Bergmannsprämie in der für Gedinge-       Die zuständigen Bergbehörden haben den Finanz-\narbeiter geltenden Höhe gezahlt.                       behörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung\nder Vorschriften über die Gewährung von Berg-\n§ 11                         mannsprämien und der den Finanzämtern obliegen-\nAufzeichnungen des Arbeitgebers             den Prüfung und Aufsicht dienlich ist.\n(1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 31 der\n§ 16\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung am Ort der\nBetriebstätte für jeden Arbeitnehmer zu füh-                        Antragsrecht des Arbeitnehmers\nrenden Lohnkonto die gezahlten Bergmannsprämien           Der Antrag auf Feststellung der Bergmannsprämie\ngesondert anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu        durch Bescheid (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist bis zum\ngeführten Aufzeichnungen müssen für die Zwecke         Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohnabrech-\nder Bergmannsprämie folgende Angaben enthalten:        nungszeitraum, für den die Bergmannsprämie bean-\n1. die im Bergbau übliche Berufsbezeichnung      sprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte zu\ndes Arbeitnehmers,                           stellen. Das Finanzamt kann die Frist auf begründe-\n2. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeit-       ten An trag verlängern.\nraum im Schichtlohn unter Tage verfahre-\n§ 17\nnen vollen Schichten,\n3. die Anzahl der im Lohnabrechnungszeit-                Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers\nraum im Gedingelohn unter Tage verfah-          (1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid oder\nrenen vollen Schichten,                     Rechtsmittelentscheidung rechtskräftig festgesetzt,\n4. die Höhe der für den Lohnabrechnungszeit-     so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmanns-\nraum gezahlten Bergmannsprämien,             prämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des\n5. den Tag der Auszahlung der Bergmanns-        Bescheids zu zahlen.\nprämie und den Lohnabrechnungszeitraum,         (2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Ab-\nfür den die Bergmanns.prämie gezahlt         schrift des Bescheids und gegebenenfalls der Rechts-\nworden ist.                                 mittelentscheidung zu übersenden.","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 18                              (3) Der Arbeitgeber hat die Nachzahlung (Ab-\nsätze 1 und 2) spätestens bis zum Ablauf des vierten\nSchlußvorschriften\nLohnabrechnungszeitraums nach Inkrafttreten dieser\n(1) Die Bergmannsprämie wird nach den Vor-            Verordnung zu leisten.\nschriften dieser Verordnung für jede volle Schicht                                 § 19\ngewährt, die nach dem 14. Februar 1956 verfahren\nworden ist. Soweit danach ein Arbeitnehmer für die                       Geltung  im Land Berlin\nZeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nihm zustehende Bergmannsprämie nicht erhalten            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nhat, wird die Bergmannsprämie vom Arbeitgeber            setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 8 des Gesetzes\n_nachgezahlt.                                            über Bergmannsprämien auch im Land Berlin.\n(2) Ist ein Arbeitnehmer, der eine ihm zustehende\nBergmannsprämie nicht erhalten hat, im Zeitpunkt                                   § 20\ndes Inkrafttretens dieser Verordnung bereits aus                           Geltung im Saarland\ndem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so ist die ihm        Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nzustehende Bergmannsprämie auf seinen Antrag\nvon seinem früheren Arbeitgeber nachzuzahlen. Der\n§ 21\nAntrag ist spätestens bis zum Ablauf von drei Mo-\nnaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu                                  Inkrafttreten\nstellen. Die Vorschriften der §§ 86, 87 der Reichs-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.           kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}