{"id":"bgbl1-1957-28-2","kind":"bgbl1","year":1957,"number":28,"date":"1957-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_28.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages","law_date":"1957-06-26T00:00:00Z","page":652,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["652                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\nGesetz\nüber den Wehrbeauftragten des Bundestages.\nVom 26. Juni 1957.\nDer Bundestag hat das       folgende Gesetz be-        5. Er hat das Recht, vom Bundesminister für Ver-\nschlossen:                                                     teidigung zusammenfassende Berichte über die\n· Ausübung der Disziplinargewalt in der Bundes-\n§ 1\nwehr und vom Bundesminister der Justiz und\nDer Wehrbeauftragte hat die Aufgaben aus Ar-                den Justizministern der Länder statistische Be-\ntikel 45 b des Grundgesetzes wahrzunehmen.                     richte über die Ausübung der Strafrechtspflege\nanzufordern, soweit dadurch die Bundeswehr\n§ 2                                  oder ihre Angehörigen berührt werden.\n(1) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des           6. Er kann in Straf- und Disziplinarverfahren, die\nBundestages oder des Bundestagsausschusses für                 mit seinem Aufgabenbereich zusammenhängen,\nVerteidigung zur Prüfung bestimmter Vorgänge                   den Verhandlungen der Gerichte, auch soweit\n· tätig. Der letztere kann diese Weisungen nur er-               sie unter Ausschluß der Offentlichkeit statt-\nteilen, wenn er den Vorgang nicht zum Gegen-                   finden, beiwohnen. Er hat im gleichen Umfang\nstand seiner eigenen Untersuchung macht. Der                   wie der Anklagevertreter das Recht der Akten-\nWehrbeauftragte hat auf Verlangen einen Einzel-                einsicht.\nbericht über das Ergebnis seiner Prüfung zu er-\nstatten.                                                                          _§ 4\nDie Behörden des Bundes, der Länder und der\n(2) Der Wehrbeauftragte wird nach pflicht-\nGemeinden haben dem Wehrbeauftragten bei der\ngemäßem Ermessen tätig, wenn ihm bei Wahr-\nDurchführung der erforderlichen Erhebungen Hilfe\nnehmung seines Rechts aus § 3 Nr. 4, durch Mit-\nteilung von Mitgliedern des Bundestages, Be-            zu leisten.\nschwerden von Soldaten oder auf andere Weise                                       § 5\nUmstände bekanntwerden, die auf eine Verletzung\nder Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze          (1) Der Bundestag und der Bundestagsausschuß\nüber die innere Führung schließen lassen. Uber das      für Verteidigung können allgemeine Richtlinien für\nErgebnis seiner Nachprüfungen unterrichtet er den       die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.\nBundestag durch einen Bericht über den Einzelfall          (2) Der Wehrbeauftragte ist - unbesch?-det des\noder im Rahmen des Gesamtberichtes.                     § 2 Abs. 1 - von Weisungen frei.\n(3) Der Wehrbeauftragte erstattet nach Schluß\ndes Kalenderjahres einen schriftlichen Gesamt-\n§ 6\nbericht.\n§ 3                             Der Bundestag und der Bundestagsausschuß für\nVerteidigung können jederzeit die Anwesenheit\nDer Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm         des Wehrbeauftragten verlangen.\nübertragenen Aufgaben die folgenden Befugnisse:\n1. Er kann vom Bundesminister für Verteidigung\n§ 7\nund allen diesem unterstellten Dienststellen\nund Personen Auskunft und Akteneinsicht             Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne\nverlangen. Diese Rechte können ihm nur ver-       Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den\nweigert werden, soweit zwingende Geheim-          Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache\nhaltungsgründe entgegenstehen. Die Ent-           der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht\nscheidung über die Verweigerung trifft der        dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.\nBundesminister für Verteidigung selber oder\nsein ständiger Stellvertreter im Amt; er hat\n§ 8\nsie vor dem Bundestagsausschuß für Verteidi-\ngung zu vertreten.                                  Anonyme Eingaben und Beschwerden werden\n2. Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit       nicht bearbeitet.\nzur Regelung einer Angelegenheit geben.                                      § 9\n3. Er kann einen Vorgang der für die Einleitung         Wird der Wehr beauftragte auf Grund einer Be-\ndes Straf- oder Disziplinarverfahrens zustän-     schwerde tätig, so steht es in seinem Ermessen, die\ndigen Stelle zuleiten.                            Tatsache der Beschwerde und den Namen des Be-\n4. Er kann    alle Truppen, Stäbe, Verwaltungs-      schwerdeführers bekanntzugeben. Er soll von der\nstellen der Bundeswehr und ihre Einrichtungen     Bekanntgabe absehen, wenn der Beschwerdeführer\njederzeit und ohne vorherige Anmeldung be-        es wünscht und der Erfüllung dieses Wunsches\nsuchen.                                           keine Rechtspflichten entgegenstehen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957                         653\n§ 10                              (3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes be-\n(1) Der Wehrbeauflragte ist auch nach Beendi-      soldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus-\ngung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über       üben und weder der Leitung und dem Aufsichtsrat\ndie ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegen-           eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt         einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder    schaft des Bundes ode,r eines Landes angehören.\nüber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be-        (4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amts-\ndeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.            übernahme vor dem Bundestag den. in Artikel 56\ndes Grundgesetzes vorgesehenen Eid.\n(2) Der Wehrbeauftragte darf, auch wenn er nicht\nmehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne          (5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines\nGenehmigung weder vor Gericht noch außergericht-       Amtes vom Wehrdienst befreit.\nlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Ge-\nnehmigung erteilt der Präsident des Bundestages im                               § 15\nEinvernehmen mit dem Bundestagsausschuß für\n(1) Der   Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe\nVerteidigung.\ndieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen\n(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete      Amtsverhältnis. Der Präsident des Bundestages\nPflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei       ernennt den Gewählten.\nGefährdung der freiheitlichen demokratischen\n(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushän-\nGrundordnung für deren Erhaltung einzutreten.\ndigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls\nder Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4),\n§ 11                          mit der Vereidigung.\n(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf        (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod\nnur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle                 1. mit der Ernennung des Nachfolgers,\ndes Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\n2. mit der Abberufung,\nbereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nernstlich gefährden oder erheblich erschweren                  3. mit der Entlassung auf Verlangen.\nwürde.                                                     (4) Der Bundestag kann auf Antrag des· Bundes-\n(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,   tagsausschusses für Verteidigung seinen Präsiden-\nten beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberu-\nkann versagt werden, wenn die Erstattung den\nfen. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der\ndienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages.\n(3) § 28 des Gesetzes über das Bundesverfas-\n(5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine\nsungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nEntlassung verlangen. Der Präsident des Bundes-\nS. 243) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli\ntages spricht die Entlassung aus.\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) bleibt unberührt.\n§ 16\n§ 12\n(1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Dienstsitz\nDie Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes      beim Bundestag. Er untersteht der Di,enstaufsicht\nund der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauf-       des Präsidenten des Bundestages.\ntragten übe,r die Einleitung des Verfahrens, die\nErhebung der öffentlichen Klage, die Anordnung            (2) Dem Wehrbeauftragten sind die für die\nder Untersuchung im Disziplinarverfahren und den       Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfs-\nAusgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn           kräfte zur Verfügung zu stellen. Sie unterstehen\neiner dieser Behörden die Vorgänge vom Wehr-           der Dienstaufsicht des Wehrbeauftragten. Die\nbeauftragten zugeleitet worden sind.                   Beamten werden auf seinen Vorschlag vom Präsi-\ndenten des Bundestages ernan?,t und entlassen.\n§ 13                             (3) Der Haushalt der Dienststelle des Wehrbeauf-\ntragten wird beim Haushalt des Bundestages ver-\nDer Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der        anschlagt.\nMehrheit seine·r Mitglieder den Wehrbeauftragten.\nVorschlagsberechtigt sind der Bundestagsausschuß                                 § 17\nfür Verteidigung, die Fraktionen und so viele             (1) Ist   der Wehrbeauftragte länger als vier\nAbgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der         Wochen verhindert, sein Amt auszuüben, so kanri\nStärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache     der Bundestagsausschuß für Verteidigung den Prä-\nfindet nicht statt.                                    sidenten eines Wehrdienstsenats für die Dauer der\nVerhinderung des Wehrbeauftragten mit der Wahr-\n§ 14\nnehmung der Geschäfte beauftragen.\n(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder Deutsche\nwählbar, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt          (2) Ist der Wehrbeauftragte verhindert, so führt\nund das 35. Lebensjahr vollendet hat. Er muß min-      der leitende Beamte der Dienststelle seine Geschäfte,\ndestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.           bis eine Regelung nach Absatz 1 getroffen ist. Er\nkann hierbei die Rechte des Wehrbeauftragten mit\n(2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fünf        Ausnahme des Rechts aus § 3 Nr. 4 dieses Gesetzes\nJahre. Wiederwahl ist zulässig.                        geltend machen.","654                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n§ 18                           Stelle der vierjährigen Amtszeit (§ 15 Abs. 1 des\n(1) Der Wehrbeauftragte erhält Bezüge nach der      Bundesministergesetzes) eine fünfjährige Amtszeit\nBesoldungsgruppe B 3 a einschließlich zum Grund-       tritt.\ngehalt allgemein gewährter Zulugen.                                             § 19\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n(2) Im übrigen finden die §§ 13 bis 20 des Ge-\nsetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder\n§ 20\nder Bundesregierung (Bundesministergesetz) vom\n17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407) entspre-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nchende Anwendung mit der Maßgabe, daß an die           kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister für Verteidigung\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates\nvon Merkatz\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}