{"id":"bgbl1-1957-28-1","kind":"bgbl1","year":1957,"number":28,"date":"1957-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle","law_date":"1957-06-26T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["649\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1957                     Ausg~gehen zu Bonn am 28.Juni 1957                                                                                                           Nr. 28 .\nTag                                                                 Inhalt:                                                                                          Seite\n26. 6. 57  Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle                                                                       649\n26. 6. 57  Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . .                                   652\n22. 6. 57  Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   655\n25. 6. 57  Verordnung zur Durchführung des Ge,setzes über Bergmannsprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  656\n26. 6. 57  Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   659\n26. 6. 57  Veirordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes                                                                       660\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               660\nGesetz\nzur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung\nder Arbeiter im Krankheitsfalle.\nVom 26. Juni 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     zu zahlen, für die der Arbeiter Kranken- oder Haus-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              geld aus der gesetzlichen Krankenversicherung\noder die entsprechenden Leistungen aus der gesetz-\nlichen Unfallversicherung erhält.\nERSTER ABSCHNITT\n(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird erst nach\nVerpfüchtung des Arbeitgebers zur Zahlung                                         vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeits-\neines Zuschusses zu den Leistungen aus der                                       verhältnisses bei demselben Arbeitgeber gewährt.\nSozialversicherung im Krankheitsfalle\ndes Arbeiters\n§ 2\n§ 1\nN ettoarbeitsen,tgelt\nGrundsatz\n(1) Ist· ein Arbeiter infolge Krankheit an seiner                                     Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 1 ist das um die\nArbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit),                                    gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Arbeitsent-\nohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen                                gelt. Der Berechnung wird das durchschnittliche\nseinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung                                       Arbeitsentgelt während der letzten vier den Lohn-\neines Zuschusses zu den Leistungen aus der gesetz-                                  perioden des Betriebs entsprechenden Wochen, bei\nlichen Kranken- oder Unfallversicherung. Der Zu-                                    Lohnempfängern mit teilmonatlicher oder monat-\nschuß ist zu gewähren in Höhe des Unterschieds-                                     licher Lohnabrechnung das durchschnittliche Arbeits-\nbetrages zwischen dem Krankengeld einschließlich                                    entgelt des letzten Kalend.ermonats oder des ent-\nder Zuschläge aus der gesetzlichen Krankenver-                                      sprechenden Lohnabrechnungszeitraumes zugrunde\nsicherung oder dem Rechnungsbetrag des Kranken-                                     gelegt.\ngeldes einschließlich der Zuschläge, der zu zahlen                                                                                     § 3\nwäre, wenn keine Krankenhauspflege gewährt\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses\nwürde, oder den entsprechenden Leistungen aus der\ngesetzlichen Unfallversicherung und neunzig vom                                          (1) Der Anspruch auf den Zuschuß gemäß § 1\nHundert des Nettoarbeitsentgelts (§ 2). Durch Ge-                                   wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber\nsetz oder Satzung der Versicherungsträger vorge-                                    das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeits-\nsehene Kürzungen (§ 189 Abs. 2 und § 192 der                                        unfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der\nReichsversicherungsordnung) werden bei der Be-                                      Arbeiter sein Arbeitsverhältnis aus einem vom\nrechnung des Zuschusses nicht berücksichtigt. Den                                   Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der\nZuschuß hat der Arbeitgeber bis zu einer Dauer der                                  den Arbeiter zur außerordentlichen Kündigung\nArbeitsunfähigkeit von sechs Wochen für die Tage                                    berechtigt.","650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I\n(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf                                  § 7\nvon sechs Wochen nach dem Eintritt der Arbeits-            Sonstige Vorschriften über die Lohnfortzahlung\nunfähigkeit, ohne daß es des Ausspruchs einer Kün-                   bei unverschuldeter Verhinderung\ndigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus               des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung\nanderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen,\nso erlischt der Anspruch des Arbeiters nach § 1 mit        § 4 der Anordnung zur Vereinheitlichung der\ndiesem Zeitpunkt.                                       Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an\nLehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirt-\n§ 4                           schaft vom 25. Februar 1943 (Reichsarbeitsblatt Teil I\nS. 164) bleibt unberührt.\nNichtanrechnung von Versicherungsleistungen\nDer Arbeiter ist nicht verpflichtet, sich auf den                       ZWEITER ABSCHNITT\nihm nach § 1 zustehenden Zuschuß solche Beträge\nanrechnen zu lassen, die ihm für die Zeit der                         Änderungen und Ergänzungen\nArbeitsunfähigkeit aus einer privaten Kranken-                von Vorschriften des Zweiten Buches\noder UnfalJversicherung zukommen, es sei denn, die                  der Reichsversicherungsordnung\nBeiträge zu dieser Versicherung trägt der Arbeit-                                   § 8\ngeber.\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\n§ 5\ngeändert und ergänzt:\n1. § 182 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nHeimarbeit\n„ 2. Krankengeld in Höhe von fünfzig vom\n(1) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1                  Hundert des Grundlohns für jeden Kalen-\ndes Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bun-                     dertag, wenn die Krankheit den Versicher-\ndesgesetzbl. I S. 191) haben gegen den Auftraggeber                  ten arbeitsunfähig macht. Für die ersten\noder Zwischenmeister Anspruch auf einen Betrag                       sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit er-\nvon eins vom Hundert des an sie ausgezahlten reinen                  höht sich das Krankengeld um fünfzehn\nArbeitsentgelts. Den gleichen Anspruch haben die                     vom Hundert des Grundlohns und für\nin § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeits-                    einen Versicherten mit einem Angehöri-\ngesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsicht-                   gen, den er bisher ganz oder überwiegend\nlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind.                        unterhalten hat und der mit ihm in häus-\nlicher Gemeinschaft lebt, um einen Zuschlag\n_(2) Der jeweilige Betrag ist mit dem Arbeitsent-                 von vier vom Hundert des Grundlohns,\ngelt auszuzahlen und gesondert in den Entgeltbeleg                   für jeden weiteren solchen Angehörigen\neinzutragen.                                                         um je weitere drei vom Hundert des\n(3) Unter reinem Arbeitsentgelt ist das Arbeits-                 Grundlohns. Der Gesamtbetrag von Kran-\nentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversiche-                    kengeld und Zuschlägen darf fünfundsieb-\nrungsbeiträge, jedoch ausschließlich der Unkosten-                   zig vom Hundert des Grundlohns nicht\nzuschläge zu verstehen. Für die Feststellung des                     übersteigen. Das Krankengeld wird vom\nreinen Arbeitsentgelts sind im Zweifel die Eintra-                   dritten Tage der Arbeitsunfähigkeit an ge-\ngungen in dem Entgeltbeleg maßgebend.                                währt, vom ersten Tage der Arbeits-\nunfähigkeit an jedoch dann, wenn diese\n(4) Zur Sicherung der Ansprüche der von dem                      länger als zwei Wochen dauert oder auf\nZwischenmeister beschäftigten Heimarbeiter, Haus-                    einem Arbeitsunfall oder einer Berufs-\ngewerbetreibenden und in Absatz 1 Satz 2 genannten                   krankheit im Sinne der gesetzlichen Unfall-\nPersonen zahlt der Auftraggeber dem Zwischen-                        versicherung beruht. Die in § 165 Abs. 1\nmeister, wenn dieser den in Heimarbeit Beschäftig-                   Nr. 3 und 4 bezeichneten Versicherten\nten gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeits-                    haben keinen Anspruch auf Krankengeld.\"\ngesetzes hinsichtlich der Entgeltregelung gleich-\n2. § 186 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngestellt ist, den Betrag von eins vom Hundert des\nan ihn ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne                   ,,(1) Wird einem Versicherten Krankenhaus-\nZwischenmeisterzuschlag.                                      pflege gewährt, so ist daneben ein Hausgeld\nzu zahlen; es beträgt fünfundzwanzig vom Hun-\n(5) Auf den in diesem Paragraphen vorgesehenen            dert des Krankengeldes. Hat der Versicherte\nBetrag finden die Vorschriften des Heimarbeitsge-             bisher einen Angehörigen oder mehrere Ange-\nsetzes über Mithaftung des Auftraggebers (§ 21                hörige ganz oder überwiegend unterhalten, so\nAbs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis 27) und über           beträgt das Hausgeld beim Vorhandensein\nAuskunftspflicht über Entgelte (§ 28) entsprechende           eines Angehörigen sechsundsechzigzweidrittel\nAnwendung.                                                    vom Hundert des Krankengeldes und erhöht\nsich für jeden weiteren Angehörigen um zehn\n§ 6                                 vom Hundert des Krankengeldes. Das Haus-\nAbdingbarkeit                             geld darf den Betrag des Krankengeldes nicht\nübersteigen. Es kann unmittelbar an die Ange-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts können nicht            hörigen ausgezahlt werden, soweit es fünfund-\nzuungunsten des Arbeiters oder der in § 5 genann-             zwanzig vom Hundert des Krankengeldes über-\nten Personen abgedungen werden.                               steigt.\"","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1957                               651\n3. § 189 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                  den Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März\n1934 in der Fassung vom 30. Oktober 1939\n,,Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken-\n(Reichsgesetzbl. I S. 2145) und der Verordnung\noder Hausgeld gelten ohne Rücksicht auf ihre\nüber die Entgeltregelung in der Heimarbeit\nHöhe nicht als Arbeitsentgelt.       11\nvom 16. März 1950 {Amtsblatt des Saarlandes\n4. § 191 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   s. 234).\n,,Die Satzung kann das Krankengeld für Ver-           3. An die Stelle der in.§ 7 genannten Vorschrift\nsicherte mit Angehörigen, die der Versicherte               tritt § 11 der Verordnung zur Festsetzung der\nganz oder überwiegend unterhalten hat und                   Ausbildungsbeihilfen und sonstigen Leistungen\ndie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,               an Lehrlinge und Anlernlinge vom 1. Septem-\nvon der siebenten Woche der Arbeitsunfähig-                  ber 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1246).\nkeit an durch Zuschläge erhöhen.       11\n•\n5. § 194 erhält folgende Fassung:\n4. Der letzte Satz in § 182 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-\nversicherungsordnung in der Fassung des § 8\n,,§ 194                            Nr. 1 dieses Gesetzes sowie § 8 Nr. 8 sind vor-\nDie Satzung kann das Hausgeld bis auf acht-              erst nicht anzuwenden.\nzig vom Hundert des Krankengeldes erhöhen.\n5. § 189 Abs. 1 und § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-\nDie Erhöhung kann an die Voraussetzung ge-\nversich:rungsordnung erhalten die im übrigen\nknüpft werden, daß der Versicherte mit beson-\nderen Verpflichtungen belastet ist.        11                Bundesgebiet geltende Fassung. An die Stelle\ndes in § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversiche-\n6. In § 195 a Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „des                 rungsordnung festgesetzten Mindestbetrages\nKrankengeldes\" durch die Worte „von fünfzig                  tritt der in § 26 Ziff. 2 c der Satzung der Lan-\nvom Hundert des Grundlohns\" ersetzt.                         desversicherungsanstalt für das Saarland -\nStand 1. Dezember 1956 -             für das tägliche\n7. In § 195 a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte               Stillgeld festgesetzte Betrag.\n„ des halben Krankengeldes\" durch die Worte\n,, von fünfundzwanzig vom Hundert des Grund-               6. § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 484 über die Er-\nII\nlohns ersetzt.                                               höhung des Höchstgrundlohns und sonstige\n8. § 195 a Abs. 9 erhält folgende Fassung:                       Änderungen in der Sozialversicherung vom\n12. Dezember 1955 (Amtsblatt des Saarlandes\n,, (9) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 be-\nS. 1759) fällt weg.\nzeichneten Versicherten werden die in Absatz 1\nNr. 3 und 4 genannten Leistungen nach dem\n§ 11\ngleichen Grundlohn berechnet, der für die Be-\nmessung der Beiträge maßgebend ist.\"                        Inkrafttreten und Aufheben von Vorschriften\n9. In § 205 a Abs. 4 werden die Worte „die Hälfte             (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-\ndes Krankengeldes\" durch die Worte „fünfund-            kündung folgenden Monats in Kraft.\nzwanzig vom Hundert des Grundlohns\" ersetzt.\n{2) Mit dem Tage des Ink;rafttretens dieses Ge-\nsetzes treten alle· entgegenstehenden Vorschriften\nDRITTER ABSCHNITT                          außer Kraft, insbesondere\n1. § 11 des Sozialversicherungs-Anpassungs-\nSchlußvorschriften                                 gesetzes vom 17. Juni 1949 (Gesetzblatt der\n§ 9\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\ngebietes S. 99),\nBerlin-Klausel\n2. Nummer 3 der Sozialversicherungs-Anord-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                       nung Nr. 30 vom 5. Dezember 1947 (Arbeits-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar                          blatt für die britische Zone S. 425).\n1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 10                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSaar-Klausel\nDieses Gesetz gilt mit folgender Maßgabe im                 Bonn, den 26. Juni 1957.\nSaarland:\n1. Das Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes                             Der Bundespräsident\nschließt auch die „weitere Zulage\" nach § 5                                Th ·e o d o r H e u s s\nder Anordnung zur Hebung der Kaufkraft vom\n4. Oktober 1948 (Amtsblatt des Saarlandes                               Der Bundeskanzler\nS. 1260) ein.                                                                  Adenauer\n2. An die Stelle der in § 5 bezeichneten Vorschrift\ndes Heimarbeitsgesetzes treten die entspre-                      Der Bundesminister für Arbeit\nchenden Vorschriften des im Saarland gelten-                                Anton Storch"]}