{"id":"bgbl1-1957-27-6","kind":"bgbl1","year":1957,"number":27,"date":"1957-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1957-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1957/bgbl1_1957_27.pdf#page=7","order":6,"title":"Achte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif (Schmieröle)","law_date":"1957-06-24T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1957                           647\nNr. 5924 - ß                       ist: Der Aufdruck muß gemäß nachstehender Abbil-\nMüllergaze, als Meterware oder fertiggestellt       dung 1 die Form eines Rechteckes von mindestens\n8 cm Höhe und von mindestens 5 cm Breite haben.\nMüllergaze, auch Beuteltuch genannt, ist ein\nDas Rechteck wird durch eine massive Umrandung\nganz in Drehcrbindung oder in Dreher- und Lein-\nvon mindestens 0,5 cm Breite gebildet und enthält\nwandbindung oder ganz in Leinwandbindung her-\nzwei sich schräg kreuzende massive Balken von je\ngestelltes, undichtes Gewebe mit genau bestiITlm-\nmindestens 0,7 cm Breite. Die Farbe des Aufdrucks\nten, gleich großen und beim Gebrauch unveränder-\nist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich sein.\nlichen Zellen. Es wird hauptsächlich zum Sieben in\nMüllereibetrieben oder beim Bedrucken von Gewe-            Der Aufdruck muß gemäß nachstehender Abbil-\nben (Filmdruck) verwendet.                             dung 2 an den Rändern unter Freilassung der Webe-\nDie Zollsätze von z 4 0/o und z 6 0/o des Wertes    kanten oder an deren Stelle der Säume in der Kett-\ngelten für Müllergaze in Bahnen von unbestimmt.er      richtung in Abständen von je etwa 1 m auf jeder\nLänge oder in quadratischen oder rechteckigen          Seite wechselweise so angebracht sein, daß er in\nStücken (Meterware) mit einer Größe von mehr als       regelmäßiger Folge nach je etwa 50 cm Gewebe-\n1,5 qm, auch gesäumt (fertiggestellt), nur dann,       länge auf dem rechten und linken Rand des Gewe-\nwenn sie durch folgenden Aufdruck gekennzeichnet       bes erscheint.\nAbbildung 1                                          Abbildung 2\n100\n-i1\nCl)\nC:\n0\n..0\n1\n50\ni\nt4----- ----------\n50\nZahlen in cm\nAchte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif\n(Schmieröle).\nVom 24. Juni 1957.\nAuf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes       1. Absatz B der Erläuterung 7 zu Tarifnr. 2710 er-\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-         hält die folgende Fassung:\nordnet die Bundesregierung:                                 „B. Zu Unterabsatz a gehören alle Schmieröle mit\neiner Viskosität von mehr als 8° Engler bei\n§ 1                                    50° C. Die Zuweisung anderer Schmieröle zu\nden Unterabsätzen a bis c richtet sich nach\nDie Erläuterungen zu den Nummern 2707 bis 2715               dem Ergebnis der Untersuchung gemäß der\ndes Zolltarifs - Anlage zur Ersten Verordnung                   Anlage. Sie gehören\nüber Erläuterungen zum Zolltarif vom 26. Mai 1953               a) zu Unterabsatz c, wenn der Säuerungsver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 252) -     in der Fassung der                  lust weniger als 1 v. H. beträgt und die\nVierten Verordnung über Erläuterungen zum Zoll-                      Schwefelsäureschicht sich bei der Durch-\ntarif vom 17. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I                       führung der Untersuchung nicht stärker\nS. 805) werden wie folgt geändert:                                   als Farbe 5 der Farbskala verfärbt;"]}